Rechtliche Rahmenbedingungen beim Einsatz Neuer Medien in der Schule


Seminararbeit, 2006

37 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Jugendschutz
2.1 Kernpunkte
2.2 Sicherheit, Datenschutz, Jugendschutz, Internetanbindung
2.3 Studie "Jugendschutz und Filtertechnologien im Internet"

3 Urheberrecht
3.1 Grundlagen des Urheberrechts
3.2 Urheberrecht in der Informationsgesellschaft
3.3 Urheberrecht in der Schule
3.4 Urheberrecht für Lehrer
3.5 Urheberrecht für Schüler
3.6 Problematik des „neuen“ Urheberrechts

4 Persönlichkeitsrecht
4.1 Grundlagen des Persönlichkeitsrechts
4.2 Persönlichkeitsrecht in der Schule

5 Datenschutz
5.1 Allgemeiner Datenschutz
5.2 Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

6 Internet in der Schule einsetzen
6.1 Aufsicht und Verantwortlichkeit
6.2 Kontrolle von E-mail und WWW

7 Fazit zu rechtlichen Bedingungen

8 Ablauf und Reflexion der Seminarsitzung
8.1 Ziel der Stunde
8.2 Stundenplanung
8.3 Reflexion der Stunde

9 Literaturverzeichnis

10 Anhang

1 Einleitung

Warum sollte sich ein Lehrer mit rechtlichen Fragen beschäftigen, wenn er Neue Medien in der Schule einsetzen möchte? Diese Frage stellt sich zunächst, wenn man das Thema „Rechtliche Rahmenbedingungen beim Einsatz Neuer Medien

in der Schule“ hört. Es gibt mehrere Gründe, warum sich ein Lehrer mit Rechts-fragen beschäftigen sollte. Erst einmal muss der Lehrer wissen, was er selbst darf und was er nicht darf, wenn er z.B. Unterrichtsmaterial für seine Schüler zusam-menstellt. Dann muss er wissen, was seine Schüler über Rechtsgrundlagen lernen müssen, damit sie sich im schulischen und außerschulischen Bereich richtig verhalten können. Und dann muss ein Lehrer noch wissen, was er in der Schule seinen Schülern erlauben darf und was nicht und welche Schutzmaßnahmen er in diesem Zusammenhang ergreifen kann und ergreifen muss.

Welche rechtlichen Grundlagen muss ein Lehrer also haben, um diesen Aufgaben gerecht werden zu können, und über welche Rechtsgebiete muss er Bescheid wissen? Für die Schule besonders relevant sind der Jugendschutz (Kap. 2), das Urheberrecht (Kap. 3), das Persönlichkeitsrecht (Kap. 4) und der Datenschutz (Kap. 5). Auf diese vier Rechtsgebiete soll in dieser Arbeit eingegangen werden. Insbesondere soll dargestellt werden, inwieweit diese für die Schule relevant sind.

In Kapitel 6 soll anschließend der Ablauf der Seminarsitzung erläutert und dann eine Reflexion der Seminarsitzung durchgeführt werden.

2 Jugendschutz

2.1 Kernpunkte

Das Jugendschutzgesetz (JuSchuG) trat am 1. April 2003 in Kraft und lösten somit die bis dahin geltenden Gesetze zum „Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit“ (JöSchG) und das Gesetz zum „Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte“ (GjS) ab.

Es betrifft in seinen Kernpunkten folgende Bereiche:

- Aktivitäten, die Kinder und Jugendliche vornehmlich in ihrer Freizeit betreiben
- bußgeldbewehrte Sanktionen gegen Veranstalter, denen wirtschaftliche Interessen wichtiger sind
- Eltern, Lehrer, Erzieher setzt es Rahmen zur Orientierung
- Jugendmedienschutz
- Voraussetzungen und das Verfahren zur Indizierung von jugendgefährdenden Medieninhalten

Im schulischen Bereich muss auf einige dieser Regelungen Rücksicht genommen werden.

Bildträger dürfen nur an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, die das gekennzeichnete Alter haben. Darüber hinaus werden Verbote für schwer jugendgefährdende Medien, insbesondere die mit Gewaltdarstellungen, erweitert und verschärft. So sind auch nicht indizierte Trägermedien (z.B. Bücher, Videos, CD, CD-ROM, DVD), die den Krieg verherrlichen, die Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder Jugendliche in unnatürlicher, Geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, verboten.

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann neuerdings auch neue Medien indizieren und benötigt hierzu, im Gegensatz zu früher, keinen Antrag, um tätig werden zu dürfen.

Die Abgabe von Tabak an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren bleibt weiterhin verboten.

(vgl. http://www.bmfsfj.de/Kategorien/gesetze,did=5350.htm)

2.1.1 Ziele des JuSchuG

Das Ziel des Jugendschutzgesetzes besteht darin, Kindern eine ungestörte Entwicklung zu gewährleisten. Dazu soll die Kompetenz der Kinder und Jugendlichen durch einen kritischen Umgang mit Angeboten und möglichen Gefährdungen umzugehen gestärkt und belastende Einflüsse aus dem Erziehungsprozesse ferngehalten werden.

Um diese Ziele zu erreichen müssen Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit geschützt werden. Ein wichtiger Punkt dies zu erreichen ist die Altersfreigabe von Computerspielen, Filmen, Kinofilmen für entsprechende Altersgruppen. Im Gegenzug dazu müssen jugendgefährdende Medien, insbesondere mit Gewaltverherrlichenden oder sexuellen Inhalten, verboten werden. Die Abgabe von Medien mit oben genannten Inhalten an Kinder und Jugendliche ist auch ohne Kennzeichnung verboten.

(vgl.http://www.blja.bayern.de/Aufgaben/Jugendschutz/Jugendschutzgesetze/TextOfficeJuSchG.htm)

2.1.2 Jugendschutz im Bereich der Medien

§11 Filmveranstaltungen

Kinder und Jugendliche dürfen öffentliche Filmveranstaltungen nur besuchen, wenn diese für ihr Alter freigegeben sind. Ist eine Veranstaltung mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet, dürfen Kinder und Jugendliche ebenfalls anwesend sein. Außerdem ist die Uhrzeit der Veranstaltung zu beachten. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen eine Veranstaltung nur besuchen, wenn diese bis 22:00 beendet ist. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen bis 24:00 Uhr ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten z.B. ins Kino gehen.

§12 Bildträger mit Filmen oder Spielen

Videokassette und ähnliche Medien müssen in der Öffentlichkeit ebenfalls für die entsprechenden Altersgruppen freigegeben und gekennzeichnet werden und dürfen dann nur an die jeweils zugelassene Altersgruppe abgegeben werden. Bildträger ohne Kennzeichnung oder mit der Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“ dürfen nicht für Kinder und Jugendliche zugänglich angeboten werden.

§13 Bildschirmspielgeräte

Das Spielen an öffentlich aufgestellten elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeitdarf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten nur gestattet werden, wenn die Programme entsprechend freigegeben und gekennzeichnet sind.

§14 Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen

Filme sowie Film- und Spielgrogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden. Es gibt folgende Kategorien der freiwilligen Selbstkontrolle:

- "Freigegeben ohne Altersbeschränkung",
- "Freigegeben ab sechs Jahren",
- "Freigegeben ab zwölf Jahren",
- "Freigegeben ab sechzehn Jahren",
- "Keine Jugendfreigabe".

(vgl.http://www.blja.bayern.de/Aufgaben/Jugendschutz/Jugendschutzgesetze/TextOfficeJuSchG.htm)

§18 Liste jugendgefährdender Medien

Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle zu indizieren. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien.

(vgl.http://www.blja.bayern.de/Aufgaben/Jugendschutz/Jugendschutzgesetze/TextOfficeJuSchG.htm)

2.2 Sicherheit, Datenschutz, Jugendschutz, Internetanbindung

Im Folgenden werden Sachverhalte des Jugendschutzgesetzes dargestellt, die für den Umgang mit Neuen Medien in der Schule relevant sind.

2.2.1 Aufsichtspflicht des Webmasters, Copyright

Rechtlich gesehen ist die Schulleitung für die Außenvertretung der Schule und somit auch für eine Schul-Homepage zuständig. Dies Zuständigkeit bzw. Verantwortung kann sie allerdings an EINEN Webmaster delegieren. Damit die Schulleitung dennoch einen Überblick über die aktuelle Homepage erhält, ist es sinnvoll ein Verzeichnis mit allen Änderungen und Erweiterungen zu pflegen. Wichtig ist bei der Einstellung neuer Seiten die genaue Einhaltung des Copyrights zu gewährleisten. Bei Unklarheiten sollte das entsprechende Material besser nicht eingestellt werden. (vgl. http://www.rittershofer.de/info/linux/isich.htm)

2.2.2 Datenschutz bei Homepages

Im Unterricht oder privat erstellte Materialien von Schülerinnen und Schülern dürfen nur mit einer entsprechenden Einverständniserklärung (bei minderjährigen mit Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten) auf der Homepage veröffentlicht werden. (vgl. http://www.rittershofer.de/info/linux/isich.htm)

2.2.3 Jugendschutz und WWW

Der Zugriff von Materialien, die gegen deutsche Gesetze verstoßen, dürfen Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden. Hierzu sind eine entsprechende Aufsichtspflicht und zusätzlich unterstützende technische Maßnahmen zu gewährleisten. Bestimmte URLs sollten gesperrt und das Surf-Verhalten der Schüler für stichprobenartige Kontrollen protokolliert werden. Technische Maßnahmen können allerdings nie die Aufsichtspflicht des Lehrers ersetzen. (vgl. http://www.dbg.rt.bw.schule.de/lehrer/ritters/info/linux/www.htm)

2.2.4 Jugendschutz und Mail

Damit Schüler Erfahrungen im Umgang mit E-Mails sammeln können, macht es Sinn dies im Unterricht einzusetzen. Allerdings muss auch in diesem Fall den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes entsprochen werden. Die daraus folgende Kontrolle aller ein- und ausgehenden Mails steht dabei im Widerspruch zum Briefgeheimnis. (vgl. http://www.dbg.rt.bw.schule.de/lehrer/ritters/info/linux/www.htm)

2.2.5 Zusammenfassung

Die oben aufgeführten Punkte zeigen, dass beim schulischen Internetanschluss einige Dinge zu bedenken und beachten sind. Mit entsprechenden technischen Möglichkeiten einerseits und Verfahrensregeln andererseits lässt sich die schulische Internetanbindung sinnvoll handhaben, absolute Sicherheit gibt es nicht und wird es nie geben. Letztendlich entscheiden die Eltern, ob ihrem Kind der Zugang zum Internet ermöglicht werden soll. (vgl. http://www.rittershofer.de/info/linux/isich.htm)

2.3 Studie "Jugendschutz und Filtertechnologien im Internet"

Die von der Secorvo Security Consulting GmbH im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) durchgeführte Studie kommt zu dem Schluß: Die technologischen Voraussetzungen für eine effiziente Filterung illegaler und jugendgefährdender Inhalte im Internet sind weitgehend gegeben. Dennoch bieten diese keinen absoluten Schutz, so dass die Förderung von Medienkompetenz auf Seiten der Jugendlichen und entsprechende Aufsicht dringend notwendig sind.

Viele der verfügbaren Filterprogramme sind darüber hinaus amerikanischer Herkunft und somit nur bedingt im deutschen bzw. europäischen Sprachraum einsetzbar.

Secorvo plädiert für ein technisch-organisatorisches System zur Unterstützung des Jugendschutzes auf der Basis freiwilliger Selbstkontrolle. Im Zentrum steht dabei eine möglichst weit verbreitete Einstufung der Internetseiten durch die Anbieter, auf deren Grundlage der Abrufer gezielt und individuell zugeschnitten filtern und somit den Missbrauch verhindern kann. (vgl. http://www.secorvo.de/projekt/jugendschutz.htm)

3 Urheberrecht

3.1 Grundlagen des Urheberrechts

Durch das Urheberrechtsgesetz soll das ‚geistige Eigentum’ des Urhebers geschützt werden. Verfassungsrechtlich geht dieser Schutz des Eigentums auf Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG (Grundgesetz) zurück.

Nach § 2 Abs. 1 UrhG (Urhebergesetz) zählen zu den urheberrechtlich geschützten Werken:

1. Sprachwerke (wie Schriftwerke, Reden, Computerprogramme)
2. Werke der Musik
3. pantomimische Werke (einschließlich Tanzkunst)
4. Werke der bildenden Künste (einschließlich Baukunst, angewandte Kunst und Entwürfe)
5. Lichtbildwerke
6. Filmwerke
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen, plastische Darstellungen)

Ein wesentlicher Grundsatz ist jedoch dabei, dass nach § 2 Abs. 2 UrhG nur solche Werke im Sinne dieses Gesetzes geschützt werden, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.

Die Betrachtung der persönlichen geistigen Schöpfung als ‚geistiges Eigentum’ stellt eine Parallele zum Sacheigentum her. Sowohl das ‚geistige Eigentum’ wie auch das Sacheigentum geben dem Eigentümer das Recht, über dieses Eigentum weitgehend frei zu verfügen. Bei einer persönlichen geistigen Schöpfung handelt es sich jedoch um ein immaterielles Gut, was den rechtlichen Umgang damit in Bezug auf das Urheberrecht deutlich erschwert. Während das Sacheigentum weitgehend weltweit anerkannt ist, gibt es für das Urheberrecht keine weltweit annähernd gleiche Anerkennung und die nationalen Gesetze weichen teilweise erheblich voneinander ab.

In Deutschland hat der Urheber eines Werkes nach dem Urheberrechtsgesetz die ausschließlichen Verwertungsrechte für sein Werk. Dazu zählen nach § 15 UrhG:

- für die Verwertung des Werkes in körperlicher Form
- das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)
- das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)
- das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)
- für die öffentliche Wiedergabe in unkörperlicher Form:
- das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG)
- das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)
- das Senderecht (§ 20 UrhG)
- das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG)
- das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22 UrhG)

Dem Urheber soll so die Möglichkeit gegeben werden, die wirtschaftlichen Vorteile aus seiner persönlichen geistigen Schöpfung zu ziehen.

Das Recht des Urhebers ist jedoch nicht unbeschränkt. Im Art. 14 Abs. 2 GG heißt es: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemein-heit dienen." So enthält auch das Urheberrechtsgesetz gewisse ‚Schranken’, die es unter gewissen Bedingungen bestimmten Personen ermöglichen, urheberrecht-lich geschützte Werke in einem sehr eng begrenzten Rahmen ohne Einwilligung des Urhebers zu nutzen (z.B. das Zitat). Diese Urheberrechtsschranken sind von großer Bedeutung für den Schulbereich.

(vgl. Bernuth & Melcher, 2003; Junker & Backes, 2002; Knupfer, 2003a)

3.2 Urheberrecht in der Informationsgesellschaft

Durch den Wandel von der Industrie- zur Informationsgesellschaft haben sich neue Anforderungen an das Urheberrecht ergeben. Digitale (unkörperliche) Werke haben heute eine zumindest gleiche wirtschaftliche Bedeutung wie klassische (körperliche) Werke. Außerdem können „digitale Inhalte beliebig oft und ohne jeden Qualitätsverlust vervielfältigt, verbreitet und übermittelt werden“ (Knupfer, 2003b, S. 1). In großem Maßstab wird dies dann in Online-Tauschbörsen praktiziert. Diese Entwicklungen machten eine Neuregelung des Urheberrechts notwendig.

(vgl. Kupfer, 2003b)

Bei der Neuregelung des Urheberrechts musste die 2001 erlassene „EU-Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“ (sog. Info-Richtlinie) beachtet wer-den. Diese Vorgaben, die das Ziel haben, das Urheberrecht an die Anforderungen der Informationsgesellschaft anzupassen, sollten dann in nationalen Gesetzen umgesetzt werden. Dies geschah in Deutschland in dem 2003 verabschiedeten „Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“. Durch dieses Gesetz wurden die rechtlichen Unterschiede zwischen körperlichen Werken (z.B. gedruckte Zeitung, Buch) und unkörperlichen Werken (z.B. WWW-Seiten) beseitigt. Diese sind nun in Bezug auf die Vervielfältigung für Unterrichts- und Prüfungszwecke gleich zu behandeln. Außerdem wurde die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken durch das neue Gesetz geregelt.

[...]

Ende der Leseprobe aus 37 Seiten

Details

Titel
Rechtliche Rahmenbedingungen beim Einsatz Neuer Medien in der Schule
Hochschule
Technische Universität Darmstadt  (Institut für Allgemeine Pädagogik und Berufspädagogik)
Veranstaltung
S Neue Medien in der Bildung
Note
2,3
Autoren
Jahr
2006
Seiten
37
Katalognummer
V135135
ISBN (eBook)
9783640432561
ISBN (Buch)
9783640432547
Dateigröße
505 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechtliche, Rahmenbedingungen, Einsatz, Neuer, Medien, Schule
Arbeit zitieren
Daniel Jäger (Autor:in)Bettina Grigat (Autor:in), 2006, Rechtliche Rahmenbedingungen beim Einsatz Neuer Medien in der Schule, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/135135

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