Bewertung von Fotobeständen: Kriterien und Probleme


Hausarbeit, 2011

15 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Bewertung in Archiven

3. Bewertung von Fotobeständen
3.1. Übernahme und Nutzung von Fotografien
3.2. Objektive Bewertungskriterien
3.2. Inhaltliche Bewertungskriterien

4. Fazit

Literatur

1. Einleitung

Fotografien sind in den vergangenen Jahrzehnten zu immer wichtigeren Archivalien geworden. In der Geschichtswissenschaft werden sie neben Film- und Tonmaterial verstärkt verwendet, um die traditionellen schriftlichen Quellen zu ergänzen. Daher werden sie auch für Archive interessanter. Aufgrund der immer besser und einfacher gewordenen Technik, sind auch Fotografien mittlerweile zu einem Massenmedium geworden, was eine vollständige Übernahme unmöglich macht. Wolfgang HESSE beklagte 1997, dass Fotografien häufig in Archiven und in der historischen Forschung unterschätzt und vernachlässigt werden und nennt sie „Stiefkind der Archive“.[1]

Bereits ab 2004 ist eine verstärkte Auseinandersetzung mit dem Thema Bewertung von Fotobeständen zu erkennen. Trotzdem sind diese Arbeiten eher selten im Vergleich zu der Vielzahl an Literatur über allgemeine Bewertung im Archiv sowie zur Lagerung und Erhaltung von Fotobeständen. Nicht jede Fotografie rechtfertigt die Kosten und den Aufwand für ihre Lagerung und Restauration. Aus diesem Grund versuchen einige Autoren Kriterien zu erarbeiten, die spezifisch auf diese Quellengattung angewandt werden können. Die Bewertung von Fotobeständen wird in der theoretischen Diskussion häufig vernachlässigt, obwohl das Problem im Archivalltag bereits eine Rolle spielt, da Archivare in ihrer Ausbildung meist nicht lernen mit diesem neuartigen Archivgut umzugehen.[2]

In dieser Arbeit wird analysiert, welche Bewertungskriterien theoretisch auf Fotobestände angewandt werden können und ob neue erstellt werden müssen oder Kriterien von schriftlichen Akten übernommen werden können. Zunächst werden daher allgemeine Bewertungskriterien für schriftliche Akten ermittelt und der Bewertungsvorgang vorgestellt. Danach werden Fotografien als Archivalien vorgestellt und Bewertungskriterien erarbeitet.

2. Bewertung in Archiven

Archive stehen alltäglich vor dem Problem, dass sie das immer mehr werdende Schriftgut vor allem aus Platz- und Kostengründen nicht lagern können. Weiterhin wäre es für die Benutzer mühsam und zeitaufwendig, sich zunächst durch eine große Menge an wertlosen Informationen zu arbeiten.[3] Aus diesem Grund ist Bewertung eine der wichtigsten Disziplinen eines Archivars. Es geht nicht mehr darum, zu entscheiden, was kassiert wird, sondern eher was aus welchem Grund übernommen wird.[4] Die Vernichtung von Akten, so Nora MATHYS, werde als Gewinn betrachtet, „denn mit der Konzentration auf die informativsten Bestandteile und deren Erschließung wird die Sammlung veredelt, indem sie überschaubar und greifbar wird“.[5] Viele Autoren beschreiben den theoretischen Ablauf und die Kriterien einer Bewertung von Akten. Die Umsetzung in die Praxis ist jedoch meist aus Zeit- und Kostengründen nicht möglich. Weiterhin können Bewertungskriterien in der Literatur nur allgemein sein. Die individuellen Entscheidungen müssen für jede Akte und für jeden Bestand neu erstellt werden. Nils BRÜBACH und Christoph SCHMIDER sprechen von der Bewertung als „erste Stufe der Erschließung“.[6] Ein bewerteter Bestand ist jedoch ohne seine Erschließung wertlos.

Öffentliche und staatliche Archive erhalten ihre Bestände durch Ablieferungen aus staatlichen Institutionen, die zur Abgabe verpflichtet sind. Vor einer Bewertung muss sicher gestellt sein, dass die abgelieferten Unterlagen archivwürdig sind. Archivwürdig sind geschlossene Akten, die in der Behörde nicht mehr gebraucht werden und für die Wissenschaft, Rechtssprechung, Verwaltung oder für Dritte von bleibendem Wert sind.[7]

Für eine erfolgreiche Bewertung sollte ein Archivar die Provenienz (Herkunft) eines Bestandes und den Überlieferungsweg eines Dokuments kennen. Ferner muss er den Bestand verstehen, braucht Hintergrundwissen in Geschichte und sollte die Interessen der Nutzer kennen.[8] Wichtig für die Bewertung ist auch, dass sie transparent und nachvollziehbar ist. Katharina TIEMANN nennt einige Maßnahmen, um dies zu gewährleisten. Ein Archiv solle aus Aktenplänen der Behörden einen Bewertungskatalog erstellen, worin der Archivar kennzeichnet, welche Akten übernommen und welche kassiert werden. Weiterhin sollte ein Bewertungsprotokoll verfasst werden, in dem Informationen wie die aktenaussondernde Stelle, Zeit der Bewertung, Umfang der Akten, namentliche Nennung des Archivars und die Bewertungsentscheidung vermerkt werden.[9] BRÜBACH und SCHMIDER raten ebenfalls zu Protokollen, damit die Bewertung verschiedener Archive verglichen werden kann und damit spätere Bewertungen von früheren Entscheidungen lernen.[10] BRÜBACH und SCHMIDER empfehlen weiterhin zwei Bewertungsschritte. Zuerst sollten Provenienz und Kontext eines Bestandes geklärt werden und dann inhaltliche Kriterien.[11] Andere Autoren teilen dies in objektive oder formale und inhaltliche Kriterien.

Die Redundanz ein weit verbreitetes objektives Kassationskriterium. Sind mehrere gleiche Dokumente, z.B. Kopien vorhanden, wird nur eines archiviert. Dies geschieht aber nur, wenn sicher ist, dass wirklich alle gleich sind. Sobald eine Kopie zusätzlich handschriftliche Anmerkungen besitzt, wird sie ebenfalls übernommen.[12] Weiterhin zählt TIEMANN Aufbewahrungsfristen zu den formalen Kriterien. Aus Gründen der Rechtssicherheit, die der Staat den Bürgern gewährleisten muss, dürfen einige Aktenarten, z.B. Adoptionsakten, nicht kassiert werden.[13] Zu den formalen Kriterien kann auch der Unikatcharakter einer Akte und ihre Authentizität bzw. Originalität zählen.[14] Genauso geht es häufig um die Frage, inwieweit ein Dokument genug Beweiskraft (Evidenzwert) hat.

Ferner sind der Entstehungskontext und der Überlieferungsweg einer Akte von Bedeutung. Bodo UHL beklagt, dass viele Archivare wie Historiker denken und daher den Inhalt eines Dokuments zu sehr berücksichtigen, obwohl die Provenienz wichtiger sei.[15] Ein Bestand soll nicht nur Informationen über historische Ereignisse und Personen beinhalten, sondern vorrangig die Verwaltung und ihre Strukturen darstellen. Staatliches Handeln muss nachvollziehbar werden und daher sollten alle Aspekte eines Bestandes vertreten sein.[16]

Inhaltlich sind Akten nach dem Informationswert zu bewerten, d.h. welche Aussagen sie über wichtige Ereignisse, Personen und so weiter haben.[17] Ein Archivar sollte sich dafür an der Forschung orientieren und überlegen, was für Fragestellungen in Zukunft bearbeitet werden könnten. Er kann nie mit Sicherheit sagen, welche Themen von Interesse sein werden. Die Anfragen der gegenwärtigen Benutzer geben jedoch einen Anhaltspunkt. So sind z.B. Akten aus der Zeit des Nationalsozialismus eher erhaltenswert als andere, da neben dem hohen Verlust an Dokumenten durch Krieg und bewusste Vernichtung auch ein großes Forschungsinteresse besteht.[18]

Bei Massenakten werden häufig Stichprobenverfahren zur Auswahl von Akten angewandt. Die bewusste Stichprobe legt z.B. einen bestimmten Buchstaben fest und alle entsprechenden Akten werden übernommen. Dies gewährleistet einen guten Einblick in z.B. Bedürfnisse von Familien über einen längeren Zeitraum. Andererseits ist es nicht repräsentativ, da die Auswahl keine Rückschlüsse auf die Gesamtheit der Akten zulässt und bestimmte Bevölkerungsgruppen ausschließt. Bei der Zufallsstichprobe erstellt ein Computer Zahlen und alle entsprechenden Akten werden übernommen. Diese Auswahl ist repräsentativ, aber aufwendig in der Handhabung und bietet keine Untersuchung über längere Zeiträume.[19] Eine solche Stichprobe ist auch ohne Computer möglich. So übernahm das Bundesarchiv bei einer Abgabe von 200.000 Bänden zur Anerkennung ausländischer Flüchtlinge jede 50ste Akte.[20]

3. Bewertung von Fotobeständen

3.1. Übernahme und Nutzung von Fotografien

Fotografien sind keine klassischen Dokumente eines Archivs. Staatliche Archive erhalten ihre Ablieferungen aus der Verwaltung, wo nur wenige Fotografien zu finden sind. Möglich wären hier Fotografien zu Personen oder zu Gegenständen und Sachverhalten, z.B. in Rechtsakten. Die meisten Fotografien gelangen über Nachlässe ins Archiv[21] oder dieses legt spezielle Fotosammlungen an, um die restlichen Dokumente zu ergänzen.[22]

Ein Problem bei der Lagerung von Fotografien im Archiv ist das Material. Von den 1930er bis in die 1950er Jahre wurden Negative aus Cellulosenitratfilmen benutzt. Sie sind leicht entflammbar und schwer zu löschen. Seit den 1950er Jahren gab es stattdessen Celluloseacetate. Bei diesen reagieren jedoch der Film und die Emulsion nicht gleich auf Unterschiede in Temperatur und Luftfeuchtigkeit und können sich voneinander lösen. Farbfotografien enthalten instabile Pigmente, sodass die Farbe bereits nach wenigen Jahren verblasst.[23] Wolf BUCHMANN nennt dazu ein Beispiel aus dem Bundesarchiv. Wegen akuter Zersetzungs- und Explosionsgefahr wurden Negative aus Nitrocellulose auf Sicherheitsfilm umkopiert und die Originale vernichtet.[24] Dies ist aber mit einem großen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Ein Archivar muss sich also fragen, ob eine Fotografie die Kosten, den Platz und den Aufwand für Lagerung und eventuelle Restaurierung rechtfertigt.

