Bilanzierung von Spielern und Ablösesummen


Seminararbeit, 2006

26 Seiten


Leseprobe


Gliederung

A. Einleitung und Hinführung zum Thema
I. Finanzielle Entwicklung im Profifußball
II. Relevanz der Spielerwerte für die Bilanz
1. Entwicklung der Rechtsprechung
2. Praxis der Bundesligisten
3. Vor- und Nachteile der Aktivierung von Spielerwerten
III. Gang der Untersuchung

B. Die Bilanzierung von Spielern und Ablösesummen nach HGB
I. Strukturelle Änderungen im Profifußball – „Bosman“-Urteil und die Folgen
1. Transferregelungen bis zur „Bosman“-Entscheidung
2. „Bosman“-Urteil und die Folgen für die Transferpraxis
3. Transferregelungen der DFL
II. Aktivierbarkeit von Fußballspielern in der Handelsbilanz
1. Aktivierbarkeit von wirtschaftlichen Gütern oder Vorgängen
2. Aktivierung von Profifußballspielern nach § 240 HGB
3. Aktivierung nach § 266 Abs. 2 A I 1 HGB
a) Aktivierung der Spielerwerte in der Rechtsprechung des BFH
aa) Spielerlaubnis als konzessionsähnliches Recht
(1) Ansicht BFH
(2) Entscheidung
bb) Verkehrsfähigkeit der Spielerlaubnis
(1) Ansicht BFH
(2) Entscheidung
cc) Selbständige Bewertbarkeit
(1) Ansicht BFH
(2) Gegenansicht
(3) Entscheidung
dd) Entgeltlicher Erwerb
(1) Ansicht BFH
(2) Entscheidung
4. Weitere Aktivierungsmöglichkeiten
a) Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 HGB
b) Spielerlaubnis als Bilanzierungshilfe nach § 269 HGB
5. Bilanzielle Behandlung eigener Spieler
III. Bewertung der aktivierten Spielerlaubnis
1. Abschreibungen der Transferzahlungen
a) Grundsatz
b) Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 2 HGB
IV) Zwischenergebnis und Ausblick

C. Die Bilanzierung von Spielern und Ablösesummen nach IFRS
I. Relevanz internationaler Rechnungslegungsvorschriften
II. Voraussetzungen der Aktivierung von Spielerwerten nach IFRS
1. Bilanzierung nach IFRS
a) Identifizierbarkeit
b) Beherrschung
c) Zukünftiger ökonomischer Nutzen
d) Wahrscheinlichkeit des ökonomischen Nutzenzuflusses/Bewertbarkeit
e) Zusammenfassung
2. Erst- und Folgebewertung nach IFRS

D. Zusammenfassung und Ergebnis

A. Einleitung und Hinführung zum Thema

I. Finanzielle Entwicklung im Profifußball

Fußball und Finanzen – ein Thema, dass im bezahlten Fußball immer wieder für Furore sorgt. In den letzten Jahren ist das Thema wieder verstärkt in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Grund hierfür ist zum einen die angespannte Finanzlage im Profifußball. Die kumulierte Gesamtverschuldung in der ersten und zweiten Fußball-Bundesliga wird mit 670 Millionen EURO beziffert[1]. Nicht zuletzt durch den Zusammenbruch des Kirch-Imperiums und den damit weg brechenden Einnahmen aus TV-Übertragungsrechten ergaben sich erhebliche Probleme hinsichtlich der Finanzierung des Spielbetriebs. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen haben sich in den letzten Jahren ebenfalls drastisch gewandelt, mit der Folge, dass weiterer Kapitalbedarf der Vereine besteht. Zu erwähnen sind an dieser Stelle die steigenden Gehälter der Spieler nach dem „Bosman“-Urteil des EuGH. Die Vereine haben wirtschaftlich mittlerweile die Größe von Industrieunternehmen erreicht[2]. Aufgrund dieser Entwicklungen wird die Finanzierung der Vereine immer schwieriger, zumal die klassische Finanzierung der Vereine durch Bankdarlehen zukünftig problematisch werden wird. Die Banken müssen bei der Kreditvergabe die Vorgaben beachten, die die Kreditinstitute ihrerseits wegen „Basel II“ beachten müssen. Erschwerend kommt hier die seit Herbst 2008 um sich greifende Finanzkrise hinzu. Aufgrund dieser Entwicklungen wird es für die Vereine immer schwieriger, den Geschäftsbetrieb mit der Aufnahme von Bankkrediten zu finanzieren[3]. Sie sind gezwungen, neue Finanzierungsquellen zu erschließen.

Um den Vereinen die Finanzierung zu erleichtern, sind die Regelungen zur Teilnahme am Spielbetrieb geändert worden. Seit dem DFB-Bundestagsbeschluss vom Oktober 1998 können auch deutsche Lizenzklubs mit ausgelagerten Kapitalgesellschaften am Spielbetrieb teilnehmen[4]. Dadurch besteht für die Vereine die Möglichkeit, zusätzliches Eigenkapital am organisierten Kapitalmarkt zu beschaffen und somit über eine stärkere Kapitalkraft zu verfügen. Die spektakulärsten Beispiele, über die in den Medien ausführlich berichtet worden ist, sind der Börsengang von Borussia Dortmund und die Ausgabe einer Anleihe durch Schalke 04. Die Kapitalbeschaffung über den Kapitalmarkt verlangt insbesondere für die börsennotierten Fußball-Kapitalgesellschaften eine größere Transparenz des externen Rechnungswesens. Der Kreis der bisher typischen Bilanzadressaten DFB/DFL, Fiskus und Banken wird um potentielle Investoren erweitert, die sich an der Fußball-Kapitalgesellschaft beteiligen wollen[5]. Hierbei sind die spezifischen Publizitätspflichten des jeweiligen Börsensegments zu beachten. In der Regel wird neben einem HGB-Abschluss auch ein nach internationalen Bilanzierungsregeln (IFRS) erstellter Abschluss gefordert.

Um sich ein Bild von der Vermögenslage der Vereine machen zu können, richtet sich der Blick der Investoren auf die Vermögenslage der Vereine, die in der Bilanz niedergelegt ist. Das Spielervermögen stellt den mit Abstand bedeutsamsten Vermögenswert der Vereine dar[6]. Der Wert der Spieler kann bisweilen 50 % der Bilanzsumme übersteigen[7]. Die Bilanzierung und Bewertung einer Spielerlaubnis bzw. einer Transferentschädigung („Spielervermögen“) spielen bei Rechnungslegungs- und Finanzierungsfragen der Vereine im Profifußball eine wesentliche Rolle, da hieraus ein erheblicher Einfluss auf das Bilanzbild und somit auf die Vermögenssituation resultiert[8].

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Vereine spielt nicht nur für Investoren eine große Rolle, sondern auch für die Vereine selbst im Rahmen der Lizenzerteilung durch die Deutsche Fußball-Liga (DFL). Die DFL macht die Erteilung der Lizenz als Voraussetzung für die Teilnahme am Spielbetrieb davon abhängig, dass die Klubs in der Lage sind, die Kosten des Spielbetriebs während der gesamten Saison zu decken[9]. Zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit haben die Vereine nach § 8 Nr. 1a Lizenzierungsordnung (LO) dem Ligaverband unter anderem eine Bilanz des Vorjahres einzureichen. Daher werden die Vereine im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens des Ligaverbandes bestrebt sein, ihre Vermögenslage möglichst positiv darzustellen[10].

II. Relevanz der Spielerwerte für die Bilanz

1. Entwicklung der Rechtsprechung

Die Erfassung der Spielerwerte bzw. der vom aufnehmenden Verein geleisteten Transferzahlungen setzen voraus, dass sie in der Bilanz aktiviert werden können. Die Diskussion um die Aktivierung von Transferentschädigungen ist so alt wie die Bundesliga selbst[11]. Bis zu Beginn der achtziger Jahre war die steuerliche Behandlung solcher Transferentschädigungen im Lizenzfußballspielerbereich in Verwaltung und Schrifttum noch weitgehend unumstritten: nach einem Erlass des Finanzministerium Nordrhein-Westfalen vom 26. Juli 1974 handelt es sich bei den „Ablöseentschädigungen“ um Anschaffungskosten eines abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens[12]. Zwar hat der BFH in einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung zunächst ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der genannten Verwaltungsauffassung geäußert[13]. In der Hauptsacheentscheidung bestätigte der BFH jedoch im Ergebnis die Verwaltungsauffassung. Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 26. August 1992 entschieden, dass die Spielerlaubnis, die der DFB einem Verein nach Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Fußballspieler erteilt, einen Vermögensgegenstand nach § 266 Abs. 2 A I S. 1 HGB und damit als ein immaterielles Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinne darstellt[14]. Die Transferentschädigungen, die ein Verein beim Vereinswechsel zu zahlen hat, sind Anschaffungskosten der Spielerlaubnis[15]. Die Anschaffungskosten auf die Spielerlaubnis sind nach § 7 Abs. 1 EStG entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzusetzen. Die Nutzungsdauer richtet sich ausschließlich nach der Dauer des Arbeitsvertrages zwischen Verein und Spieler[16]. Die Entscheidung des BFH wird in der Literatur überwiegend abgelehnt[17].

Jedenfalls hat die Entscheidung des BFH terminologisch eine Klarstellung insoweit erbracht, als dass unter Bilanzierung von Spielerwerten nicht die Bilanzierung der Spieler selbst, sondern die Anschaffungskosten für die Spielerlaubnis, die regelmäßig die Transferaufwendungen für den Spieler darstellen, zu verstehen ist.

2. Praxis der Bundesligisten

Demgegenüber hält die Praxis an den Vorgaben des BFH fest. Auch die DFL geht davon aus, dass Spielerwerte als immaterielle Vermögensgegenstände im Anlagevermögen zu aktivieren sind[18]. Diese Praxis wird mittlerweile von sämtlichen Teilnehmern des Lizenzfußballs angewandt[19]. Es erscheint daher gerechtfertigt, den kontinuierlichen Anstieg des aktivierten Spielervermögens auf Verschiebungen in der Bilanzierungspraxis der Fußballunternehmen zurückzuführen[20]. Eine Analyse der Bilanzen der Erstligisten zum 31. Dezember 2001 hat ergeben, dass zwölf Bundesliga-Clubs den Transferaufwand aktiviert haben, im Gegensatz zu sechs Bundesliga-Clubs, die den Transferaufwand als Betriebsausgaben sofort abgezogen haben[21]. Aus einer neueren Untersuchung der WGZ-Bank des Jahres 2004 geht hervor, dass das durchschnittlich aktivierte Spielervermögen in der deutschen Fußball-Bundesliga von 4.708.000,00 EUR zum 30. Juni 1999 auf 12.683.000,00 EUR zum 30. Juni 2003 gestiegen ist[22]. Damit ist ein deutlicher Anstieg der durchschnittlichen Bilanzsumme der Fußballunternehmen der 1. Bundesliga in den letzten Jahren festzustellen, der zum größten Teil auf die aktivierten Spielervermögen zurückzuführen ist. Als Gründe für den Anstieg des durchschnittlich aktivierten Spielervermögens werden Verschiebungen in der Bilanzierungspraxis der Fußballunternehmen sowie die möglicherweise im Zusammenhang mit einer Ausgliederung vorgenommenen Hebung von stillen Reserven im Spielervermögen angeführt[23]. Die Erfassung der Transferaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung wird nach einer Umfrage bei den Bundesligisten nicht mehr praktiziert, zumal diese Vorgehensweise von den zuständigen Finanzämtern wohl nicht mehr akzeptiert wird[24].

3. Vor- und Nachteile der Aktivierung von Spielerwerten

Die vom BFH vorgegebene Praxis hat wie bereits erwähnt den Vorteil, dass sich die Vermögenslage der Vereine mit der Aktivierung der Spielerwerte bessert. Es gibt Beispiele, wonach in der Vergangenheit Vereine lediglich durch die Aktivierung von Spielerwerten ein ausgeglichenes Ergebnis erzielt haben[25]. Die Vereine, die Spielerwerte nicht aktivieren, können kaum vorhandenes Anlagevermögen darstellen, weil die wenigsten Vereine über vereinseigene oder auf Tochtergesellschaften ausgelagerte Stadien, sonstiges Immobilienvermögen oder nennenswerte Beteiligungen verfügen[26]. In den Fällen, in denen das Eigenkapital die Schulden nicht mehr deckt, besteht die Gefahr einer Überschuldung mit der möglichen Folge der Insolvenz.

Die Aktivierung des Transferaufwandes in der Bilanz hat für die Vereine nicht nur Vorteile. Zum einen entstehen steuerliche Nachteile, da Transferentschädigungen im Jahr der Anschaffung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können und sich folglich keine Steueraufschiebungseffekte erzielen lassen[27]. Weiter besteht das Risiko, dass schon wenige, aber bedeutende Fehlinvestitionen eine schwere wirtschaftliche Krise hervorrufen können, wenn Totalabschreibungen auf die Spielerwerte vorgenommen werden müssen und die Zinsen für noch nicht zurückgezahlte Kredite das Bilanzergebnis zusätzlich belasten[28]. Das Bilanzsteuerrecht unterstütze mit der Aktivierung die „wichtigste“ Fehlhandlung der Vereinsfunktionäre, nämlich den Einkauf von Spielern, für die viel zu hohe Preise bezahlt werden[29]. Diese Nachteile wiegen allerdings nicht so schwer wie die Vorteile, die eine ausgeglichene Bilanz beispielsweise im Lizenzierungsverfahren hat. Auch die Befürchtung, dass nach dem „Bosman“-Urteils nur noch ablösefreie Spieler verpflichtet werden und die gesparten Transferzahlungen als Handgeld an die Spieler und/oder deren Berater gezahlt werden, hat sich nicht bestätigt[30]. Die praktische Relevanz, ob bzw. wie Spielerwerte zu bilanzieren sind, bleibt weiter bestehen, da Spielertransfers, auch in zweistelliger Millionenhöhe, keine Seltenheit sind.

III. Gang der Untersuchung

Nachfolgend soll daher untersucht werden, ob der Auffassung des BFH zu folgen ist und die Spielerlaubnis als immaterielles Wirtschaftsgut nach § 266 Abs. 2 A I S. 1 HGB zu aktivieren ist oder den Ansätzen in der Literatur, die gegen eine Aktivierung plädieren, der Vorzug zu geben ist. Geht man von der Aktivierungspflicht aus, dann stellen sich weitere Probleme, auf die eingegangen werden muss. Es stellt sich die Frage, welche bilanziellen Konsequenzen eintreten, wenn ein Spieler wegen einer Verletzung dauerhaft ausfällt oder vom Verein suspendiert wird. Es wird daher auf die Thematik einzugehen sein, wann außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden müssen. Weiter soll in einem Abschnitt untersucht werden, wie Spielerwerte nach internationalen Rechnungslegungsstandards zu bilanzieren sind.

B. Die Bilanzierung von Spielern und Ablösesummen nach HGB

I. Strukturelle Änderungen im Profifußball – Bosman-Urteil und die Folgen

Vor der kritischen Auseinandersetzung mit dem BFH-Urteil sollen zunächst die Änderungen im Profifußball in den letzten Jahren aufgezeigt werden. Diese Änderungen haben auch Auswirkungen auf die Frage der Bilanzierung der Spielerwerte. Ob Transferzahlungen den Aktivierungsgrundsätzen genügen und somit als Vermögensgegenstand zu bilanzieren sind, lässt sich ohne genauere Betrachtung der Hintergründe beim Vereinswechsel der Profispieler nicht beantworten[31].

1. Transferregelungen im deutschen Profifußball bis zur Bosman-Entscheidung

Die Rechtsgrundlage für Transferleistungsansprüche innerhalb Deutschlands war im Lizenzspielerstatut des DFB geregelt[32]. Ein Spieler, der den Verein wechseln wollte, musste sich einem offiziellen Vereinswechselverfahren unterziehen. Der Spieler wurde unter näher geregelten Voraussetzungen in die Transferliste des DFB eingetragen[33]. Nach § 29 Nr. 1 I DFB Lizenzspielerstatut a.F. war ein „Verein der Lizenzligen, der einen anderen Spieler unter Vertrag nimmt, zur Zahlung einer Transferentschädigung an diesen Verein verpflichtet“. Die Höhe der Transferentschädigung war frei auszuhandeln und wurde notfalls durch einen unabhängigen Schiedsgutachter verbindlich festgelegt. Der abgebende Verein erklärte dann die Freigabe des Spielers gegenüber dem DFB, was Voraussetzung für die Spielerlaubnis bei dem neuen Verein war[34]. Die Transferentschädigung musste also auch dann bezahlt werden, wenn der Vertrag ausgelaufen war.

2. Bosman-Urteil und die Folgen für die Transferpraxis

Der EuGH hat im so genannten „Bosman“-Urteil entschieden, dass Verbandsregelungen, wie die eben geschilderten Normen des DFB Lizenzspielerstatuts, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigen, da sie die Berufsfußballspieler, die ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen, dadurch einschränken, dass sie die Spieler sogar nach Ablauf der Arbeitsverträge mit den Vereinen, denen sie angehören, davon abhalten, diese zu verlassen[35]. Im Anschluss an die Entscheidung des EuGH sind die Vereine dazu übergegangen, langfristige Verträge zu schließen[36]. Um die Spieler an den Verein zu binden, ist regelmäßig die ordentliche Kündigung während der Laufzeit des befristeten Vertrages ausgeschlossen[37]. Allerdings verbleibt dem Spieler die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB[38]. Wechselt ein Spieler während der Laufzeit des Anstellungsverhältnisses den Arbeitsgeber und kommt eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB nicht in Betracht, ist die einvernehmliche Aufhebung des Vertrages eine Möglichkeit, damit der Spieler mit seinem neuen Klub als neuem Arbeitsgeber einen Vertrag abschließen kann[39]. Ein neuer Arbeitgeber, der einen neuen Spieler verpflichten möchte, obwohl dieser arbeitsvertraglich bei seinem alten Arbeitsgeber gebunden ist, wird daher nicht nur dem Spieler als zukünftigen Arbeitnehmer den neuen Arbeitsvertrag durch ein höheres Gehalt, sondern auch dem „alten“ Arbeitgeber die Auflösung des alten Vertrages mit einer frei auszuhandelnden „Ablösesumme“ schmackhaft machen müssen[40]. Damit kommt es auch nach dem Bosman-Urteil des EuGH weiterhin zu „Spielerkäufen“ und damit zur Zahlung von Ablösesummen[41]. Das „Bosman“-Urteil bezieht sich nur auf Ablösesummen und Transferentschädigungen, die nach Vertragsablauf von einem übernehmenden Verein an den bisherigen Verein gezahlt werden mussten[42]. Anspruchsgrundlage für die Ablösesummen sind also nicht mehr generell abstrakt formulierte Verbandsregelungen, sondern die individuelle und einmalige Vereinbarung zwischen altem und neuem Arbeitgeber[43]. Es verbleiben also folgende Sachverhaltskonstellationen, die daraufhin untersucht werden müssen, ob ggf. gezahlte Transferzahlungen in der Bilanz als Anschaffungskosten für die Spielberechtigung aktiviert werden können:

[...]


[1] www.faz.net.

[2] Littkemann/Sunderdiek, Bilanzanalyse, S. 67.

[3] Ernst & Young – Wege aus dem finanziellen Abseits, S. 8.

[4] Parensen, 167, 183.

[5] Parensen, 167, 184.

[6] Lüdenbach/Hoffmann, DB 2004, 1442.

[7] Castedello/Elter, Der Fußballtransfermarkt, S. 1.

[8] Castedello/Elter, Der Fußballtransfermarkt, S. 1.

[9] Kaiser, DB 2004, 1109.

[10] Littkemann, 141, 162.

[11] Parensen, S. 167.

[12] Erlass vom 26. Juli 1974, S 2170-50-V B 1, DB 1974, S. 2085f.

[13] BFH, Beschl. v. 13. Mai 1987, BStBl. II 1987, S. 777, DStR 1987, S. 763.

[14] BFH, Urteil vom 26. August 1992, I R 24/91, BStBl. II 1992, 977.

[15] BFH, Urteil vom 26. August 1992, I R 24/91, BStBl. II 1992, 977.

[16] BFH, Urteil vom 26. August 1992, I R 24/91, BStBl. II 1992, 977.

[17] Steiner/Gross, StB 2005, 531ff.; Jansen, DStR 1992, 1785ff; Ströfer, BB 1982, 1087ff.

[18] Anhang VII 8.1.1 zur Lizenzspielerordnung LO, S. 5.

[19] Ernst & Young – Wege aus dem finanziellen Abseits, S. 23 FN 2).

[20] FC €uro AG, S. 129; als weiterer Grund wird die im Zusammenhang mit den Ausgliederungen der Lizenzspielerabteilungen in Kapitalgesellschaften vorgenommene Hebung von stillen Reserven im Spielervermögen sein.

[21] Müller, Die Praxis der bilanziellen Behandlung von Transferentschädigungen, 191, 198.

[22] FC €uro AG – Fußball und Finanzen, S. 129.

[23] FC €uro AG – Fußball und Finanzen, S. 129.

[24] Ernst & Young – Wege aus dem finanziellen Abseits, S. 23 FN 2.

[25] Kaiser, DB 2004, 1109, unter Verweis auf das Beispiel Schalke 04 im Geschäftsjahr 2002.

[26] Parensen, 167, 180.

[27] Littkemann/Scharschmidt, 83, 95; Wertenbruch, FS Röhricht, 1297, 1304.

[28] Littkemann, 141, 155.

[29] Ströfer, BB 1982, 1087, 1088.

[30] Ernst & Young – Wege aus dem finanziellen Abseits, S. 23.

[31] Clever, S. 7.

[32] Kelber, NZA 2001, 11.

[33] Kelber, NZA 2001, 11.

[34] Kelber, NZA 2001, 11.

[35] EuGH, NJW 1996, 505, 510; durch die Statutänderung der FIFA im Jahre 1999 sind nunmehr auch die Anwendungslücken bei nicht grenzüberschreitenden Spielertransfers geschlossen worden.

[36] Reiter, SpuRT 2004, 55, 57.

[37] Kelber, NZA 2001, 11, 12.

[38] Kaiser, DB 2004, 1109, 1110.

[39] Kaiser, DB 2004, 1109, 1110.

[40] Kelber, NZA 2001, 11, 12.

[41] Wertenbruch, FS Röhricht, 1297.

[42] Wertenbruch, FS Röhricht, 1297.

[43] Reiter, SpuRT 2004, 55, 57; siehe insoweit auch das FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern (TS/FIFA): in Art. 21f. TS/FIFA sind Entschädigungszahlungen aufgrund eines Vertragsbruchs geregelt. In Art. 21 Ziffer 1 lit a) TS/FIFA heißt es: „Falls während der ersten drei Jahre ein einseitiger Vertragsbruch ohne Vorliegen eines triftigen Grundes erfolgt, werden sportliche Sanktionen verhängt und es wird eine Entschädigung fällig“. Da in der überwiegenden Zahl der Fälle ein einseitiger Vertragsbruch durch einen Spieler nur dann erfolgen wird, wenn ihm ein anderweitiges Angebot vorliegt, stellt die Entschädigungszahlung eine Gegenleistung für die Freigabe dar. Diese Entschädigung übernimmt dann der aufnehmende Verein, Reiter, SpuRT 2004, 55, 58.

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Bilanzierung von Spielern und Ablösesummen
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen
Autor
Jahr
2006
Seiten
26
Katalognummer
V125559
ISBN (eBook)
9783640312696
ISBN (Buch)
9783640316601
Dateigröße
593 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Dichter Text - einzeiliger Zeilenabstand.
Schlagworte
Bilanzierung, Spielern, Ablösesummen
Arbeit zitieren
Dr. Frederek Schuska (Autor:in), 2006, Bilanzierung von Spielern und Ablösesummen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125559

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Titel: Bilanzierung von Spielern und Ablösesummen



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