Neue Ideen für Neue Medien? Grenzüberschreitende Internetdelikte im Internationalen Urheber-, Persönlichkeits- und Datenschutzrecht


Masterarbeit, 2010

64 Seiten, Note: befriedigend


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Teil 1: Einleitung
A. Aktualität der Problematik
B. Fragestellungen
C. Gedankengang

Teil 2: Charakteristika der Delikte im Medium Internet
A. Platzdelikt, Distanzdelikt und Streudelikt
B. Ubiquität
C. (De)territorialisierung
D. Mobilität
E. Anonymität

Teil 3: Zuständigkeits- und kollisionsrechtliche Leitprinzipien und Interessen
A. IZVR
I. Leitprinzipien
II. Interessen
1. Parteiinteressen
a. Interessen des Klägers
b. Interessen des Beklagten
2. Staatsinteressen
3. Gerichtsinteressen
B. IPR
I. Leitprinzipien
1. Territorialitäts- und Schutzlandprinzip (lex loci 9 protectionis)
2. Universalitäts- und Herkunftslandprinzip (lex 10 originis)
II. Interessen
1. Parteiinteressen
a. Interessen des Klägers
b. Interessen des Beklagten
2. Staatsinteressen
3. Gerichtsinteressen
C. Zwischenergebnis

Teil 4: Internationales Urheberrecht
A. Merkmale des Internationalen Urheberrechts im Internet
I. Urheberrechtlich geschützte Werke im Internet
II. Grenzüberschreitende Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke
1. Handlungen der Anbieter
2. Handlungen der Nutzer
B. Rechtsgrundlagen
I. Internationale Verträge
1. RBÜ
2. TRIPS, WCT, WPPT und WUA
II. Gemeinschaftsrecht
1. EuGVO
2. Rom-II-VO
III. Deutsches Sachrecht
1. Art. 40 EGBGB
2. §§ 120 ff. UrhG
C. IZVR
I. Ausgangssituation: Auswirkungen der Ubiquität des Internet
1. Faktisch fehlende Steuerbarkeit der Gerichtspflichtigkeit
2. Faktischer Klägergerichtsstand
II. Ziel: Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis
III. Lösungen?
1. EuGH-Urteil „Shevill“
a. Entscheidung
b. Übertragung auf das Internationale Urheberrecht und Kritik
2. Weitere Modelle
D. IPR
I. Anknüpfung an die lex loci protectionis
1. Territorialitätsprinzip vs. Universalitätsprinzip
2. Abgrenzung zu alternativen Anknüpfungsregeln
a. lex fori
b. lex loci delicti commissi
c. lex originis
II. Besonderheiten des Mediums Internet
1. Auswirkungen des Schutzlandprinzips
a. Streudelikt und Mosaikbetrachtung
b. Begründung der Kommission
2. Eingriffslokalisierung
a. Tatort
b. Lokalisierung auf kollisionsrechtlicher Ebene
c. Lokalisierung auf sachrechtlicher Ebene
E. Zwischenergebnis
I. Status quo
II. Eingrenzung der Handlungsorte
III. Beschränkung der Kognitionsbefugnis

Teil 5: Internationales Persönlichkeits- und Datenschutzrecht
A. Rechtsnatur und Schutzbereich im Sachrecht
I. Allgemeines und besonderes Persönlichkeitsrecht im deutschen Sachrecht
1. Allgemeines Persönlichkeitsrecht
2. Besondere Persönlichkeitsrechte
a. Fallgruppen
b. Insbesondere: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
II. Gemeinschaftsrecht
1. EMRK
2. EG-Datenschutzrichtlinie
III. Zuordnung zu den Schutzgütern des Immaterialgüterrechts
1. Persönlichkeitsrecht
2. Datenschutzrecht
B. Erscheinungsformen und Gefahren im Internet
I. Erscheinungsformen des Web 2.0
1. User generated content
a. Videoportale / Internet-Archive
b. Blogs
c. Social Networking
2. (Flash-)Cookies
3. Datenschutz und Terrorabwehr
4. Cloud Computing
II. Besondere Gefährdungslage
C. Rechtsgrundlagen
I. IZVR
II. IPR
1. Rom-II-VO
2. E-Commerce-Richtlinie
3. Art. 40 EGBGB
D. IZVR
I. Ausgangssituation: Ubiquität
II. Ziel: Einschränkung der gerichtliche Entscheidungsbefugnis
III. Lösungen?
1. EuGH-Urteil „Shevill“
2. BGH-Vorlagebeschluss „Sedlmayr“
3. BGH-Urteil „New York Times”
E. IPR
I. Status quo
1. Anknüpfung an den Handlungsort
2. Anknüpfung an den Erfolgsort
II. Lösungen?
1. Shevill-Urteil - Paradoxon für das Internationale Kollisionsrecht?
2. „Harmonisierung“ von IZVR und IPR - Wiederbelebung der lex fori?
F. Zwischenergebnis

Teil 6: Ausblick

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Teil 1: Einleitung

A. Aktualität der Problematik

"Immaterialgüterrechte machen nicht an den Staatsgrenzen halt"[1]. Besonders im Bereich des Internet haben die nationalen Grenzen daher ihre Bedeutung verloren, "cyberspace knows no national borders"[2].

Im Zeitalter der weltweiten Vernetzung durch neue Informationstechnologien sind internationale Bezüge von erheblicher Bedeutung. Die klassische Telekommunikation und das Internet sind weltweite Netze, deren Datenströme in Bruchteilen einer Sekunde die Staatsgrenzen überschreiten. An diesem "free flow of data"[3] hängen versinnbildlicht ausgedrückt auch Immaterialgüter, bei jeder Übertragung ist die Verletzung eines Immaterialgüterrechts denkbar.

Beispielhaft für die aktuelle Problematik sei nur ein fiktiver Fall erwähnt:

Ein in der Öffentlichkeit bekannter deutscher Staatsbürger S mit gemeldetem Wohnsitz in Deutschland und gewöhnlichem Aufenthalt in der französischen Provence stößt bei Lektüre der Tageszeitung eines britischen Verlagshauses im Online-Format auf einer Webseite mit co.uk-Domain auf einen Bericht, der ihm seinen morgendlichen Kaffee aus der Hand rutschen lässt. Darin werden Fotografien von ihm und seiner neuesten amourösen Eroberung im Swimmingpool auf der Sonneninsel Mallorca abgebildet und seine Person mit Schmähungen überhäuft. Die Fotografien, so kommt es Herrn S in den Sinn, können nur von seinem deutschen Facebook-Account stammen und wurden offensichtlich von dort entwendet und verwendet. Herr S, mit abgekühltem Kopf zurück in Deutschland, erkennt unschwer, dass sein Fall auf einen Schlag mit den nationalen Rechten von Deutschland, Großbritannien, Frankreich und Spanien zu tun haben könnte, ist völlig überfordert und wendet sich an einen deutschen Anwalt.

B. Fragestellungen

Es stellen sich - nicht nur wie im Beispielfall unseres Herrn S - vielfältigste Fragen, die es in dieser Arbeit zu beantworten gilt.

Begonnen werden muss mit der Beurteilung, welche Schutzgüter im Recht des Geistigen Eigentums durch Handlungen im Bereich des Informationstechnologierechts (IT-Recht) betroffen sein können und welchen sachrechtlichen Rechtsgebieten diese unterfallen. Dabei werden nur deliktsrechtliche Handlungen betrachtet, die im Medium Internet begangen werden können (Internetdelikte). Um den Rahmen dieser Arbeit nicht zu sprengen werden Wertungen nicht in rechtsvergleichender Hinsicht angestellt, sondern allenfalls auf das deutsche Sachrecht bezogen.

So wie Herr S wird sich auch der Autor die Frage stellen, in welchem Land in einem derartigen Fall Klage erhoben werden kann. Diese Frage muss nach dem Internationale Zivilverfahrensrecht (IZVR) untersucht werden.

Dieses berufene Gericht, das sogenannte Forum, hat für die Prüfung ein nationales Sachrecht anzuwenden. Dieses zu bestimmen ist Aufgabe des Internationalen Privatrechts (IPR), welches einen Teil des nationalen materiellen Rechts bildet.

C. Gedankengang

Zur Bearbeitung der genannten Fragen sind zunächst einige methodische Vorüberlegungen anzustellen, die die sachrechtliche Ebene betreffen. Dabei sind die Unterschiede zwischen den herkömmlichen Mediendelikten und den aktuellen Internetdelikten darzustellen und daraus folgend die Rechtsnatur formloser Immaterialgüterrechte und deren Einordnung in das Recht des Geistigen Eigentums zu untersuchen.

