Bioethik in der VR China

Inhalt und Grenzen der Embryonen- und Stammzellenforschung aus rechtsvergleichender Sicht


Diplomarbeit, 2009

156 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

1. Kapitel: Einführung in die Bioethik sowie Embryonen- und Stammzellenforschung
I Was ist Bioethik?
1. Begriff und Gegenstand
2. Entstehungsgeschichte
3. Bioethik in der VR China
II Grundlagen der Embryonen- und Stammzellenforschung
1. Entwicklungsphasen des Embryos
2. Embryonenforschung
3. Stammzellenforschung
a) Was sind Stammzellen?
b) Quellen für die Gewinnung embryonaler Stammzellen
c) Therapeutisches Klonen
d) Verbrauch von Embryonen im Dienste der Stammzellengewinnung
4. Forschungsziele
5. Ethische Aspekte der Embryonen- und Stammzellenforschung

2. Kapitel: Die Rechtslage zur Embryonen- und Stammzellenforschung in der VR China vor dem Hintergrund internationalen und ausländischen Rechts
I Bioethik und Rechtsordnung
II Überblick der involvierten Rechtsordnungen
1. Internationale Regelungen
a) Ursprünge
b) UNESCO
2. VR China
3. Großbritannien
4. Bundesrepublik Deutschland
a) Embryonenschutzgesetz
b) Stammzellgesetz
III Inhaltliche Regelungsaspekte des chinesischen Rechts im Vergleich
1. Rechtliche Zielsetzung
2. Definition und Moralstatus des Embryos
3. Ethikkommissionen
4. Genehmigung von Forschungsvorhaben
5. Transparenz der Forschung
6. Verbrauchende Embryonenforschung
7. Klonen
8. Hybrid-Embryonen
a) Einpflanzung eines Hybrid-Embryos
b) Erzeugung eines Hybrid-Embryos
9. Ein- und Ausfuhr von Embryonen und Stammzellen
10. Kommerzialisierung
11. Sanktionen und Justiziabilität
a) Sanktionen
b) Justiziabilität

3. Kapitel: Recht, Moral und Praxis – Eine Einschätzung der Embryonen- und Stammzellenforschung in der VR China
I Beurteilung der chinesischen Rechtslage
1. Inhaltliche „Regelungsschnittmengen“
2. Regelungslücken und Ergänzungsbedarf
3. Motive der Regierung
II Kommentar zum Moralstatus des Embryos
III Situation der Forschung
1. Investitionen
2. Defizite der ethischen Aufsicht und unseriöse Forschungspraktiken
3. Forschungsstandort
4. Forschungsstand

Fazit

Anhang
I Abbildungen
1. Embryonalentwicklung
2. In-vitro-Fertilisation
3. Stammzellengewinnung
4. SCNT-Verfahren/Therapeutisches Klonen
II Tabelle: Untersuchungsergebnisse des Rechtsvergleichs
III Verwendete Gesetzestexte
1. „Allgemeine Erklärung über Bioethik und Menschenrechte“ (AEBM)
2. „Ethische Leitprinzipien für die Forschung an menschlichen embryonalen Stammzellen“ (ELP 2003)
3. „Ethische Prinzipien und Vorschläge zur Organisation der Forschung an menschlichen embryonalen Stammzellen“ (BJ-Richtlinien / Auszug)
4. „Vorschlagsentwurf zur ethischen Anleitung für die Forschung mit menschlichen embryonalen Stammzellen“ (SH-Richtlinien)
5. „Provisorische Richtlinien für die ethische Aufsicht über biomedizinische Humanforschung“ (MOH 1998)
6. „Provisorische Richtlinien für die ethische Aufsicht über biomedizinische Humanforschung“ (MOH 2007)
7. „Human Fertilisation and Embryology Act“ (HFE Act 1990/2008 / Auszug)
8. „Gesetz zum Schutz von Embryonen“ (Embryonenschutzgesetz - ESchG)
9. „Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen“ (Stammzellgesetz - StZG)

Glossar

Bibliographie
1. Primärquellen
a) UNESCO
b) VR China
c) Großbritannien
d) Bundesrepublik Deutschland
2. Sekundärquellen ohne Autorenangabe
3. Sekundärquellen mit Autorenangabe

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Spätestens seit der ersten künstlich im Reagenzglas erfolgten Zeugung eines Kindes sind die Möglichkeiten der modernen Medizintechnik zu unserer Lebenswirklichkeit ge-worden.1 Ein weiterer Aufsehen erregender Fall war der von Molly Nash: Sie kam 1994 mit der Krankheit Fanconi anaemia auf die Welt. Die Krankheit verhindert die natürliche Knochenmarkbildung. Um einen passenden Spender für Molly zu erhalten, ließen ihre Eltern eine künstliche Befruchtung (IVF)2 an sich vornehmen und bekamen im Jahr 2000 ihren Sohn Adam. Aus dessen Nabelschnurblut wurden Stammzellen gewonnen, die zur Knochenmarksverpflanzung für Molly genutzt wurden.3 Zeitlich zwischen den Geburten der beiden Nash-Geschwister brachte das 1996 geborene Klonschaf Dolly die öffentliche Ethik-Debatte über das Klonen ins Rollen.4 Zu Weihnachten 2002 verkündete die Bioche-mikerin Brigitte Boisselier die angebliche Geburt des ersten menschlichen Klonbabys.5

Dies sind nur einige bekannte Fälle der Bioethik. Sie berühren die sensibelsten Fragen des menschlichen Daseins und stehen in einem Spannungsfeld zwischen Forschung und Ethik.6 Da die Lebensverhältnisse der modernen Zivilisation im Vergleich zur vorin-dustriellen Zeit grundlegend andere sind, werden wir heute oft mit neuen „partikulari-sierten Ethosformen“ konfrontiert.7 Viele ethische Fragen des 21. Jahrhunderts waren vor 30 Jahren noch völlig unbekannt.8 Die biotechnologische Revolution9 hat die Medizin, Biowissenschaften und Gesundheitsversorgung tiefgreifend verändert. Dies hat zu „bio-ethischen Dilemmata“10 geführt, auf welche die Alltagsmoral keine Antworten parat hat.

Wo sind moralische Grenzen bei der Anwendung von technisch-medizinischen Möglichkeiten gesetzt? Wo hört der ärztliche Heilauftrag auf und wann manipuliert der Mensch die Natur? Welche Auswirkungen haben biopolitsche Entscheidungen auf den Fortschritt? Womit verstößt man gegen die grundlegenden Werte einer Gesellschaft?11 Bezüglich solcher Fragen versucht die „Bioethik“ kritische, moralische Abwägungen vorzunehmen. Unter Bioethik wird „die ethische Reflexion jener Sachverhalte verstanden, die den verantwortlichen Umgang des Menschen mit Leben betreffen.“12 Sie untersucht, wie biowissenschaftliche und medizinisch-technische Möglichkeiten das Selbstverständnis, die Sozialverhältnisse und Lebensführung des Menschen beeinflussen. Es geht um den richtigen Umgang mit der belebten Natur von einer anthropozentrischen Warte aus gesehen. Wie dieser Umgang auf verantwortliche Weise wahrzunehmen ist, bleibt häufig offen, da sämtliche moralische Antworten auf bioethische Fragen stets umstritten sind.13

Die neuen technischen Möglichkeiten der modernen Medizin bergen allerdings auch Risiken für den Menschen. Speziell bei der biomedizinischen Humanforschung existiert ein gesellschaftliches Bewusstsein, das die Verantwortbarkeit bestimmter Praktiken ethisch zu reflektieren sucht.14 Eine der zentralsten bioethischen Debatten der Gegenwart betrifft die sog. „verbrauchende Embryonenforschung“.15 Hierbei geht es um die Frage, ob zur Gewinnung menschlicher embryonaler Stammzellen (Englisch: „human Embryonic Stemcell“, hES) Embryonen erzeugt und dadurch vernichtet werden dürfen.16 1998 gelang es dem amerikanischen Wissenschaftler James A. Thomson17 weltweit erstmals Stamm-zellen aus gespendeten Embryonen, die aus IVF stammten, zu gewinnen und zu kultivieren. 18 Seitdem expandiert die Embryonen- und Stammzellenforschung 19 (im Folgenden als „hES-Forschung“ bezeichnet) weltweit. Man verspricht sich von ihr neue Erkenntnisse, welche die Heilung schwerer Krankheiten in Aussicht stellen. Da hES jedoch aus menschlichen Embryonen gewonnen werden, besteht eine ethisch und rechtlich höchst diffizile Problematik, die weltweit heftige Debatten ausgelöst hat. Streitgegenstand ist die Frage nach der Verfügbarkeit etwaigen menschlichen Lebens in Form der Vorstadien eines menschlichen Embryos, weshalb die Debatte von großer gesellschaft- licher und politischer Relevanz ist.20 Eine Untersuchung der Problematik der hES-Forschung ist deshalb interessant, weil sie Aufschluss über das Verantwortungs-bewusstsein bzw. die Werte und Kultur einer Gesellschaft gegenüber dem menschlichen Leben geben kann.21 Diese Werte können mit Hilfe einer Analyse der jeweiligen Gesetz-gebung herauskristallisiert werden. Betrachtungsgegenstand ist daher die Reglementierung der hES-Forschung. Vergleicht man international die Debatten und Gesetzgebungs-verfahren bezüglich der hES-Forschung, so zeigt sich in den einzelnen Ländern ein differentes Urteilsbild.22 /23 Zudem stehen Regelungen angesichts des fortschreitenden Forschungsstandes unter dem Druck einer kontinuierlichen Neureflexion.24 „Bioethische Grenzsetzungen“, d.h. die Regulierung medizinwissenschaftlicher Praktiken, werden in den verschiedenen Staaten jeweils in Form von Richtlinien oder Gesetzen vorgenommen; es bestehen unterschiedliche Gesetzesschranken. Da der moralische Status des Embryos nicht eindeutig definiert ist, herrschen schon allein innerhalb Europas unterschiedliche Regelungen zur hES-Forschung, die in permissive oder prohibitive Typen eingeteilt werden können.25

Das westliche Medienbild vermittelt nun oft, dass es in China keinerlei Beschränkungen der hES-Forschung gäbe und niemand dort moralische Bedenken hätte.26 Demnach würde in China ein „bioethisches Vakuum“27 existieren, in welchem die Chinesen die Nutznießer der im Westen geführten politischen Ethik-Debatten über die kontroverse hES-Forschung seien.28 So bezeichnen einige China als „(emerging as) the new superpower of biomedical research“ – die neue Supermacht in der biomedizinischen Forschung. 29 Oftmals porträtiert der Westen China als „wilden Osten“, wo wissenschaftlicher Fortschritt ohne ethische Bedenken stattfände.30

Die vorliegende Arbeit soll ergründen, inwieweit das oben beschriebene Bild tatsächlich zutrifft. Sie befasst sich vorwiegend mit der chinesischen Rechtslage zur hES-Forschung; speziell dahingehend, wie und in welchem Umfang der Umgang bzw. die Forschung mit Hilfe extrakorporal erzeugter Embryonen31 reglementiert wird. Dabei gliedert sich die Arbeit wie folgt:

Zunächst wird die Entstehungsgeschichte der Bioethik im Allgemeinen sowie speziell in China dargestellt. In einem nächsten Schritt wird notwendiges naturwissenschaftliches Grundlagenwissen vermittelt, um die ethischen und rechtlichen Probleme der hES-Forschung nachvollziehen zu können (Kapitel 1).

Es folgt eine kurze Abhandlung über das Verhältnis zwischen Bioethik und Rechtsordnung. Da eine allein nationalstaatliche Betrachtung der VR China einer adäquaten Bewertung nicht gerecht würde32, wird die Untersuchung um eine internationale Ebene erweitert: Als Vergleichsobjekte werden zunächst internationale sowie ausländische Gesetzestexte überblickartig dargestellt. Dabei bildet die „Allgemeine Erklärung über Bioethik und Menschenrechte“ der UNESCO (AEBM) den Gegenstand der internationalen Perspektive. Von einer Reihe chinesischer bioethischer Rechtsdokumente ausgehend werden dann auf nationaler Ebene die deutsche Gesetzeslage anhand des „Embryonenschutzgesetzes“ (ESchG) und „Stammzellgesetzes“ (StZG) sowie die britische Gesetzeslage anhand des „Human Fertilisation and Embryology Act“ (HFE Act) als Bezugspunkte dargestellt, da beide nach h.M. als vermeintlich gegenläufig erachtet werden und repräsentativ für bestimmte Regelungsansätze (restriktiv bzw. liberal) stehen.33

Im Anschluss folgt als Hauptteil der Untersuchung ein Vergleich konkreter inhaltlicher Regelungsaspekte der chinesischen Rechtslage zur hES-Forschung mit den zuvor vorgestellten fremdländischen Rechtsordnungen. Hierbei wird ein Rechtsvergleich angestrebt, welcher der chinesischen Rechtslage jeweils simultan die einschlägigen deutschen und britischen Vorschriften gegenüberstellt. (Kapitel 2).

Als Resümee des Rechtsvergleichs dient eine abschließende Beurteilung der chinesischen Rechtslage, welche den Fokus auf Unterschiede, eventuelle Regelungslücken und Defizite der chinesischen Reglementierung der hES-Forschung im Vergleich zu der jeweiligen Regelung in Deutschland und Großbritannien legt. Zusätzlich zur rechtlichen Analyse werden praxisrelevante Aspekten benannt, die das Bild abrunden sollen: Zu diesen zählt ein Kommentar zum Moralstatus des Embryos aus Sicht chinesischer Experten sowie die Situationsbeschreibung der Forschung in China (bezüglich Investitionen, Praxis, Standortfaktoren und Stand der Forschung – Kapitel 3).

Das Hauptziel der Arbeit liegt mithin darin, zu bestimmen, wo China sich bezüglich der hES-Forschung rechtlich und global positioniert hat, d.h., ob China eher zu einem liberal-permissiven oder eher zu einem restriktiven Vorschriftensystem tendiert.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Untersuchungsergebnisse vor dem Hintergrund der sich rasant entwickelnden wissenschaftlichen Fortschritte und entsprechender rechtlicher Anpassungen nur eine momentane Bestandsaufnahme sein können.34 Da sich in der hES-Forschung mehrere Faktoren gegenseitig bedingen, ergeben sich für die untersuchten Aspekte inhaltliche Überschneidungen.

Der Großteil chinesischer Sekundärliteratur, zumeist Aufsätze in medizinisch-ethischen Fachzeitschriften, diskutiert ausgiebig die mit der hES-Forschung verbundenen wissen-schaftlichen Möglichkeiten und ethischen Probleme sowie Gesetzesregelungen in anderen Ländern. Der Tenor einer Befürwortung der hES-Forschung wird regelmäßig wieder-gegeben, doch wird die eigene chinesische Rechtslage kaum diskutiert.

1. Kapitel: Einführung in die Bioethik sowie Embryonen- und Stammzellenforschung

„Die Ehrfurcht vor dem Leben gibt mir das Grundprinzip des Sittlichen ein, dass das Gute in dem Erhalten, Fördern und Steigern von Leben besteht und das Vernichten, Schädigen und Hemmen von Leben böse ist.“

Albert Schweitzer (1923)35

I Was ist Bioethik?

1. Begriff und Gegenstand

Der Begriff „Bioethik“ setzt sich aus den griechischen Wörtern „bios“ (das Leben; lebendig; die belebte Welt als Teil des Kosmos) und „ethiká“ (die Sittenlehre, Moral, der Brauch) zusammen.36 Unter Ethik versteht man im Allgemeinen die philosophische Auseinandersetzung mit dem Sittlichen, die Reflexion des Moralischen.37 Sie prüft, ob von der Moral erhobene Ansprüche gerechtfertigt sind.38 Anhand der wörtlichen Auslegung von „Bioethik“ könnte man ihre Bedeutung wie folgt bestimmen: Die Reflexion über die Begründbarkeit moralischer Urteile im Umgang (des Menschen) mit dem Lebendigen.39

Mangels eindeutiger Abgrenzungskriterien lässt sich der Gegenstand der Bioethik nicht präzise erfassen. 40 Der Grund hierfür ist zum einen, dass angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse kontinuierlich auch neue für die Bioethik relevante Aspekte hervor gebracht werden. Dies erschwert eine klare inhaltliche Eingrenzung. Der Gegenstandsbereich der Bioethik 41 ist somit nicht statisch. 42 Zum anderen ist die Bezeichnung „Bioethik“ historisch durch zwei „Gründungsväter“ mit je unterschiedlichen Sichtweisen geprägt worden: 43 „Bioethik“ wurde 1970 erstmals in einem Aufsatz mit dem Titel „Bioethics“ von dem Zellbiologen Van Rensselaer Potter44 publiziert. Potter, der seitdem als Wortschöpfer des Begriffes gilt, wollte mit diesem die Aufmerksamkeit auf die globale Umweltzerstörung lenken. Im Gegensatz dazu bezog der Arzt André Hellegers45 den Begriff „Bioethik“ auf die moderne biomedizinische Praxis.46 Hellegers gründete 1971 das „Kennedy Institute for the Study of Human Reproduction and Bioethics“.47 Letztlich setzte sich sein Bioethik-Verständnis durch.48 So beziehen sich auch die bioethischen Diskussionen der Gegenwart meistens auf moralische Fragen im biomedizinischen Kontext.49 In der Literatur umfasst der Begriff der „Bioethik“ sowohl einen engen als auch einen weiten Anwendungsbereich.50 Einigkeit besteht darin, dass es sich bei der Bioethik in erster Linie um eine wissenschaftliche Disziplin handelt.51 Die bereits im Jahre 1978 erschienene Enzyklopädie für „Bioethik“ bestätigt den wissenschaftlichen Charakter und bietet folgende Standard-Definition: „the systematic study of human conduct in the area of the life sciences and health care, insofar as this conduct is examined in the light of moral values and principles.“ 52

Mithin liegt das Hauptaugenmerk der Bioethik in der Auseinandersetzung „mit dem Anfang und Ende menschlichen Lebens.“53

Im Ergebnis existiert also keine einheitliche Verwendung des Begriffes der „Bioethik“.54 Die vorliegende Arbeit bezieht sich jedenfalls auf den Bioethik-Begriff, der durch Hellegers geprägt und von der bereits zitierten Definition der „Enzyklopädie für Bioethik“ erfasst wird.

2. Entstehungsgeschichte

Die Geschichte der Bioethik nahm ihren Anfang in den USA. Im Vergleich mit anderen Disziplinen ist sie allerdings noch relativ jung. Gleich mehrere unterschiedliche Ereignisse führten zur Entstehung der Bioethik. Zu den zwei prägendsten Faktoren gehören:

(1) Die sog. „Nürnberger Prozesse“55, die den Missbrauch des paternalistischen Ärzteethos im Dritten Reich verurteilen. Sie leiteten in der Folge eine Bewegung ein, welche die Stärkung der Patientenautonomie als zentrales Schutzprinzip in der Medizin bewirkte.56

(2) Die rasanten Fortschritte in der biomedizinischen Forschung und Technologie seit den 60er und 70er Jahren, aufgrund derer man bis dato ungekannte Anwendungsmöglichkeiten zur Verfügung hatte.

Die damaligen neuen biomedizinischen Möglichkeiten, 57 vor allem in der Reproduktionsmedizin, führten zu gesellschaftlicher Besorgnis. Eine moralische Einschätzung bezüglich des richtigen Umgangs mit den neuen Möglichkeiten wurde notwendig. Doch die traditionelle Ethik vermochte angesichts der Dynamik der Entwicklungen keine Antworten zu geben.58 In den USA waren die ethischen Probleme bereits in den 60ern Gegenstand diverser Konferenzen der Wissenschaftsgemeinde. 1969 wurde in New York das „Hastings Center“ gegründet, welches sich seitdem als unabhängiges Forschungsinstitut in den Dienst der Bioethik stellt.59 In den 70er Jahren gründete man in der Folge (Lehr-)Institute, Gruppen und Organisationen, um bioethische Diskurse zu fördern.60 Weitere Institutionen, sog. „Ethikkommissionen“, wurden an verschiedenen Stellen als Beratungsgremien eingerichtet.61 Ihren Ursprung hatten sie erneut in den USA. 62 Die Mitglieder dieser Vereinigungen setzen sich zumeist aus unterschiedlichsten Berufszweigen zusammen.63

Einer der frühesten Methodik-Ansätze für die Bioethik stammt von den Amerikanern Tom Beauchamp und James Childress. Die in ihrem Werk „Principles of Biomedical Ethics“ (1979)64 vorgestellten vier Prinzipien65 dienen in biomedizinischen Fällen als systematische Beurteilungshilfe und sind im angelsächsischen Raum mittlerweile als Standard etabliert.66

Der „Import“ der Bioethik nach Europa setzte erst Mitte der 80er ein.67 In der deutschen Öffentlichkeit wurde der Begriff der Bioethik dennoch erst ab Ende der 80er Jahre bekannt.68 Länderübergreifende Foren bilden heute die Bioethik-Kommission des Europarates sowie das Bioethik-Komitee der UNESCO.69 „Bioethik“ beschreibt somit nicht nur eine rein akademische Disziplin, sondern wird auch für politische Debatten, Kommissionsarbeiten oder Lobbyarbeit verwendet.70

3. Bioethik in der VR China

Die Morallehre in der traditionellen chinesischen Medizin blickt auf eine mehr als zweitausendjährige Geschichte zurück. So haben chinesische Ärzte einige der frühesten medizinethischen Gebote formuliert.71 Viele konfuzianische Mediziner bezeichneten die Medizin als eine „Kunst der Menschlichkeit“.72 „Bioethik“ nach heutigem Verständnis entstand jedoch erst im modernen China und verzeichnet deshalb nur eine rund zwanzigjährige Geschichte.73 Heute ist sie ein fester Bestandteil der Wissenschaft in China.74 Sie hat sich auf zwei Ebenen entwickelt:

Auf der politischen Ebene zeichnete Deng Xiaoping mit seiner Reform- und Öffnungspolitik maßgeblich für die günstige Ausgangsposition einer sich entwickelnden Bioethik verantwortlich. Ungefähr zeitgleich mit der Reformierung des Gesundheits-systems 75 in China verkündete er 1986 die Förderung der Naturwissen-schaften, insbesondere der Biotechnologie, damit China in den Wettlauf mit den entwickelten Staaten treten könne.76 Man versprach sich davon sowohl einen wirtschaft-lichen als auch gesellschaftlichen Nutzen. Dies und das Motiv nationalen Prestiges begründeten den politischen Stellenwert, den die chinesische Regierung der Biomedizin beimaß.77

Auf der zweiten Ebene entwickelte sich die Bioethik auf akademischem Wege: Seit Ende der 70er Jahre werden in der VR China nationale sowie fachinterne Konferenzen zu ethischen Fragen im Kontext der Fortschritte biomedizinischer Technologien abgehalten.78

Beispielsweise war China Gastgeber 1998 für den „18. Internationalen Genetik-Kongress“ in Beijing .79 1988 – zehn Jahre nach der Geburt des weltweit ersten durch IVF gezeugten Kindes – kam in der VR China das erste chinesische „testtube baby“ zur Welt.80 Ein Jahr zuvor bot das 1987 veröffentlichte Buch „Bioethics“81 von Qiu Renzong chinesischen Lesern erstmals eine Einführung in die Bioethik. Es gilt als Standard-Werk für Bioethik in der VR China. 82 Bioethik erfuhr indessen auch eine akademische Institutionalisierung: Bereits 1982 wurden in Seminaren Debatten über bioethische Themen gehalten, 1988 wurde die Vereinigung „Chinese Society of Medical Ethics“ gegründet, und die erste Ausgabe des „Journal of Chinese Medical Ethics“ publiziert.83

Mehrere Universitäten bieten mittlerweile Graduiertenkurse in Bioethik an:84 Das 1995 gegründete Philosophie-Institut der Chinesischen Akademie für Gesellschaftswissenschaf-ten in Beijing zählt zu den ersten in China, die Bioethik als eigene Fachrichtung anbieten.85

Parallel zur Institutionalisierung und unter dem Eindruck des Klonschafes „Dolly“ beeinflusste die Bioethik auch die Massenmedien sowie die legislative Aktivität der Regierung.86 Im gleichen Zeitraum wurde das Thema der Bioethik durch zwei Rechtsfälle erstmals ins Blickfeld der chinesischen Öffentlichkeit gerückt: Der „Hanzhong Euthanasie-Fall“ (1986) und ein Fall über einen negativen Vaterschaftstest in Shanghai (1987).87 So erließ das Gesundheitsministerium88 (Ministry of Health, MOH) und das Wissenschafts-und Technologieministerium89 (Ministry of Science and Technology, MOST) Ende der 90 er Jahre eine Reihe von Richtlinien auf dem Gebiet der Biowissenschaften.90

Seit den 90er Jahren besteht ein reger Kontakt zwischen chinesischen und ausländischen Bioethikern; 91 chinesische und amerikanische Hochschulen sowie Forschungsinstitute organisieren seit fünf Jahren in Kooperation Ethik- und Forschungs-Workshops.92 Im August 2006 fand in Beijing der 8. Welt Bioethik-Kongress statt.93

Im Jahre 2000 erkannte Staatspräsident Jiang Zemin die Wichtigkeit der Partizi-pation Chinas an der internationalen Biotechnologie-Debatte an. Er sprach ethische Probleme der Lebenswissenschaften an und mahnte, dass technischer Fortschritt dem Wohl der Menschheit diene und diese nicht gefährden sollte.94

Für den Zeitraum 1990 – 2008 konstatiert Qiu Renzong, dass die chinesische Bioethik das Hauptaugenmerk auf die politische und rechtliche Auseinandersetzung mit der Biomedizin und -technologie zum Schutz von Patienten und Versuchsteilnehmern gerichtet habe. Ferner sei sie so weit entwickelt, dass sie sich konkret mit realen Fragen des sozialen Lebens befasse. 95 Laut Döring widme sich die Bioethik in China vorrangig dem Aufschließen der Forschung in den Biowissenschaften zur internationalen Gemeinde und sei bemüht, „einen genuin chinesischen Weg zu finden“.96

II Grundlagen der Embryonen- und Stammzellenforschung

1. Entwicklungsphasen des Embryos (siehe Anhang I, 1.)

Sobald eine Spermatozyte (Samenzelle des Mannes) in die Oozyte (Eizelle einer Frau) eindringt, liegt mit dieser Kombinierung der Gameten (Keimzellen) die „genetische Identität“ des zukünftigen Embryos vor. Mit der Verschmelzung entsteht eine neue zelluläre Struktur, die sog. „Zygote“. Sie teilt sich daraufhin kontinuierlich, wobei die einzelnen Zellen bis zum Achtzellstadium „totipotent“ bleiben, d.h. die Fähigkeit besitzen, sich zu einem vollständigen Organismus zu entwickeln. Zwischen dem Acht- und Sechzehnzellstadium werden die Zellen „pluripotent“, d.h. sie haben die Fähigkeit, sich zu allen Gewebe- und Zelltypen eines Organismus zu entwickeln, jedoch nicht zu einem vollständigen Organismus. Es kommt hier zu einer morphologischen Differenzierung, bei der sich sog. „Trophyoblastzellen“ 98 und „Embryoblastzellen“ (auch „Blastozyste“ genannt)99 bilden.100 Nach Abschluss der 2. Woche ist diese sog. „Implantations-Phase“ abgeschlossen. Im Anschluss kommt es zur Ausbildung des sog. „Primitivstreifens“.101 Mit seiner Entstehung sind Zwillingsbildungen ausgeschlossen und die sog. „Individuation“ ist gegeben. In den Stadien zwischen Achtzellstadium und Individuation wird der sich entwickelnde Organismus als „Präembryo“ oder „Blastozyste“ bezeichnet.102,97

2. Embryonenforschung

Spricht man von Embryonenforschung, so ist grundsätzlich zwischen den zwei folgenden Arten zu unterscheiden: Forschung an Embryonen (1) zum Wohl des einzelnen Embryos oder (2) „verbrauchende Embryonenforschung“. Die vorliegende Arbeit behandelt die „verbrauchende Embryonenforschung“. Darunter versteht man allgemein die Verwendung von Embryonen zur Erkenntnisgewinnung unter Inkaufnahme der Vernichtung der Embryonen.104 Sie steht im engen Zusammenhang mit der hES-Gewinnung.103

3.Stammzellenforschung

a) Was sind Stammzellen?

Stammzellen sind undifferenzierte Vorläufer-Zellen eines Organismus, die zwei Funktionen erfüllen: Sie teilen sich unbegrenzt und bringen dabei Tochterzellen hervor, die sich entweder erneut zu identischen Stammzellen entwickeln oder zu bestimmten Zelltypen gewebespezifisch ausreifen können.105 Je nach Herkunft unterscheidet man i.d.R. zwischen „embryonalen Stammzellen“ und „adulten Stammzellen“.106

Beim Menschen sind Stammzellen in der frühen Embryonalenentwicklung vorzufinden. Während der Entwicklung des Embryos bildet sich kurz vor der Einnistung in die Gebärmutter die Blastozyste. Im ihrem Inneren befindet sich eine „innere Zellmasse“, deren Zellen pluripotent sind. Sie werden als embryonale Stammzellen bezeichnet.107

Bei Erwachsenen werden beschädigte oder abgestorbene Zellen permanent ersetzt, um die Funktionsfähigkeit von Geweben und Organen aufrecht zu erhalten. Dieser Nachschub gewebespezifischer Zellen erfolgt durch sog. „adulte Stammzellen“. Sie sind „multipotent“, d.h. sie können sich nur zu bestimmten Zelltypen differenzieren.108

b) Quellen für die Gewinnung embryonaler Stammzellen(siehe Anhang I, 3. ) hES-Zellen können auf drei Arten gewonnen werden:

(1) aus „überzähligen Embryonen“, die durch künstliche Befruchtung (IVF) hergestellt wurden, jedoch nicht mehr zu Reproduktionszwecken benötigt werden
(2) aus Feten, die zwischen der 5. und 9. Schwangerschaftswoche abgetrieben werden
(3) durch Zellkerntransfer („Somatic cell nuclear transfer“, abgekürzt SCNT) auch „Forschungs- oder Therapeutisches Klonen“ genannt. 109

c) Therapeutisches Klonen(siehe Anhang I, 4.)

Beim SCNT-Verfahren, auch „Dolly-Verfahren“ genannt, wird die unbefruchtete Eizelle einer Spenderin entkernt und mit dem Kern einer Körperzelle („Somazelle“) des Patienten wieder gefüllt.110 Durch Anlegen elektrischer Pulse erreicht man, dass der Kern der Spenderzelle in das Zytoplasma der Empfänger-Eizelle aufgenommen wird. Durch diese ungeschlechtliche Fortpflanzung entsteht eine neue totipotente Zelle, die sich analog einer befruchteten Eizelle zur Blastozyste entwickeln kann, d.h. dass eine Embryonal-entwicklung beginnt.111

Der entwickelten Blastozyste werden dann pluripotente hES-Zellen entnommen. Ziel dieses Verfahren ist es, Ersatzgewebe aus körpereigenem Material herzustellen, das optimal zu dem jeweiligen Patienten passt. 112 Der Vorteil der aus SCNT-Verfahren gewonnenen hES-Zellen gegenüber jenen hES-Zellen, die aus IVF erzeugten Embryonen gewonnen werden, ist die wahrscheinliche Immunverträglichkeit für den Spender der Somazelle. 113 Das therapeutische Klonen wird vom sog. „reproduktiven Klonen“ unterschieden. Der einzige Unterschied besteht darin, dass beim Letzteren die erzeugte Blastozyste in die Gebärmutter („Uterus“) einer Frau (oder einer anderen Spezies) implantiert wird, um ein genetisch identisches Lebewesen, einen Klon, zu erzeugen.114 Nach derzeitigem Stand der Forschung erweist sich das SCNT-Verfahren beim Menschen als technisch schwierig.115

d) Verbrauch von Embryonen im Dienste der Stammzellengewinnung(siehe Anhang I, 3.)

Eine Gewinnung von hES erfordert eine Blastozyste.116 Zur Entnahme der Stammzellen wird die umhüllende Zellschicht („Trophoblasten“) der Blastozyste zerstört,117 um die innere Zellmasse zugänglich zu machen. Die Zerstörung des Trophoblasten verhindert eine Fortentwicklung des Embryos. Bislang gibt es noch kein hES-Gewinnungsverfahren, welches den Embryo nicht zerstört.118

4. Forschungsziele

Embryonale Stammzellen sind für die Forschung aufgrund ihrer Fähigkeit, sich unbegrenzt zu vermehren, besonders interessant, weil man in ihnen eine Quelle zur Gewinnung von Zell- und Gewebeersatz sieht.119 Im Rahmen der klinischen Forschung verspricht man sich deshalb von der hES-Forschung, Gewebeersatz durch Stammzellen für die Behandlung von degenerativen Krankheiten120 erzeugen zu können. Langfristig besteht sogar die Hoffnung, aus Stammzellen menschliche Organe zu entwickeln.121 In der Grundlagen-forschung dient die Stammzellenforschung dem Erkenntnisgewinn über molekulare Mechanismen der Spezialisierung einzelner Zellen sowie dem besseren Verständnis der Entwicklung und Regulation früher Stammzellstadien sowie deren Vermehrung und Differenzierung.122

Einige Forscher halten adulte Stammzellen für eine Alternative zur hES-Forschung, womit das moralische Problem bei der hES-Gewinnung entschärft würde. 123 Die Grundlagenforschung untersucht jedoch, wie sich hES kultivieren, differenzieren und manipulieren lassen. Dies kann ausschließlich an hES untersucht werden, weshalb adulte Stammzellen für diesen Bereich keine Alternative darstellen.124

In der klinischen Forschung wurden mit dem Ziel des Gewebeersatzes zwar aus adulten Stammzellen einige therapeutische Verfahren entwickelt. Hieraus kann jedoch keine besondere Eignung von adulten Stammzellen für die Verwirklichung der Ziele der klinischen Forschung mit hES-Zellen geschlossen werden. 125 Zwar konnte man menschliche Hautzellen reprogrammieren, indem man sie in eine Art Urzustand, sog. „induzierte pluripotente Stammzellen“ (IPS) zurückversetzte. Ob dies die hES-Forschung überflüssig macht, ist jedoch ungewiss. Hans Schöler126 meint dazu, dass zur Erforschung adulter Stammzellen immer noch parallel die hES-Forschung notwendig sei.127 Adulte Stammzellen könne man nur richtig verstehen, wenn man entsprechende Erkenntnisse über die Spezialisierungsmechanismen in embryonalen Stammzellen zum Vergleich habe.128

5. Ethische Aspekte der Embryonen- und Stammzellenforschung

Die ethische Brisanz der hES-Forschung liegt verallgemeinert in einem moralischen Konflikt zwischen medizinischem Heilauftrag und Schutz menschlichen Lebens.129 Durch die moderne Reproduktionsmedizin wurde der Embryo überhaupt zum Objekt menschlichen Handelns; seitdem erst stellt sich die Frage nach der Verfügbarkeit von Embryonen.130 Da bei einer IVF mehr Embryonen hergestellt werden, als letztlich für eine Schwangerschaft benötigt werden, ergibt sich die Möglichkeit, diese „überzähligen Embryonen“ zu Forschungszwecken zu verwenden. Da die hES-Gewinnung jedoch unweigerlich zur Zerstörung des Embryos führt, werden ethische Einwände erhoben.131 So ist der Umgang mit Embryonen in vitro eines der zentralen Themen der Bioethik.132 In dem ethischen Diskurs bezüglich der hES-Forschung wird eine Reihe von Fragen gestellt:

- Darf menschliches Leben künstlich hergestellt werden?
- Darf das künstlich hergestellte menschliche Leben zu Forschungszwecken genutzt werden, welche ihm selbst nicht zugute kommen?
- Kann man in Bezug auf hES schon von menschlichem Leben sprechen?
- Ist es vertretbar, Menschen zu klonen? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und zu welchem Zweck?133

Im Kern geht es um die Legitimität der wissenschaftlichen Nutzung frühen menschlichen Lebens. Für eine Beurteilung bedarf es zunächst der Klärung, ob dem zu opfernden Präembryo überhaupt ein moralischer Status bzw. eine ethische Schutzwürdigkeit zukommt. Anders formuliert, handelt es sich bei Präembryonen bereits um menschliche Existenz?134 In Deutschland diskutiert man den moralischen Status anhand des Begriffes der „Würde“.135 Spricht man dem Embryo in vitro Würde zu, dann sind Eingriffe unzulässig. Erkennt man ihm jedoch jeglichen menschenrechtlichen Status ab, so scheint jeglicher Eingriff unproblematisch.136 Die sich anschließende Frage ist nun, ab welchem Zeitpunkt menschlichem Leben Würde zukommt, eine Schutzpflicht bzw. ein Lebensrecht einsetzt. Hierzu gibt es im Wesentlichen folgende drei globale Positionen:

(1) Dem Embryo kommt Menschenwürde ab der Befruchtung im Sinne der Vereinigung des Erbguts von Ei- und Samenzelle zu.
(2) Dem Embryo kommt Menschenwürde ab Ausbildung des Primitivstreifens zu.
(3) Dem Embryo bzw. Fötus kommt Menschenwürde zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens bis zur Geburt zu.137

Vertreter der ersten Position lehnen die verbrauchende Embryonenforschung ab. Denn der Embryo als Mensch, dem Menschenwürde zukommt, dürfe niemals um eines anderen willen – auch nicht um der Gesundheit künftiger Generationen willen – ausschließlich als Mittel zum Zweck geopfert werden.138 Vertreter der zweiten und dritten Position wägen den Lebensschutz des frühen Embryos gegen die Forschungsmöglichkeit der Embryonenforschung ab.139 Zusätzlich streitet man bei der Frage, ob die Würde von Anfang an im vollen Umfang gegeben oder je nach Entwicklungsstand abgestuft ist.140 Wie in der Definition des Begriffes der „Bioethik“, so herrscht auch bezüglich des moralischen Status menschlicher Embryonen Uneinigkeit.141

2. Kapitel: Die Rechtslage zur Embryonen- und Stammzellenforschung in der VR China vor dem Hintergrund internationalen und ausländischen Rechts

I Bioethik und Rechtsordnung

Eine der Aufgaben der Bioethik besteht darin, den Menschen vor einer Fremdbestimmung

durch Wissenschaft und Forschung zu schützen.142 Die AEBM betont daher,

„[...] dass diese Forschung und Entwicklungen innerhalb des Rahmens der [...] ethischen Grundsätze stattfinden und dass sie die Menschenwürde, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten achten (soll).“143

Liu Changqiu zufolge komme Wissenschaftsfortschritt selbst nicht mit einer Reflexion über mögliche Auswirkungen für die Menschheit daher und biete somit auch keine Lösungen für Konfliktsituationen zwischen Technik und Mensch. Daher müsse die „tiefere Bedeutung“ der Wissenschaft für den Menschen mit Hilfe von Ethik hervorgehoben werden.144 Auf Grund des rasanten Fortschritts in den Biowissenschaften besteht ein gesellschaftliches Interesse, für konkrete bioethische Konfliktsituationen rechtliche Regelungen zu finden, die bioethischen Normen Gewicht verleihen.145 Abgesehen vom Gewohnheitsrecht erlangen ethische Normen erst dann Verbindlichkeit, wenn sie in die Rechtsordnung überführt werden. 146 Die Frage, wie mit rechtlichen Maßnahmen Forschungstätigkeiten auf dem Gebiet der Biowissenschaften reguliert werden sollen, beschäftigt sowohl Ethiker als auch Juristen.147 Dieses spezielle Rechtsgebiet wird auch als „Biorecht“ bezeichnet.148 Da wesentliche Fragen in der Bioethik auch zukünftig umstritten bleiben, führt eine gesetzliche Regelung regelmäßig auf nationaler sowie internationaler Ebene zu opponierenden Fronten. 149 Im Arrangement mit dem moralischen Wertepluralismus beschrieb Margot von Renesse treffend:

„Die Gesetze sind allgemein verbindlich; unsere Werteordnungen sind es nicht. Es ist ein großer Unterschied zwischen dem, was ich in meinem Leben für richtig halte, und dem, was ich in Allgemeinverbindlichkeit für alle mit der Kraft des Gesetzes gebieten und verbieten kann.“150

Trotz der Schwierigkeit rechtlicher Konsensfindung ist es dennoch wichtig, sich auf ein „bioethisches Minimum“ zu einigen. 151 Möglicher Missbrauch biowissenschaftlicher Technologien stellt für die Jurisprudenz eine neue Herausforderung dar. Ließe man rechtliche Grauzonen zu, so liefe man Gefahr, dass Wissenschaft die Menschenwürde bzw. den Schutz menschlichen Lebens unterminiert. Um einer Instrumentalisierung des Menschen vorzubeugen, müssen somit auch für die hES-Forschung rechtlich verbindliche Vorgaben bestehen. Nur so lässt sich der menschliche Embryo adäquat vor Drittinteressen schützen. Die hES-Forschung ist somit ethisch und rechtlich nur akzeptabel, soweit sie gesetzlich abgesichert und ihr Missbrauch ausgeschlossen ist.152

II Überblick der involvierten Rechtsordnungen

„Die Internationalisierung der Forschung muss eine Internationalisierung der Ethik nach sich ziehen“ Walter Hirche153

1. Internationale Regelungen

a) Ursprünge

Die Charta der Vereinten Nationen (1945), die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948) sowie das Deutsche Grundgesetz (1949) gehören zu den maßgeblichen Rechts-dokumenten als Grundlage für bioethische Regelungen. Als Reaktion auf die menschen-verachtende Ideologie des Nationalsozialismus wurde in ihnen das Prinzip der Menschen-würde positiv normiert; die zentrale Aussage der Menschenrechtserklärung: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“ bildet seitdem das Fundament darauffolgender Menschenrechtserklärungen.154 Die „Nürnberger Prozesse“ (1946-47)155 brachten 1947 den „Nürnberger Kodex“ hervor, einen Bericht, der die von Ärzten im Dritten Reich begangenen Medizinverbrechen dokumentiert. Der Kodex verpflichtete u.a. dazu, bei Durchführung medizinischer Experimente stets die „freiwillige Zustimmung der Versuchsperson“ („informed consent“) einzuholen. 1964 wurde der Kodex in der „Deklaration von Helsinki“ durch den Weltärztebund ergänzt und 1975 in Tokio revidiert. Die überarbeitete Fassung setzt als Bedingung für die humanwissen-schaftliche und klinische Forschung u.a. die Kriterien Freiwilligkeit , Aufklärung (über das Versuchsvorhaben) und Einwilligung der Patienten voraus. Die o.g. Deklarationen spiegeln einen Paradigmenwechsel wider: Er bedeutete die Ablösung des paternalistischen Ärzteethos durch Selbstbestimmungsrechte und Schutz von Patienten. Die „Helsinki-Deklaration“, zuletzt 2000 in Edinburgh revidiert, basiert auf dem zentralen Prinzip der „freien und aufgeklärten Zustimmung“ („free and informed consent“) und stellt das individuelle Wohl über die Interessen der Gesellschaft.156

b) UNESCO

Seit Anfang der 90er Jahre ist die UNESCO auf internationaler Ebene bestrebt, die Auseinandersetzung mit bioethischen Fragen in Form von Arbeitsprogrammen und eigenen Institutionen zu fördern.157 Hauptziel der UNESCO auf dem Gebiet der Bioethik ist die Entwicklung internationaler normativer Standards.158 Nachdem hierzu bereits zwei Erklärungen159 angenommen wurden, forderte die UNESCO-Generalkonferenz im Oktober 2001 die Entwicklung eines allgemeinen Instruments für Bioethik. 160 Nach einer Machbarkeitsstudie161 des Internationalen Ausschusses für Bioethik (IBC)162 beauftragte die UNESCO den IBC, einen Textentwurf für allgemeine bioethische Standards zu formulieren.163 Im Anschluss an diese Vorarbeiten164 wurde am 19. Oktober 2005 die „Allgemeine Erklärung über Bioethik und Menschenrechte“ 165 (AEBM) durch die UNESCO Generalkonferenz angenommen.166 In der Präambel wird erklärt, dass ethische Fragen, die vor dem Hintergrund des fortschreitenden Erkenntnisstandes von Wissenschaft und Technik entstehen, stets unter Achtung der Würde der Person und Wahrung der Menschenrechte und Freiheiten behandelt werden sollen. Es sei für die internationale Gemeinschaft daher notwendig,

„[...]allgemeine Grundsätze aufzustellen, die eine Grundlage bieten für die Antwort der Menschheit auf [...]stetig zunehmenden Dilemmata und Kontroversen [...].“

Ferner sei die AEBM im Einklang mit den Menschenrechtsnormen zu verstehen.167 Obwohl die AEMB mit 28 Artikeln relativ kurz ist, enthält sie konkrete, instruktive Regelungen.168 Ihre Bedeutung liegt darin, dass sie das erste internationale und universelle Rechtsinstrument ist, das weltweit rechtliche Rahmenbedingungen für alle biomedi-zinischen Tätigkeiten festlegt. Mit ihr ist eine Orientierungsgrundlage für Staaten gegeben, die nationale Gesetze im bioethischen Bereich erlassen.169 Dass sich alle 191 Mitglieds-staaten der UNESCO erstmals auf bioethische Grundsätze einigen konnten, besitzt einen hohen Stellenwert. Durch die Verankerung der AEBM in die allgemein gültigen Menschenrechte ist die Bioethik ein Teil des Völkerrechts geworden.170

2. VR China

An der Reihe von Regelungsbestimmungen im Bereich der Bioethik, die seit 1998 hauptsächlich vom MOH und dem MOST erlassen wurden, lässt sich das Bemühen der chinesischen Regierung erkennen, dem wachsenden Regelungsbedarf in der Biotechnologie gerecht zu werden.171 Im Folgenden soll ein Abriss der einschlägigen Regelungen den rechtlichen Rahmen für die chinesische Bioethik einführend darstellen.

Bereits in den späten 80er Jahren richteten Mediziner Ethikkommissionen172 ein. Unter ihrem Einfluss erließ das MOH am 1. Dezember 1998 die „Provisorischen Richtlinien für die ethische Aufsicht über biomedizinische Humanforschung“ (im Folgenden „MOH 1998“).173 Sie wurden am 11. Januar 2007 revidiert (im Folgenden „MOH 2007“);174 sie befassen sich allgemein mit Forschungspraktiken, die menschliche Versuchsteilnehmer involvieren. 1998 richtete das MOH eine „Ethikkommission für die ethische Aufsicht biomedizinischer Humanforschung“ 175 ein und erließ dazu die „Richtlinien der Ethikkommission des Gesundheitsministeriums für biomedizinische Humanforschung“. Die Kommission wurde 2000 durch die „Medizinisch-Ethische Fachexpertenkommission“ ersetzt.176

Im Oktober 2001 legten MOST und MOH gemeinsam erstmals einen Richtlinienkatalog speziell zur hES-Forschung mit dem Titel „Ethische Prinzipien und Vorschläge zur Organisation der Forschung an menschlichen embryonalen Stammzellen“ (im Folgenden „BJ-Richtlinien“) vor.177 Zeitgleich entstand durch die Embryologin Sheng Huizhen ein weiterer Regelungsentwurf zur hES-Forschung, der von der Regierung Shanghais versuchsweise anerkannt wurde. 178 Er wurde mit dem Arbeitstitel „Vorschlagsentwurf zur ethischen Anleitung für die Forschung mit menschlichen embryonalen Stammzellen“179 (im Folgenden „SH-Richtlinien“) versehen und stammt von der Ethikkommission des staatlichen südchinesischen Humangenom-Forschungszentrums in Shanghai.180 /181

Im Jahr 2002 kamen auf der „Xiangshan Science Conference“ in Beijing chinesische Fachleute verschiedener Disziplinen überein, dass die mit dem Wissenschaftsfortschritt einhergehenden Ethik-Probleme zu der Notwendigkeit führen, dass Wissenschaftler Forschung nur in einem legalen Rechtsrahmen betreiben sollten.182 Da China keine Gesetze bezüglich des therapeutischen Klonens erlassen habe, und die Strukturen einer Selbstkontrolle in Forschungseinrichtungen nicht ausgeprägt seien, müsse man der Forschung (zwecks Aufsicht und Kontrolle sowie zur Risikovermeidung für die Gesellschaft) mit politischen Maßnahmen und Gesetzen begegnen.183 So veröffentlichte die Konferenz gemeinsame Vorschläge, in denen sie angemessene nationale Rechtsnormierungen sowie die Einrichtung eines nationalen Bioethik-Komitees forderte.184 Unter Einfluss dieser Vorschläge erließen das MOH und MOST am 24. Dezember 2003 die „Ethischen Leitprinzipien für die Forschung an menschlichen embryonalen Stammzellen“ 185 (im Folgenden „Ethische Leitprinzipien“, ELP), die zentrales Untersuchungsobjekt dieser Arbeit sind.

3. Großbritannien

Als Reaktion auf das erste Retortenbaby186 von 1978 begann der Berufsstand der britischen Ärzte und Forscher, Regelungen für die Embryonenforschung zu treffen. 1982 veröffentlichte der „Rat für medizinische Forschung“ 187 einen Kommentar über Fertilisation und Embryologie,188 der die Embryonenverwendung zu Forschungszwecken grundsätzlich als ethisch akzeptabel erachtete.189

Am 1. November 1990 trat in Großbritannien der „Human Fertilisation and Embryology Act“ (HFE Act) in Kraft. Ihm gingen ein schwieriger gesetzgeberischer Prozess sowie eine kontroverse Parlamentsdebatte voraus.190 Die britische Regierung sah sich angesichts der rasanten Fortschritte in der Reproduktionsmedizin im Jahr 1982 veranlasst, eine Kommission einzusetzen, welche sich mit den sozialen, ethischen und rechtlichen Implikationen auseinandersetzen sollte. Unter dem Vorsitz von Mary Warnock

erfolgten vor dem Hintergrund der öffentlichen Besorgnis über IVF eine Analyse der Situation und die Erarbeitung von Handlungsempfehlungen. Das Ergebnis wurde 1984 mit dem sog. „Warnock Report“191 vorgelegt. Dieser schlug vor, Embryonenforschung unter strengen regulatorischen Maßgaben192 zuzulassen. Er diente als Grundlage für einen sowohl öffentlichen als auch regierungsinternen Diskussionsprozess. Im Dezember 1986 publizierte das Gesundheitsministerium ein Konsultationspapier,193 welches wesentliche Empfehlungen des Warnock Reports enthielt und zur Stellungnahme von Gruppen oder Individuen aufforderte. Schließlich einigte man sich auf den HFE Act, welcher die meisten Empfehlungen des Warnock Reports aufnahm.194 Seit seinem Inkrafttreten wurde er mehrmals ergänzt und verändert, 195 zuletzt im November 2008 durch den Human Fertilisation Act 2008.196

4. Bundesrepublik Deutschland

a) Embryonenschutzgesetz

Die Bundesärztekammer verabschiedete 1985 die „Richtlinien zur Forschung an frühen menschlichen Embryonen“, die im Wesentlichen dem britischen Standesrecht entsprachen.197 Demnach wurden Versuche an Embryonen, die zur Verwirklichung eines hochrangigen Forschungsziels erforderlich sind, für vertretbar gehalten.198 Die im Mai 1984 einberufene „Benda-Kommission“ – eine Arbeitsgruppe199 des Bundesministers für Forschung und Technologie und des Bundesjustizministers – hielt die Erzeugung von Embryonen zu Forschungszwecken zwar nicht für zulässig, teilte jedoch die Ansicht, dass Versuche mit menschlichen Embryonen insoweit vertretbar seien, als sie der Krankheitserkennung, -verhinderung oder -behebung oder der Erzielung hochrangiger medizinischer Erkenntnisse dienen.200 Trotz diverser Vorschläge über die Zulassung der Embryonenforschung entschied sich die Bundesregierung in ihrem Gesetzesentwurf zum Embryonenschutzgesetz (ESchG) von 1989 gegen die Embryonenforschung. Dabei verwies sie auf die im Grundgesetz enthaltene Wertentscheidung zugunsten der Menschen-würde und des Lebens, welche mit der Nutzung und Erzeugung von Embryonen zu Forschungszwecken unvereinbar sei.201 Das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene ESchG202 stellt den menschlichen Embryo unter einen umfassenden Schutz und wurde als Strafrechts-Gesetz konzipiert.203

b) Stammzellgesetz

Das ESchG untersagt strafrechtlich zwar die hES-Gewinnung aus menschlichen Embryonen, jedoch erfasst es weder den Import noch die Nutzung von hES.204 Daher ergab sich konkret zu der Frage, ob deutsche Forscher straffrei Embryonen aus dem Ausland einführen dürfen, eine Regelungslücke.205 Nach einer öffentlichen Diskussion über die ethische und rechtliche Zulässigkeit des Stammzellimports wurde die Frage im Bundestag im Mai 2001 debattiert.206 Sowohl die „Enquete-Kommission Recht und Ethik der modernen Medizin“ 207 als auch der „Nationale Ethikrat“ 208 befassten sich mit der

Importfrage.209 Schließlich setzte sich im Bundestag gegenüber denjenigen Anträgen, die jeweils gänzlich für oder gegen die Zulässigkeit des Importes waren, ein „Kompromiss-antrag“ durch.210 Dieser sah ein grundsätzliches Verbot der hES-Einfuhr vor, gestattete dies unter strengsten Auflagen jedoch für solche Stammzellen, die im Ausland bis zu dem Stichtag des 30. Januar 2002 aus Embryonen, die zur künstlichen Befruchtung hergestellt wurden, entnommen worden sind.211 Der Antrag wurde Ende April 2002 in das „Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen“ (Stammzellgesetz, StZG) um-formuliert. Das StZG ermöglicht somit den Import und die Verwendung von hES für die Forschung unter Einhaltung der Stichtagsregelung.212 Diese Kompromisslösung war auch nach der Gesetzesannahme stets von Kritik begleitet worden.213 Die hES-Gewinnung ist in Deutschland weiterhin grundsätzlich verboten,214 das ESchG blieb unangetastet.215 Auf Grund forschungspolitischer Gründe und des Drängens seitens der Wissenschafts-Lobby verschob der Bundestag 2008 den Stichtag für den hES-Import auf den 1. Mai 2007.216

III Inhaltliche Regelungsaspekte des chinesischen Rechts im Vergleich

Im Gegensatz zu Deutschland und Großbritannien, die ihre Gesetze bezüglich der hES-Forschung mehrmals ergänzt haben, existieren in China einzig die vom MOH und MOST im Jahr 2003 erlassenen ELP, die seitdem nicht mehr revidiert worden sind.217 Andere Regelungen, die vorher erlassen worden sind, werden in die folgende Untersuchung mit einbezogen. Obwohl diese wohl durch die ELP obsolet geworden sind, dient die Bezugnahme dem besseren Verständnis der Entwicklung der chinesischen Rechtslage.218 Die in der Arbeit untersuchten chinesischen Normen unterteilen ihre Vorschriften in tiao. Sie werden – in Anlehnung an deutsche Gliederungsgewohnheiten – jeweils mit Paragraphenzeichen zitiert.

1. Rechtliche Zielsetzung

Die MOH 1998 formulieren als Ziele den Schutz der Menschenwürde, den Schutz menschlichen Lebens und der Gesundheit.219 Staatlich geförderte und internationale Forschung unterstehen einer ethischen Aufsicht.220 Die Standardisierung der Anwendung biomedizinischer Human-Forschung und Technik sowie der Schutz und die Respektierung der legalen Rechte und Interessen von Versuchsteilnehmern werden als Ziele in den MOH 2007 ergänzt.221 Die ELP sollen die „vernünftige und gesunde Entwicklung der Forschung mit menschlichen embryonalen Stammzellen“ fördern, damit die in China betriebene hES-Forschung „bioethischen Standards angemessen“ ist. Ferner soll die Befolgung international anerkannter Normen und einschlägiger chinesischer Regularien gewährleistet werden. 222 An diesen Zielsetzungen lässt sich der formale Wille der chinesischen Regierung erkennen, der AEBM-Forderung nach Standardisierung nachzukommen, um die in der AEBM erklärten Grundsätze als „Richtschnur“ anzuerkennen.223

Im Unterschied zu China sieht das deutsche ESchG ein konkreteres Gesetzesziel vor, nämlich den Schutz des menschlichen Embryos. Zum einen soll die missbräuchliche Anwendung bei der assistierten Reproduktion verhindert, und zum anderen der missbräuchliche Zugriff auf den extrakorporal erzeugten Embryo durch Sanktionsvorschriften ausgeschlossen werden. Hierfür hat der deutsche Gesetzgeber ein strenges „Konnexitätsverhältnis“ zwischen der Erzeugung eines Embryos in vitro und seiner Einpflanzung in die Gebärmutter vorgesehen.224 Dies bedeutet, dass die künstliche Erzeugung von Embryonen auf Fortpflanzungszwecke beschränkt wird,225 und jede andere Verwendung ausgeschlossen wird. Zudem soll die Entstehung überzähliger Embryonen im Vorfeld verhindert werden .226 Die künstliche Erzeugung und Verwendung von Embryonen ist nach dem ESchG nur zulässig, wenn seine Entwicklung zum Menschen ermöglicht wird, d.h. man ihn auch in die Gebärmutter einer Frau einpflanzt.227 In Ergänzung zum ESchG regelt das StZG die Einfuhr und Verwendung von hES.228 Zur Zielsetzung des StZG zählen das grundsätzliche Verbot der Einfuhr und Verwendung von hES sowie die Bestimmung von Ausnahmeregelungen. 229 Ferner soll vermieden werden, dass von Deutschland aus die hES-Gewinnung oder die Erzeugung von Embryonen veranlasst wird.230

Im britischen HFE Act von 1990 heißt es, dass das Gesetz dazu diene, „Regelungen für den Umgang mit menschlichen Embryonen“ aufzustellen und „bestimmte Handlungen in Verbindung mit Embryonen und Gameten zu verbieten“. 231 Dabei bezieht er sich nur auf extrakorporal erzeugte Embryonen.232 Bei dem HFE Act liegt die Besonderheit in der zentralen Rolle der zu gründenden Behörde, der „Human Fertilisation and Embryology Authority“ (HFEA), die für menschliche Befruchtung und Embryologie zuständig ist. 233

Zusammengefasst formulieren Deutschland und Großbritannien in ihren Gesetzen den menschlichen Embryo als zentralen Regelungsgegenstand. China dagegen äußert in den ELP lediglich den Anspruch auf internationale Standardisierung und widmet dem menschlichen Embryo keine gesonderte Zielsetzung.234 Mithin ist die Zielsetzung der ELP von den drei untersuchten Ländern die am allgemeinsten formulierte.

2. Definition und Moralstatus des Embryos

Im Unterschied zum deutschen ESchG/StZG und britischen HFE Act enthalten die chinesischen ELP keine Definition des menschlichen Embryos. 235 Gemäß der BJ-Richtlinien sei der Embryo „eine biologische Lebensform mit einem gewissen Wert und verdiene unseren Respekt“.236 Nach den Allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts der VR China erlangt ein Mensch erst ab der Geburt Rechte.237 Die BJ- und SH-Richtlinien sowie die aktuellen ELP halten alle an der beschriebenen Linie fest. Gemäß der ELP darf ein Embryo bis zum 14. Tag seiner Entwicklung verwendet werden, was eine international anerkannte Regelung darstellt.238 Innerhalb der ersten 14 Tage seiner Entwicklung sei der Embryo zwar „nur biologisches Zellgewebe“ und kein menschliches Wesen im moralischen Sinn, doch gebühre ihm dennoch ein respektvoller Umgang.239 Hierin ist eine Parallele zur britischen Auffassung zu sehen: Gemäß Warnock-Bericht sei der Embryo in vitro bis zu 14 Tage nach der Befruchtung „ein bloßer Zellhaufen“, unterscheide sich von entwickelten menschlichen Wesen und dürfe für die Forschung verwendet werden.240

Dem Bericht zufolge gebührt Embryonen zwar Respekt, doch sei dieser nicht im vollen Maße wie bei geborenen Kindern und Erwachsenen zu beachten. Sie würden etwas mehr Achtung als Tiere verdienen. Der Respekt gegenüber Embryonen sei nicht absolut und könne daher gegen die Vorteile ihrer Erforschung abgewogen werden.241 So sprach der Warnock-Bericht dem Embryo nur einen relativen, abwägbaren Schutz zu. Ferner würden die Vorteile der hES-Forschung gegenüber moralischen Bedenken überwiegen, zumal Präembryonen mangels zentralen Nervensystems keine Schmerzen empfinden könnten, so der Warnock-Bericht. Der Forschung würde lediglich die Verletzung moralischer Gefühle Dritter gegenüberstehen,242 weshalb der HFE Act für Embryonen nur eine mittelbare

Schutzposition normiert.243 Das Argument des mangelnden Nervensystems führt der Großteil chinesischer Befürworter der hES-Forschung ebenfalls an.244

Gemäß HFE Act können Embryonen nach erfolgter Lizenzierung der Forschung zugänglich gemacht werden,245 da dem Embryo in vitro erst ein Recht auf Leben zustehe, wenn er sich in der Gebärmutter eingenistet habe.246 Die Verwendung von Embryonen ist, wenn dies zum Wohle anderer geschieht und spezifische Bedingungen erfüllt, nach dem HFE Act erlaubt.247

Somit stimmen die chinesischen Regularien mit der britischen Rechtsauffassung in ihren Positionen über den Präembryo überein. Ein Unterschied zwischen der chinesischen und britischen „Lösung“ liegt darin, dass die britische Regierung eine Zulässigkeit von Eingriffen in den menschlichen Embryo eingehender reglementiert hat. Dies zeigt sich u.a. in der Legaldefinition des Embryos und der Einrichtung einer speziellen Genehmigungsbehörde, der HFEA, für die hES-Forschung.

Nach Auslegung des Art. 2 II deutsches GG steht dem menschlichen Embryo das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu. 248 Die deutsche Position der Wertschätzung des Embryos brachte die Benda-Kommission zum Ausdruck. Ab Befruchtung249 der Eizelle läge ein schutzwürdiger Status vor, weil ab diesem Zeitpunkt „artspezifisch“ menschliches Leben entstehe. Die befruchtete Eizelle könne sich dann kontinuierlich zu einem vollständigen menschlichen Organismus weiterentwickeln.250 Deshalb dürfe der Präembryo nicht zum willkürlichen Objekt von Manipulationen gemacht werden.251 Das ESchG trug dieser Ansicht Rechnung, indem es einen umfassenden Embryonenschutz normierte. Die deutsche Legaldefinition bestimmt den Embryo als:

„[...] befruchtete, entwicklungsfähige 252 menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag“.253

Jede befruchtete Eizelle sowie jede „einem Embryo entnommene totipotente Zelle“ gilt demnach als beginnendes menschliches Leben und wird unter den Schutz der Rechtsordnung gestellt.254 Die o.g. Definition erwies sich als problematisch, weil man damals davon ausging, ein Embryo müsse durch Befruchtung entstehen.255 Beim später neu entwickelten SCNT-Verfahren findet weder eine Befruchtung noch die Entnahme einer totipotenten Zelle statt, so dass die Definition des ESchG von 1990 die aus dieser neuen Technik resultierenden Embryonen nicht erfasste.256 Das StZG von 2002 nahm sich der unzulänglichen Definition an und definierte den Embryo unabhängig von der Art seiner Entstehung, so dass allein das Vorliegen einer totipotenten Zelle schon ausreichend sei. Damit wurden Unklarheiten der ESchG Definition von 1990 ausgeräumt.257

Die Embryonen-Definition im britischen HFE Act von 1990 stellte ebenfalls auf das Merkmal der Befruchtung ab: Ein Embryo ist eine befruchtete Eizelle oder eine Eizelle im Befruchtungsprozess.258 Ähnlich wie bei der deutschen Gesetzesproblematik stellte sich in Bezug auf den Zellkerntransfer-Embryo (SCNT-Verfahren) die Frage, ob dieser vom HFE Act von 1990 erfasst wird.259 Diese Debatte erübrigte sich durch die Gesetzesänderung von 2008,260 in der die Definition von 1990 im HFE Act von 2008 wie folgt ergänzt wurde:

[...]


1 Louise Joy Brown kam am 25. Juli 1978 im nordwestenglischen Oldham zur Welt. Der Mediziner Robert Edwards ermöglichte die Geburt des ersten „Retortenbabys“. Vgl. Bryant et al. 2005: 30, Düwell 2008 (a): 17 und Heyer 2008: 315.

2 Auch „In-vitro-Fertilisation“, IVF, genannt.

3 Vgl. Bryant et al. 2005: 180.

4 Vgl. Clausen 2008.

5 Vgl. Kölner Stadtanzeiger Nr. 300, Xiao 2003.

6 Vgl. Haßmann 2003: 1, Irrgang 2005: 88.

7 Vgl. Korff 1998: 16.

8 Vgl. Bryant et al. 2005: 26.

9 D.h. der technische Fortschritt, neues Wissen und seine Anwendung, neue Diagnostiken sowie präventive und therapeutische Interventionen.

10 Vgl. Have 2006: 28.

11 Vgl. Moskopp 2009 und Schirrmacher 2002.

12 Vgl. Korff 1998: 7.

13 Vgl. Düwell/Rehmann-Sutter 2008 (b): 245 und Moskopp 2009.

14 Vgl. Altner 1998: 683.

15 In der vorliegenden Arbeit beziehen sich die Begriffe „Embryonenforschung“ und „Stammzellenforschung“ auf die Forschung an menschlichen Embryonen und Stammzellen.

16 Vgl. Haßmann 2003: 1. Siehe 1. Kapitel, II, 3..

17 Von der University of Wisconsin-Madison.

18 Vgl. Science 1998.

19 Die mit der hES-Forschung zusammenhängende Diskussion um medizinische Intervention mit Hilfe von Pränataldiagnose und Präimplantationsdiagnose wird in der vorliegenden Arbeit ausgeklammert.

20 Vgl. Dederich 2008.

21 Vgl. Autiero 1998: 563.

22 Vgl. Dederich 2008, Heinemann/Kersten 2007: 13, International Consortium of Stem Cell Networks 2009 und Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht.

23 So hat beispielsweise der neue US-Präsident Barack Obama 2009 veranlasst, dass embryonale Stammzellenforschung wieder staatlich gefördert wird. Unter seinem Vorgänger George W. Bush wurden staatliche Förderungsmittel nur für embryonale Stammzelllinien gewährt, die vor dem 9. August 2001 erzeugt worden sind. Vgl. Stockrahm : 2009 und Dickins/Levine2008.

24 Vgl. Rehbock 2009.

25 Vgl. Dickins/Levine 2008, tagesschau.de: 2008.

26 Siehe 3. Kapitel, III, 2./Fazit.

27 Vgl. Sleeboom-Faulkner/Patra 2008: 231f.

28 Vgl. Dickins/Levine 2008.

29 Vgl Henderson 2007.

30 Vgl. Wilsdon/Keeley 2007: 47.

31 Der Umgang mit Embryonen in vivo wird in der vorliegenden Arbeit ausgeklammert, da dies zu der Einbeziehung der Gesetzeslage zum Thema Abtreibung führen würde und von der Intention der vorliegenden Untersuchung wegführen würde.

32 Vgl. Haßmann 2003: 2.

33 Vgl. Haßmann 2003: 2 und Heyer 2008: 317.

34 Weitere bioethische Themen, die speziell für Chinas Situation interessant sind, wie z.B. Organtrans-plantation, öffentlicher Gesundheitssektor, AIDS-Prävention, Sterbehilfe, assistierte Reproduktion, sind nicht Gegenstand dieser Arbeit.

35 Zitiert nach Korff 1998: 12.

36 Vgl. Reich 1995: 29.

37 Nach Wolfgang Irrgang ist Ethik die „[...] wissenschaftliche Reflexion auf Moral [...] mit dem Ziel, Verhaltensvorschriften, sittliche Verpflichtungen und Handlungsregeln für Entscheidungen argumentativ auszuweisen und zu rechtfertigen. Gegenstand der Ethik ist die argumentative Rechtfertigung des Verpflichtungscharakters von sittlichen Überzeugungen.“ Vgl. Irrgang 2005: 200.

38 Wobei die Moral lediglich Handlungen bewertet. Vgl. Düwell 2008 (a): 32ff.

39 Vgl. Moskopp 2009.

40 Vgl. Irrgang 2005: 9.

41 Neben klassischen Fällen der Medizinethik befasst sich Bioethik mit den Auswirkungen technisch-medizinischer Möglichkeiten, deren Anwendung ethisch „begleitet“ werden muss; Themen reichen von artifizieller Insemination, Organ-Transplantation, aktive und passive Sterbehilfe, Gesundheitssysteme, Humanexperimente, Tierversuche, Gentechnik, Patentierung in der Gentechnologie bis hin zum Einfluss des Menschen auf die Natur. Vgl. Altner 1998: 683. und Düwell et al. 2006: 251f.

42 Vgl. Düwell 2008 (a): 12, 22.

43 Vgl. Graumann 2002 und Reich 1995: 19 - 43.

44 Damals an der University of Wisconsin. 1971 erschien sein Buch „Bioethics – Bridge to the Future.“ Vgl. Schramme 2002: 9, Düwell/Rehmann-Sutter 2008 (b): 248 und Korff 1998: 7.

45 Von der Georgetown University.

46 Z.B. in Fragen bezüglich Patientenrechte, Rechte und Pflichten von Naturwissenschaftlern, Richtlinien für klinische Pflege oder biomedizinischer Forschung. Hellegers benannte als Gegenstände der Bioethik „issues involving medicine and biology and their possible consequences for society.“ Vgl. Hellegers 1973, zitiert nach Reich 1995: 27 und Irrgang 2005: 10.

47 Vgl. Düwell 2008 (a): 18f. und Graumann 2002.

48 Für die Bürgerrechtsbewegung und Lehrstätten der USA waren biomedizinischen Themen mehr von Interesse Vgl. Reich 1995: 19 - 22.

49 Vgl. Bryant et al. 2005: 25, 33 f. und Schramme 2002: 9.

50 Ersterer beinhaltet die Medizin-Ethik, während letzterer zusätzlich Umwelt- und Tierschutzethik umfasst Vgl. Irrgang 2005: 10.

51 Vgl. Düwell/Steigleder 2003: 24 - 27, zitiert nach Irrgang 2005: 12.

52 „Die systematische Studie menschlichen Verhaltens auf dem Gebiet der Lebenswissenschaften und der medizinischen Versorgung, unter dem Untersuchungsaspekt moralischer Werte und Prinzipien.“, Vgl. Reich 1978: xix.

53 Vgl. Irrgang 2005: 52.

54 Vgl. Schramme 2002: 8, Düwell et al. 2006: 247 und Düwell/Rehmann-Sutter 2008 (b): 245.

55 Gerichtsverfahren, die 1945-49 von einem Internationalen Militärgerichtshof oder von amerikanischen Militärgerichten in Nürnberg zur Ahndung von nationalsozialistischen Straftaten durchgeführt wurden, Vgl. Brockhaus 2007.

56 Vgl. Bryant et al. 2005: 23f. und Schramme 2002: 10.

57 Wie z.B. Beatmungsmaschinen, Genetische Diagnostik, Organ-Transplantation oder IVF.

58 Vgl. Bryant et al. 2005: 24f., Düwell et al. 2006: 247, 2008: 14 – 16 und Heyer 2008: 321.

59 Vgl. Düwell/Rehmann-Sutter 2008 (b): 248 und Hastings Center.

60 Vgl. Bryant et al. 2005: 25 und Schramme 2002: 12f.

61 Beispielsweise gibt es in Krankenhäusern Ethik-Ausschüsse, die Ärzten in schwierigen Patienten-Fällen zur Seite stehen, beratende Politik-Gremien wie die deutsche „Enquete-Kommission Recht und Ethik der modernen Medizin“ oder den amerikanischen „President’s Council on Bioethics“. Vgl. Altner 1998: 682, Bryant et al. 2005: 25 und Schramme 2002: 12f.

62 Auslöser war der Fall der Koma-Patientin Karen Anne Quinland im Jahre 1976. Der Oberste Gerichtshof New Jersey urteilte, dass für die Entscheidung, ob die lebenserhaltenden Apparate abgeschaltet werden, die Beratung einer Ethikkommission einzuholen ist. Vgl. Altner 1998: 684.

63 Zu ihnen gehören Juristen, Theologen, Soziologen, Wissenschaftler, Ärzte sowie Philosophen. Vgl. Altner 1998: 682, Bryant et al. 2005: 25 und Schramme 2002: 12f.

64 Vgl. Beauchamp/Childress 2008.

65 Die vier Prinzipien beschreiben den richtigen Umgang mit Patienten bei Humanexperimenten; es handelt sich dabei um das Prinzip (1) des Nichtschädigens, (2) des Wohltuns, (3) des Respekts vor Autonomie und (4) der Gerechtigkeit. Vgl. Bryant et al. 2002: 29f. und Rauprich 2008: 227f.

66 Vgl. Graumann 2002, Rauprich 2008: 229f. und Schramme 2002: 16.

67 Z.B. wurde 2000 vom deutschen Bundestag die „Enquete-Kommission Ethik und Recht in der modernen Medizin“ eingerichtet. In vielen Städten begann man, Ethikzentren und -institute zu gründen.Vgl. Ach/Runtenberg 2002: 38 - 47, zitiert nach Irrgang 2005: 11.

68 Vgl. Düwell 2008 (a): 69.

69 Vgl. Altner 1998: 688.

70 Vgl. Düwell/Steigleder 2003: 24 - 27, zitiert nach Irrgang 2005: 12.

71 Z.B. Sun Simiao (ca. 581 – 682 v. Chr.) und Chen Shigong (1555-1636 n.Chr.). Chen Shigongs „Fünf Verbote“ und „Zehn Gebote“ (yijia wujie shiyao) für Ärzte sind in der „Encyclopedia of Bioethics“ als einer der Klassiker der weltweiten Medizinliteratur aufgelistet. Zu finden unter: http://www.100md.com/html/dir/2003/10/25/07/140.htm (letzter Aufruf 06.06.2009), Vgl. Chen 2006: 31f., Qiu 1998: 24 und Zheng 2006: 26.

72 Yi wei ren shu.

73 Vgl. Zhai 2004 und Chen 2006: 32.

74 Vgl. You 2004: 148.

75 Durch die Reformierung des Gesundheitssystems wurden öffentliche Gesundheitsinstitute dem freien Markt ausgesetzt und mussten sich privat finanzieren. Die chinesische Regierung zieht selbst die Bilanz, dass die Gesundheitsreform der letzten 20 Jahre kein Erfolg war. Vgl. Qiu 2008: 44 – 46.

76 Vgl. The new atlantis 2003: 138 und Döring 2008: 121.

77 Die Biowissenschaften sollten zum Aufbau der chinesischen Gesellschaft, zu Wohlstand, Bildung, Gesundheit und sozial-politischer Stabilität beitragen. Vgl. Döring 2008: 121f.

78 Den Auslöser für die Konferenzen gaben mitunter aufkommende Themen wie „Gehirntod“, „Euthanasie“ oder „testtube babies“. Vgl. Zhai 2004 und Chen 2006: 32

79 Englisch: „18th International Congress of Genetics“. Vgl. Qiu 2008: 54 und Zhai 2004.

80 Am 10. März 1988. Vgl. Chen 2006: 34.

81 Shengming lunli xue. Vgl. Qiu 1987.

82 Es wurden rund 50.000 Exemplare verkauft. Vgl. Li 2008: 449, Chen 2006: 32 und Zhai 2004.

83 Vgl. Li 2008: 449f. Neben dem „Journal of Chinese Medical Ethics“ (Zongguo yixue lunli xue) sei noch „Medicine and Philosophy“ (yixue yu zhexue) als relevantes Periodikum zu erwähnen. Vgl. Chen 2006: 32, Li/Zhang 2000: 80 und Qiu 1998: 24.

84 Die „Chinese Academy of Social Sciences“ und das „Peking Union Medical College“ bieten Master- und Doktorenprogramme in Bioethik an. Vgl. Li 2008: 450, Döring 2008: 133.

85 Es wird ferner Umweltethik, Wirtschaftsethik und Forschungsethik gelehrt, Vgl. Philosophie-Institut der Chinesischen Akademie für Gesellschaftswissenschaften (Beijing) (Zhongguo shehui kexueyuan zhexue yanjiusuo - Zhongguo shehui kexueyuan yingyong lunli yanjiu zhongxin).

86 Vgl. Zhai 2004.

87 Der Hanzhong-Euthanasiefall betraf zwei Töchter, die einen Arzt verklagten, der bei ihrer Mutter aktive Sterbehilfe geleistet hatte. Im Shanghai Fall lehnte die Familie des Vaters ein durch IVF erzeugtes Kind ab, weil es eine andere Blutgruppe aufwies. Vgl. Qiu 1998: 25f., Li 2008: 449 und Zhai 2004.

88 weisheng bu.

89 kexue jishu bu.

90 Vgl. Zhai 2004. Siehe 2. Kapitel, II, 2..

91 Vgl. Qiu 2008: 54.

92 Vgl. Chen 2006: 32f. und Qiu 2008: 48f.

93 Vgl. Nature Biotechnology 2006.

94 Vgl. Li 2008: 453f. und Chen 2006: 33.

95 Vgl. Qiu 2008: 44.

96 Vgl. Döring 2008: 133.

97 Es wird im Folgenden die frühe Entwicklung des Embryos skizziert, um sprachliche Ungenauigkeiten im Diskurs um den Embryo auszuräumen. Dabei stütze ich mich auf die Darstellung von Heun 2002: 520.

98 Aus den Trophoblastzellen entstehen die Plazenta und die gesamte der Ernährung und Erhaltung des Embryos dienende Struktur im Uterus.

99 Aus den Embryoblastzellen entsteht der eigentliche Embryo.

100 Vgl. Heun 2002: 519.

101 Zellanhäufung /„Längsachse“ des Embryos, die verantwortlich für die Entwicklungssteuerung des Embryos und Voraussetzung für die Bildung des Nervensystems ist.

102 Vgl. Heun 2002: 520.

103 Die folgenden naturwissenschaftlichen Darstellungen der hES-Forschung basieren hauptsächlich auf Informationen des Deutschen Referenzzentrums für Ethik in den Biowissenschaften, da sie mit dem Stand vom März 2009 zur Zeit des Verfassens dieser Arbeit am aktuellsten erschienen.

104 Vgl. Krebs 1998: 558.

105 z.B. Herz-, Nieren-, Haut- oder Muskelzellen. Vgl. Hornbergs-Schwetzel 2009 (a), Brockhaus 2007.

106 Vgl. Dederich 2008 und Düwell 2008 (a): 208.

107 Vgl. Hornbergs-Schwetzel 2009 (a), Brockhaus 2007, Dederich 2008 und Düwell 2008 (a): 208

108 Vgl. Hornbergs-Schwetzel 2009 (a), Brockhaus 2007.

109 Vgl. Dederich 2008, NZZ Nr.118.

110 Ibid.

111 Vgl. Heun 2002: 1065f.

112 Vgl. Dederich 2008, NZZ Nr.118.

113 Bei hES aus IVF erwartet man starke Abstoßungsreaktionen ähnlich wie bei Transplantationen von fremdem Gewebe. Vgl. Hornbergs-Schwetzel 2009 (a).

114 Dies ist mit hohen Missbildungs- und Sterblichkeitsraten verbunden. Vgl. Hornbergs-Schwetzel 2009, NZZ Nr.118.

115 2004 publizierte der koreanische Tierarzt Hwang die erfolgreiche Klonierung von menschlichen Zellen, was sich jedoch als Betrug herausstellte und einen weltweiten Wissenschaftsskandal auslöste. Vgl. Science 2005, Hornbergs-Schwetzel 2009 (a).

116 Diese liegt fünf bis sechs Tage nach der Befruchtung der Eizelle vor.

117 Entweder durch Anwendung von Antikörpern oder Laserstrahlen.

118 Vgl. Hornbergs-Schwetzel 2009 (a), Starck 2002: 1065.

119 Vgl. Hornbergs-Schwetzel 2009 (a).

120 Krankheiten, bei denen bestimmte Stoffe nicht mehr körpereigen produziert werden, wie z.B. Diabetes, Alzheimer, Parkinson, Herzkreislauf-Krankheiten und Leukämie.

121 Vgl. Hornbergs-Schwetzel 2009 (a), Düwell 2008 (a): 208f., Dederich 2008, Jaenisch 2002 und Schramme 2002: 75.

122 Vgl. Hornbergs-Schwetzel 2009 (a).

123 Zu den adulten Stammzellen zählt man auch Stammzellen, die aus Nabelschnurblut gewonnen werden.Vgl. Hornbergs-Schwetzel 2009 (a), Dederich 2008, Jaenisch 2002 und Schramme 2002: 75. Siehe 1. Kapitel, II, 5..

124 Vgl. Hornbergs-Schwetzel 2009 (a).

125 Vgl. Hornbergs-Schwetzel 2009 (a).

126 Direktor des Max-Planck-Instituts für Molekulare Biomedizin in Münster.

127 2006 gelang es dem japanischen Wissenschaftler Shinya Yamanaka, Körperzellen biochemisch so zu verändern, dass sie sich in pluripotente Stammzellen zurückentwickelten. Vgl. Dickins/Levine 2008 und Schöler 2008.

128 Vgl. Lahrtz 2001 und Wolfrum 2001, Gould 2001.

129 Vgl. Schramme 2002: 75.

130 Vgl. Huber 2003.

131 Vgl. Autiero 1998: 561, Hornbergs-Schwetzel 2009 (a), Schramme 2002: 74.

132 Vgl. Dederich 2008, Irrgang 2005: 52.

133 Vgl. Dederich 2008.

134 Vgl. Dederich 2008, Irrgang 2005: 52.

135 Vgl. Dederich 2008.

136 Vgl. Eser et al. 2007: 5.

137 Vgl. Dederich 2008, Knoepffler 2009.

138 In Anlehnung an Immanuel Kants „Selbstzweckformel“.

139 Vgl. Knoepffler 2009.

140 Mithin ist die Würdezuschreibung selbst, jenseits der hES-Forschung, ein höchst umstrittenes Thema. Vgl. Dederich 2008.

141 Vgl. Düwell 2008 (a): 101 - 105. Eine kurze Erläuterung der vier gängigen Argumente für den Würdeschutz des frühen Embryos (Potentialitäts-, Kontinuitäts-, Identitätsargument und Argument der Spezieszugehörigkeit) findet man bei Hornbergs-Schwetzel 2009 (b) unter „III. Ethische Aspekte“.

142 Vgl. Moskopp 2009.

143 Artikel 2 d) AEBM.

144 Vgl. Liu 2008: 1137.

145 Vgl. Knoepffler: 2009.

146 Vgl. Gramm 2001: 611, 612 ff., zitiert nach Brewe 2006: 199f.

147 Vgl. Liu 2008: 1137.

148 Im Chinesischen werden die Ausdrücke „shengming fa“ und „shengming lunli fa“ benutzt, im Englischen findet man die Begriffe „Healthlaw“, „Biolaw“ und „Bioethics law“, wobei jedoch jeweils leichte Unterschiede bestehen. Vgl. Liu 2008: 1139.

149 Vgl. Schweidler 2008.

150 Margot von Renesse, Vorsitzende der „Enquete-Kommission Recht und Ethik der modernen Medizin“ während der Bundestagsdebatte am 31.05.2001 über die ethischen Folgen der modernen Biotechnologie, zitiert nach Schramme 2002: 22.

151 Vgl. Pawlowski 2006: 371.

152 Vgl. Liu 2008: 1137 und Schweizer 2002.

153 Präsidenten der Deutschen UNESCO-Kommission, in: „Allgemeine Erklärung über Bioethik und Menschenrechte: Wegweiser für die Internationalisierung der Bioethik“ 2006: 7.

154 Vgl. Knoepffler 2009.

155 Durch Alexander Mitscherlich und Fred Mielke dokumentiert.

156 Vgl. Altner 1998: 685, Düwell et al. 2006: 248 und 2008: 10f.

157 Beispielsweise mit der Einrichtung des „International Bioethics Commitee (IBC)“ 1993, Gründung der „World Commission on the Ethics of Scientific Knowledge and Technology, (COMEST)“ und seit 2002 mit der Koordinierung internationaler Institutionen auf dem Gebiet der Bioethik durch den „Interinstitutionellen Ausschuss für Bioethik der Vereinten Nationen“. Vgl. Have 2006: 27.

158 Vgl. Have 2006: 28.

159 Gemeint sind die „Allgemeine Erklärung über das menschliche Genom und Menschenrechte“ von 1997 und die „Internationale Erklärung über humangenetische Daten “ von 2003.

160 Vgl. Have 2006: 29.

161 Die Studie befand, dass trotz des weltweiten Meinungspluralismus in der Bioethik gemeinsame fundamentale Grundsätze gefunden werden könnten. Report of the IBC on the Possibility of Elaborating a Universal Instrument on Bioethics, Paris, 13. Juni 2003.

162 „International Bioethics Committee“ - Das einzige globales Expertengremium auf dem Feld der Bioethik.

163 Die Aufgabe stellte sich wegen der enormen Bandbreite ethischer, kultureller und traditioneller Unterschiede sowie des kontroversen bioethischen Meinungspluralismus als Kraftakt dar.

164 Für den Textentwurf konsultierte man zwischen 2004 und 2005 alle Mitgliedsstaaten, um Positionen zu einer potentiellen Erklärung zu erfassen Vgl. Have 2006: 29ff und Kollek 2006: 39ff.

165 Im Original „Universal Declaration on Bioethics and Human Rights“.

166 Vgl. Kollek 2006: 42.

167 Art. 12 AEBM.

168 Vgl. Kollek 2006: 47.

169 „Allgemeine Erklärung über Bioethik und Menschenrechte: Ausgangspunkt für die Internationalisierung der Bioethik“ 2006: 5, Vgl. Andorno 2008: 67.

170 Vgl. Have 2006: 32.

171 Qiu 2008: 47.

172 Siehe 2. Kapitel, III, 3..

173 Englisch: „Interim guidance on Ethical Review of Biomedical Research Involving Human Subjects“ (shejiren de shengwu yixue yanjiu lunli shencha banfa shixing). Vgl. WHO 2006: 4 und Zhai 2004.

174 Englisch: „Regulation on Ethical Review of Biomedical Research Involving Human Subjects“, Vgl. Qiu 2008:47 und WHO 2006: 4.

175 Weishengbu sheji renti de shengwu yixue yanjiu lunli shencha weiyuanhui.

176 Weisheng bu yixue lunli zhuanjia weiyuanhui, Vgl. WHO 2006: 4 und MOH China 14.12.2001.

177 BJ-Richtlinien. Vgl. Döring 2007 (a): 461. Döring liefert eine Zusammenfassung der Richtlinien (S.461 – 462), gibt jedoch weder eine Quelle noch den originalen chinesischen Titel der Richtlinie an.

178 Vgl. Chen 2006: 35 und Döring 2007 (a): 457.

179 Renlei peitai gan xibao yanjiu de lunli zhidao dagang jianyi gao, in: Zhongguo yixue lunlixue 2001, Ausgabe 6, S. 8-9.

180 Zhongguo guojia renlei jiyinzu nanfang yanjiu zhongxin lunliweiyuanhui shanghai.

181 Der Text erfuhr am 20. August 2002 eine Revision. Vgl. Döring 2007 (a): 462, You 2004: 147. Im Folgenden wird sowohl die Originalfassung von 2001 (abgedruckt in Zhongguo Yixue Lunlixue) als auch die neue Fassung von 2002 (übersetzte Fassung abgedruckt im Kennedy Institue of Ethics Journal) zitiert. Es ist anzumerken, dass die Fassung von 2001 keinerlei Unterteilung in Paragraphen bzw. Artikel aufweist, im Gegensatz zur revidierten Fassung von 2002.

182 Dabei wurde betont, dass China angesichts des Transformationsprozesses zu einem entwickelten Land, des Industrie- und Wissenschaftsstandes sowie des ethisch-moralischen und kulturellen Hintergrundes im Unterschied zu anderen Ländern „besonderen“ Problemen gegenüberstehe. Vgl. Gong 2002: 231.

183 Vgl. Gong 2002: 232ff.

184 Ferner sollten bioethische Debatten erweitert werden und Universtitäten bioethische Lehrinhalte verstärkt anbieten. Vgl. Gong 2002: 234.

185 „Renpeitai ganxibaoyanjiu lunli zhidao yuanze“, im Januar 2004 in Kraft getreten.

186 Siehe Einleitung.

187 „Medical Research Council“, MRC.

188 „Research related to human fertilisation and embryology-Statement“.

189 Unter Ausschluss einer Implantation in den Uterus einer Frau; grundsätzlich galt die Verwendung von Embryonen subsidiär zu Tierversuchen. Ebenso wurden Kriterien wie die Einwilligung und die Genehmigung durch Ethikkomitees aufgestellt. Vgl. Paul 2004: 124f.

190 Vgl. Paul 2004: 129f.

191 Vgl. The Warnock Report 1984.

192 Beispielsweise sollten nur überzählige aus IVF-Verfahren stammende Embryonen zur Forschung verwendet werden und sich nicht länger als 14 Tage entwickeln.

193 „Legislation on Human Fertility Services and Embryo Research.“

194 Vgl. Heyer 2008: 315ff. und Paul 2004: 125-128.

195 „Human Fertilisation and Embryology Act“ von 1992 betraf Auskunftspflichten, der „Criminal Justice and Public Order Act c.33“ von 1994 ergänzt den HFE Act (1990) um ein strafbewehrtes Verbot der Verwendung von embryonalen oder fetalen Keimzellen zur Unfruchtbarkeitsbehandlung (sec. 3 A) und der „Human Reproductive Cloning Prohibition Act“ von 2001 stellt das Verbot reproduktiven Klonens sicher, vgl. Schütze 2007: 23.

196 Die neue Fassung hat mit 116 Seiten das größte Volumen der hier miteinander zu vergleichenden Rechtsdokumente. Dies liegt neben den detailreicheren Regelungsinhalten auch daran, dass der HFE Act den Bereich der Reproduktionsmedizin normiert, und nicht ausschließlich die hES-Forschung. In Hinblick auf die Bildung einer öffentlichen Meinung und einer Parlamentsdebatte, wird der Großteil der Vorschriften des neuen HFE Act 2008 erst im Oktober 2009 in Kraft treten. Vgl. Department of Health (Gb) 2009.

197 Vgl. Paul 2004: 125.

198 Siehe „Richtlinien zur Forschung an frühen menschlichen Embryonen“ der Bundesärztekammer von 1985, zitiert nach Brewe 2006: 12.

199 Arbeitsgruppe „In-vitro-Fertilitsation, Genomanalyse und Gentherapie“, die nach ihrem Vorsitzendem Ernst Benda benannt wurde. Vgl. Brewe 2006: 12 und Schütze 2007: 298.

200 Vgl. Brewe 2006: 12.

201 Der Gesetzgeber schrieb dem frühen menschlichen Embryo eine Schutzwürdigkeit zu; frühes Leben würde sich jeder Abwägung mit nicht gleichwertigen Schutzinteressen entziehen. Die Wissenschaft habe bislang keine hochrangigen Forschungsziele, welche die Tötung von menschlichen Embryonen erfordere, definiert bzw. nicht begründet.“ Vgl. Brewe 2006: 13.

202 Vgl. Brewe 2006: 11, 13.

203 Nach Art. 74 Nr. 19 und 19 a GG hatte der Bundesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Fortpflanzungsmedizin, Art. 74 I Nr. 1 GG, weswegen man das ESchG als strafrechtliches Nebengesetz konzipierte. Durch die Änderung des GG 1994 erhielt der Bund für den Bereich der Fortpflanzungsmedizin die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 I Nr. 26 GG. „Begründung zum Entwurf des Embryonenschutzgesetzes, Bundestags-Drucks. 11/5460“, S.6, zitiert nach Brewe 2006: 14 /Schütze 2007: 300.

204 Unter der Voraussetzung, dass die Einführenden im strafrechtlichen Sinn weder als Anstifter noch als Gehilfen derjenigen einzustufen waren, die im Ausland embryonale Stammzellen herstellen. Vgl. NZZ 2002 Nr. 25 und Wolfrum 2001.

205 Der Import unterlag keinen Einschränkungen, weil es sich bei hES um „pluripotente“ Zellen handelt, und das ESchG mit seiner Legaldefinition des Embryos jedoch nur totipotente Zellen erfasst, §8 (1) ESchG, Vgl. Schütze 2007: 312.

206 Vgl. Brewe 2006: 51, Bannas 2001 und Schütze 2007: 313.

207 Die Enquete-Kommission wurde am 24. März 2001 einberufen.

208 Der Nationale Ethikrat wurde am 8. Juni 2001 konstituiert.

209 Die Enquete-Kommission sprach sich in einem Bericht für eine Einfuhr aus, wohingegen der Nationale Ethikrat eine befristete Einfuhr unter Auflagen befürwortete, Vgl. „Zweiter Zwischenbericht der Enquete-Kommission Recht und Ethik der modernen Medizin, Teilbericht Stammzellforschung“, Bundestags-Drucks. 14/7546, zitiert nach Brewe 2006: 55 und Nationaler Ethikrat, „Zum Import menschlicher embryonaler Stammzellen“, S.58, zitiert nach Brewe 2006: 55.

210 Die Befürworter des auch von Bundeskanzler Gerhard Schröder unterstützen Kompromiss-Antrages setzten sich mit 340 zu 265 Stimmen gegen die Befürworter eines Importverbots durch. Vgl. Schwärgl 2002 und Brewe 2006: 55f.

211 Vgl. Kölner Stadtanzeiger 2002: Nr. 25.

212 Damit sollte sichergestellt werden, dass „für die deutsche Forschung kein Embryo sterben wird“. So drückten es die Befürworter des Gesetzes aus. Vgl. Düwell 2008 (a): 73f.

213 Kritiker der deutschen Regelung des Stammzell-Imports äußerten den Vorwurf der „Heuchelei“: Einerseits im Inland die Gewinnung von embryonalen Stammzellen zu verbieten und andererseits den Import aus dem Ausland aber für zulässig zu erklären, stellt eine Doppelmoral dar. Vgl. Brewe 2006: 51f.

214 Vgl. NZZ 2002: Nr. 25.

215 Vgl. Schütze 2007: 315.

216 Vgl. Dederich 2008 und Taupitz 2009.

217 Vgl. Jin et al. 2009.

218 Zu dem Geltungsverhältnis zwischen den ELP und früheren Ministerialerlassen „hüllt sich die Regierung in Schweigen“.

219 Kapitel 1 Nr. 1 MOH 1998.

220 Kapitel 2 Nr. 7 MOH 1998.

221 § 1 MOH 2007.

222 § 1 ELP 2003.

223 Die AEBM versteht sich ausdrücklich als Richtschnur für die Staaten bei der Formulierung ihrer Rechtsvorschriften im Bereich der Bioethik, Artikel 1 II, 2 a), 22 AEBM.

224 Vgl. Brewe 2006: 14.

225 § 1 II ESchG.

226 §§ 2 I und § 1 I Nr. 4 ESchG, Vgl. Brewe 2006: 14.

227 Vgl. Brewe 2006: 14.

228 § 2 StZG.

229 § 1 Nr. 1 StZG /§ 1 Nr. 3 StZG.

230 Dahinter stand die Absicht, den Embryonenschutz auch im Ausland zu bewirken. § 1 Nr. 2 StZG, Vgl. Brewe 2006: 58.

231 „An Act to make provision in connection with human embryos and any subsequent development of such embryos; to prohibit certain practices in connection with embryos and gametes [...]“, HFE Act 1990. Zudem werden Regelungen zur juristischen Elternschaft und Änderungen bezüglich des „Surrogacy Arrangements Act 1985“ getroffen.

232 Section 1 (2) HFE Act 2008, vgl. Beyleveld/Pattinson 2007: 175f. Intrakorporale Embryonen werden dagegen speziell im „Abortion Act“ von 1967 geregelt.

233 Section 5 HFE Act 2008 /Zur HFEA ausführlicher siehe 2. Kapitel, III, 4. und Paul 2004: 140 – 144.

234 ELP 2003.

235 Lediglich die Quellen menschlicher embryonaler Stammzellen werden aufgezählt: Stammzellen aus menschlichen Embryonen, aus assistierter Reproduktion und solche, die mittels Zellkerntransfer gewonnen werden. § 2 ELP 2003.

236 BJ-Richtlinien 2001, zitiert nach Döring 2007 (a): 461.

237 § 9 der Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts der VR China. Vgl. Gao/Zhou 2007: 92f.

238 § 2.4 BJ-Richtlinien, § 6 ELP 2003, Vgl. Döring 2007 (a): 463.

239 § 6 SH-Richtlinien 2002, Kennedy Institute of Ethics Journal: 49, Vgl. Döring 2008: 150, 153.

240 Zu einem späteren Zeitpunkt müsse die Forschung ausgeschlossen werden, weil die Bildung des Primitivstreifens als der Zeitpunkt des Beginns der individuellen Entwicklung gilt. Vgl. Warnock 1990: 228f., zitiert nach Schütze 2007: 24.

241 So heißt es im Warnock Report: „[...] we are agreed that the embryo of the human species ought to have a special status [...].“ Warnock Report Paragraph 11.15, 11.17“, zitiert nach Beyleveld/Pattinson 2007: 187 und Schütze 2007: 25f., 47.

242 Vgl. Warnock 1990: 223f., zitiert nach Schütze 2007: 24.

243 Vgl. Warnock 1990: 223f., zitiert nach Schütze 2007: 24, 28f., 47.

244 Vgl. Li 2005: 11f.

245 Vgl. Paul 2004: 126, 120 und Schütze 2007: 25.

246 Vgl. Warnock 1990: 220, zitiert nach Schütze 2007: 24.

247 Vgl. Beyleveld/Pattinson 2007: 187.

248 Vgl. Schütze 2007: 337.

249 D.h. mit der Vereinigung der beiden Chromosomensätze aus Ei- und Samenzelle.

250 Jede spätere Zäsur für den Beginn menschlichen Lebens (z.B. mit der Bildung des Primitivstreifens, der Nidation, dem Einsetzen der Gehirnfunktion oder mit der Geburt) wurde als willkürlich betrachtet und abgelehnt. Begründung zum Entwurf des Embryonenschutzgesetzes, Bundestags-Drucks. 11/5460, S.6, zitiert nach Brewe 2006: 15; Schütze 2007: 298.

251 Vgl. Schütze 2007: 298.

252 Als „entwicklungsfähig“ gilt die befruchtete menschliche Eizelle in den ersten vierundzwanzig Stunden nach der Kernverschmelzung, es sei denn, dass schon vor Ablauf dieses Zeitraums festgestellt wird, dass sich diese nicht über das Einzellstadium hinaus zu entwickeln vermag, §8 II ESchG.

253 § 8 ESchG.

254 Demgegenüber hat jedoch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Schwangerschaftsabbruch 1975 die Frage nach dem Beginn des menschlichen Lebens bis zum 14. Tag der Embryonalentwicklung offengelassen,Vgl. Anselm et al. 2002.

255 Vgl. Schütze 2007: 301.

256 Vgl. Schütze 2007: 301.

257 § 3 Nr. 4 StZG, vgl. Brewe 2006: 286 und Seith 2007: 29f./Mit der Argumentation, dass die in § 8 I ESchG festgelegte Definition des Embryos aufgrund des Wortlautes „(als Embryo im Sinne dieses Gesetzes) gilt bereits[...]“ nicht abschließend sei. Vgl. Schütze 2007: 301

258 Section 1 (1) (a), (b) HFE Act 1990, Vgl. Beyleveld/Pattinson 2007: 187f. und Schütze 2007: 32.

259 Vgl. Schütze 2007: 32 und Paul 2004: 131.

260 Die unklare britische Rechtslage wurde schon vor der Gesetzesänderung 2008 mit Hilfe eines Gerichts-urteils gelöst. Der Court of Appeal entschied am 18. Januar 2002, dass durch Zellkerntransfer entstandene Embryonen in den Regelungsbereich des HFE Act fallen, und die Definition des Embryos auch Klone erfasst. Vgl. Paul 2004: 131f. /Näheres zur Auslegung des HFE Act 1990 durch die britische Rechtsprechung angesichts der Zellkerntransfermethode siehe Schütze 2007: 37 – 44.

Ende der Leseprobe aus 156 Seiten

Details

Titel
Bioethik in der VR China
Untertitel
Inhalt und Grenzen der Embryonen- und Stammzellenforschung aus rechtsvergleichender Sicht
Hochschule
Universität zu Köln  (Institut für Moderne China-Studien)
Note
1,0
Autor
Jahr
2009
Seiten
156
Katalognummer
V135014
ISBN (eBook)
9783640422371
ISBN (Buch)
9783640422029
Dateigröße
2924 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bioethik, Embryonen- und Stammzellenforschung, Stammzellforschung, menschlicher Embryo, China, Embryonenschutzgesetz, Stammzellgesetz, ESchG, StZG, HFE Act, Human Fertilisation and Embryology Act, human embryonic stem cell, Embryonenforschung, bioethics, Qiu Renzong, law, chinese, Ethik, verbrauchende Embryonenforschung, therapeutisches Klonen, cloning, life sciences, Biowissenschaften, shengming lunli, SCNT, VR China, stem cell research
Arbeit zitieren
Diplom-Regionalwissenschaftler Duc-Hien Huynh (Autor:in), 2009, Bioethik in der VR China, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/135014

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