Das Pfändungsschutzkonto

Die neuen gesetzlichen Bestimmungen für den Pfändungsschutz ab 2010


Seminararbeit, 2010

17 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung

2.1. Das bis jetzt geltende Recht
2.2. Problem und Ziel
2.3. Das Pfändungsschutzkonto
2.4. Kontopfändungsschutz gemäß § 850k ZPO nach künftigem Recht

3.1. Welche Vorteile bieten diese Veränderungen?
3.2. Welche Nachteile?

4. Das P-Konto versus Girokonto auf Guthabenbasis
4.1. Girokonto auf Guthabenbasis
4.2. Vergleich von Girokonto auf Guthabenbasis versus P-Konto

5. Reflexion

6. Quellenangabe

1. Einleitung

Die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr hat für die moderne Wirtschaftswelt eine hohe Relevanz. Zahlungsverkehr wie Überweisungen, Karten - oder Scheckzahlungen sind aus dem täglichen Leben nicht mehr wegzudenken. Das Girokonto, das das Fundament für solche Geschäfte bildet, ist für die Menschen daher unverzichtbar (vgl. www.bmj.de/p-konto). Umso mehr hat die Reform des Pfändungsschutzes an Bedeutung für pfändungsgefährdete Kontoinhaber gewonnen.

In meiner Arbeit werde ich als erstes das noch bis Juni 2010 geltende Recht betrachten. Mit der Definition der aktuellen Problemlage und der mit der Reform des Kontopfändungsschutzes verbundenen Ziele, werde ich meine Arbeit fortführen. In einem weiteren Schritt werde ich den neuen Kontopfändungsschutz nach zukünftiger Rechtslage beschreiben. Daraufhin werde ich näher auf die Vor- und Nachteile des Pfändungsschutzkontos eingehen. Mit einem Vergleich des P-Kontos mit dem Girokonto auf Guthabenbasis werde ich meine Arbeit weiterführen. Meine persönlichen Gedanken werden diese Hausarbeit abrunden.

2.1. Das bis jetzt geltende Recht

Nach dem bis jetzt geltendem Recht gibt es keinen Schutz für das Kontoguthaben eines Schuldners. Das gesamte Guthaben darf ohne Vorankündigung gepfändet werden. Die Pfändung des Bankkontos hat die Konsequenz, dass es vollständig blockiert wird. Die anfallenden Rechnungen des täglichen Lebens, wie zum Beispiel Miete, Energie oder Versicherungen können erst wieder über das Bankkonto beglichen werden, wenn der Betroffene eine Gerichtsentscheidung über die Freigabe in Höhe des für ihn geltenden Freibetrages erwirkt (vgl. www.bmj.de/p-konto).

„Werden wiederkehrende Einkünfte (...) auf das Konto des Schuldners bei einem Geldinstitut überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht.“ ( § 850k ZPO1 Abs.1)

Der nächste Paragraf belegt, dass das Vollstreckungsgericht die Pfändung aufhebt:

„Das Vollstreckungsgericht hebt die Pfändung des Guthabens für den Teil vorab auf (...).“ (§ 850k Abs. 2ZPO)

„Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.“ (§ 732 Abs. 2 ZPO)

Dies bedeutet, dass wenn nach geltendem Recht das Kontoguthaben gepfändet wird, es für den Schuldner folgende Konsequenzen hat:

- Der Schuldner verfügt nicht mehr über sein Guthaben.
- Das Kreditinstitut darf zwei Wochen ab Zustellung nicht mehr an die Gläubiger des Schuldners auszahlen.

Existentielle Zahlungen, wie zum Beispiel die Miete können in dieser Zeit nicht durchgeführt werden.

Wir die Kontokündigung angekündigt, muss der Schuldner beim Vollstreckungsgericht auf Gewährung von Pfändungsschutz nach § 850k ZPO einen Antrag stellen.

Das Ziel dieses Verfahrens ist, die Pfändung, soweit das Guthaben unpfändbar ist, für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin aufzuheben.

Daraufhin berechnet das Vollstreckungsgericht den pfändungsfreien Betrag und hebt die Pfändung des Kontoguthabens durch Beschluss auf.

Nach Vorlage des Beschlusses zahlt die Bank entweder den übrig gebliebenen pfändbaren Teil des Guthabens an den Gläubiger aus oder den unpfändbaren Teil des Guthabens an den Schuldner (vgl. www.bmj.de).

2.2. Problem und Ziel

Das Girokonto, das das Fundament für bargeldlose Geschäfte bildet, ist für die Menschen unverzichtbar. Der Entzug oder die Verweigerung eines Girokontos führt zu einer Exklusion vom bargeldlosen Zahlungsverkehr. Dies führt nicht nur zu wesentlichen Beeinträchtigungen bei den Betroffenen, sondern auch zu Belastungen der Allgemeinheit. Beispielsweise wird der Arbeitgeber des Schuldners zusätzlich belastet, da Unklarheit darüber herrscht wohin das Einkommen überwiesen werden muss oder überwiesen werden kann (vgl. www.bmj-bund.de).

Die völlige Stilllegung des Schuldnerkontos, die durch eine Kontopfändung ausgelöst wird, ist für die Kreditinstitute ein typischer Anlass, ein Girokontovertrag zu kündigen. Der Grund dafür ist, dass die Bank keinen Profit mehr aus diesem gepfändeten Konto erlangen kann. Stattdessen verursacht ein solches Girokonto für die Bank ein hohes Maß an Mehrarbeit und zusätzliche Kosten. Deshalb versucht die Bank sich so schnell wie möglich von dem Kontoinhaber des gepfändeten Kontos, zu befreien. Hinzu kommt, dass der Pfändungsschutz, nur in bestimmten

Fällen gewährt wird. Je nachdem um welche Art von Einkünften es sich handelt. Beispielsweise sind Geldgeschenke und Guthaben von Selbständigen nicht geschützt. Zudem ist das Verfahren zur Erlangung von Pfändungsschutz für die zuständigen Vollstreckungsgerichte sehr aufwändig. Dies führt dazu, dass der Schuldner nicht immer rechtzeitig geschützt werden kann. In besonderen Fällen können der Schuldner und seine Familie, infolge einer Kontopfändung auf staatliche Transferleistungen2 zur Sicherung des Lebensunterhaltes angewiesen sein (vgl. www.bmj.de).

Der Anspruch der Gläubiger auf eine Zwangsvollstreckung von Forderungen, der aus dem verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruch folgt, hat dort seine Grenzen, wo die Vollstreckung dem Schuldner und seiner Familie nicht mehr die notwendigen Mittel zur Sicherung des Existenzminimums belässt. Dies wird in einem gerichtlichen oder anderen anerkannten Verfahren festgestellt.

Ziele der Reform des Kontopfändungsschutzes sind zum Einen, das Bankkonto als Objekt für den Zugriff von Gläubigern zu erhalten und zum Anderen für einen effektiveren Schutz des Schuldners zu sorgen.

Das Verfahren zur Sicherung des Schuldners soll für Schuldner, Gerichte und Kreditinstitute möglichst unkompliziert und effektiv ausgestaltet werden. Eine Neukonzeption des Rechts des Kontopfändungsschutzes muss insbesondere auch das Ziel verfolgen, den Aufwand für die Banken und Sparkassen in einem vertretbaren Rahmen zu halten, so dass es nicht aus Anlass einer Kontopfändung zur Schließung von Konten kommt (vgl. www.bmj.de).

2.3 Das Pfändungsschutzkonto

„Die Bundesregierung hat den Weg der Selbstverpflichtung der Kreditinstitute mit einer Reform des Kontopfändungsschutzes (Eckpunkte der Reform) frei gemacht, damit alle Bürgerinnen und Bürger am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen können.“ (www.bmj.de)

Der Bundesrat stimmte am 15. Mai 2009 dem vom Bundestag am 23. April 2009 beschlossene Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes“ zu. Dieses neue Gesetz beinhaltet die Einführung eines Pfändungsschutzkontos. In der Kurzfassung wird dieses Konto „P-Konto“ genannt. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen stehen in der Neufassung des § 850k in der Zivilprozessordnung (vgl. www.pelfish.eu).

„In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.“ (www.bmj.bund.de, § 850k Abs. 7 ZPO)

Durch die Gesetzänderung fallen aufwändige gerichtliche Verwahren weg. Der Schuldner kann nach zukünftigem Recht direkt bei den Banken einen Antrag auf Umwandlung eines Girokontos in ein P- Konto beantragen. Aus diesem Konto müssen künftig mindestens 985, 15 Euro freigestellt werden. Diese 985,15 Euro entsprechen der Freigrenze bei der Pfändung von Arbeitsentgelt. Lastschriften, Daueraufträge und Überweisungen können also bis zu der eben genannten Pfändungsgrenze weiter genutzt werden. Für den Gläubiger bleibt dieser Freibetrag automatisch gesperrt (vgl. www.bmj.de, S.1).

Die Einrichtung eines P-Kontos3 soll für jeden Kunden kostenlos sein. Pro Person kann jedoch nur ein Konto vor Pfändungen geschützt werden. Zur Sicherheit der Banken wird das P-Konto bei der Schufa eingetragen (vgl. www.bmj.bund.de, § 850k Abs.8 ZPO). Desweiteren können nur Girokonten in P-Konten umgewandelt werden. Sparbücher und weitere Konten sind nicht vor Pfändung geschützt (vgl. www.bmj.de, S.2).

„ Der Antrag des Schuldners ist nicht zulässig, wenn er ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 6 bei einem Kreditinstitut führt. Dies hat er bei seinem Antrag glaubhaft zu machen“ (§850 ZPO Abs. 4)

Oder:

„(...) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen. Bei der Abrede hat der Schuldner gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er ein weiteres Pfändungsschutzkonto nicht führt.“ (§ 850k ZPO Abs. 6)

Der beschriebene Basispfändungsschutz von mindestens 985,15 Euro kann gemäß § 850k Abs. 2 ZPO, eventuell erhöht werden. Dies kann beispielsweise in folgenden Fällen möglich sein. Unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Belege, wie Bescheinigungen von Arbeitgebern oder Leistungsnachweise von Sozialleistungsträgern, die eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages rechtfertigen, dem kontoführenden Kreditinstitut vorgelegt werden können.

Beispielsweise erhöht sich der Basisfreibetrag bei unterhaltspflichtigen Personen. Zurzeit beträgt er für den/die ersten Unterhalspflichtige/n 370 Euro und für jede weitere Person 206 Euro. Der erhöhte Freibetrag für eine Person mit beispielsweise einem Kind oder einer anderen unterhaltspflichtigen Person liegt bei 1355,15 Euro (vgl. www.tagesgeldkonto-info.de).

Lehnt die Bank den Antrag auf Erhöhung des Basispfändungsschutzes ab, kann auch auf gerichtlichem Wege eine Erhöhung erwirkt werden. Im Gegenzug kann die Bank auch eine Herabsetzung des Betrages gerichtlich durchsetzen (vgl. www.bmj.de, S.1).

Für Personen, die soziale Leistungen gemäß SGB II und SGB XII beziehen und in der Bedarfsgemeinschaft des Kontoinhabers leben, besteht ebenfalls ein Anspruch auf erhöhten Pfändungsschutz. Auch wenn der Kontoinhaber gesetzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet ist. Weitere vor Pfändung geschützte Beträge sind, einmalige Geldleistungen wie Dienst- und Sachleistungen gemäß § 54 SGB I oder Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper-oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes gemäß § 54 III Nr. 3 SGB I (vgl. www.pelfish.de). Sowie Kindergeld oder anderen Geldleistungen für Kinder (vgl. www.bmj.de/p-konto).

Wird der Pfändungsgeschützte Betrag in einem Monat nicht voll in Anspruch genommen, ist die Differenz auf den Folgemonat zu übertragen. Der Pfändungsschutz bezieht sich auf das Guthaben und nicht auf den Verfügungsrahmen. Dies bedeutet, dass ein bestehender Dispositionskredit der nicht in die Berechnung des Pfändbaren Betrages mit werden darf, auf dem jeweiligen Girokonto hinterlegt ist (vgl. www.bmj.de/p-konto).

Der Pfändungsschutz verläuft bei Beantragung eines P-Kontos automatisch. Das P-Konto wird durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Der neue Gesetzentwurf sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto besteht. Das bestehende Konto wird dabei mit dem Vermerk „P-Konto“ weitergeführt. Diese Regel gilt allerdings nur für ein bestehendes Girokonto . Bürger die noch kein Girokonto haben, haben keinen Anspruch auf die Einrichtung eines P-Kontos.

[...]


1 Zivilprozessordnung

2 Geld- oder Sachleistung, die eine Person erhält, ohne dafür eine direkte Gegenleistung erbringen zu müssen.

3 Pfändungsschutzkonto

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Das Pfändungsschutzkonto
Untertitel
Die neuen gesetzlichen Bestimmungen für den Pfändungsschutz ab 2010
Hochschule
Evangelische Hochschule Ludwigsburg (ehem. Evangelische Fachhochschule Reutlingen-Ludwigsburg; Standort Ludwigsburg)
Note
2,7
Autor
Jahr
2010
Seiten
17
Katalognummer
V147629
ISBN (eBook)
9783640585113
ISBN (Buch)
9783640585199
Dateigröße
469 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Pfändungsschutzkonto, Bestimmungen, Pfändungsschutz
Arbeit zitieren
Laura Perricone (Autor:in), 2010, Das Pfändungsschutzkonto, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/147629

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Das Pfändungsschutzkonto



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden