Vertragswesen der Apotheken zum Hauptverband der Sozialversicherungsträger


Wissenschaftlicher Aufsatz, 2009

30 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

II. Literaturnachweis

III. Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Gesetzliche Normierungen
2.1. GewO
2.2. ApoG
2.3. ABO
2.4. ApoKG
2.5. ASVG
2.6. BSVG
2.7. GSVG
2.8. B KUVG
2.9. ApoGV
2.10. ABG
2.11. AMG

3. Zusammenfassung

II. Literaturnachweis

ÖAK [PUB], Die Österreichische Apotheke in Zahlen, Wien 2009

III. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Gegenstand dieser Arbeit ist die Darstellung des Verhältnisses der Apotheken in Österreich zum Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Bei genauer Wortinterpretation dieses Themas könnte man diese Arbeit bereits hier beenden, denn wie wir sehen werden, herrschen mehrere Verbote einer unmittelbaren Vertragsbeziehung vor.

Wie in allen Bereichen der Wirtschaft bedarf es auch in diesem Verhältnis einer Strukturierung und Normierung. Grundlegend ist an dieser Stelle die Apotheke als einzelnes Wirtschaftssubjekt zu betrachten. Aufgabe der Apotheke ist es die Bevölkerung mit notwendigen Arzneimitteln zu versorgen. Um Ihrer Rolle als bedeutender Nahversorger gerecht zu werden bedarf es einer normativen Strukturierung und Kontrolle. Die „1233 öffentlichen Apotheken werden alle als privatwirtschaftlich unabhängige Betriebe“1 geführt. Demnach hat der Gesetzgeber verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Zum einen die effiziente Versorgung der Bürger und zum anderen die damit verbundene wirtschaftliche Stabilität der Betriebe. Ein flächendeckendes Netz ist für den Bürger von hohem Interesse. Der Entstehung einer Ballungsraum-versorgung, welche zu Lasten der Provinzbevölkerung geht, ist vorzubeugen. Ebenso ist eine entlegenen Apotheke, die durch verpflichtende Bereitschaftsdienste zusätzlich belastet wird, finanziell zu stützen um zumindest das wirtschaftliche Überleben zu sichern.

Dementsprechend wurden Regelungen in der Apothekenbetriebsordnung (ABO], im Apothekergesetz (ApoG] und im Apothekergesamtvertrag (ApoGV] getroffen. Zusammenfassend sei hier vorerst lei der Gebietsschutz erwähnt, welcher primär auf die genannten Aspekte Betracht nimmt. In Anbetracht der Anzahl von Apotheken erkennt man leicht, dass diese einer Vertretung gegenüber dem Gesetzgeber und auch anderen Vertragspartnern bedürfen. Eine individuelle und separate Vertragsgestaltung einer jeden Apotheke mit dem Hauptverband würde die Leistungsfähigkeit beider Parteien stark einschränken. Ebenso erleichtert eine Gesamtvertretung den Einfluss auf den Gesetzgeber. Aus alter Ständetradition heraus bildete sich die Österreichische Apothekerkammer (ÖAK]. Diese repräsentiert alle 1233 Apotheken im Aul3enverhältnis und ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ebenso ist sie als Berufskammer für viele Regelungen und Entscheidungen im Innenverhältnis mit den Apotheken zuständig. Um die erforderlichen Mal3nahmen durchführen zu können wurde eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft der Apotheken in der Österreichischen Apothekerkammer normiert.

„Die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Körperschaften des öffentlichen Rechts setzt die Pflichtmitgliedschaft aller Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe voraus. Bei uneinheitlicher Mitgliedschaft wäre eine Selbstverwaltung nicht mehr möglich, so dass der Staat die übertragenen Bereiche des Gesundheitswesens zurücknehmen und wieder in eigener Zuständigkeit selbst verwalten müsste. Kammern sichern ihren Mitgliedern also einen Freiraum gegenüber dem Staat, indem sie ihre Interessen in eigener Verantwortung wahrnehmen.“2

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Übersicht der Verteilung der Apotheken in Österreich3

2. Gesetzliche Normierungen

Das Verhältnis zwischen dem Hauptverband Österreichischer Sozialversicherungsträger (HÖSV] und der Österreichischen Apothekerkammer (ÖAK] wird – für das Österreichische Recht typisch – fugitiv geregelt. Die einschlägigen Normen können im Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG] und in Nebengesetzen gefunden werden. Folgend werden einige einschlägige Normen herausgestellt.

2.1. GewO

Die Gewerbeordnung (GewO] in der Fassung 194/1994 normiert, dass diese Rechtsnorm für den Beruf des Apothekers in Österreich nicht einschlägig ist gem. § 2 GewO.

2.2. ApoG

Das Apothekengesetz (ApoG] in der Fassung 75/2008 normiert die Voraussetzungen zum Führen einer Apotheke, die verschiedenen Apothekentypen und die Zuständigkeit der ÖAK.

Die wichtigsten Inhalte der §§ 2-5 ApoG sind, dass ein Kumulierungsverbot besteht, die persönliche Eignung vorhanden sein muss und eine allgemeine Berufsberechtigung, ausgestellt von der ÖAK, vor liegt. In diesem Gesetz ist die ÖAK durch den Gesetzgeber befugt worden, einen notwendigen Bescheid selbständig zu erlassen. (gem. §3a Abs. 2 ApoG: Nach Abschluss der Ausbildung hat die Österreichische Apothekerkammer das staatliche Apothekerdiplom zu verleihen.] Ebenso ist die Niederlassung im Rahmen des Konzessionsverfahrens lei durch Einholung eines Gutachtens der ÖAK gem. § 10 Abs. 7 ApoG und §24 Abs. 4 ApoG bzw. § 50 ApoG möglich (Gebietsschutz]. Auch für die Leitung einer Apotheke bedarf es der Genehmigung der ÖAK gem. §§ 17a, 17b, 51 ApoG. Letztlich obliegt es der ÖAK über jede Veränderung gem. §§14 Abs. 1, 17ff, 54 ApoG oder Beendigung der Apotheke sowie als standesrechtliche Maßnahme das Diplom des Apothekers gem. §20a Abs. 1 ApoG zu bestimmen. Die ÖAK ist ein Selbstverwaltungskörper. Dieser definiert sich in der Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Körperschaften des öffentlichen Rechts. Damit diese Selbstverwaltung funktionieren kann, muss es – nach Ansicht des Gesetzgebers – eine Pflichtmitgliedschaft aller Angehörigen der bestimmten Berufsgruppe geben. „Bei uneinheitlicher Mitgliedschaft wäre eine Selbstverwaltung nicht mehr möglich, so dass der Staat die übertragenen Bereiche des Gesundheitswesens zurücknehmen und wieder in eigener Zuständigkeit selbst verwalten müsste. Kammern sichern ihren Mitgliedern also einen Freiraum gegenüber dem Staat, indem sie ihre Interessen in eigener Verantwortung wahrnehmen.“4 Die Pflichtmitgliedschaft ist aber bei den Mitgliedern und auch unabhängigen Gremien auf nationaler und internationaler Ebene umstritten. Letztlich dient ein Urteil des EuGH den Pflichtmitgliedschafts-Befürwortern sich zu behaupten, welches eine pflichtmäßige Kammerzugehörigkeit als zulässig an sieht (52562/99 und 52620/99).

Gegen die Entscheidungen der ÖAK hat der Apotheker lei die Möglichkeit der Berufung gem. §45 ApoG an den UVS bzw. dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend. Dies offenbart ebenfalls die starke Position der Kammer.

Zusammenfassend zu sagen ist, dass jeder Apotheker verpflichtendes Kammermitglied ist und die einheitlichen Erfordernisse einer Approbation und Konzessionierung erfüllen muss. Die ÖAK als gesetzlicher Selbstvertretungskörper ist daher mit weitreichenden Befugnissen zur Standesvertretung ausgestattet. Die beratende und gutachterliche Funktion gegenüber dem Staat bringt den Apothekern die Möglichkeit bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen mitzuwirken. Auch kann die Kammer die Position gegenüber der Politik und den Bürgern besser durchsetzen, als es der einzelne Apotheker könnte. Eines dieser Interessen ist – unbestritten – der wirtschaftliche Aspekt. So ist die ÖAK Diskussions-und Vertragspartner, als legitimer Stellvertreter für die einzelnen Mitglieder, gegenüber den Versicherern, welche wiederum ihre Mitglieder, die Patienten, vertreten.

[...]


1 (ÖAK [PUB] Die Österreichische Apotheke in Zahlen), Seite 12

2 Internet am 1.6.09: http://www.apotheker.or.at/internet/oeak/WhoIsWho 1 0 0a.nsf/agentEmergency!OpenAg ent&p=0BFA8A625D71605CC1256AC00023CECB&fsn=fsStartHome&iif=0

3 (ÖAK [PUB] Die Österreichische Apotheke in Zahlen)

4 Internet am 1.6.09: http://www.apotheker.or.at/internet/oeak/WhoIsWho 1 0 0a.nsf/agentEmergency!OpenAg ent&p=0BFA8A625D71605CC1256AC00023CECB&fsn=fsStartHome&iif=0

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Vertragswesen der Apotheken zum Hauptverband der Sozialversicherungsträger
Hochschule
Johannes Kepler Universität Linz  (Institut für Arbeits- und Sozialrecht )
Veranstaltung
Medizinrecht
Note
1
Autor
Jahr
2009
Seiten
30
Katalognummer
V133040
ISBN (eBook)
9783640395330
ISBN (Buch)
9783640395514
Dateigröße
501 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Nach österreichischem Recht
Schlagworte
Medizinrecht, Medizin, Apotheken, Recht, Sozialversicherungsträger, Hauptverband, Jura, Rechtswissenschaften
Arbeit zitieren
Jürgen Augstein (Autor:in), 2009, Vertragswesen der Apotheken zum Hauptverband der Sozialversicherungsträger, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/133040

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