Rechtsprobleme von Ausfuhrgenehmigungen für Dual-Use Güter


Hausarbeit, 2005

20 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

I. Einleitung

II. Definition „Dual-use-Güter“

III. Einführung in die Problematik der EG-VO Nr. 3381/
1. Politische Ausgangssituation
2. Vorgeschichte der Verordnung (EG) Nr. 3381/
3. Grundlagen der Gemeinschaftsregelung
4. Überblick und Inhalt der europäischen Exportkontrolle
a) Genehmigungstatbestände
aa) Warenbezogene Genehmigungstatbestände
bb) Verwendungsbezogene Genehmigungstatbestände
cc) Nationale Schutzklausel
b) Genehmigungsverfahren
aa) Zuständigkeiten
bb) Verwaltungsverfahren
cc) Genehmigungsgrundsätze
dd) EU-weite Genehmigungswirkung
c) Intra-Handel
5. Ergebnis zur bisherigen EG-VO 3381/

IV. Die neue Dual-Use-Verordnung 1334/
1. Einleitung
2. Die wesentlichen Änderungen
a) Einführung einer allgemeinen Genehmigung der EU
b) Änderung der Rechtsgrundlage
c) Verstärkte Zusammenarbeit der Verwaltungen
d) Erweiterung der Auffangnorm auf jeden militärischen Endverbleib bei Lieferungen in Embargoländer
e) Einbeziehung von Technologietransfer per PC, Fax und Telefon
f) Abschaffung der Genehmigungsverfahren im innergemeinschaftlichen Handel

V. Ergebnis

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

Die Schaffung eines Binnenmarktes war stets das Kernanliegen des europäischen Aufbauwerks.

Vor zwölf Jahren wurden die Grenzen innerhalb der Europäischen Union abgeschafft. Der freie Verkehr von Personen-, Güter-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr wird durch den europäischen Binnenmarkt innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sichergestellt.

Die Verwirklichung dieser „vier Freiheiten“ ist allerdings kein abgeschlossenes Kapitel, sondern ein stetig anhaltender Prozess. Verschiedene Hindernisse beeinträchtigen noch heute den freien Wirtschaftsaustausch.

Die Schaffung eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes zwingt die EU-Mitgliedstaaten die in vielen Bereichen existierenden und voneinander abweichenden nationalen Regelungen an die

EU-Vorschriften anzugleichen. Zu den heikelsten Rechtsgebieten, die einer Harmonisierung bedürfen, gehört die Angleichung der unterschiedlichen Kontrollregime für den Export von Dual-Use und Rüstungsgütern. Während der Bereich des Exports von Rüstungsgütern wegen Art. 223 EWGV zumindest formal von Harmonisierungsbestrebungen weitgehend ausgeschlossen bleibt, gilt dies nicht für die Vereinheitlichung von Ausfuhrregeln für Dual-use-Güter[1]. Die vorliegende Arbeit widmet sich den rechtlichen Problemen die sich bei den Ausfuhrgenehmigungen für Dual-use-Güter ergeben.

II. Definition „Dual-use-Güter“

Dual-use-Güter sind nach der Definition in Art. 2 Abs.1-a VO (EG) Nr. 1334/2000 Güter, die sowohl für militärische als auch zivile Zwecke verwendet werden können. Der Gegen- bzw. Komplementärbegriff hierzu ist Rüstungsgüter oder militärische Güter, weil die Ausfuhrbeschränkungen im Dual-use-Bereich die Ausfuhrkontrolle für Waffen und andere Rüstungsgüter ergänzen.

Dahinter steckt eine einfache Philosophie: Was nutzt es, bestimmten Ländern keine Waffen zu liefern, wenn ihnen die Gerätschaften, Materialien und das technische Know-how geliefert werden, mit deren Hilfe sie die Waffen selbst produzieren können?

Rüstungsgüter von Dual-use-Gütern abzugrenzen ist im Übrigen nicht so einfach wie es auf den ersten Blick erscheinen mag. Geht man von der Definition in Art. 2 Abs. 1-a VO aus, sind militärische Güter solche, die nur für militärische Zwecke verwendet werden können. Manche Rüstungsgüter können jedoch auch für zivile Zwecke genutzt werden[2].

Die besondere konstruktive Zweckbestimmung für militärische Zwecke, die sich in objektiven technischen Merkmalen militärischer Natur erkennen lassen muss, ist das entscheidende Kriterium, um ein Gut zu einem Rüstungsgut zu machen und es von einem Dual-use-Gut abzugrenzen.

Das ein nur für den militärischen Einsatz konstruiertes Gut auch mehr oder weniger zufällig für zivile Zwecke genutzt werden kann, macht es deshalb nicht schon zu einem Dual-use-Gut[3].

Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten werden daher die unter diese Verordnung fallenden genehmigungspflichtigen Produkte in einer sehr langen Produktliste im Anhang I der Verordnung aufgeführt. Die Exportunternehmen haben insofern zu prüfen, ob die von ihnen ausgeführten Produkte von der Dual-use-Verordnung erfasst sind[4].

III. Einführung in die Problematik der EG-VO Nr. 3381/94

1. Politische Ausgangssituation

Seit dem politischen Wandel in Osteuropa und vor allem dem Wegfall des Ost-West-Gegensatzes haben sich die politischen Gegebenheiten in der Welt grundlegend geändert. Dabei sind die zuvor schon latent vorhandenen Differenzen der Industriestaaten mit den Entwicklungsländern zum Vorschein getreten. Dies hängt damit zusammen, dass viele der Drittweltstaaten an akuten Konflikten beteiligt sind, die für die betroffene Region oder auch für die Weltgemeinschaft vor allem von den westlichen Ländern als eine Bedrohung angesehen werden. Dabei rückt die Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen in den Vordergrund der sicherheitspolitischen Betrachtungen[5]. Zum einen will der Westen im Falle der Nachfolgestaaten der Sowjetunion auf dem Weg zur wirtschaftlichen Gesundung helfen und ihnen daher stärker als bisher Hochtechnologie zur Verfügung stellen (Verkürzung der Kontrolllisten: „higher fences around fewer products“).

Zum anderen soll der Ausbau von Rüstungskapazitäten (insbesondere im ABC-Bereich und bei Raketensystemen) in Ländern gehemmt werden, die politisch als heikel eingestuft werden[6]. Gerade nach den Erfahrungen mit dem Irak, der durch westliche Technologie in die Lage versetzt wurde, zielgenaue Raketen zu bauen und bei der Vorbereitung der Produktion von ABC-Waffen war, herrscht Einmütigkeit darüber, eine internationale Exportkontrollpolitik für diese Warengruppen in Angriff zu nehmen. Dies ist allerdings bisher nur in Teilbereichen geschehen. So bestehen bisher nur in geringem Umfang Regelungen über die Beschränkung der Weitergabe von Nuklearmaterialien, Chemiewaffen und Raketentechnologien. Ein wesentlicher, von diesen Vereinbarungen nicht erfasster Bereich betrifft hingegen die „Dual-use-Güter“[7].

Konstante aller bisherigen Änderungen ist, dass die Bundesrepublik im internationalen, insbesondere im europäischen Vergleich die strengsten Vorschriften erlassen hat. Seit Jahren drängt die deutsche Exportwirtschaft daher auf Harmonisierung der Regeln[8].

2. Vorgeschichte der Verordnung (EG) Nr. 3381/94

Bereits im Frühjahr 1991 ergriff die Kommission, noch ganz unter dem Eindruck des gerade beendeten Golfkrieges, erstmals die Initiative für eine europäische Exportkontrolle bei sensiblen Gütern, wobei zunächst auch an die Harmonisierung der Ausfuhr von Waffen gedacht worden war. Trotzdem dauerte es bis zum 31.08.1992, bis die Kommission einen ersten Entwurf für eine Verordnung vorlegen konnte.

Damals rechnete man noch damit, dass die Verordnung bereits mit Vollendung des Binnenmarktes in Kraft treten würde. Der Termin war schon deshalb als besonders wichtig angesehen worden, weil nach dem 1. 1. 1993 eine erhöhte Gefahr der Umgehung der Exportkontrollen über andere EU-Staaten bestand, die über einen geringeren Exportkontrollstand verfügten[9]. Unter den EU-Mitgliedstaaten war

aber eine solche Harmonisierung sehr umstritten, weil bei der Ausfuhrkontrolle erhebliche politische und wirtschaftliche Interessen berührt sind, die Mitgliedstaaten traditionell (und in Einbindung in die jeweiligen außenpolitischen Interessen) ganz unterschiedlich Linien verfolgen, diesen Bereich auch bei Dual-Use-Gütern als „strategisch“ einstufen und daher Zuständigkeiten der EU misstrauisch gegenüberstehen[10].

Mit Vollendung des Binnenmarktes zum 1. 1. 1993 traten neue Probleme auf, da sich der normative Geltungsbereich des dargestellten Exportkontrollrechts auf Deutschland bezog. Es handelte sich um nationales Recht, das von einer zu reglementierenden Ausfuhr auch dann ausging, wenn die Waren in anderen Mitgliedstaaten der EU verbracht wurden. Gemäß Art. 7 a EGV umfasst der Binnenmarkt aber einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital nach näherer Bestimmung des EGV gewährleistet ist. Nationale Außenwirtschaftsbeschränkungen und EG-weite Warenverkehrsfreiheit kollidierten miteinander. Hinzu kam, dass das deutsche Ausfuhrregime aufgrund der letztjährigen Veränderungen die schärfsten Beschränkungen aller EU-Mitgliedstaaten enthielt und insofern für die volkswirtschaftlich bedeutsame Exportwirtschaft ein Wettbewerbshindernis im Verhältnis zu den anderen EU-Mitgliedstaaten darstellte. Eine Harmonisierung der Exportkontrollen im Rahmen der EU war daher aus wirtschaftlicher, aber auch aus rechtlicher Sicht dringend. Ein wirklicher Binnenmarkt setzt voraus, dass für die exportierende Wirtschaft vergleichbare Wettbewerbsbedingungen in allen

[...]


[1] DZWir 1995, Heft 2, 79

[2] AW-Prax 2003, 115

[3] AW-Prax 2003, 115

[4] NVwZ 2001, Heft 1, 49

[5] EuZW Heft 5/1995, 137

[6] NJW 1995, Heft 34, 2190

[7] EuZW Heft 5/1995, 137

[8] NJW 1995, Heft 34, 2190

[9] EuZW Heft 5/1995, 138

[10] NJW 1995, Heft 34, 2190

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Rechtsprobleme von Ausfuhrgenehmigungen für Dual-Use Güter
Hochschule
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
Note
1,7
Autor
Jahr
2005
Seiten
20
Katalognummer
V126789
ISBN (eBook)
9783640332359
ISBN (Buch)
9783640332342
Dateigröße
445 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechtsprobleme, Ausfuhrgenehmigungen, Dual-Use, Güter
Arbeit zitieren
Daniel Kampik (Autor:in), 2005, Rechtsprobleme von Ausfuhrgenehmigungen für Dual-Use Güter, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/126789

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