Ähnliche Überlegungen sind für den rechtlichen Aufwand nötig. Bei Fotografien sind mehrere rechtliche Aspekte zu beachten. Der Eigentümer eines Kunstwerkes, dazu gehören auch Fotografien, erwirbt nicht automatisch die Nutzungsrechte, auch wenn es das Original ist.[25] Das Archiv muss bei der Übernahme darauf achten, dass ihm alle Nutzungsrechte übertragen werden. Bei bekannten Fotografien und Fotografen kann der rechtliche Aspekt durch das Zitatrecht vereinfacht werden. Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks ist zulässig.[26]

Der Fotograf hat das Urheberrecht und damit das Recht auf Nennung seines Namens und auf eine angemessene Vergütung.[27] Vom Urheberrecht übertragen werden können neben schuldrechtlichen Abtretungen und erbrechtlichen Verfügungen nur die Nutzungsrechte an ihm.[28] Bei fotografierten Kunstwerken entsteht ein doppeltes Urheberrecht. Einmal das Recht des Fotografen und weiterhin das Recht des Künstlers.[29] Die Schutzfrist für ein Kunstwerk, was auch eine Fotografie sein kann, beträgt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Einfache Lichtbilder, z.B. Amateurfotos und mittlerweile auch Fotos von Kunstwerken, haben eine Schutzfrist von 50 Jahren nach Herstellung. Wird die Fotografie innerhalb der Schutzfrist veröffentlicht, verlängert diese sich entsprechend. Für wissenschaftliche Veröffentlichungen und darin enthaltende Lichtbilder gilt eine Schutzfrist von 25 Jahren.[30]

Auch die abgebildeten Personen haben einen rechtlichen Schutz. Bilder dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten vertrieben und ausgestellt werden bis zu 10 Jahre nach dessen Tod. Nach seinem Tod ist die Einwilligung der Angehörigen erforderlich. Im Zweifel gilt die Einwilligung als erteilt, wenn der Abgebildete eine Entlohnung erhielt. Ausnahmen sind Bilder zum Zwecke der Rechtspflege, zur öffentlichen Sicherheit, Abbildungen von Personen der Zeitgeschichte sowie Versammlungen, auf denen Personen nur das Beiwerk sind.[31]

Grundsätzlich ähneln die Bewertungskriterien für Fotobestände den Kriterien für Akten. Fotografien unterscheiden sich von Schriftstücken in der Darstellungsweise der Inhalte und im Material, was auch Gegenstand der Bewertung ist. Weiterhin haben Fotografien meist andere Entstehungshintergründe. Ihr größter Unterschied zu Schriftstücken ist aber, so Günter MÜLLER, ihr künstlerisch-ästhetischer Wert. Fotografien vereinen die Funktionen als historische Quelle und als Kunstwerk.[32]

Aufgrund der immer besser und einfacher werdenden Technik sind auch Fotografien zu einem Massenmedium geworden, was eine vollständige Übernahme unmöglich macht. METZ zeigt ausführlich die Kosten auf, die bei einer vollständigen Übernahme für Lagerung und Erhaltung entstehen im Vergleich zu den Kosten für die Bewertung. Nach seiner Rechnung würde sich eine Bewertung bereits lohnen, wenn 16,7% eines Fotobestandes kassiert wird.[33]

Kein Autor beschäftigt sich damit, ob Stichprobenverfahren bei Fotografien sinnvoll wären. Dies ist schwierig, da diese einen anderen Charakter haben als Massenakten der Verwaltung. Besonders mit den digitalen Fotografien kann es jedoch zu einer ähnlichen Menge kommen. Es ist möglich, zufällig Abbildungen auszuwählen, um einen möglichst repräsentativen Überblick über die existierenden Bilder aufzuzeigen, aber dies ersetzt nicht die individuelle Bewertung der einzelnen Fotografien. Weiterhin sind Fotografien anders als Massenakten nie gleichförmig in ihrem Inhalt.

In der Literatur wird in den letzten Jahren verstärkt über Bewertungskriterien für Fotobestände nachgedacht. Die Autoren sind sich über die grundlegenden Kriterien weitgehend einig. Für eine professionelle Bewertung sind Kenntnisse sowohl in Fotografiegeschichte in ihren inhaltlichen, gestalterischen und technischen Aspekten als auch in Fotokonservierung nötig.[34] Ein Problem ist, dass Archivare und Historiker in ihrer Ausbildung meist nur den Umgang mit traditionellen Quellen wie Urkunden, Akten oder Siegeln lernen, nicht aber mit audiovisuellen Quellen.[35]

Es kann auch bei Fotografien zwischen objektiven und inhaltlichen Bewertungskriterien unterschieden werden.

3.2. Objektive Bewertungskriterien

Vor allem objektive Kriterien enthalten spezifische Kriterien zur Bewertung von Fotografien. In diesem Bereich sind Wissen von Fotografiegeschichte und Technik besonders wichtig, was ein Archivar jedoch in seiner Ausbildung selten vermittelt bekommt.

Wie bei allen Dokumenten ist auch bei Fotografien die Redundanz das am weitesten verbreitete Kassationskriterium.[36] Wenn ein Dokument in mehreren, gleichen Kopien vorliegt, wird nur eine archiviert. Die Fotografie geht noch einen Schritt weiter. Das Original der Fotografie ist das Negativ, die Kopien sind die davon angefertigten Abzüge. Das Negativ wird als Original immer archiviert. Abzüge können kassiert werden, wobei Axel METZ rät, zumindest einen Abzug zu behalten. Einerseits seien sie leichter zu benutzen und andererseits können sie auf der Rückseite mit wichtigen Informationen wie Datum und Ort der Entstehung und dem Namen des Fotographs versehen werden.[37] Normand CHARBONNEAU betont weiterhin, dass Kopien nur dann kassiert werden sollten, wenn alle gleich sind. Wenn z.B. der Fotograf auf einer Kopie unterschrieben oder andere Informationen vermerkt hat, sollte diese zusätzlich aufbewahrt werden.[38] Nora MATHYS rät dazu, in Einzelfällen auch Negative zu kassieren, wenn der Aufwand für die Lagerung und Erhaltung zu groß ist.[39] Das gilt besonders für alte Filme aus Nitrocellulose und Celluloseacetate. Grundsätzlich sind aber Negative als das Original auf jeden Fall zu archivieren.

Ist eine einzelne Fotografie in z.B. einer Akte enthalten, wird diese als ganzes bewertet. Es ist aber auch möglich, dass Fotografien gesammelt in Alben abgegeben werden, die ebenfalls als Einheit bewertet werden. Wenn der Bezug einer Fotografie zum Registraturkontext nicht mehr erkennbar ist, wird ihr Wert erheblich gemindert und kann zu einer Kassation führen. Gerade Fotografien haben jedoch auch einzeln einen hohen Informationswert und können aus einem Überlieferungszusammenhang entfernt und einem anderen, meist einer Sammlung, zugeordnet werden.[40]

Axel METZ meint jedoch, dass auch Fotografien in Akten einzeln bewertet werden sollten. Wenn eine Fotografie einen besonderen Eigenwert über die Akte hinaus hat, soll sie übernommen und die restlichen Dokumente kassiert werden. In diesem Fall sei eine Dokumentation des Vorgangs wichtig, damit Entstehungskontext und Überlieferungsweg nachvollziehbar bleiben.[41] Auch Nora MATHYS argumentiert für eine Betrachtung jedes einzelnen Bildes, da nur so das Schaffen eines Fotografen als Ganzes und der weitere Kontext des Bestandes verständlich ist.[42]

Ferner lohnt sich häufig die Übernahme nur, wenn Informationen zur Entstehung der Fotografie vorhanden sind. Dies vereinfacht die Quellenkritik. Weiterhin ist es möglich, dass das Motiv oder der Sinn einer Fotografie nur dann verstanden wird, wenn die Umstände der Entstehung bekannt sind. Dokumentiert sein sollten der Name des Fotografen, das Datum, der Ort und der Kontext der Aufnahme sowie ihr Überlieferungsweg. Fehlen diese Informationen, sind die Verzeichnung und die Prüfung der Authentizität des Fotos schwierig. Ferner besteht die Gefahr der Auseinandersetzung mit Institutionen und Personen über urheberrechtliche Fragen, wenn die Entstehung nicht eindeutig geklärt ist.[43] Es ist ebenfalls hilfreich, andere beteiligte Personen als den Fotografen zu ermitteln. Neben dem Fotografen könnte es z.B. einen Auftraggeber, eine oder mehrere abgebildete Personen, einen Assistenten des Fotografen und eine Person, der die Fotografien sammelt geben. Diese Personen können auch helfen, die Absicht des Fotografen herauszufinden.[44]

Diese begleitende Dokumentation ist wichtig, um die Authentizität bzw. die Originalität einer Fotografie zu prüfen. Daraus lässt sich ermitteln, wie glaubwürdig eine Abbildung ist und ob es sich um eine Fälschung handelt. Grundsätzlich soll die Zielsetzung einer Aufnahme, also die Absicht des Fotografen oder anderer beteiligter Personen, festgestellt werden.[45] Wolf BUCHMANN rät für Fotografien zu einem ähnlichen Vorgehen wie bei traditionellen Schriftstücken. Erstens müssen inhaltliche und formale Daten sowie das Material analysiert werden. Dann muss die Überlieferungsgeschichte betrachtet werden.[46] Vergleichbare Daten seien bei Papierfotos häufig auf der Rückseite zu finden. Dabei geht es um Hinweise auf den Ort, den Zeitpunkt und den Anlass der Aufnahme sowie um Urheberrechte, Negativnummern, Weitergabevorbehalte und Bearbeitungsvermerke. Es muss ermittelt werden, wie das Bild entstand sowie ob ein Negativ vorhanden ist und wo dieses liegt. BUCHMANN merkt an, dass Detailkenntnisse nötig sind und dass ein solcher Vorgang aufwendig ist und nicht immer zu sicheren Ergebnissen führt.[47] In der Praxis wird der Aufwand zu hoch sein, um die Authentizität jeder einzelnen Fotografie sicher zu untersuchen.

Weiterhin nennt BUCHMANN einige andere Details, die auf die Echtheit einer Fotografie hinweisen können. Durch eine technische Prüfung, z.B. durch starke Vergrößerung, sei zu erkennen, wenn ein Detail nachträglich in die Abbildung eingefügt wurde. Er nennt hier zwei Bilder aus dem zweiten Weltkrieg, auf denen Juden abgebildet sind. Es sei mit technischer Hilfe zu erkennen, dass mindestens ein weißer Stern nachträglich hinzugefügt wurde.[48] Auch nach Normand CHARBONNEAU sollten vorrangig Fotografien, deren Authentizität und Einzigartigkeit geklärt sind, übernommen werden. Wenn eine Fotografie nur die anderen archivierten Dokumente ergänzt, sollte sie kassiert werden.[49]

Fotografien mit physischen Schäden und technischen Mängeln werden meist kassiert, weil ihre Aussagekraft in Frage steht. METZ nennt hier als Beispiele falsche Belichtung, Materialzerfall, Schimmelbefall, unzureichende Bildschärfe und problematische Ausschnittswahl.[50] Es ist jedoch zu beachten, dass technische Mängel vom Fotografen gewollt sein können, um eine spezielle Aussage zu treffen oder aus ästhetischen Gründen. Bei Fotografien mit physischen Schäden muss sich der Archivar erneut fragen, ob der noch vorhandene Aussagewert die Restaurierung rechtfertigt. Ein Dokument mit Schäden und technischen Mängeln muss aber archiviert werden, wenn das einzige vorhandene Exemplar archivwürdig ist.[51]

Das Alter kann weiterhin ein Übernahmekriterium sein. William LEARY stellte 1985 z.B. eine Chronologie zur Bewertung von Fotobeständen auf. Dabei geht es vor allem um die Bereiche Fotografiegeschichte und technische Erfindungen, wie die tragbare Kamera, Rollfilme, Kleinbildkamera oder heute die Digitalkamera. Es werden keine Bilder vor 1889 bewertet, denn Fotografien aus der Zeit sind ohnehin selten und technologisch gesehen wichtig für die Fotografiegeschichte. Fotografien, die zwischen 1890 und 1940 entstanden, werden bewertet, aber im Zweifelsfall übernommen. Eine rigorose Bewertung findet bei Fotografien nach 1940 statt, damit die Archive nur das aufbewahren, was sie recht einfach verwalten können.[52]

CHARBONNEAU sieht in dieser Chronologie ein Risiko. Diese Zeitabschnitte würden zwar für Großstädte gelten, aber in ländlichen Regionen entwickelte sich die Technologie langsamer. Weiterhin seien Großstädte gut dokumentiert und ländliche Regionen eher wenig.[53] Das Entstehen einer neuen Technologie bedeute ferner nicht, dass eine alte nicht mehr benutzt wurde, wie Nora MATHYS mit ihrem Beispiel des Schweizer Fotografen Hans Tschirren zeigt. Schon in den 1930er Jahren sei er von Glasplatten auf Cellulosenitratfilme übergegangen. Glasplatten benutzte er für Architekturaufnahmen jedoch bis in die 1950er Jahre.[54] Ältere Technologien sind also auch noch nach 1940 zu finden, was LEARYs Chronologie nicht berücksichtigt. Eine solche Chronologie ist zwar, wie auch METZ meint, eine sinnvolle Bewertungshilfe, aber kein einzelner Bewertungsgrund.[55]

Anhaltspunkte für eine positive Bewertungsentscheidung bietet auch der Bekanntheitsgrad des Fotografen oder der Fotografie. Es ist jedoch eher ein seltenes Kriterium. Aus Bekanntheit entsteht eine größere Nachfrage, daher sollten solche Dokumente eher übernommen werden. Weiterhin erleichtert das Zitatrecht die rechtlichen Aspekte.[56]

Spezifisch für Fotografien ist ihre ästhetische Qualität. Fotografien können nicht nur historische Ereignisse darstellen, sondern sie haben einen künstlerischen Wert. Sie sind erhaltenswert, weil sie z.B. eine besondere Herstellungsart dokumentieren[57] oder von einem bekannten Fotografen gemacht wurden.[58] Dieser kann für die Fotografiegeschichte, aber auch für die Kunstgeschichte interessant sein. Um die ästhetische Qualität zu beurteilen sind jedoch möglichst genaue Kenntnisse in Fotografietechniken nötig. Als Anhaltspunkt kann die Bekanntheit des Fotografen dienen.

3.2. Inhaltliche Bewertungskriterien

Die inhaltlichen Bewertungskriterien ähneln stark den Kriterien für schriftliche Dokumente, nur dass bei Fotografien der Inhalt aus der Abbildung und nicht aus dem Text hervorgeht. Normand CHARBONNEAU meint, Benutzer seien weniger interessiert an objektiven Kriterien oder der Provenienz, sondern mehr am inhaltlichen Informationswert.[59] Axel METZ hält den Inhalt bei Fotografien für bedeutender als den Inhalt von Aktenschriftstücken. Fotografien hätten eine besondere Beweiskraft, die entweder zu leicht geglaubt oder unterschätzt wird.[60] Da sich Bilder besser zu merken sind, haben Fotografien scheinbar einen größeren Wahrheitsgehalt.

Wie bei Akten muss bei Fotografien die „Bedeutung gesellschaftlicher Erscheinungen“[61] analysiert werden. Das bedeutet, der Archivar muss ermitteln, welche politische, historische oder wirtschaftliche Bedeutung die abgebildeten Ereignisse, Personen, Prozesse oder Gegenstände haben. Da Fotografien weniger in Ablieferungen der Verwaltung zu finden sind, ist die Darstellung der behördlichen Strukturen anders als bei Akten kein unmittelbares Kriterium. Zu analysieren sind hingegen die Aussagen, die über die Institution des Sammelnden gemacht werden können, z.B. wie und warum gesammelt wurde.[62] Bei Fotografien ist weiterhin die inhaltliche Aussagekraft für die Fotografiegeschichte wichtig, z.B. welche Informationen sie über den jeweiligen Fotografen oder der technischen Verfahrensweise enthalten.

Die inhaltlichen Bewertungskriterien müssen dem Sammlungsauftrag des Archivs entsprechen. Ein Hamburger Archiv sollte keine Dokumente aus der Schweiz übernehmen, die keinen deutlichen Bezug zur Stadt haben. Nur wenn die Archivierung an einer anderen Stelle gefährdet ist, rät Axel METZ zur Übernahme von Beständen, die dem Themenschwerpunkt des Archivs nicht entsprechen.[63]

Dieser Sammlungsauftrag ist auch dann zu beachten, wenn sich ein Archiv entscheidet, Interessen der Benutzer zu berücksichtigen. Archivare sollten diese kennen, denn so halten sie Kontakt zur wissenschaftlichen Nachfrage der Akten und haben einen Anhaltspunkt für mögliche zukünftige Fragestellungen.[64] Das Problem von Archivaren ist meist, dass das künftige Interesse der Forschung nie mit Sicherheit vorausgesagt werden kann. Die Orientierung an den Benutzern endet jedoch dort, wo deren Interessen über den Sammlungsauftrag des Archivs hinausgehen.[65] Das Interesse der Benutzer ist kein ausschlaggebendes, aber eher ein positives Kriterium.

Ausschlaggebend für eine Übernahme ist vorrangig der Aussagewert der Fotografie. Wie bei schriftlichen Dokumenten ist auch hier die theoretische Aufstellung von geeigneten Bewertungskriterien schwierig. Ein großer Wert der Fotografien für die Forschung ist, dass sie Szenen des Alltags darstellen, die in schriftlichen Quellen wenig vorhanden sind.[66] Geschichtswissenschaftler beschäftigen sich heute häufig nicht mehr vorrangig mit Vorgängen in Politik oder Verwaltung, sondern mit dem Alltag der Menschen. Auch aus kulturgeschichtlicher Sicht, so MATHYS, seien Fotografien des Alltags von großem Interesse, „da sie die vielfältigen Verwendungsweisen der Fotografie als Massenmedium dokumentieren.“[67]

METZ bietet einige Ansätze zur Bewertung des Inhalts an. Zu Übernehmen seien seltene Bildmotive. Diese Seltenheit sollte aber gekennzeichnet werden, da es sonst zu falschen Interpretationen kommen kann, weil der Anschein vermittelt wird, dass diese Bilder häufig vorhanden waren. Weiterhin sei es sinnvoll, sich wiederholende Ereignisse, z.B. Umzüge oder Feste, zu dokumentieren.[68] Auch die Informationsdichte auf einer Fotografie kann ausschlaggebend sein. Wenn mehrere bedeutende Personen oder Gegenstände auf einer Fotografie abgebildet sind, hat diese einen hohen Informationswert.[69] Genauso sollte auf die Umgebung geachtet werden, da neben dem Hauptmotiv auch andere Details für die Forschung relevant sein könnten, so z.B. die Kleidung und Frisuren der Menschen oder das Aussehen der Straßen.

Zu beachten sind ferner wiederum technische Mängel, die beabsichtigt sein könnten. Vielleicht verfälscht ein Fotograf ein Motiv absichtlich, um eine politische Aussage zu treffen. Vor allem die beabsichtigte nachträgliche Verfälschung wird in den kommenden Jahrzehnten mit der Digitalkamera ein bedeutendes Thema werden.

4. Fazit

Die Bewertung von Fotobeständen vereint allgemeine und spezifische Kriterien. Wie bei typischen Archivgut sollte der Entstehungskontext, Überlieferungsweg und Inhalt ausschlaggebend für eine Übernahme oder Kassation sein. Auch bei der Bewertung von Fotografien muss sich ein Archivar überlegen, ob der Aufwand und die Kosten für Lagerung, Erhaltung und Nutzung die Übernahme rechtfertigt. Nur die späteren Verfahren zur Lagerung und Restaurierung sowie der rechtliche Hintergrund sind unterschiedlich, aber die grundsätzliche Überlegung für die Bewertung bleibt.

Die inhaltlichen Aspekte entsprechen weitgehend den traditionellen Bewertungskriterien. Es muss vorrangig ermittelt werden, wie bedeutend die dargestellten Personen, Gegenstände oder Ereignisse sind. An Fotografien sind aber nicht nur Sozialwissenschaftler und Historiker interessiert, sondern auch Kunsthistoriker und Forscher zur Fotografiegeschichte. Fotografien dokumentieren keine Vorgänge der Verwaltung, was meist der Sammlungsauftrag von Archiven ist. Daher ergänzen sie in Sammlungen eher die anderen Bestände.

Die objektiven Kriterien erfordern mehr spezifisches Wissen über die Fotografie und ihre Technik. Es muss entschieden werden, ob und wie viele Kopien einer Fotografie neben dem Original übernommen werden und ob das Negativ archiviert oder umgespielt und vernichtet wird. Technische Mängel können beabsichtigt sein und so einen inhaltlichen und künstlerischen Wert haben. Für eine solche Beurteilung sind jedoch Kenntnisse in Fototechnik nötig.

Das wichtigste spezifische Kriterium der Fotobestände ist der ästhetisch-künstlerische Wert. Auch wenn ein Archiv eher vom Inhalt und seinem Sammlungsauftrag ausgeht, sollte es den künstlerischen Aspekt ebenfalls beachten, damit keine einmalige Fotografie vernichtet wird.

Im Allgemeinen können vor allem inhaltliche und kontextorientierte Bewertungskriterien vom traditionell schriftlichen Archivgut übernommen werden. Unterschiede zu Fotobeständen lassen sich eher bei der Lagerung und Nutzung feststellen. Das besondere spezifische Kriterium bei Fotografien ist nur der ästhetisch-künstlerische Wert, der auch Gegenstand der Bewertung sein muss.

Literatur

BUCHMANN, Wolf: „Woher kommt das Photo?“ Zur Authentizität und Interpretation von historischen Photoaufnahmen in Archiven, in: Der Archivar, Jg. 52, H. 4 (1999), S.16-38.

BRÜBACH, Nils/SCHMIDER, Christoph: Bilanz und Perspektiven von Bewertung im Archiv – Zusammenfassung und Fragestellungen, in: Bilanz und Perspektiven archivischer Bewertung. Beiträge eines archivwissenschaftlichen Kolloquiums, hg. v. Andrea WETTMANN, Marburg 1994, S.265-271.

CHARBONNEAU, Normand: The Selection of Photographs, in: Archivaria, Nr. 59 (2005), S.119-138.

HUBER, Max: Archivische Bewertung: Aspekte, Probleme, Konjunkturen, in: Arbido, Nr. 4 (2009), S.8-12.

LEARY, William: The archival appraisal of Photographs: A RAMP study with guidelines, Paris 1985, S.41/42.

MATHYS, Nora: Welche Fotografien sind erhaltenswert? Ein Diskussionsbeitrag zur Bewertung von Fotografienachlässen, in: Der Archivar, Jg. 60, H. 1 (2007), S.34-40.

METZ, Axel: Nicht jedes Bild sagt mehr als tausend Worte. Überlegungen zur archivischen Bewertung von Fotobeständen, in: Rundbrief Fotografie, Nr. 14, H. 4 (2007), S.14-22.

MÜLLER, Günter: Zur Bewertung von Kino-, Foto- und Phonodokumenten, in: Archivmitteilungen Jg. 33 (1983), S.155-158.

PÜTZ, Karl-Heinz: (Urheber-)Rechtliche Probleme in öffentlich-rechtlichen Sammlungen und Archiven, in: Rundbrief Fotografie, Jg. 9, H. 4 (2002), S.37-40.

Richtlinien 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, 22. Mai 2001, auf: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:167:0010:0019:DE:PDF [letzter Zugriff: 28.09.2011].

TIEMANN, Katharina: Bewertung und Übernahme von amtlichen Registraturgut, in: Praktische Archivkunde. Ein Leitfaden für Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, hg. v. Norbert REIMANN, Münster 2004, S.77-95.

UHL, Bodo: Die Geschichte der Bewertungsdiskussion. Wann gab es neue Fragestellungen und warum?, in: Bilanz und Perspektiven archivischer Bewertung. Beiträge eines archivwissenschaftlichen Kolloquiums, hg. v. Andrea WETTMANN, Marburg 1994, S.11-35.

WIEGAND, Peter: Das „archivische Foto“ – Überlegungen zu seiner Bewertung, in: Rundbrief Fotografie, Jg. 11, H. 1 (2004), S.19-24.

ZWICKER, Josef: Erlaubnis zum Vernichten: Die Kehrseite des Archivierens, in: Arbido, Nr. 7-8 (2004), S.18-21.

[...]


[1] HESSE, Wolfgang: Die Fotografie: Stiefkind der Archive?, in: Bestandserhaltung. Herausforderung und Chancen, hg. v. Hartmut WEBER, Stuttgart 1997, S.79-86.

[2] METZ, Axel: Nicht jedes Bild sagt mehr als tausend Worte. Überlegungen zur archivischen Bewertung von Fotobeständen, in: Rundbrief Fotografie, Nr. 14/4 (2007), S.14-22, S.14.

[3] TIEMANN, Katharina: Bewertung und Übernahme von amtlichen Registraturgut, in: Praktische Archivkunde. Ein Leitfaden für Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, hg. v. Norbert REIMANN, Münster 2004, S.77-95, S.77.

[4] „Die primäre Frage lautet längst nicht mehr: Dürfen wir diesen oder jenen Aktenbestand zur Vernichtung freigeben? Die Frage lautet: Ist die Notwendigkeit gegeben, diesen Bestand auf Dauer zu archivieren?“ ZWICKER, Josef: Erlaubnis zum Vernichten: Die Kehrseite des Archivierens, in: Arbido, Nr. 7-8 (2004), S.18-21, S.20.

[5] MATHYS, Nora: Welche Fotografien sind erhaltenswert? Ein Diskussionsbeitrag zur Bewertung von Fotografienachlässen, in: Der Archivar, Jg. 60, H. 1 (2007), S.34-40, S.34b.

[6] BRÜBACH, Nils/SCHMIDER, Christoph: Bilanz und Perspektiven von Bewertung im Archiv – Zusammenfassung und Fragestellungen, in: Bilanz und Perspektiven archivischer Bewertung. Beiträge eines archivwissenschaftlichen Kolloquiums, hg. v. Andrea WETTMANN, Marburg 1994, S.265-271, S.268.

[7] TIEMANN: Bewertung und Übernahme, 2004, S.78.

[8] CHARBONNEAU, Normand: The Selection of Photographs, in: Archivaria, Nr. 59 (2005), S.119-138, S.121.

[9] TIEMANN: Bewertung und Übernahme, 2004, S.82 u. S.85.

[10] BRÜBACH, Nils/SCHMIDER, Christoph: Bilanz und Perspektiven von Bewertung im Archiv – Zusammenfassung und Fragestellungen, in: Bilanz und Perspektiven archivischer Bewertung. Beiträge eines archivwissenschaftlichen Kolloquiums, hg. v. Andrea WETTMANN, Marburg 1994, S.265-271, S.268 u. S.270.

[11] BRÜBACH/SCHMIDER: Bilanz und Perspektiven, 1994, S.266.

[12] TIEMANN: Bewertung und Übernahme, 2004, S.83.

[13] TIEMANN: Bewertung und Übernahme, 2004, S.84.

[14] BRÜBACH/SCHMIDER: Bilanz und Perspektiven, 1994, S.266.

[15] UHL, Bodo: Die Geschichte der Bewertungsdiskussion. Wann gab es neue Fragestellungen und warum?, in: Bilanz und Perspektiven archivischer Bewertung. Beiträge eines archivwissenschaftlichen Kolloquiums, hg. v. Andrea WETTMANN, Marburg 1994, S.11-35, S.12 u. S.21.

[16] MATHYS: Welche Fotografien sind erhaltenswert?, 2007, S.35b.

[17] TIEMANN: Bewertung und Übernahme, 2004, S.84.

[18] TIEMANN: Bewertung und Übernahme, 2004, S.84.

[19] TIEMANN: Bewertung und Übernahme, 2004, S.87.

[20] BRÜBACH/SCHMIDER: Bilanz und Perspektiven, 1994, S.267.

[21] Zu Fotonachlässen siehe MATHYS: Welche Fotografien sind erhaltenswert?, 2007.

[22] So z.B. die baden-württembergischen Richtlinien, siehe WIEGAND, Peter: Das „archivische Foto“ – Überlegungen zu seiner Bewertung, in: Rundbrief Fotografie, Jg. 11, H. 1 (2004), S.19-24, S.20.

[23] CHARBONNEAU: The Selection of Photographs, 2005, S.123.

[24] BUCHMANN, Wolf: „Woher kommt das Photo?“ Zur Authentizität und Interpretation von historischen Photoaufnahmen in Archiven, in: Der Archivar, Jg. 52, H. 4 (1999), S.16-38, S.32.

[25] PÜTZ, Karl-Heinz: (Urheber-)Rechtliche Probleme in öffentlich-rechtlichen Sammlungen und Archiven, in: Rundbrief Fotografie, Jg. 9, H. 4 (2002), S.37-40, S.37.

[26] Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, erste Fassung 9. September 1965, §51.

[27] Richtlinien 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, 22. Mai 2001, auf: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:167:0010:0019:DE:PDF [letzter Zugriff: ], Absatz 10, S.2.

[28] PÜTZ: (Urheber-)Rechtliche Probleme, 2002, S.39.

[29] PÜTZ: (Urheber-)Rechtliche Probleme, 2002, S.40.

[30] PÜTZ: (Urheber-)Rechtliche Probleme, 2002, S.39/40

[31] PÜTZ: (Urheber-)Rechtliche Probleme, 2002, S.40.

[32] MÜLLER: Zur Bewertung von Kino-, Foto- und Phonodokumenten, 1983, S.157a.

[33] METZ: Nicht jedes Bild, 2007, S.15.

[34] MATHYS: Welche Fotografien sind erhaltenswert?, 2007, S.34a.

[35] BUCHMANN: „Woher kommt das Photo?“, 1999, S.34.

[36] METZ: Nicht jedes Bild, 2007, S.17a.

[37] METZ: Nicht jedes Bild, 2007, S.17a.

[38] CHARBONNEAU: The Selection of Photographs, 2005, S.131.

[39] MATHYS: Welche Fotografien sind erhaltenswert?, 2007, S.37a.

[40] WIEGAND: Das „archivische Foto“, 2004, S.21.

[41] METZ: Nicht jedes Bild, 2007, S.17a.

[42] MATHYS: Welche Fotografien sind erhaltenswert?, 2007, S.36a.

[43] METZ: Nicht jedes Bild, 2007, S.17a/b.

[44] CHARBONNEAU: The Selection of Photographs, 2005, S.126.

[45] MÜLLER: Zur Bewertung von Kino-, Foto- und Phonodokumenten, 1983, S.157a.

[46] BUCHMANN: „Woher kommt das Photo?“, 1999, S.16.

[47] BUCHMANN: „Woher kommt das Photo?“, 1999, S.18/19.

[48] Die Originale zu diesen Fotografien liegen im Bundesarchiv und wurden in einer Ausstellung ausgestellt. Im Rahmen eines Strafverfahrens wurde eine Verfälschung festgestellt. BUCHMANN: „Woher kommt das Photo?“, 1999, S.18/19.

[49] CHARBONNEAU: The Selection of Photographs, 2005, S.127.

[50] METZ: Nicht jedes Bild, 2007, S.17b.

[51] MÜLLER: Zur Bewertung von Kino-, Foto- und Phonodokumenten, 1983, S.157b.

[52] LEARY, William: The archival appraisal of Photographs: A RAMP study with guidelines, Paris 1985, S.41/42.

[53] CHARBONNEAU: The Selection of Photographs, 2005, S.127.

[54] MATHYS: Welche Fotografien sind erhaltenswert?, 2007, S.37a.

[55] METZ: Nicht jedes Bild, 2007, S.18a.

[56] METZ: Nicht jedes Bild, 2007, S.18a.

[57] WIEGAND: Das „archivische Foto“, 2004, S.22.

[58] METZ: Nicht jedes Bild, 2007, S.19a.

[59] „If by chance they [die Benutzer] are curious about a photograph’s provenance (in order to include it in the reference for a picture), they are rarely particularly interested in the context in which it was created“. CHARBONNEAU: The Selection of Photographs, 2005, S. 121.

[60] „Der Schein besonderer Authentizität“ METZ: Nicht jedes Bild, 2007, S.14a. Archivare haben daher „a more profound attachment for photographs than for other information media“ CHARBONNEAU: The Selection of Photographs, 2005, S.120.

[61] WIEGAND: Das „archivische Foto“, 2004, S.22.

[62] METZ: Nicht jedes Bild, 2007, S.19a.

[63] METZ: Nicht jedes Bild, 2007, S.16b. Siehe auch MÜLLER, S.157a.

[64] METZ: Nicht jedes Bild, 2007, S.18b/19a.

[65] „It should not detract from the institution’s need to focus on its mandate“. CHARBONNEAU: The Selection of Photographs, 2005, S.123.

[66] CHARBONNEAU: The Selection of Photographs, 2005, S.124.

[67] MATHYS: Welche Fotografien sind erhaltenswert?, 2007, S.35a.

[68] METZ: Nicht jedes Bild, 2007, S.18b.

[69] METZ: Nicht jedes Bild, 2007, S.18b.

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Bewertung von Fotobeständen: Kriterien und Probleme
Hochschule
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Note
1,0
Autor
Jahr
2011
Seiten
15
Katalognummer
V182348
ISBN (eBook)
9783656059059
ISBN (Buch)
9783656058922
Dateigröße
500 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
bewertung, fotobeständen, kriterien, probleme
Arbeit zitieren
Isabella Gust (Autor:in), 2011, Bewertung von Fotobeständen: Kriterien und Probleme , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/182348

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