(Über-)lebenskunst Live Club. Herausforderungen kleiner Live-Musik Spielstätten


Masterarbeit, 2009

145 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsübersicht

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abstract

1. Einleitung
1.1. Hinführung zum Thema und zentrale Fragestellung
1.2. Aufbau der Arbeit
1.3. Arbeitsmethodik und Arbeitsbegriffe

2. Einführung in das Konzept Live Club
2.1. Die Geschichte des Live Clubs
2.2. Begriffsdefinition “Live Club”
2.3. Bestandsaufnahme zur Thematik der Live Clubs
2.4. Traditionelle Rolle von Live Clubs als Wirtschaftsbetriebe
2.5. Live Clubs als Kulturförderer

3. Umsätze und Kosten von Live Clubs
3.1. Break-Even Rechnung
3.2. Die Umsätze
3.2.1. Gastronomieumsätze
3.2.2. Eintrittseinnahmen unter Berücksichtigung des Freizeit- und Kon- sumverhaltens der Besucher
3.3. Die Kosten
3.3.1. Gründungskosten
3.3.1.1. Kosten durch Gesetze und Verordnungen
3.3.1.2. Gaststättenkonzession
3.3.2. Laufende Betriebskosten
3.3.2.1. Miete, Energie- und Nebenkosten
3.3.2.2. Wartung der technischen Anlagen
3.3.2.3. Bandkosten
3.3.2.4. Personalkosten und Berufsgenossenschaft
3.3.2.5. Werbung, Verwaltung und sonstige Abgaben
3.3.3. Steuern
3.3.3.1. Einkommensteuer und Körperschaftssteuer
3.3.3.2. Gewerbesteuer
3.3.3.3. Umsatzsteuer
3.3.3.4. Ausländersteuer
3.3.4. Künstlersozialkasse
3.3.5. GEMA

4. Praxisbezogene Marketing- und Handlungsfelder
4.1. Dienstleistungsmarketing für Live Clubs
4.1.1. Der Begriff des Dienstleistungsmarketing
4.1.2. Preis- und Konditionenpolitik
4.1.2.1. Gastronomiepreise
4.1.2.2. Eintrittspreise
4.1.3. Produkt- und Leistungspolitik
4.1.3.1. Gastronomisches Angebot
4.1.3.2. Inhaltliches Qualitätsmanagement
4.1.3.3. Programmkonzeption
4.1.3.4. Veranstaltungskonzeption
4.1.3.5. Alleinstellungsmerkmale
4.1.4. Distributionspolitik
4.1.5. Kommunikationspolitik
4.1.5.1. Unternehmensidentität
4.1.5.2. Public Relations
4.1.5.3. Werbung
4.1.6. Internes Marketing
4.2. Motivation der Clubbetreiber
4.3. Praktischer Umgang mit Formalitäten
4.4. Networking und Lobbying
4.5. Zukunftsperspektiven

5. Organisationsstrukturen von Live Clubs
5.1. Betriebs- und Refinanzierungsmodelle
5.1.1. Liebhaberei
5.1.2. Profit Center
5.1.3. Disco- und Partybetrieb
5.1.4. Ehrenamt
5.1.5. Der eingetragene Idealverein
5.1.6. Förderung
5.1.7. Pay2Play
5.1.8. Vermietung
5.2. Der Verein im Live Club
5.2.1. Vereinsrecht
5.2.2. Gemeinnützigkeit
5.2.3. Der Förderverein als Unterstützer eines Live Clubs
5.2.4. Der Verein als Veranstalter in einem Live Club
5.2.5. Der Verein als Betreiber eines Live Clubs
5.2.6. Ausgliederung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes

6. Zusammenfassung, Fazit und Stellungnahme
6.1. Zusammenfassung
6.2. Fazit und persönliche Stellungnahme

7. Literaturverzeichnis

Anhang

A. Berechnung der Umsätze und Gewinne durch den Musikbetrieb
A.1 bei 5 Euro Eintritt
A.1.1. Einnahmen bei 2 Veranstaltungen pro Woche
A.1.2. Einnahmen bei 3 Veranstaltungen pro Woche
A.1.3. Einnahmen bei 5 Veranstaltungen pro Woche
A.2 bei 10 Euro Eintritt
A.2.1. Einnahmen bei 2 Veranstaltungen pro Woche
A.2.2. Einnahmen bei 3 Veranstaltungen pro Woche
A.2.3. Einnahmen bei 5 Veranstaltungen pro Woche
A.3. bei 15 Euro Eintritt
A.3.1. Einnahmen bei 2 Veranstaltungen pro Woche
A.3.2. Einnahmen bei 3 Veranstaltungen pro Woche
A.3.3. Einnahmen bei 5 Veranstaltungen pro Woche

B. Umsätze durch den Gastronomiebetrieb

C. Veranstalungsdokumentation und Kalkulation

D. Exkurs: Emission oder Immission?

E. Entwicklung der Anzahl der Versicherten und Verwerter der KSK

F. Entwicklung der Gema-Gebühren

G. Vereine nach Vereinsarten in Deutschland

H. Konzertveranstaltungsbranche 2007

I. Auswirkung des Nichtraucherschutzgesetzes auf die Umsätze in der Gastro- nomie

J. Befragungskonzeption
J.1 Leitfadengestütztes Interview
J.2 Club-Steckbrief

K. Interviews mit Clubbetreibern
K.1 Jazzclub im Stellwerk Hamburg
K.2 Music Club Live Hamburg
K.3 Metropolis Hamburg
K.4 Substage Karlsruhe
K.5 Birdland Hamburg
K.6 Cotton Club Hamburg
K.7 Kaiserkeller Detmold
K.8 Hot Jazz Club Münster

L. Umsatz in der Gastronomie seit 1993

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

2.1. Mischkalkulation

3.1. Break-Even Analyse

3.2. Entwicklung der realen Umsätze im Gastgewerbe

4.1. Strategische Marketingplanung

4.2. verschiedene Social Media Tools

4.3. Musiker- und Besucherorientierung als Bestandteil des internen Marketing

5.1. Refinanzierung von Clubs

5.2. Liebhaberei oder Gewinnerzielungsabsicht

5.3. steuerliche Sphären gemeinnütziger Körperschaften

E.1. Entwicklung der Anzahl der Versicherten und Verwerter der KSK

F.1. Entwicklung der GEMA-Gebühren

G.1. Vereine nach Vereinsarten in Deutschland

H.1 Verteilung des Musikmarktes

H.2 Live-Musikmarkt und Tonträgermarkt im Vergleich

I.1. Veränderungsraten des realen Umsatzes im Gaststättengewerbe im 3. und 4. Quartal 2007

Tabellenverzeichnis

3.1. Deutscher Entertainment Markt 2007 in Mrd. Euro

3.2. Berechnung der Ausländersteuer

3.3. Künstlersozialabgabe der letzten 10 Jahre

4.1. Marktfeldstrategien

A.1 Einnahmen bei 2 Veranstaltungen pro Woche und 60% Gage

A.2 Einnahmen bei 2 Veranstaltungen pro Woche und 70% Gage

A.3 Einnahmen bei 2 Veranstaltungen pro Woche und 100% Gage

A.4 Einnahmen bei 3 Veranstaltungen pro Woche und 60% Gage

A.5 Einnahmen bei 3 Veranstaltungen pro Woche und 70% Gage

A.6 Einnahmen bei 3 Veranstaltungen pro Woche und 100% Gage

A.7 Einnahmen bei 5 Veranstaltungen pro Woche und 60% Gage

A.8 Einnahmen bei 5 Veranstaltungen pro Woche und 70% Gage

A.9 Einnahmen bei 5 Veranstaltungen pro Woche und 100% Gage

A.10.Einnahmen bei 2 Veranstaltungen pro Woche und 60% Gage

A.11.Einnahmen bei 2 Veranstaltungen pro Woche und 70% Gage

A.12.Einnahmen bei 2 Veranstaltungen pro Woche und 100% Gage

A.13.Einnahmen bei 3 Veranstaltungen pro Woche und 60% Gage

A.14.Einnahmen bei 3 Veranstaltungen pro Woche und 70% Gage

A.15.Einnahmen bei 3 Veranstaltungen pro Woche und 100% Gage

A.16.Einnahmen bei 5 Veranstaltungen pro Woche und 60% Gage

A.17.Einnahmen bei 5 Veranstaltungen pro Woche und 70% Gage

A.18.Einnahmen bei 5 Veranstaltungen pro Woche und 100% Gage

A.19.Einnahmen bei 2 Veranstaltungen pro Woche und 60% Gage

A.20. Einnahmen bei 2 Veranstaltungen pro Woche und 70% Gage

A.21.Einnahmen bei 2 Veranstaltungen pro Woche und 100% Gage

A.22 Einnahmen bei 3 Veranstaltungen pro Woche und 60% Gage

A.23 Einnahmen bei 3 Veranstaltungen pro Woche und 70% Gage

A.24 Einnahmen bei 3 Veranstaltungen pro Woche und 100% Gage

A.25 Einnahmen bei 5 Veranstaltungen pro Woche und 60% Gage

A.26 Einnahmen bei 5 Veranstaltungen pro Woche und 70% Gage

A.27 Einnahmen bei 5 Veranstaltungen pro Woche und 100% Gage

B.1 Gastronomieeinnahmen bei 2 Veranstaltungen pro Woche

B.2 Gastronomieeinnahmen bei 3 Veranstaltungen pro Woche

B.3 Gastronomieeinnahmen bei 5 Veranstaltungen pro Woche

C.1 Veranstaltungsdokumentation

C.2 Monatsabrechnung kumuliert

C.3 Fixkostenkalkulation

Abstract

Die Großen werden immer größer und die Kleinen immer weniger. Ist, was in der Wirtschaft schon eine gewisse Tradition hat, nun auch im Kunst- und Kulturbereich angekommen? Während O2- und Color Line Arenen Jahrhundertumsätze machen, stehen die kleinen Clubs vor schwierigen existenziellen Herausforderungen, die seit einiger Zeit immer mehr in die öffentliche Wahrnehmung rücken. Dabei sind sie doch für ein vielfältiges kulturelles Angebot so wichtig, da sie nicht allein Präsentationsplattformen sind, sondern ein in die Szene inte-grierter Bestandteil der Kultur, der letztendlich die Inhalte genauso prägt, wie der Künstler. Während die Recorded Music Industry eine der schwersten Krisen aller Zeiten zu bewältigen hat, versuchen die Platten Majors zu einem gewissen Teil die Wertschöpfungskette stärker auf die Veranstaltung von Live Konzerten und Touren zu verschieben. Unter einem stärker werdenden Angebot gut beworbener Veranstaltungen leiden vor allem die, die sich ein inten-sives Marketing nicht leisten können. Die »Tante Emma Läden« der Veranstaltungsbranche, die kleinen Clubs haben eine Vielzahl an Grabenkämpfen auf allen Ebenen zu bewältigen. Aber wo genau liegen diese Herausforderungen und gibt es auch mögliche Chancen?

In der Arbeit werden Live Clubs als Konzept beschrieben, das sich über fast ein Jahrhundert etabliert hat. Es wird mit dem Vorurteil aufgeräumt, dass Live Clubs prinzipiell wirtschaftlich profitable Einrichtungen sind, an denen die Clubbetreiber verdienen können. In acht stich-probenartigen qualitativen Interviews mit Betreibern renommierter Clubs wird deutlich, dass der Musikbetrieb ohne ein leidenschaftliches Engagement der Betreiber nicht möglich wäre, dass er aber ebenso überlebenswichtig ist für eine prosperierende Kultur- und Subkultur-landschaft. Hierbei geht die Arbeit lediglich auf die ganz kleinen Clubs für weniger als 200 Gäste ein. Mögliche Analogien zu größeren Clubs ausserhalb dieser Abgrenzung werden aber ebenfalls belegt.

Die juristische, formale und wirtschaftliche Komplexität des Musikbetriebes wird hierbei ausführlich erklärt. Nur am Rande wird auf die ebenfalls komplexen Strukturen des Ga-stronomiebetriebes eingegangen. Dagegen wird die rechtliche und steuerrechtliche Situation zwischen KSK, GEMA und Ausländersteuer ausführlich beschrieben. In einem weiteren Teil werden die Interviews im Bezug auf Marketingkategorien und weiterer induktiv ermittelter Aspekte analysiert. Hierbei werden auch Vergleiche zur gesamten Veranstaltungswirtschaft gezogen. In einem letzten Teil werden alternative Betriebs- und Refinanzierungsmodelle aus der Praxis vorgestellt. Dabei wird vor allem auf die den Clubbetrieb unterstützende Funk-tion eines gemeinnützigen Vereins eingegangen, wie sie vor allem bei Jazzclubs schon seit Jahrzehnten Anwendung findet.

1. Einleitung

“I think that music is in two things.

It’s either in the club or in the bedroom.”

(Jamie Foxx, Schauspieler)

1.1. Hinführung zum Thema und zentrale Fragestellung

Während die “Recorded Music Industry” in einer tiefen Krise steckt, scheint die Veranstaltungs-und Live-Musik Branche unaufhaltsam zu wachsen und ist bereits seit vielen Jahren ein ernstzunehmender Wirtschaftsbereich. Doch kein “Star” beginnt vor mehreren tausend Men-schen zu spielen. Eine klassische Bandkarriere beginnt in den kleinen Clubs. Diese kleinen Clubs waren lange Zeit undefinierbare subkulturelle Veranstaltungsorte, die in vielen ver-schiedenen Facetten eröffneten und wieder schlossen wie es ihnen gerade zu passen schien. Aber aufgrund zahlreicher gesetzlicher Regelungen, Veränderung der Marktstrukturen und dem Wettbewerb mit einer hochprofessionellen Veranstaltungswirtschaft stehen diese klei-nen Clubs vor gänzlich neuen Herausforderungen. Es geht dabei nicht um Marktanteile oder Gewinnoptimierung, sondern um die Frage nach der Existenzgrundlage.

In den vergangenen Jahren hat sich die finanzielle Situation der Spielstätten und Initiativen zunehmend verschlechtert. Aufgrund steigender Kosten und Abgaben in Verbindung mit stagnierender oder zurückgehender Förderung durch Länder und Kommunen mussten einige Spielstätten und Initiativen ihr Programmange-bot reduzieren, kommerzialisieren oder sogar ganz einstellen.[1]

Steckt also das Konzept Live Club in einer Krise oder ist das nicht-kopierbare Live-Konzert im kleinen Rahmen ein unverwüstliches Alleinstellungsmerkmal? Gibt es überhaupt große Unterschiede zwischen wirtschaftlich und inhaltlich orientierten Clubs und was bewegt Club-betreiber dazu, trotz allem am Konzept Live Club festzuhalten? In welchem Maß sind die Betreiber engagiert und wie sehen sie die Zukunft des Live Clubs ?

Diese Arbeit soll herausstellen, worin die Herausforderungen, vor allem rechtlich und fi-nanziell, bestehen, wie ihnen in der Praxis begegnet wird und mit welchen Konzepten sie bewältigt werden. Sie soll aufzeigen, dass die strukturellen Herausforderungen von musika-lischen Genres unabhängig sind und wie der kleine Live Club ein immer noch zeitgemässes und unterstützenswertes Konzept sein kann.

Live Clubs haben für die Musikszene in ihrer Umgebung eine besondere Bedeutung und eine Wirkung auf das kulturelle Erscheinungsbild einer Stadt.[2] Können Clubs zu einem sub-ventionierten Betrieb werden, wie ein Theater oder eine Oper, oder gibt es bereits andere Organisationsmodelle, die den Clubs das Überleben sichern können?

Diese Arbeit soll keine Kriterien für eine Spielstättenförderung oder ähnliche Förderarten herausstellen, sondern die Komplexität des Betriebes an sich darstellen, der Frage nachgehen, ob und wie das Konzept eines kleinen Live Clubs zukunftsfähig sein kann und welchen Herausforderungen Live Clubs für weniger als 200 Gäste mit mindestens 12 Veranstaltungen im Monat genreunabhängig gegenüber stehen.

1.2. Aufbau der Arbeit

Nach einer kurzen historischen Einführung des Begriffs Live-Musik Club[3] , der Begriffs-definition und einer Bestandsaufnahme zum Thema Live Club, wird die traditionelle Rolle der wirtschaftlichen Betriebssituation von Clubs betrachtet. Des Weiteren werden Charakte-ristika von Clubs als Kulturförderer herausgestellt. In diesem Kapitel wird die Vielseitigkeit von Live Clubs kurz dargestellt, um im Folgenden auf konkrete Details einzugehen.

Der dritte Teil der Arbeit soll einen Überblick über die Einnahmen- und Kostensituation der Clubs verschaffen und beschreibt die wirtschaftlichen Handlungsfelder eines Clubs.

Im vierten Teil der Arbeit wird anhand von qualitativ ausgewerteten Befragungen (J.1) untersucht, wie in der Praxis im Rahmen verschiedener Marketingaspekte und anderer in-duktiv ermittelter Kategorien agiert wird. Hieraus ergeben sich Gewichtungen und die bisher beschriebenen Belastungen werden im Umfeld der alltäglichen Praxis beleuchtet. Dieser Teil wird unterstützt durch Abfragen von Betriebsfaktoren in einem separaten “Steckbrief” (J.2).

Der fünfte Teil der Arbeit zeigt verschiedene Organisationsstrukturen der Praxis um den Musikbetrieb in einem Club zu realisieren. Er geht besonders auf die verschiedenen Möglich-keiten ein, aus organisatorischen oder steuerlichen Gründen Idealvereine in den Clubbetrieb einzubeziehen.

Die Arbeit schließt mit einem Fazit und einer abschließenden Stellungnahme des Autors.

1.3. Arbeitsmethodik und Arbeitsbegriffe

Da es sehr wenige Betrachtungen zum Thema Live Club in der Literatur gibt, erscheint eine qualitative Befragung vor jeder weiteren Betrachtung als notwendig. Mayring, der Begründer der qualitativen Inhaltsanalyse, sagt hierzu, dass am Anfang wissenschaftlichen Vorgehens immer ein qualitativer Schritt stehen muss, bei dem benannt wird, was untersucht werden soll. In einem zweiten Schritt könnte dann eine quantitative Betrachtung folgen, muss aber nicht.[4] Es wird in dieser Arbeit ein thesengestütztes Leitfadeninterview mit ausgewählten Clubbetreibern, von denen jeder durchaus als Experte auf seinem Gebiet bezeichnet werden kann, durchgeführt. Es sollen anhand der Befragung sowohl bisher unbekannte Variablen gefunden und somit weiche Faktoren - sowohl Meinungen und Überzeugungen als auch Vorgehensweisen aus der Praxis - festgestellt werden. Verschiedene Charakteristika von qua-litativen Betrachtungen kommen hierbei zum Tragen, wie der “verstehende” Ansatz, sich in Zusammenhänge und Prozesse hineinzuversetzen, die volle Komplexität des Gegenstandes zu erfassen und gezielte kompetente Einzelpersonen zu befragen.[5] Die klassischen Merkmale jeder Befragung, also Beachtung von Kommunikationsregeln, feste Rollenverteilung, Aus-richtung auf das Informationsziel, Subjektivität der Antworten und eine mögliche Verzerrung durch unterschiedliche Wahrnehmung von Frage und Antwort, werden auch bei dieser Be-fragung beachtet.[6] Die Befragungen fanden vorzugsweise in einer dem Befragten vertrauten Umgebung, also in den Clubs selbst, statt.[7]

Zur Analyse der Interviews wurden die vier Handlungsfelder des Marketing Mix theoretisch als Hauptkategorien festgesetzt, weil sie alle wesentlichen Bereiche eines Dienstleistungsbetriebs berücksichtigen. Die Befragung berücksichtigt ebenso Aspekte der persönlichen Motivation, der Zukunftsperspektive und der Kulturarbeit. Die Interviews wurden in ihrer Gesamtheit analysiert. Aus dem Material wurden neben den theoretischen Marketingkategorien weite-re Kategorien gebildet (induktive Kategorienentwicklung).[8] Das extrahierte Material wurde paraphrasiert und pro Kategorie zusammengefasst. Der erste Analyseteil stellt somit die Marketingkategorien in den Vordergrund und der zweite Analyseteil weitere Kategorien.

Befragt wurden acht Clubs von denen jeder einzelne eine eigene Konzeption für seinen Betrieb entworfen hat, so dass sich alle 8 Clubs auch inhaltlich so stark voneinander unter-scheiden, dass ein guter Querschnitt gebildet werden konnte. 7 der betrachteten Clubs fallen unter den Begriff “kleiner Club”[9] (3 Veranstaltungen pro Woche / max. 200 Besucher), ein Club wurde bewusst aus einer höheren Kategorie ausgewählt (max. 600 Besucher), um Er-gebnisse und Eindrücke zu vergleichen und mit einer größeren Spielstätte in Beziehung zu setzen. Die geführten Interviews können natürlich aufgrund ihrer geringen Anzahl lediglich Einzelmeinungen darstellen.

Die befragten Clubs sind:

- JAZZCLUB IM STELLWERK Hamburg
- BIRDLAND Hamburg
- COTTON CLUB Hamburg
- MUSIC CLUB LIVE Hamburg
- METROPOLIS Hamburg
- SUBSTAGE Karlsruhe
- KAISERKELLER Detmold
- HOT JAZZ CLUB Münster

Der quantitative Teil der Untersuchung wurde ausgegliedert in einen Fragebogen (J.2), der von den Befragten vor dem Interview ausgefüllt wurde, um während des Interviews nicht quantitative Betriebsdetails abfragen zu müssen und die Interviews zeitlich ökonomischer zu gestalten.

2. Einführung in das Konzept Live Club

“I’m not a hypocrite, I make mistakes on stage. And my mistakes are loud.”

(Art Blakey, Jazz-Schlagzeuger)

2.1. Die Geschichte des Live Clubs

“Am Anfang war...” der Club.[1] Nahezu alle Biographien der Stars der Popularmusik began-nen im Club als Wiege ihrer Karrieren. Kaum ein Themenfeld ist so emotional besetzt wie das der “heiligen Hallen”, in denen Legenden entstanden sind. Oft die Wirklichkeit romanti-sierend handeln Clubgeschichten von Menschen und Orten, an denen Geschichte geschrieben wurde und Stars geboren wurden. Die Wurzeln des Clubs liegen im Irish Pub, in den Bars von New Orleans und in den traditionellen Varietés. Diese Locations waren, wie auch die Musik, nie ein Teil der ernsten Kultur, sondern vielmehr Unterhaltungsbetrieb mit vorwiegend gastronomischen Interessen.[2]

Zu Beginn des 20. Jahrhunderts war die Technologie bei weitem nicht weit genug entwickelt, um Tanzlokale jeder Art in einem Maße zu beschallen, wie wir es von heutigen Discotheken kennen. Die einzige Möglichkeit musikalischer Unterhaltung bestand in den Auftritten von Live Bands. Die Nachfrage nach Musikveranstaltungen war weit größer, als das damalige Angebot. Die deutsche Musikunterhaltung erlebte in der Nachkriegszeit ein neues Zeitalter der leichten Musik unter dem immer stärker werdenden Einfluss der amerikanischen Unter-haltungskultur. Wesentliche Triebfeder für das, was auf den Bühnen deutscher Clubs der Fünfziger geboten wurde, waren die im Lande stationierten GI’s, die ein ebenso kompe-tentes Publikum wie aktiver Bestandteil der Livemusikszene waren. Getanzt wurde vor allem zur ehemals verbotenen “Negermusik”.[3] Dabei gab es schon sehr bald inhaltliche Konflikte zwischen dem was künstlerisch wertvoll und dem was reine Unterhaltungsmusik ist. Durch progressive Strömungen des Jazz ergaben sich besonders in deutschen Metropolen neue Spielstätten, die versuchten, das Modell des Hotclub de France an der Rue Chaptal in Paris zu imitieren. Dieser Club bestand aus einem Keller und zwei Stockwerken mit Proberäu-men und einer Bar, an der sich nach erfolgreichen Konzerten die Szene versammelte, um zu trinken, zu diskutieren und zu spielen.[4]

Der Club entwickelte sich aber für alle Stilrichtungen zu einem Konzept und einer Mode. Der Stammclub ließ die soziologische und kulturelle Einordnung des jeweiligen Publikums zu. Der Beatclub war Tanzbar, Musikkneipe und Jugendtreff in einem. Erst Mitte der sechziger setzte die deutsche Beatbewegung in den “heiligen Hallen” des Rock’n’Roll - allen voran der Starclub Hamburg - ein. Die neue Rolle dieser Spielstätten war der Club als Ausgangspunkt vom Traum einer Musikkarriere und dem folgte eine Welle von Talent- und Nachwuchswett-bewerben in der gesamten Nation.[5]

Aus Frankreich hielt Mitte der Sechziger die Discothek Einzug, basierend auf dem großen Erfolg der Schallplatte. Zunächst wurde sie aus Kostengründen dem Live Club entgegen-gesetzt, entwickelte sich aber schon bald zu einer eigenständigen Größe auf dem Unterhal-tungsmarkt. Das Angebot von Live Acts reduziert sich bei ihr allmählich immer mehr auf Sonderveranstaltungen, die vor allem der Bewerbung des Clubs dienen.

Parallel hierzu entstand Ende der Sechziger Jahre eine Folkszene, die vor allem der wachsen-den politischen Bewegung Rechnung trug und sich in studentischen Kneipen von Universi-tätsstädten ansiedelte. Schon bald schaffte sie auf ihre Musik zugeschnittene Veranstaltungen und Veranstaltungsorte, die oft auch zum Ausgangspunkt der lokalen Rockszene wurden.

Die bis zum Anfang der 70er gewachsenen Strukturen bilden noch heute das Grundverständ-nis des Musikclubs.[6]

2.2. Begriffsdefinition “Live Club”

Das Wort “Club” lässt sich auf das angelsächsische Wort “clubbe” zurückführen. Frühere Bedeutungen und Herkünfte des Wortes sind nicht eindeutig. Ob der Ursprung im latei-nischen Wort “clava”, dem walisischen Wort “clopa” oder dem isländischen Wort “klubba” liegt, ist unklar. Die ursprüngliche Bedeutung all dieser Worte ist “Knüppel” oder “Keule”.[7] Auch heute noch wird im englischen mit “club” u.a. eine Waffe, ein Schlagstock oder ein großer Stock bezeichnet. Auch die Farbe “club” in einem Kartenspiel (Kreuz) deutet auf die Bezeichnung einer Waffe hin. Eine mögliche Herleitung zur Bedeutung von “Club” als einer gesellschaftlichen Zusammenkunft wird aus einem alten Brauch erklärt, Einladungen zu Zusammenkünften durch das Versenden eines Kerbstockes oder einer Keule zu übermitteln. Ein “Club” ist im ursprünglichen Sinn also ein Zusammenschluss von Menschen mit gemein-samen Zielen und wird deshalb auch oft synonym für das deutsche Wort “Verein” benutzt.[8] Politische Fraktionen (Österreich), Sportvereine oder andere Gruppierungen bezeichnen sich als Klub. Orte, an denen sich Menschen begegnen (Nachtlokale, Bars, Vereinsheime), werden im angelsächsischen ebenfalls als “Club” bezeichnet. Lokale dieser Art mit einem Angebot an Live-Musik wurden zu Live Clubs.

Die bestehenden Live Clubs können je nach Leistungsangebot unter verschiedene Betriebsar-ten fallen[9] und sind damit nach wie vor Teil des Gastronomiegewerbes.[10] Rein formal gibt es keine einheitliche Definition oder Betriebsart “Live Club”. Diese Arbeit ging zu Beginn von der einfachen Definition aus: “Ein Live Club ist ein Ort, an dem regelmäßig Live-Musik in Verbin-dung mit einem gastronomischen Angebot, ungeachtet der inhaltlichen oder wirtschaftlichen Intention, gespielt wird.” Im Gutachten zum Musikstandort St.Pauli wurde anhand verschie-dener Kriterien die Definition für einen Live Club wie folgt formuliert:[11]

“Ein Live-Musik Club ist ein musikgeleiteter Betrieb, an dem ein kontinuierliches, eigenständiges musikalisches Programm mit professionellen Gegebenheiten für Besucher und Künstler existiert”.

Das wichtigste Merkmal eines Clubs für die befragten Clubbetreiber ist der auf Live-Musik ausgerichtete inhaltliche Schwerpunkt des Betriebs. Beständigkeit, Regelmäßigkeit und Lang-fristigkeit sind ebenfalls wichtige Merkmale. Ein Lokal, dass z.B. viermal im Monat an “schwa-chen” Tagen (z.B. Montag) Live-Konzerte präsentiert oder den Schwerpunkt auf Partyver-

anstaltungen oder die reine Gastronomie legt, ist also kein Live Club. Ein weiteres wichtiges Charakteristikum ist das Vorhandensein einer musikalischen Infrastruktur (Backline, Klavier, etc.), in welche die Clubbetreiber oft viel Geld investieren müssen. Ein entscheidendes Merk-mal ist ebenfalls die Atmosphäre, die ganz besonders durch das gastronomische Angebot, die Location und die damit verbundene Akustik bestimmt wird. Aufgrund der Geschichte des Live Clubs ist dieses Club-Ambiente mit getränkegeprägter Gastronomie ein wichtiger Un-terscheidungspunkt zwischen einem bloßen kleinen Konzertsaal und einem “echten” Club.

Die Definition von Birnkraut|Partner[12] wird also für diese Arbeit erweitert:

Ein Live Club ist ein musikgeleiteter Betrieb, der langfristig und regelmäßig ein mu-sikalisches Live-Musik Programm mit professionellen Gegebenheiten für Besucher und Künstler mit einem gastronomischem Ambiente verbindet.

