Das Swiftabkommen - Ursachen und Hintergründe für die Ablehnung durch das Europäische Parlament


Diplomarbeit, 2010

160 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

A. Einleitung

B. Gang der Untersuchung

C. Das Unternehmen - SWIFT
I. Gegenstand des Unternehmens
II. Was die SWIFT im Einzelnen tut
III. Der SWIFT – Code

D. Die SWIFT & Das SWIFT Abkommen
I. Vorläufer
II. Sinn und Zweck des SWIFT – Abkommens
III. Hintergründe für den Beschluss vorläufigen eines Interimsabkommens am 30.11.2009
1. – aus deutscher Sicht
2. – aus europäischer Sicht
IV. Protest gegen die Art und Weise des Zustandekommens
V. Die Rechte des Europäischen Parlamentes
1. Vor der Gültigkeit des Lissabonvertrag bis zum 30.11.2009
2. Mit Gültigkeit des Lissabonvertrages am 01.12.2009
3. Seine Bedeutung für Europa und dessen Parlamentarier
4. Schutzpflicht hinsichtlich der nun gültigen Charta der Grundrechte der EU
VI. Endgültige Ablehnung des SWIFT–Abkommens 2010 durch das EP

E. Mögliche Gründe seitens des Europäischen Parlaments für die Ablehnung
I. Schutz der Privatheit Art. 7 Charta der Grundrechte der europäischen Union
II. Datenschutz/ Gehalt u.a. aus Art. 8 GR- Charta/ RL. 95/46/EG für die Ablehnung des EP
1. Datenschutzbegriff
2. Datenschutzrecht
a) Allgemeines Datenschutzrecht auf europäischer Ebene
b) EU- Datenschutz vor Lissabon / Anwendbarkeit v. RL. 95/46/EG - 2002/58/EG
c) Die Artikel 29 Datenschutzgruppe
d) Datenschutz auf nationaler Ebene
e) Bereichsspezifischer Datenschutz
f) Datenschutzgrundsätze
3. Inwiefern sind Eingriffe in den Datenschutz statthaft?
a) Deutschland – BDSG
b) Europa - Art. 8 EMRK
c) Europa - Art. 8 Charta der Grundrechte der Europäischen Union
d) Bezüglich der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG
e) Deutschland - Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.1 GG - informationelle Selbstbestimmung
4. Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit
5. Zwischenergebnis

F. Möglicher Grund für das Vorgehen seitens der USA
I. Kampf gegen den internationalen Terrorismus
1. Der Terrorismus – Historische Entwicklung des Terrorismusbegriffs
2. Der Terrorismus und seine Definitionen
a) Terrorismusbegriff nach deutschem Rechtsverständnis
b) Völkerrechtlicher Terrorismusbegriff
c) Terrorismusverständnis in der Staatengemeinschaft
d) Terrorismusbegriff in den USA
e) Zwischenergebnis:
3. Formen des Terrorismus
a) Politisch motivierter Terrorismus
b) Der ethnisch–nationalistische Terror
c) Radikal–religiöser Terrorismus
d) der vigilantistische Terrorismus
e) Der neue Terrorismus - Krieg der Neuzeit als Bedrohung für die ganze Welt
II. Die Notwendigkeit seiner Bekämpfung
1. Europa
2. USA
3. Deutschland

G. Datenschutz bei der Terrorbekämpfung in Deutschland
I. Beobachtung durch den MAD den Verfassungsschutz und BND
II. Auskünfte als Mittel der Überwachung
III. Träger eines Berufgeheimnisses
IV. Bundeskriminalamt
1. Großer Lauschangriff / Akustische Wohnraumüberwachung
2. Kleiner Lauschangriff
V. Bundesgrenzschutz
VI. Gesinnungskontrolle per Visumsantrag
VII. ISMI–Catcher
VIII. Rasterfahndung
IX. Biometrische Merkmale und elektronische Ausweise / Pässe
X. Sicherheitsüberprüfung
XI. Online–Durchsuchung
XII. Vorratsdatenspeicherung
XIII. Automatisiertes Abfragen von Kontostammdaten
XIV. Zwischenergebnis

H. Datenschutz in den USA und seine Folgen
I. Mögliche Ursachen für das Handeln der USA am Beispiel des FBI
II. Data–Mining
III. SWIFT–Daten im Terrorabwehrkampf für die USA nützlich?
IV. Zwischenergebnis:

I. Übergeordnetes Interesse – terroristische Finanzströme austrocknen

J. Versuchte/ Vollendete Anschläge = Recht der USA? / Art. 222 AEUV

K. Gegenseitigkeit USA – EU

L. Das Neue SWIFT – Abkommen 2010

M. Resümee

Anhang
Anhang: Auswahl weltweiter terroristischer Akte in der Vergangenheit
Anhang: Innerstaatliche Maßnahmen – Gesetzesänderungen seit 2001
Anhang: grafische Darstellung des eigenen Kommunikationsnetzes von SWIFT
Anhang: grafische Darstellung des Firmenlogos von SWIFT
Anhang: Datenübersicht hinsichtlich der SWIFT
Anhang: Beispieldarstellung der SWIFT – Anwendung im Geschäftsverkehr (GVL)
Anhang: Erklärung des SWIFT – Codes
Anhang: Pressemitteilung der Europäischen Zentralbank
Anhang: Das SWIFT – Abkommen
Anhang: Parlamentarische Anfrage
Anhang: Ratsbeschluss für Aufnahmeverhandlungen bezüglich SWIFT
Anhang: Antwort zur parlamentarischen Anfrage
Anhang: Mitteilung über Geheimdokument bei SWIFT–Verhandlungen
Anhang: Das Geheimdokument der SWIFT–Verhandlungen
Anhang: Der Vertrag von Lissabon
Anhang: Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Auszug)
Anhang: CSU – Pressemitteilung
Anhang: Empfehlung/ Hintergründe/ Begründung für SWIFT Ablehnung durch das EP
Anhang: Ablehnung des SWIFT–Abkommens/ Hinweis zur Anwendung der Charta der GR
Anhang: Kommentar vom Europäischen Datenschutzbeauftragten
Anhang: Mitteilung über Neuvorlage eines SWIFT–Abkommens
Anhang: Die Richtlinie 95/46/EG (Auszug)
Anhang: Das Neue SWIFT-Abkommen

Literaturverzeichnis:

A. Einleitung

Jedem Menschen soll das uneingeschränkte Recht zustehen, frei (unbehelligt) von Terroristen (Terrorismus)[1] zu sein.

So, oder zumindest dem Sinn nach, würde die Übersetzung des ausgerufenen Jedermannrechts lauten, auf welches sich im Jahre 2004 das Economic and Social Council[2] der Vereinten Nationen geeinigt hatte.

Hinsichtlich einen solchen Rechts, dessen Ursprung in der menschlichen Vernunft gründet[3] und das daher sinngemäß unter anderem auch Länderübergreifend zur Bekämpfung des Terrorismus für die Europäische Union im Vertrag über die Europäische Union und dessen Arbeitsweise niedergeschrieben wurde,[4] ist es dennoch augenscheinlich, dass nahezu mit jedem neu verübten terroristischen Akt dieses Recht von allen Seiten, auch außerhalb des Rahmens der Vereinten Nationen, immer wieder aufs Neue nach außen hin Konsens begründend, bekräftigt wird.[5]

Und dies vor allem dann, wenn es um die internationale Sicherheit der Staaten und ihrer Bürger in der Zukunft geht.[6]

Dem Grunde nach ist dieses Handeln auch verständlich, da es mit Blick auf Deutschland eine einhergehende Pflicht des Staates ist[7], das Leben des Einzelnen, gerade weil es einen Höchstwert darstellt, unter anderem auch vor terroristischen Anschlägen zu bewahren.[8] Hinsichtlich dieser Schutzpflicht[9], welche sich im deutschen Recht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ergibt[10], ist es darüber hinaus eine der wichtigsten Aufgaben[11] der westlichen Staatengemeinschaft Europas[12] und der Vereinten Nationen, als weltweitem zwischenstaatlichen Zusammenschluss,[13] gemeinsam gegen den Terrorismus anzukämpfen.[14]

Und dies deshalb, weil der Terrorismus und dabei der globale, der international agierende die gefährlichste Art Krieg ohne Nuklearwaffen ist, ohne festes Territorium, der ohne eine sichtbare Armee durchgeführt wird und in seinen Auswirkungen räumlich nicht eingegrenzt werden kann.[15]

Gerade für diese Bedrohlichkeit richtungweisend ist der Anschlag vom 11. September 2001 in New York auf das World–Trade–Center, desgleichen auf das Pentagon in Arlington (US–Bundesstaat Virginia) und weitere verübte Anschläge, wie zum Beispiel am 11. März 2004 in Spaniens Hauptstadt Madrid sowie in der von Großbritannien am 07. Juli 2005, die deutlich machten, dass der Terrorismus überall, an jedem Platz unserer Welt, zu jeder Zeit, jeden Einzelnen in seiner Gefährlichkeit treffen kann.

Des Weiteren haben diese Anschläge wie auch unzählige andere terroristische Aktionen[16] in der Vergangenheit aufgezeigt, wie schwierig es ist, gerade die zivile Bevölkerung in solchen großstädtischen Ballungszentren zu schützen. Darüber hinaus wurde ebenfalls deutlich, wie diffizil es ist, effektiv gegen den Terrorismus vorzugehen, geschweige denn, derartige Anschläge wie den in New York 2001 in seiner Dimension zu verhindern.

Vor dem Hintergrund, dass diese Erkenntnis den meisten Bürgern die in Metropolen[17] leben, aber mittlerweile bewusst ist und deshalb die terroristische Gefahr wohl schon zum allgemeinen Lebensrisiko zählt, hat sich die daraus resultierende Angst vor etwaigen neuen Anschlägen durch die so genannten Verdächtigen[18] auch entscheidend auf die Sicherheitspolitik von Organisationen wie die Vereinten Nationen und internationale Staaten ausgewirkt.[19]

So wurden, unter dem Banner der Sicherheit, mit jedem neuen Anschlag unter anderem auch in Deutschland neue kontroverse Möglichkeiten diskutiert und auch beschlossen,[20] um den Einzelnen, den Bürger, weitestgehend zu schützen.

Dass aber möglichst weitgehender und bestmöglicher Schutz auch mehr Kontrolle bedeutet und wie sich gerade diese auf jeden Einzelnen der Zivilbevölkerung auswirkt, wurde oft nur am Rande erwähnt oder gar verschwiegen.

Vielmehr sind bisher die damit einhergehenden Einschränkungen schleichend zum Alltag geworden, sie sind, wie zum Beispiel die unzähligen Kameras in Großstädten, die an Gebäuden, Ampeln, in Bahnhöfen und fast allen Nahverkehrsmitteln angebracht sind, schon mittlerweile akzeptierte Gewohnheit.

Ein weiteres Beispiel dieser Art sind die Scanner an Flughäfen, die schon seit Jahren das Gepäck von Passagieren durchleuchten und neuerdings auch deren Körper sichtbar machen sollen.[21]

Doch auch allgemeingültige Verbote haben hinsichtlich der Terrorgefahr zugenommen und führen damit zu Einschränkungen der Bevölkerung. So zum Beispiel ist es seit geraumer Zeit schon nicht mehr gestattet, Flüssigkeiten, Dosen und Ähnliches mit an Bord eines Flugzeugs zu nehmen.

Darüber hinaus führten die nach dem 11. September 2001 in Deutschland vorgenommenen zahlreichen Gesetzesänderungen[22] ebenfalls zu spürbaren Einschränkungen,[23] da sie mit dem Ausbau der Kontrollsysteme notwendigerweise einhergehen.

Doch all diese Maßnahmen treffen bei der Mehrheit der Bevölkerung mehr oder weniger auf Verständnis, da sie präventiv zu ihrem Schutze geeignet sind und solange sie sich in einem noch erträglichen Maß nur in der Sozialsphäre des Einzelnen auswirken.

Das Prekäre jedoch ist, dass mittlerweile im Kampf gegen den Terrorismus in die sensibelsten Bereiche der Bevölkerung eingegriffen wird und es den Anschein hat, dass ein diesbezügliches Ende nicht abzusehen ist.

Und dabei ist erkennbar, dass die Privatsphäre, insbesondere der Schutz der personenbezogenen Daten[24] und der in diesem Zusammenhang dabei überwiegend bestehende Geheimhaltungswillen des Einzelnen aufgrund des höchstpersönlichen Charakters,[25] immer weniger die Beachtung findet,[26] die ihr gebührt.

Mittlerweile ist es fast schon in jedem persönlichen Bereich spürbar, dass die Privat– und Intimsphäre über die gesetzlichen Einschränkungsmöglichkeiten[27] hinaus immer ein kleines Stück mehr für den Kampf gegen den Terrorismus aufgegeben werden sollen.

Dies steht jedoch direkt proportional unter anderem[28] auch immer ein kleines Stück mehr im Widerspruch zu dem verfassungsgemäß legitimierten Privat- und Persönlichkeitsrecht, welches in Deutschland aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG[29] folgt.

Des Weiteren zu dem in Europa geltenden Recht des Einzelnen, welches ihm aus Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unter Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährt wird, jedoch ohne hierbei Individualrechte in Tschechien, Polen und Großbritannien zu begründen.[30]

Und darüber hinaus zu dem europäisch gleichrangigen Art. 16 AEUV und etwaigen speziellen Richtlinien wie der 95/46/EG Abs. 1,[31] die dem Einzelnen ebenfalls Schutz für seine personenbezogenen Daten und seiner Privatsphäre garantiert.[32]

Doch auf Betreiben von Staaten wie den USA, wo es im Gegensatz zu Deutschland[33] und anderen Staaten Europas[34] kein allgemein legitimiertes Recht auf den Schutz persönlicher Daten gibt,[35] soll dieses Recht, im weitergehenden Sinn der Schutz der Privatheit bzw. Privatsphäre,[36] hinsichtlich der im wesentlichen von diesem Land betriebenen Terrorismusbekämpfung aufgeweicht werden.

So versuchten diesbezüglich im jüngst konkreten Fall Vertreter der USA, das Europäische Parlament in Straßburg dahingehend geradezu zu einer Entscheidung zu drängen, dass die Abgeordneten US–Behörden gestatten sollten, über ein endgültiges Abkommen[37] jederzeit auf Bankdaten, die das europäische Unternehmen SWIFT verarbeitet, also personenbezogene Daten ohne Einwilligung des Einzelnen in Europa und der Welt zugreifen zu können, obwohl es bislang ferner in Frage steht, ob und inwieweit die Auswertung solcher Daten bisher effektiv zur angeführten Terrorismusbekämpfung beigetragen hat.

Zwar müssen die vorgenannten Bürgerrechte ihrem Sinn und Zweck nach geschützt werden. Jedoch schiene es nicht zweckmäßig, wenn der EU wie auch ihren Staaten aus der Verpflichtung heraus die europäischen Bürger vor terroristischen Anschlägen zu bewahren, die Möglichkeit nicht offen stünde, diese den Bürgern auch grundrechtlich zustehenden Rechte, einzuschränken. Zwar kommt bei möglichen Grundrechtsverletzungen im Bezug auf die Deutschen Unionsbürger ggf. noch das angerufene Bundesverfassungsgericht als Hüter des Grundgesetzes zum Zuge.[38]

Inwieweit der Staat bzw. die EU aber grundsätzlich, um einen möglichst effektiven Schutz vor terroristischen Anschlägen zu gewährleisten, diesbezüglich mehr und mehr und unter welchen Voraussetzungen in die Rechte ihrer Bürger eingreifen können, scheint fraglich und muss daher analysiert werden.

Sei es auch, dass bei Entscheidungen im europäischen Rat, wie bei dem des SWIFT– Abkommens am 30.11.2009 nach altem Recht gemäß Art. 203 EGV zunächst Deutschland durch den Innenminister nur eine verbindliche Stimme[39] hatte, so vertritt dieser dennoch im Endeffekt dort die Bundesregierung und damit die auch die Bürger seiner deutschen Nation. Ob allerdings im Falle dieses Abkommens der deutsche Innenminister[40] dem Interesse seiner Bürger hinsichtlich des Sinngehaltes von Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG,[41] resultierend auch aus seinem Mandat als CDU–Abgeordneter, bei der Abstimmung zum vorläufigen SWIFT–Abkommen gerecht wurde, scheint ebenfalls fraglich, ebenso wie die im Vorfeld zu diesem Abkommen durch die schwedische EU–Ratspräsidentschaft[42] im (geheimen) vorgenommenen Verhandlungen mit den USA, die ihrerseits den von ihnen damit begehrten Zugriff auf die Datenbanken von SWIFT, über die Abermillionen von auch persönlichen Daten eingesehen werden können, mit dem Kampf gegen den internationalen Terrorismus begründeten.

B. Gang der Untersuchung

Aufgrund des aufgezeigten Spannungsfeldes zwischen der verpflichtenden Gewährleistung des Staates bezüglich des Schutzes seiner Bürger vor terroristischen Anschlägen einerseits und den sich daraus ergebenden und wiederkehrend vorgenommenen Grundrechtseinschränkungen andererseits auf staatlicher wie auch europäischer Ebene, um allem Anschein nach überhaupt einen gewissen Schutz vor Terroranschlägen ermöglichen zu können, wird die vorliegende Untersuchung bezüglich der Verwendung personenbezogener Daten an dem Zustandekommen des vorläufigen SWIFT–Abkommens[43] im Jahre 2009 und der endgültigen Ablehnung im Jahre 2010 ausgerichtet.

Anhand der Art und Weise des Zustandekommens dieses Kontraktes sowie der Ursachen– und Hintergrundforschung hinsichtlich seiner späteren Ablehnung durch das Europäische Parlament soll dies im Lichte des politischen Tagesgeschehens, des Lissabon–Vertrages und der internationalen Terrorbekämpfung geschehen.

Zunächst wird aber das Unternehmen SWIFT als solches vorgestellt, sein Gegenstand beleuchtet, um sodann aus dem Verständnis seines Unternehmenszwecks heraus zu ermitteln, ob, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen die Motive für etwaig beabsichtigte Grundrechtseinschränkungen hinsichtlich des Einsehens und Speicherns personenbezogener Daten[44] dazu geeignet wie legitim sind, die Rechte der Bürger bis hin auf ein unerträgliches Maß zu tangieren, um den weltweiten Terrorismus zu bekämpfen. Dabei soll dem Datenschutz eine tragende Rolle zukommen, da dieser gerade dem Einzelnen Schutz vor Missbrauch bieten soll, also das legitimierte Freiheitsrecht des Einzelnen ist, sich vor einem Übermaß an datenbezogenen Beeinträchtigungen zu schützen. Weiterhin wird in diesem Zusammenhang auch der Terrorismus ausführlich erörtert, weil mit seinem fortwährenden Bestehen die immer wiederkehrenden Datenerhebungen von Personen begründet werden.

C. Das Unternehmen - SWIFT

I. Gegenstand des Unternehmens

Die Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunications, in Kurzform SWIFT, wurde im Jahr 1973 gegründet.

Die SWIFT ist eine internationale Genossenschaft der Geldinstitute, die ein eigenes Telekommunikationsnetz[45], auch SWIFT–Netz genannt, zum Nachrichtenaustausch für ihre Mitglieder[46] unterhält. Ihr Sitz ist unter einem firmeneigenen Logo[47] in La Hulpe, Belgien.[48]

Die SWIFT, die speziell im Finanzwesen tätig ist, leitet täglich so genannte SWIFT– Transaktionen zwischen, Börsen, Banken und Brokerhäusern weiter.[49]

Das diesbezügliche Volumen beträgt cirka 4,79 Billionen Euro. Außerdem wickelt sie den Nachrichtenverkehr von mehr als 8000 Kreditinstituten ab.[50]

Neben 209 Ländern und mehreren Tausend Mitgliedern sind ca. 80000 Zahlstellen an das SWIFT – System angebunden.

II. Was die SWIFT im Einzelnen tut

Die SWIFT standardisiert für die Finanzinstitute untereinander den Nachrichtenverkehr.[51]

Dabei ist zu beachten, dass sie ausschließlich Nachrichten transportiert.[52] Täglich werden weit über 15 Millionen Transaktionen über SWIFT abgewickelt.[53]

Zu den SWIFT–Nachrichten gehören zum Beispiel die Standardüberweisung der EU, Kontoauszüge für wechselseitig unterhaltene Konten zwischen Kreditinstituten, weiter die Zahlungsavise[54] unter Angabe von Deckungsadressen, Wertpapiertransaktionen, die Avise von Akkreditiveröffnungen sowie Deckungsanschaffungen aus Wertpapier- und Devisengeschäften.

Für die Finanzindustrie ist die Aufrechterhaltung des SWIFT–Datenflusses essentiell.

III. Der SWIFT – Code

Der SWIFT–Code, auch SWIFT–BIC[55] (BIC für: „Bank Indentifer Code“) genannt, ist ein international standardisierter Code,[56] welcher aus 8 - 11 alphanumerischen Zeichen besteht.[57]

Die Verwendung von BIC bei einer durch SWIFT vorgenommenen Weiterverarbeitung eines Interbankauftrages erleichtert diesen, da die anderen Mitglieder der SWIFT regelmäßig die dazu entsprechende Software verwenden. Mittels des SWIFT–Codes ist es möglich, indirekt oder direkt agierende Partner eindeutig zu identifizieren, indem Empfängerkonten zugeordnet werden, wobei die Namen, die Bankkontakte, die Beträge und Verwendungszwecke ersichtlich sind.

D. Die SWIFT & Das SWIFT Abkommen

I. Vorläufer

Wie im Jahre 2006 die New York Times[58] aufdeckte, hatten das Schatzamt der USA (bzw. das Finanzministerium) und mutmaßlich der Geheimdienst der USA, wohl die CIA, aufgrund einer Executive Order[59] und sodann folgender behördlicher Beschlagnahmeanordnung[60] seit den Anschlägen von New York am 11.09.2001 sämtliche Transaktionsdaten der SWIFT angefordert bzw. angezapft und sich Einsicht dahingehend verschafft, dass sie, um Quellen der Terrorismusfinanzierung aufspüren zu können, jene Transaktionsdaten der SWIFT im nachhinein mit dem „Terrorist Finance Tracking Program“ (TFTP) überwachten.

Dies war möglich, weil über das Rechenzentrum in den Niederlanden[61] fast alle Buchungen der SWIFT abgewickelt werden und von dort aus die Daten sodann aus Sicherheitsgründen in eine Niederlassung der SWIFT in den USA gespiegelt wurden.[62]

Die gewonnenen Informationsdaten wurden sodann von oben besagten US–Organisationen gespeichert und unkontrolliert für eigene Zwecke verwendet. Zu beachten ist hierbei, dass der SWIFT aufgrund der Tatsache, dass ihre Zweigniederlassung in Virginia (USA) dem amerikanischen Recht unterlag, bei Strafandrohung nichts weiter übrig geblieben sein soll als der Forderung nachzukommen, den US–Behörden einen entsprechenden Zugang zu ihrem System zu verschaffen.[63]

Nachdem die unkontrollierte Datenerfassung seitens der USA aufflog, wurde nach erheblichem Drängen der EU dahingehend auf die USA eingewirkt, dass diese sich verpflichteten, die von ihr erlangten Daten aber höchsten nur für Fünf Jahre zu speichern[64] und darüber hinaus eine jährliche Evalution[65] hinsichtlich der Sammelei durch einen Richter der EU zuzulassen.

Aufgrund des in Europa nach außen getretenen Unmuts über das datenschutzrechtlich bedenkliche heimliche US–Auslesen europäischer Bankdaten blieb die SWIFT aber nicht untätig und verkündete, ein neues Operating-Center in der Schweiz[66] zu errichten, wobei dies hinsichtlich des europäischen Niveaus bezüglich des Datenschutzes angestrebt wurde und um weiterhin glaubwürdig bei ihren Mitgliedern zu erscheinen, gerade weil sodann der innereuropäische Datenfluss von den USA abgekoppelt und somit der Zugriff verhindert wäre.

Immerhin erlauben es die SWIFT-Daten respektive der Pflicht der US–Behörden, gewonnene Informationen an die US–Wirtschaft weiterzuleiten,[67] unter anderem auch, ein bedenklich umfängliches Profil[68] hinsichtlich europäischer Wirtschaftsbeziehungen zu erstellen.[69] Da war es sodann von US–Seite nur zu verständlich, dass auf diesen Bestand an Informationen nur ungern verzichtet werden würde. Und dies auch deshalb, weil die gewonnenen Erkenntnisse im Zeitraum 2001 – 2006 nicht nachvollziehbar ausschließlich nur für das Aufspüren von Terrorfinanzierung verwendet wurden. Und um gerade auch dies zu verhindern und um dem europäischen Verständnis von Rechtsystem Rechnung zu tragen, wurden ab Herbst 2009 die Bankdaten durch Verlegung des Servers aus Virginia/USA in die Schweiz dem allzu leichten Zugriff durch US-amerikanische Behörden entzogen.

Folglich waren die US–Amerikaner nun ab diesem Zeitpunkt gezwungen, nach europäischen SWIFT–Daten zu fragen, es sei denn, die USA sind in Transaktionen selbst involviert.

II. Sinn und Zweck des SWIFT - Abkommens

Sinn und Zweck des SWIFT - Abkommens war es sicherzustellen, dass die Vereinigten Staaten von Amerika auch künftig auf Bankverbindungsdaten bestimmter Überweisung- und jedweder Geldanweisungsdaten in Form der Überwachung zugreifen konnten, um so, wie sie vorgaben, Quellen der Terrorismusfinanzierung aufspüren zu können.[70]

Doch um der nun zukünftig lästigen und vor allem kontrolliert bürokratischen Fragerei etwaiger Bedenkenträger im EU–Parlament sowie europäischer Datenschützer aus dem Wege zu gehen und um damit auch die beabsichtigte Wirkung der Standortverlagerung des SWIFT–Servers in die Schweiz quasi zu kompensieren, sollten die Europäer weiterhin Daten liefern unter den Vorraussetzungen eines schnell in „Europas Dunkelkammern von Rat und Kommission“[71] statt in der Öffentlichkeit ausgehandelten Interimsabkommens, welches dann im Sommer 2009 in diplomatischen Hinterzimmern beschlossen und zum 30.11.2009 eiligst vom Rat verabschiedet, am Europäischen Parlament vorbeigeschleust wurde.[72]

III. Hintergründe für den Beschluss eines vorläufigen Interimsabkommens/ 30.11.2009

1. – aus deutscher Sicht

Nachdem in 2006 bekannt geworden war, dass hochsensible Daten der SWIFT von US-Seite jahrelang unkontrolliert eingesehen und gespeichert wurden, stellte, nachdem die erste allgemeine Empörungswelle abgeflacht war, am 07.09.2006 der Bundestag eine kleine Anfrage[73] an die Bundesregierung, inwieweit diese Kenntnis von den Vorgängen hatte, wie ihr Standpunkt dazu wäre und was sie nun gedenke zu tun, um fortan deutsche Standards bei Datenschutzbestimmungen zu gewährleisten. Die Antwort[74] der Bundesregierung war, dass sie letztendlich in der Konsequenz auf die Eigenständigkeit des SWIFT–Unternehmens verwies und darlegte, dass prinzipiell niemand informiert gewesen war, die G7-Finanzstaatssekretäre[75] aber die Begebenheit Mitte Juli in Hamburg bereits erörterten[76] und von deutscher Seite dagegen kaum vorgegangen werden könne.[77]

Im September desselben Jahres stellte der Bundestag, vertreten durch zahlreiche Abgeordnete, erneut eine kleine Anfrage an die Bundesregierung, mit dem Hintergrund, nun in Erfahrung zu bringen, inwieweit denn nun Kenntnisse bezüglich der Abfrage bei SWIFT bei deutschen Institutionen gegeben waren und wie die Bundesregierung in Zukunft diesbezüglich einen umfassenden Datenschutz gewährleisten will.[78]

In der darauffolgenden Antwort verwies die Bundesregierung abermals lapidar auf das oben schon erwähnte Treffen der G7 und stellte klar, dass man hinsichtlich der Aufklärung der SWIFT–Daten–Weitergabe grundsätzlich auf die USA selbst angewiesen sei, die Bundesregierung daher über keine ausreichende Kenntnis verfüge und dass die Einhaltung des Datenschutzes bei SWIFT selber läge.[79]

Sich damit nicht zufriedengebend, erreichte die Bundesregierung im Januar 2007 ein Antrag von Abgeordneten des deutschen Bundestages[80] dahingehend, dass die Bundesregierung im Rahmen ihrer deutschen Ratspräsidentschaft[81] unter anderem den USA zu verstehen geben sollte, dass die bisherige wie auch fortlaufende Praxis hinsichtlich der Datentransfers nicht beibehalten werden kann, des Weiteren eine gänzliche Aufklärung seitens der USA über die Vorgänge bei SWIFT verlangt wird sowie eine Untersuchung dahingehend stattfindet, ob Wirtschaftsspionage seitens der USA betrieben wurde und dass fortan die Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten auf eine datenschutzrechtliche Basis gestellt würde, wobei, neben den kleinen oben schon erwähnten US–Zugeständnissen, auch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit, Angemessenheit und Wirksamkeit zu berücksichtigen wären.[82] Ein mit in etwa gleichem Inhalt abgefasster Antrag, wo explizit noch einmal zumindest die Aussetzung des Datentransfers gefordert wurde, wurde der Bundesregierung am 31.07.2007 zugereicht.[83]

Trotz alledem bedienten sich die US-Behörden in der Zwischenzeit bei SWIFT jedoch weiter.[84] Erst Ende Juli 2009, als bekannt wurde, dass die schwedische EU–Ratspräsidentschaft noch auf Basis des Nizza–Vertrages mit den USA seit 27.07.2009 über ein Datentransferabkommen im Geheimen verhandelte, weil eben für die USA ab Herbst 2009 auf den in die Schweiz verlagerten Server der Zugriff verwehrt blieb, überschlug sich die Öffentlichkeit, insbesondere die Presse, in Deutschland abermals, als sie davon Kenntnis erlangte.

Unzählige Politiker,[85] wie auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz,[86] den nach § 4g Abs. 1 BDSG die Pflicht trifft, auf die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes hinzuwirken, sahen den Rechtschutz der Bürger in Gefahr.

Selbst die Bundesregierung äußerte hinsichtlich des Datenschutzes Bedenken.[87] Der Bundesrat, der ebenfalls Stellung bezog, riet seinerseits in einer Pressemitteilung vom 27.11.2009 der Bundesregierung, dem Abkommen, nur dann zuzustimmen, sofern die verfassungsmäßigen Anforderungen gewahrt sind.

Des Weiteren sollte eine Zustimmung nur unter Ratifizierungsvorbehalt stattfinden und sich gegen eine vorläufige Geltung des Abkommens ausgesprochen werden.[88]

Die Bankenbranche tat ebenfalls ihren Unmut kund und zeigte sich entrüstet, weil sie, wie auch der Deutsche Bundestag,[89] neben der Verletzung des Bankgeheimnisses befürchtete, dass sämtliche EU–Konten somit einem potentiellen Angriff ausgesetzt wären.

Bedenken in diesem Zusammenhang brachte auch die Bundesjustizministerin[90] am Rande ihrer Antrittsrede im Bundestag im November 2009 hervor und kritisierte den Vorgang, dass das Abkommen für den Datentransfers noch nach alten Regeln durchgepeitscht werden soll, als ziemlich unglücklich.[91]

Dem schloss sich auch der Hauptgeschäftsführer der deutschen Industrie (BDI) an, der seinerseits zudem, wie auch viele Bundestagsabgeordnete,[92] Wirtschaftsspionage als vordergründiges Motiv und nicht den Kampf gegen den Terrorismus seitens der USA vermutete.[93] Diese Ansicht teilten ebenfalls deutsche Geheimdienstexperten. Aber nichtsdestotrotz zeichnete es sich ob all dieser berechtigten Bedenken im Vorfeld der Abstimmung ab, dass der zuständige deutsche Innenminister[94] gerade auch entgegen den Bedenken der Bundesjustizministerin sich aber der Stimme enthalten wolle.[95]

Die dann auch folgende Enthaltung der Stimme kam hierbei quasi einer Zustimmung gleich, da schon ein „Nein“ den Durchgriff der Amerikaner auf die SWIFT–Daten verhindert hätte.[96] Bezeichnend hierbei ist, dass der deutsche Innenminister nach einem Kommentar eines EU–Abgeordneten seinen diesbezüglichen Einstand mit einem Akt der Ignoranz besiegelte[97] und, nach einem weiteren Kommentar eines anderen EU–Abgeordneten, der Druck aus Washington wohl zu groß gewesen war.[98]

Im Bundestag wurde das SWIFT-Abkommen dann am 02.12.2009 Thema einer aktuellen Stunde, nachdem es bereits, wie erörtert, am 30.11.2009 durchgewunken worden war.

2. – aus europäischer Sicht

Auch auf europäischer Ebene gab es Besorgnis hinsichtlich des geplanten EU– Abkommens mit den USA. Dies äußerte sich unter anderem dadurch, dass nicht nur neben Befürwortern[99] auch zahlreiche Europaabgeordnete gegen das Abkommen öffentlich Stellung bezogen,[100] sondern, dass auch vom europäischen Parlament kritische Anfragen an den Rat gestellt wurden. So war das Parlament, wie aus der Anfrage vom 27.10.2009[101] hervorgeht, noch nicht darüber im Bilde, ob tatsächlich über ein SWIFT-Abkommen Verhandlungen stattfanden und inwiefern es sich dabei genau im Einzelnen seiner Bestandteile in sämtlichen Bereichen, die es tangieren könnte, auswirkt.

Das Europäische Parlament erlangte dann zwar in der Folgezeit Kenntnis über die näheren Umstände des Interimsabkommens, wonach der Rat der EU–Außenminister, inklusive des Deutschen,[102] einstimmig der schwedischen Ratspräsidentschaft am 27.07.2009 aufgegeben hatte, Verhandlungen mit den USA, hinsichtlich eines Zuganges gemäß Art. 24 EUV a.F. und Art. 38 EUV a.F.[103] zu führen.[104] Jedoch wurde die parlamentarische Anfrage erst am 06.01.2010 beantwortet, wobei die bereits bekannten Eckfeiler des Abkommens schriftlich dargelegt wurden.[105] Und obwohl die Regierungen einiger Länder, wie die von Deutschland, Österreich, Italien und Griechenland, dem Vorhaben zumindest nach außen hin etwas widerstrebend gegenüberstanden, sei es, dass es bei einigen politische Zurückhaltung oder Maskerade war, so kam dennoch das Bestreben des EU–Innenkommissars[106] an die Öffentlichkeit, dass er im Vorfeld der Verhandlungen zum SWIFT-Abkommen jene noch scheinbar Unschlüssigen mit unsauberen Mitteln zu einer positiven Haltung gegenüber dem geplanten Abkommen bewegen wollte.[107] Und wie der oberste deutsche Beauftragte des Datenschutzes, verurteilte auch Europas oberster Datenschützer[108] das geplante Abkommen und sprach von einem Marsch in die Überwachungsgesellschaft.

IV. Protest gegen die Art und Weise des Zustandekommens

EU–Abgeordnete wehrten sich jedoch gegen die Art und Weise des Zustandekommens des Interimsvertrages, und dies bei näherer Betrachtung auch aus gutem Grund. Weil das Abkommen noch schnell am 30.11.2009 zwischen der EU[109] und den USA beschlossen wurde, musste das Europäische Parlament hinsichtlich der Art. 34 und 39 EUV a.F. nicht stimmrechtlich beteiligt werden.

Denn dem Europäischen Parlament stand nur das alleinige Anhörungsrecht zu, jedoch kein Vetorecht. Somit brauchten auch nicht die Datenschutzstandards ausreichend Berücksichtigung finden, welche von den EU–Abgeordneten gefordert wurden, da nach dem bis 30.11.2009 geltenden EU-Vertrag (EUV) das Abkommen auf rein völkerrechtlicher Grundlage, die sich jedoch, wie bereits angeführt, am 01.12.2009 geändert hätte, verabschiedet wurde.[110]

Erstaunlich hierbei war, dass, obwohl der deutsche Außenminister[111] den Beschluss befürwortete, die schwedische EU–Ratspräsidentschaft mit den USA hinsichtlich eines SWIFT-Zugangs verhandeln sollte, er in der Folgezeit aber unablässig, wie auch andere Politiker, gegen die Kommission hinlänglich dieses Themas gewettert hatte, als die Verhandlungen zum Abkommen aufgenommen wurden. Und dabei ist besonders prekär, dass er anscheinend seinen nationalen Entscheidungsanteil völlig ausblendete, speziell mit seiner Zustimmung die Verhandlungen erst in Gang gebracht zu haben.

Und dass es letztendlich doch nicht die Kommission war, die die Verhandlungen, wie von vorgenannten Politikern immer behauptet, mit den USA ohne Beteiligung des Europäischen Parlamentes vorantrieb, ist schon daraus ersichtlich, dass gerade sie es war, die darauf bestanden hatte, dass das Parlament eng in das SWIFT–Abkommen mit eingebunden werden sollte und daher die EU–Ratspräsidentschaft nur ein vorläufiges, auf 9 Monate mit anschließenden Neuverhandlungen begrenztes Interimsabkommen[112] aushandelte. Letztlich war es der Kommission zuzuschreiben, dass über ein endgültiges Abkommen erst nach dem Inkrafttreten des Lissabon– Vertrages[113] entschieden wurde.[114]

V. Die Rechte des Europäischen Parlamentes

1. Vor der Gültigkeit des Lissabonvertrag bis zum 30.11.2009

Vor der Gültigkeit des Vertrages von Lissabon gab es in der Europäischen Union dass so genannte Drei–Säulen–Modell.

Innerhalb dieses Modells setzte sich die EU respektive des Vertrages von Maastricht von 1992 institutionell aus drei Säulen zusammen. Die erste Säule umfasste die in Artikel 8 -10 des EU–Vertrages (EUV) genannten Verträge und deren Änderung zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), die europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EWKS) und die europäische Atomgemeinschaft (Euratom)[115] als allgemeines Gemeinschaftsrecht.

Die zweite Säule beinhaltete die gemeinsame Außen– und Sicherheitspolitik (GASP) in den Artikeln 11 – 28 EUV a.F, während die dritte Säule die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) in den Artikeln 29 – 42 EUV a.F. zum Inhalt hatte.[116]

Dies hatte zum einen gemäß Art. 21 EUV a.F. zur Folge, dass das Europäische Parlament in Sachen der gemeinsamen Außen– und Sicherheitspolitik bezüglich der Gesetzgebung nur eine untergeordnete Rolle spielte, da es überwiegend nur Stellungnahmen abgeben konnte.[117] Ähnlich verhielt es sich auch im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit.

Hier wurde dem Europäischen Parlament gemäß den Art. 34 und 39 EUV a.F. ein alleiniges Anhörungsrecht zugestanden,[118] sowie dem Rat der Europäischen Union für Beschlüsse sämtlicher politischer Maßnahmen die Kompetenz zugesprochen.

2. Mit Gültigkeit des Lissabonvertrages am 01.12.2009

Mit dem EU–Reformvertrag vom 13. Dezember 2007 sollte die Europäische Union auf eine neue Grundlage gestellt werden.[119] Da jedoch ein fast zweijähriger Kampf dafür nötig war, eine bestimmte Nation[120] zu dessen Ratifizierung zu bewegen, erlangte der Vertrag erst zum 01.12.2009 Gültigkeit.[121]

Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon waren zahlreiche Änderungen verbunden.

Zum einen wurde das oben genannte „Drei-Säulen–Modell“ aufgelöst[122] und zum anderen wurde die Europäische Gemeinschaft (EG) durchgängig in Europäische Union umbenannt, weshalb der frühere EG–Vertrag (EGV) nun Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) heißt.[123]

Des Weiteren übernahm die EU die Rechtspersönlichkeit der EG, Art. 1 S. 1 EUV.[124] Hierdurch kann sie nunmehr wohl als Völkerrechtssubjekt[125] im eigenen Namen, vorausgesetzt, es gibt einen einstimmigen Beschluss des Rates für Auswärtige Angelegenheiten, internationale Verträge und Abkommen unterzeichnen, Art. 216 Abs. 1 AEUV.

Darüber hinaus bringt der Vertrag von Lissabon aber auch zahlreiche Änderungen für die Parlamentarier der Europäischen Union mit sich. Das Parlament ist nun mächtiger und erstarkte zu einem echten politischen Organ, da die Beteiligungsrechte des Europäischen Parlaments deutlich ausgeweitet wurden. So ist das Mitentscheidungsverfahren, bei dem Ministerrat und Europäisches Parlament gleichberechtigt Gesetze verabschieden, das Regelverfahren geworden. Nun bedarf es im ordentlichen, Art. 289 Abs. 1 i.V.m. 294 AEUV wie im besonderen Gesetzgebungsverfahren, Art. 289 AEUV, zum Beispiel, beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Sinne des Art. 218 VI S. 2 a) v) Abs. 10 AEUV[126] der Zustimmung des Europäischen Parlamentes. Des Weiteren gilt diese Neuerung auch bei Terrorismus–Sanktionen dahingehend, als das Europäische Parlament auch hier gemäß der Art. 75, Art. 215 Abs. 2 und 3 AEUV[127] beteiligt wird, indem es eine ausdrückliche Rechtsgrundlage erhält.

3. Seine Bedeutung für Europa und dessen Parlamentarier

Der Vertrag von Lissabon ist für Europa und seine Parlamentarier von wesentlicher Bedeutung. Er hat die Aufgabenverteilung so scharf wie kein anderer Vertrag Europas zuvor geregelt.[128]

Im Allgemeinen verbessert der Vertrag die Handlungsfähigkeit der EU[129] und im Besonderen die des Europäischen Parlaments. Das Parlament kann nun mehr an der Gestaltung Europas mitwirken als je zuvor.[130] Es erhält mit dem Lissabon–Vertrag bei der Gesetzgebung nun ein Veto–Recht.

4. Schutzpflicht hinsichtlich der nun gültigen Charta der Grundrechte der EU

Mit der Wirksamkeit des Lissabonvertrages erlangte auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union Geltung.[131]

Dies hatte zur Folge, dass die Grundrechte, die teilweise über das deutsche Grundgesetz hinausgehen,[132] nun unmittelbare Wirkung in Europa entfalten.[133]

Sie sind nun in fast allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union rechtsverbindlich.[134] Zum einen bindet sie die Gemeinschaftsorgane und zum anderen bindet sie auch die Organe der Mitgliedstaaten, soweit Gemeinschaftsrecht ausgeführt wird.

Folglich war der Gehalt der Grundrechte auch von den europäischen Parlamentariern im Hinblick auf die endgültige Entscheidung zum SWIFT–Abkommen, zu berücksichtigen.

VI. Endgültige Ablehnung des SWIFT – Abkommens am 11.02.2010 durch das EP

Zwar war das am 30.11.2009 verabschiedete Interimsabkommen offiziell seit 01. Februar 2010 in Kraft. Die SWIFT aber weigerte sich nun wegen fehlender Rechtssicherheit, fortan Daten weiterzugeben, bevor das EU–Parlament endgültig entschieden hatte.[135]

Eine diesbezügliche Haltung ist auch lobenswert, insbesondere, wenn bei näherer Betrachtung, ins Auge sticht, was nun auch im Vorfeld der endgültigen Abstimmung zum SWIFT-Abkommen im EU–Parlament vor sich ging.

So suchten nach Berichten von EU–Abgeordneten immer wieder US–Delegationen diese auf, um bei ihnen massiven Druck hinsichtlich der kommenden Abstimmung zum SWIFT–Abkommen auszuüben.

Dabei waren es jene EU–Parlamentarier, die offenkundig gegen das Abkommen waren. Sie sollten für die Abstimmung im Parlament umgestimmt werden. Und um wohl möglichst effektiv auf die EU–Abgeordneten einzuwirken, soll auch oftmals der Umgangston auch rau und bedrohlich gewesen sein.

Wie in diesem Zusammenhang auch bekannt wurde, hatte selbst die US–Außenministerin[136] nach Aussage von Brüsseler Diplomaten - Arbeitsorte des Europäischen Parlaments sind Straßburg, Brüssel und Luxemburg - ihren europäischen Kollegen damit gedroht, dass im Eigentlichen das Schicksal des Westens auf dem Spiel stehe.[137]

Der CSU-Vorsitzende und Bayrische Ministerpräsident folgte ihr zwar im Grundsatz wie viele seiner Mitstreiter im Bundestag, sprach sich aber dennoch dafür aus, dass der gemeinsame Kampf gegen den Terror nicht unter Preisgabe von deutschen Freiheitsrechten wie des Datenschutzes gehen kann.[138]

Dem folgte sodann auch das Europäische Parlament in seiner Entscheidung und lehnte das SWIFT–Abkommen mit 196 Ja – Stimmen, 378 Nein – Stimmen und 31 Enthaltungen am 11.02.2010 endgültig ab.[139] [140]

E. Mögliche Gründe seitens des Europäischen Parlaments für die Ablehnung

I. Schutz des Privatheit Art. 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Hinsichtlich der nun geltenden Europäischen Grundrechte[141] ist das Europäische Parlament auch Ansprechpartner für seine Bürger.

Das Parlament nimmt damit die Aufgabe wahr, sei es über das Petitionsrecht oder des Bürgerbeauftragten,[142] sich für die Belange der europäischen Bürger einzusetzen, soweit durch Institutionen der EU Missstände auftreten. Damit und vor allem, weil das Parlament das einzig direkt demokratisch legitimierte Organ auf europäischer Ebene darstellt, ist es auch direkter Vertreter seiner Bürger in europäischen Fragen.

Und dies vor allem dann, wenn es gerade darum geht, die europäisch legitimierten Grundrechte der europäischen Bürger zu schützen.

Und der Gehalt einen solchen Grundrechts, das es im Hinblick auf das vorerst seit 01.02.2010 gültige und das endgültige SWIFT-Abkommen durch die 378 EU – Parlamentarier unter anderem zu schützen galt,[143] war, wie sich aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der EU ergibt, die Achtung des Privatsphäre der europäischen Bürger. Durch diese gesetzliche Verankerung genießt die Privatsphäre in der EU einen hohen Stellenwert.

Dabei ist sie, gleichbedeutend mit der Achtung der Privatheit, nicht nur zumeist aus soziologischer Sicht[144] schützenswert, sondern auch aus ethisch-moralischer und verlangt daher nach einem einheitlichen Schutzniveau.[145] Jeder Einzelne hat ein Recht auf Privatheit, ein Recht darauf, das ihn unmittelbar persönlich Angehende preiszugeben oder nicht. Und dies kann nur geschehen, wenn der Einzelne weitestgehend Kontrolle über das ihn angehende Private hat.

Darin liegt die Achtung der Privatheit, die vom SWIFT–Abkommen nach überwiegender Ansicht jedoch gefährdet war, da vor dem Hintergrund, der neuzeitlichen Kommunikation eines Privaten auch mittels banktechnischer Vorgänge und dem möglichen Rückgriff der USA auf diese, im Besonderen auf private Über- und Bargeldanweisungen und Konten,[146] es das Europäische Parlament, mit Rückblick auf die Richtlinie 95/46/EG,[147] im weiteren Sinne rechtfertigend, in seiner Entscheidung mit beeinflusste, das vorläufige gültige SWIFT–Abkommen abzulehnen.

II. Datenschutz / u.a. Sinngehalt aus Art. 8 GR-Charta / Richtlinie. 95/46/EG für die Ablehnung des EP

1. Datenschutzbegriff

Der Datenschutz[148] ist ein Begriff, welcher sich erst mit den neuen Technologien einbürgerte. Er dient dem Schutz von Interessen, Rechten und Belangen und schützt diese im Vorfeld vor konkreten Gefahren. Der Datenschutz ist ein Vorfeldrecht. Jedoch sind nicht materielle Rechte gemäß dem Bürgerlichen Gesetzes sein Schutzobjekte, sondern eher immaterielle Positionen, deren Beeinträchtigung oder ggf. Verlust im Nachhinein zu Verletzungen oder ggf. unmittelbaren Gefährdungen etwaiger Rechte führen kann.[149]

In Deutschland begann die eigentliche Datenschutzdiskussion mit dem Aufkommen der automatisierten Verarbeitung von Daten auf zentralen Großrechnern.[150]

Aus dieser zunehmenden Speicherung und Verarbeitung persönlicher Daten, erwuchs folglich sodann dass Interesse der immer mehr informatisierten Gesellschaft nach mehr Persönlichkeitsschutz, welchem das Bundesministerium in der Form schon 1970 Rechnung trug, indem es einen Forschungsauftrag zur Erarbeitung eines Datenschutzkonzepts ausgab.[151]

In der Folgezeit wurden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sodann bis heute immer weiter der technologischen Entwicklung angepasst.[152]

Infolge der Unüberschaubarkeit aber bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mittels der EDV[153] -Technik und der weltweiten Computervernetzung ist es umso gebotener jene datenschutzrechtlichen Normen und Grundsätze einzuhalten, welche in der EU wie in Deutschland gesetzlich verankert sind.[154]

Entsprechend dem rechtlichen Stufenverhältnis gibt es datenschutzrechtliche Regelungen auf gemeinschaftsrechtlicher, der Verfassungs-, einfachgesetzlicher sowie untergesetzlicher Ebene, wobei das bereichsspezifische vom allgemeinen und zugleich subsidiären Datenschutzrecht zu unterscheiden ist.

2. Datenschutzrecht

a) Allgemeines Datenschutzrecht auf europäischer Ebene

Beim allgemeinen Datenschutzrecht ist auf europäischer Ebene zunächst Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erwähnen. Des Weiteren, aus historischer Sicht, das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten[155] (Konvention / 109) vom 28.01.1981, die Leitlinien für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten der OECD und ferner Art. 8 EMRK,[156] der eine Mischung aus kollektiver Wahrung des menschenrechtlichen und Individualrechtsschutzes bietet (ordre public)[157], wonach jede Person das Recht auf die Achtung ihrer Korrespondenz hat. Dem gleichgestellt ist gemäß Art. 6 EUV auch die datenschutzrechtliche Regelung des Art. 16 AEUV,[158] welche auch für die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Rechts der Union fallen, für Strafsachen gilt.[159] In einem Vorschlag für den etwaigen Abschluss des SWIFT(TFTP)–Interimsabkommens, fand er aber ausdrücklich keine Anwendung.[160]

b) EU–Datenschutz vor Lissabon/ Anwendbarkeit der RL. 95/46/EG - 2002/58/EG

Vor Inkrafttreten des Lissabonvertrages wurden im EU–Datenschutzrecht die drei Säulen hinsichtlich des Kompetenzbereiches der Europäischen Gemeinschaften, die Bereiche der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit (PJZS) sowie der gemeinsamen Außen– und Sicherheitspolitik unterschieden.

So galten die auf Art. 95 EGV gestützten Richtlinien 95/46/EG[161] des Europäischen Parlaments und des Rates aus 1995 hinsichtlich des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und die Richtline 2002/58/EG[162] des Europäischen Parlaments und des Rates aus 2002 bezüglich des Schutzes der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation nicht für die 2. Säule der GASP und die 3. Säule der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Mittlerweile ist jedoch mit dem Lissabon-Vertrag die 3. Säule in der 1. Säule aufgegangen.[163]

Zu beachten ist, dass die hier bei den SWIFT–Daten aber anwendbare EG–Richtline 95/46/EG,[164] die gerade für die Verarbeitung in Form des Austausches personenbezogener Daten auch mit Drittstaaten[165] maßgeblich Anwendung findet[166] und Rl. 2002/58/EG aufeinander bezogen bzw. teilweise miteinander verzahnt sind.[167] Sofern ein Kommunikationsdienst öffentlich ist, gilt die spezielle Richtlinie 2002/58/EG.[168] Ist ein diesbezüglicher Dienst dagegen nicht öffentlich, also nur bestimmten Nutzern vorbehalten, gilt die Richtlinie 95/46/EG.[169] Dabei kann die Richtlinie 95/46/EG, die europarechtlich den Rahmen für nationales Datenschutzrecht bildet,[170] wie sich der EuGH[171] schon in 2003 aussprach, von den Mitgliedstaaten auch auf Bereiche ausgedehnt werden,[172] die im Eigentlichen nicht von ihrem Anwendungsbereich erfasst werden.[173]

c) Die Artikel 29-Datenschutzgruppe

Die Artikel 29-Datenschutzgruppe ist ein in Brüssel sitzendes Vertretungsgremium der Datenschutzbehörden, das durch Artikel 29 der Datenschutzrichtlinie 1995 eingesetzt wurde.[174]

Ihr Vorsitzender war zeitweilig, zumindest in 2006, Peter Schaar, seit 2003 Bundesbeauftragter für Datenschutz (BfDI). Im Fall von SWIFT wurde die Art. 29-Gruppe ihrem Sinn und Zweck gerecht, da sie datenschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich des übermittelnd-überwachenden Einsehens seitens der US- Behörden und des Abkommens selbst angemeldet hatten.[175]

d) Datenschutz auf nationaler Ebene

Hinsichtlich des allgemeinen Datenschutzes[176] auf nationaler Ebene bilden das jüngst zahlreich novellierte Bundesdatenschutzgesetz (BSDG)[177] und die Landesdatenschutzgesetze (LDSG) die Rechtsgrundlagen. Des Weiteren ist das schon erwähnte Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu beachten.

e) Bereichsspezifischer Datenschutz

Neben all den vorgenannten Regelungen gibt es noch Vielzahl an weiteren bereichsspezifischen Bestimmungen, so zum Beispiel in den Rechtsbereichen des Arbeitsrechts, des Steuerrechts, des Beamtenrechts, des Pass– und Meldewesens, der Strafverfolgung und der Telekommunikation.[178]

Besteht in diesen Regelungsbereichen Bedarf an einer Relativierung, so ist eine Korrektur der bereichsspezifischen Regelung jedoch nur möglich, sofern etwaige verfassungsrechtliche Vorgaben eingehalten werden.

f) Datenschutzgrundsätze

Das allgemeine Datenschutzrecht normiert als Ausformung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, da diese zu den Grundvoraussetzungen der freien Persönlichkeitsentfaltung zählt,[179] bestimmte Grundsätze. Danach soll die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten dann zulässig sein, wenn:

*dies eine Rechtsvorschrift anordnet oder erlaubt oder hierzu der

Betroffene ohne jeden Zweifel einwilligt (Grundsatz des Erlaubnis–

bzw. Einwilligungsvorbehalts)[180]

*dies für die datenverarbeitende Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung

ihrer Aufgaben erforderlich ist (Erforderlichkeitsgrundsatz)

*dies für eindeutige, festgelegte sowie rechtmäßige Zwecke erfolgt

(Zweckbindungsgrundsatz)[181]

*die Auswahl und Gestaltung von verarbeitenden Datensystemen am

Ziel der Datensparsamkeit und Datenvermeidung ausgerichtet werden.

(Grundsatz der Datenaskese)[182]

3. Inwiefern sind Eingriffe in Privatheit und Datenschutz im Einzelnen statthaft?

Ob und in welchem Maß der in Deutschland und Europa gesetzlich gewährleistete Datenschutz begrenzt oder eingeschränkt werden kann, ergibt sich aus den Gesetzen.

a) Deutschland – BDSG

Fehlt es zum Beispiel an einer Spezialregelung wie mit den USA, so kann es beim BDSG, obwohl es personenbezogene Daten schütz, dennoch gerechtfertigt sein, wenn gemäß § 4c Abs.1 S.1 Nr. 2 - 6 BDSG-Daten nicht mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen in ein Land ohne angemessenes Schutzniveau übermittelt werden.[183]

Dies jedoch nur insoweit, als das Schutzbedürfnis des Betroffenen in diesen Fällen vergleichsweise gering einzustufen sei.[184]

Allerdings gilt es zu beachten, dass das Verbot der Übermittlung von personenbezogenen Daten des § 4b Abs. 2 BDSG dann eingreift, sofern die Übermittlung im Rahmen der Außen– und Sicherheitspolitik oder der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit erfolgt. Liegen jedoch zwingende Gründe[185] im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 2 BDSG vor, so gilt das vorher genannte Verbot als aufgehoben.

Letztlich ist es geboten, mit den personenbezogenen Daten so fair und umsichtig wie nur möglich umzugehen, da der Einzelne, über den gemäß § 3 Abs. 1 BDSG Angaben verarbeitet werden, ein Recht auf eben informationelle Selbstbestimmung hat.[186]

b) Europa - Art. 8 EMRK

Hinsichtlich des Art. 8 Abs. 2 EMRK darf in dieses Recht nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden und wenn dies für die demokratische Gesellschaft hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutze der Gesundheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

c) Europa - Art. 8 Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Bei dieser gesetzlichen Grundlage ergibt sich aus Abs. 2, dass nur mit Einwilligung für festgelegte Zwecke oder auf sonstigen gesetzlich legitimierten Grundlagen personenbezogene Daten vornehmlich, jedoch unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 52 GR–Charta,[187] weiterverarbeitet werden dürfen.

d) Bezüglich der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG

Nach Art. 25 Abs. 1 der EG–Richtlinie dürfen personenbezogene Daten an ein Drittland wie die USA nur weitergeleitet werden, insoweit dieses Land bezüglich der Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten würde.

Darüber hinaus, wie sich aus dem Wortlaut des Art. 26 der EG–Richtlinie ergibt, könnten an die USA als Drittland, aber auch dann in Ausnahme, personenbezogene Daten übermittelt werden, wenn es kein angemessenes Schutzniveau bietet, insoweit, der Betroffene ohne jeden Zweifel im Sinne des Art. 26 Abs. 1 a) eingewilligt hat, die Übermittlung für die Wahrung eines öffentlichen Interesses erforderlich wäre, gemäß Art. 26 Abs. 1 d) oder im Sinne von Art. 26 Abs. 2 3. HS der Richtlinie, der für die Verarbeitung Verantwortliche ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte bieten könnte.

Bezogen auf die SWIFT-Daten-Einsicht durch die Behörden der USA wären im Rahmen der Richtlinie das Speichern und einsehende Überwachen, wie auch für die Aushandlung des Abkommens zum 30.11.2009, hinsichtlich des Wortlauts, die vorstehenden Artikel jedoch nicht einschlägig gewesen.

e) Deutschland - Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG - informationelle Selbstbestimmung

Die grundsätzlich aus dem Gedanken der Selbstbestimmung dieses Rechts folgende Befugnis, selbst zu entscheiden, wann und in welchen Grenzen Lebenssachverhalte offenbart werden, steht unter heutigen wie auch bei künftigen Bedingungen innerhalb der automatischen Datenverarbeitung unter besonderem Schutz.[188]

Es ist der Schutz des Einzelnen bei der modernen Entwicklung vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Weitergabe und Verwendung persönlicher Daten.[189]

Da aber dieses Recht nicht schrankenlos gewährleistet werden kann, sind Einschränkungen dann zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage, aus welcher sich der Umfang und die Vorraussetzungen der Beschränkbarkeit ergeben,[190] beruhen und in einem überwiegenden Allgemeininteresse stehen.[191] Das Allgemeininteresse ist dabei das Interesse des Ganzen, der menschlichen Gesellschaft, welches sich letztendlich aus der Vernunft heraus[192] auch auf das Allgemeinwohl bezieht. Folglich ist bei einer Einschränkung in diesem Zusammenhang auch eine Interessenabwägung notwendig.[193]

4. Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit

Sofern im Allgemeininteresse in ein datenschutzrechtliches Recht eingegriffen werden soll, so ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.[194]

Dieses Gebot stellt klar, dass die etwaige Schwere eines Eingriffs bei der Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zum Gewicht der rechtfertigenden Gründe stehen darf.[195]

Das Individualinteresse, welches dabei auch mittels Grundrechtseingriff beschnitten werden kann, ist den Allgemeininteressen, denen der etwaige Eingriff dient, in angemessener Weise zuzuordnen.[196]

Dabei verlangt die Verhältnismäßigkeit im Grundsatz, dass die gesetzlich verankerte Ausgestaltung einer Datenspeicherung dem Gewicht eines mit der Speicherung im Zusammenhang stehenden Grundrechtseingriffs in angemessener Weise Rechnung trägt.

Folglich ist die Nutzung solcher Daten nur dann verhältnismäßig, wenn sie u.a. (überragend) wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen und das Gewicht der datenschutzrechtlichen Grundrechtsbeeinträchtigung, sei es zum Beispiel auf nationaler Ebene aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG oder auf europäischer Ebene aus Art. 8 der GR–Charta, als geringer zu werten ist, nachdem an sich das Mittel schon als geeignet und erforderlich anzusehen war.

So hatte in seiner Entscheidung das BVerfG bezüglich des Volkszählungsgesetzes[197] zum Beispiel auf die Gefahren hingewiesen, die, mit Blick auf das SWIFT–Abkommen, die automatisierte Datenverarbeitung schon selbst mit sich bringt.

So drohte nach dessen Ansicht durch die Sammlung, die Weitergabe und Auswertung von persönlichen Daten mittels der verschiedensten Stellen in Wirtschaft und Staat, dass der Einzelne dies nicht mehr nachvollziehen kann und somit die Kontrolle verliert und daher auch einen Teil seiner Mündigkeit und Selbstständigkeit einbüßt.[198] In diesem Zusammenhang ist des Weiteren das vom BVerfG[199], nicht jedoch vom EuGH,[200] beanstandete Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung anzuführen, da es zum einen, hinsichtlich der Richtlinie 2006/24/EG an einer gemeinschaftsrechtlichen Kompetenzgrundlage mangelte[201] und darüber hinaus die Zweckentfremdung von personenbezogenen Daten hierbei durch Sicherheitsbehörden mehr und mehr von einer eng begrenzten Ausnahme zum gesetzgeberisch legitimierten Regelfall bedeutet hätte.[202]

Letztendlich wird die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs bzw. Beschränkung daran gemessen, ob sie legitimen Gemeinwohlzwecken dient und der legitime Eingriff im Verhältnis zum Gemeinwohl weniger schwer wiegt.[203]

5. Zwischenergebnis

Zwar war die Privatheit (Privatsphäre) sicherlich im weiteren Sinn ein Aspekt für die Ablehnung des SWIFT–Abkommens durch das Europäische Parlament am 11.02.2010. Jedoch, im Vordergrund stand bei seiner Entscheidung eindeutig der Schutz der personenbezogenen Daten. Denn das Parlament berücksichtigte in seiner Ablehnung auch die Grundsätze des Art. 8 der Charta der Grundrechte der EU.[204]

Dies ergibt sich auch daraus, dass das Europäische Parlament explizit auch vor Gültigkeit des Lissabon–Vertrages die Dateneinsicht der USA seit 2001 bei SWIFT hinsichtlich der Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG),[205] welche selbst das Grundprinzip des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verfolgt[206] und sich wiederum auf Art. 8 der GR-Charta stützt,[207] in seinem Entwurf zur Entschließung des Europäischen Parlaments zum 11.02.2010 beanstandete.[208]

Schon im Vorfeld der Abstimmung hatten die Abgeordneten vorsorglich auch mündlich ihre Bedenken nach außen getragen, hatten sie kundgetan, dass entgegen der Auffassung der USA, etwaige SWIFT-Daten nur zum Zweck der Terrorismusbekämpfung abgerufen werden sollten, dass Abfragen sich auf konkrete Verdachtsmomente beziehen müssten, weiterhin Daten die abgefragt worden sind, nach fünf Jahren gelöscht werden müssten und generell Überweisungen, die innereuropäisch vorgenommen würden, von einem etwaigen endgültigen Abkommen ausgenommen sind.

Letztlich aber war nicht nur die datenschutzrechtliche Uneinsichtigkeit der USA für eine Ablehnung des SWIFT–Abkommens durch das Europäische Parlament ausschlaggebend. Denn wie aus allen politischen Lagern zu hören war, fühlten sich die Abgeordneten in erster Linie missachtet.

Vor allem dadurch, dass das Abkommen noch schnell am 30.11.2009, genau einen Tag vor dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon, quasi durchgepeitscht wurde. Offenkundig, weil ab dem 01.12.2009 die Parlamentarier in dieser Sache ein Mitbestimmungsrecht hatten, fühlten sich die Parlamentarier nicht ernst genommen.

Dabei hätte einer etwaigen nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit, allerdings mit datenschutzniveaurechtlichen Instrumenten, an sich nichts im Wege gestanden. Jedoch erwarteten die Parlamentarier zunächst auch einmal Respekt.[209]

F. Möglicher Grund für das Vorgehen seitens der USA

I. Kampf gegen den internationalen Terrorismus

Als Rechtfertigungsgrund für das ungestüme und druckvolle Vorgehen bei ihrem Kampf gegen den Terrorismus, dabei auch bestehende Rechtsvorteile nutzend, um an Institutionen wie dem EU–Parlament vorbeigehen zu können, könnte für die US–Amerikaner im Nachhinein sprechen, dass der Terrorismus keine Rücksicht auf grundrechtlich gewährte Datenschutzrechte, Grenzen und schon gar nicht auf die bürokratischen Vorgänge innerhalb des EU–Apparats nimmt.

Diesbezüglich haben die sich in den letzten Jahren auch in Europa häufenden versuchten und vollendeten Anschläge gezeigt, dass es im Kampf gegen den internationalen Terrorismus höchste Zeit ist, gemeinsam und vor allem geschlossen und mit aller Macht gegen diesen vorzugehen.

Jedoch könnte ein Hindernis dabei die weitgehende Uneinigkeit darüber sein, was hinsichtlich seiner Begrifflichkeit jeweils unter Terrorismus verstanden wird.[210] Was für den einen Terrorismus ist, ist für den anderen unter Umständen nur ein Akt der Aggression oder gar eine politische Straftat.[211] Des Weiteren stellt sich auch oft die Frage: Wird vom Terrorismus auch staatliches Handeln erfasst oder nur privates? Darüber hinaus gibt es viele unterschiedliche Formen des Terrorismus wie den politisch motivierten, den religiösen Glaubens- und ethnisch nationalistischen sowie auch den vigilantistischen Terrorismus.[212]

Außerdem kommen für den Begriff des Terrorismus, schon um nur einige zu nennen, regionale separatistische Bewegungen wie die ETA, IRA, Bewahrer von Gruppeninteressen wie die Mafia oder aber gesellschaftsrevolutionäre Gruppen wie die RAF[213] in Betracht. Um daher feststellen zu können, ob personenbezogene Daten im Kampf gegen den Terrorismus einen legitimen Zweck bilden und darüber hinaus ihn eventuell sogar wirksam bekämpfen können, muss jedoch zuerst einmal ermittelt werden, ob denn jene, wie die USA, die die SWIFT - Daten in Unmengen auswerten wollen, überhaupt von der Begrifflichkeit des Terrorismus her, diese gegen einen Feind einsetzen wollen, den wir in Deutschland und Europa ebenfalls von seinem Handeln her als Terrorist bzw. Feind unserer Grundordnung ansehen. Um dabei aber der Begrifflichkeit des Terrorismus erst einmal näher zu kommen, wird diese im Folgenden zunächst aus historischer Sicht beleuchtet.

1. Der Terrorismus – Historische Entwicklung des Terrorismusbegriffs

Der Begriff des Terrorismus ist kein Phänomen der Neuzeit sondern bereits viele Hundert Jahre alt. Dabei gibt es Erkenntnisse über Anschläge, die zurück bis in die Antike und das Römische Reich gehen.[214] Aus dem Mittelalter stammen jedoch die ersten gesicherten und hintergründigen Informationen über den Terrorismus als so genanntes Gruppenphänomen. So gründete schon Anfang des 12. Jahrhunderts ein gewisser Hasan– i Sabbah eine Organisation, die mit heutigen Terrorgruppierungen vergleichbar wäre.

Bei diesem Zusammenschluss handelte es sich um einen Geheimorden, der fanatisch im Sinne des Islam ausgerichtet war und Moslems verfolgte, die nicht nach den üblichen strengen Regeln lebten, sowie andersgläubige Christen. Der Name dieser Gruppierung, der noch heute geläufig sein soll, war „Assassinen“.

Ein weiterer historischer Meilenstein des Terrorismus liegt in der Geschichte des 18. Jahrhunderts.

So wurde Robespierres Gewaltherrschaft während der Revolution in Frankreich mit dem Wort „terreur“ betitelt, was gleichbedeutend mit dem heutigem Wort Terror einhergeht. Seit dieser Zeit blieb der Begriff in Europa jahrhundertelang unverändert, obgleich zu damaliger Zeit vom Staat die Gewaltanwendung ausging.[215]

Dennoch wurde der Terror auch schon in jener Zeit dazu genutzt, mittels Einschüchterung über das Volk Herrschaft auszuüben. Hiernach bezieht der Terrorismus ein Herrschaftssystem mit ein, welches sich unmittelbar aus der Furcht der Bevölkerung ableitet.

Zu dem Begriff des Terrorismus wird weiter auch der Anschlag auf den Erzherzog Franz Ferdinand von Österreich gezählt, welcher, durchgeführt von einem aus Serbien stammenden Terroristen, die Ursache für den Beginn des Ersten Weltkrieges im Jahre 1914 war.

Im zwanzigsten Jahrhundert befasste sich die anwachsende internationale Gemeinschaft mit dem Terrorismus zum ersten Mal in den dreißiger Jahren.

Hinsichtlich der Ermordung des Königs Alexander von Jugoslawien und des Weiteren im Jahre 1934 der Tötung des französischen Ministers Barthou wurde gegen den Terrorismus eine erste Konvention erarbeitet.

Als Ergebnis legte ein Ausschuss von Experten im Jahre 1937 die Genfer Konvention vor, welche zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus diente.[216]

In dieser wurde der Terrorismusbegriff beschrieben als kriminelle Tat, die sich gegen einen Staat richtet und dabei das Ziel verfolgt, eine Menschengruppe oder eine bestimmte Person, ggf. auch die Allgemeinheit in Angst zu versetzen.

[...]


[1] Terrorismus = vordergründig Verbreitung von Furcht und Schrecken, Vgl. Rebmann (1985), S. 1736

[2] Originalformulierung = Universal right to be free of terrorists - durch den Economic and Social Council, Sub – Commission on the Promotion of Human Rights, 25.06.2004, E/CN.4/Sub.2/2004/40, S.22

[3] Angelehnt an die öffentliche Vernunft der Völker in demokratischen Verfassungsstaaten, siehe dazu Rawls (2002) in Das Recht der Völker S. 62f und 113

[4] Sinngehalt der Art. Art. 67 Abs. 3 i.Vm. Art 75 AEUV i.V.m. Art. 43 Abs. 1 EUV , Art. 42 EUV

[5] Vgl. dazu G8 Gipfelerklärung zur Terrorismusbekämpfung. Sankt Petersburg vom 16. Juli 2006 www.bundesregierung.de/Content/DE/Archiv16/Artikel/2006/07/_Anlagen/2006-07-17-g8-erkärung-zur-terrorismusbekämpfung.property%3DpublicationFile.pdf Quelle gesichtet: 02.06.2010

[6] Matiss (2009) in Terrorismusbekämpfung und menschenrechtlicher Eigentumsschutz, Einleitung S. 1

[7] Siehe dazu unter Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG; § 4a BKAG des Bundeskriminalamts Deutschlands und auch den Gesetzesentwurf mit Begründung des deutschen Bundestages zum: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus BT-Drs. 14 / 7386 vom 08.11.2001

[8] Sodan/Ziekow in Grundkurs Öffentliches Recht, (2008), S. 174, Rn. 22

[9] Schweißfuhrt (2006) in Völkerrecht, Zweiter Teil, S. 508 oben

[10] Maunz/Dürig (2009) in GG-Kommentar. 56. Ergänzungslieferung, Art.2 II GG, Rn. 81; BVerfGE 88, 203, (253) Rn. 95

[11] Siehe vergleichend. Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 75, Art. 222 AEUV

[12] Alle freien Staaten Europas, vorwiegend die der EU, aber auch Norwegen, Island, die Schweiz, nicht z B: Weißrussland

[13] Nawparwa (2009) in Europarecht, S. 6 A.

[14] Matiss (2009) in Terrorismusbekämpfung und menschenrechtlicher Eigentumsschutz, Einleitung S.1

[15] So Hartmann (2006) - in Staatliche Beteiligung an Gewaltaktionen, S.1 oben

[16] Im Anhang S. 62

[17] Städte in denen mindestens 1 Million Einwohner leben, wie London, New York, Madrid, Wien

[18] So gehören zu den verdächtigen Staaten Länder wie Iran, Irak, Afghanistan, Sudan, Nordkorea und Gruppierungen wie die Al Quaida, Taliban, die ETA, die IRA

[19] Matiss (2009) in Terrorismusbekämpfung und menschenrechtlicher Eigentumsschutz, Einleitung S.1

[20] Wie die Einführung des biometrischen Reispasses, verstärkte Überprüfung von sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten, Beschränkung extremistischer Ausländervereine, Erweiterung der Rasterfahndung hinsichtlich der verwendeten Daten, Verbesserung von Grenzkontrollen und dadurch Verhinderung der Einreise terroristischer Straftäter = vgl. dazu Abteilung W, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste Nr. 63/07 in der Fassung vom 19.01.2009

[21] Zwar in der EU noch nicht zugelassen, jedoch schon in den Niederlanden im Einsatz am Flughafen Schiphol und Moskau (Russland) – allerdings nur mit Einwilligung des betroffenen Passagiers; in USA hingegen gängige Praxis, in Großbritannien für ausgesuchte Personen verpflichtend, ohne dessen diese nicht ihren Flug antreten dürfen; in Deutschland noch gesundheitstechnische Bedenken bezüglich der Strahlung – im Einsatz wohl nicht vor 2011

[22] Siehe im Anhang S. 63

[23] So zum Beispiel, dass Beschuldigten keine Straftat mehr nachgewiesen werden muss, sondern nur die Zugehörigkeit zu einer Gruppe i.S.d. § 129b StGB um Personen für Straftaten dieser etwaigen Gruppe haftbar machen zu können; auch werden nicht nur Mitglieder, sondern auch die Personen davon erfasst, die für diese Vereinigungen werben oder sie unterstützen – vgl. BGHSt 32, 243f.

[24] Nach der h. M. ist der Personenbezug relativ. Er müsse aber direkt für die Person, die Inhaber der Daten ist vorliegen. Des Weiteren muss für den Inhaber selbst die tatsächliche Möglichkeit, einen Bezug zu den Daten herzustellen, bestehen. Siehe dazu Voigt (2009) in MMR, S. 379 Punkt a) relative Theorie

[25] Müller, (2007) in Alpmann / Schmidt, Aufbauschemata Öffentliches Recht, S. 59

[26] Sinnbildlich war kürzlich das Bestreben eine allgemein vorgenommene Vorratsdatenspeicherung in der BRD durchzusetzen, die jedoch vom BVerfG in seiner Entscheidung: Urteil vom 02.03.2010 – 1 BvR 256/08 für verfassungswidrig erklärt wurde – Westphal in EuZW 2010, 280; NJW 2010, 833

[27] Zum Beispiel die Einschränkungsmöglichkeiten durch Rechtsnormen und Einzelmaßnahmen, die die Verfassungsmäßige Ordnung, so, in Deutschland aufrecht erhalten sollen, siehe auch BVerfGE 6, 32,38

[28] So auch national gesehen zum BDSG und LDSG. ; ferner beachte Art. 10 GG insoweit bei Telekommunikationsdatenspeicherung, NJW 2010, S. 836; JuS 2006, S.552 1.

[29] Aus diesem Grundrecht ergibt sich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung = Befugnis des Einzelnen, dass er grundsätzlich selbst entscheidet, wann und innerhalb welcher Grenzen Sachverhalte, die persönlich sind, offenbart, verwendet, erhoben, gespeichert oder weitergegeben werden – siehe dazu Müller (2007) in Alpmann/ Schmidt, Aufbauschemata Öffentliches Recht, S. 59; Maunz / Dürig, (2009) Grundgesetz Art. 2 I GG, Rn. 173; Scheja (2005) in Datenrechtliche Zulässigkeit einer weltweiten Kundendatenbank, S. 59 hiernach besteht teilweise ein Grundrecht auf Datenschutz

[30] Franck (2009) in EG, S. 7 C. I.; Streinz (2008) in Europarecht, Rn. 835

[31] Siehe auch unter A7-0013/2010 beim Europäischen Parlament Entwurf der Ablehnung von SWIFT, welches die Richtlinie diesbezüglich auch anwendete. Im Anhang S. 119 – 124 (121) & S. 132 - 135

[32] Anmerkung zum Rangverhältnis der jeweiligen Grundrechte: Vorrangigkeit von Gemeinschaftsrecht Streinz (2003) in EUV § 19 GR-Charta Rn. 8; Die Völkerrechtlichen Normen sind Bestandteil vom Bundesrecht und gehen diesen vor, siehe: Art. 25 GG; des Weiteren werden Grundrechte in Deutschland durch die EMRK ergänzt = heißt ergo, dass letzteren de facto Übergesetzlicher Rang zukommt – Beachte BVerfG v. 14.10. 2004 – 2 BvR 1481/04 Gögülü; ferner die Solange II Entscheidung des BVerfG, 73, 339 in Grimm/Kirchhof, 1997, S. 88; Hinweis 1: Recht der Union anwendbar für Union und Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich des Unionsrecht – so EuGH, Slg. 1997, S. I-3689 Rs. C-368/95 – Familiapress; Hinweis 2: Im Rahmen des Unionsrechts ist nationales Recht anwendbar, soweit es Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume überlässt BVerfGE 118,79

[33] Datenschutzgesetz und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG

[34] Welche zumindest Schutz aus dem Grundrecht der Charta der Europäischen Union, Art. 8 i.V.m Art. 7 dieses Gesetzes herleiten, welches mit dem Wirksamwerden des Vertrages von Lissabon zum 01.12.2009 Gültigkeit erlangte und Art. 16 AEUV sowie EMRK - Art. 95/46/EG

[35] Grunwald (2008) in Datenerhebung durch das Federal Bureau of Investigation, S. 65 IV, 1. Satz

[36] Als Grundrecht bereits am 26.06.1980 auch vom EuGH anerkannt, vgl. seine Entscheidung – National Panasonic / Kommission, 136/79 – Slg. 1980, S. 2033, 2057; Hatje (2001) S. 17

[37] Dessen Abstimmung erfolgte am 11.02.2010 respektive dem schon vorläufig verabschiedeten Abkommen vom 30.11.2009 (Rat) das mit vorläufiger Wirksamkeit vom 01.02.2010 an zum 31.10.2010 auslaufen sollte – zu sichten ist eine diesbezügliche Antwort des Rates auf eine parlamentarische Anfrage (27.10.2009) beim Europäischen Parlament unter E – 5294 / 2009 und in der Entschließungsbegründung des Europäischen Parlaments zu A7 – 0013 / 2010 unter 1.

[38] Siehe Fußnote 32, Solange II des BVerfG

[39] Ggf. ergibt sich die Gewichtung der Stimme aus Art. 205 Abs. 2 EGV a.F.

[40] Namentlich in 2009: Thomas de Maizière (CDU – Christdemokratische Partei Deutschland)

[41] Maunz/ Dürig (2009) im GG Kommentar, Art. 38, S. 109, Rn. 192

[42] Namentlich hielt Fredrik Reinfeldt ab 01.07.2009 den Vorsitz im Rat der Europäischen Union, seit 01.01.2010 ist die Ratspräsidentschaft bei Spanien namentlich Miguel Angel Moratinos

[43] Gleichbedeutend mit Interimsabkommen

[44] Siehe oben Fn. 24

[45] Es ist ein gesichertes Netz, wobei große Kreditinstitute Standleitungen zu deren Anbindung erhalten

Siehe im Anhang S. 64

[46] Mitglieder = Banken - Zur Veranschaulichung siehe auch grafische Darstellung unter Fußnote 45

[47] Siehe im Anhang S. 65

[48] In Zoeterwoude (Niederlande) befindet sich ein Operationscenter; Bis vor kurzem in Culpeper (USA) ebenfalls. Seit Ende 2009 befindet sich ein vorübergehendes Operationscenter in Diessenhofen (Schweiz), wobei der endgültige Standort bei Zürich Ende 2012 bezogen werden soll.

[49] Siehe hierzu im Anhang auch grafische Darstellung S. 64

[50] Sitz der Kreditinstitute in über 200 Ländern

[51] Hierbei verwendet sie Message Types (MT) die zukünftig durch MX Messages abgelöst werden

[52] Im Gegensatz zu EBA Clearing & TARGET 2 gleicht sie keine Zahlungen aus

[53] Siehe im Anhang S. 66

[54] Im Weiteren wird darunter die Zuordnung einer Zahlung zu ihrem Empfänger verstanden.

[55] Siehe im Anhang S. 67 unten rechts. BIC wird üblicherweise bei den Bankverbindungen angegeben.

[56] Normung nach ISO 9362 Ländercodes, z B. für Deutschland = DE

[57] Siehe im Anhang S. 68

[58] -The New York Times- Ausgabe vom 23.06.2006

[59] Eine Executive Order ist ein Weisung des Präsidenten der Vereinigten Staaten.

[60] Obwohl keine Vollstreckung notwendig war; BT-Drs. 16/ 2741, S. 2 oben

[61] Siehe Fußnote 48

[62] Spiegelung von Daten = Fachbegriff für die Übertragung von Daten

[63] Allerdings beriefen sich die US–Behörden offiziell nicht auf strafrechtliche Sanktionen, sondern auf den Emergency Economic Powers Act, siehe BT-Drs. 16/ 2741, S. 2 oben – ferner ist im Besonderen zu beachten = im Anhang S. 69 unten zweiter Absatz

[64] Verpflichtungen, die in einem Abkommen mündeten, Im Amtsblatt der Europäischen Union L8 / 11DE vom 13.01.2010

[65] Evalution = wörtlich Bewertung, inhaltlich eher Untersuchung

[66] Aus Sicherheitsgründen ist als Standort nur das Einzugsgebiet Zürich bekannt. Wie wichtig Aspekte der Sicherheit sind, ergibt sich schon daraus, dass sich in dessen Nähe, z B. auch kein bevorzugtes Ziel für Terroranschläge befinden darf

[67] Siehe dazu ausdrücklich in der Zeitschrift Spiegel, Nr. 32 v. 03.08.09, Seite 59 : Karl–Heinz Symann – Berater v. Banken in Fragen des Risikomanagements über das Ausspähen von Finanzströmen; und weiter www.mmnews.de/index.php/politi/5687-swift-us-wirtschaftsspionage-in-groesstem-stil Quelle zuletzt aufgerufen am 05.06.2010

[68] - bedenklich insoweit das der Bundesrat Wirtschaftsspionagegefahr vermutete, BT-Drs. 788/09, 27.11.09 unter S. 1 - Punkt 3.

[69] Im Einzelnen Infos zu: Wer mit wem handelt; Welche Firma macht welche Umsätze; Wie stark entwickelt sich eine Firma; Wer exportiert wohin; Wie ergeht es Konkurrenz X dabei

[70] Das Abkommen - siehe im Anhang S. 70 - 75

[71] So Claas Tatje in Die Zeit Nr. 49, v. 26.11.2009, S.38, Finanzen, Nicht so hastig – Die erweiterte Kontrolle von Finanzdaten wird zu schnell durchgepeitscht

[72] - viel zitiert in diesem Kontext ist auch der Begriff: Geheimgesetzgebung

[73] BT-Drs. 16/ 2558 S. 1 – 3, Punkte 1, 11, 19

[74] BT-Drs. 16/ 2741 S. 1ff.

[75] Sind jeweils innerhalb der 7 führenden Industrienationen direkt ihren Finanzministern unterstellt

Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, USA, GB, und Kanada (Russland ist kein Vollmitglied)

[76] Hierbei besonderes Augenmerk auf Punkt 24 der BT-Drs. 16/ 2741 S. 9

[77] Beachte aber BT-Drs. 16/2741, S. 7, zu Punkt 19; Siehe auch Fn. 63 zu –ferner-

[78] BT-Drs. 16/2714, S. 1 – 3, Punkte 1 - 15

[79] BT-Drs. 16/ 2926, S. 2 zu Punkt 2 und 4, S. 3 zu Punkt 6, 7 und 8, Seite 5 zu Punkt 11

[80] BT-Drs. 16/4066, Deutscher Bundestag, unter I.

[81] Die EU–Ratspräsidentschaft hatten im Übrigen die Bundeskanzlerin Angela Merkel und der

Bundesaußenminister Frank–Walter Steinmeier inne

[82] BT-Drs. 16/4066. S.2, Punkte 1 - 6

[83] BT-Drs. 16/4184 S. 2 II. 1.

[84] Beraterfirma von SWIFT als Sicherheitsloch http://futurezone.orf.at/it/stories/140944/)FutureZone

(ORF), 3. Oktober 2006 , benannte Quelle zuletzt aufgerufen am 04.06.2010

[85] So Alexander Alvaro (FDP) im Handelsblatt, Nr. 137, v. 21.07.2009, S.4, EU verteidigt Zugriff auf

Bankdaten von Eric Bonse; Vgl. Daniel Cohn–Bendit (Grüne) in Berliner Zeitung, v. 27.07.09, S.2, Weg vom Bankgeheimnis von Jörg Michael, Thorsten Knuf, Daniela Vates; So Horst Seehofer (CSU) in der FAZ, v. 28.07.2009, S.4, Seehofer empört über geplante Weitergabe von Daten an Amerika, Politik; So Till Steffen (Grüne), Sabine Leutheusser–Schnarrenberger (FDP) in Berliner Zeitung Nr. 260, v. 07.11.2009, S.10, Länder kritisieren Datenweitergabe von Sigrid Averesch; So Kurt Beck (SPD) in der Süddeutschen Zeitung (Bayern), v.28.11.09, S.8, Enthaltung statt Veto von Susanne Höll; auch Lothar Bisky (Die Linke) sprach sich Vorfeld gegen das Abkommen unter Preisgabe v. Grundrechten aus

[86] Namentlich: Peter Schaar in der FAZ, v. 28.07.09., S.4 Seehofer empört über geplante Weitergabe von Daten an Amerika, Politik;

[87] So in der FAZ v.12.11.2009, S.6, Berlin und Paris blockieren SWIFT-Abkommen der EU mit Amerika

[88] EuZW (2010), Verfassungsrechtliche Bedenken gegen SWIFT-Abkommen, S. 6

[89] BT-Drs. 16/4882, S. 2 – Punkt 5.

[90] Namentlich: Sabine Leutheusser–Schnarrenberger (Freie Demokratische Partei – FDP)

[91] Vgl. dazu www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,661033,00.html, Quelle eingesehen am 07.06.2010

[92] BT-Drs. 16/2714, S. 2 Punkt 8; BT-Drs. 16/4066, S. 2 Punkt 5

[93] Namentlich: Werner Schnappauf; siehe: www.focus.de/finanzen/banken/swift-abkommen-warnt-vor- wirtschaftsspionage_aid.458989.html.; Quelle zuletzt aufgerufen: 07.06.2010

[94] Namentlich: Thomas de Mazière (CDU)

[95] FPR – aktuell (2009) Heft 12,S. VIII der Pressemitteilung v. 11.112009; Weiter bei Marc Beise in der -Süddeutschen Zeitung- v. 27.11.2009, S.4 Rettet unsere Daten

[96] So Stefanie Bolzen, Sebastian Jost in - Die Welt-, Nr.277 (DWBE-HP) v.27.11.09, S.11 EU-Parlament blockiert Daten–Transfer in die USA , Streit über geplanten Zugriff von US-Terrorermittlern auf europäische Bankkonten – Kreditinstitute gegen Abkommen

[97] So Christoph B. Schlitz in -Die Welt-, Nr. 280 v. 01.12.2009, S.9 USA dürfen auf Bankdaten von EU–Bürgern zugreifen

[98] So Stefanie Bolzen, Sebastian Jost in -Die Welt-, Nr.277 (DWBE-HP) v.27.11.09, S.11 EU-Parlament Blockiert Daten–Transfer in die USA , Streit über geplanten Zugriff von US-Terrorermittlern auf europäische Bankkonten – Kreditinstitute gegen Abkommen

[99] So u.a. Jeanine Hennis – Plasschaert (Niederlande) - Berichterstatterin des EP; Alfredo Perez Rubalcaba - Spaniens Innenminister; Cecilia Malmström – EU Kommissarin für Inneres = Pressemitteilung SWIFT

10.02.2010 – 18.55

[100] So u.a. Ernst Strasser (ÖVP); Martin Schulz (SPD); Sophia In`t Veld (NED); Rebecca Harms (Grüne) = Pressemitteilung SWIFT 10.02.2010 – 18.55

[101] Siehe im Anhang S. 76 die Parlamentarische Anfrage zur Nummer E – 5294

[102] Namentlich auf deutscher Seite ist hier Guido Westerwelle (Freie Demokratische Partei – FDP) als Vertreter der deutschen Bundesregierung

[103] Offizielle Mitteilung der EU–Kommission vom 28. Juli 2009

[104] Siehe im Anhang S. 77 - 102

[105] Siehe Anhang S. 103

[106] Namentlich: Jaques Barrot

[107] Siehe Anhang S. 104 Geheimdokument Hinweis und S. 105 – 109 das Geheimdokument

[108] Namentlich: Peter Hustinx – bei Eric Bonse im Handelsblatt, Nr. 142, v. 28.07.09, S.6 Brüssel spielt selbst Big Brother, Die EU will Bankdaten ausspähen und versteckt sich dabei hinter den USA

[109] Ermächtigungsgrundlage der EU aus Art. 5 EUV a..F. beachte aber auch darüber hinausgehende Kompetenzen ~ wie Grundsätze des EuGH effet utile – wenn dem Gemeinschaftsinteresse über dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut hinaus Geltung verschafft werden muss – siehe Hobe (2009) in Europarecht Rn. 121 und so genannte - implied powers - wo zwar keine Kompetenz gegeben ist, aber eine Regelung sinnvoll wäre – siehe dazu Scharf (2009) in Europarecht, S. 9 I. 1. und 10

[110] EuZW (2009), Abkommen über Finanzdatenzugriff zwischen EU und USA, S. 594

[111] Siehe Fn. 102

[112] Siehe dazu www.news.de/politik/855034760/liberale-kritisieren-de-maiziere/1/ Quelle gesichtet: 11.06.2010

[113] Siehe im Anhang S. 110 – 114 (Vertrag von Lissabon)

[114] Mitteilung der EU – Kommission vom 28. Juli 2009

[115] Stein /v. Butlar (2009) in Völkerrecht, § 3, Rn. 435

[116] Stein/v. Butlar (2009) in Völkerrecht, § 3, Rn. 436

[117] Stein /v. Butlar (2009) in Völkerrecht, § 3, Rn. 440

[118] Siehe Gesetzestext Beck ab mindestens 6. Auflage zum Gesetz

[119] Vgl. dazu Herdegen (2009) in Völkerrecht, § 28, 7

[120] Hier sei insbesondere Irland genannt, die am 12.06.2008 mit –Nein- zum Lissabon-Vertrag stimmten

[121] Siehe Gesetzestext Beck ab mindestens 6. Auflage zum Gesetz

[122] Nunmehr gibt es ein 2 Säulen–Modell, wobei die ehemalige dritte Säule der PJZS, mit, in der einstigen 1. Säule der EG und Euratom zusammen als EU aufgeht, die zweite Säule bildet wie vorher die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

[123] Khan (2008) EU-Vertrag –Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union, S. XXII unten

[124] Vgl. dazu Art. 47 EUV

[125] Zum Teil strittig, dagegen spricht, dass Völkerrechtsbegriff mit keinem Wort im EUV erwähnt; dafür spricht, dass die EU bereits im eigenen Namen (siehe SWIFT)auf Grundlage der Art. 24 und 38 EUV a. F. geschlossen hat

[126] Vor Lissabonvertrag lediglich Beteiligungsrecht aus Art. 300 Abs. 3 EGV a. F.

[127] Vor Lissabonvertrag auf Art 308 EGV a. F. gestützt

[128] So genanntes Subsidiaritätsprinzip

[129] Europas Stimme erlangte auch mehr Gewicht weil der Lissabonvertrag die einzelnen Grundsätze der EU nennt, u. a. wie: Unteilbare Menschenrechte, Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit, Demokratie

[130] Gleichberechtigter Gesetzgeber bei Handlungsfeldern wie u.a.: - Gesundheit, Zuwanderung, Justiz und Inneres, Landwirtschaft, Energieversorgung, Strukturfonds, Haushalt

[131] Schwartmann (2009) in Völker- und Europarecht, Gesetzesnummer 121, S. 1 unten

[132] Ausdrücklich normiert sind in der Charta der Verbraucherschutz und der Datenschutz; zum Vorrang von EU Recht ggü. Verfassungsrecht siehe auch noch ergänzend EuGH, Slg. 1964, S. 1251, Rs. 6/64 – Costa, Jedoch soweit deutsches Recht im Unionsrecht Gestaltungsspielräume überlässt oder Garantien ist es inhaltlich mit EU-Recht anwendbar – siehe dazu: BVerfGE 118, 79; Gemeinschaftsrecht ist vorrangig Nawparwar (2009) in Europarecht S. 7 II, Siehe auch oben Fn. 32

[133] Tinnefeld/Ehmann/Gerling (2005) in Einführung in das Datenschutzrecht, S. 110

[134] Vgl. dazu Stein / v. Butlar (2009) in Völkerrecht, § 2, Rn 1067; (Art. 52 Abs. 4 Charta der GR der EU) – jedoch nicht bindend für Polen, Tschechien, Großbritannien

[135] http://futurezone.orf.at/stories/1637991/ , Quelle zuletzt gesichtet am 03.06.2010

[136] Namentlich: Hillary Rodham Clinton

[137] Spiegel online: www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,663645,00.html; Quelle gesichtet: 03.06.10

[138] Siehe im Anhang S. 118

[139] Entscheidungsprotokoll beim Europäischen Parlament zu A7-0013/2010 (P7_TA(2010)0029)

PV 11/02/2010 – 6.4 S. 124 – 125

[140] Die ausführliche Begründung für die Ablehnung unter A7-0013/2010 bei Fn. 31 und sodann im Dokument unter S. 120

[141] Siehe im Anhang S. 115 – 117 Auszug der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

[142] Vgl. hierzu Art. 227, 228 AEUV

[143] Anmerkung: Unmittelbar vor der Abstimmung am 11.02.2010 zum SWIFT–Abkommen bot Frau Malmström den Parlamentariern an, dass bei einer Verschiebung der Abstimmung, noch Ende Februar eine neue, eine europäische Verhandlungsposition für das langfristige Abkommen in Washington vorgelegt werden würde – Das Angebot zur Verschiebung wurde vom EP jedoch abgelehnt

[144] Vgl. VerfGE 65,1,43; Tinnefeld/Ehmann/Gerling (05) in Einführung in das Datenschutzrecht, S.63

[145] Abel (2003) in Datenschutz in Anwaltschaft, Notariat und Justiz, § 5, Rn. 19

[146] Karl-Heinz-Symann in Der Spiegel Nr.32 v. 03.08.2009, S.59 Banken, Zugriff erzwungen

[147] Siehe unter (2) zur Privatsphäre, in der Richtlinie im Amtsblatt Nr. L 281 v. 23/11/1995 S. 0031 – 0050 und im Anhang S. 123 oben

[148] - ist der Schutz der Menschen vor beeinträchtigender Datenverarbeitung; Roßnagel/Banzha/Grimm

(2003) Datenschutz im Electronic Commerce, S. 44 A III. 1. – 1. Absatz

[149] Bull (2006) in NJW, S. 1624

[150] Tinnefeld/Ehmann/Gerling (2005) in Einführung in das Datenschutzrecht, S. 87, vorher gab es schon datenschutzrechtliche Bestimmungen wie z B: Arzt-, Brief-, Statistik- und Sozialgeheimnis

[151] BT-Drs. 6/3826 S. 5ff.

[152] Vgl. Gerloff (2005) in Datenschutzrecht, S. 2 Punkt 1 Einführung

[153] Elektronische Datenverarbeitung

[154] Moos (2006) in Datenschutz Recht Schnell Erfasst, S.11, 4.2

[155] Siehe Fn. 24

[156] Tinnefeld/Ehmann/Gerling (2005) in Einführung in das Datenschutzrecht, S. 102 – EMRK hat im Bundesgebiet einfachen Gesetzesrang BGBL. II, S.1054 – doch hinsichtlich ihrer Auslegung kommt ihnen de facto nach BVerfGE übergesetzlicher Rang zu – vergleiche dazu Ausführung in Fn. 32

[157] Gridl (1999) in Datenschutz in globalen Telekommunikationssystemen, S. 103 Punkt b

[158] Vgl. Norm in EUV, EU–Vertrag ab 6. Auflage Beck - Texte

[159] Siehe dazu Ausführungen Thomas Zerdick LLM. EP im der Hessische Datenschutzbeauftragte unter www.datenschutz-hessen.de/download.php?download_ID=187 Quelle 07.06.10 unter III. 2 u. Absatz

[160] Siehe im Anhang S. 126 – 130 – explizit auf Seite 130 unter Art. 16 AEUV

[161] Büllesbach (2008) in Transnationalität und Datenschutz, S. 25 – Der Erlass der Richtlinie steht im

engen Zusammenhang mit der Vollendung des europäischen Binnenmarktes

[162] ABL. EG L 201 v. 31.07.2002 – Richtlinienanpassung auf Kommunikationsentwicklung

[163] Nawparwar (2009) in Europarecht, S. 11 IV 1.

[164] Siehe Fn. 31 oder im Anhang auf S. 121; MMR, (2006) XXVII Beck-Online – 2. Absatz, letzter Satz; Vgl. Simitis (2006) in NJW, S. 2012

[165] Siehe dazu die Ausführungen v. Prof. Dr. Armin Hatje im der Hessische Datenschutzbeauftragte unter www.datenschutz-hessen.de/download.php?download_ID=186 , unter IV. 3. Punkt c) Quelle

zuletzt gesichtet: 07.06.2010

[166] Dazu die Ausführungen v. Thomas Zerdick LLM EP im der Hessische Datenschutzbeauftragte unter www.datenschutz-hessen.de/download.php?download_ID=187 im Dokument unter II. 1. letzter Absatz, Punkt 2. 2. Absatz, IV Punkt 4. 1. Absatz , Quelle zuletzt gesichtet: 07.06.2010

[167] Tinnefeld/Ehmann/Gerling (2005) in Einführung in das Datenschutzrecht, S. 127

[168] Dazu siehe den Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2002/58/EG

[169] Dazu siehe den Erwägungsgrund 10 der Richtline 2002/58/EG

[170] Siehe Moos (2006), in Datenschutz Recht Schnell Erfasst, S.1

[171] EuGH Urteil v. 06.11.2003 – Rs.C – 101/01 (Fall Lindqvist), Rn.91-99

[172] Tinnefeld/Ehmann/Gerling (2005) in Einführung in das Datenschutzrecht, S. 122

[173] Beispiel: RL. 2002/58/EG (Art.1 II S.2) - schützt ausdrücklich juristische Personen; RL. 95/46/EG (Art.2 Buchst.a) bezieht sie nicht mit ein, die Mitgliedstaaten können aber die Schutzvorschriften auf juristische Personen erstrecken

[174] Spies in (2007) in MMR, Berlin – Brüssel – Washington, S. 2; Siehe auch Moos (2008) in K&R, S.137 -145

[175] A7-0013/2010 - Entwurf des Europäischen Parlaments zu einer legislativen Entschließung

[176] Tinnefeld/Ehmann/Gerling (2005) in Einführung in das Datenschutzrecht, S. 317, Fn. 178

[177] Dies als Reaktion auf den skandalösen Umgang mit personenbezogenen Daten, wie er 2008 und 2009 in Deutschland bei Lidl, der Deutschen Telekom und der Deutschen Bahn bekannt wurde, siehe dazu Kutscha in ZRP (2010) S.112 - Im Einzelnen: - Novelle I durch Gesetz v. 29.07.2009, BGBL.I S.2254 in Kraft ab 01.04.10; Novelle II durch Gesetz v. 14.08.2009, BGBL. I S.2814 tritt zum Teil am 01.09.2009 in Kraft; Novelle III durch Gesetz v. 29.07.09 BGBL. I S.2355 in Kraft 11.06.2010

[178] Tinnefeld/Ehmann/Gerling (2005) in Einführung in das Datenschutzrecht, S. 169; siehe auch Gola/Klug in (2009)in NJW, Die Entwicklung des Datenschutzrechts in den Jahren 2008/2009, S. 2581

[179] Simitis, (2005) in Simitis (Hrsg.) BDSG, Einleitung, Rn.31; Vgl. Scharf (2008) in Umwandlung und Datenschutz S. 47

[180] Scheja (2005) in Datenrechtliche Zulässigkeit einer weltweiten Kundendatenbank, S.59

[181] Tinnefeld/Ehmann/Gerling (2005) in Einführung in das Datenschutzrecht, S. 256

[182] Wedde (2010) in Bundesdatenschutzgesetz, § 13, Rn. 14; dazu kritisch Bull (2006) NJW, 1617, 2. und S. 1624 IV. Fazit

[183] Däubler (2010) in Gläserne Belegschaften, § 9, Rn.505; Gabel (2010) in Taeger / Gabel Kommentar zum BDSG, S. 186, Rn. 12

[184] Gabel (2010) in Taeger / Gabel Kommentar zum BDSG, S. 179, Rn. 1

[185] Verteidigung, Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der Bewältigung von Krisen oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen

[186] Bull (2006) in NJW, S. 1617

[187] Siehe Fn. 141

[188] NJW (1984), S.422

[189] LMRR (1983) S. 56ff.

[190] Kutscha (2008) in LKV, S. 483

[191] NJW, (1984), 419; LMRR, 1983, 56ff.

[192] Vgl. dazu Rawls (2002) in Das Recht der Völker S. 62f

[193] Vgl. diesbezüglich Bull (2006) in NJW, S. 1622

[194] NJW (1984), S. 419, unter 2.; Siehe auch Art. 52 Abs. 1 GR- Charta, Kutscha (2008) in LKV, S. 483; EuZW (2010), S. 6

[195] Vgl. BVerfG 90, 145 (173); BVerfG 109, 279 (349ff.); BVerfG 113, 348, (382)

[196] NJW (2007) S. 2469

[197] BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83

[198] Weniger (2005), in Grenzüberschreitende Datenübermittlungen international tätiger Unternehmen, S.79; Allerdings erkannte das BVerfG auch, dass dem Einzelnen keine absolute Herrschaft über seine Daten zusteht – siehe dazu Kutscha (2008) in LKV, S. 483

[199] BVerfG, Urteil v. 02.03.2010 – 1 BvR 256/08

[200] NJW (2009), 1801 = MMR (2009), 244

[201] NJW (2010), S. 836

[202] So Kutscha (2008) in LKV, S.482

[203] Siehe dazu NJW (2010), S. 838

[204] Vgl. im Anhang S. 126 und 125 (S. 125 oben)

[205] Richtlinie wurde mit der Novelle des BDSG vom 18.05.2001 umgesetzt

[206] Scheja (2005) in Datenrechtliche Zulässigkeit einer weltweiten Kundendatenbank, S. 60

[207] Tinnefeld/Ehmann/Gerling (2005) in Einführung in das Datenschutzrecht, S. 111

[208] Siehe im Anhang S. 119 – 121 im Entwurf der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments, Dokument beim EU-Parlament A7-0013/2010 unter 2.

[209] www.faz.net/s/RubFC06D389EE76479E9E76425072B196C3/Do...57461EA00F446D5B63D5679C1F7BFAE~ATpl~Ecommon~Scontent.html , Quelle zuletzt gesichtet am 26.06.2010

[210] Vgl. v. Bubnoff (2002) in NJW, Terrorismusbekämpfung - eine weltweite Herausforderung, S. 2672;

Siehe auch Keber (2009) in Völkerrecht, S. 10 oben

[211] Poltische Straftat: - wurde oft als solche deklariert um ggf. einem Auslieferungsbegehren nicht nachkommen zu müssen

[212] Hartmann (2005) in - Staatliche Beteiligung an Gewaltaktionen, S. XI f.

[213] Rote Armee Fraktion

[214] Wandscher (2006) in Internationaler Terrorismus und Selbstverteidigungsrecht, S. 28

[215] Matiss (2009) in Terrorismusbekämpfung und menschenrechtlicher Eigentumsschutz, S. 43

[216] League of Nations Doc. C. 546.M383.1937.V (1937)

[...]

Ende der Leseprobe aus 160 Seiten

Details

Titel
Das Swiftabkommen - Ursachen und Hintergründe für die Ablehnung durch das Europäische Parlament
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule  (FOM)
Veranstaltung
Europarecht / Völkerrecht
Note
2,0
Autor
Jahr
2010
Seiten
160
Katalognummer
V158536
ISBN (eBook)
9783640714704
ISBN (Buch)
9783640714766
Dateigröße
43221 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Eine gute Leistung, welche bezüglich des Schwierigkeitsgrads des Arbeitsthemas auf hohem Niveau siedelt.
Schlagworte
Swiftabkommen, Ursachen, Hintergründe, Ablehnung, Europäische, Parlament
Arbeit zitieren
Sirko Archut (Autor:in), 2010, Das Swiftabkommen - Ursachen und Hintergründe für die Ablehnung durch das Europäische Parlament, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/158536

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