Integration von Migranten aus Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion


Bachelorarbeit, 2011

82 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Rahmenbedingungen der Migration aus ehemaliger Sowjetunion
2.1. Migration: Begriffsbestimmung und Betroffenheit
2.2. Leben in Russland bzw. der Sowjetunion: Deutschstämmige und Juden
2.2.1. Die Sowjetunion: Hoffnungen und Desillusionierung
2.2.2. Der Weg nach und das Leben von Deutschen in Russland
2.2.3. Leben und Verfolgung von Juden in Russland bzw. in der Sowjetunion
2.3. Zur rechtlichen Situation der Aussiedler bzw. Spätaussiedler, deren nicht-deutscher Familienangehöriger und jüdischer Kontingentflüchtlinge
2.3.1. Privilegierte Rechtsstellung der beiden Gruppen gegenüber der Arbeitsmigration
2.4. Politische und historische Aufnahmeentscheidungen
2.5. Migrationsziel: Deutschland
2.5.1. Migration oder Rückwanderung
2.5.2. Politischer Wille zur Neubelebung jüdischen Lebens in Deutschland

3. Vergleich der Situationen
3.1. Sozialstruktur
3.1.1. Spätaussiedler - Arbeitsvorteil wegen gewerblich technischer Ausbildung?
3.1.2. Jüdische Zuwanderer - Die ungewollten akademischen Fachkräfte
3.1.3. Vergleich der Arbeitsmarktsituationen der beiden Gruppen
3.2. Integration
3.2.1. Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Integrationswege von Spätaussiedlern und jüdischen Zuwanderern
3.2.2. Integrationsprobleme

Resümee und Ausblick

Literaturverzeichnis

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Aus unterschiedlichen Gründen und auf der ganzen Welt sind gegenwärtig so viele Menschen in Bewegung wie nie zuvor. Einzelne Menschen, Grup­pen oder ganze Stämme (Völkerwanderung) verlassen ihre Herkunftsregio­nen, um sich in anderen Gebieten niederzulassen. In Folge der Industriali­sierung, Technisierung, Verstädterung und kriegerischer Auseinanderset­zungen in immer größeren Teilen unserer Welt sowie der Tatsache, dass immer wieder neue Nationalstaaten entstehen, haben die Wanderungen so­wohl quantitativ als auch qualitativ gesehen eine neue Bedeutung erhalten. Ende des 20. Jahrhunderts lebten weltweit mehrere Millionen Menschen nicht dort, wo sie geboren waren.[1] Laut Ausländerzentralregister leben 2010 etwa 6,7 Millionen Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland.[2] Somit nimmt Deutschland eine zentrale Position sowohl räumlich als auch durch seine Bedeutung als Ziel von Migration ein.

In dieser Bachelorarbeit soll die Integration von Migranten aus den Nach­folgestaaten der ehemaligen Sowjetunion dargestellt werden. Hierzu werden die zwei größten Zuwanderungsgruppen miteinander verglichen, nämlich die Gruppe der Spätaussiedler und die der jüdischen Zuwanderer, die auf Grund des privilegierten ausländerrechtlichen Status besonders hervor ste­hen und sich gut miteinander vergleichen lassen, da sie im selben Zeitraum und aus fast denselben Ländern eingewandert sind. Seit fast 20 Jahren sind Spätaussiedler und jüdische Zuwanderer die bedeutendsten Zuwanderungs­gruppen nach Deutschland. Diverse Neuregelungen haben ihren Zuzug heu­te zwar auf ein Minimum beschränkt, doch bleibt das Thema immer noch interessant für Wissenschaft und Politik, schon alleine deswegen, weil trotz guter Ausbildung und hoher Motivation die Integration am Arbeitsmarkt alles andere als reibungslos funktioniert.[3]

Ziel der Arbeit ist es, die unterschiedlichen Voraussetzungen der beiden Zuwanderungsgruppen und ihre Integration in die deutsche Gesellschaft näher zu untersuchen, die Problemfelder zu erkennen und die möglichen Lösungsansätze für diese Probleme kritisch zu betrachten.

Im zweiten Kapitel werden Rahmenbedingungen der Migration dargestellt. Dabei wird zunächst eine Begriffsdefinition gegeben. Anschließend wird der geschichtliche Kontext der Migration von beiden Gruppen erläutert, der rechtliche Status geklärt sowie Aufnahmeentscheidungen seitens Deutschlands dargestellt. Abschließend werden in diesem Kapitel Migrationsziele der beiden Gruppen erläutert.

Das dritte Kapitel befasst sich ausschließlich mit der Situation der zugewanderten Gruppen in Deutschland. Dabei wird die Sozialstruktur unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation miteinander verglichen. Danach wird auf die allgemeine Integration in die hiesige Gesellschaft eingegangen, wobei sowohl Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede herausgearbeitet werden. Abschließend wird kurz auf Integrationsprobleme beider Gruppen eingegangen.

Dazu wird folgende Methodik angewandt: Auswertung bestehender Litera­tur und Recherchen bei den Interessensvertretungen der beiden Zuwanderergruppen wie „Zentralwohlfahrtstelle der Juden in Deutschland“, „Jüdische Gemeinde Düsseldorf“, „Jüdische Gemeinde Bochum, Herne Hat­tingen“ und dem „Bund der Vertriebenen“; dies wird durch Interviews mit zuständigen Fachkräften ergänzt.

