Spannungsverhältnis Demokratie. Menschenrechte versus Volksrechte in der Schweiz


Hausarbeit (Hauptseminar), 2012

15 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das politische System der Schweiz
2.1. Entwicklung der direkten Demokratie in der Schweiz
2.2. Volksrechte auf Schweizer Bundesebene

3. Menschenrechte vs. Demokratie - liberale und republikanische Positionen

4. Der Konflikt der direkten Demokratie mit den Menschenrechten in der Schweiz 8
4.1. Die Minarett-Initiative
4.2. Die Ausschaffungsinitiative

5. Sicherung der Menschenrechte durch eine Verfassungsgerichtbarkeit?

6. Fazit und abschließende Bemerkungen

7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Im November 2009 wurde das Verbot von Minaretten in der Schweiz, durch die „Minarett-Initiative“, mit 57,5% der Stimmen angenommen und in der Bundesverfassung verankert. Das Ergebnis war eine Diskussion über die Volksrechte der Schweiz und Kritik seitens der UNO, EU und USA, die in der Initiative einen klaren Verstoß gegen die Menschenrechte und die Glaubensfreiheit sahen. Dabei galt die Schweiz als Inbegriff der direkten Demokratie. Dennoch haben die Initiativen, zu denen auch die Ausschaffungsinitiative der Schweizerischen Volkspartei (SVP) gehört, zu einer offenen Diskussion geführt. Das Spannungsverhältnis zwischen Menschenrechten und der direkten Demokratie bzw. direkten Volksrechten ist komplizierter als man denkt. Zumal man in der direkten Demokratie bezogen auf die Volksrechte zwischen Initiativen und Referenden klar unterscheiden muss und die Probleme der Schweiz aus den Initiativen resultieren. Nur über dieses Instrument ist es überhaupt möglich, dass Beschlüsse, die entgegen dem Völkerrecht stehen, gegen den Willen der Regierung und des Parlaments in Kraft treten. Dies hingegen steht diametral zur historischen Entwicklung der Demokratie und Menschenrechte. Die politischen Ideen der Demokratie und Menschenrechte verweisen historisch aufeinander und die Gründung der Demokratie als Staatsform versteht sich dabei als Umsetzung der Menschenrechte, die jedem Menschen zustehen. Hierbei sollen die Menschenrechte gesichert und geschützt werden. Dennoch besteht ein starkes Spannungsverhältnis zwischen Demokratie und Menschenrechten. Sie gelten als subjektive Rechte auch gegen den Staat und schützen den Einzelnen vor staatlicher Willkürgewalt. Gleichzeitig regulieren Menschenrechte auch die demokratischen Meinungs- und Willensbildungsprozesse und geben dem Bürger die rechtlich verbürgte Möglichkeit, den demokratischen Prozess mit zu gestalten und zu bestimmen.

Anhand des oben beschriebenen Spannungsverhältnisses soll in dieser Arbeit untersucht werden, ob eine Lösung durch eine Verfassungsgerichtsbarkeit zu erreichen ist. Hierzu soll zunächst das politische System der Schweiz beleuchtet werden und anschließend die liberalen und republikanischen Positionen der Demokratie. Im darauf folgenden Punkt wird der Konflikt der direkten Demokratie mit den Menschenrechten in der Schweiz anhand von zwei aktuellen Beispielen beleuchtet. Im fünften Punkt wird schließlich der Frage nachgegangen, ob die Sicherung der Menschenrechte über eine Verfassungsgerichtsbarkeit eine anzustrebende Lösung ist und es werden dazu die Schweiz mit der Bundesrepublik Deutschland verglichen. Im letzten Kapitel folgt das Fazit.

2. Das politische System der Schweiz

2.1. Entwicklung der direkten Demokratie in der Schweiz

Der Kern des politischen Systems in der Schweiz ist die direkte Demokratie. Sie wirkt identitätsstiftend für Freiheit und Mitsprache. Die Wurzeln der schweizerischen direkten Demokratie sind in der amerikanischen und französischen Revolution anzusiedeln. Insbesondere die französische Revolution hatte einen großen Einfluss auf die Schweiz. So wurde zu der Zeit das Verfassungsreferendum aus der französischen Direktorialverfassung in die helvetische Verfassung übernommen.[1] 1815 wurde ein neuer Bundesvertrag für den Bund geschlossen, womit sich 20 Kantone zu einem Staatenbund zusammengeschlossen.[2] Hierbei garantierten sie sich gemeinsame Sicherheit durch gegenseitige Hilfeleistung. Jedoch besaß dieser Staatenbund weder ein Parlament noch ein Exekutivorgan und auch die Freiheitsrechte der Bürger wurden nicht vertraglich geregelt, womit der Schweiz die grundlegenden Eigenschaften eines Nationalstaates fehlten.[3] Die einzelnen Kantone übernahmen wieder die alten Strukturen der alten Eidgenossenschaft. Lediglich fünf Kantone bezogen sich auf die ehemalige helvetische Verfassung und bauten eine zentralistischere Repräsentativdemokratie aus. Die patriarchalische Regierungsweise dominierte dennoch. Keines der Kantone kannte zum damaligen Zeitpunkt Gewaltenteilung und einzig die Kirche war für die Bildung zuständig.[4] Auslöser für den Demokratieprozess in der Schweiz war die Julirevolution 1830 in Paris. Durch den wirtschaftlichen Fortschritt, dank Naturwissenschaften und Technik, war ein Aufschwung des Bürgertums, der Kaufleute, Gewerbetreibenden und Grossbauern zu verzeichnen. Sie kamen durch den wirtschaftlichen Aufschwung zu Geld und Ansehen und es wurde der Wunsch nach politischer Selbstbestimmung geweckt.[5] Sie verlangten die Abschaffung und Verminderung von Zöllen, die Aufhebung des Zunftwesens, freien Zugang zu allen öffentlichen Ämtern und Stellen, sowie Sicherung des Privateigentums. Zwei treibende Kräfte konnten verzeichnet werden. Die zahlenmäßige Mehrheit der kärglich lebenden bäuerlichen Bevölkerung sowie die industrielle Landbevölkerung, die überwiegend an wirtschaftlichen Forderungen interessiert waren, und die gutsituierte ländliche Schicht, die nun staatsrechtliche Änderungen, wie Pressefreiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Petitionsrecht, Gleichheit vor dem Gesetz, Wahl der Amtsträger, Repräsentation im Parlament nach Kopfzahl, Möglichkeit einer Verfassungsrevision und die Gewaltenteilung forderten. Maßgeblichen Einfluss hatte dabei der französische Liberalismus und speziell für die Schweiz Benjamin Constant (1767 - 1830).[6] Constant war ein typischer liberaler Denker, dessen Grundhaltung auf dem Naturrecht basierte und er daraus die individuellen Rechte und die Demokratie ableitete.[7] Er befürwortete das Prinzip der Volkssouveränität, „mit einem durch die Verfassung in seiner Macht beschränkten Monarchen.“[8] Entgegen dem Prinzip der Volkssouveränität von Rousseau sah er die Vorzüge eher im englischen Parlamentarismus. Man müsse seiner Ansicht nach die Volkssouveränität durch eine unabhängige Justiz und die Geltung der Freiheitsrechte eingrenzen, wobei das Volk selber durch seine Vertreter handeln können soll.[9] Diese Gedanken und Lehren von Constant flossen in die so genannte „Regenerationsverfassung“ ein und „viele Regeln des parlamentarischen Betriebs in der heutigen Schweiz gehen auf die Ehren Constants zurück.“[10] Da jedoch eine Monarchie für die Schweiz nicht infrage kam, wurden die passenden Gedanken, wie persönliche Freiheit, Religionsfreiheit, Pressefreiheit, unabhängige Justiz, Öffentlichkeit der Parlamentsverhandlungen, Gewerbefreiheit und Eigentumsfreiheit, übernommen.[11]

Auf Bundesebene kam es erst später zu einer Entwicklung der direkten Demokratie. So war in der Bundesverfassung von 1848 lediglich das obligatorische Verfassungsreferendum enthalten. „Gesetzesreferenden und die Volksinitiative auf Partialrevision der Verfassung wurden [erst] mit der Totalrevision 1874 beziehungsweise 1891 eingeführt.“[12] Die politischen Parteien setzten große Hoffnungen in die direkte Demokratie, denn „sie sahen darin eine Chance, dass der Arbeiter Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen konnte.“[13] Der größte Teil der Entscheidungen blieb trotz des Begriffs „Volkssouveränität“ beim Parlament und der Regierung. „Die Volksrechte wurden in das System eingebaut und so wirken Regierung, Parlament und Volk bei wichtigen politischen Entscheidungen zusammen.“[14] Auf die kantonalen Ansätze und Erfahrungen der direkten Demokratie baute der Schweizer Theoretiker der Referendumsdemokratie Florian Gengel (1834 - 1905) auf. „Für Gengel ist die Souveränität des Volkes nur dann gegeben, wenn man von der Repräsentativdemokratie zur Referendumsdemokratie übergeht. Denn nur wenn das Volk das Recht hat seine Vertreter zu wählen ist es souverän.“[15] Der Ausbau der Volksrechte sorgte letztlich dafür, dass das Volk nicht nur theoretische Quelle der Volkssouveränität blieb, „sondern sie wurde zum aktiven Subjekt.“[16]

[...]


[1] Vgl. {Landtwing, Ursula: Die Direkte Demokratie in der Schweiz und ihre Grenzen.}http://geschichte-wissen.de/politik/603-direkte-demokratie-schweiz-grenzen.html

[2] Linder, Wolf: Schweizerische Demokratie. Institutionen. Prozesse. Perspektiven. Haupt Verlag Bern 1999. S. 27 – 29.

[3] Vgl. {Landtwing, Ursula: Die Direkte Demokratie in der Schweiz und ihre Grenzen.}

[4] Vgl. ebd.

[5] Vgl. Kölz, Alfred: Neuere Schweizerische Verfassungsgeschichte. Band 1, S. 227 -235

[6] Vgl. {Landtwing, Ursula: Die Direkte Demokratie in der Schweiz und ihre Grenzen.}

[7] Vgl. Weber, Florian: Benjamin Constant und der liberale Verfassungsstaat. Politische Theorie nach der Französischen Revolution. VS Verlag für Sozialwissenschaften. 2004.

[8] Vgl. {Landtwing, Ursula: Die Direkte Demokratie in der Schweiz und ihre Grenzen.}

[9] Vgl. Weber, Florian: Benjamin Constant und der liberale Verfassungsstaat. Politische Theorie nach der Französischen Revolution. VS Verlag für Sozialwissenschaften. 2004.

[10] {Landtwing, Ursula: Die Direkte Demokratie in der Schweiz und ihre Grenzen.}

[11] Vgl. ebd.

[12] Ebd.

[13] Ebd.

[14] Kölz, Alfred: Neuere Schweizerische Verfassungsgeschichte Band 1. S. 243.

[15] {Landtwing, Ursula: Die Direkte Demokratie in der Schweiz und ihre Grenzen.}

[16] Ebd.

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Details

Titel
Spannungsverhältnis Demokratie. Menschenrechte versus Volksrechte in der Schweiz
Hochschule
Universität Potsdam  (Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät)
Veranstaltung
Direkte Demokratie und Menschenrechte
Note
1,7
Autor
Jahr
2012
Seiten
15
Katalognummer
V209278
ISBN (eBook)
9783656368588
ISBN (Buch)
9783656369363
Dateigröße
581 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Menschenrechte, Direkte Demokratie, Philosophie, Schweiz, Ausschaffungsinitiative
Arbeit zitieren
Mehran Zolfagharieh (Autor:in), 2012, Spannungsverhältnis Demokratie. Menschenrechte versus Volksrechte in der Schweiz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/209278

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