Einführung in das Internationale Privatrecht


Seminararbeit, 2008

23 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsübersicht

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung
I. Vorbemerkungen
II. Ausgangslage
III. Rechtsquellen des deutschen IPR
1.Autonomes Recht
2.Europäisches Gemeinschaftsrecht
3. Staatsverträge
IV. Internationales Zivilverfahrensrecht

B. Allgemeiner Teil des Internationalen Privatrechts
I. Kollisionsnormen
1.Begriff
2.Struktur
3.Arten
II. Qualifikation
III. Rück- und Weiterverweisung
IV. Ordre public
V. Anknüpfungsmomente
1. Staatsangehörigkeit
2. Wohnsitz, gewöhnlicher und schlichter Aufenthalt
3. Andere Anknüpfungsmomente

C. Der Besondere Teil des Internationalen Privatrechts
I. Personenrecht
II. Rechtsgeschäfte
1. Form
2. Stellvertretung
3. Verjährung und Verwirkung
III. Schuldrecht
1. Vertragliche Schuldverhältnisse
2. Augervertragliche Schuldverhältnisse
IV. Sachenrecht
V. Familienrecht
VI. Erbrecht

D. Schlussbemerkung

Literaturverzeichnis

ABrzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Infolge zunehmender Globalisierung kommen Unternehmen in verstärktem Mage mit ausländischen Rechtspersonen und damit ausländischem Recht in Kontakt.1 Die inter-nationale Verflechtung auf den Waren- und Kapitalmärkten begriinden Vertragsver-hältnisse, die sich auf Rechtsordnungen anderer Staaten beziehen. Auch Private kön-nen von grenziiberschreitendem Recht betroffen sein. Ein nicht unerheblicher Anteil der in der Bundesrepublik geschlossenen Ehen ist „international". Der internationale Tourismus nimmt stetig zu. Angesichts einer stagnierenden Geburtenhäufigkeit ge-winnt Migration weiter an Bedeutung. Bei derartigen Sachverhalten mit Auslandsbe-riihrung iibernimmt das Internationale Privatrecht (IPR) die Aufgabe, dariiber zu befin-den, „welchen Staates Privatrecht"2 im Streitfalle anzuwenden ist.

I. Vorbemerkungen

Das Internationale Privatrecht hilft dem deutschen Richter bei der Beantwortung der Frage, welches Recht er anzuwenden hat, wenn ihm ein Sachverhalt mit relevanter Beriihrung zum Recht eines anderen Staates vorgelegt wird. Eine Beriihrung zum Aus-land kann sich bspw. aus der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz einer der Partei-en ergeben. Unter Internationalem Privatrecht wird die Gesamtheit aller Rechtssätze verstanden, die bestimmt, welche von mehreren staatlichen Privatrechtsordnungen auf einen Sachverhalt mit Auslandsberiihrung anwendbar ist.3 Definiert wird der Be-griff des deutschen „Internationalen Privatrechts" in Art. 3 I 1 EBGB. Da Internationales Privatrecht den Konflikt kollidierender Rechtsordnungen löst, wird es auch als „Kollisi-onsrecht"4 bezeichnet.

Entgegen dem Wortlaut handelt es sich beim Internationalen Privatrecht vordergriin-dig weder um „internationales" noch um „Privatrecht"5: Kodifiziert ist das Internatio­nale Privatrecht hauptsächlich im jeweiligen nationalen Recht, das deutsche IPR vor- nehmlich in den Art. 3 bis 46 und 220 des EGBGB. Das Internationale Privatrecht ist auch kein materielles Recht, also kein „Sachrechta6, sondern regelt lediglich, welches materielle Privatrecht Anwendung findet.7 Es handelt sich hierbei vielmehr um „ Rechtsanwendbarkeitsrechta 8 oder „Verweisungsrechta9.

Unterschieden wird zwischen internationalem und interlokalem Kollisionsrecht. Inter-nationales Kollisionsrecht regelt die Anwendung materiellen Rechts verschiedender Staaten. Interlokales Kollisionsrecht hingegen enthält Regelungen über die Anwendung des materiellen Privatrechts auf Sachverhalte zwischen Teilgebieten innerhalb eines souveränen Staates.10 So handelte es sich bspw. bei innerdeutschen privatrechtlichen Sachverhalten (zumindest aus westlicher Sicht)11 um interlokales Kollisionsrecht.

Abzugrenzen ist das Internationale Privatrecht ferner von anderen Kollisionsrechten, etwa dem internationalen (und interlokalen) Straf- und Strafprozessrecht, dem inter-nationalen Steuerrecht oder dem internationalen Verwaltungsrecht.12

II. Ausgangslage

Ansätze eines Internationalen Privatrechts finden sich bereits im antiken Griechen-land.13 Bekannt geworden ist ein Vertrag zwischen den Stadtstaaten Ephesus und Sar-des aus dem Jahre 100 v. Chr., in welchem das anwendbare Recht und die örtliche Zu-ständigkeit für Ansprüche aus unerlaubter Handlung festgelegt wurde. Danach sollte das Verfahren unter Anwendung des örtlichen Rechts vor dem Gericht derjenigen Stadt geführt werden, welcher der Beklagte zum Tatzeitpunkt angehörte (lex fori).14 Im Römischen Reich verlief die Entwicklung ähnlich.15 Für Römer galt das ius civile.16 Fremde unterfielen dem ius gentinium.17

Das moderne IPR entstand seit dem 13. Jahrhundert in Oberitalien. Glossatoren entwi-ckelten die sogenannte Statutenlehre (statuta personalia, statuta realia, statuta mix-ta).18 70jährig veröffentlichte Friedrich Carl von Savigny im Jahre 1849 sein epochales19 Werk „System des heutigen Römischen Rechts". Dessen Band 8 enthält Ausführungen über das internationale Privatrecht, die ihren prägenden Einfluss bis zum heutigen Tag entfalten. Savigny geht vom Grundsatz der Gleichwertigkeit in- und ausländischen Rechts aus. Aus der staatlichen Souveränität liege sich, so Savignys Auffassung, nichts anderes herleiten. Das führt schlieglich zu allseitigen Kollisionsnormen, die im Interes-se eines „internationalen Entscheidungseinklangsa anzuwenden sind.20

III. Rechtsquellen des deutschen IPR

Deutsches Internationales Privatrecht wird durch nationale Gesetzgebung, Europä-isches Gemeinschaftsrecht und zahlreiche Staatsverträge geprägt. Rückläufig in Zeiten zunehmender Globalisierung ist die Bedeutung der nationalen Gesetzgebung.21

1. Autonomes Recht

Die wichtigste Rechtsquelle des deutschen IPR ist das EGBGB. Im Zusammenhang mit der Vorbereitung des BGB im Jahre 1887 wünschten der Reichskanzler Otto von Bis­marck und das Auswärtige Amt ursprünglich keine gesetzlichen IPR-Vorschriften, weil sie das Internationale Privatrecht theoretisch dem Völkerrecht zurechneten, welches praktisch durch Staatsverträge zu regeln sei. Im Gespräch war zu jener Zeit auch die Aufnahme des deutschen IPR in einem separaten sechsten Buch des BGB. Das EGBGB als Standort deutscher IPR-Vorschriften war schlieglich der Kompromiss.22 Umfassend überarbeitet wurde das EGBGB in den Jahren 1986 und 1999.23 In Art. 3 bis 46 und 220 EGBGB sind die kollisionsrechtlichen Regelungen enthalten. Vereinzelte IPR-Normen sind zudem in Spezialgesetzen zu finden: bspw. §§ 91 ff. Wechselgesetz, §§ 60 ff. Scheckgesetz, § 130 II Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 32b Urheber-rechtsgesetz, § 7 I Arbeitnehmer-Entsendegesetz.

2. Europäisches Gemeinschaftsrecht

Europäisches Gemeinschaftsrecht überlagert zunehmend das jeweilige nationale Recht der Mitgliedstaaten. Vom primären Gemeinschaftsrecht (Gründungsverträge nebst Anhänge, Protokolle, Anderungen und Ergänzungen) zu unterscheiden ist das sekundä-re Gemeinschaftsrecht, das in Ergänzung der Gründungsverträge zur Lösung spezifi-scher Einzelprobleme gemäg Art 249 EG insbesondere in der Form von Verordnungen und Richtlinien erlassen wird. Gemeinschaftsrecht gilt vorrangig, einheitlich und grundsätzlich24 unmittelbar.25

Relevante IPR-Normen sind dem primären Gemeinschaftsrecht nicht zu entnehmen.26 Verordnungen, die ohne innerstaatlichen Umsetzungsakt unmittelbare Geltung erlan-gen, Art. 249 II EG, gehen, sofern sie Normen des Internationalen Privatrechts enthal-ten, dem nationalen Recht vor. Art. 3 II 2 EGBGB, der lediglich deklaratorisch wirkt, hebt diesen Grundsatz für das deutsche IPR nochmals hervor. Genannt seien hier stell-vertretend die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und augergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handels-sachen in den Mitgliedstaaten (EuZustVO)27; die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Ra­tes vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)28 und die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf augervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II129.

3. Staatsverträge

Quelle Internationalen Privatrechts sind ferner internationale Abkommen, in denen sich Staaten zur Einführung einheitlicher Normen des Internationalen Privatrechts verpflichten.30 Staatsverträge, die bi- oder multilateral ausgestaltet sein können, bedürfen gemäg Art. 59 II 1 Alt. 2 GG der Zustimmung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes.31 Art. 3 II 1 EGBGB ordnet einen Vorrang von Staatsverträgen an.

Stellvertretend genannt seien hier das Eheschliegungsabkomen vom 12.06.190232 und das Abkommen über die zivilrechtichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.198033. Wichtige Ubereinkommen sind in das EGBGB einegearbeitet worden, so das Haager Unterhaltseinkommen von 197334 in Art. 18 EGBGB oder das EG-Schuld-vertragsübereinkommen (EVU)35 von 1980 in den Art. 27-37.36

IV. Internationales Zivilverfahrensrecht

Im Rahmen des internationalen Zivilverfahrensrechts wird geregelt, „welchen Staates Gerichta37 über einen materiellrechtlichen Anspruch entscheiden und welche Wirkung ein ausländisches Urteil im Inland entfalten soll.38 Wie das Internationale Privatrecht ist auch das Internationale Zivilprozessrecht sowohl im autonomen Recht (in Form ver- streuter Normen in der ZPO und im FGG)39 als auch staatsvertraglich40 und zunehmend gemeinschaftsrechtlich geregelt. Im Vertrag von Amsterdam41 wurde die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen (Art. 61 Buchst. c i. V. m. Art. 65 EG).

B. Allgemeiner Teil des Internationalen Privatrechts

I. Kollisionsnormen

1. Begriff

Bei Sachverhalten mit relevanter Auslandsberührung verweisen Kollisionsnormen auf das anzuwendende Recht. Sie verbinden einen Lebenssachverhalt mit Rechtssätzen.42 Aus Sicht der berufenen Rechtsordnung wird die Rechtsfrage an das maggebliche Recht angeknüpft. Daher wird auch von „Anknüpfunga gesprochen. Der Begriff „Ver-weisunga bezeichnet denselben Vorgang und wird synonym verwendet. Kollisionsnor-men sind demnach Verweisungsnormen oder Anknüpfungsvorschriften.

2. Struktur

Im Unterschied zu Sachnormen treffen Kollisionsnormen auf der Rechtsfolgenseite keine Sachentscheidung, sondern bestimmen lediglich die Rechtsordnung, welcher dann in einem weiteren Schritt die rechtliche Beurteilung des Falls zu entnehmen ist. In ihrem Aufbau entsprechen Kollisionsnormen jenem anderer Rechtsnormen: Sie ver-knüpfen einen bestimmten Tatbestand mit einer Rechtsfolge.

Der Tatbestand einer Kollisionsnorm besteht aus dem Anknüpfungsgenstand, der zur Einordnung des Sachverhalts unter eine bestimmte Kollisionsnorm dient, bspw.

[...]


1 Vgl. Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, S. 37, Rn. 128.

2 Vgl. Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, S. 4.

3 Vgl. von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, S. 7, Rn. 34.

4 Vgl. von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, S. 7, Rn. 34.

5 Vgl. Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, S. 24.

6 Vgl. Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, S. 52 ff., von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, S. 9.

7 Vgl. Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, S. 23.

8 Vgl. Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, S. 23.

9 Vgl. Kropholler, Internationales Privatrecht, S. 1.

10 Vgl. von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, S. 20, Rn. 85.

11 Vgl. Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, S. 31; Koch/Magnus/Winkler von Mohrenfels, IPR und Rechtsver-gleichung, S. 21.

12 Vgl. Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, S. 36.

13 von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, S. 44, Rn. 3.

14 Vgl. Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, S. 162, von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, S. 45.

15 Vgl. von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, S. 45, Rn. 5.

16 Vgl. Hobe, Einführung in das Völkerrecht, S. 30; von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, S. 45.

17 Vgl. Hobe, Einführung in das Völkerrecht, S. 29; von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, S. 45.

18 Vgl. von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, S. 47 f.

19 Vgl. Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, S. 183.

20 Vgl. von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, S. 59; Vgl. Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, S. 183

21 Vgl. Kropholler, Internationales Privatrecht, S. 3 f.; von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, S. 9, Rn. 42.

22 Vgl. Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, S. 204.

23 Vgl. Kropholler, Internationales Privatrecht, S. 5.

24 Richtlinien wenden sich im Gegensatz zu Verordnungen (nur) an die Mitgliedstaaten. Erforderlich ist ihre Umset-zung in das jeweilige nationale Recht durch innerstaatlichen Akt. Unter bestimmten Umständen entfaltet aber auch die Richtlinie unmittelbare Wirkung.

25 Vgl. Oppermann, Europarecht, S. 182 ff.

26 Vgl. Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, S. 218; Koch/Magnus/Winkler von Mohrenfels, IPR und Rechtsver-gleichung, S. 7; von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, S. 26 ff.

27 ABlEG EG L 160, S. 37 — Dazu Durchführungsgesetz vom 09.07.2001 (BGBl. I 1536) in Kraft getreten am 13.07.2001

28 ABlEG L 12/01, S. 1 — In Kraft seit 01.03.2002 für alle Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme Dänemarks

29 ABlEG L 199/40 — Verordnung gilt ab 11.01.2009 (Art. 32).

30 Vgl. Kropholler, Internationales Privatrecht, S. 56.

31 Vgl. Kropholler, Internationales Privatrecht, S. 57; von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, S. 11 f.

32 RGBl. 1904, 221, 249.

33 Zustimmungsgesetz vom 05.04.1990, BGBl. II 206; für Deutschland in Kraft seit 01.12.1990 (BGBl. 1991 II 329).

34 BGBl. 1986 II 825; BGBl. 1987 II 225.

35 BGBl. III 166/1998; BGBl. III 208/1998.

36 Vgl. Kropholler, Internationales Privatrecht, S. 6.

37 Vgl. Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, S. 104.

38 von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, S. 63, Rn. 2.

39 Aufzählung der verstreuten Normen in Kropholler, Internationales Privatrecht, S. 589.

40 Vgl. Kropholler, Internationales Privatrecht, S. 594.

41 Vertrag von Amsterdam zur Anderung des Vertrages über die Europäische Union, konsolidierte Fassung des Ver-trages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft v. 10.11.1997, ABlEG Nr. C 340 S. 137 ff.

42 Vgl. Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, S. 300; von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, S. 175.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Einführung in das Internationale Privatrecht
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Berlin früher Fachhochschule
Note
1,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
23
Katalognummer
V143101
ISBN (eBook)
9783640508761
ISBN (Buch)
9783640508976
Dateigröße
477 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
IPR, Internationales Privatrecht
Arbeit zitieren
Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Steffen Salutzki (Autor:in), 2008, Einführung in das Internationale Privatrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/143101

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