Die Vorgaben der EU für den Emissionshandel


Seminararbeit, 2009

23 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhalt

Kapitel A Einleitung

Kapitel B Das Kyoto-Protokoll als völkerrechtliche Grundlage des

Emissionshandels

Kapitel C Der europäische Emissionshandel
I. Die Emissionshandelsrichtlinie
1) Anwendungsbereich
2) Das Prinzip des Emissionshandels
3) Nationaler Allokationsplan
4) Erkenntnisse aus der ersten Handelsperiode
a) Zuteilung der Zertifikate und Marktentwicklung
b) „Windfall Profits“ der Energieerzeuger
II. Die „Linking Directive“
III. Einbindung des Flugverkehrs
IV. Ausblick
1) Verlängerung der Handelsperiode
2) Veränderungen des Anwendungsbereichs
3) Einheitliche Emissionsobergrenze
4) Versteigerung der Zertifikate als Grundregel

Kapitel D Fazit

Abkurzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Das Burden-Sharing-Agreement der EU

Abbildung 2: Volatile Preisentwicklung der Emissionszertifikate

Abbildung 3: Zielerreichung des europäischen Emissionshandels (EU-15)

Kapitel A Einleitung

Klimaschutz stellt eine Herausforderung unserer Zeit dar. Spätestens seit dem Be- richt des zwischenstaatlichen Expertengremiums für Klimafragen1 (IPCC) von 20072 ist klar, dass der Klimawandel durch menschliches Handeln verursacht wird.

Neben anderen Klimaschutzprogrammen ist der Handel mit Emissionszertifikaten ein neuartiges Instrument, durch das die Emissionen von Treibhausgasen vor allem im industriellen Sektor verringert werden sollen. Das Kyoto-Protokoll führte die Idee des Emissionshandels ein. Auf europäischer Ebene wird diese Idee durch die Emissionshandelsrichtlinie umgesetzt und fortgeführt.

Ziel dieser Arbeit ist es, den europäischen Emissionshandel und dessen rechtliche Grundlagen vorzustellen. Dabei soll ausführlich auf die Emissionshandelsrichtli- nie eingegangen werden. Als Weiterentwicklung wird zudem die „Linking Directive“, die Richtlinie zum Einbezug des Luftverkehrs und die neuste Richtli- nie zur Ausweitung und Verbesserung der Emissionshandelsrichtlinie behandelt. Zu Beginn der Arbeit wird zudem auf die Grundlage des Emissionshandels im Kyoto-Protokoll eingegangen.

Kapitel B Das Kyoto-Protokoll als völkerrechtliche Grundlage des Emissionshandels

Die weltweiten Bemühungen der drohenden Klimaveränderung mit der Idee des Emissionshandels entgegenzuwirken wurden 1997 mit dem Kyoto-Protokoll3 fi- xiert.4 In diesem völkerrechtlichen Übereinkommen verpflichten sich die Indust- riestaaten (sog. Annex-I-Staaten) die Gesamtemission von sechs klimaschädlichen Gasen im Zeitraum 2008-2012 um mindestens 5,2 % zu senken. Zu den klima- schädlichen Gasen zählen die in Anhang A des Protokolls aufgeführten Treib- hausgase wie Kohlendioxid, Methan, Distickstoffoxid, Teilhalogenierte Fluorkoh- lenwasserstoffe, Perfluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid. Basis für die Reduktion der Emissionen ist das Emissionsniveau des Jahres 1990, wobei die drei letztgenannten Treibhausgase wahlweise auch an den Werten von 1995 gemessen werden können.5

Neben den im eigenen Land ergriffenen Maßnahmen, die vorrangig vorgesehen sind, schlägt das Kyoto-Protokoll ergänzend sog. flexible Mechanismen vor.6 Da- zu zählen der Emissionshandel nach Art. 17 des Protokolls, der hierin seine erste Normierung fand,7 sowie die projektbezogene Mechanismen Joint Implementation (JI) und Clean Development Mechanism (CDM). Grundlegendes Ziel der projekt- bezogenen Mechanismen ist es, durch Klimaschutzprojekte in anderen Ländern „Treibhausgasemissionen irgendwo auf der Welt zusätzlich zu vermindern“8.

JI gibt gemäß Art. 6 den Staaten die Möglichkeit, durch emissionsmindernde Investitionen in anderen Industriestaaten zusätzliche Emissionsrechte zu erwerben, die auf die eigene Reduktionsverpflichtung angerechnet werden. Unter CDM versteht das Kyoto-Protokoll nach Art. 12 ebenfalls den Erwerb zusätzlicher Emissionsrechte durch emissionsmindernde Investitionen, wobei sich CDM auf Investitionen in Entwicklungsländern bezieht.

Nach Art. 4 Abs. 1 des Kyoto-Protokolls ist eine gemeinsame Zielerreichung meh- rerer Staaten möglich. Die EU, als eigenes Rechtssubjekt, und ihre Mitgliedstaa- ten9 haben von dieser Option Gebrauch gemacht und sich zu einer Absenkung der Treibhausgasemissionen von 8 % gegenüber den Werten von 1990 verpflichtet.10 Diese Reduktion soll durch einen EU-internen Lastenausgleich erreicht werden. Demnach dürfen einzelne Mitgliedstaaten ihre Emissionen beibehalten bzw. sogar erhöhen, während andere Mitgliedstaaten, wie bpsw. Luxemburg, ihre Emissionen um bis zu 28 % reduzieren müssen. Die Reduktionsverpflichtung von Deutschland liegt bei 21 % gegenüber 1990. Damit soll eine Behinderung der Wirtschaftsent- wicklung schwächerer Volkswirtschaften in der EU vermieden werden.11 Diese Vereinbarung der Lastenteilung fand ihre Grundlage im sog. „Burden-Sharing- Agreement“ in Art. 2 der Entscheidung 2002/358/EG vom 25. April 200212.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Das Burden-Sharing-Agreement der EU 13

Insgesamt wurde das Kyoto-Protokoll durch Art. 1 der Entscheidung 2002/358/EG des Rates in der EU ratifiziert. Mit der Ratifizierung des Kyoto-Protokolls durch 55 Staaten, die mindestens 55 % der CO2-Emissionen auf sich vereinen, trat das Kyoto-Protokoll im Jahr 2005 in Kraft und wurde damit völkerrechtlich verbind- lich.

Kapitel C Der europäische Emissionshandel

I. Die Emissionshandelsrichtlinie

Die Europäische Kommission hat im Jahr 2000 ein Europäisches Programm zur Klimaänderung (ECCP) ins Leben gerufen, mit Hilfe dessen die Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll erfüllt werden sollen.14 Eine wichtige Maßnahme dieses Programms stellt der Erlass der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG vom 13. Oktober 200315 dar.

Mit der Emissionshandelsrichtlinie werden die Rahmenbedingungen für einen am 1. Januar 2005 startenden europaweiten anlagebezogenen Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten auf Unternehmensebene gelegt.16 Der Grundgedanke des Emissionshandels liegt darin, dass für einen bestimmten Zeitraum eine Gesamtmenge an Emissionen erlaubt wird, diese Gesamtmenge jedoch im Zeitverlauf nach und nach reduziert wird.17 Der Handel erfolgt durch Ausgabe von Zertifikate, die den Ausstoß einer Emissionseinheit erlauben.

1) Anwendungsbereich

Der Geltungsbereich der Richtlinie ergibt sich aus Art. 2, wonach die Richtlinie nur auf bestimmte Tätigkeiten des Anhang I anwendbar ist. Demnach sind zur Teilnahme am Emissionshandel Anlagen aus den Branchen der Energiewirtschaft, Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung, Mineralverarbeitung sowie Industriean- lagen zur Herstellung von Zellstoff und Erzeugnissen aus Papier und Pappe, die jeweils eine festgelegte Größe erreichen, verpflichtet. Anlagen für Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Verfahren sind vom Anwendungs- bereich ausgenommen. Insgesamt gilt die Richtlinie (zunächst) nicht für den Ver- kehrsbereich, den privaten Endverbraucher und den Bereich der Landwirtschaft.18

Damit sind europaweit etwa 10 000 Industrieanlagen, auf die fast die Hälfte der CO2-Emissionen entfallen, am europäischen Emissionshandelssystem beteiligt.19

Trotz der Nennung aller sechs Treibhausgase des Kyoto-Protokolls in Anhang II der Richtlinie ist der Emissionshandel derzeit auf CO2-Emissionen beschränkt. Dies ist dadurch zu erklären, dass CO2 mengenmäßig - jedoch nicht wirkungsmäßig20 - den größten Beitrag zum Treibhauseffekt leistet.21 Zudem ist die Messung und Überwachung anderer Treibhausgase schwieriger.22

Insgesamt ist die Energiewirtschaft mit zwei Drittel aller Anlagen und knapp 80 % der Emissionen größter Akteur in Deutschland.23

2) Das Prinzip des Emissionshandels

Das Prinzip des europäischen Emissionshandels funktioniert gemäß dem Konzept der Genehmigung und Berechtigung.24 Zunächst benötigt jeder Anlagenbetreiber nach Art. 4 Emissionshandelsrichtlinie (EH-RL) eine Genehmigung für den Aus- stoß von CO2. Wenn die Behörde davon überzeugt ist, dass der Anlagenbetreiber den CO2-Ausstoß ordnungsgemäß überwachen kann, erteilt sie die Genehmigung nach Art. 6 Abs. I EH-RL. Während die Genehmigung nur Voraussetzung für den Emissionshandel darstellt und selbst nicht handelbar ist, ist die Emissionsberech- tigung Gegenstand des Emissionshandels.25 Diese sog. „Emissionszertifikate“ werden jedem Anlagenbetreiber auf Grundlage des „Nationale]n Allokations- plans“26 zugeteilt und verbriefen das Recht, eine bestimmte Menge CO2 innerhalb einer Handelsperiode zu emittieren. Nach einer Handelsperiode - die erste, bereits abgeschlossene Handelsperiode verlief nach Art. 11 EH-RL vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2007; die zweite Handelsperiode umfasst einen Fünfjahreszeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2012 - verlieren die zugeteilten Zertifikate gemäß Art. 13 EH-RL ihre Gültigkeit.

[...]


1 Expertengremium unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen.

2 IPCC 2007, Vierter Sachstandsbericht, Arbeitsgruppe 1

3 Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderun- gen vom 11.12.1997; abrufbar unter: http://unfccc.int/kyoto_protocol/items/2830.php.

4 Vgl. Franz, ZUR 2006 Heft 9, S. 393.

5 Vgl. Hermeier; Umweltmanagement und Emissionsrechtehandel, S. 78.

6 Vgl. B ö hringer, ZfE 2008 Heft 4, S. 236.

7 Vgl. Beckmann/ Fisahn, ZUR 2009 Heft 6, S. 299.

8 Vgl. Zenke/Fuhr; Handel mit CO2-Zertifikaten, Rn. 15 ff.

9 Die damaligen 15 Mitgliedstaaten als sog. EU-15.

10 Vgl. Reuter/Busch, EuZW 2004 Heft 2, S. 39.

11 Vgl. Zenke/Fuhr; Handel mit CO2-Zertifikaten, Rn. 11.

12 Entscheidung des Rates vom 25.04.2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto, ABl. EG L 130 vom 15.05.2002, S. 1-3.

13 Eigene Darstellung.

14 Vgl. K ü ll; Grundrechtliche Probleme der Allokation von CO2-Zertifikaten, S. 76.

15 Richtlinie 2003/87/EG […] vom 13.10.2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgas- emissionszertifikaten in der Gemeinschaft […], ABl. EG L 275 vom 25.10.2003, S. 32-46.

16 Vgl. Hilf, in: Elspas/Salje/Stewing, Emissionshandel, Kap. 5 Rn. 3.

17 Vgl. Levin, Emissionshandel, S. 69.

18 Vgl. Reuter/Busch, EuZW 2004 Heft 2, S. 40.

19 Vgl. Ro ß nagel/Hentschel/Bebenroth; Die Emissionshandelssysteme in Japan und Dt., S. 10.

20 Vgl. Wegener, ZUR 2009 Heft 6, S. 286.

21 Vgl. K ü ll; Grundrechtliche Probleme der Allokation von CO2-Zertifikaten, S. 77.

22 Vgl. Reuter/Busch, EuZW 2004 Heft 2, S. 40.

23 Vgl. Umweltbundesamt (Hrsg.), Emissionshandel; abrufbar unter: http://www.umweltbundesamt-umwelt-deutschland.de.

24 Vgl. Zenke/Fuhr; Handel mit CO2-Zertifikaten, Rn. 24.

25 Vgl. Hilf, in: Elspas/Salje/Stewing, Emissionshandel, Kap. 5 Rn. 6 f.

26 Näheres siehe unter Kapitel C I) 3).

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Die Vorgaben der EU für den Emissionshandel
Hochschule
Universität Kassel  (Wirtschaft)
Veranstaltung
Energiekartellrecht nach den Vorgaben der EU
Note
2,0
Autor
Jahr
2009
Seiten
23
Katalognummer
V141892
ISBN (eBook)
9783640514250
ISBN (Buch)
9783640512171
Dateigröße
517 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Emissionshandel, IPCC, Kyoto, Klimaschutz, Umweltschutz
Arbeit zitieren
Wirtschaftsjuristin LL.B. Susanne Huber (Autor:in), 2009, Die Vorgaben der EU für den Emissionshandel, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/141892

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