Juristische Fragestellung zum Arbeitszeugnis und Fragerecht des Arbeitgebers in der Praxis

Hausarbeit Juristische Arbeitstechnik


Hausarbeit, 2010

28 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

AUFGABENSTELLUNG DER HAMBURGER FERNHOCHSCHULE - SACHVERHALT

EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG

LITERATURVERZEICHNIS

A. BERICHTIGUNGSANSPRUCH EINES ARBEITSZEUGNIS
I. Bedeutung des Arbeitszeugnis im Rechtsverkehr
1. Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung
2. Grundsatz der Zeugniswahrheit
II. VERSTOß GEGEN DAS PRINZIP DER WOHLWOLLENDEN BEURTEILUNG
1. Ermessenspielraum des Arbeitgebers
2. Darlegungs- und Beweispflicht des AG
3. Darlegungs- und Beweispflicht des AN
III. Ergebne der Prüfung

B. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT VON ARBEITSZEUGNISSEN
I. Anspruch auf Zeugniserteilung
1. Anspruchsgrundlage aus § 630 BGB
2. Anspruchsgrundlage aus § 109 I GewO
II. ENTSTEHUNG DES ANSPRUCHS
1. Erlöschen des Anspruchs
2. Unabdingbarkeit des Zeugnisanspruchs
III. Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers
IV. Ergebne der Prüfung

C. DAS GEKNICKTE ARBEITSZEUGNIS
I. Anspruch aufgrund der Holpflicht gem. § 269II BGB erloschen
II. Nachvertragliche N ebenpflicht
III. Ergebne der Prüfung

D. WER DARF DAS ARBEITSZEUGNIS AUSSTELLEN?
I. Sohriftformerfordernis des ZEUGNSSES
II. Unterschriftsbefugnis DES ZEUGNSSES
III. Ergebne der Prüfung

E. ANSPRUCH AUF ERWÄHNUNG VON VERTRETUNGSTÄTIGKEITEN
I. Grundsatz der Vollständigkeit
II. Verfolgter Grund für die Erwähnung im Arbeitszeugnis
1. Anspruch aufgrund zusätzlicher Tätigkeiten
a) Übernahme von Tätigkeiten des Vorgesetzten
b) Übernahme von Tätigkeiten eines Kollegen
2. Anspruch aufgrund aufwertender Leistungskriterien
3. Anspruch auf Erwähnung aufgrund der Berufsgruppe
III. Dauer der Tätigkeit
IV. Ergebnis

F. ANSPRUCH AUF SCHLUSSFORMULIERUNG
I. DER GESCHULDETEINHALT DES ARBEITSZEUGNIS
1. Der geschuldete Zeugnisinhalt des einfachen Zeugnis (§ 109 I 2 GewO)
2. Der geschuldete Zeugnisinhalt des qualifizierten Zeugnis (§ 109 I 3 GewO)
a) Vollständigkeitsgebot
b) Einheitlichkeit
c) Zeugnisklarheit / Transparenzgebot
II. Ein unzulässiges Geheimzeichen
III. M EINUNGSSTREIT ZWISCHEN VERSCHIEDENEN VORINSTANZEN UND DER LITERATUR
IV. Relation der Arbeitsleistung zur fehlenden Schlussformulierung
V. Ergebne der Prüfung

G. HAFTUNG GEGENÜBER KÜNFTIGEN ARBEITGEBERN
I. Vorprüfung: Anwendbarkeit des Deliktrecht
1. Haftung aus Vertrag
2. Haftung aufgrund § 823BGB
a) Haftung aus § 823 I BGB
b) Haftung aus § 823 II BGB
II. Haftung aus dem Deliktsrecht gem. § 826 BGB
1. Entstandener Schaden
2. Zurechenbarkeit
a) Schädigungshandlung
b) Sittenwidrigkeit der Handlung
c) Haftungsbegründende Kausalität
aa) Haftung nach der Äquivalenztheorie
bb) Haftung nach der Adäquanz
cc) Schutzzweck der Norm
3. Vorsatz
a) Vorsatz bezgl. der Sittenwidrigkeit
b) Vorsatz bzgl. des Schadens
4. Rechtsfolge
III. ERGEBNE DER PRÜFUNG

H. ANSPRUCH AUF EINE BESTIMMTE FORMULIERUNG TEIL I (FALLAKTE 8)
I. Berufsspezifischen M erkmale eines Kundenbetreuers
1. Freundlichkeit als berufsspezifisches Merkmal
2. Auch in Stresssituationen freundlich als berufsspezifisches Merkmal
II. Selbstverständliche Eigenschaft für die Berufsausübung
1. Methoden zur Leistungsbeurteilung
a) Ausweich-Technik
b) Leerstellen-Technik
2. Zusammenfassung der Ergebnisse aus den verschiedenen Beurteilungsmethoden
III. ERGEBNIS DER ANSPRUCHSPRÜFUNG

I. ANSPRUCH AUF EINE BESTIMMTE FORMULIERUNG TEIL 11 (FALLAKTE 9)
I. Formale Anforderungen des Zeugneses
II. INHALTLICHE ANFORDERUNGEN AM ZEUGNIS
III. ERGEBNE DER PRÜFUNG

J. FRAGERECHTDES ARBEITGEBERS ZUR BEGRÜNDUNG EINES ARBEITSVERHÄLTNIS
I. Frage nach abzulestendem Wehrdienst
II. Frage nach Anerkennung der Schwerbehinderung
III. Frage nach der Schwangerschaft
IV. Frage nach Erkrankungen und der Häufigkeit

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

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Sachverhalt

Larry Lässig ist Personalchef der Ratz-Fatz AG. Derzeit hat er viele Beschwerden wegen di­verser Zeugnisse zu bearbeiten.

1. Ricco Rübezahl hatte bestätigt bekommen, dass er ..zur vollen Zufriedenheit" gearbeitet ha­be. Er möchte jedoch, dass es stattdessen heißt: „stets zur vollen Zufriedenheit“. Der Arbeit­geber kann keine Argumente dafür darlegen, dass Ricco unterdurchschnittliche Leistungen erbrachte. Ricco seinerseits kann keine Punkte aufzählen, die dafür sprächen, dass er über­durchschnittliche Leistungen erbracht hat. Lässig soll untersuchen, ob unter diesen Bedin­gungen ein Anspruch auf ein geändertes Zeugnis begründet ist.
2. Die Ratz-Tatz AG will ein Zeugnis für einen Arbeitnehmer zurückhalten, da dieser dem Ar­beitgeber die Fahrzeugpapiere und den Schlüssel für den von ihm genutzten Betriebs-Pkw noch nicht zurückgogeben hat. Larry Lässig soll prüfen, ob dies berechtigt ist.
3. Ein Zeugnis hatte durch den Postversand einen Knick, der auch auf einer Kopie sichtbar ist. Der betreffende Arbeitnehmer möchte ein neues Zeugnis ausgestellt bekommen. Hat er dar­auf einen Anspruch?
4. Da der bisherige Vorgesetzte des zu beurteilenden Arbeitnehmers Willy Weizenkeim im Ur­laub war, halle das Zeugnis ein anderer Arbeitnehmer unterschrieben, der früher - bis zum Ausscheiden von Willy Weizenkeim - dessen Untergebener war, jetzt aber in der Hierarchie aufgestiegen ist und eine höhere Position einnimmt, als Willy Weizenkeim früher hatte. Willy möchte, dass das Zeugnis von einer anderen Person unterschrieben wird.
5. Arbeitnehmer Willy Weizenkeim möchte ferner, dass in seinem Zeugnis, das sich auf eine sieben Jahre währende Betriebszugehönigkeit erstreckt, u. a. auch erwähnt wird, dass er einmal fünf Wochen lang neben seinem Aufgabengebiet als Verkäufer für den Bereich Nordhessen seinen Kollegen vertreten hat, der für Südhessen zuständig ist.
6. Dem Arbeitnehmer Anton Angenehm wurde bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben immer zuverlässig und zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers erfüllt hat, Der Arbeitnehmer möchte im Zeugnis aber noch den Zusatz haben: „Wir bedauern das Ausscheiden von Herrn Anton Angenehm und danken ihm für die stets gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir ihm alles Gute und weiterhin viel Erfolg." Die Frage ist nun. ob der Arbeitnehmer auf diesen Zusatz einen Rechtsanspruch hat.
7. Die Ratz-Fatz AG hatte ihrem früheren Buchhalter, der bei ihr 57.000 Euro unterschlagen hatte, im Zeugnis bescheinigt, or sei „immer ehrlich" gewesen. Diese Formulierung hatte der Arbeitnehmer gewünscht, und da Zeugnisse wohlwollend sein sollen und nette Worte nichts kosten, dachte die Ratz-Fatz AG. es sei eine gute Idee, das Zeugnis so auszustellen. Der Buchhalter wurde daraufhin bei einem anderen Unternehmen als Buchhalter eingestellt. Da er dort nun 230.000 Euro unterschlagen hat, fordert dieses Unternehmen von der Ratz-Fatz AG Schadensersatz
8. Ein Kunden betreuen Victor Fasel, der telefonisch die Kunden kontakte abgewickelt hatte, erhielt zwar ein insgesamt positives Zeugnis, möchte aber, dass in das Zeugnis noch der Satz aufgenommen wird: „Hem Fasel war immer, auch in Stress Situationen, freundlich zur Kundschaft.“
9. Ein weiterer Arbeitnehmer möchte in seinem Zeugnis die Formulierung haben, dass sein Verhalten „immer einwandfrei'1 war, Da er in seiner fünfjährigen Betriebszugehörigkeit viermal zu spät zur Arbeit kam (es handelte sich um Zeitspannen von fünf bis zwanzig Minuten, um welche die Kernarbeitszeil nicht eingehalteri wurde), lehnt die Ftatz-Fatz AG eine solche Formulierung ab. Larry Lässig soll prüfen, ob das rechtlich zutreffend ist.

Außerdem möchte der Geschäftsführer der Ratz-Falz AG von Larry Lässig eine Stellung­nahme, inwieweit Bewerber im Vorstellungsgespräch wahrheitsgemäß auf die Frage antwor­ten müssen, ob sie ihren Wehrdienst noch zu leisten haben, ob sie als Schwerbehinderte anerkannt sind oder ob sie schwanger sind, was deswegen wichtig ist, weil viele Arbeitsplät­ze der Ratz-Fatz AG aufgrund dos Umgangs mit chemischen Stoffen für Schwangere nicht geeignet sind.

Ferner interessiert die Geschäftsführung noch, ob Arbeitnehmer die Frage, ob — und gege­benenfalls warum - sie oft krank sind, wahrheitsgemäß beantworten müssen.

Bearbeitervermerk: Bitte nehmen Sie zu allen aufgeworfenen Rechtsfragen in einem Gut­achten Stellung!

Eidesstattliche Erklärung

Ich versichere, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne Zuhilfenahme unzulässiger Dritter verfasst und nur die angegebenen Quellen benutzt habe.

Neumünster, 10. Februar 2010,

Andre Broszio

Literaturverzeichnis

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Zöllner, Wolfgang/Loritz, Karl-Georg/Hergenröder, Curt Wolfgang/Zöllner-Loritz-Hergenröder, Arbeitsrecht, Ein Studienbuch, 6., neubearb. Aufl., München 2008.

A. Berichtigungsanspruch eines Arbeitszeugnis

Ricco Rübezahl (Rü) könnte einen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses zu seinen Gunsten gegen die Ratz-Fatz AG (R-AG) aus § 109 II 2 GewO haben. Dazu müsste die Zeugnisformulierung, die seine Arbeitsweise „zur vollen Zufriedenheit" des Arbeitgebers (AG) ausstellt, nicht der Wahrheit entsprechen und damit gegen die Prinzipien der wohlwollenden Beurteilung und der Zeugniswahrheit verstoßen.

I. Bedeutung des Arbeitszeugnis im Rechtsverkehr

Fraglich ist, wie die Grundprinzipien der wohlwollenden Beurteilung und der Zeugniswahrheit anzuwenden sind.

1. Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung

Das Zeugnis kommt bei vielen Arbeitnehmern (AN) einer großen Bedeutung zu, da das Zeugnis nicht nur eine Unterlage ist, womit sich die Bewerbungschancen erhöhen können, es ist auch als abschließende Würdigung des Arbeitsverhältnisses (AV) anzusehen.[1] Es informiert nicht nur den AN über die Leistungsbewertung des beurteilendem AG, auch wird dem zukünftigen AG eine Leistungsanalyse gewährt.[2] Damit stellt das Zeugnis eine Beurteilungsgrundlage dar, auf der evtl. ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird. Der Beurteilende muss daher bedenken, dass er dem AN mit dem ausgestellten Zeugnis die Stellensuche nicht erschweren darf.[3] Daraus ergibt sich der Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung.[4]

2. Grundsatz der Zeugniswahrheit

Da es sich für den neuen AG aber um eine Grundlage handelt, auf der er den AN einstellt, können seine Interessen gefährdet sein, wenn der AN durch ein falsch ausgestelltes Zeugnis über seinem Leistungsprofil hinaus bewertet wurde.[5] Die Rechtsprechung hat den Grundsatz der Zeugniswahrheit zum obersten Grundsatz erklärt, womit es zu einem Spannungsverhältnis zwischen dem Grundsatz des Wohlwollens und dem Grundsatz der Zeugniswahrheit kommt.[6] Um diese Spannungsverhältnis zu lösen, wird in der Praxis auf negative Aussagen verzichtet. Dadurch hat sich eine eigene Zeugnissprache entwickelt.[7]

Demnach hat Rü aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ein Anspruch auf eine wohlwohlende Beurteilung.

II. Verstoß gegen das Prinzip der wohlwollenden Beurteilung

Fraglich ist, den Ausführungen nach, ob sich bereits ein Verstoß gegen das Prinzip der wohlwollenden Beurteilung ergibt, wenn die R-AG das Wort „stets" weglässt und dem AN eine „zur vollen Zufriedenheit" geleistete Arbeit bescheinigt.

Durch die eigenständig entwickelte Zeugnissprache hat sich ein Benotungssystem eingebürgert, das mit dem Schulnotensystem vergleichbar ist.[8] Daraus ergibt sich bei der Wortwahl des AG eine befriedigende Arbeitsleistung (Note 3) des Rü. Nun könnte diese durchschnittliche[9] Benotung den Rü bei seiner Stellensuche benachteiligen, womit dies ein Verstoß gegen den Grundsatz des Wohlwollens darstellt. Demnach muss erörtert werden, auf welchen Grundlagen der AG eine Beurteilung durchführen darf.

[...]


[1] Däubler, Das Arbeitsrecht 2, Rdnr. 1244.

[2] Schaub/Koch (Hrsg.), Koch, Arbeitsrecht von A - Z.

[3] BAG, Urt. v. 9.9.1992 - 5 AZR 509/91, NZA, 1993, 698; LAG Hamm, Urt. v. 22.5.2002 - 3 Sa 231/02, NZA - RR, 2003, 71.

[4] LAG Hamm, Urt. v. 22.5.2002 - 3 Sa 231/02, NZA - RR, 2003, 71.

[5] LAG Hamm, Urt. v. 22.5.2002 - 3 Sa 231/02, NZA - RR, 2003, 71.

[6] LAG Hamm, Urt. v. 22.5.2002 - 3 Sa 231/02, NZA - RR, 2003, 71; Fuchs, Beck'scher Online-Kommentar BGB, http://beck- online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOK_ZivR_15%2FBGB%2Fcont%2Fbeckok.BGB.p630.glII.htm (besucht am 24.01.2010).

[7] Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, Rdnr. 444.

[8] Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht Band 1, S. 485; Hirdina, Grundzüge des Arbeitsrechts, S. 301.

[9] Moll/Altenburg (Hrsg.), Eckhoff, Münchener Anwalts-Handbuch Arbeitsrecht, § 48, Rdnr. 13, sieht in der Benotung lediglich ein ausreichend. Dem ist nicht zu folgen ist, da es sich nicht um die h.M. handelt. Dies würde den AN schlechter benoten, wodurch seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich sinken. Er steht in Konkurrenz mit anderen AN, die bei gleicher Leistung eine befriedigende Arbeitsleistung bescheinigt bekommen haben.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Juristische Fragestellung zum Arbeitszeugnis und Fragerecht des Arbeitgebers in der Praxis
Untertitel
Hausarbeit Juristische Arbeitstechnik
Hochschule
Hamburger Fern-Hochschule
Veranstaltung
Juristische Arbeitstechnik
Note
2,0
Autor
Jahr
2010
Seiten
28
Katalognummer
V148022
ISBN (eBook)
9783640599066
ISBN (Buch)
9783640598946
Dateigröße
775 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Der Veröffentlichung des Sachverhalts und der Sachverhaltslösung wurde durch die Hochschule ausdrücklich zugestimmt. Eine entsprechende E-Mail liegt dem Verlag vor.
Schlagworte
Juristische, Fragestellung, Arbeitszeugnis, Fragerecht, Arbeitgebers, Praxis, Hausarbeit, Juristische, Arbeitstechnik
Arbeit zitieren
André Broszio (Autor:in), 2010, Juristische Fragestellung zum Arbeitszeugnis und Fragerecht des Arbeitgebers in der Praxis, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/148022

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