Neue Dienstleistungen für kommunale Energieversorgungsunternehmen im liberalisierten Energiemarkt


Diplomarbeit, 2005

98 Seiten, Note: 1,8


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1) Einleitung

2) Die Entwicklung der Liberalisierung des europäischen Strom- und Gasmarktes
2.1) Die Geschichte der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 96/92/EG
2.2) Beabsichtigte Marktöffnung durch die Richtlinie 96/92/EG
2.3) Die Entwicklung der Erdgasbinnenmarktrichtlinie 98/30/EG
2.4) Die Weiterführung der Liberalisierung durch die Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG
2.5) Die Umsetzung der Erdgas- und Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie in Deutschland durch das EnWG

3) Die Entwicklung des Energiemarktes in Deutschland
3.1) Die Geschichte der Energieversorgung bis 1998
3.2) Der deutsche Energiemarkt ab 1998

4) Die veränderte Rolle der Stadtwerke
4.1) Die Bedeutung kommunaler Energieversorgungsunternehmen für Städte und Gemeinden
4.2) Vorteile der Stadtwerke bei der Kundenbetreuung im liberalisierten Energiemarkt
4.3) Veränderte Aufgabenfelder
4.4) Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Strom- und Gasmarkt
4.5) Kooperationen als Chance für die Zukunft
4.6) Energiegewinnung aus erneuerbaren Ressourcen Diplomarbeit II Dienstleitungen für EVU

5) Dienstleistung
5.1) Definition und Einordnung in die Betriebswirtschaft
5.2) Die Bedeutung der Dienstleistung in der Energiebranche

6) Dienstleistungen für kommunale Energieversorgungsunternehmen
6.1) Die Anforderungen an neue Dienstleistungen
6.2) Definition und Unterscheidung von Energiedienstleistungen
6.3) Die neuen Dienstleistungen
6.3.1) Energienahe Dienstleistungen
6.3.1.1) Telekommunikation und Internet
6.3.1.2) Wärmeservice
6.3.1.3) Thermografie
6.3.1.4) Facility Management
6.3.1.5) Vertrieb von SodaClub
6.3.2) Energieferne Dienstleistungen
6.3.2.1) Informationstechnologie
6.3.2.2) Baulanderschließung
6.3.2.3) Projektmanagement
6.3.2.4) Stadt- und Ortssanierung
6.3.2.5) Sonstige Dienstleistungen

7) Überblick über alle angebotenen Dienstleistungen der untersuchten Unternehmen

8) Zusammenfassung und Schlussbemerkungen

Literaturverzeichnis

Anlagenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Vergleich der deutschen Verbundunternehmen im Jahr 2000 und 2002

Abbildung 2: Die Vorteile kommunaler Energieversorgungsunternehmen

Abbildung 3: Abgrenzung Sach- und Dienstleistung

Abbildung 4: Die Grundformen des Contracting

Abbildung 5: Die Bestandteile des Wärmeservice

Abbildung 6: Thermografieaufnahme eines Hauses

Abbildung 7: Die zwei Anwendungsbereiche der Thermografie

Abbildung 8: Die drei Bereiche des Gebäudemanagements

Abbildung 9: Die wesentlichen Bestandteile der Baulanderschließung

Abbildung 10: Beispiel für die schrittweise Einführung neuer Dienstleistungen

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Die fünf größten deutschen Stromerzeuger 2003

Tabelle 2: Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung in %

Tabelle 3: Übersicht über die Dienstleistungen von Energieversorgungsunternehmen

Tabelle 4: Übersicht über die kostenlosen Online – Angebote

Abkürzungsverzeichnis und Versorgungsgebiete der untersuchten regionalen Versorgungsunternehmen

1) Einleitung

Als im Jahre 1998 das neue Energiewirtschaftsgesetz zur Umsetzung der EU – Elektrizitäts-binnenmarktrichtlinie 96/92/EU in Kraft trat, rechneten viele Menschen mit großen Verände-rungen auf dem deutschen Energiemarkt. Die bisher monopolistisch agierenden Stadtwerke und regionalen Energieversorgungsunternehmen fürchteten um ihre Existenz1 oder um die Übernahme durch private Versorgungsunternehmen. Aus diesen Befürchtungen heraus, ent-wickelten viele Energieversorger neue Dienstleitungen bzw. entschlossen sich dazu erstmals welche anzubieten und damit über ihr bisheriges Geschäftsfeld hinweg aktiv zu werden. Man wollte mit zusätzlichem Service die Kunden an das Unternehmen binden und sie so von ei-nem Wechsel zu einem anderen, günstigeren, Anbieter abhalten.

Die vorliegende Arbeit soll einen Überblick über einige der angebotenen Dienstleistungen geben und es wird versucht, diese Dienstleistungen zu bewerten und eine Empfehlung für oder gegen die Einführung zu geben. Die Bewertung erfolgt anhand verschiedener Kriterien (s. Kapitel 6.1), die vom Autor festgelegt wurden. Die 20 Beispielunternehmen wurden zufäl-lig ausgewählt und sind nicht repräsentativ für den Energiemarkt in Deutschland.

Zu Beginn der Arbeit wird die Entwicklung der Liberalisierung des europäischen Strom- und Gasmarktes thematisiert. Hierbei wird insbesondere auf die vier wichtigsten EU – Richtlinien eingegangen. Außerdem wird die Umsetzung der Richtlinien in Deutschland beschrieben. In Kapitel 3 erfolgt ein geschichtlicher Rückblick auf den deutschen Energiemarkt.

Im nächsten Abschnitt werden die Veränderungen der Stadtwerke dargestellt, die seit der Li-beralisierung geschehen sind. Es wird aber auch auf die große Bedeutung der kommunalen Versorgungsbetriebe hingewiesen und mögliche Szenarien für die Zukunft erläutert.

Im 5. Kapitel erfolgt ein kurzer, theoretischer Überblick über Dienstleistungen im allgemei-nen. Es wird eine Definition gegeben und die Bedeutung der Dienstleitung in der Energie-branche erläutert.

Im entscheidenden 6. Kapitel werden nun die Anforderungen an neue Dienstleistungen festge-legt. Weiterhin werden die Dienstleitungen kurz erläutert und anhand des Anforderungskata-loges untersucht. Alle Dienstleitungen werden mit Beispielen belegt und deren Erfolg im je-weiligen Unternehmen dokumentiert.

Anhand einer Tabelle werden im 7. Kapitel nochmals alle Dienstleistungen dargestellt und ein einige Erläuterungen dazu gegeben, bevor im 8. Kapitel die wesentlichen Ergebnisse zusam-mengefasst werden.

Zu diesen wesentlichen Ergebnissen zählt einmal, dass weit weniger Dienstleistungen von Energieversorgungsunternehmen angeboten werden, als man vermuten könnte. Der Druck auf die Versorgungsunternehmen ist von Seiten der Kunden noch nicht groß genug, sie mit zu-sätzlichen Angeboten an das Unternehmen zu binden.

Zum anderen sind es Dienstleitungen, die dem Kerngeschäft der Stadtwerke entsprechen oder darauf aufbauen, mit denen die Energieversorgungsunternehmen erfolgreich sind. Alle ande-ren Dienstleistungen sind von mäßigem Erfolg gekrönt. Eine Ursache hierfür ist, dass die Kunden es noch nicht gewohnt sind, energieferne Produkte und Dienstleistungen von Ener-gieunternehmen zu beziehen. Hier müssen die Versorgungsunternehmen noch jahrelange Überzeugungsarbeit leisten und den Kunden Schritt für Schritt an ein größeres Dienstleis-tungsangebot gewöhnen. Dies kann durch eine langsame Ausweitung des Kerngeschäftes ge-schehen, in dem neue Dienstleistungen angeboten werden, die auf dem bisherigen Angebot aufbauen. Auf diese Weise wird das gesamte Angebot langsam erweitert, basiert aber weiter-hin auf dem Kerngeschäft.

2) Die Entwicklung der Liberalisierung des europäischen Strom- und Gasmarktes

2.1) Die Geschichte der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 96/92/EG

Die politische Entscheidung23 im Energieministerrat der Europäischen Union vom 20.06.1996 über einen gemeinsamen Standpunkt bezüglich der „Richtlinie des Europäische Parlamentes und des Rates betreffend gemeinsame Regeln für den Elektrizitätsbinnenmarkt“ stellte den vorläufigen Schlusspunkt einer mehr als fünf Jahre dauernden Verhandlungstätigkeit dar.

Am 08.12.1997 wurde die politische Entscheidung für die Richtlinie in der Sitzung des Ener-gieministerrates der Europäischen Union erzielt. Damit war ein wichtiger Schritt zur Liberali-sierung des Energiebinnenmarktes getan.

Die Ziele dieser Richtlinie sowie die der Erdgasbinnenmarktrichtlinie, sind die Verwirkli-chung des europäischen Binnenmarktes und die Einführung eines Wettbewerbs auf den euro-päischen Märkten für Strom und Gas. Des Weiteren sollen die „starren“ Versorgungsgebiete abgeschafft werden.

Die Richtlinie 96/92/EG4 kann beschrieben werden durch folgende Kernpunkte: a) Unbundling
b) Organisation des Netzzuganges
c) Netztarife
d) Regelzonen
e) Regulierungsbehörde a) Unbundling

Zur Vermeidung von Diskriminierungen, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen führen integrierte Elektrizitätsunternehmen in ihrer Buchführung getrennte Konten für die Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungsaktivitäten sowie gegebenenfalls konsolidierte Konten für sonstige Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs in derselben Weise, wie sie es tun müssten, wenn die betreffenden Tätigkeiten von separaten Firmen ausgeführt wür-den.5 b) Organisation des Netzzuganges

Hinsichtlich des Netzzuganges können die Mitgliedsstaaten zwischen zwei Systemen wählen.

- Der regulierte Netzzugang
- Der regulierte und verhandelte Netzzugang

Beim „nur“ regulierten Netzzugang legt ein Gesetz bzw. eine Verordnung die genauen Kondi-tionen der Netzüberlassung fest. Nur in Ausnahmefällen wird es den Vertragspartnern über-lassen, innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Vereinbarung unter den Hauptakteuren aus-zuhandeln. Der geregelte Netzzugang stellt die häufigste Form der Marktöffnung dar.

Beim regulierten und verhandelten Netzzugang6 werden zwischen Elektrizitätserzeugern (= Stromproduzent und –lieferant), Elektrizitätsversorgungsunternehmen (= Inhaber des Übertragungs- bzw. Verteilungsnetzes) sowie allen zugelassenen Kunden Lieferverträge auf Grundlage freiwilliger kommerzieller Vereinbarungen geschlossen.7 Die Konditionen für den Netzzugang werden in individuellen Verträgen zwischen Abnehmer und Netzbetreiber ausge-handelt.

Im Falle des Alleinabnehmermodells8 benennen die Mitgliedsstaaten eine juristische Person als Alleinabnehmer innerhalb des vom Netzbetreiber abgedeckten Gebiets.9 Der örtliche Netzbetreiber (=Alleinabnehmer) bündelt den Stromerwerb auf eigene Rechnung und verteilt ihn an seine Abnehmer. Der Abschluss meist mittel- und langfristiger Lieferkontrakte zwi-schen Stromerzeuger und dem „alleinabnehmenden“ Ortsnetzbetreiber erfolgt nach einem wettbewerblich organisierten Bietverfahren. Bis zum Ende der Vertragslaufzeit unterliegt der Lieferant keinem Wettbewerb durch andere Anbieter. c) Netztarife

Zur gerechteren Verteilung der Kosten für die Instandhaltung der Netze und zur Errichtung neuer Netze wurden im Rahmen der Aufsichts- und Regulierungstätigkeit Netztarife geschaf-fen. Diese Netztarife müssen bei einem Wechsel des Stromanbieters vom neuen Stromliefe-ranten an den alten Stromanbieter bzw. Netzbetreiber entrichtet werden, wobei man davon ausgehen kann, dass diese Mehrkosten vom neuen Stromanbieter an die Kunden überwälzt werden. d) Regelzonen10

Um den Energiefluss im internationalen Verbundnetz technisch kontrollieren zu können, wird das Übertragungsnetz in „Regelzonen“ eingeteilt. Das internationale Verbundnetz setzt sich somit aus vielen Bereichen zusammen, die im Grunde genommen eigenständig betrieben werden. Jeder Regelzonenbereich umfasst einen Teil des Übertragungsnetzes. e) Regulierungsbehörde

Die Regulierungsbehörde legt eine Preisobergrenze für die Durchleitungspreise fest, an die sich die Netzbetreiber halten müssen. Sie können alle Gewinne behalten, die sie zu diesem Preis realisieren können.

In der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie gibt es nur vereinzelt Hinweise für die Bildung einer Regulierungsbehörde. Den Mitgliedsstaaten wird aufgetragen, eine von den Parteien unab-hängige zuständige Stelle zu benennen, deren Aufgabe vor allem darin besteht, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verträgen und Verhandlungen bezüglich Stromdurchleitungen, Zu-gangs- und Abnahmeverweigerungen beizulegen. Diese Stelle hat zur Erfüllung ihrer Kon-trollaufgaben auch das Recht auf Einsichtnahme in die Buchführung der Produktions-, Übertragungs- und Verteilergesellschaften.11

Außerdem müssen die Mitgliedsstaaten geeignete und wirksame Mechanismen für die Regu-lierung, die Kontrolle und die Sicherung von Transparenz schaffen, um den Missbrauch von marktbeherrschenden Stellungen zum Nachteil – insbesondere der Verbraucher – und Ver-drängungspraktiken zu verhindern.12

Diese Rechtsvorschriften sollen die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung und et-waige Verdrängungspraktiken vermeiden helfen.

2.2) Beabsichtigte Marktöffnung durch die Richtlinie 96/92EG

Die EU – Binnenmarktrichtlinie hat in drei Liberalisierungsstufen folgende Mindestmarktöff-nungen vorgesehen:

1.Stufe: Es wurde festgelegt, dass alle Endverbraucher von Elektrizität mit einem Jahres-verbrauch von mehr als 40 GWh13 ihren Anbieter frei wählen können. Diese Vorgabe galt ab 1999.
2.Stufe: Ab Februar 2000 sind nunmehr alle Mitgliedsstaaten verpflichtet, jenen End- verbrauchern mit mehr als 20 GWh14 den freien Zutritt zum Markt sicherzustellen.
3.Stufe: Als weiteren Schritt geht die Europäische Kommission ab Februar 2003 von einer Marktöffnung für alle Endverbraucher mit mehr als 9 GWh15 Verbrauch pro Jahr aus.

Die Kunden, die den oben genannten Verbrauch aufweisen, werden auch als „zugelassene Kunden“ bezeichnet. Eine mögliche schnellere Öffnung des Marktes, wie etwa in Deutsch­land, war ebenfalls zugelassen.

Ab 2006 soll dann die Europäische Kommission die bisherigen Maßnahmen und Umsetzun-gen einer Prüfung unterziehen und in Folge einen Vorschlag für die weitere Marktöffnung unterbreiten.16

2.3) Die Entwicklung der Erdgasbinnenmarktrichtlinie 98/30/EG

Analog zu den Entwicklungen am Strommarkt wurde auch am Gasmarkt bereits eine teilweise Liberalisierung vollzogen. Entsprechend den gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen wird auch der europäische Gasmarkt allen Endverbrauchern als Handelsmarkt zur Verfügung ste-hen.

Die Erdgasbinnenmarktrichtlinie (98/30/EG) trat am 18.08.199817 in Kraft. Sie verlangt ana­log zur Strombinnenmarktrichtlinie eine Umsetzung in die Gesetzgebung der einzelnen Mit-gliedsstaaten innerhalb von zwei Jahren.

Ebenso wie im Fall des Strommarktes wurden zuvor Richtlinien betreffend der Preistranspa-renz und des Transportes von Erdgas über große Netze verabschiedet. Durch die positiven Erfahrungen bei der Liberalisierung des Strommarktes nutze man auch hier diese Vorgehens-weise. Aufgrund der Abhängigkeit Europas von externen Gaslieferungen konnte die Methode des „unabhängigen“ Erzeugers aber nicht realisiert werden und wird so durch die der „Groß-händler“ ersetzt.

Die Erdgasbinnenmarktrichtlinie wird durch folgende Kernpunkte18 charakterisiert: a) Unbundling b) Freie Wahl der Art des Netzzuganges c) Schrittweise Öffnung d) Einsetzen einer Regulierungsbehörde a) Unbundling19

Hier gilt die gleiche Regelung wie beim Strommarkt. b) Freie Wahl der Art des Netzzuganges

Beim Netzzugang auf Vertragsbasis werden zwischen Erdgasunternehmen und den zugelas-senen Kunden, die sich innerhalb oder außerhalb des Verbundnetzgebietes befinden, Liefer-verträge auf der Grundlage freiwilliger kommerzieller Vereinbarungen geschlossen.20

Beim geregelten Netzzugang wird auf Grundlage veröffentlichter Tarife und/ oder sonstiger Bedingungen und Verpflichtungen für die Nutzung des Netzes ein Netzzugangsrecht ge-währt.21 c) Schrittweise Öffnung22

Die Verwirklichung des Erdgasbinnenmarktes muss schrittweise erfolgen, damit sich die Erd-gasindustrie flexibel und dennoch in geordneter Art und Weise dem neuen Umfeld anpassen kann und damit den unterschiedlichen Marktstrukturen in den Mitgliedsstaaten Rechnung tragen kann.

Die Erdgasbinnenmarktrichtlinie sieht eine stufenweise Öffnung des europäischen Erdgas-marktes vor:

Zugelassene Kunden sind in jedem Fall – unabhängig von ihrem Jahresverbrauch – Betreiber von gasbefeuerten Stromerzeugungsanlagen. Zur Wahrung des Gleichgewichtes auf ihrem Elektrizitätsmarkt können die Mitgliedsstaaten jedoch für die Zulassung der Betreiber von Kraft – Wärme – Kopplungsanlagen einen Schwellenwert einführen, der die für andere End-verbraucher vorgesehene Höhe nicht überschreiten darf.

Außerdem sind auch Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 25 Mio. m3 Gas je Verbrauchsstätte mit Inkrafttreten der Richtlinie als zugelassene Kunden zu sehen.23

Die Mitgliedsstaaten müssen in jedem Fall dafür sorgen, dass die individuelle Festlegung der zugelassenen Kunden zu einer Marktöffnung von mindestens 20 % des jährlichen Gesamtgas-verbrauchs auf den einzelstaatlichen Gasmärkten führt.24

Für die weitere kontinuierliche Öffnung des Erdgasbinnenmarktes hat die Erdgasbinnen-marktrichtlinie genaue Vorgaben:

- 5 Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie Erhöhung auf 28 % des jährli-chen Gesamtgasverbrauchs ...

- 10 Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie Erhöhung auf 33 % des jährli-chen Gesamtgasverbrauchs ...

... auf dem einzelstaatlichen Gasmarkt.25

Zur Erreichung dieser Marktöffnungsquoten legt die Richtlinie Schwellenwerte für andere zugelassene Kunden als Betreiber gasbefeuerter Stromerzeugungsanlagen fest:

- 5 Jahre nach dem Inkrafttreten eine Senkung auf 15 Mio.m3 jährlich je Verbrauchsstätte

- 10 Jahre nach dem Inkrafttreten eine Senkung auf 5 Mio.m3 je Verbrauchsstät-
te.26

Wird direkt nach Inkrafttreten der Richtlinie und nach Festlegung der zugelassenen Kunden eine Marktöffnung von mehr als 30 % des Gesamtgasverbrauchs auf dem einzelstaatlichen Gasmarkt erreicht, so kann der einzelne Mitgliedsstaat die Festlegung der zugelassenen Kun-den dahingehend ändern, dass die Marktöffnung auf 30 % oder mehr reduziert wird.27 Dieser Prozentsatz ist 5 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie auf 38 % und 10 Jahre nach Inkrafttre-ten der Richtlinie auf 43 % zu erhöhen.28 d) Einsetzen einer Regulierungsbehörde

Hier gilt die gleiche Regelung wie beim Strommarkt.

2.4) Die Weiterführung der Liberalisierung durch die Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG

Mit der EU–Richtlinie Elektrizitätsbinnenmarkt 2003/54/EG und der Erdgasbinnenmarktricht-linie 2003/55/EG sollten die beiden „alten“ Richtlinien 96/92/EG und 98/30/EG ergänzt bzw. verschärft werden.29

Am 25.11.2002 einigten sich die EU – Energieminister über einen Konsens für die neuen Richtlinien. Der wesentliche Inhalt der bisherigen Richtlinien wurde übernommen, jedoch an einigen Stellen konkretisiert bzw. einige Fristen verkürzt.

Wesentliche Änderungen sind: a) Fristverkürzung für die Marktöffnung
b) Verpflichtung, eine Regulierungsbehörde einzurichten.
c) Konkrete Vorgaben zum Unbundling
d) Netzzugang a) Fristverkürzung für die Marktöffnung30

Es wird in der Richtlinie zwischen Geschäftskunden und allen anderen Kundengruppen unter- schieden. Bis zum 01.07.2004 musste für alle Nicht – Haushalts – Kunden sichergestellt sein, dass sie freien Zugang zu allen Stromanbietern haben. Spätestens ab 01.07.2007 gilt dies für alle Kunden. Gleiches gilt für den Erdgasbinnenmarkt.31 b) Verpflichtung eine Regulierungsbehörde einzurichten32

Die Mitgliedsstaaten haben sich verpflichtet eine „Regulierungsbehörde“ oder „zuständige Behörde“ einzurichten. Die Behörde muss von den Interessen der Erdgas- bzw. Elektrowirt-schaft völlig unabhängig sein. Es muss sich dabei um keine Behörde handeln, die von einem Ministerium abhängig ist, es kann auch eine selbständige Behörde sein, die aber vom zustän-digen Ministerium überprüft wird. c) Konkrete Vorgaben zum Unbundling33

Die Übertragungsnetzbetreiber verpflichten sich eine unternehmensrechtliche Entflechtung (Unbundling) vorzunehmen, d.h. dass der Transportnetzbetrieb in ein separates Unternehmen überführt werden muss. Die Richtlinie gibt klare Vorgaben für die rechtliche und funktionale Entflechtung von Übertragungsnetz- und Fernleitungsnetzbetreibern sowie die Entflechtung der Rechnungslegung. All diese Vorgaben gelten für vertikal integrierte Unternehmen und mussten bis zum 01.07.2004 umgesetzt werden. Allerdings kann jeder Mitgliedsstaat auch eine Verlängerung bis zum 01.07.200734 erlassen.

Bei integrierten Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen mit weniger als 100.000 angeschlosse-nen Kunden, können die Mitgliedsstaaten eine Aussetzung des Unbundling beschließen.35

Auf Grund dieser konkreten Vorgaben und der zügigeren Umsetzung werden diese Richtli-nien auch „Beschleunigungsrichtlinien“ genannt.

2.5) Die Umsetzung der Erdgas- und Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie in Deutschland durch das EnWG

Am 24.04.1998 wurde in Deutschland das EnWG3637 beschlossen und trat am 29.04.1998 in Kraft. In diesem Gesetz wurden die Richtlinien 96/92/EG und 98/30/EG in nationales Recht umgesetzt.

Für alle Kunden bestand von da an freie Wahl des Versorgers38, also eine Marktöffnung zu 100 %. Damit ging Deutschland über die Vorgaben der Richtlinien hinaus. Weiterhin wurde die Umweltverträglichkeit39 als ein neues Ziel der Stromversorgung mit ins Gesetz aufge-nommen.

Die geschlossenen Versorgungsgebiete wurden durch ein Verbot der Demarkationsverträge abgeschafft und der grundsätzliche Anspruch auf einen diskriminierungsfreien Netzzugang40 wurde gesetzlich verankert.

Nach dem EnWG ist in Deutschland nur noch der verhandelte Netzzugang erlaubt41, was ne-ben den Verbändevereinbarungen eine weitere Besonderheit in Deutschland ist.

Das Prinzip des verhandelten Netzzuganges wird für die Stadtwerke allerdings eingeschränkt. Sie können bis Ende 2005 ein Alleinabnehmersystem („single buyer“) wählen.42

Die Trennung der Konten für eine getrennte Rechnungslegung wurde ebenfalls berücksich-tigt43. Allerdings sieht das EnWG keine Trennung im Eigentumsbereich vor, sondern nur im Bereich der Kontenführung.

Im EnWG ist keine konkrete Ausgestaltung44 der Netznutzungsbedingungen enthalten. Es wird nur auf das Bundesministerium für Wirtschaft verwiesen, welches hierfür zuständig ist. Das Bundesministerium hat hiervon aber keinen Gebrauch gemacht und die Wirtschaft aufge-fordert eigene Regelungen auf freiwilliger Basis zu schaffen.

Das Ergebnis sind die sogenannten „Verbändevereinbarungen“.

Die Kernpunkte dieser ersten Vereinbarung lassen sich wie folgt beschreiben:

- „Die Netznutzungsentgelte werden auf Basis von kalkulatorischen Kosten be-rechnet und sollen kostendeckende Gestaltung für die Dienstleistungen Frequenz- und Spannungshaltung, Versorgungswiederaufbau und Betriebsführung für den Netzbetreiber garantieren.

- Die Kraftwerksbetreiber zahlen im Regelfall kein Entgelt für die Netznutzung,
um nicht gegenüber den anderen europäischen Stromerzeugern Wettbewerbs-nachteile zu erleiden. [...]

- Die Netze jedes Netzbetreibers werden entsprechend den Spannungsebenen in
Höchst-, Hoch-, Mittel- und Niederspannungsnetze als Netzbereiche eingeteilt. Die jeweiligen Umspannungen zwischen den genannten Spannungsebenen werden ebenfalls als weitere Netzbereiche definiert. [...]“45

Die Verbändevereinbarung I war bis Ende 1999 gültig.

Die Verbändevereinbarung II wurde am 13.12.1999 unterzeichnet. In ihr wurde der Begriff „Durchleitung“ durch „Netznutzung“ ersetz, da eine Durchleitung im physikalischen Sinn nicht stattfindet.

Des Weiteren wurde für den Zugang zum Strom ein jährlich pauschaliertes Netznutzungsent-gelt erhoben. Die Höhe dieses Entgeltes richtet sich nach der individuellen Leistungsinan-spruchnahme, der Benutzungsdauer und der Spannungsebene. Ein entfernungsabhängiger Zuschlag entfällt.

In vielen Bereichen ging das EnWG über die Vorschriften der EU – Richtlinien hinaus, so z.B. im Hinblick auf die 100 %ige Marktöffnung. Trotzdem wird seit einigen Jahren eine No-vellierung des Gesetzes diskutiert.

3) Die Entwicklung des Energiemarktes in Deutschland

3.1) Die Geschichte der Energieversorgung bis 1998

Ab 1884 entstanden die ersten städtischen Elektrizitätswerke zur Versorgung von Haushalten und Gewerbe. Zur damaligen Zeit war Strom sehr teuer und diente fast ausschließlich der Be-leuchtung. Aus diesem Grund sind die ältesten deutschen Stromversorger auch die Stadtwer-ke. Bekannte Unternehmen sind die Bewag in Berlin (gegründet 1884), die HEW in Hamburg und das RWE in Essen (beide 1898 gegründet). Doch neben der städtischen Stromversorgung blieben auch weiterhin viele private Blockstationen in Betrieb.46

Am 15.08.1885 wurde das erste städtische Kraftwerk Deutschlands in der Markgrafenstraße in Berlin in Betrieb genommen. Nach und nach übernahmen in allen Städten kommunale Kraftwerke die Oberhand, so dass private Blockstationen immer seltener wurden.

Durch die Entstehung der sogenannten „Überlandzentralen“ Ende des 19. Jahrhunderts wurde eine zweite Ebene der Stromversorgung geschaffen. Die Überlandzentralen deckten den Stromverbrauch in den ländlichen Regionen ab. Viele Stadtwerke gaben ihre Stromerzeugung auf und schlossen sich den Überlandzentralen an.

Nach Ende des ersten Weltkrieges zeichnete sich eine dritte Ebene der Stromversorgung ab, welche die Netze der Regionalversorger landes – und reichsweit verknüpfen sollte. Im Jahr 1921 gründeten Bayern und Baden eigene Gesellschaften für die landesweite Elektrizitätsver-sorgung, die Bayernwerke und die Badische Elektrizitätsversorgung AG. 1925 entstanden die Vereinigten Elektrizitätswerke Westfalen (VEW) und 1927 die Preußische Elektrizitäts AG. Durch die Bildung dieser Verbundebene wurde die Stromerzeugung durch die Regionalanbie-ter zurückgedrängt. Genau wie vorher die Eigenerzeugung der Stadtwerke durch die Regio-nalanbieter.

Wie man aus diesen Ausführungen sehen kann, hatte der Staat von Beginn an großes Interesse an der Elektrizitätsversorgung. Hieran kann man das starke Streben nach einer sicheren und preiswerten Versorgung mit Strom erkennen. Es bildete sich ein natürliches Monopol, dass zunächst nur aus Staatsbetrieben bestand.

Auf diese Weise bildete „[...] sich in Deutschland ein dreistufiges System der öffentlichen Stromversorgung:

Die Verbundunternehmen waren für die Großstromproduktion, das Transportnetz und die Frequenzhaltung zuständig. Die Regionalversorger übernahmen die flächendeckende Vertei-lung. Die Stadtwerke schließlich brachten den Strom dort bis zur Steckdose, wo auf diesem Sektor weder ein Verbundunternehmen noch ein Regionalversorger tätig war. In geringem Umfang fand eine Stromerzeugung auch auf den beiden unteren Ebenen statt. Die Betäti-gungsfelder von Verbundunternehmen, Regionalversorgern und Stadtwerken waren also nicht ganz säuberlich getrennt, sondern überschnitten sich teilweise. [...]“47

Im Frühsommer 1927 schlossen das RWE und Preußen einen auf 50 Jahre befristeten Demar-kationsvertrag ab, der ihre bestehenden Versorgungs- und Interessengebiete genau bestimmte. Im Januar 1928 schloss die kurz zuvor gegründete PreussenElektra ähnliche Verträge mit der Elektrowerke AG und den Landesversorgern Bayerns, Sachsens und Thüringens ab. Die Ver-sorgungsgebiete waren festgelegt und hatten bis zur Liberalisierung im Jahr 1998 Bestand.

Im Mai 1928 gründeten PreussenElektra, die Elektrowerke AG und die Bayerwerke die Berli­ner „Aktiengesellschaft für deutsche Elektrizitätswirtschaft“. Diese Gesellschaft sollte die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit unter den Beteiligten fördern.

Im Gegenzug schlossen sich die Westdeutschen Versorger im Februar 1929 in der Frankfurter „Westdeutschen Elektrizitäts AG“ zusammen. Zu einem Konflikt kam es zwischen den bei-den Organisationen nicht. Bereits im Mai 1929 traten RWE, VEW und das Badenwerk der Berliner Gesellschaft bei, womit die Frankfurter Gesellschaft hinfällig wurde.

Die „Aktiengesellschaft für deutsche Elektrizitätswirtschaft“ kann als Vorläufer der heutigen „Deutschen Verbundgesellschaft“ angesehen werden.

In der Zeit des totalitären Staates48, der 1933 begann, veränderte sich wenig in den Strukturen der Energiewirtschaft. Einzige Besonderheit aus dieser Zeit ist das Energiewirtschaftsgesetz von 1935. Hier wurden die Konzessions- und Demarkationsverträge legitimiert, so dass es keinen Wettbewerb zwischen den einzelnen Anbietern gab49. In § 103 Absatz 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bildeten diese Verträge eine Ausnahme zum Kartellverbot50. Das Gesetz blieb bis 1998 in Kraft.

Nach dem 2. Weltkrieg wurde die PreussenElektra AG eine Tochtergesellschaft der 1929 ge-gründeten vereinigten Elektrizitäts- und Bergwerke AG (VEBA). Zu dieser Zeit beträgt die Kraftwerksleistung in Deutschland 335 GW. 1948 wird die „Deutsche Verbundgesellschaft“ als Zusammenschluss der sieben größten Westdeutschen Stromerzeuger gegründet. Die Stromnetze der DDR und der BRD werden 1954 endgültig getrennt.

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wurde 1957 erlassen. Die Gebietsschutzver-träge der Stromversorger werden vom Kartellverbot freigestellt. Stromversorger unterliegen dafür einer besonderen „Missbrauchsaufsicht“ durch die Kartellbehörden.

Die Zeit zwischen 1949 und 1998 und auch darüber hinaus zeichnete sich durch einen Kon-zentrationsprozess in Westdeutschland auf wenige Unternehmen auf dem Energiemarkt aus.

3.2) Der deutsche Energiemarkt ab 1998

Als am 29.04.1998 das neue Energierecht in Kraft trat, gab es in Deutschland rund 1.000 Un-ternehmen der öffentlichen Stromversorgung. Jedes dieser Unternehmen hatte genau abge-grenzte Versorgungsgebiete und je nach Schwerpunkt der Tätigkeit unterschied man zwischen acht Verbundunternehmen, ca. 80 Regionalversorgern und über 900 Stadtwerken.51

Die Verbundunternehmen, die in erster Linie als Vorlieferanten der Regionalversorger und Stadtwerke tätig waren, erzeugten mehr als 80% des gesamten Stroms in der öffentlichen Elektrizitätswirtschaft. Sie waren für den Betrieb des Höchstspannungsnetzes und damit für den überregionalen Transport des Stroms zuständig. Fünf der Verbundunternehmen (RWE Energie, VEW Energie, HEW, Bewag und Energie Baden – Württemberg) waren auch in der Stromverteilung bis hin zum Privatverbraucher tätig. Die restlichen drei Verbundunternehmen (Bayernwerk, PreussenElektra und VEAG) beschränkten sich auf die Rolle des Vorlieferanten für die Regionalversorger.

Von den Regionalversorgern waren etwa 80 fast ausschließlich in der Stromverteilung tätig. Den größten Teil ihrer Stromangabe deckten sie durch Bezüge von den Verbundunternehmen ab und nur einen kleinen Teil produzierten sie selbst.

Einer der wichtigsten Aufgabe der über 900 Stadtwerke war die Versorgung der Endverbrau-cher mit Strom, aber auch mit Gas und Wärme. Wenn auf dieser Stufe Stromerzeugung statt-findet, dann meistens mit Kraft – Wärme – Kopplungs – Anlagen.

Die folgenden Jahre waren durch Fusionen, Konzentrationsprozesse und Übernahmen auf dem deutschen Energiemarkt geprägt.

Im Jahr 2000 schlossen sich die Verbundunternehmen PreussenElektra und Bayernwerk zur E.ON Energie AG zusammen, die unter dem Dach des neuen E.ON Konzerns aus VEBA und VIAG entstand. Zur gleichen Zeit fusionierten die VEW Energie AG und die VEW AG mit RWE zum neuen RWE – Konzern. Die zwei neuen Marktführer, RWE und E.ON, verfügten zusammen über ca. 70% der Stromerzeugung und des Verbundnetzes, wobei die Beteiligung an der VEAG noch nicht einberechnet wurde.

Auch die Verbundunternehmen EnBW und HEW waren auf der Suche nach starken Partnern. Ende 1999 kaufte der schwedische Energiekonzern Vattenfall AB 25,1 % der HEW52. Ende 2000 baute Vattenfall die Beteiligung durch Übernahme der E.ON- und Sydkraft – Anteile auf 71,2 % aus.

Im Januar 2000 war es auch bei EnBW soweit. Der französische Stromkonzern Electricité de France (EDF) kaufte zunächst 25,01 % der Anteile und erhöhte später um 24,5 %.

Doch damit war der Konzentrationsprozess auf dem deutschen Energiemarkt noch nicht be-endet. E.ON und RWE hatten als Auflage für ihre jeweiligen Fusionen vom Bundeskartellamt den Verkauf ihrer Anteile an der VEAG und Bewag bekommen. Die HEW kaufte diese An-teile und damit war Vattenfall Europe AG die vierte Kraft53 am deutschen Strommarkt.

Seither gibt es also nur noch vier Verbundunternehmen auf dem deutschen Strommarkt:

- E.ON
- RWE
- EnBW
- Vattenfall

Durch die großen ausländischen Beteiligungen kann man eigentlich nicht mehr von einem „deutschen“ Strommarkt sprechen. Die Energiekonzerne in Deutschland sind genauso interna­tional geworden wie die Konkurrenz in den USA, Großbritannien oder in anderen Ländern der Welt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Vergleich der deutschen Verbundunternehmen im Jahr 2000 und 2002

Quelle: www.udo-leuschner.de ➔ Energie – Wissen ➔ Stromwirtschaft im Wettbewerb ➔ Kooperationen und Fusionen verändern die Stromlandschaft (06.10.2004)

Doch trotz all dieser Konzentrationsprozesse gibt es in Deutschland im Jahr 2003 noch ca. 1.000 Unternehmen die im öffentlichen Stromnetz tätig sind.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die fünf größten Stromversorger nach Stromabgabe an End-verbraucher.

Die fünf größten deutschen Stromversorger 2003

* einschließlich konsolidierter Tochterunternehmen
Tabelle 1: Die fünf größten deutschen Stromversorger 2003

Quelle: Unternehmensangaben, Verband der Elektrizitätswirtschaft (VDEW),Berlin

Es ist deutlich zu erkennen, dass auch hier die vier Verbundunternehmen eine sehr starke Stel-lung am Markt einnehmen.

Die Situation auf dem Gasmarkt54 sieht ähnlich aus. Ende 2003 gibt es ca. 750 Gasversor-gungsunternehmen in Deutschland. Das Versorgungssystem ist ebenfalls dreistufig gegliedert und besteht aus fünf importierenden Ferngasunternehmen, ca. 30 Regionalen Gasversor-gungsunternehmen und ca. 700 lokalen Endverteilern, die das Gas zum Endkunden bringen. Allerdings ist hier eine klare Abgrenzung der drei Stufen nicht so exakt möglich wie im Strommarkt. So beliefern Ferngasunternehmen neben den regionalen Weiterverteilern auch örtliche Gasversorger und den Endkunden.

Die Netze, die von den vier Ferngasgesellschaften BEB, Thyssengas, VNG und Ruhrgas be-trieben werden, entsprechen ziemlich klar den ehemaligen Demarkationsgebieten. Selten kommt es zu Überschneidungen. Das Netz der Wingas als fünftem Unternehmen wird erst seit Anfang der 90er Jahre aufgebaut und hauptsächlich als Konkurrenz zu Ruhrgas verstanden. Das Wingas – Netz verläuft häufig parallel zu den Netzen der anderen Betreiber.

Eine erhebliche Veränderung im Gasmarkt – Gefüge stellte die Übernahme von Ruhrgas durch E.ON Anfang 2003 dar. Damit hatte E.ON auf dem Strom- und dem Gasmarkt eine bedeutende Rolle eingenommen.

Das Auftreten neuer Anbieter auf dem Gasmarkt hatte nur geringe Bedeutung. Ab 2000 traten hauptsächlich US – amerikanische Tochterunternehmen auf den deutschen Markt, doch das letzte dieser Unternehmen verabschiedete sich bereits 2002 wieder. Die Gründe hierfür kön-nen in Problemen der Muttergesellschaften oder den Besonderheiten des deutschen Marktes gelegen haben.

Abschließend kann man sagen, dass sich auch die Struktur und der Konzentrationsgrad auf dem Gasmarkt ähnlich entwickelte, wie auf dem Strommarkt. Zum Teil sind es sogar die glei-chen Unternehmen, die eine beherrschende Stellung einnehmen.

[...]


1 Vgl. www.udo-leuschner.de - Energie – Chronik - August 1999 und September 1999 (21.04.2005)

2 Vgl. www.energiewirtschaft.tu-berlin.de/veranstaltung/files/ref_hb+jf.pdf#search='Die%20Kernpunkte%20der%20Binnenmarktrichtlinie (30.01.05); EU-Binnenmarktrichtlinie Elektrizität

3 Vgl. www.udo-leuschner.de - Energie – Chronik - Juni 1996 (30.01.05), EU – Staaten einigen sich auf Richtlinie zum europäischen Strom – Binnenmarkt

4 Der Text dieser und aller anderen Richtlinien kann u.a. auf ´www.europa.eu.int - de - Energie - Binnen-markt Bereich Energie - Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und - Gemeinsame Vor-schriften für den Erdgasbinnenmarkt´ nachgelesen werden.

5 Vgl. Artikel 14 Abs. 3 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 96/92/EG

6 Third Party Access; Zugang auf Vertragsbasis

7 Vgl. Artikel 17 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 96/92/EG

8 Single Byer

9 Vgl. Artikel 18 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 96/92/EG

10 Vgl. www.e-control.at; Begriffsdefinition Regelzone (05.10.2004)

11 Vgl. Artikel 20 Abs. 3 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 96/92/EG

12 Vgl. Artikel 22 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 96/92/EG

13 Vgl. Artikel 19 Abs. 1 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 96/92/EG

14 Vgl. Artikel 19 Abs. 2 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 96/92/EG

15 Vgl. Artikel 19 Abs. 2 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 96/92/EG

16 Vgl. Artikel 25 Abs. 1 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 96/92/EG

17 Vgl. www.politikberatung.or.at - Studien -)Privatisierung und Liberalisierung öffentlicher Dienstleistungen in der EU, Teil 10: Gas (10.10.2004)

18 Vgl. www.energiewirtschaft.tu- berlin.de/veranstaltung/files/ref_ct+lg.pdf#search='Die%20Kernpunkte%20der%20Binnenmarktrichtlinie (30.0105), Die EU-Binnenmarktrichtlinie Gas und ihre Umsetzung in deutsches Recht

19 Vgl. Artikel 13 Z 3 Erdgasbinnenmarktrichtlinie 98/30/EG

20 Vgl. Artikel 15 Z 1 Erdgasbinnenmarktrichtlinie 98/30/EG

21 Vgl. Artikel 16 Z 1 Erdgasbinnenmarktrichtlinie 98/30/EG

22 Vgl. Richtlinie 98/30/EG des Europäische Parlamentes und des Rates vom 22.06.1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt

23 Vgl. Artikel 18 Z 2 Erdgasbinnenmarktrichtlinie 98/30/EG

24 Vgl. Artikel 18 Z 3 Erdgasbinnenmarktrichtlinie 98/30/EG

25 Vgl. Artikel 18 Z 4 Erdgasbinnenmarktrichtlinie 98/30/EG

26 Vgl. Artikel 18 Z 6 erster Gedankenstrich Erdgasbinnenmarktrichtlinie 98/30/EG

27 Vgl. Artikel 18 Z 5 Erdgasbinnenmarktrichtlinie 98/30/EG

28 Vgl. Artikel 18 Z 6 zweiter Gedankenstrich Erdgasbinnenmarktrichtlinie 98/30/EG

29 Vgl. www.energieverbraucher.de (05.10.2004), Seite 700 Beschleunigungsrichtlinie

30 Vgl. Art. 21 Abs. 1 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2003/54/EG

31 Vgl. Art. 23 Erdgasbinnenmarktrichtlinie 2003/55/EG

32 Vgl. Art. 23 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2003/54/EG und Artikel 25 Erdgasbinnenmarktrichtlinie 2003/55/EG

33 Vgl. Art. 15 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2003/54/EG und Art. 13 Erdgasbinnenmarktrichtlinie 2003/55/EG

34 Vgl. Art. 30 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2003/54/EG und Art. 33 Erdgasbinnenmarktrichtlinie 2003/55/EG

35 Vgl. Art. 15,letzter Satz Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2003/54/EG und Art. 13, letzter Satz Erdgasbin-nenmarktrichtlinie 2003/55/EG

36 Vgl. www.politikberatung.or.at ➔ Studien ➔ Privatisierung und Liberalisierung öffentlicher Dienstleistungen in der EU, Teil6: Strom (10.10.2004) und www.eva.wsr.ac.at (20.10.2004) Der liberalisierte europäische Ener-giemarkt: Stand in den EU - Ländern

37 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung, BGBL I 1998, 730; auch Energiewirtschaftsgesetz genannt, daher EnWG; Der Gesetzestext kann u.a. auf ´www.bundesregierung.de ➔ Gesetze ➔ E ➔ EnWG´ nachgelesen werden.

38 Vgl. § 6 Absatz 1 Satz 1 EnWG

39 Vgl. § 2 Absatz 4 EnWG

40 Vgl. §§ 6,7 EnWG

41 Vgl. §§ 5, 6, 6a EnWG

42 Vgl. §§ 7, 8 EnWG

43 Vgl. §§ 9, 9a EnWG

44 Vgl. www.fh-bielefeld.de/filemanager/download/868/EER_KAP_5.pdf (08.12.04) Energiewirtschaft und Energiepolitik (EER)

45 Siehe www.fh-bielefeld.de/filemanager/download/868/EER_KAP_5.pdf (08.12.04) Energiewirtschaft und Energiepolitik (EER), Seite 158

46 Vgl. www.udo-leuschner.de ➔ Energie ➔ Wissen ➔ Vom Monopol zum Wettbewerb (06.10.2004)

47 Vgl. www.udo-leuschner.de ➔ Energie - Wissen ➔ Vom Monopol zum Wettbewerb ➔ Am Anfang waren die Stadtwerke (06.10.2004)

48 ebenda. Das Energiewirtschaftsgesetz von 1935

49 Vgl. www.twachtmann-online.de/facharbeit.htm (24.11.2004)

50 Vgl. www.enertel.de/main/pdf/Vergleich%20altes%20und%20neues%20Energiewirtschaftsrecht.doc (24.11.2004)

51 Vgl. www.udo-leuschner.de ➔ Energie – Wissen ➔ Vom Monopol zum Wettbewerb ➔ Die Strom-Landschaft beim Inkrafttreten der Liberalisierung 1998 und www.udo-leuschner.de ➔ Energie-Wissen ➔ Stromwirtschaft im Wettbewerb ➔ Kooperationen und Fusionen verändern die Stromlandschaft (06.10.2004)

52 Vgl. www.privatisierung.info/_343.html HEW im Griff europäischer Strom-Multis (03.11.2004)

53 Vgl. www.udo-leuschner.de ➔ Energie - Chronik ➔ Dezember 2001(06.10.2004) Liberalisierung verstärkt Konzentration auf dem deutschen Strommarkt

54 Vgl. www.bmwa.bund.de - Technologie und Energie - Energiepolitik - Liberalisierung; Bericht des Bun-desministeriums für Wirtschaft und Arbeit an den Deutschen Bundestag über die energiewirtschaftlichen und wettbewerblichen Wirkungen der Verbändevereinbarungen (10.10.2004) und www.politikberatung.or.at - Stu-dien - Privatisierung und Liberalisierung öffentlicher Dienstleistungen in der EU – 15, Teil 10: Gas (10.10.2004)

Ende der Leseprobe aus 98 Seiten

Details

Titel
Neue Dienstleistungen für kommunale Energieversorgungsunternehmen im liberalisierten Energiemarkt
Hochschule
Hochschule Wismar
Note
1,8
Autor
Jahr
2005
Seiten
98
Katalognummer
V138363
ISBN (eBook)
9783640466863
ISBN (Buch)
9783640466764
Dateigröße
1012 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Neue, Dienstleistungen, Energieversorgungsunternehmen, Energiemarkt
Arbeit zitieren
Uwe Nienaber (Autor:in), 2005, Neue Dienstleistungen für kommunale Energieversorgungsunternehmen im liberalisierten Energiemarkt, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/138363

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