Zollsanktionen der EU-28 / Customs Sanctions of the EU-28

Anlagenband: Textsammlung / Legal Texts


Fachbuch, 2015

170 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Vorwort zur 2. Auflage 2015 - 2nd Edition 2015

Die freundliche Aufnahme der 1. Auflage 2012 macht eine 2. aktualisierte und erganzte Auflage der Textsammlung erforderlich.

Nach dem Beitritt Kroatiens am 1. Juli 2013 war die Textsammlung der Zollsanktionen der EU-28 zu aktualisieren.

Auch das deutsche Auftenwirtschaftsrecht wurde im September 2013 novelliert, so dass neue Sanktionsnormen aufzunehmen waren und die alten Vorschriften zu ersetzen gewesen sind.

An den Ergebnissen der Untersuchung und die Sammlung der Gesetzestexte zeigten sowohl die Europaische Kommission als auch das Europaische Parlament Interesse, da man dort uber die Angemessenheit der Zollsanktionen (ggf. die Vereinheitlichung) nachdenkt und eigenstandige Untersuchungen vornimmt, bzw. vornehmen lasst.

Die ursprungliche Untersuchung ist erschienen im Sierke Verlag Gottingen unter der ISBN 978-3­86844-381-3. Eine zweite Auflage zur Berucksichtigung der EU-28 ist in Vorbereitung.

Als Anlage wurde eine Textsammlung aller Zollsanktionen der EU-28 zusammengestellt - eine einzigartige Quelle fur weitere Forschungen, die bislang unveroffentlicht ist. Im Rahmen dieser Veroffentlichung im GRIN-Verlag wird diese Textsammlung einer breiten Offentlichkeit zuganglich.

Bremen, im Winter 2014/2015, Dr. Carsten Weerth, BSc (Glasgow), LL.M. (Com.), M.A.

Preface for the 2nd edition 2015

The kind reception of the first edition 2012 makes a second actualized and broadened edition of these collection of legal texts desirable.

After the accession of Croatia on 1 July 2013 the collection of legal texts had to be extended for the customs sanctions of the EU-28.

Also the German external trade law has been novalized in september 2013 therefore new sanctions had to be incorporated and old norms to be replaced.

The results of the research and the collection of legal texts have raised interest by the European Commission and the European Parliament, both of which are thinking about the adequate customs sanctions (e. g. an unified approach) and undertakes own research or is funding research projects on this topic.

The results of the research have been published by Sierke Publishers Gottingen under the ISBN 978-3-86844-381-3. A second Edition is in preparation.

As annex to the thesis a collection of all customs sanctions of the EU-28 has been collected - this is a unique source for further research which has not been published, yet.

This GRIN publication enables a wider public to get access to this unique collection of legal texts.

Bremen, in Winter2014/2015

Dr. Carsten Weerth, BSc (Glasgow), LL.M. (Com.), M.A.

Die Untersuchung des Zollstrafrechts und Zollordnungswidrigkeitenrechts der EU-27 wurde im Sommersemester 2011 als Masterarbeit fur Wirtschaftsrecht an der Universitat des Saarlandes angenommen und mit der Note 1,0 bewertet.

Die vorliegende Untersuchung ergab erstmals ein detailliertes Bild der sehr unterschiedlichen nationalen Zollsanktionen in der EU-27. An den Ergebnissen zeigte vorab bereits die Europaische Kommission Interesse, da man dort uber die Vereinheitlichung der Zollsanktionen nachdenkt und eigenstandige Untersuchungen vornimmt, bzw. vornehmen lasst.

Die Untersuchung ist erschienen im Sierke Verlag Gottingen unter der ISBN 978-3-86844-381-3. Als Anlage wurde eine Textsammlung aller Zollsanktionen der EU-27 zusammengestellt - eine einzigartige Quelle fur weitere Forschungen, die bislang unveroffentlicht ist. Im Rahmen dieser Veroffentlichung im GRIN-Verlag wird diese Textsammlung einer breiten Offentlichkeit zuganglich.

Bremen, im Winter 2011/2012

Dr. Carsten Weerth, BSc (Glasgow), LL.M. (Com.)

Preface for the 1st edition 2012

A detailled research paper about the customs sanctions of the EU-27 has been accepted in 2011 as master thesis at the Universitat des Saarlandes and given a grade of 1,0 (summa cum laude).

For the first time the research results showed a very detailled picture of the very different national customs sanctions in the EU-27. The European Commission is very interested in the results, because it is thinking about harmonizing the customs sanctions and is doing research on its own and is also paying for research in the matter.

The results of the research have been published by Sierke Publishers Gottingen under the ISBN 978-3-86844-381-3.

As annex to the thesis a collection of all customs sanctions of the EU-27 has been collected - this is a unique source for further research which has not been published, yet.

This GRIN publication enables a wider public to get access to this unique collection of legal texts.

Bremen, in Winter 2011/2012

Dr. Carsten Weerth, BSc (Glasgow), LL.M. (Com.)

Deutschland

Abgabenordnung (AO) 1977

Achter Teil

Straf- und Buftgeldvorschriften, Straf- und Buftgeldverfahren Erster Abschnitt Strafvorschriften § 369 Steuerstraftaten

(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:
1. Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,
2. der Bannbruch,
3. die Wertzeichenfalschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,
4. die Begunstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.

(2) Fur Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze uber das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.

§ 370 Steuerhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. den Finanzbehorden oder anderen Behorden uber steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollstandige Angaben macht,
2. die Finanzbehorden pflichtwidrig uber steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lasst oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlasst und dadurch Steuern verkurzt oder fur sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fallen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn derTater

1. in groftem Ausmaft Steuern verkurzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtstrager missbraucht,
3. die Mithilfe eines Amtstragers ausnutzt, derseine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4. unter Verwendung nachgemachter oder verfalschter Belege fortgesetzt Steuern verkurzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, oder
5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkurzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkurzt, wenn sie nicht, nicht in voller Hohe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorlaufig oder unter Vorbehalt der Nachprufung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprufung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergutungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewahrt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Satze 1 und 2 sind auch dann erfullt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Grunden hatte ermaftigt oder der Steuervorteil aus anderen Grunden hatte beanspruchtwerden konnen.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absatze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europaischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europaischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf harmonisierte Verbrauchsteuern, fur die in Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) genannten Waren bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europaischen Gemeinschaften verwaltet wird.

(7) Die Absatze 1 bis 6 gelten unabhangig von dem Recht des Tatortes auch fur Taten, die aufterhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

§ 370a (weggefallen)

§ 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

(1) Wer in den Fallen des § 370 unrichtige Oder unvollstandige Angaben bei der Finanzbehorde berichtigt oder erganzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
1. vorder Berichtigung, Erganzung oder Nachholung
a) ein Amtstrager der Finanzbehorde zur steuerlichen Prufung oder zur Ermittlung einer Steuer- straftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
b) dem Tater oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Buftgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder
2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Erganzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Tater dies wusste oder bei verstandiger Wurdigung der Sachlage damit rechnen musste.

(3) Sind Steuerverkurzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt fur einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunstenhinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmaftig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklarungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollstandig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Buftgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 372 Bannbruch

(1) Bannbruch begeht, wer Gegenstande entgegen einem Verbot einfuhrt, ausfuhrt oder durch- fuhrt.

(2) Der Tater wird nach § 370 Absatz 1, 2 bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbufte bedroht ist.

§ 373 Gewerbsmaftiger, gewaltsamer und bandenmaftiger Schmuggel

(1) Wer gewerbsmaftig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmaftig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fallen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Schusswaffe bei sich fuhrt,
2. eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich fuhrt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu uberwinden, oder
3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, eine solche Tat begeht.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 374 Steuerhehlerei

(1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Aus­fuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Tater gewerbsmaftig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fallen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 375 Nebenfolgen

(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen

1. Steuerhinterziehung,

2. Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373,

3. Steuerhehlerei oder

4. Begunstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat, kann das Gericht die Fahigkeit, offentliche Amter zu bekleiden, und die Fahigkeit, Rechte aus offentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).

(2) 1st eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so konnen

1. die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und
2. die Beforderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

§ 376 Verfolgungsverjahrung

(1) In den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Fallen besonders schwerer Steuerhinterziehung betragt die Verjahrungsfrist zehn Jahre.

(2) Die Verjahrung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Buftgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird.

Zweiter Abschnitt Buftgeldvorschriften

§ 377 Steuerordnungswidrigkeiten

(1) Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkeiten) sind Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbufte geahndet werden konnen.

(2) Fur Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes uber Ordnungswidrigkeiten, soweit die Buftgeldvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.

§ 378 Leichtfertige Steuerverkurzung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbufte bis zu funfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Eine Geldbufte wird nicht festgesetzt, soweit der Tater unrichtige oder unvollstandige Angaben bei der Finanzbehorde berichtigt oder erganzt oder unterlassene Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Buftgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. § 371 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 379 Steuergefahrdung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsatzlich oder leichtfertig

1. Belege ausstellt, die in tatsachlicher Hinsicht unrichtig sind,
2. Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt oder
3. nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschaftsvorfalle oder Betriebsvorgange nicht oder in tatsachlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen lasst und dadurch ermoglicht, Steuern zu verkurzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Satz 1 Nr. 1 gilt auch dann, wenn Einfuhr- und Ausfuhrabgaben verkurzt werden konnen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europaischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Staat zustehen, der fur Waren aus den Europaischen Gemeinschaften auf Grund eines Assoziations- oder Praferenzabkommens eine Vorzugsbehandlung gewahrt; § 370 Abs. 7 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europaischen Gemeinschaften verwaltet werden.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsatzlich oder leichtfertig

1. der Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

1a. entgegen § 144 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollstandig erstellt,

2. die Pflicht zur Kontenwahrheit nach § 154 Abs. 1 verletzt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig einer Auflage nach § 120 Abs. 2 Nr. 4 zuwiderhandelt, die einem Verwaltungsakt fur Zwecke der besonderen Steueraufsicht (§§ 209 bis 217) beigefugt worden ist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbufte bis zu funftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

§ 380 Gefahrdung der Abzugsteuern

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsatzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung, Steuerabzugs- betrage einzubehalten und abzufuhren, nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbufte bis zu funfundzwanzigtausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

§ 381 Verbrauchsteuergefahrdung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsatzlich oder leichtfertig Vorschriften der Verbrauchsteuer- gesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen

1. uber die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprufung der Besteuerung auferlegten Pflichten,

2. uber Verpackung und Kennzeichnung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse oder Waren, die solche Erzeugnisse enthalten, oder uber Verkehrs- oder Verwendungsbeschrankungen fur solche Erzeugnisse oder Waren oder

3. uber den Verbrauch unversteuerter Waren in den Freihafen zuwiderhandelt, soweit die Ver- brauchsteuergesetze oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen fur einen bestimmten Tatbe- stand auf diese Buftgeldvorschrift verweisen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbufte bis zu funftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

Fuftnote (+++ § 381 Abs. 1: ZurAnwendung vgl.Art. 97 §20AOEG 1977 +++)

§ 382 Gefahrdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsatzlich oder fahrlassig Zollvorschriften, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder den Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europaischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, die

1. fur die zollamtliche Erfassung des Warenverkehrs uber die Grenze des Zollgebiets der Europa­ischen Gemeinschaft sowie uber die Freizonengrenzen,

2. fur die Oberfuhrung von Waren in ein Zollverfahren und dessen Durchfuhrung oder fur die Erlangung einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung von Waren,

3. fur die Freizonen, den grenznahen Raum sowie die daruber hinaus der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete gelten, soweit die Zollvorschriften, die dazu oder die auf Grund von Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen fur einen bestimmten Tatbestand auf diese Buftgeldvorschrift verweisen.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit die Zollvorschriften und die dazu erlassenen Rechtsver­ordnungen fur Verbrauchsteuern sinngemaft gelten.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbufte bis zu funftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnungen die Tatbestande der Verordnungen des Rates der Europaischen Union oder der Kommission der Europaischen Gemeinschaften, die nach den Absatzen 1 bis 3 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbufte geahndet werden konnen, bezeichnen, soweit dies zur Durchfuhrung dieser Rechtsvorschriften erforderlich ist und die Tatbestande Pflichten zur Gestellung, Vorfuhrung, Lagerung oder Behandlung von Waren, zur Abgabe von Erklarungen oderAnzeigen, zur Aufnahme von Niederschriften sowie zur

Ausfullung Oder Vorlage von Zolldokumenten Oder zur Aufnahme von Vermerken in solchen Dokumenten betreffen.

Fuftnote (+++ § 382 Abs. 1: ZurAnwendung vgl. Art. 97 § 20 AOEG 1977 +++)

§ 383 Unzulassiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergutungsanspruchen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46 Abs. 4 Satz 1 Erstattungs- oder Vergutungs- anspruche erwirbt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbufte bis zu funfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 384 Verfolgungsverjahrung

Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 bis 380 verjahrt in funf Jahren.

Dritter Abschnitt Strafverfahren

1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 385 Geltung von Verfahrensvorschriften

(1) Fur das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze uber das Strafverfahren, namentlich die Strafpro- zessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz.

(2) Die fur Steuerstraftaten geltenden Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme des § 386 Abs. 2 sowie der §§ 399 bis 401, sind bei dem Verdacht einer Straftat, die unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts gegenuber der Finanzbehorde oder einer anderen Behorde auf die Erlangung von Vermogensvorteilen gerichtet ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden.

§ 386 Zustandigkeit der Finanzbehorde bei Steuerstraftaten

(1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehorde den Sachverhalt. Finanzbehorde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundes- zentralamt fur Steuern und die Familienkasse.

(2) Die Finanzbehorde fuhrt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Abs. 1 und der §§ 400, 401 selbstandig durch, wenn die Tat 1. ausschlieftlich eine Steuerstraftat darstellt oder

2. zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere offentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbetrage oder Steuerbetrage anknupfen.

(3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.

(4) Die Finanzbehorde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden Fallen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Finanzbehorde die Strafsache wieder an die Finanzbehorde abgeben.

§ 387 Sachlich zustandige Finanzbehorde

(1) Sachlich zustandig ist die Finanzbehorde, welche die betroffene Steuer verwaltet.

(2) Die Zustandigkeit nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung einer Finanzbehorde fur den Bereich mehrerer Finanzbehorden ubertragen werden, soweit dies mit Rucksicht auf die Wirt- schafts- oder Verkehrsverhaltnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehorden oder andere ortliche Bedurfnisse zweckmaftig erscheint. Die Rechtsverordnung erlasst, soweit die Finanzbehorde eine Landesbehorde ist, die Landesregierung, im Obrigen das Bundesministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierung kann die Ermachtigung auf die fur die Finanzverwaltung zustandige oberste Landesbehorde ubertragen.

§ 388 Ortlich zustandige Finanzbehorde

(1) Ortlich zustandig ist die Finanzbehorde,

1. in deren Bezirk die Steuerstraftat begangen oder entdeckt worden ist,

2. die zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens fur die Abgabenangelegenheiten zustandig ist Oder

3. in deren Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz hat.

(2) Andert sich der Wohnsitz des Beschuldigten nach Einleitung des Strafverfahrens, so ist auch die Finanzbehorde ortlich zustandig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt. Entsprechendes gilt, wenn sich die Zustandigkeit der Finanzbehorde fur die Abgabenangelegenheit andert.

(3) Hat der Beschuldigte im raumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zustandigkeit auch durch den gewohnlichen Aufenthaltsort bestimmt.

§ 389 Zusammenhangende Strafsachen

Fur zusammenhangende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zustandigkeit verschiedener Finanzbehorden gehoren wurden, ist jede dieser Finanzbehorden zustandig.

§ 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

§ 390 Mehrfache Zustandigkeit

(1) Sind nach den §§ 387 bis 389 mehrere Finanzbehorden zustandig, so gebuhrt der Vorzug der Finanzbehorde, die wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat.

(2) Auf Ersuchen dieser Finanzbehorde hat eine andere zustandige Finanzbehorde die Strafsache zu ubernehmen, wenn dies fur die Ermittlungen sachdienlich erscheint. In Zweifelsfallen entschei- det die Behorde, der die ersuchte Finanzbehorde untersteht.

§ 391 Zustandiges Gericht

(1) Ist das Amtsgericht sachlich zustandig, so ist ortlich zustandig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Im vorbereitenden Verfahren gilt dies, unbeschadet einer weitergehenden Regelung nach § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, nur fur die Zustimmung des Gerichts nach § 153 Abs. 1 und § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Zustandigkeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln, soweit dies mit Rucksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhaltnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehorden oder andere ortliche Bedurfnisse zweckmaftig erscheint. Die Landesregierung kann diese Ermachtigung auf die Landesjustizverwaltung ubertragen.

(3) Strafsachen wegen Steuerstraftaten sollen beim Amtsgericht einer bestimmten Abteilung zugewiesen werden.

(4) Die Absatze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Verfahren nicht nur Steuerstraftaten zum Gegenstand hat; sie gelten jedoch nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betaubungsmittelgesetz darstellt, und nicht fur Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen.

§ 392 Verteidigung

(1) Abweichend von § 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung konnen auch Steuerberater, Steuerbevollmachtigte, Wirtschaftsprufer und vereidigte Buchprufer zu Verteidigern gewahlt werden, soweit die Finanzbehorde das Strafverfahren selbstandig durchfuhrt; im Obrigen konnen sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befahigung zum Rich- teramt fuhren.

(2) § 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung bleibt unberuhrt.

§ 393 Verhaltnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren

(1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehorde im Besteuerungs­verfahren und im Strafverfahren richten sich nach den fur das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (§ 328) gegen den Steuer­pflichtigen unzulassig, wenn er dadurch gezwungen wurde, sich selbst wegen einer von ihm be- gangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige ist hieruber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.

(2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten

Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbehorde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfullung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, durfen diese Kenntnisse gegen ihn nicht fur die Ver- folgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. Dies gilt nicht fur Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes offentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5) besteht.

(3) Erkenntnisse, die die Finanzbehorde oder die Staatsanwaltschaft rechtmaftig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, durfen im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt auch fur Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbehorde diese rechtmaftig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Finanzbehorden erteilt werden darf.

Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)

Teil IX

Steuerordnungswidrigkeiten, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Reiseverkehr

§ 31 Steuerordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Ware aufterhalb einer Zollstrafte einfuhrt oder ausfuhrt, entgegen § 2 Abs. 2 aufterhalb eines Zollflugplatzes landet oder abfliegt, entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 aufterhalb eines Zollandungsplatzes anlegt oder ablegt oder entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 auf einer Zollstrafte mit anderen Fahrzeugen oder mit dem Land in Verbindung tritt,
2. entgegen § 3 Abs. 1 eine Ware aufterhalb der Offnungszeiten einfuhrt oder ausfuhrt,
3. entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 auf Verlangen eines Zollbediensteten nicht stehen bleibt oder sich nicht uber seine Person ausweist,
4. entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig halt, ein Beforderungspapier nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einem Zollbediensteten nicht oder nicht rechtzeitig ermoglicht, an Bord odervon Bord zu gelangen, oder
5. entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 6 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig macht oder die Entnahme von unentgeltlichen Proben nicht duldet.

(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig entgegen § 18 Satz 2 oder 3 den Amtsplatz oder einen besonders gekennzeichneten Platz benutzt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig

1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 auf Verlangen eines Zollbediensteten nicht stehen bleibt oder sich nicht uber seine Person ausweist,
2. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig halt, ein Beforderungspapier nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einem Zollbediensteten nicht oder nicht rechtzeitig ermoglicht, an Bord odervon Bord zu gelangen,
2a. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 6 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig macht oder die Entnahme von unentgeltlichen Proben nicht duldet,
3. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 einen Bau ohne Zustimmung des Hauptzollamts errichtet oder andert,
4. entgegen § 21 Satz 1 in einer Freizone ohne besondere Erlaubnis des Hauptzollamts wohnt,
5. entgegen § 22 Satz 1 in einer Freizone einen Bau ohne Zustimmung des Hauptzollamts errichtet, wesentlich in seiner Bauart andert oder anders verwendet,
6. im grenznahen Raum, in einem der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiet oder in einer Freizone entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Handel mit Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerten Waren, die zur Verwendung als Schiffs- oder Reisebedarf bestimmt sind, ohne schriftliche Erlaubnis des Hauptzollamts betreibt.

§31a Buftgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig entgegen § 12a Abs. 2 Satz 1 das mitgefuhrte Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel nicht oder nicht vollstandig anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbufte bis zu einer Million Euro geahndet werden.

(3) (weggefallen)

(4) Verwaltungsbehorde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes uber Ordnungswidrigkeiten ist das ortlich zustandige Hauptzollamt.

(5) Die Hauptzollamter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behorden und Beamten des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

§31b BuRgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 in Verbindung mit § 12a Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Betrag an Barmitteln nicht, nicht richtig, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig anmeldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbufte bis zu einer Million Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehorde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes uber Ordnungswidrigkeiten ist das ortlich zustandige Hauptzollamt.

(4) Die Hauptzollamter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 dieselben Rechte und Pflichten wie Behorden und Beamte des Polizeidienstes nach dem Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

§ 32 Nichtverfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, Erhebung eines Zuschlags

(1) Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 369, 377 der Abgabenordnung), die im grenzuberschreitenden Reiseverkehr begangen werden, werden als solche nicht verfolgt, wenn sich die Tat auf Waren bezieht, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind und der verkurzte Einfuhrabgabenbetrag oder der Einfuhrabgabenbetrag, dessen Verkurzung versucht wurde, 130 Euro nicht ubersteigt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn derTater

1. die Waren durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlicht oder an schwer zuganglichen Stellen versteckt halt oder

2. durch die Tat den Tatbestand einer Steuerstraftat innerhalb von sechs Monaten zum wiederholten Male verwirklicht.

(3) Liegt eine im grenzuberschreitenden Reiseverkehr begangene Steuerstraftat oder Steuerord- nungswidrigkeit vor, kann in den Fallen einer Nichtverfolgung nach Absatz 1 oder einer Einstellung nach § 398 der Abgabenordnung ein Zuschlag bis zur Hohe der Einfuhrabgaben, hochstens je- doch bis zu 130 Euro erhoben werden.

(4) Die Absatze 1 bis 3 gelten auch bei der Einreise aus einer Freizone.

Zollverordnung (ZollV)

§ 30 Steuerordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsatzlich oder fahrlassig

1. entgegen § 3 Abs. 2 einen Weiterflug fortsetzt,
2. entgegen § 4a Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, oder § 9 Abs. 1 nicht dafur Sorge tragt, daft das Wasserfahrzeug das dort genannte Zollzeichen tragt,
3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht erstattet oder
4. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage nicht aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsatzlich oder fahrlassig

1. entgegen § 27 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1,2 oder Satz 3 oder entgegen § 27 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1,2 oder Satz 3 Schiffsbedarf oder Reisebedarf bezieht oder abgibt,
2. entgegen § 27 Abs. 6 auf Verlangen Anschreibungen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Form fuhrt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. einer Vorschrift des § 27 Abs. 8 Satz 1, 2, 4 oder 5 uber die Lieferung von Schiffs- oder Reisebedarf zuwiderhandelt,
4. entgegen § 27 Abs. 9 Satz 6 Schiffs- oder Reisebedarf den Zollbehorden nicht meldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorfuhrt oder
5. entgegen § 27 Abs. 11 Satz 1 oder 2 oder Abs. 12 Satz 1 oder 2 Waren abgibt oder bezieht.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsatzlich oder fahrlassig

1. entgegen § 26 Abs. 6 eine Freizonengrenze uberschreitet,
2. entgegen § 26 Abs. 7 einen Grenzpfad ohne Erlaubnis des Hauptzollamts betritt oder
3. entgegen § 28 nicht oder nicht rechtzeitig halt oder einem Zollboot das Borden nicht oder nicht rechtzeitig ermoglicht.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt,

wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen der Verord- nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geandert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L311 S. 17) zuwiderhandelt, indem er vorsatzlich oderfahr- lassig

1. entgegen Artikel 39 Abs. 1 oder 2 die Zollbehorde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, daft eine Verpflichtung zur Beforderung einer Ware nach Artikel 38 Abs. 1 infolge eines unvorher- sehbaren Ereignisses oder hoherer Gewalt nicht erfullt werden kann,
2. entgegen Artikel 40 eine eingetroffene Ware nicht gestellt,
3. entgegen Artikel 43 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 fur eine gestellte Ware eine summarische Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
4. entgegen Artikel 46 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung der Zollbehorde Waren abladt oder umladt, 4a. entgegen Artikel 46 Abs. 1 Satz 3 die Zollbehorden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
5. entgegen Artikel 46 Abs. 2 auf Verlangen der Zollbehorde eine Ware nicht abladt oder auspackt, 5a. ohne Zustimmung der Zollbehorden nach Artikel 47 Waren von dem Ort entfernt, an den sie ursprunglich verbracht worden sind,
6. entgegen Artikel 49 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 eine Formlichkeit, die erfullt sein muft, damit eine Ware eine zollrechtliche Bestimmung erhalt (Anmeldung nach Artikel 59 zur Oberfuhrung der Ware in ein Zollverfahren gemaft Artikel 4 Nr. 16 oder Antrag auf Erhalt einer anderen zollrechtlichen Bestimmung gemaft Artikel 4 Nr. 15 Buchstabe b bis d), nicht oder nicht innerhalb der in Artikel 49 Abs. 1 genannten oder nach Artikel 49 Abs. 2 festgesetzten Frist erfullt, 6a. entgegen Artikel 51 Abs. 1 Waren an anderen als den von den Zollbehorden zugelassenen Orten oder nicht unter den von diesen Behorden festgelegten Bedingungen lagert,
7. entgegen Artikel 168 Abs. 4 Satz 2 der Zollbehorde eine Durchschrift des die Ware beglei- tenden Beforderungspapiers nicht ubergibt oder dieses nicht bei einer von der Zollbehorde dazu bestimmten Person zurVerfugung halt oder
8. entgegen Artikel 168 Abs. 4 Satz 3 der Zollbehorde auf Verlangen eine Ware nicht zur Verfu- gung stellt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zuwiderhandelt, indem er vorsatzlich oderfahrlassig

1. entgegen Artikel 76 Abs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 77, eine erganzende Anmeldung nicht nachreicht,
2. entgegen Artikel 87 Abs. 2 der Zollbehorde eine Mitteilung uber ein Ereignis nicht macht, das nach Erteilung einer Bewilligung eingetreten ist und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken kann,
3. entgegen Artikel 96 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 163 Abs. 3, eine Ware nicht, nicht unter Beachtung der von der Zollbehorde zur Namlichkeitssicherung getroffenen Maftnahmen, nicht unverandert oder nicht rechtzeitig der Bestimmungsstelle gestellt,
4. entgegen Artikel 105 Satz 1 eine Bestandsaufzeichnung uber eine in das Zollagerverfahren ubergefuhrte Oder in eine Freizone des Kontrolltyps II verbrachte Ware nicht, nicht richtig Oder nicht vollstandig fuhrt,
5. entgegen Artikel 170 Abs. 2 eine dort bezeichnete Ware der Zollbehorde beim Verbringen in eine Freizone des Kontrolltyps I oder ein Freilager nicht gestellt oder entgegen Artikel 170 Abs. 3 auf Verlangen der Zollbehorde eine Ware, die einer Ausfuhr- abgabe oder anderen Ausfuhrbestimmungen unterliegt, nicht meldet oder
6. entgegen Artikel 182 Abs. 3 Satz 1 der Zollbehorde eine Mitteilung uber eine Wiederausfuhr, eine Vernichtung oder eine Zerstorung einer Ware nicht oder nicht rechtzeitig macht.

(5a) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zuwiderhandelt, indem er vorsatzlich oderfahrlassig

1. entgegen Artikel 172 Abs. 1 Satz 2 eine Mitteilung uber die Ausubung einer industriellen oder gewerblichen Tatigkeit oder einer Dienstleistung in einer Freizone oder einem Freilager der Zoll­behorde nicht oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen Artikel 176 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 eine Bestandsaufzeichnung uber eine Ware bei der Ausubung einer Tatigkeit im Bereich der Lagerung, der Be- oder Verarbei- tung oder des Kaufs oder Verkaufs von Waren in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager nicht, nicht richtig, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig fuhrt oder
3. entgegen Artikel 176 Abs. 2 Satz 1 im Falle der Umladung einer Ware innerhalb einer Freizone des Kontrolltyps I die Papiere, die die Feststellung der Ware ermoglichen, nicht zur Verfugung der Zollbehorden halt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit

Durchfuhrungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geandert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 187 S. 16), zuwiderhandelt, indem er vorsatzlich oder fahrlassig entgegen Artikel 803, auch in Verbindung mit Artikel 806 Satz 1, in einer Bestandsaufzeichnung eine vorgeschriebene Angabe nicht, nicht vollstandig oder nicht richtig aufnimmt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zuwiderhandelt, indem er vorsatzlich oderfahrlassig

1. entgegen Artikel 178 Abs. 4 erster oder zweiter Anstrich bei derAbgabe einer Zollwertanmeldung oder entgegen Artikel 199 Abs. 1 erster oder zweiter Anstrich bei derAbgabe einer Zollanmeldung Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollstandig macht oder eine nicht echte Unterlage vorlegt,
2. entgegen Artikel 219 Abs. 1 Satz 3 das Beforderungspapier auf Verlangen nicht vorlegt,
3. entgegen Artikel 219 Abs. 2 der Abgangsstelle eine Ausfuhranmeldung, eine Anmeldung zur Wiederausfuhr oder ein anderes Dokument gleicher Wirkung nicht zusammen mit der dazugehor- igen Versandanmeldung vorlegt,
4. entgegen Artikel 219 Abs. 3 der Zollstelle auf Verlangen eine Unterlage uberdas vorangegange- ne Zollverfahren nicht vorlegt,
5. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i erster Anstrich der zustandigen Zollbehorde ein Eintreffen einer Ware nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mitteilt,
6. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i zweiter Anstrich, Nr. ii zweiter Anstrich oder Buchstabe c eine Ware in seiner Buchfuhrung nicht, nicht richtig, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig anschreibt,
7. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a Nr. ii erster Anstrich der zustandigen Zollbehorde seine Absicht zur Oberfuhrung einer Ware in den zollrechtlich freien Verkehr nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mitteilt,
8. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe b erster Anstrich der zustandigen Zollbehorde seine Absicht zur Oberfuhrung einer Ware in den zollrechtlich freien Verkehr nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mitteilt,
9. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe b zweiter Anstrich eine Ware in seiner Buchfuhrung nicht, nicht richtig Oder nicht vollstandig anschreibt,
10. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der Oberwachungszollstelle eine Mitteilung uber die Ankunft einer Ware an dem dafur bezeichneten Ort nicht macht,
11. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2 eine Ware in einer Bestandsaufzeichnung nicht, nicht richtig Oder nicht in dervorgeschriebenen Weise anschreibt,
12. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c der Oberwachungszollstelle eine Unterlage, die die Oberfuhrung einer Ware in das Zollagerverfahren betrifft, nicht zurVerfugung halt,
12a. (weggefallen)
13. entgegen Artikel 359 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 358 Abs. 5, die Waren wahrend ihrer Beforderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren nicht durch die von der Abgangsstelle ausgehandigten Exemplare Nummer 4 und 5 der Versandanmeldung oder das Versandbegleitdokument begleiten lasst,
14. entgegen Artikel 359 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 358 Abs. 5, der Durch- gangszollstelle eine Sendung nicht oder nicht unter Vorlage der Exemplare Nummer 4 und 5 der Versandanmeldung oder des Versandbegleitdokuments vorfuhrt,
15. entgegen Artikel 359 Abs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 358 Abs. 5, bei einer Durchgangs- zollstelle einen Grenzubergangsschein nach dem Muster in Anhang 46 nicht abgibt,
16. entgegen Artikel 360 Abs. 1 Buchstabe a bis d oder e, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 358 Abs. 5,

a) bei einer Anderung der verbindlichen Beforderungsstrecke,
b) wenn der Verschluss wahrend der Beforderung aus nicht vom Beforderer zu vertretenen Grun- den verletzt wird,
c) wenn die Waren auf ein anderes Beforderungsmittel umgeladen werden oder
d) wenn eine unmittelbar drohende Gefahr zum teilweisen oder vollstandigen Entladen des Beforderungsmittels zwingt, die Exemplare Nummer 4 und 5 der Versandanmeldung oder das Versandbegleitdokument nicht mit einem entsprechenden Vermerk versieht oder sie der nachsten Zollbehorde nicht unter Vorfuhrung der Sendung vorlegt,

17. entgegen Artikel 379 Abs. 4 Satz 2 bei einem unzureichenden Referenzbetrag die Stelle der Burgschaftsleistung nicht benachrichtigt,

18. entgegen Artikel 384 Abs. 2 Bescheinigungen der Stelle der Burgschaftsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollstandig zuruckgibt,

19. entgegen Artikel 400 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 oder entgegen Artikel 912g Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe b das vorgesehene Feld der Versandanmeldung oder des Kontrollexemplars T5 nicht durch die Angabe des Versandtages vervollstandigt oder nicht mit einer Nummer versieht,

20. entgegen Artikel 402 Abs. 1 eine Versandanmeldung nicht oder nicht rechtzeitig vervollstandigt,

21. nach dem Versand der Abgangsstelle entgegen Artikel 402 Abs. 3 Satz 1 das Exemplar Nr. 1 der Versandanmeldung oder entgegen Artikel 912g Abs. 3 Satz 3 die Durchschrift des Kontrollexemplars T5 zusammen mit allen Unterlagen, aufgrund derer das Kontrollexemplar T5 ausgestellt worden ist, nicht oder nicht rechtzeitig ubersendet oder ubermittelt,

22. entgegen Artikel 408 Abs. 1 Buchstabe a die Bestimmungsstelle uber Mehrmengen, Fehlmengen, Vertauschungen oder Unregelmaftigkeiten bei eingetroffenen Sendungen nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

23. entgegen Artikel 408 Abs. 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 358 Abs. 5, fur die eingetroffenen Sendungen der Bestimmungsstelle die Exemplare Nummer 4 und 5 der Versandanmeldung oder das Versandbegleitdokument nicht oder nicht rechtzeitig zusendet oder der Bestimmungsstelle das Ankunftsdatum oder den Zustand angelegter Verschlusse nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,

24. (weggefallen)

25. entgegen Artikel 513 Satz 2 nach der Beforderung einer Ware von einem Bewilligungsinhaber zu einem anderen seine Oberwachungszollstelle nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,

25a. entgegen Artikel 513 Satz 5 in Verbindung mit Anhang 68 Teil A Nr. 2 oder Teil B Abschnitt I Nr. 2 die Oberwachungszollstellen vor Beginn der Beforderung einer Ware von einem Bewilli­gungsinhaber zu einem anderen nicht von der beabsichtigten Beforderung unterrichtet,

26. entgegen Artikel 516 Aufzeichnungen Oder in Verbindung mit Artikel 529 Bestandsaufzeich- nungen nicht richtig Oder nicht vollstandig fuhrt,

27. entgegen Artikel 530 Abs. 1 Anschreibungen in den Bestandsaufzeichnungen nicht, nicht richtig Oder nicht rechtzeitig macht,

28. u. 29 (weggefallen)

30. entgegen Artikel 796 Abs. 1 Satz 1 der Ausfuhrzollstelle eine Mitteilung, daft eine zurAusfuhr uberlassene Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlaftt, nicht oder nicht rechtzeitig macht oder

31. entgegen Artikel 842 Abs. 1 die Anzeige uber die Vernichtung oder Zerstorung einer Ware nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

Auftenwirtschaftsgesetz (AWG) vom 6. Juni 2013 (BGBl. I 2013, 1482) dieses sind keine Steuerstraftaten / Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 369 AO, jedoch Zollsanktionen

Teil 3

Straf-, Buftgeld- und Oberwachungsvorschriften

§17 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einer Rechtsverord- nung nach § 4 Absatz 1, die der Durchfuhrung

1. einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen oder

2. einer vom Rat der Europaischen Union im Bereich der Gemeinsamen Auften- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaftnahme dient, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung sich auf Guter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste bezieht und fur einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahrwird bestraft, wer in den Fallen des Absatzes 1

1. fur den Geheimdienst einer fremden Macht handelt oder

2. gewerbsmaftig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fallen des Absatzes 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmaftig handelt.

(4) In minder schweren Fallen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu funf Jahren.

(5) Handelt derTater in den Fallen des Absatzes 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(6) In den Fallen des Absatzes 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollstan- dige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.

(7) Die Absatze 1 bis 6 gelten, unabhangig vom Recht des Tatorts, auch fur Taten, die im Ausland begangen werden, wenn derTater Deutscher ist.

§ 18 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu funf Jahren wird bestraft, wer

1. einem

a) Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-,

Dienstleistungs- oder Investitionsverbot oder

b) Verfugungsverbot uber eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eines im Amtsblatt der Europaischen Gemeinschaften oder der Europaischen Union veroffent- lichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europaischen Gemeinschaften oder der Europaischen Union zuwiderhandelt, der der Durchfuhrung einer vom Rat der Europaischen Union im Bereich der Gemeinsamen Auften- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen

Sanktionsmaftnahme dient oder

2. gegen eine Genehmigungspflicht fur

a) die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, einen Erwerb, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe, Dienstleistung oder Investition oder

b) die Verfugung uber eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen eines im Amtsblatt der Europaischen Gemeinschaften oder der Europaischen Union veroffentlichten unmittelbar gelten- den Rechtsaktes der Europaischen Gemeinschaften oder der Europaischen Union verstoftt, der der Durchfuhrung einer vom Rat der Europaischen Union im Bereich der Gemeinsamen Auften- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaftnahme dient.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Auften- wirtschaftsverordnung verstoftt, indem er

1. ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1, §9 Absatz 1 oder § 78 dort genannte Guter ausfuhrt,

2. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 dort genannte Guter ausfuhrt,

3. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Guter verbringt,

4. ohne Genehmigung nach § 46 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, oder ohne Genehmigung nach § 47 Absatz 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschaft vornimmt,

5. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 3 ein Handels- und Vermittlungsgeschaft vornimmt,

6. ohne Genehmigung nach § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 52 Absatz 1 technische Unterstutzung erbringt oder

7. entgegen § 49 Absatz 2 Satz 3, § 50 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 52 Absatz 2 Satz 3 technische Unterstutzung erbringt.

(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses fur den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1268/2008 (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 39) geandert worden ist, verstoftt, indem er

1. entgegen Artikel 3 Rohdiamanten einfuhrt oder
2. entgegen Artikel 11 Rohdiamanten ausfuhrt.

(4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gutern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden konnten (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1, L 79 vom 16.3.2006, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1352/2011 (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 31) geandert worden ist, verstoftt, indem er

1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Guter ausfuhrt,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe im Zusammenhang mit dort genannten Gutern leistet,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Guter einfuhrt,
4. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe im Zusammenhang mit dort genannten Gutern annimmt oder
5. ohne Genehmigung nach Artikel 5 dort genannte Guter ausfuhrt.

Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang II oderAnhang III der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 verweisen, finden dieseAnhange in derjeweils geltenden Fassung Anwendung.

(5) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 uber eine Gemeinschaftsregelung fur die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gutern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1,L 224 vom 27.8.2009, S.21) verstoftt, indem er

1. ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Guter mit doppeltem Verwendungszweck ausfuhrt,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 zweiter Halbsatz Guter ohne Entscheidung der zustandigen Behorde uber die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zustandigen Behorde ausfuhrt,

3. ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 eine Vermittlungstatigkeit erbringt oder

4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz eine Vermittlungstatigkeit ohne Entscheidung der zustandigen Behorde uber die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zustandigen Behorde erbringt.

Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. In den Fallen des Satzes 1 Nummer 2 steht dem Ausfuhrer eine Person gleich, die die Ausfuhr durch einen anderen begeht, wenn der Person bekannt ist, dass die Guter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise fur eine Verwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind.

(6) Der Versuch ist strafbar.

(7) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahrwird bestraft, wer

1. in den Fallen des Absatzes 1 fur den Geheimdienst einerfremden Macht handelt,
2. in den Fallen der Absatze 1 bis 4 oder des Absatzes 5 gewerbsmaftig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcherTaten verbunden hat, oder
3. eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht, die sich auf die Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkorpern fur chemische, biologische oder Atomwaffen bezieht.

(8) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fallen der Absatze 1 bis 4 oder des

Absatzes 5 als Mitglied einer Bande, die sich zurfortgesetzten Begehung solcherTaten verbunden hat, gewerbsmaftig handelt.

(9) In den Fallen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 2 Nummer 1,3,4 oder Nummer 6, des Absatzes 4

Satz 1 Nummer 5 oder des Absatzes 5 Satz 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund

einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollstandige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.

(10) Die Absatze 1 bis 9 gelten, unabhangig vom Recht des Tatorts, auch furTaten, die im Ausland begangen werden, wenn der Tater Deutscher ist.

(11) Nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, 7, 8 oder Absatz 10, wird nicht bestraft, wer

1. bis zum Ablauf des zweiten Werktages handelt, der auf die Veroffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt

der Europaischen Union folgt, und

2. von einem Verbot oder von einem Genehmigungserfordernis, das in dem Rechtsakt nach Nummer 1

angeordnet wird, zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.

§19 Buftgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 18 Absatz 1 bis 4 oder Absatz 5 bezeichnete Handlung fahrlassig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 9 Satz 2, eine Angabe nicht richtig oder nicht vollstandig macht oder nicht richtig oder nicht vollstandig benutzt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig

1. einer Rechtsverordnung nach
a) § 4 Absatz 1 oder
b) § 11 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fur einen bestimmten Tatbestand auf diese Buftgeldvorschrift verweist und die Tat nicht in § 17 Absatz 1 bis 4 oder Absatz 5 oder § 18 Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1, 3 oder Absatz 4 oder § 23 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,

3. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 Waren nicht, nicht richtig, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig vorzeigt,

4. entgegen § 27 Absatz 3 eine Erklarung nicht, nicht richtig, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig abgibt oder

5. entgegen § 27 Absatz 4 Satz 1 eine Sendung nicht, nicht richtig, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig gestellt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsatzlich Oder fahrlassig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europaischen Gemeinschaften oder der Europaischen Union uber die Beschrankung des Auftenwirtschaftsverkehrs zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in 1. Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a oder 2. Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b genannten Vorschriften ermachtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 fur einen bestimmten Tatbestand auf diese Buftgeldvorschrift verweist und die Tat nicht in § 18 Absatz 1, 3 bis 5, 7 oder Absatz 8 mit Strafe bedroht ist. Das Bundesministerium fur Wirtschaft und Technologie wird ermachtigt, soweit dies zur Durchfuhrung der Rechtsakte der Europaischen Gemeinschaften oder der Europaischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestande zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 geahndet werden konnen.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig einem im Amtsblatt der Europaischen Gemeinschaften oder der Europaischen Union veroffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europaischen Gemeinschaften oder der Europaischen Union, der der Durchfuhrung einer vom Rat der Europaischen Union im Bereich der Gemeinsamen Auften- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaftnahme dient, zuwiderhandelt, indem er

1. eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig ubermittelt,

2. eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollstandig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,

3. eine Aufzeichnung von Transaktionen nicht oder nicht fur die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zurVerfugung stellt oder

4. eine zustandige Stelle oder Behorde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fallen der Absatze 1, 3 Nummer 1 Buchstabe a und des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 mit einer Geldbufte bis zu funfhunderttausend Euro, in den ubrigen Fallen mit einer Geldbufte bis zu dreiftigtausend Euro geahndet werden.

§ 20 Einziehung und Erweiterter Verfall

(1) Ist eine Straftat nach § 17 oder § 18 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 begangen worden, so konnen folgende Gegenstande eingezogen werden:
1. Gegenstande, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2. Gegenstande, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.

(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes uber Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

(3) In den Fallen des § 17 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7, und des § 18 Absatz 7 Nummer 2 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 10, ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.

§ 21 Aufgaben und Befugnisse der Zollbehorden

(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 17 bis 19 dieses Gesetzes oder nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2, § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7 des Gesetzes uber die Kontrolle von Kriegswaffen Ermittlungen nach § 161 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung auch durch die Hauptzollamter oder die Zollfahndungsamter vornehmen lassen. Die Verwaltungs- behorde im Sinne des § 22 Absatz 3 Satz 1 kann in den Fallen des Satzes 1 Ermittlungen auch durch ein anderes Hauptzollamt oder die Zollfahndungsamter vornehmen lassen.

(2) Die Hauptzollamter und die Zollfahndungsamter sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehorde Straftaten und Ordnungswidrig­keiten der in Absatz 1 bezeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn diese die Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung oder Durchfuhr von Waren betreffen. Dasselbe gilt, soweit Gefahr im Verzug ist. § 163 der Strafprozessordnung und § 53 des Gesetzes uber Ordnungswidrigkeiten bleiben unberuhrt.

(3) In den Fallen der Absatze 1 und 2 haben die Beamten der Hauptzollamter und der Zollfahndungsamter die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Gesetzes uber Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Ermittlungs- personen der Staatsanwaltschaft.

(4) In den Fallen der Absatze 1 und 2 konnen die Hauptzollamter und Zollfahndungsamter sowie deren Beamte im Buftgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen und Untersuchungen vornehmen sowie sonstige Maftnahmen nach den fur Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung ergreifen. Unter den Voraussetzungen des § 111l Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung konnen auch die Hauptzollamter die Notveraufterung anordnen.

§ 22 Straf- und BuBgeldverfahren

(1) Soweit fur Straftaten nach den §§ 17 und 18 das Amtsgericht sachlich zustandig ist, liegt die ortliche Zustandigkeit bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das ortlich zustandige Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die ortliche Zustandigkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit Rucksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrs- verhaltnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere ortliche Bedurfnisse zweckmaGig erscheint. Die Landesregierung kann diese Ermachtigung auf die Landesjustizverwaltung ubertragen.

(2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63 Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie § 76 Absatz 1 und 4 des Gesetzes uber Ordnungswidrigkeiten uber die Beteiligung der Verwaltungsbehorde im Verfahren der Staatsanwaltschaft und imgerichtlichen Verfahren entsprechend.

(3) Verwaltungsbehorde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes uber Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die ortliche Zustandigkeit des Hauptzollamts als Verwaltungsbehorde gemaft Satz 1 abweichend regeln, soweit dies mit Rucksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhaltnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere ortliche Bedurfnisse zweckmaftig erscheint.

(4) Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unterbleibt in den Fallen der fahrlassigen Begehung eines Verstoftes im Sinne des § 19 Absatz 2 bis 5, wenn der Verstoft im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zustandigen Behorde angezeigt wurde sowie angemessene Maftnahmen zur Verhinderung eines Verstoftes aus gleichem Grund getroffen werden. Eine Anzeige nach Satz 1 gilt als freiwillig, wenn die zustandige Behorde hinsichtlich des Verstoftes noch keine Ermittlungen aufgenommen hat. Im Obrigen bleibt § 47 des Gesetzes uber Ordnungswidrigkeiten unberuhrt.

AuBenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 2. August 2013 (BGBl. I 2013, 2865)

Kapitel 9

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 1

Straftaten

§ 80 Straftaten

Nach § 17 Absatz 1, Absatz 2 bis 5 des Auftenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsatzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 74, auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Guter verkauft, ausfuhrt, durchfuhrt oder befordert,

2. entgegen § 75 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 75 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, ein Handels- oder Vermittlungsgeschaft vornimmt oder

3. entgegen § 77 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 77 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Guter einfuhrt, erwirbt oder befordert.

Abschnitt 2 Ordnungswidrigkeiten

§ 81 Ordnungswidrigkeiten -VerstoBe gegen Bestimmungen der AuBenwirtschaftsverordnung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des

Auftenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig

1. entgegen § 7 eine Boykott-Erklarung abgibt,

2. ohne Genenehmigung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Ware ausfuhrt,

3. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 2 dort genannte Guter verbringt,

4. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 dort genannte Guter verbringt,

5. entgegen § 29 Satz 2 eine Ware verwendet,

6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 44Absatz3, § 59 Absatz 1 Satz 1 oderAbsatz2 Nummer 1 oder § 62 zuwiderhandelt oder

7. entgegen § 54 Absatz 1 eine Zahlung oder eine sonstige Leistung bewirkt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Auftenwirtschafts- gesetzes handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig

1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig zuruckgibt,

2. entgegen § 6 Absatz 1 eine Urkunde nicht oder nicht mindestens funf Jahre aufbewahrt,

3. entgegen § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20, eine Ausfuhrsendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt,

4. entgegen § 13 Absatz 1 ein Ladungsverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einreicht,

5. entgegen § 13 Absatz 5 eine Erklarung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,

6. entgegen § 14 Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 20, eine Ware entfernt, entfernen lasst, verladt oder verladen lasst,

7. entgegen § 15 Absatz 1 oder § 17 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 20, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig macht,

8. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 20, eine dort genannte Ausfuhran- meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig abgibt,

9. entgegen § 22 Absatz 1 den Empfanger nicht, nicht richtig, nicht vollstandig oder nicht recht­zeitig informiert,

10. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 oder § 26 Absatz 1 Satz 1 ein Register oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollstandig fuhrt,

11. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Ausfuhrgenehmigung vorhanden ist,

12. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 die Ausfuhrgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig ubermittelt,

13. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2 oder § 25 Absatz 1 die Ausfuhrgenehmigung oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

14. entgegen § 29 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig macht,

15. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig erbringt,

16. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 48 Satz 2,

a) eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

b) eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zuruckgibt und eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig macht,

17. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument vorhanden ist,

18. entgegen § 32 Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

19. entgegen § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 67 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1, entgegen § 69 oder § 70 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig macht oder

20. entgegen § 68 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig erstattet.

Fuftnote

§ 81 Abs. 1 Nr. 2 Kursivdruck: Musste richtig "Genehmigung" lauten

§ 82 Ordnungswidrigkeiten -VerstoBe gegen Rechtsakte der Europaischen Union

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Auftenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig entgegen

1. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der Erfullung irakischer Anspruche in Bezug auf Vertrage und Geschafte, deren Durchfuhrung durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen beruhrt wurde (ABl. L 361 vom 10.12.1992, S. 1),

2. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 des Rates vom 29. November 1993 zum Verbot der Erfullung von Anspruchen im Zusammenhang mit Vertragen und Geschaften, deren Durchfuhrung durch die Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen beruhrt wurde (ABl. L 295 vom 30.11.1993, S. 4),

3. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 des Rates vom 30. Mai 1994 uber das Verbot der Erfullung von Anspruchen der haitischen Behorden im Zusammenhang mit Vertragen und Geschaften, deren Durchfuhrung durch die Maftnahmen auf Grund der Resolutionen 917 (1994), 841 (1993), 873 (1993) und 875 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beruhrt wurde (ABl. L 139 vom 2.6.1994, S. 4),

4. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 des Rates vom 11. Juli 1994 zum Verbot der Erfullung von Anspruchen im Zusammenhang mit Vertragen und Geschaften, deren Durchfuhrung durch die Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen beruhrt wurde (ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 1),

4a. Artikel 9b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. Marz 2007 uber restriktive Maftnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S.1, L 239 vom 6.9.2008, S. 59), die zuletzt durch die Durchfuhrungsverordnung (EU) Nr. 386/2014 (ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 46) geandert worden ist,

5. Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. Marz 2012 uber restriktive Maftnahmen gegen Iran und zurAufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1, L 332 vom 4.12.2012, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 971/2013 (ABl. L 272 vom 12.10.2013, S. 1) geandert worden ist,

6. Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (eU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. Marz 2014 uber restriktive Maftnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1),

7. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 uber restriktive Maftnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 825/2014 (ABl. L 226 vom 30.7.2014, S. 2) geandert worden ist,

8. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 uber restriktive Maftnahmen angesichts der Lage in Sudan und zurAufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 1),

9. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 uber restriktive Maftnahmen angesichts der Lage in Sudsudan (ABl. L203 vom 11.7.2014, S. 13), oder

10. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 uber restriktive Maftnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 (ABl. L 271 vom 12.9.2014, S. 3) geandert worden ist, einen dort genannten Anspruch erfullt oder einer dort genannten Forderung stattgibt. Soweit die in Satz 1 Nummer 5 genannte Vorschrift auf die Anhange VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verweist, finden diese Anhange in derjeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Auftenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchfuhrungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geandert worden ist, verstoftt, indem er vorsatzlich oder fahrlassig

1. einer mit einer Bewilligung nach Artikel 282 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 262 Absatz 1 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage uber den Inhalt oder die Frist der erganzenden Zollanmeldung zuwiderhandelt,

2. einer mit einer Bewilligung nach Artikel 283 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 287 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d verbundenen vollziehbaren Auflage uber den Inhalt eines Begleitdokuments zuwiderhandelt,

3. einer mit einer Bewilligung nach Artikel 283 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 287 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e verbundenen vollziehbaren Auflage uber die Vorlage der erganzenden Zollanmeldung oder die Frist fur ihre Abgabe zuwiderhandelt,

4. entgegen Artikel 285 Absatz 1 Buchstabe a die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,

5. entgegen Artikel 792a Absatz 1 Satz 1 die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

6. ohne Zustimmung nach Artikel 792a Absatz 2 Satz 1 den geanderten Beforderungsvertrag erfullt,

7. einer mit einer Befreiung nach Artikel 285a Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a verbundenen vollziehbaren Auflage uber die Benachrichtigung von einem Warenabgang zuwiderhandelt,

8. einer mit einer Befreiung nach Artikel 285a Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c verbundenen vollziehbaren Auflage uber das Anschreiben von Waren in seiner Buchfuhrung vor Abgang aus den in Artikel 253 Absatz 3 oder Artikel 283 Satz 1 genannten Orten zuwiderhandelt oder

9. als Anmelder vor dem Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Europaischen Union entge­gen Artikel 793 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 841 Absatz 1, das Exemplar Nummer 3 des Einheitspapiers oder das Ausfuhrbegleitdokument der Ausgangszollstelle nicht vorlegt oder die zur Ausfuhr uberlassenen Waren dieser Zollstelle nicht oder nicht richtig gestellt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Auftenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. Marz 1994 uber die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittlandern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (ABl. L 67 vom 10.3.94, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1165/2012 (ABl. L 336 vom 8.12.2012, S. 55) geandert worden ist, eine dort genannte Einfuhr in den freien Verkehr der Gemeinschaft uberfuhrt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Auftenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig entgegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maftnahmen (ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1, L 179 vom 8.7.1997, S. 10), die durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36) geandert worden ist, einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Verbot nachkommt. Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 verweisen, findet dieser Anhang in derjeweils geltenden Fassung Anwendung.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Auftenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses fur den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1268/2008 (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 39) geandert worden ist, ein Behaltnis oder ein dazu gehoriges Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig einer Gemeinschaftsbehorde zur Prufung vorlegt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Auftenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig entgegen Artikel 9a Buchstabe a Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 uber die Anwendung spezifischer restriktiver Maftnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Cote d'Ivoire (ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 193/2012 (ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 5) geandert worden ist, eine Schuldverschreibung oder ein Wertpapier erwirbt, vermittelt oder an der Ausgabe mitwirkt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Auftenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. Marz 2007 uber restriktive Maftnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 88 vom 29.3.2007,

S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 696/2013 (ABl. L 198 vom 23.7.2013, S. 22) geandert worden ist, verstoftt, indem ervorsatzlich oder fahrlassig

1. entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a ein neues Bankkonto eroffnet,

2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe b eine neue Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt,

3. entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe c eine neue Reprasentanz eroffnet oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft grundet,

4. entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe d ein neues Gemeinschaftsunternehmen grundet,

5. entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe e eine Korrespondenzbankbeziehung aufrechterhalt,

6. entgegen Artikel 5a Absatz 2 Buchstabe b eine Vereinbarung schlieftt, die die Eroffnung einer Reprasentanz oder die Grundung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betrifft,

7. entgegen Artikel 9a Buchstabe a oder Buchstabe b eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe kauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garantierten Anleihe erbringt oder

8. entgegen Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe b die Ausfuhrung einer Transaktion nicht ablehnt.

(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Auftenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig entgegen Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 des Rates vom 8. Dezember 2008 uber den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europaischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 1) eine Einfuhrgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Auftenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 uber eine Gemeinschaftsregelung fur die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gutern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1, L 224 vom 27.8.2009, S. 21), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 388/2012 (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 12) geandert worden ist, verstoftt, indem er vorsatzlich oderfahrlassig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder

2. ohne Genehmigung nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 Guter mit doppeltem Verwendungszweck innergemeinschaftlich verbringt.

Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I oderAnhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 verweisen, finden diese Anhange in derjeweils geltenden Fassung Anwendung.

(10) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Auftenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 uber restriktive Maftnahmen angesichts der Lage in Syrien und zurAufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S.1, L 259 vom 27.9.2012, S.7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 363/2013 (ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 1, L 123 vom 4.5.2013, S. 28, L 127 vom 9.5.2013, S. 27) geandert worden ist, verstoftt, indem ervorsatzlich oderfahrlassig

1. entgegen Artikel 24 Buchstabe a oder Buchstabe b eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe kauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garantierten Anleihe erbringt,

2. entgegen Artikel 25 Absatz 1 ein neues Konto eroffnet, eine Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt, eine neue Reprasentanz eroffnet oder eine Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft oder ein neues Joint Venture grundet oder

3. entgegen Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b eine Vereinbarung schlieftt, die die Eroffnung einer Reprasentanz oder die Grundung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betrifft.

(11) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Auftenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. Marz 2012 uber restriktive Maftnahmen gegen Iran und zurAufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1, L 332 vom 4.12.2012, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 42/2014 (ABl. L 15 vom 20.1.2014, S.18, L 19 vom 22.1.2014, S. 7) geandert worden ist, verstoftt, indem er vorsatzlich oderfahrlassig,

1. entgegen Artikel 22 die Gewahrung eines Darlehens oder eines Kredits, eine Beteiligung oder ein Joint Venture akzeptiert oder genehmigt,

2. entgegen Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe a Satz 2 oder Absatz 6 Buchstabe d Satz 1, Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 oder Buchstabe b Satz 2 oder Artikel 31 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstandig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

3. ohne Genehmigung nach Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b Satz 1 oder Buchstabe c Satz 1 oder

Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe c einen Geldtransfer durchfuhrt,

4. entgegen Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b die Durchfuhrung einer Transaktion nicht ablehnt,

5. entgegen Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a ein neues Bankkonto eroffnet,

6. entgegen Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt,

7. entgegen Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c eine neue Reprasentanz eroffnet oder eine Zweigniederlassung oder eine Tochtergesellschaft grundet,

8. entgegen Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b eine Vereinbarung schlieftt, die die Eroffnung einer Reprasentanz oder die Grundung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betrifft, oder

9. entgegen Artikel 34 Buchstabe a oder Buchstabe b eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe kauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garantierten Anleihe erbringt.

Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I bis Vllb der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verweisen, finden diese Anhange in derjeweils geltenden Fassung Anwendung.

(12) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Auftenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 verstoftt, indem er vorsatzlich oder fahrlassig

1. entgegen Artikel 2a Absatz 1 oder Absatz 2 ein Darlehen oder einen Kredit gewahrt, eine Beteiligung erwirbt oder ausweitet oder ein Gemeinschaftsunternehmen grundet oder

2. entgegen Artikel 2b unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste erbringt.

(13) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Auftenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verstoftt, indem er vorsatzlich oder fahrlassig

1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Wertpapier oder ein dort genanntes Geldmarktinstrument kauft oder

2. entgegen Artikel 5 Absatz 3 erster Halbsatz eine dort genannte Vereinbarung trifft.

Osterreich

§ 4. ZollR-DG

14. "Zollzuwiderhandlung" jedes Handeln entgegen dem von der Zollverwaltung nach § 2 zu vollziehenden Zollrecht, den Verbrauchsteuervorschriften und dem Ausfuhrerstattungsrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich oder verbrauchsteuerrechtlich gebotenen Handelns und der Versuch einersolchen Handlung oder Unterlassung.

§ 17a. ZollR-DG

(1) Eine zollamtliche Oberwachung kann daruber hinaus angeordnet und durchgefuhrt werden hinsichtlich

1. Personen, bei denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie eine Zollzu­widerhandlung im Anwendungsgebiet vorbereiten, begehen oder begangen haben oder daran be- teiligt sind,

2. Orten, an denen Warenlager unter Umstanden eingerichtet werden, die begrundeten Anlass zu der Annahme geben, dass sie Vorgangen dienen, die den von den Zollbehorden zu vollziehenden Aufgaben zuwiderlaufen,

3. Warenbewegungen, zu denen mitgeteilt wird, dass sie Vorgangen dienen konnen, die Zollzu- widerhandlungen darstellen,

4. Beforderungsmittel, bei denen begrundeter Anlass zur Annahme besteht, dass sie zu Vorgan­gen benutztwerden, die Zollzuwiderhandlungen darstellen.

Eine zollamtliche Oberwachung im Sinn dieser Bestimmung darf nur dann angeordnet und durch­gefuhrt werden, wenn es sich um Zollzuwiderhandlungen (§ 4 Abs. 2 Z 14) handelt.

(2) Der Transport von verkehrsbeschrankten oder verbotenen Waren aus dem oder durch das Bundesgebiet (kontrollierte Lieferung im Sinne von § 71 des Bundesgesetzes uber die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europaischen Union - EU-JZG) ist zollrechtlich zulassig, sofern er gemaft § 72 EU-JZG von der zustandigen Staatsanwaltschaft nach Rucksprache mit der Zollbehorde bewilligt wird. Daruber hinaus kann von Maftnahmen zur Verhinderung von einzelnen Zollzuwiderhandlungen Abstand genommen werden, wenn anzunehmen ist, dass dadurch strafbare Zollzuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr aufgeklart werden konnen. Voraussetzung ist, dass dadurch keine Gefahr fur Leben und Gesundheit Dritter besteht und dabei Vorsorge getroffen wird, dass ein aus der Tat entstehender Schaden zur Ganze abgedeckt wird. Dabei kann die Warensendung abgefangen und derart zur Weiterbeforderung freigegeben werden, dass ihr ursprunglicher Inhalt unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird. Voraussetzungen fur die Durchfuhrung einer kontrollierten Lieferung im Sinn dieses Absatzes durch Zollbehorden sind, dass ein Auftrag der zustandigen Behorde vorliegt und keine zusatzliche Gefahr fur die Erhebung von Abgaben verursacht wird.

§ 34. ZollR-DG Vorgehen bei Zuwiderhandlungen

(1) Die Zollorgane haben, unbeschadet ihrer sonstigen Aufgaben, im Rahmen und nach Maftgabe der ihnen zur Vollziehung ubertragenen Rechtsvorschriften auch Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften zu verhindern, aufzudecken und deren nahere Umstande zu erforschen sowie erforderliche Maftnahmen zu setzen. Ihre Befugnisse richten sich dabei nach dem Finanzstrafgesetz, soweit sich nicht aus § 29 etwas anderes ergibt. Bei gerichtlich zu ahndenden Zollzuwiderhandlungen durfen die Zollorgane bei Gefahr im Verzug Hausdurchsuchungen auch ohne richterlichen Befehl vornehmen.

(2) Die Zollorgane sind ermachtigt, nach Maftgabe der §§ 37 und 37a VStG im Falle von Zuwider­handlungen gegen die ihnen zur Vollziehung ubertragenen Rechtsvorschriften vorlaufige Sicher- heiten bis zum Betrag von 180 Euro festzusetzen und einzuheben. Sie sind weiters ermachtigt, bei geringfugigen Verstoften mit Organstrafverfugung gemaft § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 Euro einzuheben.

Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- Oder Ausgangsabgaben

§35.

(1) Des Schmuggels macht sich schuldig, wer

a) eingangsabgabepflichtige Waren vorsatzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamt- lichen Oberwachung entzieht oder

b) ausgangsabgabepflichtige Waren vorsatzlich ohne Abgabe einer Zollanmeldung aus dem Zoll­gebiet verbringt.

(2) Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfullen, vorsatzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkurzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkurzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsab- gabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fallen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f.

(3) Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich ferner schuldig, wer vor­satzlich eine Verkurzung einer solchen Abgabe dadurch bewirkt, daft er eingangs- oder ausgangs­abgabepflichtige Waren entgegen einem Verbot oder einer Verpflichtung behandelt, verwendet oder verbraucht, und es unterlaftt, dies dem Zollamt vorher anzuzeigen.

(4) Der Schmuggel wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkurzungsbetrages geahndet. Der Geldstrafe ist an Stelle des Regelzollsatzes der Praferenzzollsatz zugrunde zu legen, wenn der Beschuldigte nachweist, daft die Voraussetzungen fur dessen Inanspruchnahme gegeben waren. Neben der Geldstrafe ist nach Maftgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maftga- be des § 17zu erkennen.

Verzollungsumgehung; fahrlassige Verkurzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben.

§36.

(1) Der Verzollungsumgehung macht sich schuldig, wer die im § 35 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlas- sig begeht.

(2) Der fahrlassigen Verkurzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer die im § 35 Abs. 2 und 3 bezeichneten Taten fahrlassig begeht.

(3) Die Verzollungsumgehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages, die fahrlassige Verkurzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkurzungsbetrages geahndet. § 35 Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994)

Abgabenhehlerei.

§37.

(1) Der Abgabenhehlerei macht sich schuldig, wer vorsatzlich

a) eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Ver­zollungsumgehung, eine Verkurzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangs­abgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt;

b) den Tater eines in lit. a bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstutzt, um eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln.

(2) Die Abgabenhehlerei wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkurzungsbetrages an Verbrauchsteuern oder an Eingangs- oder Ausgangsabgaben geahndet, die auf die verhehlten Sachen oder die Sachen, die in den verhehlten Erzeugnissen enthalten sind, entfallen. Neben der Geldstrafe ist nach Maftgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maftgabe des §17 zu erkennen.

(3) Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Taten fahrlassig begeht, ist nur mit Geldstrafe bis zum

Einfachen des Verkurzungsbetrages (Abs. 2) zu bestrafen.

(4) Auf die Geldstrafen nach den Abs. 2 und 3 ist § 35 Abs. 4 zweiter Satz anzuwenden.

(5) Die Abgabenhehlerei ist auch dann strafbar, wenn die Person, die den Schmuggel, die Verzoll- ungsumgehung oder die Verkurzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangs- abgaben begangen hat, nicht bestraft werden kann.

Strafe bei Vorliegen erschwerender Umstande.

§38.

(1) Mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, ist zu bestrafen,

a) wer einen Schmuggel, eine Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder eine Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmaftige Begehung);

b) wer den Schmuggel als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zum Schmuggeln verbunden haben, unter Mitwirkung (§11) eines anderen Bandenmitglieds begeht;

c) wer einen Schmuggel begeht, bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer an der Tat Beteiligter eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich fuhrt, wobei es ihm darauf ankommt, damit den Widerstand einer Person zu uberwinden oder zu verhindern.

Daneben ist nach Maftgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 500 000 Euro auf Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren und bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als drei Millionen Euro auf Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren zu erkennen. Aufterdem sind die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 uber den Verfall anzuwenden; der Verfall umfaftt auch die Beforderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. cZ3.

(2) Die Strafdrohung gilt nur fur diejenigen Beteiligten, deren Vorsatz die im Abs. 1 bezeichneten erschwerenden Umstande umfaftt.

Wertzeichenvergehen.

§39.

(1) Des Wertzeichenvergehens macht sich schuldig, wer verwendete inlandische Stempelwert- zeichen vorsatzlich wiederverwendet oder mit dem Vorsatz, daft sie wiederverwendet werden, sich verschafft, feilhalt oder einem anderen uberlaftt.

(2) Das Wertzeichenvergehen wird mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro geahndet. Auf Verfall der zur Wiederverwendung bestimmten Wertzeichen ist nach Maftgabe des § 17 zu erkennen; ein Wertersatz ist jedoch nicht aufzuerlegen.

§40.

Wer verwendete inlandische Stempelwertzeichen fahrlassig wiederverwendet, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro bestraft.

Strafscharfung bei Ruckfall.

§41.

(1) 1st der Tater schon zweimal wegen eines der in den §§ 33, 35 oder 37 Abs. 1 bezeichneten Finanzvergehen bestraft worden und wurden die Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft, vollzogen, so kann, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich ein solches Finanzvergehen begeht, das Hochstmaft der angedrohten Freiheitsstrafe, bei Finanzvergehen, fur deren Verfolgung die Finanzstrafbehorde zustandig ist, das der angedrohten Geldstrafe um die Halfte uberschritten werden.

(2) Eine fruhere Strafe bleibt aufter Betracht, wenn seit ihrem Vollzug bis zur folgenden Tat mehr als funf Jahre vergangen sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Bestrafte auf behordliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft vollzogen worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft der Entscheidung.

(3) Die Strafscharfung gilt nur fur diejenigen Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

Danemark

Kapitel 7

Bestemmelser om straf m.v.

§ 73.2) Med b0de straffes den, der fors^tligt eller groft uagtsomt:

1) Undlader for told- og skatteforvaltningen at angive varer, der indf0res til eller udf0res fra det danske toldomrade eller fraf0res eller tilf0res en frihavn, et frilager eller et toldoplag i det danske toldomrade, nar en sadan angivelse er foreskrevet i denne lov eller de i medf0r af loven fastsatte forskrifter.

2) Fjerner varer, der er forseglet af toldmyndighederne eller efter disses bestemmelse.

3) Bruger eller forbruger uberigtigede varer, jf. dog § 3 og§ 46.

4) Bruger eller forbruger varer, der er fritaget for told og afgifter efter § 58.

5) Sffilger eller pa anden made overdrager varer, der er fritaget for told og afgifter efter § 58 og § 59 i strid med de for told- og afgiftsfriheden fastsatte betingelser.

6) Tilbagef0rer fra et befordringsmiddel eller pa anden made tilbageholder varer, der er angivet til udf0rsel mod godtg0relse af eller fritagelse for told eller afgifter uden at angive dette for told- og skatteforvaltningen.

Stk. 2. Er handlingen foretaget med fors^t for at undga betaling af told eller afgifter, straffes den som smugleri med b0de eller fengsel indtil 2 ar, medmindre h0jere straf er forskyldt efter straffelovens § 289.

Stk. 3. Pa samme made som anf0rt i stk. 2 straffes den, der fors^tligt eller groft uagtsomt s^lger eller pa anden made overdrager, k0ber eller pa anden made erhverver, modtager, transporterer eller opbevarer indsmuglede varer.

Stk. 4. Overtr^delse af stk. 1-3 eller straffelovens § 289 medf0rer pligt til at betale de pa varerne hvilende told- og afgiftsbel0b.

§ 74. 2) Hvis der i befordringsmidler, der er ankommet til det danske toldomrade, forefindes told- eller afgiftspligtige varer, som ikke er optaget i ladningsdokumenterne, og som ikke beh0rigt er angivet for told- og skatteforvaltningen, anses varerne som fors0gt indsmuglet af disses ejer, medmindre denne sandsynligg0r, at der ikke har foreligget fors0g pa indsmugling.

Stk. 2. Tr^ffes et fart0j pa under 120 t netto inden for det danske toldomrade med h0jt beskattede varer om bord til et told- og afgiftsbel0b af mindst 1.500 kr., anses fors0g pa indsmugling at foreligge, medmindre der skabes overvejende sandsynlighed for, at fart0jet ikke sejler i smugler0jemed.

§ 75. Anvendelse af et dansk fart0j til erhvervsm^ssigt smugleri af alkoholholdige varer til fremmede stater, som har ratificeret den i Helsingfors den 19. august 1925 undertegnede konvention om bek^mpelse af smugleri af alkoholholdige varer, medf0rer, medmindre forholdet er omfattet af straffelovens § 289, straf efter § 73. Straf pal^gges ejeren, eventuelt rederen, befragteren af fart0jet og dettes f0rer, hvis disse vidste eller burde vide, at fart0jet blev anvendt til smugleri. Som smugleri anses ogsa overlosning af varerne uden for de fremmede staters toldomrader under omstendigheder, som g0r det overvejende sandsynligt, at varerne agtes indsmuglet i et af disse omrader. Fart0jet h^fter for forskyldte b0der.

§ 76.2) Med b0de straffes den, der, uden at forholdet er omfattet af § 73 eller straffelovens § 289, fors^tligt, groft uagtsomt eller i gentagne tilfelde inden for 2 ar over for told- og skatteforvaltningen til brug i toldforhold:

1) Foretager en urigtig angivelse.

2) Freml^gger urigtige eller mangelfulde dokumenter eller regnskaber.

3) I 0vrigt afgiver urigtige eller vildledende oplysninger.

4) Undlader at underrette told- og skatteforvaltningen om en for lav ans^ttelse, jf. § 13, stk. 2, 2. pkt.

Stk. 2. Er handlingen foretaget med fors^t for at undga betaling af told eller afgift eller for at opna

uberettiget fritagelse for eller godtgorelse af told eller afgift, straffes den med bode eller fengsel indtil 1 ar, under sk^rpende omstendigheder indtil 2 ar.

§ 77.2) Pa samme made som anfort i § 76 straffes den, der fors^tligt eller groft uagtsomt:

1) Udsteder eller foranlediger udstedt et i en v^sentlig henseende urigtigt dokument vedrorende oprindelse af varer, der er udfort fra det danske toldomrade, for at opna toldm^ssige fordele i et andet land i kraft af en mellem dette land og EU indgaet associerings- eller handelsaftale.

2) Afgiver urigtige oplysninger eller beviser for at opna told- og skatteforvaltningens eller autoriserede organisationers bistand i forbindelse med udstedelsen af de i § 61 og § 63 n^vnte dokumenter.

Stk. 2. For sa vidt angar for^ldelse af strafansvar for overtr^delse af stk. 1, hvorved nogen unddrager sig betaling af told eller afgift til et andet land, eller som er egnet til at medfore, at nogen uberettiget fritages for betaling af sadanne belob, finder straffelovens § 93, stk. 2, 2. pkt., tilsvarende anvendelse.

§ 78.2) Med bode eller fengsel indtil 6 maneder straffes den, der, uden at forholdet er omfattet af § 73 eller straffelovens § 289, fors^tligt eller groft uagtsomt:

1) Bryder eller fjerner eller gor uvirksomt en forsegling eller identitetsm^rke, der er anbragt af told- og skatteforvaltningen i Danmark eller toldmyndigheden i et andet land, som er medlem af EU.

2) Bryder eller fjerner eller gor uvirksomt et toldlukke eller identitetsm^rke, der er anbragt af toldmyndigheden i et andet land i medfor af en mellemfolkelig aftale om internationale transporter af varer, som Danmark har tiltradt.

3) Bryder eller fjerner eller gor uvirksomt en forsegling, der efter bestemmelse af told- og skatteforvaltningen i Danmark eller toldmyndigheden i et andet land, der er medlem af EU, er anbragt af andre end disse myndigheder.

4) Undlader at opfylde en pligt til at frembyde varer, der er under forsegling, for told- og skatteforvaltningen.

§ 79.2) Med bode straffes den, der fors^tligt eller groft uagtsomt:

1) Undlader at give oplysninger, som told- og skatteforvaltningen kan afkr^ve den pag^ldende efter § 17, stk. 1, §27, stk. 1, og§ 62, stk. 1.

2) Undlader at efterkomme et i medfor af § 15, stk. 2, § 17, stk. 1, § 19, stk. 4, § 20, stk. 1-3 eller § 27, stk. 1, meddelt pabud.

3) Overtr^der eller forsoger at overtrade § 18, § 19, stk. 1-3, § 20, stk. 2 og stk. 3, § 23, § 27, stk. 2, § 28, stk. 3 og 5, og § 29, stk. 1, 3og 4.

4) Overtr^der eller forsoger at overtrade ordens- og kontrolforskrifter i de af EF udstedte forordninger pa toldlovgivningens omrade.

§ 79 a. I forskrifter, der udstedes i medfor af loven, kan der fasts^ttes straf af bode for den, der fors^tligt eller groft uagtsomt overtr^der bestemmelser i forskrifterne.

§ 79 b. For overtr^delse af § 73, stk. 1, nr. 1og 3, §§ 76-79 og forskrifter udstedt i medfor af loven kan der pal^gges selskaber m.v. (juridiske personer) strafansvar efter reglerne i straffeloven 5. kapitel.

§ 80. 2) Skonnes en overtr^delse ikke at ville medfore hojere straf end bode, kan told- og skatteforvaltningen tilkendegive den pag^ldende, at sagen kan afgores uden retslig forfolgning, hvis den pag^ldende erkender sig skyldig i overtr^delsen og erkl^rer sig rede til inden for en n^rmere angivet frist at betale en i tilkendegivelsen angivet bode. Fristen kan efter beg^ring forl^nges.

Stk. 2.2) Med hensyn til personer, der erforhyret med skibe i udenrigsfart, samt personer, der ikke er bosiddende her i landet, kan told- og skatteforvaltningen tr^ffe en forelobig afgorelse om bode og efterbetaling. Den person som afgorelsen vedrorer kan, inden for en frist af 14 dage efter at afgorelsen er meddelt den pag^ldende, kr^ve den indbragt for domstolene. Afgorelsen skal indeholde oplysning om adgangen til domstolsprovelse og om fristen herfor. Sagens indbringelse for retten foranlediges af told- og skatteforvaltningen. Den pag^ldende kan ikke ved at kr^ve sagen indbragt for domstolene befri sig for forpligtelsen til at efterkomme told- og skatteforvaltningens afgorelse, indtil rettens afgorelse matte foreligge.

Stk. 3. Med hensyn til den i stk. 1 n^vnte tilkendegivelse finder bestemmelsen om tiltalerejsning i retsplejelovens § 930, jf. § 926, tilsvarende anvendelse.

Stk. 4. Betales boden i rette tid, eller bliver den efter vedtagelse inddrevet eller afsonet, bortfalder videre forfolgning.

Stk. 5. Ransagning i sager om overtr^delse af bestemmelserne i denne lov kan ske i overensstemmelse med retsplejelovens regler om ransagning i sager, som efter loven kan medfore frihedsstraf.

§81. Overskridelse af en af EF eller i medfor af § 13 fastsat frist for angivelse af varer til fortoldning eller udforsel straffes ikke, medmindre forholdet er omfattet af § 73. Den, angivelsespligten pahviler, skal betale ekspeditionsafgift for hver angivelse, der indgives for sent. Stk. 2. Ekspeditionsafgiften betales efter reglerne for betaling af told, jf. §§ 30 og 32-34.

Stk. 3. Ekspeditionsafgiften udgor 550 kr. Skatteministeren kan fasts^tte regler for fremgangsmaden ved pal^ggelse og opkr^vning af ekspeditionsafgiften.

Stk. 4. 2) Told- og skatteforvaltningen kan fritage for betaling af ekspeditionsafgift efter stk. 1, nar det pa grund af s^rlige omstendigheder findes rimeligt.

§ 82.2) En bevilling eller tilladelse meddelt af told- og skatteforvaltningen kan inddrages, hvis der i forbindelse med overtr^delse af denne lov eller bestemmelser fastsat i medfor af loven er gjort brug af tilladelsen eller bevillingen.

§ 83. 2) Varer, der smugles eller forsoges smuglet eller findes i forbindelse med undersogelser efter § 24, samt varer, for hvilke der i strid med § 11, stk. 1-3, samt § 11 a, stk. 1, er unddraget eller sogt unddraget afgifter, tages i bevaring af told- og skatteforvaltningen eller af politiet pa told- og skatteforvaltningens vegne. I ovrigt kan indsmuglede varer eller andre varer, med hensyn til hvilke told eller afgifter er unddraget eller sogt unddraget det offentlige, tages i bevaring eller beslagl^gges af told- og skatteforvaltningen under iagttagelse af retsplejelovens kapitel 74 om beslagl^ggelse.

Stk. 2. 2) Penge m.v., der overstiger modv^rdien af 15.000 euro, og som forefindes i forbindelse med told- og skatteforvaltningens kontrol efter § 23, stk. 3 og 4, kan tilbageholdes af denne myndighed. Tilbageholdelsen kan ske, hvis det ma befrygtes, at pengene m.v. stammer fra eller vil blive brugt til en overtr^delse af straffeloven. Ved iv^rks^ttelse af tilbageholdelse finder retsplejelovens kapitel 74 om beslagl^ggelse anvendelse med de ^ndringer, der folger af 1. og 2. pkt.

Stk. 3. 2) Nar skyldige told-, afgifts- og bodebelob og sagsomkostninger er betalt, udleveres varer, der er taget i bevaring eller beslaglagt, under iagttagelse af de g^ldende almindelige indforselsforskrifter til den, hos hvem de er taget i bevaring eller beslaglagt, eller til en anden, der godtgor at v^re berettiget til varerne. Er varerne ikke afhentet inden 2 maneder efter udlobet af den maned, i hvilken sagen er endeligt afgjort, borts^lges de af told- og skatteforvaltningen ved behorigt bekendtgjort offentlig auktion. Varer, der efter told- og skatteforvaltningens skon er ukurante eller urealisable, kan dog efter fristens udlob destrueres under kontrol. Af det ved auktionen indkomne belob d^kkes forst det offentliges omkostninger ved opbevaring og salg og derefter skyldige told-, afgifts- og bodebelob og sagsomkostninger. Et eventuelt overskud udbetales til ejeren, safremt denne melder sig inden forlobet af 3 ar efter auktionen og behorigt godtgor sin ejendomsret til de bortsolgte varer.

Stk. 4. 2) Told- og skatteforvaltningen kan efter ansogning forl^nge den i stk. 3, 2. pkt., n^vnte frist, dog hojst til 1 ar.

Stk. 5. Med hensyn til sikring og inddrivelse af bodekrav og sagsomkostninger finder stk. 3 kun anvendelse med de begr^nsninger, som er fastsat i straffelovens § 76 vedrorende konfiskation efter samme lovs § 75, stk. 2.

§ 84. 2) Befordringsmidler, der har v^ret anvendt til smugling eller forsog pa smugling eller til befordring af indsmuglede varer i det danske toldomrade, samt befordringsmidler, der har v^ret anvendt i forbindelse med indf0rsel af varer, for hvilke der i strid med § 11,stk. 1-3, samt § 11 a, er unddraget eller s0gt unddraget betaling af afgifter, kan tilbageholdes af told- og skatteforvaltningen eller af politiet pa told- og skatteforvaltningens vegne. Tilbageholdelsen oph0rer, nar de told-, afgifts- og b0debel0b og sagsomkostninger, der er forskyldt af ejeren eller af f0rer, mandskab eller andre i tjeneste pa befordringsmidlet, er betalt eller der er stillet sikkerhed for betalingen. Sker dette ikke inden 2 maneder efter sagens endelige afg0relse, kan der s0ges fyldestg0relse i befordringsmidlet.

Stk. 2. Ved overtr^delse af § 78, nr. 1-3, finder stk. 1 tilsvarende anvendelse, nar savel f0rer som befordringsmiddel er hjemmeh0rende i udlandet.

Stk. 3. Med hensyn til de n^vnte myndigheders iv^rks^ttelse af tilbageholdelsen finder retsplejelovens kapitel 74 om beslagl^ggelse tilsvarende anvendelse. Tilbageholdelse kan kun ske, safremt det er pakr^vet for at sikre betaling af de n^vnte bel0b. Var den, der havde radighed over befordringsmidlet under dettes benyttelse ved indsmugling m.v., uberettiget i besiddelse af det, kan tilbageholdelse ikke ske.

Kapitel 8

Ikrafttr^delsesbestemmelser m.m.

§ 85. Loven trader i kraft den 1. januar 1994.

Stk. 2. Lov nr. 519 af 13. december 1972 (toldloven), jf. lovbekendtg0relse nr. 59 af 9. februar 1993 oph^ves.

§ 86. Loven gilder ikke for F^r0erne og Gr0nland.

Told- og skattestyrelsen, den 13. september 2005 P.M.V.

Ole Kj^r

Straffeloven - Danisches Strafgesetzbuch (dkStGB)

§289. Med fengsel indtil 8 ar straffes den, som for derigennem at skaffe sig eller andre uberettiget vinding g0r sig skyldig i overtr^delse af s^rlig grov karakter af skatte-, told-, afgifts- eller tilskudslovgivningen eller af § 289 a.

Stk. 2. Bestemmelsen i stk. 1 finder kun anvendelse, hvis der i den i stk. 1 n^vnte lovgivning er henvist til denne bestemmelse.

§ 289 a. Med b0de eller fengsel indtil 1 ar og 6 maneder straffes den, der til brug for afg0relser om betaling eller tilbagebetaling af told eller afgifter til eller udbetaling eller tilbagebetaling af tilskud eller st0tte fra danske myndigheder eller De Europ^iske F^llesskabers institutioner eller andre fellesskabsorganer giver urigtige eller vildledende oplysninger eller fortier oplysninger, herunder undlader at opfylde en oplysningspligt af betydning for sagens afg0relse med fors^t til at unddrage sig eller andre betaling eller med fors^t til at opna uberettiget udbetaling til sig eller andre.

Stk. 2. Pa samme made straffes den, der uretm^ssigt udnytter en lovligt opnaet fordel med hensyn til betalinger som n^vnt i stk. 1, og den, der uretm^ssigt anvender udbetalinger som n^vnt i stk. 1 til andre formal end dem, de oprindelig var bevilget til. Dette gilder dog ikke ydelser, der bevilges til privat brug.

Stk. 3. Bestemmelserne i stk. 1 og 2 finder kun anvendelse, hvor anden lovgivning ikke indeholder en tilsvarende regulering.

Stk. 4. Overtr^delser af stk. 1 eller stk. 2 af s^rlig grov karakter straffes efter § 289.

Schweden

8 kap. Tulltillagg och forseningsavgift

Forseningsavgift

9 § Om den som deklarerat en vara for overgang till fri omsattning med tillampning av forenklat deklarationsforfarande eller lokalt klareringsforfarande inte har kommit in med kompletterande tulldeklaration vid den tidpunkt da denna senast skulle ha lamnats, skall en sarskild avgift (forseningsavgift) paforas honom.

Forseningsavgiften ar 400 kronor. Om den som anmodats att lamna deklaration inte fullgjort sin skyldighet inom den bestamda tiden, ar avgiften dock 800 kronor.

Gemensamma bestammelser for tulltillagg och forseningsavgift

10 § Galdenaren respektive deklaranten ska helt eller delvis befrias fran tulltillagg respektive forseningsavgift om felaktigheten eller underlatenheten framstar som ursaktlig eller om det annars skulle vara oskaligt att ta ut avgiften med fullt belopp.

Vid bedomningen av om felaktigheten eller underlatenheten framstar som ursaktlig ska det sarskilt beaktas om denna kan antas ha

1. statt i samband med galdenarens respektive deklarantens alder, hans eller hans ombuds halsa eller liknande forhallanden, eller

2. berott pa att galdenaren respektive deklaranten har felbedomt reglerna eller betydelsen av de faktiska forhallandena.

Vid bedomningen av om det annars skulle vara oskaligt att ta ut avgiften med fullt belopp ska det sarskilt beaktas om

1. avgiften inte star i rimlig proportion till felaktigheten eller underlatenheten,

2. en oskaligt lang tid forflutit efter det att Tullverket har funnit anledning att anta att galdenaren respektive deklaranten ska paforas avgift utan att han kan lastas for drojsmalet, eller

3. felaktigheten eller underlatenheten aven har medfort att galdenaren respektive deklaranten har fallts till ansvar for brott enligt lagen (2000:1225) om straff for smuggling eller 10 kap. denna lag eller blivit foremal for forverkande av utbyte av brottslig verksamhet enligt 36 kap. 1 b § brottsbal- ken.

Deklaranten far helt eller delvis befrias fran forseningsavgift aven nar underlatenheten ar obetydlig. Lag (2008:373).

Andrad 2003-06-02 gm SFS 2003:214. ikraft 2003-07-01 Andrad 2008-06-11 gm SFS 2008:373, ikraft 2008-07-01

11 § Tulltillagg eller forseningsavgift far inte paforas sedan galdenaren respektive deklaranten har avlidit.

12 § Om en icke-gemenskapsvara eller dess varde forverkas, skall tulltilllagg inte tas ut till den del varan eller dess varde forverkats. Ett tidigare meddelat beslut om sadan palaga skall upphavas eller andras sedan dom eller beslut som innefattarforverkande har vunnit laga kraft.

13 § Fragor om tulltillagg och forseningsavgift provas av Tullverket. Allman forvaltningsdomstol provar dock, pa talan av det allmanna ombud som avses i 9 kap. 1 §, fragor om tulltillagg pa grund av oriktiga uppgifter i mal om tull. Sadan talan far foras, om den oriktiga uppgiften inte har godtagits efter provning i sak eller inte har provats i malet. Talan skall vackas genom ansokan inom ett ar fran utgangen av den manad da domen eller det slutliga beslutet i malet har vunnit laga kraft.

Innan beslut fattas om paforing av tulltillagg eller forseningsavgift, skall galdenaren respektive deklaranten om mojligt ges tillfalle att yttra sig.

14 § Bestammelserna om befrielse fran tulltillagg och forseningsavgift skall beaktas, aven om yrkande om detta inte framstallts, i den man det foranleds av vad som forekommit i arendet eller malet om tulltillagg eller forseningsavgift.

Om tull satts ned, skall ocksa beslutet om tulltillagg andras pa det satt som nedsattningen kan foranleda.

15 § Bestammelserna i 5 kap. 7 § andra stycket samt 8, 9, 16 och 23 §§ tillampas aven i fraga om tulltillagg och forseningsavgift.

10 kap. Ansvarsbestammelser

1 § Den som uppsatligen eller av oaktsamhet bryter mot foreskrift i tullagstiftningen, mot forbudet i artikel 16 i forordningen (EG) nr 1383/2003 eller mot anmalningsplikten i artikel 3 i forordningen (EG) nr 1889/2005 jamford med 7 a kap. 2 § doms for tullforseelse till boter. Detsamma galler den som uppsatligen eller av oaktsamhet bryter mot beslut som Tullverket meddelat med stod av tullagstiftningen

1. om skyldighet att fora anteckningar och lamna uppgifter om varor som forvaras i tillfalligt lager, tullager, frizon eller frilager eller som ar foremal for forenklat forfarande vid tillampning av ett tullforfarande,

2. om skyldighet i ovrigt att lamna uppgift eller handling till Tullverket eller

3. om anvandningen eller forbrukningen av en icke- gemenskapsvara.

1 ringa fall skall inte domas till ansvar. Lag (2007:271).

Andrad 2006-06-07 gm SFS 2006:423. ikraft 2006-07-01 Andrad 2007-05-29 gm SFS 2007:271, ikraft 2007-06-15

2 § Ansvar for tullforseelse intrader inte, om garningen ar belagd med straff i brottsbalken, lagen (2000:1225) om straff for smuggling, lagen (2002:444) om straff for finansiering av sarskilt allvarlig brottslighet i vissa fall eller lagen (2003:148) om straff for terroristbrott. Lag (2009:72).

Andrad 2007-05-29 gm SFS 2007:271, ikraft 2007-06-15 Andrad 2009-02-24 gm SFS 2009:72, ikraft 2009-03-15

3 § Allmant atal for tullforseelse far vackas endast efter medgivande av Tullverket.

4 § Nar Tullverket med stod av tullagstiftningen forelagger nagon att vidta atgard som behovs for fortullning eller annan tullklarering eller for Tullverkets kontrollverksamhet, kan Tullverket satta ut vite.

Tullverket kan aven satta ut vite, om nagon inte har lamnat uppgift eller handling enligt foreskrift i tullagstiftningen eller inte har fullgjort skyldighet som foreskrivs i artikel 14 i forordningen (EEG) nr 2913/92 eller i 6 kap. 16, 17, 22, 23 eller 32 § denna lag.

Forsta och andra styckena galler inte, om det finns anledning att anta att den som skall forelaggas eller, om denne ar en juridisk person, stallforetradaren har begatt en gaming som ar straffbelagd eller kan leda till tulltillagg och forelaggandet avser utredning av en fraga som har samband med den misstankta garningen. Lag (2003:214).

Andrad 2003-06-02 gm SFS 2003:214, ikraft 2003-07-01

5 § Den som har overtratt ett vitesforelaggande doms inte till ansvar enligt 1 § for gaming som omfattas av forelaggandet.

6 § Sarskilda bestammelser om forundersokning, tvangsmedel, atal m.m. vid brott som ror inforsel eller utforsel finns i lagen (2000:1225) om straff for smuggling.

Schmuggelgesetz (Smuggling Law - Act on penalties for smuggling)

Swedish Code of Statutes

SFS 2000:1225

Please note: this translation is not an official, legally binding document. No assessment of quality or accuracy in legal or linguistic terms has been made.

Act on Penalties for Smuggling Unofficial translation of: Lagen om straff for smuggling

Swedish Code of Statutes SFS 2000:1225

Promulgated 30 November 2000

Including amendments up to SFS 2000:1324

General provisions

Section 1

This Act contains provisions on liability, etc. for acts relating to the import into or export from Sweden of goods. Where by statute or other enactment a penalty has been prescribed for a person who contravenes a prohibition against or conditions for bringing in or taking out goods, the provisions of that enactment shall apply unless otherwise prescribed. Sections 19-22, 26, 27 and 32 contain special provisions concerning powers to prevent, investigate and prosecute offences in accordance with this Act or offences, which relate to the import into or export from Sweden of goods, in accordance with any of the enactments referred to in the third paragraph. These powers also apply in connection with such offences under the Penal Law on Narcotics (1968:64) as referred to in Section 12, third paragraph. Powers to institute proceedings or decide on forfeiture in accordance with Section 32 do not apply to offences under the Penal Law on Narcotics.

The enactments referred to in the second paragraph are the Prohibition in Certain Cases of Import of Alcoholic Beverages Act (1960:419), the Taxation of Certain Private Imports Act (1994:1565), the Customs Administration's powers at Swedish borders with other eU Member States Act (1996:701), the Excise duty control of transport, etc. of alcoholic goods, tobacco goods and mineral oil products Act (1998:506), the Control of products with duplicate areas of application and of technical assistance Act (2000:1064) and also the Customs Act (2000:1281).

(Act 2000:1324)

Section 2

When applying this Act, goods shall be deemed to have been brought into or taken out of Sweden when they have been conveyed across the border of Swedish territory.

Inthis Act

1. narcotics: means such goods as are referred to in Section 8 of the Penal Law on Narcotics (1968:64), and

2. customs clearance: means that which is prescribed in the customs legislation concerning goods being stored at a temporary storage facility or being the subject to approved customs clearance or measures in accordance with Chapter 3, Section 4 of the Customs Act (2000:1281), when the goods are brought into or taken out of Sweden. Penal provisions, etc.

Smuggling offence

Section 3

A person who in connection with the import into Sweden of goods that are subject to a specific prohibition against or condition for import, intentionally contravenes the prohibition or condition by failing to report the goods for customs clearance, shall be sentenced for smuggling to a fine or imprisonment for at most two years. That which is prescribed in the first paragraph also applies to a person who, in connection with such goods being brought into Sweden, intentionally provides incorrect information in 2 conjunction with customs clearance or fails to provide the prescribed information in connection with customs clearance and thereby causes a risk that the importation is completed in contravention of the prohibition or condition.

A person shall also be sentenced for smuggling if he intentionally

1. takes out goods from Sweden in contravention of a specific prohibition against or condition for export or following export has control of the goods in contravention of the prohibition or condition,

2. during a pending customs clearance disposes of goods subject to a specific prohibition against or condition for import and thereby causes the importation to be completed in contravention of the prohibition or condition,

3. brings into Sweden or takes out of Sweden goods pursuant to a licence that has been granted owing to someone providing incorrect information or failing to provide the prescribed information to a licensing authority or proceeds in such a way at a licensing authority and thereby causes a licence to be granted and the goods to be brought into or taken out of Sweden pursuant to the licence, or

4. disposes of goods in contravention of a condition that has been prescribed for or in conjunction with the import or export of the goods.

In those cases where the provisions concerning customs clearance are not applicable in connec­tion with import from or export to another EU country, that which is stated in the first and second paragraphs regarding customs clearance shall apply instead to the procedure under the Custom Administration’s powers at Swedish borders with other EU Member States Act (1996:701).

Section 4

Should an offence referred to in Section 3 be judged to be petty, a fine shall be imposed.

Section 5

Should an offence referred to in Section 3 be judged to be grave, a sentence shall be imposed for grave smuggling to imprisonment for at least six months and at most six years. When assessing whether an offence is grave, particular consideration shall be given to whether the act formed part of a step in criminality that has been exercised systematically or on a large scale, whether the act having regard to the circumstances surrounding the import, export or control, was of a particularly dangerous nature, or if the act otherwise involved a serious violation of an important public interest.

Section 6

Where an act referred to in Section 3 relates to narcotics, a sentence of imprisonment for at most three years shall be imposed for narcotics smuggling. Should the offence be petty, fines or imprisonment for at most six months shall be imposed. Should the offence be judged to be grave, a sentence of imprisonment shall be imposed for smuggling of narcotics of at least two and at most ten years. Particular consideration shall be given to whether the act related to a particularly large quantity of narcotics, whether the act formed part of a step in an activity that was conducted on a large scale or professionally, or whether the activity or act was otherwise of a particularly dangerous or unscrupulous nature.

Section 7

A person who commits an act referred to in Section 3 or 6 by gross negligence shall be sentenced for unlawful import or unlawful export to a fine or imprisonment for at most two years.

A sentence shall also be imposed for unlawful import or unlawful export on a person who by gross negligence

1. in conjunction with the export of goods from Sweden fails to declare the goods for customs clearance, provides incorrect information in connection with customs clearance or fails to provide the prescribed information in connection with customs clearance and thereby causes a risk that such prohibition or condition as referred to in Section 3, third paragraph, item 1 or that provision together with Section 6 is contravened, or

2. provides incorrect information or fails to provide the prescribed information in conjunction with an application for such a licence as referred to in Section 3, third paragraph, item 3 or that provision together with Section 6 and thereby causes a risk that the goods will be brought into or taken out pursuant to such licence.

In those cases where the provisions on customs clearance are not applicable in connection with export to another EU country, that which is prescribed in the second paragraph of item 1 regarding customs clearance shall apply instead to the procedure under the Customs Administration’s powers at Swedish borders with other EU Member States Act (1996:701).

If the act is petty, it does not carry liability.

[...]

Ende der Leseprobe aus 170 Seiten

Details

Titel
Zollsanktionen der EU-28 / Customs Sanctions of the EU-28
Untertitel
Anlagenband: Textsammlung / Legal Texts
Hochschule
Universität des Saarlandes
Note
1,0
Autor
Jahr
2015
Seiten
170
Katalognummer
V189609
ISBN (eBook)
9783656139478
ISBN (Buch)
9783656140627
Dateigröße
1645 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
2. Auflage 2015 - 2nd Edition 2015 Die eigentliche Masterarbeit ist im Sierke Verlag erschienen. Hier wird der Anlagenband - die hoch interessante Textsammlung aller Strafsanktionen - veröffentlicht.
Schlagworte
Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Zollrecht, Rechtsvergleichung
Arbeit zitieren
Dr. Carsten Weerth (Autor:in), 2015, Zollsanktionen der EU-28 / Customs Sanctions of the EU-28, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/189609

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