"Elternmitwirkung" in der Schule

Zu den Grenzen der Beteiligung


Hausarbeit, 2006

13 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung

2. Legitimation der „elterlichen“ Beteiligung
2.1. Partizipation als demokratisches Grundrecht
2.2. Rechtliche Organisation am Beispiel des Landes Sachsen-Anhalt

3. Die Rechte und Pflichten der „Eltern“

4. Ebenen und Formen der Mitwirkung

5. Grenzen der Mitwirkung

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Es ist allgemein bekannt, dass Eltern das Recht haben, durch bestimmte Formen und Methoden auf die Geschehnisse in der Institution Schule Einfluss zu nehmen. Doch ist weniger bekannt, welche Grenzen diese Mitwirkung hat. Aus diesem Grund werde ich im Laufe meiner Hausarbeit darstellen, welche rechtlichen, aber auch moralischen Grenzen den Eltern gesetzt werden können.

Die praktische Bedeutung meines Themas spiegelt sich beispielsweise in dem teilweise rüden Auftreten einiger Elternteile während Versammlungen oder Einzelgesprächen wider. Hier wurde bewusst einiges getan, um die Kompetenzen der Eltern zu beschränken.

Für die Wissenschaft und die damit verbundene Forschung ist die Definition von Grenzen für Eltern ebenfalls interessant, da man hier die Partizipation als Grundrecht klar eingrenzt. Eltern haben zwar Rechte, aber eben auch Pflichten und Grenzen, an die sie sich halten müssen.

Meine Hausarbeit habe ich in vier Abschnitte geteilt. Zunächst werde ich die Legitimation für die Elternbeteiligung genauer beleuchten und dabei auf die rechtlichen Vorgaben eingehen.

Im Anschluss daran stelle ich die Rechte und Pflichten der Eltern vor und werde im nächsten Punkt die Ebenen und Methoden der elterlichen Mitwirkung näher analysieren. Zum Schluss folgen die Grenzen dieser Mitwirkung und die Erklärung der Notwendigkeit der eindeutigen Definition von Grenzen.

Unbedingt nötig ist, darauf hinzuweisen, dass der Begriff der „Elternmitwirkung“ nur bedingt korrekt ist. Auch Günther Hoegg führt die Veränderungen der familiären Verhältnisse und das daraus resultierte Umdenken an, was deutlich in den meisten Schulgesetzen erkennbar sei. Hier werde nicht mehr von „Eltern“, sondern von den „Erziehungsberechtigten“ gesprochen. Die Eltern der Kinder müssen nicht zwangsläufig die Erziehungsberechtigten sein.

Wenn ich in meinen Ausführungen von „elterlicher Beteiligung“ spreche, dann meine ich stets auch die Beteiligung derer, die durch bestimmte Umstände als Beziehungsberechtigte gelten (vgl. Hoegg 2006: 70).

Trotz der neuen Verhältnisse ziehe ich es vor, von der „Elternmitwirkung“ zu sprechen, da die Wahrscheinlichkeit, dass die Eltern der Schülerinnen und Schüler gleichzeitig die Erziehungsberechtigten sind, in der Bundesrepublik Deutschland sehr viel höher ist, als der durchaus vorkommende Fall, dass andere Erziehungsberechtigte für die Kinder verantwortlich sind.

2. Legitimation der „elterlichen“ Beteiligung

2.1. Partizipation als demokratisches Grundrecht

Friedhelm Zubke erklärt in seinem Werk, „Eltern und politische Arbeit“, die Notwendigkeit der Partizipation in der Institution Schule. Ohne diese sei an der Schule eine demokratische Organisation nicht möglich, die Legitimation der Institution wäre laut Zubke gefährdet (vgl. Zubke 1980: 56).

Hermann Avenarius führt Bundesverfassungsgerichtsurteile an, die Einschränkungen von Grundrechten - insofern nicht gesetzlich festgelegt - verbieten. Auch in der Institution Schule ist dies laut BVG nicht möglich. Dies bedeutet, dass das Grundrecht aller Menschen, das Recht auf Mitbestimmung, auch in der Institution Schule gilt. Avenarius beschreibt das Schulverhältnis als „gesetzlich geordnetes öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis“ (Avenarius 2001: 71).

Günther Hoegg argumentiert gleich zu Anfang mit dem Grundgesetz und führt Artikel 6 des Grundgesetzes aus. Dieser betone, dass es das „überstaatliche“ Recht der Eltern wäre, ihre Kinder zu erziehen und zu pflegen. Somit haben laut Hoegg die Eltern Anspruch darauf, in der Institution Schule angehört zu werden und ihre Vorstellungen vermitteln zu dürfen (vgl. Hoegg 2006: 69).

Die Partizipation als Grundrecht und somit die Legitimation für die Mitbestimmung der Eltern in der Institution Schule ist laut Ursula Fehnemann auch im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Die „Personensorge“ legitimiert die Eltern ihr Kind gesetzlich zu vertreten (vgl. Fehnemann 1990: 20).

2.2. Rechtliche Organisation am Beispiel des Landes Sachsen-Anhalt

Wie auch in anderen Bundesländern wird im Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom Jahre 2005 der Umfang der „elterlichen Mitwirkung“ festgelegt. Es werden die Aufgaben und die Mitwirkungsbereiche definiert, sowie die Pflichten der Erziehungsberechtigten (z.B. Kostenübernahmen) beschrieben.

Der erste Abschnitt des Siebenten Teils - „Elternvertretung“ - (Artikel 55 - Artikel 59) befasst sich mit der „elterlichen“ Mitwirkung in den einzelnen Schulen. In § 55, Absatz 1 werden die Aufgaben der „Elternvertretungen“ festgelegt. Diese, durch die Erziehungsberechtigten gebildeten bzw. gewählten Vertretungen haben die Pflicht die Eltern über ihre Tätigkeit zu informieren, sie für die Mitgestaltung zu gewinnen und zu motivieren und deren Ideen zu bearbeiten und gegebenenfalls weiterzuleiten. Ebenso sollen sie die Arbeit der Schule in der Öffentlichkeit präsentieren. Absatz 2 des Artikels zeigt die möglichen Mitwirkungsformen in der Schule auf. Die Mitwirkung sei in Klassenelternschaften und -vertretungen, sowie in Schulelternräten und in Schulkonferenzen möglich. Absatz 3 regelt, dass die Erziehungsberechtigten eines Kindes insgesamt eine Stimme haben. Artikel 56 regelt die Formalitäten (z.B. Aufgaben) für Klassenelternschaften und -vertretungen, Artikel 57 befasst sich mit dem Schulelternrat und Artikel 58 legt die Wahlformalitäten fest (auf zwei Jahre gewählt, Wahlberechtigung und Wählbarkeit, Ausscheidungsgründe, Ankündigung, dass die oberste Schulbehörde das Wahlverfahren und das Ausscheiden näher zu regeln hat). Artikel 59 stellt die Mitwirkungsmethoden für Erziehungsberechtigte in den einzelnen Schulen vor, auf die ich noch genauer eingehen werde.

Der Zweite Abschnitt (§ 60 bis § 62) stellt die Mitwirkungsformen der Erziehungsberechtigten auf Gemeinde- und Landkreisebene vor (Artikel 60 „Gemeinde- und Kreiselternräte“), legt in § 61 fest, dass die Wahlformalitäten auf eben genannter Ebene Artikel 58 entsprechen und regelt die „Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte“ (Artikel 62).

Der Dritte Abschnitt besteht lediglich aus Artikel 63 („Kosten“) und verfügt darüber, dass die Kosten für die „Elternvertretungen“ von den Schulen getragen werden (siehe Absatz 1), sowie von den Gemeinden (siehe Absatz 2). Die oberste Schulbehörde wird in Absatz 3 ermächtigt, Fahrkostenverordnungen oder Verordnungen über den Geschäftsbedarf näher zu regeln.

Der Neunte Teil bringt mich zu einem Beispiel für die Pflichten der Erziehungsberechtigten - der Kostenaufbringung. Sie müssen beispielsweise laut § Artikel 72a („Schulspeisung“) die Kosten für die warme Mahlzeit tragen.

Im Zehnten Teil („Vertretungen bei der obersten Schulbehörde und

Landesschulbeirat“), genauer gesagt im Ersten Abschnitt, Artikel 76

(„Landeselternrat“), wird die Mitwirkung der Eltern auf Landesebene, sowie die Zusammensetzung des Landeselternrates, aber auch die Aufgaben des Rates geregelt. Auch im „Landesschulbeirat“ (Artikel 78) sind sieben Erziehungsberechtigte vertreten, die vom Landeselternrat durch Wahlen bestimmt werden (siehe Absatz 1, Punkt 2). Im Zweiten Abschnitt („Verfahrensvorschriften“) werden in Artikel 79 „Amtsdauer, Wahlen und Ausscheiden“, im Artikel 80 die „Verfahren“ und im Artikel 81 die Kostenverteilung geregelt.

Zusammenfassend kann man also feststellen, dass das Land Sachsen-Anhalt die Formen und Methoden der „elterlichen“ Beteiligung in der Institution Schule im Schulgesetz genau festgelegt hat, sodass der rechtliche Rahmen und somit auch die Legitimation für die „Elternmitwirkung“ gegeben sind. Ebenso ist erkennbar, dass es im Schulgesetz so gut wie möglich vermieden wird, von einer „elterlichen“ Beteiligung zu sprechen. Wie von mir bereits in meiner Einleitung erwähnt trägt man dem Zeitgeist Rechnung und spricht eher von „Erziehungsberechtigten“.

3. Die Rechte und Pflichten der „Eltern“

Wie bereits erwähnt ist im Artikel 6, Absatz 2 des Grundgesetzes geregelt, dass die Eltern ihre Kinder nach eigenem Ermessen erziehen können. Dennoch wird der Staat als Wächter über die Erziehung aktiv und kann die Erziehung ergänzen oder auch ersetzen. Avenarius verweist auf den Artikel 1, Absatz 3 SGB VIII und den Artikel 1666 des BGB (vgl. Avenarius 2001: 73).

[...]

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
"Elternmitwirkung" in der Schule
Untertitel
Zu den Grenzen der Beteiligung
Hochschule
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg  (Institut für Pädagogik)
Veranstaltung
Schulrecht
Note
1
Autor
Jahr
2006
Seiten
13
Katalognummer
V141013
ISBN (eBook)
9783640503926
ISBN (Buch)
9783640503803
Dateigröße
405 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Elternmitwirkung, Schule
Arbeit zitieren
Robert Griebsch (Autor:in), 2006, "Elternmitwirkung" in der Schule, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/141013

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