Beitrag zum Umgang mit typischen Baumängeln im Rohbau


Bachelor Thesis, 2013

91 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhalt

I Abstract

1 Begriffsbestimmungen bei Baumängeln
1.1 Was ist ein Baumangel?
1.2 Was ist der Unterschied zwischen wesentlichen und unwesentlichen Baumängeln?
1.3 Was ist der Unterschied zwischen behebbaren und unbehebbaren Baumängeln?
1.4 Was ist ein verdeckter/versteckter Baumangel?
1.5 Was ist ein Bauschaden?
1.6 Was ist ein Folgeschaden?

2 Rechtsbegriffe und rechtliche Handhabung bei Baumängeln
2.1 Das Deutsche Baurecht
2.2 Technische Regelwerke und Normen
2.3 Unterschiede zwischen VOB/B-Werkverträgen und BGB-Werkverträgen
2.4 Abnahme
2.5 Gewährleistungs- und Schadensansprüche

3 Zusammenstellung typischer Baumängel
3.1 Stahlbeton
3.1.1 Risse
3.1.2 Korrosionsschäden
3.1.3 Schalungs- und Bewehrungsfehler
3.1.4 Betonverarbeitungsfehler
3.2 Mauerwerk
3.2.1 Horizontale Rissbildung
3.2.2 Vertikale Rissbildung
3.2.3 Schräge Rissbildung
3.2.4 Ausführungsmängel

4 Mängelmanagement während der Bauausführung
4.1 Müssen Mängel überhaupt auftreten?
4.2 Wobei treten Mängel am meisten auf?
4.3 Erkennen von Mängeln
4.4 Erfassen von Mängeln
4.5 Allgemeine und eigene Erfahrungen im Umgang mit Mängeln

5 Zusammenfassung

V Abkürzungsverzeichnis

VI Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Abbildungen
Tabellen

VII Quellenverzeichnis

Literatur

Internet

Gesetze, Vorschriften, Richtlinien und Normen

I Abstract

Die vorliegende Bachelorarbeit beschäftigt sich mit dem Umgang häufiger, in der Praxis immer wiederkehrender Baumängel im Rohbau.

Da es nicht möglich ist, im Rahmen dieser Arbeit auf alle Bauarten und deren Mängel einzugehen, werden stellvertretend für die Rohbaugewerke die Bauhauptgewerke Stahlbeton- und Maurerarbeiten näher beleuchtet.

Im ersten Teil wird zunächst der Mängelbegriff im Bauwesen analysiert und definiert. Anschließend werden die rechtlichen Aspekte bei der Beurteilung und Handhabung von Baumängeln näher untersucht.

Der dritte Teil beinhaltet ausgewählte Stahlbeton- und Mauerwerksmängel von ihrer Feststellung bis hin zur Beseitigung und nimmt Bezug auf deren Vermeidung. Hauptaugenmerk wird hierbei auf die Planungs- und Ausführungsfehler als auch auf die materialbedingten Abhängigkeiten gelegt.

Abschließend widmet sich der vierte Teil dieser Arbeit mit dem Umgang von Baumängeln während der Bauüberwachung.

1 Begriffsbestimmungen bei Baumängeln

1.1 Was ist ein Baumangel?

„Ein Mangel liegt dann vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Bauleistung von der vertraglich vereinbarten oder vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit abweicht und dadurch der Wert oder die Gebrauchstauglichkeit des Werkes beeinträchtigt wird.“ ([8], S. 25)

Zudem ist zu beachten, dass eine Bauleistung bereits als mangelhaft gilt, sobald sie nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, sofern vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

Es gibt aber auch hinzunehmende Unregelmäßigkeiten an einer Bauleistung, die im Wesentlichen keinen Mangel darstellen, aber als optische Beeinträchtigung wahrgenommen werden. Diese führen oft zu Streitigkeiten zwischen Bauherr bzw. Auftraggeber und Auftragnehmer, da jegliche optische Unregelmäßigkeit als störend empfunden wird. Dabei wird immer wieder übersehen, dass es herstellungsbedingte Maßtoleranzen gibt, welche nicht als Mangel beanstandet werden dürfen (vgl. [13], S. 13f.).

Diese optischen Mängel sind im Allgemeinen nur subjektiv bewertbar. Sie sind in Abhängigkeit mit den späteren Nutzungsbedingungen zu beurteilen, wobei der Betrachtungsabstand zwischen 1,00 m – 2,00 m beträgt. Diese subjektiv empfundenen Mängel liegen innerhalb der vertraglich vereinbarten bzw. durch die anerkannten Regeln der Technik definierten Grenzen und müssen somit als unvermeidbar und üblich hingenommen werden.

1.2 Was ist der Unterschied zwischen wesentlichen und unwesentlichen Baumängeln?

Für eine Abgrenzung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Mängeln sind mehrere Kriterien von Bedeutung. Zum einen ist das der Umfang der Mangelbeseitigungsmaßnahmen, insbesondere die Höhe der Mangelbeseitigungskosten. Hierbei ist das Verhältnis zwischen Mangelbeseitigungskosten und Auftragssumme für die Einschätzung heranzuziehen.

Zu beachten ist allerdings, dass auch geringe Mangelbeseitigungskosten nicht gleich als unwesentlicher Mangel einzustufen sind (vgl. [25]). Als Beispiel sei hier das Fehlen einer Absturzsicherung an einem Treppenloch während der Bauzeit genannt. Es besteht hier ein erhebliches, nicht hinnehmbares Gefahrenpotential. Den Mangel zu beseitigen kostet beispielsweise 500 €, wohingegen die Auftragssumme 1 Mio. € betragen kann.

Ein weiteres Kriterium sind die Auswirkungen des Mangels auf die Funktionsfähigkeit der Gesamtwerkleistung. Ist diese stark beeinträchtigt, wird ebenfalls von einem wesentlichen Mangel gesprochen.

Das Maß der Beeinträchtigung sollte für die Einschätzung, ob ein Mangel wesentlich ist oder nicht, ebenso herangezogen werden (vgl. [25]). Handelt es sich beispielsweise um ein Bauwerk aus Sichtbeton, wo hohe Ansprüche an die Oberflächenbeschaffenheit gestellt werden, sind hier Fehlstellen in der Fassade, d.h. optische Mängel wie Grautonunterschiede, Lufteinschlüsse oder Unebenheiten als wesentliche Mängel einzustufen, wohingegen bei einer geputzten Fassade eines Einfamilienhauses optische Mängel wie geringfügige Putzunebenheiten eher als unwesentliche Mängel zu behandeln sind.

Unwesentliche Mängel sind folglich solche, die lediglich den Gebrauch der Sache beeinträchtigen aber nicht verhindern (vgl. [6], S. 24). Jedoch können mehrere unwesentliche Mängel auch einem wesentlichem Mangel gleichgestellt sein.

Diese Abgrenzung spielt in erster Linie bei der Abnahme von Bauleistungen eine Rolle, denn laut §12 Abs. 3 VOB/B darf wegen wesentlicher Mangel die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. Dem gegenüber steht §640 Abs. 1 BGB, demnach kann die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Da in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist, was unter wesentlichen Mängeln zu verstehen ist, kann das nur einzelfallbezogen entschieden werden.

1.3 Was ist der Unterschied zwischen behebbaren und unbehebbaren Baumängeln?

„Behebbare Mängel sind solche, deren Beseitigung technisch möglich ist und keinen verhältnismäßig hohen Aufwand bedeutet.“ ([6], S. 24)

„Unbehebbare Mängel sind naturgemäß solche, die technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beseitigt werden können.“ ([6], S. 24)

Hier spielen also die technische Realisierbarkeit sowie der Kostenfaktor für die Beseitigung des Mangels eine große Rolle. Steht der Aufwand für die Instandsetzung in geringer Relation zum Bauvolumen oder zur weiteren Bauzeit und ist der Mangel technisch unbedenklich, so wird eher eine Kostenminderung in Erwägung gezogen, als das geschädigte Bauteil fachgerecht zu sanieren.

Für die Beseitigung eines Mangels gibt es zwei Möglichkeiten: Zum einen die Nachbesserung (Instandsetzung) und zum anderen die Minderung der Vergütung.

1.4 Was ist ein verdeckter/versteckter Baumangel?

Wird ein Mangel von anderen Bauteilen überdeckt oder liegt er an einer unzugänglichen/nicht sichtbaren Stelle im Bauwerk, spricht man von einem verdeckten oder auch versteckten Mangel.

Im (deutschen) Baurecht gibt es keinen verdeckten/versteckten Mangel. Jedoch wird auf rechtlicher Ebene dieser Begriff bei der Verjährungsfrist von Mängeln häufig verwendet. Da viele Mängel erst nach mehreren Jahren und oftmals weit nach der Gewährleistungsfrist auftreten, erhoffen sich viele Bauherren bzw. Auftraggeber, den nun entdeckten Mangel bzw. dessen Beseitigungskosten dem damaligen Bauunternehmer anlasten zu können. Dies gelingt ihm allerdings nur, wenn er dem Bauunternehmer ein arglistiges Verschweigen des Mangels oder ein Organisationsverschulden nachweisen kann.

Bei verdeckten Mängeln wird das Schadensbild häufig erst später weder optisch noch durch Gebrauchsuntauglichkeit erkennbar, sondern ist nur durch besondere Verfahren und meist auch nur durch Gutachter feststellbar.

Um diesem Thema entgegenzuwirken, räumt die VOB die Möglichkeit einer Teilabnahme ein. Die sog. technische Abnahme nach §4 Abs. 10 VOB/B wird häufig auch als Vorbegehung bezeichnet. Sie dient der zweckmäßigen Feststellung der vertragsgemäßen und funktionstauglichen Beschaffenheit einzelner Leistungsteile, die später nicht mehr oder nur noch sehr schwer prüfbar sind, wie Fundamente, Bodenplatten oder der Rohbau. Dabei führt diese Art der Abnahme keinesfalls zu Rechtsfolgen bzgl. Fälligkeit, Gefahrübergang, Beweislast und Verjährung. Die technische Abnahme soll die rechtsgeschäftliche Abnahme vorbereiten und als Entscheidungsgrundlage für den Auftraggeber dienen.

1.5 Was ist ein Bauschaden?

„Bauschäden sind Auswirkungen nicht erfüllter vorgeschriebener oder vereinbarter Forderungen bzw. Eigenschaften, die die Stand- und/oder Tragsicherheit bzw. die Funktions- und/oder Gebrauchssicherheit innerhalb der normalen Nutzungsdauer beeinträchtigen.“ ([22], S. 13f.)

1.6 Was ist ein Folgeschaden?

Liegt bereits ein Mangel bzw. ein Bauschaden am Bauwerk oder an einem Teil des Bauwerkes vor, der Auswirkungen auf die bauphysikalischen Eigenschaften und/oder auf die Tragsicherheit des beschädigten Bauteils hat, wird sich bei Nichtbeseitigung des Baumangels ein Folgeschaden einstellen.

Beispielhaft sei hier eine Undichtigkeit in einer Kellerwand genannt. Liegt drückendes Wasser vor, wird sich dieses seinen Weg ins Bauteilinnere bahnen und somit zu Feuchteschäden führen.

Ein Folgeschaden entsteht auch, wenn andere Bauteile des Bauwerks durch den entstandenen Mangel beeinträchtigt werden. Wird ein Fundament ausführungstechnisch nicht mit seinen geplanten Bauteilabmessungen hergestellt, kann es zu einer unkontrollierten Lastumlagerung auf andere Bauteile kommen, die für diese Lastbeanspruchung nicht bemessen wurden.

2 Rechtsbegriffe und rechtliche Handhabung bei Baumängeln

2.1 Das Deutsche Baurecht

Die Grundlagen einer jeden Bauplanung bilden die rechtlichen und technischen Baubestimmungen hinsichtlich der Funktion und Gestalt des Bauprojektes. Die baurechtlichen Bestimmungen (Rechtsnormen) werden durch Bund, Länder und Gemeinden erlassen. Die bautechnischen Bestimmungen sind für den Planer weitgehend verbindlich, wodurch gewährleistet ist, dass Planung und Durchführung den jeweiligen Anforderungen an Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit entsprechen.

Die baurechtlichen Grundlagen sind in erster Linie die Gesetze und Verordnungen des Bundes (Bauplanungsrecht), wie z.B. das Baugesetzbuch. Darauf aufbauend wirken die jeweiligen Gesetze und Verordnungen der Länder (Bauordnungsrecht), wie z.B. die Bauordnung.

Die Bauordnung beinhaltet das Bauordnungsrecht des jeweiligen Bundeslandes, wobei die Bauordnungen der Länder voneinander abweichen. In ihrem Inhalt orientieren sich alle Bauordnungen an der Musterbauordnung und gliedern sich in zwei Rechtsbereiche, dem materiellen Recht und dem formellen Recht. Dabei beinhaltet der materielle Rechtsteil die Anforderungen an das Bauwerk und der formelle Rechtsteil das Verfahren zur Erteilung von Baugenehmigungen. Ergänzt wird die Landesbauordnung durch weiter Landesgesetze und Verordnungen.

Die Anforderungen an Produkte und Verfahren des Bauwesens sind in den Gesetzesblättern lediglich mit „nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik“ oder „nach Stand der Technik“ deklariert (vgl. [29], S. 1). Es ist aber wichtig, diese Begrifflichkeiten näher zu definieren, da sie vom Gesetzgeber nicht verbindlich erläutert werden.

2.2 Technische Regelwerke und Normen

„Im weitesten Sinne sind technische Regeln Empfehlungen, Handlungsanleitungen oder Vorschläge, die einen Weg zur Einhaltung eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines technischen Sachverhalts aufzeigen.“ ([29], S. 1)

Technische Regeln bestehen in erster Linie aus den Technischen Vorschriften, Ausführungsverordnungen und Richtlinien sowie aus den Normen und dem technischen Teil der Verdingungsordnungen. Ergänzt werden diese durch Merkblätter, Hinweise und Prüfzeugnisse.

„Technische Regeln dienen im Wesentlichen der technischen Sicherheit von Leben, Gesundheit und Sachgütern, dem Schutz der Umwelt, der Sicherung der Vergleichbarkeit und der Kompatibilität sowie der Sicherung der Qualität von Produkten und Dienstleistungen.“ ([29], S. 1)

Unter dem Begriff „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ versteht man die Summe der in einem Fachgebiet anerkannten wissenschaftlichen, technischen und handwerklichen Erfahrungen, die bei jedem am Baugeschehen unternehmerisch Beteiligten bekannt sind und sich in der Baupraxis bewährt haben (vgl. [29], S.2).

Der „Stand der Technik“ stellt eine höhere Stufe der technischen Entwicklung dar, die sich in der Praxis noch nicht langfristig bewährt hat. Er ist erreicht, wenn die Wirksamkeit fortschrittlicher, vergleichbarer Verfahren nachgewiesen werden kann (vgl. [28], S. 6).

Eine Norm ist ein den Stand der Technik widerspiegelndes Dokument, welches in festgelegten Prozessen innerhalb einer Normungsorganisation entstanden ist. Normen regeln und erleichtern durch Festlegungen allgemeine und wiederkehrende Anwendungen. Sie können sich sowohl auf Gegenstände als auch auf Verfahren beziehen. Sie spiegeln keine technische Lösung wieder, sondern formulieren Anforderungen, die verschiedene Lösungswege zulassen (vgl. [27]). Normen haben keinerlei Gesetzeskraft. Sie haben nur einen Empfehlungscharakter.

DIN-Normen werden durch Fachausschüsse vom Deutschen Institut für Normung e.V. erarbeitet. Dabei wird nach dem Ursprung und Wirkungsbereich in nationale Normen (DIN), in europäische Normen (DIN EN) oder internationale Normen (DIN ISO) unterschieden.

„Erst durch Rechtsakte Dritter können Normen Verbindlichkeit erlangen, etwa wenn in privaten Verträgen oder in Gesetzen und Verordnungen auf sie Bezug genommen wird. Durch die Anwendung von Normen lassen sich Rechtsstreitigkeiten vermeiden, weil sie eindeutige Festlegungen beinhalten.“ [27]

Grundsätzlich ist zwischen „anerkannten Regeln der Technik“ und Normen zu unterscheiden. Normen können die „anerkannten Regeln der Technik“ wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben.

Zu beachten ist, dass die Landesbauordnungen vorschreiben, dass die von den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder durch öffentliche Bekanntmachung eingeführte technische Regeln zu beachten sind. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hat diesbezüglich u.a. die Aufgabe, die Bauregellisten aufzustellen und im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder bekannt zu machen. In den Bauregellisten sind die geregelten als auch nicht geregelten Bauprodukte, sowie deren Erfordernisse bezüglich Übereinstimmung, Verwendbarkeit oder Sicherheit aufgeführt (vgl. [26]).

2.3 Unterschiede zwischen VOB/B-Werkverträgen und BGB-Werkverträgen

Die zu erbringenden Bauleistungen sind in Werkverträgen zu vereinbaren. Diese können nach dem BGB oder nach der VOB geschlossen werden.

Zur Veranschaulichung und Übersichtlichkeit sind einige der wichtigsten Unterschiede nachfolgend tabellarisch aufgeführt (vgl. [10], S. 13f.).

Tabelle 1: Werkvertragsrecht nach BGB und VOB/B (Fortsetzung)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.4 Abnahme

Ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (Reiner Brumme, vgl. [30]) hat die Abnahme beim Bau sehr treffend auf den Punkt gebracht:

„Die Abnahme ist das scharfe Schwert des Bauherrn.“

Nachfolgend soll der Vorgang „Abnahme“ näher erläutert werden.

„Unter dem Begriff der Abnahme versteht man die körperliche Hinnahme der vom Auftragnehmer erbrachten Bauleistung verbunden mit der Erklärung des Auftraggebers die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht anzuerkennen. […] Die Abnahme setzt nicht die völlige Mangelfreiheit der Bauleistung voraus, sondern fordert, dass das Bauwerk lediglich frei von wesentlichen Mängeln zu sein hat.“ ([7], S. 47)

Die häufigste Form der (ausdrücklichen) Abnahme stellt die förmliche Abnahme dar. Sie ist im Bauvertrag zu vereinbaren und erfolgt in schriftlicher Form. Der Abnahmebefund wird in gemeinsamer Verhandlung, schriftlich in einem Abnahmeprotokoll niedergeschrieben. (vgl. [4], S. 24f.).

Der Auftragnehmer hat dafür Gewähr zu übernehmen, dass seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder für den Fall fehlender Beschaffenheitsvereinbarung die Leistung sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte andernfalls für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann (vgl. [4], S. 51f.; §13 Abs. 1 VOB/B).

Leistungen, die nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprechen, sind z.B. eine mangelhafte Betongüte, eine mangelhafte Wärmedämmeigenschaft eines Mauerwerks, ein nicht ausreichender Schallschutz oder auch ein optischer Mangel, wenn eine Abweichung von vorgegebenen Mustern vorliegt.

Sonstige wesentliche Mängel, die die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung aufheben oder wesentlich mindern, sind z.B. die nicht erreichte Tragfähigkeit einer Decke oder das Abweichen des Steigungsverhältnisses einer Treppe.

Entscheidend für die Beurteilung des Gebrauchswertes ist auch die Art des Gebäudes oder des Bauteils, wie sie in der Baubeschreibung festgelegt ist (z.B. Industriehalle, Wohnhaus).

Mängel, resultierend aus einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik, sind beispielsweise ein nicht frostbeständiges Vormauerwerk, die nicht ausreichende Abfangung von Stürzen über den Fenstern oder Verstöße gegen die Allgemeinen Technischen Vorschriften (ATV) (vgl. [4], S. 53f.).

Bei der Abnahme muss der Auftraggeber seinen Vorbehalt gegenüber mangelhafter Bauleistung erklären. Dieser ist im Abnahmeprotokoll festzuhalten. Versäumt der Auftraggeber seinen Vorbehalt zu erklären, so entgehen ihm Ansprüche auf Mängelbeseitigung, Ersatzvornahme oder Minderung. Er verfügt dann lediglich über Schadensersatzansprüche.

Nach der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist für Mängelbeseitigungsansprüche des Auftraggebers. Zudem kommt es zur sog. Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass die Beweislast für nicht vertragsgerechte Leistungserfüllung auf den Auftraggeber übergeht (vgl. [7], S. 48).

Wie bereits in Kapitel 1.2 erwähnt, begründen wesentliche Mängel (bis zu ihrer Beseitigung) das Recht einer Abnahmeverweigerung durch den Auftraggeber. Diese muss aber deutlich zum Ausdruck gebracht werden, damit die Abnahmewirkung nicht eintritt. „Eine berechtigte Abnahmeverweigerung führt nicht zu den Abnahmewirkungen wie Gefahrübergang, Beweislastumkehr und Erfüllung einer Fälligkeitsvoraussetzung für die Werklohnzahlung.“ ([4], S. 55)

Für die Rechtswirksamkeit der Abnahme sind Unterschriften unter dem Abnahmeprotokoll nicht erforderlich, es sei denn, dies ist in zusätzlichen oder besonderen Vertragsbedingungen durch die Vertragsparteien vereinbart worden. „Es ist allerdings dringend im Sinne einer Beweissicherung zu empfehlen, dass zumindest der Auftraggeber unterschreibt.“ ([4], S. 25)

2.5 Gewährleistungs- und Schadensansprüche

Nach Vertragsabschluss befindet sich der Auftragnehmer in einem „Erfüllungsstadium“. Er hat mangelhafte oder vertragswidrige Leistungen zu beseitigen bzw. durch mangelfreie Leistungen auf eigene Kosten zu ersetzen.

„Der Begriff der Gewährleistung bedeutet das Einstehenmüssen des Auftragnehmers für die ordnungsgemäße und vertragsgerechte Erfüllung seiner Leistungsverpflichtung aus dem Bauvertrag auch nach der Abnahme. Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen eine mangelhafte Bauleistung des Auftragnehmers voraus.“ ([7], S. 51)

Des Weiteren besteht für den Auftragnehmer die Möglichkeit der Nachbesserung seiner verschuldeten mangelhaften Bauleistung (s. Kapitel 1.3). Nach §13 Abs. 5 Ziff. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf eine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt (Mängelrüge).

Kommt der Auftragnehmer nach angemessener Fristsetzung der Nachbesserung bzw. der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht nach, so hat der Auftraggeber das Recht eine Ersatzvornahme durchzuführen (vgl. §13 Abs. 5 Ziff. 2 VOB/B). Das bedeutet, dass er ein anderes Unternehmen auf Kosten des Auftragnehmers mit der Mängelbeseitigung/Nachbesserung beauftragt.

„Darüber hinaus muss der Auftragnehmer im Falle des Verschuldens für Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigen, Schadensersatz leisten und kann nach §13 Absatz 7 Ziffer 2 VOB/B unter den dort genannten Voraussetzungen für Folgeschäden haftbar gemacht werden.“ ([4], S. 57)

3 Zusammenstellung typischer Baumängel

3.1 Stahlbeton

3.1.1 Risse

Bei der Untersuchung von Rissentstehungen in Stahlbetonbauteilen werden die Risse in Mikro- und Makrorisse unterschieden. Mikrorisse sind sehr feine und kaum erkennbare Risse und entstehen in den ersten Stunden nach dem Einbau des Betons.

„Durch äußere mechanische oder thermische Einwirkungen, aber auch durch Volumenvergrößerungen einzelner Bestandteile des Baustoffes entstehen Spannungen im Bauteil, welche an den schon vorhandenen Mikrorissen ansetzen und sie zu sichtbaren Makrorissen erweitern.“ ([15], S. 271)

Makrorisse sind breiter als Mikrorisse und durchdringen größere Bereiche des Bauteilquerschnittes. Risse in Stahlbetonbauteilen weisen sich jedoch erst dann als technisch bedenkliche Mängel aus, wenn sie bestimmte normierte Grenzwerte überschreiten bzw. die Rissbreiten größer sind als in den Berechnungen festgelegt. Das Rissbild entspricht dann nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik.

„Bei der Bemessung wird vorausgesetzt, dass im sogenannten Zustand II [Zugfestigkeitsüberschreitung des Betons, d. Verf.] bei voller Belastung die Zugzone des Betons gerissen ist, bevor der Stahl in der Lage ist, die von ihm aufzunehmenden Zugspannungen zu übernehmen.“ ([15], S. 274)

Dabei wird angestrebt, die Rissbreiten so gering wie möglich zu halten und die Risse fein und gleichmäßig zu verteilen.

In der DIN EN 1992 [35], im DBV-Merkblatt „Begrenzung der Rissbildung im Stahlbeton- und Spannbetonbau“ sowie in einschlägiger Fachliteratur finden sowohl Tragwerksplaner als auch andere Baufachleute ausgiebige Informationen zur (planerischen) Beschränkung der Rissbreiten.

Ab einer Rissbreite von mehr als 0,4 mm bei trockenen Innenräumen, sowie bei mehr als 0,2 mm bei Außenbauteilen besteht eine Gefährdung der Dauerhaftigkeit des Bauteils, da bei Überschreitung dieser Werte die Möglichkeit des Eindringens von Flüssigkeiten und Gasen in das Bauteil gegeben ist.

Darunterliegende Werte der Rissbreiten können weitestgehend als unbedenklich eingestuft werden.

3.1.1.1 Schadensbilder

Zur Übersichtlichkeit der einzelnen Rissarten dient die folgende Auflistung. In ähnlicher Weise auch in [3], S. 112 und [22], S. 114 zu finden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Rissarten, ihre Erscheinungsform und Merkmale

3.1.1.2 Ursachen und Vermeidung

Die Rissbildung im Stahlbeton ist selten auf eine einzige konkrete Ursache zu beschränken, da meist mehrere Faktoren in den Entstehungsprozess einwirken. Diese sind sowohl temperatur- bzw. materialbedingt als auch lastbedingt und/oder auf statisch-konstruktive Mängel zurückzuführen.

Temperaturbedingte Längenänderungen entstehen bei chemisch-physikalischen Reaktionen im Beton. Beim Erhärtungsprozess wird Wärme freigesetzt, die sog. Hydratationswärme. Die entstehende Wärme fließt bei massigen Bauteilen wegen der großen Abmessungen nur langsam an die Luft oder die angrenzenden Bauteile ab, so dass der Kern der Bauteile erheblich stärker erwärmt wird als die Schale. Es entstehen Zwangsspannungen im Bauteil, die bei Festigkeitsüberschreitung oder Behinderung angrenzender Bauteile im äußeren Bereich des Bauteils zu Schalenrissen führen. Ihre Verlaufsform ist vergleichbar mit der von Oberflächen-, Trenn- oder Biegerissen.

Schwindrisse entstehen in erster Linie an flächigen Bauteilen, wenn die Oberfläche sich infolge Austrocknung zusammen ziehen will, daran aber vom Inneren des Bauteils oder von angrenzenden Bauteilen behindert wird. Vor allem bei sommerlichen Witterungsbedingungen ist dieser Prozess erkennbar. Veranschaulichend soll Abb. 1 dienen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: maschenförmige Schwindrisse in einem Fundament1

Dieser Schwindrissbildung hätte man hier mit einer geeigneten Nachbehandlung, wie Wässern der Oberfläche und Abdecken mit Folien, entgegenwirken können.

Die Betonzusammensetzung ist ebenso bedeutsam für die Errichtung eines rissfreien Bauwerks. Durch den Einsatz von Verzögerern, kann die Schwindrissbildung im jungen Beton zunehmen. Daneben ist eine materialgerechte Betonverarbeitung, insbesondere eine fachgerechte Verdichtung notwendig. Diese kann u.a. Risse verhindern, die entlang der Bewehrung verlaufen.

Darüber hinaus ist eine ordnungsgemäße Nachbehandlung wichtig, da das Befeuchten der Bauteiloberfläche und das Abdecken mit Folien es ermöglichen, die Temperatur- und Feuchteunterschiede im Bauteil auszugleichen. Damit wird zum einen ein Spannungsausgleich im Bauteilinneren sichergestellt und zum anderen das Austrocknen des äußeren Bereichs des Bauteils, d.h. Oberflächenspannungen weitgehend eingeschränkt.

Lastbedingte Verformungsrisse sind meist darin begründet, dass unplanmäßig Lasten in das Bauteil eingeleitet werden. Verstärkt wird dieser Mangel, wenn stellenweise zu wenig Zug- oder Schubbewehrung verlegt wurde bzw. der rechnerisch erforderliche Stahlquerschnitt falsch aufgeteilt wurde.

Überdies ermöglichen ausreichende Baugrunderkundungen dem Tragwerksplaner die richtige Wahl der Gründungsart, welche Setzungsdifferenzen angrenzender Baukörper und folglich auch das Entstehen von Setzungsrissen verhindert.

Die häufigsten Rissschäden beruhen jedoch auf statisch-konstruktiven Mängeln. Ursache sind hier planerische Fehlhandlungen, denn „zur Gewährleistung einer ausreichenden Gebrauchsfähigkeit und Dauerhaftigkeit der Konstruktion ist es erforderlich, durch Wahl entsprechender Stahl- und Betonquerschnitte, sowie durch richtige Aufteilung der Bewehrung, die Risse auf ein unschädliches Maß zu reduzieren.“ ([15], S. 274)

Einer Vielzahl von Rissbildern kann somit bereits in der Planungsphase entgegen gewirkt werden. So können hier beispielsweise statische Berechnungsfehler vermieden werden, ein günstiges statisches System gewählt werden, Auflager richtig konstruiert und entsprechende Fugen (Arbeits-, Bewegungs- und Setzungsfugen) zwischen den Bauteilen vorgesehen werden. Durch die Anordnung von geradlinigen Bewegungsfugen werden zwängungsfreie und damit rissfreie Verformungen vor allem zwischen großen und unterschiedlich „arbeitenden“ Bauteilen ermöglicht (vgl. [15], S. 273; [20], S. 166).

3.1.1.3 Folgeschäden

Durchdringen die Risse größere Bereiche des Bauteilquerschnitts (z.B. Trennrisse), ist das Eindringen von Feuchte und Gasen bzw. schädigenden Stoffen in die Risse möglich. Dies kann zur Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit und Dauerhaftigkeit führen, sowie Stahl- und Betonkorrosionen hervorrufen. Diese rufen wiederum Betonabplatzungen hervor.

Werden die Mängel nicht rechtzeitig erkannt, besteht die Gefahr, dass weitere Bauteile in Mitleidenschaft gezogen werden. So können nicht verschlossene Trennrisse in einer Decke wasserführend sein. und Feuchteschäden auf darunterliegende Bauteile verursachen.

Wenn Risse das statische System so verändern, das sich eine Änderung des Lastabtrags einstellt, wird in diesem Bereich die für die Standsicherheit und Tragfähigkeit erforderliche Kraftübertragung beeinträchtigt.

3.1.1.4 Instandsetzung

Bevor gerissene Bauteile aus Stahlbeton instandgesetzt werden, ist eine gründliche Ursachenermittlung und –beurteilung durchzuführen, was eine Messung und Dokumentation der Rissbreiten und -bilder beinhaltet.

Als Messinstrumente werden u.a. Risslineale, Rissmonitore, Gipsmarken oder Profiltiefenmesser verwendet.

Die Beurteilung der Rissbreiten und des Schadensbildes ist notwendig, um einerseits eine Aussage über die Notwendigkeit einer Gegenmaßnahme treffen zu können, unter Berücksichtigung der Tiefe und Dicke des Risses, sowie der Bauart und Funktion des Bauteils und seiner Umgebungsbedingungen und andererseits, wenn eine Instandsetzungsmaßnahme infrage kommt, das geeignete Füllmaterial auszuwählen. Wird ungeeignetes Füllmaterial ausgewählt und verarbeitet, kann dies zur Instandsetzung der Instandsetzung führen und somit die Bauzeit und Baukosten unnötig in die Höhe treiben.

Bei flächigen Bauteilen, wie Bodenplatten und Decken, empfiehlt es sich rissüberbrückende Beschichtungen einzusetzen.

Für Wände, Stützen u. ä. bieten sich Injektionsverfahren zur Verpressung der Risse an. Mit hohem Druck wird das Füllmaterial in den Riss injiziert.

Auch das Tränken der Risse, d.h. das Verfüllen der Risse ohne Druck, kann als Instandsetzungsmaßnahme, insbesondere bei Oberflächenrissen, in Betracht gezogen werden.

Zur Anwendung kommen beispielsweise Zementsuspension, Zementleim, kunststoffmodifizierte Mörtel oder Reaktionsharze (z.B. Epoxidharz, Polyurethanharz). Es ist darauf zu achten, dass ausschließlich genormte Materialien verwendet werden.

Nähere Erläuterungen zu den Anforderungen der zu verwendenden Instandsetzungsstoffe sowie zu der Durchführung der Instandsetzungsmaßnahmen findet man u.a. in [40], [18] und [34].

3.1.2 Korrosionsschäden

Ein weiteres Beispiel für typische Mängel an Stahlbetonbauteilen stellen Korrosionsschäden dar.

Einleitend sei auf die Mindestbetondeckung nach DIN EN 1992-1-1 [35] hingewiesen, die einen Schutz gegen korrosionsfördernde Stoffe in Abhängigkeit von den Umgebungsbedingungen (Expositionsklassen) geben soll.

Zudem sei auch auf den Karbonatisierungsprozess bei Beton hingewiesen.

Das in der Luft befindliche Kohlendioxid bildet zusammen mit dem im oberflächennahen Betonbereich befindliche Kalziumhydroxid unlösliches Kalziumkarbonat. Dieser Umwandlungsprozess wird als Karbonatisierung bezeichnet.

Der Nachteil dieser chemischen Reaktion ist, dass der Beton seine Alkalität verliert, d.h. sein Säurebindungsvermögen sinkt und somit wird er anfälliger gegenüber Säuren.

„Da die Karbonatisierung – insbesondere bei guter Betonqualität – sehr langsam und außerdem mit abnehmender Geschwindigkeit in die Tiefe des Betons fortschreitet, ist bei ausreichender Betondeckung ein dauerhafter Schutz für die Stahleinlagen gegeben.“ ([3], S. 80)

3.1.2.1 Schadensbilder

Als Veranschaulichung für eine Bewehrungskorrosion dienen die folgenden Abbildungen.

Durch die sich einstellende Volumenvergrößerung des Stahls infolge Korrosion kam es hierbei auch zum Abplatzen des Betons oberhalb der Bewehrung.

Die Volumenvergrößerung kann bis zu einem 2,5-fachen des ursprünglichen Stahlvolumens führen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Betonabplatzung an Stützenfußpunkt (links) 2

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Korrodierter Stahl an Stützenfußpunkt (rechts) 3

3.1.2.2 Ursachen und Vermeidung

In erster Linie sind ein zu hoher Wasserzementgehalt (w/z-Wert) des Frischbetons und eine unzureichende Betondeckung ausschlaggebend für die Entstehung von Korrosionsschäden an der Bewehrung. Der Beton stellt eine Passivierungsschicht für die Stahloberfläche, bedingt durch seinen hohen Alkalitätsgehalt dar. Im Zuge der Karbonatisierung verliert der Beton seine Alkalität.

Durch einen zu hohen w/z-Wert beschleunigt sich dieser Vorgang, da eine Erhöhung des Kapillarporenanteils im Beton erzeugt wird. Der Beton wird poröser. Somit werden die Dichtigkeit des Betongefüges und die Druckfestigkeit des Betons herabgesetzt.

Erreicht die Karbonatisierung den Bewehrungsstahl, wird unter Einfluss von Sauerstoff und Wasser die korrosionsschützende Passivschicht über dem Stahl zerstört und der Stahl fängt an zu rosten (vgl. [16], S. 14).

Wie schon am Anfang dieses Abschnittes erläutert, gefährdet eine unzureichende Betondeckung den Korrosionsschutz. Durch den geringeren Abstand der Betonoberfläche zur Bewehrung kann die Karbonatisierung schneller fortschreiten. „Die Betondeckung besitzt einen umso größeren Karbonatisierungswiderstand, je geringer die Porosität des Zementsteins ist.“ ([3], S. 85)

Somit muss bei der Herstellung von Stahlbetonbauteilen auf die Sicherstellung einer ausreichenden Betondeckung geachtet werden. Daher ist bei der Herstellung des Stahlbetons auf eine ausreichende Anzahl von Abstandhaltern und geeignete Fabrikatauswahl zu achten. Ebenso sind falsch positionierte Abstandhalter in ihrer Lage zu korrigieren. Nur so kann die planmäßige Betondeckung gewährleistet werden.

Eine weitere Ursache können Risse, die entlang der Bewehrung verlaufen und mit einer Breite von über 0,4mm darstellen. „Risse im Beton geben korrosionsfördernden Schadstoffen und auch dem die Karbonatisierung auslösenden CO2 Gelegenheit, bis an die Bewehrung vorzudringen.“ ([20], S. 163)

Weitere Formen der Korrosionsschäden an Stahlbetonbauteilen stellen die Betonkorrosion und die Stahlkorrosion durch Chlorideinwirkungen dar.

Bei der Betonkorrosion kommt es entweder zu einer Zersetzung des Zementsteins (lösender Angriff) infolge von organischen und anorganischen Salzen, Fetten oder Ölen oder zu einer Volumenvergrößerung des Zementsteins (treibender Angriff) infolge einer kristallinen Neubildung des Zementsteins, hervorgerufen durch Sulfate die in das Bauteil eindringen (vgl. [3], S.76; [22], S. 119f.).

Die Stahlkorrosion durch Chlorideinwirkung kommt sowohl in Bauwerken vor, bei deren Bemessung planmäßig mit Chloreinwirkung gerechnet wurde (z.B. Meerwasserentsalzungsanlagen, Hafenanlagen) als auch bei Bauwerken, wie Tiefgaragen oder Parkdecks, da hier eine unkontrollierte oder unplanmäßige Chlorideinwirkung durch beispielsweise Tausalzeinsätze im Winter hervorgerufen werden kann (vgl. [3], S. 86).

[...]


1 Quelle: Ingenieurbüro Werner & Sy, Prenzlau, 2003.

2 Quelle: Ingenieurbüro Werner & Sy, Prenzlau 2005.

3 Quelle: Ingenieurbüro Werner & Sy, Prenzlau 2005.

Excerpt out of 91 pages

Details

Title
Beitrag zum Umgang mit typischen Baumängeln im Rohbau
College
University of Applied Sciences Berlin
Grade
1,7
Author
Year
2013
Pages
91
Catalog Number
V301098
ISBN (eBook)
9783656972594
ISBN (Book)
9783656972600
File size
11968 KB
Language
German
Keywords
Baumängel, Mängelmanagement, Bauausführung, Rohbau, Stahlbeton, Mauerwerk, Ausführungsmängel, Mauerwerksrisse, Frost, Korrisionsschäden, Verarbeitungsfehler, Rissbildung im Stahlbeton, Schalungs- und Bewehrungsfehler, Rissbildung im Beton, Erkennen von Mängeln, Erfassen von Mängeln
Quote paper
Katrin Rüdiger (Author), 2013, Beitrag zum Umgang mit typischen Baumängeln im Rohbau, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/301098

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Title: Beitrag zum Umgang mit typischen Baumängeln im Rohbau



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