Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit sowie das Verbot der Beeinflussung durch den Arbeitgeber


Seminararbeit, 2009

20 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Abkürzungsverzeichnis

II. Einleitung
A. Themenstellung
B. Ziel und Vorgehen
1. Regelungsobjekt
2. Gesetzesmaterialien

III. Grundlagen
A. Entwicklung
B. Der Status Quo

IV. Bearbeitung der Thematik
A. Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
B. Konkretisierung
C. Direkte betriebliche Anwendung und Ausstrahlen
D. Verbot der Beeinflussung durch den Arbeitgeber
E. Darstellung möglicher Fallgruppen
F. Sanktionierung bei Verstößen

V. Zusammenfassung und Ausblick

VI. Literaturverzeichnis

I. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

II. Einleitung

A. Themenstellung

Je nach Blickwinkel kann die Anwesenheit eines Betriebsrats im Unternehmen als notwendige Unterstützung der Arbeitnehmer, als sinnvolle Ergänzung an der Schnittstelle zwischen denselben und dem Arbeitgeber zu beiderseitigem Nutzen oder im schwierigsten Fall als ernsthafte Einschränkung der Handlungsfreiheit des Arbeitsgebers in seiner Stellung als Unternehmer verstanden werden. In der Praxis bewegt sich das Verhältnis der Parteien im gesamten Bereich zwischen gelebtem Miteinander1 und offenem Streit2. Ziel dieser Betrachtung sollen daher nicht die Darstellung der Maßnahmen der Errichtung oder die Erörterung der einzelnen Befugnisse des Betriebsrats sein, sondern die Konkretisierung des gesetzlich gewollten Umgangs zwischen dem Betriebsrat als Organ der Arbeitnehmervertretung zur Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen und dem Arbeitgeber als Partei mit eigenen privatwirtschaftlichen Interessen. Dabei regelt der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zusammen mit dem Verbot der Beeinflussung grundsätzlich das Zusammenspiel der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers im Betrieb.

B. Ziel und Vorgehen

Zur Erfassung der Thematik werden zuerst die betroffenen Objekte in der Betriebslandschaft und die einschlägigen Gesetze definiert, worauf die Entwicklung der Thematik hin zum Status Quo nachvollzogen werden soll. Im Hauptteil der Arbeit wird der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutert und an seiner grundlegenden Norm analysiert. Es wird ferner dargelegt, wie weitere Regelungen des BetrVG den Grundsatz konkretisieren und welche Anwendung sich im betrieblichen Rahmen und durch die Ausstrahlungswirkung ergibt. Schließlich soll die Störung des Vertrauensverhältnisses im Rahmen der Beeinflussung durch den Arbeitgeber erst theoretisch einseitig und dann beiderseitig durch Bildung exemplarischer Fallgruppen an der Rechtsprechung der vergangenen Jahre untersucht werden. Abgeschlossen wird die Arbeit durch die kurze Darstellung der Sanktionierung bei Verstößen und einen, mit dem Fazit verbundenen, Ausblick für die Zukunft.

1. Regelungsobjekt

Adressaten der zu untersuchenden Regelungen sind im Folgenden der Arbeitgeber in den Betrieben und der jeweilige Betriebsrat in ihrer betrieblichen Zusammenarbeit. Zusätzlich gelten als betroffen Betriebsratsmitglieder in Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit3, die Jugend- und Auszubildendenvertretung, sowie die Schwerbehindertenvertretung. Besonders die Arbeit der Betriebsratsmitglieder im Betriebsrat miteinander und das Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ist nicht Gegenstand der Normen4.

2. Gesetzesmaterialien

Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist in § 2 Abs. 1 BetrVG geregelt. Zusammen mit den §§ 74, 76 BetrVG wird in der Literatur insoweit von der „Magna Charta der Betriebsverfassung“ gesprochen5. Das Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (SprAuG) und das Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) sind insofern einschlägig, als dass sie Normen enthalten, die entsprechend § 2 Abs. 1 BetrVG ausgestaltet sind, § 2 Abs. 1 SprAuG und § 38 EBRG . Ferner berühren auch diese Einrichtungen den Bereich der Mitbestimmung seitens der Arbeitnehmer und bedürfen daher einer Regelung für die Gestaltung des Wirkens mit dem Arbeitgeber. Speziell für die etwaige Beeinflussung der Zusammenarbeit durch Beeinflussung der Mitglieder der einzelnen Gremien ist § 78 BetrVG einschlägig.

III. Grundlagen

A. Entwicklung

Schon die erste Fassung des Betriebsverfassungsgesetzes aus dem Jahr 1952 hatte den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit im § 49 BetrVG 1952 kodifiziert, welcher im Jahr 1972 wortgleich an seine heutigen Position (§ 2 Abs. 1 BetrVG) verlegt wurde, BetrVG 1972. Die Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes von 2001 ändert nichts an dieser exponierten Stellung.

Interessant sind im Wesentlichen zwei Sachverhalte, namentlich die Neupositionierung der Forderung nach Zusammenarbeit im Gesetzestext an den Anfang des Gesetzes - de facto als Anerkennung durch den Gesetzgeber6 für die gestiegene Wichtigkeit im Arbeitsalltag7 - und ferner der Vergleich mit der gesetzlichen Regelung in der Zeit vor der Gültigkeit des BetrVG. Spart man die Zeit des Nationalsozialismus aus, erhält man hier das Bild einer langsamen Entwicklung vom Kampf der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern hin zur „vertrauensvollen Zusammenarbeit“ im Jahr 19528 ; hieß es im BRG9 1920 doch noch, die Betriebsräte wären dem „Arbeitgeber gegenüber“ gestellt, was in der Literatur nur ggf. als Vorstufe zu den späteren Entwicklungen verstanden werden will10 und abseits davon auch als Positionierung der Interessengruppen als Kontrahenten verstanden werden könnte.

Im Jahr 1996 wurde durch Bundesgesetz und zur Umsetzung der Richtlinie 94/45/EG schließlich das Gesetz über Europäische Betriebsräte geschaffen (EBRG), welches unter anderem auch die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber - auf europäischer Ebene - regelt.

B. Der Status Quo

Nach heutiger Sicht stellt die Regelung des § 2 Abs. 1 BetrVG die grundlegendste Klausel des betrieblichen Miteinanders dar und ist entgegen Ihrer Formulierung nicht nur bloße Beschreibung der Vorgänge im Betrieb11. Die Norm ist in ihrer Form außerdem die speziellere Regelung gegenüber dem § 242 BGB und somit für die entsprechenden Sachverhalte einschlägig12.

Das Betriebsverfassungsgesetz bietet neben dem weit gefassten § 2 Abs. 1 BetrVG nur wenige Normen (bspw. §§ 74, 76, 77 BetrVG), welche die Ausgestaltung der Zusammenarbeit darüber hinaus regeln. Wie eingangs beschrieben, liegt es in der Natur der Sache, dass die Interessensphären von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht immer deckungsgleich sind, wobei die Einstellungen in vielen Fällen sogar komplett gegensätzlich sein können. Dieser Tatsache ist es geschuldet, dass neben dem Wortlaut zur Auslegung des Gesetzes eine Reihe von Entscheidungen ergangen sind und weiterhin ergehen werden, um Grenzen und „Spielregeln“ im betrieblichen Miteinander zu klären.

IV. Bearbeitung der Thematik

A. Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat

Indem der § 2 Abs. 1 BetrVG nach seiner Gestaltung eher postuliert: „Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.“, werden für den Leser und Anwender verschiedene rechtliche Dimensionen deutlich.

Tatsächlich ist der § 2 Abs. 1 BetrVG eine arbeitsrechtliche geprägte Bestimmung des Gebots von Treu und Glauben (s.o.). Allerdings fällt auch auf, dass die Norm weder Rechte noch Pflichten direkt begründet oder solche einschränkt, das heißt, dass hier grade keine Kompetenzregelung geschaffen wurde, welche den Rang einer Generalklausel einnimmt13. Die Wirkung der Norm kann damit nur mittelbar durch entsprechendes Zugrundelegen für die Möglichkeiten im Rahmen der Betriebsverfassung eintreten und nur ausnahmsweise eigenständige Anspruchsgrundlage sein.

Relativ einfach stellt sich die Passage der „Beachtung der geltenden Tarifverträge“ als grundsätzliche Rechtsgebundenheit der Parteien dar14, wobei die Formulierung die Aufteilung der Interessen zwischen Tarifvertragsparteien und betrieblicher Mitbestimmung verdeutlicht - der Betriebsrat tritt im Rahmen seiner gesetzlichen (und durch Öffnungsklauseln bedingt neuerdings vermehrten vertraglichen) Möglichkeiten auf und steht nicht in Konkurrenz zu den Gewerkschaften15. Die „vertretenden Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen“ erlangen insofern nur Wichtigkeit für die originäre Arbeit des Betriebsrats, wenn ein solcher Kontakt sich aus der Arbeit des Betriebsrats unmittelbar ergibt.

[...]


1Vorsichtsmaßnahme, um Arbeitsplätze zu sichern: http://www.tui-deutschland.de/td/de/ pressemedien/pressemeldungen/2009/Maerz/06_kurzarbeit_tuid.html (Stand: 30.05.2009)

2 Betriebsrat wirft Conti illegales Verhalten vor: http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,618410,00.html (Stand 30.05.2009)

3 BAG, 21.2.1978, 1 ABR 54/76 - AP Nr. 1 zu § 20 BetrVG 1972

4 ErfK/Eisemann/Koch, § 2 BetrVG Rn. 1.

5 Richardi/Richardi, § 2, Rn. 4

6 Vgl. BT-Drs. 715/70.

7 Chen, Die Bedeutung des § 2 Abs. 1 BetrVG für den Umfang und die Schranken der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG, S.18.

8 v. Hoyningen-Huene, § 2 Rn. 1ff.

9 Betriebsrätegesetz von 1920.

10 Richardi/Richardi, § 2, Rn. 5.

11 MünchArbR/v. Hoyningen-Huene § 301 Rn. 4.

12 BAG, 21.04.1983, 6 ABR 70/82 - AP Nr. 20 zu § 40 BetrVG1972.

13 ErfK/Eisemann/Koch, § 2 BetrVG Rn. 1.

14 MünchArbR/v. Hoyningen-Huene, § 301 Rn. 6.

15 Richardi/Richardi, § 2, Rn. 24.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit sowie das Verbot der Beeinflussung durch den Arbeitgeber
Hochschule
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
Veranstaltung
Arbeitsrecht
Note
1,3
Autor
Jahr
2009
Seiten
20
Katalognummer
V145179
ISBN (eBook)
9783640560417
ISBN (Buch)
9783640560622
Dateigröße
463 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat / Konkretisierung / Direkte betriebliche Anwendung und Ausstrahlen / Verbot der Beeinflussung durch den Arbeitgeber / Darstellung möglicher Fallgruppen / Sanktionierung bei Verstößen
Schlagworte
BetrVG, Arbeitsrecht, Betriebsrat, Arbeitgeber, Betrieb, Streik, Ausstattung, Behinderung, vertrauensvoll, zusammenarbeit
Arbeit zitieren
Maximilian Strauch (Autor:in), 2009, Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit sowie das Verbot der Beeinflussung durch den Arbeitgeber, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/145179

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