Patientenverfügung für einen würdigen Tod bei nicht mehr bestehender Kommunikationsfähigkeit


Seminararbeit, 2007

35 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Vorwort

1Grundwissen zur Patientenverfügung
1.1 Was ist eine Patientenverfügung?
1.2 Formvorschriften und Erstellungsprozess
1.3 Rechtliche Grundlagen
1.4 Notfallsituationen

2Praktische Probleme im Bereich der Patientenverfügung

3Ansätze zur gesetzlichen Regelung
3.1 Der Deutsche Juristentag e.V
3.1.1 Kurzbeschreibung
3.1.2 Reformvorschläge
3.1.3 Beschlüsse
3.2 Weitere Gremien zur gesetzlichen Regelung der PV

Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Vorwort

Oft kommt es vor, dass ein Mensch durch einen Unfall oder eine unheilbare Krankheit in eine Situation gerät, in welcher er nur noch durch Geräte am Leben gehalten werden kann und der Tod unvermeidlich ist. Meist ist er dann selbst nicht mehr in der Lage, eigene Entscheidungen über Behandlungsmöglichkeiten zu treffen und so z.B. seine Einwilligung zu lebensverlängernden Maßnahmen zu geben. Solche Situationen können sowohl für den Patienten als auch für seine Angehörigen sehr belastend sein. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, zur Vorsorge eine Patientenverfügung aufzusetzen.[1]

Eine klare Trennung der einzelnen Abschnitte fällt sehr schwer, jedoch soll diese Hausarbeit eingangs klären, was eine Patientenverfügung ist, was sie beinhalten sollte, wo man zu diesem Thema Hilfe erhalten kann und was sonst an Grundkenntnissen nötig ist.

Zum Thema Patientenverfügung gibt es bisher keine gesetzliche Regelung. Die Probleme die sich dadurch in der Praxis ergeben, sollen im zweiten Teil dieser Arbeit aufgeführt werden.

Um diesen Problemen im Bereich der Patientenverfügung entgegenzuwirken, hat sich der Deutsche Juristentag im Jahr 2006 mit der Thematik „Patientenautonomie und Strafrecht bei der Sterbebegleitung“ auseinandergesetzt.

Ein Überblick über die Reformvorschläge und letztendlichen Beschlüsse im zivilrechtlichen Bereich dieses Themas, sowie die Kritik an diesen Beschlüssen soll im letzten Teil der Arbeit wiedergegeben werden.

1 Grundwissen zur Patientenverfügung

1.1 Was ist eine Patientenverfügung?

Ein Mensch kann durch eine Patientenverfügung[2] festlegen, welche Behandlungen vorgenommen und welche unterlassen werden sollen, sollte er einmal in die Lage geraten, nicht mehr selber Entscheidungen über bestimmte medizinische Maßnahmen treffen zu können oder diesen zuzustimmen.[3]

Die PV wendet sich also direkt an die behandelnden Ärzte oder an das Pflegepersonal. Aber auch für Verwandte, Betreuer und Freunde ist die PV ein guter Anhaltspunkt, um zu erforschen, was der Patient im Ernstfall möchte.[4]

Voraussetzung, damit eine PV wirksam wird, ist also die fehlende Einwilligungsfähigkeit des Patienten. Diese ist gegeben, wenn der Patient die Folgen und Risiken seiner Entscheidung nicht mehr abschätzen kann oder aufgrund seines körperlichen Zustandes, wie z.B. Koma, nicht mehr in der Lage ist, eine Willensäußerung von sich zu geben.[5] Aus juristischer Sicht handelt es sich bei der PV also um eine Willenserklärung. Diese kann jederzeit widerrufen werden.[6]

Für die PV existieren auch Begriffe wie Patientenbrief oder Patiententestament. Die letztere Bezeichnung ist jedoch missverständlich, da bei einem Testament die Verfügung erst nach dem Tode gegenüber Dritten rechtswirksam wird. Bei einer PV soll die Verfügung aber gerade schon vor dem Tod Beachtung finden.[7]

1.2 Formvorschriften und Erstellungsprozess

Die PV ist grundsätzlich an keine Form gebunden, d.h. es gibt keine gesetzlichen Vorgaben. Sie sollte aber aus Gründen der besseren Be- und Nachweisbarkeit in Schriftform festgehalten werden.[8]

Für diese Ansicht spricht auch das Urteil des OLG München vom 13.02.2003, welches die Einstellung einer künstlichen Ernährung eines Patienten ablehnte, da keine schriftliche PV vorlag, welche diese Maßnahme gerechtfertigt hätte.

Häufig wird der Wusch nach eine PV auch durch „die Angst vor einer nicht mehr überschaubaren Apparatemedizin und der Angst davor, allein in der Anonymität eines Krankenhauses sterben zu müssen“[9] begründet.

Bei einigen Menschen führt das Erlebnis einer eigenen leidvollen Krankheit dazu, dass sie den Wert einer PV erkennen. Aber auch die direkte Konfrontation mit einem schweren Krankheits- oder Pflegefall in der Familie oder dem näheren Umfeld kann einen Betroffenen dazu bewegen, eine PV aufzusetzen. Auch Berichte in den Medien, wie über die aufgrund einer schweren Hirnschädigung im Wachkoma liegenden Terri Shiavo, bringen Menschen dazu, sich über die Möglichkeit einer PV Gedanken zu machen.[10]

Eine Umfrage der Deutschen Hospiz Stiftung zeigt, dass etwas mehr als die Hälfte der Befragten durch eine PV ihr Selbstbestimmungsrecht bis zum Ende wahren wollen. 45 % haben Angst, anderen durch eine schwere Krankheit zur Last zu fallen. Diese und andere Gründe für die Erstellung einer PV können der Abbildung 3 in Anhang 5 entnommen werden.

Bei der Frage, ob und in welcher Form eine PV verfasst werden soll, sollte sich der Verfügende von seinen persönlichen Wertvorstellungen leiten lassen.[11] Der Wunsch nach der Vornahme oder dem Unterlassen bestimmter Behandlungsmethoden sollte eine genauso große Rolle spielen, wie die Berücksichtigung ethischer und religiöser Ansichten oder die eigene Einstellung zum Thema Leben und Sterben.[12] Gerade wenn der Verfügende nicht weiß, wie er seinen Willen für eine Situation formulieren soll, in der er noch nicht war und die für ihn nur schwer vorstellbar ist, ist es wichtig persönliche Wertvorstellungen mit in die PV aufzunehmen.[13] Wichtig ist, dass der Patient in der PV seine Beweggründe erklärt und darstellt, warum er bestimmte Behandlungen wünscht, andere jedoch ablehnt.[14] Es muss deutlich werden, dass er weiß, welche Konsequenzen die PV mit sich bringt.[15]

Hilfreich sind auch Angaben über die Krankheitsgeschichte, den aktuellen Gesundheitszustand oder Medikationen des Patienten.[16] Eine PV kann einfache Bitten oder Richtlinien enthalten. An diesen können sich Ärzte, Familienangehörige oder Betreuer im Ernstfall orientieren.[17] Möchte der Patient jedoch erreichen, dass sein Wille möglichst genau befolgt wird, ist es besser, eine sehr genaue und für den speziellen Krankheitsfall verfasste PV zu erstellen. Pauschale Formulierungen wie „Solange eine realistische Aussicht auf Erhaltung eines erträglichen Lebens besteht, erwarte ich ärztlichen und pflegerischen Beistand unter Ausschöpfung der angemessenen Möglichkeiten“ oder „unwürdiges Dahinvegetieren“, „qualvolles Leiden“ oder „Apparatemedizin“ sind kaum tauglich. Ein Arzt müsste sie erst auslegen, aber woher soll er wissen, was der Patient unter realistisch, erträglich oder angemessen versteht.[18]

Aus diesem Grund ist auch davon abzuraten, vorgefertigte und standardisierte Formulare, Textbausteine oder Fragebögen aus dem Internet, Broschüren und anderen Informationsquellen zu benutzen. Diese dienen in gewissem Maße dazu, sich vorab einen eigenen Überblick über das Thema PV und die Möglichkeiten der Inhaltsgestaltung zu verschaffen. Um die eigene PV zu erstellen, sollte sich der Verfügende dann jedoch an erfahrene Fachleute, wie Anwälte, (Haus)Ärzte oder Notare, wenden. So wird sichergestellt, dass er eine optimale Beratung erhält und die PV individuell auf ihn angepasst wird. Ein Stempel oder die Unterschrift des Beratenden verstärken die Ernsthaftigkeit der Verfügung zusätzlich.[19]

Weiter sollte der Verfügende klar festlegen, ob die in der PV enthaltenen Behandlungswünsche für alle von ihm beschriebenen Krankheitssituationen gelten sollen oder ob für unterschiedliche Situationen auch unterschiedliche Behandlungsmaßnahmen zu ergreifen sind. Dabei sollte jedoch darauf geachtet werden, dass sich die getroffenen Äußerungen nicht widersprechen.[20]

Ist die PV fertig gestellt, so ist es ratsam, Familienangehörige und Freunde darüber zu informieren und auch ihnen die Beweggründe dafür zu erklären. Diesen wird es danach leichter fallen, mit den Entscheidungen des Verfügenden umzugehen, dessen Willen zu akzeptieren und gegebenenfalls danach zu handeln.[21]

Die PV sollte so aufbewahrt werden, dass sie im Bedarfsfall schnell gefunden werden kann. Dabei empfiehlt sich immer eine kleine Notiz oder einen Hinweis darauf bei sich zu tragen, beispielsweise im Portemonnaie.[22] Sinnvoll ist es auch, Familienangehörigen, dem Hausarzt oder Freunden eine Kopie der PV zu übergeben und ihnen mitzuteilen, wo das Original zu finden ist.[23]

Eine Ansicht ist es, die PV in regelmäßigen Zeitabständen zu überarbeiten oder erneut zu unterschreiben. So ist für Ärzte und andere Beteiligte zu erkennen, dass der Patient auch aktuell noch an seinen in der PV getroffenen Entscheidungen festhält oder sich mit den medizinischen Neuerungen auseinandergesetzt und seine Entscheidungen an diese angepasst hat.[24]

Es ist angedacht, dass zumindest die Notare ihre Mandanten in regelmäßigen Abständen dazu auffordern, ihre Unterschrift oder gar die PV zu aktualisieren. Jedoch ist dies im Moment aus zeitlichen Gründen noch schwer umsetzbar und die Mandanten werden bei der Erstellung darauf hingewiesen, die PV möglichst aktuell zu halten.[25] Da diese Tatsache jedoch bei den Mandanten öfter ins Vergessen geraten kann, empfiehlt der Notar Dr. Thomas Renner, in die PV einen Passus aufzunehmen, dass der Verfügende auch dann noch an seinem Willen festhält, wenn die PV schon älter ist und er seinen Willen nicht eindeutig widerrufen hat.[26]

Notare empfehlen weiterhin, die PV mit einer Betreuungsvollmacht oder einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Am vorteilhaftesten sei jedoch die Generalvollmacht. Dadurch hat man alle Felder abgedeckt und sichergestellt, dass der in einer PV verankerte Wille auch wirklich umgesetzt wird.[27]

1.3 Rechtliche Grundlagen

Bis zum heutigen Tage gibt es keine gesetzliche Regelung für den Bereich der PV. Jedoch gibt es Arbeitsgruppen und Zusammenschlüsse, welche sich mit dem Thema allgemein, aber auch mit Gesetzesentwürfen auf diesem Gebiet beschäftigen. Mehr dazu jedoch unter Punkt drei dieser Hausarbeit.[28]

Mit einer PV kann ein Patient einen Arzt nicht zu jedem Handeln verpflichten. Es gibt Grenzen und diese werden durch die aktuelle Gesetzeslage und Rechtssprechung zum Thema der aktiven Sterbehilfe gesetzt. Ein Verfügender kann also nicht verlangen, was die Rechtsordnung anderswo untersagt.[29]

Unter aktiver Sterbehilfe versteht man die gezielte Tötung eines kranken Menschen oder die Durchführung lebensverkürzender Maßnahmen bei diesem durch aktives Tun auf Grund des tatsächlichen oder mutmaßlichen Wunsches dieser Person. Wer also aktive Sterbehilfe begeht, macht sich nach § 216 StGB wegen Tötung auf Verlangen strafbar, auch wenn der Patient dies in seiner PV verlangt hat.[30]

Davon abzugrenzen ist jedoch die Beihilfe zur Selbsttötung. Da das Begehen eines Selbstmordes in Deutschland straffrei ist, kann auch die Beihilfe nicht bestraft werden. Der Unterschied zur aktiven Sterbehilfe ist, dass der Sterbewillige bis zum Schluss die freie Entscheidung über Leben und Sterben hat. Zum besseren Verständnis dient das Beispiel des Spaniers Ramón Sampedro. Dieser war über 30 Jahre lang vom Hals abwärts querschnittsgelähmt. Auf seinen Wunsch hin stellten ihm Freunde ein Glas mit Zyankali versetztes Wasser so in die Nähe, das er selbst mit seinem Mund durch einen Strohhalm daraus trinken konnte.[31]

Zulässig hingegen ist es, wenn ein Patient in seiner PV verfügt hat, dass er auf lebensverlängernde Maßnahmen, wie Bluttransfusion, künstlicher Ernährung oder Beatmung verzichten möchte, wenn die Krankheit einen nach ärztlicher Überzeugung nicht mehr umkehrbaren (irreversiblen), tödlichen Verlauf angenommen hat und die unmittelbare Sterbephase bereits eingesetzt hat.

Auch bei Patienten, welche unheilbar krank (infauste Prognose) sind, der Sterbevorgang jedoch noch nicht eingesetzt hat, ist es zulässig einen Behandlungsabbruch vorzunehmen. Jedoch nur, wenn der Patient es in einer PV so verfügt hat. Gestützt wird dies auf das Selbstbestimmungsrecht und die Menschenwürde, welche sich aus der allgemeinen Entscheidungsfreiheit und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 II 2 GG ergeben.

Bricht der Arzt in so einem Fall also die Behandlung ab oder unterlässt er es, lebensverlängernde Maßnahmen einzuleiten, handelt es sich um die passive Sterbehilfe, welche strafrechtlich jedoch nicht geregelt ist, dadurch jedoch noch weite Problemfelder aufweist.[32]

Die Auslegung des Willens des Patienten unterliegt dabei scharfen Grenzen, da sich der Arzt ggf. wegen Tötung durch Unterlassen gem. § 323c StGB strafbar machen könnte. So sieht es auch der BGH in seinem Urteil vom 13. September 1994, AZ: 1 StR 357/94.[33]

Durch die Verabreichung von schmerzstillenden Medikamenten kann bei einem Patienten eine gezielte Schmerzlinderung erzielt werden. Die Gabe solcher Medikamente, wie z.B. Morphium im Endstadium einer Krebserkrankung, kann lebensverkürzende Folgen haben. Der schneller eintretende Tod ist aber als solcher direkt nicht beabsichtigt. Die Rede ist hier von indirekter Sterbehilfe, welche in Deutschland ebenfalls nicht strafrechtlich verfolgt wird.[34]

[...]


[1] Vgl. www.patiententestatment.com.

[2] Im Folgenden durch PV abgekürzt.

[3] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Patientenverf%C3%BCgung, sowie

http://www.patiententestament.com.

[4] Vgl. Rudolf/ Bittler, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung (2000), Rn. 3, 5.

[5] Vgl. Winkler, Vorsorgeverfügungen (2003), S. 66.

[6] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Patientenverf%C3%BCgung.

[7] Ebenda, sowie Rudolf/ Bittler, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung (2000),

Rn.2.

[8] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Patientenverf%C3%BCgung.

[9] Rudolf/ Bittler, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung (2000), Rn. 8.

[10] Vgl. Winkler, Vorsorgeverfügungen (2003), S. 67 f.

[11] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Patientenverf%C3%BCgung.

[12] Vgl. Anhang 2, sowie http://www.bmj.de/media/archive/1184.pdf, S. 6.

[13] Vgl. http://www.stiftung-warentest.de/online/steuern_recht/test/1408293/1408293.html.

[14] Vgl. http://www.patiententestament.com/Pat/pform.htm.

[15] Vgl. Winkler, Vorsorgeverfügungen (2003), S. 65.

[16] Vgl. http://www.bmj.bund.de/media/archive/694.pdf.

[17] Vgl. http://www.bmj.de/media/archive/1184.pdf, S. 6.

[18] Vgl. www.bmj.bund.de/media/archive/694.pdf, sowie

http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,434169,00.html.

[19] http://de.wikipedia.org/wiki/Patientenverf%C3%BCgung, sowie

http://www.stiftung-warentest.de/online/steuern_recht/test/1408293/1408293.html und

http://www.patiententestament.com/Pat/pinhalt.htm.

[20] Vgl. www.bmj.bund.de/media/archive/694.pdf.

[21] Vgl. http://www.patiententestament.com/Pat/pform.htm.

[22] A.a.O.

[23] Vgl. Rudolf/ Bittler, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung (2000), Rn. 15.

[24] Vgl. http://www.patiententestament.com/Pat/pform.htm, sowie

Zimmermann, Betreuungsrecht von A-Z (2001), S. 182 f als auch Rudolf/ Bittler, Vorsorgevollmacht,

Betreuungsverfügung, Patientenverfügung (2000), Rn. 14 und

http://www.bmj.de/media/archive/1184.pdf, S. 9.

[25] Vgl. Anhang 2.

[26] Vgl. Renner, Vorsorgevollmachten (2005), S. 76.

[27] Vgl. Anhang 2, sowie Rudolf/ Bittler, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung

(2000), Rn.38.

[28] http://www.patiententestament.com/Pat/pgrdl.htm.

[29] Vgl. http://www.patiententestament.com, sowie Winkler, Vorsorgeverfügungen (2003), S. 63.

[30] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Sterbehilfe, als auch Alpmann Brockhaus, Fachlexikon Recht

(2004), S. 478 und Renner, Vorsorgevollmachten (2005), S. 61.

[31] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Sterbehilfe, sowie Alpmann Brockhaus, Fachlexikon Recht (2004),

S. 1164.

[32] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Sterbehilfe und Winkler, Vorsorgevollmachten (2003), S. 63, sowie

Rudolf/ Bittler, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung (2000), Rn. 34 f.,

als auch Alpmann Brockhaus, Fachlexikon Recht (2004), S. 478 und Renner, Vorsorgevollmachten

(2005), S. 61.

[33] Vgl. Rudolf/ Bittler, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung (2000), Rn. 34 f.

[34] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Sterbehilfe, sowie

Rudolf/ Bittler, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung (2000), Rn. 34 f.,

als auch Alpmann Brockhaus, Fachlexikon Recht (2004), S 478.

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
Patientenverfügung für einen würdigen Tod bei nicht mehr bestehender Kommunikationsfähigkeit
Hochschule
Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden  (Fachhochschule Schmalkalden)
Veranstaltung
Recht des Generationswechsels
Note
1,7
Autor
Jahr
2007
Seiten
35
Katalognummer
V91903
ISBN (eBook)
9783638059916
ISBN (Buch)
9783640387175
Dateigröße
546 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Patientenverfügung, Kommunikationsfähigkeit, Recht, Generationswechsels
Arbeit zitieren
Kristina Köberich (Autor:in), 2007, Patientenverfügung für einen würdigen Tod bei nicht mehr bestehender Kommunikationsfähigkeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/91903

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Patientenverfügung für einen würdigen Tod bei nicht mehr bestehender Kommunikationsfähigkeit



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden