Haftung der Gründer in der Vorgesellschaft mit beschränkter Haftung

Vom Vorbelastungsverbot bis zur Verlustdeckungshaftung


Seminararbeit, 2005

26 Seiten, Note: 12


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einordnung der Vorgesellschaft
I. Eingetragene GmbH
II. Vorgründungsgesellschaft
1. Bestehen der Vorgründungsgesellschaft
2. Rechtsform und Haftung
III. Vorgesellschaft
1. Bestehen der Vorgesellschaft
2. Gesellschaftsform
IV. Unechte oder fehlgeschlagene Vorgesellschaft

B. Haftung der Gesellschafter
I. Vorbelastungsverbot und Gründerhaftung
1. Lehre vom Vorbelastungsverbot
2. Sinn und Zweck des Vorbelastungsverbotes
3. Haftung für Verbindlichkeiten
a) Haftung der Gesellschaft
b) Handelndenhaftung
c) Gründerhaftung
aa) Beschränkte Außenhaftung
bb) Unbeschränkte Außenhaftung
cc) Haftungsausschluss
4. Kritik am Vorbelastungsverbot und der Gründerhaftung
II. Unterbilanzhaftung
1. Einführung der Unterbilanzhaftung
2. Art und Umfang
3. Gründe der Einführung der Unterbilanzhaftung
4. Auswirkungen auf die Handelndenhaftung
5. Kritik an der Einführung der Unterbilanzhaftung
a) Widersprüche mit Gründer- und Handelndenhaftung
b) Kritik am Zeitpunkt der Berechnung
c) Anregungen des Schrifttums
III. Verlustdeckungshaftung
1. Einführung der Verlustdeckungshaftung
2. Gründe der Einführung der Verlustdeckungshaftung
a) Begründung der unbeschränkten Haftung
b) Begründung der anteiligen Innenhaftung
c) Ausnahmen der Außenhaftung
3. Kritik der Literatur an der Verlustdeckungshaftung
a) Kritik an der anteiligen Innenhaftung
b) Problematik der Ausnahmen
c) Kritik am Entstehungszeitpunkt der Verlustdeckungshaftung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Haftung der Gründer in der Vorgesellschaft mit beschränkter Haftung Vom Vorbelastungsverbot bis zur Verlustdeckungshaftung

A. Einordnung der Vorgesellschaft

Fraglich ist zunächst, in welchem Rahmen die Vorgesellschaft besteht, wie sie sich von anderen Gesellschaftsformen unterscheidet und welche Rechtsnatur sie besitzt.

I. Eingetragene GmbH

Ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister besteht die juristische Person der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 11 Abs. 1 GmbHG. Sie ist gem. § 13 Abs. 1 GmbHG als juristische Person Träger von Rechten und Pflichten. Daher ist sie sowohl Rechts- als auch Haftungsträger. Die Organe der Gesellschaft können in ihrem Namen Verbindlichkeiten eingehen. Dadurch wird allerdings nur die Gesellschaft verpflichtet. Die Gesellschafter genießen nach der Eintragung den Haftungsausschluss gem. § 13 Abs. 2 GmbHG. Daher können die Gesellschafter der GmbH nicht in Anspruch genommen werden.1 Dies bedeutet für die Gläubiger einer Kapitalgesellschaft eine starke Beeinträchtigung im Vergleich zu den Gläubigern einer Personengesellschaft. Durch den Grundsatz der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung wird für die Gläubiger, die sich nur an das Gesellschaftsvermögen der GmbH halten können, ein Ausgleich geschaffen. Die Gesellschafter sind verpflichtet das Stammkapital, das im Gesellschaftsvertrag festgesetzt wird und mindestens 25000 € betragen muss, aufzubringen. Auch nach der Eintragung unterliegt das Vermögen der GmbH gewissen Beschränkungen. Nach dem Grundsatz der Kapitalerhaltung darf das Gesellschaftsvermögen der GmbH nur in der Höhe in das Vermögen der Gesellschafter zurückfließen, soweit das Stammkapital noch von dem restlichen Reinvermögen der Gesellschaft gem. § 30 Abs. 1 GmbHG gedeckt ist.2 Das Privileg des Haftungsausschlusses, dass eine Verminderung des Gläubigerschutzes bewirkt, steht den Gesellschaftern der GmbH nur im Austausch für die Pflicht zur Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung zu. Durch diese Pflicht wird der Gläubigerschutz wiederum gestärkt. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit beschränkter Haftung können die Gläubiger nur auf das Gesellschaftsvermögen nicht aber auf das Vermögen der Gesellschafter zugreifen.

II. Vorgründungsgesellschaft

1. Bestehen der Vorgründungsgesellschaft

Die späteren Gesellschafter der GmbH bilden schon vor Eintragung der Gesellschaft einen einheitlichen Willen auf Gründung einer juristischen Person. Die Gesellschafter verpflichten sich eine GmbH zu gründen. Es schließen sich also mehrere Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammen, zu dessen Förderung alle verpflichtet sind. Insgesamt liegen alle Voraussetzungen einer Gesellschaft vor. Daher besteht eine Gesellschaft bereits im Stadium vor der Anmeldung und der Eintragung ins Handelsregister. Hierbei ist wiederum die Vorgesellschaft von der Vorgründergesellschaft abzugrenzen. Beide Gesellschaftsformen können vor der Eintragung der GmbH bestehen. Die Vorgründungsgesellschaft ist allerdings kein notwendiges Durchgangsstadium für die Gründung einer GmbH.3 Sie entsteht mit Abschluss eines Vorgründungsvertrages, welcher auch ein unwirksamer GmbH- Gesellschaftsvertrag sein kann, oder zumindest mit der Aufnahme der vorbereitenden Tätigkeiten.4 Die Vorgründungsgesellschaft endet mit dem Abschluss eines wirksamen Gesellschaftsvertrages.

2. Rechtsform und Haftung

Fraglich ist, welche Rechtsnatur vorliegt und welche Haftungsfolgen gelten. Nach heute herrschender Auffassung ist diese Gesellschaftsform Rechts- und Haftungsträger. Wird die Geschäftstätigkeit in dieser Phase noch nicht aufgenommen, entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Form einer Innengesellschaft. Wird mit den Geschäften bereits begonnen, handelt es sich um eine Außengesellschaft. Diese ist bei Betrieb eines Handelsgewerbes nach § 1 Abs. 2 HGB eine OHG. Ansonsten liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Außengesellschaft vor. In jedem Fall ist die Gesellschaft als Gesamthandsgemeinschaft bereits rechtsfähig und somit auch haftungsfähig.5 Demnach haften die Gesellschafter einer Vorgründungsgesellschaft entweder nach § 128 Abs. 1 HGB im Fall einer OHG oder bei Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach der Akzessorietätslehre analog § 128 Abs. 1 HGB persönlich, unmittelbar und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

III. Vorgesellschaft

1. Bestehen der Vorgesellschaft

Die Vorgesellschaft, auch Gründervereinigung genannt, besteht demnach zwischen dem Abschluss eines gem. § 2 Abs. 1 GmbHG notariell beurkundeten, wirksamen Gesellschaftsvertrages und der Eintragung in das Handelsregister oder deren Scheitern. Sie besteht damit zeitlich zwischen der möglichen Vorgründungsgesellschaft und der GmbH, solange die Eintragung ins Handelsregister noch als Ziel verfolgt wird. Die Vorgesellschaft ist ein notwendiges Durchgangsstadium im Gründungsprozess der GmbH.6 Denn die Eintragung ist nur der letzte Akt der Entstehung. Vorher sind noch konstitutive Handlungen notwendig, wie z.B. der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages und die Erbringung der Einlagen.

2. Gesellschaftsform

Nach § 11 Abs. 1 GmbHG besteht eine GmbH vor der Eintragung in das Handelsregister nicht. Daher ist die Vor-GmbH auch keine juristische Person. Andererseits besteht im Gegensatz zur Vorgründungsgesellschaft bereits ein wirksamer Gesellschaftsvertrag, in dem sich alle Gesell-schafter verpflichten die Gesellschaft anzumelden, und eintragen und entstehen zu lassen. Daher kommt die Vorgesellschaft der eingetragenen GmbH schon sehr nah. Fraglich ist daher, was für ein Rechtssubjekt bei der Vorgesellschaft vorliegt. Allerdings gibt es bis auf § 11 GmbHG keine gesetzlichen Regelungen zur Vorgesellschaft. Nach der herrschenden Meinung ist die Vorgesellschaft ein gesamthänderischer Zusammenschluss der Gründer, der aus der Errichtung der der zu schaffenden Körperschaft hervorgeht und durch ihre Eintragung endet.7 Die Vorgesellschaft ist nach dieser Sonderrechtstheorie eine vom GmbH-Gesetz vorgeprägte Gesellschaftsform sui generis. Auf diese spezielle Gesellschaftsform ist auch das GmbH-Gesetz anwendbar, soweit die jeweilige Norm nicht zwingend die Eintragung in das Handelsregister und damit eine juristische Person voraussetzt.8

IV. Unechte oder fehlgeschlagene Vorgesellschaft

Von der echten Vorgesellschaft müssen schließlich noch die unechte und die fehlerhafte Vorgesellschaft abgegrenzt werden. Eine unechte Vorgesellschaft besteht, wenn ein Gesellschaftsvertrag mit dem Zweck der Gründung einer GmbH vorliegt, aber eine

Eintragung nicht erfolgen soll. Eine Gründung ist tatsächlich nicht beabsichtigt. Es soll vielmehr eine Vorgesellschaft auf Dauer betrieben werden. Dies ist mit Eigenschaft der Vorgesellschaft als Durchgangsstadium im Entstehungsprozess einer GmbH nicht zu vereinbaren. Nach dem Typenzwang des Gesellschaftsrechts kann es eine dauerhafte Vorgesellschaft nicht geben.9 Hierbei sollen die Geschäfte unter dem Deckmantel der Vorgesellschaft betrieben werden. Es soll der Haftung der Personengesellschaften entgangen werden, ohne den Gläubigern durch eine Kapitalaufbringung einen Ausgleich zu schaffen. Dies ist allerdings nicht zulässig. Es ist nicht der Wille der Gesellschafter auf den Betrieb einer dauerhaften Vorgesellschaft entscheidend, sondern, dass tatsächlich die objektiven Voraussetzungen einer OHG, einschließlich eines durch das Verhalten schlüssig begründeten Gesellschaftsvertrages, vorliegen.10 Auf die unechte Vorgesellschaft ist daher das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder gegebenenfalls das Recht der OHG anwendbar.11 Bei Scheitern der Eintragung sind die Geschäfte der Vorgesellschaft sofort einzustellen. Dies ist damit zu begründen, dass einerseits eine GmbH nicht entsteht und andererseits die Vorgesellschaft durch den Wegfall des Zwecks aufgelöst werden muss. Wird dies getan, liegt immer noch eine echte Vorgesellschaft vor. Werden die Geschäfte trotz Fehlschlagens der Eintragung weiter betrieben, handelt es sich um eine unechte Vorgesellschaft. Diese wird automatisch mit Aufrechterhaltung der Geschäfte zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder zur OHG.12 Die Haftung für Altverbindlichkeiten geht auf die unechte Gesellschaft über. Ist den Gesellschaftern ein Fehler im Gesellschaftsvertrag bekannt und wird trotzdem als GmbH oder Vor-GmbH aufgetreten, liegt eine Schein-GmbH oder Schein-Vor-GmbH vor. Auch in diesem Fall ist das OHG-Recht bzw. das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anwendbar.

B. Haftung der Gesellschafter

Fraglich ist, wie die Haftung der Gesellschafter einer Vorgesellschaft ausgestaltet ist. Aufgrund der Tatsache, dass die Vorgesellschaft keine juristische Person gem. § 11 Abs. 1 GmbHG ist, kann den Gesellschafter nach der Sonderrechtstheorie der Haftungsausschluss nach § 13 Abs. 2 GmbHG nicht zugute kommen, da dieser gerade an das Bestehen einer eingetragenen Gesellschaft anknüpft. Wie bereits gezeigt,13 ist die Vorgesellschaft und damit auch die Haftung der Gesellschafter nicht gesetzlich normiert. Daher ist die Haftung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in mehreren Schritten konkretisiert worden.

I. Vorbelastungsverbot und Gründerhaftung

1. Lehre vom Vorbelastungsverbot

Die erste Theorie, die der BGH zur Problematik der Haftung der Gesellschafter in einer Vorgesellschaft angewendet hat, ist das Vorbelastungsverbot. Diese Theorie hat der BGH vom Reichsgericht übernommen.14 Der BGH hat diese Lehre 1955 auf die Vorgesellschaft der eingetragenen Genossenschaft angewendet, gilt aber für alle Vorgesellschaften von Körperschaften.15 Das Vorbelastungsverbot schränkt die Vertretungsmacht des Geschäftsführers aufgrund der fehlenden Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ein. Der Geschäftsführer soll die Gesellschaft nur bei Geschäften vertreten können, die eine Grundlage im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag haben oder sonst rechtlich oder wirtschaftlich notwendig sind.16 Rechtlich notwendige Geschäfte sind z. B. die für die Eintragung nötigen Kosten des Notars oder die Anmeldegebühr des Registergerichts. Wirtschaftlich notwendige Geschäfte beziehen sich zumindest auf die Einbringung eines Unternehmens bei einer Sachgründung und die damit verbundenen Erhaltungsmaßnahmen, die nötig sind um den Fortbestand des Unternehmenswertes zu gewährleisten.

2. Sinn und Zweck des Vorbelastungsverbotes

Diese Beschränkung der Vertretungsmacht soll bezwecken, dass die Gesellschaft vor der Eintragung nicht im Rechtsverkehr in Erscheinung tritt. Nach dem Konzessionsprinzip des 19. Jahrhunderts soll die Gesellschaft nur Handeln können, wenn sie die Konzession mit der Eintragung ins Handelsregister erhalten hat.17 Nach der Theorie vom Vorbelastungsverbot widerspricht ein Betrieb der Geschäfte vor der Eintragung außerdem dem Prinzip der Unversehrtheit des Stammkapitals. Das Gründungskapital soll von einer Vorbelastung frei gehalten werden und somit tatsächlich unversehrt bestehen, damit der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Eintragung im vollem Umfang über das Kapital verfügen kann.18 Dies entspricht auch der Pflicht der Gesellschafter zur Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung. Aus diesem Grund darf die Gesellschaft nur in einem sehr engen Rahmen durch Geschäfte verpflichtet werden. Raum für eine wirksame Vertretungsmacht des Geschäftsführers kann es daher nur bei Geschäften geben, die für die Gesellschaft unumgänglich sind. Darunter fallen die rechtlich notwendigen Geschäfte, die die juristische Person der GmbH erst entstehen lassen. Diese können nicht ausgeschlossen werden, da sonst die gewollte Gesellschaft nie entstehen könnte. Und darüber hinaus müssen gewisse wirtschaftliche Geschäfte erlaubt sein. Denn bei einer Sachgründung könnte sich der Wert der eingebrachten Sachen stark mindern, wenn keine Erhaltungsmaßnahmen getroffen würden. Dies würde aber wiederum gegen den Grundsatz der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung verstoßen. Daher müssen bestimmte Geschäfte zwingend möglich sein.

3. Haftung für Verbindlichkeiten

a) Haftung der Gesellschaft

Nach der Identitätstheorie sind die Vorgesellschaft und die eingetragenen GmbH identisch. Diese Theorie wurde zur Zeit des Vorbelastungsverbotes dahingehend ausgelegt, dass nur notwendige Geschäfte automatisch auf die entstandene juristische Person übergehen sollten.19 Nur bei diesen Geschäften hat der Geschäftsführer Vertretungsmacht. Daher kann der Geschäftsführer die Vorgesellschaft auch nur dann wirksam vertreten. Alle anderen Verbindlichkeiten die im Gründungsstadium eingegangen werden, können nur noch nach der Eintragung durch den Geschäftsführer der GmbH in ihrem Namen gem. § 177 Abs. 1 BGB genehmigt werden.20 Die Vor-GmbH haftet somit nur bei notwendigen Geschäften mit ihrem Vermögen. Für nicht notwendige Geschäfte haftet die Gesellschaft vor der Eintragung nach der Lehre vom Vorbelastungsverbot in keinem Fall. Diese können jedoch von der eingetragenen GmbH genehmigt werden.

[...]


1Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, Rn. 675.

2 Hüffer, Gesellschaftsrecht, S. 310.

3Kübler, Gesellschaftsrecht, S. 320.

4Priester in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, § 15 Rn. 25.

5 Grunewald, Gesellschaftsrecht, 2E Rn. 26.

6Kübler, Gesellschaftsrecht, S. 320.

7Gummert in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, § 16 Rn. 6.

8 BGHZ 21, S. 242/246.

9Fleck, ZGR 1975, S. 212/213.

10BGHZ 22, S. 240/244 f.

11Ulmer in Hachenburg/Ulmer, GmbH-Gesetz Kommentar, § 11 Rn. 18.

12Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, § 11 Rn. 11.

13 Vgl. S. 3.

14RGZ 64, S. 187/191 ff.; RGZ 105, S. 228/229 f.

15BGHZ 17, S. 385/390 ff.

16Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, S. 239.

17Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 258 f.

18 BGHZ 17, S. 385/391.

19Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 260 f.

20 BGHZ 53, S. 210/212.

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Haftung der Gründer in der Vorgesellschaft mit beschränkter Haftung
Untertitel
Vom Vorbelastungsverbot bis zur Verlustdeckungshaftung
Hochschule
Universität Bielefeld
Note
12
Autor
Jahr
2005
Seiten
26
Katalognummer
V143031
ISBN (eBook)
9783640519880
ISBN (Buch)
9783640521807
Dateigröße
459 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gesellschaftsrecht, GmbH, Haftung, Gesellschafter
Arbeit zitieren
Sebastian Homeier (Autor:in), 2005, Haftung der Gründer in der Vorgesellschaft mit beschränkter Haftung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/143031

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