Zur Auslegung des Grundgesetzes nach dem einfachen Gesetzesrecht - anhand eines Literaturvergleichs von Häberle, Leisner und Lerche -


Seminararbeit, 1997

40 Seiten, Note: sehr gut


Leseprobe


Gliederung

I. Zur Problemstellung
A. allgemein
B. Die primären Quellen
C. Weitere herangezogene Literatur
D. Bemerkung zur Gliederung der Arbeit

II. Die überwiegende Ansicht

III. Die Position von HÄBERLE
A. Das Grundrechtsverständnis Häberles
B. Kritik an der herrschenden Ansicht zur Vorbehaltsgesetzgebung
C. Ursachen und Hintergründe des kritisierten Gesetzgebungsverständnisses
1. Grundrechtsbegrenzung ohne Eingriffs- od. Beschränkungsvorbehalt
2. Unterscheidung von 'Begrenzungs-' und 'Ausgestaltungsvorbehalten'
3. Der Begriff der 'natürlichen Handlungsfreiheit' : ein Irrtum des Naturrechts
4. Kritik am 'naturrechtlichen, negativen, liberalen, subjektiven Freiheitsbegriff'
5. Zur Gefahr des 'grundrechtsfeindlichen Gesetzgebers'
6. Die 'Verkennung der institutionellen Seite der Grundrechte'
7. Kritik an Rezeptionsvorgängen im Grundrechtsteil der Verfassung
8. Verhältnis von Grundrechts-'Schranke' zum Grundrechts-'Inhalt'
9. Einzelbeispiele aus der Gesetzgebung
D. Für eine Aufwertung der Vorbehaltsgesetzgebung
E. Häberle zu möglichen Einwänden gegen seine Position
F. Zur Einordnung von Art. 19 Abs. II GG
1. Der 'deklaratorische Charakter' von Art. 19 II GG
2. Art. 19 II GG als 'institutionelle Garantie'
G. Modifizierung der Position Häberles in der 2. und 3. Auflage des Buches
H. Eigene Stellungnahme zur Position Häberles in Thesenform

IV. Die Position LEISNERS
A. Die Problemstellung
B. Selbständige Verfassungsbegriffe und Verfassungstheorie
C. >Verfassung nach Gesetz< im engeren Sinne
1. >Erfüllung< aus Gesetzesrecht
2. Erfüllung aus der Tradition niederrangiger Normbereiche
3. Erfüllung aus >Grundsätzlichkeit< und >Theorie< niederrangiger Normbereiche
4. Ergebnis : keine Berechtigung der Kategorie >Verfassung nach Gesetz<
D. Fehlendes Problembewußtsein in der Rechtslehre
E. Leisners Ansatz zur Problemlösung
F. Eigene Stellungnahme zur Position Leisners - in Thesenform -

V. Der Ansatz von LERCHE
A. Verfassung als 'Konzentrat' auch unterfassungsrechtlicher Normen
B. Verfassungswandel und Schrankenziehung
C. Exkurs : Umdefinition der Verfassung
D. Stabilität und Elastizität der Verfassung
E. Gefahr des 'Umlesens der Verfassung von unten'
F. Erzwingen eines verzögerten Wandlungsprozesses durch Art. 79 II GG
G. Unzulässige 'verfassungsbefohlene' Gesetzesvorhaben ?
H. Konsequenzen hinsichtlich neuerer Formen der Gesetzgebung
I. Stellungnahme zur Position Lerches - in Thesenform -

VI. Vergleichende Zusammenfassung - Schlußthesen -

Referat

I. Zur Problemstellung

A. allgemein

Vorliegend geht es nicht um das vertraute Problem der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze i. S. ihrer formellen oder materiellen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz (GG), sondern um die Frage, ob und wieweit eine an sich verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende unterverfassungsrechtliche Normsetzung (einfache Gesetzgebung) so auf das Verfassungsverständnis, insbesondere das der Grundrechte, rückwirken kann, daß es möglich ist, von einer faktischen Verfassungsänderung ohne veränderte Verfassungsurkunde zu sprechen und ob sich ggf. hieraus Zulässsigkeitsgrenzen für den einfachen Gesetzgeber ergeben. Damit verbunden ist die Frage nach der 'Elastität' der Verfassung bezogen auf den ständigen gesellschaftlichen Wandel, d.h. inwieweit sich objektive und subjektive ( Stichwort 'Wertewandel' ) Veränderungsprozesse, die sich auch in der einfachen Gesetzgebung widerspiegeln, zulässiger- oder notwendigerweise im Verfassungs-, insb. aber auch im Grundrechtsverständnis niederschlagen können. Zu prüfen ist somit, ob es eine unzulässige 'schleichende Verfassungsänderung' - auch im Grundrechtsbereich und damit evtl. die Wesensgehaltsgarantie des Art 19 Abs. 2 tangierend - durch einfache nicht verfassungsändernde Gesetzgebung gibt und wie ihr ggf. zu begegnen ist. Das hier zu erörternde Problem ist ein verfassungstheoretisches, aber auch verfassungspolitisches, da sowohl die Analyse als auch Lösungsvorschläge aus dem zugrunde liegenden Demokratieverständnis folgen.

B. Die primären Quellen

Entsprechend der Vorgabe wird das Problem anhand dreier Literaturquellen beleuchtet:

1. Die Kap. III ' Wesen und Funktion der Gesetzgebung im Grundrechtsbereich ' - S. 126-232 - und Kap. IV ' Die Bedeutung des Art. 19 Abs. 2 GG ... ' - S. 234-236 - aus der Studie von Peter Häberle zur ' Wesensgehaltsgarantie des Artikel 19 Abs. 2 Grundgesetz - Zugleich ein Beitrag zum institutionellen Verständnis der Grundrechte und zur Lehre vom Gesetzesvorbehalt - ", 1. Aufl. 1962 ( 3. A. 1983 )[1]. Obwohl die 2. A. (1972) u. 3. A. (1983) unveränderte Nachdrucke der 1. A. sind, hat der Autor im Vorwort zur 2. A. sowie in einer Texterweiterung zur 3. A. ( 'Fortschreibung 1982' ) bestimmte Aussagen - leicht - modifiziert. Soweit die Modifikationen den Referats-Gegenstand betreffen, wird dies in der Darstellung vermerkt. Häberle wendet sich gegen ein individualrechtlich geprägtes liberales Verfassungs- und Grundrechtsverständnis und sieht den Gesetzgeber weitgehend ermächtigt, durch einfache Gesetzgebung prägend mittelbar oder unmittelbar und gewollt auf das Verfassungsverständnis -auch bezogen auf Grundrechte- einzuwirken. Er argumentiert gegen das herkömmliche Schrankenverständnis der Grundrechte sowie die herrschenden Restriktionen der Vorbehaltsgesetzgebung und sieht in Art. 19 II eine im wesentlichen 'leerlaufende' Verfassungsnorm. Die Arbeit Häberles geht auf eine Dissertation bei Prof. Hesse zurück.
2. Die Studie von Walter Leisner ' Von der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze zur Gesetzmäßigkeit der Verfassung - Betrachtungen zur möglichen selbständigen Begrifflichkeit im Verfassungsrecht - ' von 1964.[2] Im Gegensatz zu Häberle sieht Leisner in der einfachen Gesetzgebung eine akute Bedrohung für die Geltung der geschriebenen Verfassung, die zunehmend 'von unten' ausgehöhlt und unterwandert werde im Zuge eines fortschreitenden Prozesses, der weg von dem 'Gesetz nach Verfassung' hinführe zur 'Verfassung nach Gesetz'. Leisner geht es um die Formulierung einer Widerständigkeit gegen diesen Prozeß, um den von ihm geforderten 'Selbststand der Verfassung' zu stärken oder erst zu erreichen.
3. Der Aufsatz von Peter Lerche ' Stiller Verfassungswandel als aktuelles Politikum ', erschienen 1971 in der Festgabe für Th. Maunz zum 7o. Geburtstag ( S. 286 - 3oo).[3] Lerche sieht, anders als Leisner, 'Verfassung' nicht allein durch die Verfassungsurkunde konstituiert, sondern zugleich im 'Konzentrat' jener unterverfassungsrechtlicher Vorstellungen, die - geschrieben und ungeschrieben - wichtige Bereiche des 'normalen Rechts' charakterisieren. Er hält den Gesetzgeber - in engen Grenzen - für ermächtigt, einfachgesetzlich verändernd auf das Verfassungsverständnis rückzuwirken.

C. Weitere herangezogene Literatur

Wegen der Vielzahl der in den Primärquellen genannten Literaturverweise, denen auch nur annähernd nachzugehen den Umfang der Arbeit sprengen würde und der Einsicht, daß eine sinnvolle Auswahl kaum zu treffen ist, erfolgte bewußt eine weitgehende Begrenzung auf die Verarbeitung der Primärquellen. Dies schien aufgrund der Dichte des verarbeiteten Materials vertretbar. Verzichtet wurde - gemäß der Vorgabe - auch darauf, andere, insbes. jüngere Veröffentlichungen der gen. Autoren heranzuziehen, so daß sich die hier geäußerte Kritik nur auf die besprochenen Werke bezieht und nicht beansprucht, die Position des jeweiligen Autors generell zu analysieren.

D. Bemerkung zur Gliederung der Arbeit

Der zusammengefaßten und strukturierten Darstellung der jeweiligen Position ( III. , VI. und V. ) ist eine persönlich wertende Stellungnahme angefügt. In einem Abschlußkapitel ( VI. ) wird schließlich der Versuch einer thesenartigen Formulierung der eigenen Position unternommen.

II. Die überwiegende Ansicht

Nach h. A. -unter Außerachtlassung der zahlreichen Streitstände- sind die Grundrechte nach dem GG um der Würde des Menschen willen (Art. 1 I 1 i.V.m. Art. 1 II) gewährleistet, damit vorrangig Individualrechte i.S. subjektiver öffentlicher Rechte[4]. Sie sind primär 'dazu bestimmt, die Freiheitsrechte des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern'[5] mit der Möglichkeit, Grundrechtsverletzungen vor Gericht geltend zu machen und die öffentliche Gewalt zu Beachtung und Schutz der Grundrechte zu zwingen (Art. 19 IV , 93 I Nr. 4a). Sie gewähren keine unbeschränkte Freiheiten, sondern ihnen sind von Verfassungs wegen schon -jeweils durch Auslegung zu ermittelnde - 'immanente Schranken' innewohnend '[6], z.B. durch konkurrierende Grundrechte anderer oder die verfassungsmäßige Ordnung. Die Grundrechte 'verkörpern zudem eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Rechtsbereiche gilt und Richtlinien für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung gibt '[7]. Sie beinhalten insoweit 'institutionelle Garantien' als Gewährleistung freiheitlich geordneter und ausgestatteter Lebensbereiche (z.B. Eigentum, Erbrecht, Ehe- und Familie, freie Presse), wobei diese und die subjektiven Grundrechte wechselseitig aufeinander bezogen sind [8] .

Teils ist den Grundrechten ein Gesetzesvorbehalt beigefügt, wobei typologisch unterschieden wird zwischen 'durch Gesetz', in der Form des einfachen oder qualifizierten Gesetzesvorbehalts, oder 'aufgrund eines Gesetzes' (z.B. Art. 8 II, Art. 11 II 1, Art. 12 I 2). Im letzeren Fall beschränkt nicht der Gesetzgeber selbst das Grundrecht, sondern legt er, wobei strikte Maßstäbe gelten, die Eingriffsvoraussetzungen durch die Exekutive fest.[9] Diese Vollmacht des Gesetzgebers - Gesetzesvorbehalt - ist eng umgrenzt, weil selbst durcherfassung und Grundrechte gebunden. Auch das jeweils eingeschränkte Grundrecht setzt dem Gesetzgeber wertgebundene Schranken (Wechselwirkungslehre)[10]. Bei jeder Grundrechtsbeschränkung gilt der Verfassungsgrundsatz vom 'Übermaßverbot'.[11] Zudem setzt das GG dem Gesetzgeber direkte Schranken : u.a. durch Art 1 III (unmittelbare Grundrechts-Bindung für die öffentliche Gewalt), das Einzelfallgesetzverbot (Art. 19 I 1), das Zitiergebot (Art. 19 I 2 ; Art. 79 I 1), die Rechtsweggarantie (Art. 19 IV) sowie die Verfassungsgerichtsbarkeit (Art. 93, 1oo) und die Bestandsgarantien des Art. 79 III. Darüber hinaus bestimmt Art. 19 II, daß 'in keinem Fall' ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt (Grundsubstanz) angetastet werden darf, wobei jede Begrenzung durch die öffentliche Gewalt gemeint ist und sowohl die subjektiv- als auch die objektivrechtliche Seite des Grundrechts (h.M.)[12]. Nach h.A. garantiert Art. 19 II, auch gegenüber dem einfachen Gesetzgeber eine absolute Garantie des Wesensgehalts = der Grundsubstanz des Grundrechts. In jedem Fall muß der Grundrechtskern erhalten bleiben[13].

III. Die Position von HÄBERLE

Die gedankliche Entwicklungsmethode Häberles bewegt sich von der allgemeinen Abstraktions-ebene hin zur konkreten Schlußfolgerung. So entfaltet er in dem hier primär zu referierenden Kapitel III (Wesen und Funktion der Gesetzgebung im Grundrechtsbereich) auf den S. 126-232 die Grundlagen seiner Argumentation - ohne jedoch zunächst auf Art 19 II einzugehen- , um schließlich im Kap. IV auf - lediglich - 5 Seiten sein Fazit im Hinblick auf die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 II zu ziehen (S. 234-238). Es ist das Anliegen Häberles, nicht wie von der h.M. gesehen, primär nach den Gestaltungsgrenzen des Gesetzgebers zu fragen, sondern ihm umfassende Gestaltungsmöglichkeiten bei den Grundrechten zu eröffnen, d.h. ihn von den Schranken der Vorbehaltsgesetzgebung zu befreien.[14] Hierbei sieht er alle zulässigen - und vom Gesetzgeber zu konkretisierenden - Grenzen der Grundrechte als ihnen immanent und in ihrem Wesensgehalt selbst beschlossen an[15]. Diese Position folgt bei Häberle aus einer umfassenden Kritik des 'Eingriffs- und Schrankendenkens', das für das Grundrechtsverständnis, die Lehre vom Geset-zesvorbehalt und den Begriff des Gesetzes im materiellen Sinne bestimmend sei[16].

A. Das Grundrechtsverständnis Häberles

Entscheidend für die Grundgesetzauslegung nach einfachem Gesetzesrecht und die Frage der Vorbehaltsgesetzgebung ist bei Häberle das Grundrechtsverständnis, das in den Kapiteln I und II. auf die hier zunächst einzugehen ist, systematisch entwickelt wird. Häberle wendet sich entschieden gegen die seit der französischen Revolution bis heute in den Verfassungstexten enthaltene individualrechtliche Vorstellung von den Grundrechten als primär subjektiv öffentlichen Rechten. Sie entstamme dem Geist des individualistischen Naturrechts, dem Voluntarismus und dem Denken des Liberalismus : den Geistesströmungen, gegen die Häberle massiv polemisiert[17]. Gegen ihren Ansatz 'die objektiven Lebensverhältnisse vom Individuum her zu konstruieren, das Recht und die Lebensverhältnisse in Relationen aufzulösen ... und sie ausschließlich auf den >autono-men< Willen >souveräner< Individuen zu gründen'[18], richtet sich sein Plädoyer für die 'institutionelle' Sicht der Grundrechte, d.h. ihrer Gemeinschaftsbezogenheit[19]. Er wirft der - liberal geprägten - h. Grundrechtslehre vor, daß sie von einer grundsätzlich unbegrenzten Freiheit des einzelnen ausgehe, der jenseits von Gemeinschaft, Staat und Recht gesehen werde. Die 'Verabsolutierung der Rechtsstellung des einzelnen und des individualrechtlichen Freiheitsbegriffes' fuße 'auf der fragwürdigen Annahme eines >autonomen< sich selbst genügenden Individuums, das von der Gemeinschaft isoliert ist und nicht in ihr und ihrem Recht steht.'[20] 'Das Menschenbild des Grundgesetzes, für das Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit des Individuums kennzeichnend' seien, sei mit dem rein individualrechtlichen Grundrechtsverständnis nicht vereinbar, meint Häberle, dies auch angesichts der 'sozialen Funktion' der Grundrechte.[21] Zwar sieht auch er, wie die h.A., die Grundrechte in ihrer personalen Qualität als Abwehrrechte gegen den Staat[22], ordnet ihnen aber einen 'Doppelcharakter' zu, indem ihnen, formal gleichgewichtig, eine 'institutionelle Seite', d.h. eine 'objektiv-institutionelle Ausprägung' wesensgemäß sei. 'Der institutionelle Gehalt der Grundrechte', womit u.a. die klassischen 'Institutsgarantien' gemeint sind, stehe 'zum individualrechtlichen in keinem bloß dienenden Verhältnis. ... Die >institutionelle Seite< der Grundrechte darf der individualrechtlichen weder nachgeordnet, noch ihr isolierend gegenübergestellt werden; sie darf auch nicht in eine Mittel-Zweck-Relation gebracht werden. Sie steht vielmehr mit dieser in einer Wechselbeziehung und einem Verhältnis der Gleichrangigkeit.'[23] Allerdings, so wird in der folgenden Darstellung deutlich werden, tritt die individualrechtliche Grundrechtskomponente - und der diesbezügliche Grundrechtsschutz - gegenüber der institutionellen Seite, damit den 'Gemeinschaftswerten' bei Häberle stark in den Hintergrund, mit der Folge , daß der Gesetzgeber zu stärkeren Eingriffen in die individuelle Grundrechtssphäre berechtigt sein soll, als dies nach h.A. zulässig wäre. Unter 'Grundrecht' ist nach Häberle zudem 'nicht allein die Rechtsbeziehung Staat-Individuum, sondern . der ganze vielgestaltige Komplex ausgestaltender und begrenzender Rechtssätze, der sich um die Grundrechtsidee schart' zu verstehen und sei es unzulässig, Grundrechte 'zu einem individualrechtlichen Verhältnis zu verdünnen'.[24]

Ergänzend sei hier terminologisch angemerkt, daß Häberle die Individuen durchgängig als 'Grundrechtsberechtigte' bezeichnet[25], obwohl sie nach allg. Auffassung vom GG als 'Grundrechtsträger' gesehen werden. 'Grundrechtsberechtigten' werden die Grundrechte, über die sie – definitionsgemäß - zunächst nicht verfügen, vom Staate verliehen, während nach der insoweit naturrechtlich bestimmten Diktion des GG die Menschen von Geburt an über unveräußerliche Rechte verfügen : sie sind von Anfang an 'Grundrechtsträger'. Auch wenn Häberle den Komplementärbegriff der 'Grundrechtsgewährleistung' durch das GG - resp. den Staat des GG - verwendet[26], bleibt m.E. die logische Konsequenz : Wer Grundrechte 'verleiht', in dessen Macht steht es auch, sie ggf. zu begrenzen, zu verweigern, ggf. zu entziehen, ist der 'unveräußerliche' Charakter der Grundrechte zumindestens relativiert.

Widersprüchlich erscheinen die Aussagen Häberles zur Wesensgehaltsgarantie der Grundrechte. Zwar versichert er, gegen eine Relativierung der Grundrechte zu sein, indem er ihren Verfassungssatzcharakter hervorhebt. 'Indem die Verfassung Freiheiten in den Rang von Verfassungsnormen erhebt, statuiert sie ein an den Gesetzgeber gerichtetes Verbot, das Grundrecht - etwa durch zahlreiche Ausnahmen - dieses Verfassungsrangs zu berauben, sei es aufgrund von Gesetzesvorbehalten, sei es aufgrund anderer Verfassungsrechtssätze ( Enteignung, Sozialisierung, besondere Gewaltverhältnisse ). ... Verfassung vermag nur dann oberste Wertordnung zu sein, wenn sie nicht durch niederrangiges Recht außer Kraft gesetzt werden kann. '[27]

Diese Aussage ist jedoch eher deklaratorisch, denn sie wird im folgenden weitgehend zurückgenommen. Für Häberle zählt letztlich der ' Regel charakter der Grundrechte', verstanden als der Wirklichkeitsbezug der Grundrechte jenseits ihrer abstrakten Geltung. Recht ist für ihn 'regelmäßige Wirklichkeit', d.h., daß es dem Gesetzgeber - lediglich - untersagt sei, ' durch seine Normierungen das Grundrecht zur Ausnahme zu pervertieren.'.[28] Es müsse das Grundrecht 'der Sache nach' erhalten bleiben und die Grundrechte dürfen nicht 'im tatsächlichen Ergebnis' entfallen[29]. Die Rechtsgenossen müßten 'im allgemeinen' in der Lage bleiben, ihr Grundrecht wahrzunehmen, was zumindestens für ihre ' Mehrzahl ' gelten müsse. Seine Absage an das individualrechtliche Grundrechtsverständnis und das Bekenntnis zur 'Sozialpflichtigkeit' der Grundrechte führen ihn zu der Schlußfolgerung, daß grundrechtliche Freiheit 'keine Freiheit zur Beliebigkeit' ist sondern 'eine Freiheit, deren Korrelat die Verantwortlichkeit bildet', d.h. daß sie nicht 'grundsätzlich unbegrenzt' sind, wohl aber 'als Grundsätze, Regeln gesichert'. '[30] Allerdings scheint es, wie darzulegen ist, eher eine Frage der Beliebigkeit zu sein, ob und inwieweit nach Häberle Grundrechte des einzelnen unter Bezugnahme auf 'Gemeinschaftswerte' eingeschränkt werden können.

Die beschriebene Relativierung der individualrechtlichen Geltung der Grundrechte bei Häberle findet ihre Fortsetzung in der 'wesensmäßigen (immanenten)' Beschreibung der Grundrechtsgrenzen. Für ihn sind die 'Grenzen der >allgemeinen Gesetze< die wesensmäßigen Grundrechtsgrenzen', wie auch 'der Vorbehalt der allgemeinen Gesetze den Grundrechten immanent' sei.[31] Die von ihm als 'immanent' bezeichneten Grundrechts-'Grenzen', - Häberle verwendet bewußt nicht den Begriff der 'Schranke' - , werden zunächst, wie auch von der h.A. geteilt, durch eine Güterabwägung mit anderen Grundrechten und mit den Gemeinschaftsgütern jeweils für das einzelne Grundrecht gewonnen. Ihre Einordnung ist jedoch verschieden : die 'immanenten Grundrechtsschranken' werden in den Zusammenhang mit der Kritik am Verständnis der Individualgrundrechte gestellt und führen zu Häberles These vom ' >Ineinanderstehen< von Recht und Freiheit '. Die h.A. gehe von einer 'absoluten', einer unbegrenzten Freiheit aus, 'die dann doch im Sinne eines Zugeständnisses oder einer bloßen >Korrektur< zum Zwecke irgendwelcher Bedürfnisse und äußerer Notwendigkeiten durch >Einschränkungen< korrigiert ' werde.[32]

Dem hält Häberle entgegen, daß das Individuum und die Gemeinschaft Eigenwert besitzen und der einzelne 'immer schon in der Gemeinschaft und >im Recht< steht' und ihrer bedarf'. Durch die Normierung der 'inneren Grenzen der Freiheit' werde der Grundrechtsberechtigte lediglich in Grenzen zurückverwiesen, die >von Anfang an<, >von vorne herein< von Verfassungs wegen bestanden haben. Deshalb seien die Grundrechte ' >nur< innerhalb der ihnen immanenten Grenzen gewährleistet. Der Gesetzgeber, der die immanenten Grundrechtsgrenzen konkretisiert, verletzt die Grundrechte nicht, er >relativiert< sie nicht, sondern bestätigt und sichert, >determiniert< sie vielmehr. Die immanenten Grenzen sind >Konsequenz< des Grundrechtsbegriffs. Der Gesetzgeber setzt bei ihrer Konkretisierung kein gegen die Grundrechte gerichtetes Recht, sondern er verwirklicht diese.'[33]

Dementsprechend bestimmt Häberle auch den Begriff vom Wesensgehalt der Grundrechte, der 'keine Größe >an sich< sei und unabhängig vom Ganzen der Verfassung und den neben den Grundrechten anerkannten Rechtsgütern zu gewinnen wäre. Er wendet sich gegen die h.A. von der >absoluten< Wesensgehaltstheorie, da der Wesensgehalt der Grundrechte und die zulässigen Grundrechtsgrenzen eine Einheit bilden ' , wofür auch der 'Instituts'-Charakter der Grundrechte spreche.[34] Unter Bezugnahme auf Hamel[35] optiert Häberle dafür, daß nach der >immanenten Bestimmung< eines Grundrechts dieses 'hinter Werten zurücktrete, die den Vorrang in der Gemeinschaft haben'[36]. So sei auch das geltende Strafrecht zum 'Wesensgehalt der Grundrechte' gehörig[37]. Seine Methode beschreibt Häberle als 'eine Bestimmung der Grenzen der Grundrechte >von innen her<, d.h. >der im Wesen des Grundrechts selbst angelegten Grenzen< '[38]

Auffällig ist, daß Häberle gar nicht erst versucht, die 'immanenten' Grundrechtsgrenzen einengend und konkret zu bestimmen. Stattdessen werden mehrfach offene Wertungsbegriffe eingeführt, die ein 'Gemeinschaftsinteresse' zur auch weitgehenden Grundrechtsbegrenzung legitimieren sollen : so z.B. 'Notzeiten', die vom 'Notstand' unterschieden werden[39] und vielfach die >allgemeine< Grenze des 'Sittengesetzes'[40], sowie die Volksgesundheit und die öffentliche Sicherheit und Ordnung[41]. Desungeachtet sieht Häberle - deklaratorisch - ' alle Grundrechte in einem durch Wertabwägungen abzutastenden Umfange >absolut< geschützt gegenüber jeder Gesetzgebung, auf welche verfassungsrechtliche Vorschrift sie sich auch stützt '[42] und verweist ergänzend auf die Bedeutung des allg. Verfassungsgrundsatzes von der Verhältnismäßigkeit[43]. Daß auch dies eher deklaratorische Aussagen sind, zeigen seine Ausführungen zur Vorbehaltsgesetzgebung.

B. Kritik an der herrschenden Ansicht zur Vorbehaltsgesetzgebung

Die Vorbehaltsgesetzgebung sei nach h.A., so Häberle, fälschlicherweise so verstanden, daß sie den Rechtswertgehalt der Grundrechte mindere[44]. Sie werde, soweit sie Grundrechtsgrenzen normiere, 'von außen' an die Grundrechte herangetragen und gelte als Ermächtigung des Gesetzgebers zu echten Eingriffen in die eigentliche Grundrechtssphäre[45], wobei ihm jedoch versagt bleibe, Grundrechte inhaltlich zu bestimmen und auszugestalten[46]. Demgemäß würden von der h.M. Grundrechte 'nach Maßgabe der Gesetze' abgelehnt, um den Gesetzgeber 'nicht zur Beliebigkeit zu ermächtigen'[47]. Der These der h.A., daß 'die Freiheit keiner ausführenden Gesetze bedürfe' und der Gesetzgeber vom Inhalt der Grundrechte fernzuhalten sei, setzt Häberle entgegen, 'daß die Grundrechte gesetzgeberisch ausgestaltungs- und präzisierungsbedürftig sind, also nicht nur eine Grenze, sondern einen Gegenstand der Gesetzgebung i.S. schöpferischer Gestaltung bilden, wobei, was von der h.M. bestritten werde, die zulässige Rechtsbegrenzung auch punktuelle Inhaltsbestimmung sei[48]. Allerdings halte auch die h.M. bei einzelnen Grundrechten, so bei Art. 14 (Eigentum) und Art. 12 I S. 2 (Berufsfreiheit) bei weitgefaßter Schrankenbestimmung inhaltsbestimmende Gesetze für zulässig. Ähnliches gelte für Grundgesetznormen mit institutionellen Garantien wie Art. 28 (Selbstverwaltung) und Art. 33 (Berufsbeamtentum), wo von einer Gestaltungsaufgabe des Gesetzgebers ausgegangen werde.

Häberle wendet sich gegen die verbreitete Meinung, daß Gesetzgebungsvorbehalte als Ausdruck der Gemeinschaftsbezogenheit des Individuums Gemeinschaftsforderungen zu verwirklichen hätten[49] ('die öffentlichen Interessen', die 'Staatsbedürfnisse') und kritisiert, daß sich hierbei 'die im Zusammenhang mit der Wesensgehaltsgarantie zu beobachtende Tatsache wiederhole, daß man die Grundrechte ausschließlich um öffentlicher oder Gemeinschaftsinteressen willen begrenzt glaubt.'[50] Tatsächlich aber diene die Vorbehaltsgesetzgebung nicht nur öffentlichen, sondern auch privaten Interessen und finde in beidem ihren Begrenzungsgrund[51]. Die These, Grundrechtsbeschränkungen seien auch durch eine Verschränkung des Individual- und des öffentlichen Interesses gekennzeichnet, folge bereits aus dem Rechtsbegriff als solchem, denn es entspreche dem Wesen aller Rechtsnormen, daß sie zugleich den Schutz von privaten und öffentlichen Interessen bezwecken, wie auch das vom grundrechtsbegrenzenden Gesetzgeber geschaffene Recht 'Ausgleich und Vereinigung privater und öffentlicher Interessen' sei.[52] Auch die 'gleichrangige' institutionelle Seite der Grundrechte verbiete eine einseitige Fixierung auf die Alternative : Gemeinschaft oder Privatinteresse. 'Soweit Vorbehaltsgesetzgebung Grundrechtsgestaltung ist ', - was immer der Fall sei -, gelte auch für die grundrechtsbegrenzende Grundrechtsgestaltung, daß diese letztlich 'besonders den Grundrechtsberechtigten selbst zugute' komme.[53]

C. Ursachen und Hintergründe des kritisierten Gesetzgebungsverständnisses

Ausgehend von der Feststellung, daß das von ihm kritisierte Verständnis der Gesetzgebung im Grundrechtsbereich einen traditionellen Bestand der Grundrechtsdogmatik sowie des herrschenden Begriffs des Gesetzes im materiellen Sinne bildet und Ausdruck der überkommenen Bedeutung des Rechtsbegriffes generell sei, setzt sich Häberle in einem längeren Kapitel mit den geschichtlichen Wurzeln dieser Entwicklung auseinander[54]. Seine Aussagen werden hier nur selektiv und verkürzt aufgenommen, soweit sie für das Verständnis unbedingt nötig sind.

1. Grundrechtsbegrenzung ohne Eingriffs- od. Beschränkungsvorbehalt

Nach Hinweisen auf das geschichtliche Auftreten von Eingriffs- und Beschränkungsvorbehalten ( dazu näheres folgend unter C 2 ) typisiert Häberle zur Stützung seiner Argumentation historische Verfassungstexte mit von vorn herein begrenzten Grundrechten. Er unterscheidet 4 Kategorien:

1 ) Eine sehr große Annäherung der Grundrechtsgrenze an den Grundrechtsbegriff bedeuten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, die ein Grundrecht in den Schranken der 'für alle geltenden Gesetze' verbürgen.[55]
2 ) Immer noch eine wesentliche Annäherung an den Grundrechtsbegriff bilden die häufigen 'Maßgabe'-Vorbehalte und jene Vorbehalte, die den Gesetzgeber zur Bestimmung des Inhalts von Grundrechten ermächtigen. Diese Maßgabe- und Inhaltsvorbehalte beinhalten auch, was Häberle positiv hervorhebt, daß der Gesetzgeber nicht nur inhaltsbegrenzend, sondern auch grundrechtsgestaltend (inhaltsbestimmend) tätig werden kann.[56]
3 ) Zahlreiche Verfassungen wollen eine 'Berufung' auf ansonsten gewärhrleistete Grundrechte unter bestimmten Voraussetzungen - bei Verletzung anderer Rechtsgüter - ausschließen. Ähnlich würden vielfach Grundrechte - wie z.B. die Meinungsfreiheit - "innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze" gewährleistet, "solange nicht" bestimmte Rechtsgüter bedroht oder verletzt werden oder "soweit sie nicht" gewährleistete Freiheiten durch Mißbrauch bedrohen oder verletzen, worin Häberle eine Nähe zu dem 'neueren Verständnis des Rechtsmißbrauchs' sieht[57]. Dies bedeute eine gravierende Infragestellung des traditionellen Eingriffs- und Schrankendenkens, wobei er, wohl zustimmend, hervorhebt, daß diese Formulierungen sich besonders in modernen Verfassungen finden.[58]
4 ) Der größte Gegensatz zu den Eingriffs- und Beschränkungsvorbehalten besteht lt. Häberle in den Fällen, in denen sich die speziellen Gesetzesvorbehalte in 'Tatbestandsmerkmale' der Grundrechte selbst umwandeln, zum Beispiel die in Art. 9 II normierten Beschränkungen der Vereinigungsfreiheit.[59] Das Grundrecht werde hier in einer Weise begrenzt, daß es nur zu Zwecken oder zu einer Tätigkeit verbürgt ist, 'die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen'. Was sich in der Fassung des Eingriffs- oder Schrankenvorbehalts scheinbar als ein nachträglicher Eingriff darstelle, sei aber real bereits in das Grundrecht aufgenommen. Diese 'legitimen Grenzen' seien zugleich als Grundrechts-'immanent' anzusehen.[60]

2. Unterscheidung von 'Begrenzungs-' und 'Ausgestaltungsvorbehalten'

Viele Verfassungen verwenden statt Eingriffs-, Einschränkungs- oder Ausnahmeformeln Klau-seln wie : 'Bedingungen', 'Modifikationen', 'Regelungen' oder vom 'Ordnen' von Grundrechten zur Bezeichnung von Aufgaben, die dem Gesetzgeber überlassen sind, oder sie ermächtigen diesen zur Inhalts- und Maßgabe. Häberle teilt diese Gesetzesvorbehalte in zwei Grundkategorien[61]:

1 ) Begrenzungsvorbehalte ( = Güterabwägungsvorbehalte ) : verstanden als Gesetzesvorbehalte, die dem Gesetzgeber den Weg eröffnen, das Grundrecht gegen kollidierende gleich- und höherwertige Rechtsgüter abzugrenzen. Hierzu zählen auch die Einschränkungs- und Beschränkungsvorbehalte, bei denen mit dem betreffenden Grundrecht kollidierende Rechtsgüter normiert sind.
2 ) Ausgestaltungsvorbehalte: = Gesetzgebungvorbehalte, die den Gesetzgeber zu (leitbildgerech-ter) inhaltlicher Grundrechts-Ausgestaltung ermächtigen, wie z.B. Maßgabe., Inhalts- und Regelungsvorbehalte. Hier sei von einer Ausgestaltungsbedürftigkeit der Grundrechte auszugehen.

Häberle kritisiert, daß diese Vorbehaltskategorien in Wissenschaft und Rechtsprechung nicht klar erfaßt würden, obwohl sie in einigen Verfassungen unterschieden werden ( Hessen u. Baden) unter Verwendung der Formel : "Die Einschränkung eines Grundrechts oder die nähere Ausgestaltung durch Gesetz muß das Grundrecht als solches unangetastet lassen" (Art. 123 Verf.Baden).[62]

3. Der Begriff der 'natürlichen Handlungsfreiheit' : ein Irrtum des Naturrechts

Aus grundrechtlicher Sicht gehört es, so die h.A., zum eisernen Bestand der Staats- und Verwaltungsrechtsdogmatik, daß der Gesetzesvorbehalt jedenfalls für 'Eingriffe' in die Freiheit und das Eigentum der Bürger gilt.[63] Hiergegen und gegen die behauptete 'Vernachlässigung der Grund-rechtsausgestaltungsfunktion des Gesetzgebers' jedoch wendet sich Häberle und macht für beides das Erbe des Naturrechts verantwortlich.[64] Für besonders verhängnisvoll hält er die beiden Schlüsselbegriffe der 'natürlichen Handlungsfreiheit' resp. der 'natürlichen Freiheit' des Individuums. Der naturrechtlichen Denkweise entsprechend werde, ausgehend vom 'Dogma von der an sich unbegrenzten Freiheitssphäre' dem Recht nur die Aufgabe zugesprochen, die >natürliche Handlungsfreiheit< der Individuen zu beschränken und sie im Interesse ihrer Koexistenz einzudämmen, d.h. einzuschränken. Die Freiheit erscheine hier nicht als ein Rechtsbegriff, sondern als ein >tatsächliches< Phänomen, das jenseits des Rechts stehe. Das Recht wiederum erfülle in dieser Sicht nur die Funktion >sozialer Schrankenziehung< und erhalte so einen 'negativen Charakter', da es mit >Eingriff< und >Einschränkung< identifiziert werde.[65] Häberle wendet hiergegen ein, daß die 'grundrechtliche Freiheit eine im Recht ausgestaltete und eben hierdurch geschützte, durch das Recht begrenzte, auf dieses wesensmäßig angewiesene Freiheit ist', daß die grundrechtlichen Lebensverhältnisse nicht vom Recht isoliert, sondern rechtlich geordnete Wirklichkeiten seien. Zudem werde die Funktion des Rechts verkannt, 'nicht nur abzugrenzen, sondern .. zusammenzuordnen.'[66] - Die Lehre vom Gesetzgebungsvorbehalt, die eine Überhöhung des Verfassungsgesetzgebers gegenüber dem einfachen Gesetzgeber beinhalte, sei, so Häberle, ein weiterer verhängnisvoller Irrtum des Naturrechts, weshalb es dem einfachen Gesetzgeber, solange man ihn bei der Konkretisierung und Ausgestaltung naturrechtlicher Gehalte an die Verfassung binde, nicht verwehrt sein dürfe, auch im Grundrechtsbereich normierend tätig zu sein.[67]

4. Kritik am 'naturrechtlichen, negativen, liberalen, subjektiven Freiheitsbegriff'

Ursächlich für das Eingriffs- und Schrankendenken ist für Häberle der von ihm kritisierte Freiheitsbegriff des individualistischen Naturrechts, der auch für die 'Verkennung der institutionellen Seite der Grundrechte' verantwortlich sei 'und für dessen Subjektivismus Recht als Eingriff oder Schranke' erscheinen müsse.[68] Hier werde die Freiheit als das an sich Unbeschränkte und vor dem Recht Bestehende verstanden und gegen das Recht abgesetzt und zudem fehle dieser Freiheitsvorstellung 'jeder Sozial- und Wirklichkeitsbezug. Es sei ein 'negativer Freiheitsbegriff, für welchen Freiheit eine Art >doppelte Negation< bildet: >Negation<, Fehlen bzw. Verbot von Freiheitsbeschränkungen' . So entstehe der Eindruck, Freiheit sei Abwesenheit von >Recht< und führe zur >negativen< Bestimmung des Wesens des Rechts als >gebietend und verbietend< .[69]

Darüber hinaus, so betont Häberle, handele es sich um die >liberale< außerhalb von Staat und Gemeinschaft stehende Freiheit. Dieses Denken, das zwangsläufig 'zu besonders deutlichem Eingriffs- und Schrankendenken führe', anerkenne keinen wesensmäßigen Zusammenhang zwischen Recht und Freiheit und den vom Gesetzgeber geschaffenen Normen mit der grundrechtlichen Frei-heit. Es stelle 'den Rechtsnormen normlose Sphären der Freiheit gegenüber, welche Reservaten individueller Beliebigkeit gleichen' und sehe im Recht nur den 'bloßen >Umbau< der Freiheit'.[70]

Die Gegenposition Häberles bleibt jedoch insgesamt vage, so wenn er vom 'Ineinanderstehen von Recht und Freiheit'[71] spricht, von der 'Gebundenheit durch die Rechtsordnung'und der 'sittlichen Gebundenheit der Freiheit' , der inneren 'Verbindung von Recht und Ordnung'[72]. Sein Credo wird in folgendem deutlich : " Diese Sicht trennt Welten von jener Auffassung, die staatliche Gemeinschaft kennt, der sich unterzuordnen >in letzter Linie nicht Verlust, sondern Gewinn der Individualität ist<. Wo staatliche Gemeinschaft ist, ist auch >Recht< und damit Recht, das Gewinn der Individualität sein kann, bedarf . das Individuum der Gemeinschaft. "[73]

In einem eigenen Kapitel setzt sich Häberle kritisch mit dem Gesetz- und Rechtsbegriff von Anschütz auseinander[74], der im Schrifttum als erster den Gesetzesbegriff mit der Eingriffsformel geprägt habe und dem er insb. vorwirft, den Rechtsbegriff auf das Zwangsmoment zu reduzieren.

5. Zur Gefahr des 'grundrechtsfeindlichen Gesetzgebers'

Nach den bisherigen Ausführungen Häberles überrascht, daß er - in einem knapp gehaltenen Absatz ( 2o Zeilen in dem Gesamtwerk von insg. 45o Seiten ) - immerhin einräumt, daß sich der 'Gesetzgeber im Verlaufe der Geschichte wiederholt als der [Hervorhebung v. Häberle] Feind der Freiheit des Bürgers erwiesen ' habe.[75] Allerdings wird, was verwundert, als einziger historischer Beleg die Zeit nach dem Wiener Kongreß angeführt sowie der Wegfall des 'dreigliedrigen' Gesetzgebungsverfahrens der konstitutionellen Verfassungen. Zu letzerem wird angemerkt, daß der Übergang der alleinigen Gesetzgebungsbefugnis auf das Parlament (!) 'die Gefahr eines Mißbrauchs des Parlamentsvorbehaltes erhöht ' habe. Der Gesetzgeber erscheine als 'der eigentliche >Feind < der grundrechtlichen Freiheit', als welcher er sich auch erwies. Infolge sei >Gesetzge-bung< von vorne herein mit dem Odium des >Eingriffs< oder einer >Einschränkung< behaftet, was für die Gesetzgebung im Grundrechtsbereich eine Abträglichkeitsvermutung begründe. Diese gravierende Erkenntnis wird jedoch mit folgendem lapidaren Satz relativierend praktisch zurückgenommen : " Man scheint zu übersehen, daß der Gesetzgeber nicht nur potentieller Gegner der Grundrechte (und des Rechts), sondern auch ihr aktueller Garant war, indem er sie in seinen Normen konkretisierte. Soweit im staatsrechtlichen Positivismus eine Ausgestaltungsmöglichkeit der Grundrechte anerkannt wird, womit freilich die Ablehnung einer Bindung des Gesetzgebers an die Grundrechte verbunden ist, fehlen die Denkvoraussetzungen, die zur Überwindung des Eingriffsdogmas notwendig sind.'[76] In der Arbeit Häberles finden sich, soweit erkennbar, keine weiteren Aussagen zu diesem gravierenden Einwand. Es fehlen sowohl abstrakte gedankliche Bemühungen als auch praktischen Lösungsansätze, wie der selbst eingeräumten Gefahr für Demokratie und Freiheit durch institutionelle Vorkehrungen ggf. begegnet werden könnte.

6. Die 'Verkennung der institutionellen Seite der Grundrechte'

An die obigen Aussagen schließt sich übergangslos die Feststellung an, daß die Außerachtlassung der sog. 'institutionellen Seite' der Grundrechte ein wichtiger Grund für die 'einseitige' Bestimmung des Verhältnisses der Gesetzgebung zur Verfassungsnorm im Grundrechtsbereich sei, wo-runter 'die Verkennung der Ausgestaltungsfunktion des Gesetzgebers, die Qualifizierung der gesetzgeberischen Tätigkeit als ´>Eingriff< in Freiheit und Eigentum, sowie die Degradierung des Gesetzgebers zum lediglich ausnahmsweisen Gesetzgeber ' verstanden wird. Dies folgt aus der von ihm kritisierten indivualrechtlichen Grundrechtsinterpretation, die er als 'eindimensionale Grundrechts-Sicht unter dem Aspekt Individuum-Staat bezeichnet.[77] Häberles Sichtweise vom beschriebenen >Doppelcharakter< der Grundrechte ist eine weitere Begründung für die ausdrückliche Befugnis des Gesetzgebers, durch eigenständige 'Normkomplexe' 'grundrechtsgestaltend', d.h. ggf. individuelle Grundrechte beschränkend, sog. 'freiheitliche Lebensbereiche' i.S.v. Institutsgarantien ( z.B. die vorkonstitutionellen 'Institute der bürgerlichen Ordnung' wie Ehe, Gemeinde, Staat - so nach E.R. Huber resp. Kaufmann ) abzusichern und auszugestalten.[78]

7. Kritik an Rezeptionsvorgängen im Grundrechtsteil der Verfassung

Ausgehend von der Feststellung, daß Verfassungen selbst zahlreiche Rechtsgehalte und ganze Normkomkomplexe aus der unter- und vorkonstitutionellen Rechtsordnung auf dem Rezeptionswege übernehmen, also an Bestehendes anknüpfen, empfiehlt Häberle, die vorgefundenden Rechtsgehalte 'als Konkretisierungen der Verfassung zu betrachten und sich an ihnen bezüglich der ausfüllungsbedürftigen verfassungsrechtlichen Begriffe zu orientieren'[79]. Für den nicht seltenen -und für die Entstehung der BRD relevanten- Fall, daß die Normkomplexe des rezipierten vor- und unterkonstitutionellen Rechts in wesentlichen Teilen den Wertentscheidungen der Verfassung widersprechen, sieht Häberle keine ausdrückliche Lösung zugunsten der Verfassung vor. Zwar hebt er hervor, daß derartige Rezeptionen 'keinesfalls eine Festlegung der Verfassung auf den status quo des rezipierten [ vorkonstitutionellen ] Rechts' bedeuten[80], sieht sich aber in seinem Grundanliegen dahingehend bestärkt, daß sie dem Gesetzgeber die Möglichkeit zu solchen Grundrechtsbegrenzungen eröffnen, die sich nicht ausdrücklich aus dem Verfassungstext ergeben[81], wobei es des Rückgriffs auf die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 II nicht bedürfe. Der h.M., die die - einfache - Gesetzgebung im Grundrechtsbereich primär unter dem Aspekt des >Eingriffs< in Freiheit und Eigentum sehe, wirft Häberle insoweit eine 'Verkennung der Rezeptionsvorgänge' vor, da übersehen werde, daß 'Freiheit und Eigentum sowie die ihnen zugeordneten Normkomplexe vielfach durch die Tätigkeit eines [einfachen] Gesetzgebers ' vorgeformt seien und dies 'die Verfassung nachträglich durch Rezeptionen honoriert'[82]. Einschränkend solle jedoch gelten, daß jedenfalls die Sozialstaatsgarantie des Art. 2o die Grundrechte inhaltlich (!) mitbestimme und insoweit ' der Grundrechtsgehalt niemals mechanisch bzw. allein unter dem Gesichtspunkt evtl. rezipierter Inhalte bestimmt werden dürfe[83].

8. Verhältnis von Grundrechts-'Schranke' zum Grundrechts-'Inhalt'

Häberle wirft der h.A. vor, daß sie das ' Verhältnis der >Schranken<, besser : der Grenzen eines (Grund)Rechts zum Inhalt eines (Grund)Rechts ' vielfach unrichtig bestimme mit der Folge, 'daß die inhaltsbestimmende (maßgebende) Befugnis des Gesetzgebers im Grundrechtsbereich übersehen, dieser den Grundrechten entgegengesetzt und seine Normierungen in Gestalt von >Schranken< von außen an die Grundrechte herangetragen wurden'[84]. Dem setzt er die - schon wiederholt variierte - These entgegen, daß ' jede Begrenzung eines Grundrechts ein Stück Inhaltsbestimmung' sei. 'Begrenzung und Inhaltsbestimmung gehören zusammen. Der Gesetzgeber, der Grundrechte begrenzt, bestimmt sie damit auch inhaltlich und umgekehrt,'[85] eine Aussage, die für Häberle eine Legitimation für Grundrechtseinschränkungen durch den -einfachen- Gesetzgeber bedeutet. Prinzipiell seien alle Grundrechte, wenn auch in ihrer Eigenart jeweils spezifisch, der gesetzlichen Begrenzung einerseits, der gesetzlichen Ausgestaltung und Präzisierung andererseits fähig und bedürftig, wobei der Gesetzgeber jeweils 'im Dienste des betreffendes Grundrechts' stehe[86], es also 'leitbildgerecht' auszugestalten habe.[87] Dies bedeute nichts anderes, als sie 'mit ihrem jeweiligen Wesensgehalt' auszustatten, sowohl in der 'begrenzenden' als auch in der 'ausgestaltenden' Funktion[88], also letztlich 'Grundrechtsinterpretation[89] als 'rechtsschöpferische Konkretisierung' und dies eher als 'Sinngebung' denn als 'Sinndeutung'[90].

Es verwundert, daß in diesem Zusammenhang bei Häberle die Verfassungsgerichtsbarkeit kaum Erwähnung findet. Lediglich wird betont, daß diese und die Gesetzgebung ' bezüglich der Grundrechte in einem 'spezifischen Verhältnis gegenseitiger Befruchtung zueinander wie auch zur Verfassung selbst' stünden .[91] Häberle hält es zudem für geboten, 'der Gesetzgebung nicht länger das zu verweigern, was man der Verfassungsrechtsprechung zubilligt'.[92] Die Funktion des BVerfG als Hüter der Verfassung auch ggü dem Gesetzgeber wie auch die Individual-Verfassungsbe-schwerde bleiben unverständlicherweise nahezu unbeachtet. Auch in einer Gesamtsicht der Arbeit Häberles erscheint fraglich, ob er dem BVerfG, das als Institut und in der konkreten Rechtsprechung kaum Kritik findet, die Rolle zumessen will, die es im System des GG hat. Eher scheint, daß er wesentliche seiner Funktionen eher dem Gesetzgeber als der 'eigentlich grundrechtsgestaltenden' Instanz zuzuordnen bereit ist, ohne daß dies explizit gesagt wird. Dem entspricht auch seine Ansicht vom 'generalklauselartigen Charakter der Grundrechtsgrenzen', die dem Gesetzgeber wg. der notwendigen Elastizität der Verfassung angesichts des gesellschaftlichen Wandels die 'unverzichtbare Aufgabe zuweise, diese Grenzen im einzelnen zu konkretisieren' .[93] Aus gleichem Grund sieht er den Gesetzgeber ausdrücklich befugt, 'auch Grundrechte ohne geschriebenen Maß-nahmevorbehalt einem derartigen Vorbehalt stillschweigend zu unterwerfen ', 'solange man die Grundrechte materiell gegen den Maßgabegesetzgeber absichert'[94], - wobei letztere Aussage angesichts der bei Häberle kaum thematisierten Sicherungen gegen Grundrechtsverletzungen des Gesetzgebers praktisch ins Leere läuft. So habe das Grundrecht der persönlichen Freiheit schon immer unter dem Vorbehalt maßgebender Gesetze gestanden, wie das Strafrecht belege.[95]

9. Einzelbeispiele aus der Gesetzgebung

Eine weitere Schwierigkeit der Arbeit Häberles ergibt sich daraus, daß er seinen theoretischen Überbau kaum und wenn, dann nur sehr spärlich, mit konkreten Beispielen aus der Gesetzgebung unterfüttert. Anhand seines spezifischen Kategoriensystems exemplifiziert Häberle an wenigen Beispielen Einzelprobleme der Gesetzgebungsfunktion im Grundrechtsbereich, wobei der Grundsatz der Güterabwägung - Abgrenzung des jeweiligen Grundrechts gegen gleich- und höherwertige Rechtsgüter - für das Ausmaß zulässiger Grundrechtseinschränkung eine Rolle spielt.[96] Das formelle und materielle Strafrecht ist für Häberle ein Prototyp grundrechtsbegrenzenden Rechtes. Mit dem Strafrecht schränke der Gesetzgeber sowohl die Grundrechte der Pönalisierten ein, während er gleichzeitig die der anderen Rechtsgenossen sichere.[97] Eine eigenwillige Deutung erfährt das Sozialstaatsgebot des Art. 2o, indem Häberle in der Konkretisierung der Sozialstaatsgarantie durch den Gesetzgeber lediglich eine 'zulässige Begrenzung aller Grundrechte' erkennt. Insgesamt verhielten sich 'die grundrechtliche Freiheit und die Sozialstaatsgarantie wie These und Antithese zueinander' und ordne sich in der angestrebten Synthese das Ganze der Verfassung.[98] - Auch die Rechtsinstitute sind nach Häberle - und insoweit sicherlich unbestritten - grundrechtsgestaltend. So seien Normen über die Rechts-, Geschäfts- und Prozeßfähigkeit unverzichtbare 'Ausgestaltung der Freiheit' und zugleich auch zahlreicher anderer Grundrechte.[99] Gleiches gelte für die Privatrechtsordnung als Ganzes. –

In allgemeiner Form bekennt auch Häberle sich zum Postulat von der 'Begrenztheit' der Grundrechts-'Eingriffe'. Die inhaltsbestimmende Befugnis des Gesetzgebers schließe nicht das Recht zur ' >Durchnormierung< eines Grundrechtsbereichs i.S.e. Reglementierung' ein, da dies das 'Ende der Freiheit' bedeute.[100] Die diesbezüglichen Grenzen bleiben bei Häberle jedoch vage. Lediglich bezogen auf das Versammlungsgesetz z.B. wird festgestellt, daß es unzulässig sei, vorzuschreiben, welche Meinungen positiv geäußert werden dürfen, 'da sich Freiheit einer vorherigen Definition entzieht'[101]. Entsprechendes gelte für das Straf- und das bürgerliche Recht.

D. Für eine Aufwertung der Vorbehaltsgesetzgebung

'Soweit ausdrückliche Gesetzesvorbehalte den Gesetzgeber zur Grundrechtsbegrenzung im Interesse gleich- oder höherwertiger Schutzgüter ermächtigen' plädiert Häberle für eine 'rechtstheoretische >Aufwertung< des Instituts des Gesetzesvorbehalts.'[102] Dies folgt aus seiner Ansicht, daß der Gesetzesvorbehalt 'das Institut ist, über das sich die durch Güterabwägung bewährende Einordnung der Grundrechte in das Ganze der Verfassungsordnung vollzieht' , also selbst 'Konsequenz der Grundrechte' ist.[103] Dies vermöge das 'liberale, individualistische Denken' nicht zu sehen, dem der Gesetzesvorbehalt als 'ein notwendiges Übel' erscheine. Auch wenn es zutreffe, daß der 'Mißbrauch, der mit dem Gesetzesvorbehalt im Laufe der Grundrechtsgeschichte nicht selten getrieben wurde und der zu einer Perversion seines Sinnes und Zwecks geführt habe', sage dieser Mißbrauch jedoch noch nichts gegen dieses Institut als solches'[104] - meint Häberle lapidar, ohne jedoch Gedanken darauf zu verschwenden, was denn die Ursache dieses Mißbrauchs gewesen sein mag und wie ihm ggf. zu wehren wäre. Die allgemeine Aussage, daß die 'durch Gesetzesvorbehalte legitimierte Gesetzgebung als >Grundrechtsausführung< im organischen Zusammenhang mit den Grundrechten zu sehen sei und der Gesetzgeber nicht zu >Abweichungen< vom Grundrecht befugt sei und der Hinweis auf die kontrollierende Verfassungsrechtsprechung[105] kann hier allein nicht tragen. Dies umsomehr, als im gleichem Kontext betont wird, daß die klassischen Gesetzesvorbehalte ganz dem Denken einer Zeit entsprechen, 'die Staat und Recht von dem isoliert gedachten >souveränen< Individuum ableitet und Häberle diesbezüglich eine 'oft einseitige Formulierung der Grundrechte' beklagt.[106] Ausdrücklich will der Autor mit der Aufwertung des Instituts des Gesetzesvorbehalts und der Vorbehaltsgesetzgebung das 'traditionelle Verständnis dieses Instituts durch das [von ihm so interpretierte - d. Verf.] >Menschenbild< des Grundgesetzes und die Gemeinschaftsbezogenheit des Individuums korrigieren' zugunsten eines 'einheitlichen Menschenbildes', das in der 'Gemeinschaftsgebundenheit und -bezogenheit des Individuums' besteht.[107] Da die 'Gemeinschaftsbezogenheit zum Wesen der grundrechtlichen Freiheit gehört, gehört das vom Vorbehaltsgesetzgeber normierte Recht zum >Wesensgehalt< der Grundrechte', so Häberles Schlußfolgerung[108], die ihre Brisanz im Kontext der Aussage erhält, daß sich heute 'eher die Neigung findet, die Verfassungsnorm auf Kosten der Gesetzesnorm zu verabsolutieren'[109] und der Zurückweisung der individualrechtlichen Interpretation der Grundrechte[110].

In einer Zusammenfassung seiner Argumente geht Häberle noch einen Schritt weiter, indem er die 'klassischen Gesetzesvorbehalte als eine 'staatsrechtliche Reminiszenz' bezeichnet, da sie einem Verfassungstypus angehörten, 'welcher nicht der des freiheitlichen Sozialstaates ist' und feststellt, daß sie 'weder dem Wesen des Rechts noch dem Wesen der Freiheit' gerecht würden.[111] Dagegen setzt er seine 'Qualifizierung der Gesetzgebung im Grundrechtsbereich als >Determinierung< der Grundrechte' und des 'Gesetzes im materiellen Sinne als Ausgestaltung und Begrenzung von Freiheit und Eigentum'[112], die eine notwendige 'Befreiung des Gesetzes- und Rechtsbegriffs vom Eingriffselement' bedeuten[113], denn 'Recht und Gesetz im Grundrechtsbereich sind (wesensmä-ßige) Begrenzung von Freiheit und Eigentum und damit der Grundrechte'[114]. Die vom Autor gegebene flankierende Begründung für eine Aufwertung des Gesetzesvorbehalts, daß dieser die Offenheit und 'Elastizität' der Verfassung angesichts des ständigen gesellschaftlichen Wandels ermögliche und diesbezüglich 'normierender Schrittmacher' sei[115] ist als solche zwar nicht abwegig, aber bezogen auf die Grundintention Häberles kritisch zu befragen.

E. Häberle zu möglichen Einwänden gegen seine Position

In knapper Form setzt sich Häberle auf 1 ½ Seiten schließlich mit 'denkbaren Einwänden' gegen die 'Befreiung des Gesetzes- und Rechtsbegriffs vom traditionellen Eingriffselement' auseinander, wobei Einwände ausdrücklich ausgeschlossen sind, 'die ausdrücklich oder stillschweigend von den Denkvoraussetzungen und Hintergründen der traditionellen Lehre ausgehen'.[116] Immerhin hält der Autor den Einwand für möglich, daß er die oft sehr handfesten Interventionen des Gesetzgebers im Freiheitsbereich verharmlose oder den häufigen Konflikt zwischen individueller Freiheit und 'Gemeinschaftserfordernissen bzw. die Friktionen zwischen dem Freiheitsanspruch des einzelnen und dem 'Schutzbedürfnis der Gemeinschaft'. Auch liege der Vorwurf nahe, durch 'terminologische Manipulationen über die echten Opfer, die der einzelne dem Gesamtinteresse zu bringen habe' hinwegzutäuschen. Zudem habe die jüngste Vergangenheit gezeigt, daß das 'Sicherheitsbedürfnis der >Massen< nicht selten der Sicherheit ggü der Freiheit den Vorzug gebe.[117]

Aber, so Häberle lapidar, dies könne seine Ansicht nicht erschüttern, denn : 'Freiheit war schon immer mit Opfern verbunden und wird es auch in Zukunft bleiben müssen, weil Opfer im Interesse des Gemeinwohls nötig sind und der einzelne ohne das Gemeinwesen wesensmäßig nicht zu existieren vermag.'[118] Zudem verlören die ' >Eingriffe< in die individuelle Freiheit . rechtlich und sittlich betrachtet ihre Schärfe, wenn man sich nicht die Frage vorlegt, welchen Sinn und Zweck sie haben', denn 'zahlreiche >Eingriffe< erfolgen im unmittelbaren wohlverstandenen Interesse der Grundrechtsberechtigten selbst. Andere sind nur im mittelbaren Interesse des Betroffenen erforderlich.'[119] Insgesamt sei, so Häberle in fast mystischer Apologetik, 'jede Begrenzung der individuellen Freiheit nur dann legitim, wenn sie um des >Wirkens< der Rechtswerte willen geschieht, die die Freiheit aller und die Verwirklichung der verfassungsmäßigen Wertordnung erst ermöglichen.' Schließlich, so sein Rat, 'hätte eine Kritik dort anzusetzen, wo der hier vertretene Rechts- und Gesetzesbegriff seinen wesentlichen Grund hat: in der Bestimmung des Verhältnisses von Recht und Freiheit und in der institutionellen Sicht der Grundrechte.'[120]

F. Zur Einordnung von Art. 19 Abs. II GG

Die mehrere Hundert Seiten umfassende herleitende Analyse Häberles gipfelt in der gut vierseitigen Schlußfolgerung bezogen auf das eigentliche Thema seiner Dissertation - der 'Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 II GG ' - : daß Art. 19 II GG 'eine Verfassungsnorm lediglich deklaratorischer Natur'[121], aber zugleich als 'institutionelle Garantie'[122] zu verstehen sei.

1. Der 'deklaratorische Charakter' von Art. 19 II GG

Art. 19 II wird von Häberle zunächst als 'deklaratorische Sanktion' qualifiziert, als ' eine >leerlaufende< Verfassungsnorm[123], als zusätzliche und überfüssige Sicherung von Prinzipien, die bereits in der Verfassung zum Ausdruck gelangt sind', d.h. 'was sich aus einer sachgerechten Auslegung des betreffenden Grundrechts ergibt', denn auch ohne ausdrückliche Wesensgehaltsgarantie sei der für jedes Grundrecht gesondert zu ermittelnde Wesensgehalt von der Verfassung gewährleistet.[124] Dies gelte aber nur, so Häberle einschränkend, solange die vom ihm dargelegten Grundsätze zur ausgestaltenden Grundrechtsanwendung vom Gesetzgeber beachtet würden. Im Falle des Mißbrauchs der Vorbehaltsgesetzgebung durch den Gesetzgeber jedoch trete Art.19 II 'in sein volles Recht ein' . Er verhindere dann eine Verletzung der Grundrechte durch Mißachtung der verfassungs- bzw. grundrechtsimmanenten Prinzipien, belege die Verfassungsverletzung mit dem Odium des Bruchs einer ausdrücklichen Verfassungsnorm und werde dann zur 'spektakulären Waffe gegen den Gesetzgeber' . Insoweit sei er eine 'unverzichtbare Sicherung der Grundrechte' zugleich mit Abschreckungswirkung, weshalb Art. 19 II als ' >aktuell deklaratorisch<, aber >latent konstitutiv< bezeichnet werden könne.[125] Fraglich ist allerdings, ob Art. 19 II , falls die bei Häberle m.E. stark aufgeweichte Grundrechtsposition, unterstellt, seine Ansicht wäre gesellschaftlich tragend, eine wirksame Barriere gegen den Mißbrauch darstellen könnte.

2. Art. 19 II GG als 'institutionelle Garantie'

Von der Einordnung des Art. 19 II als 'lediglich deklaratorisch' unterscheidet der Autor seine rechtstheoretische Bedeutung, die er als 'institutionelle Garantie' qualifiziert. Sinn und Zweck von institutionellen Garantien sei die Mißbrauchs-Verhinderung. Häberle verknüpft diese Aussage mit der Bekräftigung seiner Position, daß die Grundrechte selbst Institutscharakter haben und ihnen - ebensowenig wie der 'grundrechtlichen Freiheit' ein 'Privileg' zukomme was aus der Wechselwirkung zwischen grundrechtlicher Freiheit der einzelnen rsp. Gruppen und der institutionellen Seite der Grundrechte sowie aus dem Ineinander von Individual- und Gemeinschaftsinteressen folge.[126] Mit den klassischen Fällen institutioneller Garantien teile Art. 19II die Eigenschaft 'eine Krisenerscheinung zu sein', nämlich der - historisch begründeten - Besorgnis vor Mißbrauch zu entstammen.[127] Es sei kein Widerspruch, Art. 19 II einerseits 'deklaratorisch' zu nennen und ihn zugleich als 'institutionelle Garantie' zu qualifizieren, denn 'institutionelle Garantien sichern ihrem Wesen nach oft gerade das, was an sich schon, >der Sache nach< gesichert ist. Solange ein allg. Bewußtsein von den verfassungstheoretischen Zusammenhängen besteht, bleibt Art. 19 II institutionelle Garantie deklaratorischen Charakters. Schwindet dieses, greift Art. 19 II GG ein: Auf dem Umweg über eine Schutznorm und -einrichtung >zur Verteidigung der Freiheit< ' werde 'die grundrechtliche Freiheit dann in einer Weise gewährleistet, die ihr >Wesen< sichert. "[128]

G. Modifizierung der Position Häberles in der 2. und 3. Auflage des Buches

Die zweite ( 1972 ) und 3. Auflage ( 1983 ) des Buches von Häberle sind jeweils der unveränderte Nachdruck der 1. Aufl. von 1962. Jedoch finden sich in den Vorworten und in der der 3. Auflage angefügten 'Fortschreibung 1982' Hinweise auf die Differenzierung seiner Position, auf die hier teils hingewiesen werden soll. Unter dem Eindruck einer Rezension von Lerche[129] hat Häberle, so der knappe Hinweis im Vorwort zur 2. Auflage, seine Position zum 'Eingriffs- und Schrankendenken' insoweit modifiziert, daß er dem 'Schrankendenken im Rahmen >grundrechtssi-chernder Geltungsfortbildung< eine wichtige, wenn auch begrenzte Aufgabe' zubilligt.[130] Auch das Verhältnis von Strafrecht und grundrechtlicher Freiheit würde er jetzt, so seine nicht weiter präzisierte Aussage 'differenzierter' sehen, wie er auch auf die positive Wirkung der Rechtsprechung des BVerfG besonders hinweist[131]. Einige allgemeine differenzierende Anmerkungen zu Einzelfragen finden sich auch in der gen. 'Fortschreibung 1982' in der 3. Auflage.[132] Es ist jedoch nicht erkennbar, daß die Grundposition von Häberle sich wesentlich geändert hätte, so daß ein Eingehen auf die Feinheiten der Differenzierung hier entbehrlich ist.

H. Eigene Stellungnahme zur Position Häberles in Thesenform

1. Trotz aller Versicherungen, in seinem Denksystem keine Beeinträchtigung der Grundrechtsgeltung zu wollen, erscheint es naheliegend , wenn man Häberle beim Wort nimmt und seinen Ansatz konsequent zu Ende denkt, seine Grundposition als prinzipielle Infragestellung der geltenden verfassungsmäßigen Grundordnung zu verstehen, wie sie einerseits dem Verfassungstext des GG entspricht und durch die Verfassungsrechtsprechung in Jahrzehnten gefestigt ist.
2. Insbesondere begegnet sein Ansatz der zumindestens weitgehenden Relativierung der individualrechtlichen Begründung und Zielrichtung der Grundrechte erheblichem Zweifel. Auch wenn unbestritten die Verfassungsordnung des GG sowohl weltanschaulich neutral als auch für unterschiedliche weltanschauliche Deutungen offen ist, so ist doch fraglich, ob der liberale, naturrrechtlich begründete Anteil des Grundrechtsverständnisses weitgehend negiert werden kann, ohne den Grundrechten die Schutzwirkung zu nehmen, die grundgesetzlich verbürgt ist. Anders gesagt : eine liberale Interpretation des GG ist denkbar ohne Beschädigung des Verfassungsfundaments, aber eine sozialistisch-kollektivistische oder staatsautoritär-konservative Verfassungskozeption, die die individualrechtliche Grundrechtsinterpretation bestritte, ist als verfassungskonforme nicht möglich, ebensowenig wie der Satz "Die Würde des Menschen ist unantastbar" (Art. 1 GG) so gelesen werden könnte "Die Würde der Gemeinschaft ist unantastbar". Denn die Verfassungsordnung des GG ruht auf der tragenden - aber nicht alleinigen - Säule der individualrechtlich zu verstehenden Grundrechte in der Tradition der Aufklärung. Sie zu coupieren, und dies ist die naheliegende Konsequenz bei Häberle, heißt die grundrechtliche Freiheit über das verfassungsmäßig zulässige Maß zu verkürzen.
3. Häberles Plädoyer für das weitgehende Recht des einfachen Gesetzgebers, im 'Gemeinschafts-interesse' Grundrechte zu beschränken, verstärkt um eine gleichzeitige Relativierung des Wesensgehaltes der Grundrechte, verlangt eine andere Verfassung als das GG. Sowohl ergibt sich bei ihm in der Konsequenz eine erhebliche Relativierung der Verfassungsurkunde - und infolge der sie tragenden Normen - als auch eine nicht hinnehmbare Schwächung aller bisherigen Sicherungssysteme gegen einen Machtmißbrauch und gegen verfassungswidrige Grundrechtseinschränkungen. Die von ihm vorgesehenen Rest-Schranken stellen kein taugliches Sicherungssystem dar. Die Verfassungsgerichtsbarkeit erscheint im Kontext seiner Gesamtkonzeption nicht mehr in zentraler, sondern nur noch in marginaler Funktion.
4. Die hier geäußerten Bedenken erfahren eine Stütze gerade in den Textpassagen, in denen sich der Autor - wenig verantwortungsbewußt - mit den historisch begründeten Mißbrauchserfahrungen und mit den in seinem Denksystem angelegten Mißbrauchsmöglichkeiten zu Lasten der individuellen Freiheitsrechte auseinandersetzt.
5. Die hier vorgetragenen Einwände werden nicht dadurch relativiert, daß der Autor teil zutreffende Kritik an statischen Verfassungskonzepten übt und nachvollziehbare Aussagen zur notwendigen Offenheit der Verfassung im Kontext des gesellschaftlichen Wandels macht, die, in seinem Kategoriensystem verstanden, jedoch zu erher gefährlichen Konsequenzen führen.

IV. Die Position LEISNERS

Walter Leisner repräsentiert die extreme Gegenposition zu Häberle. Während Häberle, von einem fast grenzenlosen Vertrauen ggü dem Gesetzgeber getragen, diesen zu weitgehenden einfachgesetzlichen Regelungen bezogen auf Inhalte des Verfassungsrechts ermächtigen will mit der Folge einer erheblichen Relativierung der Verfassungsurkunde und einer einhergehenden Aufweichung der Grundrechtsgeltung ist die Position Leisners von prinzipiellem Mißtrauen gegen den Gesetzgeber geprägt, der auf vielfältigste Weise den Inhalt und die Geltung der Verfassung gefährde.

A. Die Problemstellung

Die hier zu erörternde, 1964 veröffentlichte Schrift Leisners 'Von der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze zur Gesetzmäßigkeit der Verfassung - Betrachtungen zur möglichen selbständigen Begrifflichkeit im Verfassungsrecht'[133], thematisiert das Verhältnis von Verfassungsrecht und außerverfassungsrechtlichen Normen im Hinblick auf den intendierten Primat der Verfassung. Dieser sei zunehmend dadurch infrage gestellt, daß das einfache Gesetzesrecht den ursprünglichen Inhalt der Verfassungsnormen überlagere und ihn erodiere. Gegen diese schleichende 'Unterwanderung' des Verfassungsrechts wendet sich Leisner mit der Intention, den 'Selbstand der Verfassung' auch begrifflich zu stärken. 'Selbstand' i.d.S. bedeutet, daß sich die Verfassungsnorm aus sich selbst erklärt und eine Prägekraft für das unterverfassungsmäßige Recht er- oder behält. Eine 'Krise der Verfassung' stellt Leisner auch hinsichtlich einer sinkenden 'Wirkkraft des Naturrechts' fest, mit der Folge eines vordringenden Positivismus, der 'zum niederrangigen Recht drängt', von dort zum Richterspruch, aus dem Zusammenbruch geistiger Einheit - oder deren Nichtbeachtung - in die Klarheit normniederer Rechtstechnik.'[134] Verfassungsrechtliche Bestimmungen dürften nicht aus niederrangigen Normen sinnerfüllt und dann - von oben her - auf andere Normen übertragen werden. 'Einfache Verweisung auf das Gesetz' mache jede Verfassung entbehrlich, wobei es viele Arten des Rückgriffs auf niederrangiges Recht gebe: 'von dessen >Grundgedanken< und >Theorien< über seine >Tradition< bis zur Übernahme einzelner Begriffe und Elemente'. Diesen Prozeß beschreibt Leisner als >Verfassung nach Gesetz<, der als uneinheitliches Phänomen eine 'Gefahr für die selbständige Normhöhe der Verfassung' werde.[135] Sein Grundverständnis orientiert sich an der Rechtsordnung als Normenpyramide - mit der Verfassung als 'oberstem' resp. 'erstem' Gesetz -[136] und läßt ihn jeweils nach der hierarchischen Determination einer Norm und der Geltung der einzelnen Normstufen in Beziehung zueinander fragen.

B. Selbständige Verfassungsbegriffe und Verfassungstheorie

In einem ersten Untersuchungsgang geht Leisner der Frage nach, ob und inwieweit es eine selbständige Verfassungsbegrifflichkeit gibt, die unabhängig vom einfachen Recht gelte und gelangt zu den Ergebnis, daß nur wenige Verfassungsbegriffe als solche inhaltlich völlig selbständig sind. Variationen ergäben sich aus 'Umfang, Art und Offenheit des Einbruchs niederrangiger Begrifflichkeit sowie eines etwa darin liegenden >Durchgriffs auf Außerrechtliches< ' .[137] Zwar könne Verfassungstheorie eine Festigung verfassungsrechtlicher Begrifflichkeit leisten, aber diese sei als eigenständige wenig entwickelt und rezipiere vielfach nur die Theorien des materiellen Gesetzesrechts ( so z.B. im Sozial- und Arbeitsrecht ), so daß auch hier die 'Einzelbegrifflichkeit bis in die Verfassung hinauf' dringt.[138] Es drohe somit 'das Ende selbständigen Verfassungsrechts und selbständiger Verfassungsmethode ...>Verfassung nach Gesetz< nicht nur inhaltlich, sondern methodisch'. Sei aber die Verfassungstheorie zur selbständigen Inhaltserfüllung von Verfassungsnormen meist zu schwach, können die authentischen Verfassungsbegriffe 'nicht mehr bei der Gewinnung selbständigen Verfassungsrechts eingesetzt und primär-verfassungsrechtliche Begriffe nicht weiter präzisiert ' werden, so daß im Ergebnis das >wahre Verfassungsrecht< bedroht sei.[139] Ein Problembewußtsein hierfür fehle jedoch weitgehend. Der Selbstand der Verfassung könne aber entscheidend nur durch eine selbständige und starke Verfassungstheorie gesichert werden .

C. >Verfassung nach Gesetz< im engeren Sinne

Unter diesem Oberbegriff faßt Leisner drei verschiedene Fallgruppen : 1 ) >Erfüllung< aus Gesetzesrecht 2 ) Erfüllung aus der >Tradition< niederrangiger Normbereiche 3 ) Erfüllung aus >Grundsätzlichkeit< und >Theorie< niederrangiger Rechtsbereiche.

1. >Erfüllung< aus Gesetzesrecht

Der Hauptvorwurf Leisners an die Adresse herkommlicher Verfassungsinterpretationen ist, in unkritischem Rückgriff Verfassungsbegriffe aus niederen Normbereichen -von einzelnen Begriffselementen bis zu ganzen Normkomplexen- sinnerfüllt zu haben, ohne sich vorher um eine authentische Verfassungsinterpretation zu bemühen.[140] Grundsätzlich gelte, daß die 'typische Offenheit der staatsrechtlichen Begriflichkeit' für das 'Eindringen' von Einzelelementen oder Prinzipien außerhalb des Verfassungsrechts besonders einladend sei.[141] Niederrangige Einzelelemente beinträchigten. den begrifflichen Selbstand der Verfassung nur dann nicht, wenn der Rückgriff auf sie bereits aus einer relativ stark integrierten Verfassungsbegrifflichkeit heraus erfolgt, welche sie zu assimilieren vermag. Somit werde einfache Bezugnahme auf Niederrangiges sogleich zur begrifflichen Vollrezeption, wenn kein überwiegender begrifflicher Selbstand der Verfassung gegeben sei mit der Folge, daß >Verfassung nach Gesetz< einfach zur >Verweisung< werde.[142] Infolge vieler unkritischer Rückgriffe bestehe eine akute Gefahr des Leerlaufens auch bei selbständig-verfassungsrechtlichen Elementen, die den 'Kernbestand' der >Verfassung nach Gesetz< darstellten, wobei beispielhaft genannt werden: 'Amtshilfe', die 'Rechte' in Art. 19 IV, der Begriff 'Gericht' in Art. 1oo.[143] Zahlreich würden Verfassungsbegriffe, insbes. bei den Grundrechten im unkritischen Rückgriff aus Begriffen des niederrrangigen Rechts gefüllt, was insbes. für den Freiheits-Begriff gelte. So werde z.B. der Begriff 'Erziehungsberechtigter' (Art 6 ) nach dem BGB bestimmt, das Post- u. Fernmeldegeheimnis aus dem Post- u. FernmeldeG , ähnl. das AsylR.[144] Die unkritische Rezeption im Grundrechtsbereich tendiere solange zu einer einfachen Vollrezeption, wie nicht der Freiheitsbegriff verstärkt ideologisch unterbaut, 'wahrhaft direktiv' werde. Insbes. solche 'Verfassungsbegrifflichkeit ohne traditionellen Selbstand' sei gegen Niederrangiges, eminent 'Bestehendes' abzusichern[145], dies einschließlich der Kompetenznormen des GG. Insbes. im Steuerrecht und bei der Finanzverfassung sei die Inhaltsfüllung der entspr. GG-Normen wesentlich aus dem einfachen Gesetzesrecht problematisch, denn 'Finanzverfassung nach Gesetz ist das Ende einer politisch selbstgewichtigen Verfassung überhaupt', weshalb Finanzverfassungsbegriffe im Zweifel nie niederrangig erfüllt werden dürften.[146] Durch offene Verfassungsnormen und reale oder konstruierte neue Aufgaben erfolge derart eine ständige Gewichtsverschiebung zu Lasten der Bundesländer.

Die Beispiele zeigen nach Leisner, daß die >Gesetzmäßigkeit der Verfassung< auch gravierende institutionelle Auswirkngen hat und die horizontale, nicht nur die vertikale Gewaltenteilung verschieben kann.[147] Die hier genannten Bereiche stellen nach Leisner noch keine selbständige Kategorie >Verfassung nach Gesetz i.e.S. dar, sondern nur ein 'gefährliches, weil unsystematisches Netz von Verweisungen'.[148] Jedoch räumt Leisner die dogmatische Schwierigkeit ein, daß eine Trennungslinie zwischen >Verfassung nach Gesetz< und reiner Verweisung, insbes. der an sich allein legitimen Form einer solchen, dem Gesetzesvorbehalt, kaum zu ziehen sei. Die einzig legitime Form der >Verfassung nach dem Gesetz< sei der Gesetzesvorbehalt, weil von der Verfassungsdogmatik ausdrücklich anerkannt. Allerdings tendiere die Vorbehaltsgesetzgebung, über den Weg ihrer Ausweitung, zur offenen >Verfassungsverdrängung<, zu ihrer Relativierung und zu einem Rückzug der Verfassungsbegrifflichkeit.[149]

Eine Problemlösung erweise sich jedoch als schwierig, da dogmatisch befriedigende Kategorien für die Bildung einer festen Begriffsgruppe >Verfassung nach Gesetz<, die sich von einer Verweisung unterschiede, fehlen. Wenn ein 'Absinken in Verweisung' vermieden werden solle, bedürfe es des Verzichts auf die - weitgehend unkontrollierbare - Kategorie sog. >immanenter Grundrechtsschranken<, der Verschärfung der Kontrollierbarkeit und Beschränkung des Eindringens niederrrangiger Inhalte durch Akzentuierung ihres >punktuellen< Charakters sowie eine 'Aktivierung der Prinzipienschwere der Verfassungsnormen, die jede Rezeption ausdrücklich erlauben, grenzkorrigieren und mit interpretatorischem Geist bis ins einzelne durchdringen'.[150]

2. Erfüllung aus der Tradition niederrangiger Normbereiche

Eine zweite von Leisner benannte Erscheinungsform der >Verfassung nach dem Gesetz< ist die Erfüllung aus der Tradition niederrangiger Normbereiche. Als besonders gravierend hebt er den Rückgriff auf die niederrangige >Vorverfassungssituation< hervor, hinter der sich eine Vielfalt niederrangiger und außerrechtlicher Gehalte tarne mit der Gefahr, die Verfassung auf den Gesetzgebungszustand von 1949 zu zementieren.[151] Zwar sei diese Gefahr inzwischen ( also 1964 ) im wesentlichen gebannt. Dennoch bestehe sie in der Form einer >Verfassung nach allgemeiner Tradition niederrangiger Bereiche< fort, die keine scharfe Grenze von der Vorverfassungssituation trennt, wenn diese sich aus einer längeren Gesetzgebungstradition aufbaut.[152] Beispielhaft werden u.a. angeführt : einengende Auslegung der Versammlungsbegriffs aus der 'geschichtlichen Entwicklung', beim Koalitionsbegriff, beim Erziehungsrecht der Eltern, im Petitionsrecht, beim 'nulla-peona'-Satz und dem Wohnungsbegriff.[153] Leisner gibt zu bedenken, daß >Tradition< immer lebendig sei und -unbewußt- Niederrangiges ständig zum Nährboden der Verfassung werden könne. Im Extremfall würde die Verfassung nur mehr ein Instrument darstellen, jeweiliges Gesetzesrecht rangmäßig zu erhöhen und über die Sperrwirkung der Verfassung der Disposition des ordentlichen Gesetzgebers zu entziehen. Über eine unklare >Tradition< könne sogar Verordnungsrecht, ja reine Verwaltungspraxis einfließen und späteres Gesetzesrecht blockieren. Wenn jedoch >Tradition< sich derart weiter erfülle, sei es denkbar, daß die Verfassung völlig 'leerlaufe', bestenfalls >reaktionär< werde.[154]

Prinzipiell, so resumiert Leisner, dürfe deshalb nur Verfassungs tradition übernommen werden und sei eine Neubesinnung auf die Voraussetzungen eines Verfassungsgewohnheitsrechts nötig. Alles andere wertet er lediglich als Verweisung auf niederrangige Gesetzlichkeit. Angewendet wie bisher sei >Tradition< keine klare und damit eine unzulässige Kategorie auf Niederrangiges.[155]

3. Erfüllung aus >Grundsätzlichkeit< und >Theorie< niederrangiger Normbereiche

Auch wenn es legitim sei, Verfassungsinhalte mit Rückgriff auf niederrangig entstandene Kategorien, Grundsätze und Traditionen zu schöpfen, gebe es hierbei beträchtliche Gefahren. Problematisch seien insb. die Instítuts- und die institutionellen Garantien im Grundrechtsbereich. Über diese dringe niederrangiges Recht 'auf breiter Front, von den Prinzipien bis hinab zu Einzelregelungen, unkontrolliert in das Verfassungsrecht ein ' und liefere die Grundrechte damit der Manipulation des Gesetzgebers aus. Für jede Einrichtungsgarantie gelte, daß, wenn das GG private Rechts-beziehungen abstrakt zusamenfasse und als Rechtsinstitut gewährleiste, die Vermutung, daß es diese auch nur aus dem Zivilrecht im dort verwendeten Sinne rezipiert hat. Über das >Wesen der Institution< i.V.m. Art. 19 II einen durchgehenden Kernbereichsschutz durchzusetzen, sei wenig erfolgreich. Die Verfassung könne erfahrungsgemäß kaum 'vor dem Vernichtungswerk des Gesetzgebers bewahrt werden, weil sich dieser bereits über das trojanische Pferd vorgängiger Sinnerfüllung eingenistet hat', und weil die Einrichtungsgarantie Erweiterungstendenz habe.[156] Eine Verschärfung des Problems ergebe sich zudem aus der Tendenz zur Vermehrung der Institutsgarantien und durch neuere Ansichten, die jedem Grundrecht eine institutionelle Sicht zuordnen .[157]

Eine völlige 'Institutionalisierung der Verfassung' i.d.S. würde nicht nur, so Leisner, wie am Ende der Weimarer Zeit, 'die Grundrechte zerstören, sondern die gesamte Verfassung durch Begriffsunterwanderungerst den >Kernbereichen< der niederrangigen Gesetzgebung, dann dieser ganz allgemein ausliefern.' Deshalb sei eine Beschränkung der Institutsgarantien 'auf den ausdrücklichen Wortlaut' zwingend geboten.[158]

Bezüglich der Erfüllung von Verfassungsbegrifflichkeit durch Theorie(elemente) niederrangigen Rechts kommt Leisner zu dem Schluß, daß diese dann unbedenklich sei, 'wenn diese, bereits auf die >Höhe< der allgemeinen Staatslehre gehoben, von dort aus auf das Staatsrecht zurückwirken', vorausgesetzt, sie hätten dabei schon eine 'qualitative Veränderung, etwa durch Verallgemeinerung oder Verschränkung mit selbständiger Verfassungsbegrifflichkeit' erfahren.[159] Besonders gefährlich erscheine jedoch das Eindringen niederrangiger Inhalte in die Verfassung, 'je näher sie nach ihrer Struktur der einer ...selbständigen Verfassungsbegrifflichkeit kommen : wenn sie also von Einzelregelungen bereits abstrahieren und Grundgedanken, Prinzipien oder wenigstens Inbegriffe zur Verfügung stellen', also eine oberflächliche Betrachtung hier schon eine 'qualitätsverändernde Transformation auf die höhere Ebene' annimmt und damit einer Täuschung erliegt.[160]

4. Ergebnis : keine Berechtigung der Kategorie >Verfassung nach Gesetz<

Als Fazit seiner Untersuchung stellt Leisner fest, daß es an der Berechtigung für eine besondere Kategorie >Verfassung nach Gesetz i.e.S.< mit dogmatischem Selbstand zwischen reiner Verweisung und verfassungsrechtlicher Selbständigkeit fehlt, da nur verschiedene Arten des Rückgriffs festgestellt werden konnten, 'die sich dogmatisch sämtlich als mehr oder weniger verschleierte und damit besonders gefährliche Verweisungen auf einfache Gesetze herausstellten.'. Also gehe es nur noch um die Frage : Verweisung oder Selbstand der Verfassung.[161] Tertium non datur.

D. Fehlendes Problembewußtsein in der Rechtslehre

Leisner beklagt, daß die Rechtslehre und der Verfassungsgeber das Problem bislang ignoriert haben. Lediglich in Einzelfällen habe man erkannt, daß das Gesetz an der Verfassung zu messen sei und nicht umgekehrt, wobei aber kaum bewußt war, daß es sich um ein Rezeptionsproblem handele. Durchgehend fehle es an der klaren Feststellung der Besonderheit der Rezeption 'im Verhältnis Verfassung - Gesetz : einmal aus der inhaltlichen Eigenart der Verfassungsnormen ... und infolge des Normstufenunterschieds.'[162] Erstaunlich sei zudem, daß 'bei der >verfassungs-konformen Interpretation<, wo die Normstufenfrage auftritt, nicht gesehen werde, daß Umgekehrtes ebenfalls, ... und in größerem Umfange möglich ist: gesetzeskonforme Verfassungsinterpretation.' Allerdings räumt Leisner Abgrenzungs- und Einordnungsschwierigkeiten insbes. im Außerrechtlichen und bei Kompetenznormen ein, die eine Problemlösung erschweren.[163]

E. Leisners Ansatz zur Problemlösung

Angesichts des gravierenden und auf sehr abstrakter Analyseebene gewonnenen Befundes überrascht, daß Leisner zum Schluß seiner Untersuchung einen Katalog von 17 nur punktuell gefaßten Lösungsvorschlägen unterbreitet, der eher unsystematisch wirkt. So fordert er u.a. eine vorsichtige Rezeption im Einzelfall, eine Sicht der Verfassung als Ganzes und eine Verstärkung der Verfassungstheorie, sowie ein Ende der ' >Institutionalisierungsbewegung< im Verfassungsrecht, im Zweifel keine Übernahme von Normkomplexen, für die Grundrechte ein in Art. 19 II verankertes Kernbereichsdenken wie auch, wg. der strukturellen Prägewirkung bei den Grundrechten das Zentrum selbständiger Verfassungsbegrifflichkeit liegen sollte.[164]

Bewußt an den Schluß stellt Leisner sein Credo bezogen auf das allgemeine Problem der 'Begriffserfüllung durch Niederrangiges'. Das überpositive Recht sei der Verfassung übergeordnet, weshalb sein Inhalt 'von oben nach unten' interpretiert werden müsse, eine Regel, die aufgrund der geschichtlichen Relativierung des Naturrechts häufig eine Umkehr finde, selbst unter 'Überspringung der Verfassungsstufe'. Im übrigen gelte das in der Untersuchung für das Verhältnis 'Verfassung - Gesetz'- gesagte analog für die Fragestellung 'Gesetz - Verordnung' sinngemäß.

F. Eigene Stellungnahme zur Position Leisners - in Thesenform –

1. Zutreffend analysiert Leisner die Wechselwirkung zwischen Gesetz und Verfassung, insoweit einfaches Recht auch in der Lage ist, Verfassungsrecht zu penetrieren und - im negativen Fall . auch weitgehend zu denaturieren. Die sich daraus ergebende Zielstellung ist nachvollziehbar, nach der Widerständigkeit des Verfassungsrechts zu fragen und einen 'Selbstand' der Verfassung zu erreichen, resp. zu stärken. Allerdings dürfte auch das - von Leisner kaum thematiserte - Gegenteil nachweisbar sein : die geistige Strahlkraft der Verfassungsnormen ebenso wie die Wirkung der institutionellen Vorkehrungen für ihre bevorrechtigte Geltung (BVerfG) blieben nicht ohne Auswirkung auf das einfache Recht, auch nicht auf dessen Begriffssubstanz, die ebenso von der grundrechtlichen Werteebene in nicht geringem Ausmaß affiziert wurde und wird. Es dürfte nachweisbar sein, daß in nicht geringem Umfange auch vordemokratische Begriffsinhalte im fortgeltenden einfachen Recht vom Verfassungsrecht neutralisiert oder erodiert wurden. Eine differenzierte Analyse dieser - realen - Wechselwirkung könnte ein positiveres Bild von der Wirkkraft der Verfassung geben, als von Leisner gezeichnet. Dennoch ist sein (Teil)-Befund als solcher nicht widerlegbar und rechtfertigt alle Anstrengungen zur Widerständigkeit der Verfassung, auch wenn zu prüfen ist, ob die Prämissen für seinen Lösungsansatz im einzelnen zutreffend sind.
2. Die Aussagen Leisners sind teils auch zeitbedingt einzuordnen und insoweit zu relativieren. Vor der Hintergrund der gesellschaftlichen Wirklichkeit der Bundesrepublik zu Beginn der 6oer Jahre sind seine Aussagen eher nachvollziehbar, als dies für den heutigen Zustand gilt. Allerdings fällt auf, daß Leisner den konkreten Bezugsrahmen der damaligen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen nicht analysiert. Eine historische Betrachtung unter Einbeziehung der sozialen und sozialpsychologischen Bedingungen in der Bundesrepublik in den ersten 2o Jahren ihrer Existenz dürfte zugleich andere Ursachen für (noch) nicht verfassungskonforme (Bewußtseins)Strukturen ermitteln als von Leisner benannt mit entsprechend differerenzierten Schlußfolgerungen, ohne daß damit seine richtige (Teil)Aussage falsifiziert wäre.
3. Ein gravierendes Problem in der Analyse Leisners ist, daß er einerseits die Qualität der Verfassung als ein Produkt geschichtlicher Erfahrung untergewichtet und so auch die verschiedenen Schichten von sozialer Erfahrung und Rechtstradition aus dem Blick verliert. Er scheint von einer 'Reinheit der Verfassung' i.S.e. ahistorischen Konstrukts - wenn auch in aufgeklärter Geistestradition - auszugehen und blendet damit wesentliche Teile ihrer - teils widersprüchlichen - spezifischen Wirkungsmacht und Vitalität aus. Andererseits wird nicht sichtbar, daß die Verfassungsurkunde auch einen historischen Kompromiß verschiedener geistiger und politischer Zeitströmungen und Machtfaktoren widerspiegelt, - und daß die Verfassung ohne das Bewußtsein hiervon nicht adäquat zu verstehen und auszulegen ist. Dementsprechend trifft es die Wirklichkeit nicht, das GG als ein in sich völlig geschlossenes Dokument idealiter zu verstehen, wie dies zumindestens bei Leisner teilweise anklingt.
4. Leisner scheint im übrigen eine eher künstliche Scheidung zwischen der Verfassung und ihrem Begriffsinhalt einerseits und den unterverfassungsgesetzlichen Normen und ihren Inhalten andererseits vorzunehmen. Tatsächlich dürfte unschwer erweisbar sein, daß sich zahlreiche vorverfassungsgesetzliche Norminhalte im verfassungsrechtlichen Werdungsprzozeß zu authentischen Norminhalten der Verfassung verdichtet haben. Hinzuweisen ist auch auf die rechtsgeschichtliche Entwicklung insoweit, als z.B. das BGB oder andere Kodifikationen wesentliche Etappen bei der Entwicklung des - bürgerlichen - Rechtstaates darstellen, so daß es irrig wäre, das Verfassungsrecht durchgängig gegen vorgängiges und überkommenes Recht inhaltlich abzugrenzen, auch wenn es zutrifft, daß nicht wenige der nach 1949 fortgeltenden Rechtsnormen mit dem Wertesystem des GG nur schwer vereinbar waren - und insoweit die Bedenken Leisners begründet waren.
5. Zu kurz kommt bei Leisner zudem der Prozeßcharakter der Verfassungsentwicklung im Kontext des gesellschaftlichen Wandels, das, was ihre Vitalität ausmacht. Es entsteht der Eindruck, als ob Leisner eher von einer statischen als von einer dynamischen Betrachtungsweise, mehr von einem geschlossenen System denn von einem offenen Prozeßcharakter ausgeht, wie auch bei ihm wenig von dem aufscheint, was die Pluralität einer demokratischen Gesellschaft ausmacht, die naturgemäß für den Prozeß der Verfassungsentwicklung konsequenzenbehaftet ist.
6. Die genannten Einwände zusammengenommen führen zu dem Ergebnis, daß Leisners Mißtrauen, das er Parlament und Gesellschaft entgegenbringt, so unbegründet ist, daß weder eine Konservierung noch eine Kanonisierung der Verfassungsurkunde gemeint sein kann, wenn demokratischer Prozeß gemeint ist und daß es der Verfassung selbst - auch ihrem Selbstand - und dem Verfassungssystem nicht gut bekommt, wenn sie - ängstlich - weitgehend von den Veränderungsprozessen in der offenen Gesellschaft abgeschottet werden soll, auch wenn behutsam mit ihr und ihren Änderungen umgegangen werden muß. Dennoch ist ein großer Teil der Lösungsvorschläge, die Leisner unterbreitet, als sinnvoll zu werten, soweit sie sich auf den normativen Bereich beziehen, während seine institutionellen Vorschläge - aus den gen. Gründen - teils auf Bedenken stoßen.

V. Der Ansatz von LERCHE

In seinem in der Festschrift für Maunz 1971 veröffentlichten Aufsatz 'Stiller Verfassungswandel als aktuelles Politikum'[165] versucht Peter Lerche einen anderen Zugang als Häberle und Leisner, um den Verfassungswandel unterhalb der Schwelle der formalen Verfassungsänderung zu verstehen und für den einfachen Gesetzgeber diesbezüglich bestimmte Möglichkeiten zu eröffnen, aber ihm zugleich sehr hohe Hürden in den Weg zu legen. Auch wenn Lerches Ansatz und das erzielte Ergebnis sich von den konträren Extrempositionen Häberles und Leisners deutlich abhebt, ist er doch, wenn auch anders begründet, von der rigiden Konsequenz Leisners, wie zu zeigen sein wird, letztlich nicht allzu weit entfernt.

A. Verfassung als 'Konzentrat' auch unterfassungsrechtlicher Normen

Als Prämisse für die Untersuchung 'ungeschriebener Verfassungsfortentwicklungen' stellt Lerche zunächst das Erfordernis fest, die Verfassung auf die jeweiligen Stufen der gesellschaftichen Entwicklung zu beziehen, d.h. von einer Sinnvariabilität der Verfassungsnormen auszugehen.[166] Damit ist zugleich festgestellt, daß es eine Prozeßhaftigkeit der - auch ungeschriebenen - Verfassungsentwicklung gibt und daß diese sich auf den gesellschaftlichen Prozeß bezieht.

Die Folgefrage richtet sich auf die Formen, in denen sich dieser Verfassungswandel vollzieht, wobei Lerche als zweite Prämisse einführt, daß sich dieser Prozeß nicht abrupt vollziehen solle, um ein zu schroffes Auseinanderklaffen von Verfassungsinhalt und Verfassungswirklichkeit zu verhindern.[167] Jedenfalls weist Lerche dem Verfassungsgesetz auch die Funktion zu, eine Antwort auf die sich jeweils neu stellenden sozialen Fragen und ökonomisch-technischen Herausforderungen zu sein. Unabhängig davon gelte auch, daß die Verfassung in weiten Teilen zugleich 'eine Art Konzentrat jener unterverfassungsrechtlichen Vorstellungen ist, die zu rechtsverbindlicher Stärke gelangt sind, sich also in geschriebener oder ungeschriebener Form' niedergeschlagen haben.[168] Diese Verfassungskomponente jedoch sei 'primär nicht aus der Konfrontation zu bestimmten sozialen Fakten oder zu unterverfassungsgesetzlichem Recht zu verstehen, sondern als ein ranghoher, konzentrierter Ausdruck von rechtlichen Grundvorstellungen, die wichtige Bereiche des >normalen< Rechts charakterisieren.'[169]

Lerche unterstellt, daß diese Verfassungsschicht prinzipiell als solche allgemein anerkannt und nur ihr Ausmaß strittig sei, daß niemand die Verfassung als ungeschichtliches Gebilde ansehe So trete Leisner für einen weitgehenden Selbstand der geschriebenen Verfassung ein und warne - nicht grundlos - vor den Gefahren einer Unterwanderung der Verfassung durch einfaches Recht. Wenn man jene Komponente 'Verfassung als Konzentrat' annehme, müsse man jedoch einräumen, daß faktisch mit der Änderung der entspr. unterverfassungsrechtlichen Rechtsvorstellungen sich auch automatisch dieser Verfassungsgehalt mit ändere. Fraglich sei nur, ob dies schrankenlos gelte.[170]

B. Verfassungswandel und Schrankenziehung

Es entstehe das Problem, ob einem solchen Veränderungsprozeß, der 'von unten her die Verfassung mitergreift und ungeschrieben umbildet' nicht Schranken zu ziehen seien. Lerche wirft, unter dem Eindruck der Reformbemühungen der -damaligen- sozial-liberalen Koaltion, die hypothetische Frage auf, ob ggf. ein grundsätzliches Neuverständnis wichtiger Institute wie des Eigentums, des Erbrechts, der Presse- resp. Wissenschaftsfreiheit automatisch zu einem entsprechenden Verfassungswandel führen könnten mit der Folge, daß die neuen Inhalte durch den 'einfachen Gesetzgeber' Verfassungsrang bekämen und aus der Verfassung selbst keine Schranken ggü diesen tiefgreifenden Neuinterpretationen mehr abzuleiten seien, - ein für ihn nicht haltbares Ergebnis.[171]

C. Exkurs : Umdefinition der Verfassung

Exkursweise ergänzt Lerche diese Problembeschreibung durch den Hinweis, daß 'Veränderungsideologien' auch das geltende einfache Gesetzesrecht als 'einseitig interessenorientiert' interpretieren könnten, um dann, unter Bezugnahme auf Postulate der Verfassung, einen 'gerechteren Zustand', und damit Gesetzesänderungen einzuklagen, die als verfassungskonformer ausgegeben werden, einen Vorgang, den Lerche polemisierend als 'Verfassungswandel durch Besserwissen' bezeichnet, nicht ohne einen Hinweis auf das trotz alledem zu erhoffende 'richterliche Wort'´.[172]

Es gehe hier, so merkt der Autor an, um die Zwiespältigkeit, 'einerseits die Abwertung der geltenden Gesetzesordnung als einseitiger Interessenausdruck, andererseits die teilweise Aufwertung der Verfassung zu einem Füllsal von hineingedachten Zukunftsvorstellungen' .[173] Fraglich ist allerdings, ob vorliegend ein verfassungsrechtliches Urteil vorliegt, oder eher eine Aussage im politischen Meinungskampf getätigt wird, weil eine vorgesehene Gesetzesänderung nicht den eigenen Vorstellungen entspricht.

D. Stabilität und Elastizität der Verfassung

Die Funktion der >Verfassung als Konzentrat< bis dato kennzeichnet Lerche dahin, eine gewisse Kontinuität und zugleich Flexibilität der rechtlichen Entwicklung sowohl auf der Ebene des Verfassungsverständnisses als auch auf der Ebene der einfachen Gesetzgebung zu verbürgen, indem das Verfassungsverständnis einerseits den 'Beliebigkeiten extremer Interpretationsspannen entzogen ' werden sollte, andererseits aber gegen konservative Erstarrung hinreichend geöffnet. Zudem sei eine 'Geschmeidigkeit' durch eben die Tatsache garantiert worden, daß die unterverfassungsgesetzliche Rechtsordnung leichter fortgeschrieben werden kann und eine Abfolge derartiger einzelveränderungen bei entsprechender Intensität und Dauer mittelbar auch die Verfassung beeinflussen mußte. Auch in der einfachgesetzlichen Ebene habe diese Funktion stabilisierend gewirkt, indem sich diese Rechtsnormen durch ihre 'Erhöhung zum Verfassungsrang' dem unmittelbaren Zugriff des Gesetzgebers entzogen, auch wenn sein mittelbarer Einfluß durch die Vielfalt und Intensität einzelner Änderungen auch die Strukturen selbst umzuformen vermochte. Im Ergebnis habe dies in der Sicht der 'Verfassung als Konzentrat' eine jeweils ausreichende Stabiltät und Elastizität gleichermaßen gesichert.[174]

E. Gefahr des 'Umlesens der Verfassung von unten'

Lerche sieht diesen von ihm idealiter beschriebenen Funktionszusammenhang durch die beschriebenen Tendenzen, 'die Verfassung von unten her umzulesen' gefährdet, ja ins Gegenteil verkehrt. und beklagt, daß 'durch weitestgehende Neudeutung unterverfassungsrechtlicher Zentralbegriffe, die - über den Weg ... der Verfassung als Konzentrat - in die Verfassung selbst Eingang gefunden haben, wesentliche Teile der Verfassung plötzlich ein völlig anderes Gesicht erhalten können - so man keine Schranken ziehen will.' Anstelle kontinuierlicher Fortentwicklung drohe nun 'die möglichst unmittelbare und sofortige, . schubweise Umdeutung ' , die es zu verhindern gelte .[175]

F. Erzwingen eines verzögerten Wandlungsprozesses durch Art. 79 II GG

Als unrealistisch verwirft Lerche, solche Veränderungen über den Weg von Art. 79 I blockieren zu wollen, da auch das hiermit verbundene Zerschneiden des Wirkungszusammenhangs zwischen Verfassungswirklichkeit und Verfassungsrecht nicht wünschenswert sei. Allerdings sei der 'unmittelbare Zugriff auf die Grundzüge und Grundbegriffe, . auf die Strukturen der Rechtsordnung ' durch das Erfordernis der qualifizierten verfassungsändernden Mehrheit gem. Art 79 II zu erschweren, denn es gehe 'in Wahrheit um den unmittelbaren Verfassungsboden, der ohne breiten Konsens nicht verlassen werden kann'.[176] Durch das Verfahren gem. Art. 79 II werde das Neuverständnis der Verfassung i.S. verändernder Interpretation nicht unterbunden, aber verlangsamt, 'wenn es um strukturelle Änderungen geht'.[177]

Angemerkt sei, daß Lerche die Frage nicht aufwirft, ob und inwieweit die Unterwerfung von einfachgesetzlichen Änderungen unter das Erfordernis des Art. 79 II, das sich explizit auf Änderungen des Verfassungswortlauts bezieht, verfassungsgemäß ist. Die Zulässigkeit dürfte eher fraglich sein. Gleichfalls wird nicht thematisiert, wer anhand welcher Kriterien feststellt, wann eine einfachgesetzliche Regelung die Schwelle erreicht, die nach Lerche die Anwendung von Art. 79 II erfordert, so daß eine Willkürfestlegung nach gusto naheliegt. Auch aus diesem Grunde bestehen grundlegende verfassungsrechtliche Zweifel.

G. Unzulässige 'verfassungsbefohlene' Gesetzesvorhaben ?

Lerche möchte auch weitere einfachgesetzliche Regelungen möglichst erschweren, wohl verhin-dern, indem er sie dem Verfahren gem. Art. 79 II unterwerfen will : solche Gesetze, die 'strukturtiefe Veränderungen, ... etwa i.S.v. Neuinterpretationen bisher grundsätzlich anders verstandener Zentralbegriffe ' beinhalten, sollen, ohne formelles Verfahren der Verfassungsänderung 'nur i.S.e. kontinierlichen Prozesses' zulässig sein, oder Art. 79 II unterfallen, dies auch dann, wenn das Gesetzesziel ein ausdrückliches Verfassungsziel ist. Dadurch sollen, wie Lerche angibt, 'gewisse Ausweich- und Übertünchungskonstruktionen zurückgewiesen werden', d.h. wenn eigentlich die Verfassung gemeint sei, aber die Form des einfachen Gesetzes gewählt werde.[178] An dem Erfordernis des Art. 79 II solle sich auch dann nichts ändern, 'wenn das gesetzgeberische Ziel nicht nur zulässig (verfassungsgedeckt), sondern aufgegeben (verfassungsbefohlen) ist'. Allerdings will Lerche bestimmte, näher bezeichnete Ausnahmen hierbei gelten lassen.[179]

H. Konsequenzen hinsichtlich neuerer Formen der Gesetzgebung

In zwei Schlußthesen wendet sich Lerche der Frage zu, inwieweit sein Lösungsvorschlag sich auch auf andere, neuere Formen der Gesetzgebung beziehen läßt, in denen der Zeitfaktor gleichfalls eine wichtige Rolle spielt: die zeitlich begrenzten Maßnahegesetze einerseits und jene Gesetzesvorhaben, die sich im Rahmen eines 'Gesamtplans' über einen längeren Zeitraum erstrecken, und die insoweit selbst 'Verfassungsrang' haben können und damit den gleichen Regeln zu unterwerfen seien.[180]

I. Stellungnahme zur Position Lerches - in Thesenform -

Die Ansichten Lerches verdienen teils Zustimmung, teils entschiedenen Widerspruch.

1. Von den hier behandelten Autoren ist Lerche derjenige, der zunächst in den analytischen Kategorien em ehesten den realen und zugleich der demokratischen Gesellschaft gemäßen prozeßhaften Wechselbezug zwischen Verfassung, Parlament und Gesellschaft beschreibt. Insoweit wäre seiner Vorstellung von der Verfassung als 'Konzentrat' zu folgen. Allerdings begegnen weitere von ihm gesetzte Prämissen und gezogene Schlußfolgerungen erheblichen Bedenken.
2. Fraglich erscheint jene Prämisse bei Lerche, die - jenseits des vielleicht normativ oder pragmatisch wünschbaren - das Ziel einer sich nicht abrupt zu vollziehenden gesellschaftlichen Entwicklung als eine rechtliche relevante und letztlich verfassungsrechtlich sanktionbsbewehrte Kategorie einführt. Im weiteren Verlauf seiner Argumentation wird im übrigen deutlich, insoweit sind auch seine Aussagen zeitbedingt zu verstehen, daß er diese Prämisse einsetzt, damit sich bestimmte von ihm mißbilligte gesellschaftliche Entwicklungen - Reformen der damaligen Koalition - nicht vollziehen können, obwohl sie an und für sich verfassungsrechtlich zulässig wären.
3. Der weitere Gedankengang, der verfassungsrechtlich äußerst bedenklich scheint, indem eine einfachgesetzliche Normsetzung zu einem nicht vertretbaren Quantum an Wertewandel in einer Zeiteinheit - völlig beliebig und willkürlich - je nach Standpunkt - erklärt werden kann mit der Folge, daß sie dem Verfahren des Art. 79 II unterstellt wird, entwertet die zuerst gemachten Ausführungen über die ungeschriebenen Verfassungsfortentwicklungen, die an und für sich Zustimmung verdienen. Zumindestens ist keine zwingende rechtliche Schlüssigkeit von der einen auf die andere Prämisse erkennbar und besteht die Vermutung einer politisch begründeten Zweckargumentation. Eine solche aus verfassungsrechtlicher Feder, wäre, wenn der Autor nicht mißverstanden wurde, höchst anfechtbar, wenn das angeratene Mittel eines ist, was vor der Verfassung kaum Bestand haben dürfte. Jedenfalls ist eine Begründung zur Verfassungskonformität dann geboten, wenn ein Verfahren vorgeschlagen wird, für das es zunächst im GG weder eine zulässige Norm noch ein verfassungsrechtliches Präjudiz gibt.

VI. Vergleichende Zusammenfassung - Schlußthesen -

1. Jede Verfassung hat einen abstrakten Norminhalt im Sinne einer Potentialität eines in ihr angelegten - optimalen - Gesellschaftszustandes. Zu einem bestimmten historischen Datum bezogen auf eine konkrete Gesellschaft bestimmt sich das Maß der Entfaltung der in der Verfassung angelegten Möglichkeiten an den objektiven und subjektiven, d.h. bewußtseinsmäßigen Grenzen dieser Gesellschaft. Die Aussagen der drei Autoren sind somit auch zu beziehen auf die geschichtliche Situation der Bundesrepublik zu Beginn der 6oer Jahre ( Häberle und Leisner ) resp. Anfang der 7oer Jahre (Lerche).

Es spricht viel für eine Einschätzung, daß die bundesrepublikanische Gesellschaft in ihrer Bewußtseinslage in den ersten 2o Jahren ihrer Existenz in vielen Teilen noch nicht auf der Höhe des normativen Geltungsanspruchs des Grundgesetzes war, sondern noch stark von den Elementen des früheren autoritären obrigkeitsstaatlichen Denkens durchwirkt, einschließlich der Fortgeltung unterverfassungsrechtlicher Normkomplexe, die den Wertvorstellungen des GG noch nicht entsprachen. Erst Ende der 6oer Jahre, so die hier vertretene These ist, -aufgrund vielfältiger Faktoren- ein schrittweiser Durchbruch zur umfassenden Normgeltung des GG in der bundesrepublikanischen Gesellschaft gelungen. Vor diesem Hintergrund gewinnen die Aussagen der Autoren ihre eigentliche Bedeutung, auch wenn dies in den Untersuchungen selbst nur wenig aufscheint.

2. So gesehen sind die von Leisner vorgetragenen Bedenken z.B. gegen die unkritische Rezeption unterverfassungssetzlicher Normkomplexe sicherlich berechtigt ebenso wie sein Hauptanliegen bezogen auf den Selbstand der Verfassung, auch wenn, wie dargelegt, von ihm wesentliche Wechselbezüge zwischen Staat und Gesellschaft, zwischen einfachgesetzlicher Normerfüllung und Vefassungsrecht nicht gesehen oder untergewichtet werden. Anderseits muß die Aussage von Lerche kritisch hinterfragt werden, ob die - im Gefüge des GG real angelegte - Verbindung von Stabilität und Elastizität sich von 1949 - 1969 wirklich realisiert hat. Tatsächlich gabt es - symbolisiert in der Kanzlerdemokratie Adenauers und dem sprichwörtlichen Slogan 'Keine Experimente' - ein deutliches Defizit an Offenheit für notwendige Veränderungsprozesse, ein Zustand, der gelegentlich mit 'versteinerten Verhältnissen' resp. einem gravierenden 'Reformstau' umschrieben wurde. Der sog. '68er-Aufbruch' war nicht zuletzt eine Antwort hierauf.

Mit anderen Worten : die bei Lerche gesetzte Unterstellung, der status quo, von dem jeweils im Zeitintervall das Maß 'zulässiger' Abweichung bestimmt wird, repräsentiere als solcher zunächst Verfassungkonformität, gegenüber der sich das Veränderungsbegehren rechtfertigen müßte, ist nicht haltbar. Im Gegenteil können gravierende Einschnitte in den einfachgesetzlichen Ist-Zustand mit der Neu- oder Umprägung von verfassungsrelevantem Sinngehalt nötig sein, um die defizitär gewordene Verfassungsgeltung zu erhöhen. Jedenfalls ist jenseits des vom GG bereitgestellten Instrumentariums zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze durch das BVerfG kein anderes zulässiges Instrumentarium gegeben, um neu geprägtes Gesetzesrecht zu verwerfen. Dies gilt auch für den sog. 'Verfassungswandel', d.h. die Änderung des Sinngehalts von Verfassungsbestimmungen im Zeitablauf durch den gesellschaftlichen (Werte)Wandel.

Ernst Benda ist insoweit zuzustimmen, daß nicht die Tatsache eines Verfassungswandels selbst, sondern ihre Zielrichtung entscheidend ist: 'Es geht um eine den Zeiterfordernissen angepaßte Effektuierung des Grundrechtsschutzes, tendenziell also um die Verstärkung des grundrechtlichen Schutzbereichs. ... Der wirkliche oder angebliche Wandel der Verhältnisse oder der Wertvorstellungen erlaubt es nicht, Grundrechte zu verkürzen'.[181] Wenn letzteres mißachtet würde, wäre das BVerfG die Entscheidungsinstanz. Das Verfahren, das Lerche gem. Art. 79 II vorschlägt. erscheint somit als nicht verfassungskonform, wie auch andererseits die weitestgehenden Grundrechtseinschränkungen, zu denen nach Häberle der Gesetzgeber befugt sein soll, an diesem Maßstab gemessen, verfassungsrechtlich nicht zulässig sind.

3. Andererseits kann m.E. nicht bestritten werden, daß das materielle Verfassungsrecht, insbes. auch die Grundrechte, die naturgemäß generalklauselartigen Charakter haben, einfachgsetztlich konkretisiert, ausgefüllt wird und werden muß und, insoweit ist Lerche zu folgen, auch eine Sinnvariabilität unter jeweils veränderten zeitlichen Bedingungen besitzt. In diesem Sinne ist von einem übergreifenden 'Verfassungsbegriff' zu sprechen, der auch das Konzentrat unterfassungsmäßiger Norminhalte - als Gesamtheit - umfaßt. Allerdings kann es nicht zulässig sein, dieses 'Konzentrat' als das Maß der Verfassungskonformität zum jeweiligen Zeitpunkt zu bezeichnen und damit eine - verfassungsrechtlich relevante - Größe zu definieren, die über das jeweils zulässige Maß an Normveränderung zu entscheiden hättte.

4. Auch wenn die Grundrechte enfachgesetzlich konkretisiert, ausgefüllt werden, ist der Maßstab für die zulässige Inhaltsbestimmung der Grundrechte - einschl. ihrer Begrenzung - ausschließlich aus der Verfassung zu gewinnen. Den unterverfassungsrechtlichen Normkomplexen und dem einfachen Gesetzgeber die letzendliche Bestimmung der Reichweite und Inhalte der Grundrechtsgeltung zu überantworten, wie Häberle dies letztlich tut, ist grundgesetzlich nicht zu begründen. __//__

[...]


[1] Häberle, Peter, Die Wesensgehaltsgarantie des Artikel 19 Abs. 2 Grundgesetz - Zugleich ein Beitrag zum institutionellen Verständnis der Grundrechte und zur Lehre vom Gesetzesvorbehalt -, 3.Aufl., Heidelberg 1983

[2] Leisner, Walter, Von der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze zur Gesetzmäßigkeit der Verfassung - Betrachtungen zur möglichen selbständigen Begrifflichkeit im Verfassungsrecht -. Tübingen 1964

[3] Lerche, Peter, Stiller Verfassungswandel als aktuelles Politikum, in : Festgabe für Theodor Maunz zum 7o. Geburtstag am 1. September 1971, Seiten 286 - 3oo, München 1971

[4] Krebs in v. Münch/Kunig, Art. 19 Rd.Nr. 24

[5] BVerfGE 7, 198/2o4 = NJW 1958, 257

[6] Maunz/Zippelius § 2o I 1

[7] BVerfGE 39, 1/41 = NJW 1975, 575 in st. Rspr.

[8] BVerfGE 6, 55/71 f = NJW 1957, 418

[9] Münchener Rechtslexikon, Bd. II, Grundrechte D 2

[10] BVerfGE 28, 191 ( 2o1 f ) = NJW 197o, 15oo in st. Rspr.

[11] BVerfGE 49, 24 ( 58 ) = NJW 1978, 2237

[12] stellv. Stein, § 29 VI; Krebs in v. Münch/Kunig Art. 19 Rd.Nr. 24

[13] BVerfGE 34, 238 ( 245 ) = NJW 1973, 892;

[14] Häberle III 2, S. 128; Häberle, III C 5, S. 222

[15] Häberle III . S. 126

[16] Häberle, Einleitung, S. 3

[17] insbes. Häberle, II D 1 ff, S. 85 ff

[18] Häberle, II A, S. 73

[19] Häberle, I C 3, S. 46 ff

[20] Häberle, I C 3, S. 46 ff

[21] Häberle, I A 4, S. 19 f; I C 3, S. 46 ff

[22] Häberle, u.a. I C 3, S. 46 ff, II A S. 7o ff

[23] Häberle, II A, S. 71 f

[24] Häberle, III C 4, S. 212

[25] s. Häberle, II A S. 7o ff; hervorgehoben im Kontext v. Grundrechtseinschränkungen durch d. Strafrecht a. S. 27

[26] so u.a. Häberle, I C 3, S. 47

[27] Häberle, I C I 2, S. 42 f

[28] Häberle, I C I 3, S. 44 f ; kursive Hervorhebungen vom Verf.

[29] Häberle, I C I 3, S. 45 f; kursive Hervorhebungen vom Verf.

[30] Häberle, I C I 3, S. 47; kursive Hervorhebungen vom Verf.

[31] Häberle, I D I , S. 51

[32] Häberle, I D 1 , S. 56 f

[33] Häberle, I D 1 , S. 57

[34] Häberle, I D 2 , S. 58 f

[35] Hamel, Grundrechte, S. 34 ( bei Häberle FN 331 auf S. 59 )

[36] Häberle, I D 1 , S. 6o

[37] ebenda

[38] Häberle, I D 2 , S. 61

[39] Häberle, I D 1 , S. 55

[40] Häberle, I A 5, S. 21; I A, 5 b S. 27 f; I B , S. 35,

[41] I a 3, S. 14

[42] Häberle, I D 2 , S. 66

[43] Häberle, I D 2 , S. 67 ff

[44] Häberle III A 1, S. 127

[45] Häberle III A 2, S. 128

[46] Häberle III A 3, S. 13o

[47] Häberle III A 3, S. 13o

[48] Häberle III A 3, S. 13o f

[49] i.d.S. BVerfGE 7, 377 ( 4o4 )

[50] Häberle, II A 4, S. 133 f

[51] Häberle III 4, S. 133 f

[52] Häberle, I A 5 b, S. 23 f.

[53] Häberle, I A 5 b, S. 24

[54] im Kapitel II B auf den Seiten 134 - 18o

[55] Häberle, II B I c , aa, S. 138

[56] Häberle, II B I c , bb, S. 139

[57] Häberle, II B I c , cc, S. 139

[58] Häberle, II B I c , cc, S. 139

[59] Häberle, II B I c , dd, S. 139 f

[60] Häberle, II B I c , dd, S. 14o

[61] Häberle, II B I d und e , S. 14o ff

[62] Häberle, II B I e , S. 141

[63] Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, § 18 Rd.Nr. 1o

[64] Häberle, II B 2 , S. 145 ff

[65] Häberle, II B 2 , S. 145

[66] Häberle, II B 2 , S. 146

[67] Häberle, II B 2 , S. 147, 149

[68] Häberle, II B 3 , S. 15o

[69] Häberle, II B 3 , S. 151

[70] Häberle, II B 3 , S. 153

[71] Häberle, II B 3 , S. 152

[72] ebenda

[73] Häberle, III B 3, S. 153

[74] Häberle, III B 4, S. 154 - 162 zu Anschütz

[75] Häberle, III B 4 , S. 163

[76] Häberle, III B 5, S. 163

[77] Häberle, III B 6 , S. 153

[78] Häberle, III B 6, S. 165 ff

[79] Häberle, III B 7, S. 168 f

[80] Häberle, III B 7, S. 169

[81] Häberle, III B 7, S. 177

[82] Häberle, III B 7, S. 176 f

[83] Häberle, III B 7, S. 178

[84] Häberle, III B 8, S. 179

[85] Häberle, III B 8, S. 179

[86] Häberle, III C 1, S. 181

[87] Häberle, III C 1, S. 182

[88] Häberle, III C 1, S. 183, 185

[89] Häberle, III C 1, S. 186

[90] Häberle, III C 1, S. 187 f

[91] Häberle, III C 1, S. 187

[92] Häberle, III C 1, S. 187

[93] Häberle, III C 2 b, S. 191

[94] Häberle, III C 2 e, S. 195

[95] Häberle, III C 2 e, S. 195

[96] Häberle, III C 2 a, S. 188

[97] Häberle, III C 2 a, S. 189

[98] ebenda

[99] Häberle, III C 2 c, S. 192 f

[100] Häberle, III C 2 g, S. 196

[101] Häberle, III C 2 g, S. 196 f

[102] Häberle, III C 3, S. 2o2

[103] Häberle, III C 3, S. 2o3

[104] Häberle, III C 3, S. 2o4

[105] Häberle, III C 3, S. 2o4 f

[106] Häberle, III C 3, S. 2o6

[107] Häberle, III C 3, S. 2o6

[108] Häberle, III C 3, S. 2o7

[109] Häberle, III C 4, S. 211

[110] Häberle, III C 4, S. 212

[111] Häberle, III C 5 b, S. 229 f

[112] ebenda

[113] Häberle, III C 5 a, S. 225

[114] Häberle, III C 5 a, S. 224

[115] Häberle, Exkurs, S. 213 ff

[116] Häberle, III C 5 c, S. 232 f

[117] Häberle, III C 5 c, S. 232

[118] Häberle, III C 5 c, S. 232

[119] Häberle, III C 5 c, S. 233

[120] ebenda

[121] Häberle, IV A, S. 234

[122] Häberle, IV B, S. 236 ff

[123] Häberle, IV A, S. 235

[124] Häberle, IV A, S. 234 f

[125] Häberle, IV A, S. 235 f

[126] Häberle, IV B, S. 236

[127] Häberle, IV B, S. 236

[128] Häberle, IV B, S. 237

[129] Lerche in : DÖV 1965, S. 212 ff

[130] Häberle, Vorwort zur 2. Auflage, abgedruckt in der 3. Aufl. S. VII

[131] ebenda und in der 'Fortschreibung' , 3. Aufl. S. 326 ff

[132] Häberle, S. 315 ff ('Fortschreibung 1982' III )

[133] Walter Leisner, Von der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze zur Gesetzmäßigkeit der Verfassung - Betrachtungen zur möglichen selbständigen Begrifflichkeit im Verfassungsrecht, Tübingen 1964

[134] Leisner, I 6, S. 9

[135] Leisner, I 6, S. 9 f

[136] Leisner, I 5, S. 5

[137] Leisner, II 2 f , S. 23

[138] Leisner, II 2 f , S. 2o f

[139] Leisner, II 2 f , S. 21

[140] Majewski, S. 13 f

[141] Leisner, III A 1 , S. 31

[142] Leisner, III A 1 , S. 32

[143] Leisner, III A 2 a , S. 33

[144] Leisner, III A 2 b , S. 34

[145] ebenda

[146] Leisner, III A 2 b , S. 36 f

[147] Leisner, III A 2 b , S. 37

[148] Leisner, III A 2 b , S. 38

[149] Leisner, III A 2 b , S. 4o f

[150] Leisner, III A 2 b , S. 41

[151] Leisner, III B 1 , S. 42 f

[152] Leisner, III B 1 , S. 44

[153] Leisner, III B 1 , S. 444, FN 112 - 115

[154] Leisner, III B 1 , S. 46

[155] Leisner, III B 1 , S. 47

[156] Leisner, III C 2 , S. 48 f

[157] Leisner, III C 2 , S. 5o f

[158] Leisner, III C 2 , S. 52

[159] Leisner, III C 4, S. 57 f

[160] Leisner, III B , S. 42

[161] Leisner, III C 5, S. 6o

[162] Leisner, III D , S. 61

[163] Leisner, III D , S. 62

[164] Leisner, IV , Ziffern a - p, S. 64 ff

[165] Peter Lerche, Stiller Verfassungswandel als aktuelles Politikum, in : Festgabe für Theodor Maunz zum 7o. Geburtstag, Tübingen 1971, S.. 285 - 3oo

[166] Lerche I 1, S. 285

[167] ebenda

[168] Lerche I 1, S. 286

[169] ebenda

[170] Lerche I 1, S. 286 f

[171] Lerche I 2, S. 287

[172] Lerche I 3, S. 289

[173] ebenda

[174] Lerche I 4, S. 291

[175] Lerche I 5, S. 291

[176] Lerche II 6, S. 292

[177] Lerche II 7, S. 293

[178] Lerche III 9, S. 294 f

[179] Lerche III 11, S. 296 ff

[180] Lerche IV 12, 13 , S. 298 ff

[181] Benda in : Handbuch des Verfassungsrechts ( 1.A. 1984 ), S. 1351

Ende der Leseprobe aus 40 Seiten

Details

Titel
Zur Auslegung des Grundgesetzes nach dem einfachen Gesetzesrecht - anhand eines Literaturvergleichs von Häberle, Leisner und Lerche -
Hochschule
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Veranstaltung
Seminar zur Bedeutung des Parlamentsgesetzes
Note
sehr gut
Autor
Jahr
1997
Seiten
40
Katalognummer
V108290
ISBN (eBook)
9783640064885
ISBN (Buch)
9783656205012
Dateigröße
475 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Auslegung, Grundgesetzes, Gesetzesrecht, Literaturvergleichs, Häberle, Leisner, Lerche, Seminar, Bedeutung, Parlamentsgesetzes
Arbeit zitieren
Jürgen-Bernd Runge (Autor:in), 1997, Zur Auslegung des Grundgesetzes nach dem einfachen Gesetzesrecht - anhand eines Literaturvergleichs von Häberle, Leisner und Lerche -, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/108290

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