Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in Krise und Insolvenz


Masterarbeit, 2011

121 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Erster Teil
Einführung in die Problematik und Ziel der Untersuchung
A. Untersuchungsgegenstand
B. Untersuchungsziel
C. Gang der Untersuchung

Zweiter Teil
Medizinisches Versorgungszentrum in Krise und Insolvenz
A. MVZ - Leistungserbringer des SGB V
B. Relevante Krisenursachen
C. Ablauf eines Insolvenzverfahrens
D. Massezugehörigkeit der sozialversicherungsrechtlichen Zulassung I. Einführung
E. Massezugehörigkeit der Praxis(ausstattung)
F. Insolvenzbeschlag von Honorarforderungen
G. Ausblick: Auswirkungen auf die MVZ-Insolvenz durch das ESUG

Dritter Teil
Zusammenfassende Thesen
A
B
C
D
E
F
G

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Erster Teil

Einführung in die Problematik und Ziel der Untersuchung

A. Untersuchungsgegenstand

Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) ist eine Neuschöpfung des sozialrechtlichen Gesetzgebers. Seit dem Jahre 2004 ist neben dem Vertragsarzt[1] auch das MVZ zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gesetzlich Versicherter berechtigt.

Nun mag es übereilt wirken, bereits zu einem Zeitpunkt über Krise und Insolvenz Medizinischer Versorgungszentren nachzudenken, an dem dieses rechtliche Konstrukt noch in den Kinderschuhen steckt. Aber „alles, was entsteht, ist wert, dass es zugrunde geht" - lässt Goethe seinen Mephisto (über sich selbst) erklären. In diesem Sinne dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis zahlungsunfähige oder überschuldete Medizinische Versorgungszentren die insolvenzrechtliche Literatur und die Gerichte beschäftigen, wobei die chronische Mittelknappheit im öffentlichen Gesundheitswesen und daraus fließende Reformbestrebungen zur Beschleunigung dieser Entwicklung beitragen könnten. Sieht man sich das Zahlenwerk publizitätspflichtiger MVZ etwas genauer an, so deutet einiges darauf hin, dass dieser Tag nicht in allzu ferner Zukunft liegt.[2]

B. Untersuchungsziel

Die Eigenheiten des als „GKV-System" bezeichneten Marktes, in dessen Rahmen die vertragsärztliche (ambulante) Leistungserbringung erfolgt, lassen die Frage aufwerfen, ob angesichts der öffentlich-rechtlichen Prägung - etwa durch SGB V oder Ärzte-ZV - mit dem Instrumentarium der Insolvenzordnung ein geordnetes Insolvenzverfahren über das Vermögen eines MVZ durchgeführt werden kann. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den Besonderheiten der MVZ-Insolvenz.

Im Vordergrund steht die Frage nach der Massezugehörigkeit von Vermögensteilen eines Medizinischen Versorgungszentrums. So wird untersucht, ob Honorarforderungen des MVZ, die Behandlungs- und Abrechnungserlaubnis und die Praxis(ausstattung) zulasten der gesetzlichen Krankenkassen in Form der Vertragsarztzulassung im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des MVZ in die Insolvenzmasse und somit in die Verfügungsgewalt des Insolvenzverwalters fallen. Dabei soll das Zusammenspiel insolvenzrechtlicher Normen (einerseits) und sozial- und berufsrechtlicher Anforderungen (andererseits) aufgezeigt werden, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines medizinischen Versorgungszentrums auftreten können.[3]

C. Gang der Untersuchung

Den Schwerpunkt der Arbeit bildet der - in sieben Kapitel untergliederte - zweite Teil. Im ersten Kapitel (A.) wird die Stellung des MVZ im System der GKV behandelt, wobei es zunächst um die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Arztberufs gehen soll. Im zweiten Kapitel (B.) werden relevante Krisenursachen untersucht. Das dritte Kapitel (C.) behandelt den Ablauf eines Insolvenzverfahrens, wobei die Besonderheiten der MVZ-Insolvenz besonders herausgestellt werden. Im anschließenden vierten Kapitel (D.) wird das Schicksal der Kassenzulassung bei Insolvenzeröffnung untersucht. Das fünfte Kapitel (E.) wendet sich einem zentralen Punkt der Arbeit zu. Es behandelt die Frage nach der Massezugehörigkeit der Praxis(ausstattung). Ob die Praxis(ausstattung) in die Verfügungsgewalt des Insolvenzverwalters fällt, wird im nachfolgenden Kapitel (F.) geprüft. Der zweite Teil endet mit einem Ausblick auf das ESUG (Kapitel H.).

Zweiter Teil

Medizinisches Versorgungszentrum in Krise und Insolvenz

A. MVZ - Leistungserbringer des SGB V

I. Sachleistungsprinzip als Ausgangpunkt für die Entstehung von Medizinischen Versorgungszentren

Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse hat der Versicherte nach den Bestimmungen des § 27 SGB V[4] i.V.m. den vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Konkretisierung des gesetzlichen Rahmenrechts erlassenen Richtlinien Anspruch auf Krankenbehandlung.[5] Dazu gehört nach den §§ 27 II Nr. 1, 28 I 1 SGB V die ärztliche Behandlung.[6] Im System der gesetzlichen Krankenversicherung herrscht seit dem Jahre 1883[7] das Sachleistungssystem vor, vgl. § 2 II 1 SGB V. Danach erhalten Versicherte unter Vorlage ihrer Berechtigung[8] die zu beanspruchende Leistung unmittelbar in natura, ohne selbst vorleistungspflichtig zu werden.[9] Krankenkassen erfüllen diesen Verschaffungsanspruch grundsätzlich nicht selbst, sondern bedienen sich externer, spezialisierter Leistungserbringer.[10] Die zentrale Figur in der vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlich Versicherten ist der zugelassene Vertragsarzt.[11] Daneben beteiligen sich ermächtigte Ärzte und ermächtigte, ärztlich geleitete Einrichtungen sowie zugelassene Medizinische Versorgungszentren an der vertragsärztlichen Versorgung, § 95 I 1 SGB V. Der sozialrechtliche Gesetzgeber wollte mit der Einführung Medizinischer Versorgungszentren als weitere, gleichberechtigte Teilnehmer in der vertragsärztlichen Versorgung die Möglichkeit eröffnen, ambulante Versorgung „aus einer Hand"[12] anzubieten. Zudem sollte mit der durch das GKV-Modernisierungsgesetz[13] geschaffenen Neuregelung insbesondere jungen Ärzten die Gelegenheit gegeben werden, an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen zu können, ohne die mit der Praxiseröffnung verbundenen wirtschaftlichen Risiken eingehen zu müssen.[14]

II. Einordnung des MVZ in das System sozialrechtlicher Leistungserbringung

1. Begriffsbestimmung

Nach der Definition in § 95 I 2 SGB V versteht man unter einem Medizinischen Versorgungszentrum eine fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Fachübergreifend ist eine Einrichtung, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen tätig[15] sind, § 95 I 3 HS 1 SGB V. Die Trennung der vertragsärztlichen Versorgung nach § 73 I SGB V in die haus- und fachärztliche Versorgung ist zu beachten.[16] Gemäß § 95 I 3 HS 2 SGB V fehlt es an einer fachübergreifenden Einrichtung, wenn die Ärzte der hausärztlichen Arztgruppe nach § 101 V SGB V angehören und wenn die Ärzte oder Psychotherapeuten der psychotherapeutischen Arztgruppe nach § 101IV SGB V angehören.

Das MVZ muss unter ärztlicher Leitung stehen. Was Inhalt sein und welchen Umfang die ärztliche Leitung haben soll, kann weder dem Wortlaut der Norm noch der Gesetzesbegründung entnommen werden. Mit dieser Forderung wird ausgeschlossen werden, dass fachliche Weisungskompetenzen von fachfremden, nichtärztlichen Dritten wahrgenommen werden.[17] Angesichts der fehlenden Konkretisierung übertragen Wigge/Boos/Ossege die für den ärztlichen Dienst im Krankenhaus geltenden Grundsätze auf den ärztlichen Leiter eines MVZ. In einem MVZ ist danach mindestens ein leitender Arzt zu bestimmen, der in medizinischen Fragen weisungsunabhängig gesamtverantwortlich für die von den angestellten Ärzten erbrachten Leistungen ist.[18] Kernbereich der ärztlichen Leitungsbefugnis ist das Innehaben der Letztentscheidungskompetenz im Hinblick auf die medizinische Diagnostik und Therapie. Darüber hinaus kann die Verantwortung auf eine ordnungsgemäße Abrechnung, die Führung der ärztlichen Unterlagen und die Erstellung von Arztberichten erstreckt werden.[19] Die kaufmännische Geschäftsführung des MVZ kann - wie in einem Krankenhaus - unabhängig von der ärztlichen Leitung erfolgen, sofern die fachlich-medizinische Leitung durch den verantwortlichen Arzt gewahrt bleibt.[20]

Die Ärzte des MVZ, die nach § 95 I 2, II 3 SGB V in das Arztregister[21] eingetragen sein müssen, können als Angestellte oder (freiberufliche) Vertragsärzte tätig werden. Demnach kann ein MVZ (1.) ausschließlich mit angestellten Ärzten, (2.) ausschließlich mit niedergelassenen Vertragsärzten[22] oder (3.) sowohl angestellten als auch Vertragsärzten betrieben werden.[23] Das MVZ mit ausschließlich angestellten Ärzten bietet sich bei nichtärztlicher Trägerschaft an, wenn also der ärztliche Versorgungsauftrag von den Gründern des MVZ nicht höchstpersönlich erfüllt werden kann. In diesem Fall gelten die berufs- und vertragsarztrechtlichen Vorgaben der ärztlichen Leistungserbringung für die angestellten Ärzte im gleichen Umfang wie für Vertragsärzte.[24]

2. Gründung, Organisation und Zulassung des MVZ

Die Errichtung eines MVZ setzt zunächst eine entsprechende Befugnis ihrer Gründer voraus. § 95 I 6 SGB V gestattet die MVZ-Gründung ausschließlich Leistungserbringern, die bereits - entweder im Status der Zulassung,[25] der Ermächtigung[26] oder mittels Vertrag[27] - an der medizinischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen teilnehmen.[28] Nichtgründungsberechtigt sind Krankenkassen und ihre Verbände, Kassenärztliche Vereinigungen, Kommunen, Wohlfahrtsverbände sowie Privatärzte und Privatkrankenhäuser. Gleiches gilt für die Hersteller von Medizinprodukten und pharmazeutischen Produkten.[29]

Nach Plänen des Bundesgesundheitsministeriums soll die MVZ- Gründungsberechtigung künftig eingeschränkt werden auf Vertragsärzte und Krankenhäuser mit Ausnahmeregelung aus Versorgungsgründen für gemeinnützige Trägerorganisationen (z. B. im Bereich der Dialyse).[30]

Versorgungszentren können sich gemäß § 95 I 6 1. HS SGB V aller zulässigen Rechtsformen[31] bedienen, wobei die Gesetzesbegründung ausdrücklich die GmbH erwähnt.[32] Umstritten ist in der Literatur die Frage, ob die OHG als zulässige Rechtsform für ein MVZ angesehen werden kann.[33] Die Rechtsprechung lehnt dies ab mit Hinweis darauf, dass die Handelsgesellschaft keine vertragsärztliche Tätigkeit ausüben könne. Die - wohl - herrschende Literaturmeinung schließt sich dieser Auffassung an.[34] Die Aktiengesellschaft soll künftig nicht mehr gewählt werden können, um zu verhindern, dass „auch aus reiner Kapitalbeteiligung Gewinne aus der vertragsärztlichen Versorgung gezogen werden kann".[35]

Soweit die Durchführung der ärztlichen Tätigkeit im Kleid einer juristischen Person des Privatrechts nach dem landesrechtlich geregelten Berufsrecht[36] unzulässig ist, werden diese standesrechtlichen Zulässigkeitshindernisse durch die vertragsarztrechtlichen Regelungen verdrängt.[37] Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt durch Beschluss des Zulassungsausschusses, wobei die Zulassungsentscheidung einer eventuell bestehenden Bedarfsplanung unterworfen ist.[38]

Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte[39] wird auf Medizinische Versorgungszentren und die dort angestellten Ärzte angewendet, § 1III Nr. 2 Ärzte-ZV. Zulassungsträger werden nicht die im Zentrum zulässigerweise[40] angestellten Ärzte, sondern das MVZ selbst.[41] Scheidet ein Arzt, der anlässlich seiner Anstellung im MVZ gemäß § 103

IV a 1 SGB V zu dessen Gunsten auf seine Zulassung verzichtet hat, später aus dem Versorgungszentrum aus, so kann er - anders als bei einer Gemeinschaftspraxis[42] - „seine" Zulassung nicht „mitnehmen" und auf einen anderen Standort verlegen. Vielmehr endet zwingend die Berechtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.[43]

3. Entwicklung

Zum Ende des ersten Quartals 2010 existierten bundesweit 1.503 Versorgungszentren, in denen insgesamt 7.526 Ärzte[44] tätig waren. MVZ werden vorwiegend von Vertragsärzten und Krankenhäusern errichtet. 48,7 % aller MVZ befinden sich in Trägerschaft von Vertragsärzten; in 38,5 % der Fälle sind Krankenhäuser Träger des MVZ. Ärzte bevorzugen die BGB-Gesellschaft, wohingegen MVZ in Krankenhausträgerschaft nahezu ausschließlich als GmbH gegründet werden.[45] Unter den Facharztgruppen sind die Hausärzte und Internisten am häufigsten vertreten. Die Mehrzahl der MVZ lässt sich in Gebieten mit einer hohen Einwohnerzahl und -dichte nieder. Lediglich 621 Versorgungszentren, d. s. 41,3 %, befinden sich in ländlichen Gebieten.[46]

B. Relevante Krisenursachen

I. Einleitung

Geburt und Tod eines Unternehmens lassen sich nach Albach anschaulich als zwei Sprünge (1.) aus der Abhängigkeit des Unternehmensgründers in die Selbständigkeit und (2.) aus der Existenz des Unternehmens in den Zustand der Auflösung seiner Teile verstehen.[47] Neben der Überwindung von Marktzutrittsbarrieren hängt das erfolgreiche Entstehen eines Unternehmens ab von dem Vorhandensein einer geeigneten Gründerpersönlichkeit und einer Gründungskonzeption.[48] Der zweite Phasensprung im unternehmerischen Lebenszyklus betrifft die Unternehmensbeendigung. Albach versucht, die beiden Elemente der Theorie der Unternehmensgründung, die Gründerpersönlichkeit und die Gründungsidee, auf eine Theorie der Unternehmensliquidation zu übertragen, wobei er es im Hinblick auf die Rolle der Gründerpersönlichkeit beim schlichten Hinweis auf Marshall genügen lässt.[49] Dagegen baut Albach die Unternehmensidee zu einer Theorie der Liquidation aus, indem er betont, dass die Unternehmensidee in einer Produktidee besteht. Der innovative Unternehmensgründer versucht mit einem neuen Produkt eine Marktnische zu besetzen oder gar einen neuen Markt zu schaffen, wodurch innovative Käufer angelockt werden. Diesen folgen rasch Nachahmer, die für ein schnelles Wachstum des Absatzes sorgen. Der Erfolg des Unternehmens ruft Konkurrenten auf den Plan, die mit ihren Produkten die Nachfrage der innovativen Kundschaft auf sich ziehen, denen wieder Nachahmer nachfolgen. Als Ergebnis dieses Prozesses kann das Produkt des Unternehmensgründers nur noch zu sinkenden Preisen und schließlich überhaupt nicht mehr abgesetzt werden.[50] Zum Ende eines Produktlebenszyklus sinken die Einnahmen schneller als die Ausgaben. Das Einproduktunternehmen stirbt. Ein Unternehmen, das also überleben möchte, muss rechtzeitig ein Nachfolgeprodukt entwickeln und anbieten, wobei die Ausgaben für Marktbeobachtung, Forschung und Entwicklung für das neue Produkt sich nicht vorhersagen lassen. Nach Albach lässt sich der Unternehmenszusammenbruch somit aus einer bestimmten Kombination von unternehmerischem Entscheidungsverhalten, der Höhe der Forschungsausgaben und dem Risiko des Markterfolges erklären.[51] Der Unternehmensbeendigung geht zumeist ein Prozess voraus, der als „Unternehmenskrise" bezeichnet wird und dem unter anderen folgende Eigenschaften zugeschrieben werden: Existenzgefährdung, Ambivalenz des Ausganges, Gefährdung dominanter Ziele, Überraschung, Zeitdruck, Stress und Verlust von Handlungsmöglichkeiten.[52] Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Unternehmenszusammenbruch nicht plötzlich „über Nacht" erfolgt. Vielmehr kann dem Unternehmenstod eine (gegebenenfalls längere) Phase vorausgehen, in der - von der Geschäftsleitung zunächst unbemerkt - Marktchancen vertan werden und unternehmerisches Potential ungenutzt bleibt. Später kann dies in einem sich verfestigenden und schließlich unaufhaltsamen Niedergang des Unternehmens münden.[53]

II. Zum Begriff der Unternehmenskrise

Einen allgemeingültigen Begriff der Unternehmenskrise hat die betriebswirtschaftlich geprägte Krisenforschung bislang nicht formuliert. Eine weite Definition bietet Müller an. Danach soll eine Unternehmenskrise bereits vorliegen, wenn konkret die Gefahr besteht, für den Fortbestand der gesamten Unternehmung oder wesentlicher, selbständig operierender Teile von ihr (Divisions- oder Geschäftsbereiche) wichtige Ziele nicht zu erreichen. In Betriebswirtschaftslehre und Unternehmenspraxis hat sich der auf den Tatbestand der Existenzbedrohung eingeengte Krisenbegriff durchgesetzt.[54] In der Literatur besteht zwar Einvernehmen über den Prozesscharakter von Unternehmenskrisen; hingegen herrscht Uneinigkeit über die Entstehung, den Verlauf und die Phasen solcher Prozesse.[55] Einen aktuellen Überblick über den Stand der Krisenwir- kungs-, Krisenursachen- und Früherkennungsforschung vermittelt Schulenburg, der im Übrigen einen evolutionstheoretischen Ansatz zur Erklärung des Entstehens von Unternehmenskrisen verfolgt.[56]

Einen grundlegenden Beitrag zur Krisenforschung leistet die Analyse von Müller, in der er vier Krisenarten unterscheidet: strategische Krise, Erfolgskrise, Liquiditätskrise und Insolvenz. Die strategische Krise zeichnet sich durch eine ernsthafte Gefährdung der Erfolgspotentiale der Unternehmung aus. Dabei sieht sich das Unternehmen mit einer sog. strategischen Lücke konfrontiert, worunter eine negative Diskrepanz zwischen gewünschter und tatsächlich erwarteter Entwicklung verstanden wird. Kennzeichnend für eine Erfolgskrise ist eine gravierende Unterschreitung von Erfolgszielen, wie z. B. Gewinn-, Rentabilitäts- oder Umsatzziele, wohingegen bei einer Liquiditätskrise unmittelbar Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung droht. Die Insolvenz tritt ein, wenn das Unternehmen illiquide und/oder überschuldet und damit ein dominantes Ziel verletzt ist.[57]

Auf Fleege-Althoff ist die Unterscheidung von exogenen und endogenen Krisenursachen zurückzuführen, die am Ort der Krisenentstehung anknüpft. Endogene Krisenursachen entstehen innerhalb (der Einflusssphäre) des Unternehmens, wobei als häufigste Ursachen eine zu geringe Kapitalausstattung und Führungsfehler gelten.[58] Exogene Krisenursachen betreffen - anders als endogene - regelmäßig einen größeren Kreis von Unternehmen. So wirken beispielsweise negative konjunkturelle Entwicklungen oder ein geändertes Nachfrageverhalten nicht nur auf einzelne Unternehmen, sondern gleichermaßen eine ganze Branche oder Region. Unter den exogenen Krisenursachen hebt die Krisenliteratur konjunkturelle (Fehl-) Entwicklungen, strukturelle Veränderungen im gesamtwirtschaftlichen Umfeld der Unternehmung und eine zunehmende Diskontinuität der Umsystementwicklung besonders hervor.[59]

III. Ursachen fürdieKrise eines MVZ

Auslöser für ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Medizinischen Versorgungszentrums können zunächst diejenigen Faktoren sein, die auch für ein „normales" Unternehmen in Frage kommen. Darüber hinaus ist das MVZ durch spezifische Faktoren gefährdet, die aus der Einbindung in das GKV-System resultieren.

1. Originäre Managementfehler

Ursächlich für eine MVZ-Krise können etwa ein fehlendes Unternehmensleitbild, eine falsche Standortwahl, eine zu optimistische Zielsetzung oder unrentable Praxiskäufe sein.[60]

Harlfinger weist darauf hin, dass die wirtschaftliche Schieflage von Ärzten vor allem auf Fehlentscheidungen bei der Gründung der freiberuflichen Praxis zurückzuführen sei. Diese Erkenntnis ist auf das - ärztlich geleitete - Medizinische Versorgungszentrum uneingeschränkt übertragbar. Probleme bereiten den Ärzten insbesondere zu hohe Praxismieten, zu hohe Anfangsinvestitionen bei gleichzeitig ungünstigen Kreditbedingungen und eine zu hohe Personalstärke.[61]

Nach den Feststellungen von VanZwoll, Mai, Eckardt und Rehborn[62] nehmen viele Ärzte vor der Errichtung ihrer Praxis keine oder eine nur eingeschränkte Standortanalyse vor. Dadurch haben sie keine Klarheit darüber, wie viele Ärzte im gleichen Fachbereich am gewählten Standort bereits vertreten sind. Auch die (künftige) Patientenstruktur (Privat- bzw. Kassenpatienten) wird nicht eingehend analysiert. Überdies verfügen Ärzte oftmals über keine tragfähige Unternehmensplanung. Somit hat der Arzt zu Beginn seiner Tätigkeit keine näheren Erkenntnisse darüber, wie sich seine Praxis voraussichtlich entwickeln wird. Betriebswirtschaftliche Kenntnisse und unternehmerische Erfahrungen besitzt der Arzt zu Beginn seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit zumeist keine. Zudem werden wichtige Planungsrechnungen, wie etwa eine Finanz- oder Investitionsplanung, nur selten erstellt, so dass eine (unerkannt) fristeninkongruente Finanzierung notwendiger Investitionen eine unvorteilhafte Finanzstruktur fördern und eine Zahlungsunfähigkeit herbeiführen kann. Nach den Erkenntnissen von vanZwoll etal. neigt der praktizierende Arzt dazu, die wirtschaftliche Entwicklung seiner Praxis zu wenig zu beobachten. Er verschließt die Augen vor etwaigen finanziellen Engpässen und nimmt häufig Fehlinvestitionen in erheblichem Umfange vor. Auf eine wirtschaftlich angespannte Situation reagieren Ärzte häufig zu spät und auch erst dann, wenn die Hausbank aufgrund der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit mit der Kündigung des Kreditengagements droht.

2. Übernahme von Vertragsarztsitzen

Eine MVZ-Krise könnte durch unrentable Praxisübernahmen herbeigeführt werden. Einige Medizinische Versorgungszentren verfolgen eine ausgeprägte Expansionsstrategie, die oft mit der Übernahme von (bestehenden Arztpraxen nebst diesen zugeordneten) Vertragsarztsitzen einhergeht.[63] Dem MVZ ist der „Erwerb" einer vertragsärztlichen Zulassung (und damit eine Vervielfachung des arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumens gem. § 87b II 2 SGB V) auf zwei Wegen möglich: Der bereits niedergelassene Arzt kann - unter Aufgabe seiner bisherigen, freiberuflichen Tätigkeit - eine Festanstellung im MVZ anstreben und dazu seine Zulassung in das Medizinische Versorgungszentrum einbringen. Die vertragsärztliche Zulassung des einbringenden Arztes wandelt sich in eine Zulassung als angestellter Arzt um. Ohne das Ausschreibungs- und Nachbesetzungsverfahren gem. § 103 IV SGB V zu durchlaufen, wird unmittelbar das MVZ Träger der sozialversicherungsrechtlichen Zulassung. Möchte der Arzt in das MVZ eintreten, ohne seinen Status als Vertragsarzt aufzugeben, so kann er auch lediglich seinen Vertragsarztsitz gem. § 24 VII Ärzte-ZV in das MVZ verlegen. Ein zweiter Weg für das MVZ, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, besteht in der Übernahme eines Vertragsarztsitzes gem. § 103 IVa 2 SGB V.[64]

Aus Sicht eines übernahmewilligen MVZ ist zumeist nicht die Praxis(ausstattung) des übertragenden Arztes von wirtschaftlichem Interesse, sondern - in gesperrten Zulassungsbezirken - der Vertragsarztsitz. In der Bereitschaft expansionsfreudiger MVZ, Kaufpreise zu entrichten, die den (Substanz-)Wert der übernommenen Praxiseinrichtung weit übertreffen, äußert sich die Erwartung künftiger Überschüsse.[65] Dieses als Geschäfts- oder Firmenwert bezeichnete Wertkonglomerat enthält zahlreiche Wertkomponenten (z. B. Know-how der Mitarbeiter, Kundenstamm, Wettbewerbsvorteile oder Managementqualität) und ergibt sich als Unterschiedsbetrag zwischen dem Kaufpreis einer Arztpraxis und dem Wert seines Nettovermögens.[66] Sofern das MVZ bilanzierungspflichtig ist,[67] werden erworbene Vertragsarztsitze gemäß des durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz[68] eingeführten § 246 I 4 HGB im Wege einer Fiktion zum zeitlich begrenzt nutzbaren Vermögensgegenstand erhoben, in der Bilanz als immaterielle Vermögensgegenstände ausgewiesen und nach § 253 III 1 und 2 HGB planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben.[69] Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung sind zwingend außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorzunehmen, § 253 III 3 HGB. Ein solcher Anlass zur außerplanmäßigen Abschreibung des aktivierten derivativen Firmenwerts in Form erworbener Kassenarztsitze könnte vorliegen, wenn das Bundesministerium für Gesundheit gem. § 87 VII 3 SGB V dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2012 (positiv) berichtet, dass für den Bereich der ärztlichen Versorgung auf die Steuerung des Niederlassungsverhaltens durch Zulassungsbeschränkungen verzichtet werden kann. Ein Wegfall von Zulassungsbeschränkungen würde sich unmittelbar auf den Wert bestehender Arztpraxen auswirken.[70] Dies ist jedenfalls für Praxen anzunehmen, denen ein vergleichsweise hoher Goodwill zugemessen wird - insbesondere also Praxen in bevorzugten Lagen von Ballungsgebieten. Die gesetzliche Pflicht zur Vornahme außerplanmäßiger Abschreibung des derivativen Firmenwerts könnte zur Ausweisung eines durch Eigenkapital nicht mehr gedeckten Fehlbetrags führen und bei juristischen Personen die Überschuldung gem. § 19 II InsO zur Folge haben.

3. Vernachlässigung der vertragsärztlichen Fortbildungspflicht

Ein Vertragsarzt ist gemäß § 95d I 1 SGB V verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung hat der Vertragsarzt alle fünf Jahre die entsprechenden Nachweise über die Erfüllung der sozialrechtlichen Fortbildungspflichtzu erbringen, § 95d III 1 SGB V. Erbringt der Vertragsarzt diesen Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, so ist die Kassenärztliche Vereinigung nach § 95d III 4 SGB V zur Honorarkürzung um 10 v. H. für die ersten vier Quartale, danach um 25 v. H. verpflichtet.

Auf die Situation eines MVZ übertragen bedeutet diese Regelung, dass dessen gesamtes Honorar zu reduzieren ist, wenn nur einer der dort tätigen Ärzte der sozialversicherungsrechtlichen Fortbildungspflicht nicht vorschriftsmäßig nachkommt. Dies kann zu erheblichen Einschränkungen der Innenfinanzierungsmöglichkeiten des Zentrums und zur Zahlungsunfähigkeit führen.

4. Regressforderungen infolge von Wirtschaftlichkeits- und Plausibilitätsprüfungen

Nach dem sog. Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß der §§ 2 IV, 12 I SGB V müssen die gegenüber gesetzlich Versicherten erbrachten Leistungen zweckmäßig und wirtschaftlich sein; das Maß des Notwendigen dürfen sie nicht überschreiten. Ziel der Honorarprüfung ist die nachträgliche Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit durch die Krankenkassen und die Kassenärztliche Vereinigung. Das Gesetz regelt in § 106 SGB V (i. V. m. der jeweiligen Prüfvereinbarung) zunächst die Wirtschaftlichkeitsprüfung. Dabei werden im Einzelnen vier Arten unterschieden: Richtgrößenprüfung, Zufälligkeitsprüfung, Durchschnittsprüfung und Einzelfallprüfung. Ziel der Plausibilitätskontrolle nach § 106a SGB V ist die Aufdeckung von Abrechnungsmanipulationen in der vertragsärztlichen Honorarabrechnung, wobei die Krankenkassen gemäß Abs. 3 a.a.O. die Abrechnungen insbesondere hinsichtlich des Bestehens und des Umfangs der Leistungspflicht, der Plausibilität von Art und Umfang der abgerechneten Leistungen oder der vom Versicherten zu zahlenden Zuzahlung prüfen.

Für die durch unwirtschaftliches Handeln bzw. betrügerische Falschabrechnung verursachten Mehraufwendungen wird der Vertragsarzt durch Regressbescheid finanziell persönlich in Anspruch genommen. Diese auch für Medizinische Versorgungszentren geltenden Regelungen können zu schmerzhaften Honorarrückforderungen und damit auch zur Liquiditätskrise führen.

5. Auswirkungen das geplanten Versorgungsstrukturgesetzes

Im Koalitionsvertrag zur 17. Legislaturperiode zwischen CDU, CSU und FDP wird unter Ziff. 9 die Freiberuflichkeit der ärztlichen Tätigkeit als tragendes Prinzip unserer Gesundheitsversorgung besonders hervorgehoben. Die Koalitionspartner kündigen Änderungen im Zulassungsrecht Medizinischer Versorgungszentren dahingehend an, dass Geschäftsanteile künftig nur von zugelassenen Ärzten sowie Krankenhäusern gehalten werden können.[71]

Der Referentenentwurf[72] vom 10.06.2011 zum Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungs- strukturgesetz) konkretisiert die Vorstellungen der gegenwärtigen Koalitionspartner im Hinblick auf Änderungen im MVZ-Rechts. So soll die in § 95 I 6 SGB V enthaltene Regelung, wonach die Medizinischen Versorgungszentren sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen können und von allen Leistungserbringern, die aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden können, gestrichen werden. Künftig soll die Errichtung Medizinischer Versorgungszentrum nur zugelassenen Vertragsärzten, zugelassenen Krankenhäusern und gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, erlaubt sein. Bereits zugelassene MVZ genießen zwar Bestandsschutz, deren Zulassung ist aber zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen nach § 95 I 6 2. HS SGB V länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen.

Nachteilig für Medizinische Versorgungszentren könnten sich auch die geplanten Änderungen in der Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen auswirken. § 103 IVc 1 SGB V - E gibt den Kassenärztlichen Vereinigungen ein nicht übertragbares gesetzliches Vorkaufsrecht im Rahmen von Nachbesetzungsverfahren. Überdies gewährt § 103 IVd 3 SGB V - E den Ärzten ein Vorkaufsrecht gegenüber einem MVZ, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte nicht Ärzten zusteht. Diese Regelungen dürften zu einer Beschneidung der Expansionsbedürfnisse kapitalisierter, also nicht vordergründig ärztlich getragener MVZ führen. Hieran ändert auch der eingeräumte Bestandschutz für bereits zugelassene MVZ nichts.

6. Sonstige Krisenursachen

In Bezug auf die für MVZ relevanten Krisenursachen ist im Übrigen auf die Insolvenzgründe für die Insolvenz freiberuflicher Ärzte hinzuweisen. So betont Vallender besonders das gesteigerte Konsumverhalten, Missmanagement, steuerrechtliche Probleme[73] oder Investitionen, die weit über die Ertragsfähigkeit einer Arztpraxis hinausgehen.[74] Auf weitere Gefahren für die Unternehmensexistenz machen van Zwolletal. aufmerksam: Spekulationsgeschäfte, Scheitern der Ehe, Gesundheitsreformen, Änderungen der Vergütungsvorschriften, übersteigertes Konsumverhalten von Ärzten, neue medizinische Methoden oder wegfallende Leistungen.[75]

IV. Stellungnahme

Der Fortbestand eines MVZ ist zunächst bedroht durch allgemeine (wirtschaftliche) Faktoren, die auch „normale" Unternehmen gefährden können, wobei endogene Krisenursachen (z. B. fehlerhafte Unternehmensleitung, falsche Standortwahl, unklare und unübersichtliche Aufbau- und Ablauforganisation, unangemessener Führungsstil, mangelhafte oder fehlende Finanz- und Ertragsplanung, ungünstige Belegschaftsstruktur, Qualifikations- und Motivationsdefizite) gegenüber exogenen Krisenursachen (z. B. Konjunkturschwankungen, sinkende reale Kaufkraft, Absenkung von Markteintrittsbarrieren, neue Technologien) dominieren.

Medizinische Versorgungszentren sind als „Erfindung" des sozialrechtlichen Gesetzgebers besonders auch künftigen Korrekturen des - gesundheitspolitisch beeinflussten - Vertragsarztrechts ausgesetzt. Hat der Vertragsarzt vielleicht noch die Möglichkeit, die als unvorteilhaft empfundenen Änderungen auszugleichen, indem er sich verstärkt auf die Behandlung von Privatpatienten konzentriert, ist dieser Ausweg zumindest dem GmbH-MVZ im Hinblick auf § 4 II 1 der Musterbedingungen der privaten Krankenversicherungen (MB/KK), der die Wahl der privat Krankenversicherten auf die niedergelassenen approbierten Ärzte beschränkt, möglicherweise versperrt.[76]

C. Ablauf eines Insolvenzverfahrens

Nachfolgend wird der Ablauf eines Insolvenzverfahrens in seinen Grundzügen dargestellt.

I. Eröffnungsvoraussetzungen

Das Insolvenzverfahren wird nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eröffnet.

1. Insolvenzfähigkeit

Formelle Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners ist zunächst dessen Insolvenzfähigkeit[77].[78] In den §§ 11 und 12 InsO werden abschließend diejenigen Rechtsträger aufgeführt, über deren Vermögensmassen nach der deutschen Rechtsordnung überhaupt Insolvenzverfahren stattfinden können. Hierbei ist der Begriff der Insolvenzfähigkeit vermögensbezogen zu verstehen. Erst in zweiter Linie geht es darum, wer Subjekt des Insolvenzverfahrens sein kann.[79] Es ist möglich, dass ein Rechtsträger Schuldner in mehreren Insolvenzverfahren ist.[80]

Ist der MVZ-Träger eine natürliche Person, so ist diese insolvenzrechtsfähig, § 11 I 1 InsO. Ebenso kann über das Vermögen eines MVZ, dessen Rechtsträgerin eine juristische Person des Privatrechts ist, ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden, a.a.O.[81]

MVZ-Träger, die sich der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft bedienen, sind als „Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" insolvenzrechtsfähig, § 11II Nr. 1 InsO.[82]

2. Insolvenzgrund

Weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Gericht[83] ist nach § 16 InsO das Vorliegen eines Insolvenzgrundes.[84] Die deutsche Insolvenzordnung normiert drei Insolvenzauslöser. Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit, § 17 I InsO, die nach der Legaldefinition in § 17 II InsO vorliegt, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen[85] Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.[86] Eine lediglich vorübergehende Zahlungsstockung begründet keine Zahlungsunfähigkeit.[87] Insolvenzgrund kann ferner die in § 18 InsO geregelte drohende Zahlungsunfähigkeit sein. Danach droht ein Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Die Konkursordnung[88] kannte diesen Insolvenzgrund nicht. Der insolvenzrechtliche Gesetzgeber wollte mit der Neueinführung dieses Grundes für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dem Schuldner[89] die Möglichkeit schaffen, bei einer sich deutlich abzeichnenden Insolvenz bereits vor ihrem Eintritt verfahrensrechtliche Gegenmaßnahmen einzuleiten.[90] In Abgrenzung zur (eingetretenen) Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO werden bei der Ermittlung der (lediglich) bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit auch diejenigen Zahlungspflichten des Schuldners in die Betrachtung einbezogen, die schon bestehen, aber noch nicht fällig sind.[91] Schließlich ist bei einer juristischen Person auch die Überschuldung ein Insolvenzgrund, § 19 InsO. Diese liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.[92] Bei einer positiven Fortführungsprognose[93] des Unternehmens soll gemäß § 19 II InsO in der Fassung von Art. 5 FMStG[94] die Überschuldung[95] als Insolvenzauslöser entfallen, wobei der Gesetzgeber die Frage unbeantwortet ließ, wie die positive Fortführungsprognose erstellt werden soll. Der Ansatz, in der Bewertung generell auf eine positive Fortführungsprognose abzustellen und damit von

Fortführungswerten auszugehen, ist daher abzulehnen, weil damit die Überschuldung als Insolvenzgrund insgesamt entfiele.[96]

3. Insolvenzantrag

Dem Insolvenzverfahren geht ein Eröffnungsverfahren[97] voraus, das mit Eingang[98] eines Antrags beginnt.[99] Antragsberechtigt sind sowohl Gläubiger als auch Schuldner, § 13 I 2 InsO.[100] Solange das Gericht über den Antrag nicht entschieden hat, kann der Antragsteller darüber verfügen und ihn gegebenenfalls ohne Begründung wieder zurücknehmen, § 13 II InsO.[101] Um eine Einflussnahme auf das Insolvenzantragsverfahren durch den Antragsteller auszuschließen, kann dessen Eröffnungsantrag unter keine Bedingungen gestellt werden.[102] Die Antragstellung hat schriftlich zu erfolgen, § 13 I 1 InsO. Von Mitgliedern des Vertretungsorgans einer juristischen Person wird nach § 15 a IV InsO zudem ein „richtiger" Insolvenzantrag verlangt.

Der Antrag eines Gläubigers nach § 14 I InsO ist zulässig, wenn dieser ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat sowie seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Insolvenzgläubiger ist, wer eine zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung begründete persönliche Forderung gegen den Schuldner hat, § 38 InsO. Der Schuldner wird zum Gläubigerantrag gehört, §§ 14 II, 10 InsO.

Ist der Schuldner eine natürliche, uneingeschränkt geschäftsfähige und damit prozessfähige Person, so resultiert das Recht, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein eigenes Vermögen zu stellen, aus §§ 4 InsO, 511 ZPO. Ist der Schuldner keine natürliche Person, bedarf die Befugnis zum Eigenantrag einer besonderen Regelung. Für die juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist das Antragsrecht in § 15 InsO und die Antragspflicht[103] in § 15a InsO geregelt worden.

II. Verfahrensarten

Die Insolvenzordnung[104] bietet verschiedene Varianten an, nach denen über das Vermögen eines Schuldners das Insolvenzverfahren durchgeführt werden kann.

1. Abgrenzung zwischen den Verfahren

Grundmuster bildet das in den §§ 1 bis 303 InsO normierte Regelverfahren.[105] Daneben sind im Neunten Teil der Insolvenzordnung (§§ 304 bis 314 InsO) die Normen über das Verbraucherinsolvenzverfahren und die sonstigen Kleinverfahren niedergelegt. Beide Verfahrensarten sind so unterschiedlich ausgestaltet, dass sie sich wechselseitig ausschließen.[106] Fraglich ist, welches Verfahren auf ein insolventes MVZ anzuwenden ist. Das auf Unternehmen zugeschnittene Regelverfahren[107] ist das traditionelle Verfahren.[108] Es beginnt mit einem schriftlichen Antrag, wobei nur der Schuldner und dessen Gläubiger antragsberechtigt sind, § 13 I InsO. Es kommt zur Anwendung, sofern der Schuldner nicht den Sondervorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren unterliegt.

Der persönliche Anwendungsbereich des Neunten Teils der Insolvenzordnung wird abschließend in § 304 InsO bestimmt.[109] Danach sind die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren zwingend[110] anzuwenden auf einen Schuldner, sofern er eine natürliche Person im Sinne der §§ 1 ff. BGB ist und keine (nennenswerte) selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, § 304 I 1 InsO.[111] Seit der Neufassung § 304 InsO durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG)[112] unterfallen ehemalige oder noch selbständige Kleinunternehmer nicht mehr dem Verbraucher-, sondern dem Regelinsolvenzverfahren.[113] Schuldner, die eine geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, sind davon ausgenommen. Der Gesetzgeber begründet deren Einbeziehung in das Verbraucherinsolvenzverfahren mit der Ähnlichkeit ihrer Verschuldungsstruktur zu der von Verbrauchern. Voraussetzung ist allerdings die Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse des vormaligen Kleinunternehmers und das Fehlen von Verbindlichkeiten aus (früheren) Arbeitsverhältnissen.[114] Die Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse ist jedenfalls zu verneinen, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als 19 Gläubiger hat, § 304 II InsO. Aber auch bei einer geringeren Gläubigeranzahl kann Unüberschaubarkeit gegeben sein, namentlich bei komplizierten Anfechtungssachverhalten.[115]

2. Das für den MVZ-Träger zutreffende Verfahren

Gerät ein MVZ in die Krise und stellt dessen vertretungsberechtigtes Organ einen Insolvenzantrag, so würde das Gericht bei der Ermittlung der zulässigen Verfahrensart regelmäßig das Regelverfahren anordnen. Das MVZ in der Rechtsform einer juristische Person des deutschen Privatrechts ist vom persönlichen Anwendungsbereich der §§ 304 ff. InsO nicht erfasst. Das gleiche ist der Fall, wenn das MVZ als BGB- oder Partnerschaftsgesellschaft auftritt.[116] Die Tätigkeit der (insolventen) Gesellschaft, ist, wie die enge Verklammerung von Gesellschaftsinsolvenz und Gesellschafterhaftung in §§ 93, 227 InsO zeigt, dem persönlich haftenden Gesellschafter zuzurechnen.[117] Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterliegen im Insolvenzfall den Normen über das Regelverfahren.

Anders könnte hingegen die Beantwortung der Frage nach der richtigen Verfahrensart ausfallen, wenn der MVZ-Träger eine natürliche Person ist. Der Gesetzgeber geht, wie aus der Gesetzesbegründung hervorgeht,[118] wohl selbstverständlich davon aus, dass der Träger eines MVZ eine Gesellschaft ist. Nach dem Gesetzestext ist aber nicht ausgeschlossen, dass eine einzelne natürliche Person Träger eines MVZ sein kann, soweit alle übrigen Gründungsvoraussetzungen erfüllt sind.[119] Sofern der MVZ-Träger noch keine neue selbständige Tätigkeit aufgenommen hat und dessen Vermögensverhältnisse übersichtlich sind im Sinne von § 304 I 2, II InsO, so wäre er dem Personenkreis zuzuordnen, auf den die Vorschriften des Verbraucherinsolvenzverfahrens Anwendung finden. Entsprechendes ist anzunehmen bei einem MVZ-Gesellschafter, der infolge der Insolvenz des Versorgungszentrums selbst in eine wirtschaftliche Krise geraten ist und seinerseits ein Insolvenzverfahren anstrebt.

3. Vor- und Nachteile der jeweiligen Verfahrensart für den insolventen MVZ- Träger

Ist der MVZ-Träger eine natürliche Person, so kann er in gewissem Umfang Einfluss auf die Verfahrensart nehmen, namentlich dadurch, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung (k)eine selbständige Tätigkeit ausübt.[120] Welche Verfahrensart - aus der Sicht des Schuldners - die „bessere" ist, lässt sich nicht verallgemeinern: Strebt der Schuldner eine sofortige Antragstellung an, so spricht dies zunächst für das Regelverfahren, das lediglich den Eingang eines schriftlichen[121] Eröffnungsantrags beim örtlich zuständigen Amtsgericht verlangt, §§ 2, 3, 13 I InsO. Einer Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes[122] bedarf es im Falle des Eigenantrags[123] - im Gegensatz zum Fremdantrag[124] - grundsätzlich nicht.[125] Das Regelverfahren setzt keinen (zeitaufwendigen) außergerichtlichen Einigungsversuch voraus. Für den Eigenantrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gemäß § 305 I Nr. 1 InsO hingegen wird der Nachweis über das Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuchs mit allen Gläubigern innerhalb der letzten sechs Monate vor Antragstellung unter Einschaltung einer geeigneten Person oder Stelle vorausgesetzt.

Steht für den Schuldner der sofortige Antrag nicht im Vordergrund, so ist das Verbraucherinsolvenzverfahren vorzuziehen. Dieses setzt, wie angeführt, einen außergerichtlichen Einigungsversuch voraus, der in der Praxis zumeist scheitert; generell sollte der Schuldner die Chance auf eine einvernehmliche vertragliche Regelung mit seinen Gläubigern nicht ungenutzt lassen, die im Einzelfall[126] durchaus möglich ist und Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren entfielen.

Für das Verbraucherinsolvenzverfahren sprechen die geringeren Verfahrenskosten, die hauptsächlich aus Gerichtskosten und der Vergütung für den Treuhänder bestehen, die im Vergleich zum Insolvenzverwalter aber erheblich niedriger ausfällt, § 13 I 1 InsVV. Die ist für denjenigen Schuldner von Bedeutung, der, wenn er eine natürliche Person ist, die Restschuldbefreiung anstrebt. Das Restschuldbefreiungsverfahren nach §§ 286 ff. InsO setzt die Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Person voraus, die Restschuldbefreiung beantragt hat[127], es sei denn, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde wegen des Fehlens einer kostendeckenden Masse gemäß § 26 I 1 InsO abgewiesen.

Die im Rahmen eines (Verbraucher- oder Regel-)Insolvenzverfahrens[128] anfallenden Kosten können dem Schuldner unter den Voraussetzungen des § 4a InsO auf Antrag gestundet werden.

Das Regelinsolvenzverfahren bietet jedoch die bereits in § 1 S. 1 Alt. 2 InsO angesprochene Möglichkeit, Gläubiger durch Vorlage eines Insolvenzplanes gemäß § 217 ff. InsO alternativzu befriedigen, die im Kleinverfahren nicht besteht, § 312 II InsO.[129] Auch die Eigenverwaltung, §§ 270 bis 285 InsO, ist nur für das reguläre Verfahren vorgesehen, a.a.O.[130]

III. Verfahren bis Insolvenzeröffnung

1. Anordnung von Sicherungsmaßnahmen

Der wohl folgenschwerste Mangel des früheren Konkursrechts war es, dass es den Beteiligten einen funktionsfähigen rechtlichen Rahmen für die Sanierung notleidender Unternehmen verweigerte.[131] Die infolge der Insolvenzrechtsreform 1994 geschaffenen Instrumente zur Verbesserung der Befriedigungschancen der Gläubigergemeinschaft[132] - ggf. unter Erhalt des Schuldnerunternehmens, vgl. § 1 InsO - können ihre Wirksamkeit nur entfalten, wenn die (künftige) Insolvenzmasse in dem Zeitraum zwischen Antragstellung und Entscheidung über den Antrag nicht durch Handlungen des Schuldners und/oder der Gläubiger geschmälert wird. § 21 I 1 InsO ermöglicht es dem Insolvenzgericht, im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens die zur Sicherung der Insolvenzmasse erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu treffen.

In Betracht kommen hier insbesondere die Anordnung einer vorläufigen Postsperre; das Verbot, bestimmte Gegenstände zu verwerten oder einzuziehen; die Untersagung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner und die Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbots durch den Schuldner, § 21 II 1 Nr. 2 bis 5 InsO. Die bedeutendste Sicherungsmaßnahme ist die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, § 21II Nr. 1 InsO. § 22 InsO regelt dessen Rechtsstellung und Befugnisse.

2. Maßnahmen des vorläufigen Insolvenzverwalters

Je nach Umfang der ihm vom Gericht übertragenen Befugnisse unterscheidet man den sogenannten „schwachen"[133] und „starken"[134] vorläufigen Insolvenzverwalter.[135] Letzterem ist bereits im vorläufigen Verfahren die Verwaltungs- und Verfügungsmacht über das Vermögen des Schuldners übertragen worden[136], so dass die Rechtsstellung in vielen Bereichen bereits der des späteren (endgültigen) Insolvenzverwalters entspricht.[137] Seine Aufgaben und Pflichten sind im Einzelnen in § 22 I 2 Nr. 1 bis 3 InsO normiert.[138] Zunächst wird der vorläufige Verwalter Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens ergreifen und prüfen, ob eine für die Durchführung des Verfahrens voraussichtlich ausreichende Masse vorhanden ist. Betreibt der Schuldner ein Unternehmen, so hat der vorläufige „starke" Verwalter dieses bis zur Entscheidung des Gerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich fortzuführen.[139] Ist dadurch jedoch eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu befürchten, kann mit Zustimmung des Gerichts der Geschäftsbetrieb eingestellt werden.

Die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Verwaltungs- und Verfügungsmacht bestimmt das Gericht im Einzelfall.[140] Sie dürfen jedoch nicht über die des starken vorläufigen Verwalters hinausgehen, § 22 II 1 und 2 InsO. Mit dieser Einschränkung soll der Entscheidung der Gläubigerversammlung nach Insolvenzeröffnung, vgl. § 157 InsO, nicht vorgegriffen werden.[141] Die Bestellung eines „schwachen" vorläufigen Verwalters erfolgt also immer dann, wenn dem Schuldner im Rahmen des vorläufigen Verfahrens kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde. Zur Sicherung der Insolvenzmasse empfiehlt es sich in einem solchen Fall, die Wirksamkeit von Verfügungen des Schuldners an die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu binden.[142]

3. Entscheidung über den Antrag

Das Gericht hat zu prüfen, ob der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig ist. Das ist gegeben, wenn er von einem Antragsberechtigten gestellt und die übrigen Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Zuständigkeit des Gerichts. Bei einem Gläubigerantrag ist dessen rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung zu prüfen, die Glaubhaftigkeit von Eröffnungsgrund und Anspruch des Gläubigers. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist insbesondere eine ausreichende Masse vorhanden, um die Verfahrenskosten zu decken, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren. Anderenfalls wird der Antrag abgewiesen.

IV. Verfahren ab Insolvenzeröffnung

1. Verfahrensbeteiligte

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter, § 27 I 1 InsO. Zum Insolvenzverwalter kann nach § 56 I 1 InsO jede für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von Gläubigern und Schuldnern unabhängige natürliche Person bestellt werden.[143] Die Insolvenzordnung unterscheidet verschiedene Gläubigergruppen. Massegläubiger ist, wer Vorabbefriedigung[144] aus der Masse verlangen kann. Insolvenzgläubiger werden nach den Massegläubigern - zumeist quotal - aus der Insolvenzmasse befriedigt. Nachrangige Gläubiger nehmen an der Verteilung teil, wenn Masse- und Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt wurden. Absonderungsberechtigte Gläubiger werden aus dem Verwertungserlös des Sicherungsgutes befriedigt und, soweit der Erlös nicht ausreicht, als Insolvenzgläubiger befriedigt, sofern eine persönliche Haftung besteht.

Aussonderungsberechtigte Gläubiger[145] nehmen nicht am Insolvenzverfahren teil, da sie einen Herausgabeanspruch hinsichtlich des nicht zur Masse gehörenden Gegenstandes haben.[146]

Neben Schuldner und Gericht nimmt die Gläubigerversammlung, § 74 I InsO, und gegebenenfalls ein Gläubigerausschuss, §§ 67 InsO, am Verfahren teil. Der Gläubigerausschuss muss nicht zwingend gebildet werden; er soll den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung unterstützen, § 69 InsO.

2. Maßnahmen des Insolvenzverwalters

Der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter übernimmt die Verfügungsgewalt über die Masse, § 80 I InsO. Nur er allein kann gemäß § 55 I InsO Verpflichtungen zulasten der Masse begründen. Der Verwalter nimmt die Insolvenzmasse in Besitz, § 148 InsO, notfalls mittels Zwangsvollstreckung, § 148 II 1 InsO. Er führt kraft Amtes gegebenenfalls Prozesse des Schuldners, §§ 85 f. InsO, und schwebende Geschäfte fort oder beendet sie, §§ 103 ff. InsO, reichert die Masse an,[147] pflegt die Tabelle, § 174 f. InsO, wirkt mit bei Feststellung angemeldeter Forderungen, § 176 InsO, entwickelt ggf. einen Insolvenzplan, §§ 157 S. 2, 218 InsO und befriedigt die Insolvenzgläubiger durch Verteilung des Erlöses, § 187 III 1 InsO.[148] Zudem hat der Verwalter umfassende Rechnungslegungsvorschriften zu beachten.[149]

V. Beendigung des Insolvenzverfahrens

Sobald die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist, erfolgt nach § 196 InsO mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung. Nach vollständiger Verteilung der Insolvenzmasse und einer abschließenden Gläubigerversammlung (Schlusstermin, § 197 InsO) wird das Insolvenzverfahren aufgehoben, § 200 InsO.

VI. Eigenverwaltung

1. Einleitung

Eine besondere Art des Insolvenzverfahrens ist die im Siebten Teil der Insolvenzordnung (§§ 270 bis 285) geregelte Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters. Für die Eigenverwaltung ist kennzeichnend, dass die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen nicht, wie im Regelfall, auf einen Dritten, den Insolvenzverwalter, übergeht, sondern beim Schuldner verbleibt.

Auf diese Weise können die Kenntnisse und Erfahrungen der bisherigen Geschäftsleitung am besten genutzt werden. Zudem wird eine Einarbeitungszeit, die der Fremdverwalter sonst benötigte, vermieden. Für das Verfahren sprechen im Übrigen die geringeren Kosten. Dem Schuldner soll ein Anreiz geboten werden, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen, wenn er damit rechnen kann, auch nach der Verfahrenseröffnung nicht völlig aus der Geschäftsführung verdrängt zu werden.[150] Die Eigenverwaltung erfolgt unter Aufsicht eines Sachwalters, § 270 I 1 InsO. Nach dem Grundsatz der Autonomie der wirtschaftlich Betroffenen, soll die Gläubigerversammlung entscheiden, ob ein Insolvenzverfahren mit dieser Art der Eigenverwaltung durchgeführt werden soll. Die Vorschriften des materiellen Insolvenzrechts gelten im Grundsatz unverändert auch in der Eigenverwaltung.[151]

2. Vorteile der MVZ-Insolvenz in Eigenverwaltung

Die Ansichten über die Eignung der Eigenverwaltung bei der Insolvenz von Freiberuflern und speziell Ärzten sind in der Literatur geteilt. VanZwoll, Mai, Eckardt und Rehborn[152] weisen auf den Vorteil der Eigenverwaltung im Hinblick auf die Vermeidung einer Kollision zwischen Berufs- und Standesrecht einerseits und dem Insolvenzrecht andererseits hin. Zudem ließen sich dadurch die Kenntnisse und Erfahrungen des Schuldners am besten nutzen.[153]

3. Nachteile der MVZ-Insolvenz in Eigenverwaltung

Van Zwoll etal. betonen aber, dass es für eine „effiziente Mitarbeit des Schuldners nicht unbedingt" der Anordnung der Eigenverwaltung bedarf. Der kooperative Schuldner könne seine Kenntnisse und Erfahrungen auch beim normalen Regelverfahren zum Wohl der Insolvenzmasse einbringen, in dem er seiner üblichen Tätigkeit nachgeht und diese abrechnet. Der Insolvenzverwalter könne dann die Rechnungslegung überprüfen und die Vergütung einziehen.[154]

Weiter führen van Zwoll etal. aus, die Anordnung der Eigenverwaltung sei insbesondere bei den Freiberuflern wenig sinnvoll, bei denen die Insolvenzursache in ihrer mangelnden geschäftlichen Erfahrung bzw. wirtschaftlichen Eignung zur selbständigen Führung eines „Praxisbetriebes" liegen. Außerdem bedeute die Eigenverwaltung für den Schuldner, dass zu „seinen bisherigen Pflichten im Finanz- und Wirtschaftsleben, die ihm die Insolvenzordnung auferlegt, hinzu kommen."[155]

Soll die Eigenverwaltung als Sanierungsinstrument funktionieren, so verlangt Mai die vorbehaltslose Bereitschaft des Schuldners zur Durchführung der Sanierung seines Unternehmens. Ferner bezweifelt sie die Eignung des Schuldners, unter Aufsicht des Sachwalters zum Interessenvertreter der Gläubiger zu werden.[156]

4. Stellungnahme

Die Beschreibung der Insolvenzverwalterrolle im Regelinsolvenzverfahren eines (kooperativen) Freiberuflers bei van Zwoll et AL. entspricht der idealtypischen Aufgabenzuweisung des Sachwalters in der Eigenverwaltung. Weshalb es für die Überprüfung der ärztlichen Rechnung und den Einzug (und der Verwaltung) der Vergütung zwingend der Bestellung eines Insolvenzverwalters bedarf und weshalb diese Tätigkeiten nicht der Sachwalter übernehmen kann, wird nicht weiter erklärt.

Weiter führen van Zwoll etal. aus, die Anordnung der Eigenverwaltung sei insbesondere bei den Freiberuflern wenig sinnvoll, bei denen die Insolvenzursache in ihrer mangelnden geschäftlichen Erfahrung bzw. wirtschaftlichen Eignung zur selbständigen Führung eines „Praxisbetriebes" liegen. Überdies bedeute die Eigenverwaltung für den Schuldner, dass zu „seinen bisherigen Pflichten im Finanz- und Wirtschaftsleben noch weitere, die ihm die Insolvenzordnung auferlegt, hinzu kommen."[157] Die Argumentation von van Zwolletal., wonach der insolvente Freiberufler mit den wirtschaftlichen und (insolvenz-)rechtlichen Anforderungen überfordert wäre, steht auf schwachem Fundament, da ein Schuldner unterstellt wird, den die Insolvenzordnung nicht kennt: Der Schuldner soll - über die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, zu denen er nach § 97 InsO lediglich verpflichtet ist, hinausgehend - „seine Kenntnisse und Erfahrungen zum Wohl" der Masse einbringen. Auch wird die Notwendigkeit des Insolvenzverwalters nicht näher untersucht. Allein zur Überprüfung der (ärztlichen) Rechnungslegung und zur Kassenführung bedarf es dessen Bestellung jedenfalls nicht. Die Insolvenzordnung macht die Anordnung der Eigenverwaltung im Übrigen nicht davon abhängig, dass der Schuldner „unschuldig" in eine wirtschaftliche Krise geraten ist. Bekanntlich liegen die Ursachen für einen Unternehmenszusammenbruch üblicherweise ohnehin im endogenen Bereich. Weshalb der- nichtärztliche, zumeist durch eine rechtwissenschaftliche, selten nur durch eine betriebswirtschaftliche Ausbildung sich auszeichnende - Insolvenzverwalter besser als der Arzt geeignet sein soll, eine Arztpraxis wirtschaftlich erfolgreich zu führen, erklären van Zwolletal. nicht. Angesichts der komplexen Strukturen der (vertrags-) ärztlichen Leistungserbringung und des (Vertrags-) Arztrechts darf das auch bezweifelt werden. So ist schon unklar, woraus die Kompetenz des Verwalters ableitet wird, (vertrags-)ärztliche Abrechnungen prüfen zu können. Selbst wenn diesem das ärztliche Abrechnungssystem geläufig sein sollte, was bestenfalls von einem auf das Medizinrecht spezialisierten Verwalter erwartet werden kann, so bleibt im Dunkeln, wie der Verwalter (vermeintliche) Abrechnungsfehler aufdecken will, ohne Einblick in die Krankenakten zu nehmen, um ggf. Rücksprache mit dem Patienten zu halten. Letzteres wird dem Insolvenzverwalter aus Geheimhaltungsgründen regelmäßig verwehrt sein. Dem - nichtärztlichen - Insolvenzverwalter wird das Wesen der ärztlichen Leistungserbringung letztlich wohl verschlossen bleiben, so dass er entweder nur die Abwicklung der Praxis veranlassen kann, womit Fortführungsaussichten schwinden, oder, sofern der Praxisbetrieb gleichwohl (vorübergehend) fortgeführt wird, reine Überwachungsaufgaben übernimmt. Dafür würde aber die Bestellung eines Sachwalters genügen.

Auch die Kritik von Mai ist nicht begründet. Zwar ist ihr zuzustimmen, dass der Erfolg einer Unternehmenssanierung von der Bereitschaft des Schuldners zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen abhängt. Mai übersieht aber, dass Voraussetzung für die Anordnung der Eigenverwaltung gemäß § 270 II Nr. 1 InsO ein dementsprechender Antrag des Schuldners ist. Gegen dessen Willen findet die Eigenverwaltung also nicht statt. Mit der Beantragung der Eigenverwaltung durch den Schuldner kann auf dessen Willen - auch zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen - geschlossen werden. Mai ist ferner zuzugeben, dass der Schuldner nicht der geborene Gläubigervertreter ist, zumal das Vertrauen der Gläubiger in dessen unternehmerische Qualitäten sicherlich geschwunden sein wird. Gleichwohl wird man nicht bestreiten können, dass der wirtschaftliche Erfolg (von Sanierungsmaßnahmen) freiberuflicher Arztpraxen oft ganz maßgeblich von der Person des (sanierungswilligen) Arztes abhängen dürfte. Das Interesse des insolventen Arztes muss daher nicht immer im Widerspruch zu den Interessen der Gläubigergemeinschaft stehen.[158]

Nach dem hier vertretenen Standpunkt bietet sich die Eigenverwaltung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines niedergelassenen Arztes geradezu an. Es scheint kaum einen Geschäftsbereich zu geben, in dem es mehr auf die vom Gesetzgeber für die Eigenverwaltung geforderte „Kenntnis und Erfahrung" des Schuldners ankommt, als der medizinische. Eine in die Krise geratene Arztpraxis benötigt neben fach(ärzt)licher Kompetenz vor allem Unterstützung im gesundheitsökonomischen, betriebswirtschaftlichen und medizinrechtlichen Bereich. Diese sind vom klassischen Insolvenzverwalter nicht umfassend zu erwarten. Insolvenzrechtliches Fachwissen ist, insbesondere wenn eine Fortführung der ärztlichen Praxis angestrebt wird, keineswegs unbedeutend,[159] diese ist aber auch vom Sachwalter zu bekommen.

[...]


[1] Um der besseren Lesbarkeit willen beschränkt sich der Text auf die Nennung eines Genus, womit ausdrücklich, soweit Personen betroffen sein sollten, beide Geschlechter gemeint sind.

[2] Jahresabschlüsse publizitätspflichtiger Medizinischer Versorgungszentren (in der Rechtsform einer GmbH) können unter www.unternehmensregister.de eingesehen werden, indem dort in die Maske „Firmenname" „MVZ" eingegeben wird; siehe auch unten Fn 69.

[3] Ausgeblendet wird internationales, insbesondere europäisches Insolvenzrecht.

[4] Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -, verkündet als Art. 1 Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477); Inkrafttreten gem. Art. 79 Abs. 1 dieses G. am 01.01.1989, mit Ausnahme der in Abs. 2 bis 5 dieses Artikels genannten Abweichungen.

[5] Historische Entwicklung und Aufbau von Krankenkassen als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung beschreibt Sodan in Sodan, Krankenversicherungsrecht, § 1. Wer (zwingendes oder freiwilliges) Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist bzw. sein kann, regeln die §§ 5 bis 10 SGB V.

[6] Näheres zum Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) s. Ziermann in Sodan, Krankenversicherungsrecht, § 23. Zum Leistungsanspruch des Versicherten als Rahmenrecht ausführlich Franke, SGb 1999, 5-10. Erst unter Einschluss weiterer im SGB bestimmter Voraussetzungen (bspw. die ärztliche Verordnung gem. § 73 II Nr. 7 SGB V; die rechtsvernichtende Einwendung der Unwirtschaftlichkeit (§ 12 I 2 SGB V) oder rechtshemmende Einrede der Unzweckmäßigkeit und Nichterforderlichkeit (§ 12 I 1 SGB V); Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Versicherten bei Diagnostik und Therapie in den Grenzen des § 65 SGB I; Konkretisierung durch - auf der Ermächtigung des § 92 I SGB V vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen - Richtlinien) kann aus diesem Rahmenrecht der vertragsärztlichen Versorgung ein konkreter Anspruch hergeleitet werden, BSG, Urt. v. 16.12.1993, 4 RK 5/92, BSGE 73, 271, 280 ff. Zur Kritik des rahmenrechtlichen Konkretisierungskonzepts, vgl. Neumann, NZS

2001, 515 ff. Zur Rechtsnatur und Funktion von Richtlinien des G-BA in der vertragsärztlichen Versorgung vgl. Schmidt-De Caluwe in Becker/Kingreen, SGB V, § 92 Rn 1; Lange, Untergesetzliche Normsetzung, S. 15.

[7] Historischer Abriss des Krankenversicherungssystems unter Hervorhebung des Sachleistungsprinzips bei Hauck in Sodan, Krankenversicherungsrecht, § 8 Rn 1 bis 9.

[8] Krankenversicherungskarte, § 15 II SGB V.

[9] Kruse in LPK-SGB V, § 2 Rn 4.

[10] Sodan in Sodan, Krankenversicherungsrecht, § 13 Rn 4. Eine Übersicht GKV-konformer Leistungserbringer bei Quaas/Zuck, Medizinrecht, § 10 Rn 5.

[11] BSG, Urt. v. 16.12.1993, 4 RK 5/92, BSGE 73, 271, 283.

[12] BT-Drucks. 15/1525, S. 108 - Zu Nummer 74 (§ 95) - Zu Buchstabe a.

[13] Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190), zuletzt geändert durch Art. 1 G. v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3445 f.).

[14] BT-Drucks. 15/1525, S. 107 f- Zu Nummer 74 (§ 95) - Zu Buchstabe a.

[15] Ärzte sind verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zum Erhalt und zur Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist, § 4 I 1 (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä). Die MBO-Ä wird von der Bundesärztekammer („privatrechtlich organisiertes Standesparlament", Laufs in Laufs/Kern, Arztrecht, § 5 Rn 5; zum Kammersystem der Ärzte ausführliche Darstellung bei Laufs, a.a.O. § 13; Hoppe/Schirmer in Wenzel, Medizinrecht, Kap. 9 Rn 23-40), erstellt und vom Deutschen Ärztetag verabschiedet; abgedruckt bei Laufs/Kern, Arztrecht, Anhang zu Kapitel 1, S. 48-60; download unter http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/B0Stand20061124.pdf. (Zuletzt besucht am

03.04.2011, 20:28 Uhr.) Zur Wahrung eines bundeseinheitlichen Berufsrechts orientieren sich hieran die Landesärztekammern beim Erlass der Berufs- und Weiterbildungsordnungen, Quaas/Zuck, Medizinrecht, § 12 Rn 4; Laufs in Laufs/Kern, Arztrecht, § 5 Rn 5. Neben dieser berufsrechtlichen Pflicht des Arztes zur Fortbildung sind Vertragsärzte auch nach § 95 d SGB V verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden und die Nachweise jeweils alle fünf Jahre der Kassenärztlichen Vereinigung vorzulegen. Durch § 81 IV SGB V werden die Kassenärztlichen Vereinigungen zudem zum Erlass von Satzungsbestimmungen über die Fortbildungspflicht der Ärzte auf dem „Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit" verpflichtet. Die Fortbildungsregelungen nach § 95 d und § 81IV SGB überschneiden sich; sie sind nicht deckungsgleich, Auktor in LPK-SGB V, § 81 Rn 13. Ziel der Weiterbildung ist nach §

1 I 1 Musterweiterbildungsordnung (M-WBO) der Bundesärztekammer in der Fassung vom 25.06.2010 (download unter http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/MWB0_V2_250620101.pdf; zuletzt besucht am

11.04.2011, 20:32 Uhr.) der geregelte Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen. Die Bundesärzteordnung regelt bundeseinheitlich die Ausbildung zum Arzt und die Erteilung der Approbation. Die Weiterbildung zu spezialisierten Fachärzten in einem (Fach-)Gebiet (= definierte Fachrichtung in der Medizin, vgl. § 2 II 1 M-WBO) erfolgt nach Landesrecht und autonomem Satzungsrecht der Ärztekammern, Laufs in Laufs/Kern, Arztrecht, § 11 Rn 10.

Die erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung berechtigt zur Facharztbezeichnung in einem Gebiet (z.B. Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde), zur Schwerpunktbezeichnung im Schwerpunkt eines Gebiets (Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Hämatologie und -Onkologie) oder zur Zusatzbezeichnung (z.B. Akupunktur, Allergologie, Handchirurgie, Kinder-Orthopäde, Notfallmedizin, Schlafmedizin), § 2 I M-WBO. Das berufsrechtliche Weiterbildungsrecht wirkt sich auch auf das Vertragsarztrecht aus. Voraussetzung für die Bewerbung um eine Zulassung als Vertragsarzt ist nach § 95 II 1 SGB V der Nachweis einer Eintragung im Arztregister. Die Eintragung im Arztregister wiederum setzt die Weiterbildung in einem Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung voraus, § 95 a I Nr. 2 2. Alt. SGB V. Die Facharztgruppen nach der (Muster-) Weiterbildungsverordnung haben ferner Bedeutung für die Zulassung von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung bei Vorliegen von Zulassungsbeschränkungen infolge Überversorgung, § 103 SGB V. Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss auf der Ermächtigungsgrundlage von § 1011 SGB V erlassene Bedarfsplanungsrichtlinie (Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (BedarfsplRl- Ä) in der Neufassung vom 15.02.2007, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2007 S. 3491, Inkrafttreten am

01.04.2007, zuletzt geändert am 18.02.2010, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2010 S. 2133, Inkrafttreten am 19.06.2010; download unter http://www.g-ba.de/downloads/62-492-435/RL_Bedarf-2010-03-18.pdf. (Zuletzt besucht am 12.04.2011, 20:40 Uhr.) lehnt sich bei der Bestimmung der Arztgruppen an die M-WBO an, § 3 Be- darfsplRl-Ä.

16 Wigge/Boos/Ossege in Wigge/von Leoprechting, Handbuch MVZ, S. 107.

17 HÄußERMANN/DoLLMANN, MedR 2005, 255, 260.

18 Wigge/Boos/Ossege in Wigge/von Leoprechting, Handbuch MVZ, S. 111 f.

19 Lindenau, MVZ, S. 56.

[20] Fiedler/Weber, NZS 2004, 358, 360; Möller, MedR 2007, 263, 265.

[21] Arztregister werden von der Kassenärztlichen Vereinigung für jeden Zulassungsbezirk geführt. Genaue Abgrenzung und Größe der Bezirke regeln gem. § 98 II 7 SGB V die Zulassungsverordnungen (für Vertragsärzte: § 11 Ärzte-ZV).

[22] Sog. „Freiberufler"-MVZ.

[23] Wigge/Boos/Ossege in Wigge/von Leoprechting, Handbuch MVZ, S. 114. Sog. „Kombinationsmodell".

[24] Etwa die Bestimmungen für die ärztliche Weiterbildung, Wigge/Boos/Ossege in Wigge/von Leoprechting, Handbuch MVZ, S. 117.

[25] Z. B. zugelassene Ärzte, MVZ, Psychotherapeuten, Zahnärzte, Krankenhäuser, Heilmittelerbringer.

[26] Z. B. ermächtigte Ärzte, Psychotherapeuten, ärztlich geleitete Einrichtungen (Rehabilitationseinrichtungen).

[27] Z. B. Versorgung mit Haushaltshilfe (§ 132 SGB V), häusliche Krankenpflege (§ 132 a SGB V), freiberuflich tätige Hebamme (§ 134 SGB V).

[28] Zur Diskussion über die Rechtsfolgen bei Verlust der Gründungseigenschaft vgl. Niggehoff in Sodan, Krankenversicherungsrecht, § 18 Rn 30-32.

[29] Lindenau, MVZ, S. 56.

[30] Eckpunkte zum Versorgungsgesetz v. 08.04.2011 - dort unter Ziff. 4 Medizinische Versorgungszentren; download unter http://www.bmg.bund.de/krankenversicherung/ambulante-versorgung/versorgungsgesetz.html. Zuletzt besucht am 13.04.2011,18:50 Uhr.

[31] In § 95 I 6 1. HS SGB V als „Organisationsform" bezeichnet.

[32] BT-Drucks. 15/1525, S. 107 - Zu Nummer 74 (§ 95) - Zu Buchstabe a.

[33] Vgl. Niggehoff in Sodan, Krankenversicherungsrecht, § 18 Rn 36-39.

[34] So etwa Schallen, Zulassungsverordnung, Vorbem. Zu § 18 Rn 29; Quaas/Zuck, Medizinrecht, § 48 Rn 23; Wigge in Schnapp/Wigge, Vertragsarztrecht, § 6 Rn 83. Differenzierend Haack in Wenzel, Medizinrecht, Kap. 10 Rn 195; Kruse in LPK-SGB V, § 95 Rn 45; tendenziell befürwortend Cansun, Kooperationen von Vertragsärzten, S. 189.

[35] Eckpunkte zum Versorgungsgesetz v. 08.04.2011 - dort unter Ziff. 4 Medizinische Versorgungszentren.

[36] Das ärztliche Berufsrecht wird in einer Vielzahl von bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sowie Verordnungen und Satzungen geregelt. Ursächlich für diese Rechtszersplitterung des Arztrechts (Unter „Arztrecht" wird die Summe der Rechtsnormen verstanden, unter denen der Arzt und seine Berufstätigkeit stehen, Laufs in Laufs/Kern, Arztrecht, § 5 Rn 2. Abgrenzung zum Begriff des Medizinrechts s. Laufs a.a.O.) ist die Aufteilung der Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern in Art. 74 I Nr. 19 GG. Danach unterfallen die Regelungen über die Zulassung zum ärztlichen Heilberuf der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 72 GG. Unter Zulassung wird hierbei die Berufszulassung, nicht die Berufsausübung verstanden, BVerwG, Urt. v. 21.11.1980, 7 C 4.80, BVerwGE 61,169, 174 f. Das betrifft im Wesentlichen die Vorschriften, die sich auf Erteilung, Zurücknahme und Verlust der Approbation oder auf die Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs beziehen, BVerfG, Urt. v. 21.10.54 -1 BvL 9/51, BVerfGE 4, 74, 84 f. Dagegen fällt die Regelung der ärztlichen Weiterbildung nach erteilter Approbation (somit auch die Regelung des Facharztwesens (fachärztliche Weiterbildung und Facharztbezeichnungen), der Berufsgerichtsbarkeit, der Verkammerung, des Standesrechts und der Werbeverbote, Degenhardt in Sachs, Grundgesetz, Art. 74 Rn 86; Schnapp in Schnapp/Wigge, Vertragsarztrecht, § 4 Rn 7; Herberer, Berufsrecht, S. 48.) in die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, BVerfG, Beschl. v. 09.05.1972,1 BvR 518/62,1 BvR 308/64, BVerfGE 33,125,154 f. = NJW 1972, 1504,1507, sog. Facharztbeschluss. Durch Erlass der Bundesärzteordnung [BÄO in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.07.2010 (BGBl. I S. 983)] hat der Bundesgesetzgeber von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht. § 4 I BÄO ermächtigt den Bundesminister für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates zum Erlass einer Approbationsordnung für Ärzte [ÄAppO v. 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 10 des G. vom 24.07.2010 (BGBl. I S. 983)], in der die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung sowie Näheres über die ärztliche Prüfung und über die Approbation zu regeln ist. § 11 BÄO ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für ärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung für Ärzte [GOÄ in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.02.1996 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Art. 17 des G. v. 04.12.2001 (BGBl. I S. 3320)]. §

11 BÄO ist mit dem Grundgesetz vereinbar, BVerfG, Beschl. v. 12.12.1984,1 BvR 1249/83 u. a., BVerfGE 68, 319) zu regeln. Dem Landesrecht vorbehalten bleiben demnach die Regeln der ärztlichen Berufsausübung. Zu diesem

Zweck haben die Länder die Kammer- oder Heilberufsgesetze (vgl. Laufs a.a.O. Rn 4 f. Aufzählung bei Quaas/Zuck, Medizinrecht, § 12 Fn 11) erlassen, die zugleich Rechtsgrundlage für die Errichtung von Ärztekammern als öffentlich-rechtliche Körperschaften sind. Wesentliche Berufsausübungsvorschriften bilden die von den Landesärztekammern erlassenen Weiterbildungs- und Berufsordnungen, Quaas/Zuck, a.a.O., § 12 Rn 3.

[37] Der Bund besitzt nach Art 72 I, Art. 74 Nr. 12 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Aus Art. 70 GG leitet sich ein Vorrang von Bundesgesetzen gegenüber dem Landesrecht ab. Den aktuellen Diskussionsstand zum Vorrang des § 95 I 3 SGB V vor landesrechtlichem Berufsrecht beschreibt eingehend Cansun, Kooperationen von Vertragsärzten, S. 186 f. Andere Stimmen vertreten die gegenteilige Auffassung, wonach der Rückgriff auf die Rechtsform einer juristischen Person bei entgegenstehendem Landes-Berufsrecht ausgeschlossen ist, so etwa Niggehoff in Sodan, Krankenversicherungsrecht, § 18 Rn 34; Quaas/Zuck, Medizinrecht, § 48 Rn 23.

[38] Schallen, Zulassungsverordnung, Vorbem. zu § 18 Rn 47. Unter Zulassung wird eine öffentlich-rechtliche Befugnis des Betroffenen verstanden, Leistungen im System der vertragsärztlichen Versorgung und zu dessen finanziellen Lasten zu erbringen, BSG, Urt. v. 10.05.2000, B 6 KA 67/98 R, NZS 2001, 160, 161. Über die Erteilung der sozialversicherungsrechtlichen Zulassung wird im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens entschieden. Zuständig für die Genehmigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist der Zulassungsausschuss, § 96 SGB V. Widerspruchsbehörde für Entscheidungen des Zulassungsausschusses ist gem. § 97 SGB V der Berufungsausschuss. Zulassungs- und Berufungsausschuss sind Einrichtungen der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte und der Krankenkassen, die in der Regel der Kassenärztlichen Vereinigung angegliedert sind. Für das Verfahren vor dem Zulassungs- bzw. Berufungsausschuss finden die Ärzte-ZV und gegebenenfalls ergänzend das SGB X [Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (Art. 1 des G. v. 18.08.1980, BGBl. I S. 1469 und Art. 1 des G. v. 04.11.1982, BGBl. I S. 1450) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Art. 5 des G. v. 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127)] Anwendung. Die Sitzungen sind nicht öffentlich, § 40 Ärzte-ZV. Der Widerspruch gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses ist beim Berufungsausschuss binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Zulassung (oder Ermächtigung) schriftlich oder zur Niederschrift beim Zulassungsausschuss einzulegen. (Zur Drittwiderspruchsmöglichkeit von Vertragsärzten vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.08.2004, 1 BvR 378/00.) Bei Nichtabhilfe durch den Berufungsausschuss muss binnen einer Frist von einem Monat gemäß § 97 III SGB V Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. (Bei Ablehnung eines Zulassungs- oder Ermächtigungsantrags ist die richtige Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage; gegen Auflagen in der Zulassung bzw. Ermächtigung erfolgt Teilanfechtung.) Die Überprüfung des Gerichts beschränkt sich auf die Feststellung, dass keine Verfahrens- oder Formfehler vorliegen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses durch den Berufungsausschuss erfolgt nach § 97 IV SGB V; die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Sozialgericht nach § 86b I Nr. 1 SGG [Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Art. 6 des G. v. 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127)].

[39] Einzelheiten der sozialversicherungsrechtlichen Zulassung werden gem. § 95 II 4 SGB V durch Zulassungsverordnungen geregelt. Für Ärzte und MVZ gilt die Ärzte-ZV v. 28.05.1957 (BGBl. I S. 572). Die Ärzte-ZV stellt ihrer Bezeichnung als Verordnung nach Recht im Sinne eines formellen Gesetzes dar, BSG, Urt. v. 16.07.2003, B 6 KA 49/02 R, BSGE 91, 164 = SozR 4-5520 § 33Nr. 1 = MedR 2004, 114 = GesR 2004, 47 = NJW 2004, 1820.

[40] Die Anstellung des Arztes bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses, § 95 II 7 SGB V.

[41] Das Zentrum wird zur vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet und rechnet mit der Kassenärztlichen Vereinigung nach den für Vertragsärzte geltenden Bestimmungen (§§ 72 I 2, 95 III 3 SGB V) ab, Schallen, Zulassungsverordnung, Vorbem. zu § 18 Rn 84-87. Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung wird jedoch nicht das MVZ, sondern die angestellten Ärzte, Wigge in Schnapp/Wigge, Vertragsarztrecht, § 6 Rn 93.

[42] In einer Gemeinschaftspraxis wird eine gemeinsame ärztlicher Tätigkeit durch mehrere Ärzte des gleichen oder eines ähnlichen Fachgebiets in gemeinsamen Räumen mit gemeinsamer Praxiseinrichtung, gemeinsamer Karteiführung und Abrechnung sowie mit gemeinsamem Personal auf gemeinsame Rechnung ausgeübt, vgl. Schlund in Laufs/Kern, Arztrecht, § 18 Rn 14; WiGGEin Schnapp/Wigge, Vertragsarztrecht, § 6 Rn 14; Quaas/Zuck, Medizinrecht, § 14 Rn 4 mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung von BSG und BGH.

[43] Wigge in Schnapp/Wigge, Vertragsarztrecht, § 6 Rn 99.

[44] Davon 1.320 Vertragsärzte und 6.206 angestellte Ärzte.

[45] Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages zum Begriff „Medizinische Versorgungszentren (MVZ)", Nr. 53/10 v. 19.08.2010; download unter http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2010/medizinische_ versorgungszentren.pdf. Zuletzt besucht am 12.04.2011,12:50 Uhr.

[46] Kassenärztliche Bundesvereinigung, http://www.kbv.de/koop/8877.html. Zuletzt besucht am 11.04.2011, 19:23 Uhr.

[47] Albach, Geburt und Tod von Unternehmen, S. 39 f.

[48] Albach, Geburt und Tod von Unternehmen, S. 43.

[49] „Der Vater erstellt's, der Sohn erhält's, beim Enkel verfällt's." so Marshall, Alfred in Principles of Economic, London 1890. Zur Kritik am Lebenszyklus-Ansatz (Darstellung der Entwicklung von Unternehmen in Analogie zum Lebenszyklus der Organismen) vgl. etwa Grenz, Dimensionen und Typen der Unternehmenskrise, S. 55 f.

[50] Albach, a.a.O., S. 48 f.

[51] Albach, a.a.O., S. 49 f.

[52] Krystek/Moldenhauer, Krisenmanagement, S. 26 f.

[53] Eine Übersicht der aus der Literatur bekannten Phaseneinteilungen von Krisenprozessen bei Krystek/Moldenhauer, Krisenmanagement, S. 34 ff.

[54] Müller, Krisenmanagement, S. 33.

[55] Übersicht betriebswirtschaftlicher Krisenphasenmodelle bei Krystek/Moldenhauer, Krisenmanagement, S. 34 f. Dazu ausführlich Krystek, Unternehmenskrisen, S. 16-32.

[56] Schulenburg, Entstehung von Unternehmenskrisen, S. 381 ff.

[57] Müller, Krisenmanagement, S. 53 f.

[58] Krystek, Unternehmenskrisen, S. 68; Engberding; Unternehmenskrisen, S. 40-46. Einen differenzierten Überblick über endogene Krisenursachen gibt Hess, Sanierungshandbuch, Kap. 2, Rn 48.

[59] Krystek, a.a.O., S. 70 f.; Krystek/Moldenhauer, Krisenmanagement, S. 51 f.

[60]

Hess, a.a.O.

[61] Harlfinger, Freiberufler, S. 17.

[62] Van Zwolletal., Arztpraxis, Rn 8 ff.

[63] Kaufgegenstand ist die Arztpraxis. Rechtlich ist weder die Zulassung noch der Vertragsarztsitz isoliert übertragbar. Hieran ändert auch der Wortlaut des § 103 IVa 2 SGB V nichts, der von der „Übernahme" des Vertragsarztsitzes spricht. Dazu ausführlich Wigge in Wigge/von Leoprechting, Handbuch MVZ, S. 227 ff.

Wigge in Wigge/von Leoprechting, Handbuch MVZ, S. 225.

[65] Zur Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren ausführlich Peemöller/Kunowski in Peemöller, Unternehmensbewertung, S. 265 ff.

[66] Wulf/Sackbrook in Haufe HGB Kommentar § 266 Rn 24.

[67] Die handelsrechtliche Bilanzierungspflicht für MVZ in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts resultiert aus den §§ 6, 242 I 1, 264 I 1 HGB. § 5 I 1 EStG überträgt diese Verpflichtung in das Steuerrecht (sog. Maßgeblichkeitsprinzip). § 141 AO begründet ferner eine originäre steuerliche Verpflichtung zur Führung von Büchern und zur Aufstellung regelmäßiger Abschlüsse. Auch Freiberufler können, wenn ihre Tätigkeit durch den umfangreichen Einsatz personeller und technischer Hilfsmittel ein gewerbliches Gepräge annimmt, als Dienstleistungsunternehmer i. S. v. § 1II HGB handelsrechtlich rechnungspflichtig werden, Förschle/Kropp in Budde et al., Sonderbilanzen, B Rn 7.

[68] Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG), G. v. 25.05.2009, BGBl. I S. 1102.

[69] Einblick in die Bilanzierungspraxis publizitätspflichtiger MVZ gewährt bspw. www.unternehmensregister.de. Nach Eingabe von „MVZ" in die Maske werden Jahresabschlüsse zahlreicher MVZ in der Rechtsform einer GmbH aus den Geschäftsjahren 2006 bis 2010 angezeigt. Zu den Analysemöglichkeiten auf der Grundlage von Jahresabschlussinformationen grundlegend Grenz, Dimension und Typen der Unternehmenskrise, S. 101 ff. Darstellung neuerer, computergestützter Verfahren der statischen Insolvenzprognose auf der Basis von Jahresabschlüssen bei Bitz/Schneeloch/Wittstock, Der Jahresabschluss, S. 656 ff.

[70] Zur Frage, ob im Rahmen der steuerrechtlichen Bilanzierung einer Vertragszahnarztzulassung als immaterielles Wirtschaftsgut eine Teilwertabschreibung nach § 6 I Nr. 1 S. 2 EStG zulässig ist, da ab 01.04.2007 die Zulassungsbeschränkungen für Zahnärzte aufgehoben wurden und mit der kassenärztlichen Zulassung insoweit kein verwertbarer wirtschaftlicher Vorteil mehr verbunden ist vgl. OFD Frankfurt, Verfügung v. 04.06.2008, S 2134 a A - 7 - St 210. Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen (VIII R 13/08), ob der mit einer Vertragsarztzulassung verbundene wirtschaftliche Vorteil ein gesondert zu bewertendes Wirtschaftsgut ist oder ob es sich um einen wertbildenden Faktor des Wirtschaftsgutes „Praxiswert" im Rahmen des Gesamtkaufpreises handelt. Die Vorinstanz, FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung v. 09.04.2008, 2 K 2649/07, sah die Kassenzulassung als nicht einzeln bewertbares Wirtschaftsgut an.

[71] Download unter http://www.cdu.de/doc/pdfc/091026-koalitionsvertrag-cducsu-fdp.pdf; zuletzt aufgerufen am

14.06.2011, 11:15 Uhr.

[72] Download unter http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/Gesetze_und_Verordnungen /Laufende_Verfahren/V/10_06_11_Referentenentwurf_Versorgunsgesetz.pdf.

[73] Insbesondere die Einschränkung von Verlustverrechnungsmöglichkeiten, Vallender in FS Fischer, S. 535. Auch Runkel weist darauf hin, dass paradoxerweise in erster Linie diejenigen Ärzte von der Insolvenz betroffen sind, die lange Zeit gut verdienten. Runkel führt diesen Befund darauf zurück, dass diese Ärzte Opfer „tüchtiger" Berater wurden, die ihnen Steuersparmodelle andienten, Runkel, ZVI 2007, 45.

[74] Vallender, FS Fischer, S. 535. Ähnlich Hess/Röpke, NZI 2003, 233.

[75] Van Zwolletal., Arztpraxis, Rn 16-59.

[76] Im Einzelnen dazu Schlund in Laufs/Kern, Arztrecht, § 18 Rn 17. Siehe dazu auch unten F.I.1.

[77] Zutreffender ist der Begriff „Insolvenzverfahrensteilnahmefähigkeit", so Becker, Insolvenzrecht, § 7 Rn 284.

[78] FA-InsR/HEFERMEHL Kap. 1 Rn 103. Insolvenzfähigkeit tritt an die Stelle der Parteifähigkeit des § 50 ZPO, FK-Inso/ Schmerbach § 11 Rn 1. Zur Abgrenzung von Insolvenzfähigkeit und Prozessfähigkeit vgl. Braun/BußHARDT InsO §

11 Rn 3. Insolvenzfähigkeit geht über Prozessfähigkeit hinaus, so Uhlenbruck/Gundlach, InsolvenzrechtsHandbuch § 5 Rn 2. Letzteres betont der historische Gesetzgeber, indem er - insbesondere in Bezug auf die Insolvenzfähigkeit der BGB-Gesellschaft - ausführt: „Mit der Möglichkeit eines Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen [einer GbR] ist nicht automatisch die passive Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden. Gerade der Vergleich zum nichtrechtsfähigen Verein verdeutlicht, daß allein die Möglichkeit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht die Parteifähigkeit bedingt.", vgl. BT-Drucks. 12/7302, S. 156.

[79] Uhlenbruck/Gundlach, Insolvenzrechts-Handbuch § 5 Rn 1 f.

[80] Z.B. im Partikularinsolvenzverfahren (§ 354 InsO) oder Sekundärinsolvenzverfahren (§ 356 InsO). Auch bei Freigabe einer selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter gemäß § 35 II InsO wird ein Sondervermögen gebildet, über welches ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, AG Hamburg, Beschl. v. 18.06.2008, 67g IN 37/08, ZInsO 2008, 680; AG Göttingen, Beschl. v. 26.02.2008, 74 IN 304/07, NZI 2008, 313; BGH, Beschl. v.

03.07.2008, IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924. Zum Diskussionsstand über die Zulässigkeit von Zweitinsolvenzverfahren bei bereits eröffnetem Verfahren vgl. FK-Inso/SCHMERBACH § 13 Rn 42 a bis 42 s.

[81] FA-InsR/HEFERMEHL Kap. 1 Rn 111-115 m.w.N.

[82] FA-InsR/HEFERMEHL Kap. 1 Rn 121-131 m.w.N.

[83] Sachlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, § 3 InsO. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 3 I 1 InsO nach dem Ort des allgemeinen Gerichtsstands des Schuldners. Die Regelung in § 3 I 2 InsO, wonach dasjenige Gericht örtlich zuständig ist, an dem der selbständige Schuldner seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, dürfte in der Insolvenzpraxis im Hinblick auf die Residenzpflicht des Vertragsarztes (§ 24 I Ärzte-ZV) eine nur untergeordnete Rolle spielen. Ein bei einem örtlich nicht zuständigen Gericht gestellter Insolvenzantrag birgt für den organschaftlichen Vertreter eine haftungsbeschränkten Gesellschaft die Gefahr einer Strafbarkeit nach § 15 a IV, V InsO, Vallender in Schmidt/Uhlenbruck, GmbH in Krise, Rn 5.203. Über den Eröffnungsantrag entscheidet der Richter, § 18 I Nr. 1 RpflG. Im Übrigen sind durch § 3 Nr. 2 e RpflG im Wesentlichen dem Rechtspfleger die mit der Durchführung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens verbundenen Aufgaben übertragen worden.

[84] Zum Insolvenzgrund als Rechtfertigung von Eingriffen in das Schuldnervermögen und in Gläubigerpositionen (vgl. §§ 85-89,129 ff. InsO) ausführlich Uhlenbruck/Gundlach, Insolvenzrechts-Handbuch § 6 Rn 1 ff.

[85] Im Sinne von § 271 BGB. Stundungen beseitigen die Fälligkeit, FK-Inso/ Schmerbach § 17 Rn 13-17 m.w.N.

[86] Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit ausführlich FK-Inso/SCHMERBACH § 17 Rn 35 f.; Uhlenbruck/Gundlach, Insolvenzrechts-Handbuch § 6 Rn 13-16. Ausführlichen Darstellungen hierzu bei Hess, Sanierungshandbuch, Kap.

17 Rn 176-187; Knecht in Hommel et al., Unternehmensrestrukturierung, S. 743 ff. Fällige Forderungen bleiben bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nur außer Betracht, sofern sie mindestens rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen - gestundet sind, BGH, Urt. v. 14.05.2009, IX ZR 63/08, DZWIR 2010, 68 - mit Anmerkungen Thiemann/Schulz. Den Liquiditätsplan im Insolvenzverfahren behandelt Staufenbiel, ZInsO 2010, 2059-2068.

[87] Ein Schuldner, der sich kurzfristig die erforderliche Liquidität beschaffen kann, ist im Sinne der Vorschrift „in der Lage, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen", vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 114-Zu § 20 und 21. Die Abgrenzung von Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung erfolgt durch den BGH, Urt. v. 24.05.2005, IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134 = NZI 2005, 547 = ZInsO 2005, 807 = NJW 2005, 3062 = ZIP 2005, 1426 = WM 2005, 1468, wonach Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu vermuten ist, wenn dieser nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten binnen einer Frist von maximal drei Wochen zumindest in Höhe von 90 % zu erfüllen. Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst (fast) vollständig beseitigt werden kann und den Gläubigern ein Zuwarten nach den Besonderheiten des Einzelfalls zuzumuten ist. Ausführlich zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch vorl. Verwaltung, § 8 Rn 53-65. Zur Abgrenzung von Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit siehe auch Kamm/Köchling, ZInsO, 2006, 732.

[88] Gemäß Art. 2 Nr. 4 i.V.m Art. 110 EGInsO v. 05.10.1994, BGBl. I S. 2911, wurde die Konkursordnung mit Wirkung vom 01.01.1999 aufgehoben.

[89] Gläubiger können ihren Fremdantrag nicht auf drohende Zahlungsunfähigkeit stützen, § 18 I InsO.

[90] BT-Drucks. 12/2443, S. 114 - Zu § 22 Drohende Zahlungsunfähigkeit.

[91] BT-Drucks. 12/2443, a.a.O. Zur Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit vgl. Uhlenbruck/Gundlach, Insol- venzrechts-Handbuch § 6 Rn 18-20; ausführlicher bei Hess, Sanierungshandbuch, Kap. 17 Rn 265-271.

[92] Zum Überschuldungsbegriff in der aktuellen, bis Ende 2013 geltenden Fassung und dem in der Fassung ab 01.01.2014 vgl. Uhlenbruck/Gundlach, Insolvenzrechts-Handbuch § 6 Rn 22-30; FA-InsR/HEFERMEHL Kap. 1 Rn 201 f, 248; Karsten Schmidt in Schmidt/Uhlenbruck, GmbH in Krise, Rn 5.56-5.76. Gem. Art. 6, III, 7 II FMStG tritt am 01.11.2011 (wieder) folgender Überschuldungsbegriff in Kraft: „Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist."

[93] Teilweise wird im Schrifttum (zur Unternehmensrestrukturierung) der Begriff Fortführungsprognose i.S.v. § 252 I

2 HGB gebraucht (sogenannte Going-Concern-Prämisse) und somit abgegrenzt vom - insolvenzrechtlich geprägten, liquiditätsorientierten - Begriff Fortbestehensprognose, vgl. IDW S 6 Rn 10-12.

[94] Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz- FMStG) vom 17.10.2008, BGBl. I S. 1982, zuletzt geändert durch Art. 1 G. v. 24.09.2009, BGBl. I S. 3151.

[95] Der insolvenzrechtliche Überschuldungsbegriff ist abzugrenzen zur (1.) Verschuldung (Kapital wird von Dritten in Form von Krediten in das Unternehmen aufgenommen), (2.) zu Unterkapitalisierung (Missverhältnis zwischen Eigenkapital und Geschäftsumfang), (3.) zur Unterbilanz (Eigenkapital wird durch Verluste oder sonstige Eigenkapitalminderungen - nach Aufzehrung eines etwaigen Gewinnvortrags - geschmälert, wodurch das Grund- bzw. Stammkapital durch Reinvermögen (Summe der Aktiva abzüglich Gesamtschulden) nicht mehr gedeckt ist und (4.) bilanziellen Überschuldung (die Verbindlichkeiten des Unternehmens sind nicht mehr durch das - nach den Vorschriften der §§ 247 ff. HGB bewertete - Vermögen gedeckt); vgl. Smid/Leonhardt in LZS, InsO, § 19 Rn 15-17; Uhlenbruck/UHLENBRUCK, § 19 InsO Rn 24-27. Zu unterscheiden ist ferner zwischen der rechnerischen Überschuldung (das Vermögen der - haftungsbeschränkten - Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr) und der rechtlichen Überschuldung (der eigentliche Insolvenzauslöser), Uhlenbruck in Schmidt/Uhlenbruck, GmbH in Krise, Rn 5.111.

[96] Uhlenbruck/UHLENBRUCK, § 19 InsO Rn 32.

[97] Der Ablauf des Eröffnungsverfahrens richtet sich, sofern der Antrag nicht als unzulässig zurückgewiesen wird, nach den §§ 20 bis 25 InsO. Das Eröffnungsverfahren ist ein Parteienstreit zwischen Antragsteller und Antragsgegner unter Herrschaft des Insolvenzgerichts, BGH, Beschl. v. 21.12.2006, IX ZB 129/05, ZInsO 2007, 206 Rn 8; siehe auch Hirte/UHLENBRUCK, Vor § 11 InsO Rn 1. Das Eröffnungsverfahren unterteilt sich in das Vorprüfungsund Hauptprüfungsverfahren. Im Vorprüfungsverfahren wird zunächst die Zulässigkeit des Antrags geprüft. Hierdurch sollen irreparable Nachteile für den Schuldner bei einem unzulässigen (Gläubiger-)Antrag vermieden werden. Im daran anschließenden Hauptprüfungsverfahren prüft das Insolvenzgericht, ob ein Eröffnungsgrund besteht, vgl. FK-Inso/SCHMERBACH § 13 Rn 2 bis 5.

[98] Gem. §§ 4 InsO, 261 I, 253 I ZPO wird das Verfahren mit Eingang des Antrags bei Gericht dort anhängig; bei Eigenantrag wird es zugleich rechtshängig, Uhlenbruck/UHLENBRUCK, § 13 InsO Rn 31.

[99] Der Eröffnungsantrag ist die „Pforte zum Verfahren", Becker, Insolvenzrecht, § 9 Rn 429. Eine Verfahrenseröffnung auf dem Amtsweg ist nach deutschem Recht ausgeschlossen, Uhlenbruck/UHLENBRUCK, § 13 InsO Rn 1. Dies „wäre mit der bestehenden Wirtschafts- und Privatrechtsordnung auch kaum vereinbar", BT-Drucks. 12/2443, S. 113 - Zu § 15 Eröffnungsantrag.

[100] Zum (jedenfalls beim Fremdantrag als zulässig erachteten) vertraglich vereinbarten Verzicht auf das Antragsrecht vgl. Uhlenbruck/UHLENBRUCK, § 13 InsO Rn 4 f.

[101] Nicht der Staat, sondern die Marktteilnehmer selbst haben darauf zu achten, ob sie oder ihre Partner noch marktteilnahmefähig sind, Becker, Insolvenzrecht, § 6 Rn 192. Die Dispositionsmaxime der Zivilprozessordnung, vgl. §§ 269 I, 308 I 1 ZPO, findet über § 4 InsO Eingang in das Insolvenzeröffnungsverfahren. Die Grundsätze des Insolvenzverfahrens beschreibt u. a. Becker in Becker, Insolvenzrecht, § 6.

[102] FA-InsR/MAiER Kap. 3 Rn 9. Zur Bedingungs- und Befristungsfeindlichkeit des Insolvenzantrags als Prozesshandlung vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2006, IX ZR 158/05, ZIP 2006, 1262; AG Köln, Urt. v. 25.02.2000, NZI 2000, 284. Zu den Folgen der Rücknahme (insbes. zur Kostenfolge) s. FK-Inso/SCHMERBACH § 13 Rn 19-21.

[103] Bei Personengesellschaften besteht eine Antragspflicht nur, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, § 15a I 2 InsO. Im Übrigen besteht diese Pflicht nur bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, § 15a I 1 InsO, nicht jedoch bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder drohender Überschuldung.

[104] G. v. 05.10.1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Art. 8 VII G v. 29.7.2009 (BGBl. I S. 2355).

[105] Vgl. Becker, Insolvenzrecht, § 4 Rn 142.

[106] OLG Köln, Urt. v. 08.09.2000, ZIP 2000, 1732, 1734.

[107] Auch als Regelinsolvenzverfahren oder reguläres Insolvenzverfahren bezeichnet.

[108] „Grundfall", so BT-Drucks. 14/5680 S. 14.

[109] Vgl. FK-Inso/KoTHE § 304 Rn 2 f.

[110] Ein Wahlrecht zwischen beiden Verfahren besteht nicht, FK-Inso/KoTHE § 304 Rn 2 f.

[111] Viniol in Beck/Depre, Praxis der Insolvenz, § 42 Rn 10. Nach dem Beschluss des BGH v. 24.03.2011, IX ZB 80/11, gilt der Grundsatz, wonach ein Schuldner auch dann unter die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens fällt, wenn er neben einer abhängigen Beschäftigung einer wirtschaftlich selbständigen Tätigkeit nachgeht, nur dann, wenn die Nebentätigkeit einen nennenswerten Umfang erreicht und sich organisch verfestigt hat.

[112] G v. 26.10.2001 (BGBl. I S. 2710).

[113] BT-Drucksache 14/5680, S. 30.

[114]

Ebda.

[115] BGH, Urt. v. 12.02.2009 - IX ZB 215/08, ZInsO 2009, 682, 684.

[116] BGB-Gesellschaft und Partnerschaftsgesellschaft sind, wie ausgeführt, als „Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit" insolvenzfähig, vgl. § 11II Nr. 2 InsO.

[117] Uhlenbruck/VALLENDER § 304 Rn 12 mit Hinweis auf BGH, Urt. V. 22.09.2005, IX ZB 55/04, NZI, 2005, 676.

[118] BT-Drucks. 15/1525, S. 107.

[119]

Konerding, Vertragsarztsitz im MVZ, S. 63.

[120] Regelmäßig werden gegen den Schuldner Forderungen aus (früheren) Arbeitsverhältnissen bestehen, so dass nur das Regelinsolvenzverfahren in Betracht kommt, § 304 I 1 a.E. InsO.

[121] Für den Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gilt Formularzwang, vgl. § 305 I Nr. 1-4 InsO.

[122] Allgemeiner Insolvenzgrund ist gem. § 17 InsO die Zahlungsunfähigkeit. Bei Eigenantrag ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund, § 18 I InsO. Bei einer juristischen Person ist nach § 19 InsO ferner die Überschuldung Eröffnungsgrund. Dies gilt entsprechend, wenn bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, § 19 III InsO.

[123] Antrag des Schuldners.

[124] Antrag eines Gläubigers. Zur Glaubhaftmachung gem. § 14 I a.E. InsO ausführlich Uhlenbruck/UHLENBRUCK § 14 Rn 58 ff.

[125] Auch für den Nachweis der drohenden Zahlungsunfähigkeit genügt eine schlüssige und nachvollziehbare Darlegung, s. Uhlenbruck/UHLENBRUCK § 18 Rn 20.

[126] Angesichts der Befugnis des Gerichts, die Zustimmung einzelner Gläubiger im Rahmen eines anschließenden gerichtlichen Einigungsversuchs gemäß § 309 InsO zu ersetzen, ist die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern jedenfalls nicht von Vornherein auszuschließen.

[127] OLG Köln, Beschl. v. 23.02.2000, 2 W 21/00, ZIP 2000, 548, 549.

[128] Der Wortlaut und die systematische Einordnung des § 4a InsO im Allgemeinen Teil der Insolvenzordnung spricht für die Anwendung der Norm sowohl auf Verbraucher- als auch auf Regelinsolvenzverfahren, vgl. FK-Inso/KoTHE § 4a Rn 2 .

[129] Zum Insolvenzplanverfahren bei Freiberuflerpraxen vgl. Hess/Röpke, NZI, 233, 236 f. und bei Arztpraxen vgl. Bange, ZInsO 2006, 362, 364 f.

[130] Zur Fortführung einer Freiberuflerpraxis durch Eigenverwaltung s. Kluth, NJW 2002, 186, 187; Hess/Röpke, NZI, 233, 236.

[131] BT-Drucks. 12/2443, S. 73.

[132] Z.B. Anreicherung der Masse durch Einbeziehung des Neuerwerbs oder Vorverlagerung der Verfahrenseröffnung, Erleichterung der Anfechtungsansprüche, Insolvenzplanverfahren oder Beseitigung bevorrechtigter Befriedigungsmöglichkeiten einzelner Gläubigergruppen, § 611 KO.

[133] Zur schwachen vorläufigen Verwaltung s. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch vorl. Verwaltung, § 6 Rn 27-33.

[134] Eingehend zur starken vorläufigen Verwaltung Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch vorl. Verwaltung, § 6 Rn 20-26.

[135] Zum Teil wird dazwischen noch der „halbstarke" vorläufige Verwalter eingeordnet, vgl. etwa Uhlenbruck/Vuia, Insolvenzrechts-Handbuch § 14 Rn 23.

[136] Im eröffneten Verfahren geht das Recht des Schuldners, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, gem. § 80 I InsO vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über.

[137] Besonders deutlich wird dies bspw. in der Tatsache, dass die vom vorläufigen „starken" Verwalter begründeten Verbindlichkeiten im eröffneten Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeiten gelten, § 55 II 1 InsO.

[138] Zur Beachtung von Rechnungslegungsvorschriften bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren unten Fn. 304.

[139] Auch die Freiberuflerpraxis, vgl. Viniol in Beck/Depre, Praxis der Insolvenz, § 42 Rn 14. Zur Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit nach altem Konkursrecht vgl. Schick, NJW 1990, 2359, 2360 ff. Hierzu auch - unter besonderer Berücksichtigung der Verwertungsmöglichkeiten der freiberuflichen Praxis - nach früherem Konkurs- und heutigem Insolvenzrecht, Uhlenbruck in FS Henckel, S. 877 ff.

[140] Zur Anordnung von Einzelermächtigungen detailliert Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch vorl. Verwaltung, § 6 Rn 34-37.

[141] BGH, Beschl. v. 14.12.2000, IX ZB 105/00, BGHZ 146, 165, 172.

[142] Verfügungen des Schuldners unter Verstoß gegen den (allgemeinen oder besonderen) Zustimmungsvorbehalt sind nach §§ 24 I, 811 1 InsO unwirksam.

[143] Im Verbraucherinsolvenzverfahren werden die Aufgaben des Insolvenzverwalters vom Treuhänder wahrgenommen, § 313 I 1 InsO. Dessen Rechtsstellung ist in § 292 InsO festgelegt. Eigenverwaltung, §§ 270 InsO, erfolgt unter Aufsicht des Sachwalters, § 270 I 1 InsO.

[144] Vor Insolvenzgläubigern und nachrangigen Gläubigern.

[145] Häufige Anlässe für die Geltendmachung von Aussonderungsrechten ist der Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum, Miteigentum oder Leasing, Braun/BÄUERLE InsO § 47 Rn 20 ff.

[146] Hess/Weis, Insolvenzrecht, S. 186; Becker, Insolvenzrecht, § 7 Rn 268-275.

[147] Unterschieden werden die sog. „Ist-Masse" und „Soll-Masse". „Ist-Masse" umfasst die Masse, die der Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens gem. § 148 I InsO in seine Verwaltung nimmt. Insoweit ist die Bezeichnung „vorläufige Insolvenzmasse" treffend, Uhlenbruck/UHLENBRUCK, § 148 InsO Rn 2. Unter „SollMasse" wird die Insolvenzmasse i. S. v. § 35 InsO verstanden, FA-InsR/MAiER, Kap. 3 Rn 144. Durch Aussonderung, § 47 InsO, und Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters wie etwa Anfechtung, §§ 129 ff. InsO, Forderungseinzug, Freigabe nach § 35 II InsO, Rücktritt nach §§ 346 ff. BGB, Kündigung nach § 489 BGB usw. entwickelt sich die „Ist-Masse" im Rahmen der Insolvenzbereinigung zur „Soll-Masse".

[148] Übersicht der Befugnisse und Aufgaben des Verwalters bei Becker, Insolvenzrecht, § 7 Rn 368.

[149] Nach dem Willen des insolvenzrechtlichen Gesetzgebers hat bereits der vorläufige Insolvenzverwalter zur Sicherung der Insolvenzmasse umfassende Pflichten zur internen (§§ 151-153, 229 InsO, vgl. auch Heni, Rechnungslegung, S. 1) und externen (§ 155 InsO, vgl. auch Scherer/Heni, Liquidations-Rechnungslegung, S. 8) Rechnungslegung, vgl. Bayer, Insolvenzrechnungslegung, S. 38 f. Danach hat er mithilfe des Schuldners zunächst ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen, § 151 I InsO, wobei nach § 151 II 1 InsO bei jedem Gegenstand dessen Wert anzugeben ist. Wenn und soweit die Bewertung davon abhängt, ob das schuldnerische Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird, sind Fortführungs- und Liquidationswerte anzugeben; Wegener in FK-InsO § 151 Rn. 15. Maus fordert eine Alternativbewertung stets dann, wenn Stilllegungswerte und Fortführungswerte sich unterscheiden, ders. in Uhlenbruck, InsO, § 151 Rn 6. Nach Möhlmann- Mahlau/Schmitt ist alternativ zu bewerten, wenn eine Unternehmensfortführung „nicht ausgeschlossen ist", dieselben in Veit, Sonderbilanzen, S. 203. Zur Kritik an der Alternativbewertung vgl. etwa Heni, Rechnungslegung, S.

80 ff. § 152 I InsO verpflichtet den Insolvenzverwalter zur Aufstellung eines Verzeichnisses aller Gläubiger des Gemeinschuldners. Nach Abs. 2 a.a.O. sind die absonderungsberechtigten Gläubiger und die einzelnen Rang-

klassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger gesondert aufzuführen. Die Aufstellung einer geordneten Vermögensübersicht zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangt § 153 I 1 InsO. Nach § 66 InsO muss der Verwalter Schluss- und. ggf. Zwischenrechnung legen. Ergänzend stellt § 155 InsO klar, dass sich die handels- und steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners zur Buchführung und (externen) Rechnungslegung durch das Insolvenzverfahren nicht ändern. Nach Eröffnung des Verfahrens sind diese Pflichten vom Verwalter wahrzunehmen, Braun/DiTHMAR InsO § 155 Rn 1. Diese Rechnungslegungspflicht ist nicht zu verwechseln mit der Rechenschaft, die der Verwalter am Ende seiner Amtszeit gegenüber der Gläubigerversammlung ablegt, § 66 I InsO; §§ 21 II 1, 281III 1, 313 I 3, 292 III 1 InsO.

[150] BT-Drucks. 12/2443, S. 222 f.

[151] BT-Drucks. 12/2443, S. 223.

[152] Van Zwolletal., Arztpraxis, Rn 765.

[153] Ebenso Mai, Insolvenz des Freiberuflers, S. 127.

[154] Van Zwolletal., a.a.O., Rn 765.

[155] Van Zwolletal., a.a.O.; gleichlautend Mai, a.a.O., S. 129.

[156] Mai, a.a.O.

[157] Van Zwolletal., Arztpraxis, Rn 765.

[158] Dies zeigt sich besonders im Insolvenzplanverfahren; vgl. Uhlenbruck/LÜER Vor 217 Rn 2.

[159] Die Eigenverwaltung eröffnet dem Schuldner den Zugang zu den Sanierungsmöglichkeiten der Insolvenzordnung. So gelten bspw. gemäß § 279 InsO die Vorschriften über die Erfüllung von Rechtsgeschäften nach §§ 103 bis 128 InsO. Der Schuldner kann sich demnach in der Eigenverwaltung unter erleichterten Bedingungen von einem Teil seiner Belegschaft trennen, hat die Möglichkeit, Insolvenzgeld in Anspruch zu nehmen und kann sich von unwirtschaftlichen Verträgen lösen, § 103 InsO; vgl. Mai, Insolvenz des Freiberuflers, S. 128.

Ende der Leseprobe aus 121 Seiten

Details

Titel
Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in Krise und Insolvenz
Autor
Jahr
2011
Seiten
121
Katalognummer
V178601
ISBN (eBook)
9783656008118
ISBN (Buch)
9783656007807
Dateigröße
880 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
MVZ, Krise, Insolvenz
Arbeit zitieren
Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) | Dipl.-Kaufmann (FH) Steffen Salutzki, LL.M. (Autor:in), 2011, Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in Krise und Insolvenz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/178601

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