Das Adoptionsdreieck. Die Identitätsentwicklung des angenommenen Kindes und sozialarbeiterische Begleitmöglichkeiten


Diplomarbeit, 2007

96 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Adoption
2.1. Historischer Abriss
2.2. Rechtliche Grundlagen
2.3. Ablauf des Adoptionsverfahrens
2.4. Adoptionsformen
2.5. Rolle des Sozialarbeiters im Adoptionsprozess

3. Das Adoptionsdreieck
3.1. Die abgebenden Eltern
3.1.1. Sozialdaten
3.1.2. Gründe für die Freigabe des Kindes
3.1.3. Einstellung gegenüber den Adoptiveltern
3.1.4. Gefühle nach der Freigabe
3.1.5. Hilfen für abgebende Eltern
3.2. Die annehmenden Eltern
3.2.1. Sozialdaten
3.2.2. Gründe für die Annahme eines Kindes
3.2.3. Problematik der ungewollten Kinderlosigkeit
3.2.4. Einstellung gegenüber den leiblichen Eltern
3.2.5. Anforderungen und Schwierigkeiten der Adoptiveltern
3.2.6. Hilfen für annehmende Eltern
3.3. Das Adoptivkind
3.3.1. Sozialdaten
3.3.2. Zeitpunkt der Adoption
3.3.3. Aufklärung des Kindes über seinen Adoptivstatus
3.3.4. Die Bedeutung des Adoptiert-Seins für den Adoptierten
3.4. Das Adoptionsdreieck – Ein Spannungsfeld

4. Lebensphasen des Adoptierten
4.1. Adoptierte in der Kindheit
4.2. Adoptierte in der Adoleszenz
4.3. Adoptierte als Erwachsene

5. Identitätsentwicklung des Adoptierten
5.1. Problemaufriss
5.2. Identitätstheorie nach E. H. Erikson
5.2.1. Beschreibung der Theorie
5.2.2. Kritische Auseinandersetzung mit Eriksons Ansatz in Bezug auf die Identitätsentwicklung von Adoptierten
5.3. Adoption als Identitätsproblem?
5.4. Theorie der kognitiven Dissonanz nach L. Festinger
5.4.1. Beschreibung der Theorie Festingers
5.4.2. Kritische Auseinandersetzung mit Festingers Ansatz in Bezug auf die Identitätsentwicklung von Adoptierten
5.5. Resümee

6. Zusammenfassende Betrachtung

7. Sozialarbeiterische Begleitmöglichkeiten

8. Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1 Ablauf des Adoptionsverfahrens

Abb. 2 Das Adoptionsdreieck

Abb. 3 Art der Unterbringung vor Beginn der Adoptionspflege bzw. des Verfahrens

Abb. 4 Lebensphasen im vollständigen Lebenszyklus nach Erik H. Erikson

1. Einleitung

Wer bin ich?

Diese Frage stellt sich jeder – mal mehr, mal weniger bewusst. Die persönliche Identität, das Gefühl von Gleichheit und Beständigkeit, das Wissen wer man ist, wo man hingehört, ist eine zentrale Angelegenheit im Leben. Die Eckpunkte der persönlichen Identität lassen sich einfach ausmachen, so sind uns unser Name, Geburtstag, Geburtsort, Eltern, Großeltern, Geschwister selbstverständlich bekannt. Viele andere Dinge, die unsere persönliche Identität ausmachen, uns unverwechselbar machen, kommen im Laufe des Lebens dazu. Am Ende der Pubertät sollte laut Erik H. Erikson jeder das Gefühl einer stabilen Identität erreichen. Dies drückt er mit dem folgenden Satz, der für die Adoleszenz charakteristisch ist, aus: „Ich bin ich selbst. Das heißt: Ich bin die Person, die ich in meinen eigenen Augen bin, und ich bin die Person, für die mich die anderen halten.“ (Erikson 1980, S. 136)

Für Menschen, die adoptiert wurden, ist die Beantwortung dieser Frage nicht so einfach. Sie wissen meist nicht viel über ihre leiblichen Eltern, manchmal nicht einmal, dass sie nicht leibliches Kind ihrer sozialen Eltern sind. Die meisten fühlen sich emotional stark mit ihren Adoptiveltern verbunden und sehen diese als ihre „richtigen“ Eltern an und doch fehlt ihnen das Wissen um den Anfang ihres Lebens. Sollte man nicht einfach dem Adoptierten verschweigen, dass er adoptiert ist und ihm so viel Leid ersparen? Dies ist schon aus rechtlichen Gründen undenkbar, denn jeder hat einen gesetzlichen Anspruch (vgl. Artikel 1 und 2 Grundgesetz) darauf zu wissen, wer seine Vorfahren sind. Außerdem stände immer etwas zwischen Eltern und Kind. Informationen können zwar zurückgehalten werden, aber die Gefühle und die Atmosphäre, die damit verbunden sind, lassen sich nicht verstecken. Das Familienverhältnis kann damit empfindlich gestört werden.

Viele Adoptierte haben damit zu kämpfen, dass sie von ihren leiblichen Eltern weggegeben wurden, fühlen sich nicht liebenswert und wissen nicht, zu wem sie gehören. Ein Adoptierter drückt seine Gefühle in Sorosky u. a. (1978, S.117) folgendermaßen aus:

„Adoptiert zu sein und nichts von seiner eigenen Herkunft zu wissen ist, als ob man blind durch den Nebel fliegt.“

Eine stabile Identität ist es, die uns stark macht und uns Herausforderungen annehmen lässt. Ein schwaches Identitätsgefühl kann uns behindern, die Fähigkeit einschränken, neuen Anforderungen entgegen zu treten und mit anderen in Kontakt zu kommen. Adoptierte sind oft stark damit beschäftigt sich in der Vergangenheit aufzuhalten, um ihre Herkunft, ihre Wurzeln zu finden. Dies kann dazu führen, dass sie wie gelähmt sind, sich nicht vorwärts in die Zukunft bewegen können, sich isoliert und einsam fühlen.

Kinder die zur Adoption freigegeben werden, werden von Sozialarbeitern in eine neue Familie vermittelt. Diese neue Familie ist maßgeblich an der Identitätsentwicklung des Kindes beteiligt und sollte dem Kind Halt, Sicherheit und Anerkennung zuteil werden lassen. Eine gewissenhafte Auswahl durch den Sozialarbeiter ist also sehr wichtig. Die Mütter, die ihr Kind weggeben, werden auch von diesem Sozialarbeiter betreut, der darüber hinaus für die potenziellen Eltern zuständig ist. Damit wird er zu einer sehr wichtigen Person im Adoptionsgeschehen. Er trägt die Verantwortung dafür, dass geeignete Eltern für ein Kind gefunden werden. Dabei steht für ihn immer das Wohl des Kindes an erster Stelle. Über diese wichtige Rolle muss sich der Sozialarbeiter im klaren sein, denn seine Entscheidungen beeinflussen die Identität und das weitere Leben aller Beteiligten.

Wie entsteht nun das Gefühl der Identität und welche besonderen Herausforderungen ergeben sich für den Adoptierten? Diese Frage werde ich in Kapitel fünf meiner Diplomarbeit bearbeiten.

Bevor ich allerdings diese Fragen angehe, werde ich meine Arbeit damit beginnen, einen Überblick über die geschichtliche Entwicklung der Adoption zu geben. Dies soll dazu beitragen, in das Thema Adoption einzuführen und ihren Stellenwert im gesellschaftlichen Kontext vergangener und heutiger Zeit zu verdeutlichen. Daran anschließend werde ich das Adoptionsrecht, im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und 1977 reformiert, sowie das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG), welche hauptsächlich die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung von Adoptionen in der Bundesrepublik und somit die Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für die Adoptionsvermittlungsstellen bilden darstellen. Der anschließend beschriebene Ablauf eines Adoptionsverfahrens soll das komplexe Geschehen im Adoptionsverfahren veranschaulichen. Die Darstellungen der Inkognitoadoption und der offenen Adoption sollen einen Einblick in die verschiedenen Adoptionsformen geben. Dieses Kapitel werde ich mit der Auseinandersetzung über die Rolle des Sozialarbeiters im Adoptionsprozess abschließen.

Im dritten Kapitel werde ich mich ausführlich mit den Beteiligten des Adoptionsdreiecks auseinandersetzen. Um eine Vorstellung darüber zu bekommen, wer sein Kind abgibt und wer ein fremdes Kind aufnimmt, werden sowohl abgebende als auch annehmende Eltern betrachtet. Es soll ein Überblick über die Lebenslagen der Beteiligten und ihrer Beweggründe zur Adoption ermöglicht werden. Die damit verbundenen Gefühle und auch die besonderen Herausforderungen werden Beachtung finden.

Anschließend werde ich mich der Situation des Adoptivkindes annehmen und seine spezielle Lebenssituation, die Gefühle, die mit der Aufklärung einhergehen und die Bedeutung des Adoptiertseins darstellen. Am Ende dieses Kapitels soll das sich aus den drei Parteien ergebende Spannungsfeld dargestellt werden, um die Auswirkungen dieser Dreieckssituation auf das Adoptivkind zu verdeutlichen.

Anschließend werden die Lebensphasen des Adoptierten vorgestellt, um dann, wie bereits angekündigt, auf die Identitätsentwicklung näher einzugehen. Abschließend werde ich mich mit den sozialarbeiterischen Begleitmöglichkeiten auseinander setzen.

Um den Rahmen der Diplomarbeit einhalten zu können, werde ich nicht näher auf Adoptionen im Ausland und auf Stiefkindadoptionen eingehen.

Zuletzt möchte ich darauf verweisen, dass ich mich aus Gründen der Leserlichkeit dazu entschlossen habe, im Text jeweils nur ein Geschlecht zu nennen. Natürlich sind immer beide Geschlechter zugleich gemeint.

2. Die Adoption

Adoption ist neben der Geburt die häufigste Art eine Familie zu gründen. Trotzdem hat sie im gesellschaftlichen Ansehen nicht den gleichen Stellenwert. Adoption wird als Lösung zweiter Wahl angesehen. Erst dann, wenn kein leibliches Kind geboren wird, aus welchen Gründen auch immer, kommt eine Adoption für einige Paare infrage.

Die frühen Formen der Adoption waren hauptsächlich von den Wünschen und Ansprüchen der Annehmenden geprägt, so sollte beispielsweise der Name der Familie und/ oder der Familienbetrieb gesichert werden. Die Adoptiveltern konnten sich ein Kind aussuchen, das ihren Bedürfnissen entsprach. So durften auch nur die Kinder zur Adoption freigegeben werden, deren Gesundheits- und Entwicklungsstand ihrem Alter angemessen waren. Im Laufe der Zeit entwickelte sich die Adoption allerdings zu einer Jugendhilfemaßnahme, die das Kindeswohl in den Vordergrund rückte. So werden heute keine Kinder mehr für Eltern gefunden – sondern Eltern für Kinder.

Im Folgenden werden die geschichtliche Entwicklung sowie die rechtlichen Grundlagen der Adoption betrachtet, um einen Einstieg in das Thema zu bekommen. Anschließend wird der komplexe Ablauf eines Adoptionsverfahrens dargestellt und die möglichen Adoptionsformen der Inkognitoadoption und der offenen Adoption vorgestellt, um dann das Kapitel mit der Rolle des Sozialarbeiters im Adoptionsverfahren abzuschließen.

2.1. Historischer Abriss

Die Adoption ist eine soziale Institution, welche bereits seit vielen Jahrhunderten bekannt ist. Die frühesten Überlieferungen von Kindesannahmen gehen auf die babylonische Kultur (um 2500 vor Christus) zurück. Eines der bekanntesten frühgeschichtlichen Adoptivkinder ist sicherlich Moses, der von der Tochter des Pharaos von Ägypten angenommen und aufgezogen wurde. In dieser Zeit entstanden auch die ersten gesetzesähnlichen Regelungen, welche die Adoption auf eine legale Basis stellten und damit den Fortbestand der Familie und des Namens sicherten. Durch die Adoption war es den annehmenden Familien möglich, ihre Machtposition auszubauen und ihre produktive Kraft zu erweitern. Sehr oft handelte es sich bei diesen Adoptionen um Annahmen von volljährigen Personen (vgl. Baumann-Zipplies/Donnert In: Smentek 1998, S. 11). Dabei standen die Ziele und Interessen des Annehmenden im Vordergrund, der Aspekt des Kindeswohls und der Fürsorge traten erst später hinzu.

Im Mittelalter, unter dem mächtigen Einfluss der Kirche, geriet das Thema Adoption in den Hintergrund, da sich die Begründung eines künstlichen Eltern-Kind-Verhältnisses nicht mit dem geschlossenen Familienbild des Christentums vereinbaren ließ. Es erfolgten immer weniger Adoptionen (vgl. Hennig 1994, S. 19).

Erst in der Neuzeit, als sich Auflösungstendenzen innerhalb der Großfamilienstrukturen zeigten und sich damit verbunden die Anzahl von unversorgten Kindern erhöhte, rückte das Thema wieder in die Öffentlichkeit. In einigen deutschen Städten entstanden Adoptionsregelungen, wie zum Beispiel im Freiburger Stadtrecht von 1520. In dieser Zeit traten ethische Kriterien der Sozialfürsorge stärker in den Mittelpunkt und damit wurde auch dem schutzbedürftigen Kind mehr Beachtung geschenkt. Allerdings stand in dieser Epoche das Interesse der kinderlosen Ehepaare noch immer im Vordergrund (vgl. Paulitz 1997, S. 15 f.).

Unzulängliche Zustände bei der Versorgung von verlassenen und nichtehelichen Kindern in Anstalten und Pflegefamilien führten dazu, dass in das 1900 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch das Adoptionsrecht aufgenommen wurde. Damit galt in allen deutschen Ländern die „Annahme an Kindes statt“. In diesem neuen Adoptionsgesetz wurden die Bedürfnisse des angenommenen Kindes mehr berücksichtigt. Es galt das Schutzprinzip vor dem Interessenprinzip (vgl. Paulitz 1997, S.16). Bei Baumann-Zipplies und Donnert (vgl. Baumann-Zipplies/Donnert In: Smentek 1998, S. 12) wird dieses Thema kritisch durchleuchtet. Sie interpretieren das BGB so, dass das Adoptionsrecht nicht das Kind in den Mittelpunkt stellte, sondern es lediglich als Objekt betrachtete. Die Adoption kam durch einen bürgerlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Annehmenden und dem Angenommenen oder dessen gesetzlichen Vertreter zustande. Die Annehmenden mussten das 50. Lebensjahr vollendet haben, um die Geburt eigener Kinder ausschließen zu können. Durch diesen großen Altersunterschied konnte ein natürliches Eltern-Kind-Verhältnis nur schwerlich entstehen. „Nicht das Wohl des Kindes stand im Mittelpunkt einer Adoption, sondern der Gesetzgeber wollte dem Annehmenden einen Erben und Namensträger verschaffen“ (Baumann-Zipplies/Donnert In: Smentek 1998, S. 12). Durch die Adoption wurde der Adoptierte nur teilweise in die neue Familie eingegliedert. Das Verwandtschaftsverhältnis zur Herkunftsfamilie erlosch nicht vollständig (er blieb seiner Ursprungsfamilie gegenüber erbberechtigt und behielt seinen ursprünglichen Bürgerort). Trotz dieser neuen Regelungen war es bis in die 20er Jahre des letzten Jahrhunderts nicht üblich, uneheliche Kinder zu vermitteln, da bei diesen „unsittliche Veranlagungen“ vermutet wurden. „Es sollten nur ‚gute Kinder’ zu ‚guten und edlen Eltern’ kommen, die als Wohltäter galten“ (Paulitz 1997, S. 16). In dieser Zeit wurde vom damaligen Reichsgericht die Inkognitoadoption eingeführt. Mit diesem Schritt sollte allen Beteiligten das Leben erleichtert werden. Die abgebende Mutter sollte das Kind gebären und danach von der Bildfläche verschwinden können, ohne die Last eines unehelich geborenen Kindes. Das Kind sollte unbeschadet, ohne den unehrenhaften Ruf der Mutter aufwachsen können und die Adoptiveltern wurden somit nicht zum Ziel von Gerüchten und Anfeindungen von Nachbarn und sonstigen Personen. Diese Regelung wurde allgemein begrüßt (vgl. Paulitz 1997, S. 16).

1961 erfuhr das Adoptionsrecht eine Änderung größeren Umfangs, die Altersgrenze von Annehmenden wurde auf 35 Jahre gesenkt und ein ärztliches Attest, welches bescheinigte, dass die Ehe kinderlos bleiben würde, war nicht mehr erforderlich, um ein Kind aufzunehmen. Außerdem wurde die Adoption von Minderjährigen zum Regelfall und damit die Annahme von Erwachsenen zur Ausnahme. Die Bedürfnisse der Kinder rückten weiter in den Mittelpunkt (vgl. Baumann-Zipplies/Donnert In: Smentek 1998, S. 12).

Die wirkliche Revolution des Adoptivgesetzes erfolgte jedoch erst mit dem Adoptionsreformgesetz von 1977. Dieses Gesetz nennt das Wohl des Kindes als oberstes Ziel der Adoption. Darüber hinaus muss zu erwarten sein, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird. Es gilt nun nicht mehr ein passendes Kind für kinderlose Eltern, sondern für das elternlose Kind geeignete Ersatzeltern zu finden. Um das Kind zu schützen, wird die Adoption ab diesem Zeitpunkt nicht mehr privatrechtlich geregelt, sondern das Vormundschaftsgericht trifft die Entscheidung für die Adoption. Des Weiteren wurde mit der sogenannten Volladoption die rechtliche Gleichstellung von ehelichen und adoptierten Kindern geschaffen. Damit erlischt auch die verwandtschaftliche Beziehung zu den abgebenden Eltern komplett. Welche Auswirkungen dies für die Identitätsentwicklung des Adoptierten haben kann, wird in den nachfolgenden Kapiteln noch herausgearbeitet (vgl. Paulitz 1997, S. 17).

2.2. Rechtliche Grundlagen

Bis 1976 war die Rechtsgrundlage für Adoptionen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in der Fassung vom 01.01.1900 mit einigen Modifikationen, die nach 1933 erfolgten.

Unser heutiges Adoptionsrecht geht auf das 1967 gezeichnete Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern zurück. Dieses Abkommen hatte das Ziel, einen internationalen Mindeststandard festzulegen. „Mit der Verabschiedung des Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1976 und des Adoptionsvermittlungsgesetzes vom 2. Februar 1976 wurden diese Standards in nationales Recht umgesetzt, so daß, sie das Abkommen ratifizieren und am 11. Februar 1981 in Kraft setzen konnte (…). Seit dem 1. Januar 1977 sind also das Adoptionsgesetz und das Adoptionsvermittlungsgesetz in Kraft ..." (Oberloskamp In: Hoksbergen/Textor 1993, S. 15).

Das oberste Ziel der Adoption ist es, Eltern für Kinder zu finden, welche aus den unterschiedlichsten Gründen nicht in ihrer Herkunftsfamilie aufwachsen können. Bei der Annahme steht das Kindeswohl an erster Stelle (vgl. §1741 Abs. 1 BGB). Man strebt an, ein möglichst normales Eltern-Kind-Verhältnis entstehen zu lassen. Dies soll unter anderem dadurch erreicht werden, dass Alter der Annehmenden auf mindestens 25 Jahre gesenkt wurde (zuvor galt ein Mindestalter von 35 Jahren). Bei Ehepaaren genügt jedoch die Erfüllung des Alters durch einen Ehegatten, wenn der andere bereits 21 Jahre alt ist (vgl. §1743 BGB). Die Annahme kann sowohl durch Ehepaare als auch durch Einzelpersonen erfolgen (vgl. § 1741 Abs. 2 BGB). Im Zusammenhang mit der Vermittlung und während der nachstehend erwähnten Adoptionspflege ist es die Aufgabe der Vermittlungsstelle, die angehenden Eltern zu unterstützen und zu beraten (vgl. § 9 AdVermiG).

Bevor es zur Annahme kommen kann, erfolgt eine Probezeit, in der die Bewerber das Kind in Pflege nehmen (vgl. § 1744 BGB, siehe auch § 8 AdVermiG). Während dieser Zeit ruht die elterliche Sorge der abgebenden Eltern (vgl. § 1751 Abs. 1 BGB) und das Jugendamt wird Vormund des Kindes. Dadurch verlieren die leiblichen Eltern das Recht auf persönlichen Umgang mit dem Kind. Nach erfolgreichem Abschluss der Adoptionspflege kann vom Vormundschaftsgericht, auf Antrags der Bewerber, die „Annahme als Kind“ ausgesprochen werden (vgl. § 1752 BGB).

Durch die Annahme erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern und das Kind erhält den rechtlichen Status eines gemeinschaftlichen Kindes der annehmenden Ehegatten (vgl. §§ 1754 und 1755 BGB). Dieses Verfahren wird als Volladoption bezeichnet (vgl. Ebertz 1987, S. 17). Um ein ungestörtes Aufwachsen in der neuen Familie zu gewährleisten und grundlose Aufdeckung des Adoptivstatus zu vermeiden, wurde das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot als § 1758 in das BGB aufgenommen. Dieser besagt, „Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, (…)“ (§ 1758 Abs. 1 BGB). Damit wird die Einsicht in Geburtsregister, Personenstandsbücher und Familienbücher nur Behörden, den Annehmenden und dem Kind, wenn es das 16. Lebensjahr vollendet hat, erlaubt. Diese Form der Adoption wird als Inkognitoadoption bezeichnet (vgl. PFAD - Bundesverband der Adoptiv- und Pflegefamilien e. V. 2003, S. 154). Offene Adoptionen werden neben der Inkognitoadoption bereits praktiziert, ohne sich rechtlich von dieser zu unterscheiden (vgl. PFAD - Bundesverband der Adoptiv- und Pflegefamilien e. V. 2003, S. 179). Formen der offenen Adoption und der Inkognitoadoption werden in Kapitel 2.4. ausführlich beschrieben.

Das Kind erhält mit der Annahme durch die Adoptiveltern ihren Familiennamen als Geburtsnamen (vgl. § 1757 Abs. 1 BGB), welcher dann auch in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen wird. Außerdem ist es möglich beim Vormundschaftsgericht, auf Antrag der Annehmenden und mit Einwilligung des Kindes, den Vornamen des Kindes ändern zu lassen, oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen hinzuzufügen, wenn dies dem Wohle des Kindes entspricht. Auch kann dem neuen Familiennamen der bisherige Familienname vorangestellt oder angehängt werden. Dies geschieht wiederum auf Antrag und nur, wenn es aus schwerwiegenden Gründen dem Wohl des Kindes entspricht (vgl. § 1757 Abs. 4 BGB).

Das Ausstellen einer neuen Geburtsurkunde, mit dem Namen der annehmenden Eltern als Kindesmutter und -vater, erweckt bei mir den Anschein, als könnten die leiblichen Eltern aus dem Leben des Kindes herausradiert werden. Die leibliche Elternschaft ist jedoch niemals aufhebbar, lediglich der soziale und rechtliche Teil der Elternschaft kann herausgelöst werden. Solange per Gesetz eine neue, meines Erachtens, „falsche“ Geburtsurkunde ausgestellt wird, ist es kein Wunder, dass das Leugnen der biologischen Herkunft oft von Adoptiveltern als selbstverständlich angesehen wird (vgl. auch Wiemann 2001, S. 155). Auch die Änderung des Vornamens des Kindes ist meinem Erachten nach äußerst problematisch. Der Name ist untrennbar mit der Person verbunden und macht sie identisch und unverwechselbar. Wird der Name geändert, kann es für das Kind bedeuten, dass seine Vergangenheit ausradiert werden soll, es nicht mehr der Mensch sein darf, der es bis dahin war. Diese unverwechselbare Person soll es nun nicht mehr geben (vgl. auch Wiemann 1994, S. 166).

Eine Aufhebung der Adoption kann nur in Ausnahmefällen erfolgen, da das Verhältnis zwischen dem Kind und den neuen Eltern auf Dauer ausgelegt ist (vgl. §§ 1759-1765 BGB). Dies soll sowohl den Adoptiveltern als auch dem Kind ein Maximum an Sicherheit geben.

Um das Kindeswohl sicher zu stellen, ist die Adoptionsvermittlung seit 1977 auf staatliche Behörden oder staatlich kontrollierte Verbände beschränkt und damit monopolisiert (vgl. § 2 AdVermiG). Das Adoptionsvermittlungsgesetz sieht vor, dass die Mitarbeiter der Adoptionsstellen Fachkräfte mit beruflicher Erfahrung sind, die sich auch persönlich für diese Aufgabe eignen. In Frage kommen für diese Aufgabe erfahrene Sozialarbeiter und Sozialpädagogen (vgl. § 3 AdVermiG).

Erweitert und ergänzt wurde das Adoptions- und Adoptionsvermittlungsgesetz 1991 durch das Kinder- und Jugendhilfegesetzt, welches im Sozialgesetzbuch VIII geregelt wird. Hier wird zum Wohle des Kindes die Beratung weiter in den Mittelpunkt gestellt (vgl. § 51 SBG VIII). Außerdem werden hier besonders die Rechte des Vaters eines nichtehelichen Kindes hervorgehoben. Weitere Vorschriften zur Regelung von Adoptionen finden sich im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).

2.3. Ablauf des Adoptionsverfahrens

Ein Adoptionsverfahren ist für alle Beteiligten aufwendig und mit viel Bürokratie und nervlichen Belastungen verbunden. Die abgebenden Eltern müssen sich von ihrem Kind trennen und dies ist meist kein leichter Schritt. Auch die annehmenden Eltern müssen sich großem Stress aussetzen. Sie verbringen viel Zeit mit Warten und müssen sich eingehend von Sozialarbeitern in den Vermittlungsstellen überprüfen lassen. Dieser soll feststellen, ob sie geeignet sind, ein Kind zu adoptieren.

Nachstehend wird das Verfahren anhand des Schaubildes „Ablauf der Adoption“ verdeutlicht werden, wobei der Fokus auf der Eignungsprüfung der zukünftigen Eltern liegen wird.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb 1: „Ablauf der Adoption“ (PFAD-Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V., 2003, S. 17)

Dieses Schaubild verdeutlicht, dass zur gleichen Zeit sowohl bei den abgebenden als auch bei den annehmenden Eltern ein komplexer Prozess stattfindet.

Die abgebenden Eltern beziehungsweise die abgebende Mutter muss sich dazu entschließen ihr Kind abzugeben. Dies geschieht in intensiver Zusammenarbeit mit der Vermittlungsstelle, die beratend tätig wird. Um die Freigabe des Kindes rechtskräftig zu machen, bedarf es der notariell beglaubigten Einwilligung des Kindes bzw. des gesetzlichen Vertreters sowie der Einwilligung der Eltern. Die elterliche Einwilligung kann in besonderen Fällen auch durch das Vormundschaftsgericht erfolgen, wenn zum Beispiel die elterliche Sorge entzogen wurde (vgl. PFAD-Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e. V. 2003, S. 17).

Um Informationen für die zukünftigen Eltern sammeln und besondere Anforderungen an diese näher spezifizieren zu können, werden von der Mutter Erkundigungen zum Beispiel über die Vorgeschichte des Kindes und über bestehende Beziehungen eingeholt. Dies geschieht, um die Bedürfnisse des Kindes optimal einschätzen zu können (vgl. PFAD-Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e. V. 2003, S. 17).

Aufseiten der annehmenden Eltern setzt der Prozess schon früher ein. Mit der Entscheidung ein Kind aufzunehmen, wenden sich diese an die Vermittlungsstelle. Dort wird die generelle Eignung ihrer Person überprüft und sie werden im ersten Gespräch darüber informiert, dass es zu wenige Kinder gibt, die zur Adoption freigegeben werden und dass daher nicht jedes Paar ein Kind bekommen wird. Außerdem werden sie darauf hingewiesen, dass die soziale Elternschaft psychologische Besonderheiten aufweist (die allerdings nicht näher spezifiziert werden) und die Vermittlungsstelle die Verantwortung für die Auswahl geeigneter Eltern trägt. Des Weiteren werden die Bewerber darüber aufgeklärt, dass sie sich auf ein langwieriges und aus ihrer Sicht vielleicht umständliches Verfahren einlassen müssen und ihnen dabei besonders viel Geduld und Einfühlungsvermögen abverlangt wird. Somit erfahren die potenziellen Eltern, dass nicht sie ein neues Mitglied für ihre Familie aussuchen können, sondern selbst rekrutiert werden. Hier wird deutlich, dass das Wohl des Kindes immer im Mittelpunkt der Bemühungen steht. Der zuständige Sozialarbeiter befindet sich den Bewerbern gegenüber in einer Machtposition, die er zum Wohle des Kindes einsetzen sollte. Oft bleiben allerdings die Rekrutierungskriterien für die potenziellen Eltern weitgehend undurchsichtig und erlauben damit dem Sozialarbeiter einen erheblichen Handlungs-, Definitions- und Entscheidungsspielraum. Dies wird den Bewerbern gegenüber damit gerechtfertigt, dass der Vermittler nach bestem Wissen und Gewissen entscheidet, er jedoch auch mit menschlichen Unzulänglichkeiten behaftet ist. Deutlich wird, dass die potenziellen Eltern sich in einer strategisch schwachen Situation befinden und alles tun werden, um dem Vermittler „zu gefallen“, damit sich ihr Traum von einem Kind erfüllt (vgl. Ebertz 1987, S. 18 f.).

Erfahren die Vermittler, dass ein Kind für eine Adoption in Betracht kommt, haben sie unverzüglich zu prüfen, ob ein Bewerberpaar oder eine Einzelperson für das entsprechende Kind infrage kommt. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, ob die Bewerber unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse des Kindes für die Annahme genau dieses Kindes geeignet sind. Diese „sachdienlichen“ Ermittlungen „(…) konzentrieren sich vor allem auf Fragen der Partnerbeziehung, auf die Beweggründe zur Adoption, die Erwartungen gegenüber dem Kind, die Lebenserfahrungen und –einstellung, auf die Erziehungsvorstellungen und die Lernfähigkeit sowie die Belastbarkeit der Bewerber“ (Ebertz 1987, S. 20). Ein Kriterium für die Eignung als Adoptiveltern ist der offene Umgang mit der Adoption und die Bereitschaft, das Kind über seine Herkunft aufzuklären (vgl. Paulitz 1997, S. 64).

Wurden passende Eltern gefunden, die sich zur Aufnahme des Kindes in ihre Familie entschließen, dann wird das entsprechende Kind bei den Adoptionsbewerbern in Adoptionspflege gegeben. Dieses Pflegeverhältnis soll eine angemessene Zeit andauern (zwischen 3 Monaten und einem Jahr), um anschließend eine verlässliche Aussage darüber treffen zu können, ob die Adoptionsbewerber in der Lage sind, für genau dieses Kind angemessene Eltern zu sein, also das Kind mit seiner eigenen Vorgeschichte und seinen persönlichen Eigenschaften zu diesen Bewerbern passt, und somit die Integration in die Familie möglich ist (langer Satz). Diese „Bewährungsprobe“ ist durch regelmäßige Hausbesuche und Gespräche zwischen dem zuständigen Sozialarbeiter und den Adoptionsbewerbern gekennzeichnet. Erst nach Abschluss dieser Zeit können die Bewerber einen Antrag auf Annahme als Kind beim Vormundschaftsgericht einreichen, welcher dann entsprechend der Verfahrensregeln geprüft wird (vgl. Ebertz 1987, S. 20 f.). Nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens erlangt das Kind den Status eines ehelichen Kindes der Annehmenden. An dieser Stelle zieht sich die Vermittlungsstelle aus dem Leben der neu gegründeten Familie heraus, um ihr eine ungestörte Entwicklung zu ermöglichen. Somit bleibt es also den Adoptiveltern überlassen, ob sie weiterhin Kontakt zur Vermittlungsstelle aufrechterhalten möchten. Manchmal werden sogenannte Adoptiv- und Pflegeelternkreise angeboten, in denen dann die spezifischen Probleme diskutiert werden können. Ansonsten bleibt den neuen Eltern die Möglichkeit, die allgemeinen Beratungsstellen der sozialen Dienste aufzusuchen (vgl. Ebertz 1987, S. 22 f.).

Das Aufnahmeverfahren stellt für die Bewerber einen enormen Druck dar. Sie fühlen sich zum Teil der Vermittlungsstelle gegenüber ausgeliefert. Dies hat auch große Bedeutung für den Erstkontakt mit dem Kind. Sie haben Angst, fühlen sich hörig und machtlos gegenüber dem Amt. Dies kann auch dazu führen, dass ein Ablehnen eines angebotenen Kindes für die Bewerber nicht in Frage kommt, obwohl sie besseren Wissens handeln, da sie befürchten, dass dieses Verhalten als Desinteresse interpretiert wird (vgl. Mimra 1997, S 50).

Ich denke, dass hier eine große Gefahr liegt, denn die „Chemie“ sollte zwischen den Adoptiveltern und dem Kind auf jeden Fall stimmen, damit sich eine Eltern-Kind-Beziehung überhaupt entwickeln kann. Beginnt das Adoptionsverhältnis bereits mit so schlechten Vorzeichen, ist es nicht auszuschließen, dass die Adoptiveltern sich betrogen fühlen und diese Gefühle auf das Kind projizieren.

2.4. Adoptionsformen

Es wird zwischen den beiden Adoptionsformen „Inkognitoadoption“ und „offene Adoption“ unterschieden. Nachstehend soll erst die Inkognitoadoption beschrieben und diskutiert werden, anschließend wende ich mich der offenen Adoption zu. Für beide Adoptionsformen werde ich die entsprechenden Vor- und Nachteile für die Beteiligten erörtern, um die damit verbundenen Spannungen sichtbar zu machen.

- Inkognitoadoption

Dies ist bis heute die am häufigsten praktizierte Form der Adoption. Dabei bleiben die Adoptiveltern für die abgebenden Eltern/Mutter unbekannt. Sie erhalten nur allgemeine Daten über die Verhältnisse der Adoptiveltern und das zukünftige soziale Umfeld des Kindes. Die annehmenden Eltern hingegen dürfen den Namen der leiblichen Eltern und deren Beweggründe für die Freigabe des Kindes erfahren, um diese Informationen zu gegebener Zeit an das Kind weitergeben zu können.

Diese Adoptionsform soll das angenommene Kind vor dem Aufdecken der Annahme und vor Nachforschungen der ehemaligen Verwandten schützen, und damit ein ungestörtes Aufwachsen in der neuen Familie ermöglichen (vgl. Bundesverband der Adoptiv- und Pflegefamilien e. V. 2003, S.154). Es soll eine vollkommene Integration in die neue Familie gewährleistet werden, um dem Kind Klarheit über seine Zugehörigkeit geben zu können. Diese Gewissheit der Zugehörigkeit zu einer Familie soll die Entwicklung des Kindes positiv beeinflussen. Es soll sich sicher und aufgehoben fühlen und mit dem Wissen aufwachsen, dass es untrennbar mit seinen neuen Eltern verbunden ist (vgl. Gilbert In: Hillegaart 1990, S. 49). Dies gibt auch den annehmenden Eltern die Sicherheit, dass niemand Ansprüche auf ihr Kind geltend machen kann.

Nachteile dieser Adoptionsform sind für die Herkunftsfamilie am deutlichsten erkennbar, denn sie bleibt nach der Adoption außen vor. Sie hat keinen rechtlichen Anspruch etwas über die Entwicklung ihres Kindes in Erfahrung zu bringen. Sie wird mit ihren Schuldgefühlen, ihren Ängsten und ihrer Trauer allein gelassen.

Aber auch für die annehmenden Eltern birgt diese Form eine Gefahr. „Je mehr die Adoptiveltern nämlich betonen, eine ganz ‚normale’ Familie zu sein, um so stärker besteht die Gefahr, daß das Adoptivkind den Mangel, nicht eigenes, d. h. nicht leibliches Kind zu sein, ausgleichen muß“ (Gilbert In: Hillegaart 1990, S. 50). Verständlich ist, dass dies einen großen Druck für das Kind bedeutet, der sich in Fehlentwicklungen äußern kann. Des Weiteren kann sich durch die spärliche Informationslage über die leiblichen Eltern bei den Adoptiveltern eine abwertende Einstellung diesen gegenüber ergeben, welche sie dann auf das Kind übertragen.

Die größte Schwierigkeit bei der Inkognitoadoption besteht darin, dass es den annehmenden Eltern ermöglicht wird, ihr Kind als „unbeschriebenes Blatt“ zu sehen und damit der Vorgeschichte des Kindes möglicherweise zu wenig zu würdigen. Es ist sicherlich für das Kind traumatisierend, wenn seine Herkunftsfamilie als störend empfunden wird, die Adoptiveltern Angst vor Kontakten haben und sich nicht bemühen, Informationen und Fotos auszutauschen (vgl. PFAD – Bundesverband der Adoptiv- und Pflegefamilien e. V. 2003, S. 154). Außerdem führt die Atmosphäre von Heimlichkeiten zu einer Verunsicherung des Kindes, welche zu massiven Identitätskonflikten führen kann.

- Offene Adoption

Seit Mitte des 1980er Jahre wird vermehrt die offene Adoption durchgeführt. Die offene Adoption beinhaltet eine Vielzahl von Adoptionsformen, die nach dem Grad der Offenheit unterschieden werden. So gibt es beispielsweise die Möglichkeit, dass die leiblichen Eltern in den Auswahlprozess der zukünftigen Eltern für ihr Kind einbezogen werden, oder auch, dass ein einmaliges Zusammentreffen von annehmenden und abgebenden Eltern, unter Wahrung des Inkognitos, stattfindet. Außerdem ist es möglich, dass via Adoptionsvermittlungsstelle fortlaufend wechselseitige Informationen ausgetauscht werden. Dies kann sowohl unter Wahrung des Inkognitos, als auch persönlich ohne Anonymität erfolgen. Persönliche Kontakte zwischen den Familien sind möglich (vgl. Kuhn-Thorn/Hamm In: Smentek 1998, S. 16 f.).