Gegenstand dieser Arbeit wird ausschließlich das Deliktsrecht sein, während Fragen des Bestands eines Immaterialgüterrechts, seiner ersten Inhaberschaft, Übertragung, Schutzumfang und ähnliche Fragen hier dahingestellt bleiben. Eine weitere notwendige Begrenzung wird getroffen, dass nur Delikte dargestellt werden, die über das Medium Internet begangen werden können. Insofern bleiben bestimmte Handlungen unberücksichtigt, die zwar noch im Rahmen des Medien- und Kommunikationsrechts stattfinden, doch "offline" stattfinden.

Um spätere Abwägungen im IZVR und IPR nachvollziehen zu können, sind schließlich wichtige Prinzipien und die dahinter stehenden Interessen von IZVR und IPR darzustellen. Zu betonen ist an dieser Stelle, dass der Autor nicht auf die im Rahmen des § 32 ZPO[4] umstrittene[5] Fragen eingehen wird, sondern ausschließlich der internationale Bezug überprüft wird.

In einem zweiten großen Schritt der Arbeit führt der Autor in die Besonderheiten zweier Rechtsgebiete ein, die bei Internetdelikten Relevanz besitzen: Das Urheberrecht sowie das Persönlichkeits- und Datenschutzrecht. Hauptteil wird dabei das Internationale Urheberrecht bilden, in dem bereits einige wertende Gesichtspunkte auftauchen, die im weiteren Verlauf eine Rolle spielen.

Allen Rechtsgebieten sind mehrere kleinste Nenner gemein: Erstens findet das Delikt über das Internet statt. Zum anderen sind dabei stets immaterielle Güter betroffen. Und schließlich muss man die persönlichkeits- und menschenrechtliche Dimension aller ins Auge fassen. Dann zeigt sich deren universeller Kern, der unabhängig davon besteht, wie die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen das jeweilige Recht im Einzelfall ausgestalten[6].

Teil 2: Charakteristika der Delikte im Medium Internet

A. Platzdelikt, Distanzdelikt und Streudelikt

Den Internetdelikten ist gemein, dass sie sowohl als Distanz- als auch als Streudelikte Vorkommen können. Erstere liegen vor, wenn Handlungsort in einem und Erfolgsort in einem anderen Land liegen. Dies stellt den Unterschied zu Platzdelikten dar, bei denen beide am gleichen Ort eintreten. Streudelikte zeichnen sich dadurch aus, dass Berührungspunkte bei der unerlaubten Handlung mit einer Vielzahl von Staaten bestehen. Es sind gegenüber dem Distanzdelikt mehr als zwei Rechtsordnungen betroffen.

Streudelikte lassen sich wiederum in verschiedene Unterfälle kategorisieren. So gibt es bilaterale und multilaterale Streudelikte. Erstere sind Distanzdelikte, in denen ein einzelner Schädiger in einem Land einer Gruppe von Geschädigten in verschiedenen Ländern gegenübersteht. Letztere, auch multistate-Delikte

(Mehrstaatsdelikte) genannt, sind solche, bei denen eine Handlung in einem Staat mehrere Verletzungen in verschiedenen anderen Staaten nach sich zieht, es aber nur eine geschädigte Person gibt.

B. Ubiquität

Bei Massenmedien ist der Kreis der Adressaten in der Öffentlichkeit schwer eingrenzbar. Auch macht es große Schwierigkeiten zu bestimmen, wo die Rechtsgüter der Adressaten verletzt werden.

Aus diesem Grund vertritt Schack[7] wie oben bereits angedeutet, die Meinung, dass eine klassische geografische Fixierung des verletzten Rechtsguts nicht möglich ist. Denn die Persönlichkeit als solche hat keine örtliche Lage, sondern ihre naturrechtliche Prägung ist über die ganze Welt verbreitet. Allenfalls der Ort des Schadenseintritts ließe sich bestimmen. Diese "nichtlokalisierungsfreundlichen Rechtsgüter"[8] haben daher eine "ubiquitäre Natur".

