Kapitalexportneutralität der Besteuerung

Die Neutralitätspostulate der Besteuerung aus verschiedenen Blickwinkeln


Seminararbeit, 2008

20 Seiten, Note: 3,0


Leseprobe


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis:

1. Einführung

2. Begriffe und Grundprinzipien der Doppelbesteuerung
2.1. Ursachen für die Entstehung
2.2. Gründe für die Vermeidung
2.3. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2.4. Ökonomische Wirkungen

3. Neutralitätskonzepte der internationalen Besteuerung
3.1. Arten der Neutralität der Besteuerung
3.2 Kapitalexportneutralität
3.2.1. Begriffserklärung
3.2.2. Leistungsfähigkeitsprinzip
3.2.3. Vor- und Nachteile der Kapitalexportneutralität
3.2.4. Anrechnungsmethode gemäß § 34 c EStG und § 26 KStG zur Umsetzung der Kapitalexportneutralität:
3.2.5. Nachholeffekt der Anrechnungsmethode:

4. Kritische Würdigung der Exportneutralität als Leitlinie der Besteuerung

5. Schlussbemerkung

Literaturverzeichnis:

Quellenverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung

Was eigentlich unter Internationalem Steuerrecht zu verstehen ist, welche Begriffsbildung maßgeblich sein soll und ob es ein Internationales Steuerrecht überhaupt gibt, ist umstritten.[1] Einerseits sollen von der Herkunft des Rechts ausgehend ausschließlich völkerrechtliche Normen erfasst werden, andererseits wird der Begriff des Internationalen Steuerrechts auf alle Sachverhalte mit Auslandsbezug ausgedehnt.[2] Letztlich findet sich aber auch die Meinung, dass zum Internationalen Steuerrecht lediglich Kollisionsnormen bzw. Konfliktregeln gehören, also Rechtsnormen, die die Rechtshoheit gegeneinander abgrenzen.[3] Die Forderung nach einer internationalen wettbewerbsneutralen Besteuerung ist schon sehr alt. Selbst die Klassiker wie Adam Smith und David Ricardo verlangten nach einer Besteuerung, die die Leistungsströme nicht beeinflusst.[4] Insbesondere in den letzten Jahren hat der internationale Aspekt der Besteuerung von Unternehmen in der Öffentlichkeit eine Aufmerksamkeitssteigerung erfahren. Dies liegt unter anderem an der stetigen Fortführung der Globalisierung und am internationalen Steuerwettbewerb sowie der Ausweitung der europäischen Integration und die mit diesen Punkten verbundene Meinung der Bevölkerung, dass deutsche Unternehmen immer weniger Steuern zu zahlen haben. Im Rahmen dieser Arbeit wird deshalb wird aufgezeigt, inwieweit sich die internationale Besteuerung neutral verhält und wie das Ziel der Kapitalexportneutralität umgesetzt werden kann. Dazu wird in Punkt 3 ein Verfahren dargelegt, nach dem internationale Geschäftsabwicklungen besteuert werden können. Im Vorfeld werden die Begriffe und Grundprinzipen der Neutralität, der Doppelbesteuerung und Minderbesteuerung aufgezeigt und erklärt.

2. Begriffe und Grundprinzipien der Doppelbesteuerung

Der Doppelbesteuerung liegen grenzüberschreitende Sachverhalte zugrunde, die dazu führen, dass sich der Steuerpflichtige dem Steuerzugriff mehrerer Staaten ausgesetzt sieht.[5] Dies kann entweder durch eine doppelte Besteuerung von Einnahmen, aber auch durch nicht Berücksichtigung von Ausgaben entstehen, was i .d. R. zu einer steuerlichen Mehrbelastung führt. Von einer echten respektive juristischen Doppelbesteuerung spricht man dabei, wenn vergleichbare Steuern in zwei oder mehreren Staaten von demselben Steuerpflichtigen für denselben Zeitraum und für denselben Besteuerungsgegenstand erhoben werden.[6] Die Besteuerung durch verschiedene Hoheitsträger grenzt die Doppelbesteuerung von der Doppelbelastung ab, die konkurrierende steuerliche Mehrbelastung durch ein und denselben Staat zum Inhalt hat[7]. Bei der Identität des Steuerobjektes ist auf die wirtschaftliche Identität des Besteuerungsgegenstandes abzustellen. Es reicht daher aus, wenn im Wesentlichen das gleiche Besteuerungsgut erfasst wird. Bei der Identität des Steuerpflichtigen liegt ein ähnliches Fallgefüge vor wie beim Steuerobjekt, denn auch hier kann nicht streng juristisch vorgegangen werden, da sonst die auftretende Doppelbesteuerung eher nur einen Randaspekt der Besteuerung beinhalten würde. Denn die Zurechnung des Steuerobjektes zu einem Steuersubjekt als Rechtssubjekt ist in den einzelnen Rechtsordnungen unterschiedlich geregelt.[8] So ist etwa im romanischen Rechtskreis die Personenhandelsgesellschaft im Gegensatz zum deutschen Steuerrecht Steuersubjekt.[9] Zusammenfassend gesehen, liegt die Erfordernis der Steuersubjektivität darin, die Doppelbesteuerung von Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern fern zu halten.

2.1. Ursachen für die Entstehung

Die Steuerhoheit ist Ausdruck der Gebietshoheit eines Staates, innerhalb dessen Grenzen die Staatsgewalt ausgeführt wird.[10] Daraus folgt eine Verknüpfung zwischen dem Territorial-, Universalitäts- und dem Ansässigkeitsprinzip.

- Territorialprinzip (Quellenprinzip):

Sofern persönliche Steuerpflicht besteht, wird der Steuerpflichtige nur mit seinem Einkommen veranlagt, das er auf dem Territorium des betreffenden Staates erwirtschaftet hat.[11]

- Universalitätsprinzip (Welteinkommensprinzip):

Sofern persönliche Steuerpflicht besteht, wird der Steuerpflichtige mit seinem Welteinkommen veranlagt.[12]

- Ansässigkeitsprinzip (Wohnsitzprinzip):

Hat die natürliche Person ihren Wohnsitz gemäß § 8 AO oder gewöhnlichen Aufent-

halt nach § 9 AO im Inland, so ist sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Hat Sie im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist sie beschränkt steuerpflichtig.[13] Herrscht bei einer Einkommensteuer das reine Wohnsitzprinzip, so werden die Einkünfte ausschließlich im Sitzstaat des Investors besteuert.[14]

Die Steuersysteme der einzelnen Länder haben den vorstehenden Prinzipen weitgehend Rechnung getragen, beispielsweise das Einkommen-, Körperschaft- und Erbschaftsteuergesetz der Bundesrepublik Deutschland, durch die unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht.[15] Diejenigen Normen, die im Bereich der Einkommen-, Körperschaft- und Erbschaftsteuer eine unbeschränkte Steuerpflicht mit der Folge der Besteuerung nach dem Welteinkommensprinzip statuieren, sind kollisions- und konfliktbegründend. Sie sind die eigentliche Ursache der Doppelbesteuerung.[16] Diese Konfliktbegründung entsteht insbesondere durch das internationale Nebeneinander von Ansässigkeitsprinzip und Territorialprinzip. In diesem Fall sind also die Steueransprüche von Quellenstaat und Wohnsitzstaat nicht konform. Genau diese Konfliktlösung ist das Hauptziel von Normen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Aus den oben aufgeführten Gründen kann es neben einer Doppelbesteuerung auch zu einer Minderbesteuerung kommen. Diese auch als „weiße Einkünfte“[17] zu besteuernde Einkunftsarten sind in § 50 d EStG geregelt. Aufgrund kollisionsbegründender Normen ist bei Personensteuern eine Minderbesteuerung allerdings nur in den Fällen denkbar, in denen Steuerpflichtige in Staaten ansässig sind, die nicht das Welteinkommen, sondern lediglich das Einkommen nach Maßgabe des Territorialitätsprinzips besteuern.[18] Des weitern entsteht eine Minderbesteuerung aus Gründen einer Steuerflucht, also ein Ergebnis des aktiven Steuerwiderstandes.

2.2. Gründe für die Vermeidung

Wie unter Punkt 2.1. bereits aufgeführt, beruht die Doppel- und Minderbesteuerung auf dem Umstand des internationalen Nebeneinanders von Territorial-, Universalitäts- und Ansässigkeitsprinzip und den damit verbundenen Konfliktpunkten.

Die Doppelbesteuerung führt zu einer Beeinträchtigung des internationalen Wirtschaftsverkehrs und behindert die Freizügigkeit von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeit.[19] Die durch die Doppelbesteuerung entstandenen höheren Steuerzahlungen, die als finanzielle Mehrbelastung auftreten, führen zu einer erheblichen Verschlechterung der Wettbewerbsposition.[20] Eine solche Wettbewerbsschwächung ist mit einer Ausweitung der Globalisierung und einer liberalisierten Weltwirtschaft nicht vereinbar. Soweit die aufgrund internationaler Doppelbesteuerung entstehenden Mehrlasten nicht übergewälzt werden können, verschlechtert sich die Wettbewerbsposition langfristig insbesondere dadurch, dass infolge geringerer Nettogewinne die Selbstfinanzierungsmöglichkeiten zur Vornahme von Rationalisierungs- oder Kapazitätserweiterungsmaßnahmen abnehmen und die Beteiligungs- und Fremdfinanzierung erschwert wird.[21]

2.3. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Es muss eine Verbindung zwischen der Besteuerung ausländischer Einkünfte im Wohnsitzstaat und der Besteuerung im Quellenstaat geknüpft werden. Hier lassen sich vier Verfahren ableiten:

- Anrechnungsverfahren:

Als Anrechnung wird die Anrechnung gemäß § 34 c EStG von in- und ausländischen Steuern, die vom Steuerschuldner selbst oder von einer anderen Person entrichtet worden sind, bezeichnet.[22] Die Anrechnungsmethode hat den Effekt, dass binnenwirtschaftlich tätige Unternehmen und Exportunternehmen gleich gestellt werden.[23] (Punkt 3.2.3.)

- Freistellungsverfahren:

Bei der Freistellungsmethode werden die ausländischen Steuergüter bei der Berechnung der inländischen Steuerlast außer Betracht gelassen, außer es besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Progressionsvorbehalt gemäß § 32 b EStG.

- Pauschalisierungsmethode:

Von Pauschalisierung wird gesprochen, wenn die ausländischen Einkünfte zwar

grundsätzlich auch im Wohnsitzstaat besteuert werden, jedoch mit einer Pauschalsteuer.[24]

- Abzugsmethode:

Der Steuerabzug ist eine Ergänzung der Steueranrechnung, da er dann eingreifen kann, wenn die Doppelbesteuerung durch die Steueranrechnung nicht hinreichend vermieden wird.[25]

Wird das Besteuerungsrecht des Quellenstaates ganz oder teilweise eingeschränkt, wendet der Wohnsitzstaat die Anrechnungsmethode an (Art. 23 B OECD-MA).

[...]


[1] Vgl. Debatin/Wassermeyer, (2008), RdNr. 2.

[2] Vgl. Kußmaul, (2006), S. 630.

[3] Vgl. Rose, (2004), S.23.

[4] Vgl. Peffekoven, (1983) S. 225 ff.

[5] Vgl. Schaumburg, (1998), RdNr. 12.3.

[6] Vgl. Kepler, (2005), S. 7.

[7] Vgl. Rose, (2004), S. 47 f.

[8] Vgl. Schaumburg, (1998), RdNr. 12.5.

[9] Vgl. Piltz, (1981), S. 29 ff.

[10] Vgl. Schaumburg, (1998), RdNr.13.2.

[11] Vgl. Homburg, (2007), S. 244.

[12] Vgl. Homburg, (2007), S. 244.

[13] Vgl. Hey, (2004), S. 2003.

[14] Vgl. Schreiber, (2005), S. 536.

[15] Vgl. Schaumburg, (1998), RdNr. 13.3.

[16] Vgl. Schaumburg, (1998), RdNr. 13.4.

[17] Vgl. Kollruss, (2007), S. 467-477.

[18] Vgl. Schaumburg, (1998), RdNr. 13.9.

[19] Vgl. Schaumburg, (1998), RdNr. 14.12.

[20] Vgl. Jacobs, (2007), S. 7 ff.

[21] Vgl. Rose, (2004), S. 53 f..

[22] Vgl. Wacker, (1982), S. 37.

[23] Vgl. Tipke/Lang, (2008), RdNr. 46.

[24] Vgl. Breithecker, (2002), S. 93.

[25] Vgl. Fischer/Kleineidam/Warneke, (2005) S. 159.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Kapitalexportneutralität der Besteuerung
Untertitel
Die Neutralitätspostulate der Besteuerung aus verschiedenen Blickwinkeln
Hochschule
Universität Duisburg-Essen
Note
3,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
20
Katalognummer
V125170
ISBN (eBook)
9783640308453
ISBN (Buch)
9783640306565
Dateigröße
448 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kapitalexportneutralität, Besteuerung
Arbeit zitieren
Michael Pohlmann (Autor:in), 2008, Kapitalexportneutralität der Besteuerung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125170

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