Diese Adoptionsform hat sich durch die Zusammenarbeit mit leiblichen Eltern entwickelt, welche ein vermehrtes Interesse an der Entwicklung ihrer Kinder zur Sprache brachten. Außerdem sollte es den abgebenden Eltern zum Teil leichter gemacht werden, sich zur Adoptionsfreigabe entscheiden zu können.

Von den Adoptiveltern wird eine große Bereitwilligkeit zur Auseinandersetzung mit der Vorgeschichte des Kindes erforderlich. Dazu wird es notwendig, eine intensive Zusammenarbeit zwischen Vermittlungsstelle, Herkunfts- und Adoptivfamilie zu fördern (vgl. PFAD – Bundesverband der Adoptiv- und Pflegefamilien e. V. 2003, S. 179).

Auch hier sollen nun die Vor- und Nachteile erwähnt werden.

Vorteil für die leiblichen Eltern ist die Erleichterung der Freigabeentscheidung, da sie in den Prozess integriert werden und sowohl über die neuen Eltern mitentscheiden können, als auch über die weitere Entwicklung ihres Kindes informiert bleiben. Dadurch wird es leichter, die Trauer über die Freigabe des Kindes zu verarbeiten.

Die Adoptiveltern erhalten mehr Angaben über das Kind und eventuell auch Unterstützung durch die leiblichen Eltern. Außerdem wird ihnen ein bewusstes Leben der doppelten Elternschaft ermöglicht (vgl. PFAD – Bundesverband der Adoptiv- und Pflegefamilien e. V. 2003, S. 180). Darüber hinaus haben sie so die Chance die leiblichen Eltern besser zu verstehen und ihre Lebenssituation differenzierter zu beurteilen. Auch soll es den Adoptiveltern so leichter gemacht werden, die Adoption als ihre Form der Familiengründung zu akzeptieren (vgl. Gilbert In: Hillegaart 1990, S. 53).

Für den Adoptierten bedeutet diese Form der Adoption einen viel unbefangeneren Umgang mit der doppelten Elternschaft und damit verbunden weniger Identitätsfindungsprobleme. Es wird dem Kind ermöglicht, angstfrei nach seiner Herkunft zu fragen und seine leiblichen Eltern oder auch andere Verwandte, wie Geschwister, kennen zu lernen. Ängste und Fantasievorstellungen nehmen ab. Eine bessere Integration ist möglich und dadurch wird die Entwicklung eines positiven Selbstbildes erleichtert. Weiterhin entfällt die oft ergebnislose Suche nach der Herkunftsfamilie (vgl. PFAD – Bundesverband der Adoptiv- und Pflegefamilien e. V. 2003, S. 180).

Aber auch die Nachteile sollen nicht außer acht gelassen werden.

Hierbei ist für die leiblichen Eltern der längere und intensivere Trauerprozess zu nennen. Es wird den Eltern immer wieder ihre frühere Freigabeentscheidung vor Augen geführt und die akute Trennung von ihrem Kind ist immer präsent. Die Eltern können zwar die Entwicklung des leiblichen Kindes verfolgen, sie haben aber keine Eingriffsmöglichkeiten (vgl. PFAD – Bundesverband der Adoptiv- und Pflegefamilien e. V. 2003, S. 180).

Auf der Seite der Adoptiveltern können belastende Informationen über die leiblichen Eltern zu negativen Einstellungen gegenüber dem Kind führen. Auch die Angst vor Einmischung und Störung durch die leiblichen Eltern ist denkbar (vgl. PFAD – Bundesverband der Adoptiv- und Pflegefamilien e. V. 2003, S. 180).

Für das adoptierte Kind kann sich die Integration in die neue Familie als schwierig herausstellen, da es nicht weiß, wohin es gehört. Auch Loyalitätskonflikte durch die Konfrontation mit vier Eltern und damit verbundene Überforderungen können entstehen. Außerdem hat das Kind so die Möglichkeit, belastende Informationen über seine Herkunftsfamilie zu erfahren, die zu einem geringeren Selbstwertgefühl führen können. Darüber hinaus kann es zu einer Gefährdung des Bindungsprozesses mit den neuen Eltern kommen (vgl. PFAD – Bundesverband der Adoptiv- und Pflegefamilien e. V. 2003, S. 180).

Abschließend kann festgehalten werden, dass die offene Adoption durchaus als ergänzende Variante zur Inkognitoadoption gesehen werden kann, sie aber sicherlich nie ganz ersetzen kann. Im Vordergrund muss bei jeder individuellen Adoption das Wohl des Kindes stehen und dies kann nur gewährleistet werden, wenn das Verfahren für alle Beteiligten befriedigend abläuft. Eine gänzlich offene Adoption, bei der die Anonymität vollkommen aufgehoben wird und fortlaufende Treffen zwischen den Familien stattfinden, kann sicherlich nur die Ausnahme sein. Bei dieser Form ist es für das Kind sehr schwierig, sich einer Familie zugehörig zu fühlen. Erfahrungen diesbezüglich wurden bei Pflegeverhältnissen gemacht. Außerdem verlangt die total offene Adoption von den beiden Elternpaaren eine sehr große menschliche Reife, denn sie müssen Besitzansprüche, Rivalität und Eifersucht unter Kontrolle haben (vgl. Gilbert In: Hillegaart 1990, S. 53).

2.5. Rolle des Sozialarbeiters im Adoptionsprozess

Adoptionsvermittlung ist ein Arbeitsfeld der sozialen Arbeit, welches wegen der besonders großen Verantwortung nur mit Fachkräften besetzt wird. Sie müssen aufgrund ihrer Persönlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung geeignet sein, diese Aufgabe zu übernehmen. In der Regel kommen staatlich anerkannte Sozialarbeiter mit einschlägiger Erfahrung in Vermittlungsstellen zum Einsatz (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter 2003, S. 10 f.). Ihr Aufgabenbereich umfasst den gesamten Adoptionsprozess. Sie sind dabei sowohl für die Belange der Adoptionsbewerber beziehungsweise der Adoptiveltern, als auch für alle Fragen und Anliegen der leiblichen Eltern zuständig. In erster Linie sind sie jedoch verantwortlich für die Kinder, die eine Familie suchen oder in eine vermittelt werden sollen oder bereits wurden (vgl. Witthohn/Baltruweit In: Hillegaart 1990, S. 34).

Das Tätigkeitsfeld der Fachkräfte erstreckt sich dabei von der Suche nach geeigneten Adoptiveltern für ein Kind, der Bewerbervorbereitung, über die Beratung und Unterstützung der Herkunftseltern, der Adoptionsbewerber und Kindes, bis hin zur Durchführung sachdienlicher Ermittlungen im Rahmen der Adoptionsvorbereitung. Hier soll besonders erwähnt werden, dass die Aufgabe der Vermittlungsstelle nicht mit der Vermittlung an sich abgeschlossen ist, sondern der Beratungsanspruch der Beteiligten auch in weiteren Phasen ihres Lebens bestehen bleibt (vgl. § 9 AdVermiG; siehe auch Hoksbergen In: Paulitz 2000, S. 295).

Für die abgebenden Eltern ist die Vermittlungsstelle, und damit der Sozialarbeiter vor Ort, Ansprechpartner, wenn es um die mögliche Freigabe des Kindes zur Adoption geht. Er soll die Eltern beraten und ihnen Unterstützungsangebote aufzeigen, damit diese eine Entscheidung, für ihre Zukunft und die Zukunft des Kindes, ohne Druck treffen können. Außerdem informiert der Sozialarbeiter die Eltern über das Adoptionsverfahren, die rechtlichen Auswirkungen und die Bedeutung der Adoption für sie und ihr Kind. Adoptionsvermittler sind dazu angehalten, den abgebenden Eltern weder zur Adoption zu- noch ihnen abzuraten. Sie sollen sich neutral verhalten und die möglichen Alternativen aufzeigen (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter 2003, S. 12). Auch nach Abschluss der Adoption ist die Vermittlungsstelle Ansprechpartner für alle Fragen und Sorgen der abgebenden Eltern. Da es sich bei der Adoptionsfreigabe oft um ein traumatisches Ereignis handelt, ist diese Aufgabe besonders wichtig und muss gewissenhaft ausgeführt werden. Dabei ist es wichtig, den leiblichen Eltern die Hilfe bereits im Vorfeld anzubieten (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter 2003, S. 13).

Einige abgebende Mütter berichten, dass sie das Gefühl hatten, von den Vermittlern zur Freigabe ihres Kindes gedrängt worden zu sein (vgl. Wendels 1998, S. 74 f.). Hier zeigt sich, dass die Sozialarbeiter besonders gewissenhaft mit ihrer Machtposition umgehen müssen, denn ein solches Verhalten ist inakzeptabel.

Da der Vermittler besonders das Kindeswohl zu schützen hat, ist es wichtig, die richtigen Eltern für ein Kind zu finden. Dazu werden über das Kind verschiedene Daten, wie seine Biografie, der gesundheitliche Zustand, die derzeitige Lebenssituation und Verhaltensbeschreibungen, zusammengetragen. Nur mit diesen Informationen ist es möglich, ein geeignetes Elternpaar für das Kind zu finden und es für dessen spezielle Probleme zu sensibilisieren. Im Sinne des Kindes müssen die neuen Eltern sich bewusst mit den Daten des Kindes auseinandersetzen und sie akzeptieren können. Ansonsten steht diese neue Beziehung auf wackligen Beinen (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter 2003, S. 14 f).

Die Adoptionsbewerber sind eine weitere Zielgruppe der Sozialarbeiter. Die Zusammenarbeit mit ihnen kann sich von der umfassenden Vorbereitung bis hin zur Begleitung der Adoptivfamilie über den Adoptionsbeschluss hinaus hinziehen (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter 2003, S. 15). Dabei ist die Machtstellung des Vermittlers gegenüber den Bewerbern nicht zu unterschätzen, denn dieser entscheidet letztendlich, ob sie ein Kind vermittelt bekommen oder nicht.

Eine Adoptionsvermittlerin beschreibt ihre Rolle im Adoptionsverfahren folgendermaßen. Sie sei für die abgebenden Mütter Vertrauensperson in ihrer Notsituation, manchmal wird sie auch als Freundin oder auch Mutter wahrgenommen (vgl. Witthohn/Baltruweit In: Hillegaart 1990, S. 35). Diese Beschreibung sehe ich als erstrebenswert, jedoch einseitig an. Denn wie oben erwähnt, kann die Vermittlerin nicht nur positiv sondern auch negativ wahrgenommen werden, als eine Frau, die der Mutter scheinbar das Kind wegnimmt.

Den Adoptionsbewerbern gegenüber sieht sich die Vermittlerin als Hoffnungsträgerin, als Beraterin, aber auch als Kontrollinstanz. Denn während der Adoptionspflegezeit soll sie ja überprüfen, ob das Kind mit den ausgewählten Eltern zusammenpasst und damit die Adoption ausgesprochen werden kann. Haben die Bewerber dann ein Kind bekommen, kann die Rolle der Vermittlerin von den Eltern ambivalent wahrgenommen werden, denn sie wird einerseits die Eltern immer daran erinnern, dass das Kind nicht ihr leibliches Kind ist, andererseits hat sie ihnen den größten Wunsch ihres Lebens erfüllt (vgl. Witthohn/Baltruweit In: Hillegaart 1990, S. 35 f.).

Das adoptierte Kind, so vermutet die Vermittlerin, nimmt sie als Verkörperung des Schicksals wahr, denn sie ist für eine wesentliche Gegebenheit seines Lebens verantwortlich. Vielleicht denkt das Kind, die Vermittlerin könne es, wenn es sich nicht bewährt, wieder aus der Familie nehmen, denn sie es ja auch in diese gebracht. Damit entsteht die Rolle einer Kontrollinstanz (vgl. Witthohn/Baltruweit In: Hillegaart 1990, S. 36).

Außerdem nimmt die Vermittlerin sich als Informationsbrücke oder Bindeglied zwischen den Beteiligten wahr (vgl. Witthohn/Baltruweit In: Hillegaart 1990, S. 35). Dies kommt besonders bei den offenen Formen der Adoption zum Tragen.

Der Sozialarbeiter hat im Adoptionsbereich eine sehr große Verantwortung, derer er sich bewusst sein sollte. Er trifft Entscheidungen, die das ganze Leben lang wirken werden. Daher sollte er sich mit seinen eigenen Einstellungen gegenüber allen Beteiligten intensiv auseinander setzen, um verantwortungsvoll handeln zu können.

3. Das Adoptionsdreieck

Mit dem Bild des Adoptionsdreiecks soll die Lage der beteiligten Personen im Adoptionsprozess verdeutlicht werden. Jede Spitze des Dreiecks wird von einer der beteiligten Parteien besetzt. Dabei haben das Adoptivkind, die Herkunftseltern und die Adoptiveltern je eine der Spitzen besetzt. Durch die Adoption sind sie also im Adoptionsdreieck für immer miteinander verbunden. Alle Interaktionen einer Partei wirken sich so im Sinne des Systemischen Ansatzes auch auf die anderen Teilnehmer aus.

Um einen Einblick in die Situation innerhalb des Adoptionsdreiecks zu bekommen, setze ich mich in den nachfolgenden Kapiteln mit den speziellen Situationen der Beteiligten auseinander. Es wird deutlich werden, wie unterschiedlich die Lebens- und Gefühlslagen der Mitwirkenden sind und wie sie sich auf die jeweils anderen auswirken.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Das Adoptionsdreieck

3.1. Die abgebenden Eltern

Eine der beteiligten Parteien im Adoptionsgeschehen sind die abgebenden Eltern. Hier sind es meist alleinstehende Mütter, oft von ihrem Partner verlassen, die sich dann außerstande sehen alleine ihr Kind groß zu ziehen.

Die abgebenden Mütter werden gesellschaftlich häufig als „Rabenmütter“ gesehen und ins Abseits gedrängt. Sie geben ihr Kind scheinbar nur zur Adoption frei, weil sie ein freizügiges und nur auf Amüsement ausgelegtes Leben nicht aufgeben wollen. Lieben kann so eine Mutter ihr Kind nicht, heißt es dann, denn so würde keine liebende Mutter handeln.

Es gibt ein staatliches Hilfeangebot, das diesen Müttern unter die Arme greift, um es ihnen zu ermöglichen ihr Kind selbst aufzuziehen. Ob diese Angebote eine Alternative zur Freigabe darstellen, soll in Kapitel 3.1.5. geklärt werden.

Im Folgenden soll ein Einblick in die Lebenssituation der abgebenden Mütter/Eltern gegeben werden, um das einseitig geprägte Bild der „Rabenmutter“ zu revidieren, aber es durchaus nicht zu verklären.

Es soll außerdem dazu anregen, Überlegungen über die Auswirkungen dieser Sichtweise auf die Entwicklung des Kindes anzustoßen.

„Ich wusste immer, daß ich adoptiert war, hatte aber unbedingt den Eindruck, daß meine leiblichen Eltern schrecklich sündige Menschen seien. Meine leibliche Mutter kam aus einer guten Familie, war aber auf die falsche Bahn gekommen. Sie hatte unmoralische Ansichten. Jemand, der ein uneheliches Kind hatte, konnte einfach nicht gut sein“ (Ein Adoptierter in Sorosky u. a. 1978, S. 81).

3.1.1. Sozialdaten

Die Sozialdaten von abgebenden Müttern werden nur für den Bereich „Familienstand während der Freigabe“ vom Statistischen Bundesamt erfasst. Alle weiteren relevanten Daten können nur aus stichprobenartigen Untersuchungen entnommen werden.

Eine verhältnismäßig umfangreichen und zu dem recht aktuelle Untersuchung, bei der die Daten von 215 Müttern erhoben wurden, wurde von Textor im Jahr 1991 veröffentlicht. Um einen Einblick in die soziale Situation der abgebenden Mütter zum Zeitpunkt der Adoptionsfreigabe zu bekommen, sollen diese Zahlen von Textor herangezogen werden. Anschließend werde ich sie mit den Daten, die Wendels 1998 veröffentlichte vergleichen. In ihrer Untersuchung wurden die Daten von 20 Müttern erhoben.

Bei der Freigabe zur Adoption war die überwiegende Zahl der leiblichen Mutter ist zwischen 21 und 30 alt (67 Prozent). In 18 Prozent der Fälle ist sie unter 20 Jahre alt und in 13 Prozent älter als 30 Jahre. Die überwiegende Mehrheit (84 Prozent) der Mütter ist alleinstehend (ledig, geschieden oder verwitwet); nur 17 Prozent sind verheiratet (vgl. Textor: http://freenet-homepage.de/Textor/Adoptionsreform.htm).

Elf Prozent befanden sich zum Freigabetermin in einer Schul- oder Berufsausbildung, 14 Prozent waren arbeitslos, 20 Prozent waren Hausfrauen und 65 Prozent erwerbstätig. 73 Prozent der Mütter besuchten die Hauptschule, wobei 30 Prozent den Abschluss nicht erreichten (vgl. Textor: http://freenet-homepage.de/Textor/Adoptions reform.htm).

Die Beziehung zum Vater des Kindes wurde in 35 Prozent der Fälle als flüchtige Bekanntschaft beschrieben. 35 Prozent der Mütter gaben an, dass es sich um einen festen Freund oder Verlobten handelt und 23 Prozent nannten als Vater den eigenen Ehemann. Nur vier Prozent gaben an, dass der Vater ein „unbekannter“ Mann sei. In etwas mehr als zwei Dritteln der Fälle wurde die Beziehung beendet; in 28 Prozent der Fälle bereits vor der Diagnose der Schwangerschaft, in 30 Prozent der Fälle während der Schwangerschaft und in neun Prozent der Fälle nach der Geburt des Kindes (vgl. Textor: http://freenet-homepage.de/Textor/Adoptionsreform.htm).

Der psychische Gesundheitszustand der Mütter, wurde von den Adoptionsvermittlern bei 28 Prozent der Frauen als sehr gut oder gut eingeschätzt, 41 Prozent hatten demnach einen befriedigende psychische Verfassung und 34 Prozent der Mütter war in schlechter oder sehr schlechter Verfassung. 24 Mütter missbrauchten Alkohol, Drogen oder Tabletten (vgl. Textor: http://freenet-homepage.de/Textor/Adoptionsreform.htm).

Über die Väter liegen weitaus weniger Informationen vor. Daher können nur die Daten von 55 Vätern betrachtet werden. Zum Zeitpunkt der Freigabe waren acht Prozent der Väter jünger als 20 Jahre, 55 Prozent waren zwischen 21 und 30 Jahren sowie 38 Prozent älter als 30 Jahre (vgl. Textor: http://freenet-homepage.de/Textor/ Adoptionsreform.htm).

Die meisten Väter (40 Prozent) reagierten abivalent auf die Schwangerschaft der Frau; 18 Prozent waren ablehnend und sieben Prozent gleichgültig. Hingegen reagierten acht Prozent positiv; weitere 17 Prozent wollten das Kind behalten. In zehn Prozent der Fälle wurde der leibliche Vater nicht über die Schwangerschaft informiert. Der leibliche Vater war in 62 Prozent der Fälle mit der Adoption einverstanden, die Einwilligung wurde bei sechs Prozent vom Vormundschaftsgericht ersetzt (vgl. Textor: http://freenet-homepage.de/Textor/Adoptionsreform.htm).

Die Untersuchung von Wendels zeigt zum Teil einen anderen Trend.

Das überwiegende Alter der Befragten lag zum Zeitpunkt der Abgabe, wie bei Textor auch, zwischen 20 und 30 Jahren. Auffallend ist allerdings, dass die Zahl der Mütter unter 20 Jahren mit zirka 30 Prozent sehr hoch ist. Über 30 Jahre sind 24 Prozent der Mütter (vgl. Wendels 1998, S. 36 f.). Diese Zahlen können auch durch die Untersuchung von Hoffmann-Riem betätigt werden, die den Anteil der Mütter unter 20 Jahren bei über 23 Prozent sieht. Zwischen 20 und 30 Jahren liegt in ihrer Erhebung das Alter von 54 Prozent der Befragten (vgl. Hoffmann-Riem 1984, S. 320).

Auch Wendels stellt fest, dass die überwiegende Mehrheit der Mütter alleinstehend ist, zu der Anzahl der Kinder, die außerdem noch bei der Mutter leben, trifft sie keine Aussagen.

Aktuelle Zahlen des Statistischen Bundesamtes zum Familienstand der abgebenden Mütter bestätigen, dass die Zahl der Mütter, die allein für das Kind sorgen (müssten) besonders hoch ist. Wie bei Textor sind 84 Prozent der Mütter alleinstehend (vgl. Statistisches Bundesamt https://www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/pm.html.cms.cBroker.cls ?cmspath=struktur,vollanzeige.csp&ID=1019285).

In Wendels Erhebung liegt das Alter der Väter bei der überwiegenden Mehrheit (fast 64 Prozent) bei 20 bis 29 Jahren. Männer die bereits über 30 Jahre alt sind, waren zu 27 Prozent in ihrer Stichprobe vorhanden. Unter 20 Jahre waren knapp zehn Prozent (vgl. Wendels 1998, S. 32 f.).

Übereinstimmend kann festgehalten werden, dass die überwiegende Zahl der Mütter alleinstehend ist und somit auch allein für ein Kind sorgen müsste. Außerdem liegt das Alter der Mütter zum großen Teil unter 25 Jahren und auch der Anteil der sehr jungen Mütter unter 20 Jahren ist zumindest bei Wendels und Hoffmann-Riem sehr hoch. Außerdem lebten diese Frauen oft noch in der Wohnung ihrer Eltern und waren auf die finanzielle Unterstützung dieser angewiesen (vgl. Wendels 1998, S. 43).

[...]

Ende der Leseprobe aus 96 Seiten

Details

Titel
Das Adoptionsdreieck. Die Identitätsentwicklung des angenommenen Kindes und sozialarbeiterische Begleitmöglichkeiten
Hochschule
Hochschule Hannover
Note
1,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
96
Katalognummer
V71188
ISBN (eBook)
9783638617703
ISBN (Buch)
9783640879120
Dateigröße
895 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Adoptionsdreieck, Herausforderungen, Identitätsentwicklung, Kindes, Begleitmöglichkeiten
Arbeit zitieren
Tanja Hildebrandt (Autor:in), 2007, Das Adoptionsdreieck. Die Identitätsentwicklung des angenommenen Kindes und sozialarbeiterische Begleitmöglichkeiten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/71188

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