Umweltschadensgesetz und Umweltschadensversicherung


Wissenschaftlicher Aufsatz, 2008

76 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Aufgabenstellung und Zielsetzung

2. Allgemeines zum Umweltrecht
2.1. Entwicklung von Umweltpolitik und Umweltgesetzgebung
2.2. Aufbau des Umweltrechts und Einordnung des Umweltschadensgesetzes
2.3. Das Verursacherprinzip - ein Prinzip des Umweltrechts

3. Umwelthaftungsrecht
3.1. Umwelthaftungsrichtlinie
3.1.1. Allgemeines
3.1.2. Ziele und Schutzgüter
3.1.3. Sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich
3.1.4. Einzelne Vorschriften
3.1.4.1. Vermeidungs-, Informations- und Sanierungspflicht
3.1.4.2. Kostentragung und Deckungsvorsorge
3.1.4.3. Erweiterte Antrags- und Klagebefugnis
3.2. Umweltschadensgesetz
3.2.1. Allgemeines
3.2.2. Inhalt
3.2.2.1. Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich
3.2.2.2. Einzelne Regelungen
3.2.3. Tragende Begriffe des Umweltschadensgesetzes
3.2.3.1. Umweltschaden und Gefahr einer Schädigung der Umwelt
3.2.3.2. Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen
3.2.3.3. Schaden an Gewässern
3.2.3.4. Schaden am Boden und seinen Funktionen
3.2.3.5. Verantwortliche Personen
3.2.3.6. Berufliche Tätigkeiten
3.2.3.7. Kosten
3.2.3.8. Sanierung
3.2.4. Verhältnis des Umweltschadensgesetzes zu anderen Rechtsvorschriften
3.2.4.1. Verhältnis zum Bodenschutzrecht
3.2.4.2. Verhältnis zum Gewässerschutzrecht
3.2.4.3. Verhältnis zum Naturschutzrecht
3.2.4.4. Verhältnis zu zivilrechtlichen Haftungsvorschriften
3.2.5. Haftung der Organmitglieder und Arbeitnehmer nach dem Umweltschadensgesetz
3.3. Alte Rechtslage im Umwelthaftungsrecht und Darstellung der Neuerungen
3.3.1. Rechtslage bis November 2007: Das Umwelthaftungsgesetz
3.3.1.1. Gegenstand und Anwendungsbereich des Gesetzes
3.3.1.2. Umweltgefährdungshaftung
3.3.2. Veränderungen im Umwelthaftungsrecht durch das Umweltschadensgesetz
3.3.3. Schematische Darstellungen zum Umwelthaftungsrecht

4. Ausmaß der erweiterten Haftung durch das Umweltschadensgesetz und Auswirkungen für produzierende Unternehmen

5. Umweltschadensversicherung
5.1. Allgemeines
5.2. Die Umweltschadens-Basisversicherung
5.2.1. Versicherungsgegenstand
5.2.2. Versicherte und nicht versicherte Risiken
5.2.3. Versicherungsleistungen
5.3. Zusatzbaustein
5.4. Zusatzbaustein

6. Kritische Würdigung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Anwendung des Umweltschadensgesetzes

Abbildung 2: Stufenmodell der Umweltschadensversicherung

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Gegenüberstellung von Umwelthaftungsgesetz und Umweltschadensgesetz

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Aufgabenstellung und Zielsetzung

Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden und das durch deren Umsetzung in deutsches Recht entstandene Umweltschadensgesetz (USchadG) enthalten neue Vorschriften zur Haftung für rein ökologische Schäden. Diese neuen Haftungsvor- schriften könnten gerade für Unternehmen ein enormes Risiko darstellen und hohe Kosten verursachen, da - anders als bisher - nun auch für Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Boden und Gewässern gehaftet werden muss und die Sanierungskosten zu tragen sind.

Produzierende Unternehmen mit mehreren umweltrelevanten Anlagen und umwelt- gefährdenden Betriebsstoffen fürchten zu Recht eine Inanspruchnahme bei Um- weltschäden, welche wiederum kostenintensive Schadensbegrenzungsmaßnahmen und Sanierungen nach sich ziehen könnten. Es erweist sich daher durchaus von Vorteil für Produktionsbetriebe, über die neue Rechtslage sowie über die Änderun- gen informiert zu sein und die Reichweite der neuen Regelungen zu kennen, um deren Auswirkungen für das Unternehmen absehen können.

Die Einarbeitung in neue Umweltgesetze und die Erfassung des daraus resultieren- den erweiterten Umfangs der zu erfüllenden Pflichten stellen aufgrund der Komplexität des Umweltrechtes regelmäßig eine Herausforderung für die Verant- wortlichen im Umweltschutz an Fertigungsstandorten dar. Deshalb soll die vorlie- gende Ausfertigung den verantwortlichen Personen die Erfassung des am 14.11.2007 in Kraft getretenen USchadG mit all seinen Vorschriften und Pflichten erleichtern.

Angesichts der Tatsache, dass sich die meisten Unternehmer bislang kaum mit dem neuen USchadG beschäftigt haben und aufgrund dessen das Ausmaß der Haf- tungsrisiken nicht selten unrealistisch bewerten sowie die Tragweite umweltschädli- cher Handlungen oftmals unterschätzen,1 ist es notwendig, zunächst einen verständlichen Überblick über das neue USchadG und die darin enthaltenen Vorschriften und Pflichten für Unternehmen bzw. verantwortliche Personen zu ge- ben.

Außerdem soll die Ausarbeitung durch die Darstellung des Verhältnisses des USchadG einerseits zu den fachrechtlichen Vorschriften wie Bundesnaturschutzge- setz (BNatSchG), Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und Wasserhaushalts- gesetz (WHG), andererseits zum Umwelthaftungsgesetz (UmwHG), die Unübersich- tlichkeit des „Dschungels"; von umweltrechtlichen Haftungsvorschriften zu durchdringen helfen.

Schließlich soll die neue Umweltschadensversicherung vorgestellt werden, die für Produktionsunternehmen aufgrund ihres Versicherungsumfangs und der Versicher- barkeit von Umweltschäden von großem Nutzen sein könnte.

2. Allgemeines zum Umweltrecht

2.1. Entwicklung von Umweltpolitik und Umweltgesetzgebung

Ende der 60er Jahre des vergangenen Jahrhunderts entwickelten sich ein grund- sätzliches Bewusstsein bezüglich der Umweltbelastungen und die Erkenntnis der Ressourcenbegrenztheit. Diese waren Anlass zum Entstehen eines eigenen politi- schen Feldes, der Umweltpolitik.2

Bereits 1971 wurde der Umweltpolitik eine Zieltrias zugeordnet, die später im Jahre 1990 noch detaillierter ausgearbeitet wurde. Umweltpolitik soll dabei nicht nur dazu dienen, „den Zustand der Umwelt so [zu] erhalten und [zu] verbessern, daß beste- hende Umweltschäden vermindert und beseitigt, Schäden für Mensch und Umwelt abgewehrt [und] Risiken für Menschen, Tiere und Pflanzen, Natur und Landschaft, die Umweltmedien Luft, Wasser und Boden sowie Sachgüter minimiert […] wer- den.";3 Umweltpolitik muss auch die Wahrung und Erweiterung von Freiräumen für die Entwicklung nachfolgender Generationen sowie die Sorge um den Reichtum an wildlebenden Arten und Landschaftsräumen mit einschließen.4

Während in der ersten legislativen Phase seit 1970 zunächst die Gefahrenabwehr und die Prävention vor Umweltbeeinträchtigungen im Mittelpunkt der Umweltpolitik standen, gewann die Schadenbeseitigung bzw. Altlastensanierung erst im Laufe der 80er Jahre an Bedeutung.5 Seit 1998 rückte der Leitsatz der nachhaltigen Entwick- lung mehr und mehr in den Vordergrund.6

Auch im neuen USchadG vom November 2007 ist der Grundgedanke der nachhalti- gen Entwicklung und der schonenden Nutzung der Ressourcen erkennbar: Durch die neuen Haftungsrisiken und die Inanspruchnahme von Umweltschadensverursa- chern für die bei Schadensbegrenzung und Sanierung entstehenden Kosten, soll vor allem die Wirtschaft zu vorausschauendem und schadensvermeidendem Verhal- ten veranlasst werden. Um das Risiko einer Haftung nach dem USchadG möglichst gering zu halten, wird die Wirtschaft ihre Produktionsverfahren so entwickeln, dass schädliche Umwelteinwirkungen nur gering ausfallen oder gar weitgehend ausge- schlossen sind. Somit wird auch durch das USchadG dem Gedanken der nachhalti- gen Entwicklung Rechnung getragen.

2.2. Aufbau des Umweltrechts und Einordnung des Umweltscha- densgesetzes

Das Umweltrecht lässt sich dem Sachgebiet des öffentlichen Rechts zuordnen und „kann als die Summe der Rechtssätze verstanden werden, die dem Schutz der Umwelt zu dienen bestimmt sind.";7 Da das Umweltrecht eine Fülle an Normen aus den verschiedensten Rechtsbereichen enthält, wird es als Querschnittsrecht be- zeichnet.8

Innerhalb des Umweltrechts ist eine Differenzierung in Umweltverwaltungsrecht, Umweltprivatrecht und Umweltstrafrecht sinnvoll. Da das Umweltverwaltungsrecht den größten Teil im Umweltrecht einnimmt, wird das Umweltrecht im Allgemeinen häufig dem übergeordneten besonderen Verwaltungsrecht zugeordnet.9

Während sich die umweltverwaltungsrechtlichen Vorschriften - unter ihnen das Ab- fall-, Boden-, Immissionsschutz-, Naturschutz- und Wasserrecht - in der Regel an Unternehmen, Anlagenbetreiber und Grundstückseigentümer richten, regelt das Umweltprivatrecht zivilrechtliche umweltrelevante Ansprüche. Die zentralen Normen hierzu bilden das UmweltHG und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Zu beachten ist, dass das Umweltprivatrecht lediglich auf den Ausgleich von Personen- und Sachschäden abzielt, die auf dem Umweltpfad verursacht wurden.

Das Umweltstrafrecht bildet die dritte Säule des Umweltrechtes. Die einschlägigen Vorschriften sind hier aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und dem Strafgesetzbuch (StGB) zu entnehmen.10

Das neue USchadG lässt sich den umweltverwaltungsrechtlichen Vorschriften zu- ordnen. Es stellt eine öffentlich-rechtliche Anspruchsnorm dar und ist auf den Aus- gleich von rein ökologischen Schäden ausgerichtet, die haftungsrechtlich durch das UmwHG bisher nicht abgedeckt waren. Da nun Umwelthaftungs- und Umweltscha- densgesetz nebeneinander bestehen, kann ein Verursacher für Personen-, Sach- und auch für reine Umweltschäden zur Haftung herangezogen werden.

2.3. Das Verursacherprinzip - ein Prinzip des Umweltrechts

Die Vorschriften des Umweltrechts orientieren sich stets an einer umweltpolitischen Prinzipientrias. Obwohl diese Handlungsmaxime weder internationale noch nationa- le Verbindlichkeit besitzen,11 werden sie als allgemeine Regel für jegliches Handeln auf umweltrechtlicher Ebene angesehen.12

Die Prinzipientrias besteht aus Vorsorge-, Verursacher- und Kooperationsprinzip. Da das Verursacherprinzip im Umwelthaftungsrecht eine große Rolle spielt, soll es hier zur näheren Veranschaulichung dargestellt werden:

Das Verursacherprinzip wird als Kern des Umweltrechts angesehen und vorrangig als Kostenzurechnungsprinzip verstanden.13 Die Kosten für Vermeidung, Beseiti- gung und Ausgleich von Umweltbeeinträchtigungen sollen demjenigen zugerechnet werden, der sie verursacht hat. Es soll der Ermittlung von Verantwortlichen dienen, die durch Gebote, Verbote oder Auflagen unmittelbar in Anspruch genommen wer- den können.14

Auch das USchadG basiert auf dem Verursacherprinzip: Der Verursacher von Um- weltschäden soll demnach diejenigen Kosten tragen, die bei Schadensbegrenzung und Sanierung der Umweltschäden entstehen.

3. Umwelthaftungsrecht

Das umweltbezogene Haftungsrecht basiert auf den zwei Säulen der deliktischen Verschuldenshaftung und der Gefährdungshaftung. Die Verschuldenshaftung fand schon frühzeitig im § 823 BGB ihre Berücksichtigung, der Gefährdungshaftung wur- de demgegenüber erst nach dem Chemieunfall im Unternehmen Sandoz erhöhte Aufmerksamkeit beigemessen.

Obwohl die allgemeinen Haftungstatbestände bereits recht früh in umweltrechtlichen Sonderregelungen (z.B. Wasserhaushaltsgesetz, Atomgesetz) festgelegt worden waren, herrschte in der Politik Einstimmigkeit über eine notwendige Verbesserung des geltenden Umwelthaftungsrechts. Diese sollte durch das 1991 in Kraft getretene UmwHG und die damit verbundene Einführung einer umweltbezogenen Gefähr- dungshaftung erreicht werden.15

Seit der Einführung des UmweltHG war das Umwelthaftungsrecht eher privatrechtli- cher Natur und daher lediglich auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus- gerichtet. Dies hatte zur Folge, dass lediglich für solche Umweltschäden gehaftet werden musste, die an einem Rechtsgut aus privatrechtlichem Eigentum entstanden waren.16 Konnten an dem geschädigten Rechtsgut keine privatrechtlichen Positio- nen begründet werden, konnten diese Schäden nicht verfolgt werden und somit kei- ne Haftung für den Verursacher auslösen.17

Neben dem UmwHG als zentrale Anspruchsnorm begründen das BGB (vgl. dort §§ 823 ff, 906, 1004) und das WHG (vgl. dort § 22) privatrechtliche Schadensersatz- bzw. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche.

Die Umsetzung der EG-Umwelthaftungsrichtlinie (UH-RL) im Umweltschadensge- setz des Bundes statuiert nun eine öffentlich-rechtliche Haftung in Bezug auf Um- weltschäden.18 Im Gegensatz zum UmwHG finden Personen- und Sachschäden in der UH-RL und auch im USchadG ausdrücklich keine Berücksichtigung.

Vielmehr zielen UH-RL und USchadG darauf ab, einen einheitlichen Ordnungsrah- men zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden zu schaffen. Im Fokus steht somit der Schaden an der Natur selbst.19

Im Folgenden sollen nun die umweltrechtlichen Haftungsvorschriften gesondert be- leuchtet werden. Das Hauptaugenmerk ist auf die Vorschriften der UH-RL und des daraus resultierenden, öffentlich-rechtliche Ansprüche begründenden USchadG gerichtet. In diesem Bereich wird ferner auf die jeweils ergänzenden fachrechtlichen Normen, insbesondere des Naturschutzes, Gewässer- und Bodenschutzes, einzu- gehen sein. Marginale Berücksichtigung finden sonstige privatrechtliche Haftungs- vorschriften, beispielsweise aus dem BGB, dem WHG oder dem UmwHG.

3.1. Umwelthaftungsrichtlinie

3.1.1. Allgemeines

Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungs- richtlinie - UH-RL) vom 21. April 2004 soll dazu dienen, die Gefahr von Umwelt- schäden auf ein Minimum zu beschränken. Der Grundsatz der nachhaltigen Ent- wicklung steht hierbei genauso im Vordergrund wie das Verursacherprinzip. So wird die Vermeidung von potentiellen Umweltschäden mit der Sanierung bereits eingetre- tener Umweltschädigungen kombiniert, wobei stets der Betreiber Gefahrenabwehr- maßnahmen zu treffen hat und bei der Sanierung eines eingetretenen Umweltscha- dens finanziell in Anspruch genommen wird.20

Die Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschä- den trat am 30.04.2004 in Kraft. Die Frist für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht endete am 30.04.2007.21

Die UH-RL wurde nahezu 1:1 in deutsches Recht umgesetzt. Um im Hinblick auf die unter Kapitel 3.3 detailliert zu behandelnden Ausführungen zum USchadG Wieder- holungen zu vermeiden, sind die Informationen zur UH-RL eher knapp gehalten. Dennoch sind die nachfolgenden Anmerkungen dazu geeignet, dem Leser einen ersten Überblick über die UH-RL zu vermitteln.

3.1.2. Ziele und Schutzgüter

Ziel der UH-RL ist es, einen einheitlichen Ordnungsrahmen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden zu schaffen und gleichzeitig die Kosten für die Ge- sellschaft auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.22

Jedoch ist die UH-RL keineswegs eine Harmonisierungsrichtlinie, denn sie gestattet den Mitgliedstaaten sowohl den Erlass umfassenderer Vorschriften wie auch den Fortbestand bereits getroffener strengerer Regelungen.23

Die Vorschriften der UH-RL enthalten in Bezug auf die erfassten Schutzgüter eine wesentliche Neuerung: „Neben den bekannten Schutzgütern Wasser und Boden werden nun erstmals auch Schädigungen an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen umfasst.";24

3.1.3. Sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich

Die UH-RL regelt die Haftung für rein ökologische Schäden. Personen- oder Sach- schäden werden vom Geltungsbereich der Richtlinie nicht erfasst.25

Die Definition des Begriffs Umweltschaden ist in Art. 2 Nr. 2 UH-RL zu finden: Der Umweltschaden wird hier als direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource bezeichnet. Die von der Richtlinie erfass- ten natürlichen Ressourcen sind bestimmte Arten und natürliche Lebensräume, Gewässer und Boden.

Der Geltungsbereich der Richtlinie umfasst zunächst Umweltschäden, die durch Ausübung der in Anhang 3 der UH-RL explizit genannten beruflichen Tätigkeiten verursacht wurden. Hierfür statuiert die Richtlinie in Art. 3 Abs. 1a eine verschul- densunabhängige Gefährdungshaftung bezüglich aller von der UH-RL eingeschlos- senen Schutzgüter. Für alle sonstigen beruflichen Tätigkeiten, die nicht in Anhang 3 der Richtlinie aufgeführt sind, gilt gemäß Art. 3 Abs. 1b eine verschuldensabhängige Haftung in Bezug auf bestimmte Arten und natürliche Lebensräume.26 Umweltschäden, die durch bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Auf- stände oder unabwendbare Naturereignisse verursacht wurden, fallen gemäß Art. 4 Abs. 1 UH-RL nicht unter deren Anwendungsbereich.

Als weitere Ausnahmen gelten Umweltschäden, die schon internationalen Handels- abkommen über die Haftung für Ölverschmutzungen oder über die Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See, Binnengewässern, Straße und Schiene unterfallen (vgl. Art. 4 Abs. 2 UH-RL).27

Der Geltungsbereich der Richtlinie erfährt durch das in Art. 17 UH-RL verankerte Rückwirkungsverbot eine temporäre Begrenzung: Schäden, die aus Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen resultieren, die vor dem 30.04.2007 stattgefunden ha- ben, werden nicht erfasst. Genauso gilt die UH-RL nicht für Schäden, die durch eine schon vor dem genannten Zeitpunkt stattgefundene und beendete Tätigkeit verur- sacht wurden.28 Zudem enthält Art. 17 UH-RL eine Verjährungsfrist: Die Richtlinie findet keine Anwendung auf Schäden, deren Verursachung mehr als 30 Jahre zu- rückliegt.29

3.1.4. Einzelne Vorschriften

3.1.4.1. Vermeidungs-, Informations- und Sanierungspflicht

Art. 5 Abs. 1 UH-RL verpflichtet den Betreiber zur Vermeidung von Umweltschäden. So sind im Falle eines drohenden Umweltschadens unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.

Art. 5 Abs. 2 erlegt dem Betreiber zusätzlich eine Informationspflicht auf. Er hat bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens die zuständige Behörde so früh wie möglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhaltes zu informieren.

Eine Sanierungspflicht ergibt sich für den Betreiber aus Art. 6 i.V.m. Art. 7 UH-RL. Ist ein Umweltschaden eingetreten, so hat der Betreiber nicht nur unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren, sondern auch die erforderlichen Schadenbe- grenzungsmaßnahmen zu ergreifen, um ein weiteres Ausbreiten des Schadens zu verhindern. Letztendlich werden dem Betreiber die notwendigen Sanierungsmaß- nahmen auferlegt. Über Art und Ausmaß der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen entscheidet gemäß Art. 7 Abs. 2 UH-RL die Behörde.

3.1.4.2. Kostentragung und Deckungsvorsorge

Die im Rahmen der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten entstehenden Kosten trägt nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 1 UH-RL grundsätzlich der Betreiber. Er muss jedoch nicht für derartige Kosten einstehen, wenn er nachweisen kann, dass trotz im Vorfeld getroffener geeigneter Sicherungsmaßnahmen die betreffenden Umwelt- schäden durch einen Dritten verursacht wurden.

Außerdem besteht für den Betreiber keine Pflicht zur Übernahme der Vermeidungs- und Sanierungskosten, wenn der entstandene Umweltschaden aus der Befolgung behördlicher Verfügungen oder Anweisungen resultiert.30

Eine Regelung zur Deckungsvorsorge findet sich in Art. 14 UH-RL. Die Betreiber sollen ihre Haftung für Umweltschäden nach der UH-RL durch die Inanspruchnahme von Finanzsicherheiten decken können. Deshalb haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass für die entsprechenden wirtschaftlichen und finanziellen Ak- teure Anreize zur Schaffung von Instrumenten und Märkten der Deckungsvorsorge geboten werden.

3.1.4.3. Erweiterte Antrags- und Klagebefugnis

Schon das 2006 in Kraft getretene Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) beinhaltet eine Erweiterung der Antrags- und Klagemöglichkeit: Während bislang nur Betroffe- ne Rechtsbehelfe einlegen konnten, wurde ab 2006 auch anerkannten Umwelt- schutzorganisationen das Einlegen von Rechtsbehelfen gewährt. Die UH-RL ist in Bezug auf die Antrags- und Klagebefugnis mit den Regelungen des UmwRG wei- testgehend vergleichbar, wobei aber beachtet werden muss, dass die UH-RL kein unmittelbares Verbandsklagerecht beinhaltet.31

Die Art. 12 und 13 UH-RL weisen sowohl für natürliche als auch juristische Perso- nen, die von einem Umweltschaden betroffen sind, ein ausreichendes Interesse an dem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren aufweisen können oder eine Rechtsverletzung geltend machen, ein Initiativrecht aus: Durch die UH-RL wird na- türlichen und juristischen Personen das Recht eingeräumt, die zuständige Behörde über ihnen bekannte Umweltschäden oder die drohende Gefahr solcher Schäden zu informieren und diese zum Tätigwerden aufzufordern.32

3.2. Umweltschadensgesetz

3.2.1. Allgemeines

Die EG-Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umwelt- schäden wurde durch das am 14. November 2007 in Kraft getretene Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadens- gesetz - USchadG) in deutsches Recht umgesetzt.33 Der Bundesgesetzgeber hat hierbei die einfachste und bequemste Form gewählt:

die sogenannte ‚1:1-Umsetzung', eine nahezu textgleiche Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht.34

Ziel der UH-RL - und somit auch des deutschen USchadG - ist es, Umweltschäden zu vermeiden und entstandene Umweltschäden zu sanieren. Dabei liegt ein beson- deres Augenmerk auf der Beachtung des Verursacherprinzips und des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung.35

Während das bisherige UmwHG einen Ausgleichsanspruch ausschließlich für Schäden an solchen Umweltgütern vorsah, an denen eigentumsrechtliche Positio- nen begründet werden konnten, erfasst das USchadG nun auch Umweltschäden, die an nicht eigentumsrechtlich geschützten Gütern entstanden sind.

Da das USchadG nur einen allgemeinen Teil der Haftung für Umweltschäden dar- stellt, ist es gegenüber dem Fachrecht subsidiär zu behandeln. Es legt lediglich ein- zuhaltende Mindeststandards fest und bedarf daher stets der Ergänzung durch die jeweiligen leges speciales im Bereich Naturschutz, Wasserhaushalt und Boden- schutz.36 Dort allerdings, wo das jeweilige Fachrecht hinter den Anforderungen des USchadG zurück bleibt, müssen die dann strengeren Vorschriften des USchadG ergänzend herangezogen werden.37

Das neue USchadG könnte für Unternehmen eine erhebliche Haftungserweiterung mit sich bringen. Sowohl die Gefährdungshaftung für Umweltschäden, als auch die strengen Sanierungsvorschriften und die Inexistenz von Haftungshöchstgrenzen bedeuten für Unternehmen eine potentiell ernste Bedrohung.38

3.2.2. Inhalt

3.2.2.1. Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des USchadG entspricht aufgrund der sogenannten ‚1:1-Umsetzung' dem der UH-RL. Wie die Richtlinie regelt auch das USchadG aus- schließlich die Haftung für rein ökologische Schäden. Personen- und Sachschäden werden vom Anwendungsbereich des USchadG also nicht erfasst.39

Nach dem USchadG existieren drei verschiedene Schadenstypen: Schäden an Ar- ten und natürlichen Lebensräumen, Schäden an Gewässern und Schäden am Bo- den inklusive der Bodenfunktionen.40

Die Haftung für Umweltschäden auf Grundlage des USchadG erfasst gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 USchadG zunächst Umweltschäden, die durch Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten verursacht wurden. Für diese bestimmten beruflichen Tätig- keiten, die explizit in Anlage 1 aufgeführt sind, statuiert das USchadG eine ver- schuldensunabhängige Haftung für alle vom Geltungsbereich des Gesetzes erfass- ten Schutzgüter.

Eine weitere Haftungsregelung enthält § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG. Hier ergibt sich für alle sonstigen beruflichen Tätigkeiten, die nicht ausdrücklich in Anlage 1 USchadG aufgelistet sind, eine verschuldensabhängige Haftung. Allerdings ist die Haftung hier auf Schäden an Arten und natürlichen Lebensräumen beschränkt, so dass also nicht für Umweltschäden an Gewässern oder am Boden gehaftet werden muss, wenn diese durch eine sonstige berufliche Tätigkeit verursacht wurden.41

Durch die ‚1:1-Umsetzung' der UH-RL wurden auch die Ausnahmen des Geltungs- bereiches in das USchadG übernommen. So fallen Umweltschäden, die durch be- waffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstände oder unabwendbare Naturereignisse verursacht wurden, nach § 3 Abs. 3 USchadG nicht in den Anwen- dungsbereich des Gesetzes. Ausgenommen sind weiterhin Umweltschäden, die schon internationalen Handelsabkommen gemäß Anlage 2 USchadG unterfallen. Diese internationalen Abkommen erfassen die Haftung für Ölverschmutzungen oder für die Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf dem See- und Binnen- schifffahrtsweg, auf Straße und Schiene. Eine weitere Ausnahme ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Nr. 4 USchadG: Das Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden, die durch die Ausübung von Tätigkeiten entstanden sind, die dem Vertrag zur Grün- dung der Europäischen Atomgemeinschaft unterliegen. Letztlich bleiben auch Um- weltschäden aus Vorfällen oder Tätigkeiten unberücksichtigt, wenn sie vom Geltungsbereich der in Anlage 3 USchadG aufgeführten internationalen Abkommen erfasst sind. Zu diesen internationalen Abkommen zählen unter anderem das Pari- ser Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kern- energie und das Brüsseler Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See.

Der temporäre Anwendungsbereich des USchadG ist durch das in § 13 Abs. 1 USchadG verankerte Rückwirkungsverbot beschränkt. Das Gesetz gilt demnach nicht für Umweltschäden, wenn sie durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle her- vorgerufen wurden, die vor dem 30. April 2007 stattgefunden haben oder auf einer bestimmten Tätigkeit beruhen, die vor diesem Zeitpunkt geendet hat. Außerdem legt § 13 Abs. 2 eine Verjährungsfrist fest. Demnach findet das Gesetz auf Schäden, deren Verursachung mehr als 30 Jahre zurückliegt, keine Anwendung. Vorausset- zung hierfür ist allerdings, dass in dieser Zeit keine Behörde Maßnahmen gegen den Verantwortlichen ergriffen hat.

3.2.2.2. Einzelne Regelungen

Das USchadG ist als allgemeiner Teil über die Haftung für Umweltschäden zu ver- stehen, der stets der Ergänzung durch das jeweilige Fachrecht bedarf. Dies wird durch die Aufnahme des Subsidiaritätsgrundsatzes in § 1 USchadG deutlich. Wo also das USchadG lediglich einen Mindeststandard vorschreibt und hinter den Re- gelungen des Fachrechtes zurückbleibt, sind die strengeren leges speciales zu be- achten.42

Da das USchadG einige Begrifflichkeiten verwendet, über deren genaue Bedeutung Klärungsbedarf besteht, enthält § 2 USchadG ausführliche Definitionen. Hier werden nicht nur der Umweltschaden selbst, sondern auch die Begriffe Schaden, Schädi- gung und Verantwortlicher definiert. Daneben finden sich in § 2 USchadG auch De- finitionen zu den Termini berufliche Tätigkeiten und unmittelbare Gefahr eines Um- weltschadens. Zusätzlich lassen sich die genauen Bedeutungen der Begriffe Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen entnehmen. Schließlich gibt § 2 USchadG auch über die Termini Kosten und fachrechtliche Vor- schriften Aufschluss.43

§ 3 des Gesetzes über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Um- weltschäden legt den Anwendungsbereich fest. Neben dem sachlichen Geltungsbe- reich wird auch die zeitliche Reichweite des USchadG bestimmt. Außerdem sind Ausnahmen Gegenstand des § 3 USchadG (nähere Ausführungen hierzu vgl. Kapi- tel 3.2.2.1).

In den §§ 4 bis 6 i.V.m. § 8, sowie in § 9 USchadG sind die den verantwortlichen Personen auferlegten Pflichten geregelt. Die in § 4 USchadG genannte Informati- onspflicht erlegt dem Verantwortlichen auf, die zuständige Behörde unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern - zu informieren, wenn die unmittel- bare Gefahr eines Umweltschadens besteht oder ein solcher bereits eingetreten ist. Gemäß § 5 USchadG trifft den Verantwortlichen eine Gefahrenabwehrpflicht: Dem- nach sind erforderliche Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen, um bei einem dro- henden Umweltschaden den tatsächlichen Eintritt des Schadens abzuwenden. Vermeidungsmaßnahmen sind gemäß § 2 Nr. 6 USchadG Maßnahmen, die dazu dienen, einen drohenden Umweltschaden zu vermeiden oder zu minimieren.

§ 6 i.V.m. § 8 USchadG statuiert eine Schadensbegrenzungs- und Sanierungs- pflicht: Der Verantwortliche hat im Falle eines entstandenen Umweltschadens die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen zu ergreifen, um ein weiteres Ausbreiten des Schadens zu verhindern. Schadensbegrenzungsmaßnahmen sind nach § 2 Nr. 7 USchadG Maßnahmen, die ein unverzügliches Kontrollieren, Ein- dämmen, Beseitigen oder sonstiges Behandeln der betreffenden Schadstoffe oder Schadfaktoren ermöglichen, und somit weitere Umweltschäden, nachteilige Auswir- kungen auf die menschliche Gesundheit oder Beeinträchtigungen von Funktionen begrenzen oder verhindern.

Zusätzlich ist das geschädigte Umweltgut gemäß § 8 USchadG zu sanieren. Nach § 2 Nr. 8 USchadG sind Sanierungsmaßnahmen alle Maßnahmen, die dazu dienen, einen Umweltschaden nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften zu sanieren.

Pflichten und Befugnisse der Behörde ergeben sich aus §§ 7 bis 10 USchadG. § 7 USchadG beinhaltet eine Überwachungsbefugnis bezüglich der Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- sowie Sanierungsmaßnahmen; außerdem wird hier der Behörde das Recht eingeräumt, vom Verantwortlichen alle relevanten Informationen und Daten über eingetretene oder drohende Umweltschäden herauszuverlangen oder diesen zum Ergreifen der jeweiligen erforderlichen Maßnahmen aufzufordern.

Nach § 8 USchadG hat der Verantwortliche für Sanierungsmaßnahmen die Zustim- mung der Behörde einzuholen, soweit diese nicht schon selbst Sanierungsmaß- nahmen ergriffen hat. Sie entscheidet dann über Art und Umfang der Maßnahmen. Zusätzlich besteht die Verpflichtung der Behörde, sowohl die Betroffenen als auch Umweltvereinigungen über die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen in Kenntnis zu setzen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Die in § 9 USchadG enthaltenen Vorschriften zur Kostentragung bestimmen den Verantwortlichen zunächst als Träger aller bei Vermeidung, Schadensbegrenzung und Sanierung entstehenden Kosten. Jedoch können die Länder den Verantwortli- chen unter bestimmten Voraussetzungen von der Kostentragung befreien. Diese Voraussetzungen werden durch Art. 8 Abs. 4 UH-RL festgelegt:

Der Verantwortliche kann nur von der Kostentragung befreit werden, wenn er nach- weist, dass ihm weder vorsätzliches noch fahrlässiges Handeln zur Last fällt und dass der Umweltschaden durch eine Emission oder Tätigkeit verursacht wurde, zu der aufgrund einer Zulassung eine ausdrückliche Erlaubnis vorlag oder die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Emission nicht als wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden erkannt werden konnte. Sind mehrere Verursacher vorhanden, so besteht zwischen diesen unterei- nander ein Ausgleichsanspruch. Die Verpflichtung zum Ausgleich richtet sich grund- sätzlich danach, inwieweit der Umweltschaden oder dessen unmittelbare Gefahr überwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Eine weitere wichtige Regelung im Hinblick auf die Behörde ergibt sich aus § 10 USchadG. Demnach kann sie nämlich sowohl von Betroffenen als auch von aner- kannten Umweltschutzvereinigungen zum Tätigwerden aufgefordert werden, sofern aus den zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen der mögliche Eintritt eines Umweltschadens hervorgeht.

§ 11 USchadG enthält Bestimmungen zum Rechtsschutz. Zunächst ist ein Verwal- tungsakt nach dem USchadG stets zu begründen und eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Anerkannte Umweltschutzvereinigungen können Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen oder das Unterlassen einer Entscheidung der Behörde einlegen. Hier gilt § 2 UmwRG entsprechend. Darin ist eine klare Erweiterung der Antrags- und Klagebefugnis zu sehen. Denn bisher war dem Fachrecht, insbesondere dem Bodenschutz- und Wasserschutzrecht, eine Verbandsklage fremd.44

§ 12 USchadG bestimmt die Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten im Falle eines staatenübergreifenden Umweltschadens. Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten sollen in angemessenem Umfang Informationen austauschen, um so das Durchführen von Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungs- maßnahmen zu beschleunigen. Zudem besteht für die zuständige Behörde die Ver- pflichtung, im Falle eines eingetretenen Umweltschadens die Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in angemessenem Umfang zu informieren. Daneben steht es ihr frei, anderen Mitgliedstaaten Empfehlungen bezüglich der Durchführung von Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu geben, wenn sie einen Umweltschaden feststellt, der in einem anderen Mitgliedstaat verur- sacht wurde.

[...]


1 Vgl. URL 1: http://www.compliancemagazin.de/markt/studien/axa041207.html [13.08.2008].

2 Vgl. Peter-Christoph Storm: Einführung, in: Umweltrecht. Wichtige Gesetze und Verordnungen zum Schutz der Umwelt, 19. Aufl., München 2008, S. XI; vgl. auch: Ernst-Hasso Ritter: Umweltpolitik und Rechtsentwicklung, in: NVwZ 11/1987, S. 929.

3 Storm: Einführung, S. XII.

4 Vgl. Ebd.

5 Vgl. Ebd., S. XVI.

6 Vgl. Ebd., S. XII.

7 Werner Hoppe/Martin Beckmann/Petra Kauch: Umweltrecht. Juristisches Kurzlehrbuch für Studium und Praxis, 2. Aufl., München 2000, S. 32.

8 Vgl. Michael Kotulla: Umweltrecht. Grundstrukturen und Fälle, Stuttgart/München/Hannover/Berlin/ Weimar/Dresden 2001, S. 4.

9 Vgl. Marc Schröder: EU-Umwelthaftungsrichtlinie, Umweltschadensgesetz und Umweltschadensver- sicherung, in: Verein der Förderer des Instituts für Versicherungswesen an der Fachhochschule Köln e.V. (Hrsg.): Schriftenreihe des Instituts für Versicherungswesen der Fachhochschule Köln, Karl- sruhe 2008, S. 22-26; vgl. Andreas Voßkuhle: Grundlagen des öffentlichen Rechts, in: Wolfgang Kahl/Andreas Voßkuhle (Hrsg.): Grundkurs Umweltrecht. Einführung für Naturwissenschaftler und Ökonomen, 2. Aufl., Heidelberg 1998, S. 44.

10 Vgl. Schröder: EU-Umwelthaftungsrichtlinie, Umweltschadensgesetz und Umweltschadensversiche- rung, S. 23-26.

11 Vgl. Hoppe/Beckmann/Kauch: Umweltrecht. Juristisches Kurzlehrbuch für Studium und Praxis, S. 38.

12 Vgl. Andreas Voßkuhle: Prinzipien und Instrumente des Umweltrechts, in: Wolfgang Kahl/Andreas Voßkuhle (Hrsg.): Grundkurs Umweltrecht. Einführung für Naturwissenschaftler und Ökonomen,

2. Aufl., Heidelberg 1998, S. 101.

13 Vgl. Ritter: Umweltpolitik und Rechtsentwicklung, S. 934.

14 Vgl. Hoppe/Beckmann/Kauch: Umweltrecht. Juristisches Kurzlehrbuch für Studium und Praxis,

S. 44 f; vgl. auch: Gerd Ketteler/Kurt Kippels: Umweltrecht. Einführung in die Grundlagen unter beson- derer Berücksichtigung des Wasser-, Immissionsschutz-, Abfall- und Naturschutzrechts, Köln 1988, S. 80 f.

15 Vgl. Michael Kloepfer/Malte Kohls/Volker Ochsenfahrt: Umweltrecht, 3. Aufl., München 2004, S. 452 f.

16 Vgl. URL 2: http://www.regierung.schwaben.bayern.de/Aufgaben/Bereich_5/Technischer_Umwelt-

schutz/Umwelthaftungsrecht.php?PFAD=/index.php:/index2.php:/Aufgaben/Bereich_5/Bereich_5.php [06.05.2008].

17 Vgl. Andreas Zühlsdorff/Lukas Füllkrug: Das neue Umweltschadensgesetz und seine Auswirkungen auf das Bundes-Bodenschutzgesetz, in: Altlasten Spektrum 5/2005, S.267.

18 Vgl. URL 2 [06.05.2008].

19 Vgl. Zühlsdorff/Füllkrug: Das neue Umweltschadensgesetz und seine Auswirkungen auf das Bun- des-Bodenschutzgesetz, S.267.

20 Vgl. Europäisches Parlament und Rat: Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden. Begründung, 21.04.2004, S. 1, (1)-(2).

21 Vgl. Bernd Becker: Einführung in die Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, in: NVwZ 4/2005, S. 371.

22 Vgl. Europäisches Parlament und Rat: Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden. Begründung, 21.04.2004, S. 1, (3).

23 Vgl. Lothar Knopp: EG-Umwelthaftungsrichtlinie und deutsches Umweltschadensgesetz, in: UPR 10/2005, S. 361.

24 Vgl. Zühlsdorff/Füllkrug: Das neue Umweltschadensgesetz und seine Auswirkungen auf das Bun- des-Bodenschutzgesetz, S.267 f.

25 Vgl. Tilman Cosack/Rainald Enders: Das Umweltschadensgesetz im System des Umweltrechts, in:

DVBL 7/2008, S. 405; vgl. auch: Knopp: EG-Umwelthaftungsrichtlinie und deutsches Umweltscha- densgesetz, S. 361 f.

26 Vgl. Anke Schumacher: Fachliche Anforderungen an die Erfassung und Bewertung von Umwelt- schäden im Sinne der Umwelthaftungsrichtlinie, in: Detlef Czybulka (Hrsg.): Aktuelle Entwicklungen im europäischen Naturschutzrecht. Siebter Warnemünder Naturschutzrechtstag, Baden-Baden 2007, S. 177.

27 Vgl. Sven Alexander Hille: Die EU-Richtlinie über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden. Rechtsvergleich zum CERCLA und OPA, Transformationsprobleme und De- ckungsvorsorge, Hamburg 2007, S. 91-93.

28 Vgl. Knopp: EG-Umwelthaftungsrichtlinie und deutsches Umweltschadensgesetz, S. 362.

29 Vgl. Becker: Einführung in die Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, S. 371.

30 Vgl. Claus Leitzke/Sandra Otto: Bodenschutz und Umweltschadensrecht, Hamburg 2008, S. 212.

31 Vgl. Knopp: EG-Umwelthaftungsrichtlinie und deutsches Umweltschadensgesetz, S. 363.

32 Vgl. Ebd.

33 Vgl. Alfred Scheidler: Umweltschutz durch Umweltverantwortung. Das neue Umweltschadensgesetz, in: NVwZ 10/2007, S. 1113.

34 Vgl. Becker: Das neue Umweltschadensgesetz, S. 2.

35 Vgl. Scheidler: Umweltschutz durch Umweltverantwortung. Das neue Umweltschadensgesetz, S. 1113.

36 Vgl. Cosack/Enders: Das Umweltschadensgesetz im System des Umweltrechts, S. 407.

37 Vgl. Scheidler: Umweltschutz durch Umweltverantwortung. Das neue Umweltschadensgesetz, S. 1114; vgl. auch: Leitzke/Otto: Bodenschutz und Umweltschadensrecht, S. 20.

38 Vgl. Lars Diederichsen: Grundfragen zum neuen Umweltschadensgesetz, in: NJW 47/2007, S. 3377.

39 Vgl. Zühlsdorff/Füllkrug: Das neue Umweltschadensgesetz und seine Auswirkungen auf das Bundes- Bodenschutzgesetz, S.267.

40 Vgl. Bernd Becker: Das neue Umweltschadensgesetz und das Artikelgesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, in: NVwZ 10/2007, S. 1106.

41 Vgl. Christian Schrader/Tobias Hellenbroich: Verbandsklage nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG), in: ZUR 6/2007, S. 292.

42 Vgl. Becker: Das neue Umweltschadensgesetz, S. 9.

43 Da in einem nachfolgenden Kapitel auf die wichtigsten Begriffsdefinitionen näher eingegangen wer- den soll, sind die Begrifflichkeiten an dieser Stelle lediglich als Auflistung wiedergegeben.

44 Vgl. Becker: Das neue Umweltschadensgesetz und das Artikelgesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, S. 1112.

Ende der Leseprobe aus 76 Seiten

Details

Titel
Umweltschadensgesetz und Umweltschadensversicherung
Hochschule
Fachhochschule Trier - Umwelt-Campus, Standort Birkenfeld
Veranstaltung
Umweltrecht
Note
1,3
Autor
Jahr
2008
Seiten
76
Katalognummer
V156088
ISBN (eBook)
9783640779772
ISBN (Buch)
9783640780884
Dateigröße
1755 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Umweltschadensgesetz, Umweltschadensversicherung
Arbeit zitieren
Miriam Heilig (Autor:in), 2008, Umweltschadensgesetz und Umweltschadensversicherung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/156088

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Umweltschadensgesetz und Umweltschadensversicherung



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden