Information im öffentlich-rechtlichen Fernsehen

Rechtliche Rahmenbedingungen und gesellschaftliche Relevanz des Informationsangebotes bei ARD und ZDF


Hausarbeit, 2007

17 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Rechtliche Grundlagen des deutschen Rundfunksystems
2.1 Grundgesetz
2.2 Rundfunkurteile
2.2.1 Die rechtliche Definition des Grundversorgungsauftrags
2.2.2 Erläuterungen zum Grundversorgungsauftrag
2.3 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag)
2.3.1 Allgemeines
2.3.2 Aussagen zum Bereich „Information“

3. Inwiefern erfüllt das öffentlich-rechtliche Fernsehen im Bereich „Information“ seine rechtlichen Rahmenbedingungen?
3.1 Selbsteinschätzung
3.1.1 ARD
3.1.2 ZDF
3.1.3 Externe Einschätzungen
3.2 Zwischenfazit

4. Gesellschaftlichen Funktionen des öffentlich-rechtlichen Fernsehens im Bereich „Information“

5. Zusammenfassung

6. Quellen
6.1 Literaturquellen
6.2 Internet- und sonstige Quellen

1 Einleitung

„Was würde der Gesellschaft ohne öffentlich-rechtlichen Rundfunk fehlen? Würde ihr überhaupt etwas fehlen?“ so fragte Sarcinelli bereits 1991 in einem Aufsatz. (Sarcinelli in: Weiß 1991: S. 59) Bis heute hält die Diskussion um die Legitimation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, insbesondere um seine Gebührenfinanzierung, an. (vgl. http:// www.bundestag.de/cgibin/druck.pl?N=parlament) Die vorliegende Arbeit wird sich speziell mit dem Informationsangebot der beiden öffentlich-rechtlichen Sender ARD und ZDF beschäftigen und dessen heutige gesellschaftliche Relevanz untersuchen. Dazu werden zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen des öffentlich-rechtlichen Fernsehens und seines Informationsangebotes erläutert, aus denen die Qualitätsanforderungen an das Programm abgeleitet werden können. Darauf aufbauend sollen interne und externe Einschätzungen herangezogen werden, um zu untersuchen, inwiefern ARD und ZDF ihren rechtlichen und qualitativen Anforderungen im Informationsbereich noch gerecht werden.

2. Rechtliche Grundlagen des deutschen Rundfunksystems

2.1 Grundgesetz

Die Rundfunkfreiheit in Deutschland wird durch das Grundgesetz gewährleistet. In Art. 5, Abs. 1, Satz 2 heißt es: „Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“ In Deutschland ist demzufolge an erster Stelle der Gesetzgeber dazu angehalten, die Funktionsfähigkeit des Rundfunks zu gewährleisten. Die Rundfunkfreiheit ist besonders wichtig, da der Rundfunk als eine Grundlage der Demokratie angesehen wird, was Kapitel 4 dieser Arbeit später erläutert. (vgl. Kammann u. a. 2007: S. 32)

2.2 Rundfunkurteile

2.2.1 Die rechtliche Definition des Grundversorgungsauftrags

In der Zeitspanne von 1961 bis 1998 erließ das Bundesverfassungsgericht elf so genannte Rundfunkurteile. (vgl. http://wapedia.mobi/de/Rundfunkurteil#1.11.) Diese sollen die politische Funktion und die gesellschaftliche Rolle des öffentlich-rechtlichen, später auch die des privaten Rundfunks bestimmen. (vgl. Lucht 2004: S. 108) Somit setzte nicht die Politik, sondern die Justiz die inhaltlichen Mindeststandards für den Rundfunk in Deutschland. (vgl. Scharlau in: Weiß 1991: S. 85)

Der öffentlich-rechtliche Grundversorgungsauftrag ist im Wesentlichen begrifflich und inhaltlich durch das vierte Rundfunkurteil postuliert und noch einmal im siebten Rundfunkurteil betont worden. (vgl. Lucht 2004: S. 128) So heißt es im vierten Rundfunkurteil BVerfGE 73, 118 Niedersachsen (1986), Nr. 3, 1.a): „In der dualen Ordnung des Rundfunks [...] ist die unerläßliche (sic!) „Grundversorgung“ Sache der öffentlich-rechtlichen Anstalten, deren terrestrische Programme nahezu die gesamte Bevölkerung erreichen und die zu einem inhaltlich umfassenden Programmangebot in der Lage sind. Die damit gestellte Aufgabe umfaßt (sic!) die essentiellen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung ebenso wie für das kulturelle Leben in der Bundesrepublik. Darin finden der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart ihre Rechtfertigung. [...]“ Das siebte Rundfunkurteil BVerfGE 87, 118 Hessen3 (1992) trifft folgende ergänzende Aussage: „Grundversorgung bedeutet weder eine Mindestversorgung noch beschränkt sie sich auf den informierenden und bildenden Teil des Programms. Sie ist vielmehr eine Versorgung mit Programmen, die dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechen und die technisch für alle empfangbar ist.“

2.2.2 Erläuterungen zum Grundversorgungsauftrag

Wie das vierte Rundfunkurteil zeigt, umfasst der Grundversorgungsauftrags allgemein die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugewiesenen Aufgaben. Das Erfüllen des Grundversorgungsauftrags legitimiert seine Existenz, da er so einen wesentlichen Beitrag zur Demokratie und zum kulturellen Leben in Deutschland leistet. (vgl. Lucht 2004: S. 128)

Der Begriff der Grundversorgung kann in drei Komponenten unterteilt werden. Ihr erster Bestandteil ist die sendetechnische Grundversorgung, die voraussetzt, dass das öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramm „technisch für alle empfangbar ist“. Der zweite Bestandteil ist das „inhaltlich umfassende[ ] Programmangebot“, das sowohl Information, Bildung, Kultur als auch Unterhaltung als gleichrangige Elemente in möglichst großer Vielfalt umfassen soll. Die dritte Komponente des Grundversorgungsauftrags ist dessen demokratische und kulturelle Funktion für die Gesellschaft. Sie beinhaltet, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk demokratische Grundwerte, wie z. B. Meinungsfreiheit und –pluralismus, für das Publikum einsichtig macht und die Gesellschaft in ihrer ganzen Komplexität dargestellt wird. (vgl. ebd.: S. 108f., vgl. Voß in: Media Perspektiven 1999, H. 6: S. 283)

Der Begriff der Grundversorgung ist ein zeitlich offener, dynamischer Begriff, der eng an die so genannte Bestands- und Entwicklungsgarantie des sechsten Rundfunkurteils BVerfGE 83, 238 WDR (1991) gekoppelt ist. Diese besagt, dass dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk jederzeit alle technischen und programmlichen Weiterentwicklungsmöglichkeiten offen stehen.

Konkrete Programmgestaltungsvorschriften liefert der Grundversorgungsauftrag letztendlich nicht, so dass den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten viel Freiraum bei ihrer Programmgestaltung eingeräumt ist.

2.3 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag)

2.3.1 Allgemeines

1991 wurde der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien, kurz Rundfunkstaatsvertrag, zwischen den deutschen Bundesländern geschlossen. Seine neueste Version trat am 1. März 2007 in Kraft. Er beinhaltet grundsätzliche Regelungen für den öffentlich-rechtlichen sowie den privaten Rundfunk. Diese können lediglich in einem Vertrag zwischen den Bundesländern festgeschrieben werden, da das Grundgesetz dem Bund keine Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Rundfunks einräumt. (vgl. Encarta 2005: Rundfunkstaatsvertrag)

2.3.2 Aussagen zum Bereich „Information“

In der Präambel des Rundfunkstaatsvertrags wird die erste Aussage zum Bereich „Information“ getroffen: Demzufolge soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Informationsvielfalt im deutschsprachigen Raum verstärken. In § 2, Abs. 2 wird Information neben Bildung, Beratung und Unterhaltung als ein wesentlicher Bestandteil des Rundfunkvollprogramms beschrieben. § 10, Abs. 1 legt Kriterien für Berichterstattung und Informationssendungen fest. So soll das öffentlich-rechtliche Informationsangebot unabhängig und sachlich sein, Nachrichten vor ihrer Ausstrahlung auf Wahrheit und Herkunft geprüft und Kommentare deutlich von der Berichterstattung getrennt werden. In § 11, Abs. 2 steht, dass die öffentlich-rechtlichen Angebote einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische und regionale Geschehen in allen Lebensbereichen geben sollen – ein Kriterium, das besonders im Informationsbereich relevant ist. Im selben Artikel, Abs. 3 wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk dazu angehalten, eine objektive, unparteiliche Berichterstattung, Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit in seinen Angeboten zu gewährleisten.

All die Vorgaben zum Informationsbereich haben weiteren Eingang in § 5 und 6 des ZDF-Staatsvertrags gefunden. Im ARD-Staatsvertrag jedoch sind sie nicht explizit aufgeführt. Lediglich § 1 verpflichtet die ARD zu einem Fernsehvollprogramm und deckt sich somit zumindest mit Art. 2, Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags.

3. Inwiefern erfüllt das öffentlich-rechtliche Fernsehen im Bereich „Information“ seine rechtlichen Rahmenbedingungen?

3.1 Selbsteinschätzung

3.1.1 ARD

Wie dem Dokument „ARD. Bericht 05/06. Leitlinien 07/08“ zu entnehmen ist, umfasst das ARD-Informationsangebot folgende Formate: Nachrichtensendungen („Tagesschau“, „Tagesthemen“), politische Magazine (z. B. „Panorama“), Polit-Talk (z. B. „Bericht aus Berlin“, früher: „Sabine Christiansen“) und Sportberichterstattung (z. B. „Sportschau“). (vgl. Jacob/ Putz in: ARD 2006: S. 12-18) Mit 43,2 % der Sendezeit, was etwa zehn Stunden täglich entspricht, stellt das Informationsangebot die stärkste Säule im ARD-Programm dar. Einer repräsentativen Trendumfrage von TNF Infratest zufolge, gilt die ARD den Zuschauern als glaubwürdigster Fernsehsender mit der sachkundigsten Berichterstattung. (vgl. ebd.: S. 12) Die ARD selbst bezeichnet sich als „Informationssender Nummer eins in Deutschland“. (vgl. ebd.: S. 46) Dem ARD-Bericht zufolge wird die „Tagesschau“ als wichtigste Informationsquelle des deutschen Fernsehpublikums angesehen – die 20 Uhr-Sendung verfolgen durchschnittlich 9,76 Mio. Zuschauer. Das sind mehr als doppelt so viele Zuschauer wie bei jeder anderen Nachrichtensendung (z. B. „RTL aktuell“ mit durchschnittlich 3,89 Mio. Zuschauern). Bisher haben die ARD-Nachrichtensendungen keinem Boulevardisierungstrend unterlegen, sondern die seriöse Berichterstattung über aktuelle politische Themen der Innen- und Außenpolitik habe im Vordergrund gestanden – eine Angabe, die die ARD durch die Inhaltsanalyse „InfoMonitor“ bestätigen lassen konnte. (vgl. ebd.: S. 13, vgl. Lucht 2004: S. 274) Mit ihren täglichen Nachrichtensendungen und tagesaktuellen Sondersendungen bekennt sich die ARD zu einem „hochaktuellen, fundierten, differenzierten und glaubwürdigen Nachrichtenjournalismus“, der sachlich-distanziert berichtet, ohne die Ereignisse zu bewerten und emotionalisieren.

Besonders bei der Wahlberichterstattung spricht sich die ARD selbst höchste Glaubwürdigkeit und Seriosität zu, was sich in einer Repräsentativbefragung des forsa-Instituts bestätigt – zwei Drittel der Befragten aus allen Parteien bescheinigen ARD und ZDF eine ausgewogene Wahlberichterstattung. (vgl. Jacob/ Putz in: ARD 2006: S. 13f.)

Im Januar 2006 leitete die ARD eine Schemaänderung im Programm ein, die der „Stärkung und Straffung des öffentlich-rechtlichen Profils“ dienen sollte. So wurden z. B. die „Tagesthemen“ auf 22.15 Uhr vorverlegt, damit sonst später ausgestrahlte analytische und investigative Features und Dokumentationen eher beginnen konnten. Im Zuge dessen verkürzte die ARD ihre politischen Magazine „FAKT. Das MDR-Magazin“ und „Panorama“ um 15 Minuten um „einen einheitlichen Sendeplatz als Vorlauf zu den Tagesthemen [...] zu erzielen.“ (vgl. ebd.: S. 15) Ihren sechs politischen Magazinen[1] und dem „Bericht aus Berlin“ spricht die ARD generell eine „differenzierte und sachkundige Berichterstattung“ zu, die „einen vorurteilsfreien und streitfreudigen Meinungsaustausch“ gewährleisten sollen. (vgl. ebd.: S. 48)

[...]


[1] „FAKT. Das MDR-Magazin“, „Panorama“, „Kontraste“, „Monitor“, „Report Mainz“ und „Report München“

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Information im öffentlich-rechtlichen Fernsehen
Untertitel
Rechtliche Rahmenbedingungen und gesellschaftliche Relevanz des Informationsangebotes bei ARD und ZDF
Hochschule
Friedrich-Schiller-Universität Jena  (Medienwissenschaft)
Veranstaltung
Organisation, Innovation und Qualität in Medienunternehmen
Note
1,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
17
Katalognummer
V129871
ISBN (eBook)
9783640391677
ISBN (Buch)
9783640391509
Dateigröße
447 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
öffentlich-rechtliches Fernsehen
Arbeit zitieren
Cornelia Steinigen (Autor:in), 2007, Information im öffentlich-rechtlichen Fernsehen , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/129871

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