Inhaltsangabe oder Einleitung
Die Frage nach der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte tritt immer dann auf, wenn eine Sache irgendeine Auslandsberührung aufweist.
Das internationale Privatrecht normiert kein materielles Sonderrecht für Sachverhalte mit Auslandsberührung oder für ausländische Staatsbürger. Der deutsche Richter hat nach Maßgabe seines nationalen Kollisionsrechts entweder deutsches oder ausländisches Recht zur Beurteilung der an ihn herangetragenen Sachverhalte zu befragen.
Bevor sich das angerufene Gericht jedoch mit dieser Frage - nach welcher Rechtsordnung die Probleme eines Falles mit Auslandsberührung zu beurteilen sind - auseinandersetzen kann, stellt sich die Entscheidung, ob das Gericht überhaupt (international) zuständig ist (Entscheidungszuständigkeit).
Ist ein Urteil in einem anderen Staat durch ein ausländisches Gericht ergangen, ist die Zuständigkeit der Anerkennung zu prüfen.
Im der vorliegenden Arbeit sollen die Grundlagen der richterlichen Prüfung zur Entscheidungszuständigkeit und Anerkennungszuständigkeit als Unterpunkt der Gerichtszuständigkeit analysiert und dargelegt werden.
- Arbeit zitieren
- Diplom Betriebswirt (FH) Marcus Wolsfeld (Autor:in), 2009, Gerichtszuständigkeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/132916
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