Als regelmäßig wurden für die Auswahl der Interviewpartner zwölf Veranstaltungen oder mehr pro Monat angesehen. Ein kleiner Live Club ist im Rahmen der Arbeit also ein Club mit zwölf oder mehr Veranstaltungen und einem maximalen Fassungsvermögen von 200 Perso-nen. Die letztere Abgrenzung wird anhand der Versammlungsstättenverordnungen (VStätt-VO) der einzelnen Länder vorgenommen, welche erst ab bestimmten Voraussetzungen - u.a. einem Fassungsvermögen von mehr als 200 Personen - greifen,[13] so dass viele der rechtlichen und baulichen Probleme eines Clubs aufgrund der VStättVO im Rahmen dieser Arbeit nur bedingt Beachtung finden.

2.3. Bestandsaufnahme zur Thematik der Live Clubs

Kleine Spielstätten für Musik fanden bisher in der wissenschaftlichen Betrachtung wenig Auf-merksamkeit. Die Veranstaltungswirtschaft interessiert sich vor allem für große Spielstätten, denn wirtschaftlich betrachtet sind kleine Live Clubs von geringem Interesse. Darum kom-men sie auch in den Studien der Veranstaltungsbranche nur am Rande vor.[14] Aufgrund ihrer Betriebsart sind sie ein Teil der Gastronomie und deren Probleme. Dennoch werden kleine Spielstätten vor allem dann öffentlich thematisiert, wenn ihre hauptsächlich finanzi-ellen Probleme existenzbedrohend werden und Schließungen eine Gefahr für die Vielfalt der subkulturellen Live-Szene darstellen.

Das Gutachten von Birnkraut|Partner[15] betrachtete die Situation der Clubs der Hambur­ger Partymeile St. Pauli. Eine vom Land NRW geförderte Studie zu den “Spielstätten für Jazz und aktuelle Musik in NRW”[16] wurde vom Geschäftsführer des Kölner Stadtgartens veröffentlicht. Im Handbuch der Musikwirtschaft[17] wird dem Musikclub ein eigenes Kapi-tel gewidmet.[18] Das Jazzinstitut Darmstadt veröffentlicht alle zwei Jahre den “Wegweiser Jazz: Das Adressbuch zum Jazz in Deutschland”[19] , eine Übersicht der bundesweiten Jazz-szene mit einem Verzeichnis aller deutschen Jazzclubs. Leicht romantisierende populistische Betrachtungen zu Live Clubs sind zahlreicher.[20] Eine empirische Betrachtung der gesam-ten Live Musik Szene per Zuschauerbefragung wurde für Hamburg in 2004 durchgeführt.[21]

Auch gibt es zwei umfassende empirische Studien zur sozialpsychologischen Einordnung des Jazzkonzertpublikums.[22] Konkrete Betrachtungen der Spielstätten gibt es in diesen Arbeiten jedoch nicht.

Seit einiger Zeit kommt auch immer mehr das Thema “Spielstättenförderung” ins Gespräch. Die Bundeskonferenz Jazz (BKJ) hat im April 2008 der Initiative Musik ein Konzept für einen Spielstättenprogrammpreis[23] vorgelegt, für den sich besonders die SPD Bundestags-abgeordnete Monika Griefahn engagiert.[24] Die Interessensgemeinschaft Hamburger Musik-wirtschaft (IHM) hat im März 2009 ein Positionspapier mit Forderungen zur Förderung der Live Clubs in Hamburg veröffentlicht.[25] Weitere Beiträge und Diskussionen zum Thema erscheinen in Fachzeitschriften und Zeitungen.[26] .

Viele Regeln im Clubbetrieb basieren lediglich auf Erfahrungen und werden in Form von Faustregeln oder Anekdoten weitergegeben, wurden aber nie, falls überhaupt möglich, fest-gehalten. Das Gespräch mit Betreibern ist deshalb der einzige Weg, konkrete Vorgehenswei-sen und Erfahrungen zu sammeln und zu beschreiben. In dieser Arbeit wurde deshalb für ein tieferes Verständnis u.a. rechts-, betriebs- und sozialwissenschaftliche Sekundärliteratur verarbeitet.

2.4. Traditionelle Rolle von Live Clubs als Wirtschaftsbetriebe

Einen Gastronomiebesuch mit einem Musikerlebnis in einer entspannten Atmosphäre zu ver-knüpfen wurde zum Konzept, und Live Clubs entstanden überall auf der Welt, wobei die Musik schnell in den Vordergrund rückte und der gastronomische Teil lediglich als Beiwerk oder sogar als notwendiges Übel verstanden wurde. Der Gastronomiebetrieb ist allerdings seit jeher die Basis der meisten Live Clubs. Da der Musikbetrieb von allein nicht profitabel oder sogar defizitär ist, wird er in einer Mischkalkulation durch den Gastronomiebetrieb z.T. mitfinanziert (Abb.2.1).

Die Musikveranstaltungen sol-len die Anzahl der Gäste erhö-hen und die gesteigerten Umsät-ze sollen den Musikbetrieb mit-tragen. Das Prinzip läßt sich nur dann finanziell rechtfertigen, wenn der Gewinn eines Gastro-nomiebetriebes mit Musik grö-ßer ist als der Gewinn ohne Mu-sikbetrieb. Andernfalls wäre es rein wirtschaftlich sinnvoller al-lein die Gastronomie zu betrei-ben.[27] Um die Gewinnmargen zu erhöhen oder schlechte Gastro-nomieergebnisse aufzufangen, gingen Clubbetreiber vereinzelt dazu über, die Investitionen in die Musik, also Gagen, Catering etc. zu verringern. Da die Gastronomieeinnahmen für die Musiker untransparent sind und nicht nachvollzogen werden können, erhielten Betreiber

über lange Zeit einen fragwürdigen Ruf bei Musikern, die das Gefühl hatten, sie würden “abgezockt”.

Diese Art der Mischkalkulation kann aber für einen professionellen Gastronom nicht zu-friedenstellend sein, da der Gastronomiebetrieb selbst auch Aufwendungen hat und die Be-triebskosten ebenfalls gedeckt werden müssen. Das Ziel der meisten Clubs ist es darum, mit dem Musikbetrieb eine “schwarze Null” zu schreiben und nicht aus der Gastronomie zu refinanzieren, sondern aus den Gastronomieeinnahmen die Betriebskosten zu decken. Das ist nur mit Hilfe von Eintrittseinnahmen[28] möglich, mit denen sich der Musikbetrieb kostende-ckend finanzieren lässt.

2.5. Live Clubs als Kulturförderer

Die Clublandschaft ist ein wichtiger weicher Standortfaktor[29] und nahezu in jedem Kul-turwirtschaftsbericht findet die “attraktive” Clubszene der jeweils begutachteten Stadt Er-wähnung.[30] Stärker wird allerdings der umsatzstarke phonotechnische Markt beleuchtet und im Kölner KWB taucht die Szene und Clublandschaft lediglich noch bei der qualitativen Betrachtung auf.[31]

In der Kulturpolitik bestimmt eine Abgrenzung der Unterhaltungskultur (U-Kultur) zur ernsten Kultur (E-Kultur) nicht nur die allgemeinen Diskussionen, sondern auch die Ver-gabe von Fördermitteln und die Verteilungsschlüssel der GEMA. Die Freizeitwissenschaftler Opaschowski und Pries schreiben aber:

“Tenöre singen in Fußballstadien, Popkonzerte finden in Kirchen statt. Früher “hatten” wenige Kultur, heute können viele Kultur “erleben”. Die Hochkultur traditioneller Prägung hat ihr Monopol bzw. ihren Elitecharakter verloren.[32] [...] Das in Deutschland gebräuchliche Begriffspaar E- und U-Kultur ist überholt. Die neue Formel lautet eher: E+U=I. Die E-Kultur und die U-Kultur wachsen zu einer Integrationskultur zusammen, weil auch Reflexion und Emotion, Bildung und Unterhaltung zusammengehören.”[33]

In Clubbetrieben ist eine inhaltliche Unterscheidung zwischen dem, was als kulturell hoch-wertig anzusehen ist und dem, was lediglich unterhaltend ist, sehr schwierig. Fischer nennt als Charakteristika für kulturelle Veranstaltungen u.a. das Überwiegen von hedonischen Funk-tionen, Unsicherheit der Bewertung beim Besucher sowohl vor als auch nach dem Kon-sum, die Unmöglichkeit einer intersubjektiv gültigen qualitativen Bewertung und eine geringe Standardisierung der Aufführungen.[34] Diese Charakteristika sind durchaus bei einer Vielzahl von Clubkonzerten aller Genres[35] zu beobachten, generell würden aber fast alle Clubkonzerte in die Sparte U-Kultur fallen. U-Kultur -Veranstaltungen mit Charakteristika der E-Kultur werden in Clubs zu einer gelebten Integrationskultur. Inhaltliche Kriterien zur Differenzie-rung und Bestimmung der Art und Qualität kultureller oder nicht-kultureller Veranstaltungen sollen hier also nicht erläutert werden.

In kultureller Hinsicht ist nämlich vor allem die Wirkung der Clubs - vom Club gewollt und ungewollt - auf die Kreativ- und Austauschprozesse der Szene und der Subkultur wichtig. Auch rein wirtschaftlich agierende Live Clubs leisten hier indirekt einen großen kulturellen

Beitrag. Für den Kreativprozess ist die Begegnung mit anderen Kulturschaffenden eine es-sentielle Voraussetzung und “häufig spiegelt sich im Club der Zustand der lokalen Musikszene wider.”[36] Alle Clubs haben sich in den Interviews zumindest partiell als Kulturinstitution ge-sehen. Als solche ist es ihnen wichtig, Szenedienstleister zu sein und die Austauschprozesse zu fördern, musikalisch hochwertige Inhalte anzubieten, dem Nachwuchs eine Präsentations-plattform zu bieten und durch Bildungs- und Musikvermittlungsangebote den Nachwuchs zu fördern.

Die BKJ[37] nennt im Konzept für einen bundesweiten Spielstättenpreis[38] u.a. als Kriterien für einen erfolgreichen förderungswürdigen Club:

- eine Teilnahme und Vernetzung in Dachverbänden und/oder Interessensgemeinschaften

- regelmäßige Sessions (auch für Laienmusiker)

- eine Plattform für Nachwuchsmusiker

- Kooperationen und Partnerschaften mit anderen Spielstätten und /oder verschiedenen regionalen Szenen

All diese Punkte stehen in einem Konflikt zur Wirtschaftlichkeit eines Betriebes, weil sie nicht-wirtschaftliche Aktivitäten voraussetzen, die Zeit und/oder Geld kosten. An derartigen Kriterien kann man Clubs nur messen, wenn man sie grundsätzlich als Kulturinstitutionen wahrnimmt, indem man ein Engagement, das über das rein wirtschaftliche hinausgeht, vor-aussetzt. Die Kombination aus Kulturarbeit und wirtschaftlichem Betrieb ist aber oft nur mit Kompromissen zu realisieren, da sich künstlerisch komplexe, hochwertige Inhalte bei Konzerten oder andere, kulturelle Aktivitäten i.d.R. wirtschaftlich nicht rechtfertigen lassen. Der Musiker und Programmmacher des Viersener “Weberhaus” redet aber sogar von der kulturellen Verpflichtung der Spielstätte, auch nicht bekannten Musikern einen “Job”[39] zu geben.[40]

Direkte aktive Kulturarbeit ist, wie auch in Abs. 4.1.5.2 und Abs. 4.4 zu sehen sein wird, für wirtschaftlich agierende Clubs nicht selbstverständlich, vor allem, wenn sie nicht seitens der lokalen Kulturpolitik unterstützt wird. Indirekte Kulturarbeit ergibt sich schon aus dem Selbstverständnis und einer gewissen kulturellen Verpflichtung der Spielstätten und kommt bei allen Live Clubs zum Tragen.

3. Umsätze und Kosten von Live Clubs

“This small tour - playing clubs, where the music is best and where the music was actually written for - is not a way to make money.”

(Bill Wyman, ehem. Bassist der Rolling Stones)

3.1. Break-Even Rechnung

Die wichtigsten Einnahmen eines Clubs sind einerseits Einnahmen aus dem Musikbetrieb - das sind v.a. die Eintrittseinnahmen - und andererseits Einnahmen aus der Gastronomie. Die beiden Bereiche sind im Idealfall klar voneinander getrennt. Demgegenüber stehen die Kosten für Miete, Werbung, Gagen, etc. Hierbei sind die Fixkosten von den variablen Kosten und den semi-variablen Kosten zu unterscheiden:[1]

Fixkosten sind Kosten die von der in einer bestimmten Zeit erbrachten Betriebsleistung unabhängig sind. Zu den Fixkosten zählen die Pacht, Zinsen, Abschreibungen und Insstandhaltungsaufwendungen sowie festangestelltes Personal.

Variable Kosten sind Kosten, die sich direkt mit einer Veränderung der Betriebsleistung ändern.[2] Hierbei kann man vor allem unterproportionale und überproportionale, aber auch degressive, progressive und regressive Kosten unterscheiden. Wie sich die einzel-nen variablen Kosten in einem Betrieb konkret verhalten, kann am besten mit einem regelmäßigen Controlling der einzelnen Veranstaltungen herausgefunden werden. Va­riable Kosten sind vor allem Prozentgagen und der Wareneinsatz.

Intervallfixe / Semi-variable Kosten sind Kosten, die ab einem bestimmten Produktions-niveau stufenweise ansteigen und weder variabel in direktem Bezug zu den Gästen, noch echt fix sind. Sie werden auch als Kosten zur Leistungsbereitschaft bezeichnet. In Clubs fallen hierunter besonders Festgagen, nicht festangestelltes Barpersonal und GEMA. Diese Kosten ändern sich zwar mit der Anzahl und Größe der Veranstaltung, nicht aber in direktem Bezug zu den Gästen.

Bei allen Veranstaltungen ist der Kostendeckungspunkt eine wichtige Kennzahl. Dieser sog. Break-Even Point markiert die “schwarze Null” und ist das wirtschaftliche Ziel vieler Clubs, die im Rahmen der Gemeinnützigkeit keine ernsthaften Gewinnerzielungsabsichten haben. Zur Berechnung der Break-Even Menge werden die Kosten den Einnahmen gleichgesetzt und nach einer Variablen x aufgelöst. x kann hierbei z.B. die Anzahl der Besucher sein.

Ein vereinfachtes Beispiel einer Break-Even Analyse kann wie folgt aussehen (graphische Darstellung s. Abb. 3.1): Ein Besucher trinkt durchschnittl. für 5,50€. Der Eintritt kostet 10€. Miete und alle weiteren Fixkosten auf die Veranstaltung umgelegt liegen bei 500€. Der Wareneinsatz pro Person liegt bei einem Drittel des Getränkeumsatzes, also ca. 1,80€. Mit der Band gibt es einen 70/30 Prozentdeal, der vom Eintritt abgeht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3.1.: Break-Even Analyse

(in Anlehnung an Schneidewind, 2006, S.130)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

der Betriebe ist.

In unserem Beispiel sind also 51 Besucher nö-tig, um als Veranstalter nicht mit einem Mi­nus aus der Veranstaltung herauszugehen. Die Band bekommt eine Gage von 357€.

Die Kalkulation eines kleinen Live Clubs be-wegt sich häufig um diesen Break-Even Punkt herum und er sollte deshalb genauestens be-obachtet werden, da ein häufiges Unterschrei-ten des Punktes über einen langen Zeitraum erhebliche Folgen haben kann, wenn es nicht bewusst kompensiert wird.[3] Im Idealfall wird jede einzelne Veranstaltung evaluiert.[4] Ziel ei-nes Clubs sollte es sein, die Fixkosten so ge-ring wie möglich zu halten. Auch in den Inter­views wurde immer wieder bestätigt, dass die Deckung der Fixkosten das größte Problem

3.2. Die Umsätze

3.2.1. Gastronomieumsätze

Der Gastronomiebetrieb ist das Rückgrat der meisten Clubs. Die Spielstätte, das Personal und die meisten Fixkosten werden hierdurch finanziert. Ein funktionierender Gastronomiebetrieb ist deshalb unerlässlich.[5]

In der Hotellerie wird dieser Bereich oft an externe Anbieter ausgelagert um das Risiko zu minimieren.[6] Der Clubbetrieb sollte hier allerdings Gewinne erzielen und den Musikbetrieb ggf. sogar mitfinanzieren. Das Angebot ist in der Regel stark getränkeorientiert und wird ergänzt durch Snacks.[7] Durch die Gestaltung des Getränkeangebotes können Schwerpunkte gesetzt werden.[8] Eine wichtige Kennzahl ist der Umsatz pro einzelnem Gast, der sich mit Art der Veranstaltung stark ändern kann. Der Wareneinsatz liegt abhängig von Einkauf, Preispolitik und Art der Getränke zwischen 20 und 40%.[9]

Die Rohertragsquoten in der Gastronomie von 1993 bis 2003 waren fast gleichbleibend und sind in vielen Bereichen, u.a. bei den Schankbetrieben, sogar angestiegen.[10] Dennoch sind

die Gesamtumsätze in der Gastronomie im allgemeinen, wie in Abb. 3.2 zusehen ist, konstant sinkend und unterliegen starken saisonalen Schwankungen.[11]

Auch die Nichtraucherschutzgesetze, die 2007/2008 in den meisten Bundesländern in Kraft traten hat-ten Auswirkungen auf die Gastronomieumsätze. So nahm im 4. Quartal 2007 der reale Umsatz im Ge-gensatz zum Vorjahr in Ländern mit Nichtraucher-schutz in der getränkegeprägten Gastronomie um 14,1% ab; in den Ländern ohne Nichtraucherschutz aber nur um 8,8%.[12] Die immer beliebter werdende Außengastronomie und Open Air-Konzerte tragen dazu bei, dass die Umsatzmöglichkeiten eines Clubs in den eigentlich gastronomisch starken Sommer-monaten sehr beschränkt sind.[13] Die meisten Live Clubs haben in den Sommermonaten eine Veran-staltungspause.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3.2.: Entwicklung der realen Umsätze

im Gastgewerbe

(Quelle: Statistisches Bundesamt, 2009)

Die Charakteristik von Konzerten hat sich im Laufe der Jahre in vielen Bereichen, insbe-sondere im Jazzbereich, von reinen Tanzveranstaltungen zu Konzerten gewandelt, die die ungeteilte Aufmerksamkeit des Zuhörers abverlangen. Die Getränkeumsätze sind stark von der Art der Veranstaltung und dem Kundenklientel abhängig. Live Clubs müssen deshalb dif-ferenziert betrachtet werden und nicht jeder Club kann mit Gastronomiebetrieben verglichen werden, die allein auf den Verkauf von Getränken ausgerichtet sind.[14]

3.2.2. Eintrittseinnahmen unter Berücksichtigung des Freizeit- und Konsumverhaltens der Besucher

Die Eintrittseinnahmen ermöglichen die Kosten des Musikbetriebs zu decken und bilden die Basis für die Bandgage. Die Gagen sind häufig in Form eines Prozentdeals vom Ein-trittsumsatz abhängig. Von den Eintrittsgeldern sollten neben der Gage alle weiteren Kos-ten des Musikbetriebes gedeckt werden: also Catering, Hotelkosten, technische Betreuung, KSK-Abgabe und GEMA-Gebühr. Die Tab. A.1 - A.3[15] stellen die Kalkulation eines Musik-betriebes am Eintrittspreis dar. Hierbei kann man sehen, dass es erst ab einer bestimmten Zuschaueranzahl und Eintrittshöhe sinnvoll ist Festgagen zu vereinbaren. Es wird deutlich, dass eine Gage von 100% des Eintrittspreises ein permanentes Verlustgeschäft darstellt und durch den gastronomischen Teil oder ein Refinanzierungsmodell[16] wieder aufgefangen wer-den muss. Dasselbe gilt für Veranstaltungen ohne Eintrittseinnahmen wie Sessions oder kostenlose Konzerte, da Abgaben für die GEMA,[17] Kosten für Freigetränke und Aufwands-entschädigung für die Opener Band immer anfallen.

Der Eintritt ist stark vom Musikkonsumverhalten und Freizeitverhalten der Zielgruppen ab-hängig. In einer Hamburger Studie von 2004[18] wurde als Durchschnittswert für den ma-

ximalen Eintrittspreis, den die Befragten für ihr Wunschkonzert zu zahlen bereit wären, 41€ ermittelt. Laut GfK-Studie bezahlt ein Konzertbesucher für ein Konzert eines ausländi-schen Rock- und Popmusikers durchschnittlich 44,44€, für deutsche Bands 35,21€ und der durchschnittliche Eintrittspreis aller Veranstaltungen liegt bei 35,26€.[19] Die Festlegung der Eintrittspreise ist abhängig von der jeweiligen Preispolitik der einzelnen Clubs, lag aber bei den befragten Clubs i.d.R. zwischen 5 und 15€.[20] Die Ticketpreise der Großveranstaltungen liegen also ein Vielfaches über den Clubeintrittspreisen. So ersetzt beim Musikfan oft ein teures Großkonzert mehrere kleine Clubkonzerte.[21]

Laut der medienpädagogischen Studie JIM ist für Jugendliche zwischen 12-19 Jahren nur das Thema Liebe und Freundschaft wichtiger als das Thema Musik.[22] Aber nur 25,9% der 14-25-jährigen gaben in 2008 noch an in Live Clubs auszugehen.[23] Musik wird anders als noch vor einigen Jahrzehnten konsumiert. Konservierte Formate wie MP3, Radio, CD, o.ä. sorgen für eine ständige Verfügbarkeit und akustische Dauerbeschallung.

Gleichzeitig wächst der Live-Musikmarkt ge-genüber der Tonträgerindustrie seit über zehn Jahren beständig.[24] Die Tab. 3.1 stellt sehr deutlich heraus, welche herausragende Be-deutung Musikveranstaltungen im gesamten deutschen Entertainment Markt haben. Die enormen Umsatzgewinne sind vor allem den großen Events zu verdanken. Live Konzer-te in einem kleinen Club bringen aber keine aufwendigen spektakulären Produktionen mit sich, präsentieren selten Weltstars und haben

keine sechsstelligen Umsätze. Das Konzept Live Club ist nicht neu, sondern hat sich seit fast einem Jahrhundert etabliert.

Die Clubs haben dementsprechend andere Zielgruppen und Kalkulationsgrundlagen. In Abb. H.1 kann man sehen, dass inhaltlich für ein Programm kleiner Clubs vor allem die noch als “Rest” deklarierten 16% der Genres interessant sind, denn hier werden Live-Genres[25] undifferenziert zusammengefasst. Die Abgrenzungen der einzelnen Sparten und Subgenres sind nicht genau definierbar.[26] Somit lassen sich die genauen Zielgruppen auch nur schwer bestimmen.

Im Jahre 2000 sagten nur noch 23% aller großen deutschen Konzertagenturen dass Musik-clubs ein wichtiges Kundenklientel sind.[27] Auch werden bei einem Überangebot die heute sowieso schon strapazierten Werbemöglichkeiten für Live-Veranstaltungen für den Club im Wettbewerb mit den Großen verteuert oder müssen ganz entfallen. Für den Club wichti-ge Präsentatoren und Sponsoren wie z.B.: lokale Medien setzen ebenfalls zunehmend auf spektakuläre Großveranstaltungen.[28]

3.3. Die Kosten

3.3.1. Gründungskosten

Live Clubs unterliegen einer starken Fluktuation. Spielstätten werden geschlossen und neu gegründet. Es ist aktuell nicht nur eine strengere Umsetzung der Vorschriften als vor einigen Jahrzehnten zu beobachten, sondern die zahlreichen Vorschriften sind außerdem viel kom-plexer und verzweigter geworden, so dass schon die Gründung einer Spielstätte ein formal hochkomplexer Prozess ist. Um alle Anforderungen zu erfüllen, sind i.d.R. Baumaßnahmen und Gutachten notwendig die nicht unerhebliche Kosten aufwerfen und die angesichts der unsicheren Gewinnaussichten kaum tragbar erscheinen, denn natürlich sollten die zur Club-gründung aufgenommenen Kredite durch den Betrieb wieder eingespielt werden.

3.3.1.1. Kosten durch Gesetze und Verordnungen

Da Musikveranstaltungen in Clubs immer in einem öffentlichen Raum stattfinden, gelten automatisch alle Rechtsvorschriften auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene.

Die wichtigsten Vorschriften auf Bundesebene sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG), die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), das Gaststättengesetz (GastG), die Gewerbeordnung (GewO), die Arbeits-stättenverordnung (ArbStättV), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Bundesnichtrau-cherschutzgesetz (BNichtrSchG), das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und die Preisangabenverordnung (PAngV).

Auf Landesebene sind die Bauordnungen (BauO), die Baunutzungsverordnungen (BauNVO), die Gaststättenbauverordnungen (GastBauV), die Lärmschutzverordnungen (LImschG), die Gaststättenverordnungen mit den Sperrzeitregelungen (GastV), die Versammlungsstätten-verordnungen (VStättVO)[29] und die Nichtraucherschutzgesetze zu beachten.[30]

Baurecht

Die meisten Clubs sind vor Inbetriebnahme i.d.R. bereits Gastronomiebetrieb oder Club gewesen. Falls ein Live Club in einem nicht bereits dafür umgebauten Gebäude betrieben werden soll, ergeben sich oft erhebliche bauliche und infrastrukturelle Defizite. Dies betrifft nicht nur den Lärmschutz, sondern z.B. auch alle Regelungen aus der jeweiligen BauO, GastV und anderen Verordnungen der Länder zum Brandschutz, den Sanitäranlagen, den Fluchtwegen, etc. In das Baugenehmigungsverfahren oder den Antrag auf Nutzungsänderung oder Neunutzung fließen alle baulichen Vorgaben mit ein.

Auch, wenn die durch Umbaumaßnahmen entstehenden Kosten lang- und mittelfristig abge-schrieben werden können, ist oft eine Neugründung aufgrund der hohen Investitionskosten von Beginn an zum Scheitern verurteilt. Die Wahl der richtigen Location in einer günstigen Lage im richtigen Stadtgebiet[31] und die Kenntnis der gängigen Vorgaben ist deshalb der wichtigste Schritt. Kulturträger im Bereich des Theaters oder der klassischen Musik erhal-ten für diese Gründungskosten oft erhebliche Zuschüsse. Dass dies bei Live Clubs, die als wirtschaftliche Betriebe angesehen werden, selten stattfindet, ist nicht überraschend.[32]

In den meisten Bundesländern gibt es eine Stellplatzabgabe die aus den Bauordnungen der Länder hervorgeht[33] und bestimmt, wie viele Parkplätze (Stellplätze) für Autos und Fahr-räder ein Bauherr zur Verfügung stellen muss, wenn nach dem Errichten seiner baulichen Anlage ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist. Kann er diese Stellplätze nicht nachwei-sen, muss er, aufgrund der in der Verordnung angegebenen Berechnungsgrundlage, für alle fehlenden Stellplätze eine Ausgleichsabgabe zahlen. Bei einer Nutzungsänderung sind i.d.R. nur die Stellplätze für den Mehrbedarf nachzuweisen.[34]

Immissionsschutz

Das BImSchG sagt: “Lärm ist Schall, der stört, belästigt und/oder gesundheitlich schädigt.” Immission ist der Eingangsfaktor eines Umweltmediums oder Stoffes auf seine Umwelt.[35] Das Bundesimmissionsschutzgesetz, die Landesimmissionsschutzgesetze und zahlreiche EU-Vorschriften regeln unter anderem den Lärmschutz. Die genauen Immissionswerte und Be-rechnungsverfahren sind in der TA-Lärm zu finden, welche die Bemessungsgrundlage für ein Schallschutzgutachten darstellt.

Der Clubbetreiber muss einen Schallschutz-Sachverständigen damit beauftragen Schallpegel-Messungen durchzuführen und das entsprechende Gutachten auszustellen. Entscheidende Berechnungsgrundlage für die Kosten ist dabei nicht die Clubgröße, sondern die Zahl der potenziell betroffenen Wohnräume. Zusätzlich wird die Schallfortpflanzung nach außen, also zur Straße und den gegenüberliegenden Gebäuden, begutachtet. Hierfür werden Immissions-prognosen mit Hilfe von Computermodellen erstellt. Die erhaltenen Gutachten werden der Baubehörde vorgelegt, die diese an die Abteilung für Umweltschutz zur Stellungnahme wei-terleitet. Genügen die gemessenen Werte nicht den gesetzlichen Auflagen, muss nachgebes-sert werden. Um das Schallschutzproblem zu umgehen, liegen viele Clubbetriebe außerhalb bewohnter Gegenden, in alten Bahnhöfen, Industriegebieten oder Luftschutzbunkern.

Sperrzeitenregelung

Die Sperrzeitregelungen sind Landessache, stehen in einer eigenen SperrzeitVO oder in der GastVO, variieren von Land zu Land ein wenig und können ausserdem noch durch Verord-nungen der Gemeinden spezifiziert werden. Die gängigen Sperrzeiten lagen lange zwischen 1 (oder 2) und 6 Uhr morgens.[36] Seit 2000/2001 wurden aber die meisten Sperrzeitverord-nungen geändert. Dies geschah vor allem aufgrund des veränderten Ausgehverhaltens der Gäste, das sich immer mehr in die frühen Morgenstunden verlagert. Die Sperrzeiten sind mittlerweile in den meisten Ländern auf eine Putzstunde zwischen 5 und 6 Uhr morgens beschränkt.[37] .

3.3.1.2. Gaststättenkonzession

Grundsätzlich muss jeder Betreiber eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 GastG eine Gaststättenkonzession[38] des Gewerbe-/Ordnungsamtes haben. Es wird keine Erlaubnis be-nötigt, wenn nur alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben oder zubereitete Speisen ausgegeben werden.[39]

Die Konzession ist:

personenbezogen:[40]

Sie gilt also nur für den Gewerbetreibenden, der auch die Vollmacht besitzt selbstständig zu handeln. Bei juristischen Personen wie einer GmbH oder AG wird die Erlaubnis der juristi-schen Person selbst erteilt. Bei einem Verein ist allerdings zu unterscheiden, ob es sich um eine öffentliche oder ausschließlich Vereinsmitgliedern zugängliche Vereinsgaststätte handelt. Letztere bedarf keiner Schankerlaubnis und muss auch nicht beim Gewerbeamt angemeldet werden. Ist die Gaststätte allerdings jedermann zugänglich, handelt es sich - auch bei Ver-wendung des Gewinns für ideelle Zwecke - um eine gewerbliche Tätigkeit, bei der der Verein erlaubnispflichtig ist. Soll die Gaststätte durch einen Stellvertreter betrieben werden, bedarf es einer Stellvertretererlaubnis.

betriebsartbezogen:[41]

Die Konzession kann mit und ohne Festlegung der Betriebsart ausgestellt werden. Betriebs-zeiten, Art der Getränke und Speisen sowie die Art der Darbietungen sind für die Erlaubnis relevant. Liegt keine Festlegung der Betriebsart vor, können z.B. bis zu 12 Musikveranstal-tungen pro Jahr durchgeführt werden, ohne dass es zu einer festen Betriebsart als Diskothek kommt. Grundbetriebsarten sind die Schankwirtschaft und die Speisewirtschaft.[42] Differen-ziert wird aber in weitere Betriebsarten, von denen für kleine Clubbetriebe vor allem die folgenden vier relevant sind:[43]

- Schankwirtschaften:[44] Bewirtungsstätten mit Ausschank von Getränken zum Ver-zehr an Ort und Stelle.

- Diskotheken- und Tanzlokale:[45] Lokale mit Tanzmusik, verbunden mit Verkauf von Getränken, im Allgemeinen zum Verzehr an Ort und Stelle, unter Umständen auch mit begleitendem Unterhaltungsprogramm.

-Bars:[46] Verkauf von Getränken, im Allgemeinen zum Verzehr an Ort und Stelle.

- Vergnügungslokale:[47] Verkauf von Getränken, im Allgemeinen zum Verzehr an Ort und Stelle, mit begleitendem Unterhaltungsprogramm.

raumbezogen:[48]

Das Gaststättengewerbe darf nur in den Räumen betrieben werden, auf die sich auch die

Erlaubnis erstreckt.

Der Gaststättenbetreiber muss Nachweise erbringen über:
seine persönliche Zuverlässigkeit:

-polizeiliches Führungszeugnis

-Auszug aus dem Gewerbezentralregister

-Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

seine fachliche Eignung:

-Bescheinigung über Teilnahme an einer Gaststättenunterrichtung nach § 4 GastG (“Fri-kadellenschein”)

- Bescheinigung der Erstbelehrung des örtl. Gesundheitsamtes nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, die bei Beginn der Tätigkeit nicht länger als drei Monate zurückliegen darf

objektbezogene Vorraussetzungen:

- Nachweis über die Eignung der Räumlichkeiten i.d.R. durch Vorlage von Bauzeichnun-

gen aller Betriebsräume und der Sanitäranlagen

- Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag

- Baugenehmigung[49] mit Abnahmebescheinigung nach der Bauzustandsbesichtigung bei

Änderung der Betriebsart

Für den Gastronomiebetrieb müssen einwandfreie lebensmittelhygienische Bedingungen nach-gewiesen werden. Daher wird die endgültige Gewerbeerlaubnis erst dann erteilt, wenn der Betrieb zuvor vom Verbraucherschutzamt besichtigt wurde. Bei dieser Besichtigung werden die baulichen, hygienischen und personellen Gegebenheiten des Clubs überprüft. Werden die Auflagen oder die erlaubte Betriebsart nicht eingehalten oder kommt es zu Beschwerden, so kann das Ordnungsamt mit Einschränkungen wie z.B. Musikverboten ab 22 Uhr oder dem Widerruf der Erlaubnis reagieren.

3.3.2. Laufende Betriebskosten

3.3.2.1. Miete, Energie- und Nebenkosten

Man kann über die letzten Jahrzehnte konstant steigende Mietpreise beobachten,[50] was sich aus segmentähnlichen Statistiken schließen lässt.[51] Die Mietkosten liegen laut Erfahrung des DeHoGa bei 10-15% des Umsatzes pro m 2 . Mieten, die sich mit Hilfe von Prozentregelungen nach Konjunkturraten am Umsatz orientieren, sind in der Gastronomie durchaus üblich. Die Berechnung wird hier an einem kurzen Beispiel dargestellt:

Ein Club mit 200m 2 hat einen monatlichen Umsatz von 25000€. Das macht einen Umsatz pro m 2 von 125€. Der Mietzins beträgt 10% des Umsatzes, also 12,50€ pro m 2 . Der monatliche Mietpreis liegt dann bei 2500€.

3.3.2.2. Wartung der technischen Anlagen

Für eine Band ist die Tontechnik (Backline mit Drumset, Klavier und Verstärker; Mixer; PA) essentiell, um die musikalischen Erwartungen zu erfüllen und die musikalischen Inhalte hörbar zu machen. Ein guter Sound ist eines der wichtigsten Merkmale jedes Clubs, in dem die Musik im Mittelpunkt steht.

Bis zum 31.12.2002 galt für die Wartung von Schankanlagen die Schankverordnung (SchankV), die aber durch verschiedene andere Regelungen ersetzt wurde. Laut Betriebs-sicherheitsverordnung (BetrSichV) und Geräte- und Produktionssicherheitsgesetz (GPSG) müssen benutzte Arbeitsmittel und Anlagen[52] durch befähigte Personen[53] regelmäßig ge-wartet und geprüft werden.[54] Für Gastronomiebetriebe gilt dies insbesondere für die Schank-anlagen. Die Anlagen müssen regelmäßig nach DIN 6650 Teil 6[55] und nach der europäischen Lebensmittelhygieneverordnung (852/2004) gereinigt werden, so dass kein Kontaminations-risiko besteht. Nach BGR 228 4.7.3.[56] ist eine Frist von zwei Jahren für die Prüfung der Anlage angemessen. Kürzere Fristen können z.B. bei Unternehmerwechsel oder starker Be-anspruchung der Anlage erforderlich sein.

Darüber hinaus fallen ständig weitere kleine oder größere Instandhaltungskosten an.

3.3.2.3. Bandkosten

Gage

Die Gage ist der größte Kostenpunkt des Musikbetriebes und wird üblicherweise als Festpreis (Festgage) vor der Veranstaltung ausgehandelt. Um das Risiko für den Club zu minimieren, wurden immer häufiger die Musiker lediglich an den Eintrittseinnahmen beteiligt. Hierbei gibt es unterschiedlichste Prozentregelungen und Verfahren. Die gängigsten Deals bei klei-nen Clubs sind die Auszahlung der gesamten Eintrittseinnahmen (100%) oder die Beteiligung am Eintritt zu 90%, 80%, 70% oder 60%. Andere Verfahren sind der Abzug diverser Kos-ten von einer 100% Gage, oder ein Prozentdeal mit einer garantierten Mindestgage zur Deckung der Bandunkosten. Durch die Prozentregelungen wird ein Teil der Verantwortung für das Publikumsaufkommen auf die Band übertragen. Festgagen sind nur dann sinnvoll, wenn eine hohe Zuschauerzahl bei gutem Eintritt durch eine Band garantiert ist und die Eintrittseinnahmen die Festgage und die übrigen Aufwendungen für die Band (Catering, Hotel, Reisekosten, etc.) voraussichtlich decken werden.[57] Eine Festgage ist aber für Clubs unumgänglich bei bekannteren Bands, die nicht bereit sind auf Prozentdeals einzugehen. Musiker haben immer versucht diese Prozentregelungen zu vermeiden, aber aufgrund eines größer werdenden Angebotes an Musikern und Bands und einer Minderzahl an Spielstätten wird die Bereitschaft, solche Deals zu akzeptieren, immer größer.[58]

In der Vergangenheit wurden Bands nach der Produktion einer neuen CD zur Promotion auf Tour geschickt. Einen Teil dieser Kosten übernahmen die Plattenfirmen als Werbekosten zum Verkauf der CD. Hiermit wurden die Clubs indirekt für ihre Nachwuchsarbeit von der Plat-tenindustrie unterstützt. Seit der Krise der Plattenindustrie gibt es solche Promotion-Touren nicht mehr.[59] Konnten Clubs also früher im Rahmen solcher Touren Bands zu günstigen Kon-ditionen auftreten lassen, müssen die Clubs heute die gesamten Kosten tragen und decken oder können hochkarätige teure Bands nicht auftreten lassen.

Catering

In kleinen Clubbetrieben ist ein Abendessen zwischen Soundcheck und Konzert die Ausnah-me. Getränke für die Band sind aber unerlässlich, damit diese sich nach Soundcheck, vor und während des Auftritts, im Club wohl fühlt.

Bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt kann eine fehlerhafte oder unpräzise Buch-führung dieser Freigetränke ernstzunehmende Folgen haben. Der Rohgewinnaufschlag ist der Prozentsatz, der auf den Wareneinsatz aufgeschlagen wird, um den Verkaufspreis zu errei-chen. Ein Betriebsprüfer wird die amtliche Richtsatzsammlung, in der Rohgewinnaufschläge für viele Gewerbezweige (Schankwirtschaften, Cafés, Restaurants, etc.) festgehalten werden, als Anhaltspunkt benutzen. Freigetränke, bzw. das Bandcatering, sind Kosten, die den Wa-reneinsatz erhöhen, wenn sie nicht in der Buchführung auftauchen. Eine Steuerverkürzung der Umsatzsteuer wäre die Folge. Ist der Wareneinsatz zu hoch, weichen die Rohgewinnauf-schläge von den Richtwerten ab. So können auch ehrliche Gastronome als mutmaßliche Steuerhinterzieher behandelt werden. Im Wiederholungsfall droht die Gewerbeuntersagung. Hierbei unterliegen die Steuerpflichtigen der umgekehrten Beweislast und müssen glaubhaft machen, dass die Einnahmen vollständig erklärt wurden. Regelmässige Freigetränke an der Bar können also unangenehme Steuernachzahlungen zur Folge haben, wenn sie nicht genau dokumentiert werden.

Hotelkosten und Reisekosten

Wer ein regelmäßiges Live Programm anbietet, wird nicht nur regionale Bands spielen lassen. Auswärtige Bands haben immer Reisekosten und Bands die von weit entfernt kommen, müssen für die Nacht in einem Hotel untergebracht werden. Die Hotelkosten werden i.d.R. vom Club übernommen und die Fahrtkosten zahlt die Band selbst.

3.3.2.4. Personalkosten und Berufsgenossenschaft

Zusätzlich zu den gezahlten Vergütungen sind hier die Arbeitgeberbelastungen durch Sozi-alabgaben zu beachten. Diese sind vom Arbeitgeber auch bei geringfügiger Beschäftigung zu zahlen und liegen bei ca. 30% des Bruttogehalts.

Die Berufsgenossenschaft ist der Versicherungsträger[60] der gesetzlichen Unfallversicherung für Unternehmen[61] und hat die Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeits-bedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und Folgen finanziell auszugleichen. Es gibt in Deutschland 35 gewerbliche Berufsgenossenschaften.[62] Die für das Gastgewerbe zuständige Berufsgenossenschaft ist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN). Die Anmeldung erfolgt über die Landesverbände der Berufsgenossenschaften. Jedes gewerb-liche Unternehmen ist verpflichtet Mitglied einer Berufsgenossenschaft zu sein. Beiträge werden aber nur erhoben, wenn der Betrieb Arbeitnehmer beschäftigt, denn nach SGB VII § 2 sind Beschäftigte und Ehepartner mit Beschäftigungsverhältnis pflichtversichert. Am 31.12.2007 wurde die Pflichtversicherung für Unternehmer und mitarbeitende Ehepartner bei der BGN aufgehoben und wird als freiwillige Versicherung weitergeführt.[63] Zum Ab-schluss dieser Versicherung ist ein schriftlicher Antrag nötig.

3.3.2.5. Werbung, Verwaltung und sonstige Abgaben

Kleine Clubs haben nur begrenzte Werbemöglichkeiten aufgrund eines begrenzten finanzi-ellen Spielraumes und können kostspielige Werbemaßnahmen wie Außenplakatierung und Anzeigenschaltung in Zeitungen nur schwer in Anspruch nehmen. Es ist deshalb umso not-wendiger, alle gegebenen Möglichkeiten zu nutzen und kreativ damit umzugehen.[64]

Die Verwaltung von Booking, Einkauf, GEMA, KSK, etc. kosten Zeit, Geduld und, wenn Mitarbeiter dafür eingestellt werden, auch Geld. Zusätzlich zur Gastronomie erfordert der Musikbetrieb eine lange Reihe von Formalien. Wenn darüber hinaus als Kulturinstitution weitere Fördergelder zum Betrieb eingeworben werden sollen, kann sehr schnell der Verwal-tungsaufwand ein vertretbares Maß überschreiten, erst recht, wenn diese Arbeit ehrenamtlich oder in einem Kleinstbetrieb mit wenigen Mitarbeitern geleistet wird.[65] Ähnlich wie die Ent-wicklung der Schankverordnung (s.o. Abs. 3.3.2.2) verliefen auch andere juristische und formale Entwicklungen.[66]

Die Komplexität der Rechtssituation ist für einen Leihen, wie es Clubbetreiber häufig sind, schwer zu durchschauen. Mit der rechtlichen Komplexität steigt der Verwaltungsaufwand und die formale Fehlerquote erhöht sich, was erneuten Verwaltungsaufwand mit sich bringt. Aufwendig ist z.B. die Korrespondenz mit GEMA, KSK, dem Finanzamt, der IHK, der BGN, zahlreicher Behörden, wie der Baubehörde oder dem Ordnungsamt, etc.

In Gastronomiebetrieben ist grundsätzlich der Betrieb jedes Rundfunkempfangsgerät GEZ gebührenpflichtig. Seit dem 1.1.2007 ist auch der Betrieb neuartiger Rundfunkempfangsgerä-te[67] gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe für neuartige Rundfunkgeräte beträgt 5,76€/Mo-nat und wird nur dann fällig, wenn keine herkömmlichen Geräte angemeldet sind. Die mo-natliche Rundfunkgebühr beträgt seit Januar 2009 für ein Radio 5,76€, ein Fernsehgerät 17,98€ und für ein Radio und Fernsehgerät zusammen ebenfalls 17,98€.[68]

Wird das freiwillige Angebot der Berufsgenossenschaft für Unternehmer nicht wahrgenom-men, sollte unbedingt eine private Haftplichtversicherung bestehen. Auch Feuerschutz-, Unfall- und Rechtsschutzversicherung sollten in Erwägung gezogen werden.

Weitere Abgaben über diese kurze Auflistung hinaus sind von Club zu Club unterschiedlich. Diese können sich zu beachtlichen Kostenpunkten summieren und müssen in die Kalkulatio-nen mit einbezogen werden.

3.3.3. Steuern

3.3.3.1. Einkommensteuer und Körperschaftssteuer

Natürliche Personen (z.B. Clubbetreiber) unterliegen der Einkommenssteuer nach dem Ein-kommenssteuergesetz (EStG). Betriebe, die Körperschaften sind, also Vereine[69] , GmbHs[70]

etc., unterliegen der Körperschaftssteuer nach dem Körperschaftssteuergesetz (KStG), so-fern sie nicht gemeinnützig[71] und damit steuerbefreit[72] sind oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten[73] der 35.000€ Umsatz p.a. übersteigt. Bemessungsgrundla-ge ist für die Einkommenssteuer das “zu versteuernde Einkommen”, [74] also die Einkünfte abzüglich verschiedener Ausgaben und Freibeträge.[75] Bemessungsgrundlage für die Körper-schaftssteuer ist das “zu versteuernde Einkommen” nach KStG.[76] Zur Ermittlung sind die Vorschriften des EStG heranzuziehen, die um weitere Regelungen[77] ergänzt werden.[78] Zu-sätzlich ist der Solidaritätszuschlag von 5,5% der Einkommens- oder Körperschaftssteuer hinzuzurechnen.

3.3.3.2. Gewerbesteuer

Gewerbesteuer ist eine auf den Gewerbeertrag, also auf den nach Einkommennsteuer- o. Körperschaftssteuerrecht zu bestimmenden Gewinn, erhobene Steuer. I.d.R. wird der Ge-winn nach Einkommens- oder Körperschaftssteuerrecht übernommen und vermehrt[79] oder vermindert[80] . Dieser Gewerbeertrag wird mit einer vom Finanzamt festgelegten Steuermess-zahl multipliziert, woraus sich der Messbetrag ergibt. Der Messbetrag wird wiederum mit einem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz multipliziert. Hieraus errechnet sich die Steu-erschuld.[81]

3.3.3.3. Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die den Austausch von Leistungen, gemessen an seinem Erlös, besteuert. Es gibt in Deutschland einen normalen (19%) und einen ermäßigten (7%) Umsatzsteuersatz. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt für ausgewählte Dienstleistungsbe-triebe und spielt sowohl in der Gastronomie als auch im Musikbetrieb eine große Rolle. Wurde im vergangenen Jahr ein Umsatz von 17.500€ und wird im laufenden Jahr voraussichtlich ein Umsatz von 50.000€ nicht überschritten, kann die Kleinunternehmerregelung[82] zur An-wendung kommen, bei der der Unternehmer keine Umsatzsteuer abführen muss, allerdings auch keine Vorsteuer geltend machen kann.[83] Bemessungsgrundlage für die USt ist das Ent-gelt, also alles was der Leistungsempfänger aufwendet um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der USt.[84]

Umsatzsteuer in der Gastronomie

Fast alle Lebensmittel[85] unterliegen einer ermäßigten Umsatzsteuer und können somit zu

7% eingekauft werden.[86] Gastronomiebetriebe müssen ihre Leistungen allerdings mit 19%

versteuern, da sie durch die Bewirtung und die Räumlichkeiten zur reinen Speiselieferung noch eine Dienstleistungskomponente mitverkaufen und damit zu einer “sonstigen Leistung” werden. Grauzonen entstehen z.B. bei “Take-Away”- Betrieben. Wird eine Pizza mitgenom-men, fallen 7% an, wird sie im Ladenlokal verzehrt sind es 19%. Gastronomiebetriebe haben aus dem Grund gegenüber Speiselieferbetrieben[87] einen Wettbewerbsnachteil.[88]

Umsatzsteuer im Musikbetrieb

Mangelnde Kenntnis der für den Laien teilweise schwer zu verstehenden Normen führt auch im Musikbetrieb zu Problemen.[89] Eintrittsberechtigungen für Konzerte, Theatervorstellun-gen, sonstige Darbietungen[90] und Leistungen gemeinnütziger Körperschaften[91] unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das Clubkonzert fällt also unter diese Steuerermäßigung, die auch nicht aberkannt wird, wenn die Gäste trinken und tanzen.

“Konzerte sind Aufführungen von Musikstücken, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden. Bei Musik, die durch Verfremden und Mischen bestehender Musik entsteht, können Plattenteller, Mischpulte und CD-Player “Instrumente” sein, wenn sie (wie konventionelle Musikinstrumente) zum Vortrag eines Musikstücks und nicht nur zum Abspielen eines Tonträgers ge-nutzt werden. Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist, dass das Konzert den Charakter der gesamten Veranstaltung bestimmt, d.h. als Konzertveranstal-tung können nur solche Darbietungen angesehen werden, bei denen Musik und Gesang den eigentlichen Zweck der Veranstaltung bilden. Wird die Theaterauf-führung oder das Konzert gewissermaßen als Einlage im Rahmen einer anderen, nicht begünstigten Veranstaltung bewirkt, geht die Steuervergütung verloren. Nicht begünstigt sind danach z.B. musikalische und gesangliche Darbietungen im Rahmen einer Tanz-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung.”[92]

Neben den Eintrittsberechtigungen unterliegen auch die Gagen der Bands dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Nr. 2 Abs. 7a UStG. Handelt es sich um Ensembles im Sinne von § 4 Nr. 20 a+b UStG, also Ensembles einer Gebietskörperschaft oder Ensembles mit der Bescheinigung einer Landesbehörde über die Wahrnehmung kultureller Aufgaben, dann sind sie gänzlich umsatzsteuerbefreit. Nach einem Urteil des europäischen Gerichtshofs vom 3.4.2003 können auch Einzelkünstler unter die Regelungen des § 12 Nr. 2 Abs. 7a und § 4 Nr. 20 a+b UStG fallen.

3.3.3.4. Ausländersteuer

Einführung

Der Begriff “Ausländersteuer” ist sprachlich irreführend. Es handelt sich um eine bestimm-te Form der Einkommenssteuer, die nur unter bestimmten Vorraussetzungen wirksam ist. Besteuert werden die inländischen Einnahmen von Personen, die im Inland keinen Wohn-sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gem. §§ 8-9 AO haben. 1996 wurde die Besteuerung der inländischen Einkünfte für diese Personengruppe neu geregelt; sie sind “beschränkt steuer-pflichtig” gem. § 1 Abs. 4 EStG für Einkünfte im Sinne des § 49 EStG. Zahlen muss diese Steuer nicht der Steuerschuldner (z.B. Musiker), sondern der sog. Haftungsschuldner (z.B. Club).

Mit dem Jahressteuergesetz 1996 traten folgende Änderungen in Kraft:

-Der Steuerabzug wurde von 15% auf 25% erhöht.
-Selbstständige und unselbstständige Künstler wurden unterschiedlich besteuert.
-Der Auftraggeber wurde zum Vergütungsschuldner.
-Als Bemessungsgrundlage wurde die Bruttogage sogar inkl. Umsatzsteuer festgesetzt.[93]

Über die Ausweitung der Bemessungsgrundlage sollte somit ein Gesamtsteuersatz von ca. 50% erreicht werden. Man ging also davon aus, dass ca. 50% der Bruttogage Aufwendungen sind. Werden die Erlöse wiederum mit 50% besteuert, ergibt sich ein Steuersatz auf die Bruttogage von 25%. In vielen Fällen kam es dabei zu einer Doppelbesteuerung, trotz diverser Abkommen.[94] Vermehrt kam die Meinung auf, das bestehende Gesetz verstosse gegen EU-Recht und 2003 hat der EuGH entschieden, dass die Ausländersteuer teilweise gegen EU-Recht, namentlich gegen das Diskriminierungsverbot des EG-Vertrages, verstösst.[95] Mit dem Urteil nach einer Klage des Konzertveranstalters FKP Scorpio hat der EuGH die Regelungen erneut in Frage gestellt.[96]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 3.2.: Berechnung der Ausländersteuer

Für den Künstler sind vor allem inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbst-ständiger Arbeit und u.U. aus unselbststän-diger Arbeit[97] als Steuertatbestände zu se-hen.[98] Das Steuergesetz unterscheidet hier-bei zwischen Steuerschuldner und Haftungs-schuldner. Der Haftungsschuldner (z.B. Ver-anstalter) hat hierbei den Steuerabzug für den Steuerschuldner (z.B. Künstler) vorzu-nehmen, ihm auf Verlangen eine Bescheini-

gung zu erteilen und die Steuer an das Finanzamt abzuführen. Der Haftungsschuldner hat also die Pflicht, sich um das gesamte Steuerverfahren zu kümmern. Die reale Steuerschuld hingegen liegt beim Steuerschuldner. Diese Forderungen verjähren erst nach vier Jahren. Das Finanzamt kann also bei einer Betriebsprüfung die Steuerschulden der letzten fünf Jah-re einfordern.

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hinsichtlich § 50a EStG gibt es nunmehr folgende Besteue-rungsoptionen:

-Regelsteuersatz 15%; besonders gewährte oder übernommene Reisekosten, Tagegel-
der, Fahrt- und Übernachtungsauslagen zählen unter bestimmten Voraussetzungen
nicht zur Bemessungsgrundlage[99]
-Nettopauschalbesteuerung 30%[100]
-Freibetragsgrenze: einheitlich bei 250€ pro Künstler, Tag und Veranstalter[101]

Es gibt demnach zwei Möglichkeiten die Ausländersteuer zu berechnen (s. Tab. 3.2). Bei Ausgaben über 50% der Bruttogage ist es sinnvoll die Nettobesteuerung vorzuziehen.

Kulturorchestererlass

Der Kulturorchestererlass befreit ausländische Kulturvereinigungen, soweit sie nicht ohnehin im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens freigestellt sind, von der Ausländersteuer, wenn ihr Auftritt im Inland wesentlich (zu mind. 1/3 der Kosten) aus inländischen oder ausländischen öffentlichen Mitteln gefördert wird.[102] Solisten oder solistisch besetzte En­sembles sind hierbei ausgeschlossen.[103] Im Bereich Jazz ist grundsätzlich bei einer Gruppe bis 8 Personen von einem solistisch besetzten Ensemble auszugehen.[104] Die Bescheinigung über die Freistellung wird vom Finanzamt ausgestellt, in dessen Bezirk die Kulturvereinigung zu Beginn der Tour erstmals auftritt.

Problemstellungen

Da es dem Künstler i.d.R. egal ist, wie sich der Betrag seiner Gage errechnet, solange er sein Geld bekommt, wird gerade bei kleinen Veranstaltungen oft ein Brutto=Netto Preis ausgehandelt. Der Veranstalter muss dann die Kosten als Haftungsschuldner selbst tragen. In einer Befragung gaben Spielstätten für aktuelle Musik an, dass ihr Programm mit auslän-dischen Künstlern nach 1996 dadurch zu 30-40% eingeschränkt werden musste.[105] Aufgrund der Verjährungsfrist von vier Jahren erlebten nach Einführung der Ausländersteuer in seiner jetzigen Form viele Spielstätten bei der nächsten Betriebsprüfung ein böses Erwachen. Die Steuernachzahlungen nach 1996 bedeuteten für einige Spielbetriebe das Ende.

3.3.4. Künstlersozialkasse

Entstehung

Mit dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) wurde 1981 eine Lücke im Sozialversi-cherungssystem der BRD geschlossen, die vor allem durch die 1974 erschienene Künstler-Enquete[106] aufgedeckt wurde. Bis dahin war es lediglich möglich als Künstler privat versichert zu sein. Aufgrund des geringen Einkommens der Künstler und einer abnehmenden Schaffens-kraft im Alter waren viele Künstler bei Krankheit oder im Alter von Sozialhilfe abhängig oder lebten unter ärmlichen Bedingungen. Das durchschnittliche Jahreseinkommen eines Musikers 2009 liegt z.B. bei 11.174€.[107]

Dem Bericht folgten 1976 - 1980 vier Gesetzesentwürfe des KSVG, bevor das Gesetz 1981 in Kraft gesetzt wurde.[108] In der Künstlersozialversicherung wird die Hälfte der Beiträge vom Versicherten selbst aufgebracht. 30% werden durch die Künstlersozialabgabe gedeckt und die restlichen 20% übernimmt der Bund. Nach Klagen zahlreicher Abgabepflichtiger entschied das Bundesverfassungsgericht am 8. April 1987, dass das Künstlersozialversicherungsgesetz verfassungskonform ist. Ein weiteres Gesetz zur finanziellen Sicherung der Künstlersozialver-sicherung wurde in Kraft gesetzt und der Bundeszuschuss wurde erhöht.

Von 1988 bis 2001 wurde die KSK der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen zur Verbesserung der Verwaltung zugewiesen. Seit 2001 ist sie Teil der Bundesausführungsbe-hörde für Unfallversicherung, die am 1.1.2003 in die Unfallkasse des Bundes umgewandelt wurde. Seit Gründung der KSK sind zahlreiche Veränderungen und Reformen durchgeführt worden, die vor allem die Verwaltung und Kontrollinstanzen verbessern sollten. 2005 stieg die Künstlersozialabgabe sprunghaft auf 5,8% an (s. Tab. 3.3) weshalb die Abgabe erneut

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 3.3.: Künstlersozialabgabe der letzten 10 Jahre

in Frage gestellt wurde.[109] Um die Abgabepflichtigen besser erfassen zu können wurde die deutsche Rentenversicherung (DRV) in der Reform vom 22.3.2007 damit beauftragt im Rah-men ihrer regelmäßigen Prüfungen[110] auch auf die Künstlersozialabgabe hin zu überprüfen, sowohl für Abgabepflichtige als auch für Versicherte.

2008 ist die Anzahl der Verwerter sprunghaft angestiegen.[111] Dieser Anstieg ist auf die Überprüfung durch die DRV zurückzuführen und im Jahr 2010 wird die Künstlersozialab-gabe wieder bei 3,9% liegen. Die Künstlersozialabgabe wird bis zum 30.9. eines Jahres für das darauffolgende Kalenderjahr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) anhand der Abrechnung für das Vorjahr in der Künstlersozialabgabe-Verordnung festgelegt. Die Künstlersozialversicherung hat sich in den letzten 25 Jahren zu einer stabilen Einrichtung im sozialen System der Bundesrepublik entwickelt.

Verfahrensweisen

Zu den unter § 24 KSVG bestimmten Abgabepflichtigen zählen auch Clubbetreiber. Die Abgabe ist auch bei Konzerten mit Künstlern zu entrichten, die nicht in der KSK sind, um KSK-versicherten Künstlern keinen Wettbewerbsnachteil zu verschaffen. Ferner sind alle Unternehmer zur Abgabe verpflichtet, die regelmäßig die Leistung von Künstlern in An-spruch nehmen um Erträge zu erzielen (§ 24 Abs. 2 KSVG). Eine gelegentliche Erteilung von Aufträgen ist nur bei weniger als 3 Aufträgen im Kalenderjahr gegeben.

In die Bemessungsgrundlage sind alle für künstlerische Leistungen geleistete Zahlungen ein-zubeziehen, also auch Hotelkosten, Reisekosten, Catering, etc. Nicht zur Bemessungsgrund-lage[112] gehören allerdings:

-die in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des Künst-lers
-Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (z.B. der GEMA)
-Zahlungen an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (GmbH, AG, e. V., öffentliche Körperschaften, Anstalten etc.), sofern diese im eigenen Namen handeln
-steuerfreie Aufwandsentschädigungen im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen sowie die “Übungsleiterpauschale” gemeinnütziger Institutionen

Auf Basis dieser Bemessungsgrundlage berechnet die KSK nicht nur den Prozentsatz der Sozialabgabe sondern auch für den jeweiligen Abgabepflichtigen die monatlichen Voraus-zahlungen für das laufende Jahr (1/12 der gesamten Entgeltsumme des Vorjahres multipli-ziert mit dem aktuellen Abgabesatz[113] ). Die KSK kann die Höhe der Vorauszahlungen auf Antrag herabsetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Bemessungsgrundlage im lau-fenden Kalenderjahr unterschritten wird. Die Abgabepflichtigen haben darüber hinaus eine Aufzeichnungspflicht.[114] Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

Nicht abgabepflichtig für künstlerische Leistungen ist lediglich der Privatmann, der eine Leistung nicht verwertet, sondern konsumiert.

Eine Verrechnung der KSK-Abgabe mit dem Künstlerhonorar ist nach § 32 SGB I unzuläs-sig.[115]

Problemstellungen

Auf der Versichertenseite muss die KSK überprüfen, wer in die KSK aufgenommen werden kann und wer nicht. Letztlich muss die KSK also bestimmen, wer ein Künstler ist und wer nicht, was sie anhand verschiedener Kriterien wie z.B. der Einkommenssituation festmacht. Der Begriff “Künstler” ist allerdings sehr streitbar und von der KSK abgelehnte “Künstler” fühlen sich ungerecht behandelt.

In § 24 KSVG sind die Abgabepflichtigen festgelegt. Hierzu gehören allerdings nicht nur die klassischen Verwerter, wie Plattenfirmen, Theater und Galerien, sondern auch Bandleader, die eine eingenommene Gage an ihre Kollegen auszahlen. Sie profitieren von den Leistungen der engagierten Musiker und sind deshalb ebenso KSK-pflichtig. Die KSK-Abgabe kann also für eine einzige Veranstaltung mehrfach erfolgen (Mehrfachabgabe) - vom Veranstalter und Bandleader. Dieser Sachverhalt wurde lange Zeit von Musikerseite vollständig ignoriert, wurde aber durch einen Prozess des Kölner Tanzorchesterleiters Peter Fleischhauer im März 2009 zu einem aktuellen Thema. Die Mehrfachabgabe wurde im Laufe des Prozesses im Sinne des KSVG bestätigt.

Das KSVG wurde seit 1983 aus personellen Gründen nicht wirklich konsequent durchge-setzt.[116] Nach wie vor gibt es noch sehr viele Abgabepflichtige, u.a. im Club- und Kleinver-anstalterbereich, die nicht erfasst sind und die Abgabe bisher einfach ignorieren konnten. Eine Verjährung tritt nach vier Jahren ein und vorsätzlich vorenthaltene Abgaben verjähren erst nach dreißig Jahren.[117] Vorsätzlich vorenthaltene Zahlungen können außerdem ein Bußgeld von 5000€ zur Folge haben.[118] Für viele kleine Veranstalter und Clubs kommen derartige Nachzahlungen nach einer Überprüfung für die vergangenen fünf Jahre dem finanziellen Ruin gleich.

KSK Abgaben sind auch für Leistungen von Künstlern, die nicht nach dem KSVG versichert sind, zu zahlen, also genauso für Laienmusiker, jugendliche Rockbands oder Profimusiker, die gelegentlich auch ausserhalb ihres Angestelltenverhältnisses auftreten. Hierdurch wird eine Wettbewerbsverzerrung vermieden. Viele dieser Personengruppen haben aber, aufgrund ihrer Arbeitssituation, keine Möglichkeit der KSK beizutreten und von den Vorzügen zu profitieren.

3.3.5. GEMA

Einführung

Das deutsche Urheberrecht (UrhG) gewährt den Urhebern einen umfassenden Schutz ihrer Werke. Im Urheberwahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG) ist die Anwendung und Möglichkeit der Verwertung des Urheberrechtes durch Verwertungsgesellschaften geregelt. Diese Ver-wertungsgesellschaften[119] unterstehen der Aufsicht des deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) und des Bundeskartellamtes (BKartA). Ihre Mitglieder übertragen ihnen im Rahmen des Berechtigungsvertrages die Rechte an ihren Werken und die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet diese Rechte und Ansprüche der Berechtigten wahrzunhemen[120] und Tarife zur Vergütung der Rechte aufzustellen.[121] Nach Deckung ihrer Verwaltungskosten werden die Einnahmen an die bezugsberechtigten Mitglieder und an die vertraglich angeschlossenen Verwertungsgesellschaften im In- und Ausland ausgeschüttet. Die deutsche Verwertungsge-sellschaft, die das gesamte Weltrepertoire an urheberrechtlich geschützter Musik vertritt, ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Verfielfältigungsrechte (GEMA). Das Bundeskartellamt und weitere Regelungen im UrhWahrnG sorgen dafür, dass die GEMA ihre faktische Monopolstellung nicht ausnutzen kann. Im Jahre 2006 betrug der durchschnittliche Kostensatz für die GEMA-Verwaltung 14,4%.[122]

Zweck des Vereins ist der Schutz des Urhebers und die Wahrnehmung seiner Rechte im Rahmen dieser Satzung. Seine Einrichtung ist uneigennützig und nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet.[123]

Die durch die GEMA wahrgenommenen Rechte umfassen Aufführungsrechte durch Musiker oder Tonträger, Senderechte, Vervielfältigungsrechte und Rechte zur privaten Vervielfälti-gung und zur Vermietung und zum Verleih.[124] Die GEMA übernimmt außerdem das Inkasso der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL).

Die GEMA hat ein komplexes Regel- und Tarifwerk entwickelt, mit dem für alle denkbaren Situationen, in denen Musik zu Gehör gebracht werden kann, spezielle Abrechnungsmo-dalitäten vorliegen.[125] Die GEMA ist verpflichtet[126] mit Vereinigungen, deren Mitglieder die geschützten Werke nutzen, Gesamtverträge[127] abzuschließen. Diese Verträge schließen neben Vorzugsvergütungssätzen und ausgehandelten Einzelrabatten einen Gesamtvertrags-rabatt von 20% für Mitglieder dieser Verbände ein. Die Rabatte werden vor allem aufgrund einer gewissen Verwaltungshilfe gewährt, da die Verbände die GEMA mit Mitgliederlisten und Datenmaterial unterstützen. Bundesweit ist die GEMA mit insgesamt 10 Bezirksdirektionen in verschiedenen Bundesländern und einem Hauptbüro in Berlin vertreten. Die Bezirksdirek-tionen sind Ansprechpartner für Veranstalter und Urheber vor Ort und haben ein sehr starkes Kontrollnetzwerk, so dass es kaum möglich ist, der GEMA eine beworbene Veranstaltung vorzuenthalten.

Die Veranstalter haben vor einer Veranstaltung mit öffentlicher Wiedergabe geschützter Werke die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen[128] und müssen nach der Ver-anstaltung eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung genutzten Werke übersenden. Diese Pflichten, sowie die damit einhergehende Zahlungsverpflichtung, obliegen nach § 13b UrhWahrnG klar dem Veranstalter und nicht dem Künstler.

In einem detaillierten Wertungsverfahren wird über die Verteilung der Einnahmen an die Urheber bestimmt. Die GEMA unterscheidet hierbei zwischen U-und E-Musik.[129]

In der sog. GEMA-Vermutung wird angenommen, dass prinzipiell jede musikalische Nutzung GEMA-Repertoire verwendet, weil die GEMA das gesamte musikalische Weltrepertoire ver-

wertet.[130] Dies resultiert in einer umgekehrten Beweislast zugunsten der GEMA; d.h. der Veranstalter muss ggf. nachweisen, dass die Rechte an aufgeführten Werken nicht von der GEMA wahrgenommen werden. Diese pauschale Annahme, jedes aufgeführte Werk sei Be-standteil des GEMA-Repertoires, wurde schon mehrmals u.a. vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.

Verfahrensweise

Der für Live Clubs wichtigste GEMA-Tarif ist der U-VK.[131] Nach ihm werden die zu entrich-tenden Gebühren anhand der Größe des Veranstaltungsortes und des Eintrittspreises festge-legt. Die Größe des Veranstaltungsortes wird bei bestuhlten Räumen mit 1,5 Sitzplätzen=1m 2 berechnet.[132] Neben den Regeltarifen und den Gesamtvertragsnachlässen sind auch Jahres-pauschalverträge[133] möglich, die nochmals einen Nachlass auf die Tarifgebühren des U-KV für die einzelnen Veranstaltungen ausmachen. Dieser Nachlass ist prozentual gestaffelt und ab 5 Veranstaltungen pro Jahr möglich. Die Pauschalgebühren sind im Voraus zu zahlen. Musikaufführungen von Gastwirten, die nicht zwischen 15 und 22 Uhr oder nach 18 Uhr stattfinden, sind zuschlagspflichtig.

Ein weiterer für Clubs in Frage kommender Tarif kann der U-T[134] sein, bei dem nach Ein-tritt und Raumgröße ebenfalls pauschal für einen bestimmten Zeitraum abgerechnet wird. Er gilt nicht für Konzerte oder konzertähnliche Veranstaltungen. Nach Tarif U-K[135] gehen bei Unterhaltungskonzerten von Gastspielunternehmen, Tourneeveranstaltern und Großhal-lenbetrieben (Hallenbetriebe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3.000 Personen) pauschal 10% der gesamten Bruttoeinnahmen an die GEMA. Diese 10%-Grenze wird al-lerdings nach einer schrittweisen Anhebung erst 2014 erreicht.[136] Der Tarif WR-VR-B1[137] vergütet die Musikverwertung mit 6% der Roheinnahme; er ist allerdings für Konzerte nicht zulässig.

Die Härtefallnachlassregelung kann auf schriftlichen Antrag an die GEMA in Kraft treten, wenn die Bruttoeinnahme einer Veranstaltung in grobem Missverhältnis zur fälligen GEMA-Gebühr steht. Die GEMA berechnet dann eine angemessene Vergütung[138] , die die Mindest-vergütung laut U-VK nicht unterschreiten darf. Wird der Antrag nicht zeitnah eingereicht (2 Wochen nach Rechnungsstellung) und erfolgt keine detaillierte Auflistung der Einnahmen, verlangt die GEMA die normale Gebühr nach U-VK.

Problemstellungen

Ob die Unterscheidung zwischen E- und U-Musik den jeweiligen Kompositionen gerecht wird, wird von vielen Seiten in Frage gestellt[139] und wird besonders bei Grenzüberschreitungen zwischen Klassik, Jazz und Pop zum Streitfall.

Im Zusammenhang mit der Musikindustriekrise durch Onlinepiraterie wird das Urheberrecht immer schwerer zu verwerten. Viele Künstler stellen ihre Inhalte als Reaktion darauf direkt

umsonst lizenzfrei zur Verfügung oder lizensieren ihre Inhalte z.B. mit einer -
Lizenz. Da es sich hierbei nicht mehr um Einzelfälle handelt, trifft die GEMA-Vermutung,

obwohl sie gerichtlich vielfach bestätigt wurde, nicht ohne weiteres zu. Der durch die Beweis-legung bei Konzerten mit GEMA-freiem Material entstehende erhöhte Verwaltungsaufwand stößt bei vielen Veranstaltern auf Unverständnis.

Im Enquete-Bericht[140] wird beschrieben, dass verschiedene Vereinigungen (BDO, BDMV) davon berichten, wie die GEMA-Gebühren in den letzten Jahren überproportional zur Infla­tion angestiegen sind. Laut statistischem Bundesamt liegt der Inflationsausgleich von 1983­2006 bei 44,5%. Die GEMA Pauschalvergütung ist aber um 100,27% im selben Zeitraum angestiegen.[141]

Die GEMA wird von Seiten kultureller Vereinigungen und kleinen Veranstaltern als beson-ders kritisch betrachtet aufgrund des besagten hohen bürokratische Verwaltungsaufwands, mangelnder Transparenz und zu hoher Gebühren gerade für kleine Veranstalter. Da zur Berechnung der Gebühren nicht die tatsächliche Besucheranzahl, sondern die potentielle Besucherzahl - gemessen an der Größe des Veranstaltungsraumes - ausschlaggebend ist, kommt es bei Kulturveranstaltungen häufig zu überhöhten Gebühren.[142] Für derartige Ver-anstaltungen gibt es allerdings Sonderregelungen, wie die Härtefallnachlassregelung oder die Kulturtarife, die aber wenig bekannt sind, einen hohen formalen Aufwand mit sich ziehen und deshalb oft nicht zur Anwendung kommen.[143]

[...]


[1]Bundeskonferenz-Jazz, 2008, S. 3.

[2]Die Reeperbahn wurde u.a. durch seine Clubszene weltberühmt.

[3]Im weiteren Verlauf der Arbeit wir der Begriff Live Club als Synonym für Live-Musik Club verwendet.

[4]Vgl. Mayring, 1994, S. 19.

[5]Vgl. Mayring, 1994, S. 17-18.

[6]Vgl. Haller, 2001, S. 129.

[7]Das Interview mit dem SUBSTAGE Karlsruhe wurde telefonisch geführt

[8]Vgl. Mayring, 1994.

[9]s. Abs.2.2

[1]Pütz, 2003, S. 474.

[2]Vgl. Pütz, 2003, S. 474.

[3]Vgl. Pütz, 2003, S. 475.

[4]Vgl. Michalke, Buchmann, Fossen, Hoffmann, Osterhausen, Rabe und Riedl, 2004, S. 23.

[5]Vgl. Pütz, 2003, S. 475.

[6]Vgl. Pütz, 2003, S. 476.

[7]Vgl. Marryat, 1867, S. 101.

[8]“We now use the word clubbe [...] for a solidaty in a taverne.”; Marryat, 1867, S. 104

[9]wie z.B. Bars und Vergnügungslokale, Diskotheken und Tanzlokale, Restaurant, etc.

[10]Vgl. Hänssler, 1999, S. 50.

[11]Birnkraut, Rhein und Bemmé, 2006, S. 21.

[12]Birnkraut, Rhein und Bemmé, 2006, S. 21.

[13]Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 IS-ARGEBAU, 2005.

[14]Vgl. GfK-Panel-Services, 2007.

[15]Birnkraut, Rhein und Bemmé, 2006.

[16]Michalke, Buchmann, Fossen, Hoffmann, Osterhausen, Rabe und Riedl, 2004.

[17]Moser und Scheuermann, 2003.

[18]Pütz, 2003.

[19]Knauer, Schick, Schröder und Weidler, 2006.

[20]wie z.B. Rau, 2008.

[21]Kleist, 2004.

[22]Vgl. Dollase, Rüsenberg und Stollenwerk, 1978; Vgl. Schmücker, 1993; Die zweite Studie wurde allerdings bereits 1993 vorgenommen und muss deshalb ebenfalls als veraltet angesehen werden.

[23]Bundeskonferenz-Jazz, 2008.

[24]Vgl. Linke, 2009.

[25]Interessensgemeinschaft Hamburger Musikwirtschaft (IHM), 2009.

[26]z.B. Henninger, 2003, Viera, 1968, Chinen, 2006

[27]Werbe- und Marketingaspekte ausser acht gelassen

[28]s. Abs. 3.2.2

[29]Vgl. Luetzow, 2001.

[30]Vgl. z.B. Loock, 2006, S. 36 und Haselbach, 2008, S. 61

[31]Vgl. Fesel und Söndermann, 2008, S. 45.

[32]Opaschowski und Pries, 2006, S. 244/245.

[33]Opaschowski und Pries, 2006, S. 246.

[34]Vgl. Fischer, 2006, S. 17/18.

[35]Pop, Rock, Jazz und improvisierte Musik und deren unzählige Subgenres

[36]Pütz, 2003, S. 477.

[37]Die BKJ bündelt die Interessen der deutschen Jazzszene

[38]Bundeskonferenz-Jazz, 2008.

[39]Auftrittsmöglichkeit

[40]Vgl. Michalke, Buchmann, Fossen, Hoffmann, Osterhausen, Rabe und Riedl, 2004, S. 104.

[1]Vgl. Kicherer, 2008, S. 41; Vgl. Schneidewind, 2006, S. 124-127

[2]Vgl. Zupan, 2000, S.125.

[3]s. Abs. 5.1 auf S. 44 mit der ausführlichen Darstellung verschiedener Refinanzierungsmodelle

[4]Siehe hierzu die Dokumentationsvorlagen im Anhang C

[5]Vgl. Pütz, 2003, S. 484.

[6]Vgl. Hänssler, 1999, S. 119.

[7]Drei der befragten Betriebe hatten eine Speisegastronomie, die das bloße Angebot von Snacks übersteigt.

[8]So wird eine Bar mit einer großen Auswahl an Cocktails zur Cocktailbar, u.ä, wobei das wichtigste Getränk sicherlich Bier ist.

[9]Im weiteren Verlauf wird von der Faustregel: Wareneinsatz = 1/3 des Umsatzes ausgegangen

[10]Anh. L auf S. lxxxiii; Lange Reihen des Statistisches Bundesamtes, Wiesbaden

[11]Eine gesonderte Umsatzstatistik der letzten 40 Jahre lässt sich laut statistischem Bundesamt nicht erstel- len, da es eine gesonderte Unterteilung der einzelnen Gastronomiebereiche in Schankwirtschaft, Spei- sewirtschaft, etc. erst seit etwas mehr als einem Jahrzehnt gibt; Quelle: Telefongespräch mit DeHoGa Hamburg

[12]Vgl. Abb. I.1 auf S. xliii

[13]Pütz, 2003, S. 477.

[14]In St. Pauli sind vermehrt Kneipen anzutreffen, die gezielt auf den exzessiven Konsum alkoholischer Getränke abzielen (z.B. 1€-Bar)

[15]s. S. xxiv - xxx

[16]s. Abs. 5.1

[17]Die GEMA-Gebühren für Veranstaltungen ohne Eintritt sind nach U-VK entsprechend niedriger.

[18]Vgl. Kleist, 2004, S. 83.

[19]GfK-Panel-Services, 2007.

[20]s. auch Abs. 4.1.2

[21]Vgl. Arntz, 2008.

[22]Kutteroff und Behrens, 2007, S. 15.

[23]Vgl. Karobath, 2009, S. 6.

[24]wie man an Abb. H.2 auf S. xlii sehen kann

[25]wie Blues, Jazz, Folk, Singer/Songwriter, Chanson, Salsa, Tango, Weltmusik, u.ä.

[26]Für einige Labels gehört Reggae zu Hip Hop, für andere zu Weltmusik.

[27]Samplegröße: 114 Konzertagenturen; GfK-Panel-Services, 2000

[28]Vgl. Pütz, 2003, S. 477.

[29]Diese finden bei Clubs für weniger als 200 Personen keine Anwendung.

[30]siehe hierzu auch Michalke, Buchmann, Fossen, Hoffmann, Osterhausen, Rabe und Riedl, 2004, S. 118- 123.

[31]Hierbei ist besonders die BauNVO zu beachten.

[32]Vgl. Michalke, Buchmann, Fossen, Hoffmann, Osterhausen, Rabe und Riedl, 2004, S. 124.

[33]Spezifikationen zu den Stellplätzen sind in den Garagenverordnungen (GarVO) der Länder zu finden.

[34]Für Hamburg: § 48 Abs. 1 Satz 3 HBauO

[35]s. “Exkurs: Emission oder Immission?” in Anhang D

[36]Vgl. Dettmer, 1992, S. 202.

[37]Diese Stunde wurde z.B. von der Stadt Essen aufgehoben, so dass dort die Betriebe ganztägig geöffnet haben können. In Bayern gibt es an Wochenendtagen immer noch Sperrzeiten zwischen 3 und 6; Vgl. § 8 Abs. 1 GastV Bayern

[38]alt. auch Schankerlaubnis genannt

[39]§ 2 Abs. 2 GastG

[40]§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG

[41]§ 3 Abs. 1 GastG

[42]§ 1 Abs. 1/2 GastG

[43]Vgl. Hänssler, 1999, S. 50.

[4456].30.1 in Statistisches Bundesamt, 2008, S. 462.

[4556].30.2 in Statistisches Bundesamt, 2008, S. 462.

[4656].30.3 in Statistisches Bundesamt, 2008, S. 462.

[4756].30.4 in Statistisches Bundesamt, 2008, S. 462.

[48]§3 Abs. 1 GastG

[49]Die Baugenehmigung setzt die Erfüllung von Auflagen an den Lärmschutz, Arbeitsschutz, die Feuersicher-heit, ausreichende Beleuchtung, Mindestanzahl von Toiletten usw. voraus.

[50]Der COTTON CLUB hat in den 70ern für sein jetziges Ladenlokal ca. 300 DM bezahlt. Heute ist es das Vielfache davon, allerdings in Euro.

[51]Studien zum Mietspiegel für Wohn- und Gewerbeflächen vom Immobilienverband Deutschland konn-ten standen zur Einsicht nicht zur Verfügung. Es wird sich deshalb an dieser Stelle auf die Online-Zusammenfassung bezogen (Vgl. www.ivd.net: Mieten bei deutschen Gewerbeimmobilien gestiegen). Auf Nachfrage beim Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DeHoGa) wurde mitgeteilt, dass es zu Mietpreisveränderungen speziell in der Schankgastronomie kein statistisches Material gibt, da Mietver-träge sehr individuell aussehen können und Gastronomen sich ungern “in die Karten” schauen lassen. Nachgefragt wurde beim DeHoGa und beim statistischen Bundesamt Wiesbaden.

[52]BetrSichV § 2 Abs. 1

[53]BetrSichV § 2 Abs. 7

[54]BetrSichV § 10

[55]Für Bier beträgt das Reinigungsintervall 7 Tage

[56]Berufsgenossenschaftsregelung: Errichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen von Januar 2006

[57]Vgl. Tab. A.1 - A.3

[58]In der Studie für Spielstätten aktueller Musik in NRW beschreibt der Musiker Ali Haurand die Situati- on:“Playing for the door - sleeping on the floor. Und wir wollten das immer vermeiden. Und das setzt heute, in dem großen Konkurrenzkampf wieder ein.”, Michalke, Buchmann, Fossen, Hoffmann, Oster- hausen, Rabe und Riedl, 2004, S. 104

[59]Vgl. Interview mit Dieter Reichert (K.5)

[60]also nach SGB IV rechtsfähige Körperschaften, die der Selbstverwaltung unterliegen

[61]Vgl. SGB VII § 114

[62]Vgl. SGB VII Anlage 1 (zu § 114)

[63]Vgl. SGB VII § 6

[64]s. 4.1.5.3 auf S. 37

[65]Der Jazzclub “Neue Tonne” in Dresden beschreibt etwas überspitzt, wie 20% der jährlich erhaltenen Fördersumme einfach wieder durch die Verwaltung derselben als Kosten ausgegeben werden und wie mit den direkten Abgaben für GEMA, KSK und Ausländersteuer fast die Hälfte der Fördergelder wieder abgezogen werden.; Vgl. Die »Tonne« protestiert

[66]Die Schankverordnung gab eine Übersicht über den Betrieb von Schankanlagen. Die dort festgehaltenen Regelungen kommen nun durch die BetrSichV, GPSG und die europäischen Lebensmittelverordnung zur Anwendung.

[67]Computer jeder Art mit Internet-Zugang oder sonstigen Möglichkeiten des Rundfunkempfangs, wie DVB- T, etc.

[68]Vgl. www.gez.de: Gebührenübersicht.

[69]nach § 22 BGB

[70]Vgl. GmbHG

[71]z.B. nicht-wirtschaftliche Vereine nach § 21 BGB, Stiftungen nach § 80 - 81 BGB, etc.

[72]nach § 52 - § 58 AO

[73]nach § 64 AO

[74]§ 2 Abs. 7 EStG

[75]Vgl. Cansier, 2004, S. 121.

[76]§ 7 KStG

[77]§ 8 Abs. 1 KStG

[78]Vgl. Beeck, 2007, S. 48.

[79]§ 8 GewStG

[80]§ 9 GewStG

[81]Vgl. Cansier, 2004, S.175.

[82]§ 19 UStG

[83]Der Unternehmer kann allerdings auf die Umsatzsteuer optieren.

[84]§ 10 UStG

[85]UStG Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegen- stände

[86]Bier unterliegt allerdings auch im Einkauf einer Umsatzsteuer von 19%.

[87]Kiosk, Fast Food Restaurant, Tankstellen, etc.

[88]Der DeHoGa-Bundesverband kämpft schon seit vielen Jahren für eine Ermäßigung der USt. für Gastro- nomiebetriebe

[89]Vgl. Poser, 2007 b.

[90]§ 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG

[91]§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG

[92]BFH-Urteil vom 26. April 1995 Xl R 20/94, BStBl II 1995, 519; Vgl. Poser, 2007 b, S. 56-57

[93]Vgl. Michalke, Buchmann, Fossen, Hoffmann, Osterhausen, Rabe und Riedl, 2004, S. 125.

[94]Vgl. Michalke, Buchmann, Fossen, Hoffmann, Osterhausen, Rabe und Riedl, 2004.

[95]Urteil der 5.Kammer des EuGH: Az. C-234/1

[96]Az. C-290/4 vom 3. Oktober 2006

[97]nach § 49 Abs. 1 Nr. 2d, Nr. 3 und Nr. 4 EStG

[98]Vgl. Poser, 2007 b, S. 25/26.

[99]§ 50a Abs. 2 Satz 1 + 2 EStG

[100]§ 50a Abs. 2 Satz 1 EStG

[101]§ 50a Abs. 2 Satz 3 EStG

[102]BStBl. I, 1998, S. 1168; BMF IV B4, S. 2303, 34/83 vom 20.7.1983

[103]BStBl. I 1998 S. 1168

[104]Vgl. Poser, 2007 b, S. 29.

[105]Vgl. Michalke, Buchmann, Fossen, Hoffmann, Osterhausen, Rabe und Riedl, 2004, S. 126.

[106]Wiesand und Fohrbeck, 1974.

[107]Vgl. www.kuenstersozialkasse.de: Durchschnittseinkommen der Versicherten.

[108]Vgl. Zimmermann und Schulz, 2007.

[109]Zimmermann und Schulz, 2007.

[110]nach § 28 SGB IV

[111]Vgl. Abb. E.1 auf S. xxxix

[112]Vgl. www.kuenstersozialkasse.de: Welche Zahlungen führen zu einer Abgabeverpflichtung?

[113]Vgl. Poser, 2007 b, S. 120.

[114]§ 28 KSVG

[115]Vgl. Poser, 2007 b, S. 121.

[116]Dies belegt auch der sprunghafte Anstieg an Verwertern seit der Überprüfung durch die DRV in 2007.

[117]§ 25 SGB IV

[118]Vgl. Poser, 2007 b, S. 120.

[119]Es gibt zur Zeit in Deutschland 13 Verwertungsgesellschaften: VG Wort, GEMA, GVL, VG Bild-Kunst, VFF, VG Musikedition, GÜFA, VGF, GWFF, AGICOA, VG Media, VGWM, VG TWF (Deutsches Patent- und Markenamt, 2008)

[120]§ 6 UrhWahrnG

[121]§ 13 UrhWahrnG

[122]Vgl. Poser, 2007 b.

[123]Satzung der GEMA § 2 Abs. 1 (Heker, 2008/2009)

[124]Vgl. Poser, 2007 b, S. 111/112.

[125]Beispielhaft für die starke Differenzierung der Tarife seien hierbei der Tarif W-T 2 (Musik in Telefonwarte- schleifen und Anrufbeantwortern), der Tarif WR-T-BAL (Musik in Ballettschulen) und der Tarif WR-KH (Vorführung von Musik mittels Kopfhörer) genannt.

[126]§ 12 UrhWahrnG

[127]Vgl. Stellungnahme der GEMA zum Schlussbericht der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ des Deutschen Bundestages (Anlage 1)

[128]§ 13b Abs. 1 UrhWahrnG

[129]Unterhaltungsmusik und ernster Musik

[130]UrhWahrnG § 13c Abs. 1+2

[131]für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern

[132]U-VK III.2.c.

[133]U-VK III.2.f.

[134]für Musikaufführungen mit Musikern in Tanzlokalen

[135]für Unterhaltungsmusikkonzertveranstaltungen von Gastspielunternehmen und Tourneeveranstaltern

[136]Dies entspricht (für Veranstaltungen mit weniger als 15.000 Leuten) einer Erhöhung von über 400% seit 2009 und wird deshalb von Verwerterseite als besonders kritisch betrachtet.

[137]für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Kleinkunstbühnen

[138]i.d.R. 10% der Bruttoeinnahmen

[139]Vgl. Opaschowski und Pries, 2006, S. 246.

[140]Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“, 2007.

[141]Vgl. Abb. F.1 auf S. xl

[142]Vgl. BR-Online, 07.04.2009.

[143]Vgl. Petitionen an den deutschen Bundestag; Bürgerliches Recht - Gema.

Ende der Leseprobe aus 145 Seiten

Details

Titel
(Über-)lebenskunst Live Club. Herausforderungen kleiner Live-Musik Spielstätten
Hochschule
Hochschule für Musik und Theater Hamburg  (Kultur- und Medienmanagement)
Note
1,3
Autor
Jahr
2009
Seiten
145
Katalognummer
V140883
ISBN (eBook)
9783640513215
ISBN (Buch)
9783640514861
Dateigröße
2250 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
Live Club, Live Music Club, Musikindustrie, Live Entertainment, Jazz, Pop Musik, Konzert, Event, Jazzclub, Blues
Arbeit zitieren
Michael Langkamp (Autor:in), 2009, (Über-)lebenskunst Live Club. Herausforderungen kleiner Live-Musik Spielstätten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/140883

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: (Über-)lebenskunst Live Club. Herausforderungen kleiner Live-Musik Spielstätten



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden