Vergleichende Werbung und Markenrecht. Zu § 6 UWG zum Markengesetz


Bachelorarbeit, 2009

30 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Abkürzungsverzeichnis

B. Einleitung

C. Grundlagen des Markengesetzes und des UWG, insb der vergleichenden Werbung
I. Entwicklung der Gesetze und Einfluss des europäischen Rechts
1. Markengesetz
2. UWG und vergleichende Werbung
II. Schutzumfang und Rechtsfolgen
1. Markengesetz
2. § 6 UWG – Vergleichende Werbung
3. Vergleich der Schutzbereiche und der Rechtsfolgen

D. Vergleichende Werbung als Verletzungstatbestand des Markenrechts
I. Erfordernis der markenmäßigen Benutzung
1. Pro „Erfordernis der markenmäßigen Benutzung“
2. Contra „Erfordernis der markenmäßigen Benutzung“
3. Stellungnahme
II. Vergleichende Werbung als markenmäßige Benutzung
1. Pro „Vergleichende Werbung als markenmäßige Benutzung“
2. Contra „Vergleichende Werbung als markenmäßige Benutzung“
3. Stellungnahme
III. Zusammenfassung

E. Verhältnis von § 6 UWG zum Markenrecht
I. Das „O2“-Urteil
II. Die Vorrangthese des Markenrechts
III. Parallele Anwendung von MarkenG und UWG
IV. § 6 UWG als „lex specialis“
V. Vermittelnde Ansicht
VI. Zusammenfassung

F. Fazit

G. Literaturverzeichnis

A. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

B. Einleitung

In der vorliegenden Arbeit wird das Verhältnis der vergleichenden Werbung nach § 6 UWG zum Markengesetz erörtert. Beide Gesetze werden stark durch europäische Richtlinien beeinflusst. Jedoch erscheinen diese nicht ausreichend aufeinander abgestimmt.

Nach einer Darstellung der Grundlagen beider Gesetze werden die entstehenden Schnittstellen und Probleme aufgezeigt. Schließlich wird, unter Berücksichtigung verschiedener Ansätze, eine interessensgerechte Lösung dargestellt. Besondere Berücksichtigung gebührt dabei dem „O2“-Urteil[1], durch das sich der EuGH explizit zum Verhältnis der Vorschriften erklärte.

C. Grundlagen des Markengesetzes und des UWG, insb. der vergleichenden Werbung

I. Entwicklung der Gesetze und Einfluss des europäischen Rechts

1. Markengesetz

Das Markengesetz in seiner heutigen Form löste das Warenzeichengetz von 1968 ab und trat am 1. Januar 1995 in Kraft. Dies geschah zur Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Europäischen Rates vom 22.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Schließlich wurde die RL 89/104/EWG am 28.11.2008 durch die „neue Markenrichtlinie“ 2008/95/EG abgelöst. Das heutige Markengesetz basiert somit zu großen Teilen auf der europäischen Markenrichtlinie. Deswegen ist diese bei Auslegungsfragen durch deutsche Gerichte maßgeblich zu beachten und im Zweifel eine Auslegung durch den EuGH zu verlangen.[2]

2. UWG und vergleichende Werbung

Eine erste Kodifizierung des UWG geht auf 1896 zurück und wurde 1909 in weiter entwickelter Form fixiert. Im Jahr 2004 wurde das UWG in Deutschland zum Zwecke der Annäherung an Regeln und Maßstäbe des Gemeinschaftsrechts angepasst. Durch den großen europarechtlichen Einfluss machte die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG die jüngste Veränderung im UWG, die „UWG-Novelle 2009“, notwendig.[3] Wie das Markengesetz steht also auch das deutsche UWG unter großem Einfluss des Europarechts.

Die Geschichte der vergleichenden Werbung lässt sich in drei Phasen gliedern. Während des wirtschaftlichen Liberalismus´ galt sie grundsätzlich als zulässig.[4] In Phase zwei kehrte sich dieses Verständnis durch die „Hellegold-Entscheidung“ 1931 um, vergleichende Werbung wurde als grundsätzlich unzulässig beurteilt.[5] Dieses Verbot der vergleichenden Werbung, immer wieder ergänzt um Ausnahmetatbestände, hielt bis zur Umsetzung der Richtlinie 97/55/EG über vergleichende Werbung an.[6] In Art. 3a Abs.1 RL 97/55/EG befindet sich ein Kriterienkatalog, wonach vergleichende Werbung unter Beachtung der dort aufgeführten Bedingungen zulässig ist. Damit wurde der großen wirtschaftlichen Bedeutung der vergleichenden Werbung Rechnung getragen. Lt. des europäischen Gesetzgebers dient sie dem Interesse der Verbraucher an einem optimal funktionierenden Markt. So könne der Verbraucher konkurrierende Anbieter durch Gegenüberstellung des Preises, ihrer Produkte und derer Qualität nach objektiven Informationen beurteilen.[7]

Heute ist die vergleichende Werbung in § 6 UWG geregelt, der auf oben beschriebenem Art. 3a Abs.1 RL 97/55/EG basiert. Die RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung vom 12.12.2006 löste die von RL 97/55/EG ergänzte RL 84/450/EWG ab. Wie schon im Markenrecht ist auch bei der Auslegung des UWG durch deutsche Gerichte die europarechtliche Betrachtungsweise maßgeblich, bzw. im Zweifel eine Vorfrage an den EuGH zu richten.[8]

II. Schutzumfang und Rechtsfolgen

1. Markengesetz

Die Aufgabe des Markengesetzes ist der Schutz von Kennzeichen, der Unternehmen und Bezeichnungen ihrer Produkte. Deswegen gewährt es dem Inhaber von Marken und Kennzeichen unter bestimmten Voraussetzungen subjektive Ausschließlichkeitsrechte.[9] Dieser Schutz dient der Gewährleistung der wichtigsten Funktionen einer Marke, nämlich der Unterscheidungs-, Herkunfts-, Vertrauens- und Werbefunktion.[10]

Dafür tragen u.a. §§ 14, 15 MarkenG Verantwortung. Sie gewähren dem Inhaber einer Marke nach §§ 3, 4 MarkenG oder einer geschäftlichen Bezeichnung gem. § 5 MarkenG ein ausschließliches Recht. Gem. § 14 Abs.5 MarkenG kann er den Kennzeichenbenutzer, unter den Voraussetzungen der Absätze 2 – 4, auf Unterlassung in Anspruch nehmen oder bei vorsätzlichem bzw. fahrlässigem Handeln einen Schadensersatz nach § 14 Abs.6 MarkenG fordern. Bei den geschäftlichen Bezeichnungen sieht § 15 Abs.4 MarkenG einen Unterlassungsanspruch und Absatz 5 bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln einen Schadensersatzanspruch vor.

Grundsätzlich erstreckt sich der Schutz des § 14 MarkenG auf eingetragene Marken, solche, denen Verkehrsgeltung zukommt, und notorisch bekannte Marken nach § 4 MarkenG. Deren Benutzung ist ohne Einverständnis des Markeninhabers unter den Voraussetzung des § 14 Abs. 2 MarkenG untersagt. Außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs von Waren und Dienstleistungen werden dafür benutzte identische oder ähnliche Zeichen gegen Ausnutzung bzw. Beeinträchtigung der Wertschätzung und der Unterscheidungskraft von § 14 Abs.2 Nr.3 MarkenG geschützt. Dieser Schutz soll lt. EuGH in seiner Entscheidung „Davidoff/Gofkid“ analog erst recht auch innerhalb des Ähnlichkeitsbereiches greifen.[11] Zudem schützt innerhalb des Ähnlichkeitsbereiches von Marken und Produkten § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG vor der Gefahr der Verwechslung. In § 14 Abs.2 Nr.1 MarkenG wird der Tatbestand der „Doppelidentität“, also eine Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens (Markenidentität) für die dafür eingetragene identische Ware oder Dienstleistung (Produktidentität), untersagt.[12]

Schließlich unterliegt dieser Markenschutz den Schranken der §§ 20 ff. MarkenG. Für den weiteren Verlauf dieser Arbeit ist insbesondere die Schrankenregelung der §§ 23, 24 MarkenG bedeutsam. § 23 Nr.2 MarkenG gestattet u. U. die Benutzung von Marken bei beschreibenden Angaben, Nr.3 für das Ersatzteilgeschäft. § 24 MarkenG schließt eine Untersagung der Markenbenutzung für Produkte aus, die der Markeninhaber oder ein von ihm Berechtigter unter eben dieser Marke in den Verkehr gebracht hat.[13]

2. § 6 UWG – Vergleichende Werbung

Die generelle Aufgabe des UWG ist das Freihalten des Wettbewerbs von Verfälschungen im Interesse der Mitbewerber, der Verbraucher und anderer Marktteilnehmer.[14]

Bzgl. der vergleichenden Werbung ist innerhalb des Lauterkeitsrechts § 6 UWG als abschließende Regelung maßgeblich.[15] Er enthält in Abs.1 eine Definition der vergleichenden Werbung und in Abs.2 einen Katalog von Zulässigkeitsvoraussetzungen. Sind diese nicht kumulativ erfüllt, richtet sich die Rechtsfolge nach §§ 8, 9, 10 UWG. § 8 Abs.1 UWG sieht einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch vor, § 9 UWG gewährt einen Schadensersatzanspruch und § 10 UWG einen Gewinnabschöpfungsanspruch.

Dabei regelt § 6 UWG u. a. die gleichen Tatbestände wie das Markenrecht. § 6 Abs.2 Nr.3 UWG untersagt vergleichende Werbung, die zur Verwechslungsgefahr von Werbenden und Mitbewerber, deren Kennzeichen oder Waren führt. In § 6 Abs.2

Nr.4 UWG wird die unlautere Rufausnutzung bzw. Rufbeeinträchtigung eines verwendeten Kennzeichens geschützt. 3. Vergleich der Schutzbereiche und der Rechtsfolgen

Zum einen regeln § 6 UWG und § 14 MarkenG dieselben Tatbestände - und das auf unterschiedliche Art und Weise. Zum anderen unterscheiden sie sich in ihrem Schutzbereich an verschiedenen Stellen.

So gewährt § 6 UWG entgegen § 14 MarkenG auch Schutz für unbekannte und nicht eingetragene Marken. Obwohl in § 6 UWG der Begriff „Kennzeichen“ in Anlehnung an das MarkenG benutzt wird, sind bei richtlinienkonformer Auslegung des Art. 3a Abs.1 lit. d) RL 97/55/EG auch andere Unterscheidungszeichen erfasst. Andernfalls würde man eine Täuschung der Verbraucher hinsichtlich der durch das MarkenG nicht geschützten Unterscheidungszeichen zulassen, was dem Zweck des UWG und auch der RL 2006/114/EG widerspräche.[16] Auch bietet § 6 Abs.2 UWG in Nr.1, Nr.2 und der „Parfumklausel“ in Nr.6 weitergehenden Schutz als das Markenrecht.[17]

Jedoch kennt § 6 UWG keinen Schutz entsprechend dem Tatbestand der „Doppelidentität“ nach § 14 Abs.2 Nr.1 MarkenG. Auch ist dem § 6 UWG eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der Marke nach § 14 Abs.2 Nr.3 MarkenG („Verwässerungsgefahr“) sowie eine Ausnutzung der Wertschätzung fremd.[18] Zudem unterliegt der Schutz des § 6 UWG nicht einer Schrankenregelung i.S.d. §§ 20 ff. MarkenG. Vielmehr stellt er eine abschließende Regelung für vergleichende Werbung innerhalb des UWG dar.[19] Des Weiteren unterliegen Ansprüche aus § 8 UWG gem. § 11 UWG einer Verjährungsfrist von 6 Monaten, während Ansprüche aus dem MarkenG gem. § 20 MarkenG der Verjährungsregelung des BGB unterliegen. Zudem sind u. U. unterschiedliche Zuständigkeiten zu beachten.[20]

[...]


[1] EuGH 12.06.2008 - C-533/06 „O2/Hutchison“.

[2] Eisenmann/Jautz, Rdnr. 227.

[3] Köhler, S.XIV.

[4] Menke, S. 14.

[5] RG GRUR 1931, 1229 ff. „Hellegold“.

[6] Erdogan, S.35.

[7] ErwG 5 RL 97/55/EG.

[8] Menke in MK2-UWG, § 6 Rdnr. 11, 12.

[9] Fezer, BKK-MG, § 14 Rdnr. 8 ff..

[10] Koch, S.31.

[11] EuGH 23.10.2003 - I-389 „Davidoff/Gofkid“ Rdnr. 24, 25.

[12] Fezer, BKK-MG, § 14 Rdnr. 71.

[13] Ilzhöfer, Rdnr. 521, 522.

[14] Köhler, in BKK-UWG, § 6 Rdnr. 8.

[15] Köhler, in BKK-UWG, § 6 Rdnr. 13.

[16] Erdogan, S.124.

[17] Sack, WRP 2008, 170 (174).

[18] Büscher, GRUR 2009, 230 (235).

[19] Köhler in BKK-UWG, § 6 Rdnr. 13.

[20] Kur, GRURInt 2008, 1 (11).

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Vergleichende Werbung und Markenrecht. Zu § 6 UWG zum Markengesetz
Hochschule
FernUniversität Hagen
Note
1,7
Autor
Jahr
2009
Seiten
30
Katalognummer
V132092
ISBN (eBook)
9783640376827
ISBN (Buch)
9783640376940
Dateigröße
566 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
§ 6 UWG, Doppelidentitätstatbestand, markenmäßige Benutzung, O2-Urteil, Vorrangthese des Markenrechts, Parallele Anwendung
Arbeit zitieren
Daniel Damm (Autor:in), 2009, Vergleichende Werbung und Markenrecht. Zu § 6 UWG zum Markengesetz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/132092

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