Das privatrechtliche Handeln des Staates in der Schweiz


Seminararbeit, 2008

30 Seiten, Note: gut (5,0 in CH)


Leseprobe


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Einleitung

1. Kapitel Einordnung des privatrechtlich handelnden Staates
1.1 Der Verwaltungsbegriff
1.2 Das heutige Verwaltungsrecht als ‚junges’ Recht
1.3 Wirtschaftsbetätigung der öffentlichen Hand in der Schweiz

2. Kapitel Der Fiskus
2.1 Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung
2.2 Organisationsformen der öffentlichen Verwaltung
2.3 Der Fiskusbegriff
2.4 Der Werdegang des Fiskus

3. Kapitel Zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht
3.1 Relevanz einer Abgrenzung von öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Handlungen
3.2 Abgrenzung zwischen öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Vertragsverhältnissen
3.3 Abgrenzungstheorien
3.4 Anwendungsgebiete der Abgrenzungstheorien

4. Kapitel Formelle Privatisierung
4.1 Die formelle Privatisierung als Synonym für privatrechtliches Verwaltungshandeln
4.2 Teilprivatisierung – zwischen materieller und immaterieller Privatisierung

5. Kapitel Öffentliche Unternehmen
5.1 Privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen
5.2 Gemischtwischaftliche Unternehmen
5.3 Aufgabenbereiche privatwirtschaftlicher und gemischtwirtschaftlicher Unernehmen

6. Kapitel Kontroverse Bewertung des privatrechtlich handelnden Staates
6.1 Vorteile privatrechtlicher Verwaltungshandlungen
6.2 Nachteile privatrechtlicher Verwaltungshandlungen

Schluss

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1 Administrative Handlungsformen (Eigene Darstellung)

Abb. 2 Matrix der Zweistufentheorie nach Ipsen (Gefunden am 11. März 2008 auf http://www.wikipedia.de)

Einleitung

Staatliche Wirtschaftstätigkeit ist in einer Marktwirtschaft die Ausnahme. Dennoch gibt es immer wieder Fälle, in denen der Staat als Unternehmer auftritt und in Form des fiskalischen Handelns oder aber gehüllt in ein ziviles Rechtskleid in das Territorium des Privatrechts eindringt. Staatlich betriebene Gesellschaften, welche auch als Privatrechtssubjekte im Rechtsverkehr auftreten, sind in der Schweiz z.B. die SBB, die SNB und die Post. Anzusiedeln ist eine derartig ausgestaltete Wirtschaftstätigkeit der öffentlichen Hand im Bereich des Verwaltungsrechts, welches daher im Fokus dieser Arbeit liegt.

Kritisch ist in Fällen privatrechtlich organisierter Unternehmen des Gemeinwesens unter anderem die staatliche Verantwortung für das soziale und ökonomische Gleichgewicht, von Gegnern wird oftmals eine effizienzhemmende Wirkung für die gesamte Wirtschaft befürchtet.

Auf den folgenden Seiten wird die Autorin dem Leser einen Überblick über dieses delikate Feld der Rechtswissenschaften geben, Formen des privatrechtlichen Handelns der öffentlichen Hand erläutern und vermitteln, wie öffentliches von privatem Recht zu trennen ist und weshalb eine solche Abgrenzung manchmal schwierig, jedoch stets notwendig ist.

1. Einordnung des privatrechtlich handelnden Staates

„Alles staatliche Leben steht unter einer geschriebenen oder ungeschriebenen Grundordnung, die wir die Staatsverfassung nennen. Sie ist es, die den Staat mit Organen ausstattet und ihn willens- und handlungsfähig macht. Er ist in den Stand gesetzt, durch Führung seiner Geschäfte seine Lebenszwecke zu erreichen. Die Tätigkeit einer physischen oder juristischen Person, die im Besorgen ihrer Geschäfte besteht, heisst Verwaltung.“ (Fleiner, 1913)

1.1 Der Verwaltungsbegriff

Verwaltung, Administration, ist ein nicht selten verwendeter Begriff, der von vielen jedoch nur schwer eingeordnet werden kann. Im Zuge dieser Arbeit wird die Autorin die öffentliche Verwaltung beschäftigen, welche der Exekutive, also der vollziehenden Gewalt zuzuordnen ist. Die Exekutive umfasst per definitionem all jene staatlichen Tätigkeiten, welche nicht Gesetzeserlass (Legislative) und nicht Urteilssprechung (Judikative) sind[1]. Soll dem Verwaltungsbegriff eine Begrenzung auferlegt, ihm ein engeres Band umgeschnürt werden, so kann die öffentliche Verwaltung als alles Verwaltungshandeln umschrieben werden, das zur Ausführung von Vorschriften geschieht, was wiederum die Regierungstätigkeit als nicht administrative Tätigkeit qualifiziert.

Das Verwaltungsrecht gehört in den Bereich des Öffentlichen Rechts, welches neben dem Verwaltungsrecht u.a. noch das Verfassungsrecht, das Gemeinderecht, das Sozialrecht und das Steuerrecht umfasst.

1.2 Das heutige Verwaltungsrecht als ‚junges’ Recht (Müller, 2006)

Die ökonomische Aktivität des Staates geht bis auf das Mittelalter zurück. Allerdings kannte das damalige germanische Recht keine Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Recht (Fleiner, 1913). Erst Ende des 18. Jahrhunderts, als die Französische Revolution und der mit ihr einhergehende politische Liberalismus dem neuen Rechtsgebiet den Weg frei räumten, kristallisierte sich das Verwaltungsrecht langsam heraus (Müller, 2006). Entstehungsgeschichtlich gesehen ist das moderne Verwaltungsrecht also im Frankreich zu Napoleons Zeiten anzusiedeln. Dieses demnach noch relativ junge Recht marschierte durch einen langwierigen Entwicklungsprozess, von den das mittelalterliche germanische Gemeinwesen charakterisierenden Personenverbänden zu der Spaltung dieses Gemeinwesens in öffentliche Ämter und Privatpersonen und von dort zu einem ausdifferenzierten, ausgewachsenen Verwaltungsrecht (Bull, 2000).

1.3 Wirschaftsbetätigung der öffentlichen Hand in der Schweiz

Bis 1798 war die Schweiz ein lediglich lockerer Staatenbund ohne eine einheitliche Wirtschaftspolitik. Wirtschaftliche und privatrechtliche Staatshandlungen entwickelten sich erst Anfang des 19. Jahrhunderts. Heute ist staatliches, ökonomisch ausgerichtetes Verwaltungshandeln daher von so grosser Relevanz, da es mittlerweile alle drei Staatsebenen, den Bund, die Kantone und die rund 2773 Gemeinden (Müller, 2006) durchzieht. Gemeinsam mit der direkten Demokratie bildet der Föderalismus, welcher der „Vielfalt in der Einheit“[2] und einem näheren Verhältnis zwischen Bund und Bürger dient, den Grundbaustein des schweizerischen Bundesstaates. Eine bürgernahe Ausrichtung der öffentlichen Verwaltung und ihrer, den Bürger in jedweder Form tangierenden, administrativen Tätigkeiten wird nicht nur in der Schweiz angestrebt (Dahm, 2004). Es mag nicht verwundertlich klingen, dass die staatliche Wirtschaftstätigkeit der Schweiz ebenfalls föderalistisch aufgebaut ist. Beispiele für öffentliche und gemischtwirtschaftliche Körperschaften sind in der Kommunikationsbranche (Swisscom), unter den Transportunternehmen (SBB, Post), im Bereich der Energieversorgung (internationale Elektrizitätswerke), bei Versicherungen sowie dem Berg- und dem Salzregal (Rheinsalinen AG) zu finden (Schürmann, 1953). Auch Subventionen können durch einen entsprechenden Vertrag auf privatrechtlicher Rechtsform beruhen (Schwarzenbach, 1995).

2. Der Fiskus

Der Begriff ‚Fiskus’ stammt aus dem Lateinischen und bedeutet übersetzt ‚Geldkasse.’ Er wird immer dann als Synonym für den Staat verwendet, wenn dieser mittels einer öffentlichen Körperschaft im privatrechtlichen Verkehr tätig wird. Das so genannte fiskalische Handeln setzt sich zusammen aus den fiskalischen Hilfsgeschäften und der erwerbswirtschaftlichen Verwaltungstätigkeit. Von dem fiskalischen Handeln zu trennenden Verwaltungsprivatrecht bzw. der formellen Privatisierung hingegen wird gesprochen, wenn die staatliche Verwaltung hoheitliche Aufgaben in privatrechtlich organisierter Form erfüllt[3].

2.1 Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung

Der öffentlichen Verwaltung werden von Gesetzes wegen verschiedene Instrumente zur Verfügung gestellt, um im Rechtsverkehr aufzutreten. So hat sie zum einen die Wahl zwischen verschiedenen Handlungsformen, zum andern kann sie sich innerhalb ihrer Tätigkeiten unterschiedlicher Organisationsformen bedienen. Wird die matierelle Verwaltungsfunktion unmittelbar durch die Staatsorgane wahrgenommen, handelt es sich um zentralisierte Verwaltungsakte. Ihnen gegenüber steht die föderalistisch geprägte dezentralisierte Verwaltung gegenüber mit der Ausgliederung bestimmter Verwaltungsaufgaben und der Verteilung der staatlichen Kompetenzen an die Einzelstaaten (Schwarzenbach, 1995).

Wie auf der Grafik zu erkennen ist, gehört den privatrechtlichen administrativen Handlungsformen das Verwaltungsprivatrecht, das in der Schweiz unter dem Namen ‚formelle Privatisierung’ kursiert und bestimmt, in welcher organisationalen, nämlich in privatrechtlicher, Form der Staat handelt. Dem gegenüber steht das fiskalische Handeln, welches zu differenzieren ist in die fiskalischen Hilfsgeschäfte, welche die Besorgung von Gütern wie Büromaterial für die öffentliche Verwaltung und die Anstellung der Personen im öffentlichen Dienst umfasst, und die erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten, also die staatliche Beteiligung an privaten Unternehmen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (Bull, 2000). Das fiskalische Handeln wird in Privatrechtsformen abgewickelt (Plattner-Steinmann, 1990) und untersteht den Rechtsnormen des Privatrechts (ZGB/OR).

[...]


[1] Gefunden am 26. März 2008 auf http://www.lexexakt.de

[2] Gefunden am 20. März 2008 auf http://www.admin.ch

[3] Gefunden am 26. März 2008 auf http://www.lexexakt.de

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Das privatrechtliche Handeln des Staates in der Schweiz
Hochschule
Universität St. Gallen
Note
gut (5,0 in CH)
Autor
Jahr
2008
Seiten
30
Katalognummer
V149050
ISBN (eBook)
9783640594351
ISBN (Buch)
9783640594016
Dateigröße
555 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Handeln, Staates, Schweiz
Arbeit zitieren
Aline Maier (Autor:in), 2008, Das privatrechtliche Handeln des Staates in der Schweiz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/149050

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