Das Recht der Jugend- und Auszubildendenvertretung


Hausarbeit, 2011

18 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

II: Abkürzungsverzeichnis

1. Hinführung zum Thema

2. Geschäftsführung und Organisation

3. Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrates

4. Teilnahme an Betriebsratssitzungen

5. Teilnahme an Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat

6. Recht zur Einrichtung von Sprechstunden

7. Weitere Aufgaben und Befugnisse der JAV

8. Recht zur Einberufung einer Jugend- und Auszubildendenversammlung

Literatur- und Quellenverzeichnis

Eidesstattliche Versicherung

II: Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Hinführung zum Thema

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eine zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretung, deren Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse explizit im Gesetz geregelt sind. Der Gesetzgeber reagiert damit auf unterschiedliche Interessenslagen zwischen erwachsenen Arbeitnehmern und Jugendlichen bzw. Auszubildenden. Spezielle Regelungen dieser Beschäftigten sollen nicht in einem Gremium erörtert werden, dessen Mitglieder von diesen Regelungsinhalten nicht betroffen sind.[1]

Die JAV ist nicht die einzig bekannte Interessensvertretung für eine bestimmte Gruppe von Beschäftigten. So existiert für Schwerbehinderte und deren Gleichgestellte bsp. eine sog. Schwerbehindertenvertretung, zu welcher sich im SGB IX (§§ 93 ff. SGB IX) entsprechende Rechtsnormen finden. Darüber hinaus ermöglicht das BetrVG ausdrücklich, dass weitere Vertretungen i.S.d. § 3 I, II BetrVG über den Weg einer Betriebsvereinbarung oder Tarifvertragsregelung gegründet werden können.

Die JAV repräsentiert nach § 60 II BetrVG die besonderen Interessen aller Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie alle Beschäftigten in einer Berufsausbildung, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dabei ist man nicht autonomer Interessensvertreter dieser Gruppe, sondern ein zusätzliches Gremium, welches den Betriebsrat in Fragen welche im Besonderen jugendliche Beschäftigte und Berufsbildung betreffen, unterstützen.[2] Folglich hat sie keine Mitwirkungs- oder gar Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber und kann mit diesem keine Betriebsvereinbarung abschließen. Im Außenverhältnis nimmt der Betriebsrat auch die Angelegenheiten der in § 60 I BetrVG genannten Arbeitnehmer wahr.[3] Aufgrund dieses Zuordnungsverhältnisses der JAV zum Betriebsrat, regelt der Gesetzgeber in den Normen zur JAV (§§ 60 – 71 BetrVG) vor allem die Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und JAV.[4] Ferner erlaubt das BetrVG der JAV auch eine abgestufte Möglichkeit der Einflussnahme auf die Willensbildung des Betriebsrates (§ 67 BetrVG) sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Teilnahme an Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 68 BetrVG). Diese skizzierten Befugnisse, Rechte und Pflichten sollen hier folgend genauer erörtert werden. Nicht Gegenstand dieser Ausarbeitung sind hingegen Fragen der Wahl, Amtszeit, Rechtsstellung der JAV-Mitglieder als Arbeitnehmer und Regelungen zu Auflösung der JAV oder Amtsenthebung bzw. Amtsverlust sowie Gesamt- und Konzern-JAV.

2. Geschäftsführung und Organisation

Aus dem Verweis von § 65 I BetrVG zu § 26 I BetrVG ergibt sich, dass die JAV einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter hat. Diese sind aus der Mitte der JAV in gesonderten Wahlgängen zu wählen.[5] Der Vorsitzende, bzw. bei Verhinderung dessen Stellvertreter, vertreten dieses Gremium im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Ferner beinhaltet dieses Amt insbesondere Erklärungen, die gegenüber der JAV abgegeben werden, entgegenzunehmen, Sitzungen der JAV einzuberufen und zu leiten sowie den Betriebsratsvorsitzenden darüber zu informieren.[6] Eine Bildung von Ausschüssen ist möglich, sofern die JAV mehr als 100 Beschäftigte nach § 60 I BetrVG vertritt (§ 65 I i.V.m. § 28 I S 1 BetrVG.) Im Übrigen ist das Einsetzen informeller Arbeitskreise zur Diskussion einzelner Themen jederzeit möglich.[7] Ein Betriebsausschuss kann wegen des fehlenden Verweises auf § 27 BetrVG nicht gebildet werden. Ebenso ist die selbstständige Aufgabenerledigung in den Ausschüssen nicht möglich, da kein Verweis auf § 28 I BetrVG existiert. Darüber hinaus ist die Übertragung der laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden oder ein anderes JAV-Mitglied mangels Verweis auf § 27 III BetrVG nicht möglich.

Insbesondere deshalb sowie im Hinblick auf die Wahrung des Initiativrechts nach § 67 III BetrVG dürfte es bedeutsam sein, dass die JAV eigene Sitzungen abhalten kann (§ 65 II S 1 BetrVG). Analog zum Betriebsrat ist es nicht möglich Beschlüsse nach dem Umlaufverfahren oder per telefonischer Konferenz zu fassen.[8] Hinsichtlich der Einberufung von Sitzungen ist es wichtig, dass der Betriebsrat vorher verständigt wird (§ 65 II BetrVG). Ob ein Einvernehmen mit dem Betriebsrat über den beabsichtigen Termin erzielt wird, ist dabei unerheblich.[9] Da diese Norm lediglich Ordnungsvorschrift und nicht Wirksamkeitsvoraussetzung ist, bleiben Beschlüsse der JAV dennoch gültig wenn der Betriebsrat im Vorfeld nicht informiert wurde.[10] Wenn die JAV wiederholt die Verständigung mit dem Betriebsrat versäumt, kann darin möglicherweise eine grobe Pflichtverletzung nach § 23 I BetrVG bestehen.

[...]


[1] Vgl. Hüper, R., 1987, S. 330

[2] BAG v. 20.11.1973 ( 1 AZR 331/73) – DB 1974, S. 683

[3] Vgl. Linnenkohl, K., 1999, S. 136

[4] Vgl. Annuß, G., in: Richardi, § 60 Rn. 14

[5] Vgl. Annuß, G., in: Richardi, § 65 Rn. 9

[6] Vgl. Trittin, W., in: Däubler, et al., § 65, Rn. 8

[7] Vgl. Oetker, H., in: GK-BetrVG, § 65, Rn. 29

[8] Vgl. Busch, M., 2002, S. 133

[9] Vgl. Annuß, G., in: Richardi, § 65 Rn. 13

[10] Vgl. Koch, U., in ErfK, § 65 Rn. 4

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Das Recht der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Hochschule
Universität Kassel  (Institut für Wirtschaftsrecht)
Veranstaltung
Rechtsdidaktik / Berufsbildungsrecht
Note
1,0
Autor
Jahr
2011
Seiten
18
Katalognummer
V198431
ISBN (eBook)
9783656248866
ISBN (Buch)
9783656250579
Dateigröße
506 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
JAV, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Berufsbildungsrecht, Betriebsrat, Betriebliche Mitbestimmung, Mitbestimmung, Betrieb, Arbeitsrecht
Arbeit zitieren
Master of Education / Diplom-Kaufmann (FH) Sebastian Aha (Autor:in), 2011, Das Recht der Jugend- und Auszubildendenvertretung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/198431

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