C. (De)territorialisierung

Auch das Internet lebt von seiner "Ubiquität". Anders als bei herkömmlichen Medien ist bei Internetdelikten die "internationale Ausrichtung" noch ausgeprägter[9]. Staatliche Grenzen spielen keine Rolle mehr, Hoeren spricht von einer "Deterritorialisierung"[10]. Auch haben bei einem Internetdelikt zahlreichere Personen Berührungspunkte mit der unerlaubten Handlung als bei herkömmlichen Mediendelikten. Es sind nicht nur zwei Personen beteiligt, sondern gleich mehrere Stellen zwischen- und nachgeschaltet sein können (u.a. Provider, Server, Plattform). Grund ist, dass praktisch jeder Nutzer mit einem Zugang zum Internet (sog. "User") einen entsprechenden rechtsverletzenden Inhalt online erstellen oder abrufen kann.

Online abrufbare Informationen sind zeitlich unmittelbar, simultan und weltweit abrufbar. Dies führt zu einer "Ubiquität der Information"[11] welche theoretisch zu jedem Staat der Welt Bezug haben kann. Um dieser Deterritorialisierung entgegenzuwirken, also zu "territorialisieren", sind einige Methoden entwickelt worden, die unter dem Begriff "Geolocation" zusammengefasst werden. Darunter sind Internet-basierte oder netzexterne geographische Zugangskontrollen zu verstehen, die den physischen Aufenthaltsort oder Wohnort des Nutzers ermitteln und damit seine Rechtsgüter einem geographischen Bereich zuordnen können. Die Kombination der neuesten verschiedenen Techniken erlaubt nach Angaben der Unternehmen eine Bestimmung des Landes, in dem sich der Nutzer aufhält, mit einer Genauigkeit von 96 % bis 99 %[12].

D. Mobilität

Neben der Ubiquität ist die Mobilität ein weiteres grundlegendes Charakteristikum des Internet. Der Standort der an der Datenübertragung beteiligten Personen ist nicht zuletzt seit der Einführung des tragbaren Computers ebenso austauschbar wie auch der eines Servers auf dem angebotene Daten gespeichert sind. Ein User kann von jedem Ort der Welt auf das Internet zugreifen und dieselben Handlungen vornehmen wie an seinem Heimatort. Die Mobilität dieser User hat durch die flächendeckende Verbreitung tragbarer Rechner noch zugenommen.

E. Anonymität

Internet-User verbergen sich häufig hinter ihrer "Virtuellen Identität", also einem alias, das ihren tatsächlichen Namen versteckt oder verschleiert. Nutzer kennen daher häufig weder den Aufenthalt noch die Identität des anderen. Ausnahmen bilden u.a. freiwillige Angaben der Nutzer oder erforderliche Auskünfte, die beispielsweise bei Transaktionen im e-Commerce, also im online-basierten Handel, eingefordert werden, um Rechtsgeschäfte abzuwickeln.

Teil 3: Zuständigkeits- und kollisionsrechtliche Leitprinzipien und Interessen

A. IZVR

I. Leitprinzipien

Eine überzeugende Lösung einer Zuständigkeitsregelung orientiert sich an den Grundregeln des IZVR. Ausgangspunkt der Zuständigkeitsbestimmung ist folgendes Prinzip: Bereits aus der Natur der Sache folgt, dass der Angreifer den Angegriffenen an dessen Ort aufzusuchen hat („actor sequitur forum rei"). Dieser Grundsatz fußt auf dem grundsätzlichen Gebot prozessualer Gerechtigkeit.

Als Ausgleich für den Vorteil des Klägers, das Ob, den Zeitpunkt und die Art des Klageangriffs bestimmen zu können, erhält der Beklagte die Vergünstigung, dass der Kläger sich zum Beklagten hinbegeben und den Prozess vor dessen „Heimatgericht" führen muss. Sowohl dem europäischen als auch dem deutschen Zivilprozessrecht liegt der Gedanke des Beklagtenschutzes zugrunde[13].

Der Vorrang der Interessen des Beklagten gilt bei der internationalen Zuständigkeit in besonderem Maße: „Die beklagte Partei hat an einer Entscheidung durch ihr Heimatgericht das natürliche Interesse jedes Staatsangehörigen, dass sein Staat, dessen Organisation und Funktionsweise er kennt, dessen Sprache er spricht und dem er auf mannigfache Weise verbunden ist, auch seiner Rechtssache sich annimmt, und nicht ein fremder Staat"[14]. Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen besonderer Legitimation.

II. Interessen

1. Parteiinteressen
a. Interessen des Klägers

Beide Parteien haben ein Interesse daran, Klage vor heimatnahen Gerichten zu erheben, da ein naher Gerichtsstand durch Sach- und Beweisnähe des Gerichts die Praktikabilität des Verfahrens erhöht. Im Gegensatz dazu ist denkbar, dass zumindest eine der Parteien das Verfahren lieber an einem heimatfremden Ort durchführen möchte, wenn es wie insbesondere bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu vermeiden gilt, dass unangenehme Details des Falles an die Öffentlichkeit gelangen. Dann entfällt allerdings die Möglichkeit, durch einen öffentlich wirksamen Prozess eine Reputationswirkung zu erlangen. Es wird insbesondere nach U.S.-amerikanischem Recht meist ein höherer Schadensersatz für

Persönlichkeitsrechtverletzungen zugestanden, was wiederum Motivation für die Klägerpartei wäre, ein ausländisches, für ihn günstigeres materielles Recht für die Beurteilung des Falles anzustreben (sog. "forum shopping").

b. Interessen des Beklagten

Bei Internetdelikten droht durch Streudelikte eine weltweite Zuständigkeit durch den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. Diese besonderen Zuständigkeiten möchte der Beklagte einerseits vermeiden. Andererseits könnten diese hilfreich sein, um eine weltweite Wiedergutmachung zu erlangen und dabei die Alternative zwischen verschiedenen Sachrechten zu haben. Beide Parteien eint somit das Interesse an einem heimatnahen Gericht und der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstandes.

2. Staatsinteressen

Das Interesse des Staates gilt dem Schutz der Bürgerschaft vor Rechtsverletzungen und der Wahrung des allgemeinen Rechtsfriedens, indem der Beklagte unter Beachtung der Unschuldsvermutung geschützt wird, ohne berechtigte Zuständigkeitsinteressen des Klägers zu missachten. Dieser juristische Spagat zwischen den verfahrensbeteiligten Bürgern kann verschärft werden durch ein Interesse der betroffenen Rechtsgemeinschaft, ihre Integrität an Ort und Stelle bestätigt zu sehen[15].

3. Gerichtsinteressen

Den Gerichten der Sache ist an einer Sach- und Beweisnähe gelegen, die ihm eine zeitnahe Entscheidung in einem kostengünstigen Verfahren ermöglicht. Insbesondere an den für diese Arbeit relevanten Orten der kausalen Handlungskette wäre eine gerichtliche Nähe zum Geschehen sinnvoll, um die örtlichen Gegebenheiten, die Tatsachen für das Beweisverfahren und somit die Existenz und den Umfang eines Schadensersatzes festzustellen.

B. IPR

I. Leitprinzipien

1. Territorialitäts- und Schutzlandprinzip (lex loci protectionis)

Das sog. Territorialitätsprinzip beherrscht bis heute das Kollisionsrecht, ist weltweit anerkannt[16] und in den urheberrechtlichen Konventionen vorausgesetzt[17]. Nach diesem beschränkt sich die Geltung von Immaterialgüterrechten jeweils auf das Territorium des Staates, der sie verleiht oder anerkennt. In anderen Staaten gilt dieses Recht somit als nicht existent, solange es dort nicht selbständig durch einen eigenen Verleihungsakt begründet wird. Der Inhaber eines Immaterialgüterrechts kann folglich kein einheitliches, länderübergreifend gültiges Immaterialgüterrecht geltend machen, sondern hat nur ein Bündel nationaler Rechte inne, deren einzelne Voraussetzungen und Rechtsfolgen sich nach dem jeweiligen nationalen Recht bestimmen. Seine Immaterialgüterrechte können nur durch Handlungen verletzt werden, die im jeweiligen Inland vorgenommen wurden. Das Territorialitätsprinzip ist daher kein eigentlich kollisionsrechtlicher Grundsatz, sondern ein materiellrechtliches Prinzip.

Das Schutzlandprinzip basiert auf dem Territorialitätsprinzip. Auch die Europäische Gemeinschaft hat sich in Art. 8 I Rom-II-VO[18] nun diesem Prinzip verschrieben. Danach ist auf Verletzungen von Rechten des Geistigen Eigentums "das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird". Es wird somit an die lex loci protectionis angeknüpft.

Das Schutzlandprinzip ist auch im autonomen deutschen IPR ein anerkannter Grundsatz, der als ungeschriebene Anknüpfungsregel sowohl in Rechtsprechung als auch Literatur angewandt wird[19].

2. Universalitäts- und Herkunftslandprinzip (lex originis)

Das Gegenkonzept zum Territorialitätsprinzip ist das Universalitätsprinzip. Nach diesem wird ein subjektives Immaterialgüterrecht grundsätzlich weltweit anerkannt, sobald es im Ursprungsland entstanden ist. Die naturrechtliche Begründung von Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutzrecht und die Lehre vom Geistigen Eigentum haben die Grundlage des Territorialitätsprinzips eigentlich beseitigt. Vielmehr erscheint es, wie auch Schack feststellt[20], ratsam, „das Urheberrecht als ein einheitliches Ganzes anzuerkennen und trotzdem seinen Inhalt und Umfang entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen in den nationalen Rechtsordnungen verschieden auszugestalten". Selbiges muss dann auch für die beiden anderen subjektiven Rechte, Persönlichkeitsrecht und Datenschutzrecht, gelten. Denn solche Rechte entstehen nahezu weltweit unmittelbar durch den Schöpfungsakt oder hergeleitet aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als solchem; sie benötigen insofern keinen hoheitlichen Verleihungsakt, der nur auf dem eigenen Territorium erfolgen kann. Für die in dieser Arbeit in Frage stehenden Rechtsgebiete ist das Territorialitätsprinzip daher eigentlich überholt. Doch die Umsetzung dieser Erkenntnis und der Weg zum Universalitätsprinzip ist noch Zukunftsmusik.

Auf dem Universalitätsprinzip baut das Herkunftslandprinzip (lex originis) auf[21]. Danach ist der Sachverhalt mit Auslandsbezug an das Landesrecht anzuknüpfen, in dem das subjektive Recht seinen Ursprung hat.

II. Interessen

1. Parteiinteressen
a. Interessen des Klägers

Dem Kläger ist daran gelegen, sein Immaterialgüterrecht weltweit geschützt zu sehen und wenn möglich sein Heimatrecht und ein für ihn möglichst günstiges Recht angewandt zu sehen.

b. Interessen des Beklagten

Der private Endverbraucher ist daran interessiert, die Rechte möglichst heimatnah, ungehindert und kostenlos nutzen zu können und eventuell aufkommende Rechtsstreitigkeiten unter Geltung lokalen Rechts behandelt zu wissen. Auch kommerzielle Verwerter versuchen oft, fremdes geistiges Eigentum zu verwerten, ohne die Nutzungsrechte zu besitzen ("Piraterie"). Diese streben nach dem Landesrecht, welches für ihre Verwertungshandlungen den schwächsten Urheberrechtsschutz innehat.

2. Staatsinteressen

Die Interessen des Staates sind allenfalls darin zu sehen, die eigenen Staatsbürger, gleich ob legale oder illegale Werkverwerter, dem eigenen Landesrecht zu unterstellen, um den staatsbürgerlichen Rechtsfrieden zu gewährleisten.

3. Gerichtsinteressen

Gerichte sind an einer möglichst schnellen und einfachen Rechtsanwendung im Gerichtsverfahren interessiert. Das heimische Recht wird daher sicherlich bevorzugt angewandt, dieses Gebaren wird „Heimwärtsstreben" genannt.

D. Zwischenergebnis

Die verschiedenen, teilweise diametral gegenüberstehenden Interessen stellen eine Herausforderung für IZVR und IPR dar. Im weiteren Verlauf wird zu untersuchen sein, ob die Regeln der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts derart ausgelegt werden können, um die oben genannten Interessen zufriedenzustellen.

Teil 4: Internationales Urheberrecht

A. Merkmale des Internationalen Urheberrechts im Internet

I. Urheberrechtlich geschützte Werke im Internet

Im Zuge der Digitalisierung von urheberrechtlich geschützten Werken, also der Umwandlung herkömmlicher Werke in einen binären Code, sind neue Werkarten entstanden, die unter dem Begriff des „Multimediawerks"[22] zusammengefasst werden. Die Entwicklung moderner Kommunikationssysteme hilft dabei, diese digitalen Werke in einem virtuellen Markt anzubieten, der nicht vor Landesgrenzen halt macht. Aufgabe des Internationalen Urheberrechts muss daher sein, dieses ubiquitäre Immaterialgut "dingfest zu machen"[23], es also einer bestimmten nationalen Gerichtsbarkeit zu unterwerfen und einer bestimmten nationalen Rechtsordnung zuzuordnen. Die an feste territoriale Kriterien anknüpfenden Vorschriften des IZVR und des IPR sind noch immer nicht vollständig auf solche neuartigen Immaterialgüter ausgerichtet. Das zu besehene Medium Internet bereitet Kopfzerbrechen, denn die Anwendung der Bestimmungen des europäischen und nationalen Verfahrensrechts könnte zu einer in den Konsequenzen bedenklichen weltweiten internationalen Zuständigkeit bei Rechtsverletzungen im Internet führen.

Immer mehr Werke der Öffentlichkeit werden mittlerweile über das Internet zugänglich gemacht. Neben dem o.g. "ePaper" existieren auch Online-Zeitschriften bis hin zu einem "eBook",

Computerprogrammen, Musik, Fotografien und Filmwerken, ganz abgesehen von den Webseiten selbst als untrennbar mit dem Internet verbundene multimediale Werkschöpfungen. Diese Werke können irgendwo in der Welt platziert worden sein und sind von jedem Punkt der Welt in Sekundenschnelle abrufbar und in den meisten Fällen ebenso schnell kopierbar. Bei der Nutzung und Verletzung solcher Werke sind somit häufig mehrere Rechtsordnungen zugleich tangiert.

II. Grenzüberschreitende Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke

1. Handlungen der Anbieter

Personen, die bestimmte Inhalte einer breiten Öffentlichkeit über das Medium Internet zugänglich machen werden Anbieter genannt. Maßgeblich sind zwei Arten von unerlaubten Handlungen relevant. Beide betreffen Formen des sogenannten "Upload", bei dem die Dateien eines Internetteilnehmers auf einem Server für die Nutzer des Internet zur Verfügung gestellt werden. Diese Handlung ist zu unterscheiden vom bloßen Überspielen der Daten auf diesen Server. Letzteres geht dem Upload zwingend voraus und ist eine Vervielfältigung iSd § 16 UrhG[24], der Upload selbst jedoch nicht. Der Upload gilt vielmehr als öffentliche Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG. Zuvor war er als unbenannter Fall der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG) ebenfalls unter Schutz gestellt. Rechte des Urhebers können dadurch betroffen sein, dass geschützte Werke unerlaubt auf der Festplatte eines Rechners gespeichert werden.

Eine solche Handlung stellt sowohl auf internationaler (Art. 9 I RBÜ[25] ), auf gemeinschaftsrechtlicher (Art. 4 lit. a Computerprogramm-RL[26] ) und auch auf deutscher rechtlicher Ebene (§§ 15 I Nr. 1, 16 UrhG) eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts dar. Zu einer weiteren Verletzung von Urheberrechten kann es kommen, wenn die abgespeicherten Daten auf einem Server angelegt werden, so dass sie von Internetnutzern abgerufen werden können. Unterschied zur bloßen Datenspeicherung ist, dass der Rechner, der als Server fungiert, mit dem Internet verbunden ist und die Werke einem unbestimmten Nutzerkreis zugänglich gemacht werden. Diese Handlung kann eine Urheberrechtsverletzung nach Art. 8 WCT[27], Art. 3 Informations-RL[28] und § 19a UrhG darstellen.

2. Handlungen der Nutzer

Aber auch die unrechtmäßige Verwertung solcher Werke durch Nutzer im Rahmen der sogenannten Urheberrechtspiraterie hat zugenommen. Nutzer gebrauchen dabei eine Benutzeroberfläche, den sogenannten "Browser", mit dessen Hilfe urheberrechtlich relevante Daten gefunden, kopiert und auf dem Bildschirm des Nutzers angezeigt werden können. Das "Browsing" stellt eine vorübergehende Bildschirmanzeige der Daten dar, die nach Art. 4 lit. a) Computerprogramm-RL und nun auch nach §§ 15 I Nr. 1, 16, 69c Nr. 1 UrhG[29] das gewährte Vervielfältigungsrecht des Urhebers verletzen kann.

[...]


[1] Schack, UrhR, Rn. 905

[2] Ginsburg, S. 190

[3] Kuner, S. 309

[4] Zivilprozessordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.12.2005 (BGBl. I S. 3202, ber. 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.09.2009 (BGBl. I S. 3145) m.W.v. 30.09.2009 („ZPO")

[5] u.a. Danckwerts, S. 104; Laucken / Oehler, S. 824

[6] Schack, UrhR, Rn. 906

[7] Schack, UrhR, Rn. 903 ff.

[8] Bröcker, S. 167 ff.

[9] Witzleb, S. 134

[10] Hoeren, NJW 1998, 2849, 2850

[11] Sieber, S. 2579

[12] Hoeren/Sieber, Multimedia-Recht, Teil 25 AI1, Rn. 6

[13] Art. 2 EuGVO sowie §§ 12, 13, 17 ZPO

[14] BGHZ44, 46 (49)

[15]Schröder, S. 268

[16] Fezer/Kroos, Rn. 843

[17] Schack, UrhR, Rn. 804

[18] Rom-II-VO - Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, Abl. EU L 199/40 S. 40 ("Rom II")

[19]beispielhaft für viele: Ensthaler, Fn. 19

[20] Schack, UrhR, Rn. 914 f.

[21] bereits in der Übereinkunft von Montevideo vom 11.01.1889 normiert, BGBl. Nr. 75/1924

[22]Begriffsdefinition und Einordnung unter die traditionellen Werkarten des Urheberrechts waren lange Zeit umstritten, siehe Stieß, S. 23 f.

[23] Schack, UrhR, Rn. 905

[24] Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist („UrhG")

[25] Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 09.09.1886, BGBl. III Nr. 47/2006 („RBÜ")

[26] Richtlinie 2009/24/EG desEuropäischen Parlamentsund desRatesvom 23.04.2009über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, ABl.EU Nr.L111 S. 16 („Computerprogramm-RL")

[27] WIPO CopyrightTreaty, vom 20. Dezember 1996, Volltext siehe [http://www.wipo.int/export/sites/www/treaties/en/ip/wct/pdf/trtdocs_wo033.p df], Stand: 20.09.2010 („WCT")

[28] Richtlinie 2001/29/EG desEuropäischen Parlamentsund desRatesvom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. EU Nr. L 167 S. 10, ber. ABl. EU 2002 Nr. L6 S.71 („Informations-RL")

[29] zum lange währenden Streit, ob das vorübergehende Vervielfältigen durch das UrhG erfasst wird: siehe Waldenberger, ZUM 1997,176 (178), Ahrens, ZUM 2000, 1029 (1036), Wandtke/Schäfer, GRUR Int. 2000, 187 (187)

Ende der Leseprobe aus 64 Seiten

Details

Titel
Neue Ideen für Neue Medien? Grenzüberschreitende Internetdelikte im Internationalen Urheber-, Persönlichkeits- und Datenschutzrecht
Hochschule
Technische Universität Dresden
Veranstaltung
International Studies in Intellectual Property Law (LL.M.)
Note
befriedigend
Autor
Jahr
2010
Seiten
64
Katalognummer
V187984
ISBN (eBook)
9783656123507
ISBN (Buch)
9783656131489
Dateigröße
661 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Datenschutzrecht;, Immaterialgüterrecht;, Geistiges Eigentum;, Internet;, Internetdelikte;, Urheberrecht;, Persönlichkeitsrecht;, Internationales Privatrecht;, IPR;, Cross Border;, Mosaiktheorie;, Erfolgsort;, Tatort;, Sitztheorie;, Handlungsort;, Anknüpfung;, Verweisung;, Rom II;, IZVR;, 40 EGBB;, EGBGB;, Platzdelikt;, Distanzdelikt;, Streudelikt;, Ubiquität;, Territorialitätsprinzip;, Schutzlandprinzip;, Klägergerichtsstand;, Beklagtengerichtsstand;, Gerichtsstand;, Shevill;, lex fori;, lex loci delicti commissi;, lex originis;, Datenschutzrichtlinie;, 95/46/EC;, Universalitätsprinzip;, Herkunftslandprinzip;
Arbeit zitieren
Philipp E. Fischer (Autor:in), 2010, Neue Ideen für Neue Medien? Grenzüberschreitende Internetdelikte im Internationalen Urheber-, Persönlichkeits- und Datenschutzrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/187984

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