Kompetenzgrenzen des EuGH

Ausbrechende Rechtsakte vor dem Hintergrund der Diskussion um die Entscheidungen "Junk" und "Mangold"


Seminararbeit, 2009

33 Seiten, Note: Sehr Gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

A. Ausbrechende Rechtsakte
I. Ultra vires -Handlungen: Ursprünge und Definition
II. Ausbrechende oder fehlerhafte Rechtsakte als Verletzung der Verbandskompetenz
III. Das Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgerichts
1. Inhalt und Grenzen des Urteils
2. Folgen des Urteils

B. Die Fälle „Junk" und „Mangold"
I. Der Fall Rs C-188/03: lrmtraud Junk/Wolfgang KOhnel
1. Sachverhalt und Prozessverlauf
2. Die Entscheidung des EuGH
II. Der Fall Rs. C-144/04: Werner Mangold/ROdiger Helm
1. Sachverhalt und Prozessverlauf
2. Die Entscheidung des EuGH
III. Kritische Analyse der Fälle „Junk" und „Mangold"
1. Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung?
2. Finden oder Erfinden eines allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts?
3. Unmittelbare horizontale (Vor-)Wirkung von Richtlinien?
a) Vorwirkung der Richtlinie
b) Unmittelbare horizontale Richtlinienwirkung
c) Ergebnis

C. Conclusio
I. Kritik an der Rechtsprechungspraxis des EuGH
II. Der EuGH als „Superrevisionsinstanz"?

Anhang

I. Literaturverzeichnis

II. Rechtsquellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Die zunehmende Integration auf europäischer Ebene ist eine unbestrittene Tatsache. Daher scheint es nur logisch und zweckmäßig, wenn ganz im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nach Art 5 Abs 3 EUV (ex-Art 5 Abs 2 EGV) die Union in jenen Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig wird, soweit die Zwecke der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können. Zu diesen Bereichen gehört seit einigen Jahren auch das Arbeitsrecht, um im Hinblick auf einen funktionierenden Binnenmarkt (dh Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit) gleiche arbeitsrechtliche Standards in den Mitgliedstaaten zu schaffen. Diese Seminararbeit wird sich dabei mit der Problematik auseinandersetzen, wann die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes diese Kompetenzen der Union überschreitet, und zwar anhand zweier konkreter Fälle mit arbeitsrechtlichem Bezug. Mit dem „ Maastricht “-Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts wurde für solche kompetenzüberschreitende Handlungen der Begriff der „ausbrechenden Rechtsakten“ geprägt. Darunter versteht man einen unzulässigen ultra vires -Akt eines Organs, der gegen bestehendes Kompetenzrecht oder – wie im Falle des EuGH – etablierte Rechtsprechung verstößt. Kritiker von „ausbrechenden Rechtsakten“ argumentieren dabei vor allem, dass die Mitgliedstaaten die Europäische Union niemals zu solchen Rechtsakten ermächtigt haben und dass mit einer derart ausuferenden Rechtsprechungspraxis die rechtstaatliche Gewaltenteilung gefährdet wird.

Kapitel A (Ausbrechende Rechtsakte) dient daher der Klärung der Begriffe „ultra vires-Akte“, „ausbrechende Rechtsakte“ als Verletzung der Verbandskompetenz und einer Analyse des „Maastricht“-Urteils des Bundesverfassungsgerichts.

Kapitel B (Die Fälle „Junk“ und „Mangold“) wird als Hauptteil dieser Arbeit zwei konkrete Fälle untersuchen, die oftmals als „ausbrechende Rechtsakte“ qualifiziert werden. Den kurzen Sachverhaltsdarstellungen und Zusammenfassungen der jeweiligen Entscheidungen folgen ausführliche Untersuchungen der Rechtsfolgen dieser Fälle, deren Einfluss auf europäisches und nationales Recht und mögliche Modifikationen der bisherigen EuGH-Rechtsprechung (insbesondere der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien).

Kapitel C (Conclusio) schließlich fasst die Kritik an den besprochenen Fällen bzw der Vorgangsweise des EuGH mit seiner extensiven Rechtsprechung zusammen und beleuchtet kurz die Rolle des Gerichts als mögliche „Superrevisionsinstanz“.

A. Ausbrechende Rechtsakte

I. Ultra vires -Handlungen: Ursprünge und Definition

Der Begriff der rechtlichen ultra vires -Handlung stammt aus der anglo-amerikanischen Rechtstradition.[1] So ist zB in England jeder Act of Parliament, also jede rechtliche Handlung des Gesetzgebers, Ausdruck souveräner und grundsätzlich unbeschränkter Gesetzgebungsgewalt. Dies bedeutet erstens, dass jede Handlung nur durch eine lex posterior aufgehoben oder verändert werden kann, und zweitens, dass gesetzgeberische Akte für die Gerichte grundsätzlich unangreifbar werden – Gerichte dürfen Gesetze nur anwenden, die Frage nach der Verfassungskonformität derselben stellt sich nicht.[2] Empfindet ein Gericht nun ein Gesetz als „ungerecht“ oder rechtspolitisch bedenklich, so kann es dieses in Ermangelung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit[3] durch Interpretation in der Rechtsprechung anpassen und damit eine Kontrolle über die Ausübung exekutiver öffentlicher Gewalt im Rahmen der judicial review ausüben. Das Resultat dieser Kontrollkompetenz ist, dass die englischen Gerichte in jenen Bereichen, in denen der Verwaltung öffentliche Gewalt durch Parlamentsakt übertragen wurde, die Ausübung dieser Gewalt auf Konformität mit dem Übertragungsakt überprüfen. Dazu zählt ebenso, ob eine Entscheidung der Verwaltung die Grenzen der durch Parlamentsakt übertragenen Rechtsmacht überschritten hat und damit ultra vires ist.[4]

Maßgeblich entwickelt wurde diese ultra vires -Doktrin von Albert Dicey, der argumentierte, dass kein Staat berechtigt sei, „to exceed its acknowledged legislative authority“, und dass es somit „cases of legislative action, which may be considered ultra vires“[5] gebe. Derartige willkürliche Rechtsakte sind natürlich nicht nur auf das innerstaatliche Recht beschränkt, sondern erstrecken sich zuweilen natürlich auch auf das Völkerrecht.[6]

Obwohl dieser Begriff in verschiedenen Ländern grundsätzlich ähnliche Rechtsinstitute bezeichnet, kann dessen Bedeutung von Land zu Land dennoch stark variieren.[7] So versteht man in der bundesdeutschen und österreichischen Rechtsordnung unter der ultra vires -Lehre das Institut der Verbandskompetenz[8], das als Element der formellen Rechtmäßigkeit eines Rechtsaktes zu untersuchen ist.[9] Anders ausgedrückt stellt die Verbandskompetenz die rechtliche Zuordnung von Kompetenzen an eine Gebietskörperschaft dar, was regelmäßig durch gesetzliche Zuweisung geschieht. In dieser Zuweisung umschreibt der Gesetzgeber nach Maßgaben der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung den Wirkungs- und Kompetenzbereich von Verwaltungsträgern und gewährt ihnen somit Verbandskompetenz.[10] Diese gesetzliche Aufgabenverteilung als Regelfall der Kompetenzbegründung ist notwendig, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung in einem föderalen System unterschiedlicher und abgrenzbarer Verwaltungsträger zu gewährleisten.[11]

Die Verbandskompetenz garantiert damit nicht nur den öffentlichen Rechtspersonen einen abgeschirmten Bereich eigenständiger Aufgabenerfüllung[12], sondern begrenzt zugleich auch den Wirkungsbereich dieser Rechtspersonen auf eben diesen vorgesehen Bereich, um die Integrität der Verbandskompetenz anderer, in räumlicher oder sachlicher Nähe handelnder staatlicher Rechtspersonen, zu sichern (sog. Gebietskompetenz[13]). Daraus folgt, dass diejenige Verbandskörperschaft, die ihre personale oder territoriale Verbandskompetenz außer Acht lässt und über den ihr zugewiesenen Handlungsbereich hinausgreift, sich ultra vires – also außerhalb ihrer Verbandsmacht – bewegt.[14] Der erste Senat des Bundesgerichtshofs hat in Bezug auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entschieden, diese seien „[...] jedenfalls grundsätzlich nur im Rahmen des ihnen durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben- und Wirkungsbereichs zu einem rechtswirksamen Handeln befugt [...]“ und daher könnten sie „[...] nur innerhalb des durch ihre Zwecke und Aufgaben bestimmten sachlich und räumlich beschränkten Lebenskreises handeln.“[15] Folglich kann die Kompetenz einer juristischen Person des öffentlichen Rechts niemals über den ihr durch Gesetz, Satzung oder Zweck zugewiesenen Wirkungskreis hinausgehen – widrigenfalls ist die Handlung als rechtsunwirksam zu betrachten. Denn nimmt die Verwaltung Aufgaben wahr, für die ihr eine Verbandskompetenz nicht zusteht, verstößt sie gegen das Gesetz.[16]

II. Ausbrechende oder fehlerhafte Rechtsakte als Verletzung der Verbandskompetenz

Mit der Schaffung Internationaler Organisationen wie zB den Vereinten Nationen, der weiter zunehmenden Integration der Europäischen Union und der Übertragung von Kompetenzen, die zuvor im Bereich der Mitgliedstaaten lagen, an ein internationales oder supranationales Rechtssubjekt, stellt sich nun die Frage, inwieweit die Überschreitung der Verbandskompetenz auch auf internationaler Ebene rechtsunwirksame Akte nach sich ziehen kann.

In diesem Sinne versteht man unter einem „ausbrechenden“ oder „fehlerhaften Rechtsakt“ all jene Organakte einer internationalen oder auch supranationalen Organisation, die unter Außerachtlassung oder Verletzung einer materiellen und/oder formellen Rechtserzeugungsregel[17] zustande gekommen sind. Daher sind alle Organakte, die außerhalb der Verbandskompetenz der Organisation selbst oder der Organkompetenz eines ihrer Organe liegen, die an einem Verfahrensfehler leiden oder gegen inhaltliche Anforderungen an den Organakt verstoßen, als ausbrechende bzw fehlerhafte Rechtsakte zu qualifizieren.[18] Sind Kompetenzen nach Sachbereichen (zB Zollunion[19], Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes[20]) oder Zielvorgaben (zB durch den Europäischen Rat[21]) Kompetenzträgern zugewiesen, so liegt ein kompetenzüberschreitender Akt dann vor, wenn Tatbestandsmerkmale, welche solche Sachbereiche oder Zielvorgaben bestimmen und an welche die Rechtsfolge der Kompetenzzuweisung geknüpft wird, nicht erfüllt sind. In diesem Fall fehlt die Rechtsgrundlage für einen solchen Akt und es liegt eine typische Kompetenzüberschreitung vor.[22]

Unter einer Kompetenzüberschreitung im weiteren Sinne versteht man, wenn die Handlung aus formellen oder materiellen Gründen eine rechtswidrige Handlung darstellt. Danach besteht nie eine Rechtsgrundlage zur Setzung solcher Akte. Konkrete Beispiele für solche ultra vires -Handlungen im weiteren Sinne sind die fehlende örtliche, instanzielle oder funktionelle Zuständigkeit eines Kompetenzträgers, dh Fragen der Organkompetenz, sowie Verfahrensfehler und generell Verstöße gegen höherrangiges Recht[23], insbesondere gegen Grundrechte.[24]

In einem aus mehreren Ebenen bestehenden System (dh in einem genuin föderalen System oder dem System der Europäischen Union) kann man darüber hinaus unterscheiden, ob die Kompetenzwidrigkeit unmittelbar aus dem Recht des Kompetenzträgers (aus ebenenimmanenten Gründen) folgt, oder ob Rechtsakte erst mittelbar durch „außerhalb“ dieses Rechts des Kompetenzträgers hinzutretendes Recht kompetenzwidrig werden (aus ebenentranszendenten Gründen[25]). Ein Beispiel für eine ebenenimmanente Kompetenzwidrigkeit auf europäischer Ebene wäre der Erlass einer Verordnung auf dem Gebiet des Strafrechts, soweit die EU dafür über keine sachlichen Kompetenzen verfügt.[26]

III. Das Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgerichts

1. Inhalt und Grenzen des Urteils

Eine wegweisende Entscheidung, wie die Mitgliedstaaten mit kompetenzwidrigen Rechtsakten der EU (und der EG) umgehen, stellt das sogenannte Maastricht -Urteil[27] des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. Oktober 1993 dar.[28] Mit diesem Urteil begründete das BVerfG einen verfassungsrechtlichen Kontrollvorbehalt über die Kompetenzausübung der EU/EG[29]

[...]


[1] Vgl. Elke Gurlit, Verwaltungsvertrag und Gesetz. Eine vergleichende Untersuchung zum Verhältnis von vertraglicher Bindung und staatlicher Normsetzungsautorität, 2000, 247.

[2] Vgl. Florian Becker, Die Bedeutung der ultra vires -Lehre als Maßstab richterlicher Kontrolle öffentlicher Gewalt in England, in: ZaöRV 61 (2001), 87.

[3] Vgl. William Wade/Christopher Forsyth, Administrative Law, 19947, 26.

[4] Vgl. Becker, ibid.

[5] Albert Dicey, A Digest of the Law of England with Reference to the Conflict of Laws, 1924, 23.

[6] Vgl. dazu ausführlich Gerhard Leibholz, Das Verbot der Willkür und des Ermessensmissbrauches im völkerrechtlichen Verkehr der Staaten, in: ZaöRV 1 (1929), 94.

[7] Vgl. Gurlit, ibid., 638.

[8] Vgl. Martin Oldiges, Verbandskompetenz, in: DÖV (1989), 873f.

[9] Vgl. Becker, ibid., 85.

[10] Vgl. Oldiges, ibid.

[11] Vgl. Gurlit, ibid., 246.

[12] Vgl. Rolf Grawert, Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern in der Bundesrepublik Deutschland, 1967, 195.

[13] Vgl. den Begriff in Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV, 1990, § 98, Rn 33.

[14] Vgl. Becker, ibid., 85.

[15] BGHZ 20, 119 (124).

[16] Vgl. Christoph Gusy, Parlamentarischer Gesetzgeber und Bundesverfassungsgericht, 1985, 20f.

[17] Rechtserzeugungsregeln stellen grundsätzlich jene verfassungsrechtlichen Rechtsvorschriften dar, die das Verfahren der Erzeugung und Änderung von Normen festlegen; vgl. Peter Koller, Theorie des Rechts, 19972, 125.

[18] Vgl. Claudia Annacker, Der fehlerhafte Rechtsakt im Gemeinschafts- und Unionsrecht, 1998, 7.

[19] Art 3 Abs 1 lit a AEUV.

[20] Art 3 Abs i lit b AEUV.

[21] Art 15 EUV.

[22] Vgl. Franz C. Mayer, Die drei Dimensionen der Europäischen Kompetenzdebatte, in: ZaöRV 61 (2001), 593. Mayer nennt in ibid. als konkrete Beispiele für solch eine Kompetenzüberschreitung die Bundesgesetzgebung zur Staatshaftung aus der Rechtsordnung des Grundgesetzes (da kein bürgerliches Recht iSv Art 74 I Nr 25 GG; BVerfGE 61, 149) und die Bundesgesetzgebung zur Regelung des Schusswaffenbesitzes auf dem Schulgelände (da keine Regelung des zwischenstaatlichen Handels iSd Commerce Clause, Art I Section 8 der US-Verfassung; United States v. Lopez, 514 U.S. 549 (1995)).

[23] Vgl. Mayer, ibid.

[24] Vgl. Peter Häberle, Grundrechte im Leistungsstaat, in: VVDStRL 30 (1972), 87f; vgl. für die grundrechtliche Dimension von Verfahrensvorschriften im deutschen Verfassungsrecht BVerfGE 53, 30 (65f).

[25] Für das Begriffspaar „ ebenenimmanent - ebenentranszendent “ vgl. die Terminologie bei Horst Ehmke, Beiträge zur Verfassungstheorie und Verfassungspolitik, 1981, 130f., und Norbert Wimmer, Materiales Verfassungsverständnis. Forschungen aus Staat und Recht 15, 1971, 83f.

[26] Vgl. Mayer, ibid., 594.

[27] BVerfGE 89, 155 – Maastricht.

[28] Vgl. Mayer, ibid., 600: Die Entscheidung des deutschen BVerfG stellt offensichtlich keinen isolierten Einzelfall dar. So findet man bei Gerichten der anderen Mitgliedstaaten vergleichbare Argumentationsmuster (so zB bei der italienischen Corte Costituzionale, beim dänischen Højesteret, beim spanischen Tribunal Constitucional und dem irischen Supreme Court).

[29] Vgl. ausführlicher dazu Franz C. Mayer, Europäische Verfassungsgerichtsbarkeit, in: Armin v. Bogdandy (Hrsg.), Europäisches Verfassungsrecht. Theoretische und dogmatische Grundzüge, 2003, 244f.

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Kompetenzgrenzen des EuGH
Untertitel
Ausbrechende Rechtsakte vor dem Hintergrund der Diskussion um die Entscheidungen "Junk" und "Mangold"
Hochschule
Karl-Franzens-Universität Graz  (Institut für Völkerrecht und Internationale Beziehungen)
Note
Sehr Gut
Autor
Jahr
2009
Seiten
33
Katalognummer
V142597
ISBN (eBook)
9783640535460
ISBN (Buch)
9783640535705
Dateigröße
675 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kompetenzgrenzen, EuGH, Ausbrechende, Rechtsakte, Hintergrund, Diskussion, Entscheidungen, Junk, Mangold, Sehr
Arbeit zitieren
Mag.phil., Mag.iur. Paul Gragl (Autor:in), 2009, Kompetenzgrenzen des EuGH, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/142597

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