Entwicklung eines Vertriebskonzeptes zum Thema Vertragsgestaltung im Privatrecht - Projektarbeit


Hausarbeit, 2005

175 Seiten, Note: sehr gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung
Geschäftsidee
Projektidee

A. Phase I: Ermittlung der Sachziele
I. Aufgaben des Hotels:
II. Vergütung des Hotels:
III. Haftung:
IV. Beendigung:

B. Phase II: Ermittlung der Rechtsziele
I. Aufgaben des Hotels:
II. Vergütung des Hotels:
III. Haftung:
IV. Beendigung:

C. Phase III: Ermittlung der Rechtslage
I. 1. Ein vollauf zufrieden stellender Eventablauf (D.A.)
I. 1. a) Bereitstellung des vom Kunden gewünschten Raumes (D.A.)
I. 1. b) Catering nach den Wünschen des Kunden (L.B.)
I. 1. c) umfangreicher Service durch das Hotel (S.K.)
I. 2. Fälligkeit der Leistungen zum Eventtermin (A.C.)
I. 3. Mündliche Konkretisierungen der zu erbringenden Leistungen sind bindend (A.C.)
I. 4. Einzelheiten des Events sind ausschließlich mit DreamEvents zu klären (A.C.)
I. 5. Anzeigepflicht bei Problemen und Abweichungen im Zusammenhang mit dem Event
(A.C.)
I. 6. Wahrung der Verkehrssicherungs- und Sorgfaltspflichten durch das Hotel (D.A.)
I. 7. Geheimhaltungspflicht des Hotels bzgl. des Events und der beteiligten Personen (S.K.)
II. 1. Erstellung eines kostenlosen Kostenvoranschlags durch das Hotel nach Festlegung
der Rahmenbedingungen (C.W.)
II. 2. Aufstellungspflicht einer detaillierten Rechnung nach Abschluss des Events (C.W.)
II. 3. Fälligkeit der Vergütung an das Hotel durch die Eventagentur, sobald der Kunde an
die Eventagentur gezahlt hat (A.C.)
II. 4. kein Vergütungsanspruch bei Eventausfall oder Teilausfall durch das Hotel (S.K.)
Annahme 1: Hotel löst sich vom Vertrag
Annahme 2: Das Hotel kann nicht leisten
Annahme 3: Das Hotel will nicht leisten, kann aber nicht zurücktreten etc.
II. 5. keine Vergütung des Hotels bei Eventausfall oder Teilausfall durch DreamEvents (S.K.)
Annahme 1: DreamEvents löst sich vom Vertrag
Annahme 2: DreamEvents „kann“ nicht leisten und konnte auch nicht mehr zurücktreten
(z.B. das Paar sagt ab)
III. 1. Haftungsausschluss bei Schäden, die durch unsere Kunden und ihre Gäste entstehen
(L.B.)
III. 2. Haftungsausschluss bei Ausfall des Events durch DreamEvents (A.C.)
III. 3 Vorrangige Vornahme einer Ersatzleistung, falls die Leistungen nicht wie vereinbart
erbracht werden können (C.W.)
III. 4. a) Zahlung eines Betrages X / einer Kompensation bei Verzug (C.W.)
III. 4. b) Kompensation bei Nichtleistung (D.A.)
III. 4. c) Zahlung eines Betrages X/einer Kompensation bei Pflichtverletzung (L.B.)
IV. 1. keine Möglichkeit der Lösung vom Vertrag durch das Hotel (D.A.)
IV. 2. Recht des Eventveranstalters zur kurzfristigen Lösung vom Vertrag und
Vertragsänderung (L.B.)

D. Phase IV: Ermittlung des Gestaltungsbedarfs
I. 1. a) Bereitstellung des vom Kunden gewünschten Raumes
I. 1. b) Catering nach den Wünschen des Kunden
I. 1. c) umfangreicher Service durch das Hotel
I. 2. Fälligkeit der Leistungen zum Eventtermin
I. 3. Mündliche Konkretisierungen der zu erbringenden Leistungen sind bindend
I. 4. Einzelheiten des Events sind ausschließlich mit DreamEvents zu klären
I. 5. Anzeigepflicht bei Problemen und Abweichungen im Zusammenhang mit dem Event
I. 6. Wahrung der Verkehrssicherungs- und Sorgfaltspflichten durch das Hotel
I. 7. Geheimhaltungspflicht des Hotels bzgl. des Events und der beteiligten Personen
II. 1. Erstellung eines kostenlosen Kostenvoranschlags durch das Hotel nach Festlegung
der Rahmenbedingungen
II. 2. Aufstellungspflicht einer detaillierten Rechnung
II. 3. Fälligkeit der Vergütung an das Hotel durch die Eventagentur, sobald der Kunde an die
Eventagentur gezahlt hat
II. 4. kein Vergütungsanspruch bei Eventausfall oder Teilausfall durch das Hotel
Annahme 1: Hotel löst sich vom Vertrag
Annahme 2: Das Hotel kann nicht leisten
Annahme 3: Das Hotel will nicht leisten, kann aber nicht zurücktreten etc.
II. 5. Vergütung des Hotels – kein Vergütungsanspruch bei Eventausfall oder Teilausfall
durch DreamEvents
Annahme 1: DreamEvents löst sich vom Vertrag
Annahme 2: DreamEvents „kann“ nicht leisten und konnte auch nicht mehr zurücktreten
(z.B. das Paar sagt ab)
III. 1. Haftungsausschluss bei Schäden, die durch unsere Kunden und ihre Gäste entstehen
III. 2. Haftungsausschluss bei Ausfall des Events durch DreamEvents
III. 3. Vorrangige Vornahme einer Ersatzleistung, falls die Leistungen nicht wie vereinbart
erbracht werden können
III. 4. a) Zahlung eines Betrages X/ einer Kompensation bei Verzug
III. 4. b) Kompensation bei Nichtleistung
III. 4. c) Zahlung eines Betrages X/einer Kompensation bei Pflichtverletzung
IV. 1. Keine Möglichkeit der Lösung vom Vertrag durch das Hotel
IV. 2. Recht des Eventveranstalters zur kurzfristigen Lösung vom Vertrag und
Vertragsänderung

E. Phase V: Ermittlung der Gestaltungsmöglichkeiten
AGB- Vorprüfung
I. 1. Ein vollauf zufrieden stellender Eventablauf
I. 1. a) Bereitstellung des vom Kunden gewünschten Raumes
I. 1. b) Catering nach den Wünschen des Kunden
I. 1. c) umfangreicher Service durch das Hotel
I. 2. Fälligkeit der Leistungen zum Eventtermin
I. 3. Mündliche Konkretisierungen der zu erbringenden Leistungen sind bindend
I. 4. Einzelheiten des Events sind ausschließlich mit DreamEvents zu klären
I. 5. Anzeigepflicht bei Problemen und Abweichungen im Zusammenhang mit dem Event
I. 6. Wahrung der Verkehrssicherungs- und Sorgfaltspflichten durch das Hotel
I. 7. Geheimhaltungspflicht des Hotels bzgl. des Events und der beteiligten Personen
II. 1. Erstellung eines kostenlosen Kostenvoranschlags durch das Hotel nach Festlegung der
Rahmenbedingungen
II. 2. Aufstellungspflicht einer detaillierten Rechnung
II. 3. Fälligkeit der Vergütung an das Hotel durch die Eventagentur, sobald der Kunde an die
Eventagentur gezahlt hat
II. 4. kein Vergütungsanspruch bei Eventausfall oder Teilausfall durch das Hotel
II. 5. kein Vergütungsanspruch bei Eventausfall oder Teilausfall durch das Hotel
II. 1. Haftungsausschluss bei Schäden, die durch unsere Kunden und ihre Gäste entstehen
III. 2. Haftungsausschluss bei Ausfall des Events durch DreamEvents
III. 3. Vorrangige Vornahme einer Ersatzleistung, falls die Leistungen nicht wie vereinbart
erbracht werden können
III. 4. Kompensation bei Verzug, Nichtleisten und Pflichtverletzung
IV. 1. Keine Möglichkeit der Lösung vom Vertrag durch das Hotel
IV. 2. Recht des Eventveranstalters zur kurzfristigen Lösung vom Vertrag und Vertragsänderung

Einleitung

Geschäftsidee

DreamEvents ist eine Eventagentur in Form einer GmbH.

Die Agentur plant Veranstaltungen aller Art. Dazu gehören unter anderem:

- Hochzeiten,
- Geburtstagsfeiern
- Taufen
- und vieles mehr

Wir möchten unseren Kunden alle erforderlichen Vorarbeiten einer solchen Feier abnehmen, damit sich erholsam auf ihre Feier vorbereiten können.

Wir sind unter anderem behilflich bei der Suche nach

- Veranstaltungsräumen
- Catering
- Dekorationen
- Entertainment
- Bekleidung
- und vieles mehr

Dabei übernehmen folgende Aufgaben:

- Planung und Ausgestaltung der Feierlichkeit
- Übernahme der vertraglichen Modalitäten mit allen erforderlichen Geschäftspartnern
- Übernahme der Zahlungsmodalitäten

Die Ausrichtung der Feiern orientiert sich ausschließlich an den Wünschen unserer Kunden.

Projektidee

Im vorliegenden Projekt im Rahmen der Veranstaltung „Vertragsgestaltung“, soll auf Grundlage eines Kundenauftrags ein Vertrag mit dem gewünschten Hotel geschlossen werden.

Dabei möchten unsere Kunden eine Hochzeitsfeier mit 40 Personen am 29. Juni 2005 in der Zeit von 18 bis 24 Uhr in dem 4- Sterne Hotel „Hotel GmbH“ veranstalten. Ihr Wunsch ist es, die Feier im „Raum Skylineblick“ stattfinden zu lassen und das Catering von diesem Hotel herstellen zu lassen. Weiterhin sollen auch die Kellner des Hotels den Service übernehmen. Um alle weiteren Angelegenheiten kümmert sich ebenfalls DreamEvents, dies ist jedoch nicht Teil dieses Projektes.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Phase I: Ermittlung der Sachziele

I. Aufgaben des Hotels:

1. Ein voll zufriedenstellender Eventablauf:

a) DreamEvents möchte die Hochzeitsfeier in einem vom Kunden ausgewählten Raum im Hotel stattfinden lassen. Deshalb soll das Hotel genau diesen Raum bereitstellen müssen.
b) Das Catering, das Speisen und Getränke beinhaltet, soll entsprechend nach den Kundenwünschen ausgestaltet werden. Dabei sollten die Speisen in Form eines Buffets zubereitet werden.
c) DreamEvents möchte, dass das Hotel einen breiten Service für unsere Kunden ermöglich, damit es für sie ein gelungenes Event wird.

2. Die Eventausrichtung zum soll zum vereinbarten Termin erfolgen. Das heißt, dass das Catering, der Service und die Bereitstellung des Raumes zum gleichen Zeitpunkt stattfinden sollen.

3. Einzelheiten des Events sollen ausschließlich mit DreamEvents geklärt werden. Da wir unseren Kunden jegliche Arbeit, die mit dem Event zusammenhängt abnehmen wollen und dies im Vertrag zwischen uns und unseren Kunden so festgehalten ist, sollen Fragen des Hotels bezüglich des Events nur mit uns geklärt werden.

4. An mündliche Konkretisierungen der Eventausgestaltungen soll sich gehalten werden. Dies ist wichtig, da wir dann die Wünsche unseres Kunden einbringen können, z. B. ob blaues oder gelbes Geschirr zum Eindecken verwendet werden soll.

5. Bei Problemen hat zwecks zügiger Klärung der weiteren Vorgehensweise hat eine unverzügliche Anzeige des Problems an den Eventveranstalter zu erfolgen

6. DreamEvents möchte, dass das Brautpaar und die Gäste des Paares ohne in Gefahr zu geraten am Event teilnehmen können und strebt daher eine Regelung an, die das Hotel verpflichtet, einen sicheren und gefahrlosen Ablauf des Events sicherzustellen und insbesondere auf die Sicherheit und Unversehrtheit der Gäste zu achten

7. DreamEvents möchte zum Schutz seiner Kunden und in seinem eigenen Interesse, dass keine Informationen über Eventvereinbarungen oder Eventgeschehnisse an unbeteiligte Personen weitergegeben werden.

II. Vergütung des Hotels:

1. Wir möchten, dass das Hotel einen kostenlosen Kostenvoranschlag erstellt, nachdem wir die Rahmenbedingungen der Hochzeitsfeier festgelegt haben. Hierbei geht es vor allem darum, die Kosten im Voraus abschätzen zu können, um den gesetzten Preisrahmen unserer Kunden einhalten zu können.
2. Ein weiteres wirtschaftliches Ziel besteht darin, dass das Hotel nach der Ausrichtung der Hochzeit eine detaillierte Rechnung erstellt. Dabei sollten die Kosten nach den einzelnen Aufgaben aufgegliedert sein. Dadurch möchten wir die einzelnen Kosten im Nachhinein nachvollziehen können und einen unrealistischen Endpreis verhindern.
3. Die Zahlung erfolgt, nachdem der Veranstalter seinerseits die Vergütung vom Kunden erhalten hat. Dies beinhaltet auch, dass DreamEvents nicht zahlt, falls der Kunde nicht an DreamEvents zahlt.
4. DreamEvents möchte an das Hotel keine Vergütung zahlen, sofern das Event verursacht durch das Hotel nicht stattfinden kann.
5. DreamEvents möchte an das Hotel keine Vergütung zahlen, sofern das Event wegen uns nicht stattfinden kann.

III. Haftung:

1. Der Eventveranstalter möchte nicht für alle möglichen Schäden, die die Kunden und deren Gäste verursachen, haften.
2. Keine Haftung durch den Eventveranstalter bei Ausfall des Events durch die Eventagentur. DreamEvents will keinen Ersatz leisten, für Schäden, die dem Hotel eventuell durch einen Ausfall des Events durch die Agentur entstehen.
3. Die Eventagentur DreamEvents möchte auf jeden Fall die Hochzeit für ihre Kunden ausführen. Somit ist es erforderlich, dass das Hotel eine Ersatzleistung vornimmt, falls sie die Leistungen nicht wie vereinbart erbringen können. Dadurch kann die Hochzeit – vielleicht nicht ganz nach den Wünschen des Kunden- aber immer noch stattfinden.
4. Falls die Eventausrichtung nicht den Vereinbarungen entspricht, möchten wir eine hohe Kompensation. Dadurch möchten wir einen Ausgleich zum Preisnachlass, den wir unseren Kunden in einem solchen Fall wahrscheinlich geben würden.

IV. Beendigung:

1. DreamEvents möchte verhindern, dass sich das Hotel kurzfristig vom Vertrag lösen kann.
2. Der Eventveranstalter möchte sich alle Möglichkeiten offen halten, sich vom Vertrag kurzfristig zu lösen und Eventverschiebung oder Veränderung des Events vorzunehmen.

B. Phase II: Ermittlung der Rechtsziele

I. Aufgaben des Hotels:

1. Ordnungsgemäße Leistungserfüllung:

a) Bereitstellung des vom Kunden gewünschten Raumes
b) Catering nach den Wünschen des Kunden
c) umfangreicher Service durch das Hotel

2. Fälligkeit der Leistungen zum Eventtermin

3. Mündliche Vertragskonkretisierungen sind bindend.

4. Einzelheiten des Events sind ausschließlich mit dem Eventveranstalter zu klären.

5. Unverzügliche Anzeigepflicht bei Abweichungen und Problemen im Zusammenhang mit dem Event

6. Wahrung der Verkehrssicherungs- und Sorgfaltspflichten durch das Hotel

7. Geheimhaltungspflicht des Hotels bezüglich des Events und der beteiligten Personen

II. Vergütung des Hotels:

1. Erstellung eines kostenlosen Kostenvoranschlags durch das Hotel nach Festlegung der Rahmenbedingungen
2. Aufstellungspflicht einer detaillierten Rechnung nach Abschluss des Events
3. Fälligkeit der Vergütung an das Hotel durch die Eventagentur sobald der Kunde an die Eventagentur gezahlt hat
4. keine Vergütung des Hotels bei Eventausfall oder Teilausfall verursacht durch das Hotel
5. keine Vergütung des Hotels bei Eventausfall oder Teilausfall verursacht durch die Eventagentur

III. Haftung:

1. Haftungsausschluss bei Schäden, die durch unsere Kunden und ihre Gäste entstehen
2. Haftungsausschluss bei Ausfall des Events durch die Eventagentur
3. Vorrangige Vornahme einer Ersatzleistung, falls die Leistungen nicht wie vereinbart erbracht werden können
4. Zahlung eines Betrages X / einer Kompensation:

a) bei Verzug
b) bei Nichtleistung
c) bei Pflichtverletzung

IV. Beendigung:

1. Keine Möglichkeit der Lösung vom Vertrag durch das Hotel
2. Recht des Eventveranstalters zur kurzfristigen Lösung vom Vertrag und Vertragsänderung

C. Phase III: Ermittlung der Rechtslage

I.1. Ein vollauf zufrieden stellender Eventablauf (D.A.)

Die DreamEvents GmbH möchte eine ordnungsgemäße Leistungserfüllung durch die Hotel GmbH erlangen und den reibungslosen Ablauf des Events ihren Kunden gegenüber sicherstellen.

Voraussetzung dafür ist zunächst, dass ein wirksames Schuldverhältnis vorliegt. Ein Schuldverhältnis kann grundsätzlich sowohl durch Gesetz als auch durch Vertrag entstehen. Ein durch Gesetz entstandenes Schuldverhältnis ist hier nicht ersichtlich, allerdings könnte ein vertragliches Schuldverhältnis i. S. d. § 311 BGB gegeben sein. Die Pflichten der Vertragsparteien richten sich dann nach § 241 BGB.

Ein vertragliches Schuldverhältnis kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme nach §§ 145, 147 BGB zustande. Es müsste hier also ein Angebot von Seiten der DreamEvents GmbH und eine entsprechende Annahme des Angebots durch das Hotel vorliegen.

Die Eventagentur DreamEvents GmbH gibt durch Vorlage des unterschriftsreifen Vertrages dem Hotel gegenüber eine Willenserklärung mit dem Inhalt ab, eine Hochzeitsfeier im Hotel und durch das Hotel durchführen zu lassen. Fraglich ist, ob dies auch ein Angebot darstellt. Ein Angebot muss zumindest Preis und Leistung enthalten. Da die Eventagentur dem Hotel einen ausgearbeiteten Vertrag vorlegen wird, den das Hotel nur noch unterschreiben muss, liegt hier also ein Angebot gemäß § 145 BGB vor.

Das Hotel nimmt dieses Angebot spätestens durch seine Unterschrift nach §§ 147 ff. BGB an. Diese Voraussetzung liegt zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht vor. Allerdings muss zur Prüfung der einzelnen Vertragspunkte von einem wirksamen Vertragsschluss, der auch erklärtes wirtschaftliches Ziel von DreamEvents ist, ausgegangen werden. Daher erfolgen die nachfolgenden Prüfungen unter der Prämisse, dass das Hotel und DreamEvents den ausgestalteten Vertrag unterschreiben werden und damit zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Durch die Willenserklärungen manifestieren die beiden Vertragsparteien ihren Willen, das Event in Form einer Hochzeitsfeier auszugestalten. Dies beinhaltet konkret die Bereitstellung des vom Kunden gewünschten Raumes, ein nach den Wünschen des Kunden ausgerichtetes Catering und einen umfangreichen Service durch das Hotelpersonal.

Diese zu erbringenden Leistungen sind nicht einem Vertragstyp zuordenbar. Demnach handelt es sich hier um einen typengemischten Vertrag. Ein vertragliches Schuldverhältnis ist somit gegeben.

I. 1. a) Bereitstellung des vom Kunden gewünschten Raumes (D.A.)

Die Bereitstellung des vom Kunden gewünschten Raumes könnte durch den Vertrag der Eventagentur mit dem Hotel geschuldet sein. Die konkreten Leistungsverpflichtungen ergeben sich dann aus dem Vertragstypus.

Fraglich ist, welcher Vertragstyp der Bereitstellung des Raumes zugrunde liegt.

Da käme zunächst einmal ein Pachtvertrag nach § 581 BGB in Betracht. Der Pachtvertrag ist ein schuldrechtlich gegenseitiger Vertrag, der den Verpächter verpflichtet, die Nutzung des Pachtgegenstandes in bestimmtem Umfang zu gewähren. Voraussetzung für das Vorliegen eines Pachtvertrags ist nach § 581 I BGB, dass der Verpächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuss der Früchte für die Dauer der Pachtzeit ermöglicht. Dabei steht die Fruchtziehung im Vordergrund. Unter Früchten im Sinne des

§ 99 BGB versteht man auch den Ertrag, der nach ordnungsmäßiger Wirtschaft zu erwarten ist.

Dies würde auf den Vertrag des Hotels mit DreamEvents GmbH zutreffen, wenn DreamEvents durch die Überlassung des vom Kunden gewünschten Raumes an ihre Kunden Früchte erzielen würde.

Allerdings gibt DreamEvents den überlassenen Raum in ihrem Vertrag mit ihren Kunden, dem Brautpaar, zu exakt den gleichen Konditionen weiter, die sie vom Hotel erhalten haben, wodurch sie aus dem Raum keinerlei Früchte ziehen.

Ein Pachtvertrag ist somit abzulehnen.

Als nächstes ist zu prüfen, ob es sich evtl. um einen Beherbergungsvertrag handelt. Dieser ist ein im BGB nicht besonders geregelter typengemischter Vertrag, dessen wesentlicher Bestandteil die Zimmeranmietung ist, der jedoch auch Elemente des Dienstvertrags, Werkvertrag und Kaufvertrag haben kann, da neben der Raumnutzung auch die Beherbergung im Sinne von Beleuchtung, Heizung, Service und Verköstigung gewährt wird[1].

Voraussetzung dafür ist also, dass ein Gastwirt einen Gast zur Beherbergung aufnimmt. Es ist also zu klären, ob das Hotel Gastwirt in dem Sinne ist, dass ein Beherbergungsvertrag in Betracht kommt. Nach § 701 BGB ist derjenige ein Gastwirt, der Fremde zur Beherbergung aufnimmt. Danach zählt darunter allerdings nicht der Wirt, der lediglich Tagungs-, Besprechungs- oder Arbeitsräume in seinem Hotel zur Verfügung stellt[2]. Somit würde im Fall von DreamEvents, die lediglich die Räume tagsüber anmietet, diese Voraussetzung nicht gegeben sein.

Auch das Kriterium der Beherbergung ist im Fall von DreamEvents nicht erfüllt. Unter einer Beherbergung versteht man die tatsächliche Aufnahme eines Gastes, wobei das bloße Einkehren zu Mahlzeiten nicht genügt[3]. Beherbergen ist nur dann anzunehmen, wenn jemand einen anderen den Ersatz für ein eigenes Heim und all die Bequemlichkeit gewährt, die man in der eigenen Häuslichkeit genießt[4]. Maßgebend ist also die Sorge für die Person. DreamEvents möchte lediglich einen Raum zur Gebrauchsüberlassung für wenige Stunden vom Hotel erlangen, was einer typischen Aufnahme entgegensteht und sich nicht auf die Bereitstellung von Eventräumen anwenden lässt.

Somit liegt hier kein Beherbergungsvertrag vor.

Allerdings könnte es sich bei dem Vertrag um einen Mietvertrag im Sinne des § 535 BGB handeln. Ein Mietvertrag ist ebenso wie der Pachtvertrag ein schuldrechtlich gegenseitiger Vertrag, bei dem allerdings die Gebrauchsüberlassung der Mietsache im Vordergrund steht. Früchte werden nicht gewährt.

Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter den Gebrauch an der Mietsache für die vereinbarte Zeit zu gewähren nach § 535 I BGB.

DreamEvents möchte durch den Vertrag mit dem Hotel die Überlassung des vom Kunden gewünschten Raumes für die entsprechende Zeit an dem vorher bestimmten Tag erreichen. Dies stellt eine reine Gebrauchsüberlassung dar. Mietrecht ist somit anwendbar.

Es ist somit ein Mietvertrag gegeben.

Fraglich ist allerdings, um was für ein Mietverhältnis es sich vorliegend handelt.

Üblicherweise begründet ein Mietvertrag ein Dauerschuldverhältnis, welches weitgehende Schutz und Sorgfaltspflichten und besondere Kündigungsbestimmungen mit sich bringt. Besonders ausgeprägt sind diese Pflichten bei Mietverhältnissen über Wohnräume.

DreamEvents dagegen möchte keinen Wohnraum, sondern einen gewerblichen Raum mieten und diesen nur für wenige Stunden. Auf Grund der kurzen Mietzeit kann es sich hier somit nicht um ein Dauerschuldverhältnis handeln.

Begründet durch die Tatsache, dass DreamEvents einen gewerblichen Raum des Hotels anmietet, finden die in § 578 II BGB genannten spezielleren Vorschriften, die sich auf Mietverhältnisse über Räume, welche keine Wohnräume sind, beziehen, Anwendung. Da das Hotel einen gewerblich genutzten Raum zur Gebrauchsüberlassung vermietet, finden hier also die allgemeinen Regelungen zum Mietrecht nach § 535 ff. BGB und die besonderen Regelungen nach § 578 II BGB Anwendung.

Fraglich ist, ob auf Grund des Mietvertrages DreamEvents vom Hotel die Überlassung des vom Kunden gewünschten Raumes auch verlangen kann.

Der § 535 I BGB verpflichtet den Vermieter, die Möglichkeit des Gebrauchs der Mietsache während der gesamten Mietzeit sicherzustellen. Um einen bestimmten Raum zu erhalten, müsste dieser konkret bestimmt worden sein. DreamEvents mietet einen ganz bestimmten Raum, nämlich den Raum, den sich das Brautpaar vorher ausgesucht hat. Ist dieser Raum z.B. durch Namensbezeichnung im Vertrag konkretisiert, so müsste der Vermieter diesen auch bereitstellen und kann ihm nicht einen anderen zuweisen.

Somit ist durch eine Konkretisierung im Vertrag die Überlassung des vom Kunden gewünschten Raumes sicherzustellen.

Auch ist fraglich, ob der gewünschte Raum aufgeräumt, gesäubert, hergerichtet etc. und mit dem üblichen Mobiliar ausgestattet überlassen werden muss oder ob lediglich die Bereitstellung des Raumes umfasst ist.

Nach § 535 I 2 BGB hat der Vermieter dem Mieter die Sache zum vertragsgemäßen Gebrauch in einem geeigneten Zustand zu überlassen. Was zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört und damit für den Zustand der Sache bestimmend ist, richtet sich nach der Parteivereinbarung und der Verkehrssitte. Es wurde vertraglich vereinbart und dem Hotel ist bekannt, dass der Raum zu einer Hochzeitsfeier genutzt werden soll und es ist daher nach § 157 BGB davon auszugehen, dass der Raum zu diesem Zweck in sauberem, ordentlichen und hergerichteten Zustand zu überlassen ist und dass die übliche Einrichtung des Raumes im Mietverhältnis mit inbegriffen ist.

Somit ist auch die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Raumes vom Mietvertrag und § 535 I 2 BGB gedeckt, solange der vertragsgemäße Gebrauch feststeht.

Jedoch stellt sich die Frage, ob die DreamEvents GmbH den Raum auch an ihre Kunden weiter- bzw. untervermieten darf.

Nach § 540 BGB darf der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters den Gebrauch der Mietsache einem Dritten nicht überlassen. Unter einer Gebrauchsüberlassung an Dritte versteht man die tatsächliche Einräumung des ganzen Mietbesitzes oder eines Teils zum selbständigen Alleingebrauch sowie selbständigen oder unselbständigen Mitgebrauchs[5]. Erklärtes wirtschaftliches Ziel der DreamEvents GmbH ist die Weitervermietung des angemieteten Hotelraumes an ihre Gäste, die den Raum während der Mietzeit auch in Abwesenheit von Mitarbeitern der DreamEvents GmbH nutzen können sollen. Die gesetzliche Regelung räumt dem Vermieter, also dem Hotel, die Möglichkeit ein, diese Untervermietung zu verweigern. Somit dürfte das Hotel der DreamEvents GmbH die weitere Gebrauchsüberlassung an ihre Kunden unterbinden. Eine Untervermietung ist somit ohne Zustimmung des Hotels nicht möglich.

Allerdings könnte sich die Notwendigkeit einer Zustimmung durch das Vorliegen eines unechten Vertrages zugunsten Dritter, wie er später unter Rn 76 dargelegt ist, erübrigen. Der unechte Vertrag zu Gunsten Dritter bestimmt, dass der Schuldner, also das Hotel, an einen Dritten, also das Brautpaar leisten muss, ohne dass dieses dann einen Anspruch auf die Leistung hat. Dieser Leistungsanspruch liegt weiterhin bei der Eventagentur. Daraus ergibt sich, dass das Hotel an die Kunden von DreamEvents direkt leisten muss. Dann muss das Hotel auch den Raum dem Brautpaar zur Nutzung überlassen.

Dann müsste allerdings ein solcher Vertrag durch Auslegung nach § 133, 157 BGB aus dem Vertragswortlaut ermittelt werden können, da der unechte Vertrag zu Gunsten Dritter gesetzlich nicht geregelt ist.

Wird eine Klausel, die eine Leistung an Dritte ausdrücklich verlangt, in den Vertrag aufgenommen, so liegt ein unechter Vertrag zu Gunsten Dritter vor und DreamEvents kann eine Gebrauchsüberlassung an ihre Kunden durch den Vermieter verlangen.

Die notwendige Zustimmung des Hotels als Vermieter erfolgt somit in der Vereinbarung über den unechten Vertrag zu Gunsten Dritter.

Ergebnis:

Mit der Bereitstellung des vom Kunden gewünschten Raumes liegt ein Mietvertrag im Sinne des § 535 I BGB vor.

Der Vermieter, das Hotel muss den Raum nach § 535 I 2 BGB in einem vertragsgemäßen Zustand dem Eventveranstalter überlassen.

DreamEvents darf nach § 540 BGB den Raum nicht ohne die Genehmigung des Vermieters an seine Kunden überlassen

I. 1. b) Catering nach den Wünschen des Kunden (L.B.)

Bezogen auf die festgelegten Rechtsziele, möchte die DreamEvents GmbH eine ordnungsgemäße Leistungserfüllung des Catering nach den Wünschen des Kunden. Es soll also ein wirksames Schuldverhältnis zwischen dem Hotel und der DreamEvents GmbH zustande kommen. Dazu müsste ein Vertrag zwischen den beiden Vertragsparteien vorliegen. Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, §§ 145, 147 BGB zustande. Infolge der Annahme, dass beide Vertragsparteien den Vertrag unterschreiben werden, liegen somit 2 übereinstimmende Willenserklärungen vor und demzufolge auch ein rechtswirksamer Vertrag. Aus diesem Vertrag resultieren gemäß § 241 I und II BGB Pflichten, die das Hotel seinerseits erfüllen soll.

Der Schuldner, also das Hotel, ist gemäß § 241 I BGB verpflichtet seine Hauptpflicht, nämlich die Leistung zu erbringen. Ebenso muss der Inhalt der Leistung bestimmt werden oder eindeutig bestimmbar sein. Eine Leistung ist die Zuwendung eines wirklichen oder vermeintlichen Vorteils, der typischerweise, aber nicht notwendig einen Vermögenswert hat[6]. Die Leistung kann darin bestehen etwas zu tun oder zu unterlassen. Der Inhalt der Leistung bestimmt die Zubereitung des Essens und die Bereitstellung der Getränke. Das Erbringen der ordnungsgemäßen Erfüllung seitens des Hotels besteht natürlich im positiven Tun und nicht im Unterlassen.

Die Pflichten sind in Haupt- und Nebenleistungslichten zu unterteilen. Die Nebenpflichten, die im § 241 II BGB bestimmt sind, dienen der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistung[7]. Sie sind auf den Leistungserfolg bezogen und ergänzen die Hauptleistungspflicht. Bei den Nebenpflichten geht es vor allem darum, die Rechte und sonstige Rechtsgüter der Gegenpartei zu schützen. Dies könnte z. B. Pflicht zur Rücksicht, Pflicht zur Aufklärung und Schutzpflicht sein. Die Nebenpflichten des Hotels könnten darin bestehen, dass sie bei dem Catering die Schutzpflichten wahren, indem sie z. B. das Essen ordnungsgemäß (mit frischen Zutaten) vorbereiten und entsprechend nach den Hygienebestimmungen schützen.

Nachdem die Haupt- und Nebenpflichten aus dem Schuldverhältnis definiert wurden, ist nun fraglich, welcher Vertrag vorliegend in Frage kommen könnte. Aus den oben genannten Pflichten gemäß § 241 I, II BGB könnte die DreamEvents GmbH gegenüber dem Hotel einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Leistungserfüllung des Catering aus § 651 1 BGB haben.

Dann müsste es sich hierbei um einen Werklieferungsvertrag handeln.

Dies setzt voraus, dass es sich beim Catering, in dem Speisen und Getränke inbegriffen sind, um eine Lieferung neu herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen handelt.

Als erstes ist festzustellen, ob es sich beim Catering um eine neu herzustellende oder zu erzeugende Sache handelt.

Das Vorbereiten bzw. Kochen der Speisen wird gemäß den Zutaten von dem Fachpersonal den Wünschen entsprechend ausgeführt, sodass schließlich aus den vorgesehenen und gewünschten Zutaten Speisen, also neu erzeugende Sachen entstehen. Allein die Zutaten stellen keine neu herzustellende oder zu erzeugende Sachen dar. Erst aus diesen entstehen durch Zubereitung i. S. d. Kochens, Bratens usw. neu herzustellende und zu erzeugende Sachen. Daraus kann man schließen, dass es sich beim Catering um neu herzustellende oder zu erzeugende Sachen handelt.

Weiterhin ist fraglich, ob es sich beim Catering um bewegliche Sachen handelt.

Bewegliche Sachen sind im Grundsatz alle körperlichen Gegenstände. Zutaten kann man auf jeden Fall als beweglich ansehen. Daraus ergibt sich, dass es bei den Zutaten des Caterings und dem Catering selbst zweifelsfrei um bewegliche Sachen handelt .

Nun liegen alle genannten Voraussetzungen des Werklieferungsvertrags gemäß § 651 1 BGB vor. Dies führt dazu, dass auf einen solchen Vertrag das Kaufrecht laut § 433 ff. BGB anwendbar ist.

Weiterhin stellt sich die Frage, ob gemäß § 651 3 BGB einige Regelungen über das Werkvertragsrecht zum Tragen kommen könnten.

Danach müsste es sich gemäß § 651 3 BGB um nicht vertretbare Sachen handeln.

Diese Voraussetzung erfordert die Vornahme des Unterschiedes zwischen vertretbaren und nicht vertretbaren Sachen.

Der Unterschied zwischen den vertretbaren und nicht vertretbaren Sachen wird im § 91 BGB geregelt.

Gemäß dieser Vorschrift sind vertretbare Sachen bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden. Hierbei ist jedoch auf den objektiven Maßstab abzustellen. D. h. also, dass hier die Verkehrsanschauung bedeutend ist. Die vertretbaren Sachen dürfen sich nicht von anderen Sachen der gleichen Art durch ausgeprägte Individualisierungsmerkmale abheben und müssen daher ohne weiteres austauschbar sein. Bei den vertretbaren Sachen bereitet es dem Unternehmen außerdem keine großen Schwierigkeiten, die Sachen anderweitig auf dem Markt abzusetzen.

Nicht vertretbare Sachen sind dagegen vor allen Dingen diejenigen Sachen, die auf die Wünsche des Bestellers zugeschnitten sind und es deshalb für einen Unternehmer schwer oder gar nicht möglich ist, diese Sachen anderweitig abzusetzen. Die individuellen Kundenwünsche werden stark berücksichtigt und sind hier maßgeblich. Infolge dessen, sind diese Sachen schwer austauschbar.

Nun ist fraglich, ob es sich beim Catering um vertretbare oder nicht vertretbare Sachen handelt.

Zu dem gesamten Catering gehören Speisen und Getränke. Nun müsste man feststellen, welche Voraussetzungen der vertretbaren und nicht vertretbaren Sachen auf das Essen und die Getränke zutreffen.

Ein Argument, dass für eine vertretbare Sache sprechen könnte, ist z. B., dass die Speisen durchaus austauschbar sind und nicht bedeutende Individualisierungsmerkmale enthalten, sodass eine mehrmalige Herstellung der Speisen möglich wäre. Eine Speise kann zwar unterschiedlich vorbereitet werden, im Grunde genommen enthalten diese jedoch einzelne Zutaten, was dazu führt, dass eine Wiederherstellung möglich und auch unproblematisch ist. Außerdem könnten Köche durch das Vorhanden sein der Rezepte, die Speisen ebenso von anderen Köchen nachmachen, sodass auf jeden Fall das Argument der Individualität wegfällt.

Dagegen könnte für eine nicht vertretbare Sache sprechen, dass das Essen nach den Kundengehwünschen erfolgt, sodass das Merkmal der Individualität bei den Speisen gegeben wäre. Jeder Koch erstellt die Speisen nach seiner Art und möchte auch, dass sich diese von den Zubereitungen der Speisen anderer Köche unterscheiden. Dies könnte sich dadurch erkennbar machen, dass zwei Köche trotz der gleichen Zutaten anders würzen.

Somit kann man aus dieser Tatsache schließen, dass die Gerichte höchstwahrscheinlich bei jedem einzelnen Koch anders schmecken könnten. Außerdem ist es ohne weiteres möglich, dass die Speisen von Außen auf einen objektiven Dritten unterschiedlich wirken könnten. Die Speisen könnten verschiedene Dekorationen und diverse farbliche Stoffe enthalten, die diese nach außen hin nicht gleich erscheinen lassen.

Das Catering, d. h. die Speisen und Getränke sollten gemäß den wirtschaftlichen Zielen der DreamEvents GmbH entsprechend den Wünschen der Kunden vorbereitet werden. Dies bedeutet, dass die Kunden (das Brautpaar) eine bestimmte Vorstellung von dem Essen, das auf ihrer Feier serviert werden soll, haben. Infolge dessen, dass der Tag ihrer Hochzeitsfeier einer der wichtigsten Tage in ihrem Leben sein sollte und sie demzufolge alles so gut wie möglich und den Wünschen entsprechend gestalten wollen, besteht hohe Wahrscheinlichkeit, dass Spezialwünsche seitens der Kunden aufkommen werden. Somit würden sie mit Sicherheit Speisen auswählen, die auf ihre Vorstellungen zugeschnitten sind und bestimmte Zutaten erfordern. Daraus folgt das Problem, dass die Speisen wohl kaum als vertretbare Sachen bezeichnet werden könnten. Denn vertretbare Sachen dürfen keine besonderen Individualisierungsmerkmale enthalten. Die Speisen würden dieses Kriterium nicht erfüllen. Außerdem sind Speisen verderblich, sodass es eher unwahrscheinlich und auch aufgrund der gesundheitlichen Gründe nicht möglich wäre, diese Speisen z. B. am nächsten Tag nach der Hochzeit beim normalen Betrieb des Hotels irgendwie abzusetzen. Folglich kann man daraus schließen, dass es sich bei den Speisen um nicht vertretbare Sache handelt.

Fraglich ist, ob die Getränke zu den nicht vertretbaren oder den vertretbaren Sachen zählen.

Die Getränke könnten zwar auch Spezialwünsche der Kunden sein, jedoch ist es eher unwahrscheinlich, dass die Kunden überwiegend Getränke bestellen, die nur nach Sonderwünschen und mit speziellen individuellen Zutaten vorbereitet werden, wie beispielsweise ein Cocktail. Diesen würde keiner am nächsten Tag konsumieren oder kaufen wollen. Realistisch ist dagegen, dass sie „normale“ Getränke, wie z. B. Wasser, Cola, Fanta usw. nehmen, die sich nicht durch die Wünsche jedes einzelnen hervorheben. Damit würden die Getränke vorwiegend keine besonderen Individualisierungsmerkmale aufweisen und wären demzufolge austauschbar und auch auf dem Markt weiterhin absetztbar sein. Das Hotel wäre in der Lage, solche Getränke durchaus an den nächsten Tagen anderweitig zu verkaufen.

Gewöhnlicherweise stellen die Speisen den größten Teil des Catering, als die Getränke dar, sodass hierbei die nicht vertretbaren Sachen, nämlich die Speisen überwiegen. Diese Schlussfolgerung führt dazu, dass neben dem Kaufrecht gem. §§ 433 ff. BGB, das auf neu herzustellende und zu erzeugende bewegliche Sachen Anwendung findet, auch die Vorschriften des Werkvertrages gem. § 651 3 BGB herangezogen werden. Dabei sind folgende Vorschriften gemäß §§ 642, 643, 645, 649 und 650 BGB des Werkvertragsrechts zu berücksichtigen.

Das Feststellen der Anwendbarkeit des Kaufrechts bei dem Werklieferungsvertrag, erfordert nun die Prüfung darüber, ob hier ein wirksamer Vertrag gemäß § 651 1 BGB i. V. m. § 433 BGB vorliegen könnte.

Da auf das Werklieferungsvertrag das Kaufrecht anwendbar ist, erfordert diese Voraussetzung das Zustande kommen eines wirksamen Vertrages zwischen DreamEvents GmbH und dem Hotel gemäß § 433 BGB.

Ein wirksamer Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme gemäß §§ 145, 147 BGB. Wie bereits oben geprüft, wird man davon ausgehen können, dass der Vertrag von den beiden Vertragsparteien unterschrieben wird. Somit würden zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen, die zu einem wirksamen Vertrag zwischen der DreamEvents GmbH und dem Hotel führen.

Gemäß § 433 BGB wird der Verkäufer – hier das Hotel durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer – hier die DreamEvents GmbH die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat außerdem dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Das Hotel ist also in erster Linie verpflichtet, die Sache der DreamEvents GmbH zu übergeben. Die Übergabe ist das Verschaffen des unmittelbaren Besitzes gemäß § 854 I oder II BGB.

Die Pflicht zur Übergabe besteht selbständig neben der Eigentumsverschaffungspflicht und Mängelfreiheitspflicht. Solange diese Pflichten nicht erfüllt sind, bleibt die Erfüllung des Kaufvertrages offen.

Als nächstes müsste das Hotel Eigentum an den Sachen (Catering, das die Speisen und die Getränke beinhaltet) verschaffen. Das Eigentum wird durch Übereignung verschafft, bei beweglichen Sachen gelten die §§ 929 – 931 BGB. Wie bereits geprüft, handelt es sich beim Catering um bewegliche Sachen. Das Hotel müsste uns also an den Speisen und den Getränken Eigentum verschaffen. Dies sollte in der Weise ausgestaltet sein, dass das Hotel der DreamEvents GmbH das Eigentum durch die Übereignung der Speisen und Getränke verschafft.

Daher ergibt sich aus § 433 I 2 BGB das Recht, indem das Hotel die Sachen frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen soll. Weitere Prüfung des Mangels wurde unter der Rn. 384 Carina vorgenommen.

Außer den Hauptpflichten müsste das Hotel noch die bereits oben erwähnten Nebenpflichten gemäß § 241 II BGB beachten, die sich aus dem gegenseitigen Vertrag ergeben. Diese Pflichten könnten z. B. Aufklärungs-, Auskunfts-, Rechnungs- oder Schutzpflichten sein.

Ergebnis:

Nachdem alle Voraussetzungen des Werklieferungsvertrages gemäß § 651 BGB über die neu herzustellende oder zu erzeugende bewegliche Sachen bestimmt wurden und auch vorliegen, ist das Hotel zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages über das Catering gemäß

§ 433 I BGB gegenüber der DreamEvents GmbH verpflichtet. Zusätzlich sind hier auf den Vertrag, die bereits oben erwähnten Vorschriften aus dem Werkvertrag gemäß § 651 3 BGB anwendbar.

I. 1. c) umfangreicher Service durch das Hotel (S.K.)

DreamEvents könnte gegen das Hotel einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Leistungserfüllung bzgl. des Service aus dem Dienstvertrag nach § 611 BGB i.V.m. dem Vertrag zwischen DreamEvents und dem Hotel haben.

Bei einem Dienstvertrag wird der Dienstverpflichtete verpflichtet, eine Leistung zu erbringen und der Dienstberechtigte, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen.

Fraglich ist nun, ob der Service durch das Hotel Gegenstand eines Dienstvertrages sein kann. Nach § 611 II BGB können Gegenstand eines Dienstvertrages Dienste jeder Art sein, d.h., dass auch der Service durch das Hotel Gegenstand eines Dienstvertrages sein kann.

Damit solche Verpflichtungen entstehen, müsste ein wirksamer Dienstvertrag vorliegen.

Ein Dienstvertrag kommt nach den allgemeinen Bestimmungen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande nach §§ 145, 147 BGB. Diese würden hier durch den zwischen DreamEvents und dem Hotel zugrunde liegenden Vertrag vorliegen, der ein typengemischter Vertrag ist, und somit auch Teile eines Dienstvertrages enthalten würde.

Allerdings muss hier der Dienstvertrag zu dem Werkvertrag nach § 631 BGB abgegrenzt werden. Bei einem Dienstvertrag wird nur die Dienstleistung als solche geschuldet, d.h. es wird nur das bloße Wirken, die Leistungserbringung, geschuldet. Beim Werkvertrag hingegen wird ein vorher vereinbarter bestimmter Arbeitserfolg bzw. ein Arbeitsergebnis geschuldet. Der Verpflichtete steht hier auch für die Verwirklichung des angestrebten Erfolgs ein und trägt somit auch das unternehmerische Risiko.

Eine Abgrenzung zwischen diesen beiden Vertragstypen muss immer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen. Mit dem Vertrag zwischen DreamEvents und dem Hotel verpflichtet sich das Hotel, die Serviceleistung zu erbringen. Hierbei soll der Dienstverpflichtete den Service als solches erbringen und nicht einen damit verbundenen bestimmten Erfolg i.S.d. des Werkvertrages nach § 631 BGB erfüllen.

Des weiteren stellt eine Serviceleistung (Bedienung der Gäste etc.) eine typische Dienstleistung dar.

Somit würde mit dem Vertrag zwischen der Eventagentur und dem Hotel für die Erbringung der Serviceleistung ein Dienstvertrag nach § 611 BGB vorliegen und kein Werkvertrag nach § 631 BGB.

Nun muss der Dienstvertrag hier noch von dem Auftrag nach § 662 BGB, der eine Sonderform des Dienstvertrages darstellt, abgegrenzt werden. Bei einem Auftrag nach § 662 BGB verpflichtet sich der Beauftragte, seine Dienstleistung unentgeltlich zu erbringen. Bei dem Vertrag zwischen DreamEvents und dem Hotel, wird allerdings eine Vergütung für das Hotel vereinbart, die sich auch auf die Serviceleistung durch das Hotel erstreckt.

Somit liegt hier kein Auftrag nach § 662 BGB vor.

Mit dem Vertrag zwischen DreamEvents und dem Hotel könnte es sich sogar um einen freien Dienstvertrag handeln. Ein freier Dienstvertrag liegt vor, wenn der Dienstverpflichtete nicht in betriebliche Abläufe des Dienstherrn, hier von DreamEvents, eingebunden wird, eigene Arbeitsmittel benutzt und seine Tätigkeit selbstständig und eigenverantwortlich ausübt, er also selber Unternehmer ist. Des weiteren hat der Dienstberechtigte keinen Einfluss auf die Arbeitszeit und den Arbeitsort des Dienstverpflichteten. Durch den Vertrag zwischen der Eventagentur und dem Hotel wird das Hotel nicht in die Organisation der Agentur eingegliedert und das Hotel arbeitet soweit auch mit eigenen Materialien und stellt soweit auch ein eigenes Unternehmen dar. DreamEvents nimmt auch keinen Einfluss auf die Arbeitszeit oder den Arbeitsort des Personals, wie es in einem direkten Arbeitsverhältnis der Fall wäre.

Somit liegt für die Serviceleistung durch das Hotel ein freier Dienstvertrag vor.

Somit ist für die Serviceleistung des Hotels das Dienstvertragsrecht nach § 611 ff. BGB anzuwenden.

Fraglich ist nun, ob DreamEvents nun auch einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Leistungserbringung hat bzgl. der vereinbarten Serviceleistung aus dem Dienstvertragsrecht nach § 611 ff. BGB.

Nach § 611 BGB hat die Eventagentur zunächst einmal nur einen Anspruch auf die versprochene Dienstleistung als solche, d.h. auf den Service durch das Hotel. Allein aus diesem Umstand ist es schwierig zu beurteilen, was im konkreten Fall unter einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung zu verstehen ist.

Allerdings könnte sich der Anspruch auf eine ordnungsgemäße Leistungserfüllung aus den allgemeinen Regelungen über Schuldverhältnisse nach §§ 241 II, 242 BGB aus den Nebenleistungs- und Schutzpflichten ergeben bzw. konkretisieren, denn demnach kann der Inhalt eines Schuldverhältnisses jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen verpflichten. Dazu müsste zunächst ein Schuldverhältnis nach § 241 I BGB zwischen DreamEvents und dem Hotel vorliegen. Hierunter versteht man ein Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Personen, die sich gegenüber dem anderen zur Leistung verpflichten. Mit dem typengemischten Vertrag zwischen DreamEvents und dem Hotel verpflichten sich beide Parteien zur Erbringung einer Leistung jeweils dem anderen gegenüber. Somit besteht durch den Vertrag ein Schuldverhältnis zwischen DreamEvents und dem Hotel. Somit sind auch die Nebenleistungs- und Schutzpflichten aus §§ 241 II, 242 BGB anwendbar.

Aus §§ 241 II, 242 BGB ergeben sich im Rahmen eines Dienstvertrages Handlungs- und Schutzpflichten des Dienstverpflichtenden. Demnach muss der Dienstverpflichtete (das Hotel) Schäden abwenden und alle Handlungen unterlassen, die den Interessen des Dienstberechtigten (DreamEvents) zuwiderlaufen. Fraglich ist nun, ob eine nicht ordnungsgemäße Leistungserfüllung den Interessen von DreamEvents zuwiderlaufen würde. DreamEvents möchte mit der Eventausrichtung seine Kunden zufrieden stellen, um eine erfolgreiche Unternehmung zu haben. Durch eine nicht ordnungsgemäße Leistungserbringung wären die Kunden unzufrieden und dies würde sich wiederum auf DreamEvents auswirken, z.B. ein schlechter Ruf, der sich wiederum negativ auf die Unternehmung auswirken würde. Somit würde es den Interessen zuwiderlaufen, wenn das Hotel die Serviceleistung nicht ordnungsgemäß erbringt und Gäste etwa mit heißen Speisen überschütten würden. Das Hotel muss also solche Handlungen durch das Personal verhindern um die Interessen von DreamEvents zu wahren.

Ergebnis:

Somit hat DreamEvents einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Serviceleistung seitens des Hotels aus dem Dienstvertragsrecht und den daraus resultierenden Nebenleistungs- und Schutzpflichten nach § 611 BGB i.V.m. §§ 241 II, 242 BGB.

I. 2. Fälligkeit der Leistungen zum Eventtermin (A.C.)

Alle Leistungen des Hotels sollen genau zum Eventtermin erbracht werden, da nur die Gesamtheit der Leistungen zu diesem Termin ihren Zweck erfüllen.

Fraglich ist, woraus sich die Leistungszeit ergibt.

Generell könnte sich die Leistungszeit nach § 271 BGB bestimmen. Da wir aber einen typengemischten Vertrag (Rn. 1 – 5) schließen, sind zuerst die speziellen Normen der einzelnen Vertragstypen zu prüfen. Erst, wenn es dort keine spezielle Regelung zur Leistungszeit gibt, kann auf die allgemeine Bestimmung zurückgegriffen werden.

Mietvertrag über die Eventräume und die Hotelzimmer gem. § 535 BGB

Spezielle Regelungen:

Die Leistungszeit für die Bereitstellung der Eventräume und Hotelzimmer könnte sich aus § 535 BGB ergeben.

Dann müsste der Vertragsteil über die Bereitstellung der Eventräume und Hotelzimmer ein Mietvertrag sein. Wie unter Punkt I. 1. a) geprüft ist dies der Fall.

§ 535 BGB ist hier anzuwenden.

Gemäß § 535 I 1 BGB hat der Vermieter dem Mieter die Sache zum Gebrauch während der Mietzeit zu überlassen. Was die Mietzeit ist, ist nicht näher bestimmt. Dies richtet sich nach den Parteivereinbarungen

Werklieferungsvertrag, Catering

Spezielle Regelungen:

Gemäß § 651 BGB ist für den Werklieferungsvertrag das Kaufrecht anzuwenden.

Dann müsste es sich bei der Vereinbarung über das Catering zunächst um einen Werklieferungsvertrag handeln. Wie unter Punkt I. 1. b) geprüft, ist diese Voraussetzung gegeben.

Im Kaufrecht sind jedoch keine speziellen Regelungen zur Leistungszeit ersichtlich.

Allgemeine Regelungen:

Daher könnte hier § 271 BGB anzuwenden sein.

Voraussetzung hierfür ist, dass ein Schuldverhältnis vorliegt. Hier könnte ein vertragliches Schuldverhältnis vorliegen.

Voraussetzung dafür sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot § 145 BGB und Annahme § 147 BGB. Die Eventagentur gibt eine Willenserklärung mit dem Inhalt ab, eine Hochzeitsfeier vom Hotel durchführen zu lassen.

Fraglich ist, ob dies ein Angebot darstellt. Ein Angebot muss zumindest Preis und Leistung enthalten. Da die Eventagentur dem Hotel einen ausgearbeiteten Vertrag vorlegen wird, den das Hotel nur noch unterschreiben muss, liegt hier also ein Angebot gem. § 145 BGB vor.

Durch die Unterschrift nimmt das Hotel das Angebot an.

Es liegt daher ein Vertrag vor. Fraglich ist, welcher Vertragstyp hier vorliegt. Da die Hauptleistungen des Vertrages unterschiedlicher Art sind nämlich Catering, Service und Raumbereitstellung handelt es sich hier um einen typengemischten Vertrag mit den Inhalt Miet-, Dienst- und Werklieferungsvertrag.

Somit liegt ein vertragliches Schuldverhältnis gem. § 241 BGB, für das Catering in Form eines Werklieferungsvertrages § 651 BGB, vor.

§ 271 BGB ist also anwendbar.

Gemäß § 271 BGB ist die Leistung, wenn sie weder bestimmt, noch aus den Umständen zu erkennen ist, sofort zu bewirken.

Fraglich ist, wann sofort ist. Es kann nur ein Zeitpunkt sein, nachdem einer zur Leistung verpflichtet wurde. Das ist nach Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, hier der Abschluss des Vertrages, möglich. Sofort heißt also „Sofort nach Vertragsschluss“.

Dienstvertrag, Service

Spezielle Regelungen:

Die Fälligkeit der Erbringung der Serviceleistung könnte sich nach Dienstvertragsrecht §§ 611 ff BGB richten.

Dann müsste ein Dienstvertrag gem. § 611 BGB vorliegen. Wie unter Punkt I. 1. c) geprüft liegt hier ein Dienstvertrag vor. Das Dienstvertragsrecht ist daher anwendbar.

In den §§ 611 ff BGB sind jedoch keine speziellen Regelungen zur Fälligkeit der Leistung des Dienstverpflichteten vorhanden.

Folglich ist auf die allgemeinen Regelungen über Schuldverhältnisse zurückzugreifen.

Allgemeine Regelungen:

Die Fälligkeit des Service könnte sich aus § 271 BGB ergeben. Dann müsste ein Schuldverhältnis vorhanden sein. Wie bereits geprüft liegt ein typengemischter Vertrag, der für den Service einen Dienstvertrag beinhaltet, vor. Somit liegt ein Schuldverhältnis gem. § 241 BGB vor.

§ 271 BGB ist daher anwendbar und die Leistung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist sofort zu erbringen.

I. 3. Mündliche Konkretisierungen der zu erbringenden Leistungen sind bindend (A.C.)

Ein Schuldverhältnis ist nur wirksam entstanden, wenn die Leistungen bestimmt sind. Diese Leistungen müssen jedoch nicht in allen Einzelheiten bestimmt sein, es reicht, wenn sich der Leistungsinhalt ermitteln lässt.

In unserem Fall ist die Art der geschuldeten Leistung grob beschrieben, nämlich die Bereitstellung der Räume, das Catering und den Service. Es ist jedoch noch nicht bestimmt, welches Essen genau serviert werden soll, wie der Service erfolgen soll usw. Dies soll durch mündliche Konkretisierungen nach den Wünschen des Kunden erfolgen. Es ist nun fraglich, ob diese mündlichen Konkretisierungen für das Hotel bindend sind und ob wir die Leistung einseitig bestimmen dürfen.

Auch hier sind zunächst die vertragstypischen Regelungen des Miet-, Dienst- und Werklieferungsvertragsrechts zu betrachten.

Spezielle Regelungen:

Es sind keine speziellen Regelungen zu diesem Thema ersichtlich, daher ist auf die allgemeinen Regelungen des Schuldrechts zurückzugreifen.

Allgemeine Regelungen:

Da hier die allgemeinen Regelungen für alle drei Vertragstypen anzuwenden sind, kann man diese zusammen prüfen.

Fraglich ist, ob wir zur einseitigen Vornahme der Konkretisierungen berechtigt sind und ob diese bindend sind.

Gem. § 315 BGB kann die Leistung durch einen Vertragspartner bestimmt werden. Diese ist im Zweifel nach billigem Ermessen zu treffen § 315 I BGB. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil § 315 II BGB und ist nur für den anderen Teil verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht § 315 II 1 BGB.

Die Konkretisierung müsste durch eine wirksame Willenserklärung erfolgen.

Fraglich ist, ob die Willenserklärung empfangsbedürftig ist. Nur wenige Willenserklärungen sind nicht empfangsbedürftig wie z. B. das Testament. Bei der Konkretisierung der Leistung kommt es gerade darauf an, dass dem anderen Vertragspartner die Willenserklärung zugeht, damit er weiß, wie er zu leisten hat. Daher ist diese Willenserklärung empfangsbedürftig.

Folglich wird die Willenserklärung wirksam, wenn sie abgegeben und zugegangen ist § 130 BGB.

Wenn die Eventagentur die Konkretisierung dem Hotel mündlich mitteilt, dann ist diese abgegeben und dem Hotel zugegangen und somit wirksam.

Ein besonderes Formerfordernis ist für diese Willenserklärung nicht gegeben.

Des weiteren müsste die Konkretisierung nach billigem Ermessen erfolgen. „Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen festzustellen.“[8]

Bei der Konkretisierung der Leistung wird es sich nicht um gravierende Änderungen handeln, sondern lediglich um Detailfragen. Daher ist davon auszugehen, dass die Konkretisierungen der Billigkeit entsprechen.

Allerdings setzt § 315 BGB eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung voraus, dass dem einen Vertragspartner ein Leistungsbestimmungsrecht zustehen soll.

Diese ist hier nicht gegeben.

Daher ist § 315 BGB nicht anwendbar und DreamEvents ist nicht zur Vornahme einseitiger bindender mündlicher Konkretisierungen berechtigt.

I. 4. Einzelheiten des Events sind ausschließlich mit DreamEvents zu klären (A.C.)

Dass Einzelheiten der Eventgestaltung ausschließlich mit der Agentur zu klären sind, könnte sich aus dem Vertrag selbst und dem Grundsatz von Treu und Glauben § 242 BGB ergeben.

Damit § 242 BGB anzuwenden ist, müsste zunächst ein Schuldverhältnis zwischen dem Hotel und DreamEvents vorliegen. Dieses liegt vor (Rn. 1 – 5). § 242 BGB ist also anwendbar.

§ 242 BGB verpflichtet den Schuldner die Leistung so zu bewirken, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern.

Fraglich ist, ob das oben genannte Rechtsziel vom Grundsatz von Treu und Glauben erfasst wird.

Falls Fragen bezüglich der Leistungserbringung beim Hotel entstehen oder sonstiger Klärungsbedarf, der im Zusammenhang mit dem zwischen der Agentur und dem Hotel geschlossenen Vertrag entstehen, sollen diese geklärt werden.

Es ist zu klären, an wen sich das Hotel wenden soll.

Der Verkehrssitte und Treu und Glauben entspräche es, dieses mit demjenigen zu klären, der einen Anspruch auf die Leistung des Hotels hat, da dieser genau weiß, wie die Leistung sein soll.

Fraglich ist, wer hier einen Anspruch auf die Leistung des Hotels hat.

In Frage käme die Event Agentur und die Kunden der Agentur, da diese die Leistung letztendlich empfangen.

Anspruch des Kunden

1. Die Kunden der Agentur könnten einen Anspruch auf die Erbringung der Leistung durch das Hotel aus den §§ 535, 611, 651 i. V. m. § 433 BGB i. V. m. dem Vertrag haben.

Dann müssten die Kunden einen Miet-, Dienst- und Werklieferungsvertrag mit dem Hotel geschlossen haben.

Es wurde jedoch kein Vertrag zwischen dem Kunden der Agentur und dem Hotel geschlossen, sondern nur ein Vertrag zwischen DreamEvents und dem Hotel.

Daher haben die Kunden keinen Anspruch auf Erfüllung der Leistung gem. §§ 535, 611, 651 i. V. m. § 433 BGB.

2. Allerdings könnten die Kunden einen Anspruch auf Erbringung der Leistung aus dem Vertrag der DreamEvents mit dem Hotel haben, wenn es sich bei diesem Vertrag um einen Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB handelt.

Dann müsste zunächst ein Vertrag zwischen DreamEvents und dem Hotel geschlossen worden sein. Zwischen den Parteien wurde ein Vertrag geschlossen, der Teile eines Dienst-; Miet- und Werklieferungsvertrages enthält.

Dieser Vertrag müsste ein Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB sein.

Mit einem Vertrag zugunsten Dritter würde der Kunde der Agentur das Recht erwerben, die Leistung des Hotels einzufordern.

Ob der Dritte das Recht erwirbt ist gem. § 328 II BGB durch Vertragsauslegung §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, wenn es an einer ausdrücklichen Bestimmung im Vertrag fehlt. Dabei ist der von den Vertragsschließenden verfolgte Zweck von besonderer Bedeutung.[9] Des weiteren sind die Auslegungsregeln der §§ 329 ff. BGB zu beachten. Eine ausdrückliche Bestimmung, dass dem Kunde ein Leistungsforderungsrecht zustehen soll ist nicht vorhanden. Daher ist der Vertrag auszulegen §§ 133, 157 BGB.

Es ist herauszufinden, was der Vertragszweck und die Umstände des Vertrages sind. Die Agentur möchte für ihren Kunden ein Event organisieren. Der Kunde selbst soll so wenig Aufwand wie möglich dabei haben. Zu einer Eventausführung gehören immer viele verschiedene Vertragspartner: die Musiker, das Hotel, die Dekorateure etc. Und genau dies ist die Aufgabe der Agentur. DreamEvents möchte zur Erleichterung der Kunden, dass diese für das Event einen Ansprechpartner für alles, was das Event betrifft haben. Hätte der Kunde nun ein eigenes Leistungsforderungsrecht, dann hätte er wieder mehr als einen Vertragspartner. Nämlich einmal das Hotel für Catering, Service, Veranstaltungsraum und die Agentur für Musiker und Dekorateur. Daher entspricht es nicht dem Willen der Agentur, dass der Kunde ein eigenes Leistungsforderungsrecht hat.

Zusätzlich hilft auch die Auslegungsregel des § 329 BGB weiter. Dort heißt es, dass wenn sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen verpflichtet, im Zweifel nicht anzunehmen ist, dass der Gläubiger das Recht erwerben soll, die Leistung selbst zu fordern.

Das Hotel verpflichtet sich im vorliegenden Fall zwar an den Kunden, unseren Gläubiger, zu leisten, aber es übernimmt nicht die Schuld von uns. Daher ist gem. § 329 BGB im Zweifel davon auszugehen, dass der Kunde kein Leistungsforderungsrecht erwirbt.

Folglich liegt kein echter Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB vor, sondern lediglich ein unechter Vertrag zu Gunsten Dritter. Bei einem unechten Vertrag zu Gunsten Dritter leistet der Schuldner nur an den Dritten, dieser hat jedoch kein Leistungsforderungsrecht. Daher hat der Kunde keinen eigenen Anspruch auf Leistung gegen das Hotel.

Anspruch von DreamEvents

DreamEvents könnte einen Anspruch auf Leistungserfüllung gegen das Hotel aus dem Vertrag i. V. m. §§ 535, 611, 651 i. V. m. 433 BGB haben.

Dann müsste zwischen dem Hotel und DreamEvents ein Vertrag mit Inhalten des Dienst-, Miet- und Werklieferungsvertrages geschlossen worden sein.

Wie bereits unter Punkt I. 1. geprüft wird dies der Fall sein, wenn das Hotel den Vertrag unterschreibt.

Folglich hat das Hotel einen Anspruch auf Leistungserfüllung gegen das Hotel aus dem Vertrag i. V. m. §§ 535, 611, 651 i. V. m. 433 BGB.

Folglich sind Fragen und andere Unklarheiten bezüglich der Leistungserbringung mit dem Vertragspartner, der Agentur DreamEvents gem. § 242 BGB i. V. m. dem Vertrag zu klären.

I. 5. Anzeigepflicht bei Problemen und Abweichungen im Zusammenhang mit dem Event (A.C.)

In unseren Sach- und Rechtszielen wurde eine Anzeigepflicht des Hotels bei voraussichtlich auftretenden Abweichungen von der vereinbarten Leistung und anderen Problemen festgelegt. Fraglich ist, woraus sich diese Anzeigepflicht ergeben könnte.

Spezielle Regelungen:

Spezielle Regelungen zur Anzeigepflicht könnten sich aus dem Dienst-, Miet- und Kaufrecht ergeben.

Jedoch sind keine speziellen Normen aus den genannten Bereichen ersichtlich.

Allgemeine Regelungen:

Da keine Spezialregelungen vorhanden sind, ist auf die allgemeinen Regelungen zu den Schuldverhältnissen zurückzugreifen.

Die Anzeigepflicht könnte sich aus §§ 241 II, 242 BGB ergeben.

Gem. § 241 II BGB kann das Schuldverhältnis den Vertragspartner verpflichten Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils zu nehmen. Insbesondere hat er so zu leisten, wie es Treu und Glauben mit Beachtung der Verkehrssitte gebieten § 242 BGB.

Dann müsste zunächst ein Schuldverhältnis vorliegen. Wie bereits geprüft liegt ein vertragliches Schuldverhältnis in Form eines typengemischten Vertrages vor.

Fraglich ist, welche Schutz- und Nebenleistungspflichten sich aus den einzelnen Vertragstypen ergeben.

Mietvertrag § 535 BGB

Eine Anzeigepflicht könnte sich eventuell aus den Schutz- und Nebenpflichten des Mietvertrages

§ 535 BGB ergeben.

Jedoch ergeben sich aus dem Mietvertrag nur die unter Punkt I. 6. aufgezählten Schutz- und Nebenpflichten. Eine Anzeigepflicht des Vermieters wird dort nicht erwähnt. Somit ist die Anzeigepflicht keine Nebenpflicht des Mietvertrages nach §§ 241 II, 242 BGB.

Werklieferungsvertrag § 651 BGB

Fraglich ist, ob eine Anzeigepflicht den Schutz- und Nebenpflichten des Werklieferungsvertrages gem. § 651 BGB entspricht.

Auch hier ergeben sich nur die unter Punkt I. 6. genannten Schutz- und Nebenpflichten. Eine Anzeigepflicht wird nicht genannt. Somit ergibt sich auch für den Werklieferungsvertrag keine Anzeigepflicht nach §§ 241 II, 242 BGB.

Dienstvertrag § 611 BGB

Die Anzeigepflicht könnte sich aus den Schutz- und Nebenpflichten des Dienstvertrages § 611 BGB ergeben.

Den Dienstverpflichteten treffen gem. §§ 241 II, 242 BGB Handlungs- und Unterlassungspflichten.

Eine Handlungspflicht des Dienstverpflichteten in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer Dienstverhältnis ist es, drohende Schäden wie Fehler an Maschinen anzuzeigen § 16 I ArbSchG. Des weiteren hat er auch die Pflicht dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen § 5 I EFZG.[10]

Diese Handlungspflichten sind zwar gesetzlich normiert, jedoch folgen sie aus § 242 BGB. Die Normierung stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes des Treu und Glaubens dar.

Fraglich ist, ob hier ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer Verhältnis vorliegt.

Wie bereits geprüft liegt hier ein freier Dienstvertrag und somit kein Arbeitsverhältnis vor.

Jedoch könnte sich eine Anzeigepflicht auch aus den Handlungs- und Unterlassungspflichten des freien Dienstvertrages ergeben.

Der Dienstverpflichtete hat auf die berechtigten Interessen des Dienstberechtigten bei Ausübung seiner Rechte und Pflichten Rücksicht zu nehmen und das zu tun, was den Interessen des Dienstberechtigten förderlich ist, sowie Handlungen zu unterlassen, die dem Interesse zuwiderlaufen.[11]

Daher muss eine Anzeigepflicht also unseren Interessen dienen.

Die Agentur möchte seine Kunden zufrieden stellen und die Feier so planen, dass alles den Wünschen des Kunden entspricht.

Daher hat die Agentur ein Interesse, von Abweichungen und Problemen schnell informiert zu werden, damit sie diese ihren Kunden mitteilen kann und Lösungen finden kann.

Dieses Interesse kann durch rechtzeitige Anzeige von Abweichungen der Planung gewahrt werden.

Das Interesse der Agentur müsste berechtigt sein.

Nichtrechtzeitige Information der Kunden über Abweichungen von dem geplanten Event und langsame bzw. keine Problemlösung, sowie eine Ausrichtung des Events nicht nach den Wünschen des Kunden würden dem Ruf der DreamEvents schaden, da die Kunden verärgert wären und sich solche Informationen über Mundpropaganda schnell verbreiten. Dadurch würden auch potentielle Kunden von der Beauftragung unserer Agentur Abstand nehmen.

Somit liegt ein berechtigtes Interesse der DreamEvents an einer Anzeigepflicht vor.

Daher kann sich aus den §§ 241 II, 242 BGB für den Dienstvertrag eine Anzeigepflicht als Nebenleistungs- und Schutzpflicht ergeben.

Sollten wir einen Kostenvoranschlag vom Hotel verlangen, könnte sich eine Abweichung auch auf diesen beziehen. Fraglich ist, ob das Hotel eine Anzeigepflicht für Abweichungen vom Kostenvoranschlag trifft.

Eine Anzeigepflicht für eine Überschreitung des Kostenvoranschlags könnte sich aus § 650 BGB ergeben.

Dann müsste der § 650 BGB anwendbar sein. Er ist anwendbar beim Werkvertrag oder beim Werklieferungsvertrag, soweit es sich um nicht vertretbare Sachen handelt (§ 651 S. 3 BGB).

Für den gesamten Vertrag ist § 650 nicht anwendbar, da es sich um einen typengemischten Vertrag handelt. Jedoch könnte § 650 für den Bereich des Catering anwendbar sein.

Wie bereits in Punkt I. 1. b) geprüft handelt es sich bei der Vereinbarung über das Catering um einen Werklieferungsvertrag.

Das Catering müsste eine nicht vertretbare Sache sein. Wie unter Rn. 30 - 34 geprüft handelt es sich um eine nicht vertretbare Sache.

Folglich wäre § 650 BGB anwendbar und das Hotel würde eine Anzeigepflicht bei zu erwartender Überschreitung des Kostenvoranschlags gem. § 650 II BGB treffen.

I. 6. Wahrung der Verkehrssicherungs- und Sorgfaltspflichten durch das Hotel (D.A.)

Die Wahrung der Verkehrssicherungspflicht und der Sorgfaltspflichten durch das Hotel könnte sich aus den Nebenpflichten der einzelnen Vertragstypen aus dem Schuldverhältnis und aus Treu und Glauben ergeben nach §§ 241 II, 242 BGB.

Dazu müsste zunächst ein Schuldverhältnis bestehen. Ein Schuldverhältnis ist eine Rechtsbeziehung kraft derer eine Partei von einer anderen eine Leistung zu fordern berechtigt ist. Durch den Vertrag von DreamEvents mit dem Hotel liegt ein Vertrag vor, der sich aus Elementen des Mietvertrags, Werklieferungsvertrags und Dienstvertrags zusammensetzt. Ein Schuldverhältnis ist somit gegeben.

Ferner müsste die Verkehrssicherungspflicht und Sorgfaltspflicht eine Nebenpflicht aus dem Schuldverhältnis sein. Nach § 241 II BGB kann das Schuldverhältnis seinem Inhalte nach jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Diese Nebenpflichten sollen den anderen Teil vor Schäden bewahren, die ihm aus der Durchführung des Schuldverhältnisses erwachsen können. Es geht also nicht um die geschuldete Leistung an sich, sondern darum, die Rechte und sonstigen Rechtsgüter des Vertragspartners zu schützen[12].

Unter einer Schutzpflicht versteht man nach § 242 BGB den Schutz der Rechtsgütersphäre des Vertragspartners und insbesondere die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt für die Gesundheit und das Eigentum des anderen Teils[13].

Die Verkehrssicherungspflicht umfasst dagegen die Pflicht, im erforderlichen Umfang für Verkehrsschutz zu sorgen und beinhaltet die Abwendung von Gefahren, die durch ungeräumte Verkehrswege o.ä. entstehen könnten. Auch muss eine Aufklärung über mögliche Gefahren erfolgen, die aus dem Schuldverhältnis erwachsen könnten.

Zunächst ist also zu prüfen, welche Nebenpflichten sich aus dem Mietvertrag ergeben. Nach

§ 241 II i.V.m. § 535 BGB ergibt sich der Umfang der allgemeinen Nebenpflichten nach dem Inhalt des Mietvertrags und der Art der Mietsache, aber auch der Dauer des Mietverhältnisses.

Als Schutzpflicht wird neben der oben erwähnten allgemeinen Schutzpflicht auch die Pflicht des Vermieters zur dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Überlassung der Mietsache verstanden. Ggf. kann der Vermieter verpflichtet sein, den Mieter zu warnen, wenn aus der Mietsache Gefahren drohen, ihn zu benachrichtigen oder über Gefahren aufzuklären.

Die Verkehrssicherungspflicht besteht beim Mietvertrag nicht nur in Bezug auf die Mietsache selbst, sondern auch bezüglich Zugänge, Treppen, Hausflur, Hofraum, Garten, Lift, einer Streupflicht bei Glatteis, und Beleuchtung[14].

Auch umfasst die Schutzpflicht nicht nur den Vertragspartner, sondern auch Dritte, die sich in der Sphäre des Vertragspartners aufhalten.

Bei dem Mietvertrag zwischen DreamEvents und dem Hotel handelt es sich um einen Mietvertrag über Räume, die nicht Wohnräume sind nach § 578 II BGB. Da es sich nicht um einen langfristigen Mietvertrag handelt, sind die Nebenpflichten nicht so ausgeprägt, wie bei einem Dauerschuldverhältnis, allerdings sind auch die Gefahren, die während einer so kurzen Mietdauer entstehen können geringer. DreamEvents möchte vor allem das gefahrlosen Bewegen ihrer Gäste in dem angemieteten Raum und den Zugangsräumen bzw. –wegen gesichert wissen. Die gesetzlichen Nebenpflichten aus dem Mietvertrag umfassen diese Pflichten, die DreamEvents durch das Hotel gewahrt sehen möchte, vollständig.

Fraglich ist, welche Verkehrssicherungs- und Sorgfaltspflichten sich aus dem Werklieferungsvertrag ergeben könnten. Nach §§ 651, 433 I 2 i.V.m. 241 II, 242 BGB ergeben sich Nebenpflichten, die im Wesentlichen darin bestehen, die hergestellten und gelieferten Waren nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und der Verkehrssitte nach §§ 133, 157, 242 BGB zu übergeben. Dazu zählt u.a. die ordnungsgemäße Bereitstellung der Speisen in dafür vorgesehenen Behältern u.ä.

Es sind in diesem Bereich keine schwerwiegenden weitergehenden Sorgfaltspflichten ersichtlich, die eine gesonderte Berücksichtigung im Vertrag finden müssten.

Die Nebenpflichten aus dem Werklieferungsvertrag sind vom Umfang des § 241 II BGB gedeckt.

Auch aus dem Dienstvertrag könnten sich Nebenpflichten ergeben. Hierbei hat der Dienstleister nach § 241 II, 242 BGB die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils zu wahren. Dabei handelt es sich einmal um Handlungspflichten, zu denen es gehört, drohende Schäden abzuwehren und um Unterlassungspflichten, die alles beinhalten, was den berechtigten Interessen des Auftraggebers zuwiderläuft. Somit ist das Hotelpersonal gesetzlich verpflichtet, wie bereits unter Rn. 50 geprüft, beim Service Sorgfalt walten zu lassen und die Rechtsgüter der Gäste nicht zu beschädigen.

Es bestehen also auch für den Dienstvertrag Verkehrssicherungs- und Sorgfaltspflichten durch das Hotel.

I. 7. Geheimhaltungspflicht des Hotels bzgl. des Events und der beteiligten Personen (S.K.)

Eine Geheimhaltungspflicht seitens des Hotels könnte sich aus dem zugrundeliegenden typengemischten Vertrag zwischen DreamEvents und dem Hotel ergeben.

Fraglich ist nun, ob sich eine Geheimhaltungspflicht seitens des Hotels aus einer einschlägigen Vorschrift des Mietvertragsrechts § 535 ff. BGB, Werklieferungsvertragrechts § 651 BGB i.V.m. §§ 433 ff. BGB oder aus dem Dienstvertragsrecht § 611 ff. BGB ergibt.

Eine solche Vorschrift, die das Hotel zur Geheimhaltung verpflichten würde, ist nicht ersichtlich.

Allerdings könnte ein Anspruch auf eine Geheimhaltungspflicht sich aus dem typengemischten Vertrag i.V.m. §§ 241 II, 242 BGB aus den Nebenleistungs- u. Schutzpflichten nach Treu und Glauben ergeben. Der Grundsatz, der aus Treu und Glauben entwickelt wurde, gilt für den gesamten Rechtsverkehr.[15]

Nach § 241 II BGB verpflichtet sich jeder Teil auf die Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen. Außerdem muss der Schuldner gem. § 242 BGB die Leistung so bewirken wie es nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erforderlich ist.

Zunächst einmal müsste zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis vorliegen. Das ist wie bereits weiter vorne erläutert der Fall.

Nun muss bestimmt werden, welche Nebenleistungs- und Schutzpflichten sich aus den einzelnen Vertragstypen ergeben.

Fraglich ist nun, ob sich aus den Nebenleistungs- und Schutzpflichten aus dem Mietvertragsteil nach § 535 BGB eine Geheimhaltungspflicht ergibt. Aus dem Mietvertrag ergeben sich nur die unter Rn. 93 angesprochen Nebenleistungs- u. Schutzpflichten (Aufklärung über Gefahren, die von der Mietsache ausgehen, Verkehrssicherungspflicht etc.) Dazu zählt keine Geheimhaltungspflicht. Somit ergibt sich die Geheimhaltungspflicht nicht aus den Nebenleistungspflichten des Mietvertrages.

Allerdings könnte sich die Geheimhaltungspflicht aus den Nebenpflichten des Werklieferungsvertragsteils nach § 651 BGB ergeben. Doch auch hier ergeben sich nur die unter Rn. 95 genannten Nebenleistungs- und Schutzpflichten (Herstellung der Waren und Übergabe nach Treu und Glauben). Somit ergibt sich die von DreamEvents verlangte Geheimhaltungspflicht auch nicht aus dem Werklieferungsvertrag.

Nun könnte sich die Geheimhaltungspflicht des Hotels noch aus den Nebenleistungs- u. Schutzpflichten (§§ 241 II, 242 BGB) aus dem Dienstvertragsteil nach § 611 ff. BGB ergeben.

Eine Geheimhaltungspflicht ergibt sich aus einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten. Ein solches Vertrauensverhältnis liegt unter anderem bei einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis vor und erstreckt sich auf die Geschäftsgeheimnisse.[16] Fraglich ist, ob ein solches Vertrauensverhältnis auch zwischen dem Hotel und DreamEvents vorliegt. Mit dem Vertrag zwischen DreamEvents und dem Hotel liegt, wie unter Rn. 46 festgestellt, ein freier Dienstvertrag vor und somit kein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis, dass sich auf diese Geheimhaltungspflicht stützen könnte.

Eine Geheimhaltungspflicht wie sie beim Arztvertrag, Sonderform des Dienstvertrages, gegeben ist, ergibt sich auch nicht, da es sich hier um keinen Arztvertrag handelt.

Allerdings ergeben sich beim Dienstvertrag noch ausdrücklich Handlungs- und Unterlassungspflichten aus §§ 241 II, 242 BGB. Demnach muss der Dienstverpflichtende Schäden abwenden und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nach Treu und Glauben alles unterlassen, was den berechtigten Interessen des Dienstberechtigten (DreamEvents) zuwiderläuft. Weiterhin verlangt der Grundsatz von Treu und Glauben ein redliches und loyales Verhalten[17] und umfasst auch den Gedanken des Vertrauensschutzes[18].

Demnach müsste es sich nun bei der Geheimhaltungspflicht um ein berechtigtes Interesse von DreamEvents handeln und eine Nichteinhaltung der Geheimhaltungspflicht müsste den Interessen zuwiderlaufen.

DreamEvents möchte mit der Geheimhaltung von Eventgeschehnissen seine Kunden schützen (z.B. falls für den Kunden unangenehme Vorkommnisse während des Events aufgetreten sind) und auch erreichen, dass die Kunden zufrieden sind und somit kein negativer Ruf über die Eventagentur entsteht. Ein negativer Ruf, der mit der Weitergabe von Informationen durch das Hotel entstehen würde, könnte die Unternehmung gefährden, indem potentielle Kunden auf Grund des schlechten Rufes DreamEvents nicht als Eventveranstalter engagieren. Durch mangelnde Diskretion könnten sich also Nachteile für die Unternehmung ergeben, sofern es sich um vertrauliche Angelegenheiten handelt.

Somit liegt mit der Geheimhaltungspflicht ein berechtigtes Interesse vor und diesem Interesse würde eine Nichteinhaltung der Geheimhaltungspflicht auch zuwiderlaufen.

Fraglich ist nun, ob sich dieses Interesse auch aus der Verkehrssitte ergibt. Bei dem Vertrag zwischen DreamEvents und dem Hotel könnte sich die Verkehrssitte sogar aus den Handelsbräuchen nach § 346 HGB bestimmen. Dazu müsste es sich hier um einen Vertrag zwischen Kaufleuten handeln. Das ist, wie unter Rn. 392 festgestellt wird, der Fall.

Somit finden die Handelsbräuche nach § 346 HGB Anwendung, d.h. die Verkehrssitte wird von den Handelsbräuchen geprägt. Wie bereits dargestellt, verlangt der Grundsatz von Treu und Glauben, der sich auf die Verkehrssitte auswirkt, ein redliches und loyales Verhalten. Hieraus kann sich auch ergeben, dass gerade unter Kaufleuten ein Maß an Diskretion über die Geschäfte, die man untereinander tätig, gegeben sein muss. Somit würde sich das Interesse auch aus den Handelsbräuchen, die hier die Verkehrsitte bestimmen, nach § 346 HGB ergeben.

Ergebnis:

DreamEvents kann einen Anspruch auf eine Geheimhaltungspflicht unter Berücksichtigung der Verkehrssitte in Form von Handelsbräuchen aus den Nebenleistungs- und Schutzpflichten aus dem Dienstvertragsteil nach § 611 BGB i.V.m. §§ 241 II, 242 BGB haben.

II. 1. Erstellung eines kostenlosen Kostenvoranschlags durch das Hotel nach Festlegung der Rahmenbedingungen (C.W.)

Wirtschaftliches Ziel hierbei ist, die Kosten im Voraus abschätzen zu können.

Möglicherweise könnte DreamEvents dieses Ziel jedoch nicht nur durch die Erstellung eines Kostenvoranschlags erreichen. Die Abschätzung der Kosten wäre ebenfalls möglich, wenn die Höhe der Vergütung bereits gesetzlich geregelt wäre.

Vorliegend handelt es sich um einen typengemischten Vertrag. Fraglich ist, ob die gesetzlichen Regelungen der einzelnen Vertragsarten, aus denen sich der Vertrag zusammensetzt, Bestimmungen zur Erstellung eines Kostenvoranschlags oder zur Höhe der Kosten enthalten.

Mietvertrag:

Bei der Bereitstellung des Raumes handelt es sich wie bereits dargelegt um einen Mietvertrag gemäß § 578 II i.V.m. § 535 BGB.

I. Kostenvoranschlag

Im Mietvertragsrecht ist keine Regelung zur Erstellung eines Kostenvoranschlags ersichtlich.

Fraglich ist, wie sich die Höhe der Miete dann bestimmen lässt.

II. Gesetzliche Bestimmung der Höhe

Gemäß § 535 II BGB ist der Mieter einer Sache verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen. Dementsprechend wird die Höhe der Miete durch Vereinbarung festgelegt.

Fraglich ist, wie die Gegenleistung bestimmt würde, wenn keine solche Vereinbarung zur Höhe der Miete im Vertrag enthalten wäre.

Das Allgemeine Schuldrecht enthält dazu eine Auslegungsvorschrift in § 316 BGB. Danach kann derjenige im Zweifel die Gegenleistung bestimmen, der sie auch zu fordern hat, wenn die Parteien den Umfang der Gegenleistung nicht im Vertrag bestimmt haben.

§ 316 BGB ist nur anwendbar bei gegenseitigen Verträgen. Der Mietvertrag verpflichtet beide Vertragparteien zu einer Leistung, wodurch ein gegenseitiger Vertrag gegeben ist.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Leistung des einen Teils nach Art und Umfang bestimmt ist. Vorliegend gestaltet DreamEvents den Vertrag, worin auch die Leistungen des Hotels näher bestimmt werden sollen. Zur Fortsetzung der Prüfung wird demnach angenommen, dass die Leistungen des Hotels im Vertrag nach Art und Umfang näher bestimmt sind.

Die Regelung des § 316 ist unanwendbar, wenn sich die Höhe der Vergütung nach dem Parteiwillen oder objektiven Maßstäben ermitteln lässt. Aus dem Parteiwillen lässt sich die Höhe der Vergütung nicht ableiten. Jedoch könnte der objektive Maßstab hier an der ortsüblichen Miete angelegt werden[19]. Allerdings kann die ortsübliche Miete bei solchen gewerblichen Räumen auch stark variieren. Dieser Spielraum muss wiederum durch § 315 BGB ausgelegt werden. Demnach erfolgt die Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen.

Folglich ist § 316 BGB anwendbar und das Hotel somit berechtigt die Gegenleistung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Hotel GmbH kann die Höhe des Entgelts selbst bestimmen.

DreamEvents kann die Kosten für die Miete des Raumes aufgrund der fehlenden Regelung bezüglich eines Kostenvoranschlags und einer nicht genau bestimmbaren gesetzlichen Regelung nicht im Voraus beurteilen.

Werklieferungsvertrag

Wie zuvor festgestellt, handelt es sich bei der Herstellung des Caterings um einen Werklieferungsvertrag.

I. Kostenvoranschlag

Das Werkvertragsrecht enthält in den §§ 650, 632 III BGB Regelungen zum Kostenvorschlag. Fraglich ist, ob diese auch für den Werklieferungsvertrag anwendbar sind.

Gemäß § 651 Satz 3 BGB ist § 650 BGB auch auf Werklieferungsverträge anzuwenden, wenn es sich um nicht vertretbare Sachen handelt. Wie in Rn. 30 ff. bestimmt, handelt es sich bei dem Catering überwiegend um eine nicht vertretbare Sache. Somit ist § 650 BGB anwendbar. In dieser gesetzlichen Vorschrift sind jedoch nur die Rechtsfolgen bei Zugrundelegung eines Kostenvoranschlags geregelt. Hieraus ergibt sich keine Pflicht für den Unternehmer einen Kostenanschlag zu erstellen. Somit kommt § 650 BGB hier nicht zum Tragen.

§ 632 III BGB, der bestimmt, dass Kostenvoranschläge im Zweifel nicht zu vergüten sind, ist gemäß § 651 Satz 3 BGB nicht auf Werklieferungsverträge anwendbar.

Folglich sind die Regelungen des Werkvertragsrechts bezüglich des Kostenvoranschlags hier nicht verwendbar. Es gibt in diesem Fall keine gesetzliche Regelung bezüglich einer Erstellungspflicht eines Kostenanschlags.

II. Gesetzliche Bestimmung der Vergütungshöhe

Fraglich ist, wie sich die Höhe der Vergütung dann bestimmen lässt.

Wie bereits festgestellt ist auf den Werklieferungsvertrag § 632 BGB nicht anwendbar, der eine Regelung zur Höhe der Vergütung beim Werkvertrag enthält.

Fraglich ist, ob das Kaufrecht eine Regelung zur Höhe der Vergütung enthält.

Gemäß § 433 II BGB ist der Käufer einer Sache verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Demzufolge kann der Preis auch hier durch Vereinbarung bestimmt werden.

Wird keine Vereinbarung getroffen, könnte auch hier § 316 BGB anwendbar sein, der dem Hotel das Recht zur Bestimmung der Vergütungshöhe geben würde.

Die Voraussetzungen sind wie zuvor geprüft gegeben. Allerdings könnte die Vorschrift dadurch unanwendbar sein, dass sich die Höhe der Vergütung durch einen objektiven Maßstab ermitteln lässt. Jedoch ist § 632 BGB, der eine Regelung diesbezüglich enthält, hier nicht anwendbar. Ein solcher objektiver Maßstab ist nicht vorhanden. § 316 BGB ist somit anwendbar.

Rechtsfolge ist, dass das Hotel bei einer fehlenden Vereinbarung die Gegenleistung bestimmen könnte.

Folglich kann das Hotel auch die Höhe der Vergütung für das Catering nicht im Voraus beurteilen.

Dienstleistungsvertrag

Bei der Erbringung des Services handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag. Fraglich ist, ob es hier Regelungen gibt, die die Höhe der Kosten im Voraus abschätzen lassen.

I. Kostenvoranschlag

Im Dienstleistungsrecht ist keine Regelung zur Erstellung eines Kostenvoranschlags ersichtlich.

II. Gesetzliche Regelung zur Vergütungshöhe

Möglicherweise enthält jedoch das Gesetz eine Regelung zur Vergütungshöhe.

Gemäß § 611 I BGB ist der Dienstberechtigte zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Zur Höhe dieser Vergütung enthält § 612 BGB weitere Vorschriften.

Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn diese den Umständen nach nur zu erwarten ist. Hierbei ist die Verkehrssitte sowie der Stellung der Beteiligten zueinander zu beachten. Vorliegend sind die Vertragsparteien völlig unabhängig voneinander und gehen beide ihrer Geschäftstätigkeit nach. Weiteres Indiz ist, dass die entgeltliche Serviceerbringung Hauptaufgabe des Hotels ist. So ist in diesem Fall anzunehmen, dass eine Vergütung zu zahlen ist.

Die Höhe der Vergütung kann sich aus der Vereinbarung ergeben, die in Form von Angebot und Annahme (§§ 145, 147 BGB) durch die Vertragsunterzeichnung abgegeben werden müsste.

Ist keine Vereinbarung vorhanden, so kann die Höhe auch gemäß § 612 II BGB nach Taxen bestimmt werden. Taxen sind durch Bundes- oder Landesrecht zugelassene und festgelegte Gebühren, wie z.B. es zum Beispiel für Ärzte gibt. Eine solche gesetzliche Regelung einer Taxe ist hier jedoch nicht ersichtlich.

Aus diesem Grund greift bei dem Fehlen einer Vereinbarung oder einer Taxe die übliche Vergütung. Die übliche Vergütung ist die für gleiche Dienstleistungen an dem betreffenden Ort gewöhnlich gewährte Vergütung. Insbesondere dadurch, dass Hotels in Messezeiten und bei anderen Veranstaltungen die Preise hoch setzen und in einem Ballungsraum wie Frankfurt sehr viele unterschiedliche Preise angesetzt werden, lässt sich die Vergütungshöhe so nicht eindeutig bestimmen.

Fraglich ist, ob die allgemeine Auslegungsregel nach § 316 BGB noch zum Tragen kommt. Die oben genannten Regelungen des § 632 BGB enthalten jedoch einen objektiven Maßstab zur Bestimmung der Höhe. Somit ist § 316 BGB nicht anwendbar.

DreamEvents könnte folglich die Höhe der Vergütung bei fehlender Vereinbarung nur aufgrund der üblichen Vergütung abschätzen.

Gesamtergebnis:

Gesetzlich ist die Hotel GmbH nicht verpflichtet einen Kostenvoranschlag zu erstellen. DreamEvents kann nur bezüglich des Dienstvertrages die Höhe der Kosten nur ungefähr aufgrund gesetzlicher Vorschriften abschätzen.

II. 2. Aufstellungspflicht einer detaillierten Rechnung nach Abschluss des Events (C.W.)

Fraglich ist, ob das BGB Regelungen zur Aufstellung einer Rechnung enthält.

Eine ausdrückliche Pflicht zur Aufstellung einer Rechnung ist nicht ersichtlich. Möglicherweise könnte sich diese Pflicht jedoch aus den Nebenpflichten der einzelnen Vertragsarten ergeben.

Werklieferungsvertrag

Auf Werklieferungsverträge nicht vertretbarer Sachen ist das Kaufrecht anwendbar sowie einige Regelungen aus dem Werkvertragsrecht. Aus dem Kaufrecht könnte sich eine Pflicht zur Rechnungsaufstellung aus den Nebenpflichten des Verkäufers gemäß § 241 II i. V. m § 433 BGB ergeben.

Eine Rechnung über den Kaufpreis muss im kaufmännischen Verkehr aufgrund der Mehrwertsteuer erteilt werden (h.M.)[20].

Voraussetzung wäre also ein kaufmännischer Geschäftsverkehr. Wie unter Rn. 392 festgestellt, handelt es sich sowohl bei dem Hotel als auch bei DreamEvents um Kaufleute kraft Gesellschaftsform. Somit ist ein kaufmännischer Geschäftsverkehr gegeben.

Die Aufstellungspflicht aufgrund der Umsatzsteuer bei Geschäften zwischen Unternehmern ergibt sich außerdem aus § 14 II 2 UStG.

Demnach muss das Hotel zumindest für den Teil des Vertrages der das Catering betrifft, eine Rechnung erstellen.

Mietvertrag und Dienstleistungsvertrag

Eine Pflicht zur Aufstellung einer Rechnung lässt sich bei einem Mietvertrag und einem Dienstleistungsvertrag nicht direkt aus den Nebenpflichten erkennen.

Allerdings könnte man sich hier ebenfalls auf die Aufstellungspflicht aufgrund der Umsatzsteuer aus § 14 UStG beziehen, die sich bereits aus dem Kaufrecht ergibt. Denn danach sind Rechnungen für Lieferungen und sonstige Leistungen nach § 1 I Nr. 1 UStG zu erstellen. Sonstige Leistungen nach § 3 IX UStG sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Nach § 3 IX 4 UStG gehört dazu auch die Abgabe von Getränken und Speisen. Auch die Vermietung des Raumes kann als sonstige Leistung angesehen werden.

Demzufolge besteht für das Hotel eine Pflicht zur Aufstellung einer Rechnung für den gesamten Leistungsumfang.

Fraglich ist jedoch, wie die Rechnung auszusehen hat.

„Eine Rechnung ist eine gegliederte Aufstellung über eine Entgeltsforderung für eine Warenlieferung oder eine sonstige Leistung. Sie muss, da sie dem Schuldner eine Überprüfung ermöglichen soll [...] schriftlich oder in einer anderen § 126b BGB entsprechenden Weise erteilt werden.“[21]. Demzufolge ist durch diese Definition bereits die Schriftform und eine Gliederung gefordert. Allerdings wird diese Gliederung nicht näher bestimmt.

Möglicherweise könnte eine Rechnung jedoch dadurch entbehrlich sein, dass die Höhe der Vergütung bereits im Vertrag zwischen DreamEvents und dem Hotel bereits festgelegt wird. Inwieweit diese Festlegung möglich ist, ist Teil der Prüfung der Gestaltungsmöglichkeiten. Allerdings kann bereits an dieser Stelle gesagt werden, dass der Preis aufgrund der Konkretisierungsmöglichkeiten sich auch nachträglich noch ändern könnte. Demnach besteht seitens der DreamEvents GmbH noch ein Interesse an einer detaillierten Rechnung, um die tatsächlich entstanden Kosten beurteilen zu können.

Gesamtergebnis:

Abschließend ist festzustellen, dass sich die Aufstellungspflicht einer Rechnung bereits aus den Nebenpflichten des Hotels sowie aus dem Umsatzsteuerrecht ergibt.

II. 3. Fälligkeit der Vergütung an das Hotel durch die Eventagentur, sobald der Kunde an die Eventagentur gezahlt hat (A.C.)

Dieses Sach- und Rechtsziel soll bewirken, dass DreamEvents nicht in Vorleistung tritt, daher wird auch der Fall eingeschlossen, dass der Kunde von DreamEvents nicht zahlt. Dann soll auch an das Hotel keine Zahlung erfolgen.

Fraglich ist, woraus sich ein solcher Anspruch ergeben könnte. Generell richtet sich die Fälligkeit nach § 271 BGB. Jedoch ist hier auf die speziellen Regelungen des Mietvertragsrechts §§ 535 ff. BGB, des Dienstvertragsrechts §§ 611 ff. BGB und des Werklieferungsvertragsrechts § 651 BGB sowie §§ 433 ff. BGB einzugehen.

Spezielle Regelungen:

Mietvertragsrecht §§ 535 ff. BGB

Die Fälligkeit der Miete für die Eventräume könnte sich aus den §§ 535, 578 II, 579 II, 556 b I BGB ergeben.

Dann müsste zunächst ein Mietvertrag vorliegen. Wie bereits unter Punkt I. 1. a) geprüft liegt für den Vertragsteil der Bereitstellung der Räume ein Mietvertrag gem. § 535 BGB vor.

Des weiteren müsste es sich bei dem Mietvertrag um einen Vertrag über Räume handeln, die keine Wohnräume sind.

Es wird ein Vertrag abgeschlossen zur Bereitstellung und Nutzung von Veranstaltungsräumen eines Hotels. Diese Räume sind keine Wohnräume. Somit liegt ein Mietverhältnis über Räume vor und die Fälligkeit der Miete richtet sich nach § 579 II BGB. Dieser verweist auf § 556 b I BGB.

Gemäß § 556 b I BGB ist die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

Unser Mietverhältnis ist festgelegt den 29. 6. 2005 von 18 bis 24 Uhr und ist daher kein Dauerschuldverhältnis. Somit ist fraglich, nach welchem Zeitabschnitt die Miete bemessen ist.

Bei Bemessung der Miete nach wiederholenden Zeitabschnitten, wird durch die einzelne Zahlung die Gebrauchsüberlassung für den jeweiligen Abschnitt abgegolten.

Hier wird wohl kein Zeitabschnitt bemessen sein, da es sich um einen Mietvertrag für eine kurze, fest bestimmte Zeit handelt. Daher wird die Miete als eine einmalige Leistung geschuldet sein.[22]

Folglich ist die Miete gem. §§ 535, 578 II, 579 II, 556 b I BGB zu Beginn der Mietzeit mit einer Einmalzahlung zu begleichen.

Werklieferungsvertragsrecht § 651, §§ 433 ff. BGB

Gem. § 651 BGB ist auf den Werklieferungsvertrag das Kaufrecht anzuwenden.

Dann müsste zunächst ein Werklieferungsvertrag vorliegen. Dies ist wie bereits unter Punkt I. 1. b) für den Bereich des Catering gegeben.

In den §§ 433 ff. BGB finden sich jedoch keine speziellen Regelungen zur Fälligkeit der Zahlung.

Daher ist für den Werklieferungsvertrag die allgemeine Regelung für Schuldverhältnisse des § 271 BGB anzuwenden.

Dienstvertragsrecht §§ 611 ff. BGB

Für die Anwendbarkeit des Dienstvertragsrechts §§ 611 ff. BGB müsste zunächst ein Dienstvertrag gem. § 611 BGB vorliegen.

Wie bereits unter Punkt I. 1. c) geprüft, liegt für den Teil des Service ein Dienstvertrag vor.

Daher ist das Dienstvertragsrecht anwendbar.

Die Fälligkeit der Vergütung könnte sich aus §§ 611, 614 BGB ergeben.

Nach § 614 BGB ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu erbringen. Der Dienstverpflichtete hat also eine Vorleistungspflicht.

§ 614 BGB ist lex specialis zu § 271 BGB und daher bevorzugt anzuwenden. Wie oben geprüft liegt ein Dienstvertrag vor. Damit steht seiner Anwendbarkeit nichts entgegen.

Somit ist die Vergütung gem. §§ 611, 614 BGB nach Diensterbringung fällig.

Allgemeine schuldrechtliche Regelungen:

Werklieferungsvertrag § 651 BGB

Wie oben festgestellt ist mangels spezieller Regelungen hier die allgemeine schuldrechtliche Regelung des § 271 BGB zur Fälligkeit der Vergütung anzuwenden.

Die Fälligkeit der Vergütung könnte sich aus §§ 651, 271 BGB ergeben.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 271 BGB ist, dass ein Schuldverhältnis vorliegt. Hier liegt ein Schuldverhältnis in Form eines Werklieferungsvertrages gem. § 651 BGB [Punkt I. 1. b)] vor.

§ 271 BGB ist daher anwendbar. Gem. § 271 ist die Vergütung sofort fällig, wenn nichts anderes bestimmt ist oder aus den Umständen zu entnehmen ist.

Fraglich ist, ob aus den Umständen des Vertrages etwas anderes zu entnehmen ist. Es handelt sich hier um einen normalen Werklieferungsvertrag. Das Hotel erbringt die Leistung der Erstellung eines Essens. Die DreamEvents hat die Vergütung zu zahlen. Die einzige Besonderheit ist, dass das Hotel an einen Dritten, den Kunden der Agentur leistet. Das allein kann aber keine besonderen Umstände begründen, so dass die Zahlung zu einem anderen Zeitpunkt fällig wird.

Eine Vereinbarung der Leistungszeit ist auch nicht gegeben. Daher ist die Vergütung gem. § 271 BGB sofort fällig.

II. 4. kein Vergütungsanspruch bei Eventausfall oder Teilausfall durch das Hotel (S.K.)

Annahme 1: Hotel löst sich vom Vertrag

1. Rücktritt:

Der Wegfall der Vergütungsverpflichtung bei einem Rücktritt des Hotels vom Vertrag mit DreamEvents könnte sich aus den Wirkungen des Rücktritts nach § 346 BGB ergeben.

Die Wirkungen eines Rücktritts werden in den §§ 346 ff. BGB geregelt. Mit einem Rücktritt wird das ursprüngliche Schuldverhältnis beendet und an dessen Stelle tritt das sog. Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 BGB.

Zunächst einmal müsste ein Schuldverhältnis zwischen DreamEvents und dem Hotel bestehen. Dies ist wie bereits erwähnt der Fall.

Nun müsste das Hotel ein Rücktrittsrecht haben und wirksam ausüben. Ein Rücktrittsrecht kann sich unter anderem aus dem Vertrag ergeben oder auch aus gesetzlichen Bestimmungen z.B. §§ 323, 324 BGB wegen Pflichtverletzung. Beide Möglichkeiten haben die gleichen Rechtsfolgen nach §§ 346 ff. BGB. Damit sich das Hotel wirksam vom Vertrag lösen kann, muss es entweder ein vertraglich eingeräumtes Rücktrittsrecht genutzt haben oder es müssten die Voraussetzungen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts vorliegen (Möglichkeiten s. unter Punkt IV. 1. Nr.1-3 u.4.).

Sollte das Hotel nun ein Rücktrittsrecht haben, so muss es den Rücktritt noch gegenüber DreamEvents erklären nach § 349 BGB. In dem Moment wo DreamEvents mitgeteilt bekommt, dass das Hotel das Event nicht ausrichten und sich vom Vertrag lösen möchte, erklärt das Hotel DreamEvents gegenüber den Rücktritt.

Somit würde sich das Hotel wirksam vom Vertrag lösen und durch die Wirkungen des Rücktritts würde das ursprüngliche Schuldverhältnis beendet und an dessen Stelle das Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 BGB treten.

Die Folge aus § 346 BGB ist, dass die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind.

Weiterhin müssen noch nicht erfüllte Leistungen nicht mehr erbracht werden.[23] Dies würde bedeuten, dass DreamEvents nach einem Rücktritt keine Vergütung mehr leisten müsste.

Ergebnis:

Die Vergütungsverpflichtung von DreamEvents gegenüber dem Hotel würde nach dessen Rücktritt durch die Wirkungen des Rücktritts nach § 346 BGB entfallen.

Allerdings könnte DreamEvents nach § 346 I, II BGB dazu verpflicht sein Wertersatz zu leisten soweit eine Zurückgewährung nicht mehr möglich ist. Dies könnte nach § 346 II Nr.2 BGB insbesondere der Fall sein, falls vor der Ausübung des Rücktrittsrechts „Probeessen“ stattgefunden haben. Dazu müsste das Essen verbraucht worden sein und es somit nicht mehr möglich sein zurückzugewähren. Mit dem Probeessen werden die Speisen verbraucht und sind nicht mehr zurückzugewähren. Somit würde sich hierfür ein Wertersatzanspruch des Hotels aus § 346 II BGB ergeben.

2. außerordentlich fristlose Kündigung nach § 543 BGB für den Mietvertragsteil:

DreamEvents könnte von seiner Vergütungsverpflichtung bei einer außerordentlichen Kündigung des Hotels nach § 543 I BGB für den Mietvertragsteil, also die Vergütung für den Raum, durch die Wirkungen einer solchen Kündigung befreit werden.

Dazu müsste das Hotel nach § 543 I BGB zunächst einmal außerordentlich fristlos kündigen. Dies ist, wie unter Rn. 558 dargestellt, rein theoretisch möglich. Sollte nun dieser Fall eintreten, wird das Schuldverhältnis zwischen dem Hotel und DreamEvents für den Mietvertragsteil für die Zukunft beendet. Somit entsteht auch keine Hauptleistungspflicht mehr für die Zukunft.

Eine solche außerordentliche fristlose Kündigung wäre aber nur möglich, wenn das Event schon läuft (Rn. 558) und somit ist es fraglich, ob sich für die Zeit bis zur Kündigung eine Vergütungsverpflichtung ergibt. Dies könnte sich aus dem Umkehrschluss aus § 547 I BGB ergeben. Demnach müsste der Vermieter eine für die Zeit nach der Beendigung im voraus gezahlte Vergütung zurückgewähren, d.h. DreamEvents könnte den nicht „abgewohnte Betrag“ zurückverlangen. DreamEvents vergütet zwar nicht im voraus, aber es lässt sich aus der Regelung des § 547 I BGB erkennen, dass das Hotel einen Anspruch für die „abgewohnte“ Zeit bis zur Kündigung haben soll.

Ergebnis:

DreamEvents wird von seiner Vergütungsverpflichtung für den Zeitpunkt nach der Kündigung aus den Wirkungen einer Kündigung befreit.

Allerdings ergibt sich für das Hotel ein Vergütungsanspruch für die Zeit bis zur Kündigung für den Mietvertragsteil.

3. fristlose Kündigung nach § 626 BGB für den Dienstvertragsteil:

DreamEvents könnte von seiner Vergütungsverpflichtung bei einer fristlosen Kündigung des Hotels nach § 626 BGB für den Dienstvertragsteil, also die Vergütung für den Service, nach § 628 BGB befreit werden.

Dazu müsste das Hotel nach § 626 BGB zunächst einmal kündigen. Dies ist, wie unter Rn. 567 dargestellt, rein theoretisch möglich. Sollte nun dieser Fall eintreten, wird das Schuldverhältnis zwischen dem Hotel und DreamEvents für den Dienstvertragsteil auch hier wieder für die Zukunft beendet. Somit entsteht auch keine Hauptleistungspflicht mehr für die Zukunft. Eine solche außerordentliche Kündigung wäre aber auch hier nur möglich, wenn das Event schon läuft (Rn. 567) und somit stellt sich auch hier die Frage, ob sich für die Zeit bis zur Kündigung eine Vergütungsverpflichtung ergibt. Nach § 628 I 1 BGB kann der Verpflichtete, das Hotel also, einen für die bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung für die Serviceleistung verlangen. Nach § 628 I 2 BGB kann dies wiederum entfallen, wenn das Hotel kündigt ohne durch vertragswidriges Verhalten von DreamEvents dazu veranlasst worden zu sein und DreamEvents kein Interesse an der bisherigen Leistung hat. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn das Hotel ohne vertragswidriges Verhalten von DreamEvents kündigt nachdem das Servicepersonal mal gerade die Bestellungen aufgenommen hat.

Ergebnis:

DreamEvents wird von der Vergütungsverpflichtung für die Serviceleistung komplett befreit, wenn das Hotel ohne vertragswidriges Verhalten von DreamEvents kündigt und DreamEvents kein Interesse an den bisherigen Leistungen hat nach § 628 I 2 BGB.

Ansonsten besteht eine Vergütungsverpflichtung für den bis zur Kündigung erbrachten Teil der Serviceleistung nach § 628 I 1 BGB.

Das Hotel könnte evtl. noch einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 628 II BGB haben.

4. Kündigung nach § 643 BGB:

Wie unter Rn. 563 festgestellt ist eine Kündigung des Hotels nach § 643 BGB nicht möglich und somit muss hier auch keine Klärung zur Vergütungsverpflichtung erfolgen.

5. Anfechtung nach §§ 119, 120, 123 BGB:

DreamEvents könnte nach einer wirksamen Anfechtung des Hotels von seiner

Vergütungsverpflichtung nach § 142 BGB befreit werden.

Zunächst müsste das Hotel wirksam nach einer der Möglichkeiten aus §§ 119, 120, 123 BGB anfechten. Dies ist unter den Umständen, die unter Rn. 609-618 festgestellt wurden, möglich.

Die Wirkungen einer Anfechtung ergeben sich aus § 142 BGB. Demnach wirkt die Anfechtung „ex tunc“, d.h. der Vertrag gilt von Anfang an als nichtig.[24] Er wird also so behandelt, als wäre der Vertrag nicht geschlossen worden. Mit der Anfechtung werden Vertragsansprüche ausgeschlossen.[25] Somit muss DreamEvents keine Vergütung an das Hotel leisten.

Ergebnis:

DreamEvents wird durch die Wirkungen einer Anfechtung nach § 142 BGB von seiner Vergütungsverpflichtung gegenüber dem Hotel befreit.

Allerdings könnte DreamEvents eventuell einen Schadensersatzanspruch nach § 122 BGB haben.

Annahme 2: Das Hotel kann nicht leisten

1. aus dem Mietrecht § 537 II BGB:

DreamEvents könnte von der Vergütungsverpflichtung befreit werden nach § 537 II BGB.

Dazu müsste zunächst ein wirksamer Mietvertrag über den Eventraum vorliegen. Dies ist hier mit dem Vertrag zwischen DreamEvents und dem Hotel, der als eine Leistung die Bereitstellung des Raumes beinhaltet, der Fall.

Als nächstes müsste das Hotel den vereinbarten Raum einem Dritten zur Nutzung überlassen, was dazu führt, dass DreamEvents, das Brautpaar und deren Gäste den Raum nicht nutzen können. Das reine Vorfinden eines Dritten würde allerdings nicht ausreichen.[26] Diese Voraussetzung wäre bereits dann erfüllt, wenn zum Zeitpunkt des Eventbeginns Dritte den Raum nutzen würden und dies auch vom Hotel praktisch bestätigt wird, dass dem Dritten der Raum zur Nutzung überlassen wurde.

In einem solchen Fall ist DreamEvents dann nach § 537 II BGB nicht mehr zur Zahlung der Vergütung für den Raum verpflichtet.

Ergebnis:

DreamEvents wird von der Vergütungsverpflichtung nach § 537 II BGB befreit, sofern das Hotel den Raum einem anderen als DreamEvents oder ihren Kunden zur Nutzung überlässt.

2. Unmöglichkeit der einzelnen Leistungen:

DreamEvents könnte von der Vergütungsverpflichtung nach § 326 BGB i.V.m. § 275 BGB befreit werden.

Dazu müsste zunächst einmal ein gegenseitiger Vertrag zwischen DreamEvents und dem Hotel bestehen. Dies ist hier in Form eines gegenseitigen Schuldverhältnisses gegeben.

Als nächstes müsste der Schuldner, das Hotel, von seiner Leistungspflicht (Bereitstellung des Raumes, Catering und Service) nach einer der Möglichkeiten in § 275 I-III BGB befreit werden. Hierbei muss zwischen den einzelnen Hauptleistungen unterschieden werden:

a) Bereitstellung des Raumes:

Für die Bereitstellung des Raumes könnte zunächst einmal eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit nach § 275 I BGB in Frage kommen. Eine objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung für niemanden mehr möglich ist, also auch für keinen Dritten. Eine subjektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung von einem Dritten oder unter dessen Mitwirken, aber nicht mehr vom Schuldner erbracht werden kann.

DreamEvents wird im Vertrag mit dem Hotel einen speziellen Raum vereinbaren, der bestimmte Eigenschaften haben muss, die von unserem Kunden gewünscht werden (i.v.F. der Raum „Skylineblick“). Dieser Raum wird im Vertrag entweder mit einer klar zuordnenden Bezeichnung benannt oder der Raum wird mit seinen wesentlichen Eigenschaften beschrieben und konkretisiert. Wird nun dieser konkretisierte Raum zerstört, so kann die Bereitstellung dieses Raumes von keinem Dritten mehr geleistet werden, da der Raum mit seinen speziellen Eigenschaften nur einmal existiert, d.h. es ist für jeden unmöglich. Für die Bereitstellung des Raumes würde also eine objektive Unmöglichkeit nach § 275 I BGB eintreten.

Zwischenergebnis:

DreamEvents würde in einem solchen Fall von der Vergütungsverpflichtung für den Raum nach § 326 I BGB i.V.m. § 275 I BGB befreit werden.

b) Catering:

aa) § 275 I BGB:

Fraglich ist nun jedoch, ob eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit auch für das Catering eintreten kann. Hier muss zunächst einmal kurz das Catering aufgeteilt betrachtet werden. Das Catering besteht aus Speisen und Getränken. Hierbei handelt es sich, wie unter Rn. 32, 33 festgestellt, bei den Speisen um nicht vertretbare Sachen und bei den Getränken um vertretbare Sachen. Der Anteil der Speisen überwiegt allerdings, wodurch es sich bei dem Catering als Ganzes dann um eine nicht vertretbare Sache handelt.

Fraglich ist nun, inwieweit sich das für die weitere Prüfung auswirkt. Oft sind nicht vertretbare Sachen Stückschulden und vertretbare Sachen Gattungsschulden nach § 243 BGB. Allerdings kann es von diesem Zusammenhang Abweichungen geben.[27] Die Einteilung in Stück- u. Gattungsschuld erfolgt nach einem subjektiven Maßstab[28], also dem Parteiwillen, und nicht wie die Einteilung in vertretbare und nicht vertretbare Sachen anhand eines objektiven Maßstabes. Der Parteiwille, insbesondere von DreamEvents, ist es, dass das Catering, wenn etwas fehlen sollte, aus den Zutaten wieder hergestellt wird. D.h. es kommt DreamEvents nicht z.B. auf die 50 ersten Schnitzelteller an, sondern darauf, dass am Ende die erforderliche Menge (z.B. 50 Schnitzelteller) geleistet wird. Dieser Parteiwille wird in dem Vertrag auch zum Ausdruck gebracht, dadurch das DreamEvents eine vorrangige Ersatzvornahme von Seiten des Hotels möchte bzgl. aller Leistungen. Somit würde es sich hier nach dem Parteiwillen für das Catering um eine Gattungsschuld nach § 243 BGB handeln.

Somit muss das Catering nicht aufgeteilt geprüft werden und man kann nun prüfen, ob bei dem Catering eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit vorliegen würde.

Zunächst einmal muss geprüft werden, ob für das Catering eine objektive Unmöglichkeit vorliegen könnte. Dazu dürfte die Leistung für keinen mehr möglich sein. Die reine Bereitstellung des Caterings kann zwar unter speziellen Umständen für das Vertragshotel nicht mehr möglich sein, allerdings für ein anderes Hotel oder Anbieter schon und somit durch einen Dritten bzw. unter dessen Mitwirken. Somit würde dann keine objektive Unmöglichkeit für das Catering vorliegen.

Allerdings könnte dann für das Catering eine subjektive Unmöglichkeit vorliegen. Dazu müsste die Leistung durch einen Dritten oder unter dessen Mitwirken möglich sein, aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vom Schuldner erbracht werden können. Die Leistung ist, wie eben festgestellt, durch einen Dritten möglich. Des weiteren darf das Leistungshindernis für den Schuldner nicht einmal theoretisch zu beseitigen sein, d.h. eine Beschaffung oder Wiederbeschaffung dürfte nicht möglich sein. Bei dem Catering handelt es sich, wie eben festgestellt, um eine Gattungsschuld nach § 243 BGB. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass eine Wiederbeschaffung einer Gattungsschuld solange möglich ist, wie es die Gattung gibt. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass es die Zutaten für die Speisen oder die Getränke nicht mehr gibt um das Catering zu stellen. Insbesondere, wenn, wie im Vertrag zwischen DreamEvents und dem Hotel, der Vertrag nicht an ganz speziellen Zutaten (z.B. Zutaten aus erster Ernte etc.) der Speisen geknüpft ist.

Somit kann man sagen, dass eine Wiederbeschaffung möglich ist und das Hotel das Leistungshindernis zumindest theoretisch beseitigen kann. Folglich liegt auch keine subjektive Unmöglichkeit vor. Sollte die Wiederbeschaffung unverhältnismäßige Aufwendungen mit sich bringen, so ist dies event. ein Fall nach § 275 II BGB.

Sollte allerdings die Wiederbeschaffung zeitlich nicht mit dem Eventtermin möglich sein, so könnte nun doch eine objektive Unmöglichkeit eintreten, falls es sich bei dem Event um ein absolutes Fixgeschäft handeln sollte. Damit es sich um ein absolutes Fixgeschäft handelt, müsste die Einhaltung der Leistungszeit nach dem Zweck des Vertrages und der gegebenen Interessenlage für DreamEvents derart wesentlich sein, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt[29]. Das Event wird in Form einer Hochzeitsfeier ausgerichtet, deren über 40 Gäste teilweise von weit her angereist kommen. Außerdem beginnt das Brautpaar am nächsten Tag nach dem Event mit der Hochzeitsreise. Sollte jetzt die Hochzeit an einem anderen Termin stattfinden, so würde das Paar wohl kein Interesse mehr an einer verspäteten Hochzeitsfeier haben und somit würde auch für uns der Erfüllungscharakter zu einem anderen Termin entfallen. Somit handelt es sich hier um ein absolutes Fixgeschäft. Folglich würde auch eine zeitlich nicht mögliche Wiederbeschaffung keine Erfüllung mehr darstellen. Es würde bei einer zeitlich nicht möglichen Wiederbeschaffung also eine objektive Unmöglichkeit nach § 275 I BGB eintreten.

Zwischenergebnis:

Die Vergütungsverpflichtung für die Bereitstellung des Caterings würde zunächst nur nach § 326 I BGB i.V.m. § 275 I BGB wegen objektiver Unmöglichkeit entfallen, falls eine Wiederbeschaffung zeitlich nicht zum Eventtermin möglich ist.

bb) § 275 II BGB:

Fraglich ist nun jedoch, ob bei einer zeitlich möglichen Wiederbeschaffung des Caterings eine Unmöglichkeit nach § 275 II BGB entstehen könnte.

Dazu müsste die Wiederbeschaffung Aufwendungen erfordern, die unter Beachtung des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers stehen würden, sog. praktische oder auch faktische Unmöglichkeit. Allerdings werden hiervon nur Extremfälle erfasst, bei denen das Missverhältnis ein untragbares Ausmaß erreicht[30]. Es sollen auch solche Fälle erfasst werden, wo der Leistung ein objektives Hindernis entgegensteht, das theoretisch beseitigt werden kann, aber von keinem Vernünftigen Gläubiger erwartet werden kann (Bsp. Ring auf dem Grund eines Sees).

Fraglich ist nun, ob eine Wiederbeschaffung von Speisen und Getränken für das Catering solche unverhältnismäßigen Aufwendungen nach sich ziehen kann. Mit der Wiederbeschaffung von Speisen und Getränken können eigentlich nur finanzielle Aufwendungen entstehen, z.B. durch höhere Preise für die Zutaten, die dann den von DreamEvents gesetzten Preisrahmen übersteigen könnten. Diese Differenz zwischen der maximalen Vergütung und den Wiederbeschaffungskosten wären dann Mehraufwendungen.

Fraglich ist nun allerdings, ob diese Mehraufwendungen so hoch sein können, dass eine Wiederbeschaffung für das Catering von keinem vernünftigen Gläubiger verlangt werden kann und ein untragbares Missverhältnis entsteht.

Hier muss eine Abgrenzung zur wirtschaftlichen Unmöglichkeit erfolgen, die kein Fall des § 275 II BGB ist, sondern ein Fall des § 313 BGB.[31] Bei einer wirtschaftlichen Unmöglichkeit ist die Leistung nicht so problematisch wie bei der faktischen Unmöglichkeit nach § 275 II BGB, aber immer noch mit so hohen Aufwendungen verbunden, dass sie dem Schuldner unzumutbar ist.

Mit der Wiederbeschaffung der Speisen und Getränke für das Catering können nicht so hohe Mehraufwendungen entstehen, dass ein untragbares Missverhältnis entsteht und dies von keinem vernünftigen Gläubiger verlangt werden kann. Zumal hiervon auch wirklich nur Extremfälle (Bsp. Ring auf dem Grund eines Sees) erfasst werden. Es kann hier vielmehr der Fall sein, dass die Mehraufwendungen noch so hoch sind, dass sie dem Hotel nicht mehr zumutbar sind im Vergleich zu der in Aussicht stehenden Gegenleistung. Also liegt hier wenn überhaupt eine wirtschaftliche Unmöglichkeit vor, die nach § 313 BGB behandelt wird und keine faktische Unmöglichkeit nach § 275 II BGB.

Zwischenergebnis:

Bei einer zeitlich möglichen Wiederbeschaffung würde die Vergütungsverpflichtung nicht nach § 326 I BGB wegfallen, da keine Unmöglichkeit nach § 275 II BGB vorliegt.

c) Serviceleistung:

aa) § 275 I BGB:

Fraglich ist nun, ob für die Serviceleistung eine Unmöglichkeit nach § 275 I BGB eintreten kann. Dies könnte entweder in Form einer objektiven oder einer subjektiven Unmöglichkeit der Fall sein. Zunächst einmal muss aber geklärt werden, wer zur Leistung verpflichtet ist. Nach dem Vertrag ist das Hotel dazu verpflichtet, die Serviceleistung zu erbringen. Das Hotel kann natürlich nicht die Leistung als Person erbringen. Vielmehr erbringt das Hotel seine Verpflichtung möglicherweise durch Erfüllungsgehilfen. Ein Erfüllungsgehilfe ist eine Person, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Leistung bedient. Der Dritte muss mit Willen des Schuldners für ihn tätig werden. Dies alles kann hier bei dem Hotelpersonal angenommen werden. Somit erfüllt das Hotel seine Serviceleistung mit Erfüllungsgehilfen. Nachdem dies geklärt ist, kann das Vorliegen einer Unmöglichkeit nach § 275 I BGB geprüft werden.

Bei einer objektiven Unmöglichkeit dürfte die Leistung für keinen mehr möglich sein, also auch für keinen Dritten. Sollte nun das ganze Personal z.B. krank werden, so ist die Serviceleistung allerdings immer noch für Dritte möglich. Somit handelt es sich um keine objektive Unmöglichkeit.

Allerdings könnte eine subjektive Unmöglichkeit in Frage kommen. Dazu müsste die Leistung nur für den Schuldner unmöglich, aber durch einen Dritten oder unter dessen Mitwirken noch möglich sein. Dies ist wie eben festgestellt der Fall.

Nun dürfte der Schuldner das Leistungshindernis nicht einmal theoretisch beseitigen können z.B. durch Wiederbeschaffung. Um diese Frage zu klären, muss hier § 613 BGB herangezogen werden. Demnach muss der Dienstverpflichtete die Leistung im Zweifel selbst erbringen. Der Dienstverpflichtete ist das Hotel, das jedoch durch Erfüllungsgehilfen leistet. Nun muss geklärt werden, ob eine Unübertragbarkeit nach § 613 BGB vorliegt. Es können, wenn keine Zweifel bestehen, bei einem Dienstvertrag, der für die Serviceleistung vorliegt, Hilfspersonen herangezogen werden.[32] Hierzu würde auch eine Heranziehung von Zusatzkräften (durch Agentur etc.) zählen.

DreamEvents kommt es in erster Linie darauf an, dass die Serviceleistung erbracht wird. Ob das Hotel, dies nun mit dem eigenen angestellten Personal macht oder mit anderen Servicekräften z.B. von einer Agentur ist zweitrangig. Dies wird auch insbesondere mit dem Rechtsziel einer vorrangigen Ersatzvornahme verdeutlicht. Eine Unübertragbarkeit ist also nach dem Parteiwillen, insbesondere von DreamEvents, nicht gewollt.

Folglich kann das Hotel theoretisch das Leistungshindernis beseitigen, indem es Zusatzpersonal beschafft. Somit liegt keine subjektive Unmöglichkeit für das Hotel nach § 275 I BGB vor.

Dies gilt natürlich nur unter der Annahme, dass eine zeitlich mögliche Hindernisbeseitigung mit dem Eventtermin vorliegt. Ansonsten würde wie unter Rn. 180 dargelegt, eine objektive Unmöglichkeit (absolutes Fixgeschäft) eintreten nach § 275 I BGB.

Zwischenergebnis:

Die Vergütungsverpflichtung von DreamEvents besteht weiterhin, da eine Unmöglichkeit nach § 275 I BGB für die Serviceleistung nicht eintritt.

bb) § 275 III BGB:

Das Hotel hat die Serviceleistung aufgrund des Dienstvertrages eventuell persönlich zu erbringen wodurch § 275 III BGB die Funktion des § 275 II BGB übernimmt und stattdessen zu prüfen ist.[33]

Fraglich ist nun jedoch, ob für den Service eine Unmöglichkeit nach § 275 III BGB in Betracht kommen könnte. Diese ist gegeben, wenn der Schuldner eine in Person zu erbringende Leistung unter Abwägung seiner Interessen und denen von DreamEvents nicht zugemutet werden kann.

Es müsste sich also für das Hotel um eine persönlich zu erbringende Leistung handeln. Zur Serviceleistung ist das Hotel verpflicht, das allerdings nicht in Person die Leistung erbringen. Die Leistungserbringung erfolgt aber auch hier wieder durch Erfüllungsgehilfen. Für die könnte nun eine Unmöglichkeit nach § 275 III BGB eintreten. Hierunter fallen Leistungshindernisse, die keine subjektive Unmöglichkeit begründen.[34] Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn von allen Serviceleuten die Verwandten krank werden und eine Arbeitsleistung dadurch nicht zumutbar ist.[35] Fraglich ist, ob sich nun ein solch ungewöhnlicher Fall auch gegenüber dem Hotel in einer Unmöglichkeit nach § 275 III BGB niederschlagen würde. Dazu muss ebenfalls der § 613 BGB herangezogen werden, wonach der Dienstverpflichtete, das Hotel durch Erfüllungsgehilfen, im Zweifel die Leistung selbst erbringen muss. Es würde sich bei einer Unübertragbarkeit nach

§ 613 BGB also um eine persönlich zu erbringende Leistung handeln.

DreamEvents schließt einen Vertrag mit dem Hotel ab und erwartet auch die Leistung von diesem. Im Vertrag werden keine speziellen Personen als Servicepersonal vereinbart und somit ist es für DreamEvents irrelevant, mit welchen Personen das Hotel die Leistungen erfüllt. Es müssen also nicht zwingend Angestellte des Hotels, sondern können auch Zusatzkräfte von einer Agentur etc. sein. Folglich handelt es sich um keine Unübertragbarkeit der Serviceleistung. Der Dienstverpflichtete hat die Leistung also auch nicht i.S.d.

§ 275 III BGB persönlich zu erbringen. Somit liegt gegenüber dem DreamEvents keine Unmöglichkeit nach § 275 III BGB für die Serviceleistung vor und das Hotel muss die Serviceleistung erfüllen z.B. durch anderweitige Beschaffung von Servicepersonal.

Dies gilt natürlich nur unter der Annahme, dass eine zeitlich mögliche Wiederbeschaffung mit dem Eventtermin vorliegt. Ansonsten würde wie unter Rn. 180 dargelegt, eine objektive Unmöglichkeit (absolutes Fixgeschäft) eintreten nach § 275 I BGB.

Zwischenergebnis:

DreamEvents wird nicht nach § 326 I BGB i.V.m. § 275 III BGB frei von seiner Vergütungspflicht bei einer zeitlich noch möglichen Leistung des Service.

Fraglich ist nun jedoch, da das Hotel weiterhin zur Leistung verpflichtet ist, ob eine Art wirtschaftliche Unmöglichkeit nach § 313 BGB eintreten kann durch eventuell unverhältnismäßigen Aufwand für die Bereitstellung von Ersatzpersonal. Normalerweise wird im Rahmen einer wirtschaftlichen Unmöglichkeit auf den § 313 BGB aus den § 275 II BGB heraus verwiesen. Dieser wurde hier allerdings nicht geprüft, da bei einer in Person zu erbringenden Leistung der § 275 III BGB vorrangig ist.[36] Jedoch übernimmt der § 275 III BGB weitgehend die Funktion des § 275 II BGB. Somit kann man hier sagen, dass man eine wirtschaftliche Unmöglichkeit im Rahmen des § 313 BGB nicht unbeachtet lassen sollte. Außerdem ist für eine Prüfung des § 313 BGB ein Verweis aus § 275 II BGB nicht grds. erforderlich.

d) § 313 BGB für das Catering und die Serviceleistung:

Fraglich ist nun jedoch, ob DreamEvents von der Vergütungsverpflichtung befreit würde, sofern sich das Hotel auf die Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlage und deren Rechtsfolgen nach § 313 BGB beruft.

Nach § 313 I BGB könnte das Hotel, sofern ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist, eine Anpassung des Vertrages verlangen, sofern dies gegenüber DreamEvents geltend gemacht würde. Alternativ könnte das Hotel nach § 313 III 1 BGB vom Vertrag zurücktreten, soweit eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder DreamEvents nicht zumutbar ist. Bei einem Rücktritt würden wieder die Rechtsfolgen der §§ 346 ff. BGB eintreten.

Damit § 313 BGB anwendbar ist, müsste ein Schuldverhältnis vorliegen. Dies ist mit dem gegenseitigen Vertrag zwischen DreamEvents und dem Hotel der Fall.

Des weiteren müsste entweder eine objektive Geschäftsgrundlage nach § 313 I BGB oder eine subjektive Geschäftsgrundlage nach § 313 II BGB wegfallen.

Fraglich ist nun, ob ein Wegfall der objektiven Geschäftsgrundlage nach § 313 I BGB vorliegt. Die objektive Geschäftsgrundlage bilden die Umstände und Verhältnisse, deren Vorhandensein oder Fortdauer objektiv erforderlich ist, damit der Vertrag im Sinn der Intentionen beider Vertragspartner noch als sinnvolle Regelung bestehen kann.[37] Dies setzt voraus, dass sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben. Fraglich ist jetzt, ob die Wiederbeschaffungspreise für das Catering und Serviceleistung Grundlage des Vertrages geworden sind. Dies läge vor, wenn der Umstand für mindestens eine Vertragspartei bei Vertragsabschluss für diesen als wesentlich vorausgesetzt wurde und dass sich die andere Partei auf die Berücksichtigung dieses Umstandes redlicherweise hätte einlassen müssen.[38] Die Vergütung wird unter Berücksichtigung der Preise vereinbart, die bei einer Leistung durch das Hotel anfallen, wobei es hier schon möglich ist, dass von Seiten des Hotels auch eventuelle Wiederbeschaffungspreise eine gewisse Rolle spielen bei der Vereinbarung über die Vergütung. Auf die Berücksichtigung dieses Umstandes hätte sich DreamEvents auch redlicherweise einlassen müssen. Fraglich ist nun jedoch, ob zu erwarten ist, dass sich diese Grundlage schwerwiegend verändert. Hierunter fallen Sozialkatastrophen wie Krieg, Währungsverfall oder auch Beschaffungshindernisse z.B. auf Grund einer Krise im Land des Lieferanten. Wie bereits etwas weiter oben geschildert, könnte es sich bei der Wiederbeschaffung um eventuelle Mehraufwendungen handeln. Es ist jedoch sehr fraglich, ob es in Deutschland einen derart starken Währungsverfall oder im ganzen Land kein Servicepersonal oder Nahrungsmittel mehr gibt, dass eine Wiederbeschaffung derart hohe Mehraufwendungen verursachen würde, dass für das Hotel ein Festhalten am Vertag nicht mehr möglich wäre.

Diese Fälle sind höchst unwahrscheinlich und somit kann hier nicht von einer so schwerwiegenden Änderung einer objektiven Geschäftsgrundlage in Form einer wirtschaftlichen Unmöglichkeit ausgegangen werden wie sie § 313 I BGB voraussetzt.

Fraglich ist jedoch, ob ein Wegfall einer subjektiven Geschäftsgrundlage nach § 313 II BGB vorliegt. Nach § 313 II BGB steht einer nachträglichen objektiven Unmöglichkeit gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich nachträglich als unzutreffend herausstellen. Es sollen also die Fälle eines gemeinsamen Irrtums erfasst werden.

Dazu müsste nun eine subjektive Vorstellung, die ein wesentlicher Umstand bei der Willensbildung war, entfallen sein. Fraglich ist, ob eine Vorstellung über Wiederbeschaffungspreise für das Catering und Serviceleistung, ein wesentlicher Umstand für den Vertrag geworden ist. In dem Vertrag zwischen DreamEvents und dem Hotel wurden in der Vergütungsermittlung die Preise berücksichtigt, die entstehen, wenn das Hotel selbst das Catering macht und auch die Serviceleistung mit dem eigenen Personal übernimmt und eventuell Ersatzvornahmen bzgl. der beiden Leistungen tätig. Man kann hier also sagen, dass Wiederbeschaffungskosten schon eine Rolle bei der Bemessung der Vergütung gespielt haben. Somit liegt hier durchaus eine subjektive Geschäftsgrundlage vor. Allerdings ist es sehr fraglich, ob sich diese Vorstellung als unzutreffend herausstellen würde. Auch hier wäre nicht zu erwarten, dass die Wiederbeschaffungskosten so hoch ausfallen würden werden, dass etwaige Vorstellungen sich wirklich als falsch erweisen würden. Somit liegt auch kein Wegfall einer subjektiven Geschäftsgrundlage vor.

Zwischenergebnis:

Das Hotel kann sich bei der zeitlich noch möglichen Wiederbeschaffung nicht auf die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB beziehen wodurch nicht dessen Rechtsfolgen, z.B. die des Rücktritts und dessen Folgen eintreten. Somit bleibt die Vergütungsverpflichtung weiterhin bestehen.

Sollte das Hotel, dann aber trotzdem nicht leisten tritt das unter Annahme 3 genannte ein.

[...]


[1] Palandt, Einf v § 701, Rn. 3

[2] Liecke, NJW 1982, 1800 f., Palandt, § 701 Rn. 2

[3] Palandt, § 701, Rn. 4

[4] Staudinger, BGB, § 701, Rn. 3

[5] Palandt, § 540, Rn. 4

[6] Palandt, § 241, Rn. 4

[7] Palandt, § 241, Rn. 5

[8] Palandt, § 315, Rn. 10

[9] Palandt, § 328, Rn. 3

[10] Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, S. 145, Rn. 233

[11] Brox, BS, S. 237, Rn. 6

[12] Palandt, § 241, Rn. 6

[13] RGZ 78, 239, 240

[14] Palandt § 535, Rn. 60

[15] Palandt, § 242, Rn. 1

[16] Palandt, § 611, Rn. 41

[17] Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band I, Allgemeiner Teil, § 10 I

[18] Palandt, § 242, Rn. 3

[19] Palandt, § 316, Rn. 2 i.V.m § 315, Rn. 6

[20] Palandt, § 433, Rn. 32

[21] Palandt, § 286, Rn. 29

[22] Brox, BS, S. 146, Rn. 22

[23] Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, § 18 Rn.16

[24] Brox, Allgemeiner Teil des BGB, § 18, Rn. 438

[25] Palandt, § 142, Rn. 2

[26] Palandt, § 537, Rn. 11

[27] Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, § 8 Rn. 2 u. Palandt, § 243 Rn. 2

[28] Palandt, § 243, Rn. 2

[29] Palandt, §271, Rn. 16

[30] Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, § 22 Rn.19

[31] Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, § 22 Rn.21

[32] Palandt, § 613, Rn. 1

[33] -35 Palandt, § 275, Rn. 30

[36] Palandt, § 275, Rn. 26

[37] Palandt, § 313, Rn.7

[38] Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, § 27 Rn. 5

Ende der Leseprobe aus 175 Seiten

Details

Titel
Entwicklung eines Vertriebskonzeptes zum Thema Vertragsgestaltung im Privatrecht - Projektarbeit
Hochschule
Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main
Veranstaltung
Vertragsgestaltung
Note
sehr gut
Autoren
Jahr
2005
Seiten
175
Katalognummer
V47282
ISBN (eBook)
9783638442640
Dateigröße
1410 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Bei diesem Projekt wurden im Rahmen der Entwicklung eines Vertriebskonzeptes die fünf Phasen der Vertragsgestaltung angewandt, um am Ende einen Vertrag, der die Interessen des "Proiektunternehmen" durchsetzt, zu erstellen. Formatanmerkung: Die Projektarbeit ist in Arial Schriftgröße 10 und mit normalem Seitenrand ausgearbeitet worden. Zusätzlich sind noch Randnummern vorhanden, um die entsprechende Verweise nachvollziehen zu können.
Schlagworte
Entwicklung, Vertriebskonzeptes, Thema, Vertragsgestaltung, Privatrecht, Projektarbeit, Vertragsgestaltung
Arbeit zitieren
Sascha Kraul (Autor:in)Dorothee Atwell (Autor:in)Larissa Bichert (Autor:in)Annegret Cornelius (Autor:in)Carina Wolter (Autor:in), 2005, Entwicklung eines Vertriebskonzeptes zum Thema Vertragsgestaltung im Privatrecht - Projektarbeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/47282

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