Das Bildungssystem der Niederlande


Hausarbeit, 2006

18 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Historischer Hintergrund

3 Rechtliche Grundlagen und Verwaltung des Bildungswesens
3.1 Rechtliche Grundlagen
3.2 Administrative Struktur
3.3 Trägerschaften
3.4 Finanzierung
3.5. Qualitätskontrolle im Bildungswesen

4 Besonderheiten des niederländischen Schulsystems

5 Ausgewählte Schul- und Bildungsformen
5.1 Basisschool
5.2 Sekundarunterricht
5.3 Middelbaar Beroepsonderwijs
5.4 Hoger Beroepsonderwijs
5.5 Wetenschappelijk onderwijs en Studiefinanciering

6 Kritische Anmerkungen für den Umgang mit „Problemen“ des aktuellen Bildungssystems

7 Literaturverzeichnis

Anhang

1 Einleitung

Das niederländische Bildungssystem hat bei den Untersuchungen der PISA-Studien deutlich bessere Resultate erzielt als das deutsche Bildungssystem. Wie sonst nirgends in Europa haben in den Niederlanden gesellschaftliche Gruppen mit unterschiedlichen Weltanschauungen, gesellschaftlichen Positionen und unterschiedlichen pädagogischen Konzepten die Möglichkeit, eigene anerkannte Schulen zu gründen.[1] Dies hat zur Folge, dass fast 70% der Schulen von einem privaten Träger verwaltet werden.

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich sowohl mit dem historischen Hintergrund als auch mit rechtlichen Grundlagen und der Verwaltung des niederländischen Bildungssystems. Da der Umfang der Arbeit begrenzt ist kann kein direkter Vergleich mit dem deutschen Bildungssystem vorgenommen werden. Diese Arbeit begnügt sich damit die Besonderheiten des niederländischen Bildungssystems kurz vorzustellen und einen Überblick bezüglich der verschiedenen Schul- und Bildungsformen zu geben. Abschließend soll eine Art Handlungsempfehlung vorgestellt werden, in der Anregungen für den Umgang mit aktuellen Problemen des niederländischen Bildungssystems gegeben werden.

2 Historischer Hintergrund

Das Schulsystem der Niederlande stammt ursprünglich aus der napoleonischen Zeit und war sehr zentralistisch geprägt.[2] Der Schulstreit und mit ihm verbundene Grundgesetzänderungen brachten eine Art relative Autonomie. Unter dem Schulstreit versteht man die Auseinandersetzung zwischen verschiedenen – meist religiösen – Interessengemeinschaften über die Art und den Inhalt des zu unterrichtenden Lernstoffes. Der Glaube spielte dabei eine entscheidende Rolle. Seinen Beginn fand der Schulstreit 1806, mit der Einführung eines neuen Bildungsgesetzes.[3] Das Bildungsgesetz sah vor, dass der Unterricht an Schulen über Glaubensunterschieden stehen sollte und die christlichen und gesellschaftlichen Tugenden zu fördern habe. In den öffentlichen Schulen führte dies zu einer relativ „religionsfreien“ Atmosphäre, welche viele konfessionelle Gruppen nicht hinnehmen wollten. Sie forderten, dass die Religion einen zentralen Platz in ihrem Leben einnehmen sollte und somit auch in der Bildung. Vor allem orthodoxe Protestanten und Katholiken forderten öffentliche Konfessionsschulen (Gezindtescholen). Zwar wurde bereits in 1801 ein Gesetz erlassen, dass konfessioneller Unterricht frei ist, jedoch durften konfessionelle Schulen nur mit Genehmigung der Gemeinde gegründet werden, was für Probleme sorgte. Außerdem wurde die Verwirklichung katholischer, protestantischer oder jüdischer Schulen durch finanzielle Ungleichheit erschwert. Öffentliche Schulen finanzierten sich zwar auch durch Schulgeld wurden aber, anders als die privaten Schulen, zusätzlich durch Steuern finanziert. Die Steuern mussten natürlich auch von Eltern entrichtet werden, die ihre Kinder auf eine konfessionelle Schule mit privater Trägerschaft schickten. Aufgrund dieser Tatsache lag eine ungerechte Doppelbelastung vor, denn diese Eltern mussten zusätzlich Schulgeld zahlen, da private Schulen nicht vom Staat subventioniert wurden. Gegen diese Ungerechtigkeit lehnten sich auch zunehmend die Liberalen auf. Ab dem Jahre 1889 erfuhren die konfessionellen Schulen eine Besserung, da ab diesem Zeitpunkt auch für sie die staatliche Subventionierung beschlossen wurde. Nach einem langen politischen und gesellschaftlichen Streit wurde letztendlich 1917 die finanzielle Gleichstellung der öffentlichen und konfessionellen (bzw. privaten) Schulen von allen großen politischen Parteien beschlossen. Diese Gleichstellung wurde in Artikel 23 des Grundgesetzes festgelegt; in Absatz 7 heißt es: „ Het bijzonder algemeen vormend lager onderwijs […] wordt naar dezelfde maatstaf als het openbaar onderwijs uit de openbare kas bekostigd. […]”.[4] Diese materielle Absicherung führte zu einer starken Zunahme der nach weltanschaulichen Standpunkten gegliederten Privatschulen. „Wie sonst nirgends in Europa haben in den Niederlanden seitdem gesellschaftliche Gruppen […]“ mit unterschiedlichen Weltanschauungen, gesellschaftlichen Positionen und unterschiedlichen pädagogischen Konzepten „[…] die Möglichkeit, eigene anerkannte Schulen zu gründen und ihre Auffassungen im Unterricht zur Geltung zu bringen“.[5] Nachdem die historischen Hintergründe des niederländischen Schul- bzw. Bildungswesens kurz dargestellt wurden folgt die Betrachtung der rechtlichen Grundlagen.

3 Rechtliche Grundlagen und Verwaltung des Bildungswesens

3.1 Rechtliche Grundlagen

Die Niederlande sind eine konstitutionelle Monarchie mit einem parlamentarischen Regierungssystem. Die Regierung und die Staten-Generaal – das Parlament – verfolgen eine zentralistische Bildungspolitik. Für das niederländische Bildungswesen ist „[…] die Kopplung dieser zentralistischen Politik an das Prinzip der Vielfalt und an eine dezentrale Verwaltung der Schulen[…]“[6] charakteristisch. Wie bereits in Gliederungspunkt 2 erläutert, wird das Prinzip der Vielfalt durch die in Artikel 23 der niederländischen Verfassung gewährte Unterrichtsfreiheit sichergestellt. Da dieser Artikel die heutige Struktur des niederländischen Bildungswesens maßgeblich beeinflusst, ist die Einbindung der wichtigsten Sätze des Artikels in diese Arbeit unumgänglich.

Artikel 23 der niederländischen Verfassung[7]:

(1) Das Unterrichtswesen ist Gegenstand ständiger Sorge der Regierung.
(3) Der öffentliche Unterricht wird unter Wahrung der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses durch Gesetz geregelt.
(5) Die Anforderungen, die an die Qualität des ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln zu finanzierenden Unterrichts zu stellen sind, werden durch Gesetz geregelt; Soweit es sich um Unterricht an Privatschulen handelt, ist die Freiheit der religiösen und weltanschaulichen Ausrichtung zu gewährleisten.
(6) Diese Anforderungen werden für den allgemeinbildenden Grundschulunterricht so geregelt, daß die Qualität des ganz aus öffentlichen Mitteln finanzierten privaten Unterrichts und des öffentlichen Unterrichts gleichermaßen gewährleistet wird. Bei dieser Regelung ist insbesondere die Freiheit des privaten Unterrichts bei der Wahl der Lehrmittel und der Anstellung der Lehrkräfte zu gewährleisten.
(7) Der private allgemeinbildende Grundschulunterricht, der die durch Gesetz festzulegenden Bedingungen erfüllt, wird nach demselben Maßstab aus öffentlichen Mitteln finanziert wie der öffentliche Unterricht. Es wird durch Gesetz bestimmt, unter welchen Bedingungen für den privaten allgemeinbildenden Sekundarunterricht und für den vorwissenschaftlichen Unterricht Beiträge aus öffentlichen Mitteln geleistet werden. […]

Die Auszüge aus dem oben genannten Artikel 23 regeln demnach u.a. das Verhältnis zwischen den privaten und öffentlichen Schulen; garantieren die Freiheit, Schulen auf Grundlage religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen zu gründen; sowie die – schon mehrmals angesprochene – finanzielle Gleichstellung der öffentlichen und privaten Schulen. In den letzten Jahren ist die Vielfalt der privaten Schulen noch größer geworden. Neben den katholischen, protestantischen und weltanschaulich neutralen Privatschulen, sind u.a. islamische und hinduistische Schulen hinzugekommen. Ohne die Unterschiede zwischen den verschiedenen Schulformen kommentieren zu wollen verdeutlicht die nachstehende Grafik die Dominanz der Privatschulen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Zahl der Schüler / Studierenden mit Vollzeitunterricht, verteilt nach der jeweiligen Denomination der Schulen und nach Konfession 1995[8]

Nachdem um die Jahrhundertwende etwa 70% der Schüler eine staatliche Schule besuchten und nur 30% der Schüler eine konfessionelle bzw. private Schule besuchten stellt sich die Verteilung heute fast spiegelbildlich dar: nur noch 35% der Schüler genießen den Unterricht an einer staatlichen Schule während 65% eine besondere, sowohl konfessionelle als auch neutrale, Schule besuchen. Die prozentuale Verteilung darf allerdings nicht zu dem Schluss führen, dass bei der Schulwahl die Weltanschauung so sehr im Vordergrund steht, denn auch Faktoren wie Qualität, Art der pädagogischen Methoden, Größe der Schulen und Nähe zum Wohnort spielen eine wichtige Rolle.[9]

3.2 Administrative Struktur

Da die administrative Struktur des niederländischen Bildungswesens sehr komplex ist, werde ich mich – nicht zuletzt auch aufgrund des begrenzten Umfangs dieser Arbeit – auf einige Grundzüge beschränken. Es gilt vier Ebenen zu unterscheiden:

- die Zentralbehörde: Sie besteht aus Regierung und dem Minister für Wissenschaft und Bildung. Mit Hilfe von Gesetzen verwaltet sie das Bildungswesen. Zu ihren wichtigsten Aufgaben gehört die Organisation, Finanzierung, Verwaltung der öffentlichen Schulen, der Schulaufsicht, des Prüfungswesens und der Ausbildungsförderung.
- die Provinzen: Sie übernehmen lediglich Aufgaben im Bereich der Dienstaufsicht und der Rechtsprechung. Sie kontrollieren bspw. ob das Schulangebot ausreichend ist.
- die Gemeinden: Sie haben eine Doppelfunktion. Zum Einen verwalten sie alle Schulen in ihrem Amtsbezirk und zum Anderen sind sie Träger der öffentlichen Schulen.
- die Schulträger: Sie verwalten und leiten die Schule und treffen alle damit verbunden Entscheidungen. Da die Schulträger die wichtigste Verwaltungsebene darstellen folgen detaillierte Ausführungen zum Thema Trägerschaften.

3.3 Trägerschaften

Die Regierung steuert das Bildungswesen mittels Gesetzgebung aufgrund der Bestimmungen in der Verfassung. Zu den wichtigsten Aufgaben der Regierung gehört die Übernahme der Verantwortung für die Strukturierung, die Qualität und die Finanzierung der Bildung. Daneben sind sie für die öffentlichen Bildungseinrichtungen in den Gemeinden, die Schulaufsicht, die Evaluation und die Studienfinanzierung zuständig. Der Träger einer Schule ist für die Verwaltung der Schule zuständig. Während bei öffentlichen Schulen die jeweilige Gemeinde diese Aufgabe übernimmt, haben Privatschulen einen eigenen Träger. Früher war das oft die Kirche; heute übernehmen häufig Stiftungen oder Vereine diese Funktion. Seit 1997 ist es möglich, dass auch die öffentlichen Schulen nicht vom Gemeinderat als Träger verwaltet werden, sondern von einer „[…] öffentlichen Rechtsperson innerhalb des Rahmens des Gemeindegesetzes“[10]. Im Privatschulbereich wirken häufig Bürger als Vorstandsmitglieder des Schulvorstands an der Gestaltung der Schulen mit. Dadurch werden nicht nur viele verschiedene Weltanschauungen berücksichtigt, sondern es wird auch eine Vielzahl an unterschiedlichen Schulprofilen und Unterrichtskonzepten innerhalb des Privatschulsektors kreiert. Dieses hohe Maß an Vielfalt und Freiheit, über welches Schulträger, Schulleitung und Lehrer(innen) verfügen, spiegelt sich natürlich auch in der Gestaltung des Unterrichts wider. Die für den Unterricht verbindlichen curricularen Vorgaben in Form von Schularbeitsplänen werden von den Schulen selbst ausgearbeitet; somit bestehen hier große Einflussmöglichkeiten.

[...]


[1] Vgl. Brinkmann, G. (1996) S. 126

[2] Liket, T. (1998) S. 61

[3] http://nl.wikipedia.org/wiki/Schoolstrijd_Nederland

[4] http://nl.wikipedia.org/wiki/Schoolstrijd_Nederland

[5] Brinkmann, G. (1996) S. 126

[6] Brinkmann, G. (1996) S. 127

[7] http://deatch.de/niederlande/verfassung-niederlande.htm (Verfassung des Königreich der Niederlande vom 24. August 1815 in der Fassung des Revisionsgesetzes vom 17. Februar 1983. Geändert durch die Gesetze vom 3. Juni 1987, vom 7. Januar 1988, vom 5 September 1995 und vom 22. Juni 2000)

[8] Peschar, J. & Veenstra, R. (2001) S.79

[9] Vgl. http://www.uni-muenster.de/HausDerNiederlande/Zentrum/Projekte/NiederlandeNet/Dossiers/30/private_staatliche_schulen.html

[10] Van de Ven, B. (2002) S.331

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Das Bildungssystem der Niederlande
Hochschule
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg  (Niederlandistik)
Veranstaltung
Niederländische Landeswissenschaft
Note
1,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
18
Katalognummer
V61597
ISBN (eBook)
9783638550253
ISBN (Buch)
9783640781171
Dateigröße
664 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bildungssystem, Niederlande, Niederländische, Landeswissenschaft
Arbeit zitieren
Bjoern Cebulla (Autor:in), 2006, Das Bildungssystem der Niederlande, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/61597

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Das Bildungssystem der Niederlande



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden