Zunahme privater Sicherheitsdienste

Chance oder Risiko?


Hausarbeit, 2006

23 Seiten, Note: "-"


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Hinführung zum Thema

2. Rechtliche Situation
2.1 Polizei
2.2 Private Sicherheitsdienste
2.2.1 Der § 34a GewO
2.2.2 Eingriffsbefugnisse PSD

3. Einsatzgebiete von PSD in der Praxis
3.1 öffentlicher Raum
3.2 öffentliche Verkehrsmittel

4. Kooperation mit der Polizei

5. Fazit

Quellenverzeichnis A

Anlage 1 I

Anlage 2 II

Anlage 3 IV

Anlage 4 V

Anlage 5 VI

Anlage 6 VII

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Hinführung zum Thema

Lange Zeit wurden private Sicherheitsdienste eher belächelt und als Modeerscheinung abgetan. War in den 80er Jahren noch das außenpolitische Feindbild im sozialistischen Ostblock zu suchen und die BRD innenpolitisch mit linkem Terror in Form der RAF, organisierter Kriminalität und politischen Randgruppen beschäftigt, so wurde nach dem Fall der Mauer, dem Zusammenbruch des Ostblockes und der Auflösung der RAF der Fokus der Öffentlichkeit recht schnell auf neue Feindbilder gelenkt.

Nun traten unter anderem die Ghettobildung, verursacht durch bauliche Fehlplanungen der 60er und 70er Jahre, die sich schon lange abzeichnenden Probleme der Massenarbeitslosigkeit, illegalen Einwanderung und Obdachlosenzunahme, aber auch der Drogensucht und der damit zusammenhängenden Beschaffungskriminalität ans Licht.[1]

Die durch die Gesellschaft in Form der Neukriminalisierung definierten Verhaltensweisen, aber auch die Sorge um Werte wie die öffentliche Sicherheit und Ordnung, trugen und tragen dazu bei, das ein Unsicherheitsgefühl bei den Bürgern gefestigt wird.

Auch aus aktuellem Anlass -am Beispiel der Rütli Schule in Berlin- nimmt die Angst der Menschen vor zunehmender Kriminalität und Gewalt an Schulen, auf öffentlichen Plätzen aber auch im häuslichen Bereich immer mehr zu.

Alle diese Faktoren beeinflussen das subjektive Sicherheitsgefühl der Bürger und tragen zum Siegeszug privater Sicherheitsunternehmen bei.

Angesichts dieser Ausgangssituation hat sich in den letzten Jahren der Wirtschaftszweig der Sicherheitsbranche so stark ausgebildet, dass Dieser mittlerweile nicht mehr zu vernachlässigen ist.

War die Zahl der privaten Sicherheitsdienstleister in den alten Bundesländern 1984 mit 620 Unternehmen noch recht überschaubar, so waren laut Statistischem Bundesamt 1998 schon 1 850 Firmen dieser Branche gemeldet.

Das wirtschaftliche Potential lässt sich dabei an der Umsatzsteigerung von 1,4 Mrd. DM im Jahre 1984 zu ca. 5Mrd. DM 1998 leicht erahnen.

Im Jahre 2003 umfasste das Wach- und Sicherheits-Gewerbe schon 2825 Betriebe mit ca. 175 000 Beschäftigten und erzielte ca. 4 Mrd. € Umsatz.[2]

Es standen 2003 also ca. 175 000 Mitarbeiter privater Sicherheits-unternehmen ca. 270 000 Polizeibeamten/innen gegenüber.[3]

Im Folgenden wird die Arbeit dieser Unternehmen kritisch beleuchtet und es werden sinnvolle Ergänzungen zur Polizeiarbeit aufgezeigt.

2. Rechtliche Situation

2.1 Polizei

Die Polizei ist als eine der drei Säulen der Gewaltenteilung, explizit der Polizeibeamte gem. Art. 20 (3) GG, an Recht und Gesetz gebunden.

Hierzu ist eine Vielzahl von Rechtsvorschriften abzuprüfen. Ob bei der Bestimmung des Rechtscharakters der Maßnahme über die Überprüfung der Zuständigkeiten - formelle sowie materielle -, das pflichtgemäße Ermessen, sowie die Prüfung eines Eingriffes in die Grundrechte auf Geeignetheit, Erforderlichkeit und der Verhältnis-mäßigkeit im engeren Sinne, eine Willkürentscheidung ist dem Polizeibeamten/der Polizeibeamtin nicht erlaubt.

Als Exekutivorgan gem. (Art. 20 Abs. 2 GG) ist bei der Polizei auch das Gewaltmonopol zu suchen.

Diese Gewaltausübung kann nur auf Grundlage der Verfassung und verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen geschehen und erfordert, wie bei jedem Eingriff die o.g. Prüfung auf Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.

Getreu dem Grundsatz, dem Bürger ist alles erlaubt, was nicht verboten, dem Staat jedoch alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist die Polizei rechtlichen Schranken unterworfen.

So gelten die Grundrechte des Grundgesetzes als negative Abwehr-rechte des Bürgers, in die nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden darf.

Hierbei ist zu beachten, dass zwischen polizeifesten Grundrechten, in welche nie, und in nicht polizeifesten Grundrechten, in die unter bestimmten Voraussetzungen eingegriffen werden darf, unterschieden wird.[4]

Diesen Eingriffen sind enge rechtsstaatliche Grenzen gesetzt, um die optimale Entfaltung der Grundrechte zu gewähren. So ist beispielsweise aus Art. 19 Abs. 2 GG zu ersehen, dass eine Einschränkung des Wesensgehaltes eines Grundrechtes nicht zulässig ist.

Es ist der Polizei auch keineswegs freigestellt, ob eine Straftat verfolgt wird oder nicht.

Das Legalitätsprinzip gem. § 163 StPO verpflichtet die Beamten des Polizeidienstes Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um eine Verdunklung der Sache zu vermeiden.[5]

Ähnlich geregelt ist die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).[6]

Es greift hier das Opportunitätsprinzip, welches den Polizeibeamten eine pflichtgemäßes Ermessen einräumt, wonach entschieden werden kann, ob eingegriffen wird und welches Mittel dabei in Betracht kommt. Je größer die Gefahr, umso geringer ist der Ermessensspielraum, bis sich das Ermessen auf Null reduziert.[7]

Bei Gefahren, die der öffentlichen Sicherheit drohen, ist die Polizei gem. § 1 (2) SPolG verpflichtet, die im Einzelfall bestehende Gefahr abzuwehren und die dazu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Von der öffentlichen Sicherheit umfasst sind die Individualrechtsgüter Freiheit, Ehre, Leben, Gesundheit, Eigentum sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Auch die Öffentliche Ordnung, die lange Zeit nicht im Gesetzestext zu finden war, soll durch die Polizei aufrechterhalten werden. Nach einer Gesetzesänderung vom 25.10.2000 wurde jedoch das Schutzgut der öffentlichen Ordnung wieder im SPolG aufgenommen.

Der Vollständigkeit halber seien noch der Schutz privater Rechte gem. § 1 (3) SPolG (nur in Fällen, in denen gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig erlangt werden kann und die Verwirklichung des Rechtes ohne Polizeiliche Hilfe vereitelt oder wesentlich erschwert würde.),

die Vollzugshilfe gem. § 1 (4) SPolG, Spezialgesetzliche Aufgaben und

Hilfeleistungen und Unterstützungen allgemeiner Art genannt.

2.2 Private Sicherheitsdienste

Betrachtet man nun die rechtlichen Voraussetzungen privater Sicherheitsdienste[8], wird schnell klar, dass hier grundsätzlich keine Befugnisse bestehen.

2.2.1 Der § 34a GewO

Die grundlegende Bestimmung ist der § 34a Gewerbeordnung (GewO), der zum 26.07.02 neu gefasst wurde und am 01.03.2003 in Kraft getreten ist.[9]

Diese Neufassung beinhaltet nun im Absatz 1, dass derjenige, der gewerbsmäßig die Bewachung fremden Eigentums und Leben betreiben will, die Erlaubnis der zuständigen Behörde einzuholen hat.

Derjenige, der sich im privaten Sicherheitsgewerbe selbständig machen, also eine Sicherheitsfirma gründen will, ist nach § 34a (1) verpflichtet, sich einer Schulung der Industrie und Handelskammer von 80 Stunden (à 45 min.) zu unterziehen. Die IHK bescheinigt dem Absolventen die Teilnahme, was als Nachweis der Fachkompetenz ausreicht.

Mitarbeiter, also Nichtselbständige müssen ebenfalls einen solchen Nachweis erbringen, allerdings genügen hier 40 x 45 Minuten Unterricht.

Sind weiterreichende Einsatzgebiete vorgesehen, geht aus dem § 34a (1) hervor, dass der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung[10] erforderlich ist, wenn z.B. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, Schutz vor Ladendieben oder die Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken zum Aufgabenbereich gehören.

Der § 34a (3) GewO regelt nun auch, dass die Zuverlässigkeit der in einem solchen Unternehmen beschäftigten Personen durch ein Führungszeugnis festgestellt werden muss.

Bei der Erfüllung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten, so ergeht es aus dem § 34a (5), haben private Sicherheitsdienstleister ausschließlich die gleichen Rechte, die Jedermann im Falle der Notwehr, des Notstandes oder der Selbsthilfe zustehen (so genannte Jedermannsrechte).

Absatz (6) regelt das Tragen von Schusswaffen, Wachpersonal darf hiernach nur dann Schusswaffen führen, wenn eine besonders gefährdete Person im Sinne des § 32 Abs.1 Nr. 3 des Waffengesetzes oder ein besonders gefährdetes Objekt bewacht werden muss. Die Schusswaffen dürfen dem Wachpersonal gemäß § 35 Abs. 3 des Waffengesetzes erst überlassen werden, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Fehlen die Voraussetzungen des § 30 Abs.1 Nr. 1 und 2 des Waffengesetzes, wird diese Zustimmung versagt.[11]

2.2.2 Eingriffsbefugnisse PSD

Oberflächlich betrachtet ist es ja nicht zwingend von Nachteil, wenn sich private Unternehmen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beteiligen, wird doch seitens der Politik schon seit Jahren mehr Engagement und Zivilcourage gefordert.

Wie alle Privatpersonen, können aber auch Mitarbeiter privater Sicherheits-unternehmen nur die so genannten Jedermannsrechte gem. § 127 (1) StPO in Anspruch nehmen, ihnen stehen also bislang keine speziellen Eingriffsbefugnisse zu. Einzig die Durchsetzung des Hausrechtes, so ergeht es aus dem § 34a GewO, ist durch private Sicherheitsdienste mehr oder minder zu bewerkstelligen.

Aus dieser Überlegung heraus wird mancherorts darüber nachgedacht, öffentliche Plätze an Geschäftsleute zu verpachten, um so die Möglichkeiten des Einsatzes privater Sicherheitsunternehmen durch Berufung auf das Hausrecht zu erweitern bzw. zu rechtfertigen. Die Hamburger Innenbehörde prüfte 1997 einen entsprechenden Vorschlag des Geschäftsführers der Allgemeinen Sicherheitsdienste GmbH und früheren Innensenators Werner Hackmann.[12] Der damalige Vizepräsident des BKA, Gerhard Köhler, stellte Anfang der 90er Jahre sogar Überlegungen an, eine Beleihung hoheitlicher Aufgaben an die Sicherheitsunternehmen durchzuführen.[13] Voraussetzung müsse allerdings sein, dass die Qualifikation und die Ausbildung der Mitarbeiter/Innen solcher Unternehmen verbessert werden.

Laut offiziellen Quellen wird zwar immer wieder beteuert, das staatliche Gewaltmonopol bliebe unangetastet und privaten Sicherheits-unternehmen würden keine polizeilichen Befugnisse zukommen, die Grenzen sind allerdings nur schwer auszumachen. Nach Auffassung der Hamburger Innenbehörde nehmen Mitarbeiter von Sicherheits-unternehmen hoheitliche Aufgaben wahr, wenn sie beispielsweise für die Deutsche Bahn AG arbeiten.[14] Dies gehe aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. November 1983 hervor, wonach Mitglieder einer Ordnungsgruppe eines unter staatlichem Einfluss stehenden Verkehrsbetriebes im strafrechtlichen Sinne Amtsträger sein können.[15] Polizeiliche Befugnisse lassen sich aus der Amtsträgereigenschaft im strafrechtlichen Sinn allerdings nicht ableiten. Es gilt jedoch nach § 113 StGB das Privileg des so genannten strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffs. Notwehrhandlungen gegenüber den Amtsträgern sind demnach unzulässig, solange die Diensthandlung den wesentlichen Förmlichkeiten entspricht und nach pflichtgemäßem Ermessen vorgenommen wird. Die Amtsträger-eigenschaft ist in jedem Einzelfall zu prüfen.[16]

3. Einsatzgebiete von PSD in der Praxis

Der Einsatz privater Sicherheitsdienste ist, solange er auf Privatgrund erfolgt, relativ unbedenklich. Aufgaben im Werkschutz, als Pförtner, im Brand- und Objektschutz, bei Geld- und Werttransporten, kurz alle Einsatzbereiche, in denen vom Auftraggeber das Hausrecht übertragen und die Aufgabe durch die bloße Anwesenheit erfüllt werden kann, sind zu diesen Gebieten zu zählen.

Private Sicherheitsdienste werden allerdings nicht nur von Wirtschafts-unternehmen, sondern immer häufiger auch im Auftrag von Kommunen im öffentlichen Bereich eingesetzt.

Im Folgenden soll auf die beiden am meisten beanspruchten Bereiche öffentlicher Raum und öffentliche Verkehrsmittel näher eingegangen werden.

3.1 öffentlicher Raum

Die „Broken Windows – Theorie“[17] zur Grundlage, lassen mehr und mehr Kommunen innerstädtische Bereiche von PSD bestreifen, nicht zuletzt, um ihren Standortfaktor zu verbessern. In Zeiten permanenter Budgetknappheit ist das Kostenargument der PSD gegenüber Polizeieinsätzen immer weniger zu vernachlässigen.

Letztlich werden auch Möglichkeiten gesucht, den durch Personal-mangel geschwächten Polizeiapparat durch Abgabe polizeilicher Aufgaben zu entlasten.

Die so genannte „Scholz-Kommission“[18] beispielsweise, die im März 2001 von der Berliner Diepgen-Regierung beauftragt wurde, schlug vor, Polizeibehörden teilweise zu privatisieren und für PSD zu öffnen. Der Kommission zufolge sollten das Beschaffungs- und Instandhaltungs-wesen, aber auch die Aus- und Fortbildung der Behörden-mitarbeiter/Innen „privatwirtschaftlich“ betrieben werden. Weiterhin sollten PSD direkt in die Verwaltung der Polizei eingebunden werden um sie mit Sicherheits- und Ordnungsaufgaben im öffentlichen Raum zu betrauen. Dadurch sollte die Polizei durch die Übernahme von Objektschutzaufgaben sowie die Bearbeitung von Verkehrs-angelegenheiten entlastet werden.[19]

[...]


[1] Prof. Dr. rer.soc. Hans-Jürgen Lange, Die Polizei der Gesellschaft. Zur Soziologie der Inneren Sicherheit, Hrsg., Opladen 2003

[2] file://localhost/D:/Polizei/Hausarbeit/Private%20sicherheitsdienste.html

[3] Statistisches Bundelamt, Anlage 1

[4] Dohr, Staat-Verfassung-Politik, 16. Ausgabe, VDP Verlag

[5] Dohr, Staat – Verfassung - Politik, 16. Auflage, VDP-Verlag, S. 223

[6] ebda

[7] ebda

[8] Im Folgenden abgekürzt durch PSD

[9] BGBl. 2002 Teil I Nr. 51 S.2724

[10] siehe Anlage 2

[11] http://www.stuttgart.ihk24.de

[12] Krölls, A.: Privatisierung der öffentlichen Sicherheit in Fußgängerzonen, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1999, H. 3, S. 233-236 (233)

[13] Weichert a.a.O. (Fn. 4), S. 10

[14] taz Hamburg v. 6.10.2001

[15] Neue Juristische Wochenschrift 1984, S. 624f

[16] http://www.cilip.de/ausgabe/68/psd.htm

[17] Wilson/Kelling 1982, siehe Anlage 4

[18] file://localhost/D:/Polizei/P%2026%20b/Hausarbeit/sicherheitsdienste_stadt.html

[19] http://www.refrat.hu-berlin.de/huch/article.php3?id_article=65,

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Zunahme privater Sicherheitsdienste
Untertitel
Chance oder Risiko?
Note
"-"
Autor
Jahr
2006
Seiten
23
Katalognummer
V128498
ISBN (eBook)
9783640348916
ISBN (Buch)
9783640349043
Dateigröße
418 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Zunahme, Sicherheitsdienste, Chance, Risiko
Arbeit zitieren
Christian Klein (Autor:in), 2006, Zunahme privater Sicherheitsdienste, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/128498

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