Befangenheit bei der Stimmrechtsausübung

Der persönliche Anwendungsbereich des § 39 Abs. 4 GmbHG


Masterarbeit, 2011

91 Seiten, Note: sehr gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Allgemeines zum Stimmverbot
1. Gegenstand
2. Normzweck
3. Auslegung
4. Umgehungsverbot
5. Schutzobjekt und Rechtsfolgen der Missachtung des
Stimmverbotes
6. Analogiefähigkeit des Stimmverbotes
7. Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Stimmverbotes
7.1. Einpersonen-Gesellschafter
7.2. Verbandsrechtliche Beschlüsse
7.3. Befangenheit sämtlicher Gesellschafter
8. Reichweite von Stimmverboten
8.1. Definition des Beschlussgegenstandes
8.2. Abgrenzung der Parteistellung
8.3. Befangenheit mehrerer Gesellschafter
8.4. Einstimmigkeitsprivileg
8.5. Nahebeziehung
8.5.1. Persönliche Nahebeziehung
8.5.2. Rechtliche Nahebeziehung

III. Der persönliche Anwendungsbereich des Stimmverbotes
1. Fall: Befangenheit des Gesellschafters
2. Fall: Befangenheit des Vertreters und Verwalters
2.1. Stimmausübung für fremden Anteil
2.2. Vertreter
3. Fall: Erstreckung des Stimmverbotes auf Vertreter und
Verwalter des befangenen Gesellschafters
3.1. Abstimmung von Vertretern und Verwaltern aus befangenem
Anteil
3.2. Vertreter
3.3. Eigennützige vs. fremdnützige Vertretung
4. Fall: Erstreckung des Stimmverbotes auf die Gesellschafter-
Gesellschaft
4.1. Abstimmung von Gesellschafter-Gesellschafterin
4.2. Bei befangenem Gesellschafter
4.2.1. Rechtsfähige Rechtsträger
4.2.2. Sonstige Rechtsgemeinschaften
4.2.3. Unterbeteiligung des Befangenen
4.3. Bei befangenem Organmitglied
5. Fall: Erstreckung der Befangenheit der beteiligten Gesellschaft
bzw. der Drittgesellschaft auf den Gesellschafter
5.1. Ausübung des Stimmrechts durch Gesellschafter
5.2. Unbestrittene Fälle der Erstreckung des Stimmverbotes
5.3. Sonstige Fälle der Erstreckung des Stimmverbotes
5.3.1. Beherrschung
5.3.2. Interessensverknüpfung
5.3.3. Unternehmerisches Interesse, Funktion und Einfluss
5.3.5. Größe der Beteiligung
6. Sonderfälle
6.1. Stimmverbot im Konzernverhältnis oder Konzernprivileg
6.2. Rechtsnachfolger

IV. Abweichende Vereinbarungen
1. Erweiterung der Stimmverbote im Gesellschaftsvertrag
2. Beschränkung/Beseitigung der Stimmverbote im
Gesellschaftsvertrag
3. Zulassung zur Abstimmung im Einzelfall

V. Zusammenfassung

VI. Literaturverzeichnis
1. Kommentare und Monographien
2. Aufsätze und Rezensionen
3. Entscheidungen
3.1. Deutsche Entscheidungen
3.2. Österreichische Entscheidungen

I. Einleitung

Das Stimmrecht ist eines der zentralen Gesellschafterrechte und ermöglicht die Mitwirkung eines stimmberechtigten Gesellschafters an der Entscheidungsfin- dung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH). Das Stimmrecht ist unmittelbar mit der Mitgliedschaft eines Gesellschafters an einer Gesellschaft verbunden.1

Das Stimmrecht ist vom Teilnahmerecht des Gesellschafters an der Generalversammlung zu unterscheiden. Das Teilnahmerecht ermöglicht es dem Gesellschafter, bei der Generalversammlung anwesend zu sein und an der Beratung über die Entscheidungsgegenstände teilzuhaben.2 Das Teilnahmerecht kommt auch solchen Gesellschaftern zu, die (für den jeweiligen Beschlussgegenstand) über kein Stimmrecht verfügen. Auf diese Weise soll dem Gesellschafter ermöglicht werden, seine Ansichten vor Entscheidungsfindung kundzutun und von den anderen Gesellschaftern angehört zu werden.3

Zweck des Stimmverbotes ist es, dem Gesellschafter zu untersagen, sein Stimmrecht auszuüben, wenn ein Interessenskonflikt das Abstimmungsverhalten eines Gesellschafters beeinflussen könnte.

Von Gesetzes wegen werden bestimmte Situationen definiert, in welchen typischerweise mit einem solchen Interessenskonflikt zu rechnen ist.

Welcher Personenkreis vom Stimmverbot umfasst ist, ist von Gesetzes wegen nicht derart klar umrissen.

Nimmt der Gesellschafter an der Abstimmung teil, obwohl seine Stimmabgabe vom Stimmverbot umfasst ist, ist dessen Stimmabgabe nichtig.4 Wird der Gesell-

schafter aufgrund des Vorliegens eines vermeintlichen Befangenheitsgrundes

von der Abstimmung ausgeschlossen, so wird Anfechtbarkeit des Beschlusses angenommen.5

Wird das Stimmverbot verletzt, so hat dies der Versammlungsleiter aufzugreifen. Die entgegen dem Stimmverbot abgegebenen Stimmen sind bei der Ermittlung des Beschlussergebnisses vom Versammlungsleiter nicht mitzuzählen.6

Eine Mangelhaftigkeit kann durch Anfechtungsklage geltend gemacht werden, sofern die Verletzung des Stimmverbotes sich auf das Beschlussergebnis auswirkt. In der Praxis wird die Anfechtungsklage zumeist mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage verbunden.7

Angesichts dieser nicht ganz unbedeutenden Rechtsfolgen ist die Beurteilung der personellen Reichweite des Stimmverbotes daher von wesentlicher praktischer Bedeutung und soll in der Folge näher beschrieben werden.

II. Allgemeines zum Stimmverbot

1. Gegenstand

Gem äß § 39 Abs. 4 GmbH-Gesetz hat, wer durch die Beschlussfassung von ei ner Verpflichtung befreit oder wem ein Vorteil zugewendet werden soll, hiebei weder im eigenen noch im fremden Namen das Stimmrecht.

Das Gleiche gilt bei der Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechts- geschäftes mit einem Gesellschafter oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft.

Das deutsche Recht verfügt über eine nahezu wortgleiche Regelung in § 47 Abs.

4 dGmbHG, wonach ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlu ß fassung ent- lastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hierbei kein Stimmrecht hat und ein solches auch nicht für andere ausüben darf. Dasselbe gilt von einer Beschlu ß fassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einlei- tung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

Aus diesem Grund wird in der Folge nicht nur die österreichische Lehre und Rechtsprechung analysiert, sondern wird auf die zu § 47 Abs. 4 dGmbHG ergangene Rechtsprechung und Lehre zurückgegriffen und kann diese auch Großteils übernommen werden.

§ 39 Abs. 4 GmbHG verbietet es einem Gesellschafter, sein Stimmrecht auszuüben, soferne er sich in einem Interessenskonflikt befindet. Durch das Stimmverbot sollen Fälle von Interessenskollision zwischen Gesellschafter und Gesellschaft verhindert werden.8

Eine ähnliche, jedoch nicht idente Regelung ist auch in § 114 Abs. 5 Aktiengesetz wieder zu finden.

Bei näherer Betrachtung ist erkennbar, dass beide Rechtsinstitute ähnliche Kon-

fliktsituationen, nämlich „institutionell bedingte Interessenskonflikte“9 zu lösen versuchen. Daraus lässt sich ein gewisser „allgemeiner verbandsrechtlicher Rechtsgrundsatz“10 ableiten.

§ 39 Abs. 4 GmbHG sieht keinen generellen Ausschluss des Stimmrechts bei jeglicher Interessenskollision vor, weshalb das allgemeine Verbot der miss- bräuchlichen Stimmrechtsausübung neben das Stimmverbot tritt und die Bestim- mung des § 39 Abs. 4 GmbHG ergänzt.11 Die Ausübungskontrolle aufgrund des Verbots des Stimmrechtsmissbrauchs fungiert als Auffangtatbestand; jedoch nur insoweit als dabei der Zweck der anderen Verbotstatbestände nicht unterlaufen wird.12

Bei Vorliegen eines Interessenskonfliktes ist zudem zu beachten, dass die nicht vom Stimmverbot erfassten Gesellschafter durch die ihnen zukommende Treuepflicht in der Ausübung ihres Stimmrechts gebunden sind und daher nicht nach freiem Ermessen vorgehen können.13

2. Normzweck

Stimmverbote haben den Zweck, die gesellschaftsinterne Willensbildung auf „eine (möglichst) fehlerfreie Grundlage zu stellen“14. Schutzzweck der Verbotstatbestände ist somit die freie und unverfälschte Willensbildung.

Stimmverbote sind als starre Schranken zu sehen. Sie werden bei bestimmten

Interessenskonflikten schlagend, ohne zu prüfen, ob die verbandsinterne Wil- lensbildung tatsächlich berührt wird, also wo „eine Mehrheitsentscheidung schon in abstracto nicht zu einer Synthese der gegenläufigen Interessen führen kann“15.

In § 39 Abs. 4 GmbH-Gesetz sind jedoch nur einige und nicht alle Interessens- konflikte zwischen Gesellschafts- und Eigeninteressen des Gesellschafters oder aber Konflikte zwischen Minderheits- und Mehrheitsgesellschaftern abschließend erfasst.16

Das Stimmverbot verfügt über zwei unterschiedliche Stoßrichtungen:

- Zum einen soll niemand Richter in eigener Sache sein.17

Typisch für diesen Fall ist, dass der Gesellschafter befangen, somit persönlich betroffen, ist.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn über die Entlastung oder Abberufung des Geschäftsführers abgestimmt werden soll.

- Zum anderen soll die Kollision von Interessen beim Abschluss von Rechtsgeschäften zwischen Gesellschaft und Gesellschafter hintangehal- ten werden.

Bei dieser Fallgruppe besteht der Konflikt darin, dass das Eigeninteresse des Gesellschafters auf das mitgliedschaftliche Interesse stößt und somit auch als eine Art „In-Sich-Geschäft“ einordenbar ist.18 In solchen Fällen soll der Gesellschafter für die Gesellschaft nicht entscheiden müssen.19

Der Gesellschafter soll insbesondere immer dann von seinem Stimmrecht

- jedoch nicht von seinem Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung - ausgeschlossen werden, wenn „seine vermögensrelevanten persönlichen Interessen in unmittelbarem Gegensatz zur Zweckförderung der Gesellschaft und damit zu den vermögensrelevanten Interessen der Gesamtheit der Gesellschafter geraten könnte“20.

Ist von vornherein ein Interessenskonflikt zwischen Einzelgesellschafter und Gesamtheit der Gesellschafter ausgeschlossen, so greift das Stimmverbot ebenfalls nicht. Als Beispiele hiefür werden genannt:

- die Beschlussfassung bei der Einmanngesellschaft (siehe dazu Punkt II. 7) oder

- die Befangenheit sämtlicher Gesellschafter (siehe Punkt II. 7.3).21

3. Auslegung

Bei der Auslegung der Verbotstatbestände ist grundsätzlich der Sinn und Zweck der Regelung maßgeblich.22

Das Stimmverbot ist nach ständiger Rechtsprechung und Lehre nicht extensiv auszulegen, zumal sich der Gesetzgeber - zugunsten der Rechtssicherheit - gegen eine Generalklausel entschied. Doch auch eine zu restriktive Auslegung dieser Bestimmung ist schädlich.23

Einerseits kann somit nicht generell von einem Stimmverbot bei Interessenskolli- sion ausgegangen werden. Andererseits ist es auch verboten, das Stimmrecht

missbräuchlich auszuüben. Diese Situation führt zu erheblicher Rechtsunsicher-

heit.24

4. Umgehungsverbot

Stimmverbote sind „starre an abstrakte Voraussetzungen geknüpfte Schranken der Kontrolle aufgrund institutioneller Interessenskonflikte“25, die „umgehungsfest“26 sind. Der Abstimmungsvorgang soll nicht derart manipuliert werden, dass die Stimmverbote umgangen werden.27

Im Vergleich zur allgemeinen Missbrauchskontrolle ist bei Stimmverboten die Erfassung von Umgehungsfällen insbesondere auch im Lichte der Treuepflicht der Gesellschafter untereinander geboten.28

Umgehungsfälle liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:

- Ein Gesellschafter überträgt nur der Form halber seinen Geschäftsanteil auf einen Treuhänder, um im Rahmen der Gesellschafterversammlung zur Abstimmung zugelassen zu werden, weil er bei Ausübung des Stimm- rechts aus dem übertragenen Geschäftsanteil von der Abstimmung ausge- schlossen wäre.29
- Ein Gesellschafter, der vom Stimmverbot erfasst ist, nimmt als Vertreter eines anderen Gesellschafters an der Abstimmung teil.30
- Ein Dritter übt als Vertreter des befangenen Gesellschafters dessen Stimmrecht aus.31
- Der Befangene ist zwar nicht selbst Gesellschafter, aber er ist Teilhaber einer OG oder juristischen Person, die er maßgeblich beeinflusst oder gar beherrscht, welche wiederum den Anteil an der GmbH hält.32
- Der Geschäftsanteil steht mehreren Erben zu und der Befangene übt einen maßgeblichen Einfluss auf die anderen aus.33

Eine Umgehung der Stimmrechtsverbote ist nur dann ausgeschlossen, wenn die zugrunde liegende Bestimmung richtig angewandt wird. Der Umfang des Stimm- verbotes wird durch den Telos der gesetzlichen Regelung determiniert (siehe da- zu Punkt II. 2).34

Eine Grenze der extensiven Auslegung des Stimmverbotes bietet die materielle Beschlusskontrolle, welche durch die zu großflächige Anwendung des Stimmverbotes nicht verdrängt werden sollte.35

Ein Gesellschafter soll beispielsweise nicht bereits deshalb von der Ausübung

seines Stimmrechts ausgeschlossen sein und als befangen gelten, wenn der von ihm damals vorgeschlagene Gesellschaftergeschäftsführer nunmehr abberufen werden soll.36

Umgangen werden kann das Stimmverbot insbesondere, indem

- der Beschlussgegenstand als Beurteilungsbasis für die Anwendbarkeit des Stimmverbotes (siehe dazu Punkt II. 8.1) entweder zu weit oder zu eng definiert oder

- der persönliche Anwendungsbereich des Stimmverbotes und damit die zusammenhängende Zurechnungs- und/oder Durchgriffsproblematik unrichtig gehandhabt wird.37

5. Schutzobjekt und Rechtsfolgen der Missachtung des Stimmverbotes

Durch das Stimmverbot geschützt werden soll primär die Gesellschaft sowie die Mitgesellschafter, nicht jedoch Dritte, wie Gläubiger der Gesellschaft.38

§ 39 Abs. 4 GmbH-Gesetz ist kein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger.39

Folgen der Missachtung eines Stimmrechtsverbotes für den rechtswidrig handelnden Gesellschafter ist eine Schadenersatzpflicht gegenüber den Mitgesellschaftern sowie gegenüber der Gesellschaft. Denn das Stimmrechtsverbot dient nicht ausschließlich dem Schutz der freien Willensbildung, sondern zielt auch darauf ab, die Vermögensrechte des Gesellschafters zu schützen und diesen vor der Zufügung von Nachteilen zu bewahren.40

Sind die vermögensrechtlichen Nachteile bei der Gesellschaft aufgetreten, so nehmen die Mitgesellschafter die Stellung mittelbar Geschädigter ein.41

6. Analogiefähigkeit des Stimmverbotes

Eine Analogie ist nur auf solche Fälle eingeschränkt möglich, denen eine ähnliche Interessenskollision zugrunde liegt, wie diese von Gesetzes wegen als Tatbestand vorgesehen ist.42

So entschied der OGH beispielsweise, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer

bei der Fassung des Beschlusses über die Befreiung vom Wettbewerbsverbot dem Stimmverbot unterliegt; dies obwohl der „Widerruf zur Einwilligung zu Kon- kurrenztätigkeiten (...) unter keinen der in § 39 Abs. 4 GmbHG genannten Tatbe- stände“43 fällt. Der OGH wendet in diesem Fall das Stimmverbot auf den befan- genen Gesellschafter-Geschäftsführer an, aber „analog (...), weil es um den contrarius actus geht“44.

Das Stimmverbot gilt nicht nur in der Gesellschafterversammlung, sondern findet auch in anderen Gesellschaftsorganen Anwendung.

Unstrittig ist, dass diese Bestimmung analog auf den Aufsichtsrat oder den Beirat angewandt wird, soferne dieser die Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung eingeräumt erhält. Doch auch in diesem Fall betrifft das Verbot nur die Stimmabgabe und nicht die Teilnahme an der Versammlung.45

7. Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Stimmverbotes

7.1. Einpersonen-Gesellschafter

Kein Stimmrechtsverbot ist zu Lasten des Einpersonen-Gesellschafters gege- ben.46

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Ausnahmsweise besteht ein Stimmverbot, wenn für den Alleingesellschafter ein Vertreter an der Abstimmung teilnimmt, der selbst befangen ist.47

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7.2. Verbandsrechtliche Beschlüsse

Das Stimmverbot greift bei verbandsrechtlichen Beschlüssen wie Wahlen, Ände- rungen in der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Zustimmung zur Ab-

tretung von Geschäftsanteilen, Änderung der Satzung, Auflösung der GmbH

nicht.48

Dies lässt sich aus § 39 Abs. 5 GmbH-Gesetz ableiten, wonach der Gesellschafter bei der Beschlussfassung über seine Bestellung zum Geschäftsführer bzw. seine Abberufung stimmberechtigt ist.

Das Stimmverbot ist jedoch bei allen sozietär begründeten Rechtsstreitigkeiten wie Haftungsansprüchen gegen Organe, Anfechtungs- oder Ausschlussklagen anwendbar.49

7.3. Befangenheit sämtlicher Gesellschafter

Unstrittig ist, dass in Fällen, in denen sämtliche (nicht nur die erschienenen) Gesellschafter gleichm äß ig befangen sind, das Stimmrechtsverbot nicht gilt.50

„Gleichmäßige Befangenheit“ liegt vor, wenn das Stimmverbot aufgrund eines gleichgelagerten Lebenssachverhaltes anwendbar ist.51

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Manche Stimmen in der Lehre vertreten die Ansicht, dass es im Rahmen der Abstimmung über Rechtsgeschäfte nicht ausreicht, dass alle Geschäfte gleichartig sind, um über die an diesen gleichartigen Geschäften beteiligten Gesellschafter ein Stimmverbot zu verhängen.52 Zu prüfen sei zusätzlich, ob die Geschäfte als rechtliche oder wirtschaftliche Einheit gesehen werden können oder aus Sicht der Mitgesellschafter ein Geschäft, über welches abgestimmt wird, in einem Zusammenhang mit einem anderen steht.53

Werden Rechtsstreitigkeiten eingeleitet, die über keinen engeren Zusammenhang verfügen, die parallel abgeführt werden, so ist davon auszugehen, dass die Beschlussgegenstände nicht ident sind.54

Ist der Stimmrechtsausschluss darin begründet, dass die ausgeschlossenen Gesellschafter „Richter in eigener Sache“ wären, so kann der Zusammenhang darin gegründet sein.55

Die Schwierigkeit besteht somit darin, den Beschlussgegenstand korrekt zu definieren (siehe dazu Genaueres unter Punkt II. 8.1).

So darf der Beschlussgegenstand nicht teilbar sein, da bejahendenfalls eine getrennte Abstimmung erfolgen muss, wobei dem jeweils betroffenen Gesellschafter das Mitstimmen untersagt ist.56

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8. Reichweite von Stimmverboten

8.1. Definition des Beschlussgegenstandes

Eine Umgehung des Stimmverbotes wird unter anderem dadurch verhindert, dass als Anknüpfungspunkt für die Reichweite des Stimmverbotes der sachliche Gegenstand des Beschlusses korrekt definiert wird.57 Vom Stimmverbot umfasst sind sämtliche Beschlüsse, die „materiell von dem einheitlichen Befangenheitstatbestand erfasst sind“58.

Bei der Beurteilung, ob ein einheitlicher Beschlussgegenstand gegeben ist, ist zu prüfen, ob Rechtsgeschäfte aus wirtschaftlicher Sicht eine Einheit bilden. Zudem ist auf den „Vorwurf der gemeinsamen Verfehlung“59 bzw. die Identität des den Stimmrechtsausschluss rechtfertigenden Lebenssachverhalts abzustellen.60

Sind Organmitglieder gemeinsam oder alleine für bestimmte Handlungen verantwortlich, so gilt zu prüfen, ob über einzelne oder alle Organmitglieder abgestimmt werden soll.61 Liegt ein solcher Zusammenhang vor, sind solche Geschäfte gemeinsam zu beurteilen, sodass alle am Rechtsgeschäft beteiligten Personen vom Stimmverbot erfasst werden.

Die Entscheidung, ob ein Beschluss gegenüber mehreren Betroffenen in einer einheitlichen Abstimmung oder in getrennter Abstimmung gefasst wird, kommt jedoch schlussendlich dem Vorsitzenden der Generalversammlung zu.62

In der Praxis ist die Tendenz zu beobachten, dass im Zweifelsfall die Abstim- mungen einzeln erfolgen, um nicht eine mangelhafte Beschlussfassung zu riskie-

ren. Hiebei ist jedoch zu beachten, dass die Einzelabstimmungen nicht zu einer

extensiven Ausdehnung von Stimmverboten führen.63

Es soll nicht möglich sein, ein Stimmverbot dadurch zu umgehen, dass manche Beschlussgegenstände in einen Tagesordnungspunkt aufgenommen, willkürlich miteinander verbunden oder getrennt werden.64

Durch getrennte Abstimmung über einen eine Einheit bildenden Beschlussgegenstand könnte ein einzelner Gesellschafter ausgeschlossen werden.65

Doch auch wenn Beschlussgegenstände verbunden werden, kann dies dazu füh- ren, dass das Stimmverbot zwar nicht umgangen, jedoch zu breit ausgelegt wird.66 Die willkürliche Verbindung von Beschlussgegenständen führt zu einem generellen Ausschluss sämtlicher Gesellschafter von der Ausübung des Stimmrechts; auch derer, die nur teilweise vom Stimmverbot erfasst wären.67 Es besteht die Gefahr, dass durch Zusammenziehung der Beschlussgegens- tände eine ganze Gruppe von Gesellschaftern von der Abstimmung ausge- schlossen wird.68

Verhielten sich mehrere Gesellschafter grob treuwidrig und soll ihnen deshalb ihr Geschäftsanteil aus wichtigem Grund entzogen werden, so sollen all diese Gesellschafter, denen ein Treueverstoß zur Last gelegt werden kann, im Rahmen der Abstimmung über die Entziehung ihres Geschäftsanteiles dem Stimmverbot unterliegen.

8.2. Abgrenzung der Parteistellung

Ist ein Rechtsgeschäft Thema der Beschlussfassung, so ist bei der Prüfung der Reichweite des Stimmverbotes primär darauf abzustellen, wer Partei des Rechtsgeschäftes, direkter oder indirekter Stellvertreter oder Mitberechtigter bzw. Mitverpflichteter, also vom Rechtsgeschäft Betroffener, ist.69

Partei ist bei offener Stellvertretung der Vertretene, bei verdeckter Stellvertretung (bspw. auch bei Amtstreuhand, Insolvenz- und Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung) der Handelnde selbst. Bei der mittelbaren (verdeckten) Stellvertretung gilt jedoch, dass derjenige, für den agiert wird, nicht dem Stimmverbot unterliegt (siehe dazu Näheres unter Punkt III.2).

Beispielsweise ist der Gesellschafter bei der Abstimmung über einen Vertrag mit dem Kommissionär von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen, wenn er der Kommittent ist.70 Ist der Gesellschafter hingegen Kommissionär, so trifft ihn das Stimmverbot schon deshalb, weil er Partei des Rechtsgeschäftes ist.

Sind Verträge zugunsten Dritter Thema der Beschlussfassung, so trifft den Gesellschafter nicht nur dann der Stimmrechtsausschluss, sondern auch dann, wenn er der Begünstigte aus dem Vertrag ist.71

Wird über die Befreiung von Verpflichtungen abgestimmt, so ist darauf abzustellen, wer die Schuldnerstellung innehat. Gleiches gilt für einen Regressschuldner, für dessen Rechnung die Verpflichtung beglichen wird.72

Im Falle der Einleitung oder Erledigung von Rechtsstreitigkeiten wird der formelle oder materielle Parteienbegriff einschließlich allfälliger Nebenintervenienten der Beurteilung zugrunde gelegt.73

Gleiches gilt bei der Entlastung, wo darauf abzustellen ist, wer als Organmitglied

von der Entlastung betroffen ist.74

8.3. Befangenheit mehrerer Gesellschafter

Sind nicht sämtliche Gesellschafter, sondern nur mehrere Gesellschafter gleichmäßig befangen, so ist das Stimmverbot grundsätzlich anwendbar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Es stellt sich hier jedoch die Frage, wer konkret vom Stimmverbot erfasst ist:

Trifft der Stimmrechtsausschluss mehrere Gesellschafter, so besteht auch hier die Gefahr, dass das Abstimmungsergebnis durch einheitliche oder gesonderte Abstimmung manipuliert wird (siehe dazu Punkt II. 8.1).75

Unstrittig ist, dass das befangene Mitglied dem Stimmverbot unterliegt. Werden mehrere Gesellschafter aus demselben Rechtsgrund in Anspruch genommen, so sollen all diese Gesellschafter vom Stimmrechtsausschluss betroffen sein.76

Strittig ist jedoch, ob das Stimmverbot der befangenen Gesellschafter umgangen werden kann, indem über Geschäfte der befangenen Gesellschafter einzeln abgestimmt wird.

Es sind daher mehrere Fallkonstellationen denkbar:

8.3.1. Entlastung

Soll ein Beschluss über die Entlastung von mehreren Geschäftsführern bei Vor- liegen von gemeinsam begangenen Pflichtverletzungen gefasst werden, so trifft

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

nach einem überwiegenden Teil der Lehre und Rechtsprechung alle Betroffenen

das Stimmrechtsverbot.77

Manche Stimmen in der Lehre und Rechtsprechung78 ermöglichen eine Einzelent- lastung; teilweise unter der Einschränkung, dass „das Stimmverbot bei Einzelent- lastung (...) für das betroffene Mitglied nur zu rechtfertigen (sei), wenn andern- falls Verzerrung der gesellschafterlichen Willensbildung zu befürchten sei“79.

Gegen das Stimmrecht der anderen Organmitglieder bei Einzelentlastung sprechen folgende Argumente:

- Liegt Gesamtgeschäftsführung vor, so haften die Geschäftsführer solidarisch. Es trifft sie daher bei Pflichtverletzung eines Organmitglieds eine gewisse persönliche Mitverantwortung. Indem die restlichen Geschäftsführer den befangenen Geschäftsführer entlasten, befreien sie sich von einer Gesamtschuld und sind somit Richter in eigener Sache.80

Zöllner argumentiert, dass aufgrund der zwischen den Geschäftsführern herrschenden persönlichen Beziehung eine derartige Solidarität besteht, dass mit einer Gegenstimme nicht zu rechnen ist.81

Zudem bildet laut allgemeiner Ansicht die einheitliche Abstimmung die Regel; eine Abänderung des Abstimmungsmodus durch Teilung des Beschlussgegenstandes, durch welche eine Einzelentlastung ermöglicht werden soll, verstößt gegen das Umgehungsverbot.82

[...]


1 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz (2008) § 39 Z 15; Fritz, Gesellschafts- und Unternehmensformen in Österreich (2007), Rz 1979

2 Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht (2008), Rz 4/291; Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Z 15

3 Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht, Rz 4/291; Wenger, GmbHGeneralversammlung: Zu Tagesordnung, Stimmverbot und Stimmenthaltung, RZW 2006, (1) (15), 15; OGH 22.09.2005, 2 Ob 175/95g

4 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 91; Koppensteiner/Rüffler, GmbHGKommentar ³ (2007), § 39 Rz 47; K. Schmidt in Scholz/K.Schmidt, GmbH-Gesetz10 (2007), § 47 Rz 175

5 Koppensteiner/Rüffler, GmbHG, § 39 Rz 17 und Rz 47; Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht, Rz 4/293; Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Z

44 und Z 91; K. Schmidt in Scholz/K. Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 175; Schmidt S., Stimmverbote in der GmbH (2003) 127; Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

6 (2008) GmbH Rn 473; Thöni, Zur prozessualen Beseitigung unklarer Beschlussergebnisse im GmbH-Recht, ÖJZ 2002, (215) 215; Mutz, Untersagung der Stimmrechtsausübung eines GmbH-Gesellschafters, RdW 2003, (301) 301; OGH 1 Ob 102/52; SZ 25/33; OGH 1 Ob 194/63; SZ 37/24 = EvBl 1964/271; OGH 1 Ob 573/85; SZ 58/88 = Wbl 1987, 69; OGH 8 Ob 515/86, GesRZ 1986, 199 = SZ 59/43; OGH JBL 1992, 597; SZ 57/88

6 OGH JBL 1992, 579; OGH 9 ObA 358/98g; Mutz, Untersagung, RdW 2003, 301; Lutter/ Hommelhoff, GmbH-Gesetz17 (2009) § 47 Rz 25

7 Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht, Rz 4/293; OGH 8 Ob 595- 596/90; SZ 64/191=GesRZ 1993, 103; Mutz, Untersagung, RdW 2003, 301; Thöni, Zur prozessualen Beseitigung, ÖJZ 2002, 215; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG, § 34 Rz 17; Raiser in Ulmer/Habersack/Winter, GmbH-Großkommentar2 (2006) zu Anh § 47 Rz 91; Roth in Roth/Altmeppen, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)6 (2009), § 47 Rz 115; Hüffer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbH-Großkommentar2 (2006), § 47 Rz 120; K. Schmidt in Scholz/K. Schmidt, GmbH-Gesetz § 47 Rz 100

8 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 70; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG, § 39 Rz 31; Hüffer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbH, § 47 Rz 120ff.; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung: GmbHG4 (2002), § 47 Rz 46; Schneider, Stimmverbote im GmbH-Konzern, ZHR 150 (1986), (609) 612; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht (1997) 344; OGH ÖBA 1960, 58; BGH NJW 1989, 2694, 2694; OGH GesRZ 2007, 54; SZ 59/43, SZ 27/71; OLG Linz NZ 2010/19

9 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 70; K. Schmidt in Scholz/K. Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 88 und Rz 90

10 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 70

11 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 70; Koppensteiner, Identifizierungsprobleme im Recht der GmbH. Bemerkungen zu OGH GesRZ 1981, 44, In: Barfuß - Torggler - Hauer - Wiltschek - Kucsko, GS Schönherr (1986), (205) 207; K. Schmidt in Scholz/K. Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 99; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG19 (2010), § 47 Rz 100; Hüffer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbH, § 47 Rz 120; Gellis/Feil, GmbHGesetz7 (2009), § 39 Rz 14; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, § 47 Rz 46; BGH WM 1977, 361ff.; OGH 6 Ob 139/06v; SZ 68/193; BGHZ 97, 28;

12 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 70; K. Schmidt in Scholz/K. Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 99

13 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 70; K. Schmidt in Scholz/K. Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 99

14 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 70; Hüffer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbH, § 47 Rz 120

15 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 71

16 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 71

17 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 72; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG, § 39 Rz 31; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 344; Gellis/Feil,GmbH-Gesetz, § 39 Rz 14; K. Schmidt in Scholz/K. Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 100; Koppensteiner in Rowedder/ Schmidt-Leithoff, GmHG, § 47 Rz 46; Wenger, Zum Stimmrechtsausschluss, RZW 2010, 40; SZ 59/43; SZ 27/71; OGH GesRZ 2007, 54; RdW 2002, 85, 90 = SWK 2002, 412; BGHZ 97, 28 = NJW 1986, 2051; BGHZ 9, 157, 178; RGZ 146, 385, 389; OGH 6 Ob 49/09p = NZ 2010/9

18 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 72; K. Schmidt in Scholz/K. Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 100; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG, § 39 Rz 31; Lutter/ Hommelhoff, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 13; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff,

GmbHG, § 47 Rz 46; Wilhelm, Stimmrechtsausschluss und Verbot des Insichgeschäfts, JZ 1976, (674) 674; BGHZ 51, 209, 215

19 Gellis/Feil, GmbH-Gesetz, § 39 Rz 14; EvBl 1975/198 = NZ 1976,62 = SZ 47/143; EvBl 1981/128; GesRZ 1993, 168 = WBl 1992, 406 = ÖBl 1992, 157

20 Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 13; Immenga/Werner, Der Stimmrechtsausschluss eines GmbH-Gesellschafters, GmbHR 1976, (53) 54f.

21 Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 13; BayObLG WM 1984, 1572

22 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 74

23 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 74; Koppensteiner / Rüffler, GmbHG, § 39 Rz 31; K. Schmidt in Scholz/K. Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 100; Koppensteiner, Identifizierungsprobleme, In: GS Schönherr, 207; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt- Leithoff, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 47

24 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 74; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 14; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 47; Scholz/K. Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 148f; BGHZ 68, 107, 109; BGHZ 97, 28, 33; BGH 80, 71;OLG Hamm GmbHR 1992, 82; BGH WM 1990, 1618, 1619

25 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 86; K. Schmidt in Scholz/K. Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 148; Zöllner, Schranken 164ff.

26 K. Schmidt in Scholz/K. Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 148; Zöllner, Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden 164ff.

27 K. Schmidt in Scholz/K. Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 148

28 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 86; Zöllner, Schranken 164ff.

29 Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 15; BGH NJW 1976, 713; OLG Düsseldorf GmbHR 2001, 1053f.; OLG Hamm GmbHR 1989, 79f.

30 Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 15

31 Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 15; LG München GmbHR 1995, 231

32 Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 15; Hüffer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbH, § 47 Rz 131; Bacher, Das Stimmverbot bei Beteiligungsverhältnissen bei Befangenheit des Geschäftsführers analog § 47 Abs. 4 GmbHG, GmbHR 2002, (143) 143; OLG Brandenburg, GmbHR 2001, 626; BGH 56, 53; BGH 68, 110; OLG Hamm ZIP 1993, 119

33 Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 15; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt- Leithoff, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 63ff.; BGH 49, 174; BGH WM 1976, 205; BGH BB 2003, 490

34 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 86; Zöllner, Schranken 164ff.; K. Schmidt in Scholz/K. Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 148

35 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 86; Zöllner, Schranken 164ff.; K. Schmidt in Scholz/K. Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 148

36 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 86; K. Schmidt in Scholz/K. Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 152; Hüffer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbH, § 47 Rz 143

37 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 86; K. Schmidt in Scholz/K. Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 148; Zöllner, Schranken 164 und 247ff.

38 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 73; K. Schmidt in Scholz/K. Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 100; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 13; Schneider, Stimmverbote, ZHR 150 (1986), 612; Wenger, GmbH-Generalversammlung, RZW 2006, 15

39 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 73; K. Schmidt in Scholz/K. Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 100; OLG Brandenburg GmbHR 1976, 54f.

40 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 73; K. Schmidt in Scholz/K. Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 100

41 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 73

42 Koppensteiner/Rüffler, GmbHG, § 39 Rz 31; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 52; Heidinger, Einzelentlastung der GmbH-Geschäftsführer und Stimmverbot, GesRZ 1997, (237) 240f.; Schmidt S., Stimmverbote 28ff.; Koppensteiner, Identifizierungsprobleme, In: GS Schönherr, 207

43 OGH 6 Ob 139/06v, RZW 2007/5 = wbl 2007, 241 = RdW 2007. 284

44 OGH 6 Ob 139/06v, RZW 2007/5 = wbl 2007, 241 = RdW 2007. 284

45 Gellis/Feil, GmbH-Recht, § 39 Rz 14; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Recht, § 47 Rz 17; Immenga/ Werner, Der Stimmrechtsausschluss, GmbHR 1976, 55; OGH RdW 2002/348, 341 = WBl 2002/187, 281

46 Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrecht5 (1990) 414; Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht, Rz 4/293; Kastner, Zur Mitgliedschaft an mehreren Organen derselben Gesellschaft, In: Barfuß - Torggler - Hauer - Wiltschek - Kucsko, GS Schönherr (1986), (193) 197ff; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG, § 39 Rz 32; Koppensteiner, Zur Haftung des GmbH Gesellschafters, Wbl 1988, (1) 2ff.; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 344; Doralt in Kastner/Stoll, GmbH&Co KG im Handels-, Gewerbe- und Steuerrecht (1977)2 292; Gellis/Feil, § 39 Rz 14; Fritz, Gesellschafts- und Unternehmensformen, Rz 2297; Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 77; Umfahrer, GmbH, Rz 474; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 47 Rz 62; Hüffer in Ulmer/ Habersack/Winter, GmbH, § 47 Rz 124f.; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 13, Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, § 47 Rz 71; K. Schmidt in Scholz/K.Schmidt,

GmbH-Gesetz, § 47 Rz 105; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, § 47 Rz 48; Herzfelder, Stimmrecht und Interessenskollision bei den Personenverbänden des deutschen Reichs-Privatrechts (1927) 100ff.; Plander, Die Geschäfte des Gesellschafter- Gesellschäftsführers der Einmann-GmbH mit sich selbst (1969), 60ff.; Zöllner, Schranken 183ff.; Lindemann, Die Beschlussfassung in der Einmann-GmbH, 1996, 207f.; S. Schmidt in Doralt/Nowotny/Kalss, Kommentar zum Aktiengesetz (2003), § 114 Rz 67; BGHZ 105, 324, 333 = NJW 1989, 295, 297; BayObLG, BB 1984, 1117, 1118 = WM 1984, 1572; BayObLG, GmbHR 1988, 389, 390 = WM 1988, 1229, 1231

47 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 ZRz 77; K. Schmidt in Scholz/K.Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 105; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 47 Rz 63; Hüffer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbH, § 47 Rz 125; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt- Leithoff, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 48; Lindemann, Die Beschlussfassung 208

48 OGH 6 Ob 169/09k; SZ 69/254

49 OGH 6 Ob 169/09k

50 Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht, Rz 4/293; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 344; Schmidt S., Stimmverbote 94f.; Nowotny, Stimmrechtsausschluß und Entlastungsbeschluß, RdW 1990, (2) 2; Gellis/Feil, GmbH-Gesetz, § 39 Rz 14; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 47 Rz 94; Fritz, Gesellschafts- und Unternehmensformen, Rz 2297; K. Schmidt in Scholz/K. Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 106; Hüffer in Ulmer/ Habersack/Winter, GmbH, § 47 Rz 124; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 13; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, § 47 Rz 71; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt- Leithoff, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 48; Vogel, Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung (1986), 74; Herzfelder, Stimmrecht, 99; Zöllner, Schranken, 181ff.; Wenger, GmbH-Generalversammlung, RZW 2006,15; S. Schmidt in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG, § 114 Rz 68; BGH II ZR 73/85 = WM 1986, 456

51 Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht, Rz 4/293; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 344; Schmidt S., Stimmverbote 94f.; Nowotny, Stimmrechtsausschluß, RdW 1990, 2; Gellis/Feil, GmbH-Recht, § 39 Rz 14; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 47 Rz 94; Fritz, Gesellschafts- und Unternehmensformen, Rz 2297; Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 78; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG, § 39 Rz 32; Gellis/Feil, GmbH.Gesetz, § 39 Rz 17; Umfahrer, GmbH, § 47 Rz 747; Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss, 414; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 344; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 47 Rz 62; Hüffer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbH, § 47 Rz 124; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 13; Roth in Roth/Altmeppen, GnbHG, § 47 Rz 71; K. Schmidt in Scholz/K. Schmidt, GmbH-Recht, § 47 Rz 94; OGH GesRZ 1776, 26; ÖBA 1960, 58 BGH II ZR 73/85 = WM 1986, 456

52 K. Schmidt in Scholz/K.Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 153; Koppensteiner in Rowedder/ Schmidt-Leithoff, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 48; Zöllner, Schranken 183

53 K. Schmidt in Scholz/K.Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 153

54 K. Schmidt in Scholz/K.Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 153; Koppensteiner in Rowedder/ Schmidt-Leithoff, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 63; Zöllner, Schranken 218ff.

55 K. Schmidt in Scholz/K.Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 153

56 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 78; K. Schmidt in Scholz/K.Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 106; Fritz, Gesellschafts- und Unternehmensformen Rz 2297

57 K. Schmidt in Scholz/K.Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 149

58 K. Schmidt in Scholz/K.Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 149

59 OLG München, NJW-RR 1993, 1507, 1510; Hüffer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbH, § 47 Rz 144; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 19; Heidinger, Einzelentlastung GesRZ 1997, 242ff.; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 47 Rz 45f.; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, § 47 Rz 70; K. Schmidt in Scholz/K.Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 149

60 K. Schmidt in Scholz/K.Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 149

61 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 86; K. Schmidt in Scholz/K.Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 149; BGHZ 97, 28 = NJW 1986, 2051

62 K. Schmidt in Scholz/K.Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 149

63 K. Schmidt in Scholz/K.Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 149

64 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 86; Heidinger, Einzelentlastung, GesRZ 1997, 242; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, § 47 Rz 48; K. Schmidt in Scholz/K.Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 149; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, § 47 Rz 70; BGHZ 97, 28

65 K. Schmidt in Scholz/K.Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 153

66 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 86; K. Schmidt in Scholz/K.Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 149

67 K. Schmidt in Scholz/K.Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 149; Koppensteiner in Rowedder/ Schmidt-Leithoff, GmbHG, § 47 Rz 48; Zöllner, Schranken 183

68 K. Schmidt in Scholz/K.Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 153

69 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 87; K. Schmidt in Scholz/K.Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 151

70 K. Schmidt in Scholz/K.Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 151; RGZ 104, 130; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, § 47 Rz 69; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 51; Zöllner, Schranken 282; Vogel, Gesellschafterbeschlüsse 79

71 K. Schmidt in Scholz/K.Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 151f.; Koppensteiner in Rowedder/ Schmidt-Leithoff, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 51; Zöllner, Schranken 282f.; RGZ 68, 241; RGZ 104, 130; Vogel, Gesellschafterbeschlüsse 78;

72 K. Schmidt in Scholz/K.Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 151;

73 Enzinger in Straube, Wiener Kommentar, § 39 Rz 87

74 K. Schmidt in Scholz/K.Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 151

75 K. Schmidt in Scholz/K.Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 153

76 K. Schmidt in Scholz/K.Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 153; Herzfelder, Stimmrecht 121

77 K. Schmidt in Scholz/K.Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 153; Fritz, Gesellschafts- und Unternehmensformen Rz 2298; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 18; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 47 Rz 77 + 93; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt- Leithoff, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 56; BGHZ 97, 28 = NJW 1986, 2051

78 Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 47 Rz 77; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt- Leithoff, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 65; Banner, Die Entlastung als Institut des Verbandsrechtes, 1989, 37; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, § 46 Rn 39; Heidinger, Einzelentlastung, GesRZ 1997, 237; OLG Wien 18.9.2008, 1 R 120/08m; OLG Köln NZG 1999, 1112; OLG München DB 1995, 1020

79 Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 47 Rz 77

80 Heidinger, Einzelentlastung, GesRZ 1997, 237; Immenga/Werner, Stimmrechtsausschluss, GmbHR 1976, 53

81 Zöllner, Die Schranken, 202; K. Schmidt in Scholz/K. Schmidt, GmbH-Gesetz, § 47 Rz 149; Heidinger, Einzelentlastung, GesRZ 1997, 237

82 Heidinger, Einzelentlastung, GesRZ 1997, 244; K. Schmidt in Scholz/K. Schmidt, GmbH Gesetz, § 46 Rz 97

Ende der Leseprobe aus 91 Seiten

Details

Titel
Befangenheit bei der Stimmrechtsausübung
Untertitel
Der persönliche Anwendungsbereich des § 39 Abs. 4 GmbHG
Hochschule
Leopold-Franzens-Universität Innsbruck  (Handels- und Unternehmensrecht)
Note
sehr gut
Autor
Jahr
2011
Seiten
91
Katalognummer
V185079
ISBN (eBook)
9783656098713
ISBN (Buch)
9783656098867
Dateigröße
1296 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Befangenheit;, Stimmrecht;, Ausübung;, Stimmverbot;, persönlicher Anwendungsbereich;
Arbeit zitieren
MMag. Dr. Sabine Picout (Autor:in), 2011, Befangenheit bei der Stimmrechtsausübung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/185079

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