Ist die Schweiz eine Konkordanzdemokratie?


Term Paper, 2008

16 Pages, Grade: 1,7


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Theorie der Konkordanzdemokratie

3. Die Theorie der Konkordanzdemokratie im Bezug auf die Schweiz
3.1. Die Besonderheiten des Schweizer Politiksystems
3.1.1. Der Föderalismus
3.1.2. Direkte Demokratie
3.2. Erfüllt die Schweiz die Bedingungen der Konkordanztheorie?
3.2.1. Tief zerklüftete Gesellschaft
3.2.2. Entscheidungsfindung entgegen der Mehrheitsregel
3.2.3. Vetorechte aller relevanten Bevölkerungsgruppen und deren Einbezug in die Regierung
3.2.4. Proportionalität bei der Besetzung von Politischen Ämtern
3.2.5. Einflusssphären jeder Bevölkerungsgruppe in bestimmten Bereichen

4. Fazit

5. Literaturverzeichnis

6. Anhang

1. Einleitung

Das Konzept der Konkordanzdemokratie wurde erstmals 1604 vom deutschen Politikphilosoph Althusius beschrieben. Erst 1967 wurde es durch Lehmbruch, unter dem Namen „Proporzdemokratie“ (vgl. Lehmbruch 1991 S. 13), wieder aufgegriffen und ein Jahr später durch Lijphart in der Politikwissenschaft bekannt (vgl. Andeweg 2000 S. 510). Bezeichnend für die Konkordanzdemokratie ist vor allem die Regelung von „Konflikten weder nach dem Mehrheitsprinzip noch durch Befehl“ (Schmidt 2000 S. 328) sondern durch „amicable agreements“ (Andeweg 2000 S. 511).

Für viele Autoren und Wissenschaftler, darunter auch Lijphart und Lehmbruch, gilt die Schweiz als Paradebeispiel einer Konkordanzdemokratie. Es gibt aber auch Gegenstimmen, die die Schweiz aufgrund unterschiedlicher Einwände, nicht als Konkordanzdemokratie einstufen (vgl. Sciarini/Hug 1999 S. 135). Selbst Lijphart ordnet die Schweiz zusätzlich zur Konkordanztheorie auch der Konsenstheorie zu (vgl. Lijphart 1999 S. 34-41). Dies ist dadurch zu erklären dass beide Theorien sehr eng beieinander liegen und andere „core consociational countries“ (Andeweg 2000 S. 513) wie Österreich in Lijpharts neuerer Typologie sogar stark in Richtung Mehrheitswahlsystemen eingeschätzt werden (Andeweg 2000 S. 513). Gerade nachdem sich die „Magische Formel“, die als Symbol für die Schweizer Konkordanzdemokratie bekannt wurde (vgl. Sciarini/Hug S. 139), seit den Wahlen 2003 verändert hat, bleibt die Frage, ob die Schweiz eine Konkordanzdemokratie ist, aktuell und umstritten. Mit dieser Arbeit möchte ich die unterschiedlichen Meinungen vorstellen und gegeneinander abwägen, um festzustellen, ob die Schweiz eine Konkordanzdemokratie ist.

Um der Frage auf den Grund zu gehen, ist zuerst notwendig festzulegen was unter einer Konkordanzdemokratie verstanden wird. Die gängige Definition geht dabei von fünf Bedingungen aus (vgl. Andeweg 2000 S. 513). Diese Bedingungen werde ich aufzählen und erklären. Im Anschluss muss festgestellt werden, ob die Schweiz diese Bedingungen vollständig erfüllt oder ob es einige Lücken gibt. Dabei werde ich jede Bedingung einzeln untersuchen und zudem die für das Schweizer Konkordanzsystem sehr wichtigen Besonderheiten direkte Demokratie und Föderalismus vorstellen. Abschließend ziehe ich das Fazit, dass die Schweiz eine Konkordanzdemokratie ist, auch wenn es Abweichungen vom Idealtyp der Konkordanztheorie gibt.

2. Die Theorie der Konkordanzdemokratie

Um feststellen zu können, ob die Schweiz eine Konkordanzdemokratie ist, muss zuerst verstanden werden, wie die Vergleichende Politikwissenschaft eine Konkordanzdemokratie definiert.

Konkordanzdemokratien entstehen in „tief zerklüfteten Gesellschaften“ (Schmidt 2000 S. 328), in denen sich sogenannte Konfliktlinien oder „Cleavages“ nicht überschneiden. Unter Cleavages versteht man langfristige Konflikte, die erstens „eine Bevölkerungsgruppe aufgrund eines sozialen Merkmals“ identifizieren (Schwander 2006 S. 2) und von einer anderen Gruppe trennen, zweitens müssen die Mitglieder der Gruppe über eine „kollektive Identität verfügen“ (Schwander 2006 S. 2) und drittens „muss sich ein Cleavage auf einem organisatorischen Niveau ausdrücken“ (Schwander 2006 S. 3). Als Beispiel könnte man hierzu nennen, dass fast alle Katholiken eines Staates gleichzeitig auch in einem anderen Teil des Staates leben als die Protestanten und somit durch zwei Faktoren als eine eigene Gemeinschaft geprägt werden. Dadurch entstehen stark unterschiedliche, voneinander abgekapselten Subkulturen, die sich negativ auf die Stabilität der Demokratie eines solchen Staates auswirken (vgl. Andeweg 2000 S. 509-10). Sollten Protestanten und Katholiken aber in dem selben Teil des Staates leben, so würde die religiöse Cleavage außer Kraft gesetzt, die Abkapslung der Katholiken würde sich weniger stark ausprägen und die Demokratiestabilität steigen, da die Individuen „cross-pressured“ (Andeweg 2000 S. 509) werden. Das heißt, sie fühlen sich gleichzeitig ihrer Religion und ihrem Landesteil zugehörig. Die Intensität von politischen Konflikten bliebe dadurch gering. Neben den „coinciding Cleavages“ (Andeweg 2000 S. 511), hat auch zu wenig Bewegung zwischen den Subkulturen eine destabilisierende Wirkung auf eine Demokratie. Problem ist dabei, dass das sonst normale „vote maximation“ (Andeweg 2000 S. 511) Spiel nicht gespielt werden kann (vgl. Andeweg 2000 S.511). Die Parteien könnten zwar sicher mit der Stimmkraft der von ihr vertretenen Bevölkerungsgruppe rechnen, aber sich keine Hoffnung auf Gewinne aus anderen Lagern machen. In Gesellschaften, in denen es „cross pressure“ und das „vote Maximation“ Spiel nicht gibt, müssen andere Wege gefunden werden, um die Demokratie stabil zu halten (vgl. Andeweg 2000 S. 511). Das Hauptinstrument dieser Länder ist, dass die Regierungen nicht nach dem Mehrheitsprinzip abstimmen, sondern nach „Entscheidungsmaximen des gütlichen Einvernehmens“ (Schmidt 2000 S. 328) oder „amicable agreements“ (Andeweg 2000 S. 511) handeln. Diese Demokratieform nennt sich Konkordanzdemokratie. Konkordanz bedeutet übersetzt Übereinstimmung, was die Lage in einer solchen Demokratie jedoch nicht ganz richtig wiedergibt (vgl. Schmidt S. 327). Denn in einer Konkordanzdemokratie werden keine Übereinstimmungen oder „Einmütigkeit“ (Lehmbruch 1991 S. 15), sondern Konsense, also für alle Beteiligten „zumutbare Kom­promisslösungen“ (Lehmbruch 1991 S. 15), hergestellt. Meist enden die Verhandlungen mit einem „package deal“ (Andeweg 2000 S. 512), das für jede Gruppe Vorteile aber auch Nachteile in bestimmen Bereichen beinhaltet (vgl. Andeweg 2000 S. 512).

Ein weiteres Charakteristikum einer Konkordanzdemokratie ist, dass alle relevanten Bevölkerungsgruppen mit weiträumigen Vetorechten ausgestattet sind (vgl. Schmidt 2000 S. 328). Relevant sind dabei alle Gruppen, die „präsent“ also „organisiert und konfliktfähig“ (Abromeit 1993 S. 178) auftreten. Vetorechte werden den Minderheiten dabei durch Einbindung oppositioneller Parteien in die Regierung, großer Koalitionen oder sogar Allparteien-Koalitionen eingeräumt. Teilweise wird mit Einstimmigkeitsregeln sogar ein totales Vetorecht für alle Beteiligten aufgebaut (vgl. Schmidt S. 328).

Eine weitere wichtige Regelung innerhalb einer Konkordanzdemokratie ist die Sicherstellung der Proportionalität und der Parität. Dabei werden allen relevanten Gruppen der jeweiligen Gesellschaft „in ein Proportionalsystem bei der Stellenbesetzung und der Allokation öffentlicher Mittel“ eingebunden (Abromeit 1993 S. 178). Dazu gehören Ministerposten und daraus folgend öffentliche Ämter für andere Parteimitglieder (vgl. Bochsler 2006 S. 107). Diese Rechte dienen vor allem dazu, sicherzustellen, dass sich alle Beteiligten weiterhin „politisch konkordant“ (Bochsler 2006 S. 107) verhalten. Denn ohne eigene Macht sind politische Minderheiten nicht bereit, die Regierungspolitik mitzutragen (vgl. Bochsler 2006 S. 107). Die Ministerposten bringen zusätzlich „besonderen Einfluss“ (Bochsler 2006 S. 107) in einem politischen Segment mit sich und führen zur nächsten die Konkordanzdemokratie charakterisierenden Besonderheit. Diese beinhaltet für jede Gruppenvertretung eine eigene Einflusssphäre, entweder territorial, zum Beispiel im Föderalismus, oder in einem bestimmten Politikbereich, zum Beispiel durch die angesprochenen Ministerposten (vgl. Andeweg 2000 S. 512).

Eine Konkordanzdemokratie ist also durch eine tief zerklüftete Gesellschaft, Entscheidungsfindung entgegen der Mehrheitsregel, Vetorechte aller relevanten Bevölkerungsgruppen und deren Einbezug in die Regierung, Proportionalität bei der Besetzung von Politischen Ämtern sowie Einflusssphären jeder Bevölkerungsgruppe in bestimmten Bereichen gekennzeichnet. Ob dies auf die Schweiz zutrifft werde ich im nächsten Teil der Arbeit herausarbeiten. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass „Reine Formen der […] Konkordanzdemokratie […] in der politischen Wirklichkeit nicht vor[kommen]“ (Vorländer 2004 S. 45) vielmehr besitzen alle Demokratien Elemente der Konkordanz- und der Konkurrenzdemokratie (vgl. Vorländer 2004 S. 45).

3. Die Theorie der Konkordanzdemokratie im Bezug auf die Schweiz

Wie bereits beschrieben, werde ich in diesem Teil der Arbeit darauf eingehen, ob die Schweiz zu den konkordanzdemokratischen Ländern gezählt werden kann oder nicht. Vorerst gehe ich aber kurz auf die Besonderheiten des eidgenössischen Politiksystems, den Föderalismus und die stark ausgeprägte direkte Demokratie, ein. Sie sind deshalb von Interesse, da sie starken Einfluss auf die Ausprägung der Konkordanzdemokratie hatten und haben. Nicht umsonst bezeichnet Linder den Föderalismus als „eines der wichtigsten Strukturelemente der Schweizer Staatsverfassung“ (Linder 2003 S. 489), während Neidhart die Möglichkeit des Referendums als eigentlichen Grund für die Einbeziehung der Minderheiten in die Regierung sieht (vgl. Sciarini/Hug 1999 S. 139).

3.1. Die Besonderheiten des Schweizer Politiksystems

3.1.1. Der Föderalismus

Die Schweiz besteht aus 26 Kantonen (vgl. Linder 2003 S. 489). Die Kantone besitzen ausgeprägte Autonomie, die durch die Bundesverfassung festgeschrieben ist (vgl. Vatter 2006 S. 81). Lijphart nennt die Schweiz deshalb, „one of the world‘s most decentralized states“ (Lijphart 1999 S. 38). Die Kantone haben unter anderem eine umgreifende Steuerhoheit für ihr Gebiet, dass sie neben der Höhe der Ausgaben auch über die Höhe der Einnahmen entscheiden lässt (vgl. Linder 2003 S. 489). Die starke Autonomie hat zum friedlichen Zusammenleben der unterschiedlichen Sprachgruppen und zur „Auskühlung“ des konfessionellen Konflikts zwischen Protestanten und Katholiken beigetragen (vgl. Linder 2003 S. 489). Der Föderalismus trägt demnach zur Konkordanzdemokratischen Ausrichtung der Schweiz bei. Zusätzlich haben die Kantone aufgrund des Zweikammersystems auch auf Bundesebene starke Mitspracherechte (vgl. Vatter 2006 S. 84). Durch die Aufgabe der Umsetzung vom Bund verabschiedeter Gesetze, wird ihnen viel Raum für die eigene Ausgestaltung der Vorgaben überlassen. Zwar unterliegen die Kantone der Bundesaufsicht, doch der Bund macht von seien „Interventionsmöglichkeiten kaum Gebrauch“ (vgl. Vatter 2006 S. 93f.). So können sie die Bundesbeschlüsse auf die individuellen Bedürfnisse ihrer Bevölkerung anpassen, was ebenfalls zum Konkordanzprinzip beiträgt.

3.1.2. Direkte Demokratie

Eine Besonderheit des Schweizer Politiksystems ist die starke Bürgereinbeziehung durch die direkte Demokratie. Dabei haben die Bürger verschiedene Möglichkeiten und Rechte, direkt an der Politik teilzunehmen. Auf Bundesebene reicht es, 100.000 Unterschriften zu sammeln, um ein Thema auf die Abstimmungsagenda zu setzen (vgl. Sciarini/Hug 1999 S. 138). Ein obligatorisches Referendum wird immer gestartet, wenn eine Verfassungsänderung durchgeführt werden soll. Ein fakultatives Referendum wird bei 50.000 gesammelten Unterschriften innerhalb von drei Monaten auf den Weg gebracht. Dabei muss es sich aber um ein materiell wichtiges Gesetz handeln. Einfache Parlamentsbeschlüsse oder Verordnungen sind demnach nicht durch ein Referendum anfechtbar (vgl. Linder 2003 S. 495 f.). Für die Konkordanzdemokratie ist die direkte Demokratie deshalb interessant, da sie jede Gruppe, die genügend Mitglieder hat, um ein Referendum zu starten, zu einem potenziellen Vetospieler macht. Vom Referendum geht deshalb ein starker „Konsens- und Kompromissdruck aus“ (vgl. Abromeit 1993 S. 190). Historisch führte das 1874 eingeführte Referendum dazu, dass alle Parteien, die fähig wären, ein Referendum zu starten, in die Regierung mit einbezogen wurden. Nach dem zweiten Weltkrieg wurden auch die in der Schweiz ohnehin sehr stark gestellten Verbände in den Gesetzgebungsprozess mit einbezogen (vgl. Linder 2003 S. 500). Die starken Volksrechte waren für den Zusammenhalt der „heterogene[n] schweizerische[n] Gesellschaft“ sehr wichtig und haben „prägende Wirkung auf die Herausbildung der Konkordanz, der Machtteilung und des Verhandelns als grundlegende Konfliktregelungsmuster“ (Linder 2006 S. 120).

3.2. Erfüllt die Schweiz die Bedingungen der Konkordanztheorie?

In diesem Teil der Arbeit untersuche ich aufgrund der unterschiedlichen Bedingungen, ob die Schweiz eine Konkordanzdemokratie genannt werden darf. Dazu werde ich überprüfen, ob die oben genannten Kriterien im politischen System der Schweiz vorhanden sind. Ich widme deshalb jeder Bedingung einen Unterpunkt, indem ich Für und Wieder abwäge und feststelle, ob die Schweiz jenen Punkt erfüllt.

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Details

Title
Ist die Schweiz eine Konkordanzdemokratie?
College
University of Potsdam  (Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät)
Course
Einführung in die vergleichende Politikwissenschaft
Grade
1,7
Author
Year
2008
Pages
16
Catalog Number
V126128
ISBN (eBook)
9783640315109
File size
570 KB
Language
German
Keywords
Schweiz, Konkordanzdemokratie, Lijphart, Lehmbruch, Konkordanz
Quote paper
Lennart Moest (Author), 2008, Ist die Schweiz eine Konkordanzdemokratie?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/126128

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