2. Rahmenbedingungen der Migration aus ehemaliger Sow­jetunion

2.1. Migration: Begriffsbestimmung und Betroffenheit

Mit dem Begriff Migration (lateinisch migrare „wandern“, migratio „Wan­derung“) wird der dauerhafte Wechsel des Lebensortes bezeichnet. Dieser Wechsel kann erzwungen durch Flucht vor Unterdrückung, Verfolgung, Hungersnot, Emigration in ein sicheres Exil sein oder auch wirtschaftlich durch Arbeitsuche bedingt sein.

So verstandene Migration setzt Wanderungsmotive voraus, erwerbs­familienbedingt, politisch oder biografisch bedingt sind. Außerdem ist von einem relativ dauerhaften Aufenthalt in der neuen Region oder Gesellschaft auszugehen. Heutzutage wird Migration als Zustand nach einer Wande­rungsbewegung und ihre aktuellen Konsequenzen bezeichnet. Die Wande­rung selbst ist dabei selten gemeint.[4]

Migration bzw. Wanderung ist bzw. betrifft, „dass Individuen aus einem Gesellschaftssystem in ein anderes überwechseln, wodurch direkt oder indi­rekt in beiden Systemen interne und externe Beziehungs- und Strukturverän­derungen induziert werden“.[5]

Verschiedene Wissenschaften beleuchten die Migration unter ihren jeweili­gen Aspekten. Die Wirtschaftswissenschaften beispielsweise beschäftigen sich mit ökonomischen Ursachen und deren Begleiterscheinungen für Mig­ration. Im Vergleich dazu interessiert sich die Soziologie für die individuel­len und gesellschaftlichen Veränderungen durch Migration. Es geht haupt­sächlich um Verhaltensmodelle der Migranten und Einheimischen und die Frage, welche Funktion die Zuwanderung für die Aufnahmegesellschaft erfüllt und wie diese dadurch verändert wird.[6]

2.2. Leben in Russland bzw. der Sowjetunion: Deutschstämmige und Juden

2.2.1. Die Sowjetunion: Hoffnungen und Desillusionierung

Sowjetunion ist die Kurzbezeichnung für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die nach dem Ende des russischen Reiches (1917) im Dezember 1922 (Unionsvertrag, erste Verfassung 1924) gegründet wurde. Die Sowjetunion bestand von 1922 bis Ende 1991.[7] Der letzte Präsident, Michail Gorbatschow, welcher 1985 an der Spitze der Kommunistischen Partei stand, verfolgte das Ziel, das politische und wirtschaftliche System effektiver zu gestalten und in gewissem Umfang zu demokratisieren. Gor­batschow wollte vor allem durch freie Wahlen und gerechte Gewaltentei­lung den gesamten Ostblock stabilisieren, allerdings waren große Teile der KPdSU gegen dieses Vorhaben. Von Anhängern der KPdSU wurden Putschversuche gegen Gorbatschow eingeleitet. Im August 1991 haben kon­servative Kommunisten in Moskau gegen die Unterzeichnung eines neuen Unionsvertrages und weitere Reformen geputscht. Dieser brach nach weni­gen Tagen zusammen, wobei sich Boris Jelzin, Russlands Präsident in der Öffentlichkeit als Anhänger von. Freiheit und Demokratie profilierte. Nach der Verhaftung der Putschisten verbot Jelzin die KPdSU und übernahm an Gorbatschow vorbei die Initiative und initiierte ein Bündnis der drei slawi­schen Republiken Russland, Weißrussland und der Ukraine, dem sich bald darauf weitere acht Republiken anschlossen.[8] Durch innere Widerstände zwischen KPdSU und dem Präsidenten sowie zunehmende ökonomische Probleme folgte der Zerfall der Sowjetunion. Die Auflösung der Sowjetuni­on und die Gründung eines losen Staatenbundes, der GUS wurden am 21. Dezember 1991 beschlossen. Gorbatschow hat diese Entscheidung zwar verhindern wollen, hatte jedoch keine Chance, da sich unter anderem in ei­nem Volksentscheid am 1. Dezember 1991 90 % der ukrainischen Bevölke­rung für einen unabhängigen Staat aussprachen. Michail Gorbatschow trat am 25. Dezember 1991 von seinem Amt als Staatspräsident der ehemaligen UdSSR zurück.[9]

2.2.2. Der Weg nach und das Leben von Deutschen in Russland

Bevor ich auf die Ausgangsbedingungen der Migration von Aussiedlern zu sprechen komme, möchte ich zunächst erklären, wie Deutsche nach Russ­land kamen.

Im 19. Jahrhundert bestand das Russische Reich aus einer Anhäufung von verschiedenen Völkern, unter denen die Russen zwar 44,3 % ausmachten, zu dem jedoch auch Ukrainer, Weißrussen, Kirgisen, Tataren, Turkmenen und viele andere Völker gehörten. Somit waren die Wanderungen Teil der Mo­dernisierung von Agrargesellschaften. Durch die Anwerbemaßnahmen im zaristischen Russland durch Katharina II und Alexander I im 18. Jahrhun­dert wurde ein großer Migrationsschub ausgelöst. Die Zaren setzten Behör­den ein, welche um das Jahr 1760 unabhängige deutsche Siedlungen in Russland entstehen ließen. Die Bewohner solcher Siedlungen hatten mit der länger ansässigen russischen, weißrussischen oder ukrainischen Bevölke­rung kaum etwas zu tun. Sie blieben unter sich, heirateten, sprachen unter­einander deutsch, positionierten sich zurückgezogen als eine ökonomisch erfolgreiche Einheit, etablierten sich in einem friedlichen Zusammenleben und genossen einen besonderen Status in der Gesellschaft. Zu Zeiten der deutschen Reichsgründung 1871 wurde dieser Status aufgehoben. Ihre Selbstverwaltungseinrichtungen wurden aufgelöst und Russisch als Amts­und Schulsprache für alle verpflichtend eingeführt. Der Versuch kann als Bevormundung und Beitrag zur Assimilierung der Russlanddeutschen gese­hen werden. Aufgrund der Maßnahmen zur Ausweitung der russischen Sprache und Kultur zu Lasten anderer Sprachen und der Folgen des ersten Weltkriegs 1914-1918 wurde es für die Deutschen in Russland immer schwieriger, sich zu behaupten. Mit der Grenzziehung 1922 lagen russische Siedlungsgebiete oft nicht mehr in Russland, sondern in Gliedstaaten der Sowjetunion, wie Ukraine, Weißrussland, Kirgisien und Kasachstan. Trotz­dem ist die Bezeichnung „Russlanddeutsch“ im Allgemeinen deutschen Sprachgebrauch geblieben.[10]

Das Stalinregime, der Angriff Hitlers auf die Sowjetunion am 22. Juni 1941 und der Verlauf des 2. Weltkrieges bis 1945 stellten die schwerste Krise dar. Es begann die Vertreibung der Rußlanddeutschen durch russische Machtha­ber, sie wurden umgesiedelt und wieder vertrieben. Stalin veranlasste die Zerstreuung der Siedlungen weit jenseits des Ural. Ab 1941 wurden Russ­landdeutsche nach Sibirien, Kirgisien, Tadschikistan und Kasachstan depor­tiert. Sie verloren durch die Zerstreuung ihre wichtige Rolle und Präsenz in der Sowjetunion. Familien wurden durch den Krieg getrennt. In Sibirien und Kasachstan wurden Russlanddeutsche getrennt von anderen sowjetischen Bürgern in separate Sondersiedlungen angesiedelt. Sie unterstanden einer strengen Meldepflicht, Ausgangsbeschränkungen und Diskriminierung. Öf­fentlich deutsch zu sprechen war gefährlich und wurde sanktioniert. Erst im Januar 1956 wurden diese Einschränkungen aufgehoben und Deutsche konnten ihren Wohnort wieder frei nach eigenem Wunsch wählen.[11] Der Zweite Weltkrieg markierte das Ende der Existenz von Russlanddeut­schen als einer geschlossenen Volksgruppe und trieb sie an den Rand der Gesellschaft. Im Jahr 1960 begann die Ausreise der Deutschen in ihre ur­sprüngliche Heimat. Für die meisten von ihnen ging die Reise in die Bun­desrepublik, nur wenige entschlossen sich für die DDR als neue Heimat. Die Zuwanderung von Aussiedlern und Spätaussiedlern kann als Folge des Zweiten Weltkrieges angesehen werden. Mit dem Zerfall der Sowjetunion 1991 wuchs der Zuwanderungsstrom der Aussiedler nach Deutschland nochmals gewaltig an. Somit waren es politische Umbrüche, die die Zu­wanderung von Aussiedlern nach Deutschland stimuliert haben.[12]

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Gruppe der Russlanddeutschen in Russland durch die Folgen des Krieges zu kämpfen hatte. Ihnen wurde in Herkunftsgebieten ihre Deutschstämmigkeit vorgeworfen. Sie mussten viel Diskriminierung erleiden, mussten ihr Deutschsein oft verheimlichen und konnten sich somit weder kulturell noch persönlich entfalten.

2.2.3. Leben und Verfolgung von Juden in Russland bzw. in der Sow­jetunion

Ursprünge der sowjetisch-jüdischen Migration unterschieden sich erheblich von denen der Russlanddeutschen. In Folge zaristischer Pogrome und eines stärker werdenden Antisemitismus haben in den Jahren 1881 und 1914 ca. 2 Millionen Juden Russland verlassen. Die Oktoberrevolution 1917 versprach Rechtsgleichheit und bewirkte, dass die verbliebenen 5 Millionen Juden diese unterstützten. Als 1922 die Grenzen der Sowjetunion auf Grund der Revolutionen und Bürgerkriege festgelegt wurden, blieben sehr viele Juden, die früher im Russischen Reich gelebt haben, in den Staaten, die sich nun losgelöst hatten, unter anderem in Polen, Lettland, Estland und Litauen. Somit lebten in der ehemaligen Sowjetunion nur noch 2,5 Mio. Juden. 1928 wurde im Rahmen der sowjetischen Siedlungspolitik ein autonomes jüdi­sches Gebiet Birobidshan gegründet. Das Ende des Antisemitismus war trotzdem nicht in Sicht. Stalin veranlasste öffentliche Morde an Intellektuel­len, Sprachverbot und die Schließung von jüdischen Schulen. In den Jahren 1936 bis 1938, während der Regierungszeit von Stalin, kam es zu einer gro­ßen Vernichtung der jüdischen Funktionäre.[13] In den Jahren 1939 bis 1941 folgte die sowjetische Besetzung Ostpolens. Ziel der sowjetischen Politik war die Angleichung der sozialen und kulturellen Standards der eroberten Gebiete. In den ersten Wochen nach dem Überfall auf die Sowjetunion er­oberten deutsche Truppen die meisten Gebiete, die 1939/1940 von der Sow­jetunion eingenommen wurden, und ermordeten die dort lebenden Men­schen. Für die systematische Ermordung von Juden sorgten die SS, der Sicherheitsdienst, Gestapo und die einheimische Bevölkerung, die damit stimuliert wurde, Häuser und Besitz untereinander aufzuteilen. Der spezifi- sche antisemitische Charakter der Hinrichtung wurde bewusst verschleiert und von den offiziellen sowjetischen Behörden vertuscht. Aber auch nach dem 2. Weltkrieg und Stalins Tod 1953 hörte die antisemitische Hetze in offenen Gewaltakten nicht auf. Zu dem Zeitpunkt war die jüdische Kultur fast komplett zerstört. Das kommunistische Regime setzte sich für die Ab­schaffung des Privathandels und Privatbesitzes ein und für die Aufhebung des Status von Kleinstädten als Vermittler zwischen Bauerndörfern und Großstädten. Da große Teile der jüdischen Bevölkerung dem städtischen Kleinbürgertum angehörten, führte diese Situation zum wirtschaftlichen Ruin. Erst mit der Politik von Michael Gorbatschow ab 1985 und der ins Leben gerufenen Perestroika[14] wurden die Ausreisebestimmungen ein wenig gelockert. Daraufhin emigrierten hunderttausende russischer Juden nach Israel und in die USA.[15] Seit dem Mauerfall 1989 und der deutschen Wie­dervereinigung 1990 ist die Zuwanderung von russischen Juden nach Deutschland stark angestiegen. Nach einem Beschluss der Innenminister­konferenz vom 9. Januar 1991 wurde das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG) auch auf jüdische Emigranten aus den GUS-Staaten angewandt. Somit konnten jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion als Kontin­gentflüchtlinge nach Deutschland einreisen.[16]

2.3. Zur rechtlichen Situation der Aussiedler bzw. Spätaussiedler, de­ren nicht-deutscher Familienangehöriger und jüdischer Kontin­gentflüchtlinge

Der Begriff Spätaussiedler stammt aus Bundesvertriebenengesetz von 1953 und bezieht sich auf deutsche oder deutschstämmige Minderheiten, die in Osteuropa leben. Am 21. Dezember 1992 wurden durch das Kriegsfolgen­bereinigungsgesetz (KfbG) die Aufnahmevoraussetzungen im Bundesver­triebenengesetz (BVFG) neu geregelt. Die Aufnahme von „Aussiedlern“ nach § 1 II Nr. 3 BVFG wurde durch die Aufnahme von „Spätaussiedlern“ nach § 4 BVFG ersetzt. Parallel wurde ein langsames Auslaufen der vertrie- benenrechtlichen Aufnahme eingeleitet. In § 4 des Bundesvertriebenenge­setz (BVFG) (s. Anhang VI) wird der Begriff „Spätaussiedler“ definiert.

Aus diesem Paragraphen geht hervor, dass bei Bewerbern aus Nachfolge­staaten der ehemaligen Sowjetunion eine Kriegsfolgenschicksalsvermutung vorliegt, während Bewerber aus osteuropäischen Staaten erst glaubhaft ma­chen müssen, dass sie am 31. Dezember oder danach Benachteiligungen aufgrund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit ausgesetzt waren.[17] Seit In­krafttreten der Siebten Änderung des BVFG am 16. Mai 2007 müssen auch Personen aus Estland, Lettland und Litauen die Benachteiligung nachweisen können.[18]

Um als Spätaussiedler anerkannt zu werden, muss man die deutsche Volks­zugehörigkeit gemäß § 6 des BVFG (s. Anhang VIII) besitzen.

Aus § 6 II BVFG geht hervor, dass Spätgeborene bereits bei der Antragstel­lung minimale Deutschkenntnisse besitzen müssen. Es ist für die Aufnah­meentscheidung notwendig, dass der Antragsteller einen sprachlichen Aus­tausch zu Themen aus dem familiären Bereich, alltäglichen Situationen oder zur Ausübung seines Berufes führen kann. Dabei reichen ein begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau vollkommen aus. Seit 1997 werden flä­chendeckend Anhörungen zur Feststellung der sprachlichen Aufnahmevo­raussetzungen der Spätaussiedlerbewerber durchgeführt.

Ein Aufnahmebescheid wird nicht erteilt, wenn nach § 5 BVFG (s. Anhang VII) ein Ausschlußgrund vorliegt. Ansonsten wird der Aufnahmebescheid erteilt. Die Einbeziehung Familienangehörigen in den Aufnahmebescheid zwecks gemeinsamer Aussiedlung kann nur erfolgen, bevor die Person das Herkunftsgebiet verlassen hat. Da die Einbeziehungsvoraussetzungen des § 1 Satz 2 BVFG zum 01. Januar 2005 neu geregelt wurden, müssen Ehegat­ten seit mindestens drei Jahren mit der Bezugsperson verheiratet sein und Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen können. Sie können nachgewiesen werden, indem ein Zertifikat des Goethe-Instituts vorgelegt oder ein Sprachenstandarttest im Rahmen einer Anhörung an einer deut­schen Auslandsvertretung abgelegt wird. Der Test ist beliebig oft wieder­holbar. Nach Einreise werden Spätaussiedler und ihre Angehörigen gemäß § 8 BVFG nach einer gesetzlich festgelegten Quote auf die Bundesländer ver­teilt. Wenn Spätaussiedler nicht über einen Arbeitsplatz oder ein sonstiges Lebensunterhalt sicherndes Einkommen verfügen, können die Länder ihnen einen vorläufigen Wohnort mit dreijähriger Bindung zuweisen. Nur an ei­nem zugewiesenen Wohnort können Spätaussiedlerbewerber Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II erhalten. Gemäß Artikel 116 GG (s. Anhang V) erwerben Spätaussiedler mit Auf­nahme und Begründung eines ständigen Wohnsitzes im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines Deutschen, unabhängig von Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit.

Die endgültige Statusfeststellung erfolgt durch Erteilung einer Bescheini­gung über die Spätaussiedlergemeinschaft gemäß § 15 I BVFG (s. Anhang X) oder über die Eigenschaft als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaus­siedlers nach § 15 II BVFG (s. Anhang X). Seit dem 01. Januar 2005 ist das Bundesverwaltungsamt für die Erteilung dieser Bescheinigung zuständig. Seit dem 01. August 1999 erwerben Spätaussiedler und die in den Aufnah­mebescheid einbezogenen Ehegatten und Abkömmlinge mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 I oder II BVFG automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.[19]

Bei Kontingentflüchtlingen handelt es sich um Personen, die aus Krisenre­gionen im Rahmen internationaler humanitärer Hilfsaktionen aufgenommen werden.[20] Ursprünglich wurde das Gesetzt im Jahr 1980 für vietnamesische Flüchtlinge erlassen, die ohne Asylverfahren unmittelbar nach der Einreise einen privilegierten Status eines anerkannten Asylbewerbers erhielten. Anfang des Jahres 1990 hat die Regierung der DDR damit begonnen, jüdi­sche Personen aus der Sowjetunion nach dem Kontingentflüchtlingsgesetzt einreisen zu lassen. Dabei handelt es sich vor allem um die Ukraine und die Russische Föderation. Die Aufnahme jüdischer Zuwanderer beruht auf ei­nem Beschluss der Regierungschefs des Bundes und der Länder vom 09. Januar 1991, nach dem das Gesetz auf diesen Personenkreis Anwendung findet.[21] Vor der Ausreise findet ein seit dem 15. Februar 1991 gültiges Aufnahmeverfahren statt, welches die Zuwanderungsberechtigung regelt. Gemäß dem Erlass des Auswärtigen Amtes an die Ausländervertretung vom 25. März 1997 sind diejenigen Personen zuwanderungsberechtigt, die nach staatlichen Personenurkunden selbst jüdischer Nationalität sind oder min­destens einem jüdischen Elternteil abstammen. Familienangehörige des An­tragstellers können im Antrag mit einbezogen werden, solange sie in häusli­cher Gemeinschaft mit dem Antragsteller leben. Dazu gehören minderjähri­ge Kinder und Ehegatten. Weiterhin muss der Antragsteller Staatsangehöri­ger der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten sein. Der Aufnahmeantrag muss in deutscher Sprache ausgefüllt werden und an­schließend muss sich die einreisewillige Personen bei der deutschen Aus­landsvertretung im Heimatland vorstellen damit geprüft werden kann, ob sie zum berechtigten Personenkreis gehört.[22]

An dieser Stelle soll die Zugehörigkeit zum Judentum definiert werden. Nach jüdischem System, der Halakhah, erfolgt die Zugehörigkeit zum Ju­dentum nämlich allein durch die Abstammung von einer jüdischen Mutter. Somit gilt ein Kind, das nur einen jüdischen Vater hat, nach dem jüdischen Glauben nicht als Jude gilt. Für die Anerkennung als jüdischer Kontingent­flüchtling in Deutschland stellt dagegen- unabhängig von der streng religiö­sen Sichtweise- die Eintragung der jüdischen Nationalität in russischen Per­sonaldokumenten eine Grundlage dar. Die Einwanderungsregelung in Deutschland bezieht somit auch Personen ein, die nur von einem jüdischen Vater abstammen.[23]

Im Falle eines positiven Aufnahmebescheids erhält die einreisewillige Per­son direkt mitgeteilt, innerhalb welchen Zeitraums und in welches Bundes­land sie einzureisen hat. Das Einreisevisum ist drei Monate nach Bekannt­gabe abzuholen und verliert nach einem Jahr seine Gültigkeit.

Die Verteilung der Zuwanderer auf die einzelnen Bundesländer erfolgte nach dem Königsteiner Schlüssel. Der Königsteiner Schlüssel wurde 1949 mit dem Königsteiner Staatsabkommen der Länder eingeführt. Er ist ein Finanzierungsschlüssel zur Aufteilung von Kosten auf die einzelnen Bun­desländer. Er wird von der Bund-Länder-Kommission aufgestellt, berechnet sich aus dem Steueraufkommen und der Bevölkerungszahl eines Bundes­landes und erfolgt jährlich.[24] Nach Angaben des Bundesverwaltungsamtes und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sind zwischen 1991 und 2004 insgesamt 219.604 jüdische Zuwanderer nach Deutschland ge­kommen. Im Jahr 2004 waren es nur noch 11.208. Die Zuzüge von jüdi­schen Zuwanderern sind jährlich gefallen. Der größte Teil jüdischer Zuwan­derung wanderte gem. Königsteiner Schlüssel nach Nordrhein-Westfalen mit einer Sollquote von 21,8 Prozent und Bayern mit 14,4 Prozent.[25] Nach der Einreise in Deutschland erhalten jüdische Zuwanderer den Status als Kontingentflüchtling und die damit verbundene unbefristete Aufenthalts­und Arbeitserlaubnis. Sie erwerben zwar keine deutsche Staatsangehörig­keit, haben jedoch Anspruch auf staatliche soziale Leistungen. Am 29. De­zember 2004 hat die Innenministerkonferenz der Länder beschlossen, die jüdische Zuwanderung aus den ehemaligen Staaten der Sowjetunion zu be­grenzen. Am 1. Januar 2005 ist das HumHAG durch Artikel 15 III Nr. 3 des ZuwanderungsG (s. Anhang II) außer Kraft getreten und die Zuständigkeit der Bundesländer und des Auswärtigen Amtes ist an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg gewechselt. Übergangsvorschriften finden sich in § 101 I AufenthG (s. Anhang III) und § 103 AufenthG (s. Anhang IV).[26]

Mit dem neuen Zuwanderungsgesetz gelten auch neue Aufnahmevorausset­zungen für jüdische Zuwanderer. Die Aufnahme des Antragstellers, des Ehegatten und Kinder über 12 Jahren erfolgt nun, wenn Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen werden können. Die Ehe muss seit mindestens drei Jahren bestehen und der Sprachtest muss die Stufe A1, GER erfüllen. Somit soll der Integrationsprozess bereits im Herkunftsland angestoßen und der Neustart in Deutschland etwas erleichtert werden.

Da rund 60 Prozent der in Deutschland lebenden jüdischen Zuwanderer auf staatliche Hilfe wie Arbeitslosengeld und Sozialhilfe angewiesen sind, muss der Antragsteller bereits vor der Einreise einen Nachweis der absehbaren eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts, um den dauerhaften Bezug von Sozialhilfe zu vermeiden. Der Antragsteller muss auch nachweisen können, dass die Aufnahme in eine jüdische Gemeinde in Deutschland gesi­chert ist.[27] Grund dafür ist, dass von dem seit 1991 rund 200.000 eingewan­derten Juden nur 80.000 Mitglieder in jüdischen Gemeinden in Deutschland sind. Ausnahme wird bei Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung gewährt, als solche gelten alle, die vor dem 1. Januar 1945 geboren wurden. Diese Menschen müssen keine Sprachkenntnisse vorweisen, sowie eigen­ständige Leistungssicherung erbringen können. Antragsteller, die Anträge vor dem 01. Januar 2005 gestellt haben, brauchen in Härtefällen (Familien­nachzug) weder Sprachkenntnisse nachzuweisen noch müssen sie ihren Le­bensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten können. Für solche, die den An­trag vor dem 01. Juli 2001 gestellt haben, gelten die neuen Aufnahmevo­raussetzungen nicht.

Nachdem der Antragsteller alle Unterlagen gesammelt hat, kann er bei den zuständigen Behörden den Antrag einreichen. Daraufhin werden alle Unter­lagen durch das BAMF geprüft, eine Integrationsprognose erstellt und an­schließend der ZWST und Union progressiver Juden (UJP) informiert. In dieser Prognose werden Kriterien wie das familiäre Umfeld, berufliche Qua­lifikation, Berufserfahrung und Deutschkenntnisse sowie das Lebensalter betrachtet. Auch die Mitarbeit an jüdischen Organisationen und das Ar­beitsplatzangebot vor Ort sowie bereits in Deutschland lebende Verwandte werden für die Verteilung des Wohnortes berücksichtigt. Wenn die Zusage der Aufnahme in Deutschland erfolgt, bekommt der Antragsteller ein Ein­reisevisum nach Deutschland, in Deutschland dann die Niederlassungser­laubnis und die Arbeitserlaubnis. Er kann Leistungen nach SGB II und SGB XII beantragen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht nur dann, wenn man in Deutschland mindestens ein Jahr gearbeitet hat. Auch Renten­ansprüche können nur bei Erwerbstätigkeit und Einzahlen in die Rentenver­sicherung geltend gemacht werden. Zuwanderer im Rentenalter haben kei­nen Rentenanspruch. Entsprechend der allgemeinen gesetzlichen Regelung können auch jüdische Zuwanderer nach acht Jahren eingebürgert werden. Durch das im Jahr 2005 in Kraft getretene Zuwanderungsgesetz zur Schaf­fung der Rechtsgrundlage zur Neuregelung der jüdischen Zuwanderung ist diese als rückläufig zu verzeichnen.[28]

2.3.1. Privilegierte Rechtsstellung der beiden Gruppen gegenüber der Arbeitsmigration

Jüdische Zuwanderer sowie Spätaussiedler weisen aufgrund der historisch­ethnischen Dimension deutliche Unterschiede zu allen Zuwanderergruppen auf. Sie sind auch die einzigen Gruppen, die aufgrund ihrer ethnischen Ab­stammung eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ohne weitere Auflagen beanspruchen. Bereits vor der Industrialisierung spielte die Zuwanderung von Ausländern eine wichtige Rolle für die deutsche Kultur. Im 19. Jahr­hundert übertraf die Auswanderung bei weitem die Einwanderung. Seit 1960 gewinnt der Begriff Einwanderungsland immer mehr an Popularität. Obwohl er von der deutschen Gesellschaft zunächst etwas kritisch aufge­fasst wurde, galt dieser zunächst als Bezeichnung der damals sehr wichtigen Arbeitsmigration. Es handelte sich um Menschen, die aufgrund von Anwer- beabkommen im Zeitraum von 1960 bis 1968 als Gastarbeiter zur Erzielung von Erwerbseinkommen anfangs befristeten Aufenthalt in der BRD erhiel­ten. Wegen Arbeitskräftemangel in bestimmten Industriezweigen war Deutschland auf eine befristete Migration angewiesen. Die jungen angewor­benen Männer lebten ohne ihre Familie in Baracken und Sammelunterkünf­ten. Sie übernahmen vermehrt wichtige Ersatz-, Erweiterungs- und Puffer­funktionen, da man davon ausgegangen ist, dass ihr Arbeitsaufenthalt nur zeitlich begrenzt ist und sie in ihr Heimatland zurückkehren werden. Das Rotationsprinzip funktionierte jedoch nicht wie geplant, da die Aufenthalts­zeiten der angeworbenen ausländischen Arbeiter sich verlängerten und das zur Folge hatte, dass bereits nach einigen Jahren der Familiennachzug be­gann. Durch die Weltwirtschaftskrise im Jahr 1973 folgte ein Anwerbe- stopp. Die staatlich organisierte Arbeitsmigration wurde beendet und der Ausländerzuzug gestoppt. Trotzdem eskaliert die Zuwanderung zwischen 1989 und 1993. Das gewünschte Ziel, die Migration zu stoppen konnte nicht realisiert werden, im Gegensatz hörte die Abwanderung ganz auf. Stattdes- sen nahmen die Zuwanderung und Nachzüge von Familienangehörigen aus­ländischer Arbeitnehmer, die sich hier auf ein dauerhaftes Bleiben einge­stellt haben, deutlich zu. Zu der Zeit war das die einzig erlaubte Form der Migration auf Grundlage des Ausländergesetzes von 1965. Hierdurch erhiel­ten sie eine Aufenthalts- bzw. Zuwanderungsgenehmigung. Es folgte eine Zuzugsperre für Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden Würt­temberg in den Jahren 1975 bis 1977, da diese Siedlungsgebiete überlastet waren. Somit wollte die Regierung versuchen dem Nachzug von Familien­angehörigen entgegenzuwirken. Ab Mitte der 1980er Jahre fing vermehrt die Zuwanderung von Asylsuchenden und anderen Flüchtlingen nach Deutschland an. Der steigende Ausländerzuzug und die wachsende Arbeits­losigkeit wurden immer mehr Thema der öffentlich geführten Debatte in Medien und Politik. Die Gesellschaft war entsetzt über die Konzeptlosigkeit der Politik und forderte entgegengesetzte Maßnahmen. Daraufhin erließ die Regierung ein Gesetz zur befristeten Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern und anschließend ein Dringlichkeitsprogramm. Die wich­tigsten migrationspolitischen Leitlinien dieses Programms waren die Auf­rechterhaltung des Anwerbestopps, Einschränkung des Familiennachzugs und Förderung der Rückwanderungsbereitschaft. Parallel dazu sollte ein Integrationsangebote für die bereits hier lebenden Ausländer ausgearbeitet werden. Am 01. Januar 1991 trat ein „neues“ Ausländerrecht in Kraft, wel­ches die Aufenthaltsverfestigung, den Familiennachzug und die Rechtsan­sprüche der zweiten Generation regeln sollte. Dadurch sollte die zweite Ge­neration der Zuwanderer einen rechtlichen Status erhalten können. Dieses neue Ausländerrecht brachte zwar Fortschritte, aber auch Wiedersprüche mit sich. Es wurden zwar Ausnahmen zur Anwerbung ausländischer Ar­beitskräfte zugelassen, der Anwerbestopp wurde jedoch beibehalten. Somit wollte Deutschland die Vorstellung weiter aufrechterhalten, dass Deutsch­land immer noch kein Einwanderungsland ist, obwohl die Bundesrepublik seit den späten achtziger Jahren mehr Zuwanderer aufgenommen hat, als die beiden klassischen Einwanderungsländer Kanada und Australien. Erst mit dem Regierungswechsel 1998 verstand die Gesellschaft, dass aus den einge­reisten Gastarbeitern inzwischen Einwanderer geworden sind, die ihren Le­bensmittelpunkt in Deutschland gefunden haben.[29]

Im Gegensatz zu der Anwerbung der Gastarbeiter hatte die Aufnahme von Aussiedlern und Kontingentflüchtlingen weder eine volkswirtschaftliche Notwenigkeit, noch ist diese mit abstrakten moralischen oder humanitären Gründen verbunden, wie es bei Aufnahme von Asylbewerbern der Fall ist. Da für die Aufnahme von Aussiedlern im GG keine Regelungen vorgesehen waren, schuf die BRD gesetzliche Rahmenbedingungen. Es wurde in menschlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass Aussiedler in ihren Her­kunftsgebieten verstärkt staatlichen Repressionen und einem Assimilations­druck ausgesetzt waren. Im Vordergrund der jüdischen Zuwanderung stand vor allem die historische Verantwortung Deutschlands angesichts der NS- Geschichte sowie die damit zusammenhängende Erwartung, die Gemeinden wieder aufleben zu lassen. Beide Einwanderungsgruppen, sowohl die russi­schen Juden als auch Aussiedler, sind gegenüber anderen Einwanderungs­gruppen privilegiert, vor allem auf Grund ihres Rechtsstatus und den damit verbundenen Ansprüchen auf Sozialleistungen. Aussiedler erhalten bereits wenige Wochen nach der Einreise einen deutschen Pass und können eine Vielzahl von Integrationsmaßnahmen wie Sprachkurse oder berufliche In­tegrationsförderung in Anspruch nehmen und sich somit besser in den Ar­beitsmarkt integrieren[30]. Russische Juden reisen als Kontingentflüchtlinge ein. Die Privilegierung äußert sich darin, dass Kontingentflüchtlinge nach ihrer Aufnahme in Deutschland eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ge­mäß § 1 III HumHAG (s. Anhang I) erhalten und die Rechtsstellung von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention und den damit verbun­denen Ausweisungsschutz genießen. Dadurch haben sie Anspruch auf be­stimmte Vergünstigungen wie Sprachkurse, Unterbringung und Sozialhilfe. Sie werden im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgrund von Sichtver­merken (Visa) oder einer Übernahmeerklärung aufgenommen. Sie werden zwar nicht sofort deutsche Staatsbürger, aber durch ihren besonderen aus­länderrechtlichen Status haben sie das Recht, nach sieben Jahren einen deut­schen Pass zu beantragen.[31]

Voraussetzung für die Migration beider Gruppen nach Deutschland ist die ethnische Zugehörigkeit. Einmal ist es die jüdische für die russischen Juden und die deutsche für Spätaussiedler. Ethnische Zugehörigkeit orientierte sich an der Nationalität der Einwanderer in der Sowjetunion. Es ist die Sprache von zwei Migrationssystemen mit unterschiedlichen Zugängen. Zum einen ist es die Deutschstämmigkeit, zum anderen die jüdische Natio­nalität.

[...]


[1] Treibel 1999, S. 11f.

[2] Statistisches Bundesamt 2011

[3] Glöckner 2009

[4] Fuchs-Heinritz 1995, S. 436

[5] Ronzani 1980, S.17

[6] Treibel 1999, S. 17f.

[7] Schubert.; Klein (2006)

[8] De Kegehel (2004), S. 2

[9] Spolitis 2009, S. 34ff

[10] Treibel 1999, S. 33f.

[11] Bade; Oltmer 2003, S. 12ff..

[12] Liebenstein 2010, S.11

[13] Kessler, J (1996)

[14] Perestroika (russ.: Umbau). Mitte der 1980er Jahre von M. Gorbatschow geprägter politi­scher Leitbegriff für die Umstrukturierung von Politik und Gesellschaft in der Sowjetunion. Es ging insbesondere um eine Revision des zentralistischen Führungssystems, um eine größere Effizienz der Wirtschaft und um die Einführung marktwirtschaftlicher Elemente in der Wirtschaft (http://www.bpb.de/popup/popup_lemmata.html?guid=DI03NH).

[15] Palomino 2000/2005/2010

[16] § 1 HumHAG (s. Anhang I)

[17] BMI 2006, S. 27

[18] BMI 2008, S. 124

[19] BMI 2008, S. 123ff.

[20] BAMF 2011

[21] Haug; Schimany 2005, S. 6

[22] BMI 2008, S. 135

[23] Kessler 2003, Abschnitt 4.2.2

[24] Haug; Schimany 2005, S. 4

[25] BMI 2008, S. 135

[26] Schelper 2003

[27] Wuttke 2005

[28] Schneider 2009, S. 14f.

[29] Reißlandt 2005

[30] Baerwolf 2006, S. 173 f.

[31] Schelper 2003

Ende der Leseprobe aus 82 Seiten

Details

Titel
Integration von Migranten aus Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion
Hochschule
Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe
Note
1,7
Autor
Jahr
2011
Seiten
82
Katalognummer
V188416
ISBN (eBook)
9783656120957
ISBN (Buch)
9783656121350
Dateigröße
1009 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Migranten, Sowjetunion, Integration, Juden, Russlanddeutsche, Spätaussiedler, Migration, Voraussetzungen zur Integration von Spätaussiedlern und Juden, Zuwanderungsgruppe
Arbeit zitieren
Diana Lakir (Autor:in), 2011, Integration von Migranten aus Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/188416

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