Schutz der Aktiengesellschaft vor Berufsklägern

Zur gesetzlichen Gegenwartslage und den Reformvorstellungen in Deutschland


Masterarbeit, 2009

96 Seiten, Note: 2.2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung und Problemaufriss

B. Das aktienrechtliche Anfechtungsrecht
a. Historische Entwicklung
i. Einführung – die ersten 100 Jahre
ii. Jüngere Vergangenheit – die letzten 20 Jahre
b. Das Rechtsgebiet der aktienrechtlichen Anfechtung
1. Einführung
2. Beschlussmängel und Heilung
3. Anfechtungsbefugnis
4. Fristen, Verfahren und Rechtsfolgen
c. Rechtsmissbrauch
1. Einführung
2. Gegenwartslage des deutschen Rechts und seine Bedeutung für Berufskläger
3. Zielsetzung und Strategien der Berufskläger
4. Die Rechtsprechung

C. Umgesetzte Reformvorstellungen
a. Das UMAG – ein Rückblick
i. Einführung
ii. Neuer § 127a AktG (Aktionärsforum)
iii. Änderung des § 131 AktG (Auskunftsrecht des Aktionärs)
iv. Änderung des § 142 Abs. II, V AktG (Bestellung der Sonderprüfer)
v. Neuer § 148 AktG (Klagezulassungsverfahren)
vi. Neuer § 149 AktG (Bekanntmachungen zur Haftungsklage)
vii. Änderung des § 243 Abs. IV AktG (Anfechtungsgründe)
viii. Änderung des § 245 AktG (Anfechtungsbefugnis)
ix. Änderung des § 246 AktG (Anfechtungsklage)
x. Neuer § 246a AktG (Freigabeverfahren)
xi. Neuer § 248a AktG (Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage)
xii. Zusammenfassung
b. Das ARUG – ein Überblick
1. Einführung
2. Änderung des § 243 Abs. III Nr. 1 AktG (Anfechtungsgründe)
3. Änderung des § 246 AktG (Anfechtungsklage)
4. Änderung des § 246a AktG (Freigabeverfahren)
5. Zusammenfassung

D. Weitere Reformvorschläge
I. Mindestbesitz (Quorum)
II. Sonstige Ansätze

E. Eigener Reformvorschlag

F. Zusammenfassung und Ergebnis

G. Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung und Problemaufriss

Mit dem am 1. September 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)[1] unternimmt der deutsche Gesetzgeber neben anderen gesetzlichen Neuregelungen[2] einen erneuten Versuch, die in den vergangenen Jahren vermehrt auftretenden sog. Berufskläger[3] in ihre Schranken zu verweisen und ihrem Klagegewerbe die Geschäftsgrundlagen zu entziehen. Anstatt sich hierbei, wie von vielen[4] gefordert, an eine umfassende Reform des aktienrechtlichen Anfechtungsrechts zu wagen, verfolgt er weiterhin sein Modell der Aktienrechtsreform in Permanenz.[5] Gerade in der aktuellen wirtschaftlichen Lage zeigt es sich, dass Berufskläger mit relativ einfachen und risikoarmen Mitteln wichtige Haupt-versammlungsbeschlüsse (HV-Beschlüsse) von Aktiengesellschaften blockieren und so die Gesellschaften, z.B. bei geplanten Kapitalerhöhungen, unter Druck setzen können. Zielsetzung der vorliegenden Arbeit ist es, die Gegenwartslage sowie die gesetzlichen und wissenschaftlichen Reformvorstellungen in Deutschland zum Schutz der Aktiengesellschaft vor Berufsklägern aufzuzeigen und zu bewerten.

Die Arbeit gliedert sich dabei in sieben Kapitel. Das folgende zweite Kapitel soll in die Thematik des aktienrechtlichen Anfechtungsrechts einführen. Hierzu wird zum einen die historische Entwicklung des Anfechtungsrechts im Aktiengesetz aufgezeigt und zum anderen der aktuelle Stand der Gesetzeslage und Rechtsprechung in möglichst kompakter Form erläutert. Hierbei wird auch zur Missbräuchlichkeit der Anfechtungsklage und den Strategien der Berufskläger Stellung genommen. Im dritten Kapitel erfolgt zunächst ein Rückblick auf das am 1. November 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG).[6] Die einzelnen Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der in Wirtschaft, Wissenschaft und Politik geführten Diskussion noch einmal kurz dargestellt und einer kurzen Würdigung unterzogen.

Im Anschluss hieran werden die einzelnen Maßnahmen des ARUG unter Berücksichtigung des Gesetzgebungsverfahrens näher beleuchtet, analog zum UMAG die hierzu geführten Diskussionen und Standpunkte aufgezeigt und abschließend gewürdigt. Im vierten Kapitel wird neben anderen nur kurz aufgeführten Reformvorschlägen v.a. der Diskussionsstand zur Einführung eines Mindest-anteilsbesitzes (Quorum) als Voraussetzung für die Anfechtungsklagebefugnis aufgezeigt und gewürdigt.

Im fünften Kapitel wird ein eigener Reformvorschlag entwickelt, dem ein Konzept der unmittelbaren und mittelbaren Anfechtungsbefugnis zugrunde liegt. Dieses Konzept soll einen ersten Versuch zu einem pragmatischen Ansatz darstellen, um der Problematik der missbräuchlichen Anfechtungsklage ein wirksames Mittel entgegen halten zu können. Dabei handelt es sich auch nicht um ein komplett neues Konzept. Stattdessen werden diverse, in der Vergangenheit bereits von anderen Autoren im Ansatz angeführte, aber nicht näher untersuchte, Vorschläge aufgegriffen und weiterentwickelt, neu in Verbindung zueinander gebracht und hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit und ihren Auswirkungen in der Praxis bewertet.

In den letzten beiden Kapiteln werden die Ergebnisse der Arbeit abschließend zusammengefasst, und es wird ein Ausblick auf die kommenden Jahre des aktienrechtlichen Anfechtungsrechts am Wirtschaftsstandort Deutschland gegeben.

Die vorliegende Arbeit beschränkt sich auf die Gesellschaftsform der börsennotierten Aktiengesellschaft. Des Weiteren werden aus den jeweiligen Gesetzen nur diejenigen Maßnahmen näher beleuchtet, die der Eindämmung der missbräuchlichen Aktionärsklagen dienen sollen. Ebenfalls nicht Bestandteil dieser Untersuchung ist ein rechtsvergleichender Überblick über Gesetzgebung und Rechtsprechung anderer Länder, da dies den Rahmen überschreiten würde.

B. Das aktienrechtliche Anfechtungsrecht

I. Historische Entwicklung

1. Einführung – die ersten 100 Jahre

Die Anfechtungsklage und insbesondere deren Funktionsmissbrauch ist bei weitem keine neuzeitliche Erscheinung,[7] sondern beschäftigt die Gesetzgeber und die Rechtsprechung bereits seit dem vorletzten Jahrhundert. Schon 1884 hegte der Gesetzgeber im Rahmen der Aktienrechtsnovelle, welche das Anfechtungsrecht erstmals in kodifiziertes Recht aufnahm, die Befürchtung, dass die damalige Aktienrechtsreform ein zweischneidiges Mittel mit Nebenwirkungen sei, welche „Thür und Thor“ für „erpresserische und chikanöse Anfechtungsklagen“ öffnen könnte.[8] Das Hauptziel der Gesetzgebung damals war aber nicht die Begründung des Anfechtungsrechts, sondern eine sachgerechte Einschränkung von dessen Ausübung zum Schutz der Rechtssicherheit.[9]

Auch auf dem 31. Deutschen Juristentag 1912 in Wien wurde dieses Verhalten eingehend diskutiert und dabei beklagt, dass in einer sehr großen Zahl in erpresserischer oder sonstwie unlauteren Weise gegen Aktiengesellschaften vorgegangen wurde.[10]

In den Folgejahren kam es nicht zu einer befriedigenden Lösung. Es wurde unter anderem als offenes Geheimnis[11] bezeichnet, dass solche Proteste und Klagen meist nur zur Erreichung anderer Zwecke erhoben würden. Im Gefolge dessen befasste sich 1926 der 34. Deutsche Juristentag im Rahmen seiner Diskussionen über die Reform des Rechts der Generalversammlung erneut mit diesem Phänomen. Einer der wesentlichen Punkte war hier die Erwägung, bei der Anfechtungsbefugnis auf einen Anteilsbesitz von 5% des Grundkapitals abzustellen und fahrlässiges Verhalten in die Haftung für unberechtigte Anfechtungsklagen mit aufzunehmen.[12]

1937 schließlich wurden die Rechte der Aktionäre zur Beschlussanfechtung durch die Aktienrechtsreform deutlich eingeschränkt.[13] Dies geschah v.a. über eine Neuregelung zur Bemessung des Streitwertes, dessen Festlegung von nun an im freien Ermessen des Gerichts stand und sich nach dem Interesse der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung des Beschlusses richten sollte. Dies führte allerdings dazu, dass von Kleinaktionären aufgrund des damit verbundenen hohen Kostenrisikos praktisch keine Anfechtungsklagen mehr erhoben wurden.[14] Da in der Literatur anschließend nur noch vereinzelt von Erpressungsversuchen mit Hilfe von Anfechtungsklagen berichtet wurde, strich der Gesetzgeber durch die Aktienrechtsreform von 1965 die Schadensersatzpflicht des Aktionärs bei unbegründeter Anfechtungsklage und seine hieraus resultierende Pflicht zur Sicherheitsleistung.[15]

2. Jüngere Vergangenheit – die letzten 20 Jahre

Gegen Ende der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts begann dann, nachdem sich die Praxis der opponierenden Aktionäre überwiegend im Verborgenen fortgesetzt hatte, die bekannte große „Missbrauchswelle“[16] mit einigen größeren Verfahren[17] welche die breite Öffentlichkeit durch entsprechende Berichte[18] erstmals sensibilisierte und auch die Fachwelt in großem Umfang tätig werden ließ.

Nur scheinbar ebbte die Flut der Anfechtungsklagen in den neunziger Jahren zunächst ab. Eine für den Zeitraum 1980 bis 1999 durchgeführte rechtstatsächliche Untersuchung[19] aus dem Jahr 2000 zur Bedeutung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage und zu weiteren hiermit in Zusammenhang stehenden Einzelfragen förderte jedoch die Ergebnisse zu Tage, dass es im Vergleich zwischen den ersten fünf Jahren und den letzten fünf Jahren des Untersuchungszeitraums zu einer Verzehnfachung der Klagen kam. Erstmals wurde hier auch dargelegt, dass bestimmte Personen direkt oder indirekt besonders häufig als Kläger in Anfechtungsprozessen auftraten. Ferner fiel auf, dass ca. 80% der Beklagten börsennotierte Gesellschaften waren, während deren tatsächlicher Anteil an der Gesamtzahl der Aktiengesellschaften damals nur bei ca. 20% lag.

Seit der Veröffentlichung dieser ersten umfassenden Studie existiert ein weit verbreitetes Bedürfnis, die Gesellschaften vor dem Missbrauch der Anfechtungsklage oder zumindest deren extensiven Anwendung und der hiermit gekoppelten Rechtsunsicherheit zu schützen.[20] Dieser Missbrauch des Anfechtungsrechts war daher im Jahr 2000 nicht nur das zentrale Thema der Abteilung Wirtschaftsrecht des 63. Deutschen Juristentages in Leipzig[21], sondern auch ein bedeutender Bestandteil der Empfehlungen der Regierungskommission Corporate Governance an den Gesetzgeber von 2001,[22] von denen sich viele im eingangs bereits angesprochenen UMAG[23] wiederfinden sollten.

II. Das Rechtsgebiet der aktienrechtlichen Anfechtung

1. Einführung

Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf dem Stand des Aktiengesetztes[24] vor Inkrafttreten der durch das ARUG vorgenommenen Änderungen. Die durch das UMAG in Kraft getretenen Neuregelungen sind enthalten und entsprechend gekennzeichnet. Auf eine zu detaillierte Aufarbeitung und Darstellung aller relevanten juristischen Aspekte der Anfechtungsklage wird hier bewusst verzichtet, da dies im Rahmen der gezielten Problematik der Berufskläger sich hier zu weit vom Kernproblem entfernen würde. Stattdessen wird auf die einschlägigen umfangreichen Kommentierungen verwiesen. Auch die Nichtigkeitsklage soll hier nicht näher beleuchtet werden, da die Unterschiede dank Rechtsprechung und Literatur heute praktisch nur noch in der Klagefrist und Klagebefugnis bestehen.[25]

Grundelement des aktienrechtlichen Rechtsschutzsystems ist die Anfechtungsklage.[26] Neben ihrer Hauptfunktion, der Kontrolle der Verwaltung durch die Aktionäre, soll sie aber auch eine Präventivfunktion einnehmen. Durch das über der Verwaltung wie ein „Damoklesschwert“[27] hängende Risiko der Klageerhebung soll diese, ohne dass wirklich geklagt werden müsste, zu korrekter Leitung und Entscheidungsvorbereitung sowie der Wahrung der Rechte der einzelnen Aktionäre angehalten werden.[28]

2. Beschlussmängel und Heilung

Im geltenden Recht unterscheidet man aufgrund der rechtlichen Auswirkung von Mängeln in drei Kategorien nach nichtigen, anfechtbaren und unwirksamen Beschlüssen.[29] Bei der Nichtigkeit gilt das Enumerationsprinzip, d.h. das Gesetz sieht hier nur eine geringe Zahl von bestimmten Mängeln vor, die zur Nichtigkeit führen und mit Hilfe einer Feststellungsklage geltend gemacht werden können.[30] Unwirksamen Beschlüssen hingegen fehlen, meist vorläufig, nur bestimmte Elemente zu ihrer Wirksamkeit, so z.B. die Eintragung ins Handelsregister.[31]

Der dritten Mängelkategorie, der Anfechtbarkeit von HV-Beschlüssen, kommt in der Praxis die weitaus größte Bedeutung zu.[32] Gründe für eine Anfechtung, also die sachlichen Voraussetzungen für die Vernichtung des HV-Beschlusses durch rechtskräftiges Gestaltungsurteil,[33] können gemäß § 243 Abs. I AktG entweder die Verletzung des Gesetzes oder der Satzung sein. Zudem hat die Rechtsprechung für bestimmte Fälle eine Erweiterung der Anfechtungsgründe vorgenommen und diese somit zu einer „materiellen Beschlusskontrolle“ erweitert.[34] Als zur Anfechtung berechtigende Gesetzesverletzungen wurden z.B. die Nichtbeachtung ungeschriebener Prüfkriterien oder auch die Treuepflichtverletzung des Mehrheitsaktionärs angesehen.[35]

Die Anfechtbarkeit von Beschlüssen kann sich sowohl aufgrund von Verfahrens- als auch von Inhaltsfehlern ergeben. Verfahrensfehler liegen vor, wenn beim Zustandekommen eines Beschlusses Gesetz oder Satzung verletzt werden, so z.B. bei Verstoß gegen Einberufungsvorschriften, mangelhafter Bekanntmachung der Tagesordnung oder unberechtigtem Ausschluss stimmberechtigter Aktionäre.[36] Nach früher h.M. und Rechtsprechung kam es hier auf die potentielle Kausalität des Fehlers für das Beschlussergebnis an, d.h. die beklagte Gesellschaft hatte die Tatsachen zu behaupten und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergab, dass der Verstoß auf den Beschluss keinen Einfluss gehabt hätte.[37]

Diese ältere Entscheidungsformel wurde aber in der jüngeren Lehre und Rechtsprechung zunehmend durch das Relevanzerfordernis des Beschlusses ersetzt. Im Jahr 2001 verabschiedete sich der BGH schließlich endgültig von dem Kausalitätserfordernis und schwenkte auf die Relevanztheorie um, was in der weiteren Rechtsprechung ganz überwiegend Zustimmung fand.[38] Erforderlich ist danach eine am Zweck der verletzten Norm orientierte und wertende Betrachtung, die zu einer nach der Bedeutung des Verfahrensfehlers für die Mitgliedschaft differenzierenden Beurteilung gelangt.[39] Dies will heißen, der Verstoß muss einen relevanten Einfluss auf die sachgerechte Meinungsbildung des Aktionärs gehabt haben.

Die Relevanzbetrachtung ist auch geboten bei Anfechtungsklagen aufgrund Verletzungen von Informationspflichten, welche eine Untergruppe der Verfahrensfehler bilden.[40] Gemäß § 243 Abs. IV AktG kann hier nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte.[41] Kernfall des Informationsmangels ist hierbei die Auskunftsverweigerung.[42] Mangelhafte Informationen über Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Kompensationen wie Ausgleich, Abfindung oder Zuzahlung stellen zwar auch einen Verfahrensfehler dar,[43] sind aber von der Anfechtung gemäß § 243 Abs. IV, Nr. 2 AktG ausgeschlossen, sofern das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht. Ebenfalls ausgeschlossen sind nach § 243 Abs. III AktG Anfechtungen aufgrund von Verletzungen des § 128 AktG (Abstimmung bzw. Weitergabe von Mitteilungen durch Kreditinstitute) oder Gründen die ein Verfahren nach § 318 HGB (Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers) rechtfertigen.

Ein weiterer Anfechtungsgrund kann sich nach § 243 Abs. II AktG aus der unzulässigen Verfolgung von Sondervorteilen einzelner Aktionäre zum Schaden der Gesellschaft oder anderer Aktionäre ergeben. Allerdings hat der Gesetzgeber auch hier einen Ausschlusstatbestand geschaffen, sofern der Beschluss einen angemessenen Ausgleich für den entstandenen Schaden vorsieht. Dem Mehrheitsaktionär sollen so Maßnahmen in grundlegenden Fragen der Gesellschafts- und Unternehmensstruktur gegen den Widerspruch der Minderheit ermöglicht werden.[44]

Sofern Zweifel an der Gültigkeit eines HV-Beschlusses bestehen, die Existenz von Anfechtungsgründen also zumindest stark vermutet wird, kann die HV gemäß § 244 Nr. 1 AktG diesen Beschluss durch einen neuen HV-Beschluss bestätigen, die Anfechtung kann dann nicht mehr geltend gemacht werden. So soll es möglich sein, Zweifel vor rechtskräftiger Entscheidung über die Anfechtungsklage auszuräumen.[45] Neue Beschlüsse sind daher ein ebenso probates wie beliebtes Mittel, um Anfechtungsklagen den Boden zu entziehen und klagende Aktionäre ins Leere laufen zu lassen.[46] Die Bestätigung setzt voraus, dass der erste und zweite Beschluss inhaltlich übereinstimmen,[47] d.h. einen legitimen Anwendungsbereich haben Bestätigungs-beschlüsse deshalb wirksam nur dort, wo der vom Gesetzgeber angedachte Gesetzeszweck auch tatsächlich erreicht werden kann. Dies ist ausschließlich bei Verfahrensmängeln, nicht aber bei Inhaltsmängeln, der Fall.[48]

Nach der h.M. kommt dem Bestätigungsbeschluss eine materiell-rechtliche Heilungswirkung zu,[49] d.h. heilbar sind alle Verstöße gegen Gesetz oder Satzung, die das Verfahren bis zum Beschluss, also bei seinem Zustandekommen, betreffen.[50] Diese Heilungswirkung kann durch Anfechtung des Bestätigungsbeschlusses verhindert werden, auch wenn dieser denselben Mangel wie der Erstbeschluss aufweist.[51] Beim später noch näher zu beschreibenden Freigabeverfahren nach § 246a AktG ist der Bestätigungsbeschluss allerdings nicht zu berücksichtigen.[52]

3. Anfechtungsbefugnis

Die Anfechtungsbefugnis nach § 245 AktG ist ein subjektives Recht,[53] dass sich für den Aktionär als Individualrecht[54] bzw. Verwaltungsrecht[55] aus seiner Mitgliedschaft ergibt. Es ist dem Aktionär überlassen, ob er die anfechtbaren HV-Beschlüsse anficht oder sie unangefochten lässt. Das Anfechtungsrecht steht zur Disposition des Aktionärs; es ist seine Entscheidung, Widerspruch einzulegen, die Anfechtungsklage zu erheben oder sie auch wieder zurückzunehmen.[56] Der Aktionär muss von sich aus tätig werden, er muss also aktiv von seinem Gestaltungsklagerecht, mit dem er die unmittelbare Veränderung der materiellen Rechtslage durch Richterspruch bezweckt und durch stattgebendes rechtskräftiges Urteil erreicht, Gebrauch machen. Für die Ausübung dieses Gestaltungsrechts ist die Anfechtungsbefugnis eine materiellrechtliche und nicht nur eine rein prozessrechtliche Verfahrensvoraussetzung.[57] Anfechtungsbefugt sind zudem nach § 245 Nr. 4, 5 AktG auch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats.

Die Anfechtungsbefugnis wird allerdings nicht jedem Aktionär grundsätzlich und allgemein zuerkannt, sondern im Normalfall nur bei Erfüllung von drei kumulativ erforderlichen Voraussetzungen.[58] Im Anfechtungsrecht wird demzufolge bei den Aktionären zwischen den auf der HV erschienenen und den nicht erschienenen differenziert. Gemäß § 245 Nr. 1 AktG ist ein erschienener Aktionär außerdem nur anfechtungsbefugt, wenn er seine Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte[59] und, als dritte Voraussetzung, auf der HV gegen den Beschluss Widerspruch zu Niederschrift erklärt hat. Der nicht erschienene Aktionär ist nur dann anfechtungsbefugt, wenn er zu Unrecht nicht zur HV zugelassen oder diese fehlerhaft einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

Ein ganz wichtiger Aspekt ist hierbei, dass die Aktionärseigenschaft als Voraussetzung für die Anfechtungsbefugnis schon durch Innehabung auch nur einer einzigen Aktie begründet wird.[60] Das Anfechtungsrecht ist somit die schärfste Waffe der Kleinaktionäre gegen die Beeinträchtigung durch die Verwaltung und die Mehrheitsaktionäre[61] und das hiermit für diese verbundene Anfechtungsrisiko eine unverzichtbare Sanktion zum Schutz der Partizipationsinteressen der Aktionäre.[62]

Neben dem Schutz dieses Interesses genießt der Aktionär auch verbandsrechtlichen Schutz, d.h. bei rechtswidrigen Eingriffen in seine mitgliedschaftlichen Rechte kann er diese auch mit einer Unterlassungs- und Beseitigungsklage bekämpfen. Außerdem ist nach h.M. anerkannt, dass die Mitgliedschaft in der Gesellschaft als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. I BGB zu qualifizieren ist und somit einem deliktsrechtlichen Schutz unterliegt; der Aktionär kann grundsätzlich also auch die Mitglieder der Verwaltung persönlich auf Unterlassung und Beseitigung gem. §§ 823 Abs. I i.V.m. 1004 BGB analog sowie gegebenenfalls auch auf Schadensersatz gem. §§ 823 Abs. I i.V.m. 249 ff. BGB in Anspruch nehmen.[63]

4. Fristen, Verfahren und Rechtsfolgen

Die Anfechtungsklage muss gemäß § 246 Abs. I AktG innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben werden. Die Monatsfrist ist hier eine Ausschluss- oder Präklusionsfrist, keine Verjährungsfrist.[64] Andere Aktionäre können sich nach § 246 Abs. IV AktG als Nebenintervenienten an dieser Klage nur innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern beteiligen. Falls überhaupt nicht oder zumindest nicht rechtzeitig angefochten wird, erlangt ein möglicherweise durchaus mangelhafter Beschluss mit Ablauf der Anfechtungsfrist im Prinzip volle Gültigkeit, er wird also durch die Untätigkeit der Anfechtungsberechtigten geheilt.[65]

Erstinstanzlich zuständig sind nach § 246 Abs. II AktG die LG[66] und dort, sofern gebildet, die Kammer für Handelssachen.[67] Durch einen Verweis in den § 142 Abs. V, VI AktG können die Regierungen der einzelnen Länder die Entscheidungs-kompetenzen bei einem einzigen LG bündeln.[68]

Zur Streitwertbestimmung nach § 247 AktG ist an dieser Stelle nur anzumerken, dass das Gesetz in Abs. I zwar einen Höchstwert von einem Zehntel des Grundkapitals oder 500.000 Euro vorsieht, dieser jedoch überschritten werden darf, sofern die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist. Der Streitwert bildet die Basis für die Ermittlung der Gerichtsgebühren und der anwaltlichen Gegenstandsgebühren.[69]

Wenn nach § 248 AktG ein Urteil ergangen und in Rechtskraft erwachsen ist, vernichtet es den somit erfolgreich angefochtenen HV-Beschluss.[70] Die erfolgreiche Anfechtungsklage führt also zur Nichtigkeit des Beschlusses, eine Heilung dieser Nichtigkeitsform nach § 242 AktG kommt nicht in Betracht.[71] Nach § 248 Abs. I AktG wirkt das Urteil hierbei für und gegen alle Aktionäre sowie alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats selbst wenn sie nicht Partei sind. Durch die Beseitigung der Rechtsbeeinträchtigung mit Wirkung für alle, der sog. inter omnes Wirkung, wird hier besonders deutlich, dass die Anfechtungsklage neben ihrer Ausgestaltung als Individualklagerecht auch institutionelle Elemente beinhaltet.[72] Denn der einzelne anfechtende Aktionär, vorausgesetzt er agiert nicht missbräuchlich, handelt nicht nur in seinem eigenen subjektiven Interesse, sondern auch im objektiven Interesse der Gesellschaft und im Interesse aller anderen überstimmten Aktionären und Beteiligten an rechtmäßigen Beschlusslagen. Die Anfechtungsklage ist also nicht nur ein Instrument zur Verteidigung der eigenen Rechtsposition, sondern trägt als Funktionärsklage auch zum Schutz und der Wiederherstellung der guten Ordnung, d.h. der Beachtung von Gesetz und Satzung durch die HV, bei.[73]

Auf die durch das UMAG eingeführten Neuregelungen gemäß § 246a AktG (Freigabeverfahren) und § 248a AktG (Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage) wird noch in Kapitel C. I. im Detail eingegangen.

II. Rechtsmissbrauch

1. Einführung

Der Rechtsmissbrauch der Anfechtungsklage ist im Prinzip schon genau so lange bekannt wie diese selbst[74] und hat seither jede Aktienrechtsreform mitgeprägt.[75] Jedes Recht, und somit auch die Anfechtungsbefugnis, kann missbraucht werden. Im Prinzip wird hierunter die illoyale, grob eigennützige Rechtsausübung[76] verstanden, um sich zum Nachteil der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre unangemessene Sondervorteile zu verschaffen.[77] Da es keinen kodifizierten Tatbestand für den Missbrauch des Anfechtungsrechts gibt, werden die Maßstäbe hierfür i.d.R. aus § 242 BGB abgeleitet,[78] da diese Vorschrift unter anderem das Verbot des individuellen Rechtsmissbrauchs enthält.[79] Dem Aktionär obliegt also eine Treuepflicht dahingehend, die Anfechtungsklage gegenüber der Gesellschaft nicht funktionswidrig einzusetzen. Die Anfechtungsklage wird im Falle eines Missbrauchs vom Anfechtungskläger nur zur Verschaffung eines Vorteils verwendet, auf den er keinen Anspruch hat und billigerweise nicht erheben kann.[80] Anstatt eine sinnvolle präventive Wirkung ex-ante oder eine gerechtfertigte Rechtsschutzwirkung ex-post zu entfalten, werden Gesellschaften und deren Aktionäre im Gegenteil geschädigt[81] und es kommt zu einer nachteiligen Ressourcenvergeudung.[82]

2. Gegenwartslage des deutschen Rechts und seine Bedeutung für Berufskläger

Die Problematik des Rechtsmissbrauchs in Deutschland gründet v.a. auf einer Besonderheit des deutschen Gesellschaftsrechts, welche international keineswegs selbstverständlich ist und Deutschland den zweifelhaften Ruf als Mekka für Berufskläger eingebracht hat.[83] Im Vergleich zu anderen Ländern ist zudem auch offensichtlich, dass das Anfechtungsrecht in Deutschland für Aktionäre sehr großzügig ausgestaltet ist.[84] Die Erfolgsstrategie der Berufskläger liegt im Wesentlichen darin, dass sie mit ihrer Beschlussanfechtung die konstitutive Wirkung von Registereintragungen[85] verhindern bzw. hinauszögern. Eine Vielzahl bzw. so gut wie alle HV-Beschlüsse[86] werden nämlich erst mit ihrer Eintragung ins Handelsregister wirksam. Eine Anfechtungsklage blockiert daher in diesen Fällen aufgrund der sog. rechtlichen oder faktischen Registersperre zumindest vorerst den Vollzug wichtiger beschlossener Strukturmaßnahmen der beklagten Gesellschaft. In der Literatur wird von einer rechtlichen Registersperre[87] dann gesprochen, wenn das Gesetz anordnet, dass bei Anhängigkeit eines Widerspruchs oder einer Beschlussmängelklage der HV-Beschluss nicht im Handelsregister eingetragen werden darf.[88] Von einer faktischen Registersperre[89] wird in denjenigen Fällen gesprochen, in denen der Registerrichter trotz fehlender Registersperre die Eintragung des HV-Beschlusses bei Anhängigkeit eines Widerspruchs oder Beschlussmängelklage gemäß § 127 Nr. 1 FGG aussetzt, sobald er Kenntnis von der Klage bekommt. Hiervon machen die Registerrichter i.d.R. auch tatsächlich Gebrauch, da sie immer berücksichtigen müssen, dass fehlerhafte Eintragungen Haftungsansprüche gegen sie auslösen können.[90] Bei der registerrechtlichen Prüfung handelt es sich also quasi um eine „bedeutsame aufsichtsbehördliche Ergänzung“[91] der Beschlussmängelklage.

Im Laufe der Zeit hat sich in der Literatur neben dem mittlerweile fast schon klassischen Begriff der „Räuber“[92] eine Vielzahl von Begriffen und Bezeichnungen für die geschäftsmäßig agierenden Berufskläger[93] ergeben. Neben Sammelbegriffen wie „Berufsaktionäre“[94] und „Berufsopponenten“[95] lauteten andere Bezeichnungen auch „Spezialisten eines blühenden Erpressergewerbes oder Aktionärspiratentums“[96] und „Pseudoaktionäre“.[97] Die vorliegende Arbeit verwendet ganz überwiegend den Terminus Berufskläger, auch wenn dieser Begriff von manchen als eher freundlich[98] bzw. nüchtern oder sogar verniedlichend bezeichnet wird und andere plakativere Begriffe wie „Anfechtungstrojaner“ in Anspielung an entsprechende Computer-Viren bevorzugt werden.[99]

Aktionäre, und somit auch die Berufskläger können aufgrund des ihnen gewährten Rechts der Inanspruchnahme der Gerichte damit rechnen, dass ihren Forderungen von den Gesellschaften deutlich mehr Gehöhr geschenkt wird und sie diese auch eher außergerichtlich durchsetzen können, als wenn sie nur an deren guten Willen appellieren könnten.[100]

Durch die Androhung oder Schaffung einer solchen oben bereits angesprochenen Blockadewirkung entwickelt die Anfechtungsklage eine Hebelwirkung[101] mit der die i.d.R. unter Zeitdruck stehenden Gesellschaften erpressbar werden. Auch bei Klagen gegen nicht eintragungsbedürftige Beschlüsse wie z.B. die Wahl des Aufsichtsrats oder die Feststellung des Jahresabschlusses können Gesellschaften unter Druck gesetzt werden; in jedem Fall haben die Anfechtungsklagen einen erheblichen „Lästigkeitswert“.[102] Gerade in den aktuellen Zeiten der Wirtschafts- und Finanzkrise können solche Verzögerungen die beklagten Gesellschaften in eine existenzbedrohliche Situation bringen, wenn etwa dringend benötigte Kapitalerhöhungen wochen- oder gar monatelang auf Eis liegen.[103]

2. Zielsetzung und Strategien der Berufskläger

Da man davon ausgehen kann, dass so gut wie alle normalen Aktionäre und insbesondere natürlich die Berufskläger als Marktteilnehmer nicht nur aus rein altruistischen Motiven, sondern auch als homo oeconomicus[104] handeln, lässt sich daraus ableiten, dass die gesetzliche Ausgangslage wirtschaftliche Anreize setzt, Anfechtungsklagen zu erheben.[105] Das Ziel der Berufskläger ist es schlicht und einfach, mit der Erhebung von Klagen und dem hierauf meist folgenden Abschluss von Vergleichen Geld zu verdienen oder einen sonstigen Vorteil zu erlangen.[106] Das Recht zur Anfechtung wird also instrumentalisiert, um andere Ziele als das vom Gesetzgeber vorgesehene Ziel der Nichtigerklärung zu erreichen.[107]

Während das verborgene Interesse der Berufskläger nicht der Prozesssieg bei ihrer Anfechtungsklage, sondern die Gewinnmaximierung ist, haben die beklagten Gesellschaften auf der anderen Seite kein großes Interesse an einer, zwar eventuell. erfolgreichen aber lang andauernden und mühsamen, Abwehr dieser Klagen, sondern bemühen sich intensiv um deren Vermeidung oder zügigen Erledigung.[108] Da somit alle involvierten Parteien ein stillschweigendes gemeinsames Interesse an einer schnellen Beilegung ihrer Streitigkeiten haben, wird hier von alle Seiten eine „Mauer des Schweigens“ gewahrt, die vermutlich nur die „Spitze des Eisbergs“ in der Öffentlichkeit sichtbar werden lässt. Die Berufskläger können also relativ ungestört ihrem durchaus lukrativen Gewerbe nachgehen und ein „perfektes Verbrechen“ nach dem anderen planen und durchführen.[109]

Wenn man also die Strategien der Berufskläger näher betrachtet, dann wird einem hier das in vielen verschiedenen Bereichen des Rechts existierende Spannungsverhältnis zwischen der berechtigten und notwendigen Existenz privaten Rechtsschutzes einerseits und der Gefahr seines Missbrauchs andererseits deutlich vor Augen geführt.[110] Oberste Maxime der Berufkläger ist es, mit möglichst geringem finanziellem Risiko möglichst hohe Ertragsmöglichkeiten zu schaffen, also eine Asymmetrie zwischen Prozessaufwand und Gewinnchance herzustellen.[111]

In Fällen eines offensichtlichen Forderns aber auch Anbietens zum „Abkaufen“ von Klagen, der Zahlung von „Abwesenheitsprämien“ zur „Befriedung der HV“[112] und der Gewährung sonstiger Vorteile, handelt es sich um einen klaren Fall der missbräuchlichen Ausnutzung des Anfechtungsrechts.[113] Solche durch die Gesellschaft veranlassten Zahlungen an die Berufkläger verstoßen in aller Regel auch gegen § 57 AktG, da es sich hierbei um eine verbotene Einlagenrückgewähr handelt.[114] Von einigen Autoren wird hier auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des § 53a AktG gesehen; jedenfalls ist eine ausgezahlte Abfindung gemäß § 62 Abs. I AktG zurückzugewähren. Regelmäßig kommen auch auf § 812 BGB bzw. auf § 823 Abs. II BGB i.V.m. § 253 StGB und § 826 BGB gestützte Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche gegen den rechtsmissbräuchlich klagenden Aktionär in Betracht. Der Vorstand ist verpflichtet, die gezahlte Abfindung im Wege des Rückeinlageanspruchs vom Aktionär zurückzufordern. Mit der Auszahlung der Abfindung hat sich der Vorstand nach § 93 Abs. II, III Nr. 1, 2, 5 AktG schadensersatzpflichtig gemacht, es sei denn, man gesteht ihm einen Rechtfertigungsgrund unter Notstandsgesichtspunkten zu.[115]

[...]


[1]
BGBl. I 2009, 2479 vom 4.8.2009.

[2] zu den weiteren Maßnahmen siehe im Detail Kapitel C. II.

[3] zuerst unter anderem verwendet von Baums, Keinath, Gajek, ZIP 2007, 1629.

[4] statt aller vgl. hier nur Arbeitskreis Beschlussmängelrecht, AG 2008, 617.

[5] Zöllner, AG 1994, 336.

[6] BGBl. I 2005, 2802 vom 27.9.2005.

[7] Bayer, NJW 2000, 2609, 2613 m.w.N.

[8] Waclawik, DStR 2006, 2177 m.w.N.

[9] Hüffer, in: MüKoAktG, § 243, Rn 6, f., ders., in: AktG, § 243, Rn. 1.

[10] Bayer, a.a.O., m.w.N.

[11] Hachenburg, JW 1918, 16, 17 f.

[12] Baums, Gutachten F, 2000, F145.

[13] Trotz der Inkraftsetzungen unter nationalsozialistischer Herrschaft, ist dieses Gesetz nicht den Nationalsozialisten zuzurechnen, vgl. Kropff, AktG 1965, S. 13.

[14] Rößler-Tolger, Der räuberische Aktionär, 2007, S. 12.

[15] Baums, Gutachten F, 2000, F147.

[16] ders., a.a.O.

[17] zu den Urteilen siehe auch Kapitel B. III. 4.

[18] z.B. durch einen Bericht in Der Spiegel, Nr. 53 vom 28. Dezember 1987, S. 68 f.

[19] Baums/Vogel/Tacheva, ZIP 2000, 1649 ff.

[20] Raiser, in: Aktienrecht im Wandel, 2007.

[21] Baums, Gutachten F, 2000, F11 ff.

[22] ders., Bericht der Regierungskommission Corporate Governance, 2001, Randziffer 129 ff.

[23] vgl. hierzu auch Kapitel C. I.

[24] AktG vom 6.9.1965 (BGBl. I 1965, S. 1089), zuletzt geändert durch Art. 13 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 5.1.2007 (BGBl. I 2007, S. 10).

[25] Yin, Die Reform des aktienrechtlichen Anfechtungsrechts, 2008, S. 29.

[26] Vetter, AG 2008, 177.

[27] Schiessl, in: VGR 1999.

[28] Lutter, in: FS DB, 1988, S. 193.

[29] Zöllner, in: Aktienrecht im Wandel, 2007, S. 492.

[30] ders., in: Aktienrecht im Wandel, 2007, S. 493.

[31] ders., in: Aktienrecht im Wandel, 2007, S. 494.

[32] ders., in: Aktienrecht im Wandel, 2007, S. 495.

[33] Hüffer, in: MüKoAktG, § 243, Rn. 1.

[34] Baums, Gutachten F, 2000, F43.

[35] Rößler-Tolger, Der räuberische Aktionär, 2007, S. 40.

[36] Hüffer, AktG, § 243, Rn. 11.

[37] ders., in: MüKoAktG, § 243, Rn. 28.

[38] Heidel, Aktienrecht, § 243, Rn. 10, vgl. Kapitel B. III. 4.

[39] Hüffer, AktG, § 243, Rn. 13.

[40] ders., AktG, § 243, Rn. 17.

[41] Neuregelung, eingeführt durch Art. 1 des UMAG, 2005.

[42] Hüffer, AktG, § 243, Rn. 47.

[43] Hüffer, AktG, § 243, Rn. 47b.

[44] ders., AktG, § 243, Rn. 37.

[45] ders., AktG, § 244, Rn. 1.

[46] Bozenhardt, in: FS Mailänder, 2006, S. 301.

[47] Hüffer, AktG, § 244, Rn. 2a.

[48] Bozenhardt, in: FS Mailänder, 2006, S. 304.

[49] Hüffer, AktG, § 244, Rn. 5.

[50] Bozenhardt, in: FS Mailänder, 2006, S. 305.

[51] Heidel, Aktienrecht, § 244, Rn. 12.

[52] Bozenhardt., in: FS Mailänder, 2006, S. 312, 314.

[53] Hüffer, AktG, § 245, Rn. 2.

[54] ders., AktG, § 243, Rn. 3.

[55] ders., in: MüKoAktG, § 243, Rn. 8.

[56] Yin, Die Reform des aktienrechtlichen Anfechtungsrechts, 2008, S. 25.

[57] Zöllner., in: Aktienrecht im Wandel, 2007, S. 500.

[58] ders., a.a.O.

[59] Neuregelung, eingeführt durch Art. 1 des UMAG, 2005.

[60] Hüffer, AktG, § 245, Rn. 6, auf die hierzu geführten Diskussionen und teilweise sehr unterschiedlichen Meinungsstände zu möglichen Einschränkungen wird in Kapitel D. I. noch näher eingegangen.

[61] Zöllner, AG 2000, 145.

[62] ders., in: Aktienrecht im Wandel, 2007, S. 498.

[63] Bayer, NJW 2000, 2609, m.w.N.

[64] Hüffer, AktG, § 246, Rn. 21.

[65] Zöllner., in: Aktienrecht im Wandel, 2007, S. 498.

[66] hier erfolgt durch das ARUG eine wichtige Änderung hin zu den OLG.

[67] Neuregelung, eingeführt durch Art. 1 des UMAG, 2005.

[68] Neuregelung, eingeführt durch Art. 1 des UMAG, 2005.

[69] Hüffer, AktG, § 247, Rn. 4.

[70] ders., AktG, § 248, Rn. 2.

[71] Zöllner., in: Aktienrecht im Wandel, 2007, S. 498.

[72] Winter, in: FS Ulmer, 2003.

[73] Baums/Drinhausen, ZIP 2008, 145.

[74] vgl. Kapitel B. I.

[75] Baums, Gutachten F, 2000, F144.

[76] Hüffer, in: MüKoAktG, § 245, RN. 47.

[77] Baums, Gutachten F, 2000, F150.

[78] Zöllner., in: Aktienrecht im Wandel, 2007, S. 502.

[79] Hüffer, in: MüKoAktG, § 245, Rn. 50.

[80] BGH Urteil v. 22.5.1989 – II ZR 206/88, NJW 1989, 2869, vgl. Kapitel B. III. 4.

[81] Baums/Keinath/Gajek, ZIP 2007, 1629.

[82] Baums/Drinhausen, ZIP 2008, 145.

[83] vgl. Handelsblatt Artikel „Berufskläger im Visier“ vom 09.04.2008 und „Hauptversammlungen: Kleine Fehler, große Wirkung“ vom 10.02.2009.

[84] Yin, Reform des aktienrechtlichen Anfechtungsrechts, 2008, S. 250.

[85] Baums/Drinhausen, ZIP 2008, 145.

[86] Satzungsänderungen, Maßnahmen zur Kapitalbeschaffung und -herabsetzung, Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen, Umwandlungen und Eingliederungen.

[87] Sauerbruch, Das Freigabeverfahren, 2008, S. 3.

[88] vgl. § 16 Abs. II S. 2 UmwG.

[89] Sauerbruch, Das Freigabeverfahren, 2008, S. 4.

[90] Baums, Gutachten F, 2000, F154.

[91] ders., Gutachten F, 2000, F21.

[92] Zuerst unter anderem verwendet von Lutter, in: FS DB, 1988.

[93] Waclawik, DStR 2006, 2177.

[94] Baums/Vogel/Tacheva, ZIP 2000, 1649.

[95] vgl. z.B. Fischer/Herold, Berufsopponenten, 2007.

[96] Goette, DStR 2009, 51 m.w.N.

[97] Rößler-Tolger, Der räuberische Aktionär, 2007, S. 1, m.w.N.

[98] Goette, DStR 2009, 51.

[99] vgl. Assmann, AG 2008, 208, der aber zumindest darauf hinweist, dass der Begriff des Berufsklägers berechtigte Assoziationen mit dem Phänomen der sog. Berufsabmahner weckt.

[100] Raiser, in: Aktienrecht im Wandel, 2007, S. 627.

[101] Baums, Gutachten F, 2000, F155.

[102] ders., Gutachten F, 2000, F162.

[103] vgl. Financial Times Deutschland Artikel „Schwere Zeiten für Berufskläger“ vom 13.06.2009.

[104] vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, Hauptmerkmal des homo oeconomicus ist demnach seine Fähigkeit zu uneingeschränktem rationalen Verhalten, bestimmt durch das Streben nach Nutzenmaximierung.

[105] Vetter, AG 2008, 177.

[106] Baums/Drinhausen, ZIP 2008, 145.

[107] Hüffer, in: MüKoAktG, § 245, Rn. 53.

[108] Waclawik, DStR 2006, 2177.

[109] Jahn, BB 2005, 5 m.w.N.

[110] Poelzig/Meixner, AG 2008, 196.

[111] Waclawik, DStR 2007, 1257.

[112] ders., DStR 2006, 2177.

[113] Hüffer, in: MüKoAktG, § 245, Rn. 54.

[114] Hirte, BB 1988, 1469.

[115] Kiethe, NZG 2004, 489.

Ende der Leseprobe aus 96 Seiten

Details

Titel
Schutz der Aktiengesellschaft vor Berufsklägern
Untertitel
Zur gesetzlichen Gegenwartslage und den Reformvorstellungen in Deutschland
Hochschule
Heilbronn Business School  (German Graduate School of Management & Law, Heilbronn)
Veranstaltung
LL.M. in Business Law
Note
2.2
Autor
Jahr
2009
Seiten
96
Katalognummer
V142845
ISBN (eBook)
9783640531547
ISBN (Buch)
9783640531493
Dateigröße
1102 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
ARUG, UMAG, LL.M., Berufskläger, Räuberische Aktionäre, Anfechtungsrecht, Aktienrecht, Aktiengesetz, Aktiengesellschaft
Arbeit zitieren
Matthias Kerner (Autor:in), 2009, Schutz der Aktiengesellschaft vor Berufsklägern, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/142845

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