Eigenständige Alterssicherung von Frauen


Doktorarbeit / Dissertation, 2010

359 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Untersuchungsgegenstand
1.2 Aufbau der Arbeit

2 Typologisierung von Pensionsversicherungssystemen
2.1 Grundlagen
2.2 Soziale Sicherung von Frauen in erwerbsarbeits- und ehezentrierten Alterssicherungssystemen
2.3 Soziale Sicherung von Frauen in wohnsitzbasierten Alterssicherungssystemen

3 Vergleichsraster
3.1 Grundsätzliches
3.2 Näheres zu den Analysekriterien
3.2.1 Typologisierung des Alterssicherungssystems
3.2.2 Historische Entwicklungen, welche Einfluss auf die Eigenständige Alterssicherung von Frauen hatten
3.2.3 Darstellung der Rechtslage im Hinblick auf eigenständige Pensionsansprüche von Frauen
3.2.4 Eigenständige Alterssicherung von Frauen

4 Österreich
4.1 Typisierung des Österreichischen Pensionssystems
4.2 Überblick über das Österreichische Pensionsrecht
4.2.1 Grundsätzliches
4.2.2 Alterspension
4.2.3 Korridorpension
4.2.4 Schwerarbeitspension
4.3 Berücksichtigung von Care Elementen in der Pensionsversicherung
4.4 Armutsvermeidende Elemente in der Pensionsversicherung
4.5 Eigenständige Alterssicherung von Frauen im Überblick
4.5.1 Anspruch auf eine Pension
4.5.2 Höhe der Pension
4.5.3 Armutsgefährdung von Pensionistinnen
4.5.4 Exkurs: Atypische und Prekäre Beschäftigung
4.5.5 Exkurs: Gender Pay Gap
4.6 Bisherige Entwicklungen in der Pensionsversicherung
4.6.1 Ausstattungsbeitrag
4.6.2 Grundbetrag und Kinderzuschlag
4.6.3 Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Pensionsversicherung
4.6.4 Berücksichtigung von Pflegearbeit in der Pensionsversicherung
4.6.5 Einführung der Selbstversicherung
4.6.6 Die Einführung der „Ewigen Anwartschaften“
4.6.7 Pensionsreform 2000
4.6.8 Pensionsreform 2003
4.6.9 Pensionsharmonisierung 2004
4.7 Resümee

5 Deutschland
5.1 Typologisierung des Pensionssystems
5.1.1 Überblick
5.1.2 Erwerbs- und ehezentriertes Pensionssystem
5.2 Reformen in der Vergangenheit
5.2.1 Die Bismarckrente
5.2.2 Weitere wichtige Reformschritte für die Alterssicherung von Frauen
5.2.3 Rentenreform 1957
5.2.4 Rentenreform 1972
5.2.5 Einführung des Versorgungsausgleichs
5.2.6 Einführung der Kindererziehungszeiten durch das HEZG
5.2.7 Rentenreform 1992
5.2.8 Rentenreform 1997
5.2.9 Rentenreform 2001
5.3 Eigenständige Renten
5.3.1 Grundsätzliches
5.3.2 Regelaltersrente
5.3.3 Altersrente für besonders langjährig Versicherte
5.3.4 Altersrente für schwerbehinderte Menschen
5.3.5 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
5.3.6 Altersrente für Frauen
5.3.7 Berechnung der Rentenhöhe in Grundzügen
5.4 Alterssicherung von Frauen
5.4.1 Armutsvermeidung im Alter
5.4.2 Familienstandsunabhängige Sicherung
5.4.3 Berücksichtigung von Care Elementen
5.4.4 Resümee

6 Schweiz
6.1 Typologisierung des Pensionssystems
6.1.1 Überblick
6.1.2 Erwerbszentriertes Alterssicherungssystem mit grundsichernden Elementen
6.2 Reformen in der Vergangenheit
6.2.1 Von der Gründung von Gegenseitigkeitsvereinen bis zur Einführung der (Gesamt-) Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung 1946
6.2.2 Die Einführung der Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung von 1946
6.2.3 Die Revisionen des AHVG
6.3 Eigenständige Renten
6.3.1 Grundsätzliches
6.3.2 Altersrente
6.4 Alterssicherung Von Frauen
6.4.1 Armutsvermeidung im Alter
6.4.2 Familienstandsunabhängige Sicherung
6.4.3 Berücksichtigung von Care Elementen
6.4.4 Resümee

7 Schweden
7.1 Typologisierung des Pensionssysstems
7.1.1 Überblick
7.1.2 Wohnsitzbasiertes Alterssicherungssystem mit erwerbszentrierten Komponenten
7.2 Reformen in der Vergangenheit
7.2.1 Gesetz betreffend die Volksrente von 1948
7.2.2 Einführung der „Allgemeinen Zusatzrente“
7.2.3 Abschaffung der ATP und Einführung einer stärker einkommensbezogenen Rente (Inkomstpension)
7.2.4 Abschaffung der Volksrente (Folkpension) und Einführung weiterhin steuerfinanzierten Grundrente (Garantipension)
7.2.5 Einführung der Prämienpension
7.2.6 Einführung eines demografischen Faktors sowie neuer „automatischer Stabilisatoren“
7.2.7 Auswirkungen der Reformen auf die Alterssicherung von Frauen
7.3 Eigenständige Renten
7.3.1 Versicherter Personenkreis
7.3.2 Die Einkommensrente
7.3.3 Höhe der Einkommensrente
7.3.4 Die Prämienrente
7.3.5 Höhe der Prämienrente
7.3.6 Die Garantierente
7.4 Alterssicherung von Frauen
7.4.1 Armutsvermeidung im Alter
7.4.2 Familienstandsunabhängige Sicherung
7.4.3 Berücksichtigung von Care Elementen
7.4.4 Resümee

8 Reformmöglichkeiten der geltenden Rechtslage
8.1 Darstellung der Diskussion für eine Eigenständige Alterssicherung für Frauen in Österreich
8.2 Entwicklung eines Neuen Pensionsmodells
8.2.1 Kurzfristig wirksame Maßnahmen
8.2.2 Exkurs: Bedarfsorientierte Mindestsicherung
8.2.3 Langfristige Maßnahmen

9 Modellberechnungen
9.1 Modellberechnungen
9.1.1 Lebensverlauf 1
9.1.2 Lebensverlauf 2
9.1.3 Lebensverlauf 3
9.1.4 Lebensverlauf 4
9.1.5 Lebensverlauf 5
9.2 Auswirkungen des Modelles auf verschiedene Lebensläufe
9.3 Bewertung des Modells
9.3.1 Eigenständige Alterssicherung
9.3.2 Familienstandsunabhängige Alterssicherung
9.3.3 Armutsvermeidung im Alter
9.3.4 Angemessene Berücksichtigung von Care-Elementen

10 Zusammenfassung

11 Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Durchschnittliche Höhe aller Alterspensionen nach Geschlecht 12/2008

Abbildung 2: Durchschnittliche Höhe der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension nach Geschlecht 12/2008

Abbildung 3: AusgleichszulagenbezieherInnen nach Geschlecht, 12/2008

Abbildung 4: Verteilung des monatlichen Pensionseinkommens, Pensionsstände im Dezember 2008

Abbildung 5: Verteilung des monatlichen Pensionseinkommens, Pensionsstände im Dezember 2008

Abbildung 6: Sozialversicherungsbeiträge Freier DienstnehmerInnen 2010

Abbildung 7: Sozialversicherungsbeiträge für WerkvertragsnehmerInen 2010

Abbildung 8: Teilzeiterwerbstätige und Teilzeitquoten 1997-2009

Abbildung 9: Altersspezifische Teilzeitqoten

Abbildung 10: Geringfügig Erwerbstätige 1997-2009

Abbildung 11: Teilzeiterwerbstätige nach Grund für Teilzeitarbeit, März 1997 und 2006

Abbildung 12: Bruttojahreseinkommen von Frauen und Männern 2008

Abbildung 13: Einkommensdifferenz zwischen Müttern und Frauen ohne Kinder im Alter von 35 Jahren

Abbildung 14: Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten

Abbildung 15: Berechnung der monatlichen Rente

Abbildung 16: Berechnung der Entgeltpunkte

Abbildung 17: Verteilung und durchschnittliche Rentenzahlbeträge der laufenden Renten, alte Bundesländer

Abbildung 18: Verteilung der durchschnittlichen Rentenzahlbeträge der laufenden Renten, neue Bundesländer

Abbildung 19: Schichtung des Nettoeinkommens von Ehepaaren und Alleinstehenden 2007

Abbildung 20: Übersicht über die schweizerische Alterssicherung

Abbildung 21: Verteilung der Renten nach Zivilstand

Abbildung 22: Überblick über die Durchschnittspensionen von Männern und Frauen 2009

Abbildung 23 Normierung eines Straftatbestandes „Umgehung von „echten“

Abbildung 24 Normierung eines Beitragszuschlages bei Nichtmeldung oder Falschmeldung einer Beschäftigung nach § 4 Abs 2 oder Abs 4 ASVG

Abbildung 25: Einkommensungleichheit zwischen Frauen und Männern 1995–2007

Abbildung 26: Umsetzung des neuen Pensionsmodells

Abbildung 27: Ergebnisse aus den Pensionsberechnungen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Kapitel 1

Einleitung

1 Einleitung

Die eigenständige Absicherung von Frauen im Alter ist seit der zweiten Hälfte der 1990er Jahre ein wichtiges Thema der österreichischen Sozialpolitik.

Das geltende österreichische Pensionssystem orientiert sich immer noch an der „typisch männlichen Erwerbs- und Lebensbiografie“. Diese ist ausschlaggebend für den Bezug einer ausreichenden eigenständigen Pension. Ohne kontinuierliche Erwerbstätigkeit, ohne Normalarbeitszeit im Ausmaß von 40 Stunden und ohne ausreichendes und existenzsicherndes Einkommen ist eine eigenständige und unabhängige Existenzsicherung im Alter nicht gewährleistet. Im Gegensatz dazu steht die Erwerbs- und Lebensbiografie von Frauen, die sich vor allem durch familienbedingte Berufsunterbrechungen und Benachteiligungen am Arbeitsmarkt kennzeichnen lässt. Es sind noch immer zu einem großen Teil die Frauen, die die unbezahlte Versorgungsarbeit leisten und gerade deshalb erschwerte Bedingungen am Arbeitsmarkt vorfinden. Sie sind stärker von Arbeitslosigkeit betroffen, und wenn sie erwerbstätig sind, so verdienen sie im Durchschnitt noch immer um ein Drittel weniger als Männer. All diese Faktoren sind die Ursache dafür, dass es nur einen verhältnismäßig geringen Anteil an Frauen gibt, der über eine eigenständige und ausreichende Pension im Alter verfügt. Für den Großteil der Frauen hängt die Altersversorgung nach wie vor vom Bestand der Ehe ab. Frauen sind dann versorgt, wenn die Ehe „gut funktioniert“. Im Fall einer Scheidung, Trennung oder auch einer Lebensgemeinschaft stehen Frauen im Alter oftmals unversorgt da. Als allerletztes Auffangnetz bietet sich dann oftmals nur noch die Sozialhilfe an. Man muss daher festhalten, dass das bestehende Pensionsrecht typisch weibliche Lebensverläufe unzureichend berücksichtigt.

1.1 Untersuchungsgegenstand

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem rechtlichen Normensystem von vier europäischen Staaten. Neben der Beschreibung des Inhalts dieser Re-gelungen, sollen auch Besonderheiten und Wesensmerkmale dieser vier Pensionssysteme herausgearbeitet werden. Ziel ist es allerdings nicht die Normen der einzelnen Staaten isoliert zu betrachten, sondern in einem umfassenden Zusammenhang, welcher als Basis für die in Österreich möglichen Reformvorschläge herangezogen werden kann.

Im Rahmen dieser Arbeit soll ein Modell für ein neues Pensionssystem entwickelt werden, welches die bestehenden Ungleichheiten beseitigt und eine eigenständige und existenzsichernde Absicherung von Frauen im Alter gewährleistet.

1.2 Aufbau der Arbeit

Der 1. Teil der Arbeit setzt sich mit der Typisierung von Pensions-versicherungssystemen auseinander. Dies dient vor allem als theoretische Grundlage für die weitere Arbeit und ist Basis für die Auswahl der zu vergleichenden Pensionssysteme. Die Auswahl der zu analysierenden Staaten soll daher nicht Folge einer willkürlichen Auswahl sein, sondern basiert auf einer ausgewogenen Repräsentation unterschiedlicher Wohlfahrtsstaaten.

Im 2. Teil werden Analysekriterien erstellt, anhand derer die Pensionssysteme in der Folge verglichen werden sollen.

Die Teile 3-6 beinhalten eine vergleichende Analyse von vier verschieden Pensionssystemen (Österreich, Deutschland, Schweiz und Schweden). Dabei soll auf die historischen Hintergründe und Entwicklungen eingegangen werden sowie die derzeit geltende Rechtslage dargestellt werden. Weiters wird detailliert auf die eigenständige Alterssicherung von Frauen in den jeweiligen Ländern eingegangen.

Im Rahmen der Analyse der unterschiedlichen Pensionssysteme sollen zugleich auch strukturelle Stärken und Schwächen der jeweiligen Systeme, vor allem im Vergleich zur österreichischen Rechtslage, herausgearbeitet werden.

Der 7. Teil der Arbeit befasst sich mit Reformmöglichkeiten des geltenden österreichischen Pensionsversicherungssystems. Es wird ua die Möglichkeit der verstärkten Anrechnung von Betreuungszeiten, einer allgemeinen Versicherungs-pflicht und des Pensionssplittings angesprochen. Aus aktuellem Anlass wird auch die Problematik der Bedarfsorientierten Mindestsicherung behandelt. Aus den Erkenntnissen der vergleichenden Analyse der vier Pensionssysteme wird ein neues Pensionsmodell entwickelt, welches die eigenständige Alterssicherung für Frauen in Österreich erheblich verbessern sollte und Altersarmut verhindert.

Im 8. Teil der Dissertation werden Schlussfolgerungen gezogen. Das im 7. Teil vorgestellte eigene Modell wird bewertet und dessen Auswirkungen anhand von verschiedenen Lebensläufen dargestellt. Anhand der Modellbiografien sollen Auswirkungen einzelner Lebensereignisse auf die Altersversorgung illustriert werden. Dabei wird auf die Selektion typischer ebenso wie kritischer Modellbiografien Wert gelegt.

Im letzten Abschnitt werden eine detaillierte Betrachtung der gewonnenen Erkenntnisse sowie eine Zusammenfassung der erarbeiteten Reformansätze vorgenommen.

Kapitel 2

Typologisierung von Pensionsversicherungssystemen

2 Typologisierung von Pensionsversicherungssystemen

2.1 Grundlagen

Um Pensionsversicherungssysteme näher typisieren zu können, muss man grundlegende ordnungspolitische Konzeptionen der Sozialpolitik unterscheiden. Esping-Andersen[1] beispielsweise klassifiziert westliche Industriestaaten anhand der Kernkategorien Dekommodifizierung[2], Stratifizierung und der Arbeitsteilung im Wohlfahrtsdreieck[3] zwischen Staat, Markt und Familie in drei Regimetypen: den liberalen, den konservativen und den sozialdemokratischen Wohlfahrtsstaat. USA, Kanada und Australien sind demnach archetypische Beispiele für das liberale Modell. Auch das schweizerische Modell wird diesem Typus zugeordnet. Neben Frankreich, Deutschland und Italien werden Österreich zur Gruppe der konservativen und die skandinavischen Länder zur Gruppe des sozialdemokratischen Wohlfahrtsstaatregimes gezählt.[4]

Aus feministischer Sicht wurde das von Esping-Anderson entwickelte Konzept der Dekommodifizierung allerdings kritisiert, da es die spezifische Arbeitsmarktintegration von Frauen nicht berücksichtige.[5] Frauen sind demnach überwiegend für Hausarbeit und Kinderbetreuung zuständig und nicht vollständig kommodifiziert.

Daher entwickelten Lewis und Ostner die analytischen Kategorien der Geschlechterordnung und Geschlechterregime zur Beschreibung der Typen von Wohlfahrtsstaaten nach der Stärke des männlichen Ernährermodells. Dabei wird gefragt, ob der Staat in Regulierungen und Transferleistungen Frauen als Erwerbstätige oder als Mütter behandelt, und inwiefern Mütter somit auch unabhängig vom Ernährer existieren können.[6]

Die Analysen der wohlfahrtsstaatlichen Regulierung der Familienformen und Geschlechterverhältnisse wurden seitdem fortgeführt.[7] Leibfried[8] hat die idealtypische Trias Esping-Andersons um einen weiteren Typus ergänzt. Seiner Meinung nach können mindestens vier sozialpolitische Regime, die miteinander unvereinbar sein dürften, in Europa unterschieden werden. Dieser vierte Typus wird von ihm als „rudimentärer Wohlfahrtsstaat“ bezeichnet, welcher durch fehlende Rechtsansprüche, durch die Fortdauer nichtstaatlicher (vor allem kirchlicher) älterer Traditionen des Wohlfahrtsstaates ausgezeichnet wird. Neben diesen idealtypischen Konstruktionen von Sozial- und Wohlfahrtsstaaten finden sich in der Literatur Typologien, die in erster Linie auf den Bereich sozialer Sicherung Bezug nehmen: Nach Schmidt[9] lassen sich drei grundlegende ordnungspolitische Konzeptionen der Sozialpolitik unterscheiden: Systeme der Staatsbürgerversorgung (ökonomische und soziale Sicherung unabhängig vom ökonomischen, berufsgruppenspezifischen und Erwerbsstatus, organisiert in Einheitsversicherung, Finanzierung zum Teil aus dem Budget), Versicherungs-systeme (soziale Sicherungsleistungen analog den einkommensabhängigen Beiträgen mit Zielrichtung der sozioökonomischen Statussicherung) und selektives Sicherungssystem (Sozialleistungen oftmals auf Basis freiwilliger Versicherungen, in personeller Hinsicht begrenzt auf bedürftige Gruppen). Als Beispiele für den Typus Staatsbürgerversorgung gelten annäherungsweise die skandinavischen Länder (insbesondere Schweden und Norwegen), für den Versicherungstypus Österreich, Deutschland, Italien und Frankreich sowie für den selektiven Sicherungstypus die USA, Kanada, Australien und Neuseeland.

Eine weitere Unterscheidung von unterschiedlichen Wohlfahrtsstaatstypen stellt die Unterscheidung zwischen dem Beveridge-Modell und dem Bismarck-Modell dar. Das Bismarck-Modell beschreibt jenes Versicherungsmodell, welches eine bestimmte Gruppe von versicherten Personen (zumeist Erwerbstätige) definiert, eine Finanzierung über Beiträge nach Löhnen bzw Gehältern gewährleistet und Geldleistungen auf Bemessung der zB ausgefallenen Einkommen leistet. Soziale Leistungen sind in diesem Modell an die Erwerbstätigkeit geknüpft, daher wird in diesem System auch nicht auf eine Universalität der Leistungen gesetzt. Weiters überwiegen die Prinzipien der Leistungsgerechtigkeit und Subsidiarität, wobei es grundsätzlich lediglich um die Lebensstandardsicherung des Einzelnen geht, die Umverteilungswirkung in diesem Modell ist jedoch äußert gering. Prinzipien wie Bedarfsgerechtigkeit oder Solidarität nehmen in diesem Wohlfahrtsstaatstyp keine wichtige Bedeutung ein.[10]

Das Beverdige-Modell hingegen, wird als das so genannte Fürsorgemodell, welches die gesamte Bevölkerung in die soziale Absicherung miteinbezieht und die Finanzierung der sozialen Leistungen aus dem staatlichen Budget absichert, beschrieben. Der Name des Modells geht auf den britischen Sozialpolitiker William Beveridge zurück, welcher in einem Bericht vorsah, dass alle Briten unabhängig ihres jeweiligen Erwerbsstatus vor den Risiken der Arbeitslosigkeit, der Krankheit und des Alters auf einem einkommensunabhängigen Niveau geschützt werden. In diesem Modell wird das System nicht über einkommens-abhängige Beiträge, welche an die Erwerbsarbeit anknüpfen, finanziert, sondern vorwiegend über Steuereinnahmen. Stärker vorherrschendes Prinzip in diesem Modell ist die Bedarfsgerechtigkeit, dies bedeutet wiederum, dass Beveridge-Systeme in einem höheren Ausmaß als Bismarck-Systeme umverteilend sind.[11]

Um die Auswirkungen unterschiedlicher Alterssicherungskonzepte auf die finanzielle Absicherung von Frauen im Alter zu analysieren, bietet sich die Definition von zwei Grundtypen von Alterssicherungssystemen an, die Grenzfälle beschreiben, zwischen denen sich alle denkbaren Ausgestaltungsformen von Alterssicherungssystemen einordnen lassen.[12] Den einen Grenzfall bilden Alterssicherungssysteme, welche die Höhe der Alterspension unabhängig von der vorherigen Erwerbsbiographie, der geleisteten Versorgungsarbeit und dem Familienstand festlegen. Beispiele hierfür sind Systeme, die den Anspruch auf Alterspension lediglich von einer bestimmten Wohndauer in dem betreffenden Land während des erwerbsfähigen Alters abhängig machen (wohnsitzbasierte Alterssicherungssysteme).[13] Den anderen Grenzfall stellen Alterssicherungs-systeme dar, bei denen die Verteilung der Pensionseinkommen exakt der Verteilung der Lebenserwerbseinkommen der gesicherten Person entspricht. Nicht – erwerbstätige Personen werden in diesen Sicherungssystemen auf den ehelichen Unterhaltsverband bzw auf eine aus der Pension des verstorbenen Ehepartners abgeleitete Hinterbliebenenpension verwiesen (erwerbsarbeits- und ehezentrierte Alterssicherungssysteme).[14]

Diese zwei Alterssicherungskonzepte unterscheiden sich grundlegend im Hinblick auf den gesicherten Personenkreis, die Pensionsbemessung, die Finanzierung und das angestrebte Sicherungsziel. Wohnsitzbasierende Systeme erstrecken sich auf die gesamte Bevölkerung eines Landes, sehen einheitliche oder nahezu einheitliche Leistungen vor und werden aus Steuern oder steuerähnlichen Beiträgen finanziert. Die Armutsvermeidung im Alter ist dabei das Sicherungsziel. In erwerbsarbeits- und ehezentrierten Alterssicherungs-systemen umfasst der gesicherte Personenkreis hingegen nicht die gesamte, sondern nur die erwerbstätige Bevölkerung sowie – über die Hinterbliebenen-versorgung – deren nächste Familienangehörige (Ehepartner, Kinder). Die Alterssicherungsleistungen werden über Beiträge finanziert und sind unterschiedlich hoch. Da ein Entsprechungsverhältnis von Alterssicherungs-leistungen und Beiträgen gegeben sein soll und sich die Beiträge nach der Höhe des Erwerbseinkommens bemessen, variiert die Pensionshöhe mit der Erwerbsdauer und dem im Lebensdurchschnitt erzielten individuellen Erwerbs-einkommen. Die Leistungsgestaltung entspricht insoweit dem Versicherungs-prinzip.

Bezüglich der sozialen Alterssicherung von Frauen führen wohnsitzbasierte Systeme und erwerbsarbeits- und ehezentrierte Systeme zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen. Dies gilt sowohl für die Systembeteiligung, den Sicherungscharakter, die Höhe der Leistungen sowie die Berücksichtigung erbrachten Eigenleistungen in Form bezahlter Erwerbsarbeit und nicht bezahlter Versorgungsarbeit als auch – in abgeschwächtem Maße – für die Erwerbsarbeitsanreizwirkungen.[15]

2.2 Soziale Sicherung von Frauen in erwerbsarbeits- und ehezentrierten Alterssicherungssystemen

Die finanzielle Absicherung im Alter in erwerbsarbeits- und ehezentrierten Alterssicherungssystemen hängt von der individuellen Erwerbs- und Familien-biografie ab. Infolge des Anknüpfens an die Erwerbstätigkeit und die geschlechtsspezifische Arbeitsteilung weisen Frauen typischerweise eine geringere Systembeteiligung auf als Männer und beziehen eine geringere Alterspension als diese. Dabei kommen der Ausgestaltung der Wartezeit und der Pensionsberechnung eine zentrale Bedeutung zu. Die Länge der Mindestversicherungszeit spielt für die Alterssicherung von Männern nur eine untergeordnete Rolle, da Männer häufiger eine kontinuierliche Erwerbsbiografie aufweisen. Bei Frauen hingegen ist der Anteil jener, der keinen Anspruch auf eine eigene Alterspension hat - wegen der im Durchschnitt kürzeren Erwerbsdauer - bemerkenswert groß. Auch in Bezugnahme auf die Pensionsberechnung kann man eine mehr oder weniger „frauenfreundliche“ Ausgestaltung verfolgen. Die größten Unterschiede zwischen Frauen- und Männerpensionen ergeben sich dann, wenn der Zeitfaktor und der Einkommensfaktor in der Pensionsformel vollkommen proportional ausgestaltet ist, sodass die Pensionshöhe stetig mit der Erwerbsdauer und der relativen Höhe des Erwerbseinkommens steigt. Aber auch bei nicht völliger Zeit- und Einkommensproportionalität gilt, dass die Berechnung einer Alterspension in erwerbsarbeits- und ehezentrierten Systemen vor allem auf männliche Lebensmuster hin ausgelegt ist.[16] Frauen, die ihre Erwerbsarbeit wegen Kindererziehung oder unbezahlter Pflegearbeit für längere Zeit unterbrechen, können nur mit einer geringen eigenen Pension rechnen. Aber nicht nur Unterbrechungen im Erwerbsleben und/oder Teilzeitarbeit führen zu einer niedrigen Alterspension, auch die Lohndiskriminierung von Frauen ist ein weiterer Erklärungsfaktor für das unterschiedliche Sicherungsergebnis von Frauen und Männern in erwerbsarbeits- und ehezentrierten Alterssicherungssystemen. Selbst Frauen mit durchgängiger und langer Erwerbsbiografie erzielen im Durchschnitt deutlich geringere Alterspensionen als Männer mit gleicher Erwerbsdauer. Deshalb wird im Punkt 4.5.5. in Rahmen eines Exkurses speziell auf den Gender Pay Gap sowie auf atypische Beschäftigungsformen und deren mangelnde arbeits- und sozialrechtliche Absicherung eingegangen.

In erwerbsarbeits- und ehezentrierten Alterssicherungssystemen wird die gesellschaftlich notwendige, nicht bezahlte Versorgungsarbeit, welche überwiegend von Frauen geleistet wird, ausgeblendet oder nur zu gering berücksichtigt. Unterschiedliche Pensionshöhen werden mit unterschiedlichen Vor- oder Eigenleistungen begründet. Nicht erwerbstätig oder zu wenig erwerbstätig gewesene Personen haben keinen Anspruch auf eine eigene Alterspension. Sie werden entweder auf die Sozialhilfe oder auf die unterhaltsrechtliche Absicherung durch die Ehe verwiesen. Anders als in wohnsitzbasierten Alterssicherungssystemen verfügt der nicht-erwerbstätige Ehepartner zu Lebzeiten des Partners kein eigenes Alterseinkommen. Erst wenn der Partner stirbt, erhält er eine sozialrechtliche Absicherung in Form einer Hinterbliebenenpension. Für alleinerziehende und geschiedene Personen ergeben sich in diesem System meist große Sicherungsdefizite. Bezüglich der Erwerbsarbeitsanreizwirkung lässt sich folgendes konstatieren: In erwerbsarbeitszentrierten Systemen setzt eine ausreichende finanzielle Absicherung im Alter eine kontinuierliche Vollzeiterwerbstätigkeit während der Erwerbsfähigkeitsphase voraus. Daher wird - anders als in wohnsitzbasierten Systemen - ein Druck in Richtung Erwerbstätigkeit ausgeübt.[17]

2.3 Soziale Sicherung von Frauen in wohnsitzbasierten Alterssicherungssystemen

Die Pensionshöhe und der Charakter der Sicherung von Frauen und Männer unterscheidet sich in wohnsitzbasierten Systemen grundsätzlich nicht, da das Kriterium Wohnzeit nicht nach dem Geschlecht diskriminierend wirkt. Im Falle einer dauerhaften Anwesenheit in dem betreffenden Land können Frauen wie Männer mit einem armutsvermeidenden eigenen Einkommen im Alter rechnen. Weiters haben erbrachte Eigenleistungen wie beispielsweise Erwerbsarbeit oder Versorgungsarbeit keinerlei Einfluss auf die Pensionshöhe. Insofern geht von den Leistungsbemessungsregeln ein Anreiz zur Nicht-Erwerbstätigkeit aus, da Frauen wie Männer unabhängig von ihrem Erwerbsverhalten mit einer armutsvermeidenen eigenen Pension im Alter rechnen können. Daher wird bei wohnsitzbasierten Grundpensionssystemen letztlich bei besser verdienenden Paaren die Nicht-Erwerbstätigkeit von Frauen gestützt. Dies letztlich aufgrund der bestehenden geschlechtsspezifischen Lohnunterschiede, welche die Erwerbstätigkeit von Männern lohnender macht als die von Frauen.[18]

Kapitel 3

Vergleichsraster

3 Vergleichsraster

3.1 Grundsätzliches

Welche Länder sollen nun für den folgenden Vergleich von Pensionssystemen herangezogen werden?

Da es im Rahmen dieser Arbeit nicht möglich ist, einen Vergleich aller europäischen Staaten vorzunehmen, soll sich der Rechtsvergleich auf vier Länder konzentrieren. Hierbei wurde berücksichtigt, dass möglichst alle Wohlfahrtsstaatstypen vertreten sind. Es soll deshalb neben dem österreichischen und deutschen Pensionssystem - als Vertreter konservativer Wohlfahrtsstaatsmodelle - das schwedische – als Vertreter des sozial-demokratischen und das schweizerische Pensionssystem – als Vertreter des liberalen Wohlfahrtsstaatmodells - näher dargestellt werden.

Diese Auswahl erscheint auch deshalb interessant, da durch das österreichische und deutsche Pensionssystem ein erwerbsarbeits- und ehezentriertes Modell repräsentiert ist und das schwedische Pensionssystem neben erwerbsarbeitszentrierte auch wohnsitzbasierte Aspekte aufweist. Das schweizerische Alterssystem ist ebenfalls für den Vergleich aufschlussreich, da es neben erwerbsarbeitszentrierten Aspekten auch grundsichernde und stark umverteilende Elemente enthält.

Um die unterschiedlichen Alterssicherungssysteme innerhalb eines einheitlichen Rahmens „vergleichbar“ zu machen, werden im Folgenden Analysekriterien entwickelt, anhand derer sich die unterschiedlichen Alterssicherungssysteme in Bezug auf die eigenständige Alterssicherung von Frauen einheitlich analysieren und vergleichen lassen.

Die Analyse soll anhand folgender Kriterien erfolgen:

- Typologisierung des Alterssicherungssystems
- Historische Entwicklungen, welche Einfluss auf die eigenständige Alterssicherung von Frauen hatten
- Darstellung der Rechtslage im Hinblick auf eigenständige Pensionsansprüche
- Eigenständige Alterssicherung von Frauen

- Armutsvermeidung im Alter
- Familienstandsunabhängige Sicherung
- Berücksichtigung von Care Elementen

3.2 Näheres zu den Analysekriterien

3.2.1 Typologisierung des Alterssicherungssystems

Aufbauend auf den theoretischen Grundlagen im 1. Teil der Arbeit soll anhand dieses Kriteriums im jeweiligen Staat aufgezeigt werden, um welches Wohlfahrtsstaatsmodell bzw Alterssicherungsmodell es sich handelt und warum in dieser Arbeit genau dieser oder jener Staat analysiert wird.

3.2.2 Historische Entwicklungen, welche Einfluss auf die Eigenständige Alterssicherung von Frauen hatten

Anhand dieses Analysekriteriums sollen die jeweiligen Schritte in Richtung einer eigenständigen Alterssicherung von Frauen dargestellt und auf die Hintergründe näher eingegangen werden. Dabei ist in erster Linie interessant, wann die Entwicklung und politische Diskussion über eine eigenständige Alterssicherung eingesetzt hat und welche Vorstellungen dabei im Vordergrund standen.

3.2.3 Darstellung der Rechtslage im Hinblick auf eigenständige Pensionsansprüche von Frauen

Damit das Ausmaß der eigenständigen Alterssicherung von Frauen besser verglichen werden kann, erfolgt zu jedem einzelnen der vier Länder ein Überblick über die derzeit geltende Rechtslage. Dabei wird das Augenmerk auf eigenständige Pensionsansprüche gelegt.

3.2.4 Eigenständige Alterssicherung von Frauen

Bei diesem Kriterium ist von zentraler Bedeutung, wie viele Frauen überhaupt über ein eigenes Pensionseinkommen verfügen. Hierfür ist der Anteil der über 65 jährigen mit einer Eigenpension an allen über 65 jährigen zu ermitteln. Allerdings sagt das Vorhandensein von eigenem Pensionseinkommen noch nichts über die Möglichkeiten einer eigenständigen Existenzsicherung im Alter aus. Hierzu sind Informationen über die Höhe der Eigenpension erforderlich. Denn nur wenn die Eigenpension die Armutsgrenze erreicht bzw übersteigt, kann von einem existenzsichernden eigenen Einkommen gesprochen werden.

3.2.4.1 Familienstandsunabhängige Alterssicherung

Ein Indikator für die Beurteilung, ob es sich um eine familienstandsunabhängige Alterssicherung handelt, ist der Anteil der abgeleiteten Pensionsansprüche, vor allem also der Hinterbliebenenleistungen, an den Gesamtpensionen.

3.2.4.2 Armutsvermeidung im Alter

Analysen zur Einkommensarmut basieren zumeist auf einem Vergleich des persönlichen Nettoäquivalenzeinkommens mit einem Prozentsatz des durchschnittlichen Nettoäquivalenzeinkommens der Gesamtbevölkerung. Seit 2003 wird die Armutsgefährdung in Österreich mit der Erhebung EU-SILC[19] ermittelt. Als armutsgefährdet oder von Armutsrisiko betroffen werden demnach jene Personen bezeichnet, deren äquivalisiertes Haushaltseinkommen unter einer Armutsgefährdungsschwelle von 60% des Medians liegt. Für 2008 lag der Median des Äquivalenzeinkommens in Österreich bei € 19.011. Die Armutsgefährdungsschwelle betrug 2008 somit € 11.406 für einen Einpersonenhaushalt, das sind knapp € 951 Euro pro Monat.[20]

3.2.4.3 Angemessene Berücksichtigung von Care Elementen

Unter dem Begriff „Care“ ist die unentgeltliche Haus-, Versorgungs-, Erziehungs-, Betreuungs- und Pflegearbeit zu verstehen, welche auch heute noch zu einem überwiegenden Teil von Frauen erbracht wird.[21]

Beim Indikator angemessene Berücksichtigung von so genannten Care-Elementen in der Pensionsversicherung geht es um die Frage, in welchem Umfang die Tatbestände Kindererziehung und informelle Pflegearbeit anerkannt werden. Dies ist gerade für eine eigenständige Alterssicherung für Frauen von zentraler Bedeutung.

Kapitel 4

Österreich

4 Österreich

4.1 Typisierung des Österreichischen Pensionssystems

Bezüglich der Einordnung des österreichischen Pensionsversicherungssystems in die in Kapitel 2 beschriebenen Grenzfälle ist unstrittig, dass es sich in Österreich um ein erwerbsarbeits- und ehezentriertes Alterssicherungssystem handelt, welches jedoch von einem streng einkommens- und zeitproportionalen System abweicht. Die Reformen der letzten Jahre haben aber mE zunehmend zu einer Annäherung an ein einkommens- und zeitproportionales System geführt. Beispielsweise gehen nicht mehr die ersten 30 Versicherungsjahre mit einem höheren Steigerungssatz in die Pensionsberechnung ein als die nachfolgenden Jahre, sondern gibt es nun einen einheitlichen Kontoprozentsatz. Auch stellt die Pensionsberechnung nunmehr auf das gesamte Lebenserwerbseinkommen ab. Kindererziehungszeiten werden allerdings bis zum vierten Lebensjahr eines Kindes pensionssteigernd berücksichtigt.[22] Außerdem erfolgt durch die Ausgleichszulage eine bedarfsabhängige Pensionsaufstockung, sodass das Pensionsversicherungssystem eine systeminterne bedarfsabhängige Mindest-sicherung im Alter gewährleistet.[23] Insofern enthält das österreichische Pensionsversicherungssystem bereits einige „frauenfreundliche“ Elemente. Diese sind allerdings nicht so stark ausgeprägt, dass sie allen Frauen eine eigenständige Existenzsicherung im Alter ermöglichen und zu gleich hohen Frauen- und Männerpensionen führen. Die Alterssicherung verheirateter und geschiedener österreichischen Frauen erfolgt nach wie vor zu einem großen Teil über die unterhaltsrechtliche Absicherung durch die Ehe und die abgeleitete Hinterbliebenenpension. Dabei ist das System der Hinterbliebenenpensionen so ausgestaltet, dass es tendenziell die Nicht-Erwerbstätigkeit verheirateter Frauen begünstigt, auch wenn keine Kinder erzogen oder pflegebedürftige Personen betreut werden.[24] Der Anspruch auf Hinterbliebenenpension hängt nach wie vor allein vom Tatbestand der Ehe ab, setzt also keine Erwerbsverhinderung im erwerbsfähigen Alter voraus. Die Hinterbliebenenpension beträgt zwischen 0% und 60% der Pension des verstorbenen Ehepartners, wobei die Hinterbliebenen-pension umso höher ausfällt, je höher die Differenz zwischen Eigenpension des verstorbenen Partners und der Eigenpension des überlebenden Partners ist.[25] Da sich der Prozentsatz mit Ausnahme des Niedrigeinkommensbereichs (mindestens 60%) nicht nach der absoluten Höhe des Gesamteinkommens eines Paares bemisst, kann die Hinterbliebenen-pension auch bei einer relativ hohen Eigenpension des überlebenden Teils 60% der Pension des/r Verstorbenen betragen. Geschiedene Frauen in Österreich erhalten nur dann eine Hinterbliebenenpension, wenn sie nicht auf ihren Unterhaltsanspruch verzichtet haben.[26]

Im Folgenden wird das österreichische Pensionssystem näher beschrieben und auf jene Elemente kritisch eingegangen, die sich negativ auf die eigenständige Alterssicherung von Frauen auswirken.

4.2 Überblick über das Österreichische Pensionsrecht

Das österreichische Pensionsrecht wurde durch die Pensionsreformen der letzten Jahre, vor allem die Pensionsreform 2003[27] und die Pensionsharmonisierung 2004[28] grundlegend umgestaltet.[29] So brachte die Pensionsreform 2003 eine schrittweise Verlängerung der Durchrechnungs-zeiträume für die Pensionsberechnung sowie eine schrittweise Reduzierung der jährlichen Steigerungspunkte von 2 Prozentpunkten auf 1,78 Prozentpunkte pro Jahr ab 2009. Im Jahr 2004 wurde das Pensionsrecht durch das Pensionsharmonisierungsgesetz[30] ein weiteres Mal geändert und das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) eingeführt sowie das ASVG, GSVG, FSVG und BSVG novelliert.

Für „Berufseinsteiger“ ab dem Jahr 2005, das sind Personen, die ab diesem Jahr erstmals in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert sind, kommt das ASVG-/GSVG-/BSVG- Leistungsrecht in der Pensionsversicherung nur mehr subsidiär zur Anwendung, also nur dann, wenn nicht eine besondere Regelung des APG besteht. Für all jene Personen, die bereits vor dem 1. Jänner 2005 in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert waren, ist ab 1.1.2005 ebenfalls das APG anzuwenden, allerdings mit vielen Modifikationen.[31] Es ist für diesen Personenkreis insbesondere auch weiterhin das Übergangsrecht, das ein Auslaufen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer bis zum Jahr 2017 vorsieht und Schutzbestimmungen für Langzeitversicherte enthält, anzuwenden. Die Pension für diesen Personenkreis ergibt sich aus einem Mix aus Alt- und Neurecht. Insbesondere ist die Parallelrechnung anzuwenden.[32] Für Personen, die am 1.Jänner 2005 bereits über 50 Jahre alt waren, gilt wie bisher weiterhin das Leistungsrecht in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG mit lediglich zwei Ausnahmen: Zum einen wird diesem Personenkreis ebenfalls der Zugang zur Korridorpension (ab dem 62. Lebensjahr) ermöglicht, zum anderen sollen diese Personen auch in den Genuss der Schwerarbeitspension nach § 4 Abs 3 APG kommen.[33]

Im Folgenden beschränkt sich die Darstellung des Pensionsrechts aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit auf das Leistungsrecht des APG, dh auf Personen, welche ab dem 1. Jänner 1955 geboren wurden und Pensionsversicherungszeiten ab 1.1.2005 erworben haben. Das APG regelt das Pensionsversicherungsrecht zwar neu, knüpft aber in bestimmten Bereichen wiederum an das ASVG an, sodass nicht nur für bereits vor 2005 im Arbeitsleben Stehende, sondern auch für 2005 neu in das Arbeitsleben Eintretende das ASVG und APG parallel zur Anwendung kommen. So sind beispielsweise die Beitragssätze weiterhin im ASVG und nicht im APG geregelt.

4.2.1 Grundsätzliches

4.2.1.1 Pensionsantrittsalter

Das Regelpensionsalter, dh der Beginn des Anspruches auf eine Alterspension, liegt in Österreich bei Männern bei vollendeten 65 Lebensjahren und bei Frauen bei vollendeten 60 Lebensjahren.[34] Der VfGH hat dieses unterschiedliche Regelpensionsalter 1990 als verfassungswidrig aufgehoben.[35] Der Gesetzgeber erließ daraufhin das „Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Alters-grenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten der gesetzlichen Sozialversicherung“ und legte erneut ein unterschiedliches Pensionsalter von Männern und Frauen – das jedoch im Zuge langer Übergangsbestimmungen bis zum Jahr 2034 ausgeglichen wird – fest.[36] Bis 2023 liegt das Regelpensionsalter für Frauen bei vollendeten 60 Lebensjahren. Beginnend mit 1. Jänner 2024 wird für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die Alterspension jährlich bis 2034 mit 1.Jänner um jeweils 6 Monate erhöht. So beträgt ab 1. Jänner 2034 das Regelpensionsalter für Männer und Frauen 65 Jahre (sh § 16 Abs 6 APG).[37]

4.2.1.2 Versicherungszeiten

Versicherungszeiten werden in § 3 APG geregelt.[38] Im neuen System des APG gibt es nur mehr Beitragszeiten. Die bisherige Systematik, die eine Teilung der Versicherungszeiten in Beitragszeiten der Pflichtversicherung, Beitragszeiten der Selbstversicherung und Ersatzzeiten vorsah, kann in das neue Pensionskontensystem nicht mehr übertragen werden.[39] Im APG findet vielmehr eine Dreiteilung der Versicherungszeiten statt. § 3 Abs 1 Z 1 APG präzisiert die Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit. § 3 Abs 1 Z 2 APG bestimmt, dass die bisherigen Ersatzzeiten (§§ 227 und 227a ASVG) in die Teilversicherung eingebunden werden. Damit sind für diese Zeiten nun auch Beiträge zu leisten, und zwar vom Bund, dem Bundesministerium für Landesverteidigung, dem FLAF und dem AMS.[40] Die Einbindung der bisherigen Ersatzzeiten in die Pflichtversicherung ist neben der Schaffung des Pensionskontos die bedeutendste Änderung gegenüber dem bisherigen Alterssicherungssystem, denn dadurch findet erstmals eine Konkretisierung der Verantwortlichkeit für die Finanzierung des Alterssicherungssystem zwischen den Generationen statt: Die Generation, die von bestimmten - durch allgemeine Beiträge oder Steuern subventionierte – Zeiten in der Pension profitiert, leistet auch die Beiträge bzw Steuern für diese Zeiten. Dadurch wird die Finanzierungslast nicht – wie bei Anrechnung der Ersatzzeiten – auf eine künftige Generation übertragen.[41]

Auch Zeiten der Selbstversicherung sind im Katalog der Versicherungszeiten angeführt. Man unterschied schon bisher im ASVG Zeiten der Selbstversicherung in der PV, Zeiten der Weiterversicherung in der PV, Zeiten der Selbstversicherung in der PV für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes und Zeiten der Selbstversicherung bei Pflege einer pflegebedürftigen Person ab der Pflegestufe 3. Neu hinzugekommen ist die nachträgliche Selbstversicherung in der PV für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung nach dem 31.12.2004 gem § 18 ASVG.[42] Solche Zeiten waren bisher besondere Versicherungsmonate, die erst mit Einkauf leistungswirksam wurden. § 3 Abs 2 APG nennt noch „andere“ Beitragszeiten: Neben der Dreiteilung der Versicherungszeiten (Zeiten einer Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung statt Ersatzzeiten, Zeiten der Selbstversicherung) sind noch andere Beitragszeiten im APG zu berücksichtigen. Diese werden im § 225 Abs 2 Z 4-7 ASVG angeführt. Weiters gelten auch Zeiten nach § 506a ASVG, das sind erworbene Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen, als Zeiten der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit.

4.2.1.3 Pensionskonto

Eine der zentralen Neuerungen des PHG ist die Einführung eines Pensionskontos.[43] Der 3. Abschnitt des APG normiert, von wem dieses Konto zu führen ist, welchen Inhalt dieses Konto aufzuweisen hat und wie dieses Konto mittels Teil- und Gesamtgutschriften zu entwickeln ist.

- 10 Abs 1 APG regelt, dass der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger das Pensionskonto zu führen hat. Er hat dabei für alle Versicherten, für die das APG – und sei es auch nur im Wege der Parallelrechnung – zur Anwendung kommt, ein Konto einzurichten. Die Konto-führung beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungs-verhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird und endet mit Ablauf des Jahres, in dem eine Alterspension oder Hinterbliebenenpension in Anspruch genommen wird. Es sind dabei immer volle Jahre heranzuziehen, also Jahresbeitragsgrundlagen, nur bei Eintritt der Versicherungsfalles des Alters und des Todes sind in diesem Jahr Daten bis zum Stichtag maßgeblich. § 11 APG legt fest, welche Daten im Konto gespeichert werden sollen: Dabei geht es va um die versicherungsrechtlichen Daten, die hinter den für die Pensionsberechnung maßgeblichen Beitragsgrundlagen, dem Kontoprozent-satz und den Teil- bzw Gesamtgutschriften stehen. Nach § 11 APG werden die Beitragsgrundlagen gespeichert, aus denen dann nach § 12 APG die Jahresbeitragsgrundlage in die Teilgutschrift des jeweiligen Kalenderjahres gebildet wird. Da § 12 die Jahresbeitragsgrundlage in die Teilgutschrift einbezieht, sind hier alle Beitragsgrundlagen, auch die (bei Mehrfachversicherung) über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorhandenen Beitragsgrundlagen, für die Beiträge geleistet sind, aufzunehmen, sofern die Jahresbeitragsgrundlage nicht überschritten wird.

4.2.1.4 Ausmaß und Höhe der Pension (§ 5 APG)

Mit Einführung des Pensionskontos wurde die Pensionsberechnung in der österreichischen gesetzlichen Alterssicherung durch das PHG[44] grundlegend geändert. Es wird die Pension nicht mehr am Ende einer Versicherungskarriere, am Pensionsstichtag, nach den dann erworbenen Versicherungszeiten und Ersatzzeiten, auf Basis einer Bemessungsgrundlage und Steigerungsbeträgen, berechnet, sondern die Pension entwickelt sich entlang des Versicherungsverlaufes in einem Pensionskonto parallel zu dieser Versicherungs-karriere.[45] Im Vordergrund steht die jährliche Beitragsgrundlage. Dabei gilt, dass sich nur jene Beitragsgrundlage auf dem Konto wieder findet, für die Beiträge gezahlt worden sind.

Die Höhe der Pension wird von § 5 Abs 1 APG geregelt. Dieser bestimmt vereinfacht ausgedrückt: Das Ausmaß der monatlichen Pension ergibt sich aus der ermittelten Gesamtgutschrift geteilt durch 14. Weiters sind die Regelungen des APG über Abschlag- und Bonusberechnung zu berücksichtigen. Diese werden in § 5 Abs 2 und 3 APG konkretisiert. Abs 2 kennt zwei Abschlagsregelungen: einen allgemeinen Abschlag und einen besonderen für Schwerarbeiterpensionen. Wie schon durch die Pensionsreform 2003 eingeführt, gilt ein allgemeiner Abschlag von 0,35% der Pensionsleistung für jeden Monat des früheren (vor dem Regelpensionsalter gelegenen) Pensionsantrittes. Dies entspricht einem jährlichen Abschlag von 4,2%. Für Schwerarbeitspensionen gilt ein besonderer Abschlag von 0,15% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. § 5 Abs 3 APG nimmt eine Begrenzung des Abschlages mit 15% der Leistung vor. Im Gegensatz zum Abschlag bei früherem Pensionszugang gebührt gem § 5 Abs 4 APG ein Bonus bei späterem Pensionszugang, und zwar in der gleichen Höhe, 0,35% der Leistung für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes. Der Bonus ist aber mit höchstens 12,6% der Leistung begrenzt.[46]

Bezüglich der Pensionsberechnung nach dem APG ist anzumerken, dass sich diese vor allem für die eigenständige Alterssicherung von Frauen negativ auswirkt, da nunmehr die gesamte Erwerbskarriere für das Ausmaß der Pension maßgeblich ist. Gerade für Frauen, die häufiger aufgrund von Betreuungspflichten einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen müssen bzw für einige Jahre ganz aus dem Erwerbsleben aussteigen, ergeben sich dadurch enorme Sicherungsdefizite im Alter. Aufgrund der Zunahme atypischer Beschäftigungsformen, die mit einem Verlust an arbeits- und sozialrechtlicher Absicherung einhergehen, werden mE in den nächsten Jahren allerdings auch Männer in höherem Maße davon betroffen sein.

4.2.2 Alterspension

4.2.2.1 Anspruchsvoraussetzungen

- 4 Abs 1 APG präzisiert den Anspruch auf eine Alterspension. Eine pensionsversicherte Person hat nach § 4 Abs 1 APG Anspruch auf Alterspension bei Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Frauen gilt allerdings die Übergangsbestimmung des § 16 Abs 6 APG, nach der für bestimmte Jahrgänge ein anderes Regelpensionsalter normiert ist.[47] Als weitere Anspruchsvoraussetzung müssen mindestens 180 Versicherungsmonate nach dem APG (also ab 1.1.2005) vorliegen, von denen mindestens 84 Versicherungsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben sein müssen.[48] Man bezeichnet diese Anspruchsvoraussetzung nunmehr im Gesetz ausdrücklich als Mindestversicherungszeit.[49] Als Zeiten der Erwerbstätigkeit gelten gem § 4 Abs 5 APG auch Zeiten der Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ASVG (Z 1), Zeiten der Weiterversicherung bei Pflege einer pflegebedürftigen Person ab der Pflegestufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz (§§ 17 iVm 76 Abs 6 ASVG) (Z 2) und gem Z 3 Zeiten der Familienhospizkarenz (§§ 14a und 14b AVRAG und § 78d des Beamtendienstrechtsgesetz).

4.2.2.2 Berechnung der Pensionshöhe bei der Alterspension

Die Höhe der Alterspension ergibt sich gem § 5 Abs 1 APG aus der bis zum Stichtag der Leistung ermittelten Gesamtgutschrift geteilt durch 14. Unter Gesamtgutschrift ist die Summe aller seit dem erstmaligen Eintritt in die Versicherung erworbenen Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und freiwilligen Versicherung, vervielfacht mit dem Kontoprozentsatz zu verstehen. Der Kontoprozentsatz beträgt einheitlich 1,78%, die Aufwertungsfaktoren sind der Anlage 2 zum APG zu entnehmen. Wird eine Alterspension erst nach dem Regelpensionsalter in Anspruch genommen, erhöht sich die Pension um 0,35% für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes. Diese Erhöhung ist allerdings mit 12,6% (0,35 x 36) begrenzt.[50] Daraus resultiert, dass ein Pensionsaufschub über das 68. Lebensjahr hinaus keine weiteren Zuschläge bringt.

4.2.3 Korridorpension

4.2.3.1 Anspruchsvoraussetzungen

Auch nach dem APG kann man gem § 4 Abs 2 APG vorzeitig (vor dem Regelpensionsalter) in Pension gehen und zwar frühestens mit 62 Jahren, wenn man bereits 450 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben hat. Eine weitere Anspruchsvoraussetzung ist, dass am Pensionsstichtag weder eine Pflichtversicherung in der PV aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegt, noch ein Erwerbseinkommen bezogen wird, welches das nach § 5 Abs 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt (Geringfügigkeitsgrenze[51] ).[52]

4.2.3.2 Berechnung der Pensionshöhe bei der Korridorpension

Von der zunächst ermittelten Leistung wird pro Monat der Inanspruchnahme der Pension vor dem Regelpensionsalter ein Abschlag in der Höhe von 0,35% der Leistung vorgenommen. Bei Inanspruchnahme der Korridorpension mit 62 Jahren erfolgt somit ein Abschlag von 12,6% der beim Regelpensionsalter gebührenden Leistung.[53]

Für Frauen kommt die Korridorpension erst ab dem Jahr 2024 in Betracht, da sich ab diesem Zeitpunkt die Erhöhung des Anfallsalters für die Alterspension bei Frauen auswirkt.

4.2.4 Schwerarbeitspension

4.2.4.1 Anspruchsvoraussetzungen

Diese Form der Alterspension kann ebenfalls schon vor der Vollendung des Regelpensionsalters in Anspruch genommen werden.[54] Anspruchsvoraussetzungen dafür sind gem § 4 Abs 3 APG:

-Vollendung des 60. Lebensjahres (geschlechtsneutrale Regelung);
-Erwerb von mindestens 540 Versicherungsmonaten,
-Verrichtung von Schwerarbeit durch mindestens zehn Jahre (120 Monaten) in den letzten 20 Jahren und
-am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen[55] bzw das Erwerbseinkommen aus einer nicht der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen.

Welche Tätigkeiten unter den Begriff Schwerarbeit fallen, wird unter Bedachtnahme auf Vorschläge der gesetzlichen Interessensvertretungen der Arbeitnehmer, Wirtschaftstreibenden und Bauern durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz festgelegt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten nach der Schwerarbeitsverordnung[56] jene, die geleistet werden

- in Schicht- oder Wechseldienst, wenn dabei auch Nachtdienst im Ausmaß von mindestens 6 Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an mindestens 6 Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet wird, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt,
- regelmäßig unter Hitze; dazu zählen zB Tätigkeiten, die an Hochöfen, in
Gießereien und in Glasschmelzen erbracht werden,
- regelmäßig unter Kälte; das ist gegeben bei überwiegendem Aufenthalt in
begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als minus 21 Grad Celsius ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert,
- unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verursacht wurde; und das insbesondere
- bei Verwendung von Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen, die durch gesundheitsgefährdende Erschütterung auf den Körper einwirken, oder
- wenn regelmäßig und mindestens während 4 Stunden der Arbeitszeit Atemschutzgeräte oder während 2 Stunden Tauchgeräte getragen werden müssen, oder
- bei ständigem gesundheitsschädlichen Einwirken von inhalativen Schad-stoffen, die zu Berufskrankheiten führen können,
- als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer 8-stündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden,
- zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz oder Palliativmedizin,
- trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (nach Behinderteneinstellungsgesetz) von 80%, sofern für die Zeit nach dem 30.6.1993 ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 bestanden hat.

Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz entstanden ist.

Zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens wurde eine Liste von Berufen von den Pensionsversicherungsträgern entwickelt, bei der die widerlegbare Vermutung gilt, dass bei der Ausübung eines derartigen Berufsbildes auch Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 4 der Schwerarbeits-VO anzunehmen ist. Diese Liste enthält großflächig definierte Berufsbilder, bei denen im Allgemeinen angenommen werden kann, dass "körperliche Schwerarbeit" iSd Schwerarbeits-VO vorliegt. Diese Unterlagen sind als Arbeitsbehelf zu verstehen, die in einem Verfahren die Entscheidungsfindung über das Vorliegen von Schwerarbeit im Einzelfall erleichtern soll. Zu beachten ist, dass bei den angeführten Berufsgruppen nur insoweit Schwerarbeit anzunehmen ist, sofern kein maschineller Einsatz mit Großgeräten (wie zB Kräne, Bagger, LKWs) vorliegt und auch nicht überwiegend Planungs-, Organisations-, Kontroll- oder Aufsichtstätigkeiten ausgeübt werden; in diesen Fällen ist a priori nicht von Schwerarbeit auszugehen.

4.2.4.2 Meldung von Schwerarbeitszeiten nach § 5 Schwerarbeits-VO

In Anlehnung an den Erwerb von Versicherungsmonaten wird ein Schwerarbeitsmonat dann erworben, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten mindestens in der Dauer von 15 Tagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden, wobei Arbeitsunterbrechungen, durch welche die Pensionsversicherung nicht beendet wird, außer Acht zu lassen sind. Die Meldung von Schwerarbeitszeiten muss vom Dienstgeber an die Krankenversicherungsträger erfolgen. Dies ist insofern ein Novum im Pensionsrecht, weil erstmals außerhalb des Melde-, Versicherungs- und Beitragsrechtes die Dienstgeber Tatsachen zu melden haben, die lediglich zur Erfüllung einer Anspruchsvoraussetzung für die bei ihnen beschäftigten ArbeitnehmerInnen dienen können. Bei Selbständigen und Bauern führt dies zur "Meldepflicht" der eigenen pensionsversicherungsrechtlichen Tatsachen. Bedenklich ist meiner Meinung nach, dass § 5 Schwerarbeits-VO allerdings keine Sanktionen bei Meldevergehen vorsieht. Für die Vergangenheit, also für Zeiträume vor dem 1.1.2007, ist keine Meldung von Schwerarbeitszeiten vorgesehen.[57]

4.2.4.3 Feststellung der Schwerarbeitszeiten

Gem § 247 Abs 1 ASVG haben die Versicherten zu jedem Zeitpunkt das Recht auf Feststellung von Versicherungszeiten. Die Geltendmachung dieses Rechtes erfolgt durch Antrag beim zuständigen PV-Träger. Der leistungszuständige PV-Träger hat dann die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen. Diese Feststellung ist eine Leistungssache (§ 354 ASVG) und erfolgt durch Bescheid. Dieser Bescheid ist gem §§ 65 ff ASGG mit Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht überprüfbar. § 247 ASVG eröffnet den Versicherten auch das Recht, die Feststellung der Schwerarbeitszeiten vom SV-Träger zu beantragen, allerdings im Vergleich zu der allgemeinen Feststellung der Versicherungszeiten gem § 247 Abs 1 ASVG nur in eingeschränktem Ausmaße. Auch dieses Antragsrecht der Versicherten mündet in eine Bescheidpflicht der Versicherungsträger. Es handelt sich hier um eine Leistungssache mit dementsprechendem Instanzenzug zu den Sozialgerichten. Nach § 247 Abs 2 ASVG hat demnach der leistungszuständige PV-Träger die Schwerarbeitszeiten iSd § 607 Abs 14 ASVG und des § 4 Abs 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person

- bereits 444 Versicherungsmonate erworben hat und
- dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühest möglichen Anfallsalters nach § 4 Abs 3 APG beantragt (Vollendung des 57. Lebensjahres).[58]

4.2.4.4 Berechnung der Pensionshöhe bei der Schwerarbeitspension

Auch diese Pension wird nach den gleichen Kriterien ermittelt wie die Alterspension. Sie vermindert sich für jeden Monat der früheren Inanspruchnahme allerdings um nur 0,175% (die Hälfte des Abschlages bei der Korridorpension). Dieser Wert für je 12 Schwerarbeitsmonate gilt dann, wenn 180 Schwerarbeitsmonate (das Mindestausmaß für den Erhalt einer Schwerarbeitspension) vorliegen.[59]

Für Frauen kommt die Schwerarbeitspension erst ab dem Jahr 2024 in Betracht, da sich ab diesem Zeitpunkt die Erhöhung des Anfallsalters für die Alterspension bei Frauen auswirkt.

4.3 Berücksichtigung von Care Elementen in der Pensionsversicherung

Der Berücksichtigung von Care Elementen (Kinderbetreuung, Pflege naher Angehöriger) kommt im Pensionsrecht enormer Bedeutung zu. Denn je besser diese Elemente in einem Pensionssystem Berücksichtigung finden, desto einfacher ist es auch für Frauen eine ausreichende eigenständige Alterssicherung aufzubauen. Dies gilt insbesondere für ein erwerbszentriertes Pensionssystem, wie es für Österreich charakteristisch ist.

4.3.1.1 Kindererziehung

Im derzeit geltenden Pensionsrecht werden in Österreich die ersten 48 Lebensmonate des Kindes[60] als Kindererziehungszeit pensionsrechtlich anerkannt.[61] § 227a Abs 3 ASVG normiert, dass wenn die Geburt (Annahme an Kindes statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist) liegt, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt (Annahme an Kindes statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes); endet die Erziehung des weiteren Kindes vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist (60-Kalendermonate-Frist), sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen.

Seit Inkrafttreten des APG gelten für Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren wurden, 48 Kalendermonate bzw 60 Kalendermonate seit 1.1.2005 als Pflichtversicherungsmonate.[62] Diese werden daher pensionbegründend angerechnet.[63] Bei der Pensionsberechnung wird als Bemessungsgrundlage im Jahr 2010 der Wert € 1.528,87 herangezogen.[64] Dieser sollte ungefähr dem Medianverdienst der Frauen entsprechen und wird jährlich aufgewertet.

- 14 APG regelt die Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung. Durch das APG wird also erstmals ein Pensionssplitting im österreichischen Pensionsrecht vorgesehen. Gem § 14 Abs 1 APG kann der nicht in der Pensionsversicherung teilversicherte Elternteil auf Antrag bis zu 50% seiner Teilgutschriften, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründen, auf das Pensionskonto des nach § 8 Abs 1 Z 2 lit g ASVG versicherten Elternteiles übertragen lassen. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat.[65] Teilgutschriften können nur solange übertragen werden, in denen eine Teilversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit g ASVG bestanden hat. Daraus resultiert, dass das Pensionssplitting längstens bis zum 4. Lebensjahr des Kindes bzw bei Mehrlingsgeburten bis zum 5. Lebensjahr des Kindes durchgeführt werden kann. Die Übertragung der Teilgutschrift ist längstens bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes zu beantragen. Ein Widerruf ist unzulässig.[66] Weiters können nur ganze Kalenderjahre gesplittet werden.[67]

4.3.1.2 Pflege naher Angehöriger

Bei der Pflege naher Angehöriger findet die Berücksichtigung in der Pensionsversicherung nicht „automatisch“ wie bei den Kindererziehungszeiten statt, sondern muss vielmehr in Form einer freiwilligen Versicherung beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragt werden. Dabei sind mehrere Varianten möglich. Einerseits in Form der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bei Pflege naher Angehöriger, der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung bei Pflege naher Angehöriger sowie andererseits in Form der Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes. Allen Varianten ist seit 1.08.2009 durch das 2. SRÄG 2009[68] gemeinsam, dass diese ab der Pflegestufe 3 kostenlos sind und aus Mitteln des Bundes getragen werden. Im Folgenden wird auf die Varianten näher eingegangen.

a) Selbstversicherung bei Pflege naher Angehöriger:

Personen, die unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige pflegen, können sich zu begünstigten Bedingungen in der Pensionsversicherung gem § 18b ASVG selbstversichern.[69] Vor Beginn der Selbstversicherung ist allerdings die ausgeübte Erwerbstätigkeit entsprechend zu vermindern. Die Selbstversicherung ist für pflegende Angehörige auch möglich, wenn vorher noch keine Pflicht-, Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung bestanden hat. Voraussetzungen für die Selbstversicherung bei Pflege naher Angerhöriger sind gem § 18b Abs 1 ASVG

- die Pflege eines/einer nahen Angehörigen,
- Pflege in häuslicher Umgebung,
- Wohnsitz im Inland,
- erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege,
- Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3.

Die Selbstversicherung beginnt gem § 18b Abs 2 ASVG mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird und spätestens mit dem Monatsersten nach Antragstellung. Die Selbstversicherung endet gem § 18b Abs 3 ASVG mit Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen wegfällt oder die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt.

Seit dem 2. SRÄG 2009[70] erwachsen der versicherten Person bei dieser Form der Selbstversicherung ab Pflegestufe 3 keine Kosten. Die Beiträge werden ab 1. August 2009 zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen.[71] Die Selbstversicherung bietet daher speziell für Frauen die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben.

Als monatliche Beitragsgrundlage gilt im Jahr 2010 ein Betrag von € 1.528,87.[72] Liegt neben der Selbstversicherung eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit oder eine andere Beitragszeit vor, so ist die Beitragsgrundlage in der Höhe festzusetzen, dass sie gemeinsam mit der (den) übrigen Beitragsgrundlage(n) die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.[73]

b) Weiterversicherung bei Pflege naher Angehöriger:

Personen, die aus einer die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausscheiden, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige zu pflegen, können sich, sofern die Voraussetzungen für die Weiterversicherung erfüllt sind, zu begünstigten Bedingungen in der Pensionsversicherung gem § 17 ASVG iVm § 77 Abs 6 ASVG weiterversichern.[74]

Voraussetzungen dafür sind:

- Vorversicherungszeit wie bei der Weiterversicherung gem § 17 Abs 1 ASVG,
- Pflege eines/einer nahen Angehörigen,
- Pflege in häuslicher Umgebung,
- gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege,
- Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3.

Auch bei dieser freiwilligen Versicherung erwachsen der versicherten Person seit 1.08.2009 ab Pflegestufe 3 dabei keine Kosten. Die Beiträge werden ab 1. August 2009 zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen.[75]

Die monatliche Beitragsgrundlage wird aus dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverdiensten aus dem Jahr vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung ermittelt. Im Jahr 2010 beträgt die Mindestbeitrags-grundlage € 671,40, die Höchstbeitragsgrundlage € 4.795,00.[76]

c) Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes:

Personen, die wegen der Pflege eines behinderten Kindes nicht berufstätig sind, können sich in der Pensionsversicherung gem § 18a ASVG selbstversichern.[77] Der versicherten Person erwachsen dabei keine Kosten. Die Beiträge werden zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen.[78] Die Selbstversicherung bietet daher die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben. Als monatliche Beitragsgrundlage gilt im Jahr 2010 ein Betrag von € 1.024,50.[79]

Voraussetzungen für diese Selbstversicherung sind gem § 18a Abs 1 ASVG

- ein gemeinsamer Haushalt,
- ein Wohnsitz im Inland,
- der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe,
- die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes.

Die Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes ist gem § 18a Abs 2 ASVG für die Zeit ausgeschlossen, in der jemand

– in einer Pensionsversicherung pflicht-, weiter- oder selbstversichert (ausgenommen eine Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung) ist oder
– eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezieht oder
– als Beamter/Beamtin oder ähnlich gesicherter Dienstnehmer/gesicherte Dienstnehmerin beschäftigt ist und zukünftig Anspruch auf einen Ruhegenuss haben wird bzw als ehemaliger Beamter/ehemalige Beamtin diesen bereits bezieht oder
– versicherungsrechtlich so geschützt ist, dass eine Versicherungszeit in der Pensionsversicherung erworben wird (das ist zB bei Bezug von Wochen-, Kranken- oder Arbeitslosengeld und während der Kindererziehungszeit für die ersten 48 Monate nach der Geburt eines Kindes bzw 60 Monate bei einer Mehrlingsgeburt).

Der Versicherungsbeginn kann vom/von der AntragstellerIn gewählt werden. Der frühestmögliche Zeitpunkt ist gem § 18a Abs 5 ASVG

- der Monatserste, ab dem erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird bzw
- der Tag der Erfüllung der letzten Voraussetzung bzw
- der auf den Wegfall eines Ausschließungsgrundes folgende Tag.

Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes endet gem § 18a Abs 6 ASVG

- mit dem Ende des Kalendermonates, in dem eine der Voraussetzungen weggefallen ist (zB erhöhte Familienbeihilfe, Wohnsitz im Inland) oder
- mit dem Eintritt eines Ausschlussgrundes (zB Beginn einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung) oder durch eine Austrittserklärung des/der Versicherten zum Letzten eines Kalendermonates,
- spätestens jedenfalls am Letzten des Monates, in dem das zu pflegende Kind das 40. Lebensjahr vollendet.

d) Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz

Seit 01.07.2002[80] haben alle ArbeitnehmerInnen, die dem AVRAG unterliegen[81], in Österreich die Möglichkeit, für die Begleitung im Sterben liegender Angehöriger oder für die Begleitung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindes Familienhospizkarenz in Anspruch zu nehmen.[82] Die Meldung des/r ArbeitnehmerIn hat spätestens fünf Arbeitstage vor dem beabsichtigten Antritt beim Arbeitgeber schriftlich einzulangen.[83] Der/die ArbeitnehmerIn kann entweder die Arbeitszeit reduzieren oder sich für die Dauer der Sterbebegleitung (längstens bis zu 6 Monate) karenzieren lassen. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gelten je nach gewähltem Modell dabei einige Besonderheiten: Um einen Versicherungsschutz für die begleitende Person zu gewährleisten, wurde im Rahmen der gesetzlichen Familienhospizkarenzregelung eine Absicherung in Form einer Sachleistungs-versicherung in der Krankenversicherung vorgesehen.[84] In der Pensions-versicherung erwirbt man für die Dauer der Familienhospizkarenz Beitragszeiten.[85] Als Beitragsgrundlage kommt dabei der Betrag von €1.528,87 (2010) zur Anwendung. Eine Unfallversicherung besteht für die Person, die Familienhospizkarenz in Anspruch nimmt, nicht, da für den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme der Karenz keine Arbeit verrichtet wird.[86] Wird das Arbeitsverhältnis karenziert, erleidet der/die ArbeitnehmerIn einen Einkommensausfall.[87]

Die Berücksichtigung von so genannten Care Elementen ist im österreichischen Pensionsrecht mE als völlig unzureichend zu bezeichnen.

Die Betreuung und Erziehung von Kindern wird nur bis zum 4. Lebensjahr der Kinder pensionsrechtlich berücksichtigt. Nach dem 4. Lebensjahr der Kinder findet keinerlei Honorierung mehr statt. Wird nach diesem Lebensalter der Kinder Teilzeitarbeit ausgeübt, erleidet man durch die niedrigere Bemessungsgrundlage einen Pensionsschaden in Form einer niedrigeren Pension im Alter. Auch das Pensionssplitting kann mE keinen gerechten Ausgleich schaffen. Einerseits kann es ebenfalls nur bis zum vollendeten vierten Lebensjahr des Kindes durchgeführt werden und andererseits kommt es für alleinerziehende Elternteile nicht zur Anwendung. Dies ist gerade angesichts der steigenden Zahl alleinerziehender Personen besonders bedenklich.

Weiters entspricht die Sonderbemessungsgrundlage, welche bei Kindererziehungszeiten vorgesehen ist, nicht dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten.[88] Der Bruttodurchschnittsverdienst aller unselbstständig Beschäftigten (ohne Lehrlinge) lag im Jahr 2008 bei € 2.019 monatlich.[89] Als Sonderbemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten ist im Jahr 2010 ein Wert von € 1.528,87 vorgesehen. Die Orientierung an den durchschnittlichen Fraueneinkommen stellt mE eine mittelbare Diskriminierung[90] im Sinne des Gleichbehandlungsrechts dar, da fast ausschließlich Frauen Kindererziehungs-zeiten zugerechnet werden und diese letztendlich von der niedrigeren Bemessungsgrundlage überproportional betroffen sind, während Männer ohne Erwerbsunterbrechung weiterarbeiten und dadurch einerseits meist höhere Bemessungsgrundlagen erzielen und andererseits betriebliche Aufstiegs-chancen besser nutzen können.[91]

Bei den Pensionsreformen der vergangenen Jahre sind allerdings Verbesserungen vorgenommen worden – bis zur Pensionsreform 2003 orientierte sich die Sonderbemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten an den Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende. Mit der Pensionsreform 2003 wurde eine jährliche prozentuelle Anhebung der Sonderbemessungsgrundlage festgelegt, bis 2028 das 1,5 fache des Ausgleichszulagenrichtsatzes erreicht ist. Diese Schritte in Richtung einer Erhöhung der Sonderbemessungsgrundlage könnten unter Umständen als Rechtfertigung allfälliger Diskriminierungen beurteilt werden.

Es ist mE allerdings für die Etablierung einer eigenständigen und existenzsichernden Alterssicherung von Frauen unumgänglich, dass die Sonderbemessungsgrundlage bei Kindererziehung zumindest auf den Durchschnittsverdienst, der allen Versicherten entspricht, angehoben wird.

Nachteilig ist mE auch, dass die Kindererziehungszeiten nur einem Elternteil zugeordnet werden können.[92] Dies trägt nicht dazu bei, dass die Erziehung von Kindern als eine partnerschaftliche Aufgabe angesehen wird und ein Umdenken in der Gesellschaft gefördert wird.

Das größte Manko ist im geltenden Pensionsrecht allerdings die Tatsache, dass Kindererziehungszeiten zwar nur bis zum vierten Lebensjahr des Kindes berücksichtigt werden, aber eine Vollerwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils (meistens der Mutter) aufgrund fehlender Kinderbetreuungs-einrichtungen für Kinder dieser Altersstufen nicht möglich ist. Dies führt dazu, dass Frauen gezwungen werden, eine Teilzeitbeschäftigung (meist auch unterhalb ihres Qualifikationsniveaus anzunehmen). Auch bei Abschließen einer Elternteilzeit bleibt ein pensionsrechtlicher Nachteil meist nicht aus. Es ist daher für eine eigenständige Alterssicherung von Frauen unbedingt erforderlich, dass entweder die Anerkennung von Kindererziehungszeiten über das vierte Lebensjahr des Kindes ausgeweitet wird (beispielsweise durch Aufwertung von Zeiten, in denen eine Teilzeitbeschäftigung aufgrund fehlender Kinderbetreuung ausgeübt wird) oder, dass ein Rechtsanspruch auf eine qualitativ hochwertige, leistbare und zeitlich flexible Kinderbetreuung für Kinder aller Altersstufen geschaffen wird. Allerdings ist eine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, welche nur im Pensionsrecht angesiedelt ist, nicht ausreichend. Vielmehr müsste meiner Meinung nach auch das Arbeitsrecht angepasst werden und für betreuende Elternteile flexibler gestaltet werden. Dies ist meiner Meinung nach auch unter dem Blickwinkel der Vermeidung allfälliger Diskriminierungen zu betrachten.[93] Das so genannte Normalarbeits-verhältnis ist ohne eine ungleiche Verteilung der familiären Pflichten, in der Regel zu Lasten der Frau, gar nicht denkbar. Eine abhängige Vollzeitbeschäftigung als auch jegliche Variante einer Teilzeitbeschäftigung haben für den betreuenden Elternteil zur Voraussetzung, dass das Kind zumindest während der Dauer der Beschäftigung (und darüber hinaus für die Wegzeit zur und von der Arbeit nach Hause) eine Fremdbetreuung beanspruchen kann. Öffentliche Betreuungseinrichtungen können in Österreich diese Ansprüche bedauernswerter Weise nicht flächendeckend erfüllen. Selbst aktuelle Versuche, die Kinderbetreuung zu regeln, decken den durchschnittlichen Bedarf bei abhängiger Erwerbsarbeit nicht.[94] Selbst bei optimaler öffentlicher Kinderbetreuung können Aufgaben anfallen, die nicht ausschließlich außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden können.

Beispiele hierfür sind etwa:

- Eine Mutter stellt am Morgen fest, dass ihr 3 jähriges Kind Fieber hat. Sie teilt dies ihrem AG mit und kommt aus diesem Grund später oder gar nicht zur Arbeit.
- Eine Mutter bekommt während der Arbeitszeit einen Anruf von der Krabbelstube ihres Kindes, dass sich ihr Kind verletzt hat.
- Eine Mutter möchte mit ihrem Kind vor einer wichtigen Mathematikschularbeit noch lernen und sich daher den Nachmittag frei nehmen.
- Eine Frau, die ihre pflegebedürftige Mutter unterstützt, erfährt am Morgen, dass die 24 Stunden Betreuerin krankheitsbedingt für mehrere Tage ausfällt.

Dieser minimale Ausschnitt an sozialen Aufgaben, die Eltern (aufgrund der traditionellen Rollenaufteilung überwiegend Frauen) gegenüber ihren Kindern oder Familienangehörigen wahrzunehmen haben, zeigt, dass diese oftmals in Konflikt mit den arbeitsrechtlichen Pflichten treten können und daher mE besonders abgesichert bzw geschützt gehören. In arbeitsrechtlicher Hinsicht existiert allerdings keine ausreichende Regelung zur Erfassung dieser Problemfelder. Von wenigen Ausnahmen abgesehen[95], findet der typische Aufwand, welcher mit der Erziehung und Betreuung von Kindern zusammenhängt, in keinem Gesetz Berücksichtigung. Es kommen daher nur die allgemeinen Regelungen zum Tragen, welche die Kollision von AG-Interessen und privaten Umständen des AN zum Gegenstand haben. Diese Regelungen sind auch nach Trost[96] als völlig unzureichend zu bezeichnen, sodass eine permanente Arbeitsplatzgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Für freie DienstnehmerInnen beispielsweise existieren solche Regelungen überhaupt nicht. Es ist daher mE für die Vereinbarung von Beruf und Familie unumgänglich, dass auch im Bereich des Arbeitsrechts eine Berücksichtigung von der für die Gesellschaft so enorm wichtigen Familienarbeit normiert wird. Dies wäre in Form eines eigenen Dienstverhinderungstatbestandes im AVRAG denkbar, welcher demonstrativ Tatbestände auflistet, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Familienaufgaben stehen (Krankheit bzw Unfall eines Familienangehörigen bzw der Betreuungsperson, Elternsprechtage, kurzfristige Pflege naher Angehöriger, …). Für den Tatbestand der Wahrnehmung familiärer Aufgaben sollte auch ein eigener Kündigungsschutz (ähnlich wie nach dem Gleichbehandlungsgesetz) geschaffen werden.[97]

Natürlich werden durch diese Maßnahmen erhebliche Kosten entstehen. Diese könnten allerdings durch die Schaffung eines Fonds (ähnlich wie der Entgeltfortzahlungsfonds[98], welcher mit 1.10.2000 abgeschafft wurde), der bei der GKK eingerichtet ist und durch Beiträge aus dem allgemeinen Steueraufkommen gespeist wird, getragen werden. Die Wahrnehmung von gesellschaftlichen Aufgaben stellt ein „Risiko“ dar, welches nahezu alle ArbeitnehmerInnen im Laufe ihres Erwerbslebens in Form von Kindererziehung oder Pflege naher Angehöriger trifft. Es ist in diesem Bereich auch von enormer Bedeutung, dass ein gesellschaftliches Umdenken in Richtung einer solidarischen Zivilgesellschaft gefördert wird.

Nur durch eine Kombination von pensionsrechtlicher Absicherung von KEZ, der Schaffung eines Rechtsanspruchs auf qualitativ hochwertige, zeitlich flexible und leistbare Kinderbetreuung sowie die Anpassung des Arbeitsrechts an familiäre Pflichten, ist eine tatsächliche Vereinbarung von Beruf und Familie gewährleistet und wird eine Diskriminierung von Frauen im Erwerbsleben und letztendlich auch im Ruhestand verhindert.

Die Absicherung bei Pflege naher Angehöriger ist zwar in letzter Zeit verbessert worden, ist aber insgesamt gesehen auch noch nicht als ausreichend zu bezeichnen. Die Pflege naher Angehöriger wird zwar nun pensionsrechtlich ab der Pflegestufe 3 honoriert, allerdings ist noch immer keine Kompensation des Entgeltausfalles vorgesehen. 75%-80% der Pflege finden im informellen Sektor statt und werden fast überwiegend von Frauen übernommen.[99] Auch hier ist mE erforderlich, dass einerseits die (teil-)stationären sowie ambulanten Dienste ausgebaut werden und eine Berücksichtigung im Arbeitsrecht normiert wird. Hier wäre an einem Rechtsanspruch auf Karenz bei längeren Pflegephasen, die allerdings nicht die Tatbestände der Familienhospizkarenz erfüllen (keine tödliche Erkrankung) zu denken und andererseits bei kürzeren Pflegephasen an die Normierung eines Dienstverhinderungstatbestandes (zB bei Ausfall der sonstigen Pflegeperson).

In pensionsrechtlicher Hinsicht ist mE unerlässlich, dass die Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen mit einer Bemessungsgrundlage, die dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten entspricht, berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, welche derzeit (2010) sogar nur mit einem Wert von € 1.024,50[100] bewertet werden.

Diese Vorgehensweise bedeutet zwar ein Abgehen von dem in der Pensionsversicherung bisher vorherrschenden Prinzipien der Sicherung des individuellen Lebensstandards sowie der Einkommensersatzfunktion, allerdings ist dies mE für die Erreichung des Ziels einer eigenständigen Alterssicherung für Frauen, unerlässlich.

Gleiche Chancen auf dem Arbeitsmarkt und letztendlich im Ruhestand hätten Frauen letztendlich meiner Meinung nach nur dann, wenn die Familienarbeit anders (gerechter) verteilt würde. Eine entsprechende Umverteilung innerhalb der Familie hängt aber von der Erwerbssituation der Partner ab. Solange Frauen die weniger qualifizierten, geringer entlohnten, schlechter geschützten (weil atypischen) Arbeitsplätze innehaben, können sie weniger zum Familieneinkommen beitragen und verschlechtert sich entsprechend ihre innerfamiliäre Verhandlungsposition. Weiters ist auch eine Neuausrichtung des so genannten Normalarbeitsverhältnisses[101] meiner Meinung nach unumgänglich. Das Normalarbeitsverhältnis unserer Zeit ist durch ganztätigen Einsatz, für die Mehrheit der AN noch durch weitgehend starre - für den AN unflexible Arbeitszeiten - , gleichzeitig aber durch das Erfordernis zeitlicher Flexibilität nach oben, durch Bereitschaft zur Mitarbeit sowie durch Mobilität gekennzeichnet. Weitere Lebensbereiche haben in diesem Konzept meist keinen Platz. Daraus resultiert, dass sich um die Familie, die die überwiegende Anzahl der NormalarbeitnehmerInnen hat, andere kümmern müssen. Dieses Modell orientiert sich noch immer an einem Mann, der vollzeiterwerbstätig ist und setzt eine Frau voraus, die sich um die familiären Aufgaben kümmert und gegebenenfalls noch zum Familieneinkommen dazuverdient.[102] Wie Körner-Dammann zutreffend feststellt: „Das Normalarbeitsverhältnis basiert also auf einer privaten Infrastruktur, die in der Regel durch Frauen – unentgeltlich gewährleistet wird“.[103]

Die Vorstellung des derzeitigen Normalarbeitsverhältnisses muss sich daher mE in Richtung Arbeitszeitverkürzung und gerechterer Verteilung der vorhandenen Arbeit ändern. Kürzere Erwerbsarbeitszeiten von Eltern dürfen nicht mehr die Ausnahme darstellen, sondern müssen sich als Regelfall etablieren. Dabei geht es nicht nur um die täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten, sondern auch um eine Neuorganisation von Lebensarbeitszeitstrukturen.[104] Im 8. Abschnitt wird auf diese Problematik noch näher eingegangen und ein Modell vorgestellt, welches eine eigenständige Alterssicherung von Frauen gewährleistet.

4.4 Armutsvermeidende Elemente in der Pensionsversicherung

In Österreich ist eine garantierte Mindestpension, wie es diese vergleichsweise in anderen, va in den skandinavischen, Ländern gibt, nicht vorgesehen.[105] Durch die Gewährung einer Ausgleichszulage wird in der gesetzlichen Pensionsversicherung jedoch eine gewisse Mindestleistung verwirklicht, dies allerdings bedarfsorientiert: Alle sonstigen Nettoeinkünfte des Pensionisten/ der Pensionistin bzw des/der im gemeinsamen Haushalt lebende/n Ehepartnerin/ Ehepartners werden bei der Gewährung der Ausgleichszulage mitberücksichtigt.[106] Ein Anspruch auf Ausgleichszulage besteht dann, wenn die vom öffentlichen Pensionssystem ausbezahlte Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 ASVG nicht erreicht.[107] Nach § 293 ASVG gibt es im Wesentlichen zwei maßgebliche Richtsätze:

- einen Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende LeistungsbezieherInnen und
- einen Ausgleichszulagenrichtsatz für verheiratete LeistungsbezieherInnen.

Im Jahr 2010 liegt der Richtsatz für Alleinstehende monatlich bei € 783,99, für Verheiratete bei monatlich € 1.175,45 (jeweils 14 mal jährlich).[108] Für im Haushalt lebende Kinder (gem § 252 ASVG) sind zusätzliche Erhöhungsbeträge vorgesehen.[109]

Das System der Ausgleichszulage war bereits mit Inkrafttreten des ASVG mit 1.1.1956 vorgesehen, allerdings mit der Ausnahme, dass es keinen Ehepaarrichtsatz gab, sondern für die Ehegattin ein Erhöhungsbetrag anfiel.[110] Erst 1973[111] wurde vom Modell des männlichen Alleinverdieners auf die Haushaltsebene gewechselt, wobei seither aber alle Haushaltseinkünfte in Betracht gezogen werden.[112] Welche Einkünfte bei der Berechnung der Ausgleichszulage herangezogen werden, regelt § 292 Abs 3 ASVG. Doch auch dabei gibt es einige Einkünfte, die außer Betracht bleiben. Dazu zählen gem § 292 Abs 4 ASVG insbesondere

- alle Leistungen, die von Trägern der Sozialhilfe gewährt werden,
- die Wohnbeihilfe,
- die Familienbeihilfe,
- das Kinderbetreuungsgeld und
- das Pflegegeld.

Ein Anspruch auf Ausgleichszulage gebührt jedoch nur dann, wenn eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen wird. Hinsichtlich der eigenständigen Alterssicherung von Frauen ist dies problematisch, da auch in der heutigen Zeit viele Frauen über keinen eigenständigen Anspruch auf eine Pension im Alter verfügen. Diese sind daher auf den Unterhalt des Lebensgefährten oder Ehegatten bzw auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen, da das österreichische Pensionssystem über keine sonstigen grundsichernden Elemente verfügt.[113]

[...]


[1] Esping-Andersen, Gosta (1990) The three worlds of welfare capitalism, Princeton 26-28.

[2] Mit der Kategorie der Dekommodifizierung wohlfahrtsstaatlicher Politik wird beschrieben, in welchem Ausmaß staatliche Leistungen (va Lohnersatzleistungen) die BürgerInnen vom direkten Arbeitsmarktdruck unabhängig machen.

[3] Unter dem Wohlfahrtsdreieck versteht Esping-Andersen die jeweilige Organisation personennaher Dienstleistungen, wie etwa die Kinderbetreuung oder die Pflege, zwischen Markt, Staat und Familie.

[4] Esping-Andersen (1990) 26-28.

[5] Vgl. dazu Lewis, Jane/ Ostner, Ilona (1994) Gender and the evolution of european social policies, Universität Bremen (ZeS-Arbeitspapier Nr. 4/94), Bremen.

[6] Vgl. Ostner, Ilona (1995) Arm ohne Ehemann? Sozialpolitische Regulierung von Lebenschancen für Frauen im internationalen Vergleich, in Aus Politik und Zeitgeschichte, B. 36-37, 3-12.

[7] Vgl. dazu Orloff, Ann Shola (1993) Gender and the social rights of citizenship: The comparative analysis of gender relations and welfare states, in: American Sociological Review, 28, 303-328; Daly, Mary (2000) The gender division of welfare: the impact of the British and German welfare states, Cambridge, 19-70; Pfau-Effinger, Birgit (2000) Kultur und Frauenerwerbstätigkeit in Europa. Theorie und Empirie des internationalen Vergleichs, Opladen: Leske und Budrich; Lewis, Jane (2003) Erwerbstätigkeit versus Betreuungsarbeit, in Gerhard, Ute; Knijn, Trudie und Weckert, Anja (Hrsg) Erwerbstätige Mütter. Ein europäischer Vergleich, München: Beck 29-52; Leitner, Sigrid/ Ostner, Ilona/ Schratzenstaller, Margit (2004) Was kommt nach dem Ernährermodell? Sozialpolitik zwischen Re-Kommodifizierung und Re-Familialisierung, in dies (Hrsg) Wohlfahrtsstaat und Geschlechterverhältnisse im Umbruch. Was kommt nach dem Ernährermodell? Wiesbaden: VS Verlag 9-27.

[8] Leibfried, Stephan (1990) Sozialstaat Europa? in Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 295-305.

[9] Schmidt, Manfred G. (1988) Sozialpolitik, Opladen: Leske und Budrich 158 ff.

[10] Vgl. Schmid, Josef (2002) Wohlfahrtsstaaten im Vergleich. Soziale Sicherung in Europa: Organisation, Finanzierung, Leistungen und Probleme. Wiesbaden: Verlag für Sozialwissenschaften 88-89; Döring, Diether (2002) Die Zukunft der Altersicherung. Europäische Strategien und der deutsche Weg. Frankfurt am Main: Suhrkamp Verlag 22-24.

[11] Vgl. Schmid (2002) 88-89; Döring (2002) 20-22.

[12] Rolf, Gabriele/ Wagner, Gert (1992) Erwerbstätigkeit von Frauen und Alterssicherung, in Schwarz, Karl (Hrsg) Frauenerwerbstätigkeit-Demografische, Soziologische, Ökonomische und Familienpolitische Aspekte, Materialien zur Bevölkerungswissenschaft, Heft 77, Wiesbaden 134; Prinz, Christopher/ Marin, Bernd (1999) Pensionsreformen. Nachhaltiger Sozialumbau am Beispiel Österreichs, Wien: Campus Verlag 172.

[13] Rolf/Wagner (1992) 134; Prinz/Marin (1999) 172.

[14] Rolf/Wagner (1992) 134; Prinz/Marin (1999) 172.

[15] Rolf/Wagner (1992) 134ff.

[16] Vgl. Prinz/Marin (1999) 172ff.

[17] Vgl. Rolf, Gabriele (2000) in Rust, Ursula (Hrsg) Eigenständige Alterssicherung von Frauen, Wiesbaden: Chmielorz 734ff; Prinz/Marin (1999) 172 ff.

[18] Vgl. Rolf (2000) 734ff.

[19] Gesetzliche Basis stellt die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (SILC) dar.

[20] Vgl. http://www.statistik.at/web_de/presse/042559, abgerufen am 12.03.2010.

[21] WIFO (04/09) Bock-Schappelwein, Julia/Eppel, Rainer/Mühlberger, Ulrike (2009) Sozialpolitik als Produktivkraft. Studie des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung im Auftrag des Bundeskanzleramtes. April 2009, 42f.

[22] Vgl. dazu § 227a ASVG; Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungs-rechts, 19. ErgLfg 386/8.

[23] Vgl. dazu Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 19. ErgLfg 411f.

[24] Prinz/Marin (1999) 172ff.

[25] Vgl. § 264 Abs 2 ASVG; Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungs-rechts, 20. ErgLfg 406.

[26] Vgl. § 258 Abs 4 ASVG; Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungs-rechts, 17. ErgLfg 404.

[27] BGBl I 2003/71.

[28] BGBl I 2004/142 zuletzt idF BGBl 2009/83.

[29] Vgl. dazu insbesondere Pinggera, Winfried/ Pöltner, Walter/ Stefanits, Hans (2005) Das neue Pensionsrecht, Wien: Manz 1f; Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozial-versicherungsrechts, 17. ErgLfg 362ff.

[30] BGBl I 2004/142 zuletzt idF BGBl I 2009/83.

[31] Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 17. ErgLfg 365f.

[32] Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 17. ErgLfg 365f.

[33] Pinggera ua (2005) 30f; Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungs-rechts, 19. ErgLfg 367f.

[34] Vgl. § 4 Abs 1 APG iVm § 16 Abs 6 APG; Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 19. ErgLfg 359.

[35] VfGH 6.12.1990, G 223/88; Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozial-versicherungsrechts, 19. ErgLfg 360.

[36] BGBl 1992/832.

[37] Im Erkenntnis G 300/02 ua hat der VfGH eine frühere Angleichung des gesetzlichen Pensionsalters für Männer und Frauen durch ein einfaches Bundesgesetz offen gelassen. Eine sofortige schematische Gleichsetzung des gesetzlichen Pensionsalters für Männer und Frauen wäre dem einfachen Bundesgesetzgeber lt VfGH allerdings verwehrt, weil damit der Vertrauensschutz in eine im Wesentlichen über Jahrzehnte geltende Differenzierung verletzt werden würde; vgl dazu auch Tomandl, Ecolex 1993, 102ff; Wiederin, SozSi 2000, 488ff.

[38] Vgl. dazu auch Poperl, Robert (Hrsg) (2004), Sozialversicherungs-Handbuch: ASVG, Loseblattausgabe in 2 Bänden, Wien: Lexis Nexis ARD Orac, Band I, § 3 APG.

[39] Vgl. Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 19. ErgLfg 386/5.

[40] ErlRV 653 BlgRV 22.GP zu § 3 APG.

[41] Pinggera ua (2005) 40.

[42] Vgl. Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 19. ErgLfg 367.

[43] Vgl. va Pinggera ua (2005) 61ff weiters Poperl (2004), Band I, § 10 APG; Rudda, SozSi 2005, 220; Pinggera, ZAS 2006, 117; Neumann, SozSi 2004, 442f; Wetscherek/Jungwirth, SozSi 2005, 206; Steiger, persaldo 2005 H 1, 10; Ivansits, SozSi 2004, 447; Sacherer/Woschitz, RdW 2004, 675; Steiger, FJ 2004, 241ff; Ivansits, DRdA 2005, 86f; Neumann, ASoK 2004, 338ff; Stefanits/Königsreiter, SozSi 2005, 233f, Stefanits/Freitag/Hollarek, SozSi 2004, 426ff.

[44] BGBl I 2004/142.

[45] Pinggera ua. (2005) 50ff; Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 17. ErgLfg 366f; Pinggera, ZAS 2006, 117; Neumann, SozSi 2004, 443; Wetscherek /Jungwirth, SozSi 2005, 206; Steiger, persaldo 2005, H 1, 10; Sacherer ua, RdW 2004, 630ff; Tomandl, ZAS 2006, 108f; Steiger, FJ 2004, 241ff; Seidl, VWT 2005 H 5, 42; Ivansits, DRdA 2005, 86f; Neumann, ASoK 2004, 338ff; Gerhartl, ASoK 2007, 63ff; Masilko/ Milisits, ASoK 2005, 17ff; Stefanits ua, SozSi 2004, 427f.

[46] Vgl. dazu Pinggera ua (2005) 50ff; Poperl (2004), Band I, § 5 APG ; Gerhartl, ASoK 2007, 63ff; Steiger, FJ 2005, 15.

[47] Das Pensionsanfallalter für weibliche Versicherte beträgt bis 2024 60 Jahre und erhöht sich dann in 10 Stufen auf 65 Jahre, sh § 3 des BVG über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl 1992/832.

[48] Vgl. Pinggera ua (2005) 43ff; Poperl (2004), Band I, § 4 APG; Sacherer ua, RdW 2004, 675.

[49] Vgl. Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 19. ErgLfg 368.

[50] Pinggera ua (2005) 53f; Poperl (2004), Band I, § 5 APG.

[51] Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze liegt 2010 bei € 366,33.

[52] Pinggera ua (2005) 44ff; Poperl (2004), Band I, § 4 APG.

[53] § 5 Abs 2 APG; Gründler, SozSi 2005, 472ff.

[54] Pinggera ua (2005) 46ff; Poperl (2004), Band I, § 4 APG.

[55] Geringfügige Erwerbstätigkeiten und die Urlaubsersatzleistung sind hiervon ausgenommen.

[56] BGBl II 2006/104.

[57] Pöltner, DRdA 2007, 409; Aubauer/Neumann, taxlex 2006, 94.

[58] Pöltner, DRdA 2007, 407.

[59] Pinggera ua (2005) 53; Aubauer ua, taxlex 2006, 92f.

[60] Bei Mehrlingsgeburten die ersten 60 Lebensmonate der Kinder, vgl. § 227a Abs 1 ASVG.

[61] Vgl. dazu Poperl (2004), Band II, Erl zu § 227a.

[62] Vgl. dazu Poperl (2004), Band I, § 3 APG.

[63] Für die Alterspension erforderlich sind 180 Versicherungsmonate, wobei 84 Versicherungs-monate aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben werden müssen.

[64] Vgl. § 44 Abs 1 Z 18 ASVG.

[65] Vgl. dazu auch Pinggera ua (2005) 67ff; Poperl (2004), Band I, § 14 APG.

[66] Vgl. § 14 Abs 3 APG.

[67] Vgl. Pinggera ua (2005) 67; Poperl (2004), Erl zu § 14 APG.

[68] BGBl I 2009/83.

[69] Vgl. dazu auch Pöltner, zuvo 2007, 4; Steiger, taxlex 2007, 504, 423.

[70] BGBl I 2009/83.

[71] Vgl. § 77 Abs 8 ASVG.

[72] Vgl. § 76b Abs 5a iVm § 44 Abs 1 Z 18 ASVG.

[73] Vgl. § 76b Abs 5a ASVG.

[74] Vgl. dazu auch Pöltner, zuvo 2007, 4ff; Steiger, taxlex 2007, 423.

[75] Vgl. dazu § 77 Abs 6 ASVG.

[76] Vgl. dazu § 76a ASVG.

[77] Vgl. dazu auch Poperl (2004), Band II, Erl zu § 18a ASVG; Pöltner, zuvo 2007, 4ff; Steiger, taxlex 2007, 503f.

[78] Vgl. § 77 Abs 7 ASVG.

[79] Vgl. § 76b Abs 4 ASVG.

[80] BGBl I 2002/89. Weitere für die Sozialversicherung relevante Novellen erfolgten mit BGBl I 2003/145 (Berücksichtigung der Familienhospizkarenz beim Wochengeld bzw bei den Beitragszeiten), BGBl I 2004/142 (Berücksichtigung der Familienhospizkarenz im Pensionskonto, Erhöhung der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung), BGBl I 2007/31 (Aufwertung der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung.

[81] Nicht dem AVRAG unterliegen beispielsweise Freie DienstnehmerInnen. Für diese ist die Vereinbarung einer Familienhospizkarenz daher nicht möglich.

[82] Vgl. dazu auch Petridis, ASoK 2008, 97; Müller, ASoK 2003, 106; Thomasberger, infas 2002, 128; Schneller, DRdA 2006, 259; Trost, DRdA 2007, 446; Ruhm/Petzl, SozSi 2003, 173.

[83] Vgl. § 14a Abs 3 AVRAG.

[84] § 29 Abs 2 AlVG, dh man bleibt krankenversichert und kann Sachleistungen in Anspruch nehmen.

[85] § 225 Abs 1 Z 8 ASVG. Mit der Anwendbarkeit des APG ab 01.01.2005 werden Zeiten einer Familienhospizkarenz nach § 4 Abs 5 APG für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit berück-sichtigt.

[86] Bei einer Herabsetzung der Arbeitszeit besteht eine Unfallversicherung.

[87] Bei Vorliegen einer finanziellen Notlage kann man einen Antrag auf Unterstützung beim Familienhospiz-Härteausgleich stellen. Das monatliche Nettodurchschnittseinkommen muss allerdings pro Person unter € 700 im Monat liegen.

[88] Bei Einführung der Sonderbemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten mit 1.1.2005 ist man vom Durchschnittseinkommen der Frauen ausgegangen. Dieses liegt leider noch immer erheblich unter jenem der Männer (sh Ausführungen zum Gender Pay Gap unter 4.5.5.).

[89] Vgl. http://www.statistik.at/web_de/statistiken/soziales/personeneinkommen-/jaehrliche_personen_einkommen/index.html, abgerufen am 3.3.2010.

[90] Unter einer mittelbaren Diskriminierung versteht man, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren einen wesentlich höheren Anteil der angehörigen eines Geschlechts benachteiligen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind angemessen und notwendig und sind durch nicht auf das Geschlecht bezogene sachliche Gründe gerechtfertigt. Vgl. Art 2 Abs 2 RL 97/80 EG bzw § 5 Abs 2 GBG.

[91] Vgl. dazu auch den Beschluss des BVerFG 12.3.1996 BVerFGE 94, 241 in Deutschland, das die Höhe der Bewertung von KEZ und die nicht additive Anrechnung der Entgeltpunkte als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz angesehen hat.

[92] Vgl. § 227a Abs 5 und 6 ASVG.

[93] Dies insbesondere im Sinne einer mittelbaren Diskriminierung des Geschlechts isd Gleichbehandlungsrichtlinien RL 1976/207/EWG u RL 2002/73/EG sowie des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl I 2004/66 zuletzt geändert durch BGBl I 2008/98.

[94] Vgl. dazu etwa die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungs-einrichtungen.

[95] § 16 UrlG (ergänzende Regelung zur Pflegefreistellung), § 14 a und § 14b AVRAG (Familienhospizkarenz).

[96] Trost, DRdA 2007, 444.

[97] Vgl. dazu auch Trost, DRdA 2007, 444.

[98] Seit der Abschaffung des Entgeltfortzahlungsfonds mit 1.10.2000 sind Arbeitgeber verpflichtet, die Entgeltfortzahlung im Krankenstand für ArbeiterInnen allein zu tragen. Bis dahin bestand ein Fonds, der von allen Arbeitgebern solidarisch mit 2,3% der Lohnsumme gespeist wurde. Daraus erfolgte im Krankheitsfall eine Refundierung der Lohnkosten in der Höhe von 70 bis 100 Prozent. Dieser Fonds war bei der Gebietskrankenkasse eingerichtet. Die Abschaffung hat die Bundesregierung mit einer Senkung der Lohnnebenkosten für die Betriebe begründet.

[99] Vgl. dazu WiFO (04/09) 74.

[100] Vgl. § 76b Abs 4 ASVG.

[101] Unter dem Normalarbeitsverhältnis versteht man eine vollzeitige, abhängige, unbefristete Beschäftigung, mit geregelter Arbeitszeit, geregeltem Einkommen, Bestandschutzgarantien und häufig mit betrieblicher/überbetrieblicher Interessensvertretung, sh dazu auch die Ausführungen unter 1.3.4.

[102] Vgl. dazu auch WiFO (04/09) 43.

[103] Körner-Dammann, NJW 1994, 2057.

[104] Vgl. dazu Gleißner, ZAS 2009, 24; Marterbauer, Markus (2007) Wem gehört der Wohlstand? Perspektiven für eine neue österreichische Wirtschaftspolitik. Wien: Zsolnay Verlag; Naegele, Gerhard in: SPD Kommission Demografischer Wandel (Hrsg) (1993) Perspektiven der alternden Gesellschaft, 23.

[105] Vgl. dazu Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 19. ErgLfg 411f.

[106] Vgl. § 292 ASVG; Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 19. ErgLfg 412.

[107] Vgl. Steiger, taxlex 2006, 333ff.

[108] Vgl. § 293 Abs 1 ASVG.

[109] Vgl. § 293 Abs 1 ASVG.

[110] Vgl. § 292 ASVG idF BGBl 1955/189.

[111] BGBl 1973/31.

[112] Vgl. dazu Stefanits/Bauernberger, SozSi 2007, 260f.

[113] Als mittelbar grundsichernde Elemente können beispielsweise die Hinzurechnungsmonate im Invaliditätspensionsrecht sowie die Begrenzung des Abschlags bei vorzeitigen Pensionen gesehen werden.

Ende der Leseprobe aus 359 Seiten

Details

Titel
Eigenständige Alterssicherung von Frauen
Hochschule
Universität Salzburg
Note
1
Autor
Jahr
2010
Seiten
359
Katalognummer
V187749
ISBN (eBook)
9783656113867
ISBN (Buch)
9783656113171
Dateigröße
12074 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
eigenständige, alterssicherung, frauen
Arbeit zitieren
Mag.a Dr. in Stephanie Posch (Autor:in), 2010, Eigenständige Alterssicherung von Frauen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/187749

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