Aktuelle Problemstellung aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG)


Hausarbeit, 2012

18 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsübersicht

A. Einleitung

B. Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
I. Was ist das Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
II. Sinn und Zweck des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG)
III. Ziele des Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
IV. Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in der Europäischen Union (EU)
1. Geltungsbereich des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG)
2. Wegfall der generellen Geltung des AWG im Inland
3. Wegfall der generellen Geltung des AWG ggü. dem Ausland bzw. Drittländern
V. Regelungsausnahmen
VI. Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) / Außenwirtschaftsgesetz (AWG) / Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs
VII. Zwischenfazit

C. Sinn und Zweck / 13. Gesetz zur Änderung des AWG
I. § 7 Abs. 2 AWG
1. Sicherheit
2. Öffentliche Ordnung
II. § 53 AWV – Vetorecht
III. Rahmenpunkte zur möglichen Einleitung eines Prüfverfahrens für ausländische Investitionen
1. Anwendungsbereich
2. Voraussetzungen für eine Unterbindung bzw. Untersagung
3. Verfahren
4. Zwischenfazit
5. Beispielseingriffe der Bundesregierung bzw. Politik in den freien Markt
a) Blohm + VOSS
b) Hapag-Lloyd
IV. Vermeintliche Gefahr aus dem Osten
1. Protektionismus / Wirtschaftspatriotismus
2. Tatsächliche Gefahr
3. Einschränkung von Grundfreiheiten
V. Fazit

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

Archut, S. (2010), Das Swiftabkommen, Ursachen und Hintergründe für Ablehnung durch das

Europäische Parlament, Diplomarbeit – zusichten über Internetlink

http://www.grin.com/profile/494205/sirko-archut

zitiert: - Archut -

Bieneck, K. (2005) Handbuch des Außenwirtschaftsrechts mit Kriegswaffenkontrollrecht

2., völlig neu bearbeitete Auflage, Aschendorf Juristische Handbücher

Aschendorf Rechtsverlag, Verlag Dr. Otto Schmidt Köln

zitiert: - Bieneck Handbuch des Außenwirtschaftsrecht –

Ehlers. D. (1999) Rechtsfragen der Exportkontrolle

Aschendorf Rechtsverlag, Verlag Dr. Otto Schmidt Köln

zitiert: - Ehlers/Wolfgang -

Krolop, K. (2008), Staatliche Einlasskontrolle bei Staatsfonds und anderen ausländischen

Investoren im Gefüge von Kapitalmarktregulierung, nationalem und

internationalem Wirtschaftsrecht -

HFR- Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung

zitiert: - Krolop –

A. Einleitung

Die vorliegende Hausarbeit setzt sich mit dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) als solches auseinander. Sie verschafft einen Überblick hinsichtlich seiner Existenz, seiner Ziele und etwaiger Rechtsfolgen, welche anhand auch von praxisnahen Anwendungsbeispielen verdeutlicht werden, um sodann aus dem Verständnis seines Sinn und Zwecks heraus zu ermitteln, ob, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen die Motive für etwaig beabsichtigte Grundfreiheitseinschränkungen hinsichtlich der Untersagung eines geplanten Erwerbs eines deutschen Unternehmens durch gemeinschaftsfremde Unternehmen dazu geeignet wie legitim sein können, die europäischen Grundfreiheiten - wie zum Beispiel die Kapitalverkehrsfreiheit - bis hin auf ein unerträgliches Maß zu tangieren, um etwaige protektionistische oder wirtschaftspatriotische Ansichten des Staates zu schützen.

Als Ausgangs- und Bearbeitungsschwerpunkt dieser Arbeit dienen die allgemeinen Beschränkungen des Außenwirtschaftsgesetzes sowie das 13. Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes[1] und der Außenwirtschaftsverordnung, welches am 24.04.2009 in Kraft getreten ist.[2] Diese, wie auch unter Bezug anderer jüngst vorgenommener Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes, sollen dahingehend beleuchtet werden, ob sie mehr oder weniger geeignet sind, die sich aktuell dargestellte Problemstellung aus dem AWG, welche mit dem seit 2009 der Bundesregierung eingeräumten Vetorecht einhergeht, beheben zu können.

B. Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG)

I. Was ist das Außenwirtschaftsgesetz

Das Außenwirtschaftsgesetz ist ein Bundesgesetz.[3] Es löste im Jahre 1961[4] die ab dem Jahre 1949 bestandenen Devisengesetze der Alliierten[5] ab. Allerdings galten Letztere noch bis 1990 bis zur deutschen Einheit fort. Jedoch hatte nur deren Gehalt Bedeutung für den Verkehr zwischen der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und der Bundesrepublik Deutschland (BRD). Letztlich wurde mit der Einführung des Außenwirtschaftsgesetzes durch den Bundesgesetzgeber, für die Ausgestaltung mit dem ausländischen Warenverkehr ein Rahmen vorgegeben.

II. Sinn und Zweck des Außenwirtschaftsgesetzes / Dual-Use

Das Außenwirtschafsgesetz dessen Grundsatz gemäß § 1 I S.1 AWG die Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs ist, ordnet und organisiert den Verkehr von Waren, Dienstleitungen, Kapital, sonstigen Wirtschafsgütern und Devisen. Mit dem AWG wird im Einzelnen grundsätzlich die Freiheit des Dienstleistungs-, Zahlungs-, sonstigen Wirtschafts- und Warenverkehrs mit fremdländischen Wirtschaftsgebieten gewährleistet.

Es ist somit auch die gesetzliche Grundlage für den Staat, den Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland (Ausfuhr) gemäß § 8 AWG kontrollieren zu können.[6]

Diese so genannte Exportkontrolle ist ein international anwendbares Rechtsinstrument, welches sich jedoch vorwiegend auf sicherheitspolitisch bedeutsamen grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleitungsaustausch konzentriert.[7] Mittels der (modernen[8] ) Exportkontrolle ist es möglich dem Außenwirtschaftsverkehr eines Wirtschaftsraums oder Landes rechtswirksame Beschränkungen aufzuerlegen, um ggf. besondere Sicherheitsinteressen eines Gebiets sicherzustellen oder eine etwaige Störung friedvollen Zusammenlebens von Völkern zu verhindern. Hinsichtlich etwaiger vorzunehmender Regelungen der rechtlichen Aspekte findet das AWG diesbezüglich ggf. in Verbindung mit der Außenwirtschafsverordnung (AWV) oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) Anwendung.

So ist zum Beispiel eine etwaige Ausfuhr von Nukleartechnologie immer genehmigungspflichtig, soweit die Technologie die auch Software umfasst, im Anhang I der EG Dual-Use[9] -Verordnung sowie Teil I des Abschnitts A der Ausfuhrliste[10] aufgeführt ist. Restriktionen wie auch Genehmigungen im vor beschriebenen Sinn werden hierzulande von der Behörde BAFA[11] erlassend überwacht[12].

Weiterhin kann durch das AWG auch der Außenwirtschaftsverkehr bzw. die Außenwirtschaftsfreiheit bei der Wareneinfuhr[13] gemäß § 10 AWG beschränkt werden.[14]

Dies geschieht mittels einer Einfuhrliste, aus welcher zu ersehen ist, ob ggf. die Einfuhr einer bestimmten Ware eventuell der Genehmigung bedarf oder genehmigungsfrei ist. Die Warenausfuhr kann auch dann beschränkt werden[15], um zum Beispiel die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im inländischen Wirtschaftsgebiet nicht zu gefährden. Allgemeine Beschränkungen im AWG ergeben sich aus den §§ 5, 6, und 7 AWG. Besondere Beschränkungen sind in den § 8 ff. sowie § 15 AWG geregelt.

Die Instrumente denen sich das AWG bei seinen Beschränkungen bedient, werden begrifflich als Genehmigungsvorbehalt, Verbot, die Kontrolle mittels Meldepflichten sowie Überwachungsmöglichkeiten und das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht bezeichnet.

Weiter dürfen Beschränkungen nur durch Rechtsverordnung angeordnet werden, insoweit unter anderem, schädliche Folgen für das Wirtschaftsgebiet entgegengewirkt wird oder um schädliche Einwirkungen aus fremden Wirtschaftsgebieten für das hiesige Wirtschaftsgebiet vorzubeugen und um dass sich ggf. in fremden Wirtschaftsgebieten konträr zur freiheitlichen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland vorherrschende Bedingungen, nicht auf das hiesige Wirtschaftsgebiet auswirken können.[16]

III. Ziele des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG)

Die Ziele des Außenwirtschaftsrechts sind der Schutz und die Förderung des Wettbewerbs unter Berücksichtigung bestimmter Wirtschaftszweige sowie gesamt- wie volkswirtschaftlicher Interessen gemäß § 6 AWG. Außerdem verfolgt das AWG im Sinne von §§ 5 und 7 AWG das Ziel, die Sicherheit und auswärtigen Beziehungen zu fördern.[17]

[...]


[1] Gesetzestext unter Homepage des BMWi zu sichten

[2] BGBI, I S. 770 – Nr. 20; Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie unter www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Presse/pressemitteilungen,did=298910.html gesichtet 10.01.2012

[3] Bieneck (2005) in Handbuch des Außenwirtschaftsrecht, § 4, S.68 f

[4] 01. September 1961

[5] http://de.wikipedia.org/wiki/Au%C3%9Fenwirtschaftsgesetz gesichtet: 10.01.2012

[6] -lesenswert Exportkontrolle Aktuell, Ausgabe Nr. 01/2012 unter der Homepage der BAFA, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

[7] Ehlers/Wolfgang (1999), S.9-11

[8] Ziele der „modernen Exportkontrolle“ = zeitgemäße Exportkontrolle ist: 1. - die weitmögliche Verhinderung weiteren Verbreitung von Nuklear- und gleichsam wirkender Massenvernichtungswaffen; 2. – die weitmögliche Verhinderung der voranschreitenden Ausbreitung konventioneller Rüstungsgüter

[9] Dual-Use-Güter sind Güter mit doppelten Verwendungszweck, dass heißt das diese im engeren Sinn sowohl für friedliche Zwecke als auch für nicht friedliche Zwecke verwendet werden können. So zum Beispiel Waffen oder radioaktives Material, so in Bieneck (2005) in Handbuch des Außenwirtschaftsrecht, § 28, Rn. 16

[10] Im Merkblatt-Technologietransfer und Non-Proliferation – Leitfaden für Industrie und Wissenschaft S.10 unter Punkt 1.a)aa); ggf. sichten unter der Homepage http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/gueterlisten/ausfuhrliste/index.html gesichtet: 14.01.2012

[11] BAFA= Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle; - beachte § 26a AWG

[12] Beispiel: So ist gemäß Durchführungs-VO der (EU) Nr. 1352/11 Der Kommission v. 20.12.2011 die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 im Einklang mit der Charta der Grundrechte der EU wonach jedwede Ausfuhr von Gütern die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter verwendet werden kann, verboten. Siehe auch im Amtsblatt der Europäischen Union L338/31 v. 21.12.2011 unter (1)

[13] Beispiel für eine Einfuhrbeschränkung hinsichtlich der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/11 v. 25.03.11- Mit dieser hat die Europäische Kommission bezüglich des Kernkraftwerksunfalls in Fukushima (Japan) gesonderte Vorschriften für die Einfuhr von Futter- bzw. Lebensmitteln aus dortigem Gebiet erlassen

[14] Beschränkungen sind im AWG bezüglich des Außenwirtschaftsverkehrs mit z.B. Krieggerät, Waffen, Munition bzw. deren zur Konstruktion notwendigen Unterlagen sowie deren zur Herstellung geeigneten Gegenständen vorgesehen, § 7 AWG

[15] Ausfuhrbeschränkungen ergeben sich zum Beispiel hinsichtlich AL-Quaida-Bezugs aus der (EU)-Verordnung Nr. 260/11 v. 16.03.11 und Ägyptens mit der Verordnung der (EU) Nr. 270/11 v. 21.03.11

[16] Weitere Beispiele: So die Verordnung (EU) Nr. 1295/11 des Rates v. 13.12.2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/09 zur Einführung restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea – wegen unter anderem dortiges gewaltsames Vorgehen von Sicherheitskräften gegen Demonstranten am 28.09.09, dazu im Amtsblatt der EU L330/1 v. 14.12.2011; Weiter die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates v. 12.04.11 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran für schwere Menschenrechtsrechtsverletzungen durch hier – Einfrieren von Geldern -, dazu im Amtsblatt der EU L100/1 v. 14.04.2011

[17] Bieneck (2005) in Handbuch des Außenwirtschaftsrecht, § 4, Rn. 2

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Aktuelle Problemstellung aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
Hochschule
DIPLOMA Private Hochschulgesellschaft mbH
Veranstaltung
Personalmanagement
Note
2,0
Autor
Jahr
2012
Seiten
18
Katalognummer
V143427
ISBN (eBook)
9783656175964
ISBN (Buch)
9783656176183
Dateigröße
492 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Eine für dieses hierzulande noch schwierige Thema eindeutig gute Arbeit.
Schlagworte
Work - Life - Balance / Personalmanagement
Arbeit zitieren
Sirko Archut (Autor:in), 2012, Aktuelle Problemstellung aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/143427

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