Rechtliche Regeln der Ölleitung Baku-Tiflis-Ceyhan


Hausarbeit, 2008

31 Seiten, Note: 3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Das Konsortium um BP und die Republik Aserbaidschan mit ihren jeweiligen internationalen Verpflichtungen im Zuge des Pipeline-Projekts
2.1 Das Konsortium um BP
2.2 Die Republik Aserbaidschan

3 Rechtliche Grundlagen der Baku-Tiflis-Ceyhan-Pipeline
3.1 Das Host-Government-Agreement zwischen dem BP- Konsortium und der Republik Aserbaidschan
3.2 Das Intergovernmental Agreement (IGA) zwischen der Republik Aserbaidschan, Georgien und der Republik Türkei

4 Die rechtliche Bestimmungen des Pipelineprojekts im Lichte der „OECD-Guidelines for Mulitnational Enterprises“

5 Die Konstruktionsphase der Pipeline vor dem Hintergrund der Verantwortung der internationalen Finanzinstitutionen als Kreditgeber

6 Auswirkungen der Kritik an Vertragswerk und Vorgehen der Projektbeteiligten

7 Das rechtliche Regime der BTC-Pipeline als Investitionsschutzabkommen im Lichte des Rechts der Auslandsinvestitionen (Schlussteil)

Abkürzungsverzeichnis

Quellen- und Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Im Mai 2006 wurde die BTC-Ölpipeline (Baku-Tiflis-Ceyhan) nach langjähriger Planungs- und Konstruktionsphase in Betrieb genommen. Die neu geschaffene Ölleitung erschließt die Azeri-Chirag-Gunashli-Ölfelder im Osten Aserbaidschans und ermöglicht den Transport des Öls zum Mittelmeerhafen im türkischen Ceyhan, indem sie aserbaidschanisches, georgisches und türkisches Territorium durchquert.1 Täglich wird durch die 1770 km lange Ölpipeline bis zu eine Million Barrel Öl gepumpt. Das Großprojekt, welches nicht zuletzt durch die politische und wirtschaftliche Unterstützung der USA und der EU (Europäische Union) zustande kam2, entlastet hoch frequentierte Transportwege, wie beispielsweise die Bosporus-Route und – umgeht das Territorium des bisherigen Energieexportwegmonopolisten der Region, Russland.3 Die Pipeline wurde von einem multinationalen Konsortium unter Führerschaft des britisch-amerikanischen Erdölkonzerns BP (British Petroleum) geplant und gebaut.4

Die rechtlichen Grundlagen der Planung, Durchführung und Betreibung des Projektes sollen Gegenstand dieser Ausarbeitung sein. Im Folgenden wird daher das rechtliche Regime des Projekts im Lichte völkerrechtlicher Rahmenbedingungen dargestellt. Darüber hinaus wird das Vorgehen von Konsortium und Gaststaaten bei dem Bau der Pipeline vor dem Hintergrund der rechtlichen Vereinbarungen, sowie internationaler Verpflichtungen der Vertragspartner kritisch zu beleuchten sein. Hiervon ausgehend soll der Versuch einer Bewertung der Verträge und des Vorgehens der Projektbeteiligten im Hinblick auf die Rechtskonformität der Vereinbarungen der Vertragspartner, sowie auf die Ausführung des Pipelinebaus vor dem Hintergrund der vertraglichen Verpflichtungen der BTC-Beteiligten unternommen werden.

Die Untersuchung stützt sich in ihrer Darstellung und Analyse auf die Vertragstexte, die den rechtlichen Rahmen für das BTC-Projekt bilden, sowie auf die im Literaturverzeichnis aufgeführten unabhängigen Bewertung von NGOs5 (Nichtregierungs-organisationen) und in ihrer Gesamtheit auf die einschlägigen Grundlagenwerke zur Thematik des Rechts der Auslandsinvestitionen6.

Zunächst werden in einem ersten Schritt die Vertragspartner7 und deren Stellung im internationalen Recht vorgestellt (Abschnitt 2). Im dritten Abschnitt werden die Rahmenverträge des Pipeline-Projekts dargestellt und -fokussiert auf Schlüsselbestimmungen-analysiert. Anschließend soll das Vertragswerk, sowie das Vorgehen der Projektbeteiligten während der Konstruktionsphase, auf der Grundlage internationaler Verpflichtungen der Vertragspartner, untersucht werden (Abschnitte 4 und 5). Hierauf aufbauend wird dargestellt werden, inwieweit die Kritik an dem Großprojekt Bestimmungen und Vorgehen der Beteiligten beeinflussen konnten (Abschnitt 6). Ausgehend von den Ergebnissen der Betrachtungen soll abschließend in einem zusammenfassenden Schlussteil die Problematik dieses Vertragswerkes im Lichte des Rechts der Auslandsinvestitionen dargestellt werden.

2 Das Konsortium um BP und die Republik Aserbaidschan mit ihren jeweiligen internationalen Verpflichtungen im Zuge des Pipeline-Projekts

Auslandsinvestitionen geschehen nicht in einem rechtsfreien Raum. Der Investor ist v.a. durch Gesetzte und internationale Abkommen seines Heimatstaates an bestimmte internationale Vereinbarungen ebenso gebunden wie die Gaststaaten durch die Ratifizierung internationaler Verträge. Im Folgenden sollen kurz die relevanten Verpflichtungen des BP-Konsortiums sowie der Republik Aserbaidschan dargestellt werden.

2.1 Das Konsortium um BP

Von großer Bedeutung für die rechtliche Bindung eines multinationalen Unternehmens ist, in welchem Land das Konsortium seinen Sitz hat.8 BP als größter Anteilseigner hat seinen Sitz in London. Somit ist das britische Gesetz für das Konsortium relevant. So ist in diesem Zusammenhang neben dem nationalen Gesetz vor allem die Mitgliedschaft Großbritanniens in der EU, der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung), der Weltbank, der WTO (Welthandelsorganisation) und der UN (Vereinte Nationen) von Bedeutung.9 Durch die Mitgliedschaft Großbritanniens in der OECD verpflichtet sich die britische Regierung beispielsweise auf britische multinational tätige Unternehmen dahingehend einzuwirken, dass sie die OECD Guidelines for Mulitnational Enterprises einhält.10 Auch aus der Mitgliedschaft in der UN des Heimatstaates ergeben sich Konsequenzen für das BP-Konsortium. Einschlägig sind hier die “UN Human Rights Principles and Responsibilites for Transnational Corporations and Other Business Enterprises”. Hierin werden sowohl multinationale Unternehmen als auch Staaten dazu verpflichtet Menschenrechte einzuhalten und auch dahingehend auf den jeweiligen Vertragspartner einzuwirken. Investoren werden explizit angemahnt nicht von Menschenrechtsverletzungen von Gaststaaten zu profitieren.11 Dieser Passus ist bei dem Pipeline-Projekt von besonderer Brisanz. Allen drei Partnerstaaten des Konsortiums konnten in den vergangenen Jahren kontinuierliche Menschenrechtsverletzungen nachgewiesen werden.12 Insofern trägt das Konsortium eine besondere Verantwortung auf eine Verbesserung der Menschrechtssituation in den drei Staaten hinzuwirken.

Aus der mittlerweile weithin anerkannten Theorie der eingeschränkten Völkerrechtsubjektivität multinationaler Unternehmen erwachsen direkte Ansprüche an das BP-Konsortium zur Einhaltung internationaler Standards.13

Das BTC-Pipeline-Projekt wurde durch Kredite der öffentlichen Hand ermöglicht. Bei einer Eigenfinanzierungsquote von ca. 30% war das Konsortium bei dem Bau auf kostengünstige Kredite angewiesen.14 Hauptgeldgeber waren die Weltbanktochter IFC (International Finance Corporation), sowie die EBRD (Europäische Bank für Wiederaufbau). Einhergehend mit diesen im wesentlichen von den Steuerzahlern der westlichen Industrienationen ermöglichten zinsgünstigen Krediten ergibt sich für das Konsortium die Verpflichtung die Regularien dieser Finanzistitutionen einzuhalten. Dieser Themenkomplex wird in Abschnitt 5 ausführlich behandelt.

2.2 Die Republik Aserbaidschan

Aserbaidschan ist seit der Unabhängigkeit von der ehemaligen Sowjetunion eine Präsidialrepublik. Das amtierende Staatsoberhaupt Präsident Ilham Alijew wurde am 15. Oktober 2003 für fünf Jahre gewählt und kandidiert am 15. Oktober 2008 für eine neue Legislaturperiode. Bei den Präsidentschaftswahlen 2003 stellte die OECD Wahlfälschungen fest.15 Darüber hinaus wird der autoritäre Staatspräsident beschuldigt nicht nur im Zuge des Wahlkampfes Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben bzw. zu begehen.16

Die Republik Aserbaidschan ist u.a. Mitglied in der OECD, der Weltbank, der EBRD, der UN, sowie Beobachter in der WTO. Aus der Mitgliedschaft in diesen internationalen Organisationen ergeben sich für die Republik diverse Verpflichtungen. So gelten die in Abschnitt 2.1 dargestellten Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft Großbritanniens als Heimatstaates für den Investor ergeben, bedingt durch die volle Völkerrechtssubjektivität des Staates in einem noch deutlicheren Maße für die Republik Aserbaidschan. Darüber hinaus ist die Republik, im Gegensatz zu dem Investor, selbstredend durch eine nationale Verfassung, in seinem Handeln reguliert.

Aserbaidschan wird finanziell erheblich von dem Großprojekt profitieren. Es gibt jedoch genügend Gründe zu der Annahme, dass dies vor allem den wirtschaftlichen bzw. politischen Eliten zu gute kommen wird.17

3 Rechtliche Grundlagen der Baku-Tiflis-Ceyhan-Pipeline

Das Konsortium um BP18 schloss im Zuge des BTC-Pipeline-Projekts mit den drei involvierten Staaten sogenannte Host-Government-Agreements (HGA) ab. Diese HGAs bilden den Kern der Vereinbarungen zwischen dem Investor und den beteiligten Staaten. Auf dem Gebiet der Auslandsinvestitionen sind solche Verträge die übliche Form der Kooperation zwischen Investoren und Gaststaaten.19 Die drei HGAs unterscheiden sich nicht wesentlich voneinander20, daher beschränkt sich die Darstellung exemplarisch auf das HGA zwischen dem BP-Konsortium und der Republik Aserbaidschan.21

Neben den HGAs stellt das Inter-Governmental-Agreement (IGA) den zweiten Pfeiler des BTC-Projekts dar. In diesem trilateralen Vertrag zwischen der Türkischen Republik, Georgien und der Republik Aserbaidschan einigten sich die drei Gaststaaten auf bestimme Eckpunkte der Zusammenarbeit. Die Einigung der drei Staaten stellte die Grundvoraussetzung für das Projekt dar und ist somit auch als Notwendigkeit für die nach der Einigung der drei Staaten abgeschlossenen HGAs mit dem BP-Konsortium zu sehen. Das Konsortium um BP beauftragte die türkische Botas Petroleum Pipeline Corporation (BOTAS) mit dem Bau der Ölleitung. Zu diesem Zweck wurde das sogenannte Turnkey-Agreement abgeschlossen. Dieser Vertrag soll aufgrund der vergleichsweise geringeren Relevanz unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten hier nicht weiter untersucht werden.

3.1 Das Host-Government-Agreement zwischen dem BP-Konsortium und der Republik Aserbaidschan

Das HGA zwischen dem BP-Konsortium und Aserbaidschan ist ein umfangreiches Vertragswerk mit der Intention der Vertragspartner alle Bereiche der Zusammenarbeit rechtlich zu fixieren. Im deutschen Sprachgebrauch hat sich für derlei Verträge der Begriff der Investitionsschutzabkommen22 etabliert. Diese Benennung verdeutlicht das zentrale Anliegen dieser Abkommen. Das BP-Konsortium intendiert seine Auslandsinvestitionen durch vertragliche Zusicherungen seitens des Gastlandes Aserbaidschan zu schützen. Aserbaidschan hingegen gewährt dem Investor Sicherheiten um volkswirtschaftlich und politisch von dem Großprojekt zu profitieren. Im Folgenden sollen die Inhalte des Vertragswerkes vorgestellt werden.

Im Jahre 2002 wurden die HGA der drei Länder auf drängen des IFC, sowie einer breiten Front von NGOs, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. In dem HGA mit Aserbaidschan wird Eingangs der Zweck der Abmachung definiert und anschließend die Vertragsabschlussautorität der aserbaidschanischen Regierung festgehalten. Außerdem enthält der erste Teil der Vereinbarung allgemeine Bestimmungen zu dem Ablauf der Konstruktionsphase und der Länge der Vertragsdauer.23 Die Vereinbarung hat somit eine Gültigkeit von 40 Jahren, mit der zweimaligen Möglichkeit der Vertragspartner den Vertrag für weitere zehn Jahre zu bestätigen.24

In einem zweiten Themenblock sind Garantien seitens der Republik Aserbaidschan festgeschrieben. Hierbei geht es zunächst um Unterstützung bei den notwendigen Konstruktionsarbeiten und um Rechtegewährungen an die Mitarbeiter des Projekts.25 Diese Rechte werden in einem Anhang zum Vertragstext konkretisiert. Hierbei geht es vor allem um die Landnutzung, Transport- und Bewegungsfreiheit, sowie den freien Zugang zu allen relevanten geologischen und geographischen Informationen.26 Des weiteren sichert die aserbaidschanische Regierung dem Konsortium die schnelle Ratifizierung des Vertrages im nationalen Parlament zu.27 Darüber hinaus wird dem HGA eine Sonderstellung in der aserbaidschanischen Legislative zugebilligt. In einem der „Schlüssel-Artikel“ des Vertragswerkes sichert die aserbaidschanische Regierung zu, dass wenn „ any domestic or international agreement or treaty; any legislation, promulgation, enactment, decree, accession or allowance; [...] has the effect of impairing conflicting or interfering with the implementation of the Project [...] it shall be deemed a Change in law [...]28. Durch diese viel kritisierte Textpassage29 schränkt die aserbaidschanische Regierung ihre eigene Souveränität ein, indem sie der Implementierung des Pipeline-Projektes Vorrang über die eigene Gesetzgebungskompetenz gewährt.

[...]


1 Vgl. Lara Cataldi, Pipeline Baku-Tbilisi-Ceyhan, 05.11. 2003, in: http://www.evb.ch/p25002610.html (besucht am 28. September 2008), zu Beginn des Textes.

2 Hierzu u. a. Jürgen Döschner, BTC – eine Konfliktlinie zwischen Washington und Moskau, 14. 8. 2008, in: http://www.tagesschau.de/ausland/pipeline100.html (besucht am 22. September 2008).

3 Vgl. Ani Ohanian, Die Baku-Tiflis-Ceyhan Pipeline: Chance und Risiko für die Kaspische Region, ohne Datum, in: http://www.weltpolitik.net/Regionen/Russland%20und%20Zentralasien/Kaspisc her%20Raum/Grundlagen/btcpipeline.html (besucht am 27. September 2008), Abschnitt „Einleitung“.

4 Zur Zusammensetzung des Konsortiums, siehe Anm. 20.

5 Hier sind hervorzuheben: Amnesty International (Hrsg.), Human rights on the line – The Baku-Tbilisi-Ceyhan pipeline project, Mai 2003, im Internet verfügbar unter: http://www.amnestyusa.org/business/humanrightsontheline.pdf (besucht am 28. September 2008); Baku-Ceyhan-Campaign u.A. (Hrsg.), BTC pipeline (Turkey Section) – EIA Review, Oktober 2003, im Internet verfügbar unter: http://www.foe.co.uk/resource/reports/btceiareview.pdf (besucht am 28. September 2008).

6 Hier sind hervorzuheben: Rudolf Dolzer/ Christoph Schreuer, Principles of International Investment, 2008; Matthias Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 7. Auflage, 2008.

7 Die Vertragspartner Türkei und Georgien bleiben hier ausgespart. Eine ausführliche Darstellung aller Länder kann im Rahmen dieser Arbeit nicht erfolgen. Die Ausführungen zur völkerrechtlichen Stellung Aserbaidschans gelten im wesentlichen ebenso für die Türkei und Georgien. Zur Begründung der Auswahl, siehe Anm. 21.

8 Auf die juristischen Schwierigkeiten zur Festlegung der Nationalität von multinationalen Unternehmen kann an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. Hierzu Herdegen (Fn 6), S. 186ff.

9 Die Auflistung und Darstellung aller international bindenden Abkommen die das Pipeline-Projekt tangieren, würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Im Folgenden sind daher diejenigen Abkommen erwähnt, welche sich explizit mit dem Agieren transnationaler Unternehmen auseinander setzen.

10 Leitsatz 1 der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, Erklärung über internationale Investitionen und multinationale Unternehmen, Neufassung 2000, im Internet verfügbar unter: http://www.oecd.org/dataoecd/56/40/1922480.pdf (besucht am 1. Oktober 2008).

11 Vgl. Karsten Nowrot, Die UN Norms on the Responsibility of Transnational Corporations and Other Business Enterprises with Regard to Human Rights, in: Beiträge zum transnationalen Wirtschaftsrecht, Heft 21, September 2003, S. 14f.

12 Hierzu Amnesty International (Fn 5), S. 6.

13 Hierauf kann im Rahmen dieser Arbeit nicht näher eingegangen werden, hierzu Herdegen (Fn 6), S. 215ff.

14 Vgl. Cataldi (Fn 1), Abschnitt „Die „lukrative“ Pipeline von BTC“.

15 Hierzu der Bericht der OECD-Wahlbeobachtungskommission zu den Präsidentschaftswahlen in Aserbaidschan, 2003, verfügbar im Internet unter: http://www.osce.org/item/988.html (besucht am 3. Oktober 2008).

16 Hierzu der Aserbaidschan-Jahresbericht von Amnesty International, 2003, verfügbar im Internet unter: http://aidrupal.aspdienste.de/umleitung/2004/deu03/104?lang=de%26mimetype %3dtext%2fhtml (besucht am 3. Oktober 2008).

17 Hierzu u.a. Ohanian (Fn 3).

18 BP besitzt 30,1 % Anteile an dem Konsortium. Des weiteren beteiligt sind: State Oil Company of Azerbaijan (SOCAR), Unocal, Statoil, Turkish Petroleum (TPAO), ENI, TotalFinaElf, Itochu, Conoco Phillips, Inpex, Delta Hess. Zur genauen Verteilung des „ownership“: http://www.baku.org.uk/moreinfo/companiesoil.htm (besucht am 28. September 2008).

19 Hierzu Dolzer/Schreuer (Fn 6), S. 9.

20 Vgl. Nick Rau, Applicability of the Guidelines to BP and the BTC Consortium, April 2003, in: http://www.bakuceyhan.org.uk/publications/oecdcomplaintfinaluk.doc (besucht am 27. September 2008), S.2.

21 Die Wahl des Autors fiel auf Aserbaidschan als Erdölförderer und aufgrund der Tatsache, dass sich viele Untersuchungen bereits mit dem türkischen HGA beschäftigt haben.

22 Vgl. Rudolf Dolzer, Wirtschaft und Kultur, in: Graf Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 4. Auflage (2007), 6. Abschnitt, Rn 6.

23 Art. 2.3 des Host Government Agreement between and among the Government of the Azerbaijan Republic and The State Oil Company of the Azerbaijan Republic, BP Exploration (Caspian Sea) Ltd. u. A. (HGA) Oktober 2000, im Internet verfügbar unter: http://subsites.bp.com/caspian/BTC/Eng/agmt1/agmt1.PDF (besucht am 30. September 2008).

24 Ebd., Art. 3.1.

25 Ebd., Art. 4, 5.

26 Ebd., Appendix 2.

27 Ebd., Art. 6.

28 Ebd., Art. 7.2 (vi).

29 Hierzu u.a. Amnesty International (Fn 5), S. 13.

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Rechtliche Regeln der Ölleitung Baku-Tiflis-Ceyhan
Hochschule
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn  (Rechts- uns Staatswissenschaftliche Fakultät - Institut für Völkerrecht)
Veranstaltung
Seminar zum internationalen Recht der Auslandsinvestitionen
Note
3
Autor
Jahr
2008
Seiten
31
Katalognummer
V125110
ISBN (eBook)
9783640308101
ISBN (Buch)
9783640306268
Dateigröße
483 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechtliche, Regeln, Baku-Tiflis-Ceyhan, Seminar, Recht, Auslandsinvestitionen
Arbeit zitieren
Joscha Hansen (Autor:in), 2008, Rechtliche Regeln der Ölleitung Baku-Tiflis-Ceyhan, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125110

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