Umwandlungsmanagement bei Fusionen

Rechtlicher Rahmen bei Fusionen nach dem Umwandlungsgesetz und betriebswirtschaftliche Kalküle


Hausarbeit, 2008

35 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das Umwandlungsgesetz

3. Die Umwandlungsarten
3.1 Die Verschmelzung
3.1.1 Verschmelzung durch Aufnahme
3.1.2 Verschmelzung durch Neugründung
3.1.3 Ablauf einer Verschmelzung
3.2 Die Spaltung
3.2.1 Die Abspaltung
3.2.2 Die Abspaltung
3.2.3 Die Ausgliederung
3.3 Die Vermögensübertragung
3.4 Der Formwechsel

4. Die Gründe für Umwandlungen
4.1 Marktgerichtete Überlegungen
4.2 Produktgerichtete Überlegungen
4.3 Kapitalgerichtete Überlegungen
4.4 Sonstige Gründe

5. Beispielaufgaben zur Umwandlung
5.1 Verschmelzung einer GmbH auf eine bestehende OHG
5.2 Umwandlungen einer OHG in eine GmbH
5.3 Verschmelzung von Aktiengesellschaften
5.3.1 Wertansätze bei der Ermittlung von Umtauschverhältnissen
5.3.2 Ausgangslage für die Fusion zweier Aktiengesellschaften mit gegenseitiger Beteiligung
5.3.3 Korrektur beider Bilanzen um die eigenen Anteile
5.3.4 Berechnung des Bilanzkurses der beiden Gesellschaften unter Berücksichtigung der gegenseitigen Beteiligungsverhältnisse
5.3.5 Möglichkeiten der Änderung ungünstiger Umtauschrelationen
5.3.6 Berechnung der Grundkapitalerhöhung bei der aufnehmenden Gesellschaft
5.3.7 Fusionsgewinn und Fusionsbilanz

1. Einleitung

In der nachfolgenden Arbeit soll der rechtliche Rahmen bei Fusionen nach dem Umwandlungsgesetz im Bereich des Umwandlungsmanagement dargestellt und aufgezeigt werden.

Der Rechtsbegriff der Umwandlung beschreibt im Gesellschaftsrecht die Um- wandlung eines Unternehmens von einer Rechtsform in eine andere1. Aber auch die Überführung eines Rechtsträgers auf bzw. in einen anderen Rechts- träger wird Umwandlung genannt. Dies kann in vier verschiedenen Arten erfolgen: In Form der Verschmelzung, der Spaltung, des Formwechsels und der Vermögensübertragung2.

Die rechtliche Grundlage für jede Umwandlung stellt dasUmwandlungsgesetzin Verbindung mit dem Umwandlungssteuergesetz dar. Beide sind eng miteinander verbunden. Obgleich das Umwandlungssteuergesetz in der Praxis bei Umwandlungen von sehr großer Bedeutung ist, wird in den folgenden Betrachtungen sich fast ausschließlich auf das Umwandlungsgesetz beschränkt, denn die Komplexität der steuerlichen Auswirkungen auf die Umwandlungen würde den Rahmen dieser Seminararbeit übersteigen.

Unternehmen führen eine Umwandlung durch, weil es eine Möglichkeit darstellt, sich einer veränderten Wirtschaftslage anzupassen. Die Änderung der Wirt- schaftslage kann es notwendig erscheinen lassen, den wirtschaftlichen Kurs zu wechseln und das Unternehmen strategisch neu auszurichten, also zu wachsen (in Form einer Verschmelzung) oder zu schrumpfen (in Form einer Spaltung), um neue Märkte zu erschließen, aber auch, um Know How zu erwerben, welches man selbst nicht besitzt.3 Natürlich spielen auch steuerliche und recht- liche Gründe eine bedeutende Rolle.

2. Das Umwandlungsgesetz

Das Umwandlungsgesetz in seiner noch heute gültigen Fassung entstand 19954. Hierbei wurde die EU- Verschmelzungsrichtlinie aus dem Jahre 1990 in deutsches Recht umgesetzt. Diese europäische Richtlinie soll die grenzüberschreitenden Umwandlungsvorgänge erleichtern5.

Das Umwandlungsgesetz in seiner heutigen Form besteht aus sieben Büchern. Im ersten Buch in § 1 UmwG werden die vier Umwandlungsarten genannt. Im zweiten Buch wird die Verschmelzung geregelt, sie umfasst die § 2 bis 122 UmwG. Das dritte Buch beinhaltet die Vorschriften zur Spaltung und umfasst die § 123 bis 173 UmwG. Die Vermögensübertragung mit den § 174 bis 189 UmwG ist im vierten Buch des Umwandlungsgesetzes enthalten. Im fünften Buch, in den § 190 bis 304 UmwG, wird der Formwechsel beschrieben. Bei Verstößen gegen das Umwandlungsgesetz sind die Strafvorschriften und Zwangsgelder des sechsten Buches relevant. Es umfasst die § 313 bis 316 UmwG. Im siebten und abschließenden Buch sind die Übergangs- und Ab- schlussvorschriften in den § 317 bis 324 enthalten6.

Das Umwandlungsgesetz stellt, wie bereits erwähnt, die rechtliche Basis für jede Umwandlung dar. Im Folgenden werden nun die verschiedenen Umwandlungsarten im Einzelnen vorgestellt.

3. Die Umwandlungsarten

Das Umwandlungsgesetz regelt die vier verschiedenen Umwandlungsarten Verschmelzung, Spaltung (mit den Teilformen Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung), Vermögensübertragung und Formwechsel. In § 1 Abs. 1 UmwG werden sie genannt7. Die Umwandlungsarten werden aber vom Umwandlungsgesetz nur für inländische Rechtsträger beschrieben8, sie sind somit nur für deutsche Rechtsträger relevant. Aber es gibt natürlich Umwandlungen, die einen ausländischen Bezug haben können.

Bei der sogenannten Inlandsverschmelzung mit Auslandsbezug befinden sich die beteiligten Rechtsträger im Inland, während die Gesellschafter und/oder das von der Verschmelzung betroffene Vermögen im Ausland sind9. Ein weiteres Beispiel ist die Hinausverschmelzung. Hierbei ist die übertragende Gesellschaft im Inland angesiedelt, während sich die übernehmende Gesellschaft im Aus- land befindet. Die beteiligten Gesellschafter und das Vermögen können dabei entweder im In- oder Ausland angesiedelt sein10. Die sogenannte Hineinver- schmelzung stellt den Gegensatz dazu dar. Gleiches gilt für die Auslandsver- schmelzung mit Inlandsbezug, die den Gegenentwurf zur Inlandsver- schmelzung mit Auslandsbezug darstellt11.

3.1 Die Verschmelzung

Die Verschmelzung (betriebswirtschaftlich „Fusion“ und im Englischen „merger“ genannt) stellt die engste Form einer Unternehmensverbindung dar. Mindestens zwei Unternehmen schließen sich zu einer wirtschaftlichen und rechtlichen Einheit zusammen12. Es entsteht ein einheitliches Unternehmen, dessen Glieder unselbständig sind.

Eine Verschmelzung kann für alle möglichen Gesellschaftsformen in Frage kommen wie die Personen- oder Kapitalgesellschaften, aber auch für Genossenschaften und Vereine bis hin zu natürlichen Personen13. Das Umwandlungsgesetz kennt zwei Formen der Verschmelzung:

3.1.1 Verschmelzung durch Aufnahme

Ein Unternehmen geht in ein anderes, bereits bestehendes Unternehmen auf. Es wird dabei das gesamte Vermögen auf den bestehenden Rechtsträger über- tragen14. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge.Dies bedeutet, dass sämtliche Vermögensgegen- stände und Schulden im Block, in einem Vorgang übertragen werden. Bei der Gesamtrechtsnachfolge, die auch als auflösende Umwandlung ohne Ab- wicklung bezeichnet wird, werden die entsprechenden Eintragungen in öffentlichen Registern berichtigt und gegebenenfalls gelöscht15.

Die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers erhalten Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger16. Sie tauschen also ihre bisherigen Aktien gegen die der übernehmenden Gesellschaft17.

Die Verschmelzung durch Aufnahme ist in der Praxis z.B. bei der Umstrukturierung von Konzernen zu beobachten, wenn ein Unternehmen in Form einer Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft verschmilzt18.

3.1.2 Verschmelzung durch Neugründung

Bei der Verschmelzung durch Neugründung gründen mindestens zwei Unternehmen ein neues Unternehmen und gehen in ihm auf. Beide Gesellschaften übertragen ihr gesamtes Vermögen auf den neuen Rechtsträger im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge19.

Die Anteilseigner der übertragenden Rechtsträger erhalten Anteile an dem neu- gegründeten, übernehmenden Rechtsträger20. Die Aktionäre der übertragenden Gesellschaften tauschen ihre Aktien gegen die der neuen Unternehmung21.

3.1.3 Ablauf einer Verschmelzung

Zu Beginn des Verschmelzungsprozesses wird der Verschmelzungsvertrag ab- geschlossen, der notariell zu beurkunden ist. Er stellt die rechtliche Basis für eine Umwandlung in Form einer Fusion dar, gemäß § 4 UmwG22. Das Um- wandlungsgesetz regelt auch, wie der Inhalt des Verschmelzungsvertrages auszusehen hat und welche Bestandteile unbedingt enthalten sein müssen. In ihm wird das Umtauschverhältnis der Anteile und die möglichen Zuzahlungen an die Gesellschafter festgeschrieben23. Der Verschmelzungsvertrag macht eindeutige Angaben über die Namen, Firma und Sitz der beteiligten Gesell- schaften. Darüber hinaus werden Vereinbarungen getroffen, wie die Über- tragung des Vermögens als Ganzes (Gesamtrechtsnachfolge) gegen die Ge- währung von Gesellschaftsrechten zu erfolgen hat. Da die Anteilseigner ihre Anteile tauschen, muss das Gewinnbezugsrecht der neuen Aktien geregelt werden. Im Rahmen zur Vorbereitung von Unternehmenszusammenschlüssen ist dies einer der Fälle, für die das Aktiengesetz eine bedingte Kapitalerhöhung vorgesehen hat24. Es sind auch Angaben darüber zu machen, ob und welche besonderen Rechte den Gesellschaftern eingeräumt werden. Der Ver- schmelzungsvertrag legt auch den Umwandlungsstichtag fest, fixiert also den eigentlichen Termin der geplanten Fusion. Da eine Umwandlung auch immer Auswirkungen auf die Unternehmensorganisation und damit auf die Arbeit- nehmer hat, müssen die Folgen der Fusion auf sie und ihre Vertreter geklärt werden25.

Im zweiten Schritt wird der Verschmelzungsbericht formuliert, der erläutert und begründet werden muss gemäß § 8 UmwG. Es ist erforderlich, dass er eine nachvollziehbare Bewertung aller beteiligten Rechtsträger enthält. Die Rechts folgen für die einzelnen Gesellschafter müssen aus dem Verschmelzungs- bericht klar ersichtlich werden. Aus diesem Grund ist der Bericht ausführlich und schriftlich anzufertigen. Auf die Erstellung kann jedoch verzichtet werden, wenn alle beteiligten Gesellschafter dem in notarieller Form, gemäß § 8 Abs.3 UmwG, zustimmen26.

Im dritten Schritt wird die Umwandlung geprüft gemäß § 9 UmwG. Hierbei werden die beteiligten Unternehmen von unabhängigen, in der Regel externen Umwandlungsprüfern untersucht. Dabei fließt auch ein, ob sich die be- absichtigte Verschmelzung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, also des Umwandlungsgesetzes bewegt. Der Ablauf der Prüfung und deren Ergebnisse finden Eingang in den sogenannten Prüfungsbericht gemäß § 12 UmwG27.

Im nächsten Schritt werden sowohl der Prüfungs- als auch der Verschmelzungsbericht den Gesellschaftern aller beteiligten Unternehmen vorgelegt, die darüber befinden und schließlich die Umwandlung beschließen. Der Verschmelzungsbeschluss ist in § 12 UmwG geregelt28.

Als weiterer Schritt wird ein handelsrechtlicher Jahresabschluss gemäß § 17 Abs. 2 UmwG für alle beteiligten Rechtsträger erstellt, um sich ein Bild von der Vermögens- und Schuldenlage zu machen29.

Im nächsten Schritt erfolgt die Anmeldung zum Handelsregister, die notariell zu beglaubigen ist. Das Umwandlungsgesetz gibt darüber in § 16 UmwG Auskunft, welche Formalien bei der Registeranmeldung einzuhalten sind. Dem Anmeldungsformular sind der Verschmelzungsbericht, der Umwandlungsbeschluss (der zivilrechtlich wirksam sein muss), der Umwandlungsbericht sowie der Prüfungsbericht beizufügen. Des Weiteren muss eine schriftliche Erklärung enthalten sein, die darüber Auskunft gibt, dass gegen den Verschmelzungsbeschluss keine Klage anhängig ist. Darüber hinaus ist die handelsrechtliche Schlussbilanz mit einzureichen.

Erfolgt die Verschmelzung durch Neugründung auf eine GmbH, ist neben der Registeranmeldung die Satzung, die Geschäftsführerbestellung, die Ge- sellschafterliste und der Sachgründungsbericht der neuen GmbH einzu- reichen30.

Gemäß § 19 UmwG erfolgt nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und inhaltlichen Korrektheit der Angaben die Eintragung in das Handelsregister, die dann in öffentlichen Amtsblättern bekannt gemacht wird31.

3.2 Die Spaltung

Bei der Spaltung wird eine Neuformierung von Unternehmensteilen bzw. Ge- schäftsbereichen vorgenommen, was Auswirkung auf Teile des Gesamtver- mögens des Unternehmens hat32. Im Grunde stellt es den umgekehrten Prozess zur Verschmelzung dar. Vor dem Entstehen des Umwandlungs- gesetzes in heutiger Gestalt im Jahre 1995 konnte die Spaltung nur im Rahmen der Einzelrechtsnachfolge durchgeführt werden33. Einzelrechtsnachfolge be- deutet, dass die Vermögenswerte und Schulden einzeln übertragen werden müssen. Das heißt aber auch, dass einzelne Vermögensgegenstände zurück- gehalten werden können34.

Das Ablaufschema einer Spaltung ist analog gestaltet zu dem der Ver- schmelzung und soll deswegen hier nicht weiter betrachtet werden. Es sei aber darauf hingewiesen, dass die Spaltung erst dann in das Register des über- tragenden Rechtsträgers übertragen werden darf, „nachdem sie im Register des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen worden ist“35. Der Umwandlungsprozess in Form der Spaltung ist für alle Arten von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften aber gleichfalls für Vereine und Genossenschaften durchführbar.

Auch bei der Spaltung gibt es verschiedene Varianten, die im Folgenden näher beleuchtet werden.

[...]


1 Vgl. Schmeisser, Handbuch Krisen- und Insolvenzmanagement, 2004, S. 59

2 Vgl. Schmeisser, Handbuch Krisen- und Insolvenzmanagement, 2004, S. 57

3 Vgl. Schmeisser, Handbuch Krisen- und Insolvenzmanagement, 2004, S. 57

4 Vgl. Hegemann / Querbach, Umwandlungsrecht- Grundlagen und Steuern, 2007, S.17

5 Vgl. Hegemann / Querbach, Umwandlungsrecht- Grundlagen und Steuern, 2007, S.18

6 Vgl. Hegemann / Querbach, Umwandlungsrecht- Grundlagen und Steuern, 2007, S.20

7 Vgl. Schmeisser, Handbuch Krisen- und Insolvenzmanagement, 2004, S.57

8 Vgl. Schmeisser, Handbuch Krisen- und Insolvenzmanagement, 2004, S.57

9 Vgl. Hegemann / Querbach, Umwandlungsrecht- Grundlagen und Steuern, 2007, S.18

10 Vgl. Hegemann / Querbach, Umwandlungsrecht- Grundlagen und Steuern, 2007, S.18

11 Vgl. Hegemann / Querbach, Umwandlungsrecht- Grundlagen und Steuern, 2007, S.19

12 Vgl. Wöhe / Döring, Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2001, S.319

13 Vgl. Schmeisser, Handbuch Krisen- und Insolvenzmanagement, 2004, S.58

14 Vgl. Schmeisser, Handbuch Krisen- und Insolvenzmanagement, 2004, S.57

15 Vgl. Hegemann/ Querbach, Umwandlungsrecht-Grundlagen und Steuern, 2007, S.21

16 Vgl. Schmeisser, Handbuch Krisen- und Insolvenzmanagement, 2004, S.57

17 Vgl. Wöhe / Döring, Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2001, S.319

18 Vgl. Wöhe / Döring, Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2001, S.319

19 Vgl. Schmeisser, Handbuch Krisen- und Insolvenzmanagement, 2004, S.57

20 Vgl. Schmeisser, Handbuch Krisen- und Insolvenzmanagement, 2004, S.57

21 Vgl. Wöhe / Döring, Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2001, S.319

22 Vgl. Schmeisser, Handbuch Krisen- und Insolvenzmanagement, 2004, S.58

23 Vgl. Schmeisser, Handbuch Krisen- und Insolvenzmanagement, 2004, S.58

24 Vgl. Schierenbeck, Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, 2003, S.427

25 Vgl. Hegemann / Querbach, Umwandlungsrecht-Grundlagen und Steuern, 2007, S.28

26 Vgl. Hegemann / Querbach, Umwandlungsrecht- Grundlagen und Steuern, 2007, S.29

27 Vgl. Hegemann / Querbach, Umwandlungsrecht-Grundlagen und Steuern, 2007, S.26

28 Vgl. Hegemann / Querbach, Umwandlungsrecht-Grundlagen und Steuern, 2007, S.26

29 Vgl. Hegemann / Querbach, Umwandlungsrecht-Grundlagen und Steuern, 2007, S.26

30 Vgl. Hegemann / Querbach, Umwandlungsrecht-Grundlagen und Steuern, 2007, S.29-30

31 Vgl. Hegemann / Querbach, Umwandlungsrecht-Grundlagen und Steuern, 2007, S.26

32 Vgl. Wöhe / Döring, Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2001, S.817

33 Vgl. Wöhe / Döring, Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2001, S.817

34 Vgl. Hegemann / Querbach, Umwandlungsrecht-Grundlagen und Steuern, 2007, S.21

35 Quelle: http://www.steuerlexikon-online.de/Ausgliederung.html

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
Umwandlungsmanagement bei Fusionen
Untertitel
Rechtlicher Rahmen bei Fusionen nach dem Umwandlungsgesetz und betriebswirtschaftliche Kalküle
Hochschule
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin  (Fachbereich 3)
Veranstaltung
Finanzierung und Investition 3
Note
2
Autor
Jahr
2008
Seiten
35
Katalognummer
V140138
ISBN (eBook)
9783640502158
ISBN (Buch)
9783640501939
Dateigröße
545 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verschmelzung, Formwechsel, Spaltung, Vermögensübertragung, Umwandlungsarten, Umwandlungsgesetz, Fusion
Arbeit zitieren
Steve Pilzecker (Autor:in), 2008, Umwandlungsmanagement bei Fusionen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/140138

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