Verbandsverantwortlichkeit - Ausnahme vom Schuldstrafrecht ?


Seminararbeit, 2009

62 Seiten, Note: Sehr Gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Einführung
1.2 Zum Gang der Untersuchung

2 Grundlagen und Grundprobleme
2.1 Zentrale Problembereiche des Strafrechts beim Umweltschutz
2.1.1 „Konventionelles“ Modell: Täter als beherrschende „Zentralfigur“ „nonkonformer“ Handlungen – Prinzip der Eigenverantwortung
2.1.2 Prinzip der Eigenverantwortung als HEINEs „Leitmotiv“
2.1.3 Vorab: zur Unterscheidung von Individualtäter-Systemtäter
2.2 Frage nach dem Begriff „Organisation“
2.2.1 HEIMERL/MEYER in BADELT zur „Organisation“
2.2.2 Arbeitsteilung als Grundproblem zufolge HEINE
2.2.3 Einschränkung von unmittelbarer Täterschaft und Mittäterschaft ?
2.2.4 „Schwierigkeiten“ bei Sonderdelikten zufolge HEINE
2.2.5 Klare Betriebsstrukturen und Kettenanstiftung
2.2.6 Verantwortungsvervielfachung oder -einschränkung?
2.2.7 Umweltschutz und atypische Zurechnungs- und Zielstrukturen
2.2.8 Rechtliche Steuerungsprobleme bei Handeln in Organisationen

3 Haftung von Individualpersonen
3.1 Möglichkeiten und Grenzen strafrechtlicher Kriminalität in Verbänden: Haftung von Leitungsorganen und Vertretern im Kernbereich des Strafrechts
3.2 Täterschaft und aktives Handeln
3.2.1 HEINEs Blick für Deutschland
3.2.2 Österreichisches Täterschafts-Verständnis
3.3 Haftung des „Geschäftsherrn“ durch Unterlassen
3.3.1 HEINEs Fragestellung
3.4 „Quasi-Kausalität“ – Wahrscheinlichkeit der Nichtverwirklichung komplexer Großrisiken ?
3.4.1 Zur so genannten „Quasi-Kausalität“ – (Fehl-)Behauptungen
3.5 Rechtsfortbildung im Kernstrafrecht? – Entwicklung in „repressiven“ Nebensystemen
3.5.1 Generelle Bedenken zum „Kern“-Strafrecht betreffend HEINE
3.5.2 Der „Begriff des „Nebenstrafrechts“ nach HEINE; ferner KERT
3.6 Zum Begriff der Rechtsfortbildung

4 Zum Begriff der so genannten „Schuld“
4.1 Zur „Schuld“ im Sinne von Strafbegründungsschuld
4.1.1 HEINEs Blick aus Deutschland
4.1.2 HEINEs „Lebensführungsschuld“ – Analogon für Verbände ?
4.2 Österreichische Denklogik
4.2.1 Der so genannte „Schuldgrundsatz“- FUCHS, TIPOLD, EBRV 1971
4.2.2 Der „Schuldgrundsatz“ in Relation zur Verbandsverantwortlichkeit
4.3 Zum Begriff des „Schuldstrafrechts“ in Deutschland
4.3.1 MARLIES‘ Worte und die jene von OSTENDORF
4.3.2 Nexus vom „Schuldstrafrecht“ zum „Kernstrafrecht“ ?

5 Verbandshaftung
5.1 Einführung:
5.2 Zur Ausgangslage in Deutschland

6 Positionsbestimmung de lege lata
6.1 Die (Kriminalisierungs-)Lage in Österreich
6.1.1 Internationale Vorgaben für Österreich – „Normzweck“
6.1.2 Gegenwärtige Rechtslage in Österreich nach dem öVbVG
6.1.3 Zu den Verbandssanktionen, auch aus rechtspolitischer Sicht
6.2 Zusammenfassung und skeptisch-ambivalenter Ausblick

1 Einleitung

1.1 Einführung

Die Verbands[1] -Verantwortlichkeits-Idee des öVbVG aus rechtshistorischer[2], -dogmatischer[3], -politischer[4], - vergleichender[5], polito-, (rechts-)philo[6] - und[7] soziologischer, betriebs- und[8] volkswirtschaftlicher Sicht[9] zu analysieren, ist ob finanzstrafrechtlicher[10] Risiken[11], die ua bei „M&A-Transaktionen[12] “ iVm sog „DD“[13] -Prüfungen bedeutsam sein können[14], spannend. In (Rechts-)Philosophie und (Rechts-) Ethik[15], va bei Prof.a Dr.a Eva Maria MAIER[16] stand mir der Weg, darüber frei und genau schreiben zu dürfen, offen[17]. Auf die Frage, ob das (gegenwärtige) VbVG-Verbandsverantwortlichkeitsmodell auch um eine verwaltungsstrafrechtliche Verbandsverantwortlichkeit[18] nach VbVG-Vorbild erweitert werden soll[19], ist hinzuweisen und zu vermerken, wie verzweigt das (geschichtlich brisante) Feld[20] rund um Fragen des „Schuldstrafrechts“ ist, wobei selektiv und (sachlich) begründet zu operieren und die rechts-politische[21] Perspektive zu würdigen war. Wenn etwa, um den permanenten „Vorwort“-Gedanken WILHELMs in der Zeitschrift „ecolex“ (sachlich!) zu kontrapunktieren, am Anfang ein Wort steht, so jenes von WILHELM[22]: er führt aus, dass Verbände „nicht leidendes Bewusstsein[23] “ seien, sondern „Betriebswirtschaftssubjekte[24] “, sodann vermerkend: „Sie zu „bestrafen“[25] heißt, sie unter bestimmten Voraussetzungen mit Kosten zu bedrohen, um sie zu veranlassen, die Kosten zu vermeiden, indem sie die Kosten-Voraussetzungen vermeiden.[26] “ Fraglich könnte sein, ob sich WILHELMs Worten, Verbände seien „Betriebswirtschaftssubjekte“, und „nicht leidendes Bewusstsein“ nicht (sachlich) entgegenhalten ließe, dass es einen psychoanalytischen Zweig der Rechtswissenschaften[27] gibt. WILHELM behandelt diesen Aspekt mit keinem (sachlichen) Wort. Bedenklich erscheint die Verbandsverantwortlichkeits-Idee auch insoweit, als sie – ideengeschichtlich, (rechts-) historisch inspiziert – von einer Zeit vor der Aufklärung[28], von einer (gewissen) mittelalterlichen[29] [sic!] Betrachtungsweise sich beeinflusst nennen dürfte. Überdies sind Fragen der sog „Gläserner Mensch“-Problematik[30], des überwachten Menschen [sic!] auch skeptisch[31] zu betrachten: eröffnet nicht die sog „Verbandsverantwortlichkeit“ vielmehr eine weitere (Einfalls)Pforte für ein Mehr an Überwachung von (unbescholtenen) Menschen, ua von Arbeitern, Angestellten, Leiharbeitern, Praktikanten in Betrieben? Bewirkt sie nicht auch bei zahlreichen sog „KMUs[32] “, die sich nicht selten der Rechtsform der GmbH, die grds auch zu den „Verbänden“ iSd VbVG gerechnet werden muss, einen zT sehr kostenintensiven Mehraufwand?[33] Wird generell nicht die sog „unternehmerische Freiheit“ – in eigentümlicher Weise, im Ergebnis mit den Interessen der ArbeitnehmerInnen[34] an entscheidenden Punkten sachlich-konstruktiv interessen-getrieben „konvergierend“ (!) - massiv durch die Maßnahmen des sog VbVG beschnitten, und zwar in einer gerade auch für ArbeitnehmerInnen[35] zutiefst unangenehmen, einschneidenden, uU auch – in mehr als bedenklicher Weise – die Privatsphäre dieser Menschen härmenden Weise ? Ist dies der Weg der Zukunft? Ist die Verbandshaftung nicht ein (zT) ana-chronistisches, (zT) archaisches „legal transplant[36] “, das zwar – aus ästhetischer Sicht für manche (!) Menschen „gut“ klingen (!) mag, dessen Ökonomisierbarkeit in Geldströmen aber primär für (ausgesuchte) Sachverständige[37] (ua Strafverteidiger[38], Qualitätsmanager, StB, WP, Techniker, Versicherungen[39] ua[40] ) qua an die „Verbände“ zu verrechnende Honorarnoten sowie für das Rechtsgut „Finanzielle Interessen der Europäischen Gemeinschaften“ / „Budget der EU“ von „Interesse“ ist, nicht aber für die Anliegen, die eigentlich vorgegeben werden, verfolgt zu werden (Stichwort ua: „Unternehmens“-„Kriminalität“, „Geldwäsche“, „Umweltkriminalität, „Wirtschaftskriminalität“)? Weiters bleibt auch, abseits dieser Placebo-Problematik der geltenden VbVG-Normen die Frage, ob nicht auch medial und iZm dem Empfinden vieler (Mit-)Menschen à „Da muss doch irgendeiner Schuld sein!“ eine Art von – Reaktionen auf Börsen[41] oder Finanzmärkten generell vergleichbare[42] – „irrational abundance[43] “ (Alan GREENSPAN) beobachtbar ist, die nach „Anlassgesetzgebung“ schreit[44]. Es drängt sich auch eine Frage auf, die – um beim Tractatus logico-philosophicus und dem damaligen „Welt“-Verständnis WITTGENSTEINS zu bleiben – „außerhalb derselben“ einen (wenn nicht: den) Sinn zu finden vermag (arg: „Der Sinn der Welt liegt außerhalb von ihr[45] “): Ist nicht (auch) ein Sinn des öVbVG, dass sich „Geschädigte[46] “ in Hinkunft öfters anstrengen werden, Verbände in ein Strafverfahren zu verwickeln[47], um sich (kosten[48] -)risikoreiche[49] Zivilverfahren [sic!] zu ersparen[50], da mit der Verbandsverurteilung – KREMSLEHNER spricht fälschlicherweise von „Bestrafung[51] “ [sic!] – „fast immer auch die zivilrechtliche Haftung des Verbandes für alle Schäden aus der Straftat feststehen[52] “ dürfte? Sollte dem nicht mit einer Beweisrechtsüberarbeitung iRd Zivilverfahren [sic!] begegnet werden? Mit ZIRM[53] wird ferner zu fragen sein, ob nicht de lege lata die GesbR in den Normadressatenkreis des öVbVG mit einzubeziehen wäre, weiters, wieso man aufgrund des öVbVG allfälligen Verbandsrechtsnachfolgern[54] [sic!] eine Geldbußentrichtung aufbürden kann: mit welchen sachlichen Gründen ist dies rechtsethisch (!) – zu rechtfertigen? Sollten hier nicht die RechtspolitikerInnen der Zukunft (konstruktiv) aktiv werden?

1.2 Zum Gang der Untersuchung

Zu Beginn werden die Grundlagen und -probleme va mit HEINE, va von Fragen rund um umweltstrafrechtliche Bestimmungen skizziert. Danach wird das öVbVG-Schuldgrundsatz-Verhältnis behandelt. Sodann wird auf „Auslöser“ des öVbVG eingegangen. Zuletzt werden rechtspolitische Gestaltungsalternativen angedeutet.

2 Grundlagen und Grundprobleme

2.1 Zentrale Problembereiche des Strafrechts beim Umweltschutz

2.1.1 „Konventionelles“ Modell: Täter als beherrschende „Zentralfigur“ „nonkonformer“ Handlungen – Prinzip der Eigenverantwortung

Bemerkenswert ist, dass HEINE[55] seine „Verbandsverantwortlichkeit“-Gedanken an Fragen eines (zT fehlenden, defizienten) Umweltschutzes[56] knüpft, wobei er seine Untersuchung einer „Verbandsverantwortlichkeit“ nicht zuletzt iZm dem (deutschen[57] ) „Umwelt[58] -Strafrecht[59] “ aufzäumt. HEINE folgt damit dem Argumentationspfad, wie ihn zB auch KUHLEN[60] einschlägt: „Verhaltensweisen, die Tatbestände des Umweltstrafrechts erfüllen, erfolgen zu einem erheblichen Teil im Rahmen von Betrieben und Unternehmen.[61] “ Vor Augen hat er dabei va[62] „die Zunahme des Ozonlochs“[63] bzw. „die Zerstörung der Ozonschicht[64] “, „den Sommersmog[65] “, „das Waldsterben[66] “, „die Schadstoffbelastung der Meere mit Rückgang der Fischbestände und Seehundesterben[67] “, generell „die Verseuchung der Ozeane[68] “, ferner „die Beeinträchtigung der globalen Atmosphäre[69] “. Der „Vorwurf“, der dem „klassischen[70] “, „herkömmlichen“ Strafrecht gemacht wird, ist jener, dass es darauf „zugeschnitten“ ist, dass ein einzelner Täter[71] ein einzelnes, individualisiertes Opfer schädigt[72]. HEINE[73] stellt klar, dass die herkömmlichen Zurechnungslehren im Kern auf Geschehenstypen fußen, wo „die unmittelbare Ausführung, die Entscheidungsmacht und die dafür notwendige Informationsbasis grundsätzlich in einer Person vereinigt[74] “ wären und „bei denen es um die Zuschreibung konsentierter Erfolgsunwerte auf der Grundlage isolierbarer Einzelakte bzw. jedenfalls um personale Zuordnung solcher Risiken geht“, die – so HEINE – „aufgrund hinreichend gesicherter Erfahrung“[75] – so hält er fest – „alsbald in Erfolge umschlagen und die deshalb allgemein als inakzeptabel anerkannt sind“[76].

2.1.2 Prinzip der Eigenverantwortung als HEINEs „Leitmotiv“

HEINE[77] verweist auf die Bedeutung des sog Prinzips der Eigenverantwortung des Individuums, das auf die „Aktivierung und Stabilisierung von selbstverantwortlichen Entscheidungen des Individuums[78] “ ziele, wobei „in einem stabilen Erfahrungs- und Wertesystem personale Rechtsfindungsleistungen in einer konkreten Situation“[79] verlangt würden. Das Strafrechtsmenschenbild fußt darauf, dass der Mensch eine zur freien Selbstbestimmung befähige Person sei. In toto firmieren der Gedanke des Täters als beherrschender Zentralfigur isolierbarer, nonkonformer Handlungen und das Prinzip der Eigenverantwortung des Individuums bei HEINE[80] als „konventionelles“ Modell (des Strafrechts).

2.1.3 Vorab: zur Unterscheidung von Individualtäter-Systemtäter

2.1.3.1 Zu HEINEs Verständnis mancher organisationaler Termini

Man kann – zufolge HEINE[81] - zwischen Individualtätern und Systemtätern unterscheiden. HEINE[82] versteht unter „Systemtätern“ „Handelnde“ im Rahmen von „komplexen Organisationen.“Fragt man nach den Spezifika komplexer Organisationen, so verweist HEINE[83] auf „Dezentralisierung[84] und Kompetenzaufteilung in einem System wechselseitiger Abhängigkeit einzelner Abteilungen“. R & D[85], Produktion, Vertrieb etc) seien – zufolge HEINE[86] – „in Einzelabteilungen mehr oder weniger selbständig angelegte Aufgaben“, über deren Koordination die „moderne Großorganisation“ Handlungsmacht gewinne. Eine weitere zentrale Frage, die sowohl betriebswirtschaftlich als auch erkenntnistheoretisch (wobei es sich nicht um ausschließende Gegensätze handeln müsste) spannende Fragenfelder aufdeckt, ist das Verständnis HEINEs betreffend einen / den „Betrieb“. Es ist nicht ersichtlich, was – exakt – HEINE hierunter er versteht. Ferner ist fraglich, was HEINE unter einem „Großbetrieb“[87] verstanden wissen will. An welche Parameter[88] knüpft er sein „Großbetrieb“-Verständnis? Handelt es sich hierbei (primär) um betriebs- oder volkswirtschaftliche, soziologische, philosophische oder juristische Parameter oder um eine Kombination - wie auch immer scharf zu verortender – „disziplin-intrinsischer“ Komponenten[89] ? Fraglich ist ferner, was HEINE (exakt) unter einer „Organisation“, va unter einer „Großorganisation“[90], ferner einer „modernen“[91] Großorganisation versteht, va deshalb, da es mehrere Organisations-„Bilder“[92] [sic!] geben könnte. Aber sind „Bilder“ (schon) eine Definition?

2.2 Frage nach dem Begriff „Organisation“

2.2.1 HEIMERL/MEYER in BADELT zur „Organisation“

HEIMERL/MEYER[93] setzen auf die – von ihnen selbst gewählte (!) – Frage „Was ist Organisation?“ zuerst die – gängige – Diktion von WEICK[94], die – höflich und sachlich formuliert – als nicht überschießend substanzhaltig gewertet werden müsste:

„Wenn sie nach einer Organisation suchen, werden sie sie nicht finden.[95] “[sic!]

Wer daraus schließt, über etwas, das sich „nicht finden“ lässt, würde – wie dies in der Philosophie und anderen Wissenschaften angebracht ist aus (wissenschafts-) ethischen Motiven – nun geschwiegen[96], wird überrascht, den HEIMERL/MEYER[97] führen – im Widerspruch [sic!] zu dem von ihnen ausgewählten Zitat WEICKs - kurz nach dem WEICKschen Diktum aus: „Das Phänomen [sic!] Organisation ist so schillernd [sic!] wie unfassbar [sic!] und zugleich in der modernen Gesellschaft allgegenwärtig.[98]

2.2.2 Arbeitsteilung als Grundproblem zufolge HEINE

HEINE[99] sieht ein Grundproblem in der Arbeitsteilung, in der Diversifikation von Arbeit. Signum „moderner“[100] Wirtschaft sei die Arbeitsteilung. Diese Aussage ist – ohne zynisch zu werden und um – dieses Stilmittel bewusst einsetzend – einen „Vorgeschmack“ auf die kommenden Passagen zu servieren – von der „Präzision“ zahlreicher Aussagen etwa von BOLLER[101] („Bisher ging man davon aus, dass nur Menschen [sic!] Adressaten von Strafnormen sind und dass nur sie wegen eines in einer Handlung bestehenden Fehlverhaltens mit Strafe belegt werden können.[102] “), die historisch in (weitgehend, sehr höflich formuliert) einem „Vakuum“ zu „schweben“ scheinen[103].

[...]


[1] Hingewiesen wird darauf, dass sich der Verbandsbegriff iSd öVbVG von anderen div (insbes juristischen) Verbands-Begriffen unterscheidet.

[2] Wenn REITER (2006: 126) behauptet „die Strafbarkeit juristischer Personen war dem österreichischen Strafrecht bis vor kurzem völlig fremd“, so ist dies inkorrekt: selbstverständlich existierten im sog Neben-Strafrecht, etwa im sog öFinStrG, welches unstreitig auch dem ö Strafrecht angehört, Formen der Strafbarkeit von jP. REITER erwähnt dies jedoch mit keinem einzigen Wort.

[3] Grds wird ua mit ESSER (1970: 91) iZm (rechts)dogmatischen Fragestellungen zu vermerken sein: „Da das dogmatische Denken von der Verbindlichkeit vorgegebener Wertungen und der sie symbolisierenden Begriffe ausgeht, hat es keinen Raum für kritisches Denken aus historischer oder rechtspolitischer Sicht.“

[4] Mit ESSER (1970: 91) wird ua iZm Rechtspolitik vermerkt werden können: „Historisierendes Denken muss relativieren und rechtspolitisches Denken muss problematisieren. Das ist nicht der Weg der Dogmatik.“ Fraglich könnte ua sein, was dies im Kontext der Figur der sog „Post-Politik“ (Slavoj ZIZEK) für die Rechtswissenschaft(en) uU bedeuten könnte (Stichwort „logos“, „polemos“ im Spannungsfeld zwischen „orthos logos“ und „pseudos logos“, wie dieses ua NOLL anskizziert).

[5] Aus rechtsvergleichender Perspektive wird auf die Figur der sog „legal transplants“ (Alan WATSON) zu verweisen sein. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass etwa Gunther TEUBNER für das Wort „legal irritants“ plädiert, Rodolfo SACCO es bevorzugt von „legal formants“ zu sprechen und Pierre LEGRAND im Gegensatz zu WATSON – zufolge FLEISCHER (2004: 117) „die Möglichkeit von Rechtstransplantaten schlechterdings in Abrede stellt“. Fraglich könnte sein, ob nicht die Idee (!) der „Verbandsverantwortlichkeit“, die Idee (!) der „(Corporate) Compliance“, die Idee (!) der „Corporate Social Responsibilty“ („CSR“).

[6] „Rechtsphilologie“ (!) verstanden als die Wissenschaft von der (den) „Rechtssprachen“ (!). Ein Teilgebiet dieser Disziplin könnte in der Befassung mit sog „Metaphern“ gefunden werden. Zur Theorie der Metapher siehe ua AMSTUTZ (2001: 160ff).

[7] Hierbei kann etwa „CSR“ als (eine mehrerer) Ausprägungen des am Ende dieser Arbeit tangierten politologischen Gesamtkonzepts etwa iSv von Colin CROUCH (arg „Post-Democracy“) angesehen werden, welches neben einem (betrieblichen) „Risk Management“ (RM) auch eventuell noch eines kriminalstrafrechtlichen [sic!] „Daches“ /“Präventivtreibers“ (wie in Ö bereits in Gestalt des öVbVG „anskizziert“) bedürfen könnte de lege ferenda.

[8] An dieser Stelle wird auf den sog „Principal-Agent-Konflikt“ ganz grds hingewiesen.

[9] Für – in diesem Kontext - viele kann etwa – aus rechtshistorischer Reflexion heraus - mit WINKLER (1999: 236) in diesem Zusammenhang vermerkt werden: „Für den Juristen des vergangenen Jahrhunderts war gegenüber den Fächern der Nationalökonomie, der Soziallehre, der Soziologie und der Statistik, im Hinblick auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Sinngehalte des Rechtes, ein die Fachgrenzen überschreitendes inhaltliches Rechtsdenken noch eine Selbstverständlichkeit.“

[10] Bekanntermaßen ist im geltenden öFinStrG auch eine Verbandsverantwortlichkeit vorgesehen.

[11] Zu denken ist hierbei etwa iZm Selbstbemessungsabgaben an das zunehmende Prüfungsrisiko iZm UVA-Sonderprüfungen iZm Selbstbemessungsabgaben, dem qua finanzstrafrechtlichem „Risk Management“ beigekommen werden soll.

[12] Es handelt sich bei dem Akronym „M&A“ (Mergers und Acquisitions) um kein scharfes und aus dem anglo-amerikanischen Raum „importiertes“ Wort.

[13] Das Akronym „DD“ steht als gängiges Akronym des Wortes „Due Dilligence“ an dieser Stelle. Zur DD iZm dem sog „Unternehmenskauf“ vgl ua auch GRIEHSER/LIKAR 2007: 7.

[14] Vgl hierzu ua EBERL in POLSTER-GRÜLL/ZÖCHLING/KRANEBITTER (2007:415).

[15] Zu (einem) Begriff der Ethik siehe ua WALLNER (2007: 4). Zu (einem) Begriff der Rechtsethik siehe ua WALLNER (2007: 9). RATKA (2006: 66) hält fest, dass das öVbVG „einerseits“ – so RATKA - „den hohen [sic!] Stellenwert der [sic!] Ethik [sic!] in der [sic!] Wirtschaft – ganz im Sinne der „Corporate“-„Governance“-Diskussion -“ darstellen würde, „andererseits“ – so RATKA – heute „noch nicht ganz“ abgesehen werden könnte, „inwieweit es zu einer Klageflut und damit zu einer spürbaren Belastung der Wirtschaft“ kommen werde. Fraglich könnte sein, welchen Ethik-Begriff RATKA seinen Worten unterlegt. Ferner könnte fraglich sein, - abhängig vom Ethik-Verständnis – ob bei lebensnaher Betrachtung Ethik (!) allen Ernstes in der Wirtschaft einen „hohen Stellenwert“ (RATKA 2006: 66) hat. Des weiteren könnte fraglich sein, wieso (arg „einerseits“, „andererseits“) – unabhängig vom Ethik-Begriff RATKAs – eine – wie RATKA formuliert – „Klageflut“ sowie „damit“ eine „spürbare Belastung“ „der“ Wirtschaft zwingendermaßen ein Widerspruch zum „hohen Stellenwert“ (so RATKA) der Ethik in der Wirtschaft sein soll. Zum Konnex „Ethik und Strafgesetz“ (in der Betriebswirtschaft) siehe LOITLSBERGER (2000: 307).

[16] Prof Dr MAIER befasst sich überdies ua mit Themen, die ich sehr wichtig finde.

[17] Der Autor bedankt sich hierfür sehr herzlich.

[18] Vgl. LEWISCH (2006: 115) im Zuge der Verhandlungen des 16. Österreichischen Juristentages (2006: 1ff), der in seiner rechtspolitischen Empfehlung ausführt: „Die Einführung einer Verbandsverantwortlichkeit empfiehlt sich nicht; sie empfiehlt sich nicht im gerichtlichen Strafrecht und sie empfiehlt sich auch nicht im Verwaltungsstrafrecht.“

[19] Hinzuweisen ist mit STÖGER in KOPETZKI/MAZAL (2006: 521) in FN 2990, dass „im [erg: gegenwärtigen] Verwaltungsstrafverfahren“ eine „Bestrafung“ [sic!] juristischer Personen „nach wie vor nicht vorgesehen“ ist, „dort“ kommt § 9 VStG („Bestrafung bestimmter natürlicher Personen“) zur Anwendung. Dem Wort STÖGERs, wonach es sich um eine „Bestrafung“ (ua) von (bestimmten!) jP handle, kann entgegen gehalten werden, dass eben gerade wert darauf gelegt wurde, dass kein einer Bestrafung zugängliches Konzept (arg Schuldgrundsatz, keine Strafe ohne Schuld) im Falle der sog Verbandsverantwortlichkeit zum Zuge (aufgrund einer geschlossenen, iSv in sich konsistenten juristischen praktisch-pragmatischen Rechtsausgestaltung in Form des öVbVG) ins „Leben“ gerufen wird. Dies allerdings missachtet STÖGER in Gestalt des Wortes „Bestrafung juristischer Personen“ eklatant.

[20] Hierbei wurden auch zeitgeschichtlich und strafrechtlich brisante Fälle mit Bezug – pointierter Weise – auch zum Feld „Universität“ – einbezogen (Stichwort „Briefbomber Franz Fuchs“ als „verdeckter unmittelbarer Täter“ im Kontext der großen sog „Beteiligungslehren“-Kontroverse in Österreich, „Kaprun-Prozess“; „WU-Brand-Prozess“; „BAWAG-Prozess; „Tauerntunnelunfall“; „ENRON“; „Worldcom“; „Parmalat“), um den den Gegenwartsbezug der Thematik zu untermauern und die „Lebendigkeit“ des (gerichtlichen) Strafrechts – insbesondere aus medialem „Focus“ stärker zu „beleuchten“. Auch sog „Katastrophen“ wie etwa „Tschernobyl“, „Seveso“ oder etwa die Rheinkontamination durch die Sandoz AG anno 1986 waren zu tangieren, insbesondere insoweit, als sie nicht zuletzt von HEINE tangiert wurden, wobei auf die Frage, ob sich „Katastrophen“ wie „Risiken“ „managen“ lassen, oder ob hier nicht bereits etwas anderes, nämlich sog „Katastrophen-Management“ – als (zT zumindest!) Gegensatz (!) zum sog „Risikomanagement“ viel eher anzudenken angebracht wäre – waren zu behandeln, ganz zu schweigen von der Frage einer Abgrenzung zu einem (tendenziell „allumfassenden“, tendenziell „gesamthaften“) sog „strategischen Management“.

[21] Für grundlegende Erwägungen, auch im Kontext der von Peter KOLLER und Prof Peter STRASSER gewählten Diktionen, etwa auch im Kontext der Begrifflichkeit eines sog „primitiven Rechts“, wie etwa – auch – (niemand geringerer als) Hans KELSEN (!) sich - leider Gottes- zur sog „Kollektivhaftung“ (etwa im Rahmen seiner sog „Reinen“ Rechtslehre) äußerte danke ich insbesondere und nicht zuletzt Prof Peter STRASSER, der mir in seiner privaten Mitteilung vom 9.2.2009 dankenswerter Weise wertvolle Überlegungen auch aus rechtspolitischer, grundlegender Perspektive klar und offen-diskursiv vermittelte.

[22] WILHELM 2004: 153.

[23] WILHELM 2004: 153.

[24] WILHELM 2004: 153.

[25] An dieser Stelle fehlt – nach anerkannten Regeln der Rechtsschreibung - ein Beistrich.

[26] WILHELM 2004: 153.

[27] Vgl. – für viele - nur etwa BARTA, Heinz: Rechtswissenschaften und Psychoanalyse – Rechtsdenken als Kulturarbeit (Homepage von Prof. Dr. Heinz BARTA an der Universität Innsbruck, http: www.uibk.ac.at/zivilrecht/mitarbeiter/barta/psychoanalyse_an_der_universitaet.pdf, Abrufdatum: 25.9.2008, 16:10) oder die Person des Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrechtsspezialisten Prof. Dr. GELTER, der sich auch Wissen auf diesem Sektor hat, etwa an der WU Wien.

[28] Wobei fraglich sein könnte, inwieweit de facto etwa Europa und die USA etwa (die) Idee(n) der Aufklärung im Wesentlichen umgesetzt haben.

[29] KELSEN (1960: 32-33) weist darauf hin, dass es „noch im Mittelalter“ möglich war, „eine Klage gegen ein Tier, zum Beispiel einen Stier, einzubringen, der den Tod eines Menschen herbeigeführt hatte, oder gegen Heuschrecken, die die Ernte vernichtet hatten.“ KELSEN (1960: 33) hält sodann fest: „Das angeklagte Tier wurde in Form Rechtens verurteilt und hingerichtet, ganz so wie ein menschlicher Verbrecher.“ KELSEN (1960: 33) vermerkt dass dieser – so KELSEN – „absurde Rechtsinhalt“- so KELSEN – „auf die animistische Vorstellung“ zurückzuführen wäre, wonach „nicht nur Menschen, sondern auch Tiere und unbelebte Gegenstände eine „Seele““ haben würden und daher – so KELSEN – „kein wesentlicher Unterschied zwischen ihnen und dem Menschen“ existieren würde.

[30] Wenn es darum geht, aufzuzeigen, wo die Problematik dieses George ORWELL‘schen-Themas ist, so wird nicht zuletzt Organisationen wie AI („amnesty international“) oder sog Liga für Menschenrechte (entstanden aufgrund des Präzendenzfalles rund um die sog „Affäre DREYFUSS“) mehr denn je Gehör zu schenken sein.

[31] Eine Kernfrage könnte in diesem Kontext etwa lauten: Wo handelt es sich (noch) um eine wirtschaftlich notwendige Kontrolle, wo (bereits) um eine inakzeptable, die Menschenwürde verletzende Überwachung der MitarbeiterInnen (und EntscheidungsträgerInnen)?

[32] Das Akronym ist – der Klarstellung halber - die gängige Abkürzung für „Kleinere und Mittlere Unternehmen“.Mein Dank gilt an dieser Stelle den Damen und Herren der sog Clusterbibliothek beim BMVIT sowie den Damen und Herren der Bibliothek der WKO, nicht zuletzt der WK Wien für die unkomplizierte Benutzung der Werke der Bibliothek; was die Problematik rund um die Definition des Wortes „KMU“ anbetrifft, so sei generell in aller Deutlichkeit darauf verwiesen, dass es bekanntermaßen unterschiedlich(st)e Definitionen des Wortes „KMU“ gibt. Ich schließe mich der Definition von „SME“ (small and medium-sized enterprises) iSd EU (iSd sog „Small Business Act“) an.

[33] Damit ergibt sich die Frage, ob aus rechtsformplanerischer Sicht nicht bestimmte Unternehmensformen, die nicht vom öVbVG erfasst sind, (auch relativ betrachtet) attraktiver werden.

[34] RATKA (2006: 66) lässt im Zuge einer „Podiumsdiskussion zum neuen Unternehmensstrafrecht (!)“ ua HOCHREITER von der AK Wien zu Wort kommen“, wobei dieser – zumindest nach der Darstellung RATKAs – mit keinem Wort die Problematik der (faktischen) Legitimierung weiterer, umfassender Überwachungs-Maßnahmen nicht zuletzt von „Mitarbeitern“ (iSd öVbVG) thematisiert haben dürfte. RATKA (2006: 66) zufolge soll HOCHREITER ua von einer „neuen Unternehmenskultur“ gesprochen, ua von einem „neuen, besseren Risikomanagement“ gesprochen haben. Was allerdings bedeutet dies – bei lebensnaher Betrachtung – im Kontext von Kontrolle und Überwachung?

[35] Mein Dank gilt an dieser Stelle den Damen und Herren der AK Bibliothek Wien für Sozialwissenschaften, insbesondere für die Möglichkeit der Bücher-Entlehnung, weiters zahlreichen MitarbeiterInnen nicht zuletzt der WU-Bibliothek für unkompliziertes Entlehnen und Entlehninformationen.

[36] FLEISCHER (2004: 116) stellt fest, dass das Wort auf Alan WATSON zurückgeht und das dieser darunter „das Wandern einer Rechtsregel oder eines Systems von Rechtssätzen von einem Land zum anderen“ verstehe.

[37] Mein Dank gilt an dieser Stelle ua Prof HOLOUBEK zu seiner sachlich-kritischen Anmerkung im Kontext der sog „Sachverständigen-Republik“-Problematik auf ganz abstrakter Ebene. Anzumerken ist, dass das öVbVG nun ein Mehr an Sachverständigen-Konsultationen (uU wegen fast jeder „Kleinigkeit“?) nah legt – aus betriebswirtschaftlicher Sicht wird das zB die Rechtsform „GmbH“ für sog KMU – höflich gesagt – nicht beliebter, da kostenintensiver, da zeitaufwendiger ob des – nunmehr zwingenden- Dokumentations-Drucks - machen. Was die Rechtsformplanung anbetrifft, so wird dieses Mehr unbedingt zu berücksichtigen sein, va in Gestalt eines obligaten Qualitätsmanagements, eines zwingenden Risikomanagements, dem das Qualitätsmanagement als eines seiner Teilgebiete angesehen, zugehörig gewertet wird. Hier wird auch der Begriff eines umfassenden, eines „holistischen“ Ansatzes, den das Risikomanagement, gepaart mit seiner „Wurzel“ im Bankensektor zT zugeordnet wird, anzuführen sein, nicht ohne – dies ist sehr wichtig – auf die (zumindest!) Ambivalenz dieses „Ansatzes“ hinzuweisen (Stichwort: „uU allumfassende Überwachung“). SCHWARZ/STEINEDER in HILF/PATETER/SCHICK/SOYER (2007:140) stellen etwa klar: „Das Risikomanagement ist Teil der Führungsaufgaben, das Qualitätsmanagement dient als Steuerung.“ Mag man diese Sätze auch nicht als im Kern zutreffend negieren, so bleibt dennoch der kritisch-sachliche Hinweis, dass es typischerweise keine einhellige Definition des Wortes „Risikomanagement“ gibt und dass das Wort „Qualitätsmanagement“ unterschiedlichen Definitionen sich zugänglich weiß. SCHWARZ/STEINEDER in HILF/PATETER/SCHICK/SOYER (2007: 140) vermerken ferner (letztlich) die Aussagen von (manchen) von ihnen interviewten Personen, indem sie festhielten: „Große Unternehmen werden für jede noch so unwichtige Entscheidung einen Rechtsanwalt bzw Sachverständigen heranziehen.“

[38] RATKA (2006: 66) lässt im Zuge einer Podiumsdiskussion ua SOYER zu Wort kommen, der im Kontext der „neuen Rolle der Strafverteidigung“ (iZm dem öVbVG) vermerkt haben soll, dass sich als Konsequenz eine „völlig neue Rolle des Strafverteidigers“ ergeben würde, wobei SOYER auch gesagt haben soll in diesem Zusammenhang: „-schon und gerade im Vorfeld etwaiger Prozesse“.

[39] RATKA (2006: 66) lässt ua KRONSTEINER zu Wort kommen, demzufolge das „erhöhte Risiko“ ebenso „einen erhöhten [erg: Rechts-]Versicherungsschutz“ erfordern würde und „der Beratungsschutz – vor allem im Vorverfahren – “ erheblich zunehmen werde.

[40] Die Qualifikation und Leistung dieser Berufsgruppen soll damit nicht in Zweifel gezogen werden.

[41] Aus börse-spezifischer Sicht wird für börsenotierte Unternehmen zu befürchten sein, dass „allein die Einleitung eines Verfahrens und dessen Aufscheinen in den Medien Auswirkungen auf den Aktienkurs“ – so etwa SCHWARZ/STEINEDER in HILF/PATETER/SCHICK/SOYER (2007:140) – haben wird, im Gegensatz etwa zu „kleineren Unternehmen“, wo diese Überlegungen – zufolge SCHWARZ/STEINEDER in HILF/PATETER/SCHICK/SOYER (2007: 140) „keine Rolle spielen“ würden.

[42] Fraglich könnte sein, ob dieses Bild nicht durchaus zT auf die sog „Meinungsbildung“ im einen oder anderen Medium (streckenweise) übertragbar sein könnte (arg „Meinungsbörsen“).

[43] Wörtliche Übersetzung: irrationaler Überschwang.

[44] Damit dies am politischen Parkett auch Einzug in die Themenarena findet, mag das Verständnis des sog Politischen Konjunkturzyklus (zT) ein Erklärungsangebot für das Aufgreifen dieses Ansinnens durch die politischen AkteurInnen bereithalten.

[45] Versteht man nun die „Welt“ dieser Arbeit in der Befassung mit der Frage des öVbVG, so zeigt sich, dass der Sinn einer Verurteilung iSd öVbVG durchaus auch aus Motiven außerhalb des öVbVG liegend (Stichwort: Vermeidung risiko- und kostenreicher Zivilverfahren) sich dartut, wie nicht zuletzt KREMSLEHNER dies – auf konkreter kriminalrechtlicher Betrachtungsebene – (grds) gekonnt und klar darlegt.

[46] Es wird darüber disputiert werden dürfen, ob das Wort „Geschädigte(r)“ (vollends) korrekt ist.

[47] Hinzuweisen ist an dieser Stelle mit FUCHS/SCHIMA/PILZ in INSTITUT ÖSTERREICHISCHER WIRTSCHAFTSPRÜFER (2007: 353), daß die Bestimmungen über die sog Privatbeteiligten (PB) auch im Verfahren gegen jP gelten.

[48] FUCHS/SCHIMA/PILZ in INSTITUT ÖSTERREICHISCHER WIRTSCHAFTSPRÜFER (2007: 353) vermerken als Vorteile eines Strafverfahrens neben dem Fehlen eines Kostenrisikos auch die Ersparnis teurer Beweise „für die Zivilverfahren etwa durch Sachverständigen-Gutachten“, die im Strafverfahren risikolos beschafft werden könnten. Als weiteren Vorteil führen die AutorInnen an, dass der Geschädigte „nicht selber wie im Zivilprozess das Verfahren vorantreiben“ müsse.

[49] FUCHS/SCHIMA/PILZ in INSTITUT ÖSTERREICHISCHER WIRTSCHAFTSPRÜFER (2007: 353) verweisen ausdrücklich darauf, dass die Vorteile als PB (im Strafverfahren) nicht zuletzt auch darin liegen, „kein Kostenrisiko“ zu tragen.

[50] Vgl. dies andeutend etwa KREMSLEHNER in DBJ-Newsletter 4/2005, 2005: Unternehmen auf der Anklagebank – Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz tritt am 1.1.2006 in Kraft, http://www.dbj.co.at/phps/start.php?noie=&lang=de&navi=publikationen&glossar_nr=&person_nr=&publikation_nr=322&content=publikationen_show.php (Homepage der RA-Kanzlei DORDA/JORDIS/BRUGGER in Wien, Abrufdatum: 10.2.2009, 12:00).

[51] KREMSLEHNER in DBJ-Newsletter 4/2005, 2005: Unternehmen auf der Anklagebank – Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz tritt am 1.1.2006 in Kraft, http://www.dbj.co.at/phps/start.php?noie=&lang=de&navi=publikationen&glossar_nr=&person_nr=&publikation_nr=322&content=publikationen_show.php (Homepage der RA-Kanzlei DORDA/JORDIS/BRUGGER in Wien, Abrufdatum: 10.2.2009, 12:00).

[52] KREMSLEHNER in DBJ-Newsletter 4/2005, 2005: Unternehmen auf der Anklagebank – Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz tritt am 1.1.2006 in Kraft, http://www.dbj.co.at/phps/start.php?noie=&lang=de&navi=publikationen&glossar_nr=&person_nr=&publikation_nr=322&content=publikationen_show.php (Homepage der Kanzlei DORDA/JORDIS/BRUGGER in Wien, Abrufdatum 10.2.2009, 12:00).

[53] Vgl ZIRM in HILF/PATETER/SCHICK/SOYER 2007: 68.

[54] Jemand, der sich damit sachlich-kritisch befasst und zum (konstruktiven) Nachdenken animiert, ist KÖCK (2007: 270-271).

[55] HEINE 1995: 19.

[56] Dieser stellt bekanntermaßen in der Volkswirtschaftslehre – zumindest der Theorie nach –eines jener – in Zielkonflikt zu anderen Zielen wie etwa „Voll“-Beschäftigung oder „Wachstum“ stehenden –Ziele des so genannten „magischen Vieleckes“ der (theoretischen) Wirtschaftspolitik dar, wie etwa MUNDUCH dies klar, verständlich und griffig aufbereitet hat. (Ob dem im Faktischen –wagt man einen Blick, etwa in die eine oder andere Datenanalyse der einen oder anderen Volkwirtschaft - auch so ist, sei dahingestellt.)

[57] HOPFENBECK (1997: 906) vermerkt als Ergebnis seiner Analyse der (deutschen) Umweltstrafrechtsnormen (aus betriebswirtschaftlicher Sicht): „Da das Strafrecht u.E. nicht zum Vorreiter umweltpolitischer Strategien taugt, liegt die Lösung wohl eher in vorsorgenden Technologien, die Umweltschäden erst gar nicht entstehen lassen.“

[58] Einen Querbezug zwischen „Umwelt“ und „Volk“ stellt etwa KRAUSS (1999: 24) her, indem er - eingedenk der NS-Gräueltaten nicht zuletzt am jüdischen Volk, im Kontext des (deutschen) Tatbestandes des Völkermordes – vermerkt: „Ein Volk als tatbestandlich geschütztes Rechtsgut entzieht sich der herkömmlichen Begrifflichkeit ebenso wie im Umweltstrafrecht die Entitäten der Natur selbst.“ Wenn KRAUSS (1999: 24) sodann ausführt: „Ein Mensch mordet einen Menschen. Ein Mensch mordet kein Volk. Natur und Volk sind nur fassbar als Systeme oder Kollektive, sie werden durch analoge Systeme bedroht und vernichtet“, so könnte fraglich sein, ob dem tatsächlich so sein muss: Wer sagt, dass ein Mensch nicht auch ein Volk (er)morden kann? Überdies könnte der Vergleich KRAUSS‘ fraglich sein.

[59] So wie HEINE verweist etwa auch Prof FUCHS am 11.6. 2008 im U 10 im Zuge seines (interessanten) Kurses „Wirtschafts- und Europastrafrecht“, bezogen auf das geltende österreichischen (gerichtlichen) Umweltstrafrecht, darauf hin, dass es durch die Ausgestaltung der Umweltstraftatbestände zu einer „Vorverlagerung der Strafbarkeit“ komme. Insbesondere verwies er auf den (typischerweise; eine Ausnahme!) auffindbaren sog „verwaltungsakzessorischen“ Charakter der geltenden österreichischen (gerichtlichen) Umweltstraftatbestände, um zu vermerken, dass das die komplizierte iSv umständliche, nicht zuletzt „verwaltungsrechtsakzessorische“ Gestaltung dieser Tatbestände „eine subtile Art der Entkriminalisierung“ sei, einer Wortwahl, die bereits ebenso „vor 20 Jahren von einem Sektionschef der Straflegislativabteilung“ getätigt worden sei, woraus klar (bereits an dieser Stelle) die rechtspolitische Perspektive thematisiert wird, nicht zuletzt deshalb, da aus den letztgenannten Worten folgt, dass (typischerweise) – um es mit den Worten Em Prof BURGSTALLERs, getätigt im Zuge seiner Vorlesung „Aktuelle Kriminalpolitik“ am 9.5.2008 im U 18, zu sagen - „nur die schwersten Fälle“ vor Gericht kämen, wobei – bemerkenswerter Weise – festzuhalten ist, dass das österreichische, gerichtliche Umweltstrafrecht (insgesamt) offensichtlich nicht unter der (Sub-)Überschrift der „Bereiche neuer bzw erweiterter Kriminalisierung“, nicht jedoch unter den Bereich der sog „Entkriminalisierung“ (im Ergebnis) gereiht werden, dies dennoch vor der Tatsache, dass – wie etwa FUCHS dies im Zuge seiner Vorlesung „Wirtschafts- und Europastrafrecht“ am 11.6. 2008 im U 10 ausführte, dass – bildhaft und anschaulich gesprochen – (typischerweise) die „kleinen Fische“ (nicht zuletzt Bauern/Bäuerinnen) gefasst werden, die sog „großen Fische“ jedoch (oftmals) durch das „Netz“ gehen würden.

[60] KUHLEN 1994: 214.

[61] KUHLEN 1994: 214. Freilich stellt sich die Frage, wie KUHLEN (exakt) „Betrieb“ und „Unternehmen“ definiert bzw. welche Definition er anspricht. Ferner könnte fraglich sein, inwiefern sich „Betrieb“ und „Unternehmen“ – insbesondere im Sinne von KUHLEN – (nennenswert) unterscheiden.

[62] HEINE denkt aber ua auch an „Tschernobyl“ iSd (radioaktiven Strahlen-)Katastrophe von vom 26.4.1986 in Tschernobyl (Ukraine), ferner ua auch an die (katastrophale) Rheinkontamination der Sandoz AG, als am 1.11.1986 im schweizerischen Industriestandort Schweizerhalle bei Basel eine Lagerhalle der damaligen Sandoz AG in Brand geriet und im Zuge des Löschens durch die Feuerwehr (hoch-)giftige Chemikalien (in hoher Quantität) in den Rhein flossen und in weiterer Folge zu einem Tiersterben führten. KRAUSS (1999: 25) erwähnt, dass damals (1986) um die sog „Zukunftssicherung durch Strafrecht“ (!) ging. HEINE hat aber ua auch die Seveso-Katastrophe bzw das sog Sevesounglück (etwa im Kontext der sog Seveso-II-Richtlinie, Richtlinie 96/82/EG) im Kopf, als es am 10.7.1976 in der Chemiefabrik Icmesa in Meda in Italien (hochgiftiges) Dioxin TCDD freigesetzt wurde. Fraglich könnte allerdings – fasst man die hier genannten Vorkommnisse unter dem Überbegriff „Katastrophen“(!) zusammen – nicht das – wechselt man in das gegenwärtige öVbVG hinüber – sein, ob nicht der – zufolge mancher AutorInnen lancierte Normzweck „(präventives) Risikomanagement (durch die Unternehmen)“ des öVbVG – stimmt man dem zu, es sei - generelle gesagt – ein sog „Risikomanagement“(„RM“) zu betreiben – den Anlassfällen (erweitert etwa um die anno 1995 HEINE bei Abfassung seiner Arbeit noch unbekannte „Kaprun-Katastrophe“, ferner – etwa zT – um den sog – ebenfalls HEINE anno 1995 noch unbekannten sog „Tauerntunnel-Unfall“) insoweit zuwider läuft, als „RM“ (welcher Umschreibung in Ermangelung oftmals fehlender scharfer, präziser Definitionen) eben gerade nicht sog „Katastrophen-Management“ (KM; ferner hin im übrigen auch nicht sog (umfassendes) sog strategisches Management“, mag es auch hie und da sog „Überschneidungen“ zwischen den Begriffen geben) sein muss. Blickt man allerdings auf das gegenwärtige öVbVG, welches auch ein umweltschutz-bezogenes RM, ein umweltschutz-bezogenes QM beinhalten dürfte, so ist gerade nicht ersichtlich, dass auch ein KM (wie es aber gerade bei Tschernobyl, der Rheinkontamination durch die Sandoz AG sowie etwa dem sog Sevesounglück (auch) vonnöten gewesen wäre!) damit angesprochen wird. Aus rechtspolitischer Sicht könnte sohin uU gefragt werden, ob nicht uU auch ein KM zumindest anzudenken sein sollte, nicht ohne zu konzedieren, dass die – ganz grundsätzliche Frage – in diesem Kontext (zT) eine Rolle spielen könnte: „Kann man Unplanbares planen?“ (Zur Rheinkontamination anno 1986 wird ua auf TÜMMERS 1987: 104f verwiesen.)

[63] HEINE 1995: 19 sowie 56.

[64] HEINE 1995: 170.

[65] HEINE 1995: 19 sowie 56.

[66] HEINE 1995: 19. Mit Bezug auf moralische Fragestellungen iZm dem Waldsterben wird ua auf KRAUSS (1999: 17) verwiesen werden können, der vermerkt: „Eine Umweltmoral aber – entsprechend einer etwa blind funktionierenden Eigentumsmoral – hat es, als das Waldsterben Strafrecht einforderte, nicht gegeben – es gibt sie bis heute nicht.“ Fraglich könnte sein, ob diese Aussage so pauschal bereits damals wie heute in Dtl, aber auch in Ö, als zutreffend beschrieben werden kann. KRAUSS (1999: 16) vermerkt ferner (für Dtl) im Kontext des sog Waldsterbens: „Das sichtbar werdende Waldsterben führte Ende der 70er Jahre zu einem beinahe verzweifelten Ruf nach Bestrafung."

[67] HEINE 1995: 19.

[68] HEINE 1995: 170.

[69] HEINE 1995: 20.

[70] Siehe hierzu (auch) HEINE 1996: 211.

[71] KRAUS 1999: 21 hält iZm der Fixierung auf einen Täter (bezogen auf Dtl) im Kontext der (stark verzögerten) Aufarbeitung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen fest: „Nicht nur Gesetzgebung und Wissenschaft fixieren das Strafrecht auf die Taten einzelner Täter. Auch die Justiz organisiert ihren Betrieb an dieser vorgegebenen Aufgabe: einzelne Täter zu verfolgen und wegen ihrer Tat zur Verantwortung zu ziehen.“

[72] HEINE (1996: 211) vermerkt, dass im sog „klassischen“ Strafrecht es (bisher) um die „retrospektive Bewältigung von singulären Krisen eines Individuums“ ging.

[73] HEINE 1995: 28.

[74] HEINE 1995: 28. Vergleiche ferner HEINE 1996: 211, wo HEINE das „zentrale Problem“ als das „Auseinanderfallen von Ausführungstätigkeit, Informationsbesitz und Entscheidungsmacht“ bezeichnet und vermerkt, dass das (deutsche) – wie er es nennt – „traditionelle“ Strafrecht „diese drei Aspekte prinzipiell in einer Person“ voraussetzen würde.

[75] HEINE 1995: 28.

[76] HEINE 1995: 28.

[77] HEINE 1995: 29.

[78] HEINE 1995: 29.

[79] HEINE 1995: 29.

[80] HEINE 1995: 27.

[81] HEINE 1995: 30.

[82] HEINE 1995: 30.

[83] HEINE 1995: 31.

[84] Hierbei wird an das Delegieren auf nachgeordnete Ebenen, sodass diese Vollmachten erhalten, bestimmte Entscheidungen zu treffen, gedacht werden können.

[85] MaW: „Research und Development“ / „Forschung und Entwicklung“ ( „F & E“).

[86] HEINE 1995: 31.

[87] HEINE 1995: 31.

[88] Zu denken wäre etwa an Parameter wie Umsatz, Anzahl der Mitarbeiter, Bilanzsumme, wobei wiederum etwa ein Parameter wie die „Bilanzsumme“ mehr dem Eindruck-Schinden im Sinne eines so genannten „impression management“ (IM) im Sinne des Soziologen GOFFMANN – etwa in einem Werbeprospekt – dient, denn inhaltlich-„substantieller“ Problematisierung.

[89] Unbestritten bleibt freilich, dass zwischen den Disziplinen bisweilen gemeinsame „Schnittmengen“ existieren.

[90] HEINE 1995: 31.

[91] HEINE 1995: 31.

[92] Einer hiervon, bei dem es sich – strictu sensu – um eine Metapher handelt, ist jener der so genannten „Organismusmetapher“. Zur Metapher, eine Organisation als „Organismus“ [sic!] zu titulieren vergleiche unter anderem KASPER/HEIMERL-WAGNER in KASPER/MAYRHOFER 1996: 52.

[93] HEIMERL/MEYER in BADELT 2002: 259.

[94] WEICK 1985: 129.

[95] WEICK 1985: 129.

[96] (Stichwort die – bekannte - These 7 von WITTGENSTEINs „Tractatus logico-philosophicus“).

[97] HEIMERL/MEYER in BADELT 2002: 129.

[98] HEIMERL/MEYER in BADELT 2002: 129.

[99] HEINE 1995: 31f.

[100] Einzuwenden ist allerdings, wie es um den Bau zB sakraler, sich über Dezennien hinstreckende (Groß-) Bauwerke – betrachtet man etwa die altägyptische Kultur und den Bau der Pyramiden – oder etwa um den Bau von Aquädukten, Stadien, weitverzweigter und kühn angelegter Verkehrsstraßen zB zur Zeit des Imperium Romanum bestellt ist. Der Klarstellung halber: Dass diese Formen des Arbeitens (nicht zuletzt) als (Formen der) Sklaverei und damit als unethisch bewertet werden können, wird damit nicht in Zweifel gezogen.

[101] BOLLER 2007: 1ff.

[102] BOLLER 2007: 1ff.

[103] Arg: Wie sieht bzw. sah es aus mit den weit verbreiteten sog Tierprozessen, etwa im Mittelalter, etwa im 13. Jahrhundert, weiters der (einer Art von) Haftung von Städten etwa im Italien des ausgehenden Mittelalters bisweilen, oder im einen oder anderen Bundesstaat der USA? Ferner: wie sieht es aus mit der – bereits jedem Erstsemestrigen/jeder Erstsemestrigen [sic!] – vermittelten Gedanken, einer – früher sehr beliebten – sog „rituellen Bestrafung“ (etwa von Bäumen [sic!])? (etc.) – Spricht man mit RechtshistorikerInnen, SoziologInnen, PolitologInnen wird meine Skepsis im Wesentlichen bestätigt. KLEIN in HOCHREITER (2003:1) etwa erwähnt die – nach seiner Diktion - sog „eigenartigen Tierstrafen“. Er verweist – im Kontext des „alten deutschen Strafrechts“ - auch darauf, dass es „Tierhinrichtungen und Tierverstümmelungen etc“ gab, da „Tiere zB in ein Feld eingefallen waren und sich dort an den Früchten gütlich getan hatten.“ KLEIN in HOCHREITER (2003:1) führt ua aus: „Man hat auch Tiere für strafrechtlich verantwortlich gehalten, unabhängig davon, ob dem irgendein Verschuldensbegriff unterstellt werden kann.“

Ende der Leseprobe aus 62 Seiten

Details

Titel
Verbandsverantwortlichkeit - Ausnahme vom Schuldstrafrecht ?
Hochschule
Universität Wien  (Institut für Rechtsphilosophie, Religions- und Kulturrecht)
Veranstaltung
Seminar aus Rechtsphilosophie - Zur Theorie aus Strafe und Strafrecht
Note
Sehr Gut
Autor
Jahr
2009
Seiten
62
Katalognummer
V125069
ISBN (eBook)
9783640300259
ISBN (Buch)
9783640305087
Dateigröße
721 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
- Praxisbezogen klärt diese Arbeit ua iZm "Tauerntunnelunfall"-, "Kaprun-", "WU-Brand-" und "BAWAG-Prozess" rechtsvergleichend (insbes zw Ö und Dtl) die Frage, wie "nulla poena sine lege" vs "societas delinquere potest" auch in theoria et in praxi zu verstehen ist. - Zahlreiche (ö, dt) Fehlbehauptungen (Pilz, Boller, Tipold im WK, Heine, Marlies, Kienapfel/Höpfel, Zeder, Seiler, Meyer/Badelt, Haberer et al) werden sachlich widerlegt, Lücken aufgedeckt. - Auch die Substanzlosigkeit der sog "mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" (!) in diesem Kontext wird praxisbezogen dargelegt.
Schlagworte
Verbandsverantwortlichkeit, Ausnahme, Schuldstrafrecht, Seminar, Rechtsphilosophie, Theorie, Strafe, Strafrecht
Arbeit zitieren
Mag. Georg Schilling (Autor:in), 2009, Verbandsverantwortlichkeit - Ausnahme vom Schuldstrafrecht ?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125069

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