Finanzmarktstabilisierungsgesetz. Überschuldung als Insolvenzeröffnungsgrund. Insolvenzrechtlich und betriebswirtschaftlich betrachtet


Masterarbeit, 2009

84 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung und Problemstellung

2. Insolvenzeröffnungsgründe

3. Überschuldungsbegriff
3.1. Allgemeine Begriffsdefinition
3.2. Abgrenzung zur Zahlungsunfähigkeit
3.3. Abgrenzung zu ,,drohender" Zahlungsunfähigkeit
3.4. Überschuldungsbegriff nach Konkursordnung (KO)
3.5. Überschuldungsbegriff nach § 19 InsO vor dem 01.11.2008
3.6. Überschuldungsbegriff nach § 19 neue befristete Fassung

4. Feststellung der Überschuldung
4.1. Einstufige Messvorschrift
4.2. Ältere zweistufige Methode
4.3. Anwendung der ,,modifizierten zweistufigen Überschuldungsprüfung"
4.3.1. Überschuldungsstatus und Fortführungsprognose
4.3.2. Zeitpunkt der Überschuldungsprüfung
4.3.3. Bestätigung der modifizierten zweistufigen Methode - Urteil des BGH vom 13.07.1992
4.4. Zweistufige Methode i. S. v. § 19 InsO - Rechtslage bis 31.10.2008 und ab 01.01.2011
4.5. Anwendung der dreistufigen Überschuldungsprüfung

5. Überschuldungsstatus
5.1. Bewertung der Aktivposten der Überschuldungsbilanz
5.1.1. Ausstehende Einlagen
5.1.2. Aufwendungen für die Gründung, Kapitalbeschaffung, Ingang-setzung und
Erweiterung
5.1.3. Firmenwert
5.1.4. Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände
5.1.5. Grundstücke und Gebäude
5.1.6. Mobile Sachanlagen
5.1.7. Finanzanlagen
5.1.8. Ansprüche gegen Geschäftsführer und Gesellschafter
5.1.9. Umlaufvermögen
5.1.10. Forderungen aus Lieferung und Leistung
5.1.11. Ansprüche aus Insolvenzverschleppungshaftung
5.1.12. Forderungen aus schwebenden Geschäften
5.1.13. Sonstige Schadensersatzforderungen
5.1.14. Patronatserklärungen
5.1.15. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
5.2. Bewertung der Passivposten der Überschuldungsbilanz
5.2.1. Eigenkapital
5.2.2. Sonderposten mit Rücklagen und Sonderabschreibungen
5.2.3. Rückstellungen
5.2.3.1. Pensionsrückstellungen
5.2.3.2. Sonstige Rückstellungen
5.2.4. Einlagen des stillen Gesellschafters
5.2.5. Annuitäten- und Aufwendungsdarlehen
5.2.6. Ansprüche auf Rückgewähr kapitalersetzender Gesellschafterleistungen
5.2.7. Genussrechte
5.2.8. Konzernmäßige Konzernausgleichspflichten
5.2.9. Gewinnabhängige Verbindlichkeiten
5.2.10. Interessenausgleich, Sozialplanansprüche und Nachteilsausgleich nach §§ 111, 112, 113 BetrVG, 123 Abs. 2 InsO
5.2.11. Schwebende Geschäfte
5.2.12. Passive Rechnungsabgrenzungsposten
5.2.13. Sonstige Verbindlichkeiten

6. Fortführungsprognose
6.1. Fortführungswille
6.2. Wirtschaftliche Überlebenschancen und Prognosemethoden
6.2.1. Finanzplan
6.2.2. Tragfähiges Unternehmenskonzept
6.3. Prognosezeitraum
6.4. Beweislast

7. Ursachen und (Früh-)Indikatoren für eine Krise und nahende
Überschuldung
7.1. Krisenanzeichen und Krisenverlauf
7.2. Exogene und endogene Ursachen
7.3. Krisenfrüherkennung durch das Kreditinstitut
7.4. Krisenfrüherkennung durch das schuldnerische Unternehmen
7.5. (Früh-)Indikatoren
7.5.1. Äußere Indikatoren
7.5.2. Innere Indikatoren

8. Maßnahmen zur Beseitigung der Überschuldung
8.1. Überbrückungsdarlehen/ Neukredite
8.2. Unternehmensneustrukturierung
8.2.1. Verschmelzung
8.2.2. Spaltung
8.2.2.1. Aufspaltung
8.2.2.2. Abspaltung
8.2.3. Ausgliederung
8.3. Forderungsverzicht
8.4. Rangrücktrittserklärung
8.5. Kapitalveränderungsmaßnahmen
8.5.1. Kapitalerhöhung
8.5.1.1. Kapitalerhöhung aus Fremdmitteln am Beispiel der Aktiengesellschaft
8.5.1.2. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftermitteln bei der Aktiengesellschaft
8.5.1.3. Eigenkapitalersetzende Darlehen
8.5.1.4. Debt-Equity-Swap
8.5.1.5. Private Equity
8.5.2. Kapitalherabsetzung

9. Verhaltensgrundsätze für Organe von Gesellschaften

10. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Verzeichnis der wesentlichen Gesetzesentwürfe und Gesetzesanträge

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung und Problemstellung

Im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarkts (Finanzmarktstabilisierungsgesetz) vom 17.10.2008 hat die Bundesregierung unterschiedliche Instrumentarien entwickelt, um eine schnelle Stabilisierung auf dem konjunkturell labilen und misstrauisch beäugten Finanzmarkt voranzutreiben. Ein Lösungsansatz findet sich seit dem 01.11.2008 in der befristeten Änderung des § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) wieder. Danach liegt die insolvenzrechtliche Überschuldung vor, wenn eine rechnerische Überschuldung nach dem Ansatz von Liquidationswerten ermittelt worden ist.1 Nach der ab dem 01.01.2011 wieder in Kraft tretenden ,,alten" Regelung sind hingegen je nach Fortführungsprognose entweder Fortführungs-oder Liquidationswerte zugrunde zu legen.2 Hintergrund dieses Lösungsansatzes ist die Annahme des Bundesministeriums der Justiz, dass die gegenwärtige Finanzkrise zu erheblichen Wertverlusten führt, die bei Unternehmen zu einer bilanziellen Überschuldung führen können. Erfolgt kein Ausgleich dieser Verluste, so wären die Geschäftsführer nach § 19 Abs. 2 InsO a. F. verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt dieser rechnerischen Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies galt auch dann, wenn für das Unternehmen an sich eine positive Fortführungsprognose gestellt werden konnte und der Turnaround sich bereits in wenigen Monaten abzeichnete. Für diese Unternehmen entfällt jetzt die sofortige Insolvenzantragspflicht.3

Gegenstand der vorliegenden Masterarbeit ist vor allem die umfassende rechtswissenschaftliche Darstellung des Überschuldungsbegriffs auch unter Berücksichtigung der befristeten Gesetzesänderung des § 19 Abs. 2 InsO und die Auseinandersetzung mit Anwendungs- und Auslegungsproblemen, sowie deren Auswirkung auf die Finanzmärkte.

In der Literatur wird der ,,vorübergehende"4 Begriff der Überschuldung sowohl auf rechtswissenschaftlicher wie auch wirtschaftswissenschaftlicher Seite als eher zweifelhaftes Instrument zur Krisenbewältigung bzw. Stabilisierung der Märkte angesehen. Offen wird hier gar von einem ,,instabilen Überschuldungsbegriff"5 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes gesprochen. Die Bundesregierung selbst beschreibt die gegenwärtige Rechtslage als ,,ökonomisch völlig unbefriedigend"6. Ein Grund für diesen allseits ungenügend, wenn gleich zielverfehlt empfundenen Lösungsansatz spiegelt sich unmittelbar in der statistischen Wirklichkeit der Insolvenzstatistik des Statistischen Bundesamtes wider. So war der

Eröffnungsgrund der Überschuldung in 276.785 eröffneten Unternehmensinsolvenzverfahren in den Jahren 2000 bis 2007 lediglich in 6.006 Fällen gegeben.7 Die Auswirkung der Gesetzesänderung würde somit nur in ca. 2 bis 3% aller eröffneten Insolvenzverfahren zum Tragen kommen. Denn nicht die Überschuldung ist das gängige Problem der Unternehmen, sondern die zumeist vorverlagerte ,,drohende" Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO bzw. die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO. Die Kausalität liegt bei Betrachtung des typischen Phasenverlaufs (sog. ,,Dominoeffekt"8) der Unternehmenskrise auf der Hand. Eine unbeachtete strategische Krise birgt die Gefahr, dass sich die Ertrags-und Finanzsituation des Unternehmens insoweit verschlechtert, als dass diese zu einer operativen Krise führen kann. Werden keine schnellen Maßnahmen getroffen, gerät das Unternehmen unmittelbar in die Liquiditätskrise. Sodann stellt sich bei dem Organ des Unternehmens die Frage nach der Insolvenzantragspflicht, obwohl das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt zumeist noch über ein umfangreiches Anlage- und Umlaufvermögen verfügt. Diese Vermögenswerte sind jedoch in den meisten Fällen nicht kurzfristig liquidierbar oder werden vielmehr zur Fortsetzung der Produktion unentbehrlich benötigt. Die Aktiva deckt folglich die Passiva der Bilanz zwar ab, allerdings können die Zahlungspflichten, zumeist fixe Kosten, wie Löhne- und Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge und Mieten nicht mehr im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit beglichen werden. Ausnahme hierzu bilden lediglich Unternehmen mit starkem Fremdkapitalanteil.

Im zweiten und dritten Abschnitt dieser Masterarbeit werden die Insolvenzeröffnungsgründe im Allgemeinen vorgestellt und voneinander abgegrenzt. Damit einhergehend wird der Schwerpunkt auf den Überschuldungsbegriff und dessen Novellierungen im Gesetzt gelegt.

In dem darauf folgenden vierten Abschnitt werden die einzelnen Methoden zur Feststellung der Überschuldung vorgestellt. Dabei wird vor allem die Rückkehr des bereits aus der Konkursordnung angewandten modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegriffs in seinen rechtsdogmatischen Einzelheiten dargestellt und bewertet. Große Bedeutung wird hier den Stellungnahmen der Literatur und Rechtsprechung beigemessen sowie deren kritischer Erörterung.

Den Hauptbestandteil bildet im fünften Abschnitt die Darstellung der Überschuldungsbilanz. Hier werden im Einzelnen Bewertungsfragen zu den Aktiv-und Passivposten in der Überschuldungsbilanz aufgegriffen und deren Ansatz im Überschuldungsstatus diskutiert. Zusätzlich wird ein Überblick über die betriebswirtschaftlichen und handelsrechtlichen Einflüsse sowie die dort spezifische bilanzpolitische Praxis gegeben. Auch werden die Auswirkungen auf die Überschuldungsbilanz bei Annahme einer positiven bzw. negativen Fortführungsprognose skizziert.

Im siebten und achten Abschnitt werden die Ursachen bzw. die Frühwarnzeichen für eine Krise und nahende Überschuldung identifiziert, um diesen sodann die möglichen Gegenmaßnahmen zur Beseitigung der Überschuldung entgegenzusetzen. Dabei spielen insbesondere die Organe von Gesellschaften eine wesentliche Rolle, da diese sogar gesetzlich verpflichtet sein können, Frühwarnsysteme im Unternehmen zu implizieren, geeignete Gegenmaßnahmen zu treffen und im Falle des Misslingens der Sanierungshandlung rechtzeitig den Insolvenzantragspflichten nachzukommen. Diese zum Teil auch strafrechtlich relevante Herangehensweise wird in Abschnitt neun erläutert.

In den letzen beiden Abschnitten wird ein kurzer Ausblick zu den anfangs erwähnten Gesetzesänderungen gegeben. Ferner werden die Ergebnisse zu den einzelnen Abschnitten zusammengefasst und erörtert.

Sonstige Ausgestaltungen und Auseinandersetzungen mit weiteren Aspekten des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes werden in dieser Arbeit nicht behandelt.

2. Insolvenzeröffnungsgründe

Zur Rechtfertigung des Insolvenztatbestands muss ein Eröffnungsgrund vorliegen. Ein solcher Eröffnungsgrund ist die Voraussetzung, unter denen ein Eröffnungsantrag begründet ist und zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 27 ff. InsO) führt.9 Nur bei Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ist es gerechtfertigt, dass die Gläubigerinteressen abweichend von dem die Einzelzwangsvollstreckung beherrschenden Prioritätsprinzip (§ 804 Abs. 3 ZPO) behandelt werden. Das Gesetz unterscheidet mit der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 InsO: ,,allgemeiner Insolvenzgrund"), mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und zusätzlich bei juristischen Personen mit der Überschuldung (§ 19 InsO) drei Arten von Eröffnungsgründen.

3. Überschuldungsbegriff

Nachfolgend wird ein kurzer Überblick über die begriffliche Bedeutung der Überschuldung im Gesetzeswortlaut und in der Literatur gegeben, bevor in den weiteren Kapiteln eine umfassende Darstellung erfolgt.

3.1. Allgemeine Begriffsdefinition

Der Begriff der Überschuldung war vor der Einführung der Insolvenzordnung nicht in ihren Vorläufern KO oder GesO definiert. Nach § 92 Abs. 2 Satz 2 AktG a.F., § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG a.F. lag Überschuldung vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die Schulden nicht mehr deckt.10 In der InsO wurde dieser Wortlaut aufgegriffen. Überschuldung liegt danach vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO). Allgemein ist hierunter die rechnerische Überschuldung zu verstehen.11 Dabei werden diejenigen Werte angesetzt, die für den Fall einer zum Stichtagszeitpunkt vorzunehmenden, ohne Zwang durchgeführten Liquidation auf dem freien Markt erzielbar wären.12

Von der rechnerischen Überschuldung ist die rechtliche Überschuldung abzugrenzen, denn erst durch die rechtliche Überschuldung wird ein Insolvenztatbestand ausgelöst. Rechtliche Überschuldung ist sodann gegeben, wenn die rechnerische Überschuldung nicht durch das prognostische Element (Fortführungsprognose) eine Korrektur der Liquidationswerte erfährt.13

Die Überschuldung ist neben der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenztatbestand, der jedoch nur bei juristischen Personen bzw. bei Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 19 Abs. 1 und 3 InsO), einen Insolvenzeröffnungsgrund darstellt. Nicht rechtsfähige Vereine stehen dabei den juristischen Personen gleich (§ 11 Abs. 1 InsO).14 Weiterhin kann die Überschuldung ein Insolvenzeröffnungsgrund beim Nachlass oder beim Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (§§ 320, 332 Abs. 1, § 333 InsO) sein.

3.2. Abgrenzung zur Zahlungsunfähigkeit

Der allgemeine Insolvenzeröffnungsgrund ist stets die Zahlungsunfähigkeit. ,,Allgemein" bedeutet hierbei, dass im Gegensatz zu der Überschuldung die Zahlungsunfähigkeit für alle Rechtsträger und Vermögensmassen gilt.15 Zahlungsunfähig ist der Insolvenzschuldner nach dem Gesetzeswortlaut dann, wenn er nicht in der Lage ist, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). ,,Fällige Zahlungspflichten" i. S. d. § 17 InsO bedeuten, dass die Forderungen nicht nur fällig gem. § 271 BGB sind, sondern auch frei von Einreden und Einwendungen, sprich rechtlich durchsetzbar sind.16 Werden Zahlungen eingestellt, wird die Zahlungsunfähigkeit in der Regel vermutet (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Von der Zahlungsunfähigkeit sind die bloße Zahlungsstockung und ganz geringfügige Liquiditätslücken abzugrenzen.17

Die bloße Zahlungsstockung unterscheidet sich von der Zahlungsunfähigkeit durch ihre vorübergehende Natur, d. h. wenn beispielsweise Zahlungseingänge nicht pünktlich zu verzeichnen sind und der Schuldner seinen Zahlungspflichten lediglich verzögert aber uneingeschränkt innerhalb von drei Wochen nachkommt.18 Aus diesem Grunde vertritt der BGH übereinstimmend mit der h.M. in betriebswirtschaftlicher und rechtswissenschaftlicher Literatur, dass die bloße Zahlungsstockung den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllt.19

Nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 24.05.2005 liegt die Zahlungsunfähigkeit regelmäßig dann vor, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Schuldner 10% oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten länger als drei Wochen nicht erfüllen kann, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist. Beträgt die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke weniger als 10% liegt Zahlungsunfähigkeit nur vor, wenn bereits absehbar ist, dass die Lücke demnächst mehr als 10% erreichen wird.20

Zur Ermittlung des Umfangs der Liquiditätslücke und somit der Feststellung, ob eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wird eine Liquiditätsbilanz zu einem Bilanzstichtag erstellt, bei der Aktiva und Passiva eines Unternehmens, gesondert nach Fälligkeiten, gegenübergestellt werden. Unter die Aktiva fallen u. a. die unmittelbar verfügbaren Zahlungsmittel wie Bankguthaben, Kassenbestände, Schecks und die innerhalb der folgenden 20 Tage verfügbaren Aktiva, insbesondere Wechsel, fällige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie die sonstigen Aktiva mit Verfügbarkeit ab einem Zeitraum nach 21 Tagen. Die Aktiva-Positionen werden den unmittelbar fälligen Passiva, wie fälligen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, den innerhalb der folgenden 20 Tage fälligen Verbindlichkeiten, als auch den Passiva mit Fälligkeit nach 21 Tagen gegenübergestellt.21

Neben der Erstellung eines Liquiditätsplans kann die Erstellung eines Finanzplans erforderlich sein, dem jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.22 Der Finanzplan stellt die fälligen Zahlungsverpflichtungen den zu den verschiedenen Zeitpunkten im Zeitablauf verfügbaren Zahlungsmittel gegenüber. Wird hierbei auf die Feststellung der aktuellen Zeitpunktliquidität eines Tages abgestellt, so spricht man von einem Finanzstatus. Der Finanzstatus dient gleichzeitig auch als Instrument zur Liquiditätssteuerung, das vor allem am Ende eines jeden Tages für Kontrollzwecke eingesetzt werden kann.23

3.3. Abgrenzung zu ,, drohender " Zahlungsunfähigkeit

Die ,,drohende" Zahlungsunfähigkeit ist zusätzlicher Eröffnungsgrund bei Eigenanträgen (§§ 18, 320 S. 2, § 333 Abs. 2 S. 3 InsO) und wurde erstmals durch die InsO in das deutsche Recht eingeführt. Hier ist es ausreichend, wenn der Schuldner ,,voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen" (§ 18 Abs. 1 und 2 InsO). Im Gegensatz zur Zahlungsunfähigkeit wird vorliegend auf die zukünftige Liquiditätssituation abgestellt. Der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit eröffnet im Hinblick auf den Zeithorizont mehr Gestaltungsspielraum für Sanierungsmaßnahmen, z.B. im Rahmen eines Insolvenzplans oder einer angestrebten Eigenverwaltung.24 Für die Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit erfolgt eine zukunftsgerichtete Prognose, in der sowohl die fälligen sowie künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten als auch die drohenden zukünftigen Verbindlichkeiten den voraussichtlich kommenden liquiden Mitteln gegenübergestellt werden.25 Der Prognosezeitraum wurde gesetzlich nicht definiert. Nach h.M. ist ein Zeitraum von maximal 2 bis 3 Jahren geeignet.26 Anhand dieser Liquiditätsprognose kann das Gericht bzw. der gerichtlich bestellte Gutachter (§ 5 Abs. 1 InsO) die Wahrscheinlichkeit für die zukünftige Zahlungsunfähigkeit feststellen.

3.4. Überschuldungsbegriff nach Konkursordnung (KO)

In der KO war der Überschuldungsbegriff nicht originär definiert. Die Überschuldung war an unterschiedlichen Stellen in den §§ 207 Abs. 1 KO (Konkurs der Aktiengesellschaft), 209 Abs. 1 Satz 2 KO (Konkurs der Personengesellschaft), 213 KO (Juristische Personen, nicht rechtsfähiger Verein) sowie in den Spezialvorschriften der § 2 Abs. 1 Satz 3 VglO; § 1 Abs. 1, Satz 1 und 2 GesO sowie § 63 Abs. 1 GmbHG a.F. geregelt.27 Die Überschuldung nach § 207 Abs. 1 KO i. V. m. § 92 Abs. 2 Satz 2 AktG lag danach vor, wenn das Vermögen nicht mehr die Schulden deckte.28 Somit war lediglich festgelegt, dass die Antragspflicht erfüllende Tatbestände vorlagen, wenn die Haftungsbeschränkungen bestimmter Gesellschaften von einem die Verbindlichkeiten deckenden Vermögen abhängig gemacht wurden (sog. ,,Schuldendeckungspotential").29 Mit welcher Methode das Schuldendeckungspotential im Sinne der gläubigerschützenden Insolvenzauslösungstatbestände berechnet werden sollte, blieb fraglich.30

Das Ausmaß der zu dieser Frage vertretenen Meinungen reichte von der Feststellung einer rein rechnerischen Überschuldung durch Ansatz von Liquidationswerten31 bis hin zur sog. ,,modifizierten zweistufigen Methode" der Überschuldungsfeststellung32. Schließlich wurde letzterer Methode der Vorzug gegeben.33

3.5. Überschuldungsbegriff nach § 19 InsO vor dem 01.11.2008

Mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung zum 01.01.1999 hat der Gesetzgeber die in der Konkursordnung angewandte zweistufige modifizierte Überschuldungsprüfung in § 19 Abs. 2 InsO a.F. abgelehnt und den Überschuldungsbegriff einer Legaldefinition unterworfen. Zwar geht auch § 19 InsO Abs. 2 a.F. von einem zweistufigen Überschuldungsbegriff aus, allerdings führt die positive Fortführungsprognose nach dem Gesetzeswortlaut lediglich dazu, dass bei der Erstellung der Überschuldungsbilanz ein anderer Bewertungsmaßstab heranzuziehen ist. Eine Gesellschaft kann somit je nach ihren Zukunftsperspektiven nach Liquidationsgesichtspunkten rechnerisch, nach Fortführungsgesichtspunkten jedoch nicht rechnerisch überschuldet sein.34 Damit hat sich der Gesetzgeber der Empfehlung des Rechtsausschusses angeschlossen, der anregte: ,,Wenn eine positive Prognose stets zu einer Verneinung der Überschuldung führen würde, könnte eine Gesellschaft trotz fehlender persönlicher Haftung weiter wirtschaften, ohne dass ein die Schulden deckendes Kapital zur Verfügung steht. Dies würde sich erheblich zum Nachteil der Gläubiger auswirken, wenn sich die Prognose - wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall35 - als falsch erweist.".36 Diese Empfehlung stellte einerseits nicht nur die mangelhaft empfundene Prüfung der Überschuldung mittels Fortführungsprognose in Frage, sondern nahm andererseits eines der wesentlichen Ziele des Insolvenzrechts auf, in dem der Gläubigerschutz erstmalig hinreichend fokussiert wurde.37

Somit lautete der zum 01.01.1999 eingeführte § 19 Abs. 2 InsO a. F. wie folgt: ,, Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. "

3.6. Überschuldungsbegriff nach § 19 neue befristete Fassung

Der durch Art. 5 FMStG neugefasste § 19 Abs. 2 InsO hat die modifizierte zweistufige Methode der Überschuldungsfeststellung wieder eingeführt. Der Wortlaut des neuen § 19 Abs. 2 InsO lautet wie folgt:

,, Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. ' 38

Infolge der Änderungsempfehlung des Rechtsausschusses ist diese Neufassung des § 19 Abs. 2 InsO bis zum 31.12.2010 befristet.39 Ab dem 01.01.2011 gilt nach Art. 6 Abs. 3 FMStG wieder die ursprüngliche Fassung des § 19 Abs. 2 InsO vor seiner Änderung durch das FMStG.

4. Feststellung der Überschuldung

Die Feststellung der Überschuldung führte in der Vergangenheit mangels einheitlicher Richtlinien zur Bestimmung der Messgrößen zu unterschiedlichen Vorgehensweisen und individuellen Interpretationsansätzen. So war bis 1986 die Überschuldungsmessung unter Heranziehung der Handelsbilanz weitgehend verbreitet.40 Die Handelsbilanz verlor jedoch durch die Novellierung des § 64 Abs. 1 GmbHG an Bedeutung, als nunmehr das Augenmerk auf die Jahres- und Zwischenbilanz gelegt wurde.41 Die insolvenzrechtliche Überschuldung ist nach heutiger Auffassung nicht identisch mit der bilanziellen Überschuldung, die nach den §§ 247 HGB festzustellen ist.42 Bis zur Entwicklung einer einheitlich anerkannten Messmethodik, die endgültig Transparenz über die Bewertung von Vermögen und Schulden bringen sollte, sind vielfältige Vorschläge ausgearbeitet worden. Nachfolgend wird ein Überblick über die verschiedenen Lösungsvorschläge zur Messung der Überschuldung gegeben.

4.1. Einstufige Messvorschrift

Die einstufige Messvorschrift unterstellt, dass das Vermögen ein von der geplanten Strategie des Unternehmens abhängiges Konzept ist. Als mögliche Strategien kommen die Liquidationsstrategie oder die Fortführungsstrategie in Betracht.43

Folgt man der Liquidationsstrategie, so wird die Vermögensmasse unter Ansatz des Zerschlagungswertes, d.h. des Wertes, der unter normalen Bedingungen auf dem Markt für die einzelnen Vermögensgegenstände zu erzielen wäre, bewertet. Unterschreitet die errechnete Vermögensmasse die bestehenden Verbindlichkeiten, liegt Vermögensinsuffizienz oder ,,rechnerische Überschuldung" vor.44

[...]


1 Für eine Bejahung der insolvenzrechtlichen Überschuldung muss neben die rechnerische Überschuldung nach Liquidationswerten aber noch eine negative Fortführungsprognose treten. S. zur Änderung des Überschuldungsbegriffs durch das FMStG etwa Bitter ZInsO 2008, 1097; Hölze ZIP 2008, 2003 ff.; Holzer ZIP 2008, 2108 ff.

2 Schmolke § 30 Rn. 80.

3 Siehe BMJ Pressemittelung v. 13.10.2008: Insolvenzänderung sichert sanierungsfähige Unternehmen.

4 So titelt Möhlmann-Mahlau/Schmitt, NZI 2009, 19 ff.

5 So titelt Thonfeld, NZI 2009, 15 f.

6 Vgl. Ahrendt/Plischkaner, NJW 2009, 964; Gesetzesentwurf vom 14.10.2008 BT-Drucks. 16/10600.

7 Statistisches Bundesamt, Wiesbaden; vgl. Ahrendt/Plischkaner, NJW 2009, 965.

8 Vgl. http://www.gruenderleitfaden.de/management/krisenmanagement/krisenbewaeltigung.

9 Vgl. Kayser, Rn. 1.

10 Vgl. FK-InsO/Schmerbach, § 19 Rn. 6; siehe auch Wortlaut des § 98 Abs. 1 Nr. 2 GenG a.F.

11 Vgl. Gottwald/Uhlenbruck § 6 Rn. 14.

12 Vgl. Gottald/Uhlenbruck § 6 Rn. 14.

13 Vgl. Gottwald/ Uhenbruck § 6 Rn. 15.

14 Vgl. Wolf/Schlagheck, S. 1.

15 So Hmb-Komm/ Schröder, § 17 Rn. 2; BegrRegE BT-Drucks. 12/2443 S. 114.

16 Vgl. Hmb-Komm/ Schröder, § 17 Rn. 7.

17 Lt. BegrRegE BT-Drucks. 12/2443 S. 114.

18 Vgl. MünchKommInsO/ Eilenberger, § 17 Rn. 5.

19 Vgl. MünchKommInsO/ Eilenberger, § 17 Rn. 18

20 So BGH, Urt. vom 24.05.2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134; WM 2005, 1468; ZIP 2005, 1426; NZI 2005, 457; ZInsO 2005, 897; zuvor a. A. AG Köln, Beschluss vom 09.06.1999 - 73 IN 16/99, NZI 2000, 89, ZIP 1999, 1889.

21 Vgl. MünchKommInsO/ Eilenberger, § 17 Rn. 19 f.

22 Vgl. FK-InsO/ Schmerbach, § 17 Rn. 24; Uhlenbruck InsO, § 17 Rn 18; a. A. MünchKommInsO/ Eilenberger, § 17 Rn. 11.

23 Vgl. MünchKommInsO/ Eilenberger, § 17 Rn. 10 ff.

24 Vgl. Andres/ Leithaus InsO, § 18 Rn. 2.

25 Vgl. Andres/ Leithaus InsO, § 18 Rn. 4.

26 So Uhlenbruck/ Uhlenbruck, § 18 Rn. 3; so FK-InsO/ Schmerbach, § 18 Rn. 8a; a. M. MünchKommInsO/ Drukarczyk, § 18 Rn 44.

27 Vgl. Braun/ Bußhardt InsO, § 19 Rn. 1.

28 Vg. Kuhn/Uhlenbruck, KO, § 207 Rn. 7 f.

29 Vgl. MünchKommInsO/ Drukarczyk, § 19 Rn 51.

30 So MünchKommInsO/ Drukarczyk, § 19 Rn 14 ff.

31 Vgl. Hirte/Knof/Mock in UFO, Heft 1/2009, S. 60 f.

32 Siehe etwa Kuhn/Uhlenbruck, KO, § 102 Rn. 6d.

33 Vgl. BGHZ 119, 201, 214; ZIP 1992, 1382.

34 So Andres/ Leithaus, § 19 Rn. 5.

35 Verwiesen wird hier auf das Urteil des BGH vom 13.07.1992, siehe Ziffer 4.3.3. dieser Arbeit.

36 Vgl. Beschlussempfehlung des Rechsausschusses zu § 23 RegE-InsO, BT-Dr 12/7302, S. 157.

37 Vgl. Hirte/Knof/Mock in UFO, Heft 1/2009, S. 57.

38 Art. 5 Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz - FMStG) vom 17.10.2008, BGBl. I, 1982.

39 Vgl. BT-Drucks. 16/10651 vom 17.10.2008, S. 15 f.

40 Vgl. Wolf/Schlagheck, S. 8 f.

41 Vgl. MünchKommInsO/ Drukarczyk, § 19 Rn. 14.

42 So Schmidt/ Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, Rn. 5.110 f.

43 Vgl. MünchKommInsO/ Drukarczyk, § 19 Rn. 21.

44 Vgl. MünchKommInsO/ Drukarczyk, § 19 Rn. 22.

Ende der Leseprobe aus 84 Seiten

Details

Titel
Finanzmarktstabilisierungsgesetz. Überschuldung als Insolvenzeröffnungsgrund. Insolvenzrechtlich und betriebswirtschaftlich betrachtet
Hochschule
Fachhochschule Koblenz - Standort RheinAhrCampus Remagen
Note
2,0
Autor
Jahr
2009
Seiten
84
Katalognummer
V138475
ISBN (eBook)
9783640465439
ISBN (Buch)
9783640462490
Dateigröße
1039 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Insolvenzeröffnungsgrund, Insolvenzrechtlich
Arbeit zitieren
Jennifer von Gemünden (Autor:in), 2009, Finanzmarktstabilisierungsgesetz. Überschuldung als Insolvenzeröffnungsgrund. Insolvenzrechtlich und betriebswirtschaftlich betrachtet, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/138475

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Finanzmarktstabilisierungsgesetz. Überschuldung als Insolvenzeröffnungsgrund. Insolvenzrechtlich und betriebswirtschaftlich betrachtet



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden