Kennzeichenschutz von Sportveranstaltungen nach deutschem Recht

Markenschutz im Lichte der Fussball WM und Olympia


Studienarbeit, 2008

50 Seiten, Note: 17 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Problemstellung
I. Finanzierung von Sportveranstaltungen
II. Probleme des Sponsorings
III. Schutzinhalt der Marke
1. Identitätsschutz, § 14 Abs.2 Nr.1 MarkenG
a) Voraussetzungen
b) Identitätsschutz bei Bezeichnungen von Sportveranstaltungen
2. Verwechslungsschutz, § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG
a) Voraussetzungen
b) OLG Hamburg, Urteil vom 13. 9. 2007 - 2 U 240/05 (WM-Marken)
c) Stellungnahme

C. Schutzfähigkeit nach dem Markengesetz
I. Schutz als Marke, § 1 Nr.1
1. Markenfähigkeit, § 3 Abs.1 MarkenG
a) Abstrakte Unterscheidungskraft
b) Die Markenfähigkeit von Sportveranstaltungen
2. Entstehung von Markenschutz
a) Eintragung, § 4 Nr.1 MarkenG
b) Eintragungsfähigkeit/ Schranken des § 8 Abs.2 MarkenG
aa) Unterscheidungskraft, § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG
aaa) Markenfunktion
bbb) Bestimmungsmaßstab und Voraussetzungen
ccc) Unterscheidungskraft von Wortmarken
ddd) Event- oder Ereignismarke
eee) Unterscheidungskraft der Bezeichnung einer Sportveranstaltung
(1) Die Wortmarken "WM 2006" und "FUSSBALL WM 2006"
(2) BPatG, Beschlüsse vom 3. 8. 2005 - 32 W (pat) 237/04 (FUSSBALL WM 2006) / 238/04 (WM 2006) - Eingeschränkte Schutzfähigkeit einer Eventmarke für sportliches Großereignis
(3) BGH, Beschlüsse vom 27.4.2006 – I ZB 96/05 (BPatG)/I ZB 97/05 (BPatG) – Unterscheidungskraft einer sprachüblichen Bezeichnung für eine Sportveranstaltung – "Fußball WM 2006"/"WM 2006"
(a) "Fußball WM 2006"
(b) "WM 2006"
bb) Freihaltebedürfnis, § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG
aaa) Verhältnis zu § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG
bbb) Bestimmungsmaßstab
ccc) Voraussetzungen
ddd) Freihaltebedürfnis der Bezeichnungen von Sportveranstaltungen
eee) BPatG, Beschlüsse vom 3. 8. 2005 - 32 W (pat) 237/04 (FUSSBALL WM 2006) / 238/04 (WM 2006) - Eingeschränkte Schutzfähigkeit einer Eventmarke für sportliches Großereignis
cc) Bösgläubigkeit der Anmeldung, § 8 Abs.2 Nr.10 MarkenG
aaa) Allgemeine Ansätze
bbb) Bösgläubigkeit bei der Anmeldung von Bezeichnungen von Sportveranstaltungen
ccc) BPatG, Beschlüsse vom 3. 8. 2005 - 32 W (pat) 237/04 - (FUSSBALL WM 2006)/ (pat) 238/04 - (WM 2006)
dd) Verkehrsdurchsetzung aus § 8 Abs.3 MarkenG
aaa) Begriff
bbb) Beteiligte Verkehrskreise
ccc) Durchsetzungsgrad
ddd) BPatG, Beschlüsse vom 3. 8. 2005 - 32 W (pat) 237/04 (FUSSBALL WM 2006)/ 238/04 (WM 2006) - Eingeschränkte Schutzfähigkeit einer Eventmarke für sportliches Großereignis
c) Stellungnahme
aa) Unterscheidungskraft von Sportveranstaltungen
aaa) Event- oder Ereignismarken
bbb) Herkunftsfunktion
bb) Bösgläubigkeit, § 8 Abs.2 Nr.10 MarkenG
d) Benutzung, § 4 Nr.2 MarkenG
aa) Verkehrsgeltung
bb) Umfang und Verhältnis zur Verkehrsdurchsetzung
cc) Verkehrsgeltung von Bezeichnungen von Sportveranstaltungen
II. Schutz als geschäftliche Bezeichnung, § 5 Abs.1 MarkenG
1. Unternehmenskennzeichen, § 5 Abs.2 MarkenG
a) OLG Hamburg, Beschluss vom 7. 2. 2005 - 3 W 14/05 (WM 2006)
b) Kritik im Schrifttum
c) Stellungnahme
2. Werktitel, § 5 Abs.3 MarkenG
a) Markenrechtlicher Begriff des Werktitels
b) Werktitelschutz von Sportveranstaltungen in der Rechtsprechung
c) Kritik im Schrifttum
d) Stellungnahme

D. Zwischenfazit

E. Schutz nach dem Olympiaschutzgesetz
I. Gesetzgebungsbedarf bezüglich des OlympSchG
II. Schutz olympischer Bezeichnungen im Lichte des § 8 Abs.2 MarkenG
III. Das OlympSchG im Einzelnen
1. Geschützte Bezeichnungen und Inhaber
2. Schutzumfang
3. Einschränkungen
4. Bisherige Rechsprechung zum OlympSchG
VI. Stellungnahme

F. Fazit und Ausblick

A. Einleitung

Seit dem Beginn des Siegeszugs von Film und Fernsehen in den Fünfziger Jahren des vorhergehenden Jahrhunderts hat sich auch die Welt des Sports in Deutschland und aller Welt nachhaltig verändert.

So hat sich das Fernsehgerät dank sinkender Preise und stetig steigender Bild- und Tonqualität zu Beginn des neuen Jahrtausends für alle Schichten der Bevölkerung zum festen Bestandteil des häuslichen Lebens entwickelt und insbesondere sportliche Ereignisse scheinen sich eine überdurchschnittlich hohe Präsenz auf den Bildschirmen und - damit verbunden - hohe Zuschauerzahlen erkämpft zu haben. Einzelne sportliche Veranstaltungen, wie beispielsweise die Fußball Weltmeisterschaft oder die Olympischen Spiele haben sich zu medialen Großereignissen mit umfassender Berichterstattung entwickelt, deren Übertragungen weltweit Milliarden von Fernsehzuschauern erreichen. So wurden alleine im Zusammenhang mit den Spielen der Fußball Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland kumulativ ca. 26,3 Milliarden Fernsehzuschauer[1] gezählt. Diese Zahlen dürften unter Einbeziehung von Berichterstattungen, Zusammenfassungen und sonstigen Nachrichten um ein Vielfaches höher liegen.

Einhergehend mit dieser Entwicklung eröffnen sich für eine Vielzahl von Unternehmen ungeahnte Möglichkeiten mit Werbemaßnahmen, die im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen stehen, eine außergewöhnlich große Zahl von Zielpersonen zu erreichen. Entsprechend den Möglichkeiten sehen sich jedoch auch die Werbekosten im Zusammenhang mit derartigen medialen Superereignissen – insbesondere im Hinblick auf Kosten von Lizenzierung und Sponsoring – einer exorbitanten Steigerung ausgesetzt, der sich immer weniger Unternehmen finanziell gewachsen sehen. So stellt sich den Gerichten mehr denn je die Frage, ob den Veranstaltern von Sportveranstaltungen mittels Markenschutz die Möglichkeit zuerkannt werden kann, uneingeschränkte Entscheidungsbefugnisse darüber zu besitzen, wer im Zusammenhang mit seinen Produkten auf ihr sportliches Ereignis hinweisen darf, oder ob eine freie Benutzung im Interesse der Allgemeinheit möglich bleiben muss.

So sorgte in den letzten Jahren gerade der Streit des Süßwarenherstellers Ferrero mit der FIFA um die Löschung der Marken "WM 2006" und "FUSSBALL WM 2006" für besonderes Aufsehen und sollte die deutschen Gerichte auch zu einem Zeitpunkt noch beschäftigen, als die Fußball WM selbst bereits ein Ende gefunden hatte.

Ziel dieser Arbeit ist es, zunächst Schutzinhalt und Schutzvoraussetzungen des MarkenG im Allgemeinen zu skizzieren und folgend im Hinblick auf Sportveranstaltungen unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung und des Meinungsstandes der Literatur, darzustellen. Hierbei sollen als Schwerpunkt die neueren Entscheidungen deutscher Gerichte zu den "WM-Marken" der FIFA beispielhaft dargestellt und im Lichte des Kennzeichenschutzes für Sportveranstaltungen im Allgemeinen beurteilt werden. Im weiteren Verlauf soll auch auf die Besonderheiten des OlympSchG und dessen Schutzumfang eingegangen werden.

B. Problemstellung

Um die Frage des Umfangs des Kennzeichenschutzes für Sportveranstaltungen wirksam zu ergründen, gilt es zunächst die konkreten Umstände des Marketings und der Organisation zu beleuchten, aus welchen sich letztendlich eine derartige Notwendigkeit ergeben kann.

I. Finanzierung von Sportveranstaltungen

Einhergehend mit der steigenden medialen Präsenz und öffentlichen Beachtung von sportlichen Großveranstaltungen entstehen für deren Veranstalter infolge von steigendem Organisationsaufwand immer größere finanzielle Belastungen. So wurden die Kosten der Austragung der Fußball Weltmeisterschaft 2006 von der FIFA beispielsweise mit 400 Mio. € und 450 Mio. € angegeben[2]. Um die Finanzierbarkeit derartiger Events sicherzustellen sind deren Organisatoren in zunehmendem Maße auch auf die Finanzierung durch Sponsoring angewiesen. Im Gegenzug für ihren finanziellen Beitrag werden bestimmte Unternehmen vom Veranstalter eines Events dazu lizenziert, Produkte mit der Veranstaltungsbezeichnung zu versehen, wobei jedoch die Exklusivität dieser Berechtigung eine entscheidende Rolle spielt[3].

II. Probleme des Sponsorings

Eine derartige, bei sportlichen Großveranstaltungen inzwischen übliche Vermarktungsstrategie wirft jedoch besondere Probleme auf.

Der immense Anreiz für eine Vielzahl von Unternehmen, mit der zweifellos großen Werbekraft einer Sportveranstaltung zu werben, liegt auf der Hand eine tatsächliche Nutzung derselben ist gleichwohl mit gravierenden Schwierigkeiten verbunden.

Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang, die mit dem Sponsoring einer solchen Veranstaltung verbundenen hohen Kosten auf der einen und die begrenzte Zahl der zu vergebenden Exklusivlizenzen auf der anderen Seite. So mussten beispielsweise die 13 von der FIFA mit Lizenzen bedachten offiziellen Sponsoren der WM 2006 für die weltweite Nutzung der FIFA-Marken je 45 Mio. € an den Weltfußballverband entrichten[4].

Die Gefahr einer "wilden" Nutzung durch Nicht-Sponsoren zur Vermarktung ihrer Produkte, welche zunächst die Exklusivität des Sponsorings gefährdet und in diesem Zusammenhang den Marketingwert der Veranstaltung nicht unerheblich beeinträchtigen kann, liegt auf der Hand. Ein solches Phänomen wird weitläufig als "Ambush Marketing" bezeichnet. Hierbei handelt es sich um Marketing-Aktionen von Unternehmen, die keinen unterstützenden Beitrag als Sponsor oder Lizenznehmer geleistet haben, die aber dennoch Bezug auf das Sportereignis nehmen um hieraus einen ökonomischen Nutzen zu ziehen[5]. In diesem Zusammenhang ist auch die durch den Veranstalter nicht autorisierte Verwendung der Bezeichnung einer Veranstaltung von Bedeutung. Um solch wertminderndem Wildwuchs vorzubeugen und ihr Marketinginteresse unter den Schutz des Markenrechts zu stellen, schreiten die Organisatoren vermehrt zur Eintragung ihrer Veranstaltung auch in das deutsche Markenregister.

III. Schutzinhalt der Marke

Der auf diese Weise angestrebte Schutzinhalt gliedert sich in drei wesentliche Schutztatbestände, welche das MarkenG im Rahmen seines § 14 MarkenG, der anstelle des früheren § 16 UWG getreten ist[6], bereit hält. So beschreibt §14 Abs.1 MarkenG die Rechtsnatur des subjektiven Markenrechts im Sinne eines Ausschließlichkeitsrechts, durch welches es dem Markeninhabers vorbehalten ist, jedem ohne Zustimmung handelnden Dritten die Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr zu untersagen[7]. Dieses gliedert sich in drei Verletzungstatbestände, den Identitätsschutz (§ 14 Abs.2 Nr.1), Verwechslungsschutz (§ 14 Abs.2 Nr.2) und den Schutz vor unlauterer Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung einer „bekannten“ Marke (§ 14 Abs.2 Nr.3).

1. Identitätsschutz, § 14 Abs.2 Nr.1 MarkenG

Im Rahmen des Markenschutzes der Bezeichnungen von Sportveranstaltungen kann zunächst der Identitätsschutz von Bedeutung sein.

a) Voraussetzungen

Dessen Tatbestand setzt Identität in zweifacher Hinsicht, namentlich bezüglich der Zeichen- und der Waren/Dienstleistungsidentität voraus. Identitätsschutz besteht also gegen die Verwendung eines vollständig identischen Zeichens im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen, die aus Sicht des Verkehrs denjenigen zumindest ähnlich sind, für welche die Marke eingetragen wurde[8].

b) Identitätsschutz bei Bezeichnungen von Sportveranstaltungen

Für die Verwendung von Bezeichnungen von Sportveranstaltungen ergäben sich diesbezüglich keine Besonderheiten. So müsste die unautorisierte Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen mit einem dem eingetragenen identischen Zeichen zur Tatbestandsmäßigkeit führen.

2. Verwechslungsschutz, § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG

In Anbetracht der vielfältigen Formulierungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen kann darüber hinaus der Verwechslungsschutz im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen eine Rolle spielen

a) Voraussetzungen

Die Verwechslungsgefahr ist in § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG in Form eines Schadensersatz- und Unterlassungsanspruchs und in § 9 abs.1 Nr.2 in Form eines relativen Schutzhindernisses identisch geregelt. Ihre Beurteilung hat nach der ständigen Rechtsprechung des BGH unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - anhand der Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild oder im Sinngehalt[9] - zu erfolgen[10].

Maßgeblich für eine Beurteilung ist hier der inländische Verkehr der "durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher[11] ".

b) OLG Hamburg, Urteil vom 13. 9. 2007 - 2 U 240/05 (WM-Marken)

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich das Hanseatische Oberlandesgericht unter anderem mit der Frage zu befassen, ob zwischen der zugunsten der FIFA eingetragene IR-Marke "SOUTH AFRICA 2010" und der angegriffenen Marke Südafrika 2010“ eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs.1 Nr.2 MarkenG besteht.[12]

Hier kam das Gericht zu dem Befund, dass Verwechslungsgefahr nicht vorliege. Es führte hierzu aus, dass zwischen beiden Marken nur eine leicht unterdurchschnittliche Ähnlichkeit vorhanden sei, welche sich auf den gemeinsamen Bestandteil "2010" beschränke.

"SOUTH AFRICA 2010" unterscheide sich von "Südafrika 2010" jedoch grundlegend anhand ihrer Fremdsprachlichkeit, welche der Bezeichnung ein Flair an Internationalität verleihe[13]. In ähnlicher Weise sei auch das Verhältnis der Marken "Germany 2006" und "Deutschland 2006" zu bewerten[14].

c) Stellungnahme

Trotz des Tatsache, dass die Entscheidung des OLG die Verwechslungsgefahr in streitgegenständlicher Hinsicht vornehmlich im Zusammenhang mit dem relativen Schutzhindernis des § 9 Abs.1 Nr.2 MarkenG behandelt hat, können daraus aufgrund identischer Begrifflichkeit auch Rückschlüsse auf den Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG gezogen werden.

Die sich aus diesem entfaltende Schutzwirkung dürfte für Bezeichnungen sportlicher Events mit Rücksicht auf das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts von nachrangiger Bedeutung sein. So hat das Gericht der Erfüllung des Tatbestands von § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG in den Fällen von Bezeichnungen für Sportveranstaltungen verhältnismäßig hohe Hürden gesetzt, wonach hier dem Verwechslungsschutz neben dem Identitätsschutz aus § 14 Abs.2 Nr.1 MarkenG in der Praxis wenig Anwendungsspielraum verbleiben dürfte.

So wird zur Ausnutzung der Werbekraft eines Sportevents in der Regel eine Formulierung genügen, welche im Sinngehalt auf dieses hinzuweisen in der Lage ist. Eine Ähnlichkeit im Sinngehalt reicht aber nach Ansicht des OLG gerade nicht aus, um den Schutzbereich des § 14 abs.2 Nr.2 MarkenG zu eröffnen.

C. Schutzfähigkeit nach dem Markengesetz

Nicht zuletzt durch die Angriffe der Firma Ferrero auf Marken der FIFA rückte jedoch in den letzten Jahren die Frage der grundsätzlichen Schutzwürdigkeit von Sportveranstaltungen nach den Voraussetzungen des MarkenG mehr und mehr in den Vordergrund.

I. Schutz als Marke, § 1 Nr.1

Zunächst gilt es dazu die Schutzfähigkeit von Sportveranstaltungen im Rahmen der Marken aus § 1 Nr.1 MarkenG zu ergründen.

1. Markenfähigkeit, § 3 Abs.1 MarkenG

Grundvoraussetzung des Schutzes von Zeichen als Marke nach § 1 Nr.1 MarkenG ist zunächst das Vorliegen der in § 3 Abs.1 geforderten abstrakten Markenfähigkeit.

a) Abstrakte Unterscheidungskraft

Diese ist für alle Zeichen denkbar, die geeignet sind Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden[15]. Mit der Ausnahme der in Abs.2 aufgezählten Formen können markenfähige Zeichen grundsätzlich in allen erdenklichen Formen den Anforderungen von § Abs.1 entsprechen. In Abgrenzung zur konkreten Unterscheidungseignung – bezogen auf spezielle Produkte und Dienstleistungen – wie sie in § 8 Abs.2 Nr.1 in Form einer absoluten Schranke formuliert ist, muss im Rahmen der Markenfähigkeit von einer rein abstrakte Unterscheidungseignung der zu beurteilenden Marke ausgegangen werden[16]. Nach ganz herrschender Auffassung ist die Markenfähigkeit auch nur dann zu verneinen, wenn das betreffende Zeichen selbst in einem „beliebigen, theoretisch vorstellbaren Fall“[17] nicht zur Unterscheidung geeignet ist.

Es kann infolge dieses sehr weit gefassten Bewertungsmaßstabs nur in den seltensten Fällen, so beispielsweise in sehr allgemeinen Werbeanpreisungen oder unübersichtlichen langen Zeichengebilden von fehlender Markenfähigkeit ausgegangen werden[18].

b) Die Markenfähigkeit von Sportveranstaltungen

Die abstrakte Markenfähigkeit von Sportveranstaltungen i.S.d. § 3 Abs.1 MarkenG scheint im Lichte ihrer weiten Auslegung durchweg unproblematisch, bejahten doch bisherige Entscheidungen deutscher Gerichte diesen Gesichtspunkt in aller gebotenen Kürze. So wies das BPatG bezüglich der Marke „FUSSBALL WM 2006“ lediglich darauf hin, dass diese als Kombination aus einem Wort, einer Abkürzung und einer Jahreszahl abstrakt unterscheidungsfähig sein müsse, worauf zahlreiche bereits existierende Kombinationsmarken hindeuteten[19]. In nächstinstanzlicher Entscheidung traf der BGH bezüglich dieser Frage im Übrigen keine ergänzenden oder gar korrigierenden Feststellungen.

2. Entstehung von Markenschutz

Für die weiteren, zur Frage des Schutzes von Sportveranstaltungen durch das MarkenG zu treffenden Feststellungen gilt es zunächst differenziert anhand der Entstehung des Markenschutzes wie sie in § 4 Nr.1-3 MarkenG geregelt ist, die einzelnen Schutz-voraussetzungen zu beleuchten.

a) Eintragung, § 4 Nr.1 MarkenG

Markenrechtlicher Schutz entsteht zunächst unabhängig von der tatsächlichen Benutzung durch Anmeldung und Eintragung in das Markenregister der DPMA[20]. Mit der Eintragung erwirbt der Anmelder das förmliche Recht an der Marke, welches mittels der Verletzungsansprüche der §§14, 18, 19 MarkenG durchgesetzt werden kann[21].

b) Eintragungsfähigkeit/ Schranken des § 8 Abs.2 MarkenG

Als Voraussetzung der Eintragung ist gemäß § 37 I MarkenG das Vorliegen der Eintragungsfähigkeit durch das DPMA zu überprüfen.

Trotz vorhandener Markenqualität nach § 3 Abs.1 MarkenG kann im Falle eines absoluten Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr.1-10 i.V.m. § 50 Abs.1 MarkenG die Löschung einer eingetragenen Marke bewirkt werden. Im Folgenden soll insbesondere auf die Schranken der Abs.1, 2, 10 eingegangen werden, da diese im Bereich des Markenschutzes von Sportveranstaltungen - zumindest in der bisherigen Rechtsprechung - von entscheidender Bedeutung sind.

aa) Unterscheidungskraft, § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG

Ein Zeichen kann zunächst nur dann auch als solches eingetragen werden, wenn es über Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG verfügt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH bemisst sich diese abstrakt formulierte Schranke des Markenrechts an der, einer „Marke innewohnenden konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden“[22]. Im Gegensatz hierzu ist die bloße Markenfähigkeit nach § 3 Abs.1 MarkenG anhand der abstrakten Unterscheidungseignung eines Zeichens ohne Bezug zu den von ihr konkret bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen[23].

aaa) Markenfunktion

Die Unterscheidungskraft einer Marke spiegele sich vordergründlich in Form einer Herkunftsfunktion wieder[24], worunter jedoch weniger ein Hinweis auf die tatsächliche betriebliche Herkunft einer Ware zu verstehen sei, sondern vielmehr die Einordnung derselben in einen erweiterten Verantwortungsbereich eines bestimmten Unternehmens[25]. Bestimmung des Markenrechts sei es schließlich, Unternehmen die Möglichkeit einzuräumen Verbraucher mittels der Qualität ihrer Erzeugnisse an sich zu binden, woraus sich im Rückschluss ergeben müsse, dass schutzwürdige Marken nur solche sind, die dem Verbraucher garantieren, dass ein mit ihnen versehenes Produkt unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden könne[26]. Einhergehend mit dieser Hauptfunktion der geschützten Marke besitze diese zwar auch andere Funktionen, so beispielsweise Werbefunktion oder die Kommunikationsfunktion[27], mit Hinblick auf die Unterscheidungskraft einer Marke seien diese jedoch von nur untergeordneter Bedeutung. Ganz herrschend wird davon ausgegangen, dass eine Marke ausschließlich dann als unterscheidungskräftig i.S.d. § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG eingeordnet werden kann, wenn deren Eignung zur Herkunftsfunktion bejaht werden kann[28].

bbb) Bestimmungsmaßstab und Voraussetzungen

Als Bestimmungsmaßstab muss hier die Verkehrsauffassung der beteiligten Verkehrskreise, also derjenigen Verbrauchergruppe, die von den konkreten Waren oder Dienstleistungen der Anmeldung angesprochen oder beeinflusst wird, zu Rate gezogen werden[29].

Der ausschlaggebende Verkehrskreis orientiere sich folglich an der mutmaßlichen Wahrnehmung eines normal informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen[30].

Ferner muss zudem – mit Rücksicht auf den Wortlaut der gesetzlichen Grundlage, welcher einschränkend vom Fehlen „jeglicher Unterscheidungskraft“ spricht – grundsätzlich ein großzügiger Maßstab angelegt werden[31]. Beispielsweise könne es weder auf eine besondere Originalität, einen Grad an Eigentümlichkeit oder gar eine ästhetische Qualität der zu beurteilenden Marke ankommen[32]. Jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft müsse ausreichen, um das Schutzhindernis zu überwinden[33]. Hieraus könne jedoch nicht per se der Umkehrschluss gezogen werden, dass ein tatsächliches Vorliegen dieser qualitativen Merkmale als Indiz für die Eignung einer Marke als Unterscheidungsmittel gänzlich unbeachtlich sein müsse[34].

ccc) Unterscheidungskraft von Wortmarken

Speziell der Gattung der Wortmarken fehlt es an Unterscheidungskraft grundsätzlich dann, wenn diese in rein beschreibendem Verhältnis zur betreffenden Ware oder Dienstleistung stehen[35]. Marken in Form gebräuchlicher Wörter der deutschen Sprache oder bekannter Fremdsprachen entbehren darüber hinaus dann jeglicher Unterscheidungskraft, wenn diese vom Verkehr im Bezug auf die mit ihnen versehenen Waren oder Dienstleistungen nicht als kennzeichnend sondern als rein beschreibend verstanden werden[36].

ddd) Event- oder Ereignismarke

Teilweise wird in der Literatur die Rechtsfigur einer Event- oder Ereignismarke, für die - zumindest hinsichtlich der konkreten Unterscheidungskraft - spezielle Eintragungs-voraussetzungen gelten sollen, diskutiert. Hinter diesem Begriff verbirgt sich die Eintragung der Bezeichnung einer Großveranstaltung zugunsten des Veranstalters um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, im Rahmen von Sponsoring bestimmten Unternehmen die Verwendung der Eventmarke zu gestatten[37].

Die einer Eventmarke innewohnende Besonderheit soll sich - in Abgrenzung zu den "herkömmlichen" Marken - insbesondere aus deren Funktion ergeben.

Als ein Kommunikationszeichen über unternehmerische Leistungen weise die Eventmarke nicht auf die Herkunft von Waren und Dienstleistungen hin, sondern garantiere deren Ursprungsidentität als Produkt von Merchandising und Sponsoring[38]. Im Sinne dieser erweiterten Herkunftsfunktion betont Fezer, müsse als konkretes Unterscheidungsmittel nunmehr auch die unternehmerische Leistung der Organisation, Finanzierung und Veranstaltung betreffender Events zu berücksichtigen sein[39]. Die Marke diene demnach als Mittel zum Transport von Botschaften über Eigenschaften von Produkten einer Identifizierungsfunktion, welche es dem Verbraucher ermögliche, eine Produkt von anderen auf dem Markt vorhandenen Produkten zu unterscheiden[40].

Im Mittelpunkt stehe hier die von der Rechtsprechung weithin anerkannte Werbe- und Kommunikationsfunktion einer Marke, welche auf Kooperationen zwischen dem Markeninhaber und dritten Unternehmen hinweise und mithin zum rechtlich geschützten Markeninhalt gehören könne[41]. Immerhin habe auch der BGH zutreffend anerkannt, dass sich die Identifizierungs- und Werbefunktion einer Marke nicht im Grundsatz ausschlössen[42].

[...]


[1] FIFA TV Viewing Figures, <http://www.fifa.com/mm/document/fifafacts/ffprojects/ip-401_05a_tvstats_2659.pdf>, abgerufen am 15.03.2008.

[2] Hamacher, SpuRt 2005, 55.

[3] Pechtl, S.14.

[4] Pechtl, S.15 Fn.23.

[5] Pechtl, S. 2.

[6] Teplitzky, WRP 2003, 415.

[7] Ingerl/Rohnke, MarkenG § 14 Rn.1,2.

[8] Ingerl/ Rohnke, MarkenG § 14 Rn. 214.

[9] BGH GRUR 1959, 183; BGH GRUR 1990, 367, 368; BGH GRUR 1992, 110, 112; Teplitzky, WRP 2003, 415.

[10] BGH GRUR 2002 545; BGH GRUR2006, 61.

[11] BGH GRUR 1999, 995.

[12] OLG Hamburg, Urteil vom 13. 9. 2007 - 2 U 240/05 (WM-Marken), in: GRUR-RR 2008, 50-55.

[13] OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 50, 53.

[14] OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 50, 54.

[15] Ingerl/Rohnke, MarkenG § 3 Rn.6.

[16] Lange, MarkenG, Rn. 251; Ingerl/Rohnke, MarkenG § 3 Rn.7.

[17] Ingerl/Rohnke, MarkenG § 3 Rn.223.

[18] Hacker, GRURint 2004, 215, 216.

[19] BPatG GRUR 2005, 948.

[20] Deutsches Patent- und Markenamt.

[21] Ingerl/Rohnke, MarkenG § 4 Rn.4.

[22] Ingerl/Rohnke, MarkenG § 8 Rn.113; BGH GRUR 2002, 1070, 1071.

[23] BGH GRUR 2001, 240, 241.

[24] Ingerl/Rohnke, MarkenG Einl. Rn.66.

[25] Fezer, MarkenG § 8 Rn.36.

[26] Fezer, MarkenG § 8 Rn.36; EuGH, GRURInt 1990, 960; EuGH GRURInt 1994, 614.

[27] Ingerl/Rohnke, MarkenG Einl. Rn. 66.

[28] Ströbele, GRUR 2001, 662, 663.

[29] Fezer, MarkenG § 8 Rn.32.

[30] EuGH, GRURInt 2004, 674, Rn.73-75; EuGH, GRURInt 2005, 135, Rn.19.

[31] BGH GRUR 2002, 64.

[32] BGH GRUR 2000, 722, 723; BGH GRUR 2001, 1070, 1071.

[33] BGH GRUR 1999, 1089, 1091.

[34] BGH GRUR 2001, 413, 415; BGH GRUR 2000, 321, 322.

[35] Ingerl/Rohnke, MarkenG § 8 Rn. 134; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 ; BGH GRUR 2000, 882, 883.

[36] BGH GRUR 1999, 1089, 1091; BGH GRUR 1995, 408, 409; BGH GRUR 1999, 728, 729; BGH GRUR 2002, 64, 65.

[37] Raab, MarkenR 2006, 522, 524.

[38] Raab, MarkenR 2006, 522, 525.

[39] Fezer, FS Tilmann S. 327.

[40] Gaedertz, WRP 526, 529.

[41] Fezer, FS Tilmann S. 331.

[42] Fezer, FS Tilmann S. 326; BGH GRUR 2000, 720, 721; BGH GRUR 2000, 722, 723.

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Details

Titel
Kennzeichenschutz von Sportveranstaltungen nach deutschem Recht
Untertitel
Markenschutz im Lichte der Fussball WM und Olympia
Hochschule
Freie Universität Berlin
Veranstaltung
Schwerpunkt Unternehmens- und Wirtschaftsrecht
Note
17 Punkte
Autor
Jahr
2008
Seiten
50
Katalognummer
V144336
ISBN (eBook)
9783640536696
ISBN (Buch)
9783640536771
Dateigröße
594 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Markenrecht, Sportveranstaltungen, FIFA, UEFA, Fussball, WM, Sport, Olympia, Unterscheidungskraft, Studienabschlussarbeit, MarkenG, Markenamt, Weltmeisterschaft, OlympSchG, Kennzeichenschutz, Sponsoring, Sponsoren, Markenregister, Markeninhaber, Identitätsschutz, Verwechslungsschutz, Schutzhindernis, Markenfähigkeit, Kombinationsmarken, Eintragungsfähigkeit, Eintragungshindernis, Herkunftsfunktion, Eigentümlichkeit, Wortmarke, Eventmarke, Großveranstaltung, Merchandising, Ferrero, BPatG, DPMA, Freihaltebedürfnis, Lizenzierung, sprachübliche, Bösgläubigkeit, Verkehrsdurchsetzung, Schutzfähigkeit, FIFA-Marken, Verkehrsgeltung, Unternehmenskennzeichen, Werktitel, IOC, Sportrecht, Schwerpunktbereich, Seminararbeit, Wirtschaftsrecht, Formatvorlage, wissenschaftliche Arbeit, 17 Punkte, Südafrika 2010, Wm 2006, Deutschland 2006, GRUR, Immaterialgüterrecht, Ambush Marketing, Unterlassungsanspruch, Löschung, Marke, Unternehmensrecht, Hausarbeit
Arbeit zitieren
Michael Alber (Autor:in), 2008, Kennzeichenschutz von Sportveranstaltungen nach deutschem Recht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/144336

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