Besteuerung der Europäischen Aktiengesellschaft


Diplomarbeit, 2009

115 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


1 ENTSTEHUNGSGESCHICHTE, CHARAKTER UND GRÜNDE FÜR DIE EUROPÄISCHE AKTIENGESELLSCHAFT

2 ALLGEMEINE ASPEKTE
2.1. DIE GRÜNDUNGSASPEKTE
2.1.1 Die Gründerfähigkeit
2.1.2 Die Gründung
2.1.3 Die Gründer
2.1.4 Der Mehrstaatenbezug
2.1.5 Wegfall der Gründungsberechtigung
2.2. DIE FIRMA
2.3. DAS GEZEICHNETE KAPITAL
2.4. DIE EUROPÄISCHE AKTIENGESELLSCHAFT ALS GESELLSCHAFT UND IHRE AKTIE
2.5. DER SITZ DER EUROPÄISCHEN AKTIENGESELLSCHAFT
2.6. DIE RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN
2.6.1 Der Einfluss des Europäischen Rechtes auf die nationale Gesetzgebung
2.6.2 Die SE- Verordnung
2.6.3 Die Fusionsrichtlinie
2.6.4 Das Gesetz über die steuerrechtlichen Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)

3 DIE GRÜNDUNGSFORMEN DER EUROPÄISCHEN AKTIENGESELLSCHAFT UND DEREN STEUERLICHE BEHANDLUNG
3.1. DIE VERSCHMELZUNG AUF EINE EUROPÄISCHE AKTIENGESELLSCHAFT
3.1.1 Allgemeine Aspekte
3.1.2 Die steuerliche Behandlung
3.1.2.1. Die Hineinverschmelzung
3.1.2.2. Die Herausverschmelzung
3.1.2.3. Die Drittlandsverschmelzung
3.1.2.4. Die Inlandsverschmelzung
3.2. DIE GRÜNDUNG EINER HOLDING- SE
3.2.1 Allgemeine Aspekte
3.2.2 Die steuerliche Behandlung
3.2.2.1. Die Gründung einer Holding- SE in Deutschland
3.2.2.2. Die Gründung einer Holding- SE in einem Mitgliedsstaat
3.2.2.3. Die Gründung einer Holding- Kapitalgesellschaft in Deutschland
3.3. DIE UMWANDLUNG IN EINE EUROPÄISCHE AKTIENGESELLSCHAFT
3.3.1 Allgemeine Aspekte
3.3.2 Die steuerliche Behandlung
3.3.2.1. Die formwechselnde Gründung einer SE im Inland
3.3.2.2 Der Formwechsel einer ausländischen Kapitalgesellschaft in eine SE in einem anderen Mitgliedsstaat
3.3.2.3 Der Formwechsel einer deutschen Kapitalgesellschaft in eine andere deutsche Kapitalgesellschaft
3.4 DIE GRÜNDUNG EINER GEMEINSAMEN TOCHTER- SE
3.4.1 Allgemeine Aspekte
3.4.2 Die steuerlichen Aspekte
3.4.2.1. Die Gründung einer gemeinsamen Tochter- SE im Inland
3.4.2.2. Die Gründung einer gemeinsamen Tochter- SE im Ausland
3.4.2.3. Die Gründung einer Tochter- Kapitalgesellschaft im Inland
3.5 DIE GRÜNDUNG EINER TOCHTER- SE DURCH EINE SE
3.5.1 Allgemeine Aspekte
3.5.2 Steuerliche Aspekte
3.5.3 Die Gründung einer Tochter- Kapitalgesellschaft durch eine Kapitalgesellschaft

4 DIE STEUERLICHE ORGANSCHAFT

5 DIE LAUFENDE BESTEUERUNG
5.1 DIE KÖRPERSCHAFTS- UND GEWERBESTEUERLICHE BEHANDLUNG
5.2 DIE UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG
5.3 DIE BEHANDLUNG DES EINLAGENKONTOS

6 DIE SITZVERLEGUNG DER EUROPÄISCHEN AKTIENGESELLSCHAFT
6.1 ALLGEMEINE ASPEKTE
6.2 STEUERLICHE ASPEKTE
6.2.1 Der Wegzugsfall
6.2.2 Der Zuzugsfall

7 RESÜMEE

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Entstehungsgeschichte, Charakter und Gründe für die Europäische Aktiengesellschaft

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) am 08. Oktober 2004 war es möglich, Gesellschaften mit dieser Rechtsform zu gründen.1 Der Begriff SE steht für die offizielle Bezeichnung Societas Europaea und hat seinen Ursprung in der lateinischen Sprache.2 Bis zu ihrem Inkrafttreten verging ein über 50- jähriger politischer Entwicklungsprozess, welcher mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) am 18. April 1951 und der damit verbundenen Idee eines Gemeinsamen (europäischen) Marktes begann.3 Erste Vorschläge zu einer Gesellschaft europäischen Rechtes, in Form einer europäischen Handelsgesellschaft, kamen im Jahre 1966 von der europäischen Kommission in Form einer Denkschrift, auch Weißbuch genannt.4 Das Jahr 1985 markiert einen weiteren wesentlichen Meilenstein in der Vorgeschichte der Societas Europaea. Die EU- Kommission gab in diesem Jahr das Weißbuch heraus, welches das Ziel hatte, den EU- Binnenmarkt im Jahre 1992 zu vollenden und hierbei auch auf die Wichtigkeit einer Europäischen Aktiengesellschaft hinwies.5 Der europäische Binnenmarkt seinerseits ist ein Bestandteil zur Verwirklichung eines Gemeinsamen Marktes (Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. c EGV).6 Der entscheidende Schritt in der langen Geschichte kam 1997, als eine von der EU- Kommission eingesetzte Expertengruppe ihren Abschlussbericht vorlegte, welcher vor allem eine Lösung zum Problem der Arbeitnehmer- Mitbestimmung aufzeigte. Drei Jahre später, also 2000, kam es zur Erstellung des Statuts über die Societas Europaea.7 Am 08. Oktober 2001 wurden die SE- Verordnung, welche von nun an die Grundlagen des Gesellschaftsrechts der SE regelt und auch die SE- Richtlinie, welche die Rahmenbedingungen zur Beteiligung von Arbeitnehmern erfasst, vom Europäischen Rat verabschiedet und beide konnten somit gemäß dem Art. 70 SE-VO am 08. Oktober 2004 verbindlich und unmittelbar in Kraft treten.8 Auf nationaler Ebene trat am 29. Dezember 2004 das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft, kurz SEEG, in Kraft.9

Die Societas Europaea ist eine supranationale, das heißt überstaatliche, Gesellschaftsform des Europäischen Rechtes auf Basis des supranationalen europäischen Gemeinschaftsrechtes.10 Ihre Gründung erfolgt gemäß dem Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO).11 Sie muss in der Form einer Kapitalgesellschaft geführt werden (Erwägungsgrund Nr. 13).12 Seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung können in allen Mitgliedsstaaten der EU und des EWR (mit ihren Mitgliedsstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen) Gesellschaften in dieser Form gegründet werden und diese sich in das Handelsregister des jeweiligen Sitzstaates eintragen lassen.13 Mit ihrem Charakter als Aktiengesellschaft kam man somit der Idee der Sachverständigengruppe der Europäischen Kommission aus dem Jahre 1966 nach. Diese entschied sich inihrem Statut für diese Rechtsform, da diese in sämtlichen Mitgliedsstaaten bekannt war und einen Zugang zum Kapitalmarkt gewährleistet.14

Gemäß der EU- Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft war einer der Gründe für die Societas Europaea, dass damit, wie zuvor erwähnt, ein weiterer Schritt in Richtung der Verwirklichung eines gemeinsamen Binnenmarktes gegangen werden sollte (Erwägungsgrund Nr. 1). Das wichtigste Ziel, welches mit der SE verfolgt wird ist, dass Gesellschaften aus unterschiedlichen Mitgliedsstaaten fusionieren oder eine Holdinggesellschaft errichten können und somit grenzüberschreitende Verschmelzungen möglich sind (Erwägungsgrund Nr. 10).15 Unterstützung fand die EU- Verordnung auch durch die Rechtssprechung des EuGH. Dieser erkannte in seinem SEVIC- Urteil eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gemäß dem Art. 43 EGV an, wenn nach dem § 1 Abs. 1 Nr.1 UmwG nur innerstaatliche, aber keine grenzüberschreitenden Verschmelzungen möglich sind.16 Die Niederlassungsfreiheit ihrerseits dient zur Verwirklichung des freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs, welcher eine der vier Grundfreiheiten zur Verwirklichung des Europäischen Binnenmarktes darstellt (Art. 14 Abs. 2 EGV).17 Eine der ersten und wohl die bekannteste Societas Europaea in Deutschland war die frühere Allianz AG. Diese wurde durch Verschmelzung mit ihrer italienischen Tochter RAS S.p.A. und durch Eintragung in das Handelsregister am Münchner Amtsgericht am 13.10.2006 als Allianz SE gegründet.18

Die vorliegende Diplomarbeit soll zunächst einen kurzen Blick auf das für die Europäische Aktiengesellschaft anzuwendende Gesellschaftsrecht geben, welches eine unmittelbare bzw. mittelbare Bedeutung für deren Besteuerung hat.

Im Folgenden wird dann die steuerliche Behandlung betrachtet. Hier werden zuerst die wichtigsten Rechtsquellen, welche aufgrund der Möglichkeit zur Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft erlassen wurden, vorgestellt. Anschließend werden die steuerlichen Konsequenzen von der Gründung über die laufende Besteuerung bis hin zu ihrer Sitzverlegung erläutert.

2 Allgemeine Aspekte

2.1 Die Gründungsaspekte

2.1.1 Die Gründerfähigkeit

Im Art. 2 SE- VO sind die Gesellschafts- und Rechtsformen genannt, welche die Fähigkeit zur Gründung besitzen. Dazu zählen unter anderem Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung unter der Voraussetzung, dass diese ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in der Europäischen Gemeinschaft haben und nach dem Recht eines Mitgliedsstaates gegründet worden sind (Art. 2 Abs. 1 - 4 SE- VO).19 Für natürliche Personen kommt die direkte Beteiligung nur bei der Gründung einer Tochter- SE in Frage. Der Grund ist darin zu sehen, dass eine natürliche Person weder aus dem Handelsregister gelöscht noch eine Tochter einer Holding- SE werden kann. Für natürliche Personen besteht aber die Beteiligungsmöglichkeit durch die Gründung von Zwischengesellschaften oder durch den Erwerb von Aktien nach der Gründung der SE, wobei eine natürliche Person auch alle Aktien der SE in ihrem Eigentum haben darf.20 Es ist zudem möglich, dass natürliche Personen oder Gesellschaften aus Staaten, welche nicht zum Gebiet der Europäischen Union gehören, Aktionäre der SE sind bzw. werden.21 Voraussetzungen für die jeweiligen gründungsfähigen Rechtsformen sind, dass diese in den jeweiligen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft Rechtsfähigkeit besitzen.22

2.1.2 Die Gründung

Die SE ist eine Aktiengesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 Abs. 3 SE- VO), das bedeutet, dass diese Trägerin von Rechten und Pflichten und auch eine Handelsgesellschaft (Art. 1 Abs. 1 SE- VO) ist. Sie kann auch nur als Kapitalgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft geführt werden (Erwägungsgrund Nr. 13) und sie besteht ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister (Art. 16 Abs. 1 SE- VO).23 Ihre Eintragung hat somit konstitutive Wirkung und diese erfolgt nach den für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften (§ 3 SEAG).24

2.1.3 Die Gründer

Die Anzahl der Gründer hängt von der Gründungsform ab. Eine Einpersonengründung, wie sie der § 2 AktG vorsieht, ist im Falle einer Umwandlung oder bei der Neugründung einer Tochter- SE möglich (Art. 3 Abs. 2 SE- VO).25 Bei der Verschmelzung, der Gründung einer Holding- SE und der Tochter- SE sind deren zwei Gründer nötig (Art. 2 Abs. 1 – 3 SE- VO).26

2.1.4 Der Mehrstaatenbezug

Mit Mehrstaatenbezug ist gemeint, dass mindestens zwei Gründer (multilaterale Gründungsform) einen Bezug zu mehreren Mitgliedsstaaten aufweisen müssen und somit deren jeweiligen Rechtsordnungen unterliegen. Falls eine Gründung durch nur eine Person, wie z.B. im Falle einer unilateralen SE- Gründung durch Umwandlung (Art. 2 Abs. 4 SE- VO) möglich ist, ist dieser Bezug bei ihm nötig.27 Dieser Bezug dient zur Unterscheidung von rein nationalen Gesellschaftsformen.28

2.1.5 Wegfall der Gründungsberechtigung

Die Gründungsberechtigung muss bei den Gründern im Zeitpunkt der Eintragung vorliegen, da diese konstitutive Wirkung hat. Ein Wegfall dieser Berechtigung nach Eintragung hat keine rechtlichen Konsequenzen. Für die Gemeinschaftszugehörigkeit gilt der Art. 64 Abs. 2 zusammen mit Art. 7 SE- VO. Hier kommt es zur Auflösung der SE, falls diese ihren Sitz oder ihre Hauptverwaltung in einen Staat außerhalb des Europäischen Gemeinschaftsgebietes verlegt.29

2.2 Die Firma

Der Art. 11 Abs. 1 SE- VO sagt aus, dass die SE ihrer Firma den Zusatz „SE“ vor-oder nachstellen muss und nur eine SE darf exklusiv den Zusatz „SE“ führen (Art. 11 Abs. 2 SE- VO). Für Gesellschaften oder juristische Personen, welche bereits vor dem Inkrafttreten der SE- VO den Zusatz „SE“ in ihrem Firmennamen führten, gewährt der Art. 11 Abs. 3 SE- VO einen Bestandsschutz.30 Da die Verordnung keine weiteren Regelungen über die Firma enthält, greifen gemäß dem Art. 9 Nr. 1 lit. c ii SE- VO hier die Rechtsvorschriften des deutschen Handelsgesetzbuches mit den Bestimmungen über die Handelsfirma (§§ 17 ff. HGB).31 Es darf sich bei der Firma, welche der Name des Kaufmannes ist (§ 17 Abs. 1 HGB), um eine Personen-, Sach- oder Phantasiefirma handeln.32

2.3 Das gezeichnete Kapital

Das gezeichnete Kapital muss mindestens 120.000€ (Mindestkapital) betragen und auf Euro lauten (Art. 4 Abs. 1 und 2 SE- VO).33 Analog dem Art. 5 SE- VO greifen hierfür die jeweiligen nationalen Regelungen des Aktienrechtes nicht.34 Falls für einen Sitzstaat der SE die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion nicht gilt, das heißt die offizielle Landeswährung nicht der Euro ist, kann dieser verlangen, dass seine Jahres- und Konzernabschlüsse in der entsprechenden Landeswährung erstellt und publiziert werden (Art. 67 Abs. 2 SE-VO).35 Eine Ausnahme zu dem Art. 4 Abs. 1 SE- VO stellt der Art. 4 Abs. 3 SE-VO dar. Hier gilt das nationale Aktienrecht und zwar dann, wenn ein Mitgliedsstaat ein höheres gezeichnetes Kapital für Gesellschaften vorsieht (Art. 4 Abs. 3 SE- VO). In Deutschland kommt dieser Artikel nicht zum Tragen, da der Mindestnennbetrag des Grundkapitals gemäß dem § 7 AktG 50.000€ beträgt.36 Zudem kann in den Satzungsbestimmungen ein höheres gezeichnetes Kapital vorgesehen werden. Mit der Festlegung auf diese Mindestkapitalsumme (120.000€) sollte eine ausreichende Vermögensgrundlage für die SE geschaffen werden und zugleich kleineren und mittleren Unternehmen die Gründung nicht erschwert werden. Allerdings sind somit Gründungen mit geringer Kapitalaufbringung, wie z.B. bei der englischen Limited oder deutschen GmbH, ausgeschlossen.37

2.4 Die Europäische Aktiengesellschaft als Gesellschaft und ihre Aktie

Bei der Societas Europaea handelt es sich um eine Aktiengesellschaft (Art. 1 Abs. 1 SE- VO) und somit ist ihr Mindestkapital in Aktien zerlegt (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 SE- VO).38 Die Haftung der Aktionäre ist gemäß dem Art. 1 Abs. 2 Satz 2 SE-VO auf das jeweilige, von ihnen gezeichnete Kapital beschränkt.39 Da die SE- VO hier keine weiteren Vorschriften trifft, kommt laut dem Art. 9 Abs. 1 lit. c ii SE-VO im Weiteren das deutsche Aktienrecht zur Anwendung.40

2.5 Der Sitz der Europäischen Aktiengesellschaft

Laut dem Art. 7 Satz 1 SE- VO muss der Sitz der SE in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft liegen und zwar dort, wo sich deren Hauptverwaltung befindet.41 Man spricht hier von Gemeinschaftszugehörigkeit, wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind und die (Gründungs-) Gesellschaften nach dem Recht eines Mitgliedsstaates gegründet worden sind.42 Mit dem Sitz ist der in der Satzung vorgeschriebene Sitz gemeint (§ 5 Abs. 1 AktG).43 Als Ort der Hauptverwaltung44 kann dabei der Ort gelten, an dem unternehmerische in laufende Geschäftstätigkeiten (Verwaltungssitz) umgesetzt werden. Es bedarf aber auch, wegen der länderübergreifenden Tätigkeit45 der SE, einer weiteren Auslegung dieses Begriffes. Dazu könnte an die Präzisierung des Sitzbegriffes im deutschen internationalen Gesellschaftsrecht angeknüpft werden. Kriterien hierfür sind unter anderem der Gründungsort der Gesellschaft, der Ort, an dem die Hauptversammlungen abgehalten werden und wo sich der Betriebsmittelpunkt (Mittelpunkt der geschäftlichen Ordnung) befindet.46 Zudem besteht gemäß dem Art. 7 Satz 2 SE- VO für jeden Mitgliedsstaat die Möglichkeit der SE vorzuschreiben, dass diese ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung am selben Ort haben muss.47 In der Bundesrepublik Deutschland ist dies im § 2 SEAG geregelt.48 Der Art. 64 SE- VO besagt, dass jeder Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen zur Beseitigung zu treffen hat, wenn Sitz und Hauptverwaltung nicht am selben Ort liegen.49 Die nationale gesetzliche Verankerung hierfür ist der § 52 SEAG.50 Hierbei kommt es zur Auflösung der SE, wenn die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 SE- VO nicht erfüllt sind. Dabei hat das zuständige Registergericht den Mangel der Satzung festzustellen (§ 52 Abs. 2 SEAG), wenn innerhalb einer bestimmten Frist dieser vorschriftswidrige Zustand nicht abgestellt wird.51 Durch die Feststellung eines Mangels der Satzung wird die SE gemäß dem § 262 Abs. 1 Nr. 5 AktG durch eine Verfügung des Registergerichtes aufgelöst.52 Mit diesen Regelungen wird allerdings keine Sitzverlegung innerhalb der Staaten der Europäischen Gemeinschaft ausgeschlossen.53 Der Sitz hat aber auch noch eine weitere Bedeutung. So ist dieser laut dem Art. 9 Abs. 1 lit. c ii SE- VO der Anknüpfungspunkt für das über die SE- VO anzuwendende nationale Gesellschaftsrecht. Hier wird an die, unter anderem in Deutschland geltende, Sitztheorie angeknüpft. Diese Theorie verbindet das Statut der Gesellschaft mit dem Sitz der tatsächlichen Verwaltung. Da, wie oben erläutert, der Satzungs- und Hauptverwaltungssitz der SE nicht auseinanderfallen dürfen, sind praktische Anwendungsprobleme bei der Sitztheorie nahezu ausgeschlossen.54 Der Grund, welcher für die Anwendung der Sitztheorie spricht, ist nach h.M. in der Literatur, dass das Recht des Staates zur Anwendung kommen soll, welches von der unternehmerischen Tätigkeit am meisten betroffen ist. Dies soll dadurch erreicht werden, dass eine inländische Gesellschaft nicht nach ausländischem Recht gegründet werden kann.55 Der Sitztheorie steht die Gründungstheorie gegenüber. Diese findet ihre Anwendung unter anderem in Großbritannien, Irland und den Niederlanden. Hier richtet sich das Statut der Gesellschaft nach dem Staat, wo die Gesellschaft errichtet wurde. Als Vorteile werden dabei unter anderem die Rechtssicherheit und die Wahlfreiheit bzgl. des auf die Gesellschaft anwendbaren Rechtes gesehen. Rechtssicherheit meint dabei, dass es keine Schwierigkeiten bereiten sollte, das anzuwendende Recht zu bestimmen. Der Grund ist darin zu sehen, dass es sich ohne großen Aufwand feststellen lässt, in welchem Staat die Gesellschaft errichtet worden ist.56

2.6 Die rechtlichen Rahmenbedingungen

Dieser Gliederungspunkt soll einen kurzen Überblick über die speziell für die SE erlassenen Vorschriften vermitteln, welche einen Einfluss auf deren gesellschafts-und steuerrechtliche Behandlung haben.57

2.6.1 Der Einfluss des Europäischen Rechtes auf die nationale

Gesetzgebung

Der Begriff des Europäischen Rechtes bedarf zuerst einer definitorischen Klärung, da es einige unterschiedliche Terminologien gibt.58 Als erstes ist hier das Europarecht im weiteren Sinne zu nennen. Dieses umfasst das gesamte Völkerrecht, vor allem das Recht von europäischen, internationalen Organisationen. Das Europarecht im engeren Sinne besteht aus den Vorschriften der Europäischen Union, dem Recht der zwei Europäischen Gemeinschaften (EG und EAG) und das ihm zur Seite stehende Gemeinschaftsrecht (Komplementärrecht). Das Komplementärrecht umfasst das Recht der zwei Europäischen Gemeinschaften.59 Es bildet eine, von den Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten unabhängige Rechtsordnung und besteht aus zwei Rechtsebenen, nämlich dem Primär- und dem Sekundärrecht. Zu dem Primärrecht zählen das geschriebene Recht der Gründungsverträge der Gemeinschaft und das ungeschriebene Recht in Form des Gewohnheitsrechtes. Das Sekundärrecht ist das Recht, welches von den Gemeinschaftsorganen erlassen wird. Darunter fallen die in den Art. 249 EGV gekennzeichneten Rechtsakte, vor allem die Verordnungen und die Richtlinien.60 Die Verordnungen (Art. 249 Abs. 2 EGV) haben allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten in jedem Mitgliedsstaat, d.h. es bedarf keines nationalen Transformationsgesetzes.61 Diese können somit als (höherrangiges) Gesetz angesehen werden, welches den nationalen Gesetzen vorgeht. Der Vollzug erfolgt jedoch regelmäßig durch die Mitgliedsstaaten.62 Im Gegensatz dazu richteten sich die Richtlinien (Art. 249 Abs. 3 EGV) nur an die jeweiligen Mitgliedsstaaten (und nicht auch die innerstaatlichen Rechtsanwender und – unterworfenen) und sind nur in ihren Zielen (und nicht in allen Teilen) verbindlich. Die Richtlinie kann somit als Rahmengesetz verstanden werden, welches Eckpunkte vorgibt, die die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung zu beachten haben. Die Verpflichtung zur fristgemäßen, richtigen und vollständigen Umsetzung, in Form eines unmittelbaren mitgliedsstaatlichen Vollzugs, folgt aus dem Art. 249 Abs. 3 EGV in Verbindung mit dem Art. 10 EGV.63 Dieser Vollzug soll den, mit der Richtlinie beabsichtigten Rechtszustand mit ausreichender Rechtssicherheit und -klarheit, d.h. in Deutschland in Form von Gesetzen und Rechtsverordnungen, gewährleisten.64 Die Übertragung von Hoheitsrechten von der Bundesrepublik Deutschland auf die Europäische Gemeinschaft nach dem Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG hat zur Folge, dass es zu Eingriffen in die Grundrechte im Sinne der Art. 1 – 19 GG kommen kann. Es bedarf aber dennoch eines Schutzes dieser Rechte. Im Art. 6 Abs. 2 EU ist die Verpflichtung niedergeschrieben, dass die Union die Grundrechte der EMRK achtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Solange II- Beschluss entschieden, dass es, anders als im Solange I-Beschluss, seine Kompetenz (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG), das Gemeinschaftsrecht am Maßstab des Grundgesetzes zu prüfen, nicht mehr ausüben wird, solange ein umfangreicher Grundrechtsschutz auf Europäischer Gemeinschaftsebene durch das EuGH gegeben ist. Dieser Grundrechtsschutz muss den Mindestanforderungen des Grundgesetzes entsprechen.65

2.6.2 Die SE- Verordnung

Über das Zustandekommen der SE- Verordnung und die wichtigsten gesellschaftlichen Vorschriften wurde im Rahmen dieser Arbeit schon eingegangen.66 An dieser Stelle soll der Normenvorbehalt erläutert werden.

Die SE- VO enthält 70 Artikel und verweist an vielen Stellen auf andere Vorschriften (insgesamt 84 Verweisungsvorschriften), wie z.B. auf die Satzung der SE (Art 9 Abs. 1 lit. c iii SE- VO) oder das Recht der jeweiligen Mitgliedsstaaten (Art. 9 Abs. 1 lit. c i und ii), enthält aber selbst keine Regeln über die steuerliche Behandlung der SE. Es kommt somit zu einem Zusammenwirken von dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und der Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten. Der zentrale bzw. allgemeine Verweisungsartikel ist dabei der Art. 9 SE- VO.67 In Deutschland erfolgt eine Ergänzung auf der zweiten Stufe der Normenhierarchie durch das SEEG (im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. c i SE- VO). Dieses muss sich bei seiner Auslegung an der SE- VO (erste Stufe der Normenhierarchie) orientieren. Auf der nächsten Stufe folgen das Handels- und Gesellschaftsrecht, wobei hiervon vor allem das Aktien- und Umwandlungsrecht (Art. 9 Abs. 1 lit. c ii SE- VO) betroffen sind.68 In der Literatur wird aus unterschiedlichen Gründen eine Bestimmung des Regelungsbereiches für nötig erachtet. Zu dessen Bestimmung werden unterschiedliche Modelle diskutiert, wie z. B. die gemeinschaftsrechtliche Qualifikation.69 Für die Gebiete, welche von der Verordnung nicht erfasst werden (Regelungslücke70), kommt automatisch das jeweilige nationale Recht gemäß dem Art. 9 Abs. 1 lit. c SE- VO zum Tragen.71 Man nimmt auch an, dass, wenn keine Artikel erlassen wurden, es aber einer Regelung für das Funktionieren der SE bedarf, eine Regelungslücke vorliegt und folglich die Gesetze der Mitgliedsstaaten zur Anwendung kommen. Das ergibt sich auch aus dem Art. 10 SE- VO.72 Dieser besagt, dass jede SE wie eine nationale Aktiengesellschaft zu behandeln ist, sofern es sich nicht um SE-spezifische Regelungslücken handelt.73 Zu deren Schließung bedarf es aber der Rechtssprechung des EuGH bzw. der Rechtsfortbildung auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft.74

2.6.3 Die Fusionsrichtlinie

Die modifizierte Fusionsrichtlinie vom 17.02.2005 wurde erlassen, da die SE- VO keine Artikel zu steuerlichen Sachverhalten enthält. In dieser aktualisierten Richtlinie wurde unter anderem die SE als neue Gesellschaftsform aufgenommen.75 Diese geht auf die Besteuerungssachverhalte bei Umwandlungen und dem Anteilstausch, wenn daran Gesellschaften verschiedener Mitgliedsstaaten beteiligt sind (Art. 1 lit. a FRL76), und der Sitzverlegung einer SE in einen anderen Mitgliedsstaat (Art. 1 lit. b FRL77), ein.78 Das Ziel ist ein Aufschub der Besteuerung von Wertsteigerungen bzw. Veräußerungsgewinnen im Rahmen von Unternehmensumstrukturierungen (Erwägungsgrund Nr. 2), worunter auch die Sitzverlegung fällt (Erwägungsgrund Nr. 6). Eine solche soll nicht durch eine nachteilige steuerliche Gesetzgebung behindert werden (Erwägungsgrund Nr. 6).79 Man versteht unter einem solchen Aufschub, dass man Steuerneutralität für grenzüberschreitende Transaktionen herstellen möchte. Steuerneutralität meint hier, dass keine steuerlichen Belastungen durch, z.B. die Gründung einer SE, entstehen sollen. Die Artikel der Fusionsrichtlinie kommen, wie gerade erwähnt, zum Tragen, wenn es sich um eine grenzüberschreitende Transaktion handelt, diese über eine rechtliche Basis im nationalen Gesellschaftsrecht im Sinne des § 1 UmwG verfügt und dadurch die (nationale) Vorschrift in den Anwendungsbereich der Fusionsrichtlinie fällt.80 Die Berücksichtigung von Umstrukturierungen ist einer von nur wenigen Bereichen auf dem Gebiet der direkten Steuern, welcher in einem fortgeschrittenen Stand der Harmonisierung auf europäischer Ebene ist.81 Für die Mitgliedsstaaten bestand nach dem Erlass dieser Richtlinie die Verpflichtung, diese bis zum 01. Januar 2006 (für die Gründung und Sitzverlegung der SE) bzw. für die anderen Änderungen bis zum 01. Januar 2007 umzusetzen.82 Die Umsetzung in Deutschland erfolgte mit dem in Kraft treten des SEStEG erst am 13. Dezember 2006.83 Wäre die Umsetzung der Fusionsrichtlinie nicht bzw. nicht korrekt erfolgt, dann hätte die betroffene Gesellschaft einen Anspruch aus einem dadurch entstandenen Schaden gehabt.84 Der EuGH hat in dem Tögel- Urteil entschieden, dass sich jeder Einzelne auf die jeweilige Richtlinie berufen kann, wenn deren Inhalt als hinreichend und unbedingt erscheint. Dies gilt, wenn der betreffende Staat die Richtlinie nicht frist- oder ordnungsgemäß umgesetzt hat.85 Drei Jahre später wurde von ihm im Lindöpark- Urteil im Weiteren klargestellt, dass sich die Betroffenen vor den nationalen Gerichten auf die Vorschriften von Richtlinien berufen können, welche hinreichend klar, genau und unbedingt sind. Dies gilt auch und unabhängig von deren nationaler Umsetzung und Ausgestaltung.86

2.6.4 Das Gesetz über die steuerrechtlichen Begleitmaßnahmen zur

Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)

Das SEStEG hat mehrere Funktionen. So sollte mit diesem, wie oben dargestellt, die Fusionsrichtlinie (FRL) umgesetzt werden, das bedeutet, es sollten einheitliche Rechtsnormen für die SE geschaffen werden, wenngleich es kein Sonderrecht für diese Rechtsform gibt.87 Es kam daher auch zu einer Reform des Umwandlungssteuergesetzes, welches nun auch die Einbringung von Anteilen bzw. Unternehmensanteilen an Kapitalgesellschaften bzw. von Unternehmen, welche ihren Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der EU haben, gesetzlich normiert und unter gewissen Voraussetzungen eine steuerneutrale Einbringung ermöglicht.88 Auch wurden aufeinander abgestimmte und umfassende Entstrickungs- und Verstrickungstatbestände im Einkommens- und Körperschaftssteuergesetz geschaffen.89 Entstrickung bedeutet, dass bei einer Überführung von steuerverstrickten90 Wirtschaftsgütern aus der Bundesrepublik Deutschland (grenzüberschreitender Sachverhalt) ein Veräußerungstatbestand angenommen wird. Damit soll die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt werden und zwar dann, wenn bei einer zukünftigen Veräußerung das inländische Besteuerungsrecht hinsichtlich eines Veräußerungsgewinns oder einer Nutzung der Wirtschaftsgüter ausgeschlossen bzw. beschränkt wird (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG bzw. § 12 Abs. 1 1.HS KStG).91 Man spricht hier von einer Entnahme- bzw. Veräußerungsfiktion.92

3 Die Gründungsformen der Europäischen Aktiengesellschaft und deren steuerliche Behandlung

Dieser Abschnitt behandelt die fünf93 existierenden Möglichkeiten zur Gründung einer SE und wie diese jeweils steuerlich behandelt werden. Des Weiteren wird ein steuerlicher Vergleich gezogen, wenn es sich nur um rein innerstaatliche Gesellschaften handelt, welche auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland z.B. verschmelzen. Es gilt dabei zu beachten, dass die Gründung einer SE nur durch Umstrukturierung bereits bestehender Unternehmen erfolgen kann.94 Eine Ausnahme hiervon besteht für die Gründung einer Tochter – SE durch eine SE.95

3.1 Die Verschmelzung auf eine Europäische Aktiengesellschaft

3.1.1 Allgemeine Aspekte

Der Art. 17 Abs. 1 SE- VO erlaubt die Gründung durch Verschmelzung.96 Im Art. 2 Abs. 1 SE- VO sind hierfür die Voraussetzungen der beiden Gründungsformen genannt. Diese sind, dass es sich mindestens um zwei Aktiengesellschaften97 handelt, welche nach dem Recht ihres jeweiligen Mitgliedsstaates gegründet worden sind und zugleich mindestens dem Recht zweier verschiedener Mitgliedsstaaten unterliegen. Zudem müssen diese ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in der Europäischen Gemeinschaft haben.98

Die Formen der Verschmelzung sind einerseits die durch Aufnahme (Art. 17 Abs. 2 lit. a SE- VO) oder durch Neugründung (Art. 17 Abs. 2 lit. b SE-VO).99 Beiden Verschmelzungsarten gemein ist, dass das Vermögen der übertragenden Gesellschaft gegen Anteilsgewährung (und einer evtl. baren Zuzahlung) von der übernehmenden Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge stattfindet und die übertragenden Unternehmen durch die Verschmelzung untergehen.100 Die Rechtsfolgen der Verschmelzung durch Aufnahme sind in dem Art. 29 Abs. 1 lit. a - d SE- VO geregelt.101 Die (neue) Gesellschaft hat ihren Sitz (und evtl. Hauptverwaltung) im Land der aufnehmenden Gesellschaft und die Betriebsstätten in Drittstaaten werden zu Betriebstätten der Societas Europaea.102 Die rechtlichen Konsequenzen der Verschmelzung durch Neugründung sind im Art. 29 Abs. 2 lit. a - c SE- VO geregelt.103 Bei dieser Verschmelzungsart kann sich der Sitz der neugegründeten SE auch in einem dritten Staat befinden, das heißt dort, wo keine der beiden Gesellschaften zuvor ihren Sitz hatte.104

Bei einem Verschmelzungsvorgang zur Gründung einer SE lassen sich drei Richtungen unterscheiden. Diese sind im Einzelnen die Hinein- und Herausverschmelzung und die ausländische Verschmelzung mit Inlandsbezug (Drittlandsverschmelzung).105

3.1.2 Die steuerliche Behandlung

Generell werden bei der steuerlichen Betrachtungsweise die Besteuerungsfolgen auf der Gesellschafts- und Gesellschafterebene dargestellt.

Es gilt anzumerken, dass Deutschland mit den Mitgliedstaaten der EU und EWR Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA; bilaterale Maßnahme) geschlossen hat.106 Exemplarisch wird in dieser Arbeit hierfür das OECD- Musterabkommen (OECD- MA) 2003107 herangezogen.108 Diese Abkommen sollen eine doppelte Besteuerung der im Ausland erzielten Einkünfte vermeiden.109 Dies geschieht dadurch, dass das Recht zur Besteuerung der Einkünfte einem der beteiligten Staaten zugewiesen wird und der andere auf seinen Anspruch verzichtet oder diesen beschränkt.110 Man spricht hier auch von der Schrankenwirkung bzw. -funktion der DBA.111 Der unbeschränkt Steuerpflichtige unterliegt nach dem Welteinkommensprinzip nämlich sowohl mit seinen in- als auch mit seinen ausländischen Einkünften der deutschen Steuerpflicht.112 Die Doppelbesteuerungsabkommen sind ihrerseits zweiseitige völkerrechtliche Verträge zwischen souveränen Staaten im Sinne des Art. 59 Abs.

2 Satz 1 GG und ein Teil des Internationalen Steuerrechts.113 Diese schließt der Bundespräsident, als völkerrechtlicher Vertreter Deutschlands, mit den jeweiligen auswärtigen Staaten ab (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG).114 Sie gehen gemäß dem § 2 AO den nationalen Steuergesetzen vor, aber nur insofern, wie diese unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind.115 Hierfür bedarf es eines Zustimmungsgesetzes, da von dieser steuerpolitischen Entscheidung sowohl der Bund als auch die Länder betroffen sind.116 Diese Abkommen bieten die Möglichkeit zur Anrechnung (Art. 23 B OECD- MA, Anrechnungsmethode) im Inland, der im Ausland gezahlten Steuer oder zur Befreiungs- bzw. Freistellungsmethode (Art. 23 A OECD- MA). Für zuletzt Genannte hat sich Deutschland entschieden und hier werden die ausländischen Einkünfte, für welche der andere Staat das Recht zur Besteuerung hat, von der deutschen Bemessungsgrundlage freigestellt (Kapitalimportneutralität, d.h., es ist das Besteuerungsniveau des Quellenstaates maßgebend) und es werden hierfür nur die inländischen Einkünfte herangezogen.117 Bei der Freistellungsmethode gilt es zwischen der vollständigen und der unter Progressionsvorbehalt (Art. 23 A Abs. 3 OECD- MA) stehenden zu differenzieren, welche in Deutschland Anwendung findet.118 Von Kapitalexportneutralität spricht man, wenn der Wohnsitzstaat durch die Anrechnungsmethode mit Höchstbetragsregelung sein Steuerniveau sichert (§ 68a Satz 1 EStDV).119 Dadurch unterliegt der Steuerpflichtige immer der jeweils höheren, zumeist deutschen, Steuer.120 Diese Methode kommt subsidiär zur Anwendung und zwar dann, wenn mit dem Staat, aus welchem die Einkünfte stammen, kein DBA besteht.121 (§ 34c Abs. 6 Satz 1 EStG, § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG i.V.m. § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG). Die Anrechnungshöchstbeträge sind gemäß dem § 68a Satz 2 EStDV für jedes Land separat zu ermitteln (per-country-limitation).122 Für die ausländischen Dividendeneinkünfte gilt, dass diese zu 40% (§ 3 Nr. 40 EStG) oder zu 95% (§§ 8b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG) steuerfrei sind. Damit mindern sich die Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) und in Folge dessen der Anrechnungshöchstbetrag.123

3.1.2.1 Die Hineinverschmelzung

Bei der Hineinverschmelzung erfolgt die Gründung einer (deutschen) SE durch die Verschmelzung mit einer Kapitalgesellschaft, welche ausländischem Recht unterliegt und ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung im Ausland hat, auf eine unbeschränkt steuerpflichtige, deutsche Aktiengesellschaft124 (Verschmelzung durch Aufnahme, Art. 17 Abs. 2 lit. a SE- VO).125 Hier nimmt die deutsche AG die Rechtsform der SE an. Des Weiteren kann die SE auch dadurch entstehen, dass sowohl die deutsche AG als auch die ausländische Kapitalgesellschaft auf eine neu entstandene Gesellschaft, bedingt durch den Gründungsvorgang, verschmolzen werden (Verschmelzung durch Neugründung, Art. 17 Abs. 2 lit. b SE- VO). Bei dieser Art von Verschmelzungsvorgang erlöschen die deutsche und ausländische Kapitalgesellschaft und es muss, im Gegensatz zur Verschmelzung durch Aufnahme, nicht nur der Vermögensübergang der ausländischen, sondern auch der der deutschen Kapitalgesellschaft betrachtet werden.126

Die steuerlichen Folgen auf der Ebene der übertragenden Gesellschaft treten für die ausländische Gesellschaft erst ein, wenn deren ausländisches Gesellschaftsvermögen nach Deutschland überführt wird bzw. die übertragende Gesellschaft eine Betriebsstätte127 im Inland hat.128 Ansonsten bzw. vor der Überführung hat diese keinen Sitz (oder Geschäftsleitung) in Deutschland (§ 1 Abs. 1 UmwStG i.V.m. § 1 Abs. 1 UmwG) und ist daher nicht unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG).129 Trotzdem muss sie, wie auch die deutsche übertragende Körperschaft (im Falle der Verschmelzung durch Neugründung) eine steuerliche Schlussbilanz aufstellen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG).130 Der Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes nach dem § 1 Satz 1 Nr. 1 UmwStG ist dadurch eröffnet, da die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG erfüllt sind.131 Die ausländische und auch die deutsche (im Falle der Verschmelzung durch Neugründung) Kapitalgesellschaft132 muss eine Bilanz nach den deutschen Steuergesetzen aufstellen, da es sich um einen steuerlichen Zuzug von Wirtschaftsgütern mit deren stillen Reserven handelt.

[...]


1 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 27 Rn 1.

2 Vgl. Europa (2007); Ruhwinkel, C. (2004), S. 42.

3 Vgl. Nicolaysen, G. (1991), S. 22; dieser Gedanke wurde mit dem Abschluss der Römischen Verträge vom 25. März 1957 und der Gründung der EWG bzw. der EAG/EURATOM am 01. Januar 1958 weiterentwickelt – vgl. Oppermann, T. (2005), S. 8f.

4 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S.15.

5 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 28 Rn 8.

6 Vgl. Oppermann, T. (2005), S. 406; zu den Zielen des Gemeinsamen Marktes Art. 2 EGV; der Europäische Binnenmarkt (Definition Art. 14 Abs. 2 EGV) trat am 01. Januar 1993 allerdings ohne diese Gesellschaftsform in Kraft – vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 28f Rn 8; Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

7 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 28 Rn 9; Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S.16.

8 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 28 Rn 9; Ruhwinkel, C. (2004), S.57; die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass dieser Vorschrift durch den Rat findet sich im Art. 308 EGV - vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 22 Rn 4.

9 Vgl. Hirte, H. (2005), S. 653; zum Gesetzgebungsverfahren der Bundesrepublik Deutschland vgl. Pilz, F./Ortwein, H. (2008), S. 152; das SEEG besteht dabei aus dem SE-Ausführungsgesetz (SEAG) und dem SE- Beteiligungsgesetz (SEBG) – vgl. Gesetz zur Ausführung der Verordnung Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE- Ausführungsgesetz – SEAG).

10 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 27 Rn 1; Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 15; zu den Merkmalen der Supernationalität vgl. Oppermann, T. (2005), S. 140; die SE ist nach der EWIV, die mit Wirkung v. 01.07.1989 geschaffen wurde, die zweite Europäische Gesellschaftsform - vgl. Hirte, H. (2005), S. 653.

11 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 27 Rn 1; Ruhwinkel, C. (2004), S. 57.

12 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2175/2001 des Rates v. 08. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).

13 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 27 Rn 1; Thümmel, R. C. (2005), S. 25 Rn 10.

14 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S.15.

15 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates v. 08. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE); Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 30.

16 Vgl. EuGH- Urteil vom 13. Dezember 2005, C-411/03; so auch Fusionsrichtlinie (FRL) in ihrem Erwägungsgrund Nr. 6; grenzüberschreitende Verschmelzungen sind durch die Umsetzung der Verschmelzungsrichtlinie seit dem April 2007 auch nach dem UmwG erlaubt - vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 82 Rn 184.

17 Vgl. Oppermann, T. (2005), S. 407; zu den Grundfreiheiten siehe Art. 14 Abs. 2 EGV - vgl. Oppermann, T. (2005), S. 406ff; Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

18 Vgl. Allianz (2006); Messow, B. R. W. (2008), S. 1.

19 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 37 Rn 6-8.

20 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 38 Rn 10.

21 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 31 Rn 27.

22 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 38 Rn 11.

23 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 20; in welches Handelsregister (Registergericht) die Eintragung erfolgen muss und die Voraussetzungen für die Eintragung regelt der Art. 12 SE- VO – vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).

24 Vgl. Hübner, U. (2000), S. 20 Rn 31; Hirte, H. (2005), S. 654.

25 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 20f.

26 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 27 Rn 17.

27 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 26 Rn 13; Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).

28 Vgl. Hirte, H. (2005), S. 655.

29 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 40 Rn 22.

30 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 29 Rn 22.

31 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 29 Rn 22.

32 Vgl. Bartone, R./ Klapdor, R. (2005), S. 59f.

33 Vgl. Hirte, H. (2005), S. 703; Thümmel, R. C. (2005), S. 25 Rn 11.

34 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 60; es handelt sich damit hier um zwingendes Recht.

35 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 25 Rn 11; Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).

36 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 60.

37 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 60f; Thümmel, R. C. (2005), S. 25 Rn 11.

38 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE); die Aktien selbst sollen frei an den Börsen handelbar sein (dies folgt aus Erwägungsgrund Nr. 12). Damit dies möglich ist, bedarf es der Börsenzulassung der SE in dem Land, wo sie ihren Sitz hat. Die Zulassung regelt sich nach dem Art. 5 SE- VO über die jeweiligen national geltenden Vorschriften – vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 24f Rn 9.

39 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 25 Rn 10.

40 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 61; Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gemeinschaft (SE); zu weiteren Erläuterungen, welche Aktien nach deutschen Aktienrecht möglich sind – vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 61f.

41 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 28 Rn 18.

42 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 38 Rn 13.

43 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 28 Rn 18; Aktiengesetz; man spricht hier auch von dem „satzungsmäßigen Sitz“ – vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 38 Rn 13.

44 Der Begriff der Hauptverwaltung korrespondiert dabei mit dem der Geschäftsleitung (Art. 12 AO) – vgl. Djanani, C./Brähler, G. (2006), S. 12.

45 Es wird hier auf den Mehrstaatenbezug der SE Bezug genommen – vgl. Gliederungspunkt 2.1.4.

46 Vgl. Leupold, A. (1993), S. 31f.

47 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).

48 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 28 Rn 18.

49 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 28 Rn 18; Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).

50 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 28 Rn 18; von der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 5 SE- VO hat Deutschland keinen Gebrauch gemacht – vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 39 Rn 14.

51 Vgl. Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz – SEAG)

52 Vgl. Aktiengesetz.

53 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 28 Rn 18; Thümmel, R. C. (2005), S. 31 Rn 29; ausführlich zur Sitzverlegung - vgl. Gliederungspunkt 6.

54 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 28f Rn 19; darüber hinaus gilt die Sitztheorie noch in Frankreich, Belgien, Luxemburg, Italien, Griechenland und Portugal - vgl. Leupold, A. (1993), S. 28.

55 Vgl. Leupold, A. (1993), S. 28f.

56 Vgl. Leupold, A. (1993), S. 27f.

57 Im Detail wird auf diese bei der Betrachtung der allgemeinen und steuerlichen Aspekte eingegangen – vgl. Gliederungspunkte 3 – 6.

58 Vgl. Hemmer, K. E./Wüst, A. (2007 a), S. 1.

59 Vgl. Hemmer, K. E./Wüst, A. (2007 a), S.1.

60 Vgl. Hemmer, K. E./Wüst, A. (2007 a), S. 25; zum Gemeinschaftsrecht zählen auch die abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge und das bindende Völkergewohnheitsrecht - vgl. Hemmer, K. E./ Wüst, A. (2007 a), S. 25.

61 Vgl. Hemmer, K. E./Wüst, A. (2007 a), S. 39; Ruhwinkel, C. (2004), S. 52; zu den Erläuterungen der Begriffe „allgemeine Geltung“, „in allen Teilen verbindlich“ und „unmittelbare Geltung“ - vgl. Hemmer, K. E./Wüst, A. (2007 a), S. 40.

62 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 13.

63 Vgl. Hemmer, K. E./Wüst, A. (2007 a), S. 40f; Ruhwinkel, C. (2004), S. 52.

64 Vgl. Hemmer, K. E./Wüst, A. (2007 a), S. 40f.

65 Vgl. Hemmer, K.E./Wüst, A. (2007 b), S. 8ff; die Grundrechte sind in den Art. 1 – 19 GG niedergeschrieben – vgl. Grundgesetz (GG).

66 Vgl. Gliederungspunkt 1.

67 Vgl. Brandt, U./Scheifele, M. (2002), S. 547; Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).

68 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 13f.

69 Vgl. Brandt, U./Scheifele, M. (2002), S. 550f; zur Begründung für die Bestimmung des Regelungsbereiches und der unterschiedlichen Modelle - vgl. Brandt, U./Scheifele, M. (2002), S. 550f.

70 Regelungslücke ist gemäß SE- VO eine bewusste und planmäßige Lücke, was man aus der Unvollständigkeit der Verordnung schließen kann - vgl. Brandt, U./Scheifele, M. (2002), S. 551.

71 Vgl. Brandt, U./Scheifele, M. (2002), S. 551; Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).

72 Vgl. Brandt, U./Scheifele, M. (2002), S. 551.

73 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).

74 Vgl. Brandt, U./Scheifele, M. (2002), S. 551.

75 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 33 Rn 25; diese Richtlinie führte zu Änderungen der Richtlinie 90/434/EWG.

76 Die einzelnen Vorgänge sind im Art. 2 lit. a – i FRL definiert und der Begriff der „Gesellschaft eines Mitgliedsstaates“ in Art. 3 FRL. Durch die Beteiligung von zwei Mitgliedsstaaten und dem Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 FRL ist der persönliche Anwendungsbereich eröffnet. Zu dem sachlichen gehören die in dem Art. 2 FRL genannten Vorgänge. Wobei mit Fusion (Art. 2 lit. a FRL) der Vorgang der Verschmelzung bezeichnet wird – vgl. Fusionsrichtlinie (FRL); Ruhwinkel, C. (2004), S. 62.

77 Die Sitzverlegung ist im Art. 2 lit. j FRL definiert – vgl. Fusionsrichtlinie (FRL).

78 Vgl. Fusionsrichtlinie (2009), S. 2.

79 Vgl. Fusionsrichtlinie (FRL); Halász, C./Kloster, L. (2004), S. 1327; zu den Möglichkeiten der Besteuerung bei Sitzverlegung siehe Erwägungsgrund Nr. 7 FRL – vgl. Fusionsrichtlinie (FRL).

80 Vgl. Ruhwinkel, C. (2004), S. 62.

81 Vgl. PriceWaterhouseCoopers AG (Hrsg.) (2007), S. 6 Rn 31.

82 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 34 Rn 28; PriceWaterhouseCoopers AG (Hrsg.) (2007), S. 7 Rn 33.

83 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 34 Rn 31; auf die Änderungen durch das SEStEG – vgl. Gliederungspunkt 2.6.4.

84 Vgl. Förster, G./Lange, C. (2002), S. 291.

85 Vgl. EuGH- Urteil vom 24. September 1998, C-76/97

86 Vgl. EuGH- Urteil vom 18. Januar 2001, C-150/99.

87 Vgl. van Hulle, K. u.a. (2007), S. 298 Rn 1.

88 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 34 Rn 29–31; im § 1 Abs. 1 Satz Nr. 1 (n.F.) UmwStG werden nun die Verschmelzungen, welche im Art. 17 SE- VO genannt sind, erfasst – vgl. Umwandlungssteuergesetz (UmwStG). Der Zusatz „n.F.“ entfällt in den weiteren Ausführungen, da nur auf die neue Fassung der jeweiligen Gesetze Bezug genommen wird. Wenn auf die alte Fassung Bezug genommen wird, so wird dies mit „a.F.“ gekennzeichnet.

89 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 34 Rn 30; PriceWaterhouseCoopers (Hrsg.) (2007), S.12 Rn 76; bis zum SEStEG waren die Entstrickungstatbestände in vielen Einzelgesetzen oder in Verwaltungsanweisungen geregelt - vgl. PriceWaterhouseCoopers (Hrsg.) (2007), S. 12 Rn 76.

90 Steuerverstrickt meint, dass bei einer Veräußerung bzw. Überführung von Wirtschaftsgütern, es zu einer Realisierung eines Steuertatbestandes kommt und die Bundesrepublik Deutschland die stillen Reserven darauf versteuern darf – vgl. Jannot, D./Frodermann, J. (2005) S. 466.

91 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 34 Rn 30; dies gilt für Wirtschaftsjahre, welche nach dem 31.12.2005 enden - vgl. Van Halle, K. u.a. (2007), S. 298 Rn 4.

92 Vgl. PriceWaterhouseCoopers (Hrsg.) (2007), S. 13 Rn 78; ausführlich zur Ent – und Verstrickung – vgl. Gliederungspunkte 6.2.1 und 6.2.2.

93 Manche Literatur erfasst die Gründung einer Tochter- SE durch eine SE nicht und nennt somit nur vier Gründungsformen der SE

94 Vgl. Van Hulle, K. u.a. (2007), S. 303 Rn 16.

95 Vgl. hierzu Gliederungspunkt 3.5.

96 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).

97 Die Gesellschaften sind im Anhang I der SE- VO definiert – vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).

98 Vgl. Van Hulle, K. u.a. (2007), S. 303 Rn 17; zu Erläuterungen des Begriffes „Sitz“ und „Hauptverwaltung“ siehe Gliederungspunkt 2.6.

99 Vgl. Van Hulle, K. u.a. (2007), S. 303 Rn 17.

100 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 48f Rn 44.

101 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).

102 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 110f.

103 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).

104 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 111; eine graphische Darstellung zu den beiden Verschmelzungsarten findet sich in Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 111.

105 Vgl. van Hulle, K. u.a. (2007), S. 304 Rn 19.

106 Deutschland hat mit allen Staaten der EU und des EWR Abkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen geschlossen. Mit Liechtenstein besteht jedoch nur ein Abkommen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugsteuer – vgl. Übersicht zum BMF-Schreiben vom 22.01.2009.

107 Das OECD- MA (2003) ist ein Vertragsmuster für die Verhandlungen über DBA mit dem Ziel der Harmonisierung des internationalen Abkommensnetzes – vgl. Djanani, C./Brähler, G. (2006), S. 77.

108 Auf Besonderheiten des OECD- MA 2003, betreffend der Staaten Österreich und Schweiz, soll im Rahmen dieser Arbeit nicht eingegangen werden. Es sollen hier die normalerweise geltenden Vorschriften erläutert werden.

109 Vgl. Djanani, C./Brähler, G. (2006), S. 84.

110 Vgl. Djanani, C./Brähler, G. (2006), S. 46; Birk, D. (2006), S. 70 Rn 211; ein Besteuerungsrecht selbst wird durch die DBA nicht geschaffen, da nach dem Welteinkommens- bzw. dem Quellenprinzip sowohl der in- als auch der ausländische Staat das Recht zur Besteuerung dieser im Ausland erzielten Einkünfte hat. Es kommt durch diese Abkommen nur zu einer Einschränkung der Steuerhoheit – vgl. Djanani, C./Brähler, G. (2006), S. 82.

111 Vgl. Djanani, C./Brähler. G. (2006), S. 85.

112 Vgl. Djanani, C./Brähler, G. (2006), S. 9.

113 Vgl. Grundgesetz (GG); Djanani, C./Brähler, G. (2006), S. 83; zur graphischen Darstellung des Aufbaus des Internationalen Steuerrechtes – vgl. Djanani, C./Brähler, G. (2006), S. 83.

114 Vgl. Grundgesetz (GG).

115 Vgl. Abgabenordnung (AO); Verträge bedürfen, damit sie innerstaatliches Recht werden, der Zustimmung der entsprechenden Organe, welche dabei die Staatsgewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) in Form eines Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) ausüben – vgl. Grundgesetz (GG).

116 Vgl. Pilz, F./Ortwein, H. (2008), S. 153; der Art. 106 GG regelt die Verteilung des Steueraufkommens. Wenn nun nach dem Art. 10 Abs. 1 OECD- MA das Besteuerungsrecht für Dividendeneinkünfte dem Ansässigkeitsstaat zugeteilt wird, dann sind gemäß dem Art. 106 Abs. 3 GG sowohl der Bund als auch die Länder davon betroffen. Der Grund ist, dass diese Person (Definition in Art. 3 Abs. 1 lit. a OECD- MA) auf diese Einkünfte nach § 17 oder § 20 EStG in Deutschland Einkommenssteuer zahlen müsste – vgl. OECD- MA (2003); Grundgesetz (GG); Einkommenssteuergesetz (EStG).

117 Vgl. Birk, D. (2006), S. 71 Rn 214; Birk, D. (2006), S. 68 Rn 206.

118 Vgl. Djanani, C./Brähler, G. (2006), S. 46f; die Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt ist für unbeschränkt Steuerpflichtige im §32b Abs. 1 Nr. 3 EStG geregelt. Hierbei kommt nach dem § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2EStG ein besonderer Steuersatz zur Anwendung. Zur Berechnung dieses Satzes – vgl. Birk, D. (2006), S. 191f Rn 569-570; Einkommenssteuergesetz (EStG).

119 Vgl. Birk, D. (2006), S. 68 Rn 206; Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).

120 Vgl. Djanani, C./Brähler, G. (2006), S. 24f; ausführlich mit Rechenbeispiel – vgl. Djanani, C./Brähler, G. (2006), S. 25ff.

121 Weitere Methoden sind die Steuerabzugs- (§ 34c Abs. 2 und 3 EStG) und die Pauschalisierungsmethode (§ 34c Abs. 5 EStG). Für Körperschaften kommen diese über den § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG zur Anwendung – vgl. Einkommenssteuergesetz (EStG); Körperschaftssteuergesetz (KStG).

122 Vgl. Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung (EStDV); Birk, D. (2006), S. 69 Rn 208.

123 Vgl. Djanani, C./Brähler, G. (2006), S. 33f; Einkommenssteuergesetz (EStG); Körperschaftssteuergesetz (KStG).

124 Im Folgenden wird die deutsche Aktiengesellschaft mit „AG“ bezeichnet.

125 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 84 Rn 194; van Hulle, K. (2007), S. 306 Rn 30.

126 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 84 Rn 195.

127 Generell gilt, dass das Stammhaus mit der verbundenen und rechtlich unselbstständigen, aber wirtschaftlich selbstständigen Betriebsstätte ein (Internationales) Einheitsunternehmen darstellt. Die Betriebsstätte gilt, aufgrund der, in ihr sich befindlichen Ressourcen (z.B. Maschinen), als auf Dauer angelegt – vgl. Djanani, C./Brähler, G. (2006), S. 195.

128 Vgl. van Hulle, K. u.a., S. 307f Rn 34-35.

129 Vgl. Jannott, D./Frodermann, J. (2005), S. 470 Rn 46; Abgabenordnung (AO).

130 Vgl. Klingebiel, J. (2008), S. 201; Umwandlungssteuergesetz (UmwStG).

131 Vgl. Brähler, G. (2008), S. 217; nach dem § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG müssen beide Gesellschaften nach den Rechtsvorschriften eines, aber nicht desselben, Mitgliedsstaates der EU oder des EWR gegründet worden sein und in einem dieser Länder ihren Sitz und Geschäftsleitung haben, wobei dieser nicht im Gründungsstaat sein muss – Umwandlungssteuergesetz (UmwStG).

132 Die deutsche übertragende Kapitalgesellschaft muss, im Gegensatz zur ausländischen, erst eine Handelsbilanz (HB) aufstellen und in dieser generell die Buchwerte ansetzen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG). Die Handelsbilanz ist für die Steuerbilanz maßgebend (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) - vgl. Brähler, G. (2008), S. 213; Einkommenssteuergesetz (EStG).

Ende der Leseprobe aus 115 Seiten

Details

Titel
Besteuerung der Europäischen Aktiengesellschaft
Hochschule
Otto-Friedrich-Universität Bamberg
Veranstaltung
Allgemeine Steuerlehre
Note
1,7
Autor
Jahr
2009
Seiten
115
Katalognummer
V135304
ISBN (eBook)
9783640428212
ISBN (Buch)
9783640424115
Dateigröße
974 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Diese Arbeit wirft einen Blick auf die wichtigsten handels- und steuerrechtlichen Grundlagen. Anschließend wird die Besteuerung der SE von ihrer Gründung, laufenden Besteuerung bis hin zur Sitzverlegung behandelt. Zugleich auf die Besteuerung der Anteilseigner bei der Gründung betrachtet.
Schlagworte
Besteuerung, Europäischen, Aktiengesellschaft
Arbeit zitieren
Rainer Englisch (Autor:in), 2009, Besteuerung der Europäischen Aktiengesellschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/135304

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Besteuerung der Europäischen Aktiengesellschaft



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden