Die andere Seite der häuslichen Gewalt

Auseinandersetzung mit dem Vorurteil der männlichen Täterrolle


Hausarbeit, 2009

23 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriffsbestimmung der häuslichen Gewalt
2.1. Entwicklung des strafrechtlichen Gewaltbegriffs
2.2. Häusliche Gewalt als Rechtsbegriff

3. Formen der häuslichen Gewalt
3.1. Körperliche Gewalt
3.2. Psychische Gewalt
3.3. Ökonomische Gewalt
3.4. Sexuelle Gewalt
3.5. Soziale Gewalt
3.6. Häusliche Gewalt hat viele Gesichter

4. Vorurteile und Fakten
4.1. ‚Überwiegend männliche Täter machen Frauen zu Opfern häuslicher Gewalt.‘
4.2. Warum ist die Prävention der häuslichen Gewalt so sehr auf Frauen ausgerichtet?

5. Wege aus der häuslichen Gewalt

6. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Männer als Opfer häuslicher Gewalt in heterosexuellen Beziehungen Abbildung 2: Häufigkeit einzelner Gewaltformen unter Intimpartnern nach der Untersuchung von Straus et al. (1975)

Abbildung 3: Gleichstellung

1. Einleitung

Im Rahmen meines Studiums besuchte ich über mehrere Trimester den EGA1 -Kurs bei Frau Dörfler-Dierken zum Thema: ‚Gewalt – verherrlicht – verabscheut – verantwortet‘. Im Ver-lauf der Lehrveranstaltung hatte ich die Aufgabe, über häusliche Gewalt zu referieren. Dabei entstand eine rege Diskussion über folgende These: „Häusliche Gewalt ist Männersache“. Motiviert durch die Beiträge der Kursteilnehmer, erörterte ich diese These mit zwei Polizei-beamten des Landes Mecklenburg Vorpommern aus meinem familiären Umfeld. Nach informativen Erörterungen über Gewalt im Nahraum wurde deutlich, dass die häusliche Ge-walt viel eher geschlechtsunspezifisch auftritt und nicht allein der Mann die Täterrolle über-nimmt. Nach weiteren Recherchen entstand dann die folgende Hausarbeit mit dem allgemeinen Titel: ‚häusliche Gewalt‘ und dem speziellen Aspekt ‚Männer als Übeltäter‘.

Die Arbeit gibt anfänglich einen begriffsklärenden Überblick zu Gewalt in der allgemein-gültigsten, der strafrechtlichen Form. Anschließend erfolgt eine Überleitung zur häuslichen Gewalt im Speziellen. Die Definitionen dienen einem ersten Überblick zur Thematik und werden im dritten Abschnitt der Hausarbeit durch eine Klassifizierung präzisiert. Die Unter-teilung der familialen Gewalt erfolgt in körperliche, psychische, ökonomische, sexuelle und soziale Gewalt. Den beiden zur Problematik hinführenden Kapiteln folgt nun der ent-scheidendste Teil, welcher sich mit Vorurteilen und Fakten, bzw. dem anfänglich genannten Vorurteil: Männer sind Täter häuslicher Gewalt auseinandersetzt. Die kritische These wurde schon von mehreren Autoren beleuchtet. Aus deren Arbeit eine Vielzahl an internationalen Studien hervorgehen. Speziell für Deutschland liegt eine aktuelle Pilotstudie aus dem Jahre 2004 vor. In meiner Arbeit beziehe ich mich sowohl auf eine internationale als auch die nationale Studie aus 2004. Der weiterführende Teil soll Aufschluss über den Ursprung der gesellschaftlichen Ansicht zur häuslichen Gewalt geben und aufzeigen, warum der Wandel in der Geschlechterbeziehung – im Wesentlichen auf den familialen Nahraum bezogen – so schleppend voranschreitet. Im fünften Abschnitt werden Wege aus der Gewalt aufgezeigt. Zivilrechtliche und strafrechtliche Möglichkeiten sowie Hilfsprojekte gemeinnütziger Ein-richtungen sind der Inhalt.

Die Ausarbeitung soll nicht dazu führen, dass die männliche Täterschaft bei häuslichen Ge-walttaten verharmlost wird. Ziel ist vielmehr deutlich zu machen, dass es keine Geschlechts-spezifikation gibt. Der Mythos, der sich in der Gesellschaft vehement hält, soll gebrochen werden. Eine Gleichstellung von Mann und Frau als Opfer und als Täter ist die Prämisse. Somit müssen auch beide Parteien Schutz und Fürsorge durch den Gesetzgeber erfahren.

2. Begriffsbestimmung der häuslichen Gewalt

Zur Definition der häuslichen Gewalt ist es unerlässlich, den Gewaltbegriff als solches zu bestimmen. Die Mehrdeutigkeit der Gewaltdefinition macht eine für diese Hausarbeit grund-legende Begriffsbestimmung notwendig. In den folgenden Teilabschnitten erfolgt anfänglich ein kurzer Abriss der Entwicklung des strafrechtlichen Gewaltbegriffs. Anschließend wird darauf aufbauend die inhaltliche Bedeutung des Terminus der häuslichen Gewalt und damit verbunden der häuslichen Gemeinschaft dargestellt.

2.1. Entwicklung des strafrechtlichen Gewaltbegriffs

Die gegenwärtige Auffassung über die Definition von Gewalt ist aus einem langwierigen Prozess entstanden. Um über Gewalt im Haushalt urteilen zu können, ist es elementar zu wissen, wo die Grenzen durch den Gesetzgeber festgelegt sind. Die folgenden Ausführungen sollen ein Verständnis für die heutigen Gesetzesgrundlagen liefern.

In der Betrachtung der Entwicklung der strafrechtlichen Gewalt in der Rechtsprechung werden vier Phasen unterschieden.2 Zur Zeit des Reichsgerichts entschied man sich für eine in alltäglicher und gewöhnlicher Sprache gebundene Definition. Es kristallisierten sich drei Säulen heraus, auf denen die richterlichen Entscheidungen ruhten. Zum Ersten muss eine Anwendung körperlicher Kraft zum Tragen kommen. Zum Zweiten muss dies unmittelbar geschehen und zum Dritten muss der Täter den Willen aufbringen, den erwarteten Widerstand unbedingt überwinden zu wollen. Aus dieser Grundfestlegung ist ersichtlich, dass die Täter-rolle entscheidend war, weil sie alle drei Elemente maßgeblich beeinflusst. Schon früh hat die Judikative allerdings erkannt, dass nicht immer körperlicher Einfluss notwendig ist, um Ge-walt auszuüben. Somit hat sich das Reichsgericht von der Notwendigkeit der körperlichen Gewalt gelöst und sich hin zur körperlichen Zwangswirkung auf das Opfer verlagert.3 Bei-spiele hierfür sind Sitzblockaden oder die Verhinderung der Ausfahrt eines Fuhrwerks aus der Hofausfahrt. Die anschließende Phase der Entwicklung wird durch den Bundesgerichtshof (BGH), als Nachfolgegericht des Reichsgerichts4, geprägt. Der BGH verfeinerte den schon angesprochenen Wandel weg von der reinen körperlichen Einflussnahme. Die Kraftentfaltung auf der Täterseite sollte allerdings nicht gänzlich aufgegeben werden. Die Einflussnahme könne auch ohne erhebliche Körperkraft stattfinden. Es ist jedoch immer noch eine mindestens geringfügige Kraftanwendung notwendig, um aus strafrechtlicher Sicht von Ge-walt zu sprechen. Eine weitere Veränderung der klassischen Definition besteht in der Maß-gabe, dass auch am Opfer nicht grundsätzlich eine körperliche Zwangswirkung ausgelöst werden muss. Letztlich reichte schon die Angst vor der Gewalt aus, um von selbiger zu sprechen. Des Weiteren wurde die Körperlichkeit als Kriterium immer schwächer und nicht selten nur künstlich aufrechterhalten. Es kam zur fortschreitenden Auflösung der Abhängig-keit im Bezug auf die Gerichtsbarkeit der Straftat.

In der dritten Phase der Entwicklung des Gewaltbegriffs kommt es zur Aufhebung der körper-lichen Zwangswirkung als Voraussetzung. Allein der psychische Druck, den der Täter auf ein Opfer ausübt, wird jetzt als Erfordernis gesehen. Huhn zitiert hierzu das Läpple-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. August 1969, in dem ein Demonstrant auf den Schienen den Straßenbahnfahrer zum Anhalten veranlasst. Laut dem Bundesgerichtshof reicht diese Hand-lung zur Feststellung eines Gewaltaktes aus, da der Bahnfahrer bei einer fortgesetzten Fahrt einen Totschlag begangen hätte und so zum Anhalten gezwungen war. Dem Täter genügte ein nur geringer Kraftaufwand, um eine unumgängliche Nötigung hervorzurufen. Die Ab-grenzung zur Drohung lag einzig im Ausmaß des Übels.5

Die letzte Entwicklungsphase ist geprägt durch die Rückbesinnung auf die Notwendigkeit einer physischen Zwangswirkung beim Opfer. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mehr-fach mit der Auslegung des Gewaltbegriffs beschäftigt. Letztlich kristallisierte sich die Auf-fassung heraus, dass sich die Gewalt von der Nötigung absetzen muss. Dies wird erfüllt durch die körperliche Kraftentfaltung des Täters und die physische Zwangswirkung beim Opfer.6 Damit wird weiterhin eine Abgrenzung zur Drohung geschaffen, bei der schon ein psychischer Einfluss auf das Opfer als Grundlage ausreicht. Somit können Sitzblockaden und die daraus resultierenden Zwänge nicht mit dem im Sinne in § 240 StGB verankerten Gewalt-begriff bestraft werden.

Abschließend zur Entwicklung stellt Huhn fest:

„Insgesamt wird Gewalt in der aktuell herrschenden Rechtsprechung [...] als körperlich wirkender Zwang durch Entfaltung von Kraft oder durch sonstige physische und psychische Einwirkung, die nach ihrer Intensität und Wirkungsweise dazu geeignet ist, die freie Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen zu beeinträchtigen, verstanden“.7

Der geschichtliche Umriss der Entstehung des modernen Gewaltbegriffs zeigt, wie schwierig eine klar abgrenzende Definition zu finden ist. Der Prozess der Begriffsdefinition von Gewalt ist schwebend. Es ist nicht abzustreiten, dass auch eine Vielzahl anderer Autoren, wie bei-spielsweise Knodels, Galtung oder Gemünden, engere oder weitere Umschreibungen des Ge-waltbegriffs gewählt haben. Da die strafrechtliche Begriffserklärung neutral ist, soll sie Grundstock der weiteren Ausführungen sein.

2.2. Häusliche Gewalt als Rechtsbegriff

Die Begriffsbestimmung der häuslichen Gewalt leitet sich aus dem strafrechtlichen Gewalt-begriff ab. Die Entwicklung der Begrifflichkeit ist seit den 80er Jahren des Zwanzigsten Jahr-hunderts immer weiter vorangeschritten. Von ‚Männergewalt gegen Frauen‘ und von ‚misshandelten Frauen‘ war die Rede. Erst im Verlaufe der 90er Jahre änderte sich der Sprachgebrauch. Gegenwärtig sind Aussprüche in Form von ‚Gewalt in Ehe und Partner-schaft‘ oder ‚Gewalt im sozialen Nahraum‘ in der Anwendung. Die Palette der Begriffe kann noch erweitert werden durch ‚Gewalt in der Familie‘ bzw. ‚familiale Gewalt‘. Des Weiteren sind auch inhaltliche Weiterentwicklungen zu bemerken. Anfänglich implizierten die Begriffe rein körperliche Gewaltakte. Erst später erfolgte der Zusatz von sexueller Misshandlung, Ver-gewaltigung und psychischer Einwirkung. Im Laufe der Zeit hat ein Perspektivwandel statt-gefunden.8 Rein rechtlich gab es zum Jahresbeginn 20029 in Deutschland eine einschneidende Veränderung in den Gesetzen zum Schutz der Opfer aus Gewaltdelikten im sozialen Nah-raum. Die Novellierungen erfassen die Wegweisung, das Betretungsverbot, das Aufenthalts-verbot und das Unterbindungsgewahrsam. Ziel der Gesetzesänderungen ist die Verbesserung des rechtlichen Schutzes der Leidtragenden.

Dazu wurden folgende Begriffsbestimmungen getroffen:

„Die häusliche Gewalt ist jede Art von körperlicher, seelischer und sexueller Miss-handlung, unabhängig davon, ob sie angewendet oder versucht wird. Gerichtet ist sie gegen die in häuslicher Gemeinschaft mit dem oder den Tätern lebenden Personen, un-abhängig von Alter und Geschlecht. Der Tatort ist die Wohnung im weitesten Sinne, d. h. eine Räumlichkeit, in der hauptsächlich das häusliche Gemeinschaftsleben statt-findet. Es kann daher ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft, ein Wohnwagen, eine Mehrraumwohnung oder ein Einfamilienhaus sein“.10

Die geltende Definition lehnt sich an die strafrechtliche Grunddefinition von Gewalt an. Es ist letztlich zu klären wie die häusliche Gemeinschaft, als wesentlicher Inhalt der Begriffser-klärung zu sehen ist. Zu einer häuslichen Gemeinschaft zählen alle Formen einer Lebens-gemeinschaft. Dies beinhaltet verheiratete Paare und eheähnliche Verhältnisse, unabhängig davon, ob sie zusammen oder in Trennung leben. Zu den schützenswerten Personen gehören alle Menschen, die ihren sozialen Mittelpunkt in der Gemeinschaft haben. Das Kernmerkmal der Gemeinschaft ist die Eigenschaft, sie nicht ohne beträchtlichen Aufwand verlassen zu können. Als beträchtlich gilt laut Erlass zum Beispiel die Notwendigkeit der Suche einer neuen Wohnung.11

Im weiteren Verlauf der Arbeit werden alle Thesen und Aussagen auf den hier getroffenen Definitionen aufgebaut. Die Literatur gibt im Bereich der häuslichen Gewalt eine Vielzahl von Möglichkeiten vor, die Begrifflichkeit auszuweiten. Um eine klare Argumentationsgrenze zu ziehen, gelten in dieser Arbeit die hier widergegebenen Inhalte als Grundlage.

3. Formen der häuslichen Gewalt

Gewalt in der Familie ist eine alltägliche Situation. Die Auffassung darüber, was für den Einzelnen Gewalt ist, fällt allerdings subjektiv aus. Die Bewertung des gegenseitigen Um-gangs kann sehr unterschiedlich vorgenommen werden. Um der strafrechtlichen Darstellung des Gewaltbegriffs gerecht zu werden und alltägliche Handlungen einordnen zu können, folgt im anschließenden Abschnitt eine Klassifizierung der Formen von häuslicher Gewalt.

Im Konflikt steht immer der Machtgedanke im Vordergrund. Die stärkere Person verletzt, demütigt oder erniedrigt das schwächere Familienmitglied.12 Um die Handlungen bezüglich Macht und Kontrolle zu kategorisieren, wird in den folgenden Teilabschnitten zwischen körperlicher, psychischer, ökonomischer, sexueller und sozialer Gewalt unterschieden.

3.1. Körperliche Gewalt

Die physische Gewalt gilt als Kernform der Gewalt. Die Zielsetzung dieses Typus‘ ist die Schädigung, gesteigert die Verletzung und in höchster Instanz die Tötung eines Menschen.13

„Diese Form der Gewalt wird immer manifest und meistens auch intendiert ausgeübt“.14 Mit der Anwendung der körperlichen Gewalt geht häufig eine direkt sichtbare Wirkung einher. Das Opfer erfährt eine Schädigung, die im Regelfall messbar und für die Mitmenschen wahr-nehmbar ist. Ohrfeigen, Schläge und Tritte bleiben nicht unerkannt. Physische Gewalt im weiteren Sinne kann mit einer nur geringfügigen Kraftanwendung ausgeübt werden. Hierzu gehören dann Taten wie das Einsperren oder Betäuben.15 Es ist nicht immer die direkte Ein-wirkung des Täters auf das Opfer notwendig. Hilfsmittel, also Gegenstände, die zur Unter-stützung einer Misshandlung herangezogen werden, dienen der Ausübung einer Gewaltaktion.

3.2. Psychische Gewalt

Die psychische Gewalt wird ausgeübt durch „Worte, Gebärden, Symbole, Bilder oder den Entzug von Lebensnotwendigkeiten“.16 Die Wirkung dieser Gewaltform ist nur unzureichend prognostizierbar. Die Folgen sind äußerlich nicht sichtbar und kommen häufig zeitlich ver-setzt und in starken Traumata zum Vorschein. Der Kontrolleffekt des Täters gegenüber dem Opfer ist überwiegend verdeckt, also für andere nicht erkennbar. Die Konsequenzen sind jedoch nicht weniger weitreichend, wie direkte physische Übergriffe.17 Im Alltag spiegelt sich dies im Verlust des Selbstwertgefühls wider. Das Opfer leidet unter der Einschüchterung und beginnt an der eigenen Leistungsfähigkeit und seinen Stärken zu zweifeln. Der Täter baut einen permanent wirkenden Druck auf. Drohgebärden, Erpressung und Psychoterror sind die Mittel, die hierfür Verwendung finden. Die psychische Belastung wird beispielsweise durch die Androhung eines Selbstmordes hervorgerufen. Das Opfer wird gezwungen in der Ver-antwortung für das Leben des Partners, nach dessen Willen zu handeln. Die freie Willensent-scheidung ist damit stark eingeschränkt. Seelisches Unbehagen wird durch ständige Kontrolle, die Verweigerung von Anerkennung, Beleidigung Demütigung oder Ignoranz ausgelöst.18 Immer mit dem Ziel, ohne sichtbare und für Außenstehende nicht direkt erkennbare Wirkung, Einfluss auf das Mitglied der häuslichen Gemeinschaft zu haben.

[...]


1 EGA: Erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche Anteile.

2 Huhn: Nötigende Gewalt mit und gegen Sachen, 2007, S. 36.

3 Ders., S. 37.

4 Ders., S. 37.

5 Ders., S. 39.

6 Ders., S. 42.

7 Ders., S. 43.

8 Vgl. Frei, Goetschi, Nussbaum-Indermühle: Diplomarbeit BFH soziale Arbeit, 2007, S. 20.

9 Mit dem Gewaltschutzgesetz, das am 1. Januar 2002 in Kraft trat, werden die zivilrechtlichen Rechtsschutz-möglichkeiten der Opfer häuslicher Gewalt deutlich gestärkt und Täter stärker zur Verantwortung gezogen.

10 Erlass über polizeiliche Maßnahmen zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt, 2002, Az.: II 430-1/200.14.00.

11 Erlass über polizeiliche Maßnahmen zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt, 01.03.2002, Az.: II430-1/200.14.00 (Anlage 1).

12 Herold, Wege aus der häuslichen Gewalt, 2005, S. 3.

13 Imbusch, Internationales Handbuch der Gewaltforschung, 2002, S. 38.

14 Ders., S. 38.

15 Gemünden, Gewalt gegen Männer in heterosexuellen Intimpartnerschaften“, 1996, S. 38.

16 Imbusch, Internationales Handbuch der Gewaltforschung, 2002, S. 38.

17 Ders., S. 38 f.

18 Herold, Wege aus der häuslichen Gewalt, 2005, S. 3.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Die andere Seite der häuslichen Gewalt
Untertitel
Auseinandersetzung mit dem Vorurteil der männlichen Täterrolle
Hochschule
Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Veranstaltung
Gewalt – verherrlicht – verabscheut – verantwortet
Note
1,0
Autor
Jahr
2009
Seiten
23
Katalognummer
V140491
ISBN (eBook)
9783640478378
ISBN (Buch)
9783640478101
Dateigröße
510 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Seite, Gewalt, Auseinandersetzung, Vorurteil, Täterrolle
Arbeit zitieren
Mathias Tralau (Autor:in), 2009, Die andere Seite der häuslichen Gewalt, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/140491

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