Die rechtliche Perspektive der Todesstrafe


Hausarbeit, 2009

14 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Legale Gerichtsverfahren zur Todesstrafe
2.1 „Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte“
2.2 ECOSOC

3. Verurteilungen ohne Gerichtsverfahren

4. Das geschichtliche Recht der Todesstrafe

5. Das Prinzip der Sühne

6. Naturrecht

7. Schlussbemerkung

8. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„In vielen Fällen ist die Todesursache eines Menschen sein Leben.”

Unter der Todesstrafe versteht man die gesetzlich vorgesehene Tötung eines Menschen als Strafe für ein Verbrechen, dessen er für schuldig befunden wurde. In den meisten Fällen geht ihr ein gerichtliches Verfahren voraus, in welchem der Verurteilte Stellung nehmen kann und muss.

Seit Jahrtausenden wird die besonders schwer definierbare Kriminalität mit der Hinrichtung der Täter geahndet. Erst seit dem Zeitalter der Aufklärung in Europa stellten Humanisten das Recht der Machthaber zum Hinrichten zunehmend in Frage. Seit dem 18. Jahrhundert verzichteten einige Staaten auf die Todesstrafe. Seit den Erfahrungen der Weltkriege, nochmals verstärkt seit 1970 und 1990, haben immer mehr Staaten sie abgeschafft: darunter Deutschland mit Art. 102 des Grundgesetzes, die Schweiz mit Artikel 10 Absatz 1 der Bundesverfassung und Österreich mit Artikel 85 des Bundesverfassungsgesetzes.

Die folgende Arbeit wird sich mit den rechtlichen Regelungen bezüglich der Todesstrafe beschäftigen. Das Thema der Todesstrafe ist auf diesen Aspekt eingegrenzt, da viele sich gar keine Gedanken darüber machen, inwieweit man diese Art der Strafe rechtfertigen kann. Kann man sich der Grundregel des Rechts auf Leben so einfach widersetzen? Welche anderen Möglichkeiten der Bestrafung könnte man in Betracht ziehen? Aus welchen Perspektiven lässt sich die Todesstrafe rechtlich begründen? Das alles sind Fragen, welchen in den nachfolgenden Untersuchungen auf den Grund gegangen werden soll. Zu Beginn werden die legalen öffentlichen Gerichtsverfahren eine Rolle spielen. Des Weiteren wird dazu gezeigt, in welcher Art und Weise bestimmte Richtlinien für die Verurteilung im Gesetz festgelegt wurden. Darauf folgend wird ein etwas dunkleres Kapitel der rechtlichen Geschichte der Todesstrafe aufgeschlagen. Dabei handelt es sich um das Problem der politischen Morde und deren Rechtfertigung. Danach wenden sich die Untersuchungen drei völlig anderen rechtlichen Begründungen zu. Zum einen die Rechtfertigung anhand der Geschichte, zum anderen anhand der Sühne und zum Schluss die Begründung anhand des Naturrechts.

Allgemein soll die Frage beantwortet werden, ob es nötig ist, die Todesstrafe zu vollstrecken und ob die rechtlichen Begründungen ausreichend dafür sind, diese Art der Strafe zu dulden.

Zur Forschungs- und Quellenlage kann man sagen, dass diese in ihren Meinungen stark auseinandergeht und dieses Thema sehr umstritten ist. Zur Bearbeitung der rechtlichen Grundlagen standen nicht so viele literarische Werke zur Verfügung, daher musste man sich auf spezielle Bücher beschränken. Als Quellenmaterial dienten die einzelnen Paragraphen der gesetzlichen Festlegungen.

2. Legale Gerichtsverfahren zur Todesstrafe

Durch ein offizielles Gerichtsverfahren, in welchem ein Gericht den Gefangenen aufgrund seiner Tat mit dem Tode bestraft, ist eine erlaubte Möglichkeit, die Todesstrafe im internationalen Recht auszuführen. Aber auch in einem solchem Prozess muss für den zu Verurteilenden die Chance bestehen, aufgrund von Gnade von der höchsten Bestrafungsform verschont zu werden. Welche Bedingungen und Aspekte bei der Verurteilung rechtlich beachtet werden müssen, zeigt der „Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, welcher im Jahre 1966 beschlossen wurde.1

2.1 „Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte“

Der „Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ ist eine der gesetzlichen Regelungen, welche das Leben der Menschen schützen und die Ausführung der Todesstrafe einschränken soll. Allgemein wurde dieser Vertrag am 16. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen, in Kraft trat er jedoch erst im März 1976. Schon drei Jahre später hatten sich bereits 47 Staaten diesem Pakt angeschlossen.2 Laut aktuellem Stand gehören inzwischen 164 Staaten diesem Vertragsbündnis an. Die einzelnen Staaten sind nach Eintritt dazu verpflichtet, die im Vertrag festgelegten Rechte zu achten und zu gewährleisten ohne die Bevölkerung und den Einzelnen in seiner Persönlichkeit zu verletzten. Des Weiteren muss jeder zugehörige Staat dafür sorgen, dass gute Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen.3

Welche Bestimmungen dieser Pakt genau enthält, zeigen die folgenden Auszüge aus dem Artikel 6:

„1) Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden.
2) In Staaten, in denen die Todesstrafe nicht abgeschaffen worden ist, darf ein Todesurteil nur für schwerste Verbrechen aufgrund von Gesetzen verhängt werden, die zur Zeit der Begehung der Tat in Kraft waren und die den Bestimmungen dieses Paktes und der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes nicht widersprechen. Diese Strafe darf nur aufgrund eines von einem Gericht erlassenen rechtskräftigen Urteils vollstreckt werden.
3) Erfüllt die Tötung den Tatbestand des Völkermordes, so ermächtigt dieser Artikel die Vertragsstaaten nicht, sich in irgendeiner Weise einer Verpflichtung zu entziehen, die sie nach den Bestimmungen der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes übernommen haben.
4) Jeder zum Tode Verurteilte hat das Recht, um Begnadigung oder Umwandlung der Strafe zu bitten. Amnestie, Begnadigung oder Umwandlung der Todesstrafe kann in allen Fällen gewährt werden.
5) Die Todesstrafe darf für strafbare Handlungen, die von Jugendlichen unter 18 Jahren begangen worden sind, nicht verhängt oder an schwangeren Frauen nicht vollstreckt werden.
6) Keine Bestimmung dieses Artikels darf herangezogen werden, um die Abschaffung der Todesstrafe durch einen Vertragsstaat zu verzögern oder zu verhindern.“4

Anhand dieser sechs Punkte kann man erkennen, dass das grundlegende Recht auf Leben oberste Priorität besitzt. Wie Punkt 1 sagt, darf ein Mensch nie ohne einen Grund zum Tode verurteilt werden. Das Gesetz ist dazu verpflichtet, diesen Aspekt auf Leben rechtlich festzuschreiben.5 Es wird ersichtlich, dass diese Rechtsklausel nur im schlimmsten und unentschuldbaren Fall verletzt werden darf. Jedoch muss man sich hier auch die Frage stellen, ob es notwendig ist, da die Todesstrafe anzuwenden. Man sollte versuchen, mithilfe der Vergebung einen Menschen zur Besserung zu bewegen. Des Weiteren muss man sich Gedanken über die Bezeichnung der „schweren Tat“ machen. Es wird sicherlich des Öfteren dazu kommen, dass die Meinungen über die Definition und Eingrenzung des Begriffes weit auseinandergehen. Man sollte sich im Klaren darüber sein, welche Art der Tat man unter diesen Punkt setzt. Dabei kann es jedoch schwierig werden, zu begründen, warum eine ausgewählte Tat als das schwerstmögliche Verbrechen gilt. Im Artikel 3 wird deutlich, dass die Todesstrafe auch nur noch in den Staaten verrichtet werden darf, in welchen sie bisher noch nicht abgeschafft wurde.6 Das heißt wenn sie einmal abgeschafft wurde, darf sie rechtlich nicht wieder eingeführt werden.

Kinder unter 18 Jahren und Schwangere werden vor der Todesstrafe rechtlich geschützt.7 Hier kann man sich auch wieder die Frage stellen, warum ausgerechnet diese beiden Gruppen der Bevölkerung vor der höchsten Bestrafung bewahrt werden. Bei Kindern unter 18 Jahren könnte man denken, dass sich die Gesetzgeber ahnen, dass diese zum Zeitpunkt einer begangenen Tat noch nicht reif genug waren, zu begreifen, was sie da getan haben. Für sie besteht im weiteren Leben die Chance auf Besserung und Vergebung. Da Schwangere ein neues Lebenswesen austragen, kann man sich die Verschonung derer vor der Todesstrafe durch das Recht auf Leben erklären. Das neue Lebewesen hat genauso ein Recht auf Leben wie andere auch, daher kann man es nicht bestrafen für eine Tat, welche nicht von ihm begangen wurde. Daher bestraft man die Frau erst, wenn sie ihr Kind geboren hat.

Allgemein wurde festgelegt, dass die Grundsätze des sechsten Artikels in keinster Art und Weise verletzt oder gebrochen werden dürfen. Hierzu kann man sagen, dass nicht einmal ein staatlicher Notstand oder politische Probleme das Recht geben, die Todesstrafe wieder einzuführen oder grundlos auszuführen. Der „Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ ist bekannt „als Vorbild für die Bestimmung über das Recht auf Leben in der Amerikanischen Menschenrechtskonvention“ aus dem Jahre 1969 und anderen Menschenrechtsverträgen.8

2.2 ECOSOC

Unter der Abkürzung ECOSOC versteht man den Wirtschafts- und Sozialrat, welcher von der Generalversammlung aufgefordert wurde, die Untersuchung der Todesstrafe einzuleiten. In den Untersuchungen des ECOSOC griff man die Frage auf, welche Auswirkungen die Todesstrafe und deren Abschaffung auf die Kriminalitätsrate hatten. Festgelegt wurde dieses Problem in einem Bericht des französischen Juristen Marc Ancel. Dieser Bericht, welcher unter dem Titel „Todesstrafe“ veröffentlicht wurde, war der erste große Beitrag aus internationaler Sicht. Hierbei muss man bemerken, dass Ancel die Informationen aus Mitgliedsregierungen, aus dem Gebiet der Verbrechensverhütung und -bekämpfung sowie aus nicht- staatlichen Organisationen nahm.

[...]


1 Vgl. Amnesty International: Die Todesstrafe. Rowohlt Taschenbuch Verlag GmbH, Hamburg 1979, S. 19.

2 Ebd.

3 www. humanright.ch

4 Amnesty International: Die Todesstrafe. S. 19f.

5 Vgl. Amnesty International: Die Todesstrafe. S. 19.

6 Ebd.

7 Ebd. S. 21.

8 Ebd. S. 21f.

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Die rechtliche Perspektive der Todesstrafe
Hochschule
Universität Erfurt  (Philosophische Fakultät)
Veranstaltung
Geschichte der Todesstrafe von 1945 bis 2008
Note
2,7
Autor
Jahr
2009
Seiten
14
Katalognummer
V147570
ISBN (eBook)
9783640575329
ISBN (Buch)
9783640575367
Dateigröße
465 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Wann ist die Todesstrafe erlaubt?
Arbeit zitieren
Annegret Busse (Autor:in), 2009, Die rechtliche Perspektive der Todesstrafe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/147570

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