Einstweiliger Rechtsschutz im Schiedsverfahren gemäß § 1041 ZPO


Seminararbeit, 2007

25 Seiten, Note: 16 Punkte


Leseprobe


Gliederung

Literaturverzeichnis

I. Einleitung

II. Frühere Rechtslage

III. Einstweiliger Rechtsschutz im Schiedsverfahren nach § 1041
1. Das Model Law als Grundlage für § 1041
2. Schiedsgerichtliche Kompetenz aus § 1041
a) Zuständigkeit
b) Einstweilige Maßnahmen nach § 1041 I 1
aa) Begriff der einstweiligen Maßnahmen in § 1041 I 1
bb) Umsetzungsbedürftige Maßnahmen
(a) Sichernde Maßnahmen
(b) Vorläufige Maßnahmen
(c) Sonderfall Unterlassungsanordnungen
cc) Selbstvollziehende Maßnahmen
dd) Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Maßnahmen
(a) Bindung an die §§ 916 ff. als Voraussetzung?
(b) Glaubhaftmachung
(c) Antragsstellung
(d) Rechtliches Gehör
(e) Entscheidungsform
(f) Sicherheitsleistung
3. Vollziehbarkeit der einstweiligen Maßnahmen
a) Anordnung der Vollziehbarkeit durch das staatliche Gericht
aa) Zulässigkeit des Antrags
bb) Prüfungsumfang
cc) Entscheidung
b) „Vollzugskorrektur“ nach § 1041 III
4. Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollziehung nach § 1041 IV

IV. Vollstreckung des einstweiligen Rechtsschutzes im Schiedsverfahren nach dem Model Law im Vergleich mit der Regelung des § 1041 II, III
1. Aktuelle Regelung des Artikels 17 Model Law
2. Reform des Model Law
a) Neufassung des Model Laws
b) Vergleich mit der deutschen Regelung in § 1041 II, III
aa) Artikel 17 H 1. Model Law
bb) Artikel 17 H 2. Model Law
cc) Artikel 17 H 3. Model Law
dd) Artikel 17 I 1. (a) Model Law
ee) Artikel 17 I 1. (b) Model Law
ff) Artikel 17 I 2. Model Law
gg) Zusammenfassung

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I. Einleitung

Diese Arbeit behandelt den einstweiligen Rechtsschutz im Schiedsverfahren nach § 1041 ZPO[1]. Sie soll einen Überblick über die Regelung des § 1041 geben.

Bis zu der Reform durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz[2] war es höchst umstritten, ob ein Schiedsgericht überhaupt einstweilige Maßnahmen erlassen darf. Damit wird sich diese Arbeit daher unter II. kurz befassen.

§ 1041 hat diesen Streit nun jedoch hinfällig werden lassen und regelt den einstweiligen Rechtsschutz im Schiedsverfahren. Diese Regelung wird unter III. in aller Ausführlichkeit dargestellt.

Unter IV. wird dann noch ein Blick auf die Vollstreckung einstweiliger Maßnahmen eines Schiedsgerichtes unter dem UNCITRAL Model Law[3] dargestellt, die erst seit dem Jahre 2006 im Model Law geregelt wird. Diese Neufassung des Model Laws wird in Abschnitt IV. sodann mit der Regelung des § 1041 II, III verglichen.

II. Frühere Rechtslage

Vor der Reform durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz ging die herrschende Meinung davon aus, dass das Schiedsgericht keinen einstweiligen Rechtsschutz gewähren könne. Begründet wurde dies damit, dass im Schiedsverfahren der Eilbedürftigkeit keine Rechnung getragen werden konnte, die Maßnahmen nicht vollstreckt werden könnten, weil sie keinen endgültigen Schiedsspruch darstellen würden und dass sich einstweiliger Rechtsschutz und Schiedsgerichtsbarkeit ihrer Natur nach ausschließen würden.[4]

III. Einstweiliger Rechtsschutz im Schiedsverfahren nach § 1041

Dies hat sich mit dem Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz geändert.

Im Folgenden soll zunächst der einstweilige Rechtsschutz im Schiedsverfahren nach § 1041 dargestellt werden. Dazu wird als erstes das Verhältnis zu Art. 17 Model Law dargestellt (1), um dann einen genaueren Blick auf § 1041 zu werfen. Hierfür wird der Blick zunächst auf die schiedsgerichtliche Kompetenz aus § 1041 gerichtet (2) und danach auf die Vollziehbarkeit im schiedsgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 1041 II, III (3).

Als letztes wird in diesem Abschnitt der Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollziehung nach § 1041 IV dargestellt (4).

1. Das Model Law als Grundlage für § 1041

Der deutsche Gesetzgeber hat sich im Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz bewusst entschieden, Artikel 17 Model Law als Grundlage für § 1041 zu wählen[5].

Nach § 1041 I 1 kann das Schiedsgericht vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung der Parteien auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen, § 1041 I 2.

Damit entspricht Absatz 1 des § 1041, wenn auch nicht wortgetreu, so doch sinngemäß dem Artikel 17 Model Law[6]. Er entspricht also „im Kern“[7] Artikel 17 Model Law. Die Abweichung im Wortlaut betrifft den Anwendungsbereich des schiedsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes – der weiter gefasst ist als im Model Law[8] - und wird damit begründet, dass im deutschen System der einstweiligen Maßnahmen kein sachlicher Grund für Einschränkungen gegenüber dem staatlichen einstweiligen Rechtsschutz ersichtlich ist[9].

§ 1041 II – IV finden hingegen – zumindest momentan[10] - keine Entsprechung in Artikel 17 Model Law. Konzeptionell wird dieser durch die Absätze zwei bis vier des § 1041 jedoch stark ausgeweitet[11], da die Parteien nach Artikel 17 Model Law den einstweiligen Maßnahmen freiwillig folgen müssen und eine zwangsweise Durchsetzbarkeit der Maßnahmen nicht geregelt ist[12].

Die Regelung des § 1041 geht somit über die des Artikels 17 Model Law hinaus, indem sie die „Frage von besonderer Wichtigkeit“[13] der Durchsetzbarkeit der Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im Schiedsverfahren regelt. Folglich ist Artikel 17 Model Law wahrlich nur als Grundlage für § 1041 zu sehen, der durch die Regelung der Absätze zwei bis vier stark geprägt wird.

2. Schiedsgerichtliche Kompetenz aus § 1041

Im Rahmen der schiedsgerichtlichen Kompetenz aus § 1041 I soll zunächst auf die Frage der Zuständigkeit eingegangen werden (a) und darauf folgend werden die einstweiligen Maßnahmen nach § 1041 I genauer beleuchtet (b).

a) Zuständigkeit

Der einstweilige Rechtsschutz im Schiedsverfahren wird – wie auch das gesamte Schiedsverfahren[14] - von der Maxime der Parteiautonomie geleitet[15]. Die Parteien können daher in ihrer Schiedsvereinbarung festlegen, dass nur das Schiedsgericht oder die ordentlichen Gerichte für den einstweiligen Rechtsschutz zuständig sein sollen oder dass eine alternative Zuständigkeit bestehen soll[16].

Dieser letzten Variante folgt § 1041, der bei fehlender Parteivereinbarung einschlägig ist.

Es besteht nach § 1041 I zwar eine originäre Kompetenz des Schiedsgerichts zum Erlass einstweiliger Maßnahmen, aber der Gesetzgeber hat eine parallele Zuständigkeit bezweckt[17], was sich auch indirekt aus § 1041 II ergibt, der ausdrücklich festlegt, dass die Vollziehung der Maßnahmen nur zulässig ist, sofern nicht bereits einstweiliger Rechtsschutz bei einem staatlichen Gericht beantragt ist[18].

Die Parteien haben also ein Wahlrecht, ob sie die einstweiligen Maßnahmen beim Schiedsgericht und dem staatlichen Gericht ersuchen.

b) Einstweilige Maßnahmen nach § 1041 I 1

Zunächst soll der Begriff der einstweiligen Maßnahmen i.S.d. § 1041 I 1 geklärt werden (aa). Im Anschluss daran wird auf die verschiedenen Arten der einstweiligen Maßnahmen – umsetzungsbedürftige (bb) und selbstvollziehende (cc) Maßnahmen – eingegangen. Weiterhin wird der Blick auf die Rechtsfolgen (dd) und auf die Verfahrensgestaltung (ee) gerichtet.

aa) Begriff der einstweiligen Maßnahmen in § 1041 I 1

Der Begriff der vorläufigen und sichernden Maßnahmen in § 1041 I lässt einen weiten Spielraum für die Interpretation desselben.

Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass aus deutscher Sicht unter diesen Maßnahmen nur solche nach §§ 916ff., 935ff. zu verstehen sein können, also der Arrest und die einstweilige Verfügung[19].

Die Mehrheit der Stimmen in der Literatur sieht dies jedoch als eine zu enge Betrachtungsweise und lässt jede Schutzmaßnahme zu, die streitbezogen und schutzgeboten ist, sowie nicht in Rechte unbeteiligter Dritter eingreift[20].

Zur ersten Ansicht wird vorgetragen, dass es gerade die ratio legis des Gesetzgebers war, den einstweiligen Rechtsschutz im Schiedsverfahren an den vor den staatlichen Gerichten anzupassen und dem deutschen Recht fremde einstweilige Maßnahmen bei der Vollziehbarerklärung an die deutsche Typologie anzupassen wären[21].

Die andere Ansicht verweist hingegen zum einen auf die Möglichkeit der freiwilligen Befolgung durch die Parteien und darauf, dass eine Vollstreckung auch im Ausland in Betracht käme[22], sowie zum anderen auf den Grundsatz der Parteiautonomie[23].

Im Lichte des im Schiedsverfahren alles überlagernden Grundsatzes der Parteiautonomie scheint es auch im Rahmen der einstweiligen Maßnahmen nur angemessen zu sein, den Parteien die Möglichkeit zu geben, alles, was sie begehren, zu beantragen und daher notfalls mit der Folge leben zu müssen, dass die Maßnahme in Deutschland nicht vollzogen wird. Nicht zu verachten ist auch die gängige Praxis der Parteien, eine einstweilige Maßnahme freiwillig zu befolgen, wie dies auch z.B. vom Model Law vorausgesetzt wird[24].

Folglich umfasst der Begriff der einstweiligen Maßnahmen i.S.d. § 1041 I 1 alle Schutzmaßnahmen, die nicht in Rechte Dritter eingreifen sowie streitbezogen und erforderlich sind.

bb) Umsetzungsbedürftige Maßnahmen

Umsetzungsbedürftige Maßnahmen sind solche, die vom staatlichen Gericht nach § 1041 II 1 noch einer Vollziehbarerklärung bedürfen. Sie können in Form von sichernden Maßnahmen ((a)), vorläufigen Maßnahmen ((b)) und denen sich einer klaren Zuordnung entziehenden Unterlassungsanordnungen ((c)) bestehen. Ihnen allen ist gleich, dass sie – von engen Ausnahmen abgesehen – die Hauptsache nicht vorwegnehmen dürfen[25]

(a) Sichernde Maßnahmen

Eine Sicherungsmaßnahme soll verhindern, dass eine Partei Fakten schafft, die später die Verwirklichung des streitbefangenen subjektiven Rechtes vereiteln oder erschweren[26].

Als exemplarische Maßnahmen kommen auch für den einstweiligen Rechtsschutz im Schiedsverfahren die §§ 916ff., 935ff. in Betracht[27].

(b) Vorläufige Maßnahmen

Vorläufige Maßnahmen sind im Gegensatz zu sichernden Maßnahmen in ihrem Bezug

zum Streitgegenstand definitiv, dafür aber von vornherein zeitlich begrenzt[28], haben je

doch auch das Ziel der Sicherung des Anspruchs. Zu ihnen zählen zum einen Maßnahmen nach §§ 935, 938[29] und nach § 940 (sog. Regelungsverfügung)[30]. Aber auch die sog. Leistungsverfügungen zählen zu den vorläufigen Maßnahmen, obgleich bereits eine Befriedigung des Antragsstellers erfolgt[31].

(c) Sonderfall Unterlassungsanordnungen

Unterlassungsanordnungen können sowohl als sichernde Maßnahmen zur Ergebnissicherung als auch in Form einer vorläufigen Maßnahme zur Interimssicherung auftreten.[32] Zu Problemen der Durchsetzbarkeit einer Unterlassungsanordnung könnte es aber insofern kommen, dass die Maßnahmen der Schiedsrichter nicht mit Zwangsmitteln wie z.B. Zwangsgeld durchgesetzt werden konnten[33].

cc) Selbstvollziehende Maßnahmen

Selbstvollziehende Maßnahmen bedürfen nicht der Vollziehbarerklärung der staatlichen Gerichte gemäß § 1041 II, sondern werden von den Parteien freiwillig befolgt[34]. Natürlich können bereits alle unter bb) aufgeführten Maßnahmen auch ohne Vollziehbarerklärung der staatlichen Gerichte freiwillig von den Parteien vollzogen werden.

Besonders bedeutsam ist dies jedoch bei den nicht von den „originären“ Maßnahmen gedeckten Fällen: So könnte an eine Anwendung der „Mareva-Injunction[35] “ gedacht werden[36] oder an eine „anti-suit injunction[37] “.

Dabei ist nur zu beachten, dass nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird[38], außer diese beteiligen sich ebenfalls freiwillig[39].

dd) Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Maßnahmen

Es ist strittig, ob die Schiedsrichter an die Voraussetzungen der §§ 916 ff. gebunden sind oder nicht ((a)). Auf jeden Fall bedarf es wohl einer Glaubhaftmachung des Anspruchs ((b)) sowie einer Antragsstellung ((c)). Des Weiteren ist noch die Frage nach dem rechtlichen Gehör ((d)) und der Entscheidungsform ((e)) zu klären. Anschließend wird noch kurz auf die Sicherheitsleistung des § 1041 I 2 eingegangen ((f)).

[...]


[1] Alle folgenden Paragraphen sind, sofern nicht anders bezeichnet, solche der ZPO.

[2] Abgedruckt in BT-Drucks. 13/5274.

[3] In der Folge nur als Model Law bezeichnet.

[4] Vgl. gut dargestellt: Thümmel, DZWiR 1997, S. 133f..

[5] Vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 45.

[6] Artikel 17 Model Law lautet: „Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht, wenn eine Partei es beantragt, jeder Partei auferlegen, alle vorläufigen oder sichernden Maßnahmen zu ergreifen, die das Schiedsgericht in Bezug auf den Gegenstand des Streites für notwendig erachtet. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.“.

[7] BT-Drucks. 13/5274, S. 44; Adolphsen/Gottwald, DStR 1998, S. 1019.

[8] Vgl. Regelung von Artikel 9 und 17 Model Law mit der der §§ 1033, 1041.

[9] Vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 45.

[10] Die UNCITRAL Working Group II on international arbitration and conciliation befasst sich seit dem Jahre 2000 mit einer möglichen Reform der in Artikel 17 geregelten „interim measures“. Auf diese Reformbemühungen wird im Rahmen des Abschnittes IV. eingegangen werden.

[11] Vgl. Thümmel, DZWiR 1997, S. 134; MüKo/Münch, § 1041, Rn. 4.

[12] Vgl. MüKo/Münch, § 1041, Rn. 4; BT-Drucks. 13/5274, S. 45.

[13] BT-Drucks. 13/5274, S. 45.

[14] Vgl. Berger, Arbitration, S. 16f..

[15] Vgl. Schütze, BB 1998, S. 1650.

[16] Vgl. Ebenda; m.E. Thümmel, DZWiR 1997, S. 135; MüKo/Münch, § 1041, Rn. 6.

[17] Vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 38f..

[18] Vgl. Schroth, SchiedsVZ 2003, S. 104; Schütze, BB 1998, S. 1650; Thümmel, DZWiR 1997, S. 134.

[19] Vgl. Thümmel, DZWiR 1997, S. 135; Schütze, BB 1998, S. 1651; Zimmermann, § 1041, Rn. 1.

[20] Vgl. MüKo/Münch, § 1041, Rn. 8; Schwab/Gottwald, § 176, Rn. 16; Baumbach/Hartmann, § 1041, Rn. 1; Schroth, SchiedsVZ, S. 103; Gottwald/Adolphsen, DStR 1998, S. 1020; Berger, DZWiR 1998, S. 51f.; Musielak/Voit, § 1041, Rn. 3; Stein/Jonas/Schlosser, § 1041, Rn. 2ff.; Krimpenfort, S. 95; Schwab/Walter, Kap. 17a, Rn. 5.

[21] Vgl. Schütze, BB 1998, S. 1651.

[22] Vgl. als einen von vielen Musielak/Voit, § 1041, Rn. 4.

[23] Vgl. z.B. Gottwald/Adolphsen, DStR 1998, S. 1020.

[24] Vgl. Art. 17 Model Law, der insofern nur von „auferlegen“ spricht.

[25] Vgl. Schroth, SchiedsVZ 2003, S. 103.

[26] MüKo/Münch, § 1041, Rn. 9.

[27] Vgl. ebenda.

[28] Vgl. MüKo/Münch, § 1041, Rn. 10.

[29] Vgl. Gottwald, Arrest und einstweilige Verfügung, Rn. 5.

[30] Vgl. MüKo/Münch, § 1041, Rn. 10.

[31] Vgl. Ebenda; OLG Frankfurt/M, NJW-RR 2001, S. 1078.

[32] Vgl. MüKo/Münch, § 1041, Rn. 11.

[33] Vgl. Schroth, SchiedsVZ 2003, S. 104; MüKo, § 1041, Rn. 11; Baumbach/Hartmann, § 1041, Rn. 3.

[34] Vgl. wiederum Regelung des Art. 17 Model Law.

[35] Part 25.2 (1) (f) Civil Procedural Rules, heute als „freezing-order“ bezeichnet, vgl. Stein/Jonas/Schlosser, § 1041, Rn. 4.

[36] Vgl. Stein/Jonas/Schlosser, § 1041, Rn. 4, Berger, DZWiR 1998, S. 51.

[37] Einstweilige Verfügung gerichtet auf Unterlassung der Prozessführung im Ausland, vgl. Stein/Jonas/Schlosser, § 1041, Rn. 6.

[38] Vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 45.

[39] Vgl. MüKo/Münch, § 1041, Rn. 12.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Einstweiliger Rechtsschutz im Schiedsverfahren gemäß § 1041 ZPO
Hochschule
Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover  (Institut für Prozessrecht (IPA))
Veranstaltung
Seminar zum Internationalen Kaufrecht (CISG) und der Internationalen Schiedsgerichtsbarkeit
Note
16 Punkte
Autor
Jahr
2007
Seiten
25
Katalognummer
V125175
ISBN (eBook)
9783640308507
ISBN (Buch)
9783640306619
Dateigröße
491 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Einstweiliger Rechtsschutz, Schiedsverfahren, UNCITRAL MODEL LAW, ZPO
Arbeit zitieren
Oliver Voigt (Autor:in), 2007, Einstweiliger Rechtsschutz im Schiedsverfahren gemäß § 1041 ZPO, